B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6196/2019
Urteil vom 28. September 2020 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Jonas Wüthrich.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF, Abteilung Biologie und Medizin, Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gewährung von Beiträgen.
B-6196/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 30. März 2019 stellte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Schweizerischen Nationalfonds (nachfolgend: Vorinstanz) für das vierjährige Forschungsprojekt B._______ ein Gesuch um Forschungsför- derungsgelder (Höhe: Fr. 577’089.–). B. Mit Verfügung vom 25. September 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Diagnose des C._______ zwar klinisch relevant sei und das Projekt des Beschwerdeführers potentiell grosse Wirkung haben könnte. Es fehle jedoch an der Machbarkeit. Dies mitunter deshalb, weil notwendige Modifikationen an der verwendeten D._______ nicht vor dem Start der klinischen Studie vorgenommen werden könnten und die Anzahl der zu rekrutierenden Patienten zu klein sei. Aufgrund dieser Beurteilung und unter Berücksichtigung der Evaluations- kriterien sei das Fördergesuch der sechsten Förderpriorität zugeteilt wor- den. Es seien jedoch nur Projekte erster bis dritter Priorität finanziert wor- den. C. Am 4. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungs- gesuch und argumentierte, dass der Entscheid der Vorinstanz grösstenteils auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch den externen Zweitgutachter basiere. Der neueste Prototyp sei in den sechs Monaten nach Gesuchseinreichung stark weiterentwickelt worden. Zudem seien ge- meinsame Forschungsergebnisse der beste Massstab für erfolgreiche Kol- laborationen. Der Beschwerdeführer habe mit Projektpartnern in E._______ bereits mehrfach publiziert, einen Preis erhalten sowie erfolg- reich ein Patent angemeldet. D. Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. bzw. 24. Oktober 2019 nicht ein. Sie führte dazu aus, dass dem Gesuch keine Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 25. September 2019 entnommen werden könne.
B-6196/2019 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 22. November 2019 verlangt der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neben einer Parteientschädigung die Feststel- lung, dass die Vorinstanz auf sein Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten sei. Dabei wirft er der Vorinstanz Willkür und Ermessens- überschreitung vor. Inhaltlich wiederholt er im Wesentlichen die bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch vorgetragene Argumentation. F. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 5. März 2020 wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen zu haben, sein Gesuch als Beschwerde einzureichen. H. Mit Schreiben vom 1. April 2020 bringt die Vorinstanz vor, dass der Be- schwerdeführer von der Beschwerdemöglichkeit wusste. Überdies lasse das Beschwerdeverfahren einen wissenschaftlichen Diskurs zwischen dem Beschwerdeführer und den von der Vorinstanz beigezogenen Fach- leuten nicht zu. I. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 24. Oktober 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar. Verfügun-
B-6196/2019 Seite 4 gen der Vorinstanz über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung unter- liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG; SR 420.1] i. V. m. Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG sowie Art. 31 des Beitragsreglements der Vor- instanz vom 1. Januar 2016). 1.2. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. 2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, ihn weder auf eine Beschwerdemöglichkeit hingewiesen (siehe Beschwerde N 14 und Replik N 5) noch, sinngemäss, sein Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet zu haben. Sodann habe sie die Ablehnung seines Gesuchs nicht zureichend begründet (siehe Beschwerde N 7, 9 und 10, Replik N 6 sowie Stellungnahme vom 7. Mai 2020 N 4). Schliesslich rügt er, dass sein Wiedererwägungsgesuch nicht dem Forschungsrat unterbreitet wurde (siehe Beschwerde N 14, Replik N 4 sowie Stellungnahme vom 7. Mai 2020 N 6). Daraus leitet der Beschwerdeführer sinngemäss eine Gehörsverlet- zung bzw. eine materielle Rechtsverweigerung ab. Da die entsprechenden Rügen zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten, sind sie vorab zu prüfen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, das Urteil des BGer 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3 sowie das Urteil des BVGer B-5476/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2.2.3, 3.2, 3.3 und 4 mit Hinweisen). 2.1 Die Vorinstanz war nicht gehalten, die Eingabe des Beschwerdeführers weiterzuleiten. Solches wäre nur dann der Fall, wenn die Rechtsschrift als Beschwerde anzusehen gewesen wäre und sich der Beschwerdeführer so- mit an die unzuständige Instanz gewandt hätte (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wollte die Vorinstanz mit seiner Eingabe jedoch er- klärtermassen um Wiedererwägung ersuchen. So formulierte er in seiner E-Mail an die Forschungskommission vom 4. Oktober 2019 die Bitte, das Projekt noch einmal fair zu evaluieren. Der Beschwerdeführer wollte damit sein Gesuch gerade nicht von dritter Seite beurteilen lassen und ein – al- lenfalls subsidiärer – Beschwerdewille konnte von der Vorinstanz zu die- sem Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Folglich liegt keine Verletzung der Weiterleitungspflicht vor.
B-6196/2019 Seite 5 2.2 Sodann deuten auch die weiteren Umstände des konkreten Falls nicht auf eine Überweisungspflicht hin. Denn die Vorinstanz wies den Beschwer- deführer zumindest implizit auf die Möglichkeit eines Weiterzugs hin (vgl. ihre E-Mail vom 24. Oktober 2019). Zudem war die ursprüngliche Verfü- gung mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Möglichkeit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht sowie den Unterschied zwischen einer Beschwerde und einem Wiedererwägungsgesuch war im Übrigen auch auf der Homepage der Vorinstanz zu finden (http://www.snf.ch > Startseite > Der SNF > Auswahlverfahren > Projekt- förderung > Wiederwägung und Beschwerde, sowie http://www.snf.ch > Startseite > Förderung > How To > Projekte > Eine Beschwerde einreichen, beides abgerufen im September 2020). 2.3 Dem Beschwerdeführer wäre es überdies nach Erhalt des Nichteintre- tensentscheids noch möglich gewesen, Beschwerde gegen die ursprüngli- che Verfügung zu erheben. Damit hätte er die Beschwerdefrist auch ohne Überweisung wahren können (vgl. MICHAEL DAUM/PETER BIERI, in: Chris- toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 8 N 2 und 21). Da- für reicht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch ein Tag, zumal die Argumente, welche auch in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können, bereits detailliert im Wiedererwägungsgesuch dargelegt wurden. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten, anders als vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, weder in eine Gehörsverletzung noch in eine ma- terielle Rechtsverweigerung verfallen. 2.4 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, das rechtliche Gehör auch insofern verletzt zu haben, als dass die Vorinstanz ihre Verfü- gung nicht begründet hat. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wird unter anderem auch eine Pflicht der Behörden abgeleitet, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernst- haft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begrün- dung ihres Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde ist indessen nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Partei zu äussern. Sie kann
B-6196/2019 Seite 6 sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen; RENÉ WIEDER- KEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N 539, 582 und 590 ff.). 2.5 Der vorstehend beschriebenen Begründungspflicht kommt die Vor- instanz mit dem im Sachverhalt erwähnten, kurzen Passus nicht ausrei- chend nach. Sofern sie sich zu einem Wiedererwägungsgesuch äussert, ist eine kurze Begründung, um den Entscheid besser verstehen zu können, beizufügen. Das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch hätte folglich zumindest so formuliert werden müssen, dass der Beschwerdefüh- rer daraus hätte erkennen können, warum auf seine Argumente nicht ma- teriell eingegangen wurde. Vorliegend liegt folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese ist jedoch nicht derart gravierend, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsste. Im vorliegenden Fall ist vielmehr eine Heilung zulässig (vgl. BGE 125 V 368 E. 4c). Die Gehörs- verletzung ist jedoch bei der Verteilung der Verfahrenskosten zu berück- sichtigen (1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3 mit Hinweisen; auch WIE- DERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N 3665). 2.6 Überdies ist der Umstand, dass das Wiederwägungsgesuch nicht dem Forschungsrat unterbreitet wurde, nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen ist gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 des Organisationsreglements des Nationa- len Forschungsrats der Vorinstanz vom 13. November 2007 korrekt. 3. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er Hinweise auf die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 25. September 2019 ausreichend dargetan habe (siehe Beschwerde N 7 ff., Replik N 6 sowie Stellungnahme vom 7. Mai 2020 N 4). 3.1 Mit Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid kann nur ge- rügt werden, dass zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein- getreten worden ist bzw. dass ein genügender Rückkommensgrund vor- liegt. Dabei kann auf die Regelung von Art. 58 VwVG zurückgegriffen wer- den. Diese bezieht sich nach ihrem Wortlaut zwar allein auf die Wiederwä- gung während des Beschwerdeverfahrens (vgl. das Urteil des BVGer B-5301/2019 vom 25. März 2020 E. 2.3.2; auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 705 und 708). In der Praxis findet sie jedoch auch auf das nicht-streitige Verwaltungsverfahren Anwendung.
B-6196/2019 Seite 7 Die Wiederwägung liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde (ANDREA PLEIDERER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 8). Ein Anspruch auf Wiedererwä- gung besteht nur, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt, insbeson- dere wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geän- dert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft ge- macht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3). 3.2 Derartige Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer bzw. seinerzei- tige Gesuchsteller vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht und er be- hauptet auch im Rechtsmittelverfahren nicht, dass er derartige Gründe gel- tend gemacht hätte. Selbst wenn er neue Tatsachen vorgebracht hätte, wä- ren diese nicht erheblich, weil das Stichtagsprinzip gilt (der für die Vor- instanz relevante Zeitpunkt der Gesuchsprüfung war, wie für alle anderen Gesuchstellenden auch, Anfang April 2019). Falls der Prototyp, der Gegen- stand des Gesuches bildete, tatsächlich signifikant und entscheidend wei- terentwickelt wurde, müsste ein neues Gesuch gestellt werden. In diesem könnten die zur erneuten Sachverhaltsabklärung neu beigezogenen Gut- achter allfällige positive Veränderungen oder entscheidende Weiterent- wicklungen ausreichend berücksichtigen. 3.3 Folglich liegt kein genügender Grund für ein Rückkommen vor. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Behandlung des Wieder- erwägungsgesuchs in Ermessenüberschreitung oder gar Willkür verfallen wäre. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Nichteintreten auf das Wiederer- wägungsgesuch durch die Vorinstanz in der Sache nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuwei- sen. 5. Nach dem Gesagten können die in der Beschwerde und in der Replik ge- stellten Beweisanträge (Zeugenbefragungen und Augenschein) in antizi- pierter Beweiswürdigung abgewiesen werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 und Urteil des BGer 1C_488/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
B-6196/2019 Seite 8 6. Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Ge- hörsverletzung sind die Verfahrenskosten allerdings zu reduzieren und auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. vorn E. 2.5 und das Urteil des BGer 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 6.3). Der am 10. Dezember 2019 vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Davon werden dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse Fr. 1’000.– zurückerstattet. Die Gehörsverletzung rechtfertigt demgegenüber keine Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 6.3, in welchem das Bundesgericht darauf hinweist, dass der Entscheidinstanz diesbezüglich ein weiter Ermessensspielraum zukommt; vgl. sodann WIE- DERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N 3727 sowie Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten am Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 i. V. m. Art. 83 Bst. k BGG). Er ist somit endgültig.
B-6196/2019 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer von der Ge- richtskasse zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs- formular, Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Doppel der Stel- lungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2020; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Wüthrich
Versand: 6. Oktober 2020