Abt ei l un g II B-62 5 1 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 8 Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Claude Morvant, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler. X., vertreten durch Herr Fürsprecher Patrick Degen, Falkenplatz 7, Postfach 8062, 3001 Bern Beschwerdeführerin, gegen Y., vertreten durch Maître Alain Steullet, 12, rue des Moulins, case postale 937, 2800 Delémont Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern Vorinstanz. Gesuch um Eintragung von Damassine als geschützte Ursprungsbezeichnung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
B- 62 51 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Am 10. Juli 2002 stellte Y. (Beschwerdegegnerin) beim Bundesamt für Landwirtschaft (Vorinstanz) ein Gesuch um Eintragung der Bezeich- nung "Damassine" oder „Eau-de-vie de Damassine“ als geschützte Ur- sprungsbezeichnung (GUB). Anlässlich ihrer Sitzungen vom 12. Februar 2003 und vom 3. Februar 2004 befasste sich die Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (Kommission GUB/GGA) mit diesem Gesuch. An ihrer Sitzung vom 3. Februar 2004 gelangte sie zur Auffassung, die Gesuch stellende Gruppierung solle eine demoskopische Umfrage be- treffend den Namen der Bezeichnung in Auftrag geben. Zudem müsse die rechtmässige Verwendung des Wappens im Logo durch die Vorins- tanz geklärt werden. Sie beschloss, die Gesuch stellende Gruppierung müsse den Nachweis, wonach es sich bei „Damassine“ um keine Gat- tungsbezeichnung handle, noch erbringen. Hinsichtlich des Pflichten- hefts beschloss sie, die Umschreibung „Toute eau-de-vie de Damassi- ne“ solle durch „Toute eau-de-vie de damasson rouge“ ersetzt werden. Schliesslich müsse dem Pflichtenheft oder dem Kontrollhandbuch ein Anhang mit einer Liste der zugelassenen Hefen und Enzyme beigelegt werden. Vorbehaltlich dieser Einwände beschloss die Kommission, der Vorinstanz „Damassine“ AOC zur Registrierung zu empfehlen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 teilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin diese Einwände mit. Das Pflichtenheft wurde im Laufe des Verfahrens mehrmals geändert. Am 1. Juni 2004 liess die Vorinstanz mehreren Bundesbehörden sowie dem Kanton Jura den Entwurf des Pflichtenhefts vom 11. Mai 2004 so- wie eine Zusammenfassung des Eintragunsgesuchs zur Stellungnah- me zukommen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 dieses Entwurfs heisst der Name der zu schützenden Bezeichnung „Damassine“. „Damassine“ wird be- schrieben als Obstbrand, der ausschliesslich aus „damassons rouges“ hergestellt wird. Das Büro für Konsumentenfragen und das Bundesamt für Gesundheit sprachen sich vorbehaltlos zu Gunsten der Eintragung aus; die Eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt Chan- gins (agroscope RAC Changins), die Eidgenössische Forschungsan- stalt für Obst-, Wein- und Gartenbau (agroscope FAW Wädenswil) und das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum sprachen sich Se ite 2
B- 62 51 /2 0 0 7 ebenfalls für die Eintragung aus, beanstandeten indessen einzelne Punkte der Zusammenfassung des Eintragungsgesuchs und des Pflichtenhefts. Im Juni 2004 führte das Meinungsforschungsinstitut „D.“ im Auftrag der Beschwerdegegnerin bei 1012 Personen eine Umfrage zur Bezeichnung „Damassine“ durch. Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 hiess die Vorinstanz das Eintra- gungsgesuch der Beschwerdegegnerin gut und kündigte an, die Be- zeichnung "Damassine" unter Vorbehalt von Einsprachen in das GUB/ GGA-Register einzutragen. Eine Zusammenfassung des Eintragungs- gesuchs wurde am 8. Juli 2005 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB Nr. 131/2005, S. 52) veröffentlicht. Gegen den Entscheid vom 28. Juni 2005 gingen bei der Vorinstanz 11 Einsprachen ein, darunter jene der Beschwerdeführerin. In ihrer Ein- sprache vom 6. Oktober 2005 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: "1.Es sei festzustellen, dass die Verfügung des BLW vom 28. 6. 2005 über die Gutheissung des Gesuchs um Registrierung der geschützten Ursprungs- bezeichnung (GUB/AOC) „Damassine“ nichtig ist. 2.Das Gesuch um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) „Damassine“ gemäss Publikation im Schweizerischen Handel- samtsblatt Nr. 131 vom 8. 7. 2005, S. 52 sei abzuweisen. Eventualiter 2.1: Das Gesuch um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) „Damassine“ gemäss Publikation im Schweizerischen Handel- samtsblatt Nr. 131 vom 8. 7. 2005, S. 52 sei nur unter der Auflage gutzu- heissen, dass das geographische Schutzgebiet auf die ganze Region des schweizerischen Juras (d.h. die entsprechenden Teilgebiete der Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn, Baselland, Waadt und Genf) ausgedehnt wird. Eventualiter 2.2: Das Gesuch um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) „Damassine“ gemäss Publikation im Schweizerischen Handel- samtsblatt Nr. 131 vom 8. 7. 2005, S. 52 sei nur unter der Auflage gutzuhei- ssen, dass das geographische Schutzgebiet auf den Neuenburger Jura ausgedehnt wird.“ Zu ihrer Einsprachelegitimation führte die Beschwerdeführerin aus, als im Kanton Neuenburg ansässige Herstellerin und Vertreiberin des Obstbrands „Damassine“ wäre sie direkt von einer GUB/AOC-Regist- rierung „Damassine“ betroffen, da sie ihr entsprechend bezeichnetes Se ite 3
B- 62 51 /2 0 0 7 Produkt nicht mehr frei weiterentwickeln könnte. In formeller Hinsicht machte sie Verfahrensmängel (Befangenheit der zuständigen Sachbe- arbeiter der Vorinstanz sowie fehlende Aufforderung zur Stellungnah- me an die übrigen Jura-Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn, Basel- Landschaft, Waadt und Genf) geltend, auf Grund derer die angefochte- ne Verfügung als nichtig zu erklären sei. In materieller Hinsicht sei das Gesuch abzulehnen, weil „Damassine“ ein beschreibender Sachbegriff – einerseits für eine Pflaumensorte, andererseits auch für die daraus gebrannte Spirituose – sei. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Oktober 2005 lud die Vor- instanz die Beschwerdegegnerin, den Kanton Jura, das Eidgenössi- sche Institut für Geistiges Eigentum, das Bundesamt für Gesundheit, die Eidgenössische Alkoholverwaltung, Agroscope Changins (RAC) sowie Agroscope Wädenswil (FAW) ein, zu den Einsprachen Stellung zu nehmen. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin sistierte die Vorinstanz mit Verfügungen vom 8. Dezember 2005 und vom 31. März 2006 das Verfahren bis zum 31. März 2006 respektive bis zum 31. Mai 2006. Am 30. Mai 2006 liess sich die Beschwerdegegnerin zu den Einspra- chen vernehmen. Hinsichtlich der Einsprache der Beschwerdeführerin beantragte sie die Abweisung. Anlässlich ihrer Sitzung vom 20. September 2006 sprach sich auch die Kommission GUB/GGA für die Abweisung der Einsprachen aus. Mit Einspracheentscheid vom 16. August 2007 hiess die Vorinstanz eine Einsprache gut, trat auf 4 Einsprachen nicht ein, schrieb zwei Ein- sprachen als gegenstandslos geworden ab und wies die übrigen Ein- sprachen, darunter die Einsprache der Beschwerdeführerin, ab. Be- züglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen formeller Art erklärte sie, es könne kein Ausstandsgrund erkannt werden. Zu- dem würden nach ihrer gängigen Praxis nur jene Kantone konsultiert, die Teil des im Pflichtenheftes vorgeschlagenen geografischen Gebiets seien; das rechtliche Gehör werde den Kantonen mit dem Einsprache- verfahren gewährt. Es könne folglich nicht auf die Nichtigkeit der Verfü- gung geschlossen werden. In materieller Hinsicht führte sie aus, sie erachte die Bezeichnung „Damassine“ nicht als Name einer Pflaumen- sorte. Bei den Spirituosen könnten zwar in der Umgangssprache die Bezeichnungen für die Frucht oder den Branntwein bisweilen aus- Se ite 4
B- 62 51 /2 0 0 7 tauschbar sein. Im vorliegenden Fall bestehe allerdings ein Unter- schied zwischen der Frucht (damasson rouge) und dem Branntwein (Damassine), der aus dieser Frucht hergestellt werde. Aus der durch- geführten Umfrage gehe eindeutig hervor, dass die Konsumentinnen und Konsumenten den Begriff „Damassine“ mit einem Branntwein aus einem bestimmten geografischen Gebiet verbänden. Entsprechend sei der beschreibende Charakter oder der Gattungscharakter ausge- schlossen. Was die eventualiter beantragte Ausdehnung des geografi- schen Gebiets von „Damassine“ auf alle „jurassischen Kantone“, we- nigstens aber auf den Neuenburger Jura betreffe, sei festzuhalten, dass im Kanton Neuenburg nur eine sehr geringe Menge an „Damassi- ne“ produziert werde. Der Betrieb der Beschwerdeführerin sei einer von sehr wenigen, der „Damassine“ im Kanton Neuenburg produziere. Er bestehe zudem noch nicht lange, weshalb eine Tradition der Pro- duktion und der Vermarktung für den Kanton Neuenburg ausgeschlos- sen werden könne. Der blosse Umstand, dass „Damassine“ ausser- halb des Gebiets des Kantons Jura produziert werde, rechtfertige eine Ausdehnung der GUB-Zone noch nicht. Es bedürfe eines engen Zu- sammenhangs zwischen den natürlichen und menschlichen Faktoren, welcher beim Gut der Beschwerdeführerin nicht vorhanden sei. Zudem sei dort eine In-vitro-Vermehrung der Pflanzen vorgenommen worden, um bedeutendes Pflanzungsmaterial in kurzer Zeit zu gewinnen. Auf Grund dieser und weiterer Erwägungen kam das Bundesamt zum Schluss, dass die Einsprachegründe der Beschwerdeführerin und – mit zwei Ausnahmen – der anderen Einsprecher nicht stichhaltig seien. „Damassine“ gelte als eine traditionelle Bezeichnung und könne daher als geschützte Ursprungsbezeichnung nach dem beiliegenden (abge- änderten) Pflichtenheft eingetragen werden. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. Sep- tember 2007 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragt Folgendes: "1.Der Einspracheentscheid des BLW vom 16. August 2007 betreffend Eintra- gung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) „Damassine“ (2006-06-14/295) sei aufzuheben und das Eintragungsgesuch sei abzuwei- sen. Eventualiter 1.1: Das Gesuch um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) „Damassine“ gemäss Einspracheentscheid des BLW vom 16. August 2007 (2006-06-14/295) sei nur unter der Auflage gutzuheissen, dass das geographische Schutzgebiet auf die ganze Region des Se ite 5
B- 62 51 /2 0 0 7 schweizerischen Juras (d.h. die entsprechenden Teilgebiete der Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn, Baselland, Waadt und Genf) ausgedehnt wird. Das Pflichtenheft sei entsprechend anzupassen. Eventualiter 1.2: Es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid des BLW vom 16. Au- gust 2007 (2006-06-14/295) betreffend Eintragung der geschützten Ur- sprungsbezeichnung (GUB) „Damassine“ nichtig ist; das Eintragungsge- such sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verfahrensrechtlicher Antrag: Die Kantone Neuenburg, Bern, Baselland und Solothurn seien zur Stel- lungnahme zum vorliegenden Verfahren bzw. zum Eintragungsverfahren GUB 'Damassine' aufzufordern.“ In der Begründung rügt die Beschwerdeführerin zunächst, im Verfah- ren vor der Vorinstanz hätten sich schwer wiegende Verfahrensfehler ereignet (Manipulation des Schlüsselbegriffs „Damassine“, Einfluss- nahme auf die Meinungsumfrage, fehlende Aufforderung zur Stellung- nahme an die übrigen Jura-Kantone), die die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätten. Im Weiteren macht sie geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht fehlerhaft festgestellt. So sei „Damassine“ eine im In- und Ausland verwendete Bezeichnung ei- ner alten Pflaumensorte und des daraus hergestellten Obstbrands. Weiter sei die sinngemässe Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Be- schwerdeführerin sei ein „Neuling“ im Bereich Damassine, ohne „lien au terroir“ eine willkürliche und unsubstantiierte Behauptung: Sie be- wirtschafte seit 1991 einen Damassine-Hain auf den Jurahöhen ober- halb A. und produziere seit 1997 aus den daraus geernteten Früchten Obstbrand. Zirka ein Drittel der gesamten Damassine-Produktion in der Schweiz stamme von ihrem Gut. Unabhängig von ihrem Betrieb sei die Bezeichnung „Damassine“ für Pflaumen im Kanton Neuenburg je- denfalls seit langer Zeit bekannt. Die von ihr praktizierte In-vitro-Ver- mehrung sei ein anerkanntes Verfahren zur Gewinnung von Pflanzen- material im Obstanbau; es liefere einen wesentlich authentischeren Baum und Obst als das gemäss Pflichtenheft erlaubte Aufpfropfverfah- ren. Die Vorinstanz sei nie vor Ort bei ihr oder anderswo im Kanton Neuenburg gewesen, um die Lage dort im Zusammenhang mit dem angeblichen „Terroir“ überhaupt einschätzen zu können. Ganz abgese- hen davon sei der Kanton Jura sowohl in geografischer wie auch in landwirtschaftlicher Sicht keineswegs ein so homogenes Gebiet, wie es die Vorinstanz ohne weitere Begründung annehme. Auch völlig ig- noriert werde von der Vorinstanz die Tatsache, dass der Kanton Jura erst 1979 gegründet worden sei. Im Weiteren sei die von der Gesuch- stellerin in Auftrag gegebene Meinungsumfrage nicht nur in methodi- Se ite 6
