B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6355/2011

U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

X._______, Frankreich, vertreten durch Dr. iur. Peter Bohny, Advokat, Falknerstrasse 36, Postfach 173, 4001 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenanspruch, Verfügung vom 20. Oktober 2011.

B-6355/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde 1950 geboren und ist französische Staatsangehörige. Sie hat vom 15. Oktober 1979 bis En- de Februar 2010 in der psychiatrischen Klinik A._______ in Basel als Grenzgängerin gearbeitet und hierbei Beiträge an die schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Anlässlich ei- nes Sturzes vom 6. April 2007 brach sie sich beide Ellbogen. Nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit während rund fünf Monaten nahm sie die Arbeit ab September 2007 zu 50 % sowie in der Folge ab November 2007 zu 100 % wieder auf. Seit dem 22. September 2008 wurde sie er- neut vollständig krankgeschrieben, dies bis zur Beendigung ihres Arbeits- verhältnisses per Ende Februar 2010. Mit Gesuch vom 16. Januar 2009 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (im Folgen- den: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (Dok. Nr. 1). B. Nach der Durchführung des Abklärungsverfahrens stellte die kantonale IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. Juli 2011 ab dem 1. Juli 2009 eine ganze Invalidenrente sowie ab dem 1. April 2010 eine Viertelrente in Aussicht (Dok. Nr. 36). Ihren Vorbescheid begründete sie damit, die Beschwerdeführerin sei seit April 2007 (Unfallereignis) un- unterbrochen, jedoch in unterschiedlichem Ausmass arbeits- und er- werbsunfähig. In der Zeitspanne ab der IV-Anmeldung von Januar bis Dezember 2009 hätte die Beschwerdeführerin auch in einer Verweisungs- tätigkeit kein Einkommen generieren können, womit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiere. Die Beschwerdeführerin habe somit nach Ablauf der Wartefrist von 6 Monaten Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Januar 2010 sehe die Situation anders aus: Der Beschwerdeführerin seien spä- testens ab diesem Zeitpunkt aus spezialärztlicher Sicht ganztags klar strukturierte Arbeiten mit geringer Eigenverantwortung zumutbar. Als Bei- spiel führte sie Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache administrative Tätigkeiten und Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten auf. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines Vali- deneinkommens von Fr. 102'920.-- brutto im Jahr 2010 und eines Invali- deneinkommens von im Jahr Fr. 53'024.-- brutto (gemäss der Schweizeri- schen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik [im Folgenden: LSE] 2008, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4, nach Um- rechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden und Aufrechnung der Nominal-

B-6355/2011 Seite 3 lohnentwicklung bis 2010) einen Invaliditätsgrad von 48 %. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt, da in alternativer Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Nach Ablauf der gesetzlichen drei- monatigen Übergangsfrist sei deshalb die ganze Rente auf eine Viertel- rente zu reduzieren. Mit zwei Verfügungen je vom 20. Oktober 2011 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) diesen Vorbe- scheid der kantonalen IV-Stelle und sprach der Beschwerdeführerin eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2010 im Betrag von monatlich Fr. 1'762.-- (1. Verfügung; Dok. Nr. 40, S. 2 ff.) sowie eine Viertelrente für die Zeit ab dem 1. April 2010 im Betrag von monatlich Fr. 441.-- (2. Verfügung; Dok. Nr. 40, S. 5 ff.) zu. Die den Verfügungen beigelegte Begründung entspricht im Wesentlichen jener gemäss Vorbe- scheid der kantonalen IV-Stelle vom 29. Juli 2011. C. Mit Eingabe vom 22. November 2011 erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bohny, gegen die zweite Verfügung vom 20. Oktober 2011 Beschwerde mit den nachfol- genden Anträgen (im Originaltext):

  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2011 sei aufzuheben.
  2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdegeg- nerin (recte: Beschwerdeführerin) über den 31. März 2010 hinaus eine der effektiven gesundheitlich bedingten Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente zu entrichten zuzüglich 5 % auf jeder Rate ab rückwirkender Fälligkeit.
  3. Der Beschwerdeführerin sei eine Replikmöglichkeit einzuräumen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
  5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe zufolge ih- res Sturzes im April 2007 beide Vorderarme bei der Ellenbeuge gebro- chen, weshalb sie sich im Oktober 2009 habe einer Operation unterzie- hen müssen. Ihre Arbeit in der psychiatrischen Klinik A._______ als Pfle- gefachfrau respektive Psychiatrieschwester auf der Akutstation im Be- reich Suchterkrankungen habe sie auf Grund der Beeinträchtigungen

B-6355/2011 Seite 4 nicht mehr ausüben können, da sie hierbei in der Lage sein müsste, Pati- enten vom Boden hochzuheben oder bei Attacken abzuwehren. Es sei – namentlich gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C._______ – medi- zinisch erhärtet, dass ihr körperlich anstrengendere Arbeiten nicht mehr möglich seien. Die Vorinstanz gebe als Verweisungstätigkeitsvorschläge die Tätigkeiten Kontroll-, Sortier-, Überwachungs- oder administrative Tä- tigkeiten an, welche von der technologischen und gesellschaftlichen Ent- wicklung längst marginalisiert seien und heute grösstenteils computerge- steuert ablaufen würden. Die Sachbearbeitung durch die Vorinstanz sei derart oberflächlich, dass die angefochtene Verfügung auf Grund der Ver- letzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs als nichtig aufzuheben [sic] sei. Da aber die wichtigsten Entscheidgrund- lagen aktenkundig seien und klare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ab April 2010 die Schwelle zur Dreiviertelrente überstiegen worden sei, be- antrage die Beschwerdeführerin, es sei ihr durch das Gericht eine höhere als die zugestandene Rente zuzusprechen. Im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz beantrage sie, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr während der Dauer des Abklärungsverfahrens provisorische Akontozah- lungen auf den zu ermittelnden Rentenanspruch zu vergüten. D. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 zog die Beschwerdeführerin ihr Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege zurück. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung unter Verweisung auf die durch sie eingeholte Stellungnahme (Vernehmlassung) der kantonalen IV-Stelle vom 16. Januar 2012. In jener beantragt jene ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und führt aus, die Beschwerdeführerin sei nach dem Sturz vom 6. April 2007 trotz erfolg- ter Operationen in der Belastbarkeit beider Ellbogen eingeschränkt verblieben. Ebenfalls leide sie an Schmerzen in ihrer Schulter. Ihre bishe- rige Tätigkeit als psychiatrische Pflegefachfrau übe sie seit September 2008 (faktisch) nicht mehr aus und habe auch keine andere Berufstätig- keit mehr aufgenommen. Da die subjektiven Eingliederungsvorausset- zungen gefehlt hätten (die Beschwerdeführerin habe sich nicht arbeitsfä- hig gefühlt und im Jahr 2010 frühpensionieren lassen wollen), sei ein An- spruch auf berufliche Massnahmen im November 2009 verneint worden. Gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C._______ sei die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit, in der sie nicht an-

