B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6082/2020

Urteil vom 12. Oktober 2021 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung Abschluss/Ausbildung.

B-6082/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) erlangte am 1. April 2004 ein Diplom als Physiotherapeut in Deutschland. B. Am 30. April 2020 stellte der Beschwerdeführer beim Schweizerischen Ro- ten Kreuz (SRK; im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Ausbildungsabschlusses als Physiothe- rapeut. C. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2020, 15. Mai 2020 und 17. Juni 2020 zur Einreichung fehlender Doku- mente auf. D. Mit Schreiben vom 4. August 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer mit, dass sie im Rahmen eines ersten Vergleichs seines Ausbil- dungsabschlusses mit der schweizerischen Ausbildung als Physiothera- peut (Niveau FH, Tertiärstufe) Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens festgestellt habe. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 4. September 2020 zur Nachreichung relevanter Doku- mente zu Unterricht in diesem Bereich an. E. In ihrem Teilentscheid vom 3. November 2020 hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Ausbildung des Beschwerdeführers bezüglich der Dauer und der Inhalte wesentlich von derjenigen in der Schweiz unterscheide und eine Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses als Physiotherapeut (Ni- veau Fachhochschule) nicht möglich sei. Der vom Beschwerdeführer erworbene staatlich anerkannte Ausbildungs- nachweis als Physiotherapeut liege um eine Niveaustufe tiefer als der Schweizer Bildungsabschluss in Physiotherapie. In der Regel könne ein Niveauunterschied von einer Stufe mit Ausgleichsmassnahmen ausgegli- chen werden. Ferner sei die Ausbildung des Beschwerdeführers ohne Be- rücksichtigung des theoretisch-praktischen Unterrichts des Wiederho- lungsjahrs um 1'062 Stunden kürzer gewesen als jene in der Schweiz. Die Dauer der Praktika sei um 120 Stunden kürzer gewesen als jene der schweizerischen Ausbildung. In Bezug auf die Bildungsinhalte müsse der

B-6082/2020 Seite 3 Beschwerdeführer für die Berufsausübung in Physiotherapie auf Fach- hochschulniveau die in Art. 3 Abs. 2 des Gesundheitsberufsgesetzes ver- ankerten allgemeinen Kompetenzen sowie die in Art. 3 der Gesundheits- berufskompetenzverordnung vorgesehenen berufsspezifischen Kompe- tenzen nachweisen, welche in der Ausbildung vermittelt würden. Die Vorinstanz habe die Inhalte der Ausbildung des Beschwerdeführers mit den Inhalten der Ausbildung der schweizerischen Studiengänge "Physiothera- pie" verglichen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer theoretische Kenntnisse im Vergleich mit der schweizerischen Ausbildung fehlten res- pektive Lücken in den Bereichen wissenschaftliches Arbeiten, Forschungs- methoden und "Evidence based practice" bestünden. Die beim Beschwer- deführer festgestellten Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbei- tens könnten nicht durch Berufserfahrung kompensiert werden. Damit die Anerkennung als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule) vorgenom- men werden könne, habe er vielmehr Ausgleichmassnahmen zu absolvie- ren und könne sich zwischen einem 6-monatigen Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung von mindestens 5 ECTS-Punkten im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens oder einer Eignungsprüfung entscheiden. F. Mit E-Mails vom 10. November 2020 und 23. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Wiedererwägung durch die Vorinstanz. Er stellt sich auf den Standpunkt, die beigelegte Referenz der Patentanwälte belege, dass er eine wissenschaftliche Ausarbeitung vorge- nommen habe. Der Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung sei daher überflüssig. G. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2020 darüber, dass ihrer Auffassung nach kein anerkannter Rückkommensgrund vorliege und sie die Reklamation des Beschwerde- führers im Sinne einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wei- terleite. In der Folge übermittelte die Vorinstanz die E-Mails des Beschwer- deführers vom 10. und 23. November 2020 mit Schreiben vom 23. Novem- ber 2020 und 2. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 gegen den Teilentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuche um eine komplette Anerkennung. Der Teilentscheid fülle den rechtlichen Anspruch nicht aus. Die aktuelle

B-6082/2020 Seite 4 Verfahrenszeit sowie die Verfahrensfehler der Vorinstanz müssten auf Re- gress/Schadenersatz geprüft werden. Weiter erkundigt sich der Beschwer- deführer, ob seine Anerkennung um den Direktzugang (Patienten können einen Physiotherapeuten ohne Rezept aufsuchen) sowie auch die Berufs- anerkennung als Physiotherapeut in Italien erweitert werden könne. I. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2020 fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Dezember 2020 eine rechtsgültig unterschriebene Beschwerde über eine anerkannte Zustellplattform einzu- reichen sowie möglichst eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben. J. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde innert 30 Tagen nach Emp- fang der Verfügung entweder mit eigenhändiger Unterschrift auf postali- schem Weg oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur und über eine anerkannte Zustellplattform auf elektronischem Weg einzureichen. Weiter forderte sie ihn auf, innert der gleichen Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheidun- gen durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, sowie, einen Kos- tenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten. Die Zustellung der Verfügung er- folgte nach Massgabe des Europäischen Übereinkommens über die Zu- stellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland. K. Mit Eingabe vom 17. Januar 2021 reicht der Beschwerdeführer eine eigen- händig unterschriebene Beschwerdeverbesserung auf postalischem Weg beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er ersucht darin um unentgeltliche Prozessführung. L. Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 reicht der Beschwerdeführer das aus- gefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein und be- gründete seine Beschwerde näher. M. Die Vorinstanz reicht am 11. März 2021 die Vorakten ein. N. Mit Verfügung vom 17. März 2021 wies die Instruktionsrichterin das Ge-

