B-6281/2009

Abt ei l un g II B-62 8 1 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0 Richter Maria Amgwerd (Vorsitz), Frank Seethaler, Hans Urech; Gerichtsschreiber Roger Mallepell. A.______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Regionalzentrum Landquart, Bahnhofstrasse 1, Postfach 314, 7302 Landquart, Vorinstanz. Dienstverschiebung (Änderung der Einsatzplanung). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B- 62 81 /2 0 0 9 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom (...) 2002 wurde der im Jahr 1982 geborene A.______ (Beschwerdeführer) zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 432 Diensttagen verpflichtet. Aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesrevision vom 21. März 2003 (AS 2003 4843) wurde die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienst- leistung um 60 Diensttage reduziert. Abzüglich der bis anhin geleiste- ten 154 Diensttage hat der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt noch 218 Diensttage zu absolvieren. B. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Einsatzplanung ein, in welcher er angab, zwischen Januar und Juni 2009 26 Diensttage bei (...) und die verbleibenden 192 Diensttage im Zeitraum ab Oktober 2013 bis April 2014 zu leisten. Der Beschwerdeführer wies u.a. darauf hin, dass er Vater zweier Kinder und zu rund 50% für die Familienarbeit zuständig sei. Noch bis September 2009 sei er hauptberuflich selbständig erwerbstätig. Darauf werde er bis voraussichtlich September 2013 ein Studium absolvieren. Seine Auslastung lasse einen 26-tägigen Einsatz an seinem Wohnort im Jahr 2009 gerade noch mit erheblichem Aufwand zu. Eine Dienst- leistung während dem Studium lasse sich hingegen mit seiner Be- treuungs- und Unterhaltspflicht und einer effizienten Abwicklung des Studiums nicht vereinbaren. Die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Landquart (Vor- instanz) genehmigte diese Einsatzplanung mit Verfügung vom 10. De- zember 2008 und erklärte die Leistung von 26 Diensttagen im Jahr 2009 und der verbleibenden 192 Diensttage im Jahr 2014 als ver- bindlich. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, die für die Erfüllung der Einsatzplanung erforderlichen Einsatzvereinbarungen mit den Einsatzbetrieben mindestens 4 Monate vor Einsatzbeginn, aber spätestens bis Mitte Januar des Einsatzjahres zu erstellen und ein- zureichen. C. Mit Mahnung vom 23. Januar 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die bis 15. Januar 2009 einzureichende Einsatz- Se ite 2

B- 62 81 /2 0 0 9 vereinbarung für den fälligen Zivildiensteinsatz von mindestens 26 Tagen im Jahr 2009 nicht eingereicht hatte. Für die Vorbereitung dieses Einsatzes und Einreichung der Einsatzvereinbarung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 22. Februar 2009 gesetzt. Da der Beschwerdeführer die Einsatzvereinbarung auch bis zu diesem Termin nicht einreichte, forderte ihn die Vorinstanz am 2. März 2009 erneut auf, die Einsatzvereinbarung einzureichen; dies bis zum 7. Juli 2009, verbunden mit der Androhung, dem Beschwerdeführer andern- falls von Amtes wegen einen Einsatz zuzuweisen. Der Beschwerdeführer kam auch dieser Aufforderung nicht nach, reichte der Vorinstanz aber mit Schreiben vom 19. Juni 2009 ein "Ver- schiebungsgesuch Zivildiensteinsatz 2009" ein. Darin ersuchte er die Vorinstanz, die am 10. Dezember 2008 im Sinne seines Vorschlags verbindlich erklärte Einsatzplanung abzuändern und die Pflicht zur Leistung von 26 Diensttagen im Jahr 2009 auf das Jahr 2014 zu ver- schieben. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen aus, dass die Absolvierung des Einsatzes 2009 wegen beruf- licher Mehrbelastung nicht wie ursprünglich vorgesehen ab März 2009 möglich gewesen sei. Bis mindestens Ende September 2009 sei er beruflich zu rund 50 % ausgelastet. Zudem müsse er seine Kinder mindestens zwei Tage pro Woche betreuen. Für einen Studiengang in (...) mit Studienbeginn im Frühjahr 2010 habe er eine Absage erhalten. Er werde nun ab 14. September 2009 an der Universität (...) studieren und das Bachelor-Studium 2014 beendet haben. Er könne den Einsatz daher nicht, wie in einem Telefongespräch in Aussicht gestellt, im November 2009 leisten. Nach dem Studium werde er alle noch aus- stehenden 218 Diensttage am Stück leisten. D. Die Vorinstanz lehnte es am 22. Juli 2009 ab, die Pflicht zur Leistung von 26 Diensttagen im Jahr 2009 auf den Zeitpunkt nach der voraus- sichtlichen Beendigung des Studiums im Jahr 2014 zu verschieben. Sie kam dem Beschwerdeführer aber insofern entgegen, als sie diesen in teilweiser Gutheissung seines Gesuchs vom 19. Juni 2009 dazu ver- pflichtete, die fraglichen 26 Diensttage statt 2009 erst 2010 zu leisten. Die Absolvierung der restlichen 192 Diensttage blieb weiterhin für 2014 vorgesehen. Mit Verfügung vom 4. September 2009 hob die Vorinstanz die am 22. Juli 2009 verfügte Einsatzplanung wieder auf (Dispositiv-Ziff. 1). Se ite 3

