B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6007/2023
Urteil vom 8. April 2024 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,
Prüfungskommission für die Eidgenössische Berufsprüfung für Hauswarte, vertreten durch Christian Zuberbühler LL.M., Rechtsanwalt, Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung Hauswartinnen und Hauswarte 2022.
B-6007/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im Oktober 2022 die 1. Wiederholungsprüfung der Eidgenössischen Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart. Der Beschwerdeführer legte hierzu schriftliche und praktische Prüfungen in den bislang noch nicht bestandenen Fächern "Gebäudeunterhalt" und "Gebäudetechnik" ab. Mit Verfügung vom 24. Ok- tober 2022 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, weil er mehr als eine ungenügende Prüfungsnote erzielt habe. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden, unter Anrechnung der zuvor bereits genü- genden Leistungen, gemäss Notenblatt wie folgt bewertet: Prüfungsteil Positionsnote Note Reinigung 1.1 Schriftlich - 4.0 1.2 Praktisch - Gebäudeunterhalt 2.1 Schriftlich 4.0 3.8 2.2 Praktisch 3.5 Gebäudetechnik 3.1 Schriftlich 3.5 3.8 3.2 Praktisch 4.0 Sport-, Aussen- und Grünanlagen 4.1 Schriftlich - 5.0 4.2 Praktisch - Administration und Mitarbeiterführung 5.1 Schriftlich - 4.0 5.2 Mündlich - Vernetzung und Kommunikation 6.1 Schriftlich - 5.4 6.2 Mündlich - Gesamtnote 4.3
A.b Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2022 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfol- gend: Vorinstanz). Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Eidgenössische Berufsprüfung sei als bestanden zu erklären. Eventualiter sei ihm die Mög- lichkeit einer Wiederholungsprüfung zu gewähren.
B-6007/2023 Seite 3 Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er im Prüfungsteil "Gebäudeunterhalt" aufgrund einer Änderung der laufenden Prüfung benachteiligt worden sei. Nach ca. 40 Minuten der 60-minütigen Prüfung sei den Prüfungsteilnehmenden mitgeteilt worden, dass die Prüfungsfrage 5 unlösbar sei und daher nicht bearbeitet werden müsse. Der Beschwerdeführer habe die Prüfungsfrage 5 aber bereits be- arbeitet gehabt und dadurch Zeit verloren. Weiter sei diese Antwort zu sei- nem Nachteil nicht bewertet worden. Dazu habe die Ankündigung der Strei- chung dieser Frage während laufender Prüfung zu grosser Unruhe geführt, sodass der Rest der Prüfung nicht mehr in einer regulären Prüfungsat- mosphäre habe durchgeführt werden können. Zuletzt bestehe der Ver- dacht, dass sowohl der Prüfungsteil "Gebäudeunterhalt" wie auch der Prü- fungsteil "Gebäudetechnik" "zum Nachteil" des Beschwerdeführers korri- giert worden seien. A.c Mit Eingabe vom 15. März 2023 nahm die Erstinstanz zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung brachte die Erstinstanz im Wesentlichen vor, dass es sich beim Umstand, dass die Prüfungsfrage 5 aufgrund eines fehlenden Text- abschnitts nicht lösbar gewesen ist, nicht um einen Verfahrensmangel handle. Die Streichung habe dazu geführt, dass der betroffene Prüfungsteil nicht habe bewertet werden dürfen und er auch bei der Berechnung des Punktemaximums ausser Acht habe bleiben müssen. Derartige Fehler seien zwar möglichst zu vermeiden, es sei von den Kandidierenden aber zu erwarten, dass sie mit derartigen Streichungen von Prüfungsaufgaben umgehen könnten. Zu Unruhe in den Prüfungsräumlichkeiten sei es dabei nicht gekommen und auch die Prüfungszeit sei nicht gekürzt worden. Dem Beschwerdeführer sei somit die ursprünglich vorgesehene Zeit weiterhin zugestanden, um den Rest der Prüfung zu lösen. A.d In seiner Replik vom 2. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer vollumfäng- lich an seinen Darstellungen und Rechtsbegehren fest. A.e Mit Beschwerdeentscheid vom 29. September 2023 stellte die Vorinstanz einen Verfahrensfehler fest und entschied:
