B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6231/2020
Abschreibungsentscheid vom 24. Juni 2021 Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,
Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling, c/o examen.ch AG, Postfach 1853, 8027 Zürich, Erstinstanz.
Gegenstand
Anmeldung zur höheren Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling 2021; Nachteilsausgleich (Abschreibungsentscheid vom 1. Dezember 2020).
B-6231/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 7. April 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Verein für höhere Prü- fungen in Rechnungswesen und Controlling (im Folgenden: Verein bzw. Erstinstanz) Anmeldeunterlagen für die höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling 2021 ein. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 wies die Prüfungskommission des ge- nannten Vereins das Gesuch mehrheitlich ab. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 4. August 2020 Beschwerde bei der Vorinstanz. In der Folge ersuchte er um weitere Nachteilsausgleichsmassnahmen. Am 6. November 2020 hob die Prüfungskommission ihre Verfügung mit der Begründung auf, es werde eine einvernehmliche Lösung mit dem Be- schwerdeführer angestrebt. Am 1. Dezember 2020 schrieb die Vorinstanz die genannte Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht neben der Aufhebung des genannten Abschrei- bungsbeschlusses die Gewährung der eingangs erwähnten Gesuche um Nachteilsausgleichsmassnahmen, eventualiter die Rückerstattung des Prüfungsgeldes und Zusprechung von Schadenersatz. Überdies ersucht er um Wiedererwägung des Urteils B-3674/2020 vom 27. Oktober 2020 und die Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren. Schliesslich beantragt er den vorsorglichen Ausstand von Mitarbeitenden der Erstinstanz, der Prü- fungskommission und der Vorinstanz, ebenso den Beizug der Vorakten so- wie der Beschwerdeakten B-3674/2020 und B-4653/2020 (vgl. Beschwer- deschrift S. 1 ff.). C. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Anträge des Beschwerdeführers auf den Erlass vorsorgli- cher Massnahmen im Sinn der Erwägungen ab, soweit sie als superprovi- sorisch zu verstehen waren und darauf eingetreten wurde. D. Am 5. Januar 2021 wies ein dafür gebildeter Spruchkörper ein Ausstands- gesuch gegen den Instruktionsrichter ab. Eine gegen diesen Zwischenent- scheid erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil des Bundesgerichts
B-6231/2020 Seite 3 2C_62/2021 vom 8. März 2021), ebenso ein Revisionsgesuch (Urteil des Bundesgerichts 2F_8/2021 vom 14. April 2021). E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 beschloss die Prüfungskommission di- verse Massnahmen zum Nachteilsausgleich. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Der Beschwerdeführer ist in der Folge nicht zum Prüfungs- termin vom 15. März 2021 erschienen. F. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2021 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie eine Parteientschädigung. Die Vor- instanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an, um sich zu den genannten Eingaben ver- nehmen zu lassen. Die eingeschriebene Sendung wurde von der Post am 20. Mai 2021 mit dem Vermerk «Annahme verweigert» retourniert. Eine er- neute Zustellung per A-Post wurde ebenfalls mit dem Vermerk «Annahme verweigert» zurückgesandt. H. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 9. Juni 2021 aus, die Prü- fung sei mittlerweile ohne ihn durchgeführt worden und das Beschwerde- verfahren sei mithin obsolet. Überdies beantragte er die Aufhebung bzw. die Revision der Urteile des Bundesgerichts 2C_62/2021 (oben Bst. D.) sowie 2C_922/2020 vom 8. März 2021.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer- den gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 31, Art. 32 e contra- rio sowie Art. 33 Bst. d VGG; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002, BBG, SR 412.10). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
B-6231/2020 Seite 4 1.2 Zur Beurteilung der Beschwerde wurden die Vorakten beigezogen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG, Sachverhalt Bst. E). Soweit der Beschwerdeführer den Beizug explizit beantragt, wird das entsprechende Ersuchen damit hin- fällig. Für den Beizug weiterer Akten besteht kein Anlass.
1.3 Die angefochtene Verfügung befasst sich allein mit der Abschreibung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosig- keit. Folglich kann nur dies Thema des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens sein (bzw. das, was nach richtiger Gesetzesauslegung Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hätte sein sollen; im Einzelnen BGE 136 V 268 E. 4.5; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f. m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kann dem- nach nur prüfen, ob die Vorinstanz ihr Beschwerdeverfahren zu Recht ab- geschrieben hat bzw. den Streitgegenstand unrichtig bestimmte. Die An- träge des Beschwerdeführers betreffend diverser Nachteilsausgleichs- massnahmen, Gebühren, Datenschutzbestimmungen, Schadenersatz, eventualiter Rückerstattung der Prüfungsgebühr sowie Wiedererwägung des Verfahrens B-3674/2020 waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer zeigt zudem nicht auf, inwiefern die Vorinstanz sich im Rahmen ihres Abschreibungsentscheids damit hätte be- fassen sollen. Auf die genannten Anträge ist folglich nicht einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer war imstande, Anträge zu stellen und diese zu begründen. Auch wenn seine Ausführungen teilweise schwer verständlich sind, geht ihm – anders als von der Vorinstanz geltend gemacht – die Pro- zessfähigkeit deswegen nicht ab. Denn für Letztere ist allein eine minimale Urteilsfähigkeit erforderlich (MOSER/BESUCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.3 sowie explizit Art. 41 BGG, der analog auch auf die vom VwVG beherrsch- ten Verfahren anzuwenden ist, vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HU- BER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 6 Rz. 15 m.H., je auch zum Folgenden). An- gesichts der hohen Anforderungen, die für ein Verneinen der Prozessfähig- keit gegeben sein müssen, ist die erwähnte Sachurteilsvoraussetzung für das vorliegende Verfahren folglich zu bejahen.
