B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-612/2011
Urteil vom 23. August 2011 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Bernard Maitre, Richter Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verlängerung des Stipendiums.
B-612/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2009 für das Dissertationsprojekt (...) vom Schweizerischen Nationalfonds SNF (Vorinstanz) ein Stipendium in der Höhe von Fr. 64'200.‒ für einen Zeit- raum von 18 Monaten zugesprochen. Für sein Doktorat ist er an der (...)- Universität, (...) in B._______, eingeschrieben. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 stellte er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verlängerung seines Stipendiums für sechs Monate. Seinen Antrag be- gründete er im Wesentlichen damit, dass er mit seinem Projekt zwar nach wie vor im Zeitplan liege, die Thesenverteidigung aber erst im Mai 2011 stattfinden werde und im Anschluss daran wahrscheinlich noch eine Über- arbeitung der Dissertation nötig sei. Bei der Thesenverteidigung handle es sich in (...) um mehr als eine Formsache, weshalb nicht damit gerechnet werden könne, dass mit Abschluss derselben das Doktorat beendet sei. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 wies die Vorinstanz das Verlänge- rungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Gesuch in wissenschaftlicher Hinsicht nicht genügend begründet sei, um die Verzögerung in der ursprünglich geplanten Fertigstellung seiner Dissertation rechtfertigen zu können. Zudem sei seine Kandidatur ange- sichts der Wettbewerbslage auf ein zu niedriges Prioritätsniveau gesetzt worden, um beitragsberechtigt zu sein. B. Gegen diese Verfügung führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, seinem Verlängerungsgesuch um sechs Monate sei statt zu geben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm den entsprechenden Betrag zu überweisen. Des Weiteren sei die Vorinstanz aufzufordern, eine Begrün- dung für die tiefere wissenschaftliche Priorisierung seines Projekts im Ver- hältnis zu anderen Projekten zu liefern und es sei festzustellen, die ur- sprünglich geplante Fertigstellung der Dissertation habe sich nicht verzö- gert, weshalb dieses Argument für die Abweisung des Verlängerungsge- suchs nicht massgebend sein könne. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er liege mit seiner Disser- tation im Zeitplan, den er anlässlich seines ersten Gesuchs aufgestellt habe. So beabsichtige er nach wie vor, seine Dissertation im Februar 2011 einzureichen und danach die Thesenverteidigung zu absolvieren. Jedoch
B-612/2011 Seite 3 sei in (...) mit der Einreichung bzw. der Verteidigung der Arbeit das Doktorat nicht faktisch abgeschlossen. Vielmehr seien die an der Thesenverteidi- gung teilnehmenden Professoren stark ausgelastet, weshalb sie die einge- reichte Dissertation erst wenige Tage vor dem Anlass lesen würden, was zur Folge habe, dass die Dissertation nach der Thesenverteidigung oftmals noch umfassend überarbeitet werden müsse. Dadurch sei es nicht möglich, nach Einreichung der Dissertation bis zur Promotion eine andere Arbeit an- zutreten. Nach der Thesenverteidigung sei der Verbleib an der Universität ausserdem deshalb unabdingbar, weil zwecks Überarbeitung der Disserta- tion die Universitätsinfrastruktur zur Verfügung stehen müsse. Zur Verbes- serung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt sei zudem vorgesehen, im selben Zeitraum einen wissenschaftlichen Artikel zu verfassen. Überdies macht er geltend, die Vorinstanz habe nicht genügend dargelegt, weshalb sein Projekt anlässlich der Beurteilung seines Verlängerungsge- suchs im Vergleich zu anderen Projekten nicht als besonders förderungs- würdig und somit beitragsberechtigt befunden worden sei. Auf die diesbe- züglichen Ausführungen ist – sofern von Belang – in den Erwägungen wei- ter einzugehen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2011 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie begründet ihr