B-6082/2020 Seite 5 such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund of- fensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und fordert den Be- schwerdeführer auf, bis zum 23. April 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten. O. Der Beschwerdeführer bezahlt innert der ihm gesetzten Frist den Kosten- vorschuss. P. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Sie legt dar, dass ein wesentlicher Bestandteil der Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens, wie es in den Bachelorstu- diengängen vermittelt werde, die Evidenzbasierte Praxis sei. Für die Be- rufsausübung in Physiotherapie müssten die Gesuchstellenden in der Lage sein, wissenschaftliche Studien nach fallspezifischen Kriterien auszuwäh- len, zu interpretieren und in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen. Die Studienprogramme an den Schweizer Fachhochschulen würden im Zeitpunkt, in dem das Gesuch des Beschwerdeführers bewertet worden sei, dem wissenschaftlichen Arbeiten 24 ECTS-Punkte (Zürcher Hoch- schule für Angewandte Wissenschaften, ZHAW), 19 ECTS-Punkte (Berner Fachhochschule, BFH), 20 ECTS-Punkte (Haute Ecole de Santé de Genève, HEdS) und 17 ECTS-Punkte (Haute Ecole de Santé Vaud, HE- SAV) widmen (Median 19 ECTS-Punkte). Zu den Fächern des wissen- schaftlichen Arbeitens zähle auch die Bachelorarbeit, mit welcher die Stu- dierenden den Nachweis erbringen würden, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung erkennen, eingrenzen und in angemessener Tiefe auf einer wissenschaftlichen Basis bearbeiten könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wissenschaftlichen Tätigkeiten, konkret die Arbeit für die Patentanwälte, die Erstellung eines Finanzierungskonzepts für die deutschen Krankenkassen und eine medizinisch-wissenschaftliche Ausar- beitung im Bereich der ersten Hilfe zuhanden des Notfallforschungszent- rums in (...) sowie seine kaufmännische Ausbildung könnten nicht als be- rufliche Tätigkeiten anerkannt werden, anhand derer er sich Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens angeeignet habe. Unzutreffend sei, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie von ihm keine Unterlagen zu seiner kaufmännischen Ausbildung, seiner Arbeit bei den Patentanwälten oder sonstigen Projekten verlangt habe.

B-6082/2020 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. November 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Feb- ruar 2021 E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er beantragt indessen nicht nur eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Gutheissung seines vor der Vorinstanz gestellten Gesuchs um Anerkennung der Gleich- wertigkeit seiner Ausbildung mit der schweizerischen Ausbildung zum Phy- siotherapeuten (Niveau Fachhochschule), sondern er verlangt auch sinn- gemäss Schadenersatzzahlungen wegen von ihm behaupteten groben Verfahrensfehlern. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann indes- sen nur sein, was gemäss dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder aufgrund der vor der Vorinstanz gestellten Anträge hätte sein sollen (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 42 ff. und 127 ff.; BGE 118 V 311 E. 3b m.H.). Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde- schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten- vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Ausmass einzutreten. 2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Ausbildung des Be- schwerdeführers unterscheide sich bezüglich Bildungsstufe, Bildungs- dauer und Bildungsinhalte wesentlich von derjenigen in der Schweiz, wes- halb eine Anerkennung seines Ausbildungsgangs als Physiotherapeut (Ni- veau Fachhochschule) nur nach erfolgreicher Absolvierung von Aus- gleichsmassnahmen vorgenommen werden könne. Der vom Beschwerde- führer erworbene staatlich anerkannte Ausbildungsnachweis als Physio- therapeut entspreche einem Ausbildungsabschluss auf dem Qualifikations- niveau gemäss Art. 11 Bst. c Ziff. ii der Richtlinie 2005/36/EG und liege damit um eine Niveaustufe tiefer als der Schweizer Bildungsabschluss in Physiotherapie, der auf dem Qualifikationsniveau gemäss Art. 11 Bst. d der

