B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6343/2019
Urteil vom 19. August 2020 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Katherina Kreter.
Parteien
Candrian Catering AG, Bahnhofplatz 15, 8001 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Marco Bundi, Rechtsanwalt, Meisser & Partners AG, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Weiterbenützung des Schweizerwappens.
B-6343/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 15. November 2018 ersuchte die Candrian Catering AG (fortan: Be- schwerdeführerin) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (fortan: IGE) um Weiterbenützung ihrer am 11. Mai 2004 hinterlegten Wort- bildmarke "Brasserie Federal (fig.)" Nr. P-536'856, die in der Klasse 43 Schutz für die Dienstleistungen "Gastronomieverpflegungsdienstleistun- gen, Verpflegung von Gästen." beansprucht. Die Marke sieht aus wie folgt:
Der Antrag sei gutzuheissen, da es sich bei der Brasserie Federal um ein etabliertes Schweizer Traditionsunternehmen handle, das seit 25 Jahren bestehe und als ein Wahrzeichen von Zürich bezeichnet werden könne. Sollte die Weiterbenützung nicht bewilligt werden, hätte dies weitreichende Folgen, sei das Zeichen doch seit Jahrzehnten verwendet worden. B. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 teilte das IGE der Beschwerdeführe- rin mit, dass es für die Vorbereitung und Vorprüfung des Dossiers zuständig sei und dieses sodann zum Entscheid an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: Vorinstanz) weiterleiten werde. Das IGE wies darauf hin, dass vom Weiterbenützungsrecht nur hiesige Traditionsunter- nehmen sowie Vereine mit gesamtschweizerischem Renommee profitieren sollen. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, stichhaltige Nachweise einzureichen, wonach an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Inte- resse bestehe, respektive ein Benutzungsverzicht mit unverhältnismässi- gen Nachteilen verbunden wäre. C. Die Beschwerdeführerin reichte sodann mit Datum vom 31. Mai 2019 ver- schiedene Beilagen ein, um zu belegen, dass sie ein Traditionsunterneh-
B-6343/2019 Seite 3 men von schutzwürdigem Interesse sei. Das grosse Medienecho zur Eröff- nung im Jahre 1997 indiziere dies ebenso wie die Tatsache, dass bei Menü und Bierauswahl auf Swissness gesetzt werde. Ein Grossteil der Passan- ten und Reisenden am stark frequentierten Hauptbahnhof Zürich nehme die Brasserie Federal wahr. Dadurch habe diese sowohl national als auch international einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt. Die Marke sei mit grossem finanziellem Aufwand aufgebaut worden. Ein künftiges Benut- zungsverbot käme einer Enteignung gleich. D. Mit Schreiben vom 8. August 2019 teilte das IGE der Beschwerdeführerin mit, der Schriftenwechsel sei geschlossen. Sie kündigte an, dass mit einer Abweisung des Gesuchs durch die Vorinstanz zu rechnen sei, da die ein- gereichten Beilagen nicht ausreichten um eine intensive schweizweite Be- kanntheit zu belegen. E. Am 30. September 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin das IGE noch- mals um Gutheissung ihres Antrags. Sie ergänzte ihre Angaben zu Fre- quenzen und Umsatzzahlen, die als Geschäftsgeheimnis auszusondern seien. F. Mit Verfügung vom 4. November 2019 wies die Vorinstanz den Antrag auf Weiterbenützung des Schweizerwappens ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei nachzuweisen, dass es sich bei der Brasserie Federal um ein Schweizerisches Traditions- unternehmen handle. Lediglich solche seien aber vom Gesetzgeber für die Weiterbenützung avisiert worden. Die behaupteten grossen Investitionen zum Aufbau ihres Logos seien nicht belegt worden, sowenig wie die Be- hauptung, dass es einen unverhältnismässigen Nachteil für sie darstelle, ihr Logo zu einem Schweizerkreuz zu ändern. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und be- antragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Antrag auf Weiterbenützung des Schweizerwappens gemäss Schweizer Marke Nr. 536'656 gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dar- über hinaus stellt sie die Beweisbegehren, das Lokal sowie ihr Internetauf-