B-6007/2023 Seite 4 2. Die Prüfungskommission wird angewiesen, a) dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wieder- holung der schriftlichen Prüfung "Gebäudeunterhalt" (Position 2.1) zu geben; b) dem Beschwerdeführer unaufgefordert die Anmeldeunterlagen für die nächste Prüfung zuzustellen; c) aufgrund des Ergebnisses dieser Nachprüfung über die Beurteilung des 2. Prüfungsteils "Gebäudeunterhalt" neu Beschluss zu fassen und gestützt darauf über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu zu entscheiden. 3. Der Beschwerdeführer hat sich ordnungsgemäss für die Nachprüfung anzumelden. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 860.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Prüfungskommission eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– zugesprochen. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Unlösbarkeit der Prüfungs- frage 5 während laufender Prüfung einen rechtserheblichen Verfahrens- fehler darstelle. Wäre diese Prüfungsfrage lösbar gewesen und ordentlich bewertet worden, wäre die Beurteilung der Leistung des Beschwerdefüh- rers womöglich anders ausgefallen. Auch könnte sich die Streichung der Prüfungsfrage störend auf die ganze Prüfung und somit auch auf die Schlussnote ausgewirkt haben, womit nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer ein besseres Resultat hätte erzielen können. Weil aber nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass er ohne diesen Verfahrens- mangel die Berufsprüfung bestanden hätte, könne der ersuchte Fachaus- weis nicht erteilt werden. Dementsprechend bleibe keine andere Lösung, als dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu bieten, den Prüfungsteil an- lässlich der nächsten ordentlichen Prüfung kostenlos zu wiederholen. B. Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhebt der nunmehr nicht vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Eidgenössische Berufsprüfung sei als bestanden zu erklären.
B-6007/2023 Seite 5 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Prüfungsorganisation der Erstinstanz unprofessionell gewesen sei, und dass die Streichung der Prüfungsfrage 5, im Widerspruch zur Stel- lungnahme der Erstinstanz, eine Unruhe zur Folge gehabt habe. Weiter werde er, welcher die Prüfungsfrage 5 vollständig ausgefüllt habe, gleich- behandelt wie jemand, welcher diese Frage nicht ausgefüllt habe. Auch sei der nächste ordentliche Prüfungstermin erst im Oktober 2024, wodurch er ein weiteres Jahr "verlieren" würde. Zuletzt bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Berufsprüfung bestanden hätte, wenn man Position 1 des Prüfungsentscheids aus dem Jahre 2021 und Position 2 des Prüfungsent- scheids aus dem Jahre 2022 [wohl des Prüfungsteils "Gebäudetechnik"] zusammenrechnen würde. C. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2024 bringt die Vorinstanz vor, sie habe den Umstand, dass eine Störung während dem Prüfungsablauf statt- gefunden habe, im Sinne des Beschwerdeführers und entgegen seiner Be- hauptungen bejaht. Die Anerkennung eines Verfahrensfehlers könne aber nicht dazu führen, eine Prüfung als bestanden zu erklären, soweit die Vo- raussetzungen für die Erteilung des betreffenden Fachausweises nicht ge- geben seien. Die Verantwortung für eventuelle finanzielle Nachteile des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Wartezeiten bis zum nächsten Prüfungstermin weist die Vorinstanz von sich. Sie bringt vor, der Beschwer- deführer sei mehrfach auf die bevorstehende Anmeldefrist für den nächs- ten Prüfungstermin und die eventuelle Dauer des Verfahrens hingewiesen worden. Im Übrigen verweist sie auf ihren Beschwerdeentscheid und be- antragt die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2024 bringt die anwaltlich vertretene Erstinstanz vor, der Beschwerdeführer werde durch die Streichung und Nichtbewertung der Prüfungsfrage 5 nicht benachteiligt oder rechtsun- gleich behandelt. Auch habe der Beschwerdeführer in der ihm zur Verfü- gung stehenden Zeit sämtliche Aufgaben lösen können. Die angeblich ent- standene Unruhe und Stresssituation unter den Prüfungsteilnehmenden sei aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten Wiederholungsmög- lichkeit nicht rechtserheblich. Die Einräumung einer Wiederholungsmög- lichkeit sei die einzig richtige Schlussfolgerung. Ohne ein genügendes Prü- fungsresultat könne ihm kein Fachausweis zuerkannt werden, und ein sol- ches Prüfungsresultat liege unbestrittenermassen nicht vor. Schliesslich sei es nicht der Erstinstanz anzulasten, dass der Entscheid der Vorinstanz