B-6355/2011 Seite 5 dauernd Arbeiten über der Schulterhöhe ausführen müsse, zu 100 % ar- beitsfähig. Die angefochtene Verfügung basiere auf dem Einkommens- vergleich, der das bisherige Valideneinkommen von Fr. 102'920.-- des Jahres 2010 dem Invalideneinkommen gemäss der LSE 2008, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungsprofil 4, von insgesamt Fr. 53'024 gegen- überstelle, was eine Erwerbseinbusse von 48 % ergebe. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erwidert die kantonale IV-Stelle, es sei aus den Akten klar zu erkennen, wie die Vorinstanz die angenommene Verweisungstätigkeit begründet habe und die Beschwerdeführerin hätte jederzeit Akteneinsicht verlangen können. Mit der leidensbedingten Ein- schränkung, keine Lasten über 7.5 Kilogramm zu bewegen, und ihrer Ausbildung stünden der Beschwerdeführerin ausreichend viele Tätigkei- ten auf dem Arbeitsmarkt offen, zum Beispiel Montagearbeiten bei der Herstellung von elektrischen und anderen Geräten, weshalb kein Lei- densabzug gerechtfertigt sei. Weitere Gründe für einen Abzug vom Tabel- lenlohn gebe es nicht, da Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 alters- unabhängig nachgefragt würden. F. Die Beschwerdeführerin repliziert am 13. Februar 2012, die Vorinstanz hätte ihr nicht einzig auf Grund der von ihr (der Beschwerdeführerin) ge- äusserten "fatalistisch-resignativen" Aussage, sie sehe für sich keine Ar- beitsperspektiven mehr und lasse sich von daher frühpensionieren, keine berufliche Massnahmen zusprechen dürfen. Sie habe keine neue Arbeits- stelle gesucht, nachdem ihre langjährige Arbeitgeberin ihr nicht eine al- ternative Tätigkeit angeboten und sie sich keine Berufstätigkeit in einem neuen Umfeld zugetraut habe. Zur vorliegenden Streitsache hält sie fest, es seien ihr gesundheitlich auch keine Montagearbeiten möglich, da hier- bei mitunter schwere Geräte verpackt, gestapelt und verschoben werden müssten. Ausserdem sei es ihr auf Grund ihrer 30-jährigen beruflichen Er- fahrungen nicht zuzumuten, eine solche Stelle anzunehmen. Im Weiteren könne nicht von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen wer- den, da die Anzahl der offenen Stellen nicht in einem vernünftigen Ver- hältnis stünden zu der Anzahl der Personen mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung, denen diese Fiktion durch die Vorinstanz als Perspektive entgegengehalten werde. Die von der Vorinstanz bezeichne- ten Verweisungstätigkeiten seien – soweit sie nicht längst nach Osteuro- pa beziehungsweise nach Asien verlagert worden seien – in der Regel aus Kostengründen durch Computereinsatz ersetzt worden oder in ge- schützten Werkstätten zu finden.

B-6355/2011 Seite 6 G. Mit Duplik vom 13. März 2012 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas- sung vom 19. Januar 2012 fest und verweist auf die erneut eingeholte Stellungnahme (Duplik) der kantonalen IV-Stelle vom 12. März 2012. Jene führt aus, die Beschwerdeführerin benötige keine weitergehenden beruflichen Massnahmen um einfache und repetitive Tätigkeiten auszu- üben. Gemäss der Rechtsprechung sei alsdann auf den Tabellenlohn der LSE 2008, Tabelle TA1, Total, abzustellen, wenn einer Person nach ge- sundheitlicher Schädigung immer noch verschiedene Branchen offen stünden. Dies gelte auch dann, wenn die betreffende Person Tätigkeiten in einzelnen Branchen nicht mehr ausüben könne. Die von ihr in der Ver- nehmlassung erwähnten Montagearbeiten würden sich auf die Zusam- mensetzung von Geräten am Fliessband beziehen. Solche Geräte seien eher leicht. Das Stapeln und Verpacken der Geräte falle in den Tätig- keitsbereich der Logistik, auf welchen sich die Verweisungstätigkeit gera- de nicht beziehe. Da leichte, repetitive Tätigkeiten gemäss Bundesgericht altersunabhängig nachgefragt würden, sei auch angesichts des fortge- schrittenen Alters der Beschwerdeführerin kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt. Insgesamt sei die Invalidität durch die Vorinstanz korrekt bemessen worden und eine allfällige Gehörsverletzung heilbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. H. Mit Schreiben vom 27. März 2012 reicht die Beschwerdeführerin unaufge- fordert eine weitere Stellungnahme ein, in welcher sie darauf hinweist, dass die Rechtsprechung verlange, es seien realisierbare Verweisungstä- tigkeiten zu bestimmen. Die von der Vorinstanz bezeichneten Stellenan- gebote würden auf dem fiktiven Arbeitsmarkt fehlen, da sie entweder automatisiert oder in den näheren oder ferneren Osten transferiert wor- den seien. Ausserdem seien ältere Arbeitssuchende bei der Gehaltsbil- dung benachteiligt, da wegen ihres fortgeschrittenen Alters mit einem ge- ringerem Arbeitstempo zu rechnen sei. Damit müsse bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein altersbedingter Leidensabzug gewährt werden. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