B-6343/2019 Seite 4 tritt seien in Augenschein zu nehmen. Die Abweisung des Antrags auf Wei- terbenützung der Vorinstanz sei willkürlich. Sie argumentiert im Wesentli- chen, dass sie selbst – was die Vorinstanz verkenne – ein Schweizer Tra- ditionsunternehmen sei und ihr Zeichen sich in den letzten 25 Jahren ge- samtschweizerisch etabliert habe, sodass aufgrund dieser enormen Be- kanntheit eine Änderung weitreichende negative Folgen nach sich zöge. Im Weiteren hält sie an ihren bisherigen Ausführungen fest. H. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde- führerin. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre in der an- gefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen. Für das Schweizerwap- pen bestehe ein absolutes Benutzungsverbot, von dem nur in restriktiv an- zunehmenden Ausnahmefällen abgewichen werden solle. Von einem sol- chen könne in casu nicht ausgegangen werden. I. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben beide Seiten stillschweigend verzichtet. J. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat als Verfügungsadressatin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
B-6343/2019 Seite 5 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei ein Augenschein im Lokal Brasserie Federal sowie an ihrer Internetpräsenz vorzunehmen. Die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und 52 VwVG), von Amtes wegen fest und bedient sich hierzu, soweit erforderlich, verschiedener Beweismit- tel (Art. 12 VwVG). Als Augenschein wird die Beweiserhebung durch ei- gene Sinneswahrnehmung bezeichnet, die alle äusseren Gegebenheiten betreffen kann (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.138). Eine Behörde hat die ihr offerierten Beweise nur abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sach- verhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Hingegen müssen of- ferierte Beweise nicht abgenommen werden, wenn sie entweder eine rechtlich nicht erhebliche Frage betreffen oder wenn sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144). In Anbetracht dessen sowie der nachstehenden Ausführungen lässt sich der Sachverhalt mit ausreichender Klarheit den vorliegenden Akten ent- nehmen. Es ist somit nicht angezeigt und vermöchte namentlich der dia- chronen Dimension des hier massgeblichen Sachverhalts nichts hinzuzu- fügen einen Augenschein im Lokal Brasserie Federal durchzuführen. Auch ein Augenschein der Internetpräsenz im Sinne des Gesetzes ist nicht er- forderlich. Auf die Abnahme der offerierten Beweismittel ist zu verzichten. 2. 2.1 Die Bundesversammlung beschloss am 21. Juni 2013 eine Totalrevi- sion des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG, SR 232.21; AS 2015 3679). Das WSchG trat am 1. Januar 2017 in Kraft, ebenso die neue Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzverordnung, WSchV, SR 232.211). Die Änderungen des Gesetzes betrafen unter anderem den Gebrauch des Schweizerkreuzes, des Schweizerwappens und die Möglichkeit, eine Wei- terbenützung des Schweizerwappens zu beantragen (Art. 35 WSchG), dessen Nutzung nach dem totalrevidierten Gesetz der Eidgenossenschaft vorbehalten ist (Art. 8 WSchG).
B-6343/2019 Seite 6 2.2 Das Schweizerkreuz ist das Symbol eines aufrechten, freistehenden weissen Kreuzes im roten Feld, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind (Art. 1 WSchG). Das Wappen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft (Schweizerwappen) ist ein Schweizerkreuz in einem Dreiecksschild (Art. 2 Abs. 1 WSchG). Diese Definitionen entspre- chen historisch bereits jenen der Bundesversammlung (Bundesbeschluss vom 12. Dezember 1889 betreffend das eidgenössische Wappen, SR 111; vgl. auch BBl 1889 IV 630). Schweizerkreuz und -wappen haben dasselbe Grundmotiv, sodass die Abgrenzung im Wappenschild besteht (STEFAN SZABO, in: Lucas David/Markus Frick [Hrsg.], Wappenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 8). Dieser kann auch als Halbrund- schild, Rundschild, Schild mit symmetrischen Einschnitten usw. dargestellt werden (BBl 2009 8622, 8628). 2.3 Ein Gebrauch des Schweizerwappens, der Wappen der Kantone, Be- zirke, Kreise und Gemeinden, der charakteristischen Bestandteile der Kan- tonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie von mit ihnen verwechselbaren Zeichen darf nur durch das Gemeinwesen, zu dem sie gehören, erfolgen. Gebrauch ist die grafische Verwendung des Wap- pens in jeglicher Form. Das Schweizerwappen repräsentiert den Bund und darf, auch in verwechselbarer Form, nur von berechtigten Bundesinstituti- onen gebraucht werden (Art. 8 Abs. 1 WSchG). Ein Zeichen ist mit dem Schweizerwappen verwechselbar, wenn seine Abwandlungen gegenüber der gesetzlich geschützten Darstellung nach Anhang 1 zum WSchG, z.B. bezüglich Grössenverhältnissen, Wappenform oder Farbgebung, nicht ausreichen um Fehlzurechnungen zur gebrauchenden Person beim Publi- kum auszuschliessen (BBl 2009 8628; vgl. SZABO, Art. 8 N. 11 ff.). 2.4 Der Gebrauch des Schweizerwappens durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist in Ausnahmefällen zulässig (Art. 8 Abs. 4 WSchG). Namentlich ist dies der Fall, wenn das Schweizerwappen ver- wendet wird als Abbildung in Wörterbüchern, Nachschlagewerken, wissen- schaftlichen und ähnlichen Werken (Bst. a), bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen (Bst. b), bei der Ausschmückung von kunst- gewerblichen Gegenständen wie Bechern, Wappenscheiben und Gedenk- münzen für Feste und Veranstaltungen (Bst. c), als Bestandteil des schwei- zerischen Patentzeichens nach den Bestimmungen des Patentgesetzes (Bst. d), in Kollektiv- oder Garantiemarken, die von einem Gemeinwesen hinterlegt worden sind und gemäss dem Markenreglement durch Private benützt werden dürfen (Bst. 3) und wenn ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 vorliegt (Bst. f).
B-6343/2019 Seite 7 2.5 Wenn der Gebrauch vor der Revision des WSchG aufgenommen wurde und besondere Umstände bestehen, kann das EJPD am Schwei- zerwappen oder damit verwechselbaren Zeichen ein Weiterbenützungs- recht genehmigen. Hierfür ist ein Antrag durch einen Gesuchsteller erfor- derlich, der innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten beim EJPD, also bis zum 31. Dezember 2019, eingereicht und begründet werden musste (Art. 35 Abs. 2 WSchG). Besondere Umstände bestehen, wenn das Zei- chen seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen und unangefochten durch dieselbe Person oder ihre Rechtsnachfolgerin für die Kennzeichnung von ihr hergestellter Waren oder erbrachter Dienstleistungen verwendet wurde (Art. 36 Abs. 3 Bst. a und b WSchG) oder Bestandteil einer vor dem 18. No- vember 2009 hinterlegten Dienstleistungsmarke ist (Art. 35 Abs. 4 Bst. a und b WSchG), sofern in beiden Fällen zusätzlich ein schutzwürdiges Inte- resse an der Weiterbenützung besteht. Die Weiterbenützung ist zu verwei- gern, wenn sie zu einer Täuschung über die geografische Herkunft der Wa- ren oder Dienstleistungen oder die Nationalität des Benutzers, des Ge- schäfts, der Firma, des Vereins oder der Stiftung, geschäftliche Verhält- nisse der benutzenden Person und namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft oder zu einem Kanton führt (Art. 35 Abs. 6 WSchG). 