B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6363/2014
Urteil vom 8. Juli 2016 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH, Talstrasse 9, DE-01662 Meissen, vertreten durch Patrick Degen, Fürsprecher, Schluep | Degen Rechtsanwälte, Falkenplatz 7, Postfach 8062, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Registrierung IR 914'430 MEISSEN.
B-6363/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 18. Dezember 2006 erfolgte Eintragung der Wortmarke IR 914'430 "Meissen" durch die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle ("OMPI") ins Internationale Markenregister wurde am 22. März 2007 in der Gazette OMPI veröffentlicht. Die gestützt auf eine EU-Gemeinschafts- marke unter anderem mit Schutzausdehnung für das Gebiet der Schweiz angemeldete Marke wird für folgende Waren beansprucht: Klasse 11: Produits en porcelaine, à savoir robinets de toilette, vases-lampes et pieds de lampes. Klasse 14: Cabinets (boîtes) d'horloges; plaquettes pour broches; pierres pour ba- gues; pièces de monnaie; épinglettes. Klasse 21: Ustensiles et récipients pour le ménage ou la cuisine ni en métaux précieux, ni en plaqué; produits en porcelaine, terre cuite, verre, en particulier ser- vices de table, à café, à thé, à moka, à liqueur et à pâtisserie; porcelaine artificielle, en particulier vases, boîtes, assiettes murales, bols à dessert, paniers, person- nages, bougeoirs. B. Die Vorinstanz beanstandete die Markenanmeldung mit Schreiben vom 17. März 2008 und führte aus, das Zeichen werde als direkter geografi- scher Herkunftshinweis verstanden, sei beschreibend und daher Gemein- gut. Zudem sei die Marke täuschend, falls das Warenverzeichnis nicht in allen beanspruchten Klassen auf: "...alle vorgenannten Waren aus Meis- sen (Deutschland)" eingeschränkt werde. C. Mit Schreiben vom 5. August 2008 erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, das Warenverzeichnis in allen Klassen auf "...alle vorgenannten Waren aus Meissen (Deutschland)" einzuschränken, um den Vorwurf der Täuschung zu beseitigen. Doch widersprach sie der Auffassung, "Meissen" werde als direkter geografischer Herkunftshinweis verstanden. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und in Zusammenhang mit den bean- spruchten Waren sei die Marke vielmehr ein betrieblicher Herkunftshinweis auf ihren Geschäftsbetrieb. Sie sei ein weltberühmtes Unternehmen und verfüge über einen breiten Schutz an Kennzeichenrechten. Die Markenfä- higkeit und Unterscheidungskraft des Zeichens sei sogar im Ursprungsland Deutschland bejaht worden.
B-6363/2014 Seite 3 D. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 24. November 2008 mit, der Zurückweisungsgrund der Irreführung sei behoben, doch halte sie an der Zurückweisung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit fest. E. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 26. Mai 2009 eine Stel- lungahme ein, hielt an ihrer Auffassung fest und beantragte eventualiter, die Marke als durchgesetzte Marke einzutragen. F. Am 17. Juli 2009 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus der NZZ Online vom 16. Juli 2009 nach. G. Mit Schreiben vom 31. August 2009 wendete die Vorinstanz ein, an "Meis- sen" bestehe ein absolutes Freihaltebedürfnis, weshalb das Zeichen auch nicht als durchgesetzte Marke eingetragen werden könne. Die eingereich- ten Belege würden aber ohnehin nicht ausreichen, um eine Verkehrsdurch- setzung zu belegen. H. Mit Schreiben vom 28. September 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. I. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 fragte die Vorinstanz die Beschwer- deführerin an, ob sie mit einer Sistierung einverstanden sei, da in einem vergleichbaren Fall eine Beschwerde vor einer höheren Instanz hängig sei, was die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. November 2009 ab- lehnte. J. Am 28. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Artikel der NZZ vom 26. Juni 2010 über Meissener Porzellan nach. K. Ein Jahr später, mit Schreiben vom 1. Juni 2011 gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit sich zu äussern und tat ihr kund, für einen Teil der Waren in Klasse 21 erachte sie die Marke nicht mehr als absolut freihaltebedürftig.
