B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-597/2023

Urteil vom 2. Juni 2023 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien

A._______, beide vertreten durch BosLaw AG Rechtsanwälte, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Flughafen Zürich AG, Vergabestelle,

B._______, Beschwerdegegnerin / Zuschlagsempfängerin.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen, Projekt "BKP 201 Baugrube / 211 Baumeisterarbeiten Hauptprojekt", SIMAP-Meldungsnummer 1309167, SIMAP-Projekt-ID 244967.

B-597/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 28. September 2022 schrieb die Flughafen Zürich AG (nachfol- gend: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Pro- jekttitel "BKP 201 Baugrube / 211 Baumeisterarbeiten Hauptprojekt" einen Bauauftrag im offenen Verfahren aus (Projekt-ID 244967; Meldungsnum- mer 1288827). A.b Mit SIMAP-Publikation vom 27. Oktober 2022 (Meldungsnummer 1294517) wurde die Ausschreibung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Aus- schreibungsunterlagen berichtigt. A.c In der Folge gingen fristgerecht vier Angebote ein, darunter dasjenige der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) und dasjenige der B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin oder Zuschlagsempfänge- rin). A.d Am 12. Januar 2023 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP (Mel- dungsnummer 1309167), dass sie den Zuschlag für besagten Bauauftrag an die Zuschlagsempfängerin zum Preis von Fr. 46'740'210.75 (mit 7.7 % MWST) erteilt habe. Zur Begründung des Zuschlagsentscheids wurde Fol- gendes ausgeführt: "Der Anbieter, der das vorteilhafteste Angebot einge- reicht hat, zeigt ein sehr gutes Auftragsverständnis, setzt qualifizierte Schlüsselpersonen für die anspruchsvollen Leistungen ein und hat das preislich günstigste Angebot" (vgl. Ziff. 3.3 der Zuschlagsverfügung). B. Gegen diesen Zuschlag erhoben die zweitplatzierten Beschwerdeführerin- nen mit Eingabe vom 31. Januar 2023 Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 12. Januar 2023 sei aufzuheben und der Zuschlag ihnen zu erteilen, even- tualiter sei die Sache zur Neubewertung und Erteilung des Zuschlags an sie an die Vergabestelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean- tragen die Beschwerdeführerinnen unter anderem die aufschiebende Wir- kung, wobei der Vergabestelle bis zu diesem Entscheid superprovisorisch zu verbieten sei, den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abzuschlies- sen, den Beizug der Vorakten sowie die Gewährung der Akteneinsicht "in sämtliche Unterlagen, die für die Erfüllung des Eignungskriteriums 'Erfah- rung und Fachkompetenz' durch die Zuschlagsempfängerin relevant sind".

B-597/2023 Seite 3 Zur Begründung ihrer Rechtsbegehren in der Hauptsache führen die Be- schwerdeführerinnen im Wesentlichen an, dass die Zuschlagsempfängerin den mit den Ausschreibungsbedingungen im Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" verlangten Nachweis ("[m]indestens drei Referenz- projekte des Anbieters während der letzten fünf Jahre, mit vergleichbarer Bausumme und Komplexität") nicht erbringen könne. Die Zuschlagsemp- fängerin verfüge über keine Referenzprojekte von vergleichbarer Bau- summe und Komplexität, weshalb sie vom Verfahren auszuschliessen sei. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 untersagte der Instruktionsrichter bis zum Entscheid betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerde- verfahrens präjudizieren können, namentlich den Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Des Weiteren wurde der Schriftenwechsel einge- leitet. D. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 teilte die Zuschlagsempfängerin mit, dass sie sich am Verfahren beteiligen möchte. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023 verlangt sie im Hauptbegehren die Abweisung der Be- schwerde und beantragt in prozessualer Hinsicht, die aufschiebende Wir- kung sei nicht zu erteilen und die verfügte Untersagung des Vertragsab- schlusses sei aufzuheben. Unter Bezugnahme auf die von ihr eingereich- ten Referenzprojekte hält die Zuschlagsempfängerin im Wesentlichen fest, dass die Vergabestelle mit ihrem Entscheid korrekt gehandelt habe und dass diese im Zuge des Unternehmergespräches die Thematik "Erfahrung und Fachkompetenzen" nochmals vertieft angesprochen und unter ande- rem die einzelnen Referenzen der Zuschlagempfängerin hinterfragt habe. E. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2023 reichte die Vergabestelle die Vorakten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. In prozessualer Hinsicht beantragt sie unter anderem, die aufschiebende Wirkung sei nicht zu erteilen und die verfügte Untersagung des Vertragsabschlusses sei aufzuheben. Inhaltlich legt die Vergabestelle im Wesentlichen die Gründe dar, warum ihrer An- sicht nach die Zuschlagsempfängerin das Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" erfülle.

B-597/2023 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten (insbesondere auch Unterlagen betreffend die Refe- renzprojekte der Zuschlagsempfängerin und den technischen Bericht) den übrigen Verfahrensbeteiligten im von der Vergabestelle vorgeschlagenen Umfang zu. Gleichzeitig gab es den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, die Begründung der Beschwerde zu ergänzen. G. Mit Eingabe vom 17. März 2023 halten die Beschwerdeführerinnen an ih- ren Anträgen fest und präzisieren ihre Begründung hinsichtlich der angeb- lichen Nicht-Erfüllung des Eignungskriteriums "Erfahrung und Fachkompe- tenz" durch die Zuschlagsempfängerin. Zusätzlich bringen die Beschwer- deführerinnen gestützt auf die ihnen zugestellten Verfahrensakten vor, dass die Zuschlagsempfängerin auch das Eignungskriterium "Leistungsfä- higkeit" nicht erfülle, weil die Schlüsselpersonen gemäss den von der Zu- schlagsempfängerin eingereichten Offertunterlagen nur zu 50 % und nicht, wie verlangt sei, zu 100 % zur Verfügung ständen. Zudem habe die Zu- schlagsempfängerin in der zweiten Submissionsphase nicht bzw. erst auf Rückfrage hin wie verlangt eine Offerte betreffend "Vorgespanntes Zug- band Stützstreifen" eingereicht, womit das Angebot nicht vollständig gewe- sen sei und auch aus diesem Grund ausgeschlossen werden müsse. H. Mit ergänzender Stellungnahme vom 12. April 2023 hält die Zuschlags- empfängerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen und Begehren fest. Zudem nimmt sie zum Eignungskriterium "Leistungsfähigkeit" und zur er- gänzenden Offerte "Vorgespanntes Zugband Stützstreifen" Stellung. I. Mit ergänzender Stellungnahme vom 12. April 2023 nimmt die Vergabe- stelle zur gerügten Nicht-Erfüllung des Eignungskriteriums "Leistungsfä- higkeit" durch die Zuschlagsempfängerin und zu ihrer Ergänzung der Of- ferte durch das Element "Vorgespanntes Zugband Stützstreifen" Stellung. Zudem legt die Vergabestelle ihren Standpunkt vertieft dar, weshalb die Zuschlagsempfängerin das Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkom- petenz" erfülle. J. Mit Verfügung vom 21. April 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem darauf hingewiesen, dass von Amtes wegen im Hinblick auf einen

B-597/2023 Seite 5 möglichen Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung und/oder einen verfahrensabschliessenden Entscheid kein weiterer Schriftenwech- sel durchgeführt werde. Weitere Instruktionsmassnahmen und/oder Partei- eingaben würden vorbehalten bleiben. K. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 2. Mai 2023 nehmen die Be- schwerdeführerinnen nochmals zum Element "Vorgespanntes Zugband Stützstreifen" und zu einem Referenzprojekt der Zuschlagsempfängerin Stellung. Die Vergabestelle und die Zuschlagsempfängerin nehmen mit Schreiben vom 11. bzw. 13. Mai 2023 darauf Bezug.

L. Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Be- schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlages, sofern die betreffende Vergabe in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechts- schutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staats- vertragsbereichs Anwendung. Innerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes definiert Art. 52 BöB die Voraussetzungen für den Rechtsschutz. Dabei werden der Rechtsschutz innerhalb des Staatsvertragsbereichs und derjenige, der ab den Rechts- schutzschwellenwerten gemäss Art. 52 Abs. 1 BöB ausserhalb des Staats- vertragsbereichs gilt, unterschieden.

B-597/2023 Seite 6 Das BöB ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist. 1.2 Eine öffentliche Beschaffung fällt in den Staatsvertragsbereich, wenn die Beschaffung von einer subjektiv unterstellten Vergabestelle getätigt wird und das betreffende Geschäft objektiv unterstellt ist. 1.2.1 In den Annexen 1-3 zu ihrem jeweiligen Appendix I bezeichnen die Vertragsparteien diejenigen Stellen, deren Beschaffungen unter das GPA fallen sollen. Annex 3 enthält eine beispielhafte Aufzählung der vom Gel- tungsbereich des GPA erfassten Behörden beziehungsweise öffentlichen Unternehmen. Im Vordergrund stehen hier insbesondere privatrechtliche Verwaltungsträger, gemischtwirtschaftliche Unternehmen (z.B. die Flugha- fen Zürich AG) sowie öffentlich-rechtliche Anstalten von Bund und Kanto- nen (FLORIAN C. ROTH, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweize- rischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 3 Rz. 21, 24). Die Vergabestelle ist in diesem Annex aufgeführt (Ziffer 4) und untersteht daher subjektiv dem GPA (vgl. DANIEL ZIMMERLI, in: Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rz. 50). 1.2.2 Nicht nur aus dem GPA, sondern auch aus dem bilateralen Abkom- men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentli- chen Beschaffungswesens (BilatAbk, SR 0.172.052.68) ergibt sich eine Unterstellung unter den Staatsvertragsbereich. Unabhängig von der Unter- stellung unter das GPA betrifft dies Betreiber von Flughäfen, welche der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr dienen und die dafür vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausge- stattet wurden (Art. 3 Abs. 2 Bst. f/iii BilatAbk). Diese Bestimmung erfasst staatliche Behörden, öffentliche Unternehmen sowie private Unternehmen mit Ausschliesslichkeitsrechten, welche diese Einrichtungen aufgrund von rechtlichen Exklusivitätspositionen (d.h. luftfahrtrechtlichen Konzessionen) betreiben. Es handelt sich um Terminals, welche Schnittstellen am Ende von Verkehrsverbindungen bilden (vgl. Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswe- sen [im Folgenden: Botschaft BöB], BBl 2017 1851, 1889; ZIMMERLI, in:

