B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6157/2024
Urteil vom 10. September 2025 Besetzung
Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Okan Yildiz.
Parteien
Rigo Trading S.A., Building E, Route de Trèves 6 EBBC, LU-2633 Senningerberg, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Peter Schramm und/oder Dr. iur. Andrea Schäffler, MLL Legal AG, Schiffbaustrasse 2, Postfach, 8031 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Registrierung Nr. 1'635'746 GOLDBEARS.
B-6157/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung (IR) Nr. 1'635'746 GOLDBEARS mit Basiseintragung in den Benelux-Staa- ten. Das Zeichen ist als Wortmarke hinterlegt. A.b Am 30. Dezember 2021 notifizierte die World Intellectual Property Or- ganization (WIPO) der Vorinstanz die von der Inhaberin der Marke bean- tragte Schutzausdehnung für Waren der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 24 und 28 auf die Schweiz. A.c Am 2. Dezember 2022 erliess die Vorinstanz eine "Notification de refus provisoire partiel (d'office)" und verweigerte den Schutz für folgende Wa- ren: Klasse 14: Métaux précieux et leurs alliages; pièces de monnaie; porte-clés et chaînes porte-clés [anneaux brisés avec breIoque ou colifichet décoratif] et leurs breloques; médailles; articles de bijouterie.
Klasse 28: Jeux. jouets et articles de jeu; jouets pour animaux de compagnie; jouets pour enfants en bas âge; flotteurs gonflables pour la natation; jouets gonflables: balles et ballons antistress d'exercice physique; figurines (jouets); hochets [articles de jeu]; articles de gymnastique et de sport; décorations pour arbres de Noël.
A.d Nach einer erneuten Überprüfung des Zeichens wurde die Eintragung der Marke gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 19. September 2023 nur noch für folgende Waren zurückgewiesen: Klasse 14: Porte-clés et chaînes porte-clés [anneaux brisés avec breIoque ou colifichet décoratif] et leurs breloques; articles de bijouterie.
A.e Mit Verfügung vom 28. August 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Bean- standung fest und verweigerte der Marke den Schutz in der Schweiz für die noch strittigen Waren der Klasse 14. B. Mit Eingabe vom 27. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin da- gegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2024 betreffend die internatio- nale Registrierung Nr. 1'635'746 – GOLDBEARS sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Marke GOLDBEARS vollumfänglich für alle
B-6157/2024 Seite 3 beanspruchten Waren der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 24 und 28 in der Schweiz Schutz zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Vorinstanz. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 5. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde vom 27. September 2024 formulierten Rechtsbegehren fest und führte ihren Standpunkt weiter aus. E. Mit Duplik vom 1. April 2025 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest und äusserte sich punktuell zu den Aspekten der Replik. F. Mit freiwilliger Stellungnahme vom 4. Juni 2025 hielt die Beschwerdeführe- rin an seinem Standpunkt fest und bekräftigte ihre Begründung erneut. G. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 ging die Vorinstanz punktuell zu den Aspek- ten der freiwilligen Stellungnahme ein. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), hat den einge-
B-6157/2024 Seite 4 forderten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – mit folgendem Vor- behalt – einzutreten. 1.2 Insofern die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin gutge- heissen und die Marke "GOLDBEARS" für die Waren der Klassen 9, 16, 18, 21, 24 und 28 sowie für die Waren "métaux précieux et leurs alliages, pièces de monnaie und médailles" (Klasse 14) mit Verfügung vom 28. Au- gust 2024 zum Markenschutz zugelassen hat, wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin um vollumfängliche Schutzzulassung bereits teilweise entsprochen. Diesbezüglich fehlt es der Beschwerdeführerin, welche die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 28. August 2024 beantragt, an einem schutzwürdigen Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG im Sinne eines aktuellen und praktischen Interesses, welches im praktischen Nutzen besteht, der sich ergibt, wenn eine Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4; 140 II 214 E. 2.1; 123 II 285 E. 4; BVGE 2007/12 E. 2.1). In Bezug auf die Eintragung der Marke "GOLDBEARS" für die Waren der Klassen 9, 16, 18, 21, 24 und 28 sowie für die Waren "métaux précieux et leurs alli- ages, pièces de monnaie und médailles" (Klasse 14) ist nach dem Gesag- ten auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht der internationalen Registrierung Nr. 1'635'746 betreffend die noch strittigen Waren der Klasse 14 den Schutz in der Schweiz verweigert hat. 2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Luxemburg. Für das Ver- hältnis zwischen der Schweiz und den Benelux-Staaten Belgien, Nieder- lande und Luxemburg gilt das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4; vgl. Art. 9 sexies Abs. 1 Bst. a MMP). 2.2.2 Eine Schutzverweigerung hat die Schweiz dem Internationalen Büro gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b MMP vor Ablauf von 18 Monaten mitzuteilen. Die Vorinstanz hat diese Frist
B-6157/2024 Seite 5 vorliegend mit der provisorischen Schutzverweigerung vom 2. Dezember 2022 eingehalten. 2.2.3 Nach Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6 quinquies Bst. b Ziff. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), darf einer internationa- len Registrierung der Schutz verweigert werden, wenn ihr jegliche Unter- scheidungskraft fehlt oder sie "ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Be- schaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsor- tes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Ver- kehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach Zeichen, die Gemein- gut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen sind, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben. Rechtsprechung und Lehre zu dieser Norm können somit herangezogen werden (Urteile des BGer 4A_330/2009 vom 3. Sep- tember 2009 E. 2.3.1 "MAGNUM [fig.]"; 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen"; Urteile des BVGer B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 2.2.3 "Vero"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Aloe Far- mers"; B-6879/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Tasty Aloe Vera [fig.]"; B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 E. 3.2 "[Apfel] [fig.]"). 2.3 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individua- lisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, sowie andererseits Zeichen, die aus anderen Gründen für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 143 III 127 E. 3.3.2 "[Rote Damenschuhsohle] [Posi- tion]"; 139 III 176 E. 2 "YOU"; Urteil des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 2.1 "World Economic Forum"). 2.4 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die beschreibend sind. Als solche gelten Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aus- sage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder
B-6157/2024 Seite 6 Dienstleistungen verstanden werden. Als nicht schutzfähig fallen hierunter namentlich Zeichen, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis über die Art, die Zusammensetzung, die Beschaffenheit, die Menge, die Qualität, die Bestimmung, den Verwendungszweck, den Wert, die Wirkungsweise, den Inhalt, die Form, die Verpackung, die Ausstattung oder sonstige Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmit- telbar erkennbar sein (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; BVGE 2023 IV/3 E. 2.2 "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil [fig.]"). Ob ein Zeichen über die er- forderliche minimale Unterscheidungskraft verfügt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressatinnen und Ad- ressaten in der Erinnerung hinterlässt (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"). Für die Unterscheidungskraft ist vom (1) begrifflichen Sinngehalt jedes Be- standteiles auszugehen, um zu ermitteln, inwieweit er den massgeblichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und Dienst- leistungen geläufig ist. Anschliessend ist der (2) kontextuelle Sinngehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrskreise im eingetragenen Verwendungszusammenhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke festzustellen (Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.2 "Aloe Farmers"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"; B-3651/2022 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2 "CoolFlex"; B-3392/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2 "World Eco- nomic Forum"). Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestand- teile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Ge- samteindruck ein die Ware oder Dienstleistung beschreibender, unmittel- bar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.2 "Aloe Farmers"; B-4839/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.7 "FACE ID"; B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.8 "AI Brain"; B-2791/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2 "WingTsun", nicht publiziert in: BVGE 2018 IV/3) 2.5 Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Von einem
