B-6283/2009

Abt ei l un g II B-62 8 3 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9 Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiber Thomas Reidy. A._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ruth Schierbaum, Florastrasse 49, 8008 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz, Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten, Prüfungssekretariat, Hans-Huber-Strasse 4, Post- fach 1853, 8027 Zürich, Erstinstanz. Höhere Fachprüfung für Steuerexpertin 2008 (Aktenein- sicht). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B- 62 83 /2 0 0 9 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 und unter Beilage des Notenblatts vom 28. Ok- tober 2008 teilte die Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Steuerexper- ten (Prüfungskommission) A._______ mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 1. Dezember 2008 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (nachfolgend: Vorinstanz) und be- antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Steuerexpertenprüfung 2008 als bestanden zu erklären. Eventualiter sei ihr die kostenlose Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Fach Steuern sowie der Diplomarbeit (inkl. Kolloquium) zu gestatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei ihr voll- ständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in die Musterlösungen für die Prüfungsfächer „Internationales Steuerrecht“ und „Nationales Steuerrecht“ sowie in die Bewertung der Diplomarbeit und der Musterlösung. Nach Gewährung der Akten- einsicht sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift anzusetzen. In der Eingangsbestätigung vom 4. Dezember 2008 wies die Vorinstanz unter ande- rem darauf hin, dass nach ständiger Praxis keine Einsicht in Musterlösungen gewährt werde. Zudem gab sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, ihre Beschwerde- eingabe zu ergänzen. Die mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerdeer- gänzung vom 16. Februar 2009 im Wesentlichen an ihren Begehren fest und bean- tragte in verfahrenrechtlicher Hinsicht die Edition der Musterlösungen bzw. Korrektur- vorgaben sowie der schriftlichen Prüfungen sämtlicher Kandidaten und der Diplomar- beiten sämtlicher Kandidaten mit dem Fall A. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 wies die Vorinstanz erneut darauf hin, dass Musterlösungen nicht ediert würden. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Beurteilung seien auch die Prüfungsarbeiten Dritter nicht beizuzie- hen. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2009 beantragte die Prüfungskommission, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin ge- stützt auf die bestehenden Richtlinien gewährt worden. In ihrer Replik vom 24. August 2009 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträ- Se ite 2

B- 62 83 /2 0 0 9 gen gemäss der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 16. Februar 2009 fest und beantrage im weiteren den Erlass einer Zwischenverfügung betreffend die Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2009 wies die Vorinstanz das Begehren um Herausgabe der Musterlösungen und der Prüfungsarbeiten Dritter ab. Zur Begründung führte sie an, es bedürfe für die Verweigerung der Akteneinsicht in verwaltungsinterne Akten und Unterlagen keines entgegenstehenden über- wiegenden Geheimhaltungsinteresses. Weiter verwies sie auf die ständige Praxis der ehemaligen Rekurskommission EVD und des Bundesverwaltungs- gerichts. Vorliegend würde sich weder aus dem Reglement über die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten noch aus der dazugehörenden Wegleitung eine Pflicht zum Erstellen von Musterlösungen ergeben. Das Akteneinsichtsrecht sei dann verletzt, wenn das ungenügende Prüfungsergebnis nicht in objektiver Weise nachvollziehbar sei. Da in casu der Schriftenwechsel in der Hauptsache noch nicht abgeschlossen sei, sei es verfehlt, schon zum jetzigen Zeitpunkt zu prüfen, ob die Leistungsbeurteilung durch die Prüfungskommission nach- vollziehbar sei, beziehungsweise ob sie ihre Bewertung hinreichend begründet habe. Mit ihrer Eingabe belege die Beschwerdeführerin immerhin, dass es ihr aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten möglich gewesen sei, die Be- schwerde stichhaltig zu begründen. Entsprechend sei dem Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich genüge getan worden. Da die Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung der Prüfungs- absolventen vorbringe, könne auch keine Einsicht in die Arbeiten der anderen Kandidaten gewährt werden. B. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2009 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 31. August 2009 sei aufzuheben und die Prüfungskommission anzuweisen, ihr vollständige Einsicht in die Entscheidgrundlagen der Prüfungskommission zu gewähren. C. Mit Schreiben vom 6. November 2009 beantragt die Prüfungskommission, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2009, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kein nicht wieder gutzumachender Nach- teil vorliege. Se ite 3