B-597/2023 Seite 7 Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rz. 50; DANIEL ZIMMERLI, Die Unterstellung von Sektorenauftraggeberinnen im revidierten Beschaffungsrecht – Überblick, Vergabe News Nr. 27 S. 4). Die Vergabestelle betreibt einen derartigen Flughafen und hat hierzu ge- stützt auf Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0) vom UVEK eine Betriebskonzession für die Dauer vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2051 erhalten (vgl. BBl 2001 2381; Urteil des BGer 1A.61/2003 vom 8. Juli 2003). 1.2.3 Gestützt auf das revidierte Vergaberecht können öffentliche oder pri- vate Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ih- rem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen (Art. 5 Abs. 3 BöB). Die Verga- bestelle ist als gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft konstituiert (Art. 1 der Statuten der Flughafen Zürich AG; § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Flughafen Zürich vom 12. Juli 1999 [Flughafengesetz, LS 748.1]). Sie betreibt einen Flugplatz, der dem öffentlichen Verkehr dient, und hat hierzu eine vom UVEK erteilte Betriebskonzession erhalten (vgl. E. 1.2.2 hievor). Die Vergabestelle ist damit eine Unternehmung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BöB und war befugt, ihre Beschaffung dem Bundesrecht zu unterstellen (vgl. Ausschreibungsunterlagen, Teil A – Grundlagen des Ausschreibungs- verfahrens, A1 Verfahrensart und anwendbare Gesetzgebung, S. 4). 1.2.4 Auftraggeberinnen nach Art. 4 Abs. 2 BöB unterstehen dem BöB in- dessen nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten (Art. 4 Abs. 3 BöB). Sie sind dem Beschaffungsrecht damit lediglich teilunterstellt. Nur Aufträge, die der Kerntätigkeit dienen, für die eine Sektorenauftraggeberin gesetzlich ab- schliessend dem Beschaffungsrecht unterstellt ist (Art. 4 Abs. 2 BöB), müs- sen öffentlich ausgeschrieben werden. Dies ist der Fall, wenn die konkrete Beschaffung der Kerntätigkeit funktional dient, das heisst, wenn sie zur rechtskonformen, fachgerechten und zeitgemässen Erledigung der Kern- tätigkeit direkt und indirekt erforderlich ist. Dies erfasst die Beschaffung sämtlicher Betriebsmittel aus den beschaffungsrechtlichen Auftragskatego- rien inklusive Infrastrukturleistungen. Die konkrete Beschaffung muss nicht zwingend oder unmittelbar für die Kerntätigkeit notwendig sein, sie muss jedoch dazu führen, dass sich diese effizienter erfüllen lässt (vgl. Botschaft BöB, BBl 2017 1851, 1891; ZIMMERLI, in: Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rz. 41; ZIMMERLI, a.a.O., S. 3). In Bezug auf den Sektorenbereich

B-597/2023 Seite 8 Eisenbahnen (Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen) beispielsweise wird der Standpunkt vertreten, dass die reine Bewirtschaftung von Immo- bilien ohne bahnbetriebliche Nutzung, unter anderem auch für diejenigen Teile von Bahnhöfen, die für den Schienenverkehr nicht notwendig seien (z.B. Ladengeschäfte, Supermärkte), nicht unmittelbar mit dem Bereich Verkehr zu tun hätten (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 159). Indessen sind an das Erfordernis des "unmittelbaren" Zu- sammenhangs keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des BVGer B-4858/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.4 "Finanzcontrolling Alptran- sit"). Bei Beschaffungen, die sowohl der Kerntätigkeit als auch einer "übri- gen" Tätigkeit einer Sektorenauftraggeberin dienen ("Zweckvermischung"), ist nach der sogenannten Präponderanzmethode zu entscheiden, ob der gesamte Auftrag öffentlich auszuschreiben ist oder nicht. Dient das Haupt- volumen des Auftrags der Sektorentätigkeit, muss der gesamte Auftrag öf- fentlich ausgeschrieben werden und umgekehrt (vgl. ZIMMERLI, a.a.O., S. 3). Vorliegend steht die Beschaffung der Bauleistungen des Projekts "BKP 201 Baugrube / 211 Baumeisterarbeiten Hauptprojekt" im Zusammenhang mit der Erweiterung der landseitigen Passagierflächen ("ELP") am Flughafen Zürich. Dieses Projekt umfasst die Neugestaltung der Passagierflächen auf den Ebenen G0 und G1 im nördlichen Teil des Airport Shopping. Hauptele- mente sind die geplanten Retail- und Gastronomieflächen mit der neuen Bogenverbindung zum Check-in 1/Ankunft 1 und die unterirdische Verbin- dung zum Circle. Auf der Ebene G1 entsteht zwischen den Parkhäusern P1 und P2 eine neue Foodhall (vgl. Ausschreibungsunterlagen, Teil B – Projektinformationen und Bestimmungen, S. 4). Angesichts dieser Be- schreibung ist davon auszugehen, dass die vorliegende Beschaffung zwar eine gewisse Zweckvermischung aufweist, aber dass doch ein hinreichen- der funktionaler Zusammenhang mit den Verkehrsendeinrichtungen des Flugverkehrs besteht. 1.2.5 Gemäss Ziff. 1.8 der Ausschreibung wurde ein Bauauftrag ausge- schrieben. Art. 8 Abs. 4 BöB sieht vor, dass im Staatsvertragsbereich die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3 dem BöB unterstehen, soweit sie den Schwellenwert nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen. Der Schwellen- wert für Bauleistungen (Gesamtwert) beträgt Fr. 8,7 Mio. (Ziff. 1.1 Anhang 4 zum BöB), der vorliegend aufgrund des Zuschlagspreises von über Fr. 46 Mio. (vgl. E. A.d) ohne weiteres erreicht wird (vgl. Anhang I Annex 3

B-597/2023 Seite 9 zum GPA, wonach der Schwellenwert für Bauleistungen 5 Mio. DTS ["droit de tirage spécial"] beträgt). 1.3 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den sachlichen Anwen- dungsbereich des GPA und des BöB. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache zuständig. 1.5 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 3 BöB). 1.6 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemei- nen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer B-5266/2020 vom 25. August 2021 E. 4.1 "2TG Bauabwasserbehand- lungsanlage Nord"). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 1.7 Die zweitplatzierten Beschwerdeführerinnen haben als Offerentinnen am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen und sind durch die an- gefochtene Verfügung – ihr Angebot wurde nicht berücksichtigt und der Zu- schlag wurde einer Mitbewerberin erteilt – besonders berührt. Sie sind da- mit formell beschwert. 1.8 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksich- tigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Die unterlegene An- bieterin ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legiti- miert, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri"). Diese Frage ist aufgrund der

B-597/2023 Seite 10 von den Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge und vorgebrachten Rü- gen zu beantworten. Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, ist in- sofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzun- gen (vgl. BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"; BGE 137 II 313 E. 3.3.3 "Microsoft"). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn die Be- schwerdeführerinnen glaubhaft machen ("mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit geltend macht", "rende vraisemblable"), dass ihre Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht einer der vor ihnen platzierten Mitbewerber den Zu- schlag erhalten würde (vgl. BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri" mit Hin- weisen; Zwischenentscheide des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 4.6 "Produkte zur Innenreinigung III" und B-3196/2016 vom 31. August 2016 E. 5.5 "Unterhaltsreinigung Zollverwaltung"). 1.9 Die Beschwerdeführerinnen beantragen, der Zuschlag sei aufzuheben und ihnen zu erteilen, eventuell die Angelegenheit an die Vergabestelle zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerinnen zurückzuweisen. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die Zuschlagsempfängerin hätte ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Eignungskriterien "Er- fahrung und Fachkompetenz" und "Leistungsfähigkeit" nicht erfülle und ihr Angebot hinsichtlich des Elements "Vorbereitung vorgespanntes Zugband Stützstreifen" nicht vollständig gewesen sei. Würde das Gericht dieser Argumentation folgen, so hätten die Beschwer- deführerinnen, deren Angebot hinsichtlich der Eignungskriterien von der Vergabestelle ebenfalls nicht beanstandet bzw. nicht ausgeschlossen wurde, als mit ihrem Angebot an zweiter Stelle rangierte Anbieterin eine Chance, den Zuschlag zu erhalten. Sie haben daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 "Monte Ce- neri" m.H., Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2 "Tun- nelreinigung Gotthard-Basistunnel"). 1.10 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat sich rechtsgenü- gend durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Eingabe- frist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 30 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).

B-597/2023 Seite 11 1.11 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerinnen rügen unter anderem, dass die Zuschlags- empfängerin Eignungskriterien nicht erfülle und daher vom Verfahren aus- zuschliessen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 19 sowie Schreiben der Beschwer- deführerinnen vom 17. März 2023, S. 2 f.). 2.1 Das öffentliche Beschaffungsrecht bezweckt unter anderem den wirt- schaftlichen und nachhaltigen Einsatz öffentlicher Mittel (Art. 2 Bst. a BöB). Dem entsprechend muss es sicherstellen, dass nur Anbieterinnen zugelas- sen werden, die überhaupt in der Lage sind, den Auftrag zu erfüllen. Im Rahmen eines Submissionsverfahrens ist deswegen die Befähigung jeder einzelnen Bewerberin zur Ausführung des Auftrags zu prüfen. Art. 27 Abs. 1 BöB verlangt daher, dass die Auftraggeberin in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen objektiv erforderliche und überprüf- bare Eignungskriterien festlegt, die insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der An- bieterinnen zur Erfüllung des konkreten Projekts betreffen. Dies galt schon unter dem bis Ende 2020 geltenden Beschaffungsrecht (vgl. Urteil des BVGer B-6506/2020 vom 6. April 2021 E. 2.1 "A1 / Weiningen"; Zwischen- entscheid des BVGer B-82/2017 vom 24. April 2017 E. 8.2 "Bahnstromver- sorgungsanlagen"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 555 f.). An der bisherigen Praxis zu den Eignungskriterien ist auch unter neuem Recht festzuhalten (vgl. Urteil des BVGer B-4467/2021 vom 15. Juni 2022 E. 3.1 "ETH / Sanierung Einstellgarage und Vorplatz"). 2.2 Eignungskriterien dienen unter anderem dazu, den Kreis der Anbiete- rinnen auf diejenigen Unternehmen einzugrenzen, welche in der Lage sind, den Auftrag in der gewünschten Qualität zu erfüllen (vgl. BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.1 "Mobile Warnanlagen"; 2010/58 E. 6.1 "Privatisierung Alcosuisse I"; Urteil B-6506/2020 E. 2.2 "A1 / Weiningen"). Der Vergabestelle kommt sowohl bei der Festlegung als auch bei der Bewertung bzw. Beurteilung der Anbietenden anhand der ausgewählten Eignungskriterien grundsätz- lich ein grosses Ermessen zu (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 564 ff.). Die Nichterfüllung der Eignungskriterien führt zum Ausschluss des Anbieters, sofern sich der Ausschluss nicht als unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch erweist (vgl. Urteile des BGer 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3; 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3; Zwischenentscheid B-82/2017 E. 11.10.5 "Bahnstromversorgungsanla- gen"). Ein fehlendes Eignungskriterium kann nicht durch Übererfüllung