B- 62 51 /2 0 0 7 scher Hinsicht falsch ausgerichtet gewesen, sondern auch inhaltlich nicht stichhaltig. Schliesslich sei die Vorinstanz bei der rechtlichen Prü- fung des Gesuchs in methodischer Hinsicht falsch vorgegangen, habe den Gattungscharakter der Bezeichnung „Damassine“ gar nie geprüft und in der Folge das Recht falsch angewendet. Denn „Damassine“ sei sowohl eine Sachbezeichnung der Obstsorte als auch gleichzeitig eine Beschaffenheitsangabe für den daraus hergestellten Obstbrand und insofern eine (freihaltebedürftige) Sach- respektive Gattungsbezeich- nung. Die Vorinstanz sei dagegen davon ausgegangen, „Damassine“ sei eine traditionelle Bezeichnung mit Nichtgattungscharakter. Gestützt hierauf habe sie nur noch geprüft, ob "Damassine" nicht zur Gattungs- bezeichnung degeneriert sei. Dies sei indessen falsch, da „Damassi- ne“ ursprünglich eine Gattungsbezeichnung sei. Wo aber ursprünglich eine Gattungsbezeichnung vorliege, sei der Schutz als GUB katego- risch ausgeschlossen. C. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdegeg- nerin, das Verfahren sei auf französisch zu führen. Die Vorinstanz teilte am 6. November 2007 mit, sie sei sowohl mit Deutsch als auch mit Französisch als Verfahrenssprache einverstan- den. Am 8. November 2007 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2007 erklärte die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. November 2007, sie habe den angefochtenen Einspracheentscheid 9 Empfängern in französischer Sprache, darunter der Beschwerdegegnerin, und 3 Emp- fängern in deutscher Sprache, darunter der Beschwerdeführerin, zu- gestellt. Am 13. Dezember 2007 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, das Verfahren werde in deutscher Sprache weitergeführt, die Beschwerde- gegnerin dürfe indessen auf Grund der entsprechenden Einwilligung der Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeantwort auch in französischer Sprache einreichen. D. Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 beantragt die Vorinstanz, die Be- Se ite 7
B- 62 51 /2 0 0 7 schwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentli- chen auf ihren Einspracheentscheid vom 16. August 2007. Ergänzend hält sie fest, auf Grund der im Jahre 2004 durchgeführten Meinungs- umfrage sei klar nachgewiesen worden, dass die Bezeichnung „Da- massine“ ihre Herkunftsfunktion nicht verloren habe. Sie bezeichne auch nicht die Eigenschaften oder die Qualität eines Erzeugnisses. Vielmehr stehe sie für Erzeugnisse einer bestimmten geografischen Region. Im Weiteren hält die Vorinstanz fest, sie bestreite nicht, dass im Volksmund mit „Damassine“ zum Teil auch eine Frucht bezeichnet werde und dies zuerst auch die Gesuchstellerin so getan habe. Entge- gen der Behauptung der Beschwerdeführerin müsse der Eintrag der Bezeichnung „Damassine“ in das GUB/GGA-Register jedoch nicht ver- weigert werden, wenn diese sekundär auch eine Sortenbezeichnung wäre. Aus der 2004 durchgeführten Meinungsumfrage gehe klar her- vor, dass „Damassine“ in der Konsumentenwahrnehmung in erster Li- nie mit einem Obstbrand verbunden werde. Hinzu komme, dass im Sortenschutzregister keine Sorte namens „Damassine“ eingetragen sei. Die traditionelle Bezeichnung „Damassine“ für einen bestimmten Obstbrand könne somit ohne weiteres als GUB anerkannt werden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie, die Vorinstanz, habe auf die Mei- nungsumfrage Einfluss genommen, werde vehement bestritten. Auch habe sich keiner ihrer Mitarbeiter in einer Weise verhalten, die den An- schein von Befangenheit hervorgerufen hätte. Aus der Tatsache, dass im Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Bezeichnungen „Damassine d'Ajoie“ und „Damassine de la Baroche“ aufgeführt seien, könne nicht geschlossen werden, dass „Damassine“ alleine keine Herkunftsbe- zeichnung beinhalte, denn die im Abkommen aufgeführten Erzeugnis- se müssten nicht den Anforderungen nach GUB/GGA-Verordnung ent- sprechen. Die für den Obstbrand „Damassine“ verwendete Pflaumen- sorte werde durch die Anerkennung der Bezeichnung „Damassine“ als GUB in keiner Weise monopolisiert. Die Beschwerdeführerin müsse ihre Spirituosenproduktion nicht einstellen. Es werde ihr einzig unter- sagt, die Bezeichnung „Damassine“ zu verwenden, solange sie nicht die Voraussetzungen des Pflichtenhefts erfülle. Die für den Brand ver- wendete Pflaumensorte könne entsprechend den Anforderungen des Lebensmittelrechts unter anderem auch „Damasson rouge“ genannt werden. Weil traditionelle Bezeichnungen keine neuen Produkte schüt- zen könnten, könne auch nur das Gebiet als Herkunftsgebiet aner- kannt werden, in dem nachgewiesenermassen das Produkt seit min- destens einer Generation erzeugt worden sei. Schliesslich sei festzu- Se ite 8
B- 62 51 /2 0 0 7 halten, dass die im Auftrag der Gesuchstellerin erfolgte Meinungsum- frage den in bisherigen GUB/GGA-Verfahren von ihr als aussagekräftig akzeptierten Umfragen entspreche. Am 8. Februar 2008 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, die angefochtene Ver- fügung des Bundesamts vom 16. August 2007 sei zu bestätigen und die Bezeichnung „Damassine“ sei ins GUB/GGA-Register einzutragen. Zur Begründung hält sie zunächst fest, die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen der massgebenden Verordnung seien auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Im Weiteren bestreitet sie die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, wonach vor der Vorinstanz Verfahrensregeln verletzt worden seien. In materieller Hinsicht führt sie aus, „Damassine“ sei nicht nur aus einer, sondern aus mehreren ver- schiedenen Damassine-Ökotypen hergestellt. Sie bestreite nicht, dass der Begriff „Damassine“ zugleich die Frucht und den Obstbrand be- zeichne. Um den Obstbrand zu bezeichnen, werde nur das Wort „Da- massine“ gebraucht, während es für die Frucht dagegen verschiedene Ausdrücke gebe, wie „prune de Damas“ oder „lai damè“. Primär be- zeichne der Ausdruck „Damassine“ aber den Obstbrand. Was die be- antragte Ausdehnung des Gebiets auf den Neuenburger Jura betreffe, sei festzuhalten, dass der Neuenburger Jura die Bergzone des Kan- tons Neuenburg sei, während B., wo die Beschwerdeführerin tätig sei, sich im Flachland befinde. Zudem halte die Beschwerdeführerin ver- schiedene Punkte des Pflichtenhefts nicht ein (Verwendung eines ein- zigen Damassine-Ökotyps, In-vitro-Reproduktion, Mischung zwischen gezüchteten und ungezüchteten Bäumen). Es sei niemals zur Diskus- sion gestanden, das Gebiet auf C. auszudehnen, weil diese Gemeinde (wie auch B.) wegen des Einflusses des Bielersees anderen klimati- schen Bedingungen unterliege. Des weiteren entbehre die von der Be- schwerdeführerin angebrachte Kritik an der Meinungsumfrage jegli- cher Grundlage. „Damassine“ stelle entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin keine Gattungsbezeichnung dar. Es sei nicht ersicht- lich, auf welche gesetzliche Bestimmung die Beschwerdeführerin ihre Argumentation stütze, wonach die Bezeichnung „Damassine“ nicht ins Register eingetragen werden könne, weil sie „ursprünglich“ eine Gat- tungsbezeichnung darstelle. Die Definition nach der massgebenden Verordnung halte implizit fest, dass eine Gattungsbezeichnung das Resultat einer Entwicklung sei; eine Unterscheidung zwischen ur- sprünglichen Gattungsbezeichnungen und anderen Gattungsbezeich- nungen sei unsinnig. Abgesehen von einigen kleinen Produzenten in Se ite 9
B- 62 51 /2 0 0 7 einigen Gemeinden des Bezirks Moutier gebe es praktisch keine ande- ren Damassine-Produzenten ausserhalb des Kantons Jura. Da die Be- schwerdeführerin erst seit gut 10 Jahren Damassine produziere, sei offensichtlich, dass nur das Gebiet der Republik und des Kantons Jura sich auf eine Tradition berufen könne. Weder die Beschwerdeführerin noch „Z.“ (Hauptproduzenten ausserhalb des Jura) hielten sich an die traditionelle Methode. Schliesslich argumentiert die Beschwerdegeg- nerin, selbst wenn „Damassine“ der Name einer Obstsorte sei, könne „Damassine“ als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wer- den, weil sie die Konsumenten hinsichtlich der wahren Herkunft nicht in die Irre führen könne. Denn einerseits habe diese Obstsorte ihr Ur- sprungsgebiet nicht verlassen. Andererseits könne die Frucht in „da- masson rouge“ umbenannt werden. Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen Zeitschriftenartikel ein, der im Zusammenhang mit den im Verfahren aufgeworfenen Fragen zur genügenden Bestimmtheit des beanspruchten Gebiets der AOC und zur Frage des „Terroir“ relevant sei. E. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote am 30. Juli 2008 ein, der Vertreter der Beschwerdegegnerin am 5. August 2008. F. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45 mit Hinweisen; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 410). Se it e 10
B- 62 51 /2 0 0 7 1.1Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. August 2007 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung des Bundes, insbesondere auf die Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftli- che Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung, SR 910.12). Er stellt somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- richt (VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Mög- lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Mit anderen Worten wird neben der formellen Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) verlangt, dass die Beschwerde führende Person über eine spe- zifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheids zieht (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.1 hinsichtlich Art. 89 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; HANSJÖRG SEILER, Art. 89 N. 12 ff., in: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007). Durch diese Anforderungen soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen wer- den (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.2). 1.2.1Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation damit, als Herstellerin und Vertreiberin des Obstbrands „Damassine“ in ihrem Betrieb in B., Kanton Neuenburg, wäre sie direkt von einer GUB- Registrierung „Damassine“ betroffen, könnte sie doch ihr entspre- chend bezeichnetes Produkt nicht mehr frei vertreiben, bewerben und kommerzialisieren. Namentlich auch die Weiterentwicklung dieses Pro- duktes in Zusammenarbeit mit Damassine-Obstproduzenten aus-ser- halb des Kantons Jura würde verunmöglicht. Se it e 11
B- 62 51 /2 0 0 7 1.2.2Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen und ist insofern formell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung zu- dem besonders berührt und daher grundsätzlich zur Beschwerde be- rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG; HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 89 N. 16). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). 1.2.3Auf den auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ab- weisung des Eintragungsgesuchs lautenden Hauptantrag der Be- schwerdeführerin ist daher einzutreten. Indem die Beschwerdeführerin sich auf die Nichtigkeit des angefochte- nen Entscheides beruft, macht sie einen Umstand geltend, der vom Bundesverwaltungsgericht auch von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (BGE 133 II 366 E. 3.1). Insofern ist auch auf den Eventualantrag 1.2 einzutreten. Auf den eventualiter gestellten Antrag (Eventualantrag 1.1.), das Ge- such um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) „Damassine“ nur unter der Auflage gutzuheissen, dass das geografi- sche Schutzgebiet auf die ganze Region des schweizerischen Juras (d.h. die entsprechenden Teilgebiete der Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn, Baselland, Waadt und Genf) ausgedehnt wird und das Pflichtenheft entsprechend anzupassen, ist indessen nur insoweit ein- zutreten, als die Ausdehnung des geografischen Schutzgebietes den Kanton Neuenburg, somit jenen Kanton betrifft, in dem sich der Pro- duktionsort der Beschwerdeführerin befindet. Hinsichtlich der übrigen Gebiete des schweizerischen Juras ist das für die Begründung der Be- schwerdelegitimation notwendige Interesse an der Abänderung des Entscheids bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben oder – hinsicht- lich einer allfälligen Ausdehnung des Produktionsgebietes oder einer allfälligen Zusammenarbeit mit Damassine-Obstproduzenten ausser- halb des Kantons Jura – nur virtueller Natur, was zur Begründung der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht ausreicht (Be- schwerdeentscheid der Rekurskommission EVD [REKO/EVD] 6I/2004-2, -4, -5, -6, -8 vom 13. Februar 2006 E. 4.1, mit Verweisen; vgl. auch HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 89 N. 33). Se it e 12
B- 62 51 /2 0 0 7 2. Das Landwirtschaftsgesetz sowie die GUB/GGA-Verordnung erfuhren seit der Eröffnung des Einspracheentscheids Änderungen, welche seit
B- 62 51 /2 0 0 7 nungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geographi- sche Angaben eingetragen werden (Art. 16 Abs. 3 LwG). Gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. d, Art. 16 und Art. 177 LwG hat der Bundesrat die GUB/GGA-Verordnung erlassen. Nach deren Art. 1 Abs. 1 und 2 sind Ursprungsbezeichnungen und geographische Anga- ben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirt- schaftliche Erzeugnisse, die im eidgenössischen Register eingetragen sind, geschützt und können nur nach den in dieser Verordnung festge- haltenen Bedingungen verwendet werden. Nach Art. 2 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung kann als Ursprungsbezeich- nung eingetragen werden der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu be- zeichnen, das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt (Bst. a), seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geo- grafischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschli- chen Einflüsse verdankt (Bst. b) und in einem begrenzten geografi- schen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde (Bst. c). Sofern sie die soeben geschilderten Voraussetzungen erfüllen, können auch traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse als Ursprungsbezeich- nungen eingetragen werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung). Nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetra- gen werden kann demgegenüber eine Gattungsbezeichnung (vgl. Art. 4 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung). Als solche gilt der Name eines Er- zeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeug- nis geworden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung). Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Re- gion, aus welcher der Name stammt (vgl. Art. 4 Abs. 3 GUB/GGA-Ver- ordnung). Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den Se it e 14
B- 62 51 /2 0 0 7 tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann (Art. 4b Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung). Die Täuschungsgefahr ist insbesonde- re ausgeschlossen, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtli- che Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr Ursprungsgebiet nicht verlas- sen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geändert werden kann (Art. 4b Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung). Zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs an das Bundesamt berech- tigt, ist jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis re- präsentativ ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung). Bei Ur- sprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis diejenigen, die den Rohstoff erzeugen, sowie diejenigen, die das Erzeugnis verar- beiten und es veredeln (vgl. Art. 5 Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung). Im Gesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass die in der GUB/GGA- Verordnung statuierten Voraussetzungen für den Schutz der entspre- chenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erfüllt sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung). Nach Artikel 6 Absatz 2 GUB/GGA-Verordnung hat das Gesuch insbesondere zu enthalten: den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ih- rer Repräsentativität (Bst. a), die einzutragende Ursprungsbezeich- nung oder geografische Angabe (Bst. b), den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeich- nung handelt (Bst. c), Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Er- zeugnis aus einem geografischen Gebiet stammt (geschichtliche Ent- wicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit) (Bst. d), Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geo- grafisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]; Bst. e), sowie die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleich bleibender Verfahren (Bst. f). Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft beizule- gen (Art. 6 Abs. 3 GUB/GGA-Verordnung). Das Pflichtenheft hat gemäss Artikel 7 GUB/GGA-Verordnung folgen- de Angaben zu enthalten: den Namen des Erzeugnisses einschlies- slich der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe (Bst. a), die Abgrenzung des geografischen Gebiets (Bst. b), die Beschrei- bung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine phy- sischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupt- Se it e 15
B- 62 51 /2 0 0 7 eigenschaften (Bst. c), die Beschreibung der Herstellungsmethode (Bst. d), die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen (Bst. e). Es kann auch weitere Angaben enthalten (vgl. hierzu Art. 7 Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung). Zur Verdeutlichung dieser Verordnungsbestimmungen hat die Vorins- tanz im Juni 2001 einen "Leitfaden für die Einreichung eines Gesuchs um Hinterlegung einer Geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) oder einer Geschützten Geografischen Angabe (GGA)" (nachfolgend: GUB/GGA-Leitfaden) herausgegeben (aktualisiert am 8. August 2007). Darin stellt es die für Agrarprodukte möglichen Schutzinstrumente (ei- nerseits Marken nach MSchG, andererseits GUB und GGA nach LwG) vor und äussert sich zum Eintragungsverfahren, zu den Voraussetzun- gen des Eintragungsgesuchs sowie zum Pflichtenheft. Dieser Leitfaden ist kein verbindlicher Rechtssatz, sondern eine Mei- nungsäusserung des Bundesamtes zur Auslegung der GUB/GGA-Ver- ordnung. Er kann als sogenannte Verwaltungsverordnung vom Bun- desverwaltungsgericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt wer- den, soweit er den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1; 123 II 16 E. 7; 121 II 473 E. 2b, je mit weiteren Hin- weisen). 3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst verschiedene Verfahrensfehler, die so schwer wiegen würden, dass sie die Nichtigkeit der Verfügung der Vorinstanz zur Folge hätten. Dabei macht sie einerseits geltend, es bestünden konkrete Anhaltspunkte für die Befangenheit der in der Vor- instanz zuständigen Behördenmitglieder. Andererseits seien die „Jura- Kantone“ Neuenburg, Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Waadt und Genf nicht angehört worden. 3.1Für die Befangenheit der in der Vorinstanz zuständigen Behörden- mitglieder ortet die Beschwerdeführerin Anhaltspunkte in zweierlei Hinsicht. Erstens habe die Vorinstanz den Schlüsselbegriff „Damassi- ne“ manipuliert, indem sie angeregt habe, im GUB-Pflichtenheft die ur- sprünglich vorhandene Obstbezeichnung „Damassine“ durch „damas- son rouge“ zu ersetzen. Im Einspracheentscheid habe sie dann wider besseres Wissen einfach festgestellt, „Damassine“ sei nicht der Name einer Obstsorte; ein Gattungscharakter dieses Begriffs sei zu vernei- nen und das Eintragungsgesuch könne gutgeheissen werden. Zwei- tens habe die Vorinstanz auf die Meinungsumfrage Einfluss genom- Se it e 16
B- 62 51 /2 0 0 7 men. Wie sich aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 13. Februar 2004 an die Beschwerdegegnerin ergebe, kenne sich das für das Dos- sier zuständige Behördenmitglied offenbar gut mit Meinungsumfragen aus und habe der Beschwerdegegnerin im in diesem Schreiben ange- botenen Telefongespräch vermutlich mitgeteilt, wie sie ihre Fragen zu stellen hätte, damit das Gesuch zugelassen werden könne. Wie die Begründung des Einspracheentscheids deutlich zeige, stütze sich die Vorinstanz dann in der zentralen Frage der Bedeutung des Begriffs „Damassine“ im Verkehr vollumfänglich auf diese von ihm selbst opti- mierte Meinungsumfrage. Schliesslich zeigt sich die Beschwerdeführe- rin erstaunt darüber, dass die Vorinstanz den Vorwurf der Befangenheit im Einspracheverfahren selbst beurteilt resp. diese Rüge nicht einer Aufsichtsbehörde unterbreite. Die Vorinstanz hält dem entgegen, keiner ihrer Mitarbeiter habe sich in einer Weise verhalten, die einen Anschein der Befangenheit hervorru- fe. Das von der Beschwerdeführerin genannte Schreiben vom 13. Feb- ruar 2004 an die Beschwerdegegnerin enthalte nichts anderes als die Feststellung des bisherigen Versäumnisses der Gesuchstellerin, den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei der einzutragenden Bezeich- nung nicht um eine Gattungsbezeichnung handle, sowie die Aufforde- rung an die Beschwerdegegnerin, diesen Nachweis noch zu erbringen. Die angebotene Unterstützung durch einen Mitarbeiter habe sich auf das Zeigen von (anonymisierten) Umfragen beschränkt, die im Rah- men anderer Eintragungsgesuche durchgeführt worden seien. Hin- sichtlich des Vorwurfs, sie habe den Schlüsselbegriff „Damassine“ ma- nipuliert, erklärt die Vorinstanz, eine Sortenbezeichnung, die wie „Da- massine“ nicht im Sortenschutzregister eingetragen sei, könne grund- sätzlich jederzeit umbenannt werden. Zudem gehe aus der 2004 durchgeführten Meinungsumfrage klar hervor, dass „Damassine“ in der Konsumentenwahrnehmung in erster Linie mit einem Obstbrand ver- bunden werde. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Vorwurf des Anscheins der Befangenheit der an der Verfügung vom 28. Juni 2005 beteiligten Personen sei zu Recht im Einspracheverfahren geprüft wor- den. Der Einspracheentscheid sei korrekterweise von der hierarchisch vorgesetzten Stelle, dem Amtsdirektor, ergangen. 3.1.1Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden Se it e 17
B- 62 51 /2 0 0 7 sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. b bis ), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d). Diese Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, an- wendbar als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgend- einer Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich / Basel / Genf 2002, S. 74; vgl. auch ALFRED KÖLZ / JÜRG BOSSHARDT / MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, Rz. 9 zu § 5a). 3.1.2Im vorliegenden Fall kommt keiner der in den Bst. a - c erwähn- ten Ausstandsgründe in Betracht. Zu prüfen ist hingegen, ob eine Be- fangenheit „aus anderen Gründen“ (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG) vor- liegt. Befangenheit ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den in Art. 30 Abs. 1 BV (respektive Art. 58 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101)enthaltenen Garantien des verfassungsmässigen Richters dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu wecken (vgl. BGE 119 V 456 E. 5b; BGE 125 I 119 E. 3a). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwerlich bewiesen wer- den kann. Es braucht daher für die Ablehnung eines Richters nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es ge- nügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befan- genheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermö- gen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Ge- wichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Emp- finden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezem- ber 2006, E. 2.2.1, mit Verweis auf BGE 120 V 364 E. 3a). Wann Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, ergibt sich einerseits aus dem – hier nicht relevanten – kanto- Se it e 18
B- 62 51 /2 0 0 7 nalen Verfahrensrecht und andererseits aus den aus Art. 4 aBV herge- leiteten respektive neu aus Art. 29 Abs. 1 BV herleitbaren Grundsät- zen, wobei der Gehalt des Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf die allgemeinen Verfahrensgarantien des Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden kann. Vielmehr ist dem spezifischen Umfeld und dem Aufga- benbereich der betroffenen Behörde Rechnung zu tragen. Dabei gel- ten hinsichtlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit entschei- dender Behörden je nach den Umständen und je nach Verfahrensart unterschiedliche Massstäbe. Bei verwaltungsinternen Verfahren darf bezüglich der Unbefangenheit des Instruierenden nicht der gleiche strenge Massstab wie gemäss Art. 58 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden zur Anwendung gebracht werden, sodass die Beurteilung der Unabhängigkeit regelmässig weniger streng ausfällt, wenn eine Verwaltungsbehörde entscheidet. Immerhin ist der sich aufdrängende Anschein der Befangenheit jedenfalls zu ver- meiden, selbst wenn für Unbefangenheit und Unparteilichkeit nicht die für ein Gerichtsmitglied geltenden Massstäbe anzuwenden sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. De- zember 2006, E. 2.2.2, mit Verweis u.a. auf: BGE 125 I 119 E. 3d, BGE 125 I 209 E. 8a sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge- richts K 178/04 vom 14. März 2005 und des Bundesgerichts 2P.19/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4.2). Diese Rechtsprechung kann ohne weiteres auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG übertragen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006, E. 2.2.3). 3.1.3Im Verfahren zur Eintragung einer geschützten Ursprungsbe- zeichnung hat sich die Vorinstanz nach Art. 9 Abs. 1 GUB/GGA-Ver- ordnung einzig zu vergewissern, dass das Gesuch den Anforderungen der Art. 2 – 7 GUB/GGA-Verordnung entspricht (SIMON HOLZER, Ge- schützte Ursprungsbezeichnungen [GUB] und geschützte geographi- sche Angaben [GGA] landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Bern 2005, S. 296). Sie kann das Eintragungsgesuch gutheissen, zurückweisen oder abweisen, aber auch der gesuchstellenden Gruppierung die Ab- weisung androhen, falls nicht gewisse Änderungen vorgenommen wer- den (LORENZ HIRT, Der Schutz schweizerischer Herkunftsangaben, Bern 2003, S. 137 f.). Die Vorinstanz hat somit nicht sofort nach Eingang ei- nes Eintragungsgesuches über dieses zu entscheiden, sondern kann zur Vermeidung einer allfälligen Abweisung auch Verbesserungen vor- schlagen. Diese Möglichkeit ist aus prozessökonomischen Gründen zu Se it e 19
B- 62 51 /2 0 0 7 begrüssen, ansonsten sich die gesuchstellende Gruppierung gezwun- gen sähe, im Falle einer Abweisung dem Bundesamt für Landwirt- schaft erneut ein (verbessertes) Eintragungsgesuch zu unterbreiten, welches wiederum in Bezug auf die Anforderungen der Art. 2 – 7 GUB/ GGA-Verordnung zu prüfen wäre. Dass die Vorinstanz ihre Prüfungs- pflicht umfassender versteht, als dies der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung vorschreiben würde, wird denn auch nur unter dem Aspekt der Verfahrensdauer als „etwas zu hoch gegriffen“ be- zeichnet (vgl. HOLZER, a.a.O., S. 296). 3.1.4Im vorliegenden Fall teilte der zuständige Sachbearbeiter der Vorinstanz in seinem von der Beschwerdeführerin zitierten Schreiben vom 13. Februar 2004 der Beschwerdegegnerin unter anderem Fol- gendes mit: „Vu les expériences faites en matière de preuve qu'un nom n'est pas générique, votre demande doit être améliorée sur ce point. Pour ce faire, la Commission vous demande d'effectuer une étude démoscopique permettant d'évaluer objectivement le lien au terroir existant entre la Damassine et le canton du Jura dans l'opinion publique suisse. Cet élément pourrait être déterminant dans le traitement des oppositions dans lesquelles vous pourriez être acculés. La Commission est convaincue que les conclusions d'une telle étude seraient favorables à la Damassine. Nous vous proposons de prendre contact par téléphone avec ... (...) qui vous donnera toutes les indications nécessaires à la réalisation de cette étude.“ Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. c GUB/GGA-Verordnung hat die gesuchstel- lende Gruppierung den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung han- delt. Den Gesuchstellern kommt daher die eigentliche Beweislast zu (HOLZER, a.a.O., S. 265; HIRT, a.a.O., S. 130; ANDREA E. FLURY, Grundpro- bleme des Rechts der geografischen Herkunftsbezeichnungen, Bern 2003, S. 233). Als Beweismittel kommen insbesondere demoskopische Gutachen in Frage. Ferner können auch andere Urkunden wie Ge- richtsurteile oder einschlägige Definitionen in technischen Hand- und Wörterbüchern im Verfahren eingereicht werden (HOLZER, a.a.O., S. 267; HIRT, a.a.O., S. 131; FLURY, a.a.O., S. 248 ff.). Da von den genann- ten Beweismitteln die Demoskopie als das geeigneteste und auf- schlussreichste Mittel bezeichnet wird (FLURY, a.a.O., S. 258), und die Beschwerdegegnerin es bis zum Zeitpunkt des zitierten Schreibens versäumt hatte, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Bst. c GUB/GGA-Verord- Se it e 20
B- 62 51 /2 0 0 7 nung eine Meinungsumfrage durchzuführen, ist nicht zu beanstanden, dass sie von der Vorinstanz gestützt auf deren Kompetenz, über die Einhaltung der Anforderungen der Art. 2 – 7 GUB/GGA-Verordnung zu entscheiden (vgl. Art. 9 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung), auf dieses Ver- säumnis hingewiesen wurde. Indem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin dazu anregte, eine Mei- nungsumfrage durchzuführen, erweckt sie daher nicht den Eindruck, sich bereits damals in Bezug auf ein konkretes Verfahren eine Mei- nung gebildet zu haben (vgl. SCHINDLER, a.a.O., S. 136 f.). Dasselbe gilt auch insoweit, als sich die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 13. Feb- ruar 2004 zur Überzeugung der Kommission äusserte, gab sie doch damit nur die ihrer Wahrnehmung nach bei der Kommission herrschen- de Ansicht und damit keine eigene Meinung wieder, aus der sich auf eine Befangenheit ihrerseits schliessen liesse. Es liegen – auch auf Grund mangelnder Substanziierung durch die Be- schwerdeführerin – keine Anhaltspunkte vor, die den Verdacht der Be- schwerdeführerin, die Vorinstanz habe in der Folge auf die Meinungs- umfrage in parteiischer Weise Einfluss genommen, erhärten könnten. Auch der Umstand, dass ein Mitarbeiter der Vorinstanz der Beschwer- degegnerin Beispiele bereits realisierter Meinungsumfragen gezeigt hat, ist an sich nicht zu beanstanden; hat er doch dadurch die Be- schwerdegegnerin lediglich darüber in Kenntnis gesetzt, welche Fra- gen bei Meinungsumfragen zum Thema, ob eine Bezeichnung zur Gat- tungsbezeichnung geworden ist, bisher gestellt worden sind. Nicht kor- rekt ist jedoch, dass über das entsprechende Telefonat bzw. eine ent- sprechende Sitzung nicht wenigstens eine kurze Aktennotiz erstellt wurde. Eine allenfalls aus dieser Unterlassung resultierende Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wäre in- dessen nicht als besonders schwerwiegend und daher bereits dadurch als geheilt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin, nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte, worin ihre Hilfestel- lung bestand (E. 5.3), die Möglichkeit gehabt hätte, sich vor dem Bun- desverwaltungsgericht, das über volle Kognition verfügt (Art. 49 VwVG), zu den ihr vorbehaltenen Informationen zu äussern (BGE 133 I 201 E. 2.2.). 3.1.5Was die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, die Vorinstanz habe den Schlüsselbegriff „Damassine“ manipuliert, ist Folgendes fest- zuhalten: Se it e 21
B- 62 51 /2 0 0 7 Aus dem ursprünglichen Gesuch vom 10. Juli 2002 geht hervor, dass „Damassine“ sowohl für die Bezeichnung der Frucht als auch für die Bezeichnung des daraus hergestellten Obstbrandes verwendet wird (zur Doppelbedeutung von "Damassine" siehe im Übrigen auch nach- folgende E. 4.4.2 f.). Im beigelegten Pflichtenheft wird die zur Produkti- on von „Damassine“ verwendete Frucht nicht spezifiziert, sondern le- diglich als „fruit“ bezeichnet. In Art. 3 Abs. 1 des überarbeiteten Pflich- tenhefts vom 18. November 2002 wird erklärt, dass „Damassine“ aus der Frucht „prune de Damas rouge“ hergestellt wird, welche in der Jura-Region auch „Damassine“ bezeichnet werde. Wie die Beschwer- deführerin zu Recht festhält, wurde in den späteren Versionen des Pflichtenhefts sowie den Zusammenfassungen des Eintragungsge- suchs die Frucht, aus der „Damassine“ hergestellt wird, nur noch als „damasson rouge“ bezeichnet (vgl. Versionen vom 11. Februar 2004, vom 11. Mai 2004, vom 23. Mai 2005, vom 3. Juni 2005 und vom 28. Juni 2005). Mit der Beschwerdeführerin ist anzunehmen, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin dazu motivierte, den für die Produktion von „Da- massine“ verwendeten Rohstoff, d.h. die Frucht, „damasson rouge“ zu nennen. Diesbezüglich zitiert die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Vorinstanz vom 28. April 2005 an die Beschwerdegegnerin. Darin hielt sie Folgendes fest: „Pour des raisons d'impossibilité de protéger par une AOC la désignation d'une variété, vous aviez accepté de rebaptiser „Damasson rouge“ le fruit servant à la production de damassine.“ Weiter ist in diesem Schreiben indessen auch zu lesen: „Or, lors de l'examen de détail du cahier des charges, nous avons constaté qu'à plusieurs reprises il est question de damassinier pour désigner l'arbre qui porte les damassons. Il nous paraît donc quelque peu incohérent de continuer à appeler 'damassinier' l'arbre portant les damassons et il serait dès lors plus juste de l'appeler 'damassonier', proposition que nous soumettons à votre approbiation.“ Auf diesen Vorschlag der Vorinstanz ging die Beschwerdegegnerin je- doch nicht ein. In den folgenden Versionen des Pflichtenhefts ist nach wie vor von „damassinier“ die Rede (vgl. jeweils Art. 6 f. der Versionen vom 23. Mai 2005, vom 3. Juni 2005 und vom 28. Juni 2005). Dieser Umstand erhellt, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zwar Se it e 22
B- 62 51 /2 0 0 7 bei der Ausformulierung eines aus ihrer Sicht möglichst widerspruchs- freien Pflichtenhefts Hilfe leistete, diese aber letztlich frei über die ihr genehme Formulierung entschied. 3.1.6Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin besteht dem- nach kein Anschein dafür, dass die Vorinstanz respektive deren Mitar- beiter im vorinstanzlichen Verfahren befangen gewesen wären. 3.1.7Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbe- hörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kolle- gialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffen- den Mitglieds (Art. 10 Abs. 2 VwVG). Richtet sich das Ausstandsbegehren jedoch gegen eine Person, wel- che lediglich an der Vorbereitung eines Entscheids mitwirkt (Sekretäre, Sachbearbeiter o. ä.), erscheint es aus Gründen der Verfahrensökono- mie nicht sachgerecht, die Aufsichts- oder Gesamtbehörde mit dem Entscheid zu betrauen. In solchen Fällen ist es sinnvoller, den Ent- scheid der direkt vorgesetzten Amtsperson zu überlassen (SCHINDLER, a.a.O., S. 205; KÖLZ / BOSSHART / RÖHL, a.a.O., §5a Rz. 26; MERKLI / AESCHLIMANN / HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 9 Rz. 25). Dass im angefochtenen, vom Direktor des Bundesamtes für Landwirt- schaft unterzeichneten Entscheid auch über die Frage einer allfälligen Befangenheit einzelner der Direktion unterstellten Mitarbeiter der Vor- instanz entschieden wurde, ist daher nicht zu beanstanden. 3.2Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im Rahmen des Eintragungsverfahrens nur den Kanton Jura zur Stellung- nahme aufgefordert. Mindestens die „Jura-Kantone“ Neuenburg, Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Waadt und Genf hätten aber ebenso an- gehört werden müssen. Denn im Pflichtenheft werde der historisch, geografisch und politisch mehrdeutige Begriff „jurassienne“ ohne wei- tere Präzisierung verwendet. Der geografische Bereich des Gesuchs erstrecke sich somit mutmasslich auch auf die anderen Kantone im Gebiet des Jura-Gebirgszuges. Zudem sei aktenkundig, dass Damas- sine-Bäume auf den Gebieten der Kantone Solothurn, Baselland, Bern und Neuenburg wüchsen und dort auch ein Interesse daran bestehe, aus dem Obst Damassine-Obstbrand zu brennen. Die im Gesetz vor- gesehene Vernehmlassung sei somit nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt worden. Im Einspracheverfahren sei die materielle Stel- Se it e 23
B- 62 51 /2 0 0 7 lungnahme der Kantone Bern und Baselland nicht berücksichtigt wor- den, da diese als nicht zur Einsprache legitimiert betrachtet worden seien. Die Vorinstanz hält dagegen, nach ihrer gängigen Praxis seien nur jene Kantone zur Stellungnahme aufzufordern, deren Territorium das im Pflichtenheft der Gesuchstellerin vorgeschlagene geografische Ge- biet erfasse. Potentiell seien durch eine GUB/GGA-Registrierung aber stets sämtliche Kantone betroffen. Den nicht zur Stellungnahme aufge- forderten Kantonen werde daher das rechtliche Gehör im Einsprache- verfahren gewährt. Die Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn, Basel- Landschaft, Waadt und Genf habe sie folglich nicht zur Stellungnahme auffordern müssen. Den Kantonen Bern und Basel-Landschaft, die gegen die Eintragungsverfügung vom 28. Juni 2005 Einsprache erho- ben hätten, habe sie jedoch Gehör geschenkt. 3.2.1Nach Art. 8 Abs. 2 der GUB/GGA-Verordnung fordert die Vorins- tanz im Rahmen eines Eintragungsverfahrens nicht nur die Bundesbe- hörden, sondern auch die "betreffenden kantonalen Behörden" zur Stellungnahme auf. Neben Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können, sind auch die Kantone zur Erhebung einer Einsprache berechtigt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b GUB/GGA-Verord- nung). 3.2.2Dass im vorliegenden Fall im Rahmen des Eintragungsverfah- rens nur der Kanton Jura respektive dessen „Département de l'économie et de la coopération“ zur Stellungnahme aufgefordert wur- de, ist unbestritten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch die weite- ren Kantone des Jurabogens, d.h. die Kantone Neuenburg, Bern, Solo- thurn, Basel-Landschaft, Waadt und Genf, zu den „betreffenden kanto- nalen Behörden“ gehören, die gemäss Art. 8 Abs. 2 GUB/GGA-Verord- nung zur Stellungnahme hätten aufgefordert werden müssen. 3.2.3Das LwG führt nichts zu den Modalitäten des Eintragungsverfah- rens aus. Den Materialien zum LwG lässt sich zur Frage, welche Kan- tone im Rahmen des Eintragungsverfahrens zur Stellungnahme aufzu- fordern sind, Folgendes entnehmen. Die Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe "Agrarpolitik 2002" (BBl 1996 IV 1 ff., nachfolgend: Botschaft zur Agrarpolitik 2002) verweist zur Erläuterung der Artikel 13 bis 15 E-LwG gänzlich auf die Botschaft zum "Agrarpaket 95" (Botschaft zur Agrarpolitik 2002, S. 105). In der Botschaft vom 27. Juni 1995 zum Agrarpaket 95 (BBl 1995 IV 629 ff., Se it e 24
B- 62 51 /2 0 0 7 insbes. S. 640 ff., nachfolgend: Botschaft zum Agrarpaket 95) wird hin- sichtlich der vom Bundesrat zu erlassenden Ausführungsbestimmun- gen erklärt, das Eintragungsgesuch müsse den Namen der gesuch- stellenden Gruppierung, die Ursprungsbezeichnung oder die geografi- schen Angaben, das Pflichtenheft sowie eine Vorbeurteilung des oder der betroffenen Kantone enthalten, in denen die bezeichnete Region liege (Botschaft zum Agrarpaket 95, S. 663). In den Beratungen zur "Agrarpolitik 2002" wurden die heutigen Artikel 14 bis 16 LwG (bzw. die Art. 13 - 15 des damals beratenen bundesrät- lichen Entwurfs) ohne Diskussion angenommen (Amtl. Bull N 1997 S. 2020, Amtl. Bull S 1998 S. 128). In den Lesungen zum "Agrarpaket 95" wurden die (den heutigen Artikeln 14 - 16 LwG zu Grunde liegende) Artikel 18a, 18b und 18c des damaligen Entwurfes zwar erörtert, die hier interessierende Frage jedoch nicht angeschnitten (Amtl. Bull. N 1996 S. 483 ff., Amtl. Bull. S 1995 S. 1226 ff.). Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung geht her- vor, dass auf kantonaler Ebene die Stellungnahme nicht beim Kanton selbst, sondern bei einzelnen Organisationseinheiten einzuholen ist. Dies dürften in der Regel Departemente oder Ämter sein, in deren Zu- ständigkeitsbereich die Landwirtschaft fällt (vgl. ISABELLE PASCHE, Le système de protection des appellations d'origine et des indications gé- ographiques des produits agricoles: premières expériences et com- mentaires, in: Blätter für Agrarrecht, 2001, Heft 1, S. 3 ff., S. 13). Art. 8 Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung befindet sich im zweiten, dem „Eintragungsverfahren“ gewidmeten Abschnitt. Die dem hier zur Dis- kussion stehenden Art. 8 GUB/GGA-Verordnung im selben Abschnitt vorangehenden Art. 5 – 7 regeln die Berechtigung zur Einreichung ei- nes Eintragungsgesuchs (Art. 5), den Inhalt des Eintragungsgesuchs (Art. 6) sowie das Pflichtenheft (Art. 7). Danach sind insbesondere die einzutragende Ursprungsbezeichnung sowie die Abgrenzung des geo- grafischen Gebiets anzugeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b). Mit den zur Stellungnahme aufzufordernden „betreffen- den kantonalen Behörden“ im darauf folgenden Art. 8 GUB/GGA-Ver- ordnung können somit in systematischer Hinsicht und auch sinnvoller- weise regelmässig nur die Behörden derjenigen Kantone gemeint sein, die in Bezug auf die im Gesuch und im Pflichtenheft angegebene Ur- sprungsbezeichnung und das im Pflichtenheft abgegrenzte geografi- sche Gebiet betroffen sind, d.h. in denen das mit der Ursprungsbe- Se it e 25
B- 62 51 /2 0 0 7 zeichnung versehene Produkt gemäss Pflichtenheft hergestellt wird. Dieses Resultat entspricht auch der vorstehend zitierten Auffassung des Bundesrats in seiner Botschaft zum Agrarpaket 95, wonach das Eintragungsgesuch die Vorbeurteilung der betroffenen Kantone enthal- ten müsse, in denen die bezeichnete Region liege (Botschaft zum Ag- rarpaket 95, S. 663). Der Umstand, dass in der später erlassenen GUB/GGA-Verordnung auf die Anforderung, dem Gesuch eine Vorbe- urteilung der betroffenen Kantone beizulegen, verzichtet wurde, ver- mag daran nichts zu ändern. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass die Vorinstanz im Einzelfall auf Grund der ihr bei der Ausübung ihrer Instruktionstätigkeit zustehenden Spielräume auch weitere Kantone zur Vernehmlassung auffordert. 3.2.4Im vorliegenden Fall wurde bereits im ersten Entwurf des Pflich- tenhefts, das die Beschwerdegegnerin ihrem Gesuch vom 10. Juli 2002 beigelegt hatte, bestimmt, dass die verschiedenen Produktions- schritte im Kanton Jura stattzufinden hätten (vgl. Art. 2). Bis zum Ab- schluss des Eintragungsverfahrens wurde die so vorgenommene Ab- grenzung des geografischen Gebiets nicht mehr geändert. Angesichts des Pflichtenhefts kann demnach nur der Kanton Jura als zur Stellung- nahme aufzufordernder „betreffender Kanton“ betrachtet werden. Dass und inwiefern die Vorinstanz hier vor Erlass ihrer Verfügung gehalten gewesen wäre, einen oder mehrere weitere Kantone anzuhören, ist nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz nur den Kanton Jura respektive das „Département de l'économie et de la coopération“ dieses Kantons zur Stellungnahme aufforderte, ist daher nicht zubeanstanden. 3.2.5Die übrigen Kantone hätten ihre Einwände zur vorgesehenen Eintragung von "Damassine" im Rahmen des Einspracheverfahrens vorbringen können (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b GUB/GGA-Verordnung). Die Kantone Bern (respektive dessen Volkswirtschaftsdirektion, Ein- sprecherin 1) und Basel-Landschaft (respektive das Landwirtschaftli- che Zentrum Ebenrain der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Kan- ton Basel-Landschaft, Einsprecher 7), deren Einsprachen abgewiesen wurden, haben denn diese Gelegenheit auch wahrgenommen. 3.2.6Für das Bundesverwaltungsgericht bestand und besteht daher kein Anlass dazu, die weiteren von der Beschwerdeführerin erwähnten Kantone, die auf die Einreichung einer Einsprache verzichteten, darun- ter insbesondere den Kanton Neuenburg, ins Verfahren einzubeziehen Se it e 26
B- 62 51 /2 0 0 7 respektive zur Stellungnahme aufzufordern. Dem entsprechenden ver- fahrensrechtlichen Antrag der Beschwerdeführerin ist folglich nicht statt zu geben. Ob die Beschwerdeführerin überhaupt dazu berechtigt war, diesen Antrag zu stellen, kann offen gelassen werden. 3.3Unter diesen Umständen sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich, die das Verfahren vor der Vorinstanz als rechtswidrig, geschweige denn, den angefochtenen Entscheid im Lich- te der im öffentlichen Recht vorherrschenden Evidenztheorie (siehe dazu den Entscheid des Bundegerichts vom 16. August 2007, 6B_113/2007 E. 2.5) auf Grund von Verfahrensfehlern als nichtig er- scheinen liessen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit kein Anlass, den an- gefochtenen Entscheid wegen Nichtigkeit aufzuheben und die Sache im Sinne des Eventualantrags 1.2. an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Bei "Damassine" handelt es sich unbestrittenermassen nicht um den Name einer Gegend oder eines Ortes, der dazu dient, ein landwirt- schaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Er- zeugnis zu bezeichnen, das aus der entsprechenden Gegend oder dem entsprechenden Ort stammt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GUB/GGA- Verordnung). Somit bleibt zu prüfen, ob "Damassine" als Ursprungsbe- zeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 GUB/GGA-Verordnung, als sog. traditionelle Bezeichnung für ein landwirtschaftliches Erzeugnis, im vorliegenden Fall als Bezeichnung eines Obstbrandes, eingetragen werden kann. 4.1Unter einer traditionellen Bezeichnung ist eine (vollwertige) Form einer geschützten Ursprungsbezeichnung zu verstehen, welche nicht direkt Bezug auf die Herkunftsregion oder den Herkunftsort des zu schützenden landwirtschaftlichen Produkts nimmt, die aber dank ihrer Bekanntheit oder ihres Rufs, welche durch Gebrauch und mit der Zeit erworben worden sind, als indirekter Hinweis auf eine derartige Regi- on oder einen derartigen Ort wahrgenommen wird (BGE 133 II 429 E. 6.4 - Raclette; SIMON HOLZER, a.a.O., S. 256; vgl. auch ANDREA E. FLURY, a.a.O., S. 21; LORENZ HIRT, a.a.O., S. 120 f.). Die Eintragung einer traditionellen Bezeichnung ist denselben (formel- len und materiellen) Bedingungen unterworfen, welche hinsichtlich der Eintragung einer gewöhnlichen geschützten Ursprungsbezeichnung Se it e 27
B- 62 51 /2 0 0 7 erfüllt sein müssen (BGE 133 II 429 E. 6.4 - Raclette). Das Eintra- gungsgesuch muss somit die in Art. 6 Abs. 2 der GUB/GGA-Verord- nung aufgezählten Elemente aufweisen, das heisst insbesondere: den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität (Bst. a), den Nachweis, dass es sich bei der einzu- tragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt (Bst. c), Angaben zur geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit (Bst. d), Angaben zum Zusammenhang zwischen den typischen Eigenschaften des Erzeugnisses und den be- sonderen geografisch bedingten natürlichen und menschlichen Fakto- ren (Terroir; Bst. e) sowie die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren (Bst. f). 4.2Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin (und Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren) über die erforderliche Repräsentativität nach Art. 5 GUB/GGA-Verordnung verfügt und inso- fern berechtigt war, ein Eintragungsgesuch einzureichen (vgl. im Ein- zelnen E. 2.2 der Eintragungsverfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2005). Dass die in der Eintragungsverfügung beschriebenen lokalen, redli- chen und gleichbleibenden Verfahren nicht den Tatsachen entspre- chen, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Damassine-Gewinnung folgenden, in der Eintragungsverfügung beschriebenen Grundsätzen folgt: Die Früchte werden geerntet, indem die reifen, auf den Boden gefallenen Früchte aufgelesen werden; das Schütteln der Bäume ist nicht erlaubt. Untersagt sind nach den gemäss der Eintragungsverfügung altherge- brachten Regeln namentlich auch das Zerquetschen und das Entstei- nen der Pflaumen sowie eine schnelle Destillation. Verbesserung so- wie Mischungen zwischen Jahrgängen oder zwischen Herkunftsge- meinden sind ebenfalls ausgeschlossen. Bezüglich der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses wird in der Eintragungsverfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2005 dargelegt, dass sich die Destillation der Damassine-Pflaume sehr schnell entwi- ckelt habe, weil die Frucht als solche nicht gut konserviert werden kön- ne. Die Tradition der Erzeugung von „Damassine“ habe sich im geogra- fischen Gebiet seit langem etabliert. Dies ergibt sich auch aus den zahlreichen Interviews mit Damassine-Produzenten aus dem Kanton Jura, welche die Beschwerdegegnerin ihrem Eintragungsgesuch bei- Se it e 28
B- 62 51 /2 0 0 7 gelegt hat. Gemäss den Interviews waren Damassine-Kulturen min- destens bereits seit 1780 in Courgenay (Annexe A7), seit 1811 in Les Bois (Annexe A16), seit 1870 in Villars-sur-Fontenais und in Boncourt (Annexe A2 und A3), seit 1875 in Courfaivre (Annexe A20), seit 1880 in Mormont (Annexe A5 und A11), Coeuve (Annexe A12) und Le Noir- mont (Annexe A15), seit 1900 in Mervelier (Annexe A14), seit 1910 in Montavon (Annexe A18), seit 1915 in Damvant (Annexe A9), seit 1920 in Saulcy (Annexe A10), seit 1925 in Sceut (Annexe A17), seit 1960 in Charmoille (Annexe A6), seit 1940 in Bure (Annexe A8), seit 1950 in Fregiécourt (Annexe A13) und Montfavergier (Annexe A19), seit 1947 in Bressaucourt (Annexe A4), und seit 1970 in Cornol (Annexe A21) vorhanden. Sämtliche Interviewten berichten, dass alle Damassine- Pflaumen oder zumindest ein Teil der Damassine-Ernte destilliert wur- den (eigene oder externe Destillation). Heutzutage sind gemäss einer von der Beschwerdegegnerin im Gesuchsverfahren eingereichten Sta- tistik (Annexe S: Recensement des damassiniers en milieu agricole) praktisch im ganzen Kanton Jura Damassine-Kulturen anzutreffen. Von den insgesamt 4497 gezählten Damassine-Bäumen konzentriert sich eine überwiegende Mehrheit (2912) jedoch auf die Ajoie; im Bezirk De- lémont sind gemäss der erwähnten Statistik 997 Bäume, und in den Freibergen 588 Bäume vorhanden. Nicht umstritten ist sodann, dass das Erzeugnis, für welches die Be- zeichnung „Damassine“ eingetragen werden soll, Eigenschaften be- sitzt, welche den besonderen geografisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren zu verdanken sind (Terroir). Die Beschwerde- führerin bestreitet indessen, dass diese geografisch bedingten natürli- chen und menschlichen Faktoren an den Grenzen des Kantons Jura Halt machen. Die Vorinstanz sei nie vor Ort bei ihr oder anderswo im Kanton Neuenburg gewesen, um die Lage dort im Zusammenhang mit dem angeblichen „Terroir“ überhaupt einschätzen zu können. Ganz ab- gesehen davon sei der Kanton Jura sowohl in geografischer wie auch in landwirtschaftlicher Sicht keineswegs ein so homogenes Gebiet, wie es die Vorinstanz ohne weitere Begründung annehme. Völlig ignoriert werde von der Vorinstanz auch die Tatsache, dass der Kanton Jura erst 1979 gegründet worden sei. Dieses Staatsgebilde sei somit zu jung, um ein abgrenzbares „traditionelles Gebiet“ mit der von der Vor- instanz behaupteten abgrenzbaren historischen Hintergrund respekti- ve besonderen physischen, sozioökonomischen und kulturellen Ein- flüssen zu sein. Stattdessen hätte das GUB-Gebiet geografisch genau- er, nach dem effektiven oder historischen Vorhandensein von entspre- Se it e 29
B- 62 51 /2 0 0 7 chenden Damassine-Kulturen und Brennereien, definiert werden müs- sen. Zur Untermauerung ihrer Ansicht reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2008 einen Artikel aus dem NZZ-Maga- zin „Z - die schönen Seiten“ (Ausgabe 8/2007) ein. Darin wird die An- sicht vertreten, dass der Begriff „Jura“ in kultureller Sicht über die Grenzen des gleichnamigen Kantons hinausgeht und namentlich auch den Berner Jura umfasst (S. 19 des genannten Artikels). 4.2.1Die konkrete Ausdehnung des geografischen Gebiets soll eng an den im Gesuch beschriebenen „lien au terroir“ angelehnt werden, der sie letztlich auch rechtfertigen muss. Der lien au terroir muss dabei zwar im ganzen Gebiet vorhanden sein, er kann aber innerhalb dessel- ben variieren; es muss sich also um ein kohärentes, nicht aber um ein homogenes Gebiet handeln (HIRT, a.a.O., S. 139, mit Verweisen). Prak- tikabel ist es, das geografische Herstellungsgebiet einer geschützten Ursprungsbezeichnung an vorbestehenden Verwaltungsgrenzen (Ge- meinde-, Bezirks- oder Kantonsgrenzen) auszurichten, soweit dies die natürlichen und menschlichen Einflüsse überhaupt zulassen (vgl. ALFRED JUNG, Der Schutz von geographischen Herkunftsangaben im multi- und bilateralen europäischen Vertragsrecht sowie im EG-Recht, Bern 1988, S. 6; HIRT, a.a.O., S. 140 f.). Es ist indessen durchaus mög- lich, dass für gleichwertige Produkte aus den benachbarten Gegenden das geografische Kennzeichen ebenfalls benutzt werden darf (JUNG, a.a.O., S. 6 f.). 4.2.2Aus der Zusammenfassung des Eintragungsgesuchs ergibt sich, dass sich die ursprünglich aus dem Nahen Osten stammende Pflau- mensorte dem Klima und dem Boden des Kantons Jura angepasst hat. Dadurch sei eine Frucht entstanden, welche für den Kanton Jura typi- sche Merkmale aufweise. Charakteristisch sei auch, dass sich eine Vielzahl von Phenotypen entwickelt habe. In der Eintragungsverfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2005 wird auch auf die vorgängig be- schriebene Erntemethode hingewiesen. Zudem würden sowohl die Fruchtmasse als auch unzerquetschte Steine in die Fässer geleert. Destilliert werde nur mit traditionellen Destillierapparaten. Nach der Destillation werde die „Damassine“ in Ruhe gelagert, bis sie für den Verkauf in Flaschen abgefüllt werde. In der Studie „Approche géologique, géomorphologique, climatolo- gique et pédologique du canton du Jura“ der Universität Freiburg (CH) vom April 2000 (Beilage G des Eintragungsgesuchs) wird einführend Se it e 30