B- 62 81 /2 0 0 9 Gleichzeitig ordnete sie (wiederum) an, dass der Beschwerdeführer die verschobenen 26 Diensttage im Jahr 2010 und die restlichen 192 Diensttage spätestens im Jahr 2014 zu leisten habe (Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die vom Beschwerde- führer geltend gemachte Situation den in der Zivildienstverordnung vorgesehenen Gründen für eine Dienstverschiebung insgesamt ent- spreche. Die Vorinstanz gewähre Dienstverschiebungen jedoch grundsätzlich nur für ein Jahr, da sich die Umstände und die persön- liche Situation sehr schnell wieder ändern könnten. E. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 führt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. September 2009 Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und voll- ständige Gutheissung seines Gesuchs vom 19. Juni 2009 um Änderung der Einsatzplanung. Die Pflicht zur Leistung von 26 Dienst- tagen sei nicht auf 2010, sondern auf das Jahr 2014 zu verschieben. F. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die gewährte Verschiebung der 26 Diensttage auf das Jahr 2010 beruhe auf einer genügenden gesetz- lichen Grundlage, liege im öffentlichen Interesse und erscheine ange- messen und verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer seien damit über fünf Monate Zeit zur Organisation der Kinderbetreuung im Jahr 2010 eingeräumt worden. G. Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen. Se ite 4

B- 62 81 /2 0 0 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. September 2009 ist eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver- waltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32; Art. 65 Abs. 4 ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an- gefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges In- teresse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwer- deführung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist und die An- forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG, Art. 66 Bst. b ZDG). Die übrigen Sach- urteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung von 26 Diensttagen im Jahr 2009 zu Recht nur auf das Jahr 2010 verschoben hat, oder diese Dienstpflicht in zusätzlicher Abän- derung der bestehenden Einsatzplanung auf das Jahr 2014 hätte ver- schieben müssen. 3. 3.1Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Ge- such einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Art. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordent- licher Zivildienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer er- reicht ist (Art. 9 Bst. d i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze und erlässt Vor- Se ite 5

B- 62 81 /2 0 0 9 schriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung sowie die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienst- pflicht (Art. 20 und 24 ZDG). 3.2Die zivildienstpflichtige Person hat ihre Einsätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivil- dienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Sep- tember 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]). Sie sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit diesen ab (Art. 31a Abs. 1 ZDV). Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV; vgl. die [vorliegend nicht relevanten] Ausnahmen in Art. 38 Abs. 2 ZDV). Gemäss den für die Entlassung aus dem Zivildienst sinngemäss geltenden Be- stimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht (Art. 13 Militär- gesetz vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]) dauert die Zivildienst- pflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden, oder, wenn sie ihre Ausbildungsdienstpflicht bis dahin nicht vollständig erfüllt haben, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden (Art. 13 Abs. 2 Bst. a MG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 ZDG). 3.3Mit Bezug auf die zeitliche Abfolge der Einsätze trat auf den 1. Ja- nuar 2009 neues Verordnungsrecht in Kraft: So schreibt der mit Verordnungsänderung vom 15. Oktober 2008 auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzte Art. 39a ZDV (AS 2008 4877) neu vor, dass die zivildienstpflichtige Person ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer zu erbringen hat, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1 ZDV). Zivildienstpflichtige Personen, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet haben, leisten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet haben, mindestens so viele Diensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Art. 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 2 Bst. a ZDV). Der lange Einsatz gemäss Art. 37 ZDV ist spätestens im Jahr abzuschliessen, in dem die zivildienstpflichtige Person das 27. Alters- jahr vollendet (Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV). Se ite 6