B-6007/2023 Seite 6 zu einem Zeitpunkt eröffnet worden sei, in welchem der Beschwerdeführer sich nicht mehr rechtzeitig für den ordentlichen Prüfungstermin desselben Jahres habe anmelden können. Eine Abweichung vom ordentlichen Prü- fungsturnus sei indessen nicht angezeigt. Somit sei die Beschwerde abzu- weisen. E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. Februar 2024 (eingegangen am
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 29. September 2023 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens- gesetz, VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Be- urteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufs- bildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). 1.2 Die Vorinstanz hat die Prüfungsverfügung der Erstinstanz aufgehoben und diese angewiesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur gebühren- freien Wiederholung der schriftlichen Prüfung "Gebäudeunterhalt" zu ge- ben sowie aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung neu über das Be- stehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden. Angefochten ist somit ein Rückweisungsentscheid einer Beschwerdeinstanz. Es stellt sich die Frage, ob dieser Entscheid selbständig anfechtbar ist.
B-6007/2023 Seite 7 1.2.1 In Abstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge- richtsgesetz, BGG, SR 173.110) sind Rückweisungsentscheide, soweit der unteren Instanz ein Entscheidungsspielraum verbleibt, keine anfechtbaren Teil- oder Endverfügungen (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2), sondern gemäss konstanter Praxis auch im Anwendungsbereich des VwVG den Zwischen- entscheiden zuzuordnen, die nur unter den einschränkenden Vorausset- zungen von Art. 46 VwVG anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 137 E. 1.3.2; 134 II 124 E. 1.3; 133 V 477 E. 4.2; Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.5; B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1). 1.2.2 Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch für Rückweisungsentscheide bestätigt, die einem Beschwerdeführer das erneute kostenlose Ablegen von Prüfungsteilen ermöglichen (Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2). 1.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über das Begehren des Be- schwerdeführers, es sei ihm der eidgenössische Fachausweis Hauswart zu erteilen, nicht abschliessend entschieden. Offen blieb das Verfahren im Hinblick darauf, ob eine Erteilung des Fachausweises allenfalls gestützt auf die Beurteilung seiner Wiederholungsprüfung möglich ist. Insoweit han- delt es sich beim angefochtenen Beschwerdeentscheid nicht um eine an- fechtbare Teil- oder Endverfügung. Vielmehr ist er im Sinne der soeben dargelegten Rechtsprechung als Zwischenverfügung zu qualifizieren. 1.2.4 Im Unterschied zu End- oder Teilverfügungen sind Zwischenverfü- gungen, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betref- fen (Art. 45 VwVG), nur selbständig mittels Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung so- fort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Andernfalls können Zwischenverfügun- gen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG). 1.2.5 Mit dem Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. E. 1.2.4) wird das besondere schutzwür- dige Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischen- verfügung umschrieben. Anders als vor Bundesgericht liegt es nicht nur im rechtlichen, sondern auch im tatsächlichen Nachteil, der dadurch