B-6157/2024 Seite 7 beschreibenden Charakter ist auch dann auszugehen, wenn das Wort zwar nicht allgemein gebraucht wird, aber von den relevanten Verkehrskreisen als Aussage über die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung aufge- fasst wird (Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.3 "Aloe Farmers"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.7 "Factfulness"; vgl. auch Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 3.2 "Factfulness"; 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen"; 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1 "American Beauty"). 2.6 2.6.1 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landesspra- che schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; Urteil des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.1 und 2.3.2 "Novafoil"). 2.6.2 Englischsprachige Ausdrücke werden in die Beurteilung miteinbezo- gen, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrs- kreise verständlich sind (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"). Vom breiten Publikum ist die Kenntnis eines Grund- wortschatzes englischer Vokabeln zu erwarten (BGE 125 III 193 E. 1c "Budweiser"; Urteil des BVGer B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.2 "Iro- nwood"). Fachkreise verfügen in ihrem Fachgebiet oft über gute Englisch- kenntnisse (Urteil des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 "AdRank"; Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.5.2 "Cul- tivated"; B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"). Für die hypothetische Beurteilung der Englischkennt- nisse können weitere Indizien herangezogen werden, etwa die Ähnlichkeit fremdsprachiger Begriffe mit jenen einer Landessprache oder die zuneh- mende Verbreitung von Anglizismen (Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.5.2 "Cultivated"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.4 "Oxycare"; B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.7 "AI Brain"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 "Factfulness"). Ein Zeichen kann von den massgeblichen Verkehrskreisen auch dann als beschreibend aufgefasst werden, wenn es diesen zwar nicht in seiner exakten Bedeutung gemäss Wörterbuch, aber als übliche Bezeichnung für eine Eigenschaft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen bekannt ist (Urteile des BVGer
B-6157/2024 Seite 8 B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.5.2 "Cultivated"; B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"; B-5608/2019 vom 30. September 2020 E. 5.6 "Umbra Sheer"; B-6099/2013 vom 28. Mai 2015 E. 5.2.1 "Carpe Diem/carpe noctem"). 2.7 Für die Begründung ihrer Beurteilung, ob eine Sachbezeichnung den massgeblichen Verkehrskreisen geläufig ist, sind nach ständiger Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Nachforschungen im In- ternet zulässig (Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.7 "Cultivated"; B-227/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.3.1 "[Ovale Dose] [3D]"; B-5484/2013 vom 22. Juli 2014 E. 4 "Companions" je mit Hinweisen). In- des gilt es zu beachten, dass aufgefundene Quellen einschlägig, seriös und fundiert zu sein haben. Es ist davon auszugehen, dass Schweizer In- ternetnutzerinnen und -nutzer deutsch-, französisch-, italienisch- oder eng- lischsprachige Websites konsultieren. Diese sind aufgrund der Charakte- ristik des Internets als virtuelles, weltweites Netzwerk nicht ausschliesslich inländischer Herkunft. Vielmehr dürfen auch ausländische Websites in die Beurteilung einfliessen, soweit sie für die massgeblichen Verkehrskreise in der Schweiz relevant sind (vgl. Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.7 "Cultivated"; B-1206/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.3 "But- terfly"; B-227/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.3.1 "[Ovale Dose] [3D]"; B-5484/2013 vom 22. Juli 2014 E. 4 "Companions"; B-181/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.4 "Vuvuzela"). 2.8 Die massgeblichen Verkehrskreise des Zeichens sind vorab anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen der Endabnehmerinnen und -abneh- mer, Fachkreise und des Zwischenhandels zu bestimmen, ohne die Ab- grenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "Wilson"; Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.8 "Cultivated"; B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 5.7 "Appenzeller"; B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.9 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]"). Sind sowohl Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten Abnehmerinnen und Abnehmer der betroffenen Dienstleistungen, ist ein Zeichen bereits dann zurückzu- weisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht einer der betroffe- nen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Fact- fulness"; Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.8 "Culti- vated"; B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 "Constructor" E. 4.5).
B-6157/2024 Seite 9 2.9 Die Prüfung des Freihaltebedürfnisses erfolgt erst nach der Beurteilung der Unterscheidungskraft. Fehlt einem Zeichen die Unterscheidungskraft, kann die Frage des Freihaltebedürfnisses offengelassen werden (vgl. BVGE 2023 IV/3 E. 5 "Stiftung Schweizerische Schule für Blinden- führhunde Allschwil [fig.]"; 2018 IV/3 E. 5.6 "WingTsun"; 2016/21 E. 5.6 "Goldbären"). 2.10 Schliesslich ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Grenz- fall im Bereich der Zeichen des Gemeingutes einzutragen und die endgül- tige Entscheidung im Falle eines Konflikts dem Zivilgericht zu überlassen (BGE 140 III 297 E. 5.1 "Keytrader"; 135 III 359 E. 2.5.3 in fine "Melodie mit sieben Tönen"; 130 III 328 E. 3.2 "[SwatchUhrband] [3D]"; Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 7 "Truedepth"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 5.7 "Appenzeller"; B-6583/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.7 "Queen Aloe Vera"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.7 "ID NOW"). 3. 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz begründet die Qualifikation des angemeldeten Zei- chens in Bezug auf die strittigen Waren als Gemeingut mit dem nach ihrer Ansicht beschreibenden Charakter. 3.1.2 Die Vorinstanz führt weiter aus, das Zeichen "GOLDBEARS" setze sich aus den Wortbestandteilen "GOLD" und "BEARS" zusammen. Dabei bezeichne "GOLD" auf Englisch und auf Deutsch unter anderem "a yellow precious metal, the chemical element of atomic number 79, used especially in jewellery and decoration to guarantee the value of currencies" respektive "rötlich gelb glänzendes, weiches Edelmetall (chemisches Element, Aurum, Zeichen: Au)" sowie "Gegenstand aus Gold". "BEARS" hingegen sei der Plural des englischen Wortes "bear" und werde als "a large, heavy mammal that walks on the soles of its feet, having thick fur and a very short tail. Bears are related to the dog family but most species are omnivorous" umschrieben, wobei es auf Deutsch mit "Bär" übersetzt werde. Somit be- deute das Zeichen "Goldbären" oder "Bären aus Gold" (angefochtene Ver- fügung vom 28. August 2024, S. 3 [nachfolgend: angefochtene Verfügung]; Vernehmlassung vom 12. Dezember 2024, S. 6 [nachfolgend: Vernehm- lassung]).
B-6157/2024 Seite 10 3.1.3 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass Angaben zu Form, Verpackung oder Ausstattung insbesondere dann im Gemeingut ste- hen würden, wenn sie Elemente beschrieben, die bei den betroffenen Wa- ren allgemein üblich sind. Falls ein Wortzeichen ein Motiv beschreibe, das als zwei- oder dreidimensionale dekorative Gestaltung bzw. Ausstattung der Waren in Frage komme, sei es nur dann gemeinfrei, wenn dieses Motiv bei den betroffenen Waren charakteristisch bzw. typisch sei und zudem warenspezifische Assoziationen auslöse. Um das Verständnis als be- schreibende Angabe zu begründen, genüge es bereits, dass das Motiv bzw. die entsprechende Form bei den betroffenen Waren nicht ungewöhn- lich sei. Dabei komme das Motiv eines oder mehrerer Bären bei den ange- meldeten Waren oft vor; Bärenmotive seien häufig anzutreffen und nicht als speziell einzuordnen. Zudem seien die angemeldeten (Schmuck-)Wa- ren handelsüblich und daher sehr häufig aus Gold. Diese Kombination bei- der Zeichenbestandteile (Bestandteil der Waren, wie vorliegend das Mate- rial Gold, und Form der Waren als Bären) zu "GOLDBEARS" sei eine kon- krete Bezeichnung für Waren in Bärenform aus Gold und beschränke sich nicht ausschliesslich auf eine Zeichenbildung von "golden bears". Es handle sich somit um eine Konstellation, bei der sich der Bezug zur Form bzw. Gestaltung unmittelbar aus dem Zeichen selbst ergebe (angefochtene Verfügung, S. 4 f.; Vernehmlassung, S. 4 f.; Duplik vom 1. April 2025, S. 3 [nachfolgend: Duplik]; freiwillige Stellungnahme der Vorinstanz vom 1. Juli 2025, S. 2 f.). Im Ergebnis würden die massgeblichen Verkehrskreise, na- mentlich Durchschnittsabnehmerinnen und -abnehmer sowie Fachkreise, in Verbindung mit den strittigen Waren ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand sofort verstehen, dass die Waren beschrieben wer- den würden, also dass sie aus Gold bestünden oder Gold enthielten und in Bärenform gestaltet seien (angefochtene Verfügung, S. 4; Vernehmlas- sung, S. 5). Im Gegensatz zur Konstellation des bundesgerichtlichen Urteils 4A_158/2022 vom 8. September 2022 – "Butterfly" benenne das strittige Zeichen im Sinne von "Goldbären" respektive "Bären aus Gold" nähere Ei- genschaften der Waren, nämlich ein im relevanten Warenbereich übliches Material, in Kombination mit einer im relevanten Warenbereich häufig vor- kommenden Form. Die Aussage des Zeichens werde ohne Gedankenar- beit als solches erkannt und sei daher nicht mit dem Ergebnis im genann- ten Urteil zu vergleichen (angefochtene Verfügung, S. 4). Der vorliegende Fall weiche aufgrund der strittigen Wortkombination durch das zusätzliche Element "GOLD" mit dem Tiermotiv "BEARS" ohnehin von der erwähnten Rechtsprechung ab (Vernehmlassung, S. 4).
B-6157/2024 Seite 11 3.1.4 Des Weiteren führt die Vorinstanz an, dass der bereits erfolgte Ge- brauch bzw. die "Bekanntheit" eines Zeichens bei der Prüfung der originä- ren Unterscheidungskraft keine Rolle spiele. Der Verweis auf das Urteil BGE 145 III 178 – "Apple" sei hierfür nicht haltbar, da dort bereits auf der Ebene des Zeichenverständnisses angesetzt und befunden worden sei, dass der Begriff "Apple" als Name des kalifornischen Unternehmens und nicht mehr als das englische Wort für "Apfel" verstanden werde. Dabei habe das Bundesgericht nicht auf die "berühmte Marke" oder "Verkehrs- durchsetzung" abgestellt. Für das Zeichen "GOLDBEARS" gebe es aus- serdem keine Grundlage für eine ausnahmsweise Annahme, dass dieses Zeichen nicht in seiner lexikalischen Bedeutung "goldene Bären", sondern als Unternehmensname verstanden würde, da es insbesondere weder dem Firmennamen "Rigo Trading" noch der angegebenen Bezeichnung "HARIBO" entspreche (angefochtene Verfügung, S. 5; Vernehmlassung, S. 7; Duplik, S. 3 f.). Auch aus der demoskopischen Umfrage im Rahmen eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens einer dreidimensionalen Marke für Gummi-Süssigkeiten könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese nicht die Durchsetzung einer Wortmarke für Schmuckwaren belegen könne (Vernehmlassung, S. 7). 3.1.5 Sie bringt ferner vor, dass jedes Land über einen grossen Ermes- sensspielraum bei der Markenprüfung verfüge und die Eintragungspraxis eines ausländischen Markenamtes je nach Zeichenart und konkreten Prüf- kriterien von der schweizerischen Praxis abweichen könne, weshalb den von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheiden keine Indizwirkung zukomme. Schliesslich handle es sich vorliegend um einen klaren Fall in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft, weshalb die Grenzfallregel nicht anwendbar sei (angefochtene Verfügung, S. 7; Vernehmlassung, S. 8 f.). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerdebegründung den Gemeingutcharakter. 3.2.2 Sie bezieht sich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Be- schwerdeverfahren direkt auf die Bestimmung des massgeblichen Ver- kehrskreises, bringt diesbezüglich allerdings vor, dass die Zeichen "GOLD- BEARS" und "HARIBO" beim breiten Publikum in der Schweiz sehr be- kannt seien und über 70 % der Verbraucherinnen und Verbraucher die hin- terlegten Zeichen "GOLDBÄREN" bzw. "GOLDBEARS" kennen würden.
B-6157/2024 Seite 12 Die überragende Bekanntheit der Marke "GOLDBEARS" und deren Zuord- nung zur Firma "HARIBO" sei ausserdem gerichtsnotorisch (Beschwerde vom 27. September 2024, Rz. 26 f. [nachfolgend: Beschwerde]; Replik vom 5. März 2025, Rz. 23 [nachfolgend: Replik]; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2025, Rz. 9 f. [nachfolgend: freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin]). Daher würden die Verbrauche- rinnen und Verbraucher in der Schweiz keinen unmittelbaren Hinweis auf "bärenförmige Schmuckstücke aus Gold" oder "bärenförmige Schlüsselan- hänger aus Gold" sehen und keinen Bezug zum Inhalt oder zur Ausstattung der beanstandeten Schmuckwaren oder Schlüsselanhänger der Klasse 14 herstellen; vielmehr würden sie die Marke als direkten Herkunftshinweis auf die Beschwerdeführerin auffassen, welche zur HARIBO-Gruppe ge- höre (Beschwerde, Rz. 20 und 29; Replik, Rz. 23). Für den herkunftshin- weisenden Eindruck der strittigen Bezeichnung und gegen einen unmittel- bar beschreibenden Bedeutungsgehalt spreche ausserdem, dass die Suchresultate zum Begriff "GOLDBEARS" überwiegend Produkte der Be- schwerdeführerin zeige und nicht Treffer in Form von goldenem Schmuck in Bärenform oder goldenen Schlüsselanhängern in Bärenform (Be- schwerde, Rz. 36; Replik, Rz. 22 f.). Weiter stützt sich die Beschwerdeführerin auf die originäre Unterschei- dungskraft im Eintragungsverfahren und bringt vor, es sei vom aktuellen tatsächlichen Verständnis der massgeblichen Verkehrskreise auszugehen. Insgesamt denke das relevante Publikum beim Zeichen "GOLDBEARS" direkt an HARIBO und HARIBO GOLDBÄREN bzw. an die berühmten HA- RIBO Fruchtgummibären; es werde daher auch als direkter Verweis darauf aufgefasst. Dabei würde "GOLDBEARS" aufgrund der Bekanntheit des Unternehmens den Sinngehalt des Wortes zumindest (mit-)bestimmen (Beschwerde, Rz. 25 und 28; Replik, Rz. 22 und 24; freiwillige Stellung- nahme der Beschwerdeführerin, Rz. 9 f.). 3.2.3 Darüber hinaus werde "Bären aus Gold" in englischer Sprache nicht mit "goldbears", sondern mit "golden bears" übersetzt. Ohnehin existiere das zusammengesetzte Wort "goldbears" in der englischen Sprache nicht, sondern sei bloss eine Kreation der Marketing- bzw. Branding-Welt der Be- schwerdeführerin, mithin ein Fantasiezeichen (Beschwerde, Rz. 22; Rep- lik, Rz. 21). Selbst die Suchresultate mit der Suche nach "golden bear" bzw. "golden bears" würden unzählige, unterschiedliche Treffer anzeigen, wobei bei diesen Treffern Schmuckstücke oder Schlüsselanhänger weder mehrheitlich noch besonders häufig auftauchen würden (Beschwerde, Rz. 23).
B-6157/2024 Seite 13 3.2.4 Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, der Markt der betroffenen Waren weise eine erhebliche Formen- und Gestaltungsvielfalt auf, wobei das Bärenmotiv – im Gegensatz zur klassischen Ringform oder vielleicht den eher üblichen Kreuz-, Herz- oder Sternmotiven – nicht charakteristisch und typisch sei (Beschwerde, Rz. 36 f.; Replik, Rz. 10; freiwillige Stellung- nahme der Beschwerdeführerin, Rz. 5). Die Bärenform sei folglich im Zu- sammenhang mit den beanstandeten Waren nicht üblich oder gar wesens- typisch; es stelle vielmehr ein allgemein verbreitetes und beliebtes Form- und Ausstattungselement für Erzeugnisse verschiedenster Art dar. Zwar würden vereinzelt Schmuckanhänger in Form eines Teddybären für Kinder oder Schlüsselanhänger in Form eines Bären existieren, dies deute aller- dings nicht auf ein typisches bzw. charakteristisches Motiv für die bean- standeten Waren hin (Beschwerde, Rz. 37; Replik, Rz. 9 und 11; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 3). Sie stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass es nicht nachvollziehbar sei, den Schutzausschluss damit zu begründen, dass mit der Kombination des Wortelements "BEARS" mit "GOLD" zusätzlich ein Hinweis auf das Material erkannt werde. Falls ein Motiv an und für sich weder charakteris- tisch noch typisch sei, könne ein zusätzlicher Hinweis auf ein mögliches Material oder eine Farbe der Ware den Schutzausschluss nicht rechtferti- gen, da ansonsten das Zeichen "BEARS" in Alleinstellung für die vorlie- gend strittigen Waren eintragungsfähig sein müsste (Beschwerde, Rz. 38 ff.; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 4). 3.2.5 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die Rechtsprechung zu den Inhaltsangaben sei anwendbar, da die Vorinstanz den Markenbestand- teil "GOLD" nicht als Farbe, sondern als Material beurteile. Da es zahlrei- che Arten von Gold gebe, müsse im Verständnis der Vorinstanz ein Hinweis auf den Inhalt wahrgenommen werden. Indem zwischen dem Zeichen "GOLDBEARS" und den beanstandeten Waren keine hinreichende Pro- duktnähe bestehe, um dem Zeichen die Unterscheidungskraft abzuspre- chen, sei die Marke auch für die Klasse 14 zuzulassen (Beschwerde, Rz. 41; Replik, Rz. 17 f.). 3.2.6 Sie erachtet ferner die teilweise Schutzverweigerung und die Unter- scheidung zu Spielzeugfiguren sowie Christbaumschmuck als nicht nach- vollziehbar, da diese – wie die vorliegend strittigen Waren – auch nicht aus dem Edelmetall Gold bestünden. Schlüsselanhänger und Schmuckwaren seien in ähnlicher Weise vielmehr dem Modeschmuck zuzurechnen, das
B-6157/2024 Seite 14 ebenfalls üblicherweise nicht aus Gold sei (Replik, Rz. 19 f.; freiwillige Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 7 f.). 3.2.7 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf MI- CHAEL RITSCHER (in: sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht 2023 S. 483–486) geltend, dass der Umstand, dass eine Bezeichnung von einem anderen Markenamt eingetragen worden sei, welches auf absolute Schutzausschlussgründe in der gleichen Sprache prüfe, wie das Zeichen hinterlegt worden sei, als starkes Indiz dafür spre- che, dass es sich um einen Grenzfall handle, der einzutragen sei. Da die vorliegend zu beurteilende Marke in verschiedenen, unter anderem eng- lischsprachigen Ländern für die streitgegenständlichen Waren in der Klasse 14 zum Schutz zugelassen sei, spreche dies gegen den beschrei- benden Gehalt dieser Marke (Beschwerde, Rz. 45 f.; Replik, Rz. 28; frei- willige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 12). 4. 4.1 Zunächst sind mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der vorliegend strittigen Marke die massgeblichen Verkehrskreise für die streit- gegenständlichen Waren der Klasse 14 zu bestimmen. 4.2 Für das Zeichen "GOLDBEARS" werden in der Klasse 14 Schlüssel- ringe und Ketten für Schlüsselringe (Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat) sowie deren Anhänger und Schmuckwaren ("Porte-clés et chaînes porte-clés [anneaux brisés avec breIoque ou colifichet décoratif] et leurs breloques; articles de bijouterie") beansprucht. Diese Schmuckwaren und deren Accessoires richten sich regelmässig an Endverbraucherinnen und -verbraucher, wobei Fachkreise wie Schmuckhändlerinnen und -händler ebenfalls zum massgeblichen Verkehrskreis gehören (Urteile des BVGer B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.2 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"; B-1658/2018 vom 3. Juni 2020 E. 11 "Pain de sucre"; B-2232/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.2 "JB Blancpain [fig.]/Reapain [fig.]"; B-341/2013 vom 1. April 2015 E. 4.1 "Victorinox/Miltrorinox"). Hinsichtlich dieser Waren ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen, da die bedeutende Mehrzahl dieser Schmuckwaren bzw. Edelmetalle nicht acht- los nachgefragt werden, sondern vor dem Kauf mit einer erheblichen Sorg- falt geprüft und anprobiert werden; dies dürfte selbst bei billigeren Modeac- cessoires der Fall sein (Urteil des BGer 4A_651/2018 vom 14. Juni 2019 E. 3.3.2 "Armani-Adlermarken [fig.]/Glycine [fig.]"; Urteil des BVGer B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.2 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf]
B-6157/2024 Seite 15 [fig.]"). Soweit diese Waren von Fachkreisen nachgefragt werden – etwa zur weiteren Bearbeitung oder für den Vertrieb – ist ohnehin von einer er- höhten Aufmerksamkeit auszugehen (Urteile des BVGer B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.2 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"; B-1658/2018 vom 3. Juni 2020 E. 11 "Pain de sucre"; B-2232/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.2 "JB Blancpain [fig.]/Reapain [fig.]"; B-5294/2016 vom 31. Ok- tober 2018 E. 3.2 "Meister/ZeitMeister"; B-922/2015 vom 21. September 2017 E. 2.3.2 "Submariner/Mariner"). 5. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob dem strittigen Zeichen im Zusammenhang mit den Waren, für die es beansprucht wird, die notwendige Unterschei- dungskraft zukommt. 5.2 Als erstes muss der Sinngehalt des strittigen Zeichens bestimmt wer- den. Ausgangspunkt hierfür ist die lexikalische Bedeutung der im Zeichen verwendeten Wörter. Entscheidend ist, wie die relevanten Verkehrskreise das Zeichen auffassen. Um die Frage zu beantworten, ob ein Zeichen als beschreibend für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung angesehen wird, darf nicht bloss abstrakt-theoretisch nach dem Sinngehalt gefragt werden. Es muss vielmehr untersucht werden, wie die Verkehrskreise das strittige Zeichen im Kontext der angemeldeten Waren am Markt deuten (Ur- teile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.5.2 "Cultivated"; B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"; B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 4.2 "100% pure cacao wholefruit [fig.]"; B-1294/2017 vom 21. August 2018 E. 3.5 "One&Only [fig.]"). 5.3 5.3.1 Das strittige Zeichen "GOLDBEARS" ist weder fester Bestandteil des deutschen, französischen, italienischen noch des englischen Wortschat- zes, weshalb dem lexikalisch nicht erfassten Wort keine feststehende Be- deutung zukommt. In einer Bezeichnung wird allerdings stets ein bekannter Bedeutungsinhalt gesucht (Urteile des BVGer B-3251/2024 vom 19. Juni 2025 E. 5.2.2 "Speedmax"; B-6307/2019 vom 17. April 2020 E. 5.1 "prime- Gear"; B-2147/2016 vom 7. August 2017 E. 5.4.1 "DURINOX"; B-3751/2015 vom 21. September 2016 E. 6.3 "CAR-NET" [bestätigt im Ur- teil des BGer 4A_618/2016 vom 25. Januar 2017]). Die Verkehrsteilneh- merinnen und -teilnehmer werden daher versucht sein, das Zeichen
B-6157/2024 Seite 16 gedanklich in allfällige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (Urteile des BVGer B-6307/2019 vom 17. April 2020 E. 5.1 "primeGear"; B-7395/2006 vom 16. Juli 2007 E. 6 "projob"). Im Rahmen der Sinnermitt- lung wird die englischsprachige Wortneuschöpfung nachfolgend in die be- kannten Wortelemente "gold" und "bears" aufgeteilt. 5.3.2 "Gold" als englisches Wort kann sowohl als Nomen als auch als Ad- jektiv benutzt werden. Im Gebrauch als Nomen wird es bezogen auf das Material als "a chemical element that is a valuable, shiny, yellow metal used to make coins and jewellery" und bezogen auf die Farbe als "the shiny or deep yellow colour of the metal gold" definiert. Als Adjektiv liegen dem Wort die Bedeutungen "made of gold" und "having the shiny or deep yellow co- lour of the metal gold" zugrunde (Cambridge Dictionary, Eintrag zu "gold", abrufbar unter https://dictionary.cambridge.org/dictionary/english/gold, zuletzt besucht am 01.09.2025). Auf Deutsch bedeutet das Nomen unter anderem "rötlich gelb glänzendes, weiches Edelmetall (chemisches Ele- ment)", "Goldmünze" oder "Gegenstand aus Gold" bzw. es bezieht sich auf die Goldfarbe. Als Adjektiv ist es als "aus Gold, golden, Gold..." zu über- setzen (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, Teil I, Englisch– Deutsch, 2019, S. 256; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 10. Aufl. 2023, S. 757; vgl. BVGE 2016/21 E. 5.2 "Goldbären" mit Hinweisen). 5.3.3 Das englische Wort "bears" stellt den Plural des Nomens "bear" dar, das als "a large, strong wild mammal with a thick fur coat that lives especi- ally in colder parts of Europe, Asia, and North America" definiert wird (Cambridge Dictionary, Eintrag zu "bear", abrufbar unter <https://dictio- nary.cambridge.org/dictionary/english/bear>; vgl. auch Oxford English Dic- tionary, Eintrag zu "bear", abrufbar unter <https://doi.org/10.1093/OED/ 1375811497>; je zuletzt besucht am 01.09.2025). Es kann zudem auch dem Verb "to bear" zugeordnet werden, wobei die Wortzusammensetzung mit dem Verb weder sinnstiftend wäre noch einem bekannten Bedeutungs- inhalt entspräche. Ferner handelt es sich bei "Bear" um einen männlichen Vornamen im englischen Sprachraum (vgl. Nameberry, Eintrag zu "Bear", aufrufbar unter https://nameberry.com/b/boy-baby-name-bear; Vorna- men.com, Eintrag zu "Bear", aufrufbar unter <https://www.vor- name.com/name,Bear.html>; je zuletzt besucht am 01.09.2025), wobei auch hier die Wortzusammensetzung mit Bezug auf den Vornamen nicht sinnstiftend wäre. Folglich ist es als die Mehrzahl vom Nomen "bear" zu verstehen und mit "Bär" bzw. "Bären" auf Deutsch zu übersetzen (Langen- scheidt, Handwörterbuch Englisch, Teil I, Englisch–Deutsch, 2019, S. 59).
B-6157/2024 Seite 17 5.3.4 Beide Wortbestandteile des Zeichens gehören zum englischen Grundwortschatz und zählen zu den 3'000 wichtigsten englischen Wörtern (vgl. Oxford Learner's Dictionary, Oxford 3000 and 5000, abrufbar unter https://www.oxfordlearnersdictionaries.com/wordlists/oxford3000-5000; EF Education First, Die 3000 am häufigsten verwendeten Wörter auf Eng- lisch, abrufbar unter <https://www.efswiss.ch/de/englisch-hilfen/englische- vokabellisten/3000-worter/>; je zuletzt besucht am 01.09.2025); sie werden von den Verkehrskreisen problemlos verstanden. 5.3.5 Entscheidend ist vorliegend, ob sich aus der Verbindung der beiden Wörter im Gesamteindruck ein die angemeldeten Waren beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt. In Kombination mit dem Substantiv "bears" wird "gold" vorliegend als Adjektiv im Sinne von "aus Gold, golden, Gold..." verstanden. Dies ergibt sich bereits aus der Stellung der beiden Wörter, denn auf das Adjektiv "gold" folgt in dieser Konstellation korrekter- weise ein Substantiv, auf welches es sich bezieht (vgl. Urteil des BVGer B-6307/2019 vom 17. April 2020 E. 5.3 "primeGear" mit Hinweisen). Folg- lich wird das Zeichen "GOLDBEARS" von den massgebenden Verkehrs- kreisen als konstruiertes, sprachlich unbekanntes Wort erkannt und ge- danklich ohne Weiteres als "Bären aus Gold" oder "goldene Bären" erfasst. Aus dem Umstand, dass das Wort "goldbears" als Wortneuschöpfung in der englischen Sprache nicht existiere und bloss eine Kreation der Marke- ting- bzw. Branding-Welt sei, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten, da dies nichts über den Sinngehalt des Begriffs in der Wahrneh- mung der Schweizer Verkehrskreise aussagt. Von einem beschreibenden Charakter kann daher auch ausgegangen werden, wenn das Wort zwar nicht allgemein gebraucht wird, aber von den relevanten Verkehrskreisen als Aussage über bestimmte Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. E. 2.5 hiervor; Urteil des BVGer B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 7.4 "Factfulness"). 5.3.6 Das Argument der Beschwerdeführerin, die englische Rücküberset- zung der deutschen Bedeutung "Bären aus Gold" sei "golden bears", ver- fängt ebenfalls nicht. Eine solche Rückübersetzung vermag nichts über den Sinngehalt oder das Verständnis der massgebenden Verkehrskreise auszusagen (Urteil des BVGer B-4848/2013 vom 15. August 2014 E. 4.3 "Couronné"). Es ist daher unbedeutend, wie der Ausdruck "Bären aus Gold" rückübersetzt wird.
B-6157/2024 Seite 18 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass das Zeichen "GOLDBEARS" für die Waren, für die es beansprucht wurde, derart be- kannt sei, dass die massgeblichen Verkehrskreise in diesem Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis erblickten. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Bedeutungswan- dels für "GOLDBEARS" in Bezug auf die angemeldeten Waren erfüllt sind. 5.4.2 Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass bei der Be- urteilung der originären Unterscheidungskraft im Eintragungsverfahren vom aktuellen tatsächlichen Verständnis der massgebenden Verkehrs- kreise auszugehen ist. Dieses wird in den allermeisten Fällen mit der lexi- kalischen Bedeutung übereinstimmen (vgl. E. 5.2 f. hiernach). Wird ein Wort jedoch von den massgebenden Verkehrskreisen im aktuellen Sprach- gebrauch nicht mehr im lexikalischen Sinn verstanden, sondern primär als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, so kann dies im Eintragungs- verfahren nicht unbeachtet bleiben. Allerdings zeigt die Beschwerdeführe- rin nicht auf, inwiefern vorliegend ein ausserordentlicher Ausnahmefall vor- liegt, bei dem ein Wort derart mit einer Unternehmung in Verbindung ge- bracht wird, dass diese den Sinngehalt des Wortes (mit-)bestimmt (vgl. BGE 145 III 178 E. 2.3.2 "Apple") oder dass die massgebenden Verkehrs- kreise das – vorliegend in die zwei Zeichenbestandteile zergliederte – Zei- chen nicht mehr im lexikalischen Sinn verstehen. Aus den demoskopischen Umfragen im Rahmen eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens einer drei- dimensionalen Marke für Gummi-Süssigkeiten kann die Beschwerdeführe- rin mangels entsprechender Relevanz für das gegenwärtige Verfahren nichts ableiten. Die Suchresultate vermögen nicht darzulegen, dass das strittige Zeichen im aktuellen Sprachgebrauch primär als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verwendet und so der Sinngehalt des Wortes mitbestimmt wird, sondern zeigen bloss eine gewisse Internetprominenz auf. Der erhebliche Teil des Schweizer Publikums kennt sowohl den Begriff "gold" als auch den Begriff "bears" und wird das zusammengesetzte Zei- chen "GOLDBEARS" in Bezug auf die Schmuckwaren in der Klasse 14 mit "Bären aus Gold" oder "goldene Bären" übersetzen (vgl. E. 5.3.5 hiernach) und nicht in erster Linie mit einem Unternehmen, das Gummi-Süssigkeiten verkauft, in Verbindung bringen. Die Beschwerdeführerin vermag damit aus dem Urteil BGE 145 III 178 "Apple" nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.4.3 Sofern die Beschwerdeführerin angibt (Beschwerde, Rz. 25 ff.; Rep- lik, Rz. 21 ff.; freiwillige Stellungnahme, Rz. 9 f.), das Zeichen sei derart
B-6157/2024 Seite 19 bekannt, dass sofort erkannt werde, von welchem Unternehmen diese Wa- ren stammen würden, so spricht sie eine allfällige erhöhte Bekanntheit oder Verkehrsdurchsetzung an, nicht aber eine originäre Unterscheidungskraft des Zeichens. Sie hat allerdings weder ausdrücklich noch sinngemäss um einen Eintrag als "durchgesetzte Marke" im Markenregister ersucht. Sie macht daher keine Verkehrsdurchsetzung geltend, sondern bezieht sich in ihrer Argumentation ausdrücklich auf die originäre Unterscheidungskraft im Eintragungsverfahren (Beschwerde, Rz. 28). Mangels entsprechendem Antrag betreffend Schutz des Zeichens als durchgesetzte Marke steht die Verkehrsdurchsetzung hier deshalb nicht zur Diskussion (BGE 140 III 109 E. 5.3.2 "ePostSelect [fig.]"; so auch Urteile des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 8.1 "Schweiz Aktuell"; B-4519/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.8 "Rhätische Bahn"; B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 2.3 "Schweizer Fernsehen"; B-3553/2007 vom 26. August 2008 E. 6 "Swiss Army; B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 8 "Pirates of the Caribbean"; B-7396/2006 vom 14. März 2007 E. 13 "Turbinenfuss"). 5.5 5.5.1 Es gilt im Weiteren zu prüfen, ob die kombinierten Hinweise auf die Beschaffenheit und Form der Waren unterscheidungskräftig sind. 5.5.2 Nach den bisherigen Ausführungen wird das Zeichen "GOLDBEARS" von den massgeblichen Verkehrskreisen als "Bären aus Gold" oder "gol- dene Bären" und somit als eine Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren verstanden. Angesichts der Kombination beider Zeichenbestandteile liegt es nahe, dass die massgeblichen Ver- kehrskreise das zusammengesetzte Zeichen als Hinweis auf die Qualität bzw. Beschaffenheit und Form der vorliegend strittigen Waren der Klasse 14 verstehen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich beim Edel- metall Gold um das am häufigsten verwendete Material bei den Schmuck- waren handelt (Encyclopedia Britannica, Eintrag zu "jewelry", abrufbar un- ter https://www.britannica.com/art/jewelry, zuletzt besucht am 01.09.2025). Gleichzeitig können die angemeldeten Waren der Klasse 14 eine Goldverzierung, Vergoldung oder Goldlegierung aufweisen und allen- falls bei Produkten im Niedrigpreissegment bloss auf die Farbe "Gold" hin- weisen. Auch in diesen Konstellationen wird der Zeichenbestandteil "GOLD" als beschreibender Hinweis auf die Qualität der angemeldeten Waren verstanden (BVGE 2016/21 E. 5.3 "Goldbären" mit Hinweisen). Un- ter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft von kombinierten Hinweisen auf Beschaffenheit und Form der Waren erweist
B-6157/2024 Seite 20 sich das streitgegenständliche Zeichen als beschreibend (vgl. BVGE 2016/21 E. 5.5 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-2054/2011 vom 28. No- vember 2011 E. 5.1 ff. und 5.5.1 "Milchbärchen"; B-7425/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3.2 "Choco Stars"). Es besteht aus den Bezeichnungen für den am häufigsten verwendeten Bestandteil der angemeldeten Waren der Klasse 14, welche deren Beschaffenheit beschreibt (Gold), und einer nicht untypischen Form (Bären). Wenn die massgeblichen Verkehrskreise – wie vorliegend – das Motiv bzw. die Form häufig angetroffen haben und trotz der möglichen Formenvielfalt das Bärenmotiv ohne Weiteres erwarten, ist ein entsprechender Hinweis, insbesondere verwendet in Kombination mit der Angabe des Materials, ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasie- aufwand als beschreibender Hinweis zu verstehen. Folglich ist davon aus- zugehen, dass die massgebenden Verkehrskreise das streitgegenständli- che Zeichen "GOLDBEARS" in Verbindung mit den Waren, für die es be- ansprucht wird, in erster Linie als Beschreibung der Beschaffenheit bzw. Qualität und der Form der Waren auffassen. 5.5.3 Nichts anderes ergibt sich im Lichte des bundesgerichtlichen Ent- scheids "Butterfly". 5.5.3.1 In seinem Entscheid "Butterfly" äusserte sich das Bundesgericht grundsätzlich zu Wortmarken, die sich in der Bezeichnung einer potentiel- len Form der Ware erschöpfen. Es gehe nicht an, jedes Wortzeichen, das auf eine bestimmte denkbare, mögliche Form oder ein bestimmtes denk- bares, mögliches Motiv für (im dortigen Verfahren im Streit liegende) Ge- päck, Kleider, Schuhe oder Spielzeug Bezug nehme, wegen beschreiben- den Charakters vom Markenschutz auszunehmen. Andernfalls wären für diese Waren nur noch Begriffe als Marken schützbar, die sich nicht gegen- ständlich darstellen liessen. Dies ginge zu weit. Folglich sei nicht jede An- gabe über die Ausstattung einer Ware beschreibend, sondern nur, wenn diese Ausstattung für die betreffende Warenkategorie allgemein üblich, ty- pisch sei (vgl. Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 6.3.1 "Butterfly"). 5.5.3.2 Im Gegensatz zur Rechtsprechung in Sachen "Butterfly" ist vorlie- gend nicht bloss ein Zeichen mit einem Tiermotiv als dessen Inhalt strittig, sondern das zusammengesetzte Zeichen "GOLDBEARS". Dabei verhält es sich ähnlich wie die in diesem Urteil zitierte Rechtsprechung zu "GOLD BAND" und "Black & White" (Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. Sep- tember 2022 E. 6.2.1 "Butterfly"). Eine Goldverzierung, Vergoldung, Gold- legierung oder Waren aus Gold kommen bei Schlüsselringen und Ketten
B-6157/2024 Seite 21 für Schlüsselringe (Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat) sowie deren Anhänger und Schmuckwaren sehr häufig vor bzw. sind sogar für diese Warenkategorie allgemein üblich und typisch. Weltweit weist Gold im Markt für Schmuckwaren überdies den grössten Marktanteil auf (vgl. E. 5.5.2 hiervor). In diesem Fall gibt es nicht unzählige Möglichkeiten der farblichen (bzw. materiellen) Gestaltung dieser Produkte, sondern vielmehr eine begrenzte Anzahl an Edelmetallen, die sich für die Herstellung von Schmuckwaren eignen. Die Gestaltungsvielfalt hält sich daher in Grenzen, weshalb die Bezugnahme auf die Urteile "RED & WHITE" und "ROSA BI- ANCA" vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führt (BGE 103 Ib 268 E. 3b "RED & WHITE"; vgl. Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. Septem- ber 2022 E. 6.2.2 "Butterfly" mit Hinweisen). Ähnlich verhält es sich bei Schlüsselringen und Ketten für Schlüsselringe, selbst wenn diese nicht mit Edelmetallen hergestellt werden. Die Farbe "Gold" kommt auch bei diesen Waren überwiegend zur Verwendung und ist als Hinweis auf die Qualität der Waren zu verstehen (vgl. BVGE 2016/21 E. 5.3 "Goldbären"). Es be- stehen hier ebenfalls nicht unzählige Möglichkeiten der farblichen oder ma- teriellen Gestaltung; diese sind vielmehr begrenzt auf – unter ande- rem – Metalle, Stahl, Messing und allenfalls Holz. Beim beschreibenden Element "GOLD" ist daher davon auszugehen, dass es in Bezug auf die strittigen Waren keine Fantasiebezeichnung darstellt, da es für diese ein allgemein übliches Ausstattungsmerkmal darstellt und charakteristisch so- wie typisch, mithin warenspezifisch, ist. Ohnehin erweist sich auch das Bärenmotiv sowohl als goldene Bären als auch als Teddybären für die hier angemeldeten Waren der Klasse 14 als allgemein übliches, typisches Form- bzw. Ausstattungsmerkmal (für Anhä- nger von Uhrenkette in Bärenform, vgl. Urteil des BVGer B-4026/2022 vom 30. September 2024 E. 4.9.3 mit Hinweisen "[fig.] [Muster]" [bestätigt im Urteil des BGer 4A_588/2024 vom 27. März 2024]; vgl. auch Swarovski, Resultate zu "Goldbears", aufrufbar unter <https://www.swarovski.com/de- CH/search/?text=Goldbears>, zuletzt besucht am 01.09.2025). 5.6 Bei normaler Denkarbeit des Publikums weckt das Zeichen folglich wa- renspezifische Assoziationen, indem dieses an goldene Schlüsselringe und Ketten für Schlüsselringe (Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zier- rat) sowie deren Anhänger und Schmuckwaren denkt, die mit einem Bä- renmotiv ausgestattet sind. Das Zeichen ist nicht geeignet, die damit ge- kennzeichneten Waren der Beschwerdeführerin von Waren anderer Unter- nehmen zu unterscheiden, was letztendlich ausschlaggebend ist (Art. 1 Abs. 1 MSchG).