B-6082/2020 Seite 7 Richtlinie 2005/36/EG liege. In der Regel könne ein Niveauunterschied von einer Stufe mit Ausgleichsmassnahmen ausgeglichen werden. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe aufgrund der vier Jahre Lernzeit in Deutschland an zwei verschiedenen Schulen – der Z._______-Universi- tät in (...) und Weiterbildungsakademie in (...) – mehr an Unterrichtsstun- den inklusive Zwischenprüfungen als Physiotherapeut als schweizerische Physiotherapeuten absolviert. Sinngemäss macht er damit geltend, seine Ausbildung sei aufgrund ihrer Dauer auf dem gleichen Niveau anzusiedeln wie die schweizerische Ausbildung zum Physiotherapeut (Niveau Fach- hochschule). 2.1 Vorliegend ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu beurteilen. Deshalb ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) zu beachten. Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeug- nisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwend- bar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika- tionen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005; im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG). Diese Richtlinie ist gemäss Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Art. 14 des Abkommens eingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen; 2011/702/EU) seit dem 1. November 2011 anwendbar (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.; Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.2, B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3 f. und B-3706/2014 vom 28. November 2017 E. 6.3.1). Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9 FZA). Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sind auf alle Diplome anwendbar, die nicht von den Kapiteln II und III erfasst sind (Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG).

B-6082/2020 Seite 8 Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmestaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig ge- macht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates den An- tragsstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie ein Diplom besitzen, das in ei- nem anderen Vertragsstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Aus- übung des Berufs erforderlich ist (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2, 2C_668/2012 vom 1. Februar 2013 E. 3.1.3; zum Ausdruck ʺdieses Berufsʺ vgl. Urteile des EuGH vom 19. Januar 2006 C-330/03, Slg. 2006 I-801, Rn. 20, und vom 21. September 2017 C-125/16, Rn. 40). Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen a) in einem Mit- gliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvor- schriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein; b) bescheini- gen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmit- telbar unter dem Niveau nach Art. 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrif- ten an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises eines entsprechenden Diploms gebunden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtli- nie 2005/36/EG). Des Weiteren ist der Beruf, den der Antragsteller im Auf- nahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie der, für den er in sei- nem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die der Be- ruf umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). 2.2 Der Beschwerdeführer hat in Deutschland ein Diplom als Physiothera- peut erworben. Beim Beruf des Physiotherapeuten handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit, welche auf der Liste des Staats- sekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI aufgeführt ist (ab- rufbar unter www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome > Anerkennung und zuständige Behörden > zuständige Anerken- nungsstellen > Reglementierte Berufe und Merkblätter > Liste der regle- mentierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz, letztmals besucht am 19. Juli 2021). Dieser Beruf ist auch in der EU und den EFTA-Staaten reglementiert (vgl. Datenbank "Reglementierte Berufe" der Europäischen Kommission,

B-6082/2020 Seite 9 https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/regprof/index.cfm, letzt- mals besucht am 19. Juli 2021). Die Richtlinie 2005/35/EG ist demnach anwendbar. 2.3 Der Anerkennungsstaat kann bei der allgemeinen Anerkennung – im Gegensatz zur automatischen Anerkennung – die Qualifikation des Antrag- stellers sowohl formell als auch materiell überprüfen. Die Behörde hat da- bei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaat- lichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Der Antragsteller muss der Behörde hierzu die nötigen Unterlagen liefern (Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteil des BVGer B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3 m.w.H.). Der Aufnahmestaat kann nach Massgabe von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG Ausgleichsmassnahmen verlangen. Ob Ausgleichsmassnah- men, mithin ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, anzuord- nen sind, bestimmt sich nach dem allgemeinen Anerkennungssystem an- hand eines Vergleichs der Ausbildungsdauer und des Ausbildungsinhalts mit dem im Aufnahmestaat zur Ausübung des reglementierten Berufs vor- geschriebenen Diplom (Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 6.2, B-2680/2015 vom 21. Juni 2017 E. 2.6 und B-6452/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.5 ff.). Die Be- hörde überprüft die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleich- wertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechen- den innerstaatlichen Ausbildungsnachweises. Nach dem eindeutigen Wort- laut von Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG dient für die Anerkennung des im Ausland erworbenen Diploms derjenige schwei- zerische Abschluss als Vergleichsobjekt, der in der Schweiz vorgeschrie- ben ist, um die in Frage stehende reglementierte Tätigkeit auszuüben. Wenn sich wesentliche Unterschiede ergeben, kann der Aufnahmestaat Ausgleichsmassnahmen vom Antragsteller verlangen. Wesentliche Unter- schiede können dabei eine kürzere Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbildungsinhalt oder ein divergierender Tätigkeitsbereich sein (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BVGer A-368/2014 vom 6. Juni 2014 E. 5.2; Urteil des EuGH vom 7. Mai 1991 C-340/89, Slg. 1991 I-2357 Rn. 16; NINA GAMMENTHALER, Diplomanerken- nung und Freizügigkeit, 2010, S. 160; FRÉDÉRIC BERTHOUD, La reconnais- sance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse - Union européenne, 2016, S. 305 ff.; JOEL A. GÜNTHARDT, Switzerland and the European Union. The implications of the institutional framework and the