B-6355/2011 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 20. Oktober 2011. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerde zustän- dig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich- te Beschwerde ist, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristge- recht überwiesen wurde, einzutreten. 2. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche den auf Grund der Beschwerdebe- gehren effektiv angefochtenen Verfahrensgegenstand bilden. Ausgangs- punkt und Anlass eines jeden Beschwerdeverfahrens ist damit der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid bestimmte Anfech- tungsgegenstand. Dieser steckt zugleich den Rahmen des möglichen Streitgegenstands ab. Der Streitgegenstand kann zwar nicht über diesen Rahmen hinausgehen, doch braucht er ihn auch nicht auszufüllen. An- fechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn der vorinstanzliche Entscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich eine Beschwerde demgegenüber nur auf einzelne der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, ge- hören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar zum Anfech- tungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (Urteil des Bundesverwaltungs-

B-6355/2011 Seite 8 gerichts B-784/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.1; BGE 131 V 164 E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1). Damit bildet vorliegend die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2011 den Anfechtungs- und somit den maximal zulässigen Streitgegen- stand. Zu prüfen ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus- schliesslich, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. April 2010 zu Recht eine Viertelrente zugesprochen wurde respektive ob sie allen- falls Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat. Demgegenüber ist im vorliegenden Verfahren die in den Parteieingaben ans Bundesverwal- tungsgericht ebenfalls thematisierte Frage des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nicht zu prüfen. Zu vermerken bleibt in diesem Zusammen- hang, dass die Vorinstanz mit formloser Mitteilung vom 30. November 2009 entschieden hat, es seien "zum jetzigen Zeitpunkt" keine beruflichen Massnahmen einzuleiten. Obwohl für diese Mitteilung das formlose Ver- fahren gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 74 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]), erlangte sie nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts gleichwohl spätestens ein Jahr nach ihrer Eröffnung Rechtskraft (BGE 134 V 145, E. 5.3.2). Allfällige geänderte Umstände, die eine Zu- sprechung von beruflichen Massnahmen rechtfertigen würden, hätte die Beschwerdeführerin in einem diesbezüglichen Revisionsgesuch bei der Vorinstanz geltend zu machen. 3. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Ent- gegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund- heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA erlassen. Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der psychiatrischen Klinik A._______ in Basel als Grenzgängerin erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in [...] (Frank- reich). Sie macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeit- punkt ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückgeht. Unter diesen Um- ständen war die IV-Stelle Basel-Stadt (kantonale IV-Stelle) für die Entge-

B-6355/2011 Seite 9 gennahme und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA (Vorinstanz) für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 4. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Oktober 2011) eingetrete- nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeit- licher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hat- ten (BGE 130 V 329). Vorliegend ist der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit ab dem 1. April 2010 streitig. Es ist damit grundsätzlich das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar sowie die mate- riellen Bestimmungen des IVG und der IVV, welche am 1. Januar 2008 in Kraft traten (5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet das am 1. Ja- nuar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]), da die ange- fochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 82 Rz. 5 und 6). 4.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz auf Grund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwend- bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige, so dass vor- liegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der

B-6355/2011 Seite 10 Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige so- wie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Ver- ordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die glei- chen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Noch keine Anwendung finden die neuen europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2012 anwend- bar), da die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. E. 4.1). Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun- gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden- rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung aus- schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson- dere nach dem IVG sowie der IVV. 4.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen eines Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4.4 Im Sozialversicherungsprozess gilt grundsätzlich der Untersuchungs- grundsatz. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz findet jedoch sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Ent- scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforde- rungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hin- weisen).

B-6355/2011 Seite 11 5. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. Novem- ber 2011 unter formellem Aspekt eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs, indem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2011 nur ungenügend begründet habe. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Ver- fahren sowie auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. Art. 26 VwVG) und die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1, E. 3.3, BGE 132 V 368 E. 3.1). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwal- tungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheids ma- chen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen ange- führt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Ge- samtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c). Das Begründungsmass richtet sich im Weiteren nach der Eingriffsschwere, der Komplexität des Sachverhaltes und der rechtlichen Fragen, den Entscheidungsspielräu- men und der Stellung der verfügenden Behörde (vgl. zum Ganzen URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1396 ff.). 5.2 Die Beschwerdeführerin sieht die gerügte Verletzung der Begrün- dungspflicht darin, dass die Vorinstanz die ihr (der Beschwerdeführerin) zumutbaren Verweisungstätigkeiten in "überaus oberflächlicher Sachbe- arbeitung" festgelegt habe. Die kantonale IV-Stelle gesteht in ihrer Stel- lungnahme vom 16. Januar 2012 grundsätzlich zu, dass die Vorinstanz ihre Verfügung "unglücklich" begründet habe. Sie hält jedoch dafür, die

