B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6300/2012

U r t e i l v o m 30. S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.

Parteien

X._______, wohnhaft in Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Rentenanspruch).

B-6300/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der [...] geborene X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Er arbeitete während über 33 Jahren in der Schweiz und entrichtete dem- entsprechend die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war der Ver- sicherte als Grenzgänger im Rahmen eines 100 %-Pensums als Elektro- monteur tätig. Seit dem 25. Oktober 2010 hat er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gearbeitet. B. Am 19. Mai 2011 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach- folgend: Vorinstanz) die Anmeldung des Versicherten zum Bezug von IV- Leistungen ein. Er führte aus, nach vorausgegangenem Herzinfarkt an Luft- und Atemprobleme sowie Kniebeschwerden zu leiden (vgl. IV act. IV act. 1, 9 und 10). Zur Prüfung des Rentenanspruchs wurde das Leis- tungsgesuch an die zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfol- gend: IV-Stelle AG) überwiesen. Diese nahm in der Folge verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten. C. Aus diesen Unterlagen geht zusammengefasst hervor, dass beim Versi- cherten zum Einen im Jahr 2004 bei koronarer 3-Gefässerkrankung nach Seitenwandinfarkt eine PTCA (Perkutante transluminale Koronarangi- oplastie; Verfahren zur Erweiterung des Gefässes im Bereich der Steno- se) durchgeführt und Stents (Gefässstützen) eingesetzt worden sind (vgl. IV act. 16 S. 30). Zum Anderen leidet er aufgrund einer Sportverletzung seit über 30 Jahren an Kniegelenksbeschwerden. Am linken Knie wurde eine fortgeschrittene mediale und femoropatellare Gonarthrose und am rechten Knie eine moderate mediale Gonarthrose diagnostiziert (vgl. IV act. 16 S. 34). Aufgrund von zunehmenden Kniebeschwerden wurde am 19. November 2010 ein arthroskopisches Gelenkdebridement medial im rechten und linken Knie mit Knorpelausglättung und vor allem Nachresek- tion an den Restminisken medial und lateral sowie eine Plicaresektion durchgeführt. Am 25. März 2011 erhielt der Versicherte eine Knie- Totalendoprothese (TEP) links. Nach Anmeldung zum IV-Leistungsbezug am 19. Mai 2011 erlitt der Versicherte am 17. August 2011 einen Schlag- anfall mit einer hochgradigen sensomotorischen Hemiparese links und

B-6300/2012 Seite 3 einer Dysarthrie. Seither hat er eine Halbseitenlähmung (vgl. IV act. 19 S. 7 und act. 34 S. 2). D. Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2012 teilte die IV-Stelle AG dem Versicher- ten mit, dass er seine bisherige Tätigkeit als Elektromonteur seit März 2011 nicht mehr ausüben könne. Im August 2011 habe sich sein Gesund- heitszustand wesentlich verschlechtert, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt auch keine angepasste Tätigkeit mehr zumutbar sei. Ab dem 1. März 2012 stehe ihm daher eine ganze Invalidenrente zu. E. Mit Verfügung vom 21. November 2012 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid vom 12. Juni 2012. F. Gegen diese Verfügung vom 21. November 2012 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragt die Auszahlung der Invalidenrente bereits ab

  1. Oktober 2011. Im Rahmen einer Beschwerdeverbesserung reichte der Beschwerdefüh- rer die angefochtene Verfügung vom 21. November 2012 nach. G. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung. Sie stützt sich dabei auf die Stellungnahme der IV-Stelle AG vom
  2. Januar 2013. Diese führt darin aus, dass die auf Dauer ausgerichtete Arbeitsfähigkeitsbescheinigung sich erst ab dem OP-Termin vom 24. März 2011 (recte: 25. März 2011; vgl. IV act. 13 S. 8) ergebe. Die bereits früher festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten könnten nicht beachtet wer- den, da diese einerseits nur zu kurzzeitigen Unterbrüchen geführt hätten und keine Leiden ausgewiesen seien, welche die Arbeitsfähigkeit im Sin- ne des IVG einzuschränken vermögen. Psychosoziale und psychoöko- nomische Faktoren sowie sogenannte "syndromale Beschwerdebilder" würden zu keinem Leistungsanspruch der IV führen. H. In seiner Replik vom 3. März 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest und macht ergänzende Ausführungen.