B-6082/2020 Seite 10 right of free movement for the mutual recognition of professional qualifica- tions, Diss. 2020, Kap. 6.4.2). Bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beab- sichtigt, Ausgleichsmassnahmen zu verlangen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unter- schied ganz oder teilweise ausgleichen können (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). 2.4 In der Schweiz regelt das Gesundheitsberufegesetz vom 30. Septem- ber 2016 (GesBG, SR 811.21), in Kraft seit dem 1. Februar 2020, die Hoch- schulstudiengänge der Gesundheitsfachpersonen in Pflege, Physiothera- pie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährung und Diätetik, Optometrie sowie Osteopathie (Botschaft vom 18. November 2015 zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe [im Folgenden: Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8723). Mit dem GesBG wurden die Bewilligungsvoraussetzungen der Be- rufsausübung auf Bundesebene vereinheitlicht (Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8725). Erforderlicher Bildungsabschluss für den Beruf der Phy- siotherapeutin / des Physiotherapeuten ist ein Bacherlor of Science in Phy- siotherapie FH (Art. 12 Abs. 2 Bst. b GesBG). 2.5 Mit Bezug auf das Qualifikationsniveau führt Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG die besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäss Art. 11 Bst. c Ziff. ii auf, darunter in der Rubrik "Fachberufe im Gesundheitswe- sen sowie im sozialpädagogischen Bereich" den Ausbildungsgang "Kran- kengymnast(in)/Physiotherapeut(in)". Der Ausbildungsabschluss des Be- schwerdeführers ist demnach auf dem Qualifikationsniveau gemäss Art. 11 Bst. c Ziff. ii der Richtlinie 2005/36/EG anzusiedeln. Dies geht auch aus der vom Beschwerdeführer mit seinem Anerkennungs- gesuch eingereichten Unbedenklichkeitsbescheinigung des Regierungs- präsidiums Darmstadt vom 9. Juli 2020 hervor, in welcher dem Beschwer- deführer bescheinigt wurde, dass er einen Ausbildungsgang gemäss Art. 11 Bst. c Ziff. ii der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen habe. 2.6 Ein Bildungsabschluss auf dem Qualifikationsniveau gemäss Art. 11 Bst. c Ziff. ii der Richtlinie 2005/36/EG entspricht im Fall eines reglemen- tierten Berufs einem Diplom, das nach Abschluss eines dem Ausbildungs- niveau gemäss Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang

B-6082/2020 Seite 11 II enthaltenen Ausbildungslehrgangs erteilt wird. Gemäss Ziffer i dieser Be- stimmung handelt es sich um ein Diplom, das nach Abschluss einer post- sekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitaus- bildung von entsprechender Dauer erteilt wird, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abge- schlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Aus- bildung gefordert wird (Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG). Demgegenüber erfordert der Bildungsabschluss als Physiotherapeut in der Schweiz einen Bachelor of Science in Physiotherapie FH (Art. 12 Abs. 2 Bst. b GesBG). Der schweizerische Bildungsabschluss als Physiothera- peut entspricht demnach einem Diplom im Sinne von Art. 11 Bst. d der Richtlinie 2005/36/EG, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundä- ren Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss ge- kommen ist, der vom Beschwerdeführer in Deutschland erworbene Ausbil- dungsnachweis als Physiotherapeut liege um eine Bildungsstufe tiefer als der schweizerische Bildungsabschluss als Physiotherapeut. 2.7 Weil das in Deutschland erworbene Diplom des Beschwerdeführers auf dem Qualifikationsniveau von Art. 11 Bst. c Ziff. ii der Richtlinie 2005/36/EG nur eine Stufe unterhalb des schweizerischen Referenzabschlusses liegt, erfüllt es zwar die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. Urteil des BVGer B-6186/2020 vom 26. Au- gust 2021 E. 3.4.3). Der Vorinstanz war indessen unbenommen, in der Folge zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede zwischen seiner Ausbildung und dem schweizerischen Referenzabschluss vorliegen, und in diesem Fall entsprechende Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG zu verlangen. Wesentliche Unterschiede können dabei eine kürzere Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbildungsinhalt oder ein divergierender Tätigkeitsbereich sein (vgl. E. 2.3 hievor).