B-6355/2011 Seite 12 Gründe für den Entscheid liessen sich mittels Beizug der Verfahrensakten gut nachvollziehen. 5.3 Die Vorinstanz hat der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 eine Begründung beigelegt, welche sich im Wortlaut nahe an der Begründung des Vorbescheids vom 29. Juli 2011 durch die kantonale IV- Stelle orientiert (Dok. Nr. 40, S. 8 ff.; siehe auch Beilage 1 zur Beschwer- deschrift vom 22. November 2011). Dieser Begründung ist einerseits zu entnehmen, dass die durch die kantonale IV-Stelle betätigten Abklärun- gen eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit, jedoch unterschiedlichen Ausmasses, ergeben habe. Andererseits enthält die Begründung die rechtlichen sowie finanziellen Grundlagen für die Festlegung der ganzen Rente ab dem 1. Juli 2009 sowie der Viertelrente ab dem 1. April 2010. Im Weiteren ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, dass die Vorin- stanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch vom 10. November 2011 hin mit Schreiben vom 15. November 2011 Akteneinsicht gewährt hat. Die Beschwerdeführerin erklärt in der Folge selber, es seien (zumindest) die wichtigsten Entscheidgrundlagen aktenkundig (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. III.3). Da es der Beschwerdeführerin an Hand der Verfügungsbe- gründung sowie der ihr zugestellten vorinstanzlichen Akten ohne Weiteres möglich war, in ihrer Beschwerde sachgerechte Rügen vorzubringen, ist keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs auszumachen. 5.4 Im Übrigen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt zwar grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Eine nicht schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs gilt jedoch als geheilt, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmit- telverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der glei- chen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE 115 V 305, E. 2h). Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsge- richt wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich ausführlich zu äussern. Insbesondere wurde in Gutheissung ihres Antrags auf Einräumung einer Replikmöglichkeit (siehe SV Bst. C, Antrag 3.) ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Damit wäre selbst im Falle der Bejahung einer etwas unglücklichen Begründung der angefochtenen Ver- fügung – wie dies die kantonale IV-Stelle zugesteht – eine allfällige damit einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht schwerwie- gend zu qualifizieren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten.

B-6355/2011 Seite 13 6. Im vorliegenden Verfahren ist unter materiellem Aspekt streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. April 2010 korrekt festgelegt hat. 6.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah- re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula- tiv erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen wäh- rend mehr als dreier Jahre Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die zeitliche Vor- aussetzung für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2010 als invalid im Sinne des Ge- setzes zu betrachten ist. 6.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 6.2.1 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel- len, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).

B-6355/2011 Seite 14 6.2.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine hal- be Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent An- spruch auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Ge- meinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge- meinschaft Wohnsitz haben. 6.2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Be- ginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren- tenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). 6.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar- beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei- sen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be-

B-6355/2011 Seite 15 steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ih- ren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi- zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be- rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b). 6.4 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich ändert. Nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung wird jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich er- heblich verändert hat. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Invalidenrente indessen nicht nur im Falle einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands revidiert werden, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich ge- bliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (zum Bei- spiel durch eine bessere Anpassung an die gesundheitlichen Einschrän- kungen; BGE 130 V 349 E. 3.5). Wird gleichzeitig rückwirkend erstmals eine Invalidenrente zugesprochen und eine Abstufung oder Befristung dieser angeordnet, richtet sich der Übergang respektive die Befristung nach Art. 88a IVV (BGE 106 V 16, 109 V 108). Hiernach ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be- rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussicht- lich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate gedauert hat. 7. Wie im Sachverhalt dargelegt, hat die Vorinstanz mit der angefochtenen

B-6355/2011 Seite 16 Verfügung vom 20. Oktober 2011 der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2010 eine Viertelrente zugesprochen. Die Beschwerdeführe- rin stellt sich auf den Standpunkt, ihre gesundheitlichen Einschränkungen würden eine höhere Invalidenrente rechtfertigen. Die Vorinstanz verwies in der Begründung, welche sie den beiden Verfü- gungen vom 20. Oktober 2011 beilegte (Dok. Nr. 40, S. 8 ff.), für die me- dizinische Beurteilung auf die von ihr getätigten Abklärungen. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die kantonale IV-Stelle mit Anfrage vom 26. Januar 2011 ihren regionalen ärztlichen Dienst (im Fol- genden: RAD) aufgefordert hat, zum Untersuchungsergebnis abschlies- send Stellung zu nehmen. In dieser Stellungnahme vom 6. April 2011 (Dok. Nr. 34) fasste Dr. med. D._______ mit Blick auf die somatischen Beschwerden die Ergebnisse des durch die kantonale IV-Stelle vorgängig eingeholten rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. C._______ vom 8. Juni 2010 (Dok. Nr. 30) zusammen. 7.1 Im erwähnten rheumatologischen Gutachten vom 8. Juni 2010 stellte Dr. med. C._______ nach der Durchführung einer Röntgenuntersuchung am linken Ellbogen eine beginnende Ellbogenarthrose im Sinne einer Ge- lenkspaltverschmälerung, eine osteophytäre Ausziehung am distalen late- ralen Ulnaende sowie am Radiusköpfchen und eine gelenknahe Sklerose fest. Ebenfalls seien mehrere alte Osteosyntheselöcher (Bohrkanäle) sichtbar. Die Knochenstruktur im linken Seitenbild sei infolge einer Kno- chenspanlagerung unruhig, weshalb Dr. med. C._______ diese nicht ha- be beurteilen können. Am Ellbogen rechts bestünden Osteosyntheselö- cher, welche nur diskret sichtbar seien, sowie ein geringer Olecra- nonsporn, der mit einer diskreten Degeneration im Sinne eines gering verschmälerten Gelenkspalts einhergehe. In der Folge stellte Dr. med. C._______ die nachfolgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit:  Deutliche Ellbogenarthrose links mit/bei o Status nach Osteosynthese einer am 6. April 2007 erlittenen proximalen Ulnafraktur mit Fraktur des Radiusköpfchens am 7. April 2007 o Status nach Ulna-Re-Osteosynthese links infolge Pseudoarthro- se mittels Spongiosaplastik vom linken Beckenkamm am 21. Ok- tober 2008