B-6300/2012 Seite 4 I. Mit Duplik vom 10. April 2013 hält die Vorinstanz an ihrem Abweisungsan- trag fest. Sie verweist diesbezüglich auf die Stellungnahme der IV-Stelle AG vom 8. April 2013. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz, die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG sowie Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV, SR 831.201]). 1.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger. Wie in der Zuständigkeits- regelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle AG, in deren Tätigkeitsgebiet der Versicherte zuletzt in seiner Eigenschaft als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung für Leistungen der IV geprüft, während die Vorinstanz die an- gefochtene Verfügung vom 21. November 2012 erlassen hat. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung

B-6300/2012 Seite 5 (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der Vorinstanz vom 21. November 2012. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 30 i.V.m. Art 60 ATSG). Als Adres- sat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Beschwerde, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 62 N. 40). Es kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs- te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

B-6300/2012 Seite 6 3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die italienische Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung (vgl. den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [AS 2012 2345]) wenden die Vertragsparteien un- tereinander namentlich – unter Vorbehalt vorliegend nicht relevanter An- passungen – die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Syste- me der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; geändert durch die Ver- ordnung [EG] Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 [ABl. L 284 S. 43]) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep- tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11) an. Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne der erwähnten Koordinierungsverordnungen zu betrachten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA in der früher geltenden und in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung). Fallen Personen in den persönlichen Anwen- dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung), haben sie nach Art. 4 der Verordnung auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Entsprechendes galt nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Soweit das FZA bezie- hungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrecht- lichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs- voraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente damit grundsätz- lich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbe- sondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Ver- ordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).

B-6300/2012 Seite 7 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Gel- tung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die- sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2012 in Kraft standen; wei- ter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streiti- gen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich vorliegend der zu beurteilende Sachverhalt im Zeitraum von Ok- tober 2010 bis November 2012 zugetragen hat, sind bis zum 31. Dezember 2011 die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Be- stimmungen der 5. IV-Revision anwendbar (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155), und ab dem 1. Januar 2012 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getre- tenen Bestimmungen des ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679). 3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfä- higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Be- stimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bun- desgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) er- kannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitio- nen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterli- chen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft- Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weiter- geführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). 4. Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge- setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-

B-6300/2012 Seite 8 dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe- reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels- rente. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei- chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1) – was vorliegend der Fall ist. 4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass- nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), wäh- rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf

B-6300/2012 Seite 9 die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi- nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be- weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be- deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (vgl. Urteil Bundesgericht [BGer] 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.1). 4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). 4.7 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi- cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-

B-6300/2012 Seite 10 geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). 5. Vorliegend anerkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer grund- sätzlich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Strittig ist jedoch, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Inva- lidenrente hat. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2012 damit, dass der Beschwerdeführer seit der Implantation der Knie-TEP links am 25. März 2011 seine angestammte Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr ausüben könne und ihm ab August 2011 auch keine angepasste Tätigkeit mehr zumutbar sei. Sie erachtet den Zeitpunkt der Knie-TEP-Operation vom 25. März 2011 als Auslöser der einjährigen Wartezeit und geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer so- mit nach deren Ablauf ab März 2012 einen Rentenanspruch hat. 5.2 Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, dass er be- reits ab 1. Oktober 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da er seit Oktober 2010 vollständig arbeitsunfähig sei. 6. Zu prüfen ist vorliegend der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, was kumulativ das Erfüllen der Wartezeit und danach einen rentenbe- gründenden Invaliditätsgrad voraussetzt. 6.1 Die Wartezeit beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheb- lich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil BGer 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1). Dabei ist nur die Arbeits- unfähigkeit im Sinne des Gesetzes von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Urteil BGer 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2). Eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung ist für sich allein gesehen in aller Regel nicht ausrei- chend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit. Zum rechtsgenüglichen

B-6300/2012 Seite 11 Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermö- gen wird regelmässig – nicht aber in jedem Fall zwingend – ein echtzeitli- ches (überzeugendes) ärztliches Attest verlangt (Urteile BGer 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5, 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2 und B 152/06 vom 11. Februar 2008 E. 6.3). Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jah- ren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, vermögen dagegen den rechtsgenüglichen Nachweis nicht zu erbringen (Urteil BGer 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) nachgewiesen sein. 6.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich erst mit der Knieoperation vom 25. März 2011 eine auf Dauer ausgerichtete Arbeitsfähigkeitsein- schränkung ergebe. Die bereits früher festgehaltenen Arbeitsunfähigkei- ten könnten nicht beachtet werden, da diese einerseits nur zu kurzzeiti- gen Unterbrüchen geführt hätten und/oder keine Leiden ausgewiesen würden, welche die Arbeitsfähigkeit im Sinne des IVG einzuschränken vermöge, wobei psychosoziale und psychoökonomische Faktoren sowie sogenannte "syndromale Beschwerdebilder" zu keinem Leistungsan- spruch bei der IV führten. 6.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. Oktober 2010 aufgrund seiner Knieschmerzen nicht mehr gearbeitet hat (vgl. IV act. 7.1). Dr. med. A., Hausarzt, hat den Beschwerde- führer ab diesem Zeitpunkt für seine Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % krankgeschrieben (vgl. IV act. 48 S. 5 und act. 16 S. 3) und ihn an Dr. med. B. für weitere Abklärungen zugewiesen. Dieser kam in seinem Bericht vom 8. November 2010 zum Schluss, dass ein arthrosko- pischer Eingriff notwendig sei. Der Beschwerdeführer sei augenblicklich noch knapp an seinem Arbeitsplatz als Elektriker kompensiert (vgl. IV act. 16 S. 37). Am 19. November 2010 führte Dr. med. B._______ sodann ein arthroskopisches Gelenkdebridement medial am rechten und linken Knie mit Knorpelausglättung und Nachresektion an den Restminisken medial und lateral sowie eine Plicaresektion durch. Im Operationsbericht vom 19. November 2010 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von ca. zwei bis drei Wo- chen festgehalten. Die Spitalentlassung erfolgte am 20. November 2011 (vgl. IV act. 16 S. 34). Am 20. Dezember 2010 berichtete Dr. med. B._______, dass bei exquisiten Schmerzen hauptsächlich im medialen Gelenkspalt des linken Knies ein unicondylärer Gelenkersatz in Erwä-

B-6300/2012 Seite 12 gung gezogen werden müsse (vgl. IV act. 16 S. 33, vgl. auch OP-Bericht vom 19. November 2010, IV act. 16 S. 34). Da der Beschwerdeführer weiterhin ausgeprägte Ruhe- und Belastungsschmerzen hatte, erfolgte am 25. März 2011 die Implantation einer Knie-Totalendoprothese links (vgl. Bericht des Krankenhauses R._______ vom 4. April 2011 über den stationären Spitalaufenthalt vom 24. März bis 3. April 2011, IV act. 13 S. 8). Der Beschwerdeführer wurde von Dr. med. A._______ während der gesamten Zeitspanne seit seiner Arbeitsaufgabe am 25. Oktober 2010 bis zu der Knieoperation am 25. März 2011 als Elektromonteur zu 100 % krankgeschrieben. Gemäss der Einschätzung des Arztes könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht gerechnet werden (vgl. IV act. 16 S. 3 und act. 48 S. 3-5). Im Anschluss an die Knie-TEP-Operation erfolgte vom 8. bis 29. April 2011 eine stationäre Rehabilitation in der Kli- nik C.. Auch im Entlassungsbericht vom 2. Mai 2011 wurde aus- geführt, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 durchgehend ar- beitsunfähig und auch nach seinem stationären Aufenthalt vom 8. April 2011 bis 29. April 2011 arbeitsunfähig entlassen worden sei. Über Zeit- punkt und Umfang eines beruflichen Wiedereinstiegs könne frühestens ab der 12. postoperativen Woche gesprochen werden, einen weiteren unauffälligen klinischen Verlauf vorausgesetzt (vgl. IV act. 16 S. 13). Im Bericht von Dr. med. B. vom 27. September 2011 führte dieser aus, dass er dem Beschwerdeführer nach der letzten Konsultation am 20. Dezember 2010 ab 3. Januar 2011 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit attes- tiert habe. Falls der Einstieg nicht gelingen sollte, müsse bei den augen- blicklichen Schmerzen hauptsächlich ein unicondylärer Gelenkersatz in Erwägung gezogen werden (vgl. IV act. 17 S. 3). In der präoperativen kardialen Abklärung für die am 25. März 2011 durch- geführte Knieoperation wurde beim Beschwerdeführer am 8. März 2011 zudem eine Thorakale Aortenenektasie, eine Steatosis hepatis und eine Koronare 3-Gefässkrankung diagnostiziert (vgl. IV act. 16 S. 30). Am 17. August 2011 erlitt der Beschwerdeführer einen Schlaganfall mit hochgra- diger sensomotorischer Halbseitenlähmung links und Dysarthrie (vgl. Hospitalisationsbericht der Klinik F._______ vom 8. September 2011, IV act. 19 S. 7). Alle behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer in der Folge aufgrund der verbleibenden Hemiparese eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (vgl. IV act. 37 S. 3 f. und IV act. 34 S. 2). 6.4 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass sowohl der Hausarzt Dr. med. A._______ als auch die Ärzte der Klinik C._______ den Beschwer-

B-6300/2012 Seite 13 deführer seit 25. Oktober 2010 als arbeitsunfähig erachteten. Lediglich Dr. med. B._______ führte am 8. November 2010, vor der Kniearthrosko- pie vom 19. November 2010, aus, dass der Beschwerdeführer augen- blicklich noch knapp an seinem Arbeitsplatz kompensiert sei (vgl. Bericht zur Untersuchungen vom 8. November 2010 an den Hausarzt Dr. med. A., IV act. 16 S. 37) und beurteilte nach der letzten Konsultation am 20. Dezember 2010 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 3. Januar 2011 als vollständig gegeben. Er hielt gleichzeitig fest, dass bei Nichtgelingen des Berufseinstieges bei den augenblicklichen Schmerzen hauptsächlich ein unicondylärer Gelenkersatz links in Erwägung gezogen werden müsse. Zudem erachtete er prinzipiell eine weitgehend stehende, gehende oder gar tragende Tätigkeit mit Treppensteigen oder gar Steigen auf Leitern als kritisch (vgl. Bericht von Dr. med. B. vom 27. Sep- tember 2011, IV act. 17 S. 3). Die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. B._______ sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig. Im Bericht vom 8. November 2010 hat er seine Einschätzung nicht näher begründet. Ob zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit teilweise reduziert oder tatsäch- lich vollständig gegeben war, geht aus der Formulierung von Dr. med. B., dass der Beschwerdeführer noch knapp an seinem Arbeits- platz kompensiert sei, nicht hervor. Mit Blick auf die rund 10 Tage später stattfindende Kniearthroskopie ist es überwiegend wahrscheinlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer bestanden hat. Die Einschätzung der vollen Ar- beitsfähigkeit ab 3. Januar 2011 ist in sich widersprüchlich und stimmt nicht mit dem weiteren medizinischen Verlauf überein. So führte Dr. med. B. selbst aus, dass allenfalls ein unicondylärer Gelenkersatz links in Erwägung gezogen werden müsse. Dies steht klar im Wieder- spruch zu der attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit. Die von Dr. med. B._______ aufgeführten kritischen Tätigkeiten (weitgehend stehende, ge- hende oder tragende Tätigkeiten mit Treppensteigen oder gar Steigen auf Leitern) entsprechen zudem unter andern den Tätigkeiten, die der Beruf als Elektriker mit sich bringt. 6.5 Vorliegend sind von weiteren Abklärungen bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen Oktober 2010 und Februar 2011 keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwar- ten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b, BGE 122 V 162 E. 1d). Mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die einjährige

B-6300/2012 Seite 14 Wartezeit i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 25. Oktober 2010 eröffnet wur- de und der Anspruch des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2011 ent- standen ist (Eintritt des Versicherungsfalls). Da die Anmeldung zum Leis- tungsbezug vorliegend am 19. Mai 2011 erfolgt ist, hat der Beschwerde- führer erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, somit ab 1. November 2011 Anspruch auf Auszahlung der Rente. Da die Vorinstanz den Rentenbeginn auf den 1. März 2012 festgesetzt hat, ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 21. November 2012 aufzuheben. Dem Beschwerde- führer ist mit Wirkung ab 1. November 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Akten sind in diesem Sinne nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils der Vorinstanz zur Berechnung des Nach- zahlungsbetrages zu retournieren. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Ange- sichts der gesamten Umstände und des überwiegenden Obsiegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss ist daher dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Am- tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entspre- chend zu kürzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig ho- hen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-6300/2012 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Ver- fügung vom 21. November 2012 wird aufgehoben. Dem Beschwerdefüh- rer wird mit Wirkung ab 1. November 2011 eine ganze Invalidenrente zu- gesprochen. 2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Vorinstanz zur Berechnung des Nachzahlungsbetrages zurück. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor- schuss wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...];Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Bianca Spescha

B-6300/2012 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 2. Oktober 2014

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Entscheidungsdatum
30.09.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026