B-6082/2020 Seite 12 2.7.1 Die Vorinstanz weist diesbezüglich darauf hin, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Physiotherapeuten in Deutschland, sofern das Wiederholungsjahr mit 1'511 zusätzlichen Stunden im theoretisch- praktischen Unterricht berücksichtigt würde, insgesamt 5'729 Stunden und damit 329 Stunden mehr umfasst habe als die Ausbildung in der Schweiz mit total 5'400 Stunden vorsehe. Werde der Unterricht des Wiederholungs- jahres aber nicht berücksichtigt, sei die Ausbildung des Beschwerdeführers in Deutschland im Bereich des theoretisch-praktischen Unterrichts um 1'062 Stunden kürzer gewesen als die Ausbildung in der Schweiz (2'898 Std. in Deutschland gegenüber 3'960 Std. in der Schweiz), und seine Aus- bildung im Bereich der klinischen Praktika sei um 120 Stunden kürzer ge- wesen als jene in der Schweiz (1'320 Std. in Deutschland, 1'440 Std. in der Schweiz). 2.7.2 Der Beschwerdeführer absolvierte vom 1. September 1999 bis 9. September 2002 die Berufsausbildung an der Physiotherapieschule in (...), bestand aber die Abschlussprüfung nicht. In der Folge absolvierte er vom 1. April 2003 bis 24. März 2004 die Ausbildungszeit zur Wiederho- lungsprüfung in der Physiotherapie an der Schule für Physiotherapie in (...). Die Vorinstanz hat sich nicht ausdrücklich zur Frage geäussert, ob sie die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiederholungsjahrs absol- vierten Stunden mitberücksichtigen und die Anforderungen an die Gleich- heit der Bildungsdauer als erfüllt ansehen würde. Es erscheint aber frag- lich, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Wiederholung eines Ausbildungsjahrs im Bereich des theoretisch-praktischen Unterrichts 1'511 absolvierten Stunden angerechnet werden dürfen. In der an der Schule für Physiotherapie, Universitätsklinikum (...), absolvierten Ausbildungszeit zur Wiederholungsprüfung hatte der Beschwerdeführer – abgesehen vom Fach Arzneimittellehre - dieselben Fächer belegt wie an der Weiterbil- dungsakademie (...) (Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde, Anatomie, Phy- siologie, allgemeine und spezielle Krankheitslehre, Hygiene, 1. Hilfe und Verbandtechnik, angewandte Physik und Biomechanik, Sprache und Schrifttum, Psychologie/Pädagogik/Soziologie, Prävention und Rehabilita- tion, Trainingslehre, Bewegungslehre, Bewegungserziehung, physiothera- peutische Befund- und Untersuchungstechnik, krankengymnastische Be- handlungstechniken, Massagetherapie, Elektro-, Licht- und Strahlenthera- pie, Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie und methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten), wenn auch mit tieferen Stundenzahlen.

B-6082/2020 Seite 13 2.7.3 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass das Wiederholungsjahr keine neuen Fachgebiete umfasste und insbesondere nicht zur regulären Ausbildung zählte. Dem Beschwerdefüh- rer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er die dabei absolvierten 1'511 Stunden bei der Berechnung der Gesamtausbildungsdauer mitberücksich- tigen will. 2.7.4 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon aus- ging, dass das Erfordernis der gleichen Bildungsdauer nicht erfüllt und die Gleichwertigkeit auch darum nicht gegeben ist, weil die Ausbildung des Be- schwerdeführers im Bereich des theoretisch-praktischen Unterrichts um 1'062 Stunden und im Bereich der klinischen Praktika um 120 Stunden kür- zer war als die schweizerische Ausbildung in Physiotherapie. 2.8 Die Vorinstanz stellt auch in Bezug auf die Bildungsinhalte fest, dass der Ausbildungsnachweis des Beschwerdeführers Lücken im Bereich wis- senschaftliche Arbeiten, Forschungsmethoden und "Evidence based prac- tice" aufweise, welche Anlass zu entsprechenden Ausgleichsmassnahmen gäben. Die Lücken beträfen die allgemeinen Kompetenzen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und i GesBG sowie die berufsspezifischen Kompetenzen gemäss Art. 3 Bst. f und h der Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBKV, SR 811.212). Weil die Berufserfahrung nicht die Vermittlung theoretischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung ersetze, könnten wesentliche Unterschiede in der Ausbildung nicht durch Berufspraxis und Erfahrung abgedeckt werden. Es könnten nur Erfahrungen berücksichtigt werden, für die festgestellt werde, dass sie die Lücken in der Ausbildung geschlossen hätten. Der Antragstel- ler müsse die Relevanz seiner Erfahrung nachweisen. Der Beschwerdeführer erachtet demgegenüber den von der Vorinstanz er- hobene Einwand, ihm fehle ein wissenschaftlicher Hintergrund, als unzu- treffend und diskriminierend. 2.8.1 In Art. 3 GesBG werden die allgemeinen Kompetenzen umschrieben, welche Absolventinnen und Absolventen der im Gesundheitsberufegesetz geregelten Studiengänge erwerben müssen, und in der Gesundheitsberu- fekompetenzverordnung die jeweiligen berufsspezifischen Kompetenzen. Die allgemeinen Kompetenzen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und i GesBG, bezüglich derer die Vorinstanz Lücken in der Ausbildung des Beschwerde- führers festgestellt hat, betreffen die Fähigkeit, bei der Berufsausübung