B- 62 81 /2 0 0 9 4. 4.1Da die Einsatzplanung vom 10. Dezember 2008, deren (zu- sätzliche) Abänderung der Beschwerdeführer verlangt, vor dem In- krafttreten des erwähnten neuen Rechts verfügt worden ist, stellt sich die übergangsrechtliche Frage, ob die Streitsache nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen ist, oder das neue Verordnungsrecht sofort anwendbar ist. Letzteres würde bedeuten, dass der 1982 geborene und heute 28 jährige Beschwerdeführer jährlich einen mindestens 26- tägigen Zivildiensteinsatz leisten müsste (Art. 39a Abs. 1 ZDV). Zudem wäre der von Art. 39a Abs. 2 Bst. a ZDV geforderte Durchschnitt von maximal 26 zu leistenden Diensttagen in den Folgejahren nach der Vollendung des 27. Altersjahrs (d.h. ab 2010) bis zur Entlassung des Beschwerdeführers (spätestens Ende 2016, vgl. E.3.2) nur dann er- reicht worden, falls der Beschwerdeführer von seinen restlichen 218 Diensttagen bereits bis Ende 2009 zusätzliche 36 Tage geleistet hätte (182 restliche Diensttage, zu leisten von 2010 bis 2016). 4.2Die Frage der Weitergeltung des bisherigen Rechts bzw. An- wendung des neuen Rechts ist vorab aufgrund des anwendbaren Ge- setzes- bzw. Verordnungsrechts zu lösen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 20). Massgebend ist demnach die mit Art. 114 ZDV er- lassene Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 (AS 2009 1101). Nach Art. 114 Abs. 1 ZDV hat derjenige, der – wie der Be- schwerdeführer – vor dem 1. Januar 2009 mit einer rechtskräftigen Verfügung zum Zivildienst zugelassen worden ist und das 26. Alters- jahr vollendet hat, bis Ende 2010 mindestens so viele Diensttage zu leisten, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Art. 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben. Vor dem 1. Januar 2009 verfügte Aufgebote und Einsatzplanungen gelten gemäss Art. 114 Abs. 2 ZDV weiterhin. Kann eine Einsatzplanung nicht befolgt werden, so ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen. Die bisherige Einsatz- planung gilt, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist (Art. 114 Abs. 2 ZDV). 4.3Die angefochtene Verfügung setzt den übergangsrechtlichen Grundsatz, dass vor dem 1. Januar 2009 verfügte Einsatzplanungen weiterhin gelten, insofern korrekt um, als die Verfügung die Absol- Se ite 7

B- 62 81 /2 0 0 9 vierung der verbleibenden 218 Diensttage unverändert erst für 2014 vorsieht, und der Beschwerdeführer nicht zur Leistung einer jährlichen Zivildienstleistung verpflichtet wird, wie dies das neue Recht vorsehen würde. Dass es die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gestattet, 26 Diensttage statt 2009 erst 2010 zu leisten, hat anderer- seits aber zur Folge, dass der – vor dem 1. Januar 2009 zum Zivil- dienst zugelassene und bei der Rechtsänderung bereits 27 jährige – Beschwerdeführer entgegen der Vorgabe von Art. 114 Abs. 1 ZDV bis zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht im Jahr 2016 insgesamt noch 192 Diensttage, d.h. durchschnittlich 32 Tage pro verbleibendem Dienstjahr (2011-2016) zu leisten hätte. 4.4Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugebilligte Ein- satzplanung setzt die übergangsrechtliche Regelung der zeitlichen Abfolge der Einsätze somit nur teilweise um und begünstigt den Be- schwerdeführer im Vergleich zu anderen Zivildienstpflichtigen. Da Art. 114 Abs. 2 ZDV der zivildienstpflichtigen Person jedoch ermög- licht, ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen, wenn eine Einsatzplanung nicht befolgt werden kann, ist nachfolgend aber gleichwohl zu prüfen, ob ein Grund für eine zusätzliche Verschiebung der 26 Diensttage von 2010 auf den Zeitpunkt nach der voraussicht- lichen Beendigung des Studiums im Jahr 2014 gegeben ist. 5. Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder aus- schliessen, sind in Art. 46 ZDV umschrieben. Abs. 3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienst- pflichtigen Person um Dienstverschiebung (bzw. vorliegend um Ände- rung der Einsatzplanung) insbesondere dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person: a)während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss; b)beine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist; c)andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; d)vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; (...) Se ite 8

B- 62 81 /2 0 0 9 e)glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde. Hingegen lehnt die Vollzugsstelle das Gesuch insbesondere ab, wenn nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert (Art. 46 Abs. 5 Bst. b ZDV). 6. 6.1Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerdeschrift in tatsächli- cher Hinsicht darauf hin, dass er im Herbst 2009 an Stelle des (...)studiums ein Studium in (...) an (...) aufgenommen habe. Zur Be- gründung seines Rechtsbegehrens bringt er zunächst Folgendes vor: Er betreue einen vollen Arbeitstag pro Woche sowie zu verschiedenen Randzeiten seine Kinder. Deshalb sei es für ihn eine grosse Heraus- forderung, die im Studium geforderten Leistungen zu erbringen. Zu- sätzlich zur ohnehin notwendigen Repetition und Vertiefung müsse er die verpassten Vorlesungen während den Semesterferien erarbeiten. In diesen seien zudem obligatorische Praktikas, Seminare, Ex- kursionen und Prüfungen zu absolvieren. Vom (...) August 2010 bis (...) September 2010 finde die Basisprüfung statt. Eine vierwöchige Dienstleistung würde ein Bestehen dieser Prüfung massiv erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen, da praktisch die ganze unterrichtsfreie Zeit zur Prüfungsvorbereitung aufgewendet werden müsse. Am Ende des dritten und vierten Semesters stünden weitere grössere Prüfungs- blöcke an. Ein Nichtbestehen würde eine Verzögerung des Studiums um ein Jahr bedeuten. Das Studium wegen einer Zivildienstleistung für ein Jahr unterbrechen zu müssen, stelle einen grossen und unzumut- baren Nachteil dar. Damit seien die Gründe gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. a und b ZDV für eine Bewilligung der Dienstverschiebung während der ganzen Studienzeit gegeben. 6.2Die Vorinstanz entgegnet, sie habe dem Beschwerdeführer mit der gewährten Verschiebung der in der Einsatzplanung für 2009 vorge- sehenen 26 Diensttage auf das Jahr 2010 Hand zur Lösung eines letztlich von diesem selbst geschaffenen Problems geboten. Das Ver- halten des Beschwerdeführers – der in seinem Gesuch vom 6. De- zember 2008 versichert habe, er werde im Jahr 2009 vor Studien- beginn 26 Diensttage leisten, dann aber aus persönlichen (angeblich Se ite 9

B- 62 81 /2 0 0 9 beruflichen) Gründen auf das Leisten von Zivildienst im Jahr 2009 gänzlich verzichtet habe – stehe offensichtlich nicht im Einklang mit dem Gebot, Verschiebungsgesuche durch korrekte Absprachen, gezielte Koordination und Planung zu vermeiden (mit Hinweis auf die Botschaft zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1677). Die Wehrpflicht müsse in jedem Fall auch von zivildienstpflichtigen Personen mit Familie oder solchen, die ein Studium absolvieren, erfüllt werden. Indem verfügt worden sei, die Diensttage seien im Jahr 2010 nachzuholen, habe die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtmässig ausgeübt. Der Spielraum zur Erfüllung der Dienstpflicht sei bereits genügend ausgeschöpft worden, indem die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene neue Abfolge der Einsätze auf den Be- schwerdeführer nicht anwendbar sei, und für ihn durch die Ge- nehmigung der Einsatzplanung auch nicht die Pflicht entstanden sei, bis Ende 2010 mindestens so viele Zivildiensttage zu leisten, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Art. 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben. Es bestehe somit kein Anlass, dem Beschwerdeführer zu erlauben, sämtliche Diensttage erst mit 32 Jahren zu leisten, womit allenfalls nicht mehr gewährleistet wäre, dass er vor seiner Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienst- leistungen absolviere. Ob der Beschwerdeführer dereinst überhaupt zur Basisprüfung an- treten werde, stehe noch gar nicht fest. Auch habe er nicht nach- gewiesen, dass das Studium der (...) eine Ausbildung darstelle, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren und den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen könne. Somit sei es für ihn möglich, Über- schneidungen mit dem Assessmentjahr oder mit wichtigen Prüfungen zu vermeiden. Die Voraussetzungen für eine Dienstverschiebung während der ganzen Studienzeit seien somit nicht gegeben. 6.3 6.3.1Der Beschwerdeführer beruft sich vorerst auf den in Art. 46 Abs. 3 Bst. a ZDV umschriebenen Dienstverschiebungsgrund. Er weist auf die Basisprüfung hin, welche er ab dem (...) August 2010 bis zum (...) September 2010 absolviere und bezeichnet ein Bestehen dieser Prüfung für fraglich, falls er im Jahr 2010 einen Zivildiensteinsatz von Se it e 10

B- 62 81 /2 0 0 9 26 Tagen leisten müsste. Weitere grössere Prüfungsblöcke stünden am Ende des dritten und vierten Semesters an. Diese Argumentation übersieht, dass die Vorinstanz durch die teil- weise Anpassung der bisherigen Einsatzplanung nur den Zeitraum, in welchem der 26-tägige Einsatz zu leisten ist, auf das Jahr 2010 verschoben hat. Obwohl angedroht, verzichtete die Vorinstanz bisher darauf, den Beschwerdeführer von Amtes wegen zum ausstehenden Zivildiensteinsatz aufzubieten. Die Bestimmung des eigentlichen Zeit- punkts der Zivildienstleistung ist damit nach wie vor dem Beschwerde- führer überlassen. Nach Art. 46 Abs. 3 Bst. a ZDV kann ein Dienstverschiebungsgesuch jedoch nur dann gutgeheissen werden, wenn die zivildienstpflichtige Person während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss. Eine solche Überschnei- dung mit der für die Vorbereitung und Absolvierung einer wichtigen Prüfung reservierten Periode würde im Fall eines bereits vorliegenden Aufgebotes allenfalls zur Diskussion stehen. Unter den gegebenen Umständen betont die Vorinstanz aber zu Recht, dass der Beschwer- deführer seinen Zivildiensteinsatz weiterhin selbst organisieren und den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann. Angesichts des zeitlichen Spielraums ist es dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, den Zivildiensteinsatz 2010 so zu planen und anzutreten, dass er weder in die dreimonatige Vorbereitungs- noch die eigentliche Prüfungsphase der Basisprüfung und der Prüfung nach dem 3. Semester fällt, und damit ausserhalb der gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. a ZDV geltenden "Sperrfristen" zu liegen kommt. Möglich wäre dies namentlich bei einem Einsatz unmittelbar im Anschluss an die Basisprüfung im September 2010. Auch hätte der Beschwerdeführer den 26-tägigen Einsatz bereits frühzeitig im Jahr 2010, d.h. vor der am (...) Mai 2010 beginnenden dreimonatigen Frist für die Vorbereitung auf die Basisprüfung (ab [...] Oktober 2010), abschliessen können. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das Studium schliesslich doch wie ursprünglich geplant im Herbst 2009 angetreten. Er legt nur wenig überzeugend dar, alles Notwendige vorgekehrt zu haben, um den Zivildiensteinsatz – wie am 6. Dezember 2008 in der zur Genehmigung eingereichten Einsatzplanung zugesichert – vor dem Antritt des Studiums im Verlauf des Jahres 2009 zu leisten. Se it e 11

B- 62 81 /2 0 0 9 Gestützt auf Art. 46 Abs. 3 Bst. a rechtfertigt sich eine zusätzliche Verschiebung der 26 Diensttage von 2010 auf einen späteren Zeit- punkt somit nicht. 6.3.2Zweitens fragt sich, ob die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Einsatzplanung weiter anzupassen ist, weil dem Be- schwerdeführer durch die Pflicht zur Leistung eines 26-tägigen Zivil- dienstes im Jahr 2010 unzumutbare Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV entstehen. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass er das Studium bei einer 26-tägigen Zivildienstleistung im Jahr 2010 voraussichtlich für ein Jahr unter- brechen müsste, was einen unzumutbaren Nachteil für ihn darstellen würde. Aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme durch das Studium sowie der mit seiner Partnerin vereinbarten Aufteilung der Familien- arbeit bzw. Kinderbetreuung sei es ihm während der gesamten Dauer des Bachelorstudiengangs nicht zuzumuten, einen 26-tägigen Zivil- diensteinsatz zu leisten. Es ist nicht in Abrede zu stellen und wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten, dass das vom Beschwerdeführer in Angriff genommene Studium hohe Anforderungen stellt. Dies trifft aber auch auf andere Studiengänge und Berufsausbildungen zu. Die Situation des Be- schwerdeführers kann mit derjenigen von andern Personen während ihrer Ausbildung verglichen werden. Zudem erweist sich der strittige Einsatz als nicht übermässig lang. Er entspricht mit einer Dauer von 26 Tagen der gesetzlichen Mindestdauer (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Mit vergleichbaren Unterbrüchen einer Ausbildung muss auch aus anderen Gründen – wie Krankheit, Militärdienst oder Ferien – ge- rechnet werden. Auch kann der Beschwerdeführer seinen Einsatz, wie ausgeführt, selbst planen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür sorgen, dass er den Dienst zu einem für seine Ausbildung und die Erfüllung der familiären Pflichten möglichst günstigen Zeitpunkt leisten kann. Vor diesem Hintergrund dürfte ein Ausfall von vier Wochen durchaus nachholbar sein, ohne dass es überhaupt zu einer Verlängerung der Studiendauer kommen muss. Unabhängig davon ist nicht an- zunehmen, dass eine 26-tägige zivildienstliche Abwesenheit im Jahr 2010 den erfolgreichen Abschluss des Studiums verunmöglichen oder stark erschweren könnte. Dass die Suche nach einer Lösung für die Selbst- oder Fremdbetreuung der Kinder während der 26 Diensttage Se it e 12

B- 62 81 /2 0 0 9 mit einem gewissen Organisationsaufwand und Belastungen für den Beschwerdeführer und seine Partnerin verbunden ist, liegt auf der Hand. Die Bedenken des Beschwerdeführers sind insofern grundsätz- lich verständlich. Die Aufgabe, die Dienstleistung mit den familiären Verpflichtungen abzustimmen, muss aber von jedem militär- oder zivildienstpflichtigen Schweizer gelöst werden. Die Situation des Be- schwerdeführers und seiner Partnerin ist mit jener vieler Eltern – welche die Betreuungsaufgaben gemeinsam wahrnehmen, wobei der militär- bzw. zivlidienstpflichtige Elternteil zusätzlich eine Ausbildung absolviert, während der andere Elternteil erwerbstätig ist – vergleich- bar. Es bestehen keine Zweifel, dass auch vorliegend verschiedene Möglichkeiten bestehen, für die Zeit der dienstlichen Abwesenheit eine angemessene Selbst- oder Fremdbetreuung der Kinder zu gewähr- leisten (vgl. nachfolgend E. 7.3.3). Somit ist nicht davon auszugehen, dass ein 26-tägiger Diensteinsatz im Jahr 2010 unzumutbare Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV mit sich bringt. Eine zusätzliche Anpassung der Einsatz- planung kommt auch gestützt darauf nicht in Frage (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-737/2009 vom 17. März 2009, in welchem es das Bundesverwaltungsgericht ablehnte, die Pflicht zur Leistung von Zivildienst während der Dauer einer Goldschmiedlehre zu verschieben). 7. 7.1Sinngemäss scheint der Beschwerdeführer zudem zu rügen, die Pflicht zur Absolvierung von 26 Diensttagen im Jahr 2010 und während dem gesamten Studium bedeute für ihn eine ausser- ordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV. Eine unveränderte Einsatzplanung würde des Weiteren zu einer unnötigen ausser- ordentlichen Härte für seine Partnerin führen. Eine Zivildienstleistung im Jahr 2010 würde es dieser mit Blick auf ihre familiären Betreuungs- aufgaben nämlich verunmöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen. Die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers würde die Partnerin dadurch in unzulässiger Weise benachteiligen, was auch gegen das Gleichstellungsgebot verstosse und ein traditionelles Rollenmodell fixiere. Eine Zivildienstleistung erst im Jahr 2014 würde die Erfüllung der Betreuungspflicht nicht mehr verunmöglichen, da die Kinder dann älter und in der Schule seien. Se it e 13

B- 62 81 /2 0 0 9 7.2Die Vorinstanz hält es in keiner Weise für nachvollziehbar, inwiefern die Partnerin des Beschwerdeführers daran gehindert sein könnte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn der Beschwerde- führer die ursprünglich für das Jahr 2009 vorgesehenen Diensttage erst im Jahr 2010 leisten muss. Eine ausserordentliche Härte im Sinne einer eigentlichen Notsituation liege auch für die Partnerin des Be- schwerdeführers nicht vor. Dies insbesondere deshalb nicht, weil genügend Zeit für die Organisation der Kinderbetreuung eingeräumt worden sei. Entsprechend habe der Beschwerdeführer auch nicht auf- zeigen können, inwiefern die angefochtene Verfügung eine Verletzung des Gleichstellungsgebots darstellen solle. 7.3 7.3.1Eine ausserordentliche Härte wird nach ständiger Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder bei seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1213/2009 vom 14. April 2009, E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 6116/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Kriterium der "ausserordentlichen Härte" stellt einen unbe- stimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu über- prüfen ist (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung auszuüben, und der Behörde ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuge- stehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Ver- hältnissen näher steht. Der Richter hat nicht einzugreifen, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2674/2009 vom 23. Juni 2009, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 119 Ib 254 E. 2b und ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 446c f.). 7.3.2Vorliegend betont die Vorinstanz zu Recht, dass der Be- schwerdeführer seit längerer Zeit die Möglichkeit hatte, eine Lösung zu finden, welche seine familiären, beruflichen und schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang bringt. Auch gilt es die Grundregel zu Se it e 14

B- 62 81 /2 0 0 9 beachten, dass zivildienstpflichtige Personen nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609; 1643, 1672). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wiederholungskurse, eine Abwesenheit während 26 Ta- gen keine übermässige Härte darstellt (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts B-2128/2006 vom 8. Februar 2007 E. 4.2.1). Eine Abwesenheit des Beschwerdeführers während 26 Tagen stellt daher keine übermässige Härte dar. Von einer Notsituation, in welcher sich der Beschwerdeführer befinden würde, kann nicht gesprochen werden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz im Gegen- satz zu einem Militärdienstpflichtigen selbst organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann. 7.3.3Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, dass die Partnerin des Beschwerdeführers bei einem 26-tägigen Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers im Verlauf des Jahres 2010 in eine Notsituation geraten würde. Dass die Partnerin wegen einem solchen Zivildienst- einsatz den Verlust ihrer Arbeitsstelle infolge einer Kündigung durch den Arbeitgeber befürchten müsste, ist weder ersichtlich noch dar- gelegt. Der Beschwerdeführer scheint denn auch weniger darauf ab- zuzielen, sondern sich mehr auf den Standpunkt zu stellen, die Partnerin müsse bei einer einmonatigen Abwesenheit von ihm die Erwerbstätigkeit selber aufgeben, um eine Fremdbetreuung der Kinder zu verhindern. Auch dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin genügend Zeit für die Organisation einer befriedi- genden Kinderbetreuung eingeräumt wurde. Entgegen dem Be- schwerdeführer sind durchaus verschiedene Betreuungslösungen oder Kombinationen davon möglich, bei welchen das Wohl der Kinder sichergestellt ist, ohne dass sich die Partnerin veranlasst sehen muss, ihre Arbeitsstelle zu kündigen, und damit die erst vor kurzem aufge- nommene Erwerbstätigkeit wieder aufzugeben (vgl. etwa die Anregung der Vorinstanz im E-Mail vom 17. Juli 2009, den Zivildiensteinsatz beispielsweise in einer Kindertagesstätte zu absolvieren, wo der Be- schwerdeführer die eigenen Kinder mitnehmen könnte [vgl. Beilage Nr. 8 zur Vernehmlassung]). Eine Gefährdung des Wohls der Kinder ist Se it e 15

B- 62 81 /2 0 0 9 auch nicht ersichtlich, falls allenfalls ergänzend eine Fremdbetreuung in Betracht zu ziehen wäre. Für eine Selbstkündigung besteht auch in diesem Fall kein Grund. Von einer unnötigen Notsituation der Partnerin kann nicht die Rede sein. 7.3.4Es besteht deshalb auch kein Anlass, die Einsatzplanung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV weiter anzu- passen. 7.3.5Woraus dieser eine Verletzung des Gleichstellungsgebotes (Art. 8 Abs. 3, zweiter Satz der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zum Nachteil seiner Partnerin ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Dass sich die dienstlichen Abwesenheiten der der Militär- oder Zivildienst- pflicht unterliegenden Schweizer Männer auch auf den privaten Be- reich und damit die betroffenen Partnerinnen und Familien auswirken, liegt in der Natur der Sache. Eine Verletzung des Gleichstellungs- gebotes kann darin nicht erblickt werden. Auch ist daran zu erinnern, dass die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen hin- sichtlich der Militärdienstpflicht und damit auch der Pflicht zur Leistung von Zivildienst bereits in der Verfassung angelegt ist (Art. 59 Abs. 1 und 2 BV i.V.m. Art. 1 ZDG). Das Bundesgericht hat wiederholt ent- schieden, dass Art. 59 BV als lex specialis dem allgemeinen Gleichbe- handlungsgrundsatz und dem Gleichstellungsgebot des Art. 8 BV vorgeht (Urteil 2C.221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.1, mit Hinweis auf Urteil 2A.47/2002 vom 23. Mai 2002 E. 2.2, in: ASA 71 S. 576; Urteil 2A.433/1990 vom 17. September 1991 E. 3, in: ASA 60 S. 566). 8. 8.1Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei unverhältnis- mässig, von ihm die Leistung von 26 Diensttagen im Jahr 2010 zu verlangen. Es sei kein öffentliches Interesse zu erkennen, das gegen die Dienstverschiebung spreche. Es bestehe vielmehr ein öffentliches Interesse darin, dass die Qualität der erbrachten Zivildienstleistung möglichst hoch sei, was bei einer höher qualifizierten Person der Fall sei. Die Verschiebung der 26 Diensttage auf die Periode nach dem Studienabschluss rechtfertige sich auch deshalb, weil die Erfüllung der Kinderbetreuungspflicht ein überwiegendes privates Interesse dar- stelle. Eine gebührende Würdigung dieses Interesses bedeute, den Spielraum zur Erfüllung der Dienstpflicht auszuschöpfen und dem Be- schwerdeführer zu ermöglichen, sämtliche Diensttage mit 32 Jahren, Se it e 16

B- 62 81 /2 0 0 9 d.h. unter Berücksichtigung einer zweijährigen Reservezeit, leisten zu dürfen. Die angefochtene Verfügung stelle einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familie dar. Zu beachten sei auch Artikel 9 der für Angehörige der Armee geltenden Weisungen des Chefs der Armee vom 28. April 2008 über das Verfahren im Dienstverschiebungswesen (WDVS). Der Artikel definiere das überwiegende private Interesse von Studenten im Sinne von Art. 30 Abs. 2 der Verordnung über die Militär- dienstpflicht (MDV, SR 512.21) und nenne unter anderem das Über- schneiden der Dienstleistung mit dem Assessementjahr oder das Leisten eines Dienstes während oder kurz vor Prüfungen. Im Übrigen sei die vorinstanzliche Praxis, Dienstverschiebungen grundsätzlich nur für ein Jahr zu erteilen, willkürlich. Namentlich scheine es nicht zu- lässig, von einem Studienabbruch auszugehen, da statistisch nur eine Minderheit der Studierenden ihr Studium abbreche. 8.2Die Vorinstanz widerspricht und bringt vor, die gewährte Dienst- verschiebung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familie dar. Der Beschwerdeführer sei offenbar der Ansicht, dieses Recht entbinde ihn vollumfänglich von der Pflicht, die Betreuung seiner Kinder im Hinblick auf den im nächsten Jahr zu leistenden Zivil- diensteinsatz zu organisieren. Hierbei verkenne der Beschwerdeführer die Tatsache, dass die Dienstverschiebung ja gerade jene familiären Umstände berücksichtige, die ihm die Erfüllung seiner Dienstpflicht im Jahr 2009 verunmöglicht hätten. Indem dem Beschwerdeführer über fünf Monate Zeit zur Organisation der Kinderbetreuung im Jahr 2010 eingeräumt worden sei, erscheine eine Verschiebung der 26 Dienst- tage auf das Jahr 2010 als durchaus angemessen. Die Anordnung in der angefochtenen Verfügung beruhe auf einer genügenden gesetz- lichen Grundlage. Auch liege es durchaus im öffentlichen Interesse, dass der Beschwerdeführer seine Diensttage möglichst früh leiste, damit es in späteren Jahren nicht zu Kollisionen mit wachsenden beruflichen und familiären Pflichten komme. Die mit der angefochtenen Verfügung getroffene Massnahme erscheine nicht als unverhältnis- mässig. Eine analoge Anwendung der militärischen Weisungen auf zivildienstpflichtige Personen stehe nicht zur Diskussion, da Militär- dienstpflichtige im Gegensatz zu zivildienstpflichtigen Personen nicht selber über den Zeitpunkt ihrer Dienstleistung bestimmen könnten. 8.3Die Ausführungen des Beschwerdeführers verkennen, dass die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder aus- schliessen, in Art. 46 Abs. 3 ZDV umschrieben sind und nach dieser Se it e 17