2.6 Es war Sinn und Zweck der Gesetzesrevision, den guten Ruf der Schweiz, die "Swissness", vor Missbrauch zu schützen (BBl 2009 8534), da diese als Synonym für Innovation und hervorragende Dienstleistungen verstanden werde und daher wertvoll sei (BBl 2009 8549). Die neue Rege- lung, die zwischen Schweizerkreuz und Schweizerwappen unterscheidet und vorsieht, dass das Schweizerkreuz grundsätzlich von jedermann ver- wendet werden sollen darf, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, das Schweizerwappen hingegen einer offiziösen Verwendung vorbehalten bleibt, trägt der wirtschaftlichen Realität und Attraktivität des Schweizer- kreuzes für die Werbung einerseits (BBl 2009 8537, 8563) und dem Ver- trauen in seine Wiedergabe als Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft an- dererseits Rechnung. Durch das Weiterbenützungsrecht soll auf ausgewo- gene Weise beiden Seiten, der Eidgenossenschaft und Schweizer Traditi- onsunternehmen als Inhabern etablierter Kennzeichen, Rechnung getra- gen werden (BBl 2009 8568, 8563). Nur in begründeten Ausnahmefällen darf das Schweizerwappen darum durch traditionelle Schweizer Firmen und Vereine als Kennzeichen genutzt werden (BBl 2009, 8563). Als Bei- spiele für solche Traditionsunternehmen nennt die Botschaft die Victorinox AG, den Schweizer Alpin-Club, die Swiss Snow Association und den Tou- ring Club Schweiz. Aus der Botschaft geht hervor, dass es der Wille des
B-6343/2019 Seite 8 Gesetzgebers war, das Weiterbenützungsrecht nur in sehr gut begründe- ten Fällen zu gewähren. Dieser Teil der Swissness-Vorlage war in der par- lamentarischen Beratung unbestritten und den vom Bundesrat genannten Beispielen wurden keine weiteren hinzugefügt (vgl. Vorlage Nr. 09.086, <https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Af- fairId=20090086>, abgerufen am 19. August 2020). 3. 3.1 Das Zeichen der Beschwerdeführerin ist eine Wortbildmarke ohne Farbanspruch. Es ist oval und besteht aus dem Schriftzug "Brasserie Fe- deral – 100 Schweizer Biere" sowie grafischen Elementen. Das Wortele- ment "Federal" ist auf einem Banner platziert, das beidseits leicht über das Oval hinausragt. Darunter befindet sich ein in einer schildartigen Form ein- gefasstes Schweizerkreuz, das links und rechts von einem Ornament um- rankt wird. Diese Schildform bildet kein Dreieck, ist aber ohne Weiteres als Wappenschild erkennbar. 3.2 Das Zeichen wird von der Beschwerdeführerin für die Kennzeichnung ihres Restaurationsbetriebs "Brasserie Federal" gebraucht. Identische Zei- chen mit anderen Wortbestandteilen verwendet sie für weitere ihrer Res- taurationsbetriebe, nämlich die Brasserie Walhalla in St. Gallen, Brasserie zum Vorderbahnhof und Brasserie Oerlikon in Zürich und die Brasserie Zum Braunen Mutz in Basel. Den eingereichten Belegen zufolge werden diese Zeichen als Aussenbeschilderung der Restaurants verwendet und finden sich auf Speisekarten, Briefpapier, Visitenkarten, Zapfhähnen und Namensschildern der Mitarbeiter als Bestandteil der Corporate Identity wieder (vgl. Beilage 1). 3.3 Das Zeichen ist im Gesamteindruck zu würdigen (vgl. Urteil des BGer 4A_101/2007 vom 28. August 2007, E. 4.1 "Doppeladler"). Es enthält nicht nur ein dem Schweizerwappen sehr ähnliches Bildelement, sondern auch das Wortelement "Federal", das in der italienisch- und französischsprachi- gen Version des WSchG ("federale" / "fédéral") als amtliche Bezeichnung geschützt wird (Art. 6 Bst. b WSchG). Auch amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen nur vom Gemeinwesen ver- wendet werden, zu dem sie gehören (vgl. Art. 9 Abs. 1 WSchG). In Kombination kann das Zeichen beim Publikum die Vorstellung wecken, dass sein Gebrauch mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Ver- bindung steht. Die Sachangaben "Brasserie" und "100 Schweizer Biere"