B-6082/2020 Seite 14 neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, die eigenen Fertigkei- ten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Bst. b), die Fähigkeit, die Wirksam- keit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der eigenen Leistun- gen zu beurteilen und sich danach zu verhalten (Bst. c) sowie die Vertraut- heit mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wis- senschaftlich abgestützten Praxis und die Fähigkeit, an Forschungsvorha- ben mitzuwirken (Bst. i). Die berufsspezifischen Kompetenzen gemäss Art. 3 Bst. f und h GesBKV beinhalten, dass die Absolventen eines Ba- chelorstudiengangs in Physiotherapie fähig sein müssen, die physiothera- peutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. f GesBKV) sowie Forschungsbedarf im Bereich der Physiothe- rapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu be- teiligen und aufgrund der eigenen klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV). 2.8.2 In der Ausbildung des Beschwerdeführers war das Erlernen des wis- senschaftlichen Arbeitens einzig im Fach "Sprache und Schrifttum" mit ins- gesamt 34 Stunden aufgeführt (1 ECTS-Punkt), wogegen in einem schwei- zerischen Bachelorstudiengang durchschnittlich 19 ECTS-Punkte für die Fächer des wissenschaftlichen Arbeitens vorgesehen sind. 2.8.3 Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, dass er im Jahr 2008 in einer Patentanwaltskanzlei tätig gewesen sei und dabei über einen län- geren Zeitraum wissenschaftliche Recherchen und Ausarbeitungen für me- dizinische Patente sowie Erstformulierungen der Patentansprüche umge- setzt habe. Er legt als Nachweis dieser Tätigkeit eine Referenz der Patent- anwälte A._______ und B._______ vom 22. Mai 2009 ins Recht. In dieser bestätigt der ehemalige Arbeitgeber die Mitwirkung des Beschwerdefüh- rers vom Februar 2008 bis November 2008 bei laufenden Projekten. Seine Tätigkeiten hätten vorwiegend in der Erarbeitung einer Grundstruktur für die Erschaffung einer grundlegenden Offenbarung des Erfinders auf dem medizinischen Bereich als Grundlage für zukünftige Patentanmeldung, in der wissenschaftlichen Umsetzung und Ausarbeitung wie auch Weiterent- wicklung in den Anwendungen für den Patentinhaber, in den internationa- len medizinischen/biologischen Recherchen von Studien und Anwendun- gen, in der Erstformulierung von Patentansprüchen, in der Einbehaltung und Geheimhaltung von Informationen zum Schutz des Patentinhabers, im

B-6082/2020 Seite 15 Kontaktaufbau und in der Rücksprache zu nationalen und internationalen Instituten und der Integration von Studien für das Patent bestanden. 2.8.4 Die Vorinstanz wendet ein, dieses Referenzschreiben erlaube es ihr nicht festzustellen, ob es sich um eine Tätigkeit gehandelt habe, die geeig- net gewesen wäre, die Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbei- tens zu schliessen. Sie habe beim damaligen Arbeitgeber des Beschwer- deführers nachgefragt und mit E-Mail vom 12. Mai 2021 unter anderem erfahren, dass Recherchen in deren Arbeitsgebiet regelmässig den Stand der Technik insbesondere bezüglich Neuheit oder für eine Rechtsmängel- freiheit beträfen. Inhalte der Recherchen bezüglich Neuheit ergäben sich unter anderem aus Erfindungsmeldungen, wie beispielsweise aus medizi- nischen oder anderen technischen Bereichen. Der Stand der Technik um- fasse dabei alles was bekannt oder veröffentlicht sei, wie Patentliteratur sowie wissenschaftliche Arbeiten und Literatur, wobei die Quellen sehr viel- fältig seien. Die Vorinstanz erachtet die vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 bei den Patentanwälten A._______ und B._______ gesammelte Be- rufserfahrung inhaltlich als nicht geeignet, die von ihr festgestellten Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu füllen. Bei den vom Be- schwerdeführer vorgenommenen Literaturrecherchen sei es offenbar da- rum gegangen, festzustellen, ob zu einer These/Fachfrage schon gleiche Studien gemacht worden seien oder nicht. Der Beschwerdeführer habe sel- ber keine Thesen aufgestellt und diese durch selbst erhobene Daten be- stätigt oder dementiert. Die Erhebung des Forschungsstandes könne nicht mit Forschung oder wissenschaftlichem Arbeiten gleichgesetzt werden. 2.8.5 Aufgrund des Aufgabenbeschriebs in der Referenz vom 22. Mai 2009 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum von neun Monaten in einem gewissen Umfang zwar wissenschaftliche Tätig- keiten ausgeführt hat, wie beispielsweise die Durchführung von Literatur- recherchen oder Abklärungen betreffend die Neuheit oder Rechtsmängelfreiheit von Erfindungspatenten. Indessen hat der Be- schwerdeführer sich offenbar weder mit den Grundlagen der Forschung und qualitativen Methoden noch mit der Interpretation wissenschaftlicher Erkenntnisse befasst und soweit ersichtlich auch keine eigene wissen- schaftliche Arbeit verfasst. Auch ist nicht erkennbar, dass die Tätigkeit in- haltlich in einem Zusammenhang mit seiner Ausbildung als Physiothera- peut gestanden hätte.

B-6082/2020 Seite 16 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, diese Tätigkeit des Beschwerdeführers habe nicht wissenschaftlichem Ar- beiten im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und i GesBG sowie Art. 3 Bst. f und h GesBKV entsprochen. 2.8.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe auch nicht berücksichtigt, dass er für deutsche Krankenkassen ein Finanzierungskon- zept für die Inklusion der Physiotherapie in die Rettungsstelle erarbeitet und dem Notfallforschungszentrum in (...) eine medizinisch wissenschaft- liche Ausarbeitung vorgelegt habe, durch die eine Kosteneinsparung für Krankenkassen und eine schnellere Behandlung von Patienten möglich gewesen seien. Beides sei nicht angenommen worden. Es gehe um eine fundamentale Erweiterung (seine Entdeckung) der ersten Hilfe durch das Mitbewegen von Beinen, wodurch eine schnellere kardiale Aktivierung möglich sei und vermutlich Medikamente eingespart werden könnten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Auffassung vertritt, dass mit dem Erarbeiten eines Finanzierungskonzepts keine Kompetenzen im wissenschaftlichen Arbeiten auf medizinischer Ebene erarbeitet werden können. Auch bezüglich der Ausarbeitung zu Händen des Notfallfor- schungszentrums in (...) fehlen Belege dafür, dass sich der Beschwerde- führer damit Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens im dargelegten Sinn (vgl. E. 2.10.1 hievor) angeeignet hat. Hierfür wäre bei- spielsweise erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgezeigt hätte, dass er die von ihm entdeckte physiotherapeutische Intervention auf wissenschaftliche Erkenntnisse abgestützt und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards überprüft habe (vgl. Art. 3 Bst. f GesBKV) oder dass er fähig gewesen sei, die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaft- lichkeit seiner Leistungen zu beurteilen, dies mittels Methoden der For- schung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Pra- xis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und i GesBG). Der Beschwerdeführer hat solche Nachweise aber weder dokumentiert noch geltend gemacht, sie seien vor- handen. 2.8.7 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, die Vorinstanz hätte auch seine kaufmännische Ausbildung berücksichtigen müssen, welche das Aufstellen und Abschliessen von Bilanzen und Kalkulationen sowie Teile des Steuerrechts beinhaltet habe. Er habe seine kaufmännische Ausbil- dung aufgrund guter Leistungen verkürzt abgeschlossen. Zu Unrecht sei auch seine Erfahrung im Jahr 2005 bei Y._______ im internen Controlling nicht berücksichtigt worden.

B-6082/2020 Seite 17 Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten sachlichen und zeitlichen Gliederung seiner Berufsausbildung geht nicht hervor, dass er sich in die- sem Rahmen Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, wie es in einer Physiotherapieausbildung vermittelt wird, angeeignet hätte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Auffassung vertritt, dass diese kaufmännische Ausbildung in Bezug auf die verlangten Kennt- nisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens nicht zu berücksichtigen sei. 2.9 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens in der Ausbildung des Be- schwerdeführers ungenügend vertieft worden seien, so dass ihm die not- wendigen theoretischen Kenntnisse fehlten, um diese in der Berufsaus- übung anzuwenden, und dass diese Lücken auch nicht durch die vom Be- schwerdeführer aufgeführten Nachweise von Berufserfahrung ausgegli- chen werden könnten. 3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Vorinstanz seien grobe Verfahrens- fehler vorzuwerfen. Er kritisiert, die Vorinstanz hätte Anfragen telefonisch oder schriftlich über seine kaufmännischen Nachweise respektive die Be- urteilung der Patentanwälte und seine sonstigen Projekte wie der Physio- therapie und Rettungsstelle tätigen müssen, da er diese in seinem Lebens- lauf erwähnt habe. Zudem hätten dies die Unterlagen aus dem erfolglosen Ersuchen aus dem Jahre 2015 ermöglichen können, welche die Vorinstanz aber vernichtet habe. Es habe keine Anfragen bezüglich seiner kaufmän- nischen Qualifikationen seitens der Vorinstanz gegeben. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer damit, die Vorinstanz habe den Untersuchungs- grundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer erachtet auch die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens als viel zu lang. Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine zu lange Verfahrensdauer. Sie habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2020 mitgeteilt, dass im Rahmen einer ersten Sichtung der Unterlagen Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbei- tens festgestellt worden seien. Es wäre ihm daher ohne weiteres zuzumu- ten gewesen, in diesem Stadium des Verfahrens aus seiner Sicht wesent- liche Unterlagen beizubringen.

B-6082/2020 Seite 18 3.1 Der Bereich der Diplomanerkennung wird vom Untersuchungsgrund- satz beherrscht (vgl. BERTHOUD, a.a.O., S. 349 f.). Die Behörde hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatli- chen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Hierzu hat der Antragsteller der Behörde die nötigen Unterlagen zu liefern (vgl. Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG). Es ist die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, welche nachweisen muss, dass die im Ausland anerkannte Ausbildung den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatli- chen Ausbildungsnachweises (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) nicht entspricht. Die Beweislast dafür, dass wesentliche Unterschiede zwi- schen den Ausbildungsgängen bestehen, liegt bei der Vorinstanz; kann sie diese wesentlichen Unterschiede nicht nachweisen, darf sie keine Aus- gleichsmassnahmen anordnen. Dieses System stellt eine Vermutung auf, wonach die Qualifikationen eines Gesuchstellers, der seinen reglementier- ten Beruf im Mitgliedstaat ausübt, ausreichen, um diesen Beruf in den üb- rigen Mitgliedstaaten auszuüben (vgl. Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2008 C-286/06, Kommission/Spanien, Rn. 76; mutatis mutandis BGE 140 II 185 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_493/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.3). Der Gesuchsteller ist indessen gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet, für die Abklärung nützliche Informationen bei- zubringen. Dies gilt insbesondere bezüglich solcher Unterlagen, die natur- gemäss nur er liefern kann, und für die Abklärung von Tatsachen, welche er besser kennt als die Behörde (BGE 130 II 449 E. 6.6.1; 128 II 139 E. 2b; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 994). Gemäss Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die im An- hang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Zu die- sen zählen der Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person, eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebe- nenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erwor- benen Berufserfahrung. Ferner können die zuständigen Behörden des Auf- nahmemitgliedstaats den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbil- dung gemäss Art. 14 erheblich abweicht (Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG, Ziff. 1 Bst. a und b). Infolgedessen kann die zuständige Be- hörde des Aufnahmemitgliedstaats gegebenenfalls Informationen verlan- gen, die die Gesamtdauer des Studiums, die absolvierten Fächer und unter