B-6007/2023 Seite 8 entstünde, dass die Zwischenverfügung erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar wäre, und sich selbst durch einen günstigen En- dentscheid nicht oder nur teilweise beheben liesse (vgl. Urteil des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 3 m.w.H.; BGE 140 V 321 E. 3.6). Für den Beschwerdeführer besteht der nicht wiedergutzumachende Nach- teil insbesondere darin, dass er beim Nichteintreten auf die Beschwerde gezwungen wäre, die Prüfung zunächst erneut zu absolvieren, bevor er an das Bundesverwaltungsgericht gelangen könnte. Die Überprüfung seiner Rügen könnte erst dann erfolgen. Der Beschwerdeführer müsste, selbst wenn seine Rügen begründet wären und ihm der Fachausweis aufgrund des bereits Geleisteten zustünde, die schriftliche Prüfung "Gebäudeunter- halt" (Position 2.1) mehrmals absolvieren, ohne dass sich dieser Nachteil durch den (selbst für ihn günstigen) Ausgang des Verfahrens wieder behe- ben liesse. In einem solchen Ablauf läge kein sinnvoller Rechtsschutz. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu bejahen (vgl. Urteile des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2.5 und B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.5) 1.3 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde- schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten- vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsge- richt bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse
B-6007/2023 Seite 9 Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2; 131 I 467 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der bewertenden Experten ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. No- vember 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbe- wertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Experten oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1, je m.w.H.; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Ok- tober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentral- blatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbeson- dere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufin- den habe). 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prü- fung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betref- fen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerde- führer (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5; B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5).
B-6007/2023 Seite 10 3. 3.1 Nach Art. 27 Bst. a BBG wird die höhere Berufsbildung durch eine eid- genössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lern- inhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unter- liegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Gestützt auf die genannten Bestimmungen hat die zuständige Organisa- tion der Arbeitswelt, die Trägerschaft der Eidg. Berufsprüfung für die Haus- wartin/den Hauswart, die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart vom 20. Juni 2016 mit Änderung vom 17. De- zember 2017 (www.pruefung-hauswart.ch > Grundlagen > Prüfungsord- nung, abgerufen im Februar 2023; im Folgenden: Prüfungsordnung) erlas- sen, welche in ihrer geänderten Form mit Genehmigung durch die Vor- instanz am 17. Dezember 2017 in Kraft getreten ist. 3.2 Gemäss dieser Prüfungsordnung erhält den eidgenössischen Fach- ausweis als Hauswartin und Hauswart, wer die Berufsprüfung für die Haus- wartin/den Hauswart bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung). Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile "Reinigung", "Gebäudeunterhalt", "Gebäudetechnik", "Sport-, Aussen- und Grünanla- gen", "Administration und Mitarbeiterführung" sowie "Vernetzung und Kom- munikation", welche jeweils aus einem schriftlichen und einem praktischen oder mündlichen Prüfungselement, auch "Positionen" genannt, bestehen (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung). 3.3 Die Notenskala reicht von 6 bis 1 Notenpunkten. Die Note 4.0 und hö- here bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.3 Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungs- teils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Prüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile und wird ebenfalls auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung). 3.4 Die Prüfungsordnung sieht in Ziffer 6.41 vor, dass die höhere Fachprü- fung bestanden ist, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gege- ben sind: a) die Gesamtnote liegt nicht unter 4.0; b) keine Prüfungsteilnote liegt unter 3.0; c) nicht mehr als eine Prüfungsteilnote liegt unter 4.0.