B- 62 51 /2 0 0 7 erklärt, der Kanton Jura befinde sich in einer Übergangszone zwi- schen der Jura-Kette und dem Rheinischen Graben. Diese Lage erlau- be es diesem kleinen Kanton, von einer morphologischen, klimati- schen, pedologischen sowie kulturellen Vielfalt zu profitieren. Das Kli- ma sei relativ mild, wobei es regionale Abweichungen gebe. Die Böden seien grundsätzlich kalkhaltig. Im Anschluss werden die verschiede- nen geografischen Eigenschaften der drei jurassischen Bezirke Delé- mont (Delsberg), Ajoie (inkl. Clos-du-Doubs) sowie Franches-Montag- nes (Freiberge) wie folgt dargelegt: Das Delsberger Becken ist 25 km lang, 5.5 km breit und befindet sich auf einer durchschnittlichen Höhe von 450 Meter über Meer. Es ist im Süden durch die Sättel von Vellerat und Raimeux, und im Norden durch den Gebirgszug von Vorbourg begrenzt. Jährlich fällt im Bezirk Delémont üblicherweise 910 mm Niederschlag. Es herrscht eine jährli- che Durchschnittstemperatur von 7.9 °C; die minimale Durchschnitts- temperatur wird im Februar mit -1.6 °C, die maximale im Juli mit 17.0 °C erreicht. Im Winter herrscht im Delsberger Becken manchmal Nebel. Die Lehmböden des Delsberger Beckens sind tief und von gu- ter Qualität; die ganz erhöhten Hänge des Beckens induzieren Böden von geringerer Dicke und somit von minderer Qualität. Die gegen Sü- den ausgerichteten Gelände sind häufig sehr trocken; sehr feuchte Bö- den befinden sich im Süd-Osten und im Nord-Osten. Die Ajoie ist Teil des Tafeljuras und besteht zur Hauptsache aus Kalk- gestein. Die Oberflächengestalt ist wenig markant, mit Ausnahme der Flanken des Mont-Terri und der Hänge des Tales von Allaine. Der Karst verhindert in einem Teil der Ajoie das Bestehen von fortwähren- den Flüssen und erzeugt eine Abnahme der Feuchtigkeit des Bodens. Die Ajoie ist durch den Mont-Terri vom Clos-du-Doubs abgegrenzt. Der Clos-du-Doubs ist eine sehr komplexe Region, weil er sich auf einer Konvergenz befindet. Die Ajoie profitiert in klimatischer Hinsicht vom Zufuhr mediterraner Luft. Die jährliche Durchschnittstemperatur ist 7.5 °C; sie bewegt sich von mindestens -0.5 °C im Februar bis maxi- mal 16.0 °C im Juli. Jährlich fällt etwa 1050 mm Niederschlag, wobei die Verteilung unterschiedlich ist. Am meisten fällt auf dem Faltenjura sowie auf dem Plateau von Bure; Richtung Baroche fällt tendenziell weniger Niederschlag. Im Durchschnitt scheint während 1450 Stunden die Sonne. Das Klima der Region von St. Ursanne gleicht, was die Temperaturen anbelangt, demjenigen der Ajoie, und hinsichtlich der Niederschläge dem Delsberger Becken. In der Ajoie hat es einerseits Se it e 31
B- 62 51 /2 0 0 7 trockene Böden von geringer Tiefe, welche für Kulturen wenig günstig sind (Plateaus von Bure, nördliche Flanke des Mont-Terri). Anderer- seits gibt es Böden von sehr guter Qualität (Tal von Allaine, Ebene von Courtedoux). Die Zone von Mettembert-Movelier und der Clos-du- Doubs haben ähnliche Bodeneigenschaften. Die Tiefe der Böden ist je nach topografischer Lage sehr unterschiedlich. Die Talböden sind rela- tiv dick im Gegensatz zu den Höhen der Sättel. Das Gefälle spielt eine wichtige Rolle. Örtlich kann die grosse Feuchtigkeit ein begrenzender Faktor für bestimmte Kulturen sein (Ufer des Doubs). Die Freiberge zeigen sich als Plateau mit einer durchschnittlichen Höhe von zirka 1000 Meter über Meer. Sie sind ein Teil des Faltenju- ras, aber die Erosion hat die Oberflächengestaltung abgeflacht. Die Region ist stark von Karst-Phänomenen wie Dolinen, Poljen und tro- ckenen Tälern geprägt. Im Weiteren sind Oberflächengewässer trotz der ausgeprägten Niederschläge fast keine vorhanden. Bezüglich der klimatologischen Verhältnisse wurde auf Daten von La Chaux-de- Fonds zurückgegriffen. Dort fällt im Jahr durchschnittlich 1400 mm Niederschlag. Die Sonne scheint häufiger als im übrigen Rest des Kantons Jura, dagegen ist die durchschnittliche Jahrestemperatur mit 5.3 °C niedriger. Die Frostgefahr ist daher sehr gegenwärtig. Die Regi- on ist auch schneebegünstigt; die Schneedecke bleibt tendenziell län- ger liegen als im Flachland. Man findet hauptsächlich braune, saure Böden. Häufig sind sie nicht tief. Die torfhaltigen Böden sind charakte- ristisch für die Freiberge. Aus der gezeigten Darstellung wird ersichtlich, dass die drei Bezirke Delémont, Ajoie und Franches-Montagnes teils ähnlichen, teils aber auch verschiedenen Einflüssen unterliegen. Generell ist der Kanton Jura aber von kalkhaltigen Böden geprägt, welche die Damassine-Kul- turen schätzen, wie sich aus dem Eintragungsgesuch ergibt (S. 8). Da sich die Jura-Kette über mehrere Kantone, darunter auch die Kantone Bern und Neuenburg, hinwegstreckt, ist nicht ausgeschlossen, dass die gleichen oder ähnlichen geografischen Bedingungen auch in nicht- jurassischen Gebieten der Jura-Kette anzutreffen sind. Daher kommt im vorliegenden Fall den vorgängig beschriebenen menschlichen Ein- flüssen eine relativ grosse Bedeutung zu; diese sind in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen und daher auch zu berücksichtigen (HIRT, a.a.O., S. 115 ff.; vgl. auch BGE 133 II 429 E. 6.5 – Raclette; a.M. HOLZER, a.a.O., S. 274 f.). Der Umstand, dass die geografischen Bedin- gungen innerhalb des Kantons Jura auch Unterschiede aufweisen und Se it e 32
B- 62 51 /2 0 0 7 wohl über die Grenzen des Kantons Jura hinaus gehen, hindert das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht an der Feststellung, dass Damassine wie eingangs erwähnt offenbar Eigenschaften besitzt, wel- che den besonderen geografisch bedingten natürlichen und menschli- chen Faktoren zu verdanken sind (Terroir). 4.3Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, „Damassine“ sei eine Gattungsbezeichnung. Gattungsbezeichnungen könnten gemäss Art. 16 Abs. 3 LwG nicht als GUB monopolisiert werden. Die Vorins- tanz sei dagegen davon ausgegangen, „Damassine“ sei eine traditio- nelle Bezeichnung mit Nichtgattungscharakter. Gestützt hierauf habe sie nur noch geprüft, ob diese nicht zur Gattungsbezeichnung degene- riert sei. Dies sei indessen falsch, da „Damassine“ ursprünglich eine Gattungsbezeichnung sei. Wo aber ursprünglich eine Gattungsbe- zeichnung vorliege, sei der Schutz als GUB kategorisch ausgeschlos- sen. Das methodisch verkehrte Prüfschema der Vorinstanz habe somit zu einem falschen Ergebnis geführt. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es sei nicht ersichtlich, auf wel- che gesetzliche Bestimmung die Beschwerdeführerin ihre Argumenta- tion stütze, wonach die Bezeichnung „Damassine“ nicht ins Register eingetragen werden könne, weil sie „ursprünglich“ eine Gattungsbe- zeichnung darstelle. Die Definition gemäss Art. 4 Abs. 2 der GUB/GGA-Verordnung halte implizit fest, dass eine Gattungsbezeich- nung das Resultat einer Entwicklung sei; eine Unterscheidung zwi- schen ursprünglichen Gattungsbezeichnungen und anderen Gattungs- bezeichnungen sei unsinnig. Das Bundesgericht habe im Entscheid „Raclette“ ein Analyseschema vorgegeben, dem zu folgen sei: Zu- nächst sei zu prüfen, ob die zu schützende Bezeichnung einen geogra- fischen Ort darstelle, oder ob es sich allenfalls – wie im vorliegenden Fall – um eine traditionelle Bezeichnung handle. Sodann sei zu prüfen, ob diese Bezeichnung nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Aus der Meinungsumfrage des Instituts D. gehe klar hervor, dass das Wort „Damassine“ keine Gattungsbezeichnung sei. Die grosse Mehrheit der Bevölkerung wisse gar nicht, was das Wort bedeute. Die- jenigen, die das Wort „Damassine“ kennen würden, wüssten, dass es sich um eine Bezeichung für einen im Kanton Jura produzierten Obst- brand handle. 4.3.1Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnun- gen oder als geographische Angaben eingetragen werden (Art. 16 Se it e 33
B- 62 51 /2 0 0 7 Abs. 3 LwG; Art. 4 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung). Als Gattungsbe- zeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprüng- lich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein übli- chen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung). Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gat- tungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsu- menten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt (vgl. Art. 4 Abs. 3 GUB/GGA-Verordnung). Eine Gattungsbezeichnung ist dann anzunehmen, wenn sich der Aus- sagegehalt der zu schützenden Ursprungsbezeichnung – vom Her- kunftshinweis vollständig befreit – auf die Eigenschaft oder Qualität des Erzeugnisses, das heisst auf eine Beschaffenheitsangabe, redu- ziert hat (Beschwerdeentscheid der REKO/EVD 6I/2002-2 vom 27. Fe- bruar 2004 E. 10.1 – Saucisse aux choux vaudoise, mit Hinweisen; HIRT, a. a. O. S. 28 ff.; HOLZER, a.a.O., S. 17 ff.; FLURY, a.a.O., S. 220 ff.). Eine Gattungsbezeichnung entsteht meistens dadurch, dass eine geo- grafische Herkunftsbezeichnung über längere Zeit ohne Einschreiten der Ortsansässigen für Waren anderer Herkunft benutzt wird und der geografische Bezug dadurch mehr und mehr in den Hintergrund tritt, bis er schliesslich gar nicht mehr wahrgenommen wird (HIRT, a.a.O., S. 28 f.; FLURY, a.a.O., S. 221; HOLZER, a.a.O., S. 17 ff.). Damit ist auch ge- sagt, dass Gattungsbezeichnungen im engeren Sinn, wozu die Gat- tungsbezeichnungen gemäss GUB/GGA-Verordnung zu zählen sind (FLURY, a.a.O., S. 222), entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin das Resultat einer Entwicklung sind. Dies ergibt sich auch aus der For- mulierung in der massgebenden Verordnungsbestimmung; danach ist eine Gattungsbezeichnung der Name eines Erzeugnisses, welches „zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist“ (vgl. Art. 4 Abs. 2 letzter Teilsatz GUB/GGA-Verordnung). Der Vorinstanz kann daher nicht ein methodisch falsches Vorgehen vorgeworfen werden, wenn sie zunächst geprüft hat, ob „Damassine“ eine traditionelle Bezeichnung sei (E. 6 des angefochtenen Ent- scheids), und – ausgehend von der positiven Beantwortung dieser Fra- ge – ausgeschlossen hat, dass „Damassine“ zu einer Gattungsbe- zeichnung geworden ist (E. 7 des angefochtenen Entscheids). Se it e 34
B- 62 51 /2 0 0 7 4.3.2Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung, ob „Damassine“ zu ei- ner Gattungsbezeichnung geworden ist, auf die von der Beschwerde- gegnerin in Auftrag gegebene Umfrage des Meinungsforschungsinsti- tuts D. vom Juni 2004 abgestützt. Befragt wurden 1012 Schweizer zwi- schen 18 und 74 Jahren (504 Romands und 508 Deutschschweizer). Die Bezeichnung „Damassine“ kannten von den befragten 1012 Perso- nen 125 (respektive 12,3 %) spontan, 38 Personen (respektive 3,7 %) unter Hilfestellung, somit total 163 Personen; in der Studie wird von ei- ner Basis von 162 Personen ausgegangen. Von diesen 162 Personen brachten 57,7 % (94 Personen) das Wort „Damassine“ mit einem Branntwein respektive einem alkoholischen Getränk, 38,6 % (63 Per- sonen) mit dem Jura und 33,8 % (55 Personen) mit Pflaumen in Ver- bindung. Auf die Frage nach dem heutigen Produktionsgebiet wurde, um nur die meistgenannten Antworten zu nennen, von den in der Studie erwähn- ten 162 Personen, die angaben, "Damassine" zu kennen, 104 mal (64 %) der Kanton Jura, 13 mal (7,9 %) der Kanton Neuenburg, 6 Mal (3,9 %) der Kanton Wallis und je 5 Mal (3,1 %) die Kantone Bern und Waadt als Produktionsgebiet genannt, wobei eine Mehrfachantwort möglich war. Auf die Frage, ob die befragte Person persönlich erwarte, dass „Damassine“ eine bestimmte Herkunft hat, gaben von den 162 Personen 55,3 % (90 Personen) „Kanton Jura“ zur Antwort; 2,4 % (4 Personen) erwarteten den Kanton Neuenburg, und je 0,9 % die Kantone Wallis und Bern als Herkunftsort. 4.3.3Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, die Meinungs- umfrage der Beschwerdegegnerin sei nicht stichhaltig. D. sei ein priva- tes Institut; es biete keine Gewähr für die unparteiische Durchführung einer Meinungsumfrage. Die Meinungsumfrage sei ein Privatgutachten und somit lediglich eine Parteibehauptung. Zudem seien nur 1012 Leu- te befragt worden, davon die Hälfte Romands und die Hälfte Deutsch- schweizer. Nicht ersichtlich sei, wo die befragten Personen wohnten. Jedenfalls sei die Meinungsumfrage nur in der deutsch- und franzö- sischsprachigen Schweiz durchgeführt worden; die italienische Schweiz sei offenbar ganz vergessen gegangen, obwohl für eine ge- samtschweizerische GUB eine gesamtschweizerische Sichtweise gel- ten müsse. Im Weiteren finde ein Verwirrspiel zwischen dem Begriff „Jura“ im Sinne des gleichnamigen geografischen Gebiets/Gebirgszu- ges und dem Kanton Jura statt. In den gestellten Fragen seien keine Kontrollfragen vorhanden, die dieses Problem ansprächen oder auch Se it e 35