B- 62 81 /2 0 0 9 Massgabe zu beurteilen sind. Während die Vorinstanz die entsprech- enden Voraussetzungen zumindest insoweit für gegeben erachtete, dass sie einer Verschiebung des im Jahr 2009 fälligen Zivildienst- einsatzes auf das Jahr 2010 zustimmte, haben die vorstehenden Er- wägungen gezeigt, dass kein Grund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV für eine zusätzliche Verschiebung der 26 Diensttage vom Jahr 2010 auf den Zeitpunkt nach der voraussichtlichen Beendigung des Studiums im Jahr 2014 gegeben ist. An diesem Ergebnis vermögen die vom Beschwerdeführer an- gerufenen Weisungen über das Verfahren im militärischen Dienstver- schiebungswesen (WDVS) nichts zu ändern. Bei dem in Art. 9 WDVS umschriebenen überwiegenden privaten Interesse bei Studenten im Fall einer zeitlichen Überschneidung des Ausbildungsdienstes mit dem Absolvieren eines Zulassungsstudiums und der Absolvierung wichtiger Pflichtleistungen an zivilen Ausbildungsstätten während oder kurz nach einem Ausbildungsdienst handelt es sich um eine Konkreti- sierung der in Art. 30 MDV vorgesehenen (militärischen) Dienstver- schiebung aus persönlichen Gründen. Da sich vorliegend indessen gezeigt hat, dass weder der Dienstverschiebungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Bst. a noch jener von Bst. b gegeben ist – welche der militärischen Bestimmung im Wesentlichen entsprechen – und auch keine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e vor- liegt, läuft die ergänzende Geltendmachung eines überwiegenden privaten Interesses ins Leere. Ein solches ergibt sich nach dem Ge- sagten weder aus den familiären Betreuungspflichten noch dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer ein Studium absolviert. Unter den gegebenen Umständen handelte die Vorinstanz auch nicht willkürlich, indem sie den Zivildiensteinsatz nur um ein Jahr verschob. Ebenso wenig kann von einer Verletzung des Rechts auf Familie ge- sprochen werden. Die "Kann-Formulierung" von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung be- steht und räumt der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstver- schiebungsgesuch einen eigentlichen Ermessensspielraum ein, der vom Bundesverwaltungsgericht zu respektieren ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2674/2009 vom 23. Juni 2009, E. 3.1). Mit der teiweisen Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2009 um Änderung der Einsatzplanung übte die Vor- Se it e 18

B- 62 81 /2 0 0 9 instanz diesen Ermessensspielraum nachvollziehbar aus. Dies gilt erst recht angesichts der erheblichen Anzahl von Diensttagen (218), welche der Beschwerdeführer bis zur Entlassung im Jahr 2016 noch leisten muss, wie auch mit Blick auf die neuen Vorschriften zur zeitlichen Abfolge der Einsätze, wonach der Beschwerdeführer bis 2014 grundsätzlich deutlich mehr Diensttage leisten müsste, als dies die angepasste Einsatzplanung nun vorsieht (vgl. E. 3.3, 4.3). Dass es die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht erlaubt hat, sämtliche Diensttage erst im Jahr 2014 mit 32 Jahren zu leisten, erweist sich weder als unverhältnismässig, noch mangelt es für die Anordnung einer frühzeitigen Dienstleistung im Jahr 2010 an einem genügenden öffentlichen Interesse. 9. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die bestehende Einsatzplanung in der angefochtenen Verfügung zu Recht nur insoweit abgeändert, als sie die Pflicht zur Leistung von 26 Diensttagen im Jahr 2009 nur auf das Jahr 2010 verschob und das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2009 um Änderung der Einsatzplanung im Übrigen abwies. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen. 10. 10.1Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Somit werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2Da der Beschwerdeführer unterliegt (Art. 64 Abs. 1 VwVG), und das Zivildienstgesetz die Möglichkeit der Ausrichtung einer Parteient- schädigung zudem von Grund auf verneint (Art. 65 Abs. 1 ZDG), ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer ange- messenen Aufwandentschädigung abzuweisen. Eine Parteientschädi- gung kann ihm nicht zugesprochen werden. 11. Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen wer- den (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Se it e 19

B- 62 81 /2 0 0 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Akten zurück) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.427.19804.0; Einschreiben, Beilage: Vor- akten zurück) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Maria AmgwerdRoger Mallepell Versand: 11. Mai 2010 Se it e 20

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Entscheidungsdatum
07.05.2010
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25.03.2026