B-6082/2020 Seite 19 Umständen das Verhältnis zwischen theoretischem und praktischem Aus- bildungsanteil betreffen. Kann der Antragsteller diese Informationen nicht beibringen, sollten sich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitglied- staats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine sonstige einschlägige Stelle im Herkunftsmitgliedstaat wenden; sollte es nicht mög- lich sein, Informationen über die Ausbildung einzuholen, stützt sich die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung auf die verfügbaren In- formationen (vgl. "Von der Koordinatorengruppe gebilligter Verhaltensko- dex für die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifi- kationen - Nationale Verwaltungspraktiken, die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen", S. 6, anwendbar gemäss Urteil des BVGer B-3198/2019 vom 11. August 2020 E. 5.1; Urteile des BVGer B-5081/2020 vom 1. September 2021 E. 10.3.1 f., B-1184/2020 vom 25. Mai 2021 E. 3.4.1 f. und B-5129/2013 vom 4. März 2015 E. 5.1). 3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2020, 15. Mai 2020 und 17. Juni 2020 zur Einreichung feh- lender Dokumente aufgefordert, wobei sie die nachzureichenden Unterla- gen genau bezeichnet hat und ihm mit Schreiben vom 4. August 2020 er- neut eine Frist bis zum 4. September 2020 zur Nachreichung relevanter Dokumente zu Unterricht im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens an- gesetzt, weil sie dort Lücken festgestellt habe. Sie hat dem Beschwerde- führer darin erklärt, wie der Begriff des wissenschaftlichen Arbeitens zu verstehen sei. Die nachzuliefernden Dokumente müssten zudem von einer offiziellen Stelle (Schule, Universität, Bildungsinstitution) auf seinen Na- men ausgestellt sein und die Vermittlung, den Erwerb von Kenntnissen in den obenerwähnten Lücken in Stunden/ECTS-Punkten beziffern. Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich einzig auf fehlende Anfra- gen der Vorinstanz in Bezug auf seine kaufmännischen Qualifikationen. Dabei handelte es sich indessen weder um Ausbildungsnachweise noch um Bescheinigungen über erworbene Berufserfahrung in ersichtlichem Zu- sammenhang mit dem in Frage stehenden Berufsbereich. Wie bereits dar- gelegt, ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon aus- ging, dass die kaufmännische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht ge- eignet sei, Fähigkeiten im wissenschaftlichen Arbeiten im Hinblick auf ei- nen medizinischen Beruf zu belegen. Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte den Beschwerdeführer ausdrücklich auffordern sollen, weitere Nachweise zu dieser Tätigkeit einzureichen.

B-6082/2020 Seite 20 3.3 In Bezug auf die Rüge einer zu langen Verfahrensdauer weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer wiederholt auffordern musste, fehlende Unterlagen nachzureichen respektive diese postalisch und nicht auf elektronischem Weg einzureichen. Diese Frage kann indessen ohnehin offengelassen werden, da auf die Beschwerdebe- gehren bezüglich Schadenersatzzahlungen nicht einzutreten ist (vgl. E. 1 hievor). 3.4 Die Rüge, der Vorinstanz seien grobe Verfahrensfehler vorzuwerfen, erweist sich daher als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist. 4. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anerken- nung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer in Deutschland er- worbenen Diploms mit der schweizerischen Ausbildung als Physiothera- peut (Niveau Fachhochschule) verweigert hat beziehungsweise davon ab- hängig macht, dass der Beschwerdeführer die von ihr zur Bedingung ge- machten Ausgleichsmassnahmen erfolgreich absolviert. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens- kosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). 6. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

B-6082/2020 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben, Zustellung erfolgt nach Massgabe des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland [SR 0.172.030.5 / Sammlung der Europäischen Verträge [SEV] Nr. 94] über die zuständige Zentralbehörde: Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, DE-93047 Regensburg; Beilagen: Formular "Zustellungsersuchen" in doppelter Ausfertigung) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

B-6082/2020 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 15. Oktober 2021

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12.10.2021
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25.03.2026