B-6157/2024 Seite 22 5.7 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsprechung zur Un- terscheidungskraft hinsichtlich Inhaltsangaben anwendbar sein soll, zumal es sich bei der zitierten Rechtsprechung um inhaltsbezogene Waren han- delt, d.h. Waren, die ihren wirtschaftlichen Wert hauptsächlich in ihrem im- materiellen Inhalt anstatt in ihren physischen Bauteilen haben (Urteile des BVGer B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 E. 4.4 "Apple [fig.]"; B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 5 "Pirates of the Caribbean"). Diese Urteile be- ziehen sich auf den "thematischen" Inhalt der Ware. Im Gegensatz dazu werden die vorliegend strittigen Waren der Klasse 14 ihrer physischen Ge- stalt wegen gekauft und das Zeichenbestandteil "GOLD" ist als (physi- sches) Material im Sinne einer Beschaffenheitsangabe beschreibend. 5.8 Schliesslich erweist sich die teilweise Schutzverweigerung und die Un- terscheidung zu Spielzeugfiguren sowie Christbaumschmuck als überzeu- gend, da Spielzeugfiguren und Christbaumschmuck zwar ebenfalls häufig in einer goldenen Farbe gehalten werden können, allerdings im Gegensatz zu Schlüsselringen und Ketten für Schlüsselringe (Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat) sowie deren Anhänger und Schmuckwa- ren nicht üblich aus dem Edelmetall Gold bestehen. Insofern ist auch die Argumentation, Schmuckwaren bestünden üblicherweise nicht aus dem Edelmetall Gold, nicht nachvollziehbar. Eine Goldverzierung, Vergoldung, Goldlegierung oder Waren aus Gold kommen bei den angemeldeten Wa- ren der strittigen Klasse 14 sehr häufig vor und sind für diese charakteris- tisch. Für Schmuckwaren handelt es sich beim Edelmetall Gold geradezu um das am häufigsten verwendete Material (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Die er- wähnten Spielzeugfiguren und der Christbaumschmuck können zwar ebenfalls eine goldene Verzierung oder Farbe aufweisen, sind allerdings üblicherweise in anderen Farben gehalten bzw. nicht golden verziert. Die Beschwerdeführerin vermag ausserdem aus dem Umstand, dass ihre mit der Marke "GOLDBEARS" gekennzeichneten Schlüsselanhänger nicht aus Gold, sondern eine Plastikvariante der bekannten Fruchtgummis "GOLDBEARS" von Haribo zeigen (freiwillige Stellungnahme der Be- schwerdeführerin, Rz. 8), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Eine interna- tionale Registrierung ist in der Regel nämlich so zu prüfen, wie sie vorliegt. Massstab der Beurteilung des strittigen Zeichens "GOLDBEARS" sind da- her einzig die Waren, für die Markenschutz beantragt wird, ungeachtet des- sen, ob diese Waren von der Beschwerdeführerin aktuell auch hergestellt werden. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist also nach Massgabe des Hinterlegungsgesuchs zu prüfen (BGE 120 II 307 E. 3a "The Original [3D]"; Urteile des BVGer B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 5.1 "Rynkeby [fig.]"; B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 4.1 "Hennessy [fig.], Hennessy
B-6157/2024 Seite 23 PARADIS [fig.]", B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 4 "Nemiroff [3D]", B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 5 "[fig.] [emballage]"; B-7425/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3.2 in fine "Choco Stars"). 5.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Zeichen "GOLDBEARS" für die Waren der Klasse 14, für die es beansprucht und zurückgewiesen wurde, aus der Sicht der massgeblichen Verkehrskreise beschreibend ist, da es einen Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren gibt. Es gehört da- her für diese Waren zum Gemeingut. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde schliesslich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Sie beantragt die Gleichbehandlung mit folgenden Wortmarken: – CH Nr. 799612 GUMMY BEARS (fig.) (Klassen 14 und 26) – CH Nr. 798317 Goldhirsch (Klassen 14, 18 und 25) – IR Nr. 1690658 ROSE KEY (Klassen 14 und 35) – CH Nr. 780142 GOLDCOIN (fig.) (Klassen 14, 38 und 41-42) – CH Nr. 758467 ROUGH DIAMOND (Klassen 3, 9 und 14) – CH Nr. 770029 ROCK DIAMONDS (Klasse 14) – CH Nr. 766337 GOLDEN ELLIPSE (Klasse 14) – CH Nr. 746243 GOLDBEAR (fig.) (Klassen 9, 14 und 35) – IR Nr. 1437523 GOLD PFEIL (Klassen 8, 9, 14, 16, 18, 25 und 26) – CH Nr. 731701 RED FLAG (Klassen 3, 14, 18 und 25) – CH Nr. 712757 OTTERGOLD (Klassen 3, 8, 14, 18, 21, 25, 29-30 und 32-33) – IR Nr. 1239831 BLACK STAR (Klassen 3 und 14; ge- löscht) – IR Nr. 1268378 Eisbären Berlin (Klassen 14, 16, 18, 21, 25, 28, 35 und 41) – CH Nr. 670078 Bärengold (Klassen 14, 26, 29-30 und 32-33)
B-6157/2024 Seite 24 – IR Nr. 940739 STERNENGOLD (Klassen 14, 35, 38 und 41) – IR Nr. 883431 RED BULL (Klassen 1-45) – CH Nr. 408375 BÄR (Klassen 14, 16 und 36) – IR Nr. 523093 BEARS (Klassen 14, 16, 25, 28, 35, 41 und 42) In ihrer Replik beantragt sie ausserdem die Gleichbehandlung mit der Wortmarke "GEKO GOLD" (IR Nr. 1759788), die im Jahr 2024 unter ande- rem in der Klasse 14 für Edelmetalle und ihre Legierungen, Gold und Gold- waren, roh und bearbeitet ("Precious metals and their alloys; gold and gold products, rough and worked") registriert worden sei. Im vorinstanzlichen Verfahren stützte sie sich ausserdem auf folgende Ein- tragungen: – CH Nr. 781537 GoldenEagle (Klassen 2, 9, 14, 18, 25, 40 und 24) – IR Nr. 1762363 WHITE FOX (Klassen 9, 14, 18, 25 und 35) – CH Nr. 521739 STEELFISH (Klasse 14; gelöscht) – IR Nr. 1306120 DIAMOND EAGLE (Klassen 9, 14, 25 und 35) – CH Nr. 737328 GOLDEN CHILD (Klassen 14 und 25) 6.2 Nachdem feststeht, dass das Zeichen "GOLDBEARS" zu Recht dem Gemeingut zugehört, kann mit der Rüge, die Rechtsgleichheit sei verletzt, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird gemäss Rechtsprechung aus- nahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"; 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 "REVELATION"; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "[Doppelhelix] [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Gold- bären"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Ap- penzeller"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht nur zurückhaltend ange- wendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. Die Marken müssen hinsichtlich Zeichenbildung und angemeldete Waren bzw.