B-6355/2011 Seite 17 o Status nach Metallentfernung in linker Ulna am 25. September 2009  Beginnende Ellbogenarthrose rechts mit/bei o Status nach Osteosynthese einer am 6. April 2007 erlittenen proximalen Ulnafraktur und Radiusköpfchen-Impression rechts am 7. April 2007 o Status nach Metallentfernung in rechter Ulna am 7. April 2007  Periarthropathia humero-scapularis links mit leichtem Impingement mit/bei o Status nach arthroskopischer Schulteroperation am 13. Oktober 2009  Periarthropathia humero-scapularis rechts mit leichtem Impingement Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erkannte er die nach- folgende Diagnose:  Beeinträchtigung des rechten Gehörs mit/bei: o Status nach Ohr-Operation rechts 1965 In Zusammenfassung der gesundheitlichen Entwicklung hielt Dr. med. C._______ fest, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Sturz im April 2007 eine proximale Ulnafraktur mit Radiusköpfchen-Impression zu- gezogen. Nach erfolgter Osteosynthese beider Ulnae habe sich ein guter Verlauf gezeigt. Am 25. Juli 2008 sei im rechten Ellbogen das Metall ent- fernt worden. Auf der linken Seite sei die Diagnose einer Pseudoarthrose gestellt worden, welche eine weitere Operation erforderlich gemacht habe. Danach habe sich der Zustand stabilisiert. Auch im linken Ellbogen sei am 25. September 2009 das Metall entfernt worden. Auf Grund beste- hender Schulterschmerzen seit dem Unfallereignis habe am 13. Oktober 2009 bei der Beschwerdeführerin links eine athroskopische Schulterope- ration (Acromioplastik ohne Eingriff an der Rotatorenmanschette) durch- geführt werden müssen. In beiden Ellbogen bestünden nach wie vor be- lastungs- und witterungsabhängige Beschwerden. Andauernde Schmer- zen bestünden ausserdem im Bereich beider Schultern, wobei auch diese deutlich belastungsabhängig seien, und sich vor allem beim Heben der Arme zeigen würden. Im linken Ellbogen sei eine leichte endgradige Be- wegungseinschränkung in Flexion sowie auch in Extension mit einem

B-6355/2011 Seite 18 leichten Defizit erkennbar. Vor allem die Streckung des linken Ellbogens bereite der Beschwerdeführerin Beschwerden. Gestützt auf diese medizinische Beurteilung folgerte Dr. med. C., die bisherige Tätigkeit als Psychatriefachfrau sei der Beschwerdeführerin seit dem 22. September 2008 infolge der beidseitigen Ellbogenarthrose nicht mehr zumutbar. Namentlich sei ihr nicht mehr möglich, Patienten umzulagern und Betten anzuschieben, wie es bei dieser Tätigkeit erfor- derlich wäre. Für die Zeit bis zum 31. Januar 2010 sei die Beschwerde- führerin auch für jede andere Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewe- sen. Seit Februar 2010 demgegenüber bestehe für eine Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht über 7.5 Kilogramm heben, stossen oder ziehen und mit den Armen nicht dauernd auf oder über Schulterhöhe arbeiten müsse, eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Ein gelegentliches Arbeiten über der Schulterhöhe sei ihr hierbei möglich. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, eine Arbeit entsprechend ihrer kör- perlichen Beschwerden wieder aufzunehmen. Dr. med. C. deute- te deshalb auf der S. 22 des Gutachtens an, die Vorinstanz könnte ihr hierbei allenfalls helfen (vgl. aber E. 2.). 7.2 Dr. med. D., RAD-Arzt der kantonalen IV-Stelle, erklärte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2011, die Schlussfolgerungen im rheumatologischen Gutachten seien nachvollziehbar, medizinisch be- gründet und widerspruchsfrei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne aus somatischer Sicht auf Grund der genannten Befunde und medizini- schen Erläuterungen nachvollzogen werden. Eine wesentliche Verbesse- rung des Gesundheitszustands mit rentenrelevanter Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Da sich die Beschwerdeführerin seit zwei Monaten in psychiatrischer Behandlung bei Dr. E. in [...] befinde, empfehle er die Einholung eines aktuellen Arztberichts. In seiner Stellungnahme vom 6. April 2011 fuhr Dr. med. D._______ er- gänzend fort, Dr. E._______ habe mitgeteilt, die Beschwerdeführerin konsultiere ihn (Dr. E.) seit dem 31. März 2010. Gemäss Dr. E. liege keine invalidisierende psychische Erkrankung vor. Ab- schliessend liege damit keine IV-relevante Einschränkung aus psychiatri- scher Sicht vor und könne die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit durch Dr. med. C._______ übernommen werden könne. Insge- samt sei die Beschwerdeführerin infolgedessen als im angestammten Be- ruf nicht mehr arbeitsfähig zu betrachten. In jeder anderen, an das Leiden

B-6355/2011 Seite 19 angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit mit Gültigkeit ab Januar 2010. 7.3 Diese medizinische Einschätzung erweist sich mit Blick auf die vorlie- genden somatischen Leiden als einleuchtend. Auch die Beschwerdefüh- rerin bringt hiergegen keine Einwände hervor. Vielmehr stützt sie sich in ihrer Beschwerdebegründung gleichfalls auf das erwähnte Gutachten von Dr. med. C._______ (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. November 2011, Ziff. III.1.). Damit sind die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwer- deführerin als ausreichend geklärt zu betrachten. Demgegenüber verblieben im Beschwerdeverfahren die durch die Vorin- stanz sowie die kantonale IV-Stelle genannten Verweisungstätigkeiten sowie das in Ausübung einer solchen durch die Beschwerdeführerin er- zielbare Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen) für die Zeit ab Januar 2010 (vgl. Ziff. 2 der Begründung der angefochtenen Verfügung) streitig. Diese beiden Rügen sind im Folgenden zu überprüfen. 8. Gemäss dem erwähnten rheumatologischen Gutachten war die Be- schwerdeführerin für die Zeit vom 22. September 2008 bis zum 31. Janu- ar 2010 vollständig arbeitsunfähig. Auch danach, das heisst für die Zeit ab dem 1. Februar 2010, verblieb die Beschwerdeführerin für ihre bishe- rige Tätigkeit als Psychiatriefachfrau unverändert arbeitsunfähig. Indes- sen sei ihr ab diesem Zeitpunkt jede andere Tätigkeit, bei welcher sie nicht über 7.5 Kilogramm heben, stossen oder ziehen und mit den Armen nicht andauernd über der Schulterhöhe arbeiten müsse (wobei gelegent- liches Arbeiten über Schulterhöhe durchaus erlaubt sei) bei vollschichti- gem Arbeitspensum zumutbar. 8.1 Auf Grund dieser funktionellen Einschränkungen nahm die kantonale IV-Stelle im Vorbescheid vom 29. Juli 2011 als zumutbare Verweisungstä- tigkeiten ganztätige, klar strukturierte Arbeiten mit geringer Eigenverant- wortung an. Als Beispiel führte sie Kontroll-, Sortier- oder Überwachungs- tätigkeiten, einfache administrative Tätigkeiten und Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten auf. Die Vorinstanz sprach in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 allgemein von einfachen und repetitiven Tätigkeiten gemäss der LSE 2008, TA1, Anforderungsniveau 4. In der Stellungnahme (Vernehmlassung) vom 16. Januar 2012 konkretisierte die kantonale IV-Stelle, es handle sich bei den von ihr genannten Verwei- sungstätigkeiten zum Beispiel um Montagearbeiten bei der Herstellung

B-6355/2011 Seite 20 von elektrischen und anderen Geräten. Auf den durch die Beschwerde- führerin in ihrer Replik vom 13. Februar 2012 erhobenen Einwand, es müssten auch bei Montagearbeiten schwere Geräte verpackt, gestapelt und verschoben werden, erwiderte die kantonale IV-Stelle in ihrer Stel- lungnahme (Duplik) vom 12. März 2012, die Montagearbeiten in der Ver- nehmlassung bezögen sich auf die Zusammensetzung von Geräten am Fliessband. Solche Geräte seien eher leicht. Das Stapeln, Verpacken etc. der Geräte, bei dem schwere Lasten bewegt werden müssten, falle in den Tätigkeitsbereich der Logistik. Auf eine solche Tätigkeit der Logistik be- ziehe sich die Verweisungstätigkeit aber gerade nicht. 8.2 Die Beschwerdeführerin rügt sowohl in ihrer Replik vom 13. Februar 2012 als auch in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2012, die von der Vorinstanz (respektive auch der kantonalen IV-Stelle) bezeichneten Stel- lenangebote würden auf dem fiktiven Arbeitsmarkt fehlen, da sie entwe- der automatisiert oder in den näheren oder ferneren Osten transferiert worden seien. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali- denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschie- denartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er- werbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Ein- kommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht dar- auf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits- marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so ein- geschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entge- genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR

B-6355/2011 Seite 21 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b zu aArt. 28 Abs. 2 IVG). Bei der von der Vorinstanz bezeichneten Verweisungstätigkeit der einfa- chen und repetitiven Tätigkeit, zum Beispiel der Montagearbeit am Fliessband, handelt es sich nicht um eine auf dem Arbeitsmarkt praktisch unbekannte Stelle. Die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Rü- ge, die Vorinstanz gehe von einem fiktiven Arbeitsmarkt aus, schneiden sich nach dem Gesagten mit der ständigen bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ein theoretischer und abstrakter Begriff sei. Sofern die Beschwerdeführerin nicht auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sondern zufolge eines aktuellen Stellenmangels keine ihr zumutbare Arbeitsstelle aufzu- finden vermag, so hat sie diesbezüglich ein Leistungsgesuch bei der Ar- beitslosenversicherung zu stellen. 8.3 Insgesamt ist damit die Feststellung der Vorinstanz respektive der kantonalen IV-Stelle, es seien der Beschwerdeführerin einfache und repe- titive Tätigkeiten, wie zum Beispiel Montagearbeiten am Fliessband, voll- zeitig zumutbar, nicht zu beanstanden. 9. Die Beschwerdeführerin bemängelt im Weitern in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. November 2011, die Vorinstanz verstosse rechnerisch gegen das Gebot einer möglichst konkreten Ermittlung des Invalideneinkommens, in dem sie auf den Zentralwert LSE TA1, Anforderungsniveau 4 abstelle. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2010. 9.1 In dem zitierten Entscheid hat das Bundesgericht die Angelegenheit als nicht spruchreif an die Vorinstanz zurückgewiesen, da sich das Gut- achten, welches der Versicherten eine 100 % Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit bescheinigte, als widersprüchlich erwies. Die Versi- cherte wies überdies ein vielfältig medizinisch eingeschränktes Leis- tungsvermögen auf, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit arbeitsmarktlich verwertbar sei. Der vorliegende Fall unterscheidet somit erheblich von der geschilderten Situation im erwähnten Bundesgerichtsentscheid, nachdem in casu die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit mit-

B-6355/2011 Seite 22 tels einem den gesetzlichen sowie in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entsprechenden Gutachten festgelegt wurde und die Be- schwerdeführerin auf Grund lediglich zweier funktioneller Einschränkun- gen (Traglast von maximal 7.5 Kilogramm und Vermeiden von andauern- den Über-Schulterhöhe-Arbeiten, vgl. E. 7.1 Abs. 3 und E. 8) auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt ist. 9.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen werden, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstä- tigkeit aufgenommen hat (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens an Hand von Tabellenlöh- nen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anfor- derungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durch- schnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Überdies sind das Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. E. 6.2.3. Abs. 2). 9.3 Damit hat die Vorinstanz für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf das Anforderungsniveau 4 (und damit das tiefste Anforde- rungsniveau) der LSE 2008, unter Umrechnung der Arbeitszeit von 40 auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden, abgestellt. Ebenfalls hat diesen angepassten Tabellenlohn korrekt an die Nominal- lohnentwicklung bis zum Verfügungserlass (2010) angepasst. Das resul- tierende Invalideneinkommen von jährlich Fr. 53'024.-- ist entsprechend zu schützen.