B- 62 51 /2 0 0 7 nur einzugrenzen versuchten. Auch eine mögliche Mehrfachbenen- nung des Begriffs „Damassine“ werde im Rahmen der Meinungsumfra- ge nirgends untersucht. Schliesslich sei auch die Zahlenbasis äusserst mager: 1012 Personen, von denen man nicht wisse, wo sie wohnten, seien eine zu kleine und unzuverlässige statistische Basis für eine re- präsentative Umfrage. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist D. eines der angesehensten Meinungsforschungsinstitute der Schweiz. Die Zahl der befragten Personen entspreche der üblichen Stichprobenerhebung für Meinungsumfragen in der Schweiz. Die gestellten Fragen seien klar und sachdienlich. Es gebe auch keine Verwechslung zwischen dem Begriff des „Jura“ und demjenigen des „Kanton Jura“. Die Fragen 3 und 4 seien offen gestellt worden. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdegegnerin ein Schreiben von D. vom 24. Januar 2008 ins Recht. Das Meinungsforschungsinstitut erklärt darin, der Fachverband „Associations professionnelles asms swiss interview institute“ verlange bei Umfragen über Abstimmungen oder Wahlen eine repräsentative Auswahl von mindestens 1000 Personen; andere Mindestlimiten kenne ihr Fachverband nicht. Festzuhalten sei indessen, dass die Fehlerquote ab 1000 Personen kaum mehr abnehme. Bei 1000 Personen sei sie +/- 3 %. Bei den 162 Personen, welche die Bezeichnung kannten und denen entsprechend weitere Fragen gestellt worden seien, betrage die Fehlerquote +/- 7,8 %. Angesichts der klaren Resultate sei diese grössere Fehlerquote aber kaum von Wichtigkeit. Die Auswahl der Personen beruhe auf der „Basis der Regionen Nielsen“ (französischsprachige Schweiz, Alpen/Voralpen, westliches Mittelland und östliches Mittelland). Geschlechts- und Altersquoten würden auf Grund der demografischen Verhältnisse in diesen Regionen festgelegt. Abschliessend hält das Meinungsforschungsinstitut fest, sie habe ihrer Ansicht nach eine Umfrage von guter Qualität unter Respektierung der brancheninternen Regeln realisiert. Im Übrigen habe die Vorinstanz, welche sie vorgängig konsultiert habe, die Grösse der Stichprobenauswahl, die Methode sowie den Fragebogen gebilligt. 4.3.4Die Rekurskommission EVD, welche am 1. Januar 2007 in das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, hielt in ihrem Entscheid „Walliser Roggenbrot“ auch unter Verweis auf die europäische Praxis fest, Meinungsumfragen seien bei der Auslegung der GUB/GGA-Ver- ordnung zu berücksichtigen (Beschwerdeentscheid der REKO/EVD 6I/ Se it e 36
B- 62 51 /2 0 0 7 2002-1 vom 2. Dezember 2003 E. 3.5.7). Bei der Interpretation der bei- den sich in den Akten befindlichen Umfragen, nämlich einer von der Vorinstanz bei der E. und einer von einer Einsprecherin beim F. in Auf- trag gegebenen Umfragen, mass sie letzterer keinen höheren Beweis- wert zu, nur weil diese von der Vorinstanz in Auftrag gegeben wurde. Im Gegenteil, schien sie der anderen Umfrage auf Grund derer grö- sseren Detailliertheit sogar den Vorzug zu geben (vgl. Beschwerdeent- scheid der REKO/EVD 6I/2002-1 vom 2. Dezember 2003 E. 3.5.9). In der Tat sprechen keine Gründe dagegen, auf eine von einer Partei in Auftrag gegebene Umfrage abzustellen, sofern die demoskopische Er- hebung von einem unabhängigen und spezialisierten Unternehmen durchgeführt wurde, welches über den notwendigen Sachverstand ver- fügt und sich fachlich eignet (FLURY, a.a.O., S. 355), und sofern die Um- frage nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde (vgl. BGE 131 III 121 E. 7.1 und 7.3 – Smarties). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin das Meinungsfor- schungsinstitut D. mit der Durchführung der Meinungsumfrage beauf- tragt. Dieses Institut hat auch die beiden im vorgenannten Smarties- Entscheid des Bundesgerichts genannten Umfragen (zur Frage der Verkehrsdurchsetzung der Smarties-Röhre) durchgeführt, wobei des- sen Qualifikationen vom Bundesgericht nicht in Zweifel gezogen wur- de. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, dem Institut D. die Unabhängigkeit, den notwendigen Sachverstand und die fachliche Eignung abzusprechen. Aus dem von der Beschwerdeführe- rin zitierten Aufsatz von ALFRED BÜHLER (Gerichts- und Privatgutachen im Immaterialgüterrechtsprozess, publ. in: Zeitschrift für Immaterialgü- ter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2007 S. 607 ff.) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn dieser äussert sich nicht zur rechtlichen Qualifikation von Meinungsumfragen. Was die Anzahl der zu befragenden Personen anbelangt, ist auszufüh- ren, dass sich das Resultat mit der Grösse der Stichprobe verbessert (FLURY, a.a.O., S. 366; Schreiben von D. vom 24. Januar 2008). Von Spezialisten wird eine Basis von mindestens 1000 Personen empfoh- len (FLURY, a.a.O., S. 367). Das im vorliegenden Fall beauftragte Mei- nungsforschungsinstitut hat demnach mit der Befragung von 1012 Per- sonen eine genügende Anzahl Personen interviewt. Wie noch zu zeigen sein wird, bringt die überwiegende Mehrheit der massgebenden Konsumentinnen und Konsumenten „Damassine“ mit Se it e 37
B- 62 51 /2 0 0 7 einem Branntwein aus einem bestimmten geografischen Gebiet, näm- lich dem Kanton Jura respektive der Jura-Region in Verbindung (vgl. E. 4.3.5). Ob die vom Meinungsforschungsinstitut D. getroffene Aus- wahl der Regionen, die sich gemäss den Angaben in dessen Schrei- ben vom 24. Januar 2008 auf die sogenannten Nielsen-Gebiete (res- pektive ACNielsen-Gebiete; vgl. WOLFGANG J. KOSCHNICK, FOCUS-Lexi- kon SCHWEIZ Werbeplanung Mediaplanung Marktforschung Kommu- nikationsforschung Mediaforschung, abrufbar unter: relaunch.medialine.de; vgl. auch de.nielsen.com / company / acnielsengebiete.shtml) abstützt, wodurch sie die Befragung, wie an- gegeben wird, auf Personen aus der französischsprachigen Schweiz, aus den Alpen/Voralpen sowie aus dem westlichen und dem östlichen Mittelland, nicht jedoch nur auf Personen aus dem Kanton Jura be- schränkte, ohne das Tessin zu berücksichtigen, kann angesichts die- ses klaren Resultates offen bleiben. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, es finde ein Verwirr- spiel zwischen dem Begriff „Jura“ im Sinne des gleichnamigen geogra- fischen Gebiets/Gebirgszugs und dem Kanton Jura statt. Wer Frage 3 mit „Jura“ beantworte, werde geneigt sein, bei den weiteren Fragen die Lösung „Kanton Jura“ – ohne Nachdenken über den Unterschied zwi- schen Kanton und Gebietsbezeichnung – zu wählen. In den gestellten Fragen seien keine Kontrollfragen vorhanden, die dieses Problem an- sprächen oder auch nur einzugrenzen versuchten. Die im vorliegenden Fall relevanten Fragen 3 – 5 sind allesamt offene Fragen, bei den Fra- gen 3 und 4 war eine Mehrfachantwort, bei Frage 5 nur eine Antwort möglich. Gemäss den vorvercodeten Antworten konnte man bei Frage 3 („Wenn ich Ihnen die Bezeichnung Damassine nenne, welche Bilder, welche Ideen oder welche Eigenschaften kommen Ihnen ganz spontan in den Sinn?“) unter anderem „Jura“ nennen; möglich waren aber auch andere, nicht vorgegebene Antworten. Als (vorvercodete) Antworten auf die Fragen 4 („Wo produziert man Ihrer Meinung nach heute die Damassine?“) und 5 („Erwarten Sie persönlich, dass die Damassine eine bestimmte Herkunft hat? Wenn ja, welche?“) standen dem Inter- viewer als Antworten verschiedene Kantone (z.B. „Kanton Jura“) zur Verfügung, aber auch die Antwort „anderes, notieren:...“. Für den Inter- viewer hatte somit die Möglichkeit bestanden, als Antwort auf die Fra- gen 4 und 5 „Jura“ im Sinne des Gebirgszuges respektive der Gebiets- bezeichnung zu notieren. Aus den Umfrageergebnissen geht jedoch nicht hervor, wie der Interviewer die mögliche Antwort „Jura“ konkret erfasst hat, d.h. ob er kurzerhand „Kanton Jura“ angekreuzt, oder unter Se it e 38
B- 62 51 /2 0 0 7 „anderes“ „Jura“ (im Sinne des Gebirgszuges respektive der Gebiets- bezeichnung) notiert hat. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass keine Kontrollfrage dazwischen geschoben ist, auf Grund derer hätte geklärt werden können, was die befragte Person unter „Jura“ ver- steht. Zur Frage der Herkunft von „Damassine“ ist die Umfrage daher nur bedingt aussagekräftig. Diese Schlussfolgerung gilt aber nicht hin- sichtlich des eigentlichen Zweckes der Umfrage, nämlich der Abklä- rung, ob „Damassine“ zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. Der Beschwerdeführerin ist auch insofern zuzustimmen, dass eine mögliche Mehrfachbedeutung des Begriffs „Damassine“ durch die Mei- nungsumfrage nicht geklärt wurde. Denn vor Frage 2 wird erklärt, dass „Damassine“ ein Schnaps (Branntwein) sei, hergestellt aus einer spe- ziellen Pflaumensorte. Immerhin konnte man auf die Frage 1, welche offen formuliert war („Wenn ich Ihnen die Bezeichnung Damassine nenne, können Sie mir sagen, auf was sich diese Bezeichnung bezieht oder hören Sie sie zum ersten Mal?“) beispielsweise auch „Frucht“ oder „Pflanze“ zur Antwort geben. Je eine Person hat dies denn auch getan, nebst 125 Personen, welche unter „Damassine“ spontan einen Branntwein oder ein alkoholisches Getränk verstanden haben. 4.3.5Aus der Umfrage, welche nach dem Gesagten nur bedingt aus- sagekräftig und daher mit Vorsicht zu betrachten ist, ergibt sich im Er- gebnis, dass 162 (respektive 163) Personen angaben, den Begriff „Da- massine“ zu kennen. Für die Auswertung respektive Interpretation der Umfrage sind diese 162 Personen die massgebende Grösse (vgl. Be- schwerdeentscheid der REKO/EVD vom 27. Juni 2006 E. 7.3.2 – Rac- lette), selbst wenn es sich um eine relativ magere Zahlenbasis han- delt. Von diesen 162 Personen brachte über die Hälfte, nämlich 57,7 % respektive 94 Personen, das Wort „Damassine“ mit einem Branntwein respektive einem alkoholischen Getränk in Verbindung. Zudem wurde bei der Frage nach dem heutigen Herstellungsort zu fast zwei Dritteln (64 %) der Kanton Jura genannt. Immerhin noch über die Hälfte der 162 Personen, nämlich 55,3 % respektive 90 Personen, erwartet, dass „Damassine“ als Herkunft den „Kanton Jura“ hat. Da die Mehrheit der massgebenden Konsumentinnen und Konsumen- ten „Damassine“ mit einem Branntwein aus einem bestimmten geogra- fischen Gebiet, nämlich dem Kanton Jura respektive der Jura-Region (vgl. vorangehende E. 4.3.2), in Verbindung bringen, ist zu schliessen, dass die Bezeichnung "Damassine" für einen Obstbrand nicht zu einer Se it e 39
B- 62 51 /2 0 0 7 Gattungsbezeichnung degeneriert ist. In dieselbe Richtung weisen im Übrigen etwa auch der PETIT LAROUSSE ILLUSTRÉ (Paris 1999), der "Damassine" als "petite prune dont on fait une eau-de-vie dans le canton Jura" definiert (S. 296), sowie verschie- dene Publikationen. So wird im Schlussbericht „Obst- und Beerensor- ten-Inventarisierung Schweiz“ vom März 2005 (abrufbar unter: www.fructus.ch/nap_projekte/02-23/Schlussbericht_Inventarisier- ung.pdf) unter den typischen Sorten des Kantons Jura „Damassines (für Schnaps)“ aufgeführt (vgl. S. 14 und 59). In der Ausgabe 19/2007 der Schweizerischen Zeitschrift für Obst- und Weinbau (SZOW, abruf- bar unter: www.db-acw.admin.ch/pubs/wa_arb_07_pub_10224_d.pdf) wird „Damassine“ als jurassische Spezialität beschrieben (vgl. PETER DÜRR, Seltenes Steinobst zum Brennen, Teil III, S. 9). Schliesslich wird in einem Tages-Anzeiger-Artikel vom 24. Mai 2003 („Damassine, der Klare der streikenden Bäume“, S. 59) „Damassine“ als ein „ebenso fei- nes wie rares Produkt des Kantons Jura“ bezeichnet. Dass „Damassine d'Ajoie“ und „Damassine de la Baroche“ , wie die Beschwerdeführerin erwähnt, im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) als Obstbrandbezeichnungen aufgeführt werden (Anhang 8, Anlage 2), vermag daran nichts zu ändern, zumal auch in diesen Bezeichnungen auf Gebiete im Jura hingewiesen wird, und ge- rade die Tatsache, dass eine Bezeichnung in ein bilaterales Abkom- men aufgenommen worden ist, gegen das Vorliegen einer Gattungsbe- zeichnung spricht (FLURY, a.a.O., S. 255). 4.4Da ein Name, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächli- chen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann, nicht als Ursprungs- bezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden darf (Art. 4b Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung), ist indessen auch die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, „Damassine“ sei sowohl die Bezeich- nung für eine alte Pflaumensorte als auch für den daraus hergestellten Obstbrand. Einzugehen ist dabei auch auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Verordnung des EDI über alkoholische Getränke fordere in Art. 82 Abs. 4 ausdrücklich, Obstbrand unter Einbezug des Namens der ver- Se it e 40
