B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6055/2023
Urteil vom 20. Juni 2024 Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge an vorbereitende Kurse der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Komplementär Therapeutin mit eidgenössischem Diplom).
B-6055/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Nach Bestehen der eidgenössischen Höheren Fachprüfung "Komplemen- tär Therapeutin mit eidgenössischem Diplom" (Prüfungsverfügung vom 25. September 2020) reichte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) am 1. August 2023 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge für vor- bereitende Kurse in der Höhe von Fr. 1'387.50 ein. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass das Gesuch später als zwei Jahre nach Eröffnung der Prüfungsverfügung ein- gereicht worden sei und somit die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV (vollständig zitiert in E. 2.1 nachfolgend) nicht erfülle. C. Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der genannten Verfügung und die Bejahung ih- res Anspruchs auf finanzielle Unterstützung für die absolvierten vorberei- tenden Kurse. Zur Begründung machte sie geltend, dass die damals gül- tige offizielle Broschüre der Vorinstanz, in welcher über die finanzielle Un- terstützung informiert worden sei, keine zeitliche Angabe für die Gesuchs- einreichung enthalten habe. Zudem habe sie im Anschluss an das eidge- nössische Diplom Komplementärmedizin zusätzlich das eidgenössische Diplom in Traditioneller Europäischer Naturheilkunde TEN erlangt (Prü- fungsverfügung vom 24. Februar 2023). Im Online-Portal der Vorinstanz könne jeweils nur ein Berufsbild erfasst werden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Ihren Antrag begrün- dete sie im Wesentlichen wiederum damit, dass das Gesuch der Be- schwerdeführerin zu spät eingereicht worden sei. Daran würden auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nichts ändern. E. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde die Vernehmlassung der Be- schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
B-6055/2023 Seite 3 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Be- schwerde einzutreten ist (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. Ap- ril 2016 E.1.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2017/IV/4; 2007/6 E.1.1, je mit Hinweisen). 1.2 Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz im Sinne des Ge- setzes. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände- rung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
B-6055/2023 Seite 4 2. Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eid- genössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfun- gen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die fi- nanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Urteil des BVGer B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräf- tebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2). 2.1 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvorausset- zungen erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Be- rufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]; Ur- teile des BVGer B-574/2022 E. 2.3; B-2491/2021 vom 24. August 2021 E. 2.1). Unter anderem muss eine vom Anbieter des vorbereitenden Kur- ses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Ab- solventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegen, welche nicht bereits im Rahmen eines anderen Kostengesuchs eingereicht wurde (Art. 66c Abs. 1 Bst. d BBV), und das Gesuch muss innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbeste- hen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höhe- ren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). 2.2 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungs- fristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Auch die vorliegende zweijährige Frist hat den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken. Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur für einen überschaubaren Zeitraum einen Teil der Kurskosten vom Bund zu- rückfordern können. Je länger die Prüfung zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten (Urteil des BVGer B-1130/2023 E. 3.2). 2.2.1 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Ge- setz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017 und 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1;
B-6055/2023 Seite 5 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie bzw. eines ganzen Verfahrens weitge- hend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verord- nung geschützt wurde). 2.2.2 Das übergeordnete Recht gilt folglich als eingehalten, wenn sich un- selbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV) (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 143 II 87 E. 4.4). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bun- desrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist zudem die Ver- fassungsmässigkeit der Rechtsverordnung zu prüfen (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 141 II 169 E. 3.4). Schliesslich kann das Gericht die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verord- nung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Be- hörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteil des BVGer B-1130/2023 E. 3.2.1 f.). 2.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, [...]" fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln. Ent- sprechend kann dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteil des BVGer B-1130/2023 E. 4.1). 2.4 Auf Verordnungsebene lässt die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Be- stimmung keinen Raum für Ausnahmen (vgl. Wortlaut von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV; Urteile des BVGer B-1130/2023 E. 4.2 und B-2491/2021 E. 2.4). Entsprechend wird in den Verordnungsmaterialien festgehalten: "Die Be- rechtigung zur Gesuchstellung erlischt 2 Jahre nach Absolvierung der eid- genössischen Prüfung [...]." (EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR WIRT- SCHAFT, BILDUNG, FORSCHUNG WBF, Änderung der Verordnung über die
B-6055/2023 Seite 6 Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht, 2017, S. 4). Diese Befristung ist mit dem Gesetzeszweck – insbe- sondere um Rechtssicherheit zu schaffen – vereinbar. Sie ist mit ihrer Dauer von zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung nicht geset- zeswidrig, und verhindert oder erschwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Beitragsansprüche nicht übermässig. Die zweijährige Frist erweist sich im Ergebnis als verfassungs- und geset- zeskonform (Urteile des BVGer B-1130/2023 E. 4.3 und B-2491/2021 E. 2.4). 3. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin ihr Beitragsgesuch recht- zeitig eingereicht hat.
3.1 Die auf den 25. September 2020 datierte Prüfungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin im Anschluss daran eröffnet. Die zweijährige Frist lief demnach im September 2022 ab. Die Beschwerdeführerin reichte ihr Bei- tragsgesuch unbestrittenermassen am 1. August 2023 ein. 3.2 Daraus folgt, dass die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV klarerweise nicht erfüllt ist. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Denn bei dieser Bestimmung handelt es sich einerseits - wie in E. 2.4 ausgeführt - um eine Wenn-Dann-Formulierung, die keinen Raum für Ausnahmen lässt. Andererseits ist die strittige Beitragsvoraussetzung, auch wenn nicht in der von der Beschwerdeführerin erwähnten Broschüre der Vorinstanz, so doch auf der vorinstanzlichen Homepage prominent er- wähnt (vgl. https://www.sbfi.admin.ch > Bildung > Höhere Berufsbildung > Bundesbeiträge für Kurse, die auf eidgenössische Prüfungen vorbereiten
Alle Informationen zur Finanzierung für Absolventinnen & Absolventen > Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, besucht am 10. Juni 2024). 3.3 Wie die Vorinstanz zudem zu Recht geltend macht, führt die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichte Prüfungsverfügung Naturheilpraktikerin mit eidgenössischem Diplom vom 24. Februar 2023 zu keinem anderen Ergebnis. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. August 2023 bezüglich der Bundesbeiträge für Vorbereitungskurse für die Prüfung Komplementär Therapeutin (mit eidgenössischem Diplom) sein. Die in diesem Gesuch von
B-6055/2023 Seite 7 der Beschwerdeführerin erwähnten Kurse bereiten denn auch ausschliess- lich auf die Prüfung Komplementär Therapeutin mit eidgenössischem Dip- lom vor. Entsprechend können allfällige von der Beschwerdeführerin ab- solvierte Vorbereitungskurse für die Prüfung zur Naturheilpraktikerin mit eidgenössischem Diplom nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Hierfür könnte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz immer noch ein Gesuch um Bundesbeiträge für absolvierte Vorbereitungskurse stellen. 4. Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gesuch vom
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 300.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung dieser Verfahrenskosten verwendet. Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vor- instanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Das vorliegende Urteil kann insofern mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, als es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zu- grundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Be- dingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht
B-6055/2023 Seite 8 (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte die Beschwer- deführerin bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage zuletzt offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Thomas Reidy
B-6055/2023 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. Juni 2024
B-6055/2023 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 109894; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)