B-6007/2023 Seite 11 3.5 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachaus- weis und ist berechtigt, den geschützten Titel "Hauswart/Hauswartin mit eidgenössischem Fachausweis" zu führen (Ziff. 6.43 und Ziff. 7.12 Prü- fungsordnung). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Ziff. 6.51 Prüfungsordnung). Wiederholungsprüfun- gen beziehen sich nur auf Prüfungsteile, in denen eine ungenügende Leis- tung erbracht wurde (Ziff. 6.52 Prüfungsordnung). 4. Dem vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid lagen die Prüfungsleistungen gemäss Notenblatt vom 24. Oktober 2022 zugrunde (siehe Sachverhalt, Bst. A.a.). Aufgrund der beiden mit ungenügender Note bewerteter Prü- fungsteile ("Gebäudeunterhalt" und "Gebäudetechnik", beide benotet mit 3.8) erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen unter Ziffer 6.4.1 Bst. c) nicht, da mehr als eine Prüfungsteilnote unter 4.0 liegt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen, aufgrund des durch die Vorinstanz festgestellten, im vorliegenden Verfahren unstrittigen Ver- fahrensfehlers sei ein positiver Prüfungsentscheid zu verfügen und ihm der Fachausweis zu erteilen. 5.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehm- lassung bereits ausgeführt hat, können Verfahrensfehler oder Mängel im Prüfungsablauf, die sich in relevanter Weise auf das negative Prüfungsre- sultat haben auswirken können, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewie- sen sind, grundsätzlich nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur di- rekten Erteilung des Prüfungsausweises. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen ist nämlich in jedem Fall der Nachweis eines gültigen und genügenden Prüfungsresultats. Es besteht ein gewichtiges öffentliches In- teresse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhal- ten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewie- senermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prü- fungsresultat Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu
B-6007/2023 Seite 12 lassen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1; Urteil des BVGer B-5981/2019 vom 13. März 2020 E. 6.3; B-7894/2007 vom 19. Juni 2008 E. 4.1). 5.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend, von dieser Praxis abzu- weichen. Hierzu führt er zuerst aus, dass er, welcher die Prüfungsfrage 5 der schriftlichen Prüfung "Gebäudeunterhalt" (Position 2.1) vollständig aus- gefüllt habe, durch den Entscheid der Vorinstanz zu Unrecht gleichbehan- delt werde wie jemand, welcher die Prüfungsfrage 5 nicht ausgefüllt habe. 5.2.2 Der in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit un- gleich behandelt wird. Dieser Grundsatz ist insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen ge- troffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhält- nissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen wer- den, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 148 I 271 E. 2.2; 144 I 113 E. 5.1.1; 143 I 361 E. 5.1; 141 I 153 E. 5.1). Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung schliesst den Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren ein. Dies betrifft bei schriftlichen Prüfungen einerseits deren Durchführung und Be- wertung, erstreckt sich aber auch auf den Verfahrensablauf vor und nach der eigentlichen Prüfung, wie beispielsweise die Abgabe prüfungsunter- stützender Informationen oder die Einsichtnahme in die abgelegte Prüfung (vgl. Urteil des BVGer A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.2 m.w.H.). 5.2.3 Bereits im Verfahren vor der Vorinstanz erhielt der Beschwerdeführer insofern recht, als dass die Vorinstanz erkannte, dass die Feststellung der Unlösbarkeit der Prüfungsfrage 5 während laufender Prüfung und die aus der Streichung der Prüfungsfrage folgende Unruhe im Prüfungsraum einen rechtserheblichen Verfahrensfehler darstellen. Die Vorinstanz stellte fest, dass, wäre diese Prüfungsfrage lösbar gewesen und ordentlich bewertet worden, die Beurteilung der Leistung des Beschwerdeführers unter Um- ständen anders ausgefallen wäre. Somit teilte die Vorinstanz die Bedenken des Beschwerdeführers, dass er durch eine Bewertung seiner Leistungen ohne Beachtung der Prüfungsfrage 5 womöglich zu seinem Nachteil gleichbehandelt würde, wie jemand, der die Prüfungsfrage 5 nicht ausge- füllt hatte. Die diesbezüglichen Beurteilungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Vorliegend ist nur noch die Rechtsfolge dieses Verfahrens- fehlers zu bewerten.