Rechts- begehren damit, dass im Jahr 2011 bei kaum erhöhtem Budget eine be- sonders hohe Zahl an Gesuchen und Verlängerungsgesuchen eingegan- gen sei, weshalb nur jene hätten gutgeheissen werden können, die mit A (exzellent) bewertet worden seien, nicht aber jene mit tieferen Bewertun- gen. Der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zu den meisten anderen Gesuchstellern bereits anlässlich seines Erstgesuchs eine Unterstützung für 18 Monate und nicht nur für zehn bis zwölf Monate erhalten. Zudem entspreche es der langjährigen Praxis, dass Verlängerungsgesuchen nur stattgegeben werde, wenn aufgrund unvorhergesehener wissenschaftli- cher Gründe eine Verzögerung in der Fertigstellung des Projekts entstan- den sei, nicht aber dann, wenn die Verzögerung organisatorisch-akademi- scher Natur sei. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung seien kumu- lativ eine unvorhersehbare Verspätung, Schwierigkeiten beim Fortkommen in wissenschaftlicher Hinsicht bzw. eine thematische Erweiterung des wis- senschaftlichen Plans sowie überzeugende Fortschritte. Der Beschwerde- führer erfülle insbesondere das Kriterium der unvorhersehbaren Ver- spätung nicht, da ihm bei genügender Abklärung der Gegebenheiten hätte
B-612/2011 Seite 4 bewusst sein sollen, dass in (...) ein Doktorandenstudium nicht mit Einrei- chung der Dissertation faktisch beendet sei. D. In seiner Replik vom 18. April 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Er teilt dem Bundesverwaltungsgericht mit, in der Zwischenzeit zwei Teilzeitstellen an der (...) Universität ([...]) und der (...) Universität ([...]) gefunden zu haben, die ihm einen minimalen Lebensun- terhalt erlaubten, ihn jedoch auch bis Ende März 2012 binden würden. Er halte an seinen Rechtsbegehren fest, weil er die Stellen erst aufgrund der Ablehnung seines Verlängerungsgesuchs durch die Vorinstanz habe an- treten müssen und es andererseits nicht angehe, dass seine Forschungs- arbeit aufgrund nicht durch ihn verschuldeter Umstände als unzureichend bzw. nicht förderungswürdig bezeichnet werde. E. Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 (recte: 2011) verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und verweist gleichzeitig auf ihre Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid vom 22. Dezember 2010 handelt es sich um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gegen Ent- scheide des Schweizerischen Nationalfonds kann gemäss Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Förderung der For- schung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) i.V.m. Art. 44 VwVG und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt wer- den. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und grundsätzlich durch diesen beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). 1.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochte- nen Entscheids i.S.v. Art. 48 Bst. c VwVG darzutun vermag und dadurch zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist ein schutzwürdiges Interesse nämlich nur dann dargetan,
B-612/2011 Seite 5 wenn es zum Urteilszeitpunkt noch aktuell ist und die tatsächliche oder die rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch die Gutheissung der Be- schwerde noch geändert werden kann (vgl. etwa BGE 131 II 81 E. 3). Hinzu kommt, dass gemäss Art. 2 Abs. 4 des Reglements über die Gewäh- rung von Forschungsstipendien an angehende Forscherinnen und For- scher (Stipendienreglement) Auszahlungen an Gesuchsteller nicht rückwir- kend erfolgen können. 1.2. Im vorliegenden Fall ist von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hat zum Ur- teilszeitpunkt sein Doktorat noch nicht beendet, womit die Verlängerung seines Stipendiums bei Gutheissung seiner Beschwerde das Rückwir- kungsverbot von Art. 2 Abs. 4 des Stipendienreglements nicht in Frage stellen würde. Hinzu kommt sein Vorbringen, die Vorinstanz habe sein Dis- sertationsprojekt zu Unrecht als nicht weiterhin förderungswürdig bezeich- net. Soweit er daraus Nachteile faktischer Hinsicht ableitet, handelt es sich um eine Beschwer, deren Aktualität auch zum heutigen Zeitpunkt gegeben ist bzw. fortbesteht. Schliesslich fällt nicht ins Gewicht, dass er in der Zwi- schenzeit zwei Teilzeitarbeitsstellen gefunden hat, die sein wirtschaftliches Fortkommen in absehbarer Zeit und jedenfalls bis zum Abschluss der Dis- sertation sichern: weder den einschlägigen Gesetzesbestimmungen noch den Reglementen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, Stipendien würden von der persönlichen finanziellen Situation oder den Lebensumständen des Gesuchstellers abhängig gemacht. Ein aktuelles Interesse an der Auf- hebung oder der Änderung der angefochtenen Verfügung ist mithin gege- ben. 1.3. Hingegen ist nicht auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Be- schwerdeführer die gerichtliche Feststellung beantragt, er habe den ur- sprünglichen Zeitplan für seine Dissertation eingehalten. Bei einer Feststel- lungsverfügung i.S.v. Art. 25 Abs. 2 VwVG handelt es sich um eine Verfü- gungsart, die nur erlassen werden darf, wenn eine Gestaltungsverfügung unter den gegebenen Umständen nicht in Frage kommt und trotzdem ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung besteht. Ist hingegen der Erlass einer Gestaltungsverfügung nach Art. 5 VwVG möglich, gilt das Feststellungsbegehren als implizit im Aufhebungs- bzw. Änderungsbegeh- ren enthalten, weshalb für eine Feststellungsverfügung kein Raum bleibt (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 2P.294/2005 vom 14. März 2006 E. 3.2; ISABELLE HÄNER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen- berger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Bern 2009, Art. 25 N 20). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er
B-612/2011 Seite 6 habe den Zeitplan für die Erstellung seiner Dissertation eingehalten, so kann dieses Argument auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ge- prüft werden, weshalb er kein Interesse an einer separaten Feststellung dieses Sachverhalts hat. 1.4. Ansonsten hat der Beschwerdeführer die Eingabefrist und –form ge- wahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), den Kostenvorschuss fristgemäss be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher abgesehen vom Feststellungsbegehren ein- zutreten. 2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vom Beschwerdeführer beantragten Stipendium um eine Ermessenssubvention handelt. Auf diese Art der Subvention hat der Gesuchsteller keinen Rechtsanspruch; vielmehr unterliegt die Gewährung von Ermessenssubventionen dem Ausübungser- messen der beurteilenden Behörde (FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss., Basel 2006, S. 43 f.). In Derogation von Art. 49 Bst. c VwVG kann gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b FIFG a contrario die Un- verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht gerügt werden. Diese dem Bundesverwaltungsgericht auferlegte Kognitionsbeschränkung unterstreicht die bereits unter der alten Rechtslage vorgenommene zurück- haltende Nachprüfung von Verfügungen betreffend Ermessenssubventio- nen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-18/2006 vom 23. August 2007 E. 2.1 f.) und hat zum Zweck, dass das erkennende Gericht in Fra- gen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Fachbehörde ab- weicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2258/2006 vom 14. April 2008 E. 3). Dies hat zur Folge, dass, solange konkrete Hinweise auf Be- fangenheit der Mitglieder des Entscheidgremiums fehlen und die Beurtei- lung des Gesuchs nicht in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung gesche- hen ist, auf die Meinung der Vorinstanz abzustellen ist (OLIVER ZI- BUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 49 N 42 ff.). 3. Gemäss Art. 13 Abs. 1 FIFG regeln die Institutionen der Forschungsförde- rung ihr Verfahren für Verfügungen über Beiträge selbst, wobei sie die Art. 10 sowie 26 bis 38 VwVG einhalten müssen.
B-612/2011 Seite 7 3.1. Die Vorinstanz ist diesem gesetzgeberischen Auftrag mit dem Regle- ment des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträ- gen vom 14. Dezember 2007 (Beitragsreglement) nachgekommen, ge- stützt worauf sie das Stipendienreglement (vgl. E. 1.1.) erlassen hat. Bei diesen Reglementen handelt es sich im juristischen Sinn um Verwaltungs- verordnungen. Gemäss konstanter Praxis und herrschender Lehre sind Gerichte bei der Rechtsanwendung zwar nicht an Verwaltungsverordnun- gen gebunden. Eine gerichtliche Berücksichtigung solcher interner Normen rechtfertigt sich allerdings dann, wenn sie eine dem Einzelfall gerecht wer- dende Auslegung einer hierarchisch übergeordneten Bestimmung zulas- sen, weshalb das erkennende Gericht nicht ohne Not davon abweichen sollte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1178/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.1). Dasselbe gilt für die Verwaltungspraxis einer Behörde, die vom erkennenden Gericht dann berücksichtigt wird, wenn sie sich als rechtmässig und sachgemäss erweist (BGE 132 V 200 E. 5.1.2 m.w.H.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 128). Die Reglemente der Vorinstanz erscheinen in Bezug auf die Verlängerung von Stipendien mit Art. 13 Abs. 1 FIFG im Einklang, weshalb sie für das vorliegende Verfahren beachtlich sind. 3.2. Will ein Doktorand die Dauer seines Stipendiums verlängern, so kann er dies gemäss Art. 2 Abs. 3 des Stipendienreglements bei der Vorinstanz beantragen, sofern er die maximale Beitragsperiode von 24 Monaten noch nicht überschritten hat. Weitere Voraussetzungen nennt die Norm nicht. Art. 39 des Beitragsreglements lässt sich entnehmen, dass Zusatzbeiträge gewährt werden können, wenn der ursprünglich zugesprochene Betrag für den Abschluss der Forschungsarbeiten nachweislich nicht genügt (Bst. a), die Gründe für die ungenügende Finanzierung nicht voraussehbar waren (Bst. b) und das Projekt mit dem Zusatzbeitrag zum Abschluss gebracht werden kann, ohne dass ein neues Gesuch eingereicht und beurteilt wer- den müsste (Bst. c). Bei diesen Voraussetzungen für die Verlängerung von Stipendien handelt es sich gemäss dem Wortlaut der Bestimmung um ku- mulative. In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz nicht auf Art. 39 des Beitragsreglements berufen. Gemäss ihrer Praxis kann sie – soweit es ihre Mittel zulassen – Stipendien dann verlängern, wenn (a) eine unvorhersehbare Verspätung eingetreten ist, (b) Schwierigkeiten beim Fortkommen in wissenschaftlicher Hinsicht bzw. eine thematische Erweite- rung des wissenschaftlichen Plans bestehen sowie (c) überzeugende Fort- schritte in der Konkretisierung des Projekts nachgewiesen sind. Zudem hat sie das beschwerdeführerische Dissertationsprojekt abermals auf dessen
B-612/2011 Seite 8 materielle Förderungswürdigkeit geprüft. Auch wenn – wie unten aufzuzei- gen sein wird – die formellen Aspekte dieser Praxis die Vorgaben von Art. 39 des Beitragsreglements im Grunde aufnehmen, so ist für das er- kennende Gericht dennoch nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz im vorliegenden Fall die entsprechende Norm nicht direkt angewendet hat. 3.3. Für den vorliegenden Sachverhalt ist demnach massgeblich und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die 24-monatige Maximalbezugsdauer i.S.v. Art. 2 Abs. 3 des Stipendienreglements noch nicht überschritten hat und ob er die Voraussetzungen von Art. 39 Bst. a bis c des Beitragsregle- ments erfüllt. 4. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung seines Stipendiums in formeller Hinsicht damit, dass der Beschwerdeführer insbesondere das Kriterium der unvorhergesehenen Verspätung nicht er- fülle, weil er die Modalitäten des (...) Promotionsverfahrens hätte kennen können und müssen. Ausserdem sei die zeitliche Verzögerung für den Ab- schluss seiner Dissertation nicht auf wissenschaftliche Schwierigkeiten zu- rück zu führen, sondern auf administrativ-universitäre. Subsidiär macht sie geltend, das Projekt des Beschwerdeführers sei von seiner wissenschaftli- chen Qualität her nicht in der höchsten Beurteilungsstufe anzusiedeln, weshalb für die Erteilung der Stipendien andere Projekte priorisiert worden seien. Sie bestreitet hingegen nicht, dass er die maximale Beitragsperiode von 24 Monaten noch nicht ausgeschöpft hat. 4.1. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach ein Stipendium nicht ver- längert werde, wenn die Verzögerung voraussehbar gewesen sei, er- scheint gemessen an Art. 39 Bst. b des Beitragsreglements, der genau die- ses Kriterium aufstellt, als sachgerecht. Wie die Vorinstanz korrekterweise vorbringt, hätte sich der Beschwerdeführer rechtzeitig über die (...) Praxis hinsichtlich des Promotionsverfahrens informieren können. Wie er in seiner Beschwerde selbst ausführt, wurde ihm erst im Verlauf des Jahres 2010 bewusst, dass die Promotion mit dem Einreichen der Dissertation nicht fak- tisch abgeschlossen ist, sondern i.d.R. erst nach der Thesenverteidigung und einer darauf folgenden Überarbeitung des Texts. Dass sich dadurch die Promotion verzögern kann, wäre voraussehbar gewesen und hätte vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Abfassung des Zeitplans be- rücksichtigt werden müssen und können. Denn wie die Vorinstanz auf nachvollziehbare Weise vorbringt, hätte er die Modalitäten zum Promoti-
B-612/2011 Seite 9 onsverfahren ohne Weiteres an der (...)-Universität selbst oder bei (...) In- stitutionen im In- und Ausland erfragen können. Somit war voraussehbar, dass er seine Dissertation nicht wie in seinem Zeitplan vorgesehen würde abschliessen können, weshalb er aus dem Vorbringen, die (...) Professo- ren seien überlastet und würden die Dissertation erst kurz vor der Verteidi- gung lesen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.2. Hinzu kommt, dass er auch das Kriterium von Art. 39 Bst. c des Bei- tragsreglements nicht erfüllt. Aus Art. 39 Bst. c des Beitragsreglements ergibt sich, dass ein Zusatzbeitrag ohne neues Gesuch nur dann ausge- richtet werden kann, wenn er dazu verwendet wird, ein Projekt zum Ab- schluss zu bringen. Auch wenn die Vorinstanz aufgrund ihrer Art. 39 des Beitragsreglements nicht berücksichtigenden Praxis nicht direkt auf die da- rin enthaltenen Voraussetzungen eingegangen ist, so kann ihr Vorbringen, wonach Zusatzbeiträge nur geleistet würden, wenn sie zu wissenschaftli- chen Zwecken verwendet werden, doch nachvollzogen werden. Wie be- reits der Wortlaut von Art. 39 Bst. c des Beitragsreglements nahelegt, wird ein Zusatzbeitrag nur dann ausgerichtet, wenn dieser zum Abschluss eines Projekts verwendet wird. Der Beschwerdeführer hält indes selbst fest und verlangt diesbezüglich gar eine gerichtliche Feststellung, dass er seine Dis- sertation im Rahmen des ursprünglichen Zeitplans erarbeitet habe. Somit fände der von ihm beantragte Zusatzbeitrag nicht primär für die Beendi- gung der wissenschaftlichen Arbeit an seinem Dissertationsprojekt bzw. der sich daraus ergebenden Lebenshaltungskosten i.S.v. Art. 11 des Sti- pendienreglements Verwendung, sondern zur finanziellen Überbrückung der Zeit bis zur Promotion, die er nicht mehr dazu verwendet, an der Er- stellung seiner Dissertation zu arbeiten. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Dissertation nach der Thesenverteidigung noch überarbeiten müsste und dadurch abermals für dasselbe Projekt wissenschaftlich tätig würde, so könnte er doch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Denn die Zeit, die er für die Überarbeitung bräuchte, hätte er im Vorfeld zur Einreichung der Dissertation bzw. der Thesenverteidigung eingespart und anderweitig verwenden können. Demnach kann Art. 39 Bst. c des Beitragsreglements nicht anders verstanden werden, als dass eine Verlängerung von Beiträgen des Nationalfonds nur zur Deckung von sich direkt aus der Forschung am konkreten Projekt ergebenden (Lebenshaltungs-)kosten in Frage kommt, nicht aber zur Überbrückung von Wartezeiten organisatorischer Natur. 4.3. Dass er sich bei der Erstellung seiner Dissertation offenbar im Rahmen seines Zeitplans bewegt und sich deshalb auch nicht darauf berufen kann, der ursprünglich ausgerichtete Beitrag reiche gemäss Art. 39 Bst. a des
