B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 05.05.2023 (2C_393/2022)

Abteilung II B-6185/2020

Urteil vom 30. März 2022 Besetzung

Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Julian Beriger.

Parteien

A., vertreten durch Dr. iur. B., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.

B-6185/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 12. Januar 2018 beantragte A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend: Vorinstanz) die Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch auf Emp- fehlung der beratenden Kommission ab. B. Mit Einsprache vom 16. September 2019 ersuchte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer neben der Aufhebung der erwähnten Verfü- gung auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Seine Einsprache begründete er im Kern damit, dass er nach seiner Geburt in einem Diakoniewerk und danach bei einer Pflegefamilie auf behördli- chen Druck fremdplatziert und im Alter von knapp zweieinhalb Jahren adoptiert worden sei. Seine Pflege- und späteren Adoptiveltern hätten ihn bereits im Kindesalter als Arbeitskraft eingesetzt und ihm auch physische Gewalt angetan. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 4. November 2020 ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass in der Zeit vor der Adoption im Diakoniewerk und bei den Pflegeeltern keine Anhaltspunkte für eine Opfereigenschaft des Beschwerdeführers vorliegen würden. Nach der Adoption sei nicht mehr von einer Fremdplatzierung im Sinn des Ge- setzes auszugehen, weshalb er die Anspruchsvoraussetzungen nicht er- fülle. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen damit, dass er mit der Fremdplatzierung im Diakoniewerk und bei den Pflegeeltern Opfer einer unter behördlichem Druck erfolgten Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption geworden sei. Nach der Adoption sei weiterhin von einer Fremdplatzierung auszugehen. Durch seine Adoptiveltern sei er in seiner

B-6185/2020 Seite 3 körperlichen und psychischen Integrität beeinträchtigt worden, weshalb er die Opfereigenschaft erfülle. D. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentierte im Wesentlichen, dass keine Hinweise auf eine unter behördlichem Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption vorliegen würden. Nach der Adoption habe keine behördliche Aufsichts- pflicht mehr bestanden und es könne nicht mehr von einer Fremdplatzie- rung ausgegangen werden. E. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Kostennote als Beleg des Vertretungsaufwands im vorinstanzlichen Einspracheverfahren sowie zur Erstattung einer Replik an. F. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 1. März 2021 an seinen Anträ- gen fest und reichte eine Kostennote ein. Die Vorinstanz liess sich darauf- hin nicht mehr vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 31, Art. 32 e contrario sowie Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und auch die übrigen Sachurteilsvorausset- zungen sind erfüllt (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör, da er sich nicht mündlich zu den erlittenen Beeinträchtigungen habe äussern können (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. III/Rz. 14).

B-6185/2020 Seite 4 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV räumt den betroffenen Parteien das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Er umfasst grundsätzlich kein Recht auf eine mündliche Anhörung (vgl. BGE 134 l 140 E. 5.3; kürzlich bestätigt in Urteil des BGer 2C_250/2021 vom 3. November 2021 E. 3.1.2, je m.H.). Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann aller- dings geboten sein vor dem Hintergrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder, unter anderem wegen persönlicher Umstände, die sich nur anhand einer münd- lichen Anhörung klären lassen (vgl. BGE 140 I 68 E. 9; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 29 N. 46; RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrens- rechts, 2020 N. 396, je m.H.). 2.3 Nach Art. 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 vom 15. Februar 2017 (AFZFV; SR 211.223.131) beschreibt die ge- suchstellende Person zum Nachweis ihrer Opfereigenschaft im Gesuchs- formular die früheren Erlebnisse und legt Unterlagen bei, die geeignet sind, ihre Opfereigenschaft aufzuzeigen (Abs. 1 und 2). Sind keine Unterlagen vorhanden, so können auch mündliche Darlegungen genügen (Abs. 5). Aus den genannten Bestimmungen geht hervor, dass das in Frage ste- hende Verfahren vor der Vorinstanz grundsätzlich als schriftliches Ge- suchsverfahren ausgestaltet ist. Auch lässt sich daraus kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung ableiten. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen ausreichend Gelegenheit, sein Äusserungsrecht vor der Vorinstanz mit schriftlichen Eingaben und der Einreichung von Unterlagen wahrzuneh- men. Anhaltspunkte für eine Konstellation, in welcher ausnahmsweise An- spruch auf eine mündliche Anhörung bestehen würde, sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch der Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist hin- sichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens nicht eröffnet (vgl. hierzu MEYER- LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/Von Rau- mer [Hrsg.], EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention Handkom- mentar, 4. Aufl., 2017, Art. 6 N. 5 ff.). 3. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangs- massnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 vom 30. September 2016 (AFZFG; SR 211.223.13) erfüllt. Dieses bezweckt die Anerkennung und