B-6355/2011 Seite 23 10. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht keinen soge- nannten Leidensabzug vom verwendeten Tabellenlohn gewährt. Ein sol- cher Abzug sei bereits durch ihr fortgeschrittenes Alter gerechtfertigt, zu- mal sich das Alter von über 50 Jahren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lohnsenkend auswirke. Es sei wegen ihres fortgeschrittenen Alters mit ge- ringerem Arbeitstempo beziehungsweise tieferer Produktivität zu rechnen. Ebenfalls sei statistisch belegt, dass die Verhandlungsmacht älterer Arbeitssuchenden wegen der geringeren Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt reduziert sei. Schon ein hier nicht angemessenerer, weil zu geringer, Ab- zug von 5 % führe zu einem über 50 % liegenden Invaliditätsgrad und somit zur Gewährung einer halben Rente. Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung den Verzicht auf die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn damit, dass in alter- nativer Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. In der Stel- lungnahme (Vernehmlassung) vom 16. Januar 2012 ergänzte die kanto- nale IV-Stelle, der Beschwerdeführerin stünden mit ihrer leidensbedingten Einschränkung und Ausbildung ausreichende Tätigkeiten auf dem Ar- beitsmarkt offen. Auch gäbe es keine weiteren Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn, da Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 altersunab- hängig nachgefragt würden. 10.1 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit un- terdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). Andererseits

B-6355/2011 Seite 24 sollte er – weil insoweit nicht mehr materialisier- und (gerichtlich) über- prüfbar – nicht unter 10 % zu liegen kommen (ULRICH MEYER, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung, in: Erwin Murer / Hans-Ulrich Stauf- fer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 314 zu Art. 28a IVG). Bei der Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei, handelt es sich um eine durch das Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Demgegen- über stellt die Höhe eines allfälligen Abzugs eine Ermessensfrage dar, deren letztinstanzliche Überprüfung eine Ermessensverletzung voraus- setzt Das Bundesverwaltungsgericht kann indessen als erstinstanzliches Gericht im Bereich des Sozialversicherungsrechts sowohl Ermessensver- letzungen als auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung uneingeschränkt überprüfen (vgl. E. 4.3). Es hat damit auch im Zusam- menhang mit der Höhe eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn sämtli- che in Betracht fallenden Lösungen zu prüfen und zu entscheiden, wel- che die angemessenste darstellt, ohne hierbei jedoch das eigene Ermes- sen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (BGE 137 V 71, E. 5.1ff.). Beim fortgeschrittenen Lebensalter handelt es sich um keinen grundsätz- lich lohnsenkenden Faktor, allfällige lohnsenkende Auswirkungen müss- ten in einem konkreten Fall ausgewiesen sein (AHI 1999 237). Demge- genüber kann eine versicherte Person nach dem gesundheitlich beding- ten Verlust der bisherigen Stelle in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen, als der ihr offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings nimmt im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177, zu LSE 1994). 10.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin auch in leichten Tätigkeiten eingeschränkt, indem sie nur noch eingeschränkt Arbeiten über Schulter- höhe erledigen und keinerlei Lasten von über 7.5 Kilogramm bewegen kann respektive darf. Es ist zwar anzunehmen, dass mit den durch die Vorinstanz bezeichneten einfachen und repetitiven Tätigkeiten beide funk- tionellen Einschränkungen bereits berücksichtigt seien. Eine (lohnmässi- ge) Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt auf Grund dieser Einschrän- kungen kann indes nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin heute 62 Jahre alt ist und während über 30 Jahren bei derselben Arbeitgeberin gearbeitet hat. Für die Ausübung einer einfachen und repetitiven Verweisungstätigkeit demgegenüber wird

B-6355/2011 Seite 25 sie eine Arbeitsstelle in einem neuen Betrieb antreten müssen. Aus die- sen Gründen ist die Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn angezeigt. Da die Bedeutung der Dienstjahre für das Anforderungsprofil 4 deutlich geringer ist als für die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführe- rin, trägt dem in der Entlöhnung der Verweisungstätigkeit zu erwartenden leicht unterdurchschnittlichen Ansatz bereits ein minimaler Abzug vom Tabellenlohn hinreichend Rechnung. Nachdem der Abzug vom Tabellen- lohn in der Regel nicht unter 10 % zu liegen kommen soll, ist der Be- schwerdeführerin ein Abzug von 10 % vom vorangehend ermittelten Tabellenlohn zu gewähren. 10.3 Der durch die Vorinstanz richtig abgelesene sowie an die übliche Betriebszeit und Nominallohnentwicklung bis 2010 angepasste Tabellen- lohn von Fr. 53'024.-- ist nach dem Gesagten um einen behinderungsbe- dingten Abzug von 10 % zu reduzieren, womit ein jährliches Invalidenein- kommen von Fr. 47'722.-- resultiert. Dieses ist dem durch die Beschwer- deführerin nicht beanstandeten und damit unbestrittenen Valideneinkom- men von Fr. 100'920.-- im Jahr gegenüberzustellen. Der damit vorge- nommene Einkommensvergleich zeigt eine Erwerbseinbusse respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 53 % auf. Gestützt auf diesen Invalidi- tätsgrad hat die Beschwerdeführerin nach Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 11. Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns respektive der An- passung der mit – nicht angefochtener und damit rechtskräftiger – Verfü- gung vom 20. Oktober 2011 gewährten ganzen Invalidenrente auf die im Vorhergehenden ermittelte halbe Rente. 11.1 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfä- higkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. In jedem Fall ist sie zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre- chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. E. 6.4). Damit sieht Art. 88a Abs. 1 IVV zwei Hypothesen vor: Die erste bezieht sich auf die Variante I (Bst. a) sowie die zweite auf die Variante II (Bst. b) des bis 31. Dezember 2007 gültigen Art. 29 Abs. 1 aIVG. Bei der ersten Variante liegt eine dauernde sowie stabile Verände- rung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf den Rentenanspruch vor, womit die Invalidenrente mit sofortiger Wirkung aufgehoben oder re- duziert werden darf. Die zweite Variante bezieht sich auf eine Verände-