B-612/2011 Seite 10 Beitragsreglements zur Fertigstellung nicht aus, ergibt sich überdies aus der Tatsache, dass er in der Zeitspanne zwischen der Einreichung der Dis- sertation und der Promotion gedenkt, einen (anderweitigen) wissenschaft- lichen Artikel zu verfassen und zudem die Zeit findet, eine recht umfangrei- che Dozententätigkeit wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer geht in sei- ner Annahme fehl, wenn und soweit er ausführt, die Nationalfondsstipen- dien seien auch dazu gedacht, die Person des Empfängers in einem wei- teren Sinne bzw. dessen akademische Karriere zu fördern. Wohl handelt es sich gemäss Art. 4 des Beitragsreglements bei einem Doktorandensti- pendium um eine personenbezogene Förderungsart. Trotzdem wird diese Art der Förderung nur im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt aus- gerichtet, wodurch erstellt ist, dass es nicht der Zweck des Stipendiums sein kann, nach Abschluss der materiellen Forschungsarbeiten für das ge- förderte Projekt den Lebensunterhalt oder andere Projekte eines Stipendi- anten zu decken, bis er einen adäquaten Karriereschritt machen kann. Vor diesem Hintergrund erhellt denn auch, dass der Beschwerdeführer den von ihm beantragten Zusatzbeitrag nicht wie von Art. 39 Bst. a des Beitrags- reglements vorgeschrieben zum Abschluss der Forschungsarbeiten an sei- ner Dissertation verwenden würde, sondern hauptsächlich für seine sich nicht aus der Projektarbeit ergebenden Lebensunterhaltskosten und pro- jektfremde Tätigkeiten. 4.4. Eine Verlängerung des Stipendiums kommt daher bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer die formellen Anforderungen von Art. 39 Bst. a bis c des Beitragsreglements nicht erfüllt. 5. Was die materielle Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Qualität des Projekts anbetrifft, so ist insbesondere in Anbetracht von Art. 39 Bst. c des Beitragsreglements für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb sie eine solche überhaupt vorgenommen hat. Denn gemäss dem Wortlaut von Art. 39 Bst. c des Beitragsreglements a contrario wird ein Ge- such um Verlängerung eines Stipendiums nur im Rahmen eines bereits bestehenden Projekts gewährt, weshalb in einem solchen Fall konsequen- terweise nicht abermals eine wissenschaftliche Qualifikation des Aus- gangsprojekts vorgenommen wird. Dies ergibt sich denn auch aus dem zweiten Halbsatz der Bestimmung, woraus hervorgeht, dass ein vollständig neues Gesuch eingereicht werden muss, wenn das bestehende Projekt trotz eines allfälligen Zusatzbeitrags nicht zu einem Abschluss gebracht werden kann. Beim beschwerdeführerischen Dissertationsprojekt war zum Zeitpunkt des Verlängerungsgesuchs klar, dass es weit gediehen bzw. fast
B-612/2011 Seite 11 fertig war. Zweifel, ob der Beschwerdeführer seine Arbeit mit der Verlänge- rung des Stipendiums würde fertigstellen können, bestanden zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr führen die Vorinstanz und der Beschwerdeführer dazu aus, die Promotion habe sich aufgrund organisatorischer Gegebenheiten verspätet, nicht aber wegen Verzögerungen bei der Erstellung der Arbeit selbst. Unter diesen Umständen und weil eine Beitragsverlängerung be- reits aus formellen Gründen nicht in Betracht kommt, besteht für das er- kennende Gericht kein Anlass, weiter auf die wissenschaftliche Qualifika- tion des Dissertationsprojekts einzugehen. Dasselbe gilt für die Ausführun- gen der Vorinstanz zu den für Zusatzbeiträge begrenzten finanziellen Mit- teln und der damit einhergehenden Priorisierung. Daraus entsteht dem Be- schwerdeführer trotz gegenteiliger Ausführungen in der Beschwerde kein Nachteil, da weder die angefochtene Verfügung noch die internen Abklä- rungen der Vorinstanz veröffentlicht werden bzw. für zukünftige Arbeitgeber einsehbar sind. 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden ge- mäss Art. 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.‒ festgesetzt und mit dem am 9. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. Eine Parteienschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 8. Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Urteile des Bundesverwaltungsgericht betref- fend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Dieses Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
B-612/2011 Seite 12 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.‒ werden dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der- selben Höhe verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Kaspar Luginbühl
Versand: 29. August 2011