B-6185/2020 Seite 5 Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern solcher Massnahmen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 4. Dezember 2015 zur Volksinitiative "Wiedergutmachung für Verding- kinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen [Wiedergutma- chungsinitiative]" und zum indirekten Gegenvorschlag [Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplat- zierungen vor 1981], BBl 2016 101, 118 Ziff. 3.1.2; Urteil des BVGer B-5301/2019 vom 25. März 2020 E. 2.4.2). Anspruch auf einen Solidari- tätsbeitrag haben Opfer im Sinn des Aufarbeitungsgesetzes (Art. 4 Abs. 1 AFZFG). Darunter versteht das Gesetz "von fürsorgerischen Zwangsmas- snahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen, [...] deren kör- perliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Ent- wicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist" (Art. 2 Bst. d und c AFZFG). Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag hat nur, wer entwe- der von einer Fremdplatzierung oder von einer fürsorgerischen Zwangs- massnahme betroffen war und in der Folge einer der beiden Massnahmen eine Beeinträchtigung im soeben umschriebenen Sinn erlitten hat (vgl. Ur- teil des BVGer B-4479/2020 vom 4. August 2021 E. 3.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, eine Fremdplatzierung habe sowohl vor als auch nach seiner Adoption im Alter von knapp zweieinhalb Jahren bestanden. Bei der altrechtlichen Adoption habe das Kindsverhältnis zur leiblichen Mutter fortbestanden. Die durch behördlichen Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption durch die zuständigen Behörden seien ursächlich für die späteren Beein- trächtigungen seiner physischen und psychischen Integrität durch die Pflege- und späteren Adoptiveltern gewesen. Die Vormundschaftsbehör- den hätten diese Beeinträchtigungen in Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zu- mindest in Kauf genommen (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. III/Rz. 7 ff.; Rep- lik, Rz. 3 ff.). 4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass bis zur Adoption zwar eine Fremdplatzierung im Sinn des AFZFG vorgelegen habe, der Beschwerde- führer aber in dieser Zeit nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sei. Allfällige Beeinträchti- gungen nach der Adoption seien nicht als Fremdplatzierung einzustufen, da auch mit der altrechtlichen Adoption die elterlichen Rechte und Pflichten auf die Adoptiveltern übergegangen seien. Eine behördliche Aufsichts- pflicht habe somit nicht mehr bestanden; Anhaltspunkte für ein unsorgfälti- ges Vorgehen der Behörden bei der Auswahl der Adoptiveltern würden

B-6185/2020 Seite 6 nicht vorliegen (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. 4.3; Vernehmlassung, Rz. 2.3). 5. 5.1 Fürsorgerische Zwangsmassnahmen nach dem AFZFG sind "die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen" (Art. 2 Bst. a AFZFG). Darunter fallen gemäss der Botschaft neben der Ver- dingung in landwirtschaftlichen Betrieben und der Platzierung in stationä- ren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Erziehungs- und Strafanstalten auch die Unterdrucksetzung, um einer Abtreibung, Kinds- wegnahme mit anschliessender Adoption, Sterilisation, Kastration oder ei- nem Medikamentenversuch zuzustimmen und diese Massnahmen zu dul- den (vgl. BBl 2016, 101, 123). 5.2 Vorliegend ist abzuklären, ob durch die Unterbringung des Beschwer- deführers nach seiner Geburt im Diakoniewerk sowie bei den späteren Pflege- und Adoptiveltern eine unter behördlichem Druck erfolgte Kinds- wegnahme und Freigabe zur Adoption vorliegt (Art. 2 Bst. d Ziff. 3 AFZFG). Deren Vorliegen begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Drucksituation, in der sich seine Mutter damals befunden habe. Es ist be- kannt, dass in der Schweiz bis in die siebziger Jahre eine Praxis existierte, wonach Vormundschaftsbehörden Mütter von ihren Neugeborenen trenn- ten und gegen den Willen ihrer Mütter zur Adoption freigaben (Zwangsadoptionen). Die schriftliche Adoptionserklärung wurde dabei oft unter grossem Druck unterschrieben (Unabhängige Expertenkommission [EUK] Administrative Versorgungen, Organisierte Willkür, Administrative Versorgungen in der Schweiz 1930-1981: Schlussbericht, 2019, S. 270 ff.; LUZIUS MADER, Fürsorgerische Zwangsmassnahmen und Fremdplatzie- rungen – Überblick, S. 2, <www.fuersorgerischezwangsmassnahmen.ch> Medienmitteilungen/Dokumente, besucht im März 2022). 5.3 Vorliegend geht aus den verfügbaren Unterlagen zwar hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers der Adoption zugestimmt hat (vgl. Auszug aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde der Stadt X._______ vom [Datum]; vorinstanzliches actorum [vi-act.] Nr. 9, Beilage Nr. 3). Doch be- stehen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter sich in einer Drucksituation befunden hat. Etwa sieben Monate vor der Geburt des Be- schwerdeführers erfolgte die Scheidung der Mutter von ihrem Ehemann. Sie befand sich damals in einer angespannten finanziellen Situation (vgl.

B-6185/2020 Seite 7 Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Mutter vom [Datum]; Beilage Nr. 14 zur Replik). Auch war der leibliche Vater des Beschwerdeführers selbst bevormundet (vgl. Urteil des Bezirksgerichts X._______ vom [Datum]; vi-act. Nr. 9, Beilage Nr. 3). Der Mutter wurde zu- dem ein zweijähriges Eheverbot auferlegt, weshalb sie den Kindsvater nicht heiraten konnte (vgl. Bericht der Amtsvormundschaft der Stadt X._______ vom [Datum]; Beilage Nr. 15 zur Replik). Auch wurde sie direkt nach der Geburt des Beschwerdeführers sterilisiert (vgl. Bericht der Amts- vormundschaft der Stadt X._______ vom [Datum]; Beilage Nr. 16 zur Rep- lik). In den Akten findet sich auch ein Schreiben der Vormundschaftsbe- hörde mit der dringlichen Bitte, die Adresse der Adoptiveltern zu sperren, damit keine Nachforschungen nach dem Beschwerdeführer angestellt wer- den können (vgl. Schreiben der Amtsvormundschaft der Stadt X._______ vom [Datum]; vi-act. Nr. 9, Beilage Nr. 4). 5.4 All diese Indizien lassen im vorliegenden Einzelfall den Schluss zu, dass die Mutter der Freigabe des Beschwerdeführers zur Adoption unter Druck zugestimmt hat, womit eine Zwangsadoption und damit eine fürsor- gerische Zwangsmassnahme vorliegt. Opfer der Kindswegnahme ist zwar die betroffene Mutter selbst. Aber auch die von der Wegnahme betroffenen Kinder können Opfer sein, wenn sie während der auf diese Wegnahme folgenden Platzierungen unmittelbar und schwer beeinträchtigt wurden (BBl 2016 101, 124). 5.5 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seiner Opfereigenschaft ins- besondere vor, infolge physischer Gewalt und Ausbeutung als Arbeitskraft durch die Adoptiveltern in seiner physischen und psychischen Integrität be- einträchtigt worden zu sein. Die geltend gemachte Opfereigenschaft des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz mangels Vorliegens einer Fremdplatzierung insbesondere für die Zeit nach der Adoption allerdings nicht hinreichend abgeklärt (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. 4.3). Da im kon- kreten Fall eine Zwangsadoption vorliegt (vgl. vorn E. 5.3 f.) und der Be- schwerdeführer im Sinn von Art. 2 Bst. c AFZFG von einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme betroffen war, muss seine Opfereigenschaft (vgl. vorn E. 3), d.h. die mögliche Beeinträchtigung seiner physischen und psychi- schen Integrität infolge der Platzierungen, auch für die Zeit nach der Adop- tion abgeklärt werden. Die Sache ist daher zur Abklärung der Opfereigen- schaft des Beschwerdeführers im erwähnten Sinn an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

B-6185/2020 Seite 8 6. Zu überprüfen bleibt die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. vorn Sachverhalt "E" und "F" sowie Verfügung des Bundesverwaltungsge- richts vom 28. Januar 2021, S. 2). 6.1 Die Vorinstanz bejahte zwar die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und hielt dafür, dass die gestellten Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Ge- suchstellung nicht aussichtslos waren. Sie verneinte jedoch die Notwen- digkeit einer unentgeltlichen Vertretung, weshalb sie das Gesuch abwies. Das Einspracheverfahren sei (genau wie das Gesuchsverfahren) bewusst niederschwellig ausgestaltet und die Formerfordernisse würden nicht streng gehandhabt (Einspracheentscheid, Ziff. 5.3). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er die Einsprache nicht ohne anwaltliche Vertretung hätte formulieren können. Er bekunde ausser- ordentliche Mühe, über seine Vergangenheit zu sprechen und mit jenen Umständen konfrontiert zu werden. Daraus erkläre sich auch die ungenü- gende Begründung seines damaligen Gesuchs um Ausrichtung eines So- lidaritätsbeitrags (vgl. Einsprache vom 16. September 2019, Ziff. III/Rz. 12; vi-act. Nr. 9). 6.2 Die bedürftige Partei hat Anspruch auf eine unentgeltliche Vertretung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2, je m.H.). Ob die anwaltliche Verbeiständung not- wendig ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen (vgl. zuletzt z.B. Urteil des BGer 9C_686/2020 vom 11. Ja- nuar 2021 E. 2.2; BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2, je m.H.). 6.3 Mit der Beurteilung des Anspruchs auf Ausrichtung eines Solidaritäts- beitrags für Opfer im Sinn des AFZFG sind persönliche Interessen des Be- schwerdeführers in zentraler Weise berührt. Zudem ergibt sich aus den Ak- ten, dass der Beschwerdeführer mit dem Ausfüllen des diesbezüglichen Gesuchsformulars klar überfordert war. So schilderte er unter der Rubrik "Opfereigenschaft" aktuelle Schwierigkeiten mit seinen Verwandten, an- statt die durch seine Adoptiveltern erlittenen Beeinträchtigungen (vgl. Ge- suchsformular vom 12. Januar 2018, Ziff. B.3; vi-act. Nr. 1). Die Vorinstanz stellte dazu keine Nachfragen. Weiter stellten sich vorliegend rechtlich

B-6185/2020 Seite 9 komplexe Fragen, insbesondere betreffend Vorliegen einer Zwangsmass- nahme (vgl. hierzu vorn E. 5.3 f.). Mit dem selbständigen Führen des Ein- spracheverfahrens und Vorbringen der relevanten Anspruchsgrundlagen wäre der Beschwerdeführer daher überfordert gewesen. In dieser beson- deren Konstellation war eine Vertretung deshalb geboten. 6.4 Zusammenfassend waren die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren vor der Vorinstanz unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorlie- genden Einzelfalls gegeben. Der angefochtene Entscheid ist damit auch insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz die Ernennung und Entschädigung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand verweigerte. Dem Gericht liegt eine Kostennote vor. Diese weist für das Einspracheverfahren einen Zeitaufwand von acht Stunden aus (vgl. Honorarnote vom 1. März 2021 als Beilage zur Replik). Dieser erweist sich als gerade noch ange- messen. Demnach ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das bisherige vorinstanzliche Einspracheverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'219.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 7. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, in materieller Hinsicht insbesondere die Op- fereigenschaft des Beschwerdeführers nach der Adoption abzuklären. Wei- ter ist betreffend Nebenfolgen Dispositivziffer 2 des angefochtenen Ein- spracheentscheids aufzuheben, das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsver- treters, Rechtsanwalt Dr. iur. B._______, gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das bisherige vorinstanzliche Ein- spracheverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'219.– auszu- richten. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei. Es sind ihm daher keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt (vgl. Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2021).

B-6185/2020 Seite 10 8.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen not- wendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Für das Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerde- führer keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– auszurichten. 8.3 Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege be- zog sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren allein auf den Erlass der Verfahrenskosten (vgl. Beschwerdeantrag Nr. 3 sowie Beschwerde- schrift Ziff. IV/Rz. 1 f.; vgl. sodann Verfügung des Bundesverwaltungsge- richts vom 28. Januar 2021). Über die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist folglich nicht zu ent- scheiden. 9. Gemäss Art. 83 Bst. x BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht ge- gen Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem AFZFG dann zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeuten- der Fall vorliegt. Die Erfüllung letzterer Voraussetzungen wäre im Fall eines Weiterzugs darzulegen (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; vgl. BGE 139 II 340 E. 4 m.H.). (Dispositiv nächste Seite)

B-6185/2020 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben und zur Abklärung der Opfereigenschaft im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Betreffend Nebenfolgen wird Disposi- tivziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheids aufgehoben, das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Per- son des rubrizierten Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. B._______, gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer für das bisherige vorinstanzliche Einspracheverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'219.– auszurichten. 2. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Kayser Julian Beriger

B-6185/2020 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus- setzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 6. April 2022

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CH_BVGE_001, B-6185/2020
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30.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026