B-6355/2011 Seite 26 rung des Gesundheitsschadens mit evolutivem Charakter (insbesondere Verschlechterungstendenz), die keinen sofortigen Entscheid erlaubt, wes- halb bei dieser Variante vor einer allfälligen Rentenanpassung die soge- nannte Beobachtungsfrist von drei Monaten abgewartet werden muss (BGE 104 V 146 S. 146, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2012 C-3221/2009 mit weiteren Hinweisen). Der vorangehenden Zusammenfassung der medizinischen Berichte (sie- he E. 7.1ff.) ist zu entnehmen, dass sich die gesundheitlichen Beschwer- den der Beschwerdeführerin, zumindest im massgebenden Zeitraum (Januar bis April 2010), in einem pathologischen Geschehen äusserten, womit keine – für eine sofortige Rentenanpassung erforderliche – andau- ernde und stabile Verhältnisse vorlagen. Damit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht die dreimonatige Beobachtungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt. 11.2 Im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C._______ vom 8. Juni 2010 (vgl. E. 7.1) wird der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte aber auch jede andere Tätigkeit bis zum 31. Januar 2010 bescheinigt. Erst in der Folge soll sich die Ar- beitsfähigkeit insofern erhöht haben, als der Beschwerdeführerin neu eine vollschichtige Verweisungstätigkeit, unter Berücksichtigung gewisser funktioneller Einschränkungen, zumutbar sei. Damit ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit erst ab dem 1. Februar 2010 anzunehmen. In seinen Stellungnahmen vom 17. März und 6. April 2011 schien RAD-Arzt Dr. med. D._______ in der Folge den Anfangszeit- punkt der zumutbaren vollzeitigen Verweisungstätigkeit gemäss dem rheumatologischen Gutachten falsch erfasst zu haben, indem er diesen auf (Anfang) Januar 2010 datierte. Die kantonale IV-Stelle sowie in der Folge die Vorinstanz stützten sich alsdann in dem Vorbescheid vom 29. Juli 2011 sowie der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 je auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______, weshalb sie jeweils der Ansicht waren, es gelte spätestens seit (Anfang) Januar 2010 eine höhe- re Arbeitsfähigkeit. Es ist damit davon auszugehen, dass die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung versehentlich auf einen verfrühten Anfangszeitpunkt hin- sichtlich der vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit abge- stellt hat. Ausgewiesen ist dieser erst ab (Anfang) Februar 2010. Unter Berücksichtigung der drei Monate Beobachtungsfrist gemäss Art. 88a IVV

B-6355/2011 Seite 27 ist damit die bisher geleistete ganze Invalidenrente ab Anfang Mai 2010 auf eine halbe Rente zu reduzieren. 11.3 Zusammenfassend ist damit die Beschwerde in dem Sinn gutzu- heissen, dass die angefochtene Verfügung abzuändern und der Be- schwerdeführerin für den Monat April 2010 weiterhin eine ganze sowie mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine halbe Invalidenrente zu gewähren ist. 12. Die Akten gehen zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die Vor- instanz. Diese hat die errechnete Invalidenrente anschliessend der Be- schwerdeführerin mittels anfechtbarer Verfügung zu eröffnen. Hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin beantragten Entrichtung eines Verzugszinses von 5 % auf jede Invalidenrente ab rückwirkender Fälligkeit ist auf Art. 26 ATSG zu verweisen, wonach für fällige Beitrags- forderungen grundsätzlich Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten sind (Abs. 1). Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollum- fänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehen des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszins- pflichtig (Abs. 2). Damit sind vorliegend die Voraussetzungen zur Verzin- sung der rückwirkend geschuldeten Invaliditätsleistungen erfüllt. Die Vor- instanz hat die auf die rückwirkend zugesprochenen Invalidenrenten fal- lenden Verzugszinsen anlässlich der Rentenfestsetzung zu berechnen. 13. 13.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen, so dass der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der unterlie- genden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 13.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Ihr Rechtsvertreter hat mit Schreiben vom 27. März 2012

B-6355/2011 Seite 28 eine Kostennote eingereicht, mit welchem er ein Honorar von Fr. 4'356.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend macht. Diese Honorar- forderung erscheint mit Blick auf die vorliegenden Akten sowie die Einga- ben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren übersetzt. Die Par- teientschädigung ist deshalb mit Blick auf den geschätzten Aufwand von 9 Stunden à Fr. 250.--, zuzüglich der in der Kostennote vom 27. März 2012 aufgeführten Auslagen von Fr. 263.40, auf insgesamt Fr. 2'513.40 festzulegen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2011 abgeändert und der Beschwerdeführe- rin für den Monat April 2010 eine ganze sowie mit Wirkung ab dem

  1. Mai 2010 eine halbe Rente gewährt wird.

Die Akten werden zur Berechnung der Renten im Sinne von Ziff. 1 des Dispositivs an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeich- nendes Konto zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bohny für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'513.40 zu entschädigen. Weitergehende Entschädigungsansprüche werden abgewiesen.

B-6355/2011 Seite 29 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 6. November 2012

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23.10.2012
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