B-6007/2023 Seite 13 5.2.4 Durch die Möglichkeit, den von einem Verfahrensfehler betroffenen Prüfungsteil zu wiederholen, wird dem Beschwerdeführer gerade die Ge- legenheit gegeben, eine potenzielle ungerechtfertigte Gleichbehandlung im Vergleich zu anderen Prüfungskandidierenden, die die Prüfungsfrage 5 vor deren Streichung (noch) nicht beantwortet hatten, zu verhindern. Mit der von der Vorinstanz verfügten Prüfungswiederholung kann somit sicher- gestellt werden, dass möglichst gleiche Prüfungsbedingungen für alle Teil- nehmenden gewährleistet sind. Ein gegenteiliger Entscheid, der die Leis- tungen des Beschwerdeführers in der Prüfungsfrage 5 bewertet (wobei of- fenbleiben kann, ob dies angesichts der Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstel- lung überhaupt möglich gewesen wäre), während andere Prüfungskandi- dierende instruiert wurden, von einer Bearbeitung derselben Prüfungsfrage abzusehen, würde wiederum gerade zu einer nicht zu rechtfertigenden Un- gleichbehandlung führen, möglicherweise zum einseitigen Vorteil des Be- schwerdeführers. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann so- mit nicht gefolgt werden. 5.3 Als weiteren Grund, weshalb ihm der Fachausweis zu erteilen sei, führt der Beschwerdeführer an, der Entscheid der Vorinstanz sei so spät erfolgt, dass er die Anmeldefrist für den letztjährigen Prüfungsturnus verpasst habe, und er die ihm ermöglichte Wiederholungsprüfung erst im kommen- den Oktober ablegen könne. Auch dieses Argument geht fehl. Wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 5.2), besteht ein gewichtiges öffentliches Inte- resse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiese- nermassen entsprechen. Der tatsächliche Nachteil, dass der Beschwerde- führer den nächsten Prüfungstermin zuerst abwarten muss, überwiegt die- ses Interesse nicht. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bereits ausführt, stand es dem Beschwerdeführer zudem auch frei, sich bereits während laufendem erstinstanzlichem Verfahren für den letztjährigen Prü- fungstermin anzumelden, woran der Beschwerdeführer auch wiederholt er- innert wurde. Dass er stattdessen hierauf verzichtete und den weiteren Ver- fahrensverlauf abwartete, kann der Vorinstanz nicht angelastet werden und ist kein Grund, ihm den ersuchten Ausweis zu erteilen. 5.4 Zuletzt bringt der Beschwerdeführer vor, dass, würde man Position 1 des Prüfungsentscheids aus dem Jahre 2021 und Position 2 des Prüfungs- entscheids aus dem Jahre 2022 [wohl betreffend den Prüfungsteil "Gebäu- detechnik"] zusammenrechnen, er die Berufsprüfung bestanden hätte. Die- ses Argument scheitert bereits daran, dass sich für eine derartige Anrech- nung einzelner Unterpositionen individueller Prüfungsteile aus unter-
B-6007/2023 Seite 14 schiedlichen Prüfungsversuchen keinerlei Grundlage in der Prüfungsord- nung findet. Im Gegenteil hält die Prüfungsordnung in Ziffer 6.52 fest, dass sich Wiederholungsprüfungen jeweils auf Prüfungsteile beziehen, wobei in- dividuelle Unterpositionen dieser Prüfungsteile keine separate Betrachtung erfahren. 5.5 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rügen des Beschwerdefüh- rers als unbegründet. 6. Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer im vor- liegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend. Ihm sind die Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. Dem unterliegenden und anwaltlich nicht vertretenen Beschwer- deführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung ha- ben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Erstinstanz, welche als zivilrechtliche Verwaltungsträgerin mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), ist daher entgegen ihrem entspre- chenden Antrag keine Parteientschädigung auszurichten. 7. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).
B-6007/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Benjamin Märkli
B-6007/2023 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. April 2024
B-6007/2023 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)