B-6363/2014 Seite 4 L. Die Beschwerdeführerin beharrte mit Schreiben vom 16. September 2011 auf ihrem geäusserten Standpunkt. M. Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Zurückwei- sung fest. N. Die Beschwerdeführerin erneuerte mit Schreiben vom 11. Juli 2013 und ein zweites Mal am 29. Juli 2014 ihr Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. O. Mit Verfügung vom 29. September 2014 verweigerte die Vorinstanz der Marke den Schutz für alle eingetragenen Waren. Zur Begründung hielt sie fest, als direkte Herkunftsangabe in Alleinstellung sei die Marke Gemein- gut. Ein absolutes Freihaltebedürfnis bestehe auf Grund der in Deutsch- land gültigen Basismarke nicht. Eine Verkehrsdurchsetzung sei jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. P. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 31. Oktober 2014 Beschwer- de an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die Rechtsbegehren:
B-6363/2014 Seite 5 2. Eventualiter 1: Die Schutzverweigerungsverfügung des IGE vom 29.9. 2014 sei aufzuheben und der internationalen Registrierung Nr. 914'430 "Meissen" sei Markenschutz in der Schweiz als "durchgesetzte Marke" für alle beanspruchten Waren, ohne Einschränkung des Warenverzeichnis- ses, wie nachfolgend aufgeführt, zu gewähren: Klasse 11. Produits en porcelaine, à savoir robinets de toilette, vases-lam- pes et pieds de lampes. Klasse 14: Cabinets (boîtes) d'horloge; plaquettes pour broches; pierres pour bagues; pièces de monnaie; épinglettes. Klasse 21: Ustensiles et récipients pour le ménage ou la cuisine ni en mé- taux précieux, ni en plaqué; produits en porcelaine, terre cuite, verre, en particulier services de table, à café, à thé, à moka, à liqueur et à pâtisserie; porcelaine artificielle, en particulier vases, boîtes, assiettes murales, bols à dessert, paniers, personnages, bougeoirs. 3. Eventualiter 2: Die Schutzverweigerungsverfügung des IGE vom 29.9. 2014 sei aufzuheben und der internationalen Registrierung Nr. 914'430 "Meissen" sei Markenschutz in der Schweiz, sei es mit oder ohne Vermerk als "durchgesetzte Marke", für alle beanspruchten Waren mit Einschrän- kung des Warenverzeichnisses wie nachfolgend aufgeführt (Einschrän- kungen unterstrichen) zu gewähren: Klasse 11. Produits en porcelaine, à savoir robinets de toilette, vases-lam- pes et pieds de lampes; tous les produits précités de provenance Meissen (Allemagne). Klasse 14: Cabinets (boîtes) d'horloge; plaquettes pour broches; pierres pour bagues; pièces de monnaie; épinglettes; tous les produits précités de provenance Meissen (Allemagne). Klasse 21: Ustensiles et récipients pour le ménage ou la cuisine ni en mé- taux précieux, ni en plaqué; produits en porcelaine, terre cuite, verre, en particulier services de table, à café, à thé, à moka, à liqueur et à pâtisserie; porcelaine artificielle, en particulier vases, boîtes, assiettes murales, bols à dessert, paniers, personnages, bougeoirs, tous les produits précités de provenance Meissen (Allemagne). Das Verfahren sei auf dem schriftlichen Weg zu erledigen.
B-6363/2014 Seite 6 Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin im Haupt- und in den Eventualstandpunkten vollumfänglich abzuweisen. R. Mit Replik vom 1. April 2015 und Duplik vom 8. Mai 2015 hielten beide Seiten an ihren bisherigen Standpunkten fest. S. Eine Parteiverhandlung wurde (antragsgemäss) nicht durchgeführt (Art. 40 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). T. Auf die einzelnen Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Auf- hebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und –form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Zwischen der Schweiz und den Europäischen Gemeinschaften gilt das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internatio- nale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4). Nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b MMP und der von der Schweiz dazu abgegebenen Erklärung beträgt
B-6363/2014 Seite 7 die Frist von Art. 5 Abs. 2 Bst. a MMP zur Erklärung einer Schutzverweige- rung durch die Vorinstanz achtzehn Monate. 2.2 Innerhalb von achtzehn Monaten ab Mitteilung der Internationalen Mar- kenregistrierung konnte die Vorinstanz darum erklären, dass sie der Marke den Schutz in der Schweiz verweigere, wofür sie einen oder mehrere in der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) genannten Gründe ange- ben musste (Art. 5 Abs. 1 MMP). Die Eintragung der Marke IR 914'430 wurde der Vorinstanz am 22. März 2007 notifiziert. Die Vorinstanz erklärte ihre provisorische Schutzverweigerung am 17. März 2008, womit die Frist eingehalten wurde.
3.1 Als Zurückweisungsgrund kann die Vorinstanz unter anderem ange- ben, die Marke entbehre jeglicher Unterscheidungskraft oder sei aus- schliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Schutzlandes üblich seien (Art. 6 quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ), oder die Marke verstosse gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung, insbesondere wenn sie geeignet ist, das Publikum zu täuschen (Art. 6 quinquies Bst. B Ziff 3 PVÜ). Beide Ableh- nungsgründe hat die Vorinstanz mit ihrer Schutzverweigerung geltend ge- macht. Sie sind auch in Art. 2 Bst. a und c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) erwähnt, die Zeichen vom Schutz ausschliessen, wenn sie Gemeingut sind oder irreführen (Urteil des BVGer B-7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2 "bticino[fig.]" mit Verweis auf BGE 128 III 454 E. 2 "Yukon"), so dass auf die Rechtsprechung zu diesen nationalen Normen verwiesen werden kann. 3.2 Unter den Begriff der geografischen Herkunftsangabe fallen direkte so- wie indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen (Art. 47 Abs. 1 MSchG). Als direkte Herkunftsangaben gelten die Namen von Städten, Ort- schaften, Tälern, Regionen und Ländern, die als mögliches Produktions- gebiet eine Herkunftserwartung auslösen können (BGE 128 III 454 E. 2.1 "Yukon"; EUGEN MARBACH, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches
B-6363/2014 Seite 8 Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 380). Indirekte Herkunftsangaben sind Begriffe, die eine Herkunftserwartung wecken, ohne unmittelbar das mögliche Produktions- gebiet zu erwähnen (MARBACH, a.a.O., N 382). Hierzu gehören insbeson- dere bekannte Namen von Bergen, Seen, Flüssen oder Monumenten von nationaler oder internationaler Bedeutung, bekannte Trachten und Unifor- men, bekannte Wahrzeichen von Städten oder Namen und Abbildungen berühmter historischer Persönlichkeiten (Entscheid der RKGE vom 19. Ok- tober 1999 E. 3, in: sic! 1999, S. 644 E. 3 "Uncle Sam"). Keine Herkunftserwartung ist anzunehmen, wenn die Marke von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Her- kunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. Art. 47 Abs. 2 MSchG), namentlich zu einer der in BGE 128 III 454 E. 2.1 "Yukon" defi- nierten Fallgruppen zählt. Nach diesem Urteil ist eine Herkunftserwartung zu verneinen, wenn (1) der Ort, auf den das Zeichen hinweist, den hiesigen Abnehmerkreisen unbekannt ist, (2) das Zeichen aufgrund seiner Symbol- kraft als Fantasiezeichen aufgefasst wird, (3) der bezeichnete Ort in den Augen der massgeblichen Verkehrszeichen nicht als Produktions-, Fabri- kations- oder Handelsort infrage kommt oder (4) das Zeichen eine Typen- bezeichnung darstellt, (5) sich im Verkehr durchgesetzt hat oder (6) zu ei- ner Gattungsbezeichnung geworden ist (BGE 135 III 416 E. 2.6 "Calvi"; Urteil des BVGer B-6503/2014 vom 3. Juli 2015 E 3.5 "Luxor"). 3.3 Irreführend ist eine Marke unter anderem, wenn sie eine geografische Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer geografischen Bezeich- nung besteht und damit die Adressaten zur Annahme verleitet, die Ware stamme aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, ob- schon das in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III 770 E. 2.1 "Colorado [fig.]", BGE 128 III 454 E. 2.2 "Yukon"; Urteile des BVGer B-6402/2011 vom 31. Juli 2012 E. 3.1 "Austin used in 1833 & ever since [fig.]"; B-102/2008 vom 28. Januar 2010 E. 3 "Java Monster"). Es gilt als Erfahrungssatz, der jedoch im Einzelfall widerlegt werden kann, dass die massgeblichen Ab- nehmerkreise einen geografischen Namen in einer Marke als Angabe für die Herkunft der damit bezeichneten Waren auffassen (BGE 135 III 416 E. 2.2 "Calvi"; BGE 97 I 79 E. 1 "Cusco"; BGE 93 I 570 E. 3 "Trafalgar", Urteile des BGer 4A_357/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.4 "Indian Mo- torcycle"; 4A_324/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3 "Gotthard"; SIMON HOLZER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, 2009, Art. 47 MSchG N 28 ff.; vgl. hierzu auch FRANZISKA GLOOR GUGGISBERG, Die Beurteilung der Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft
B-6363/2014 Seite 9 auf Grundlage eines Erfahrungssatzes − Bemerkungen einer Mitarbeiterin des IGE zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: sic! 2011 S. 4 ff.). 3.4 Direkte geografische Herkunftsangaben ohne unterscheidungskräfti- gen Zusatz sind überdies als Gemeingut nach Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen. Als Gemeingut gelten Zeichen, die entwe- der für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erfor- derliche Unterscheidungskraft fehlt, wobei sich Überschneidungen zwi- schen diesen beiden Fallgruppen ergeben können (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400"; MARBACH, a.a.O., N 247 und 249). Indirekte Herkunftsangaben im Gegensatz zu direkten Herkunftsangaben sind in der Regel als Marken eintragbar, sofern sie nicht irreführend sind (BGE 72 I 238 "5 th Avenue"; Urteil des BVGer B-5658/2011 vom 9. Mai 2012 E. 3.8 "Frankonia [fig.]"). Ist die Marke nicht absolut frei- haltebedürftig und hat sie sich im Verkehr zugunsten der fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen durchgesetzt, hat sie den Schutzausschluss- grund des Gemeinguts überwunden (vgl. Art. 2 Bst. a MSchG; E. 6.2 nach- stehend). 3.5 Im Gegensatz zu den Zeichen des Gemeinguts (BGE 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece") werden Grenzfälle irreführender oder gegen geltendes Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossender Zei- chen nicht zur Eintragung zugelassen (Urteil des BVGer B-7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.2 "bticino [fig.]").
4.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie sei ein 1708 gegründeter Manufakturbetrieb für hochwertiges Porzellan und Porzellangegenstände. Sie gelte als erste und somit älteste europäische Porzellanmanufaktur. Während Jahrhunderten sei ihr eine hoheitlich gewährte Monopolstellung für die Herstellung von Porzellan unter dem Zeichen "Meissen" zugekom- men, welche die Existenz anderer Porzellanmanufakturen unter dem glei- chen Zeichen ausgeschlossen habe. Ihre Erzeugnisse aus Porzellan, ein- schliesslich Schmuck, Zier- und Haushaltsgegenstände gälten als Kultur- güter ersten Ranges, würden in Museen ausgestellt und an Kunstauktio- nen versteigert. In Deutschland und in der EU sei das verfahrensgegen- ständliche Zeichen im Bereich der beanspruchten Waren bzw. in vergleich- baren Warenbereichen von der Beschwerdeführerin mehrfach geschützt worden. Die deutsche Ortschaft Meissen sei eine Kleinstadt, die weder
B-6363/2014 Seite 10 grenznahgelegen sei noch in der Schweiz aus anderen Gründen als der Produktion der Beschwerdeführerin überhaupt zur Kenntnis genommen werde. Die Verkehrsdurchsetzung bei Herkunftsangaben sei anders zu in- terpretieren als bei den übrigen Zeichen des Gemeinguts. Statt die Ent- wicklung von der sachlichen zur kennzeichenmässigen Wahrnehmung, sei die Entwicklung von der Aussage über die geografische Herkunft zum be- trieblichen Herkunftshinweis zu belegen, bzw. dass ein ursprünglich geo- grafisch verstandener Begriff durch eine zweite Bedeutung als individuali- sierendes Kennzeichen verdrängt worden sei. Sollte das Gericht wider Er- warten von einer Irreführungsgefahr ausgehen, so wäre die Beschwerde- führerin im Eventualstandpunkt bereit, die Einschränkung "...alle vorge- nannten Waren aus Meissen [Deutschland]" zu akzeptieren. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, da kein absolutes Freihaltebedürfnis beste- he, könne die Verkehrsdurchsetzung der reinen Wortmarke zwar durch aussagekräftige Belege glaubhaft gemacht werden. Diese müssten aber einen markenmässigen Gebrauch des Zeichens und keinen rein dekorati- ven, Firmen- oder Hilfswarengebrauch zeigen. Die massgebenden Ver- kehrskreise sähen im hinterlegten Zeichen die bekannte geografische An- gabe. Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin seien erst ab 2003 dokumen- tiert. Sie umfassten bis zum Schutzbeginn lediglich gut vier Jahre. Akten- kundig seien zwar Zeitungsausschnitte und Werbeanstrengungen aus den Jahren 1992, 2002, 2003, und 2005-2010, aus der relevanten Zeitspanne vom 22. März 1997 bis zum Schutzbeginn aber nur maximal drei Belege pro Jahr. Die jährlichen Umsätze in der Schweiz von zwischen € 130'000.– und 220'000.– in den Jahren 2003 bis 2007 machten keinen ernsthaften Gebrauch glaubhaft. Auch beschränkten sich die eingereichten Belege auf einzelne Waren der Klasse 21, und meistens werde das Zeichen in Kom- bination mit gekreuzten Schwertern oder dem Zusatz "Manufaktur" doku- mentiert. Die eingereichten Belege erlaubten damit insgesamt keine Rück- schlüsse auf eine Verkehrsdurchsetzung des Zeichens in Alleinstellung und machten diese nicht glaubhaft.
Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (MARBACH, a.a.O., N 180; RAPHAEL NUSSER, Die massgeblichen Verkehrskreise im schweizerischen Markenrecht, Diss. Bern 2015, S. 25). Waren aus Porzellan, nämlich Toilettengarnituren, Lampenvasen und Lam- penfüsse in Klasse 11 werden vor allem von reiferen Endkonsumenten, Antiquitätenhändlern und Kaufhäusern (Lampenvasen und Lampenfüsse
B-6363/2014 Seite 11 auch von Elektrofachgeschäften) erworben. Uhrengehäuse; Broscheblätt- chen; Ringsteine; Münzen und Plaketten in Klasse 14 sind Ausgangsstoffe für Schmuck und werden darum von Juwelieren und Goldschmieden nach- gefragt. Die massgeblichen Verkehrskreise von Geräten und Behältern für den Haushalt und die Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) in Klasse 21 sind aus Personen gebildet, die einen eigenen Haushalt führen. Glei- ches gilt für Waren aus Porzellan, Ton, Glas, insbesondere Tafel-, Kaffee-, Tee-, Mokka-, Likör- und Konfektservice; Kunstporzellan, insbesondere Va- sen, Dosen, Wandteller, Dessertschalen, Körbe, Figuren und Leuchter in Klasse 21.
Meissen ist die Kreisstadt des gleichnamigen Landkreises im Freistaat Sachsen und hat knapp 27'200 Einwohner. Ihr Name geht auf eine im Jahr 929 von König Heinrich I. angelegte Reichsburg "Misni" (slawisch Mjesni = "Ort, Stelle") zurück und hat keine andere Bedeutung als die geografische (DIETMAR URMES, Handbuch der geographischen Namen, Wiesbaden 2003, S. 316). International berühmt ist die Stadt Meissen für die Herstellung des Meisse- ner Porzellans, das als erstes europäisches Porzellan seit 1708 hergestellt wird. Die Stadt Meissen – 25 km nordwestlich von Dresden, 75 km östlich von Leipzig und 30 km nördlich von Freiberg – liegt am Ausgang des Elb- talkessels an der Elbe und ihrem Nebenfluss, der Triebisch. Das wohl be- kannteste Unternehmen Meissens ist die Beschwerdeführerin, die handge- fertigtes und kostbares Meissener Porzellan herstellt. Weitere dort ansäs- sige Unternehmen wie das Elblandklinikum Meissen, die Bienenwirtschaft Meissen, die Meissener Schwerter Privatbrauerei oder die Meissener Stadtwerke GmbH sind wesentlich weniger bekannt (https://de.wikipe- dia.or/wiki/Meißen, besucht am 22. April 2016). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, bieten verschiedene Schweizer Reisebüros Reisen nach Meissen an. Die Rechtsprechung hat die Namen eines deutschen Stadtteils (Gerresheimer: Urteil des BVGer B-7256/2010 vom 12. Juli 2011) und einer deutschen Kleinstadt mit 30'000 Einwohnern ("La differenza si chiama Gaggenau", Entscheid der RKGE vom 24. Juni 2005, in: sic! 2005, S. 890) zum Vergleich als wenig bekannt gewürdigt. Auch der Name der schwedischen Kleinstadt Trelleborg mit 41'000 Ein- wohnern wurde als hierzulande unbekannt angesehen (Urteil des BVGer B-673/2008 vom 5. November 2008). Die Käuferschaft von Porzellan hin-
B-6363/2014 Seite 12 gegen wird die Stadt Meissen schon des bekannten Porzellans wegen er- innern und auch eine geografische Bezeichnung darin erkennen. Aufgrund der Weltberühmtheit dieser Marke dürfte ein erheblicher Teil "Meissen" so- wohl mit der Stadt als auch mit dem Betrieb der Beschwerdeführerin in Verbindung bringen. Ein Markeninhaber muss sich die Bekanntheit einer Herkunftsangabe in der Schweiz auch entgegenhalten lassen, wenn die damit bezeichnete, ausländische Ortschaft bei den hiesigen Verkehrskrei- sen wohl nur seines eigenen Geschäftserfolgs wegen bekannt ist, die Her- kunftserwartung also auf seine eigene Verkehrsgeltung zurückgeht (Urteil des BGer 4A_674/2010 vom 6. April 2011 E. 3.4 "Zacapa"). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass "Meissen" nicht originär unterscheidungskräftig ist, weshalb der Hauptantrag als unbegründet ab- zuweisen ist.
7.1 Damit ist zu prüfen, ob die Marke sich für die Waren, für die sie ange- meldet ist, im Verkehr durchgesetzt hat. Der internationalen Registrierung der Beschwerdeführerin liegt ihre Gemeinschaftsmarke Nr. 34'743'663 zu- grunde. Bei deren Eintragung wurde die Frage absoluter Eintragungshin- dernisse, unter anderem aufgrund einer geografischen Herkunftsangabe, mit Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten bereits geprüft (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke). Aufgrund dieser Eintragung steht das Zei- chen "Meissen" in Deutschland heute nur noch einem Anbieter zu. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig erkannt hat, besteht da- mit kein Grund, in der Schweiz ein absolutes Freihaltebedürfnis anzuneh- men (Urteil des BVGer B-7256/2010 vom 12. Juli 2011 E. 7.1 "Gerreshei- mer"). 7.2 Ein Kennzeichen ist im Verkehr durchgesetzt, wenn es von einem er- heblichen Teil der Adressaten im Wirtschaftsverkehr als individualisieren- der Hinweis auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen eines bestimm- ten Unternehmens verstanden wird (Urteil des BGer 4A_370/2008 vom
B-6363/2014 Seite 13 "Stuhl [3D]"). Im Eintragungsverfahren nimmt die Vorinstanz allerdings nur eine beschränkte Prüfung der Verkehrsdurchsetzung vor und verlangt, dass sie glaubhaft gemacht wird (Urteil des BVGer B-5614/2008 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 "Stuhl [3D]"; LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellge- setz, 2. Aufl. 1999, Art. 2 MSchG N 42). Der Nachweis muss nicht zur vollen Überzeugung der Behörde erbracht werden, sondern es genügt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die glaubhaft zu machenden Tatsachen spricht, auch wenn die entscheidende Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie tatsächlich nicht gegeben sind (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch"; 125 III 368 E. 4; 120 II 393 E. 4c). Doch wird die Verkehrsdurch- setzung nur für Waren und Dienstleistungen bejaht, für die sie glaubhaft erscheint (Urteil der RKGE vom 5. Februar 2002, in: sic! 2002, S. 242 ff. E. 5a "Postgelb [Farbmarke]"). Aus Durchsetzungsbelegen muss in der Regel ersichtlich sein, dass die Marke am Markt so in Erscheinung trat, wie sie geschützt werden soll (Ur- teile des BVGer B-958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 7.3.1 "Post" und B- 7405/2006 vom 21. September 2007 E. 6.9.1 "Mobility"). Höhere Anforde- rungen an die erworbene Verbreitung und Beachtung gelten, wenn der Ge- brauch von Zusätzen geprägt war, die im angemeldeten Zeichen nicht wie- derkehren. Wird das Zeichen aufgrund der Zusätze nicht mehr als Unter- scheidungsmittel wahrgenommen, ist keine Durchsetzung erfolgt (CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz. Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, 2002, Art. 2 MSchG N 175; MARBACH, a.a.O., N 434). Grundsätzlich muss eine Durchsetzung in der ganzen Schweiz bestehen (BGE 128 III 441 E. 1.2 "Appenzeller"). Die Verkehrsdurchsetzung ist nicht Gegenstand des deutschschweizerischen Übereinkommens betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892 (SR 0.232.149.136; WILLI, a.a.O., Art. 2 MSchG N 179). Ein Gebrauch im Ausland ist darum im Grunde unerheblich. Bei internationaler Vermarktung kann die Situation im Ausland aber im Rahmen der Beweiswürdigung als Indiz für eine vergleichbare Zeichenrezeption in der Schweiz gelten. 7.3 Die Verkehrsdurchsetzung muss im Zeitpunkt der Hinterlegung bestan- den haben (Urteile des BVGer B-279/2010 vom 3. Februar 2011 E. 4.4 "Paris Re" und B-3394/2007 vom 29. September 2008 E. 6.1 "Salesfor- ce.com"; WILLI, a.a.O., Art. 2 MSchG N 190). Für das Glaubhaftmachen lässt die Vorinstanz in der Regel als Beweiserleichterung einen belegten
B-6363/2014 Seite 14 Markengebrauch während zehn Jahren genügen (Urteile des BVGer B- 788/2007 vom 1. April 2008 E. 8 "traveltip Das Magazin für Ferien [fig.]" sowie B-7491/2006 vom 16. März 2007 E. 5 "Yeni Raki/Yeni Efe"). Die er- forderliche Dauer und Intensität der Benutzung und der verlangte Durch- setzungsgrad werden fallweise bestimmt. Je banaler ein Kennzeichen, desto weniger wahrscheinlich ist die assoziative Verknüpfung zwischen Zeichen und Produkt. An die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchset- zung sind darum umso strengere Anforderungen zu stellen, je ursprünglich unterscheidungsschwächer das Zeichen ist (BGE 131 III 121 S. 127 E. 4.1 "Smarties"; MARBACH, a.a.O., N 433 mit Verweis auf BGE 130 III 328 E. 3.4 Uhrenarmband; ADRIAN P. WYSS, Die Verkehrsdurchsetzung im schweize- rischen Markenrecht, Bern 2013, S. 87 ff.; WILLI, a.a.O., Art. 2 MSchG N 171). Sind die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung erfüllt, wird die Mar- ke mit dem Vermerk "durchgesetzte Marke" in das Markenregister einge- tragen (Art. 40 Abs. 2 Bst. c der Markenschutzverordnung vom 23. Dezem- ber 1992 [MSchV, SR 232.11]; Urteil des BVGer B-3269/2009 vom 25. März 2011 E. 7.1 "Grand Casino Luzern").
8.1 "Meissner", "Meissener" oder "Meissen" Porzellan stammt aus der ers- ten europäischen und im 18. Jahrhundert führenden Königlich-Sächsi- schen Porzellan-Manufaktur Meissen. Zeitweise war sie ein volkseigener Betrieb der DDR. Seit dem 26. Juni 1991 firmiert sie als "Staatliche Porzel- lan-Manufaktur Meissen GmbH" im Besitz des Bundeslands Sachsen. Be- sonders bekannt ist ihr Porzellangeschirr mit dem klassischen Weinlaub- und dem sogenannten Zwiebelmusterdekor (https://de.wikipedia.org/wi- ki/Mei%C3%9Fner_Porzellan, besucht am 1. April 2016). 8.2 Die im Beschwerdeverfahren ergänzten Durchsetzungsbelege machen keine zusätzlichen Angaben zu den Schweizer Umsätzen der Beschwer- deführerin während der Jahre 1998-2007, welche die angefochtene Verfü- gung als ungenügend beurteilt. Trotz ihrer Beanstandung wurde auch der Nachweis zum Markengebrauch während des unbelegten Teils jener Zehn- jahresperiode, insbesondere in der Romandie und im Tessin, nicht gezielt verbessert. Stattdessen beschränken sich die eingereichten Belege auf Schweizer Werbeinserate der Beschwerdeführerin, Presseberichte über die Beschwerdeführerin, Porzellansammlungen, -ausstellungen und -auk-