B-597/2023 Seite 12 anderer Eignungskriterien kompensiert werden (vgl. BGE 139 II 489 E. 2.2.4; Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 10.2 "Gittermasten"; vgl. auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 580). 2.3 Die Vergabebehörde ist an die Ausschreibung und die Ausschrei- bungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 2 Bst. b und c BöB). So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den Anbie- tenden bekanntgegebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-4958/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.6.1 "Projektcontrollingsystem AlpTransit"). Wenn sie bekanntgege- bene Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekannt- gegeben hat, handelt sie vergaberechtswidrig (vgl. Urteile des BVGer B-4457/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 5.3 "Präqualifikation Ittigen" und B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 3.2 "Lüftung Belchentunnel"). 2.4 Die Eignungskriterien können insbesondere die Erfahrung der Anbie- tenden betreffen (vgl. Art. 27 Abs. 2 BöB sowie den Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 5.1 "2TG Materialbewirt- schaftung und -logistik"). Als Nachweise gelten Referenzen, bei welchen die Auftraggeberin in Erfahrung bringen kann, ob die Anbieterin ihre bishe- rigen Leistungen ordnungsgemäss erbracht hat, und insbesondere fol- gende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung, Zeit und Ort der Leis- tungserbringung sowie Stellungnahme der damaligen Auftraggeberin, ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob die Anbieterin sie ordnungsgemäss erbracht hat (vgl. Art. 27 BöB und Anhang 3 Ziff. 12 VöB sowie den Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 5.3 und E. 5.4 "2TG Materialbewirtschaftung und -logis- tik"). 3. Im Folgenden wird auf die Rüge eingegangen, die Zuschlagsempfängerin erfülle das Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" nicht. Die- ses lautet wie folgt (vgl. Ausschreibungsunterlagen, Teil A, Ziff. 3.3): "Mindestens drei Referenzprojekte des Anbieters während der letzten fünf Jahre, mit vergleichbarer Bausumme und Komplexität". In diesem Zusammenhang ist zunächst die Frage zu klären, wie das Eig- nungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" zu verstehen ist.

B-597/2023 Seite 13 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, dass die von der Zuschlagsempfängerin unter dem Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" angegebenen drei Referenzprojekte [...] nicht über eine mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbare Bausumme verfügen würden. Der Wortlaut des Eignungskriteriums sei klar und es sei deswegen ausgeschlossen, die Anforderungen hinsichtlich der Bausumme relativie- ren zu wollen. Das Erfordernis der vergleichbaren Bausumme sei objektiv und sachlich begründet, da die Vergleichbarkeit auch hinsichtlich der Grösse des Projekts gegeben sein müsse. Hierzu führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass die vier eingegange- nen Angebote inkl. MWST zwischen Fr. 46.7 und Fr. [...]Mio. betragen wür- den und auch der Kostenvoranschlag der Vergabestelle im Bereich des Angebots der Zuschlagsempfängerin liege. Es sei somit von einer Bau- summe des ausgeschriebenen Projekts von mindestes Fr. 45 Mio. auszu- gehen. Die Zuschlagsempfängerin habe für den Nachweis im Eignungskri- terium "Fachkompetenz und Erfahrung" das Referenzprojekt "C." mit einer Bausumme von Fr. 10 Mio., das Referenzprojekt "D." mit einer Bausumme von Fr. 14 Mio. und das Referenzprojekt "E." mit einer Bausumme von Fr. 6.5 Mio. angegeben, wobei gemäss Ansicht der Beschwerdeführerinnen das entsprechende Referenzblatt der Zuschlags- empfängerin (Beilage 6 zur Vernehmlassung der Zuschlagsempfängerin) jedoch lediglich eine Bausumme von Fr. 1.9 Mio. ausweise. "Vergleichbar- keit" sei zwar keine mathematische Grösse und die Vergabestelle habe ein gewisses Ermessen bei der Auslegung und Anwendung des Eignungskri- teriums "Erfahrung und Fachkompetenz", doch seien alle Referenzprojekte weit davon entfernt, mit der Bausumme des ausgeschriebenen Projekts auch nur annähernd vergleichbar zu sein. Daneben habe die Zuschlagsempfängerin auch noch zwei Projekte ("F." und "G._______") zum Nachweis der Eignung der von ihr ge- nannten Schlüsselpersonen eingereicht, welche die Vergabestelle als Nachweis für das Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" be- rücksichtigen möchte. Diese beiden Projekte würden zwar hinsichtlich Bau- summe mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbar erscheinen, nicht jedoch hinsichtlich Komplexität. Selbst wenn diese beiden Projekte zu be- rücksichtigen wären, hätte die Zuschlagsempfängerin noch immer nicht mindestens drei Referenzprojekte mit vergleichbarer Bausumme einge- reicht.

B-597/2023 Seite 14 Die "Relativierung" des Eignungskriteriums "Erfahrung und Fachkompe- tenz" durch das Eignungskriterium "Umsatz", in welchem ein Nachweis von mind. Fr. 5 Mio. Umsatz pro Jahr gefordert werde (vgl. zum genauen Wort- laut nachfolgend E. 3.5), sei entgegen der Ansicht der Vergabestelle und der Zuschlagsempfängerin ebenfalls unzulässig. Es bestünde kein Wider- spruch zwischen den Eignungskriterien "Erfahrung und Fachkompetenz" und "Umsatz", da der Beizug von Arbeitsgemeinschaften oder Subunter- nehmen nicht ausgeschlossen sei. Das Eignungskriterium "Umsatz" er- mögliche, dass sich kleinere Bauunternehmen zusammenschliessen und so mit grösseren Bauunternehmen in einen Wettbewerb treten könnten oder dass kleinere Unternehmen in eine Arbeitsgemeinschaft mit grösse- ren Bauunternehmen eingebunden würden. Dass sich die Zuschlagsemp- fängerin gegen eine Arbeitsgemeinschaft entschieden habe, vermöge nicht die Anforderungen an die Bausumme gemäss dem Eignungskriterium "Er- fahrung und Fachkompetenz" zu relativieren. 3.2 Gemäss der Ansicht der Vergabestelle würden sämtliche Ausführun- gen der Beschwerdeführerinnen zu den Referenzobjekten und der in die- sem Zusammenhang relevanten Bausummenhöhe davon ausgehen, dass bei der Prüfung des Eignungskriteriums "Erfahrung und Fachkompetenz" die Gesamtsumme und nicht die Vergleichbarkeit von Einzelsummen ent- scheidend sei. Die Vergabestelle vertrete jedoch die Auffassung, dass sich das ausgeschriebene Projekt vor allem dadurch auszeichne, dass es ver- schiedene Teilarbeiten umfasse. Ihr Hauptfokus bei der Prüfung der Refe- renzprojekte habe darum primär bei der Vielseitigkeit der Aufgaben und weniger bei der schlichten Gesamtgrösse gelegen. Dies auch vor dem Hin- tergrund, dass konkret von den Unternehmern lediglich ein Mindest-Jah- resumsatz von Fr. 5 Mio. verlangt worden sei (vgl. das Eignungskriterium "Umsatz"). Die Vergabestelle habe bei der Beurteilung der angeführten Re- ferenzen entsprechend darauf geachtet, ob diese geeignet seien, dieses Spektrum abzudecken und ob sie vom Umfang her mit den konkreten Teil- arbeiten vergleichbar seien. Anders als die Beschwerdeführerinnen mein- ten, sei die Gesamtsumme der jeweiligen Referenzobjekte damit weniger im Vordergrund gestanden, zumal sich alleine daraus auch nicht allzu viel ableiten lasse. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin weise folgende (gerundete) Positionen auf (netto in Fr.): Tiefbau [...] Mio. Beton Neubau [...] Mio. Pressen Neubau SBB [...] Mio. Abdichtung [...] Mio. Umbau Parkhäuser [...] Mio. Allgem. Baumeisterarbeiten [...] Mio.

B-597/2023 Seite 15 Gerüstungen [...] Mio. Total [...] Mio.

Die Vergabestelle stelle die Qualifikation der Zuschlagsempfängerin im Hochbau nicht in Frage. Die Zuschlagsempfängerin sei sich dieses Um- stands bewusst gewesen und versuche mit den angegebenen Referenz- projekten primär darzulegen, dass sie auch in den weiteren relevanten Teil- bereichen schon ebenso komplexe Vorhaben durchgeführt habe. Die Re- ferenzsumme im Bereich Tiefbau betrage konkret Fr. [...] Mio. Das Refe- renzprojekt 1 (C.) bewege sich mit Fr. 10 Mio. demnach summen- technisch in einer vergleichbaren Grössenordnung wie das ausgeschrie- bene Projekt. Beim zweiten Projekt (D.) handle es sich um einen komplexen, sehr facettenreichen Umbau über Fr. 14.0 Mio. Beim dritten Referenzprojekt (E.) beziehe sich der im Angebot angegebene Betrag von Fr. 6.5 Mio. auf das Gesamtprojekt, während die Fr. 1.9 Mio., welche die Beschwerdeführerinnen erwähnen würden, einzig die Tiefbau- arbeiten umfassten. Damit handle es sich bei der dritten Referenz um ein kleineres Projekt, das hinsichtlich Arbeitsspektrum und Komplexität aber sehr wohl mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbar sei. Zum besse- ren Verständnis aller drei angeführten Projekte hätten sich gemäss Verga- bestelle neben gewissen Eigenrecherchen auch die anbieterseitigen Erläu- terungen im Rahmen des technischen Gesprächs als hilfreich erwiesen. Insofern sei die Vergabestelle zum Schluss gelangt, dass die Zuschlags- empfängerin mit ihren Referenzen die ausgeschriebenen Arbeiten bezüg- lich Komplexität, welche konkret im Vordergrund gestanden seien, abzu- decken vermöge. Punkto Gesamtgrösse würden sich daneben auch die bei den Schlüsselpersonen angegebenen Projekte der Zuschlagsempfängerin heranziehen lassen, wo sich u.a. mit dem "F." und dem "G._______" zwei Projekte mit Fr. 45 Mio. und Fr. 42 Mio. im Bereich der Gesamtsumme des ausgeschriebenen Projekts bewegen würden. Zudem stellt sich die Vergabestelle auf den Standpunkt, dass die blosse Nennung von Referenzobjekten im Rahmen des Angebots eine vertiefte Überprüfung gar nicht zulasse und es insofern grundsätzlich einzig um eine Plausibilisierung gehen könne. Eine weitergehende Überprüfung der Refe- renzprojekte dränge sich einzig dann auf, wenn effektiv offensichtliche Zweifel an der Eignung aufkommen würden. Der Umstand, dass verschie- dene Teilarbeiten in Kombination erfolgen würden, hätte gemäss Auffas- sung der Vergabestelle jedenfalls keinen wesentlichen Einfluss auf den Komplexitätsgrad.

B-597/2023 Seite 16 3.3 Die Zuschlagsempfängerin führt aus, ihr sei bewusst gewesen, dass die "Auftragshöhe der zur Anwendung gelangten Referenzen in Summe" nicht der Auftragssumme des ausgeschriebenen Projekts entspreche. Sie schätze dieses Kriterium jedoch aus zwei Gründen als geringfügig ein. Ers- tens müsse beim Eignungskriterium "Umsatz" ein Nachweis von Fr. 5 Mio. pro Jahr während der letzten 5 Jahre erbracht werden. Aufgrund dieses Schwellenwertes sei die Zuschlagsempfängerin davon ausgegangen, dass der Auftrag auf die einzelnen Baukosten aufgeteilt würde. Ansonsten würde dieser Schwellenwert von Fr. 5 Mio. gemäss Ansicht der Zuschlags- empfängerin keinen Sinn machen, da Unternehmungen mit einem Jahres- umsatz von Fr. 5 Mio. nie in der Lage gewesen wären, einen solchen Ge- samtauftrag in Summe vorweisen zu können. Die Beschwerdeführerinnen würden Sinn und Zweck sowie systematische Einordnung der Eignungskri- terien aussen vor lassen und dem Eignungskriterium "Umsatz" keine Be- deutung schenken. Die Vergabestelle habe das Eignungskriterium "Erfah- rung und Fachkompetenz" so verfasst, dass die von den Anbieterinnen ein- gereichten Referenzprojekte Vergleichbarkeit in dem jeweiligen Arbeitsbe- reich aufweisen müssten. Die Zuschlagsempfängerin sei daher korrekter- weise als geeignet und fähig entsprechend der Ausschreibungskriterien eingestuft worden. Zweitens habe die Vergabestelle einen gewissen Ermessensspielraum bei den Eignungskriterien. Die Entscheidung der Vergabestelle, die Tiefbauar- beiten (inkl. Spezialtiefbau) und Baumeisterarbeiten gemeinsam auszu- schreiben, würde die Komplexität des ausgeschriebenen Projekts insge- samt weder erhöhen noch vermindern. Hinsichtlich der Eignung der Anbie- terinnen könne entsprechend einzig relevant sein, dass diese in jedem der ausgeschriebenen Bereiche (statt nur in einzelnen Bereichen) für die Aus- führung des Projekts geeignet sein müssten. Die Eignungskriterien seien, ungeachtet des aktuellen Verfahrens, zukünftig zu präzisieren, da dies bei einer engen Auslegung keinen Wettbewerb mehr zulasse und Potential für allfällige Einsprachen offenlasse. Die Gesamtsumme des ausgeschriebenen Projekts betrage gemäss An- sicht der Zuschlagsempfängerin Fr. 43.40 Mio. netto. Im Wesentlichen könne der Auftrag auf die nachfolgenden Leistungen aufgeteilt werden (Bruttobeträge, gerundet in Fr.):

Baugrube [...] Mio. Hochbau 1 [...] Mio. Pressen SBB [...] Mio. Abdichtung SBB [...] Mio.

B-597/2023 Seite 17 Abdichtung [...] Mio. Parkhaus 1 [...] Mio. Parkhaus 2 [...] Mio. Gerüst [...] Mio. Hochbau 2 [...] Mio. Die Zuschlagsempfängerin habe sich bei der Auswahl der Referenzpro- jekte am Anspruch des ausgeschriebenen Projekts orientiert. Aus den eingereichten Belegen der Zuschlagsempfängerin sind die Bau- summen der eingereichten Referenzprojekte ersichtlich. Diese betragen für das Referenzprojekt 1 " C." auf Fr. 9.90 Mio., für das Referenz- projekt 2 " D." auf 14.40 Mio. und für das Referenzprojekt 3 " E._______" auf Fr. 1.90 Mio. Zusätzlich beschreibt die Zuschlagsempfän- gerin in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023 die genannten drei Projekte und hält in der Ergänzung der Beschwerdeantwort vom 12. April 2023 fest, dass das Referenzprojekt 3 eine Gesamtsumme von Fr. 6.5 Mio. ausweise, während die auf dem Beleg genannten Fr. 1.9 Mio. die Tiefbau- arbeiten betreffen würden. 3.4 Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbieterinnen in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Wil- len der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1 "Leitsystem und Netzwerk A9"; Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.5.3.2 "Mediamonitoring ETH-Bereich II"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 566 ff.). Bei tech- nisch geprägten Begriffen ist zudem dem Verständnis Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet ist oder im Zusammenhang mit dem kon- kreten Projekt von den Beteiligten verstanden worden ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteile des BVGer B-6506/2020 vom 6. April 2021 E. 3.5.2 "A1 / Weiningen" und B-3875/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 3.2 "Umnutzung Bundesarchiv"; siehe zum Ganzen Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 6.2.1 und E. 6.2.2 "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik"). Vergleichbare Leistungen oder Ar- beiten müssen zwar nicht mit der ausgeschriebenen Leistung identisch, aber dieser doch ähnlich sein und nahekommen (vgl. Urteile des BVGer B-4941/2020 vom 6. April 2021 E. 3.8 "2TG Bauherrenvermesser" und B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.10.1 "Tunnelreinigung Gotthard-Ba- sistunnel" und Zwischenentscheide des BVGer B-6332/2016 vom 21. No- vember 2016 E. 5.7.1 "Erneuerung Videoanlage II" und B-82/2017 E. 11.6.6 "Bahnstromversorgungsanlagen").

B-597/2023 Seite 18 Die Vergabestelle verfügt allerdings nicht nur bei der Formulierung, son- dern auch bei der Anwendung der Eignungskriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle – nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ce- neri"; Urteil des BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2; Urteil des BVGer B-3875/2016 E. 3.2 "Umnutzung Bundesarchiv"; GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 557 und 564 f.). Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweck- mässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zu- lässigen abzustecken (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteile des BVGer B-6506/2020 E. 3.5.2 "A1 / Weiningen" und B-3875/2016 E. 3.2 "Umnutzung Bundesarchiv"). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Entscheid der Vergabestelle, welche als Referenz ausge- wählten Arbeiten sie mit der ausgeschriebenen Leistung als vergleichbar erachtet. Namentlich umfasst das Ermessen der Vergabestelle die Beurtei- lung, ob eine Referenz ausreichend belege, dass eine Unternehmung den ausgeschriebenen Auftrag zu erfüllen in der Lage sei (vgl. Urteile des BVGer B-6506/2020 E. 2.3 "A1 / Weiningen", B-3875/2016 E. 3.2 u. 3.7 "Umnutzung Bundesarchiv"; Zwischenentscheid des BVGer B-82/2017 E. 11.6.5 "Bahnstromversorgungsanlagen"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 565, je m.H.). Die Bindung der Vergabestelle an die in der Ausschreibung und den Aus- schreibungsunterlagen bekannt gegebenen Vergabekriterien bezweckt ei- nerseits die Transparenz des Verfahrens im öffentlichen Interesse an ei- nem wirtschaftlichen Einsatz der Mittel des Gemeinwesens und anderer- seits den Schutz des Vertrauens der Anbieterinnen in die ihnen gegenüber bekanntgegeben "Spielregeln des Verfahrens". Der insofern spezialgesetz- lich konkretisierte, aber auch verfassungsmässige Anspruch (vgl. Art. 5 Abs. 3 und 9 BV) schützt die Anbieterin, die ihr Angebot so verfasst und diejenigen Nachweise beigebracht hat, von denen sie aufgrund der Aus- schreibungsunterlagen annehmen durfte, dass sie ausreichend seien, in diesem Vertrauen (vgl. Urteil des BVGer B-4467/2021 vom Urteil vom 15. Juni 2022 E. 3.3.5 "ETH / Sanierung Einstellgarage und Vorplatz"). Ferner ist bei der Auslegung von Anforderungen bzw. der Würdigung ent- sprechender Eignungsnachweise zu beachten, dass das Vergaberecht un- ter anderem den wirksamen, fairen Wettbewerb unter den Anbieterinnen stärken soll (Art. 2 Bst. d BöB) und daher nach der Rechtsprechung des

B-597/2023 Seite 19 Bundesverwaltungsgerichts etwa bei der Festsetzung von technischen Spezifikationen die Auswirkungen auf den Anbieterwettbewerb zu berück- sichtigen sind, so dass ein hinreichender Restwettbewerb verbleibt (BVGE 2017 IV/3 E. 4.7.3 mit Hinweisen "Mobile Warnanlagen"). Dasselbe gilt auch für Eignungskriterien. Es liegt zwar in der Natur der Sache, dass durch restriktiv formulierte Eignungskriterien der Anbietermarkt enger wird. Insbesondere führt das Betonen der Bedeutung von Referenzprojekten dazu, dass sich neue Anbieter, die auf den Markt drängen, nicht beteiligen können. Auch im Rahmen der Festsetzung der Eignungsanforderungen ist indessen darauf zu achten, dass ein hinreichender Restwettbewerb ver- bleibt (vgl. BVGE 2010/58 E. 6.1 "Privatisierung Alcosuisse I"; Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.12.4 "Tunnelreinigung Gott- hard Basistunnel"; siehe zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 6.2.3 "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik"). 3.5 Zur Beurteilung der Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Zuschlags- empfängerin habe das Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" nicht erfüllt, weil sie über keine Referenzprojekte mit vergleichbarer Bau- summe verfüge, sind vorab die einschlägigen Passagen der Ausschrei- bung vom 28. September 2022 bzw. der Ausschreibungsunterlagen wie- derzugeben. Gemäss Ziff. 2.2 der Ausschreibung vom 28. September 2022 lautet der Projekttitel der Beschaffung "BKP 201 Baugrube / 211 Baumeisterarbeiten Hauptprojekt". Der Gegenstand und Umfang des Auftrags wird in Ziff. 2.6 wie folgt umschrieben: "Die vorliegende Submission BKP 211 Baumeisterarbeiten für das Projekt ELP am Flughafen Zürich ist in 4 Ausschreibungspakete unterteilt: AP 1 Baugrube und Spezialtiefbau AP 2 Baumeisterarbeiten Neubaubereich AP 3 Umbauarbeiten Parkhäuser P1 und P2 AP 4 Gerüstarbeiten Baumeisterpakete Details sind dem Beschrieb der Ausschreibungsunterlagen Paket Bauingeni- eur von H._______ und einer übergeordneten Erläuterung der I._______ zu entnehmen." In der "Erläuterung der I._______" von September 2022 wird ausgeführt, dass aus baulogistischen und terminlichen Überlegungen sowie zwecks Bildung von Synergien in der Ausführung die Arbeitspakete "BKP 201 Bau- grube inkl. Spezialtiefbau" und "BKP 211 Baumeisterarbeiten inkl. Abbruch und Abdichtung" zusammengefasst würden. Ziel dieser Neuorganisation

B-597/2023 Seite 20 sei es, den "Prozess Ausschreibung und Vergabe" zu verkürzen und Schnittstellen für die Vergabestelle zu eliminieren (vgl. Ausschreibungsun- terlagen, Teil B, Ziff. B4.1). Die Ausschreibungsunterlagen gliedern sich in die drei Teile "Dokument A: Grundlagen des Ausschreibungsverfahrens" mit Verweisen zu Rechts- grundlagen und Verfahren sowie der Vorlage Werkvertrag inkl. Anhänge, "Dokument B: Projektinformationen und Bestimmungen" mit projektspezifi- schen Unterlagen und Vorgaben als Grundlage des Angebots inkl. Leis- tungsverzeichnis und "Dokument C: Angebot", welches das Angebot um- fasst. Im "Dokument B: Projektinformationen und Bestimmungen" wird festgehal- ten, dass nur das "ELP Hauptprojekt" ("ELP" steht, wie bereits erwähnt, für "Erweiterung landseitige Passagierflächen") Teil der verfahrensgegen- ständlichen Ausschreibung sei. Das „ELP Hauptprojekt" umfasse den Neu- und Umbau der Passagier-, Kommerz- und Dienstleistungsflächen inner- halb des bestehenden Airport Shoppings und der Neubau der Anlieferungs- und Logistikzone. Um dieses Bauvorhaben umzusetzen, seien vorab durch das Projekt "ELP Tiefbau", das nicht Teil dieser Ausschreibung sei, diverse Vorarbeiten geleistet worden (vgl. die Aschreibungsunterlagen, Doku- ment B: Projektinformationen und Bestimmungen, S. 6). Das Leistungsverzeichnis im "Dokument B: Projektinformationen Bestim- mungen", den projektspezifischen Unterlagen und Vorgaben zur Erstellung des Angebots, hat die nachfolgende Gliederung: Teil 1: Baugrube Teil 2.1: Beton- und Stahlbetonarbeiten Neubaubereich Teil 2.2: Pressen SBB Teil 2.3: Abdichtung Bereich SBB Teil 2.4: Abdichtung Bereich FZAG Teil 3: Umbaubereich Parkhaus 1 BKP 211 Teil 4: Umbaubereich Parkhaus 2 BKP 211 Teil 5: Baumeisterarbeiten BKP 211 Teil 6: Gerüstungen Die Ausschreibung führt vorliegend keine Eignungskriterien auf, sondern verweist diesbezüglich auf die Ausschreibungsunterlagen (vgl. Ziff. 3.7 der Ausschreibung: "Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien"). Demnach ergeben sich die eigentlichen Eignungskriterien ausschliesslich aus den Ausschreibungsunterlagen, was nicht zu beanstanden ist (Art. 27 Abs. 1 BöB).

B-597/2023 Seite 21 Die Vergabestelle definiert die Eignungskriterien in den Ausschreibungsun- terlagen wie folgt (vgl. Ausschreibungsunterlagen, Teil A, Ziff. 3.3): Übersicht Eignungskriterien und Nachweise Eignungskriterien Eignungsnachweise Umsatz Nachweis von mind. CHF 5 Mio. Umsatz pro Jahr, bezogen auf die letzten 5 Jahre Leistungsfähigkeit Nachweis Verfügbarkeit von Perso- nal (100% der Gesamtarbeitszeit pro Schlüsselperson) Nachweis vorgeschriebener Kapazi- täten von min. 20 Mitarbeitern Erfahrung und Fachkompetenz Mindestens drei Referenzprojekte des Anbieters während der letzten fünf Jahre, mit vergleichbarer Bau- summe und Komplexität Bonität Bonitätsbestätigung der Hausbank (Ausschreibungsuntertagen Teil C Beilage 2) Abgabe Auszug Betreibungsregister (nicht älter als 1 Jahr alt; Ausschrei- bungsunterlagen Teil C Beilage 2) Bei Bausumme ab CHF 10 Mio.: Zu- sicherung Abgabe Erfüllungsgaran- tie bei Auftragsvergabe Qualitätssystem Nachweis eines QM-Systems im Unternehmen (Ausschreibungsun- terlagen Teil C Beilage 7) Commitment Teilnahme des Anbieters an der ob- ligatorischen Projektorientierung/ Bauplatzbesichtigung

Daneben wird in den Ausschreibungsunterlagen unter dem Titel "3.3 Eig- nungsprüfung" festgehalten, dass die Anbieter aufgrund ihrer Angaben auf

B-597/2023 Seite 22 ihre Eignung geprüft würden. Angewendet würden die genannten Eig- nungskriterien sowie die Nachweise, welche ihre finanzielle, wirtschaftli- che, fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit belegen (vgl. Aus- schreibungsunterlagen, Teil A, Ziff. 3.3). Das verfahrensgegenständliche Eignungskriterium "Erfahrung und Fach- kompetenz" verlangt, wie aus der obigen Tabelle ersichtlich ist und bereits erwähnt wurde, das Folgende: "Mindestens drei Referenzprojekte des Anbieters während der letzten fünf Jahre, mit vergleichbarer Bausumme und Komplexität." In den Ausschreibungsunterlagen im "Dokument C: Angebot ", das durch die Anbieterin auszufüllen ist, wird der Nachweis hinsichtlich der Referenz- projekte praktisch gleichlautend wie folgt umschrieben: "Der Anbieter hat drei Referenzprojekte von vergleichbarer Grösse und Kom- plexität in den letzten 5 Jahren anzugeben. Zusätzliche, optionale Informatio- nen zu Referenzprojekten können in der Beilage 6 abgegeben werden." Daneben gibt das entsprechende Formular der Ausschreibungsunterlagen im "Teil C – Angebot" vor, dass für jedes Referenzprojekt die Auftrags- summe als zirka Wert in Mio. CHF angegeben werden muss. Darüberhin- ausgehend wird in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterla- gen der Nachweis hinsichtlich der Referenzprojekte nicht weiter erläutert. 3.6 Der Wortlaut des Eignungskriteriums "Erfahrung und Fachkompetenz" ist insoweit klar und es wird von der Vergabestelle und der Zuschlagsemp- fängerin im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt, dass drei Referenzpro- jekte mit vergleichbarer Bausumme und Komplexität verlangt werden. Ne- ben der Bausumme und der Komplexität ergeben sich aus dem Wortlaut des Eignungskriteriums "Erfahrung und Fachkompetenz" keine weiteren Anhaltspunkte in Bezug auf die Frage, wie die Vergleichbarkeit der Refe- renzprojekte mit Blick auf das ausgeschriebene Projekt hinsichtlich der Bausumme zu beurteilen ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich zum einen nach dem bisher Ge- sagten von Beschaffungen, die für Referenzprojekte eine Vielzahl von technischen Spezifikationen vorgeben (vgl. Urteil des BVGer B-5266/2020 vom 25. August 2021 "2TG Bauabwasserbehandlungsanlage Nord"). Zum anderen liegt vorliegend auch nicht die Situation vor, in welcher schlicht die Vergleichbarkeit der Referenzprojekte gefordert wird, ohne dass weitere Konkretisierungen vorgegeben sind (vgl. Urteil des BVGer B-4467/2021

B-597/2023 Seite 23 vom 15. Juni 2022 "ETH / Sanierung Einstellgarage und Vorplatz"). Im Un- terschied zur letztgenannten Fallkategorie hat die Vergabestelle zur Beur- teilung der Vergleichbarkeit der Referenzprojekte mit dem ausgeschriebe- nen Projekt in casu einen eingeschränkteren Ermessensspielraum, da die Kriterien Bausumme und Komplexität gemäss den Ausschreibungsunterla- gen zu beurteilen sind. Es ist also aufgrund der Angaben in den Ausschrei- bungsunterlagen im vorliegenden Verfahren nicht so, dass die Vergabe- stelle die Dimensionen der Vergleichbarkeit (beispielsweise Bausumme und Komplexität, aber auch Innovation, Arbeiten unter Zeitdruck, Auswahl der Materialien etc.) oder deren relatives Gewicht untereinander nach der Einreichung der Angebote frei bestimmen kann. Im Unterschied zur ersten Fallkategorie, in welcher die Referenzprojekte durch die Vorgabe techni- scher Spezifikationen eine Reihe von unterschiedlichen Vergleichbarkeiten zu erfüllen haben, sind die in casu relevanten Vergleichskriterien Bau- summe und Komplexität jedoch eher allgemein gehalten. Zusammenfassend besteht in Bezug auf den Wortlaut des Eignungskrite- riums "Erfahrung und Fachkompetenz" insoweit Klarheit, als dass die Ver- gleichskriterien für die Referenzprojekte durch die beiden Dimensionen "Bausumme" und "Komplexität" als massgebende Vergleichskriterien mit eigener bzw. selbständiger Bedeutung hinreichend klar sind und Bestand haben können. 3.7 Umstritten und in der Folge zu beurteilen ist, ob mit Blick auf das Ver- gleichskriterium "Bausumme" von der Gesamtsumme des ausgeschriebe- nen Projekts auszugehen ist oder ob die Referenzprojekte in Bezug auf die Bausumme mit den konkreten Teilarbeiten des ausgeschriebenen Projekts vergleichbar sein müssen. Gemäss den Ausführungen der Parteien und den eingereichten Angeboten weist das ausgeschriebene Projekt eine Gesamtbausumme von netto min- destens Fr. 43.40 Mio. auf. Die Vergabestelle macht geltend, in casu sei insbesondere die Bausumme des ausgeschriebenen Projekts hinsichtlich der Teilarbeit "Tiefbau" relevant, welche gemäss ihren Angaben Fr. [...] Mio. betrage. 3.8 Die Vergabestelle macht, wie bereits erwähnt, geltend, bezüglich der ausgeschriebenen Arbeiten sei die Komplexität im Vordergrund gestanden, welche die Zuschlagsempfängerin mit den Referenzprojekten abzudecken vermöge. Die Vergabestelle erläutert zudem, sie habe bei der Beurteilung der Referenzen darauf geachtet, ob diese geeignet seien, die Vielseitigkeit