B-6343/2019 Seite 9 verhindern diesen Eindruck nicht. Dass hinter der Brasserie Federal etwa ein Gastronomiebetrieb des Bundes vermutet wird, es also zu Fehlzurech- nungen hinsichtlich des Betreibers kommen kann und somit eine Ver- wechslungsgefahr mit dem Schweizerwappen entsteht, auch wenn die Re- gistrierung keinen Farbanspruch enthält (vgl. dazu BGE 134 III 406, 416, E. 6.2.2 "Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen"), kann nicht aus- geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin verwendet damit ein mit dem Schweizerwappen verwechselbares Zeichen Ein Ausnahmefall nach Art. 8 Abs. 4 Bst. a-e WSchG ist nicht ersichtlich (vgl. vorne, E. 2.4). 4. Strittig ist, ob die Vorinstanz zurecht ein Weiterbenützungsrecht verweigert hat, indem sie davon ausging, es lägen keine besonderen Umstände vor. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin kein Schweizerisches Traditi- onsunternehmen, sei kein etabliertes Kennzeichen betroffen und mangle es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 8 Abs. 4 Bst. f und Art. 35 WSchG). 4.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, für die Anerkennung als Schweizer Tra- ditionsunternehmen sei eine Ausstrahlung und lang andauernde Produk- tion bzw. ein ebensolches Dienstleistungsangebot in der Schweiz erforder- lich, die wesentlich zum guten Ruf der Schweizer Qualität und der gesam- ten Eidgenossenschaft beitrügen. Unter Verweis auf die Botschaft (BBl 2009 8651) setzt sie das vom Gesetz geforderte besondere Interesse mit der markenrechtlichen Verkehrsdurchsetzung gleich und bemängelt in die- sem Zusammenhang die Beweiswirkung der eingereichten Unterlagen. Er- forderlich sei ein "Household name", ein Kennzeichen, das schweizweit aufgrund seines langen und intensiven Gebrauchs einem grossen Publi- kum vertraut ist und einem bekannten Unternehmen oder Verein gehöre. Auf welches Unternehmen, den Betrieb "Brasserie Federal" oder die Be- schwerdeführerin als Inhaberin, es ankomme, könne offenbleiben, da es in beiden Fällen an der notwendigen Bekanntheit fehle. Die prominente Lage der Brasserie in der Bahnhofshalle am Zürcher Hauptbahnhof sei kein Nachweis für die geforderte Bekanntheit, da nicht die Zahl der Passanten dafür massgeblich sei, sondern, was in deren Erinnerung haften bleibe. Selbst wenn ihnen die Brasserie Federal ein Begriff wäre, könne nicht da- von ausgegangen werden, dass auch das Logo gleichermassen bekannt sei.
B-6343/2019 Seite 10 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie blicke auf eine bald hundertjährige Erfolgsgeschichte zurück und führe viele bekannte Zürcher Restaurationsbetriebe. Seit 1997 gehöre die Brasserie Federal im Zürcher Hauptbahnhof dazu, über deren Eröffnung damals prominent berichtet wor- den sei. Sie zitiert ausserdem das Duden-Wörterbuch, wonach ein Traditi- onsunternehmen ein Unternehmen ist, das auf eine lange Tradition zurück- blicken kann. Sie macht geltend dies könne sie, gingen doch die Wurzeln der Beschwerdeführerin auf die frühen Zwanzigerjahre zurück. Insbeson- dere zeichne sich die Brasserie Federal durch ihr helvetisches Konzept aus, denn bei Speis und Trank werde vor allem auf hiesige Bier- und Weinsorten und heimische Küche gesetzt. Daher sei das Lokal nicht nur bei Schweizern, sondern auch bei Touristen beliebt, bekannt und etabliert. Der vorteilhaften Lage sei zu verdanken, dass die Brasserie auch ohne grosse Werbeaktionen stets gut besucht sei, was der Jahresumsatz von über (...) Franken und die über (...) Gäste belegten. Die Bekanntheit sei einerseits dank dem Ort des Lokals, denn der Hauptbahnhof Zürich sei ei- ner der meist frequentierten Orte der Schweiz und andererseits aufgrund ihrer Umsatz- und Gästezahlen glaubhaft gemacht. "Etabliert" müsse vor- liegend im Sinne von "sich in der Gesellschaft erfolgreich einfügen" ver- standen werden, was die Brasserie Federal tue. Durch ihre eingereichten Belege habe sie jedenfalls nachgewiesen, dass sie ein Schweizerisches Traditionsunternehmen sei und es sich bei der streitgegenständlichen Marke um ein etabliertes Kennzeichen handle, das weiterbenützt werden dürfe. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer am 11. Mai 2004 im Schwei- zer Markenregister hinterlegten Dienstleistungsmarke, was innerhalb des erforderlichen Zeitraumes liegt (vgl. Art. 35 Abs. 4 Bst. a WSchG) und hat den Antrag auch rechtzeitig gestellt. 5.2 Weiter bedarf es für die Gewährung des Weiterbenützungsrechts ei- nes schutzwürdigen Interesses. Hierfür ist massgeblich, ob es sich beim Antragsteller um ein Schweizerisches Traditionsunternehmen handelt und ein etabliertes Kennzeichen vorliegt. 5.2.1 In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, was ein Schweizerisches Traditionsunternehmen ausmacht. Die Botschaft führt etwa die Victorinox AG, den Touring Club Schweiz, den Schweizer Alpen-
B-6343/2019 Seite 11 Club sowie die Swiss Snowsports Association als Beispiele für Traditions- unternehmen an (BBl 2009 8651), welchen eine Weiterbenützung offenste- hen sollte. Die im Jahre 1884 in der Schweiz gegründete Victorinox AG verwendet ihr Logo, ein mit dem Schweizerwappen verwechselbares Zei- chen, seit 1909 (<https://www.victorinox.com/de/de/Victorinox/Inspira- tion/Swissness-&-Heritage/Wussten-Sie-schon%C2%A0%E2%80%A6/ cms/didyouknow>, abgerufen am 19. August 2020), also seit über 100 Jah- ren. Ihre Marke ist seit dem 1. Januar 2017 im Schweizerischen Markenre- gister hinterlegt. Auch der TCS (Touring Club Schweiz) wurde im Jahre 1896 in der Schweiz gegründet und verwendet sein Logo mit dem Schwei- zerwappen seit einer sehr langen Zeit, wie Fotografien auf seiner Internet- präsenz entnehmen ist (<https://www.tcs.ch/assets/img/galle- ries/de/_tcs/rse/geschichte-7.jpg>, abgerufen am 19. August 2020). Das Logo ist als Marke seit dem Jahre 1987 hinterlegt, auch wenn die Wieder- gabe im Register das Schweizerkreuz auslässt und nur die Wappenform zeigt. Der Dachverband der Schweizer Skischulen und -lehrer wurde im Jahre 1932 in der Schweiz gegründet (<https://www.swiss-ski- school.ch/de/portrait/seit-1932-im-schnee.html>, abgerufen am 19. August 2020). Eine entsprechende Marke, die auch ein Schweizerwappen enthält, wurde im Jahr 1994 hinterlegt. Der Schweizer Alpen-Club wurde im Jahr 1863 in der Schweiz gegründet und hat seine Marke mit Schweizerwappen am 8. August 2001 hinterlegt. Die vier aufgeführten Institutionen wurden allesamt in der Schweiz gegründet und existieren alle seit einem Zeitraum zwischen 88 und 159 Jahren. Ein wesentliches Kriterium von Traditionsun- ternehmen ist somit ein Firmen- bzw. Vereinsbestehen seit mindestens zwei Generationen. 5.2.2 Schweizerkreuz und Schweizerwappen symbolisieren zudem eine landesweite Tätigkeit. Die vier in der Botschaft erwähnten Unternehmen und Vereine sind gesamtschweizerisch tätig: Die Victorinox AG vertreibt ihre Waren national und international. Der Schweizer Alpen-Club gliedert sich in regionale Sektionen im ganzen Land. Gleiches gilt für den TCS und die Swiss Snowsports Association. Ein bloss lokales Auftreten entspricht darum den mit dem Gebrauch eines mit dem Schweizerwappen verwech- selbaren Zeichen geweckten Erwartungen nicht. 5.3 Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihres schutzwürdigen Interesses, ihrer Tradition und der gesamtschweizerischen Bekanntheit im vorinstanzlichen Verfahren folgende Unterlagen ein:
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Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen zum Nachweis ein:
