B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5981/2019
Urteil vom 13. März 2020 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,
Verband Schweizerischer Elektro- Installationsfirmen VSEI, Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung für Elektro-Sicherheitsberater.
B-5981/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nahm im Mai 2019 an der Berufsprüfung für Elektro-Sicherheitsberater mit eidgenössischem Fach- ausweis teil. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 eröffnete ihm die Prüfungskommission des Verbands Schweizerischer Elektro-Installations- firmen VSEI (nachfolgend: Erstinstanz), dass er die Berufsprüfung nicht bestanden habe. B. B.a Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Mai 2019 an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova- tion SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte im Wesentlichen, es sei ihm Gelegenheit zu geben, die Prüfung im Fach "Messtechnik" zu wieder- holen. B.b Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 forderte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer auf, bis zum 5. Juni 2019 eine Kopie des angefochtenen Entscheids der Erstinstanz und ein Doppel der Beschwerdeschrift einzu- reichen sowie den angeordneten Kostenvorschuss zu bezahlen, ansons- ten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. B.c Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 bestätigte die Vorinstanz die fristge- rechte Leistung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Be- schwerdeführer auf, die verlangten Beschwerdebeilagen umgehend einzu- reichen, ansonsten aufgrund der Akten fortgefahren werde. B.d In der Folge kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nach, woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. November 2019 auf die Beschwerde vom 9. Mai 2019 nicht eintrat. C. C.a Mit Beschwerde vom 8. November 2019 gelangte der Beschwerdefüh- rer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt "die Wiederaufnahme der Beschwerde", damit "die Sachlage geprüft [...] und eine Entscheidung getroffen" werde. Es ist dabei davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer sinngemäss den Antrag stellt, es sei, unter Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung vom 1. November 2019, die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B-5981/2019 Seite 3 C.b Auf entsprechende instruktionsrichterliche Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2019 eine – allerdings unvollständige – Kopie der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz ein. D. D.a Mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2019 wurde der Vor- instanz und der Erstinstanz Frist angesetzt, um zusammen mit den Ver- fahrensakten eine Vernehmlassung einzureichen. D.b Mit (innert erstreckter Frist eingereichter) Vernehmlassung vom 23. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen. Sie legte ihrer Eingabe die vorinstanzlichen Verfahrensakten bei. D.c Die Erstinstanz liess sich nicht vernehmen. E. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 teilte der Instruktionsrichter den Ver- fahrensbeteiligten mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgese- hen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom
B-5981/2019 Seite 4 1.3 Die Mindestanforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind erfüllt und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 52 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 1. November 2019 zu Recht auf die Beschwerde vom 9. Mai 2019 nicht eingetreten ist (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; 117 V 122 E. 1; Urteil des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 4.2). Materielle Fragen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, können mit der vorliegenden Beschwerde nicht zur Überprüfung ge- bracht werden, weil ansonsten der – durch das Anfechtungsobjekt be- grenzte – mögliche Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens in unzu- lässiger Weise erweitert und in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde (vgl. Urteil des BVGer B-1761/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f. und Rz. 2.208). 3. Gemäss Art. 52 VwVG, der auf das vorinstanzliche Verfahren Anwendung findet, hat die Beschwerde die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten. Der Beschwerdeschrift sind die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden beizulegen, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat (Abs. 1). Genügt die Beschwerde diesen Anforderun- gen nicht und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, hat die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen (Abs. 2). Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Abs. 3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), weil die Vor- instanz tatsachenwidrig festgestellt habe, der Beschwerdeführer habe die mit Schreiben vom 17. Mai 2019 und 21. Juni 2019 eingeforderten Unter- lagen (d.h. eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ein Doppel der
B-5981/2019 Seite 5 Beschwerde) nicht eingereicht. Er macht geltend, er habe bereits mit der Beschwerde vom 9. Mai 2019 alle nötigen Unterlagen eingereicht, weshalb er die entsprechenden Aufforderungen als gegenstandslos erachtet habe. 4.2 Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung, die angefochtene Verfü- gung und ein Doppel der Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz eingereicht zu haben, mit keinerlei Beweismitteln untermauert. Aus den vorinstanzli- chen Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2019 unvollständig dokumentiert worden sei. Indem der Beschwerdeführer in unsubstantiierter Weise das Gegenteil behauptet, gelingt es ihm nicht, die vorinstanzlichen Feststellun- gen zu entkräften. Die sinngemässe Rüge der unrichtigen Sachverhalts- feststellung ist unbegründet. 5. Soweit die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers den vorliegend streitgegenständlichen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz infolge Nichteinreichens der angefochtenen Verfügung bzw. eines Beschwerde- doppels betreffen (vgl. E. 2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer damit sinngemäss die Rüge des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) erhebt. 5.1 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2020 führt die Vorinstanz, namentlich unter Referenzierung eines Entscheids der Rekurskommission EVD vom 28. März 1996 (VPB 61 Nr. 46), aus, dass den Beschwerdefüh- rer gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG eine Mitwirkungspflicht treffe, die es gebiete, dass er sich durch Vorlegen der angefochtenen Verfügung an der Feststellung des Sachverhalts beteilige. Verweigere der Beschwerde- führer diese Mitwirkung, sei es nicht überspitzt formalistisch, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Denn es könne nicht die Aufgabe der Vorinstanz sein, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen bei Dritten einzuverlangen, damit die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzli- chen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genüge. Der Beschwerde- führer habe auf die zweimalige Aufforderung, die angefochtene Verfügung einzureichen, in keiner Weise reagiert und diese mithin absichtlich miss- achtet, weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Der Beschwerdeführer verhalte sich querulatorisch, was keinen Rechtsschutz verdiene.