B-597/2023 Seite 24 der Aufgaben des ausgeschriebenen Projekts abzudecken und ob die Re- ferenzprojekte vom Umfang her mit den konkreten Teilarbeiten des ausge- schriebenen Projekts vergleichbar seien. Die Vergabestelle stelle die Qua- lifikation der Zuschlagsempfängerin im Hochbau nicht in Frage und die Zu- schlagsempfängerin lege mit den angegebenen Projekten primär dar, dass sie auch in den weiteren relevanten Teilbereichen wie dem Tiefbau schon ebenso komplexere Vorhaben durchführt habe. Die Zuschlagsempfängerin hält fest, dass das Bauvolumen mit Fokus auf die Gesamtsumme des Auftrages zweifelsfrei nicht alltäglich sei. Dies sei wohl dem Umstand geschuldet, dass derartige Aufträge nicht als Gesamt- paket ausgeschrieben respektive von einem einzigen Dienstleister ausge- führt würden. Ausserdem sei festzuhalten, dass die Bausumme gemäss der gängigen Baukostenplanung in verschiedene Kategorien unterteilt würde. Die Gesamtsumme des ausgeschriebenen Projekts betrage zwar rund Fr. 43.40 Millionen netto. Auf die einzelnen Arbeitsleistungen aufge- teilt relativierten sich die Grössenverhältnisse jedoch. Bei der Auswahl der Referenzprojekte habe sich die Zuschlagsempfängerin am Anspruch des ausgeschriebenen Projektes orientiert und jedes Referenzprojekt weise seine Berechtigung auf. Die Entscheidung der Vergabestelle, die Tiefbau- arbeiten (inkl. Spezialtiefbau) und Baumeisterarbeiten gemeinsam auszu- schreiben, habe die Komplexität des ausgeschriebenen Projekts insge- samt weder erhöht noch vermindert. Hinsichtlich der Eignung der Anbiete- rinnen könne entsprechend einzig relevant sein, dass diese in jedem der ausgeschriebenen Bereiche (statt nur in einzelnen Bereichen) für die Aus- führung des Projekts geeignet sein müssten. Davon durfte und musste die Zuschlagsempfängerin in guten Treuen ausgehen. Die Beschwerdeführerinnen sind demgegenüber der Ansicht, dass das Er- fordernis der vergleichbaren Bausumme mit Blick auf die Gesamtsumme des ausgeschriebenen Projekts objektiv und sachlich begründet sei. Auf- grund der Grösse des ausgeschriebenen Projekts würden beträchtliche Ressourcen benötigt und die Anforderungen an das Ressourcenmanage- ment, die Baustellen- und Arbeitsorganisation sowie an die Logistik würden sich von kleineren Projekten unterscheiden. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Vergabestelle habe sich entschieden, Tiefbau- arbeiten (einschliesslich umfangreichen Spezialtiefbau) und Baumeisterar- beiten zusammen auszuschreiben. Sie habe die Tiefbauarbeiten und die Baumeisterarbeiten nicht separat ausgeschrieben, wohl auch um bauher- renseitig den Koordinationsaufwand und die Risiken zu beschränken. Die

B-597/2023 Seite 25 Vergabestelle habe den einmal eingeschlagenen Weg einzuhalten und könne nun nicht während dem laufenden Spiel die Regeln ändern. 3.9 In den Ausschreibungsunterlagen hat die Vergabestelle im Eignungs- kriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" genau zwei Kriterien definiert, welche die Referenzprojekte im Vergleich zum ausgeschriebenen Projekt erfüllen müssen: Komplexität und Bausumme. Damit ist für das Bundes- verwaltungsgericht zum einen klar, dass die Bausumme im Rahmen der Vergleichbarkeit der Referenzprojekte nicht weniger von Bedeutung ist als das Kriterium "Komplexität". Zum anderen sind in der Formulierung des Eignungskriteriums "Erfahrung und Fachkompetenz" für das Bundesver- waltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Bausumme nicht das ausgeschriebene Projekt als Ganzes, sondern lediglich gewisse Teilarbeiten des ausgeschriebenen Projekts angesprochen sind. Die Ausschreibung ist in vier Ausschreibungspakete (AP 1 Baugrube und Spezialtiefbau, AP 2 Baumeisterarbeiten Neubaubereich, AP 3 Umbauar- beiten Parkhäuser P1 und P2 und AP 4 Gerüstarbeiten Baumeisterpakete) gegliedert, gleich wie auch das Leistungsverzeichnis im "Dokument B: Pro- jektinformationen Bestimmungen" eine Gliederung (Teil 1: Baugrube, Teil 2.1: Beton- und Stahlbetonarbeiten Neubaubereich, Teil 2.2: Pressen SBB, Teil 2.3: Abdichtung Bereich SBB, Teil 2.4: Abdichtung Bereich FZAG, Teil 3: Umbaubereich Parkhaus 1 BKP 211, Teil 4: Umbaubereich Parkhaus 2 BKP 211, Teil 5: Baumeisterarbeiten BKP 211, Teil 6: Gerüstungen) enthält. Aus den genannten Gliederungen des Beschaffungsobjekts kann mangels weiterer entsprechender Hinweise jedoch ebenfalls nicht geschlossen wer- den, dass die Vergleichbarkeit der Referenzprojekte hinsichtlich der Bau- summe nur bezogen auf einzelne "Pakte" oder "Leistungen" gemäss Leis- tungsverzeichnis gegeben sein muss. Falls dies tatsächlich gewollt gewe- sen wäre, wäre es für die Vergabestelle einfach und ohne weiteres möglich gewesen, das Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" mit Blick auf die Vergleichbarkeit der Bausumme auf "Teilarbeiten" des ausgeschrie- benen Projekts einzugrenzen und im Eignungskriterium in irgendeiner Form auf die "Pakte" oder "Leistungen" gemäss Leistungsverzeichnis Be- zug zu nehmen. Die weiteren Ausschreibungsunterlagen enthalten eben- falls keine Anhaltspunkte darauf, dass die Referenzprojekte hinsichtlich der Bausumme nur in Bezug auf gewisse Teilarbeiten (z.B. Tiefbau) des aus- geschriebenen Projekts vergleichbar sein müssen und sich die Vergleich- barkeit der Bausumme nicht auf das ausgeschriebene Projekt als Ganzes bezieht.

B-597/2023 Seite 26 Nach dem bisher Gesagten findet die Argumentation der Vergabestelle, die Gesamtsumme der jeweiligen Referenzobjekte sei weniger im Vordergrund gestanden und die Referenzprojekte hätten vom Umfang her mit den kon- kreten Teilarbeiten des ausgeschriebenen Projekts vergleichbar sein müs- sen, weder im Wortlaut des Eignungskriteriums "Erfahrung und Fachkom- petenz" eine Stütze, noch wird die Ansicht der Vergabestelle durch die Aus- schreibungsunterlagen gestützt. Entgegen der Ansicht der Zuschlagsempfängerin ist das Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" also gerade nicht so abgefasst, als dass die von den Anbieterinnen eingereichten Referenzprojekte Vergleichbar- keit punkto Bausumme und Komplexität nur in gewissen Arbeitsbereichen des ausgeschriebenen Projekts und nicht in Bezug auf das Gesamtprojekt aufweisen dürfen. 3.10 An dieser Beurteilung ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil die Betrachtungsweise der Vergabestelle, dass die Referenzprojekte vom Um- fang her mit den konkreten Teilarbeiten des ausgeschriebenen Projekts vergleichbar sein müssen, mit Blick auf das Vergleichskriterium "Komple- xität" zutreffend scheint und eine solche Betrachtungsweise insofern grundsätzlich möglicherweise berechtigt wäre. Es mag sein, dass die Re- ferenzprojekte "grundsätzlich" ihre Berechtigung aufweisen und sich hin- sichtlich Komplexität, wie auch die Zuschlagsempfängerin geltend macht, am Anspruch des ausgeschriebenen Projekts orientieren. Die Vergleich- barkeit der Referenzprojekte im Eignungskriterium "Erfahrung und Fach- kompetenz" kann in casu jedoch nicht bloss mit Blick auf das Vergleichs- kriterium "Komplexität" bejaht werden, weil diese auch hinsichtlich der Bau- summe vorliegen muss (vgl. E. 3.6). Aus den Ausschreibungsunterlagen kommt nicht zum Ausdruck, dass bezüglich der ausgeschriebenen Arbeiten im Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" die Vergleichbarkeit der Referenzprojekte hinsichtlich der Komplexität im Vordergrund gestan- den ist. Der Vergabestelle kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie die Vergleichbarkeit der Referenzprojekte hinsichtlich der Bausumme mit dem Argument bejahen will, die Referenzprojekte seien hinsichtlich der Kom- plexität mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbar. Bei der Komplexi- tät und der Bausumme handelt es sich um zwei unterschiedliche Ver- gleichskriterien, auch wenn unter ihnen Überschneidungen bestehen kön- nen. Dies bestätigt sich auch aufgrund der nachvollziehbaren und nicht wi- derlegten Ausführung der Beschwerdeführerinnen, wonach das Ver- gleichskriterium "Bausumme" sachlich begründbar ist (Unterschiede in- folge der Bausumme hinsichtlich Ressourcen und deren Management,