B- 62 51 /2 0 0 7 wendeten Frucht zu bezeichnen. Wer also aus der Pflaumensorte "Da- massine" Obstbrand herstelle, komme nicht umhin, "Damassine“ auch bei dessen Kennzeichnung zu verwenden. 4.4.1Nach Art. 82 Abs. 4 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke (SR 817.022.110) wird Obstbrand unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als „-brand“ bezeichnet (z.B. „Mirabellenbrand“, „Zwetschgenbrand“). Er kann unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht auch als „-wasser“ bezeichnet werden. 4.4.2Während die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid erklärt, bei "Damassine" handle es sich nicht um den Namen einer Pflaumensorte, da zwischen der Frucht (damasson rouge) und dem Branntwein (Damassine), der aus dieser Frucht hergestellt werde, zu unterscheiden sei, wird von der Beschwerdegegnerin eine doppelte Bedeutung der Bezeichnung "Damassine" nicht bestritten. Sie erklärt indessen, um den Obstbrand zu bezeichnen, für den diese primär ste- he, werde nur das Wort „Damassine“ gebraucht, während es für die Frucht verschiedene Ausdrücke gebe, wie „prune de Damas“ oder „lai damè“. Auch die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, aus der durchgeführten Umfrage gehe eindeutig hervor, dass die Konsu- mentinnen und Konsumenten den Begriff „Damassine“ mit einem Branntwein aus einem bestimmten geografischen Gebiet verbinden würden. Entsprechend sei der beschreibende Charakter oder der Gat- tungscharakter ausgeschlossen. In ihrer Stellungnahme vom 10. Janu- ar 2008 räumt indessen auch sie ein, dass „im Volksmund mit Damas- sine zum Teil auch eine Frucht bezeichnet wird“. 4.4.3Auf Grund der vorerwähnten, von der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz ins Recht gelegten Umfrage ist zwar davon auszuge- hen, dass die Bezeichnung "Damassine" in der Schweiz vorwiegend als Bezeichnung eines alkoholischen Getränkes bekannt ist (siehe dazu E. 4.3.5). Dass die Bezeichnung "Damassine" sowohl für den Obstbrand als auch für die diesem zu Grunde liegende Frucht, für deren Bezeich- nung die Beschwerdegegnerin nicht um Schutz ersucht hat (was sich e contrario aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Pflichtenheftes ergibt), gebraucht wird, lässt sich auf Grund der Akten (vgl. unter anderem di- verse von der Beschwerdegegnerin eingereichte Presseartikel [S. 5193, 5195, 5206, 5209, 5213, 5231 und 5237 der Vorakten], Art. 3 Se it e 41
B- 62 51 /2 0 0 7 Abs. 1 des Pflichtenheft-Entwurfs vom 18. November 2002, Beschwer- debeilagen 3.1, 4.8, 4.9, 4.16, 4.19 und 4.20) aber nicht ernsthaft be- streiten. Dasselbe ergibt sich auch aus der Begriffsdefinition im NOUVEAU PETIT ROBERT DE LA LANGUE FRANÇAISE (Paris 2007, S. 611). 4.4.4Allerdings handelt es sich bei "Damassine" wie bereits die Vorin- stanz in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2008 klar gestellt hat, nicht um eine im Sortenregister (vgl. online-Version des Sortenschutz- registers: www.blw.admin.ch -> Themen -> Sortenschutz, zuletzt be- sucht am 8. Juli 2008) eingetragene rechtlich geschützte Bezeichnung für eine Obstsorte. Die "Damassine" genannte Frucht wird in der Schweiz vielmehr auch mit „prune de Damas“ (vgl. annexe 2 zur Beschwerdeantwort), „damas rouge“ (vgl. annexe 3 zur Beschwerdeantwort), „Damas“ (vgl. annexe 4 und 5 zur Beschwerdeantwort; vgl. auch LE GRAND ROBERT DE LA LANGUE FRANÇAISE, Paris 1991, S. 141 und GRAND LAROUSSE UNIVERSEL, Paris 1991, S. 2926) und, als in der Ajoie gebräuchlicher Patois-Begriff, „lai damè“ sowie gemäss Pflichtenheft neuerdings anscheinend auch „damasson rouge“ bezeichnet. In der deutschen Sprache wird sie zudem „Damas- zenerpflaume“ (WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, Gütersloh/München 2002, S. 329) respektive „Damas-Pflaume“ (vgl. Medienmitteilung des Kantonalen Labors Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2000 „Schnaps falsch deklariert“) genannt, wobei es sich zumindest bei der „Damas- Pflaume“ jedoch um einen Oberbegriff für „Damassinen“ handeln könnte (vgl. UFA-REVUE 9/98, S. 27 und „Berner Obst“ Nr. 1/1998, Beschwerdebeilagen 4.7 und 4.8). 4.4.5Die Produzenten, die Obstbrand herstellen, ohne das Pflichten- heft zu erfüllen, könnten daher nach einer Unterschutzstellung der Be- zeichnung "Damassine" für den Obstbrand aus dem Kanton Jura – um weder mit dieser noch mit Art. 82 Abs. 4 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke in Konflikt zu geraten – ohne Weiteres für die Bezeichnung ihrer alkoholischen Produkte auf einen der anderen, für die betreffenden Pflaumen ebenfalls gebräuchli- chen Namen ausweichen (zu den Varianten vgl. E. 4.4.4). Dass und in- wiefern ihnen dies nicht zuzumuten wäre, ist nicht ersichtlich. Durch die Verwendung einer der anderen Bezeichnungen würde auch ausge- schlossen, dass die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ur- sprung des Obstbrandes in die Irre geführt würden. Se it e 42
B- 62 51 /2 0 0 7 4.4.6Art. 4b Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung resp. die Tatsache, dass "Damassine" auch für Früchte verwendet wird, steht einer Eintragung der Bezeichnung für den aus dem Jura stammenden Obstbrand ins Register somit nicht entgegen. Eine Um- respektive Neubenennung der Frucht, wie sie anscheinend angeregt durch die von der Vorinstanz erwähnten Beispiele („Poire à Botzi“, "Rheintaler Ribel" und „Maine-Anjou“) im vorliegenden Fall im Pflichtenheft vorgenommen wurde, hätte sich daher aus rechtlichen Gründen nicht aufgedrängt. Ob sich die neue Bezeichnung "Damasson Rouge" im Kanton Jura gegenüber "Damassine" durchsetzen wird, kann daher abgewartet werden. Ob es sich bei der nicht im Sortenregister eingetragenen Bezeichnung "Damassine" überhaupt um eine Sorte handelt, die im Sinne von Art. 4b Abs. 1 GUB/GGA Verordnung umbenannt werden könnte, kann unter diesen Umständen im Übrigen ebenso offen bleiben, wie die Fra- ge, ob diese das Ursprungsgebiet verlassen hat. 4.5Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bezeichnung „Damassine“ die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und daher als traditionelle Bezeichnung respektive als geschützte Ursprungsbezeich- nung (GUB) ins GUB/GGA-Register eingetragen werden kann. 5. Unter diesen Umständen bleibt zu prüfen, ob im Sinne des Eventual- antrags der Beschwerdeführerin Gründe bestehen, die es gebieten, das im Pflichtenheft festgehaltene Herkunftsgebiet auf den Neuenbur- ger Jura auszudehnen. 5.1Die Beschwerdeführerin macht konkret geltend, die Bezeichnung „Damassine“ für Pflaumen sei im Kanton Neuenburg seit langer Zeit bekannt. In der Tat wird „Damassine“ im nach Angabe der Beschwerdeführerin im Jahre 1926 herausgegebenen „Dictionnaire historique du parler neuchâtelois et suisse romand“ von W. PIERREHUMBERT (Beschwerdebei- lage 4.1) aufgeführt, wobei die Bezeichnung als „Sorte de petite prune bleu-noir et un peu sucrée“ definiert wird. Das erwähnte Wörterbuch enthält gemäss seinem Titel aber neben neuenburgischen Ausdrücken allgemein auch Ausdrücke der franzö- Se it e 43
B- 62 51 /2 0 0 7 sischsprachigen Schweiz. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Wörterbuch-Eintrag von vornherein nichts zu Gunsten einer allfäl- ligen langen Produktion des entsprechenden Obstbrandes im Kanton Neuenburg bzw. zu Gunsten der von ihr anbegehrten Ausdehnung des im Pflichtenheft festgehaltenen Gebietes herleiten. 5.2Dass die Beschwerdeführerin oberhalb von A., somit im fraglichen Gebiet, seit 1991 einen Damassine-Hain unterhält resp. seit der Ernte im Jahr 1997 Früchte zu Obstbrand verarbeitet, vermag daran nichts zu ändern, da die fragliche, nur 11 Jahre umfassende Zeitspanne of- fensichtlich zu kurz ist, um die für einen Registereintrag erforderliche Tradition nachzuweisen (vgl. BGE 133 II 429 E. 7.2 – Raclette; Rac- lette-Entscheid der REKO/EVD 6I/2003-3, -7, -23, -29, -33,- 37, -39 vom 27. Juni 2006 E. 6.1, mit Verweis auf HIRT, a.a.O., S. 133). Die Be- schwerdeführerin vermag auch nicht substanziiert darzulegen, dass anderswo im Kanton Neuenburg traditionell „Damassine“ hergestellt wurde. Der nichtbestrittenen Tatsache, dass die Bäume der Beschwer- deführerin aus einer "in-vitro-Vermehrung" hervorgingen, resp. der Fra- ge nach deren Folgen ist daher nicht weiter nachzugehen. Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, manche Mitglieder der Beschwerdegegnerin auf eine noch weniger lange Damassine-Pro- duktion zurückblicken können, spielt dabei keine Rolle, da das Pflich- tenheft nicht verlangt, dass jeder einzelne Produzent über eine Da- massine-Tradition verfügen muss. Die geschützte Angabe darf daher von jedem Produzenten, der das Pflichtenheft erfüllt, zur Kennzeich- nung seiner Produkte frei verwendet werden (HIRT, a.a.O., S. 161, mit Verweisen; FLURY, a.a.O., S. 181), ungeachtet des historischen Hinter- grundes im Einzelfall. 5.3Eine Ausdehnung des geografischen Gebietes drängt sich entge- gen den Ausführungen der Beschwerdeführerin aber auch auf Grund der klimatischen Bedingungen nicht auf: Die beiden neuenburgischen Gemeinden A. und B., in welchen die Beschwerdeführerin über Da- massine-Kulturen verfügt, liegen direkt am Bielersee resp. nur unweit davon entfernt. Sie verfügen dank des Einflusses des Sees, welcher unter anderem auch die Funktion eines Wärmespeichers hat (vgl. FRANK THIEDIG, Spezialitäten mit geographischer Herkunftsangabe, Frankfurt a. M. 2004, S. 213, welcher sich indessen auf den Bodensee bezieht), über ein milderes Klima als der Kanton Jura (vgl. K.-F. SCHREIBER, Wärmegliederung der Schweiz aufgrund von phänologi- Se it e 44
B- 62 51 /2 0 0 7 schen Geländeaufnahmen in den Jahren 1969 bis 1973, Blatt 1, März 1977 [Hrsg.: Eidg. Justiz- und Polizeidepartement – Delegierter für Raumplanung]). Dass mit dem Kanton Jura vergleichbare natürliche und menschliche Einflüsse herrschen, wird auch für die „Kerngebiete“ des Neuenburger Juras, soweit A. und B. überhaupt als dessen „Randgebiete“ bezeich- net werden können, nicht belegt. Gegen eine entsprechende Ausdeh- nung des Schutzgebietes spricht etwa, dass der Kanton Neuenburg re- spektive der Neuenburger Jura nur in seiner nördlichsten Ecke (nörd- lich von La-Chaux-de-Fonds) an den südwestlichen Zipfel des Kantons Jura grenzt, an die Freiberge, in denen – wohl wegen des raueren Kli- mas auf 1000 Metern über Meer (vgl. K.F. SCHREIBER, a.a.O., Blatt 1) – mit Abstand am wenigsten Damassine-Bäume stehen (gemäss Anne- xe S: „Recensement des damassiniers en milieu agricole“ 588 Bäume von insgesamt 4497 gezählten Damassine-Bäumen im ganzen Kan- ton). Insofern ist die nördlichste Ecke des Kantons Neuenburg relativ weit vom Kernproduktionsgebiet von Damassine, der Ajoie, entfernt. Dies trifft in noch grösserem Masse auf die weiter im Süden gelegenen Gebiete des Kantons Neuenburg zu, welche sich womöglich besser für die Damassine-Produktion eignen als die Region nördlich von La- Chaux-de-Fonds, welches für sein relativ raues Klima bekannt ist. 5.4Zusammenfassend ist daher auch dieser Eventualantrag der Be- schwerdeführerin abzuweisen. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war. 7. Bei diesem Ergebnis wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 7.1Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien fest- zulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die auf Fr. 4'000.- fest- zusetzenden Verfahrenskosten für das Hauptverfahren sind mit dem Se it e 45
B- 62 51 /2 0 0 7 am 25. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- zu verrechnen. 7.2Die Kosten für den am 13. Dezember 2007 ergangenen Zwischen- entscheid im Betrag von Fr. 500.- sind von der in dieser Sache unterle- genen Beschwerdegegnerin zu tragen. 7.3Die Parteientschädigung ist nach Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Grund der eingereichten Kostennote der Beschwerdegegnerin festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin macht für das Beschwerdeverfahren ein An- waltshonorar von Fr. ... (inkl. MWSt) geltend. Das vorliegende Be- schwerdeverfahren beschränkte sich auf einen Schriftenwechsel, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin eine relativ umfangreiche Beschwerdeantwort einreichte. Angesichts der im Übrigen eingereich- ten kurz gehaltenen Schreiben der Beschwerdegegnerin, sowie deren Unterliegen im Zwischenentscheid vom 13. Dezember 2007 erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.- als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Hauptverfahren von Fr. 4'000.- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'500.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin werden da- her nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 500.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Se it e 46
B- 62 51 /2 0 0 7 Die Kosten für den Zwischenentscheid von Fr. 500.- werden der Be- schwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Be- trag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Handen der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 9'000.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) -die Beschwerdegegnerin (mit Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 2006-06-14/295; mit Gerichtsurkunde) -das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (mit Gerichtsur- kunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Vera MarantelliKathrin Bigler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Se it e 47
B- 62 51 /2 0 0 7 Versand: 7. Oktober 2008 Se it e 48