2.2 Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheids (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Für eine Behandlung seiner
B-6231/2020 Seite 5 Beschwerde in der Sache muss dieses Interesse auch heute noch beste- hen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; BVGE 2013/21 E. 3.1). Ein solches Inte- resse ist indessen nicht erkennbar. So fand die Prüfung nach Angaben des Beschwerdeführers ohne ihn statt (vgl. Sachverhalt Bst. H.). Ausserdem hat die Prüfungskommission diverse Massnahmen zwecks Nachteilsaus- gleich beschlossen. Letzterer Entscheid erwuchs in Rechtskraft (vgl. Sach- verhalt Bst. E). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie durch eine materiell-rechtliche Beurteilung der vorinstanzlichen Abschreibungsverfü- gung die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers noch beeinflusst werden könnte (vgl. das Urteil des BGer 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1.1; BVGE 2013/56 E. 1.3.1). Auch besteht für ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis des aktuellen und prakti- schen Interesses vorliegend kein Anlass (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 m.w.H.). Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer heute noch dadurch beschwert sein könnte, dass im Zeitpunkt des Ab- schreibungsbeschlusses vom 1. Dezember 2020 allenfalls noch nicht voll- umfänglich eine neue Verfügung an die Stelle der damaligen rückte (vgl. Art. 58 Abs. 2 VwVG).
2.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten spätestens mit dem Fernblei- ben des Beschwerdeführers von der Prüfung nachträglich gegenstandslos geworden. Sie ist damit im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; BVGE 2009/9 E. 3.3.1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 48 Rz. 7).
3.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Umfang, in dem das Verfahren gegenstandslos gewor- den ist, werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VwVG). Vor- liegend ist die Gegenstandslosigkeit spätestens durch das Verstreichen des Prüfungstermins vom 15. März 2021 eingetreten, was keiner der bei- den Parteien in einer für die Kostenverlegung relevanten Weise angelastet werden kann. In welchem Ausmass die Gegenstandslosigkeit bereits durch die Verfügung der Erstinstanz vom 13. Januar 2021 verursacht wurde, muss dabei nicht abschliessend entschieden werden, da Vorinstanzen oh- nehin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dass die Erstinstanz die Eröffnung dieser Verfügung nachweislich verzö- gert hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Das Datum der Eröffnung ist
B-6231/2020 Seite 6 für die Kostenverteilung damit nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. dazu AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 58 Rz. 18 sowie vorn E. 2.2 am Ende). Soweit auf die Beschwerde mehrheit- lich nicht eingetreten wird, gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. 3.2 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich aufgrund der gesamten Um- stände, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). Dieser Betrag ist dem geleiste- ten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag (Fr. 200.–) ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Für eine Kostenverlegung an die Erstinstanz besteht aus den bereits in E. 3.1 genannten Gründen kein Anlass. 3.3 Die Erstinstanz beantragt die Zusprechung einer Parteienschädigung. Sie begründet dies damit, dass ihr durch das Vorgehen des Beschwerde- führers ein ausserordentlicher Aufwand entstanden sei (Beschwerdeant- wort Ziff. 5). Soweit sie sich damit auf Kosten bezieht, die ihr durch die nicht in Anspruch genommenen Nachteilsausgleichsmassnahmen entstanden sind (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 4), ist dieser Aufwand im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Die Partei- entschädigung deckt allein die Kosten ab, die einer Partei für die Erarbei- tung von Rechtsschriften bzw. die Darlegung ihrer Standpunkte erwachsen sind (vgl. Art. 15 je in Verbindung mit 8 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 VGKE; MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O. Art. 64 Rz. 1, 11 ff.). Der von der Erstinstanz geltend gemachte Aufwand fällt nicht darunter. Der ent- sprechende Antrag ist deshalb abzuweisen. Die Vorinstanz hat sodann von vornherein keinen Entschädigungsanspruch (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Auch dem Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). 4. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Erst- sowie der Vorinstanz die Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 zuzustellen. Dem Bundes- gericht ist eine Kopie des vorliegenden Urteils sowie das genannte Schrei- ben zu übermitteln, da Letzteres allenfalls als Revisionsbegehren verstan- den werden könnte, für dessen Behandlung das Bundesgericht zuständig wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG sowie Art. 124 BGG).
B-6231/2020 Seite 7 5. Das vorliegende Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden, so- fern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind (vgl. hierzu das Urteil des BGer 2C_922/2020 vom 8. März 2021, ins- bes. E. 1.4 und 2).
B-6231/2020 Seite 8 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 300.– dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Erst- und der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 wird im Sinne der Erwägungen an das Bundesgericht weitergeleitet. Je eine Kopie des Schreibens geht an die Vor- und die Erstinstanz. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: gem. Ziff. 4) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: gem. Ziff. 4) – das Bundesgericht (in Kopie; Beilage: gem. Ziff. 4)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Simona Risi
B-6231/2020 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG vorliegen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. Juni 2021