B-597/2023 Seite 27 Organisation und Logistik eines Projekts) und insoweit eine eigenständige Geltungsberechtigung hat. Zudem kann sich das Argument der Beschwer- deführerinnen, wonach die Ausschreibung eines Gesamtprojekts mit einer entsprechend höheren bzw. hohen Bausumme den Koordinationsaufwand der Vergabestelle tendenziell auch reduzieren kann, auf die Ausschrei- bungsunterlagen abstützen (vgl. die Erläuterung der I._______ vom Sep- tember 2022 oben in E. 3.5 Abs. 4). Eine hohe Bausumme kann also unter anderem in den von den Beschwerdeführerinnen genannten Aspekten zu einem ungewöhnlich hohen Aufwand führen, selbst wenn damit nicht gleichzeitig eine zwingende Erhöhung der Komplexität der einzelnen Bau- bereiche einhergehen muss. Als Zwischenfazit bleibt es somit dabei, dass die Argumentation der Verga- bestelle, die Gesamtsumme der jeweiligen Referenzobjekte sei weniger im Vordergrund gestanden und die Referenzprojekte hätten vom Umfang her mit den konkreten Teilarbeiten des ausgeschriebenen Projekts vergleich- bar sein müssen, nach dem bisher Gesagten, mithin unter Berücksichti- gung der Regelung der Eignungskriterien in den Ausschreibungsunterla- gen, nicht haltbar ist. 3.11 Die Vorinstanz stellt sich ferner auf den Standpunkt, der Hauptfokus bei der Prüfung der Referenzprojekte habe auch deshalb primär bei der Vielseitigkeit der Aufgabe und weniger bei der schlichten Gesamtgrösse gelegen, weil im Eignungskriterium "Umsatz" bezogen auf die letzten 5 Jahre ein Nachweis von "lediglich" mind. Fr. 5 Mio. Umsatz pro Jahr ge- fordert werde. Die Zuschlagsempfängerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie sei aufgrund des Schwellenwertes von Fr. 5 Mio. im Eignungskriterium "Umsatz" davon ausgegangen, dass der Auftrag auf die einzelnen Baukos- ten des ausgeschriebenen Projekts aufgeteilt würde. Ansonsten würde die- ser Schwellenwert vom Fr. 5 Mio. ihrer Ansicht nach keinen Sinn machen, da Unternehmungen mit einem Jahresumsatz von Fr. 5 Mio. nie in der Lage gewesen wären, einen solchen "Gesamtauftrag in Summe" vorweisen zu können. Die Beschwerdeführerinnen entgegnen den genannten Vorbringen, dass die Ausschreibung Arbeitsgemeinschaften erlauben würde. Das Eignungs- kriterium "Umsatz" ermögliche somit, dass sich Bauunternehmen zusam- menschliessen oder kleinere Unternehmen in eine Arbeitsgemeinschaft mit grösseren Bauunternehmen eingebunden würden. Dies erscheine gerade

B-597/2023 Seite 28 auch mit Blick darauf sinnvoll, dass die ausgeschriebenen Arbeiten ausge- sprochene Spezialitäten umfassen würden, die (auch) von kleineren Un- ternehmen angeboten würden. Zwischen den Eignungskriterien "Umsatz" und "Erfahrung und Fachkompetenz" bestehe somit kein Widerspruch. Das Eignungskriterium "Umsatz" sei keine Grundlage dafür, um die gemäss Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" verlangten Anforde- rungen an die Bausumme zu relativieren. Dass die Zuschlagsempfängerin sich gegen eine Arbeitsgemeinschaft mit Spezialisten entschieden habe, vermöge hieran nichts zu ändern. Die Begründung der Vergabestelle, dass der jährliche Mindestumsatz von "lediglich" Fr. 5 Mio. mit Blick auf das für die Referenzprojekte anzuwen- dende Vergleichskriterium "Bausumme" im Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" die Vielseitigkeit der Aufgabe und weniger die Ge- samtgrösse in den Vordergrund rücke, ist nicht überzeugend. Die Verga- bestelle legt nicht konkret dar und für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb bzw. inwieweit dieser Schwellenwert von Fr. 5 Mio. Umsatz im Eignungskriterium "Umsatz" pro Jahr die im Eig- nungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" gestellten Anforderungen absenken soll. Im Übrigen wird auch in den Ausschreibungsunterlagen ne- ben deren blossen Nennung zwischen den Eignungskriterien "Umsatz" so- wie "Erfahrung und Fachkompetenz" kein Zusammenhang hergestellt oder eine gegenseitige Beeinflussung ersichtlich gemacht. Für das Bundesver- waltungsgericht ist nicht ausgeschlossen, dass, entgegen der Auffassung der Zuschlagsempfängerin, die Eigenständigkeit und Sinnhaftigkeit des Eignungskriteriums "Umsatz" gegeben ist, selbst wenn die Referenzpro- jekte hinsichtlich der Bausumme mit der Gesamtbausumme des ausge- schriebenen Projekts verglichen werden. Das Eignungskriterium "Umsatz" könnte gemäss diesem Verständnis, entsprechend der Auffassung der Be- schwerdeführerinnen, möglicherweise der Sicherstellung dienen, dass im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft die einzelnen Unternehmen einen jähr- lichen Mindestumsatz von Fr. 5 Mio. aufweisen müssen, zumal die Aus- schreibung Bietergemeinschaften und auch Subunternehmer zulässt (vgl. Ziff. 3.5 und 3.6 der Ausschreibung). Wie es sich damit genau verhält, ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht weiter zu beurteilen. Für die Über- zeugung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit ausreichend, dass ein jährlicher Mindestumsatz von Fr. 5 Mio. im Eignungskriterium "Umsatz" nicht die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Referenzprojekte mit dem ausgeschriebenen Projekt hinsichtlich der Bausumme herabsetzt.

B-597/2023 Seite 29 Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung des Eignungskriteriums "Erfah- rung und Fachkompetenz" nicht relevant, ob bzw. dass im Eignungskrite- rium "Umsatz" ein jährlicher Mindestumsatz von "lediglich" Fr. 5 Mio. gefor- dert wird. 3.12 Als Fazit ist festzuhalten, dass die Anbieterinnen das Eignungskrite- rium "Erfahrung und Fachkompetenz" in guten Treuen so verstehen muss- ten, dass Referenzprojekte eine zur "Gesamtbausumme" des ausgeschrie- benen Projekts vergleichbare Bausumme (und Komplexität) aufweisen müssen. Das im Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" ent- haltene Vergleichskriterium "Bausumme" kann nach Treu und Glauben nicht so verstanden werden, dass für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Referenzprojekte als Vergleichsgrösse die Bausumme gewisser Teilar- beiten des ausgeschriebenen Projekts heranzuziehen ist. 4. 4.1 Der Vergabestelle kommt zwar ein grosser Ermessenspielraum bezüg- lich der Frage zu, inwieweit die beigebrachten Eignungsnachweise die in den Ausschreibungsbestimmungen vorgegebenen Anforderungen erfüllen und diesbezügliche Ermessensentscheide der Vergabestelle überprüft die Rechtsmittelinstanz nur auf Rechtsfehler hin (vgl. E. 3.4). Allerdings übt die Vergabestelle ihr Ermessen in casu nach dem Gesagten rechtsfehlerhaft aus, wenn die Referenzprojekte das Vergleichskriterium "Bausumme" nicht in Bezug auf die "Gesamtbausumme" des ausgeschriebenen Projekts, sondern lediglich hinsichtlich der Bausumme gewisser Teilarbeiten des ausgeschriebenen Projekts erfüllen müssen. Eine solche Auslegung des Eignungskriteriums "Fachkompetenz und Erfahrung" widerspricht dessen Wortlaut und dem Inhalt der Ausschreibung. Wenn die Vergleichbarkeit hin- sichtlich der verlangten Referenzprojekte, wie dies die Vergabestelle gerne möchte, auch bzw. allein bezüglich der Bausummen für ausgewählte oder einzelne Teilbereiche erreicht werden kann, müsste dies in der Regelung der entsprechenden Eignungskriterien zum Ausdruck kommen, was vorlie- gend offensichtlich nicht der Fall ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass die gestellten Anforderungen an die Vergleichbarkeit, wie die Vergabestelle sie zum Ausdruck bringt, nicht von jedem einzelnen Referenzprojekt, son- dern auch im Rahmen der Berücksichtigung einzelner Teilbereiche aus al- len drei verlangten Referenzprojekte insgesamt und ohne Bezug auf die Gesamtbausumme, erreicht werden kann. Solche wesentlichen Erleichte- rungen sind der Regelung der Eignungskriterien in den Ausschreibungsun- terlagen nicht zu entnehmen. Den Umstand, dass die Vergabestelle die Eignungskriterien diesbezüglich zu wenig differenziert regelte, hat sie

B-597/2023 Seite 30 selbst zu vertreten und er darf sich nicht zum Nachteil von Anbieterinnen auswirken, welche die Anforderung an das Eignungskriterium, wie dieses verstanden werden konnte und musste, erfüllen. Wie bereits erwähnt, konnten und mussten die Anbieterinnen aufgrund des Eignungskriteriums "Erfahrung und Fachkompetenz" in guten Treuen davon ausgehen, dass Referenzprojekte mit Blick auf das Kriterium "Bausumme" mit der "Gesamt- bausumme" des ausgeschriebenen Projekts vergleichbar sein müssen.

Aus dem Transparenzgebot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich nach der Praxis zudem, dass die Vergabestelle die bekanntgegebe- nen Kriterien nicht ausser Acht lassen kann (vgl. E. 3.4). Selbst wenn die Vergabestelle im Nachhinein die Ansicht vertreten sollte, um die Befähi- gung einer Anbieterin zur Ausführung des Auftrags beurteilen zu können, müssten die Referenzprojekte insbesondere hinsichtlich der Komplexität mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbar sein bzw. die Vielseitigkeit der Aufgaben sei wichtig, muss sie trotzdem das im Eignungskriterium "Er- fahrung und Fachkompetenz" festgehaltene Vergleichskriterium "Bau- summe", so wie es nach Treu und Glauben zu verstehen ist, berücksichti- gen. Die Argumentation der Vergabestelle, die Vergleichbarkeit der "Kom- plexität" sei im Vordergrund gestanden, kann die fehlende Vergleichbarkeit der Referenzprojekte hinsichtlich der "Gesamtbausumme" nicht kompen- sieren und es genügt nicht, dass die Zuschlagsempfängerin nach Ansicht der Vergabestelle mit den Referenzprojekten das ausgeschriebene Projekt bezüglich Komplexität abdeckt. Eine solch hohe Bausumme des ausge- schriebenen Projekts ist auch gemäss Ansicht der Zuschlagsempfängerin nicht alltäglich und die Beschwerdeführerinnen haben ausgeführt, dass da- mit Besonderheiten hinsichtlich Ressourcen und deren Management, Or- ganisation und Logistik eines Projekts einhergehen können (vgl. E. 3.10). Es handelt sich vorliegend nicht um ein unklar formuliertes Eignungskrite- rium, sondern die "Gesamtbausumme" ist grundsätzlich geeignet, die Be- urteilung der Eignung der jeweiligen Anbieterin hinsichtlich der Ausführung des ausgeschriebenen Projekts mitzubeeinflussen. Die Bindung der Verga- bestelle an die in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Vergabekriterien bezweckt, wie bereits erwähnt, einer- seits die Transparenz des Verfahrens im öffentlichen Interesse an einem wirtschaftlichen Einsatz der Mittel des Gemeinwesens und andererseits den Schutz des Vertrauens der Anbieterinnen in die ihnen gegenüber be- kanntgegeben "Spielregeln des Verfahrens". 4.2 Die Vergabestelle und die Zuschlagsempfängerin stellen sich auf den Standpunkt, dass die Referenzprojekte " C.", " D." und "

B-597/2023 Seite 31 E." mit einer Bausumme von je Fr. 10 Mio., Fr. 14 Mio. und Fr. 6.5 Mio. mit gewissen Teilarbeiten des ausgeschriebenen Projekts, unter an- derem konkret mit dem Bereich "Tiefbau", vergleichbar seien. Sie machen jedoch nicht geltend, dass die genannten Projekte mit der gesamten Bau- summe von Fr. 43.4 Mio. des ausgeschriebenen Projekts vergleichbar seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass die Referenzprojekte der Zuschlagsempfängerin keine gemäss dem Eig- nungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" erforderliche vergleich- bare Bausumme aufweisen, wenn als Vergleichsgrösse die Bausumme des ausgeschriebenen Projekts im Sinne der E. 3.12 heranzuziehen ist. Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass die drei Referenzprojekte der Zuschlagsempfängerin ("C.", " D." und " E.") das Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" nicht erfüllen. 4.3 Die Vergabestelle führt im Sinne einer Eventualbegründung an, dass die Zuschlagsempfängerin im Zusammenhang mit dem Nachweis von Schlüsselpersonen die Projekte " F." und "G." mit Bau- summen in Höhe von Fr. 45 Mio. und Fr. 42 Mio. angegeben habe, welche sich im Bereich der "Gesamtsumme" des ausgeschriebenen Projekts be- wegen würden. Selbst wenn diese beiden Projekte berücksichtigt würden, hätte die Zu- schlagsempfängerin noch immer nicht drei Referenzprojekte mit einer zum ausgeschriebenen Projekt vergleichbaren Bausumme im Sinne der E. 3.12 und sie hätte auch unter Berücksichtigung der beiden Projekte "F." und "G." die im Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompe- tenz" gestellten Anforderungen nicht erfüllt. 4.4 Nicht abschliessend geklärt, jedoch vorliegend auch nicht zu prüfen ist, ob die jeweils eingereichten Referenzprojekte der drei weiteren Anbieterin- nen lediglich hinsichtlich der Bausumme gewisser Teilarbeiten des ausge- schriebenen Projekts oder hinsichtlich der Gesamtbausumme von Fr. 43.4 Mio. des ausgeschriebenen Projekts vergleichbar sind. Diese Frage kann vor dem Bundesverwaltungsgericht offen bleiben, da eine direkte Zu- schlagserteilung an die Beschwerdeführerinnen nicht in Frage kommt (vgl. hierzu E. 6). 4.5 Zusammenfassend ist die Bejahung der Vergleichbarkeit der Bau- summe der von der Zuschlagsempfängerin eingereichten Referenzpro- jekte "C.", "D." und "E._______" zum ausgeschriebenen

B-597/2023 Seite 32 Projekt durch die Vergabestelle als Ermessensüberschreitung und insofern als rechtsfehlerhaft zu beurteilen, weil als Vergleichsgrösse nicht die "Ge- samtbausumme", sondern die Bausumme gewisser Teilaufgaben des aus- geschriebenen Projekts herangezogen wurde. Die Rüge der Beschwerde- führerinnen, die von der Zuschlagsempfängerin eingereichten Referenz- projekte seien im Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" hin- sichtlich der Bausumme nicht mit dem ausgeschriebenen Projekt ver- gleichbar, ist demnach begründet. Der Zuschlag vom 12. Januar 2023 ist folglich aufzuheben und das Angebot der Zuschlagsempfängerin auszu- schliessen. Die Beurteilung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin- nen, die sich allesamt gegen den Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin richten (namentlich die Vergleichbarkeit der Komplexität der Referenzpro- jekte im Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz", die Verfüg- barkeit von Schlüsselpersonen und die Nachbesserung des Angebots durch das Element "Vorgespanntes Zugband Stützstreifen"), wird aufgrund des anzuordnenden Ausschlusses der Zuschlagsempfängerin hinfällig. 5. Die Verfahrensbeteiligten haben sich ausführlich zur Hauptsache geäus- sert und ein direkter Entscheid in der Hauptsache ist nach dem Vorstehen- den möglich, weshalb es nicht mehr erforderlich ist, zuerst gesondert über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer B-2709/2019 vom 25. November 2019 E. 5 "Lüftungs- und Klima- anlagen ETH"). Mit dem Urteil in der Hauptsache fällt die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung dahin und das Gesuch der Beschwerde- führerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstands- los.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder kann diese an die Vergabestelle zurückweisen, wobei es verbindliche Anweisun- gen zu erteilen hat (Art. 58 Abs. 1 BöB). Ersteres wäre vorliegend nur dann angezeigt, wenn die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Urteils of- fenkundig spruchreif erschiene (vgl. Urteil des BVGer B-1185/2020 vom

  1. Dezember 2020 E. 7.2 "Vollzug Zielvereinbarungen post 2020"). Die Vergabestelle führt im Beschwerdeverfahren ohne weitere Begründung aus, zwei Referenzprojekte der Beschwerdeführerinnen im Eignungskriterium "Erfahrung und Fachkompetenz" würden nach der von dieser vertretenen strengen Sichtweise, wonach die "Gesamtbausumme" der Referenzprojekte mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbar sein müsse, die hohen Anforderungen an die Vergleichbarkeit nicht erfüllen.

B-597/2023 Seite 33 Gleichzeitig hat die Vergabestelle im Beschwerdeverfahren aber auch geltend gemacht, dass sie Referenzprojekte berücksichtigen könne, welche die Anbieterinnen im Zusammenhang mit den Schlüsselpersonen eingereicht hätten. Eine direkte Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerinnen, wie im Haupt- und im Eventualbegehren verlangt, kommt damit nicht in Frage. Die Prüfung der Eignung muss, unter Berücksichtigung des neuen Prüfmassstabes gemäss E. 3 ff. hiervor, wiederholt werden, wobei die Wiederholung dieser Prüfung für sämtliche noch für den Zuschlag in Frage kommenden Angebote rechtsgleich vorzunehmen ist (zur erga-omnes-Wirkung der Aufhebung der Zuschlagsverfügung vgl. BGE 146 II 276 E. 6.3.1). 7. Zusammenfassend ist deshalb die Beschwerde – in Bezug auf den Even- tualantrag – teilweise gutzuheissen und die Sache zur erneuten Prüfung der Eignung der für den Zuschlag in Frage kommenden Angebote an die Vergabestelle zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen.

8.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unter- liegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend entspricht das Bun- desverwaltungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, den Zu- schlag aufzuheben und dem Eventualantrag insoweit, als dass die Sache an die Vergabestelle zurückzuweisen sei. Nicht gutgeheissen wird der An- trag, dass ihnen der Zuschlag zu erteilen sei und der Eventualantrag inso- weit, dass die Sache zur Erteilung des Zuschlags an sie an die Vergabe- stelle zurückzuweisen sei. Die Beschwerdeführerinnen sind bei diesem Verfahrensausgang als teilweise obsiegend zu betrachten. Eine Rückwei- sung mit offenem Ausgang ist im Kostenpunkt allerdings wie eine vollstän- dige Gutheissung zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer B-5266/2020 E. 8.1 "2TG Bauabwasserbehandlungsanlage Nord"). Die Gerichtsgebühr be- stimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Pro- zessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegen- den Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 30'000.– festgelegt.

B-597/2023 Seite 34 8.2 Als unterliegend gelten demnach – zu gleichen Teilen – die sich am Prozess beteiligende Beschwerdegegnerin/Zuschlagsempfängerin, die den Zuschlag verliert, sowie die Vergabestelle. Die Kosten wären also grundsätzlich nach gleichen Teilen der Vergabestelle und der Beschwerde- gegnerin/Zuschlagsempfängerin aufzuerlegen. Die Vergabestelle tritt, wenn sie im Rahmen einer Ausschreibung ihren Bedarf deckt, nicht als (ho- heitlich regulierende) Vorinstanz auf, sondern ist selbst eine regulierungs- bedürftige Akteurin (vgl. Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016 E. 5.3, nicht publiziert in BVGE 2017 IV/4 "Publicom"). In Bezug auf die Kosten ist sie allerdings wie eine Vorinstanz zu behandeln, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem- nach verbleibt es bei der Hälfte der Verfahrenskosten, Fr. 15'000.–, die von der Beschwerdegegnerin/Zuschlagsempfängerin zu tragen sind. 8.3 Bei diesem Verfahrensausgang sind den anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der unterliegenden und ohnehin nicht anwaltlich vertrete- nen Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung auszurichten. Gleiches gilt für die Vergabestelle, die als Bundesbehörde schon grund- sätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Möglichkeit eines bevorstehen- den Entscheids in der Hauptsache hingewiesen. Die Beschwerdeführerin- nen haben keine Honorarnote eingereicht. Demnach ist die Parteientschä- digung aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des Umfangs und der Komplexität des Falls erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– für die Beschwerdeführerinnen als angemessen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin/Zuschlagsempfän- gerin aufzuerlegen, die sich mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG; vgl. MARCEL MAILLARD, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 64 N 47).

B-597/2023 Seite 35 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – in Bezug auf den Eventualantrag – teilweise gutge- heissen. Der angefochtene Zuschlag vom 12. Januar 2023 wird aufgeho- ben und das Angebot der Zuschlagsempfängerin wird ausgeschlossen. 2. Die Sache wird zur erneuten Prüfung der Eignung der Angebote im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 15'000.– der Beschwer- degegnerin (Zuschlagsempfängerin) auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Der von den Beschwerdeführerinnen bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 30'000.– wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. 5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen mit Fr. 6'000.– zu entschädigen.

B-597/2023 Seite 36 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 9. Juni 2023

B-597/2023 Seite 37 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 244967; Gerichtsur- kunde)

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-597/2023
Entscheidungsdatum
02.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026