B-6363/2014 Seite 15 tionen in Schweizer Zeitschriften und Zeitungen von 2006 bis 2014, in wel- chen ihre Produkte genannt werden, 22 Rechnungen für Lieferungen an Schweizer Zwischenhändler, Auszüge aus Wikipedia-Artikeln, einen Wör- terbucheintrag sowie eine Verkehrsumfrage zur Bekanntheit der Marke in Deutschland. 8.3 Indessen beruht die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wie die Be- schwerdeführerin zurecht beanstandet, auf allzu selektiven Erwartungen und Kriterien, die den Rechtsbegriff der Verkehrsdurchsetzung überschrei- ten. So hat die Vorinstanz es rechtsfehlerhaft unterlassen, in der angefoch- tenen Verfügung den Umfang der originär ungenügenden Unterschei- dungskraft der Marke und somit den Grad der Glaubhaftmachung zu be- stimmen, den die Marke erfordert (siehe E. 6.3). In diesem Rahmen hätte sie der Beschwerdeführerin insbesondere zugutehalten müssen, dass die Stadt Meissen nur ihretwegen in der Schweiz bekannt ist, die Marke also vor allem dank ihrem Geschäftserfolg überhaupt als Herkunftsangabe ver- standen wird (siehe E. 5). Auch hätte die Vorinstanz zu berücksichtigen gehabt, dass Porzellanwa- ren, Uhrengehäuse und Geschirr langlebig sind, jahrzehnte- und mitunter jahrhundertelang aufbewahrt und als Antiquitäten gesammelt werden kön- nen, so dass traditionelle Marken auf diesem Markt höhere Beachtung fin- den als auf innovationsabhängigen Verbrauchsmärkten, etwa von Arznei- mitteln oder Textilien. Traditionsmarken von Porzellanwaren sind nicht bloss in Fachkreisen, sondern auch den interessierten Endkonsumenten solcher Märkte daher eher geläufig und können leichter als durchgesetzt gelten. Die Vorinstanz übersieht sodann grundlegend, dass ihre Beweiserleichte- rung eines zehnjährigen Markengebrauchs verhältnismässig neu einge- führten beschreibenden Kennzeichen die Möglichkeit eines mittelfristigen Markenschutzes anbieten soll (siehe E. 6.3), aber keineswegs dazu dient, alteingesessene Marken von diesem Schutz abzugrenzen oder die Wahr- nehmung des Marktes jener zehn Jahre absolut zu stellen. Der Prozess einer umfassenden Verkehrsdurchsetzung im notorischen Marktwissen ei- ner breiten Abnehmerschaft ist nach zehn Jahren noch lange nicht abge- schlossen. Ebenso wenig ist eine allgemein bekannt gewesene Marke nach zehn Jahren bereits wieder vergessen (vgl. Urteil BVGer B-3036/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.5 "Swissair"). Es besteht daher kein vernünf- tiger Grund Belege, die zeitlich vor der Zehnjahresperiode liegen, von der Beweiswürdigung auszuschliessen und abschliessend auf Belege der
B-6363/2014 Seite 16 Jahre 1998-2007 abzustellen, wie die Vorinstanz es getan hat. Sie verwen- dete damit einen fiktiven und zu formalistischen Begriff der Verkehrsdurch- setzung, der nicht dem gesetzlichen entspricht. 8.4 Zurecht hat die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin Belege für den konkreten Gebrauch ihrer Marke auf Waren verlangt, die nicht zum Porzel- langeschirr zählen, für das sie notorisch bekannt ist. Durch ihre sehr lange Markenbenützung und hervorragende Marktstellung erübrigen sich aber spezifische Belege aus französisch- und italienischsprachigen Teilen der Schweiz, wo sich eine hinreichende Verbreitung und Bekanntheit aus dem hervorragenden, jahrhundertealten internationalen Ruf der Beschwerde- führerin und ihrer praktisch ununterbrochen bestehenden Marktpräsenz bis heute glaubhaft folgern lässt. Die Marke der Beschwerdeführerin ist auf- grund ihrer überragenden und langjährigen Verkehrsgeltung zu einem Be- griff geworden, dessen Bekanntheit auch das teilweise mitverwendete Logo mit gekreuzten Kurzschwertern nicht mehr in Zweifel ziehen kann, sondern die sich auf das Verständnis der Marke für nicht aus Porzellan hergestellte Waren mit diesem Logo oder dieser Marke in der Wahrneh- mung der Verkehrskreise überträgt. Nebst Geschirr zeigen die eingereichten Belege die Marke auf einem Ab- lagebehälter mit Blumenmalerei und wildem Mohn, einem chinesischen Hocker, diversem Schmuck, einer Deckelvase, Wandschale und einer Uhr, Figuren und Tischleuchten. In der NZZ Online vom 16. Juli 2009 wird von porzellangefertigten Toilettenschüsseln, Bettflaschen, Bügeleisen, Lam- penfassungen, Drehschaltern und Sicherungssockeln berichtet. Diese Be- lege machen die Verkehrsdurchsetzung des Zeichens "Meissen" für fol- gende Waren glaubhaft: Waren aus Porzellan, nämlich Toilettengarnituren, Lampenvasen und Lampenfüsse (Klasse 11); Ringsteine (Klasse 14); Wa- ren aus Porzellan, insbesondere Tafel-, Kaffee- , Tee-, Mokka-, Likör und Konfektservice; Kunstporzellan, insbesondere Vasen, Dosen, Wandteller, Dessertschalen, Körbe, Figuren und Leuchter (Klasse 21). Für Uhrengehäuse; Broscheblättchen; Münzen und Plaketten (Klasse 14), sowie Waren aus Ton und Glas (Klasse 21), die ein anderes Handwerk und teilweise andere Märkte betreffen, wurde die Verkehrsdurchsetzung des Zeichens hingegen nicht glaubhaft gemacht. Auch der Oberbegriff "Geräte und Behälter für den Haushalt und die Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) reicht über den festgestellten Markengebrauch hinaus und erweist sich damit als nicht genehmigungsfähig.
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Die Beschwerdeführerin hat zwei Eventualanträge gestellt und beantragt die Eintragung der Marke im ersten Eventualstandpunkt als durchgesetzt ohne Einschränkung, im zweiten Eventualstandpunkt als durchgesetzt mit Einschränkung auf Meissen (Deutschland). Tatsächlich ist eine geografische Täuschungsgefahr unter Umständen auch bei Verkehrsdurchsetzung des Zeichens zu beachten. Dass die Her- kunftsangabe als Zeichen einer bestimmten betrieblichen Herkunft ver- standen wird, schliesst nämlich die gleichzeitige geografische Herkunftser- wartung nicht in allen Fällen aus. Vorliegend wird die Qualitätserwartung des Meiss(e)ner Porzellans insbesondere auch aufgrund der langjährigen Tradition geprägt, während der die Beschwerdeführerin stets in Meissen, Sachsen (Deutschland) ansässig geblieben ist. Es rechtfertigt sich darum, das Warenverzeichnis der Marke entsprechend dieser Herkunftserwartung auf Produkte einzuschränken, die aus dem bezeichneten Gebiet stammen (LORENZ HIRT, Der Schutz schweizerischer Herkunftsangaben, Bern 2003, S. 63; HOLZER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 MSchG N 40 und 41). Die Beschwerde ist somit im zweiten Eventualstandpunkt teilweise gutzu- heissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Marke für: Produits en porcelaine, à savoir robinets de toilette, vases-lampes et pieds de lampes; tous les produits précités de provenance Meissen (Allemagne), in Klasse 11, Pierres pour bagues; tous les produits précités de provenance Meissen (Alle- magne), in Klasse 14, Produits en porcelaine, en particulier services de table, à café, à thé, à moka, à liqueur et à pâtisserie; porcelaine artificielle, en particulier vases, boîtes, assiettes murales, bols à dessert, paniers, personnages, bougeoirs, tous les produits préci- tés de provenance Meissen (Allemagne), in Klasse 21 in der Schweiz Schutz zu gewähren. Soweit weitergehend, ist die Be- schwerde abzuweisen.
Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa- chen, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzule- gen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
B-6363/2014 Seite 18 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermö- gensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streit- wert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50‘000.– und Fr. 100‘000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 „Turbinenfuss [3D]“). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszuge- hen. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'500.– sind der Beschwerde- führerin in der Höhe von Fr. 1'250.– teilweise aufzuerlegen, da sie nur in einem Eventualantrag teilweise obsiegt hat. Der Beschwerdeführerin ist der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 1'250.– zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführerin ist überdies eine angemessene Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Fehlt eine unterliegende Ge- genpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder auto- nomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome An- stalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Marken- registers beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen, so dass ihr die Par- teikosten zum Teil aufzuerlegen sind. Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Grund der eingereichten Kostennote festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote in Höhe von Fr. 7‘770.– ein- gereicht. Die Kostennote erscheint selbst unter Berücksichtigung des Schwierig- keitsgrades sowie der umfangreichen Beweismittel, welche die Beschwer- deführerin eingereicht hat, höher als die effektiv notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE) und daher angemessen herabzusetzen. In Würdigung der Rechtsschriften und der übrigen Korrespondenz erscheint eine Partei- entschädigung von Fr. 4'500.– als angemessen. Da die Beschwerdeführe- rin nur in einem Eventualantrag teilweise obsiegt hat, ist ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.– zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, der Marke IR 914‘430 MEISSEN für folgende Waren Schutz zu gewähren: Klasse 11: Produits en porcelaine, à savoir robinets de toilette, vases-lampes et pieds de lampes; tous les produits précités de provenance Meissen (Allemagne), Klasse 14: Pierres pour bagues; tous les produits précités de provenance Meis- sen (Allemagne), Klasse 21: Produits en porcelaine, en particulier services de table, à café, à thé, à moka, à liqueur et à pâtisserie; porcelaine artificielle, en particulier vases, boîtes, assiettes murales, bols à dessert, paniers, person- nages, bougeoirs, tous les produits précités de provenance Meissen (Allemagne).
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden im Umfang von Fr. 1'250.– der Beschwerdeführerin auferlegt und dem erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– entnommen. Der Überschuss von Fr. 1'250.– wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat- tet.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 2'250.– zugesprochen.
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Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. IR 914'430; Gerichtsurkunde) – das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Juli 2016