B-6157/2024 Seite 25 Dienstleistungen vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unter- schiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"). Was das Alter der herangezogenen Voreintragungen anbelangt, sollte deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz in der Regel nicht länger als acht Jahre zu- rückliegen, damit diese noch als relevant angesehen werden können (BVGE 2016/21 E. 6.6 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"). Schliesslich besteht insbesondere dann kein An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Ent- scheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" mit Hinweisen). 6.3 Die Eintragungen "GOLDBEAR" (fig.; CH Nr. 746243), "GUMMY BEARS" (fig.; CH Nr. 799612) und "GOLDCOIN" (fig. CH Nr. 780142) ent- halten als kombinierte Wort-/Bildmarken unter anderem mit grafischen Ele- menten weitere wesentliche Bestandteile und entsprechen nicht dem glei- chen Markentyp. Folglich sind diese Marken nicht mit dem streitgegen- ständlichen Zeichen vergleichbar. 6.4 Aus den Eintragungen "Bärengold" (CH Nr. 670078; Eintragungsda- tum: 27.02.2015), "BÄR" (CH Nr. 408375; Eintragungsdatum: 09.01.1994), "STEELFISH" (CH Nr. 521739; Eintragungsdatum: 24.05.2004; Lö- schungsdatum: 12.09.2024), "Black Star" (IR Nr. 1239831; Eintragungsda- tum: 13.01.2015; Löschungsdatum: 13.01.2025), "Sternengold" (IR Nr. 940739; Eintragungsdatum: 20.06.2007), "RED BULL" (IR Nr. 883431; Eintragungsdatum: 13.05.2005) und "BEARS" (IR Nr. 523093; Eintra- gungsdatum: 06.04.1988) lässt sich ebenfalls nichts zum Gleichbehand- lungsgebot ableiten, da diese Eintragungen länger als acht Jahre zurück- liegen (oder bereits gelöscht wurden) und daher vorliegend nicht als rele- vant angesehen werden können. 6.5 Die Beschwerdeführerin zitiert ausserdem eine Vielzahl registrierter Marken für Waren der Klasse 14, die aus der Kombination einer Farb- bzw. Materialbezeichnung mit einer Tier- oder Sachbezeichnung bestehen. Die Wortmarken "GOLDEN ELLIPSE" (CH Nr. 766337), "GOLD PFEIL"
B-6157/2024 Seite 26 (IR Nr. 1437523), "OTTERGOLD" (CH Nr. 712757) und "GEKO GOLD" (IR Nr. 1759788) bestehen zwar, wie das Zeichen "GOLDBEARS", aus dem Bestandteil "Gold" und einer Sach- oder Tierbezeichnung. Die Sachbe- zeichnungen sind allerdings nicht mit der Tierbezeichnung "BEARS" ver- gleichbar. Diese Zeichen benutzen des Weiteren den Bestandteil "Gold" in Form einer Inversion und sind schon deshalb nicht mit dem strittigen Zei- chen vergleichbar. Durch die Inversion kann sich unter Umständen der Sinngehalt des Zeichens verändern (vgl. BVGE 2016/21 E. 6.4 "Goldbä- ren"); letztlich erhalten dadurch bestimmte Zeichenbestandteile eine hö- here bzw. geringere Prägnanz und können dementsprechend einen Ein- fluss auf den Sinngehalt haben. Die Marken "ROSE KEY" (IR Nr. 1690658), "ROUGH DIAMOND" (CH Nr. 758467), "ROCK DIA- MONDS" (CH Nr. 770029), "RED FLAG" (CH Nr. 731701) und "Diamond Eagle" (IR Nr. 1306120) verfügen mangels der Farb- bzw. Materialangabe "Gold" (bzw. aufgrund einer anderen Farb- oder Materialangabe) über ei- nen unterschiedlichen Sinngehalt; auch angesichts der Sachbezeichnun- gen, die keinem Tier entsprechen, sind diese Zeichen nicht vergleichbar. Im Übrigen entspricht die Sachbezeichnung der Wortmarke "WHITE FOX" (IR Nr. 1762363) zwar einem Tier, allerdings fehlt es mangels der Farb- bzw. Materialangabe "Gold" an der Vergleichbarkeit mit dem hier strittigen Zeichen. Schliesslich bezieht sich das Zeichen "GOLDEN CHILD" (CH Nr. 737328) auf ein Kind, das im Sinne eines Motives von dem vorliegend zur Debatte stehenden Zeichenbestandteil "BEARS" als Bezeichnung für Tiere stark abweicht und nicht vergleichbar ist. 6.6 Die Beschwerdeführerin vermag aus der Eintragung "GoldenEagle" (CH Nr. 781537) ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal bei dieser Eintragung unter anderem in der Klasse 14 die angemeldeten Wa- ren am Ende mit dem Zusatz "alle vorgenannten Waren nicht in der Form eines Adlers und nicht mit Adler-Motiven ausgestattet" eingeschränkt wur- den und somit die Form sowie das Motiv eines Adlers ausdrücklich ausge- schlossen wurde. 6.7 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Zeichen "Eisbären Ber- lin" mit dem streitgegenständlichen Zeichen vergleichbar sein soll, zumal es weitere verbale Elemente und kein gewöhnliches Material für Schmuck- waren und Schlüsselringe sowie deren Anhänger enthält, welche den Ge- samteindruck wesentlich beeinflussen; einzig das Vorliegen des Zeichen- bestandteils "Bären" im Sinne von "BEARS" vermag keine Vergleichbarkeit zu begründen.
B-6157/2024 Seite 27 6.8 Mit dem Zeichen "GOLDBEARS" ist einzig die von der Beschwerdefüh- rerin zitierte Wortmarke "Goldhirsch" (CH Nr. 798317) vergleichbar, die in der Klasse 14 für "Schmuckwaren; Halsketten; Armbänder [Schmuck]; Edelsteine; Uhren; Uhrenarmbänder; Modeschmuck; Manschettenknöpfe; Hutverzierungen aus Edelmetall, Ohrringe, Broschen [Schmuck]" eingetra- gen wurde. Die Marke ist gestützt auf das gleiche Konzept gebildet, indem die Farb- bzw. Materialbezeichnung mit einer Tierbezeichnung kombiniert wurde. Allerdings verweist die Tierbezeichnung "Hirsch" – im Gegensatz zum Zeichenbestandteil "BEARS" (vgl. E. 5.5.3.2 f. hiervor) – nicht auf eine im angemeldeten Warenbereich übliche Form; Hirsche sind für die jeweili- gen Schmuckwaren weitaus weniger üblich als Bären- und Teddybärenfor- men. Schliesslich gilt anzumerken, dass – selbst wenn Hirsche für die je- weiligen Schmuckwaren als üblich zu qualifizieren wären – ohnehin kein Anspruch auf Gleichbehandlung bestünde, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Vorliegend gäbe es unter diesen Voraus- setzungen bloss einen Einzelfall; frühere, allenfalls fehlerhafte Entscheide sollen allerdings nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müs- sen. Es ist daher keine ständige gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz er- sichtlich, die der Beschwerdeführerin ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht einräumen würde. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Eintragung im Ausland als Indiz dafürspricht, dass das zu prüfende Zeichen einen Grenzfall darstellt. 7.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht aufgrund einer ausländischen Eintragung kein Anspruch auf Eintragung in der Schweiz; ausländische Entscheide haben keine präjudizielle Wirkung. Immerhin darf der Umstand, dass ein Zeichen im Ausland eingetragen wurde, bei der Be- urteilung des Gemeingutcharakters eines Zeichens mitberücksichtigt wer- den. Jedes Land prüft die Schutzfähigkeit einer Marke nach seiner eigenen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verkehrsanschauung. Dabei verfü- gen die einzelnen Länder über einen grossen Ermessensspielraum und ihre Beurteilung kann demnach unterschiedlich ausfallen (BGE 136 III 474 E. 6.3 "Madonna [fig.]"; 135 III 416 E. 2.1 "Calvi"; 130 III 113 E. 3.2 "Mont- essori"; 129 III 225 E. 5.5 "Masterpiece" je mit Hinweisen; Urteile des BGer 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.4.3 "Revelation"; 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 in fine "Firemaster").
B-6157/2024 Seite 28 7.3 Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wurden von der Vorinstanz vorliegend beachtet. Entgegen den Vorbringen der Be- schwerdeführerin sprechen die Eintragungen in Bezug auf die noch bean- standeten Waren der Klasse 14 in den ausländischen Staaten oder Staa- tengemeinschaften nicht gegen den beschreibenden Gehalt des strittigen Zeichens. 8. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Zeichen "GOLDBEARS" für die Waren der Klasse 14, für die es beansprucht und abgewiesen wurde, zu Recht dem Gemeingut nach Art. 2 Bst. a MSchG zugerechnet. Entge- gen der Annahme der Beschwerdeführerin liegt auch kein Grenzfall vor, weshalb kein Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall besteht. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Im Übri- gen kann auch offenbleiben, ob die beantragte Marke in Bezug auf die an- gemeldeten Waren freihaltebedürftig ist (vgl. E. 2.9 hiervor). 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteres- sen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeu- tenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "[Turbinenfuss] [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit Fr. 3'000.– zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleis- tetem Kostenvorschuss zu entnehmen. 9.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde- führerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
B-6157/2024 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Chiara Piras Okan Yildiz
B-6157/2024 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. September 2025
B-6157/2024 Seite 31 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1635746; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)