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Die Brasserie Federal wird nach Darstellung der Beschwerdeführerin seit 1997 von ihr unter diesem Namen betrieben. Seit jeher habe sich in der Lokalität am Zürcher Hauptbahnhof ein Restaurationsbetrieb befunden, der über Jahrzehnte unter dem Namen "Bahnhofsbuffet" geschäftete und im Jahre 1956 an Rudolf Candrian übergeben wurde (WERNER HUBER, Hauptbahnhof Zürich, 2015, S. 128; Beschwerdebeilage 8). Die Beschwer- deführerin wurde im Jahre 1979 gegründet. Erst seit dem Jahre 1997 wird der Betrieb jedoch unter dem Namen "Brasserie Federal" und mit dem ent- sprechenden Logo geführt. Die Brasserie Federal unter ebendiesem Na- men blickt ausserdem lediglich auf eine knapp 23-jährige Firmenhistorie zurück. Zweifellos ist aber der Ort, an dem die Brasserie Federal sich be- findet, mit Zürcher Restaurationstradition verbunden. Durch die eingereich- ten Beilagen hat die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können, dass die Brasserie Federal ein seit mehreren Generationen geführtes Traditions- unternehmen ist. 5.4 Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der Brasserie Fe- deral um ein Schweizerisches Traditionsunternehmen handelt, ist nicht er- stellt, dass die streitgegenständliche Marke als Kennzeichen etabliert ist und ihre Umgestaltung mit grossen Nachteilen verbunden wäre. Die zum Nachweis ihrer Verkehrsgeltung eingereichten Belege datieren hauptsäch- lich aus dem Jahr 1997 und beziehen sich auf die medienwirksame Eröff- nung der Brasserie Federal (Beilagen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16). Aus ihnen lässt sich nichts zugunsten der heutigen Be- kanntheit der Marke ableiten, zumal nur wenige Artikel das Zeichen wie- dergeben (Beilagen 2, 3, 7, 14, 15). Zwar indizieren sie ein grosses Medi- enecho bei der Eröffnung, doch kann basierend auf dieser Momentauf- nahme aus 1997 nicht auf eine langjährige und gesamtschweizerische Be- kanntheit des Zeichens bis heute geschlossen werden, zumal auch nicht alle Sprachregionen vertreten sind. Eine solche Bekanntheit wird auch durch sporadische Berichte aus der deutschsprachigen Tagespresse in den Jahren 2006, 2008, 2013 und 2015 nicht belegt (Beilagen 18-21). Die Angaben zu Umsatzzahlen (Beschwerdebeilagen 7 und 10) bestätigen so- dann zwar einen wirtschaftlichen Erfolg, doch kann daraus für das vorlie- gende Verfahren nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet wer- den. Auch wenn ihr zuzustimmen ist, dass der Zürcher Hauptbahnhof stark
B-6343/2019 Seite 14 frequentiert ist und sehr viele Personen täglich die Brasserie Federal erbli- cken oder dort einkehren, lässt dies nur Rückschlüsse auf eine lokale Gel- tung und nicht auf eine gesamtschweizerische Bekanntheit des strittigen Zeichens zu. Der Beschwerdeführerin ist es durch die eingereichten Be- lege nicht gelungen nachzuweisen, dass sich ihr Zeichen gesamtschwei- zerisch etabliert hat. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin die Weiterbenützung ihres Zeichens zu Recht versagt hat. Der Be- schwerdeführerin ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie ein schutz- würdiges Interesse an der Weiterbenützung des mit dem Schweizerwap- pen verwechselbaren Zeichens hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitig- keiten betreffend die Weiterbenützung einer Marke sind Vermögensinte- ressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wird (BGE 133 III 490 E 3.3. "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorlie- genden Verfahrens sind total mit Fr. 3'000.– zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss zu ent- nehmen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-6343/2019 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 536856; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Katherina Kreter
B-6343/2019 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. August 2020