B- 62 83 /2 0 0 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid vom 31. August 2009 stellt eine Zwischenverfügung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) unterliegen Zwischenverfügungen der Vorinstanz der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 31, Art. 33 Bst. d i. V. m. Art. 46 Abs. 1 und 47 Abs. 1 Bst. b VwVG). 1.1Zwischenverfügungen sind jedoch nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gut- heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren er- sparen würde. Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 46 VwVG). Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfü- gungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffe- nen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1 mit Hinweis auf VPB 64.108 E. 2.1). Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwi- schenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 N. 84; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46 N 4ff.). Der Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein. Das schutzwürdige Interesse kann namentlich wirt- schaftlich begründet sein, der Prozessökonomie oder der Rechtssicherheit entsprin- gen, sofern es den Beschwerdeführern bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts B-7038/2009 vom 20. November 2009 E. 1.3 und B- 1100/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 2.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundes- gerichts erkannt, dass Zwischenverfügungen betreffend die Ablehnung von Beweisa- nerbieten nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn die Beweise, welche erhebli- che, noch nicht abgeklärte Umstände betreffen, gefährdet sind. Eine solche Gefähr- dung wurde beispielsweise bejaht, wenn das Beweismittel für den Fall einer späteren Se ite 4

B- 62 83 /2 0 0 9 Beweisabnahme nicht mehr vorhanden oder nur mehr erschwert zugänglich gewe- sen wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1907/2009, a.a.O., E. 1.1). Eine blosse mögliche Verfahrensverlängerung gilt dabei noch nicht als unheilbarer Nachteil. In der bundesgerichtlichen Praxis wurde deshalb auf Verwaltungsgerichts- beschwerden gegen Verfügungen über die Verweigerung der Akteneinsicht regelmässig nicht eingetreten (Urteile 2A.215/2005 vom 1. September 2005 E. 1.3 sowie 2A.691/2004 vom 17. Mai 2005 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht bei Gesuchen um Einsicht in Prüfungsunter- lagen in ständiger Praxis davon aus, dass in der Regel kein nicht wieder gut- zumachender Nachteil für den Beschwerdeführer besteht (Urteil B-1907/2007, a.a.O., E. 1.1f.; vgl. auch FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, a.a.O., Art. 46 N 15 mit weiteren Hinweisen). 1.2Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem die Vorinstanz die Akteneinsicht im beantragten Rahmen verweigert habe, sei ihr ein nicht wieder gutzumachender Nach- teil entstanden. Ohne Einsicht in die verlangten Bewertungsunterlagen könne sie we- der den Prüfungsentscheid nachvollziehen noch sei es ihr möglich, eine genügend substanziierte und begründete Beschwerde einzureichen. Ihr gehe damit das verfas- sungsmässig garantierte Recht auf ein faires und unabhängiges Verfahren verloren. Zudem trage sie das Kostenrisiko. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf das Akteneinsichtsrecht sowie auf die Begründungspflicht als Teilaspekte des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde damit insbesondere nicht vor, dass die von ihr beantragten Beweise gefährdet seien. Ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im streitigen Prüfungsrekursverfahren ausreichend gewährt wor- den ist, kann das Bundesverwaltungsgericht auch noch im Rahmen einer gegen den Endentscheid des Bundesamtes gerichteten Beschwerde prüfen. Dass die Be- schwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden sollte, wenn sie die Ablehnung ihres Gesuchs um Akteneinsicht erst zusammen mit einer allfälli- gen Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeinstanz die Parteien auf jeder Stufe des Ver- fahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen kann (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente sind unerheblich und sie vermag damit nicht durchzudringen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Fortführung des Verfahrens. Se ite 5

B- 62 83 /2 0 0 9 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin als unterlie- gende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 700.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem von ihr am 23. Oktober 2009 geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 3. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 1 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) -die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück) -die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Hans UrechThomas Reidy Versand: 30. November 2009 Se ite 6

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26.11.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026