B-5981/2019 Seite 6 5.2 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweige- rung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvor- schriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Forma- lismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhalt- barer Weise erschwert oder verhindert (BGE 132 I 249 E. 5; 130 V 177 E. 5.4.1; 116 V 353 E. 3b, je m.w.H.). 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Judikatur beurteilt sich die Frage, was un- ter dem Blickwinkel des Verbots des überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV an formellen prozessualen Vorkehren zur Gewährleis- tung eines ordnungsgemässen Verfahrens notwendig und gerechtfertigt ist, nicht allgemein abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrenssituation (vgl. BGE 116 V 353 E. 3c). In seiner jüngeren Praxis hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass eine Beschwer- deinstanz grundsätzlich nicht gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstösst, wenn sie die fehlende Einreichung der angefochtenen Verfügung innert Nachfrist mit einem Nichteintretensentscheid ahndet, sofern in der konkreten Verfah- renssituation die Einreichung der angefochtenen Verfügung im Sinne der Mitwirkungspflicht geboten ist. Überspitzter Formalismus liegt hingegen dann vor, wenn das Erfordernis, die angefochtene Verfügung einzureichen, in der konkreten Verfahrenssituation einen blossen Selbstzweck darstellt (vgl. BGE 116 V. 353 E. 3b und c; Urteile des BGer 8C_2/2013 vom 19. Ap- ril 2013 E. 4.2 und H 2/01 Hm vom 28. Dezember 2001 E. 3 und 4). 5.4 Das in Art. 52 Abs. 1 VwVG normierte Erfordernis, die angefochtene Verfügung einzureichen, dient unter anderem dazu, der angerufenen Be- schwerdeinstanz Gewissheit zu verschaffen, über welchen Streitgegen- stand welcher Verfügungsinstanz sie zu entscheiden hat (vgl. in Bezug auf ähnliche Verfahrensvorschriften des Sozialversicherungsrechts BGE 116 V 353 E. 3c; Urteil des BGer 8C_2/2013 vom 19. April 2013 E. 4.2). Wird die- ser Zweck jedoch bereits auf andere Weise erreicht, namentlich wenn auf-
B-5981/2019 Seite 7 grund der konkreten Umstände der Beschwerdeinstanz die Verfügungs- instanz bekannt ist, sie ohnehin deren Akten beizuziehen hat (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG) und diesen ohne Weiteres die angefochtene Verfügung ent- nehmen kann, so ist im Beharren auf der Einreichung der angefochtenen Verfügung ein überspitzter Formalismus zu erblicken (vgl. BGE 116 V 353 E. 3c; Urteile des BGer 8C_2/2013 vom 19. April 2013 E. 4.2 und 5.2 und H 2/01 Hm vom 28. Dezember 2001 E. 4; so auch SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 52 VwVG N. 119 m.w.H.). 5.5 Im vorliegenden Fall erwähnte der Beschwerdeführer in der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde vom 9. Mai 2019 unter anderem die Prüfungsmaterie sowie Ort und Datum der abgelegten Prüfung, woraufhin die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2019 den Gegenstand des eingeleiteten Beschwerdeverfahrens definierte ("Berufsprüfung für Elektro- Sicherheitsberater 2019; Beschwerde"). Anhand der Angaben in der Be- schwerde konnte die Vorinstanz als Fachbehörde ohne Weiteres die verfü- gende Erstinstanz eruieren, was im Übrigen von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird. Die angefochtene Verfügung hätte sich folglich ohnehin den praxisgemäss von Amtes wegen beizuziehenden Akten (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG) entnehmen lassen. Unter diesen Umständen ist es überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde mangels Einreichung der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten. Nichts anderes gilt selbstredend auch in Bezug auf das Nicht- einreichen eines Doppels der Beschwerde, zumal der entsprechenden An- ordnung bloss Ordnungscharakter zukommt. 6. Sodann argumentiert die Vorinstanz sinngemäss, dem Beschwerdeführer fehle es an einem praktischen Interesse an der Beschwerdeführung, wes- halb der Nichteintretensentscheid vom 1. November 2019 zu bestätigen sei. 6.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe im Fach "Mess- technik" die Note 2.8 erzielt. Diese Note sei das Mittel der Teilnoten 2.5 (schriftliche Prüfung) und 3.0 (mündliche Prüfung). Mit der erhobenen Be- schwerde wende sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die Bewer- tung der mündlichen Prüfung, wobei er aber keine höhere Note oder das Bestehen der Prüfung beantragt habe. Es könne aufgrund der eingereich- ten Unterlagen ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer
B-5981/2019 Seite 8 ohne den behaupteten Verfahrensfehler mindestens die Note 5.5 in der mündlichen Prüfung zu erteilen wäre. Somit sei keine genügende Fachnote bzw. das Bestehen der Prüfung Gegenstand der Beschwerde, sondern nur die "Form des Prüfens". 6.2 Soweit die Vorinstanz damit sinngemäss das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers – und mithin eine Sachurteilsvoraussetzung – ver- neint, ist auf ihre eventualiter vorgetragene Argumentation einzugehen, da diese mit dem streitgegenständlichen Nichteintretensentscheid vom
B-5981/2019 Seite 9 7. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die an- gefochtene Verfügung (Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als ob- siegend, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und im Übrigen kein erheblicher Aufwand geltend gemacht wurde, ist ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). 9. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge- zogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
B-5981/2019 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI vom 1. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 700.– wird dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs- formular, Beschwerdebeilagen zurück); – die Vorinstanz (Ref-Nr.: [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück); – die Erstinstanz (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
Versand: