B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5919/2017
Urteil vom 12. Dezember 2023 Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Ralf Straub.
Parteien
Koch Group AG Wallisellen (vormals Paul Koch AG), Birgistrasse 3, 8304 Wallisellen, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Patrick Sommer, Stefan Brunnschweiler und/oder Marquard Christen, CMS von Erlach Partners AG, Räffelstrasse 26, Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unzulässige Wettbewerbsabrede.
B-5919/2017 Seite 2 Inhaltsverzeichnis: Sachverhalt ............................................................................................ 3 Erwägungen ......................................................................................... 17
I. Prozessvoraussetzungen .............................................................. 17 II. Geltungs- und Anwendungsbereich des Kartellgesetzes ................ 18 III. Rechtmässigkeit des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens 19
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Seite 3
VIII. Verjährung ................................................................................. 164
IX. Vorinstanzliche Verfahrenskosten .............................................. 166
X. Gesamtbeurteilung der Beschwerde ........................................... 168
XI. Verfahrenskosten und Parteientschädigung ............................... 168
Dispositiv ........................................................................................... 169
Hinweis: Bei allen im Urteil nachfolgend in geschwungenen Klammern aufgeführ- ten Leerstellen, Ersetzungen oder Zahlenangaben handelt es sich um Anonymi- sierungen von Geschäftsgeheimnissen der Parteien oder von Dritten.
Sachverhalt: A. Gegenstand Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet die von der Wettbewerbs- kommission (nachfolgend auch: WEKO oder Weko) am 18. Oktober 2010 erlassene Verfügung in Sachen Untersuchung Nr. 22-0358 betreffend Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren (RPW 2010/4, 717, nachfol- gend: angefochtene Verfügung). Danach hätten im Zeitraum zwischen 2004 und 2007 (nachfolgend: massgeblicher Zeitraum) verschiedene Un- ternehmen der Fensterbeschlagbranche einschliesslich der Beschwerde- führerin durch die Mitwirkung an einer Preisabrede hinsichtlich der Durch- führung von Preiserhöhungen bei Beschlägen für Fenster- und Fenstertü- ren eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 5 des Kar- tellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) verwirklicht, weshalb die Beschwerdeführerin mit einem Betrag gemäss Art. 49a KG sanktioniert wurde.
B-5919/2017 Seite 4 B. Beschwerdeführerin B.a Die Beschwerdeführerin (vormals bis 2015: Paul Koch AG; nach- folgend: Koch) ist eine seit 1979 bestehende schweizerische Aktienge- sellschaft mit Sitz in Wallisellen. Der Zweck der Gesellschaft besteht im Handel mit Beschlägen, Werkzeugen und Maschinen, Planung, Montage und Service von Schliessanlagen sowie Zutritts-, Verschluss- und Ret- tungswegtechnik. B.b Die Beschwerdeführerin ist eine Gruppengesellschaft der Koch- Gruppe, welche nach ihrem eigenen Vorbringen die grösste Händlerin für Fenster- und Fenstertürbeschläge in der Schweiz ist. Weitere Gruppen- gesellschaften der Koch-Gruppe sind die Koch-Group AG St. Gallen (vormals bis 2015: Eugen Koch AG) und die Koch Group AG Bern (vor- mals bis 2015: KWB Beschläge AG). C. Sonstige Unternehmen C.a Die nachfolgend aufgeführten Unternehmen waren als Untersu- chungsadressaten ebenfalls in die Untersuchung der Vorinstanz einbezo- gen und stellen auch Verfügungsadressaten der angefochtenen Verfü- gung dar. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung er- geben sich hierbei die nachfolgend aufgeführten Unternehmensaspekte. C.b Die Roto Frank (Schweiz) GmbH (nachfolgend: Roto) ist eine 1972 gegründete Gesellschaft mit Sitz in Dietikon (vormals bis 2012: Roto Frank AG mit Sitz in Zürich). Ihr Zweck besteht im Vertrieb von Baube- schlägen und Bauzubehör. Sie ist eine Tochtergesellschaft der deutschen Roto Frank AG in Leinfelden-Echterdingen (nachfolgend: Roto D) und damit eine Konzerngesellschaft der Roto-Gruppe. C.c Die Siegenia-Aubi AG (nachfolgend: Siegenia) ist eine 1977 ge- gründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Uetendorf. Ihr Zweck besteht in der Herstellung und dem Vertrieb von Baubeschlägen sowie der Verwer- tung von Patenten und Schutzrechten und dem Erwerb von Grundstü- cken. Sie ist eine Tochtergesellschaft der deutschen Siegenia-Aubi KG in Wilnsdorf (nachfolgend: Siegenia D) und damit eine Konzerngesellschaft der Siegenia-Gruppe. C.d Die Gretsch-Unitas AG (nachfolgend: GU) ist eine 1991 gegründe- te Aktiengesellschaft mit Sitz in Rüdtligen bei Kirchberg. Ihr Zweck be- steht im Handel und der Herstellung von Baubeschlägen sowie Metallwa-
B-5919/2017 Seite 5 ren aller Art. Sie ist eine Tochtergesellschaft der deutschen Gretsch- Unitas GmbH in Ditzingen (nachfolgend: GU D) und damit eine Konzern- gesellschaft der GU-Gruppe. C.e Die SFS unimarket AG (nachfolgend: SFS) ist eine 2001 gegrün- dete Aktiengesellschaft mit Sitz in Widnau und Domiziladresse in Heerbrugg. Ihr Zweck bestand im Vertrieb sowie der Entwicklung und Herstellung von Beschlägen, Befestigungselementen, Konstruktionstei- len, Werkzeugen und anderen Produkten. Sie ist eine Tochtergesellschaft der SFS Group AG (vormals: SFS Holding AG) mit Sitz in Heerbrugg (nachfolgend: SFS Holding) und damit eine Konzerngesellschaft der SFS- Gruppe. Nach mehreren Fusionen mit anderen Gruppengesellschaften lautet ihre Firma heute SFS Group Schweiz AG. C.f Die deutsche Winkhaus Fenstertechnik GmbH & Co. KG in Teltge betrieb bis Juni 2007 eine Zweigniederlassung in Winterthur. Seit diesem Zeitpunkt bearbeitet die Winkhaus-Gruppe (nachfolgend: Winkhaus) den schweizerischen Markt direkt aus Deutschland mit zwei Aussendienstmit- arbeitern der Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG in Teltge. C.g Die Mayer & Co. Beschläge GmbH (nachfolgend: Maco) ist eine österreichische Gesellschaft mit Sitz in Salzburg. Ihr Zweck besteht in der Produktion von Baubeschlägen für Fenster und Fenstertüren, Türschlös- sern, Fenstergriffen und Ladenbeschlägen. D. Wesentliche Aspekte des Geschäftsbereichs D.a Den Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden die Wett- bewerbsverhältnisse im Geschäftsbereich der Baubeschläge für Fenster und für Fenstertüren (nachfolgend zusammen: Fensterbeschläge). D.b Bei einer Fenstertüre handelt es sich im Wesentlichen um ein Fenster mit Türfunktion. Da eine sachliche Differenzierung zwischen Fenstern und Fenstertüren für die vorliegende Angelegenheit nicht erfor- derlich ist, wird eine entsprechende Differenzierung nachfolgend nicht mehr erwähnt, sondern nur noch insgesamt auf den Begriff «Fenster» abgestellt. D.c Als Fensterbeschläge sind alle mechanischen Teile zu qualifizie- ren, welche Fensterrahmen und Fensterflügel verbinden und die Öff- nungs- und Schliessfunktion eines Fensters steuern. Fensterbeschläge umfassen dabei alle Beschlagskomponenten, welche die Öffnungs- und
B-5919/2017 Seite 6 Schliessfunktion sicherstellen. Dabei sind die Beschlagskomponenten aufeinander abgestimmt und bilden eine funktionale Einheit, wodurch sich jeweils spezifische Beschlagsgarnituren für bestimmte Fenstertypen er- geben. D.d Fensterbeschläge werden in unterschiedlicher Art für Fenster mit verschiedenen Arten der Fensteröffnung hergestellt: Dreh-Kipp- Mechanismus, Drehmechanismus, Kippmechanismus, Schwingmecha- nismus, Hebeschiebmechanismus, Parallelschiebmechanismus, Falt- schiebmechanismus. Der ganz wesentliche Teil der Fensterbeschläge im Umfang von rund 80%-90% ist in Zentraleuropa als Dreh-Kipp-Beschlag ausgestaltet, wodurch bei einem Fenster eine Öffnung sowohl mittels ei- ner Kippstellung als auch durch eine Drehstellung verwirklicht werden kann. D.e Bei Fenstern lassen sich aufgrund ihrer Bauart zwei grundsätzli- che Kategorien unterscheiden: Holz- und Kunststofffenster sowie Alumi- niumfenster. Während Holz- und Kunststofffenster zumeist durch speziali- sierte Fensterproduzenten oder Holzbetriebe hergestellt werden, erfolgt die Produktion von Aluminiumfenstern durch Metallbaubetriebe, Fassa- denbauer und Schlossereien. Aufgrund der Bauart bedürfen die jeweili- gen Fenster unterschiedlicher Fensterbeschläge. D.f Von den Fensterbeschlägen zu unterscheiden ist das Beschlags- zubehör. Hierzu zählen Fenstergriffe, Bänder, Bauchemie, Schwellen, Regenschienen, Dichtungen, Schrauben, Getriebe u.a. Das Beschlags- zubehör wird üblicherweise über andere Bezugsquellen als die Fenster- beschläge bezogen. D.g Für die Herstellung eines Fensterbeschlags werden vorwiegend nichtrostende metallische Stoffe wie Stahl, Zamak und Aluminium einge- setzt. E. Vertriebsstrukturen E.a Die massgeblichen Hersteller von Fensterbeschlägen in Europa sind Roto D, Siegenia D, GU D, Maco und Winkhaus. Auf diese fünf Be- schlaghersteller entfallen auch nahezu sämtliche in der Schweiz abge- setzten Produkte an Fensterbeschlägen. Neben diesen massgeblichen Beschlagherstellern sind in Europa nur noch einige wenige Hersteller von Fensterbeschlägen vorhanden, deren Fokus auf Nischenmärkte ausge- richtet ist und die in der Schweiz nicht selbst geschäftstätig sind.
B-5919/2017 Seite 7 E.b Der Vertrieb ihrer Fensterbeschläge innerhalb der Schweiz durch die massgeblichen Beschlaghersteller erfolgt im Wesentlichen über natio- nale Vertriebsvertretungen in Gestalt von Tochtergesellschaften oder Nie- derlassungen und/oder über Zwischenhändler als Vertriebsmittler in Ge- stalt von Grosshändlern (Koch und SFS) oder kleineren Einzelhändlern (z.B. Rudolf Geiser AG, Immer AG, Fritz Blaser & Cie. AG) an die Her- steller von Fenstern (nachfolgend: Fensterproduzenten). Diese verwen- den die Fensterbeschläge zum Einbau in die jeweils von ihnen hergestell- ten Fenster, die sie wiederum gegenüber den Endkunden in Gestalt von Bauunternehmen, Architekten und Privaten, welche den Einbau eines montagefertigen Fensters nachfragen, absetzen. Im Bedarfsfall beliefern sich die Grosshändler auch gegenseitig. In einem sehr geringen Umfang werden Fensterproduzenten auch direkt von Lieferanten aus Deutschland beliefert. E.c Im massgeblichen Zeitraum haben die Hersteller Roto D und GU D sowie Winkhaus ihre Produkte über ihre in der Schweiz domizilierten Tochtergesellschaften Roto und GU sowie ihre Zweigniederlassung ver- trieben. Diese nationalen Herstellervertretungen haben sowohl die Fens- terproduzenten direkt als auch die Zwischenhändler beliefert. E.d Siegenia D hat ihre Produkte ebenfalls über ihre schweizerische Tochtergesellschaft Siegenia vertrieben. Siegenia wiederum hat die Pro- dukte mehrheitlich über die Koch-Gruppe abgesetzt, die als Grosshändle- rin wiederum an Fensterproduzenten und Einzelhändler verkauft. Dane- ben hat Siegenia auch direkte Lieferbeziehungen zu drei grösseren Kun- den unterhalten, um die Geschäfte mit diesen Kunden nicht zu verlieren. E.e Auf Kundenwunsch haben die Koch-Gruppe und SFS als Gross- händler auch Fensterbeschläge anderer Beschlaghersteller als die von ihnen üblicherweise vertriebenen Produkte geliefert. E.f Maco hat ihre Produkte in der Schweiz über SFS vertrieben, die als Grosshändlerin wiederum die Fensterproduzenten und die Einzel- händler beliefert hat. Darüber hinaus hat Maco einen Kunden auch direkt beliefert. E.g Die Fensterproduzenten lassen sich in drei Kategorien einteilen, die sich hinsichtlich Produkteangebot, Betriebsgrösse und Umsatz deut- lich voneinander unterscheiden. Den grossen Fensterproduzenten mit ei- nem Umsatz von mehr als 20 Mio. CHF, welche die Fenster automatisiert
B-5919/2017 Seite 8 und in grossen Stückzahlen produzieren, stehen die kleinen Fensterpro- duzenten mit einem Umsatz von weniger als 10 Mio. CHF gegenüber, die zumeist als Schreinereibetriebe ausgestaltet sind. Bei den mittelgrossen Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 10 und 20 Mio. CHF variiert die Ausgestaltung entsprechend. E.h Die grosse Mehrheit der Fensterproduzenten bezieht die Fenster- beschläge stets vom gleichen Lieferanten. Der Wechsel eines Lieferanten ist mit relativ grossem Aufwand in Bezug auf die elektronische Erfassung und Verwendung im Kalkulations- und Produktionsprozess durch das je- weilige IT-System sowie die Schulung der Mitarbeiter verbunden. Ein Lie- ferantenwechsel kommt deshalb relativ selten vor. E.i Preiserhöhungen werden auf unterschiedliche Art und Weise vor- genommen. In der Regel wird die Preisbasis, d.h. der Verkaufspreis des jeweiligen Lieferanten, erhöht, indem diese mit einem Materialteuerungs- zuschlag (nachfolgend: MTZ) versehen wird. Vereinzelt bleibt die Preis- basis unverändert, und die Preiserhöhung erfolgt mittels Kürzungen von Nachlässen, insbesondere durch die mit den einzelnen Abnehmern ver- handelten individuellen Rabattanpassungen. F. Marktverhältnisse F.a Für den relevanten Markt der Fensterbeschläge mit Dreh-Kipp- Mechanismus bestanden aufgrund der durchgeführten Marktuntersu- chungen für das Jahr 2007 folgende, vorliegend relevanten Marktanteile: (1) die Koch-Gruppe, die Siegenia-Gruppe, die Roto-Gruppe und Wink- haus sowie SFS wiesen einen Gesamtanteil von über 90% des Markts auf; (2) die Koch-Gruppe, die Siegenia-Gruppe, die Roto-Gruppe und Winkhaus vereinten einen Gesamtanteil von über 80% des Markts auf sich. G. Geschehensablauf G.a In der Zeit zwischen November 1999 und Juli 2007 kam es zu ho- rizontalen Preisabsprachen von europäischen Herstellern von Fensterbe- schlägen einschliesslich der für die Schweiz massgeblichen Beschlag- hersteller, in welche die jeweiligen nationalen Vertriebsgesellschaften der Hersteller in den einzelnen Staaten der Europäischen Union (nachfolgend auch «EU») einbezogen waren. Die EU-Kommission sanktionierte neun Hersteller wegen dieser wettbewerbswidrigen Abreden mit einer Geld- busse von 86 Mio. Euro (EU-Kom, 28.3.2012, COMP/39452 – Beschläge
B-5919/2017 Seite 9 für Fenster und Fenstertüren, Siegenia-Aubi KG, Roto AG u.a., ABl. 2012 C 292/6). Die Sanktionsverfügungen gegenüber den als Verfügungsad- ressaten in Anspruch genommenen einzelnen Unternehmen wurden rechtskräftig, weil von diesen keine Rechtsmittel ergriffen oder eingelegte Rechtsmittel zurückgezogen wurden. G.b In den Jahren 2004 sowie 2006/2007 kam es auch zu Preiserhö- hungen von Fensterbeschlägen in der Schweiz. Dabei erfolgte eine Viel- zahl von Kontakten zwischen den Untersuchungsadressaten in der Schweiz. G.c Für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin gemäss der angefochtenen Verfügung zu sanktionierenden Verhaltens sind die nach- folgend aufgeführten Ereignisse von massgeblicher Bedeutung. G.d Zu Beginn des Jahres 2006 war eine neuerliche Preiserhöhung bei Fensterbeschlägen durch die Beschlaghersteller aufgrund der gestie- genen Rohstoffpreise absehbar. Daraufhin kam es im Laufe des Jahres 2006 zu verschiedenen Kontaktaufnahmen der schweizerischen Untersu- chungsadressaten mit einem Austausch über die Ausgestaltung der Preiserhöhung. G.e Im Rahmen einer solchen Kontaktaufnahme wurde Roto von Sie- genia im August 2006 mitgeteilt, dass diese eine Preiserhöhung von 5% bis 6% auf den 1. September 2006 durchführen werde. Bereits vorgängig war durch Siegenia eine Preiserhöhung von 6% auf den 1. September 2006 gegenüber Koch angekündigt worden. G.f Mit E-Mail vom 7. September 2006 lud Koch sämtliche Untersu- chungsadressaten mit Ausnahme von Maco und GU zu einem Treffen ein. Unter dem Betreff «Terminanfrage Umsetzung MTZ 2007» wurde u.a. ausgeführt: «Aufgrund der Preisentwicklung der Rohmaterialien Stahl, Zink und Alu sowie der gestiegenen Sozial- und Transportkosten werden alle Hersteller Preisaufschläge ankündigen. Bezüglich Umsetzung und Höhe sollten wir uns in der Schweiz abstimmen, um dem internationalen Preisniveau etwas näher zu kommen.» G.g Mit E-Mail vom 8. September 2006 bestätigte Koch den Bespre- chungstermin vom 22. September 2006. Zudem wurde darüber informiert, «dass sich GU entschuldigen lässt, diese hätten ohnehin einen MTZ von 4,2% per 01.09.2006 umgesetzt».
B-5919/2017 Seite 10 G.h Am Treffen vom 22. September 2006 nahmen Koch, Roto, Siege- nia, Winkhaus und SFS teil. Gegenstand der Besprechung bildete der Aspekt, ob eine Preiserhöhung für 2007 vorgenommen werden soll und falls ja, wie hoch diese Preiserhöhung ausfallen und zu welchem Zeit- punkt sie angekündigt und durchgeführt werden soll. Hierzu tauschten die Teilnehmer Informationen über Verkaufspreise, Marktsituation und ihre Vorstellungen und Absichten über Preiserhöhungen aus. G.i Anlässlich der Besprechung verständigten sich Koch, Roto und Siegenia darüber, bis Ende Oktober 2006 eine Preiserhöhung in Form ei- nes Materialteuerungszuschlags in Höhe von mindestens 5% zum 1. Feb- ruar 2007 anzukündigen. Von Seiten der Selbstanzeigerin Roto wurde der Inhalt dieser Verständigung folgendermassen angegeben: Roto um 5,8% zum 1. Februar 2007, Koch und Siegenia um 5,7% zum 1. Februar 2007 sowie Winkhaus um 6% bereits zum 1. Januar 2007. Von Seiten Koch wurde dementsprechend geltend gemacht, dass im Rahmen der Verstän- digung ihre angekündigte Preiserhöhung von 6% auf den 1. September 2006 in eine Preiserhöhung von 5,7% zum 1. Februar 2007 umgewandelt worden sei. G.j Mit E-Mail vom 16. Oktober 2006 informierte Winkhaus die übri- gen Teilnehmer der Besprechung, dass die Preiserhöhung in Höhe von 6% bis spätestens 1. Februar 2007 umgesetzt sei. Dabei wurde das be- treffende Preiserhöhungsschreiben an die Kunden als Anlage beigefügt. Die E-Mail weist zudem die Aufforderung zum gegenseitigen Austausch der Preiserhöhungsschreiben auf. Bereits vorgängig hatte Winkhaus an- lässlich eines Treffens am 29. September 2006 über die Umsetzung der Preiserhöhung um 6% auf den 1. Januar 2007 informiert. G.k Die Ankündigung der Preiserhöhungen wurde durch Koch, Siege- nia, Roto und Winkhaus wie vorgesehen bis Ende Oktober gegenüber den jeweiligen Kunden vorgenommen. G.l Die Preiserhöhungsschreiben an die Kunden wurden von Koch, Siegenia, Roto und Winkhaus wechselseitig ausgetauscht. G.m Die Preiserhöhungen wurden durch Koch, Roto, Siegenia und Winkhaus wie vorgesehen im Januar bzw. Februar vorgenommen. G.n Die Anwendung des koordinierten Materialteuerungszuschlags durch die Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin er- folgte jedenfalls bis Juli 2007. Zu diesem Zeitpunkt waren aufgrund einer
B-5919/2017 Seite 11 Selbstanzeige von Roto Hausdurchsuchungen bei verschiedenen Ab- redebeteiligten durch die Wettbewerbsbehörden durchgeführt worden. Im Nachgang hierzu erfolgte in unterschiedlicher Ausgestaltung auch eine gewisse Kooperation der Abredebeteiligten mit den Wettbewerbsbehör- den. G.o Der wesentliche Inhalt der Besprechung am 22. September 2006 wird durch verschiedene handschriftliche Notizen sowie Aktennotizen von Sitzungsteilnehmern belegt. Im Übrigen sind die Durchführung des Tref- fens einschliesslich der Teilnahme der angeführten Unternehmen, der Gegenstand der Besprechung einschliesslich des Austauschs von Infor- mationen über die Preiserhöhungen sowie die vorgesehene Ankündigung der Preiserhöhungen und die Umsetzung der Preiserhöhungen unstrittig. H. Vorinstanzliches Verfahren H.a Am 10. Juli 2007 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommis- sion (nachfolgend: Sekretariat) eine Selbstanzeige in Form einer schriftli- chen Unternehmenserklärung von Roto ein. Am 26. Juli 2007 hat das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 1 SVKG den vollständigen Erlass der Sanktion gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG zu Guns- ten von Roto bestätigt. Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermit- telt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiel- len Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfü- gungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Anga- be von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unter- nehmen wurden dabei gespiegelt.
B-5919/2017 Seite 12 H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18. Januar 2010 ein. Des Weiteren wurden 55 Fensterverarbeiter, neun Zwischenhändler, zwei schweizerische Fach- verbände sowie Dritte zur Abgabe von Auskünften aufgefordert. Sämtli- che Antworten gingen zwischen dem 12. Februar 2009 und dem 22. Mai 2009 beim Sekretariat ein. H.f Am 2. Oktober 2008 gab die Beschwerdeführerin beim Sekretariat eine Protokollerklärung ab, mit der sie ihre volle Kooperationsbereitschaft zusicherte. Die entsprechende Bestätigung des Sekretariats erfolge am 10. Oktober 2008. Im Rahmen ihrer Kooperation lieferte die Beschwerde- führerin am 18. Februar 2009 anlässlich einer Besprechung zusätzliche Informationen und reichte diese anschliessend in schriftlicher Form ein. H.g Am 14. Juli 2010 übermittelte das Sekretariat sämtlichen Untersu- chungsadressaten den Verfügungsantrag zur Stellungnahme. Die einzel- nen Stellungnahmen hierzu wurden im Laufe des August 2010 einge- reicht. H.h Ebenfalls am 14. Juli 2010 versandte das Sekretariat einen Vor- schlag einer einvernehmlichen Regelung an Roto, Siegenia, SFS, Koch und Winkhaus einschliesslich einer voraussichtlichen Sanktionsberech- nung. Im August 2010 wurde zwischen dem Sekretariat sowie Roto, Sie- genia und Winkhaus eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen. Von Koch und SFS sowie von Maco wurde der Abschluss einer einvernehmli- chen Regelung abgelehnt. H.i Am 18. Oktober 2010 erliess die Wettbewerbskommission die an- gefochtene Verfügung mit folgendem Dispositiv: «1. Es wird festgestellt, dass die von den Untersuchungsadressaten Roto Frank AG, Dietikon, Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG, Telgte, Siegenia-Aubi AG, Uetendorf, Paul Koch AG, Wallisellen, und SFS unimarket AG, Heerbrugg, im Jahre 2006/2007 praktizierte/getroffene Wettbewerbsabrede betreffend Preiserhöhungen nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG unzulässig ist.
B-5919/2017 Seite 13 2. Es wird festgestellt, dass die von den Untersuchungsadressaten Roto Frank AG, Dietikon, und Siegenia-Aubi AG, Uetendorf, praktizierte/getroffene Wettbewerbsabrede betreffend Preiserhöhungen im Jahre 2004 nach Mass- gabe von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG unzulässig ist. 3. Die zwischen dem Sekretariat der Wettbewerbskommission und den Un- tersuchungsadressaten Roto Frank AG, Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG und Siegenia-Aubi AG abgeschlossenen einvernehmlichen Regelungen wer- den genehmigt im Sinne von Art. 29 Abs. 2 KG. 4. Die Untersuchung gegen Gretsch-Unitas AG, Rüdtligen b. Kirchberg, und Mayer & Co. Beschläge GmbH, Salzburg, wird ohne Folgen eingestellt. 5. Die an den unzulässigen Wettbewerbsabreden beteiligten Untersu- chungsadressaten werden für das unter Ziffer 1 und Ziffer 2 vorstehend be- schriebene Verhalten gestützt auf Art. 49a KG mit folgenden Beträgen belas- tet: Roto Frank AG 0 CHF SFS unimarket AG 557‘200 CHF Siegenia-Aubi AG 3‘876‘465 CHF Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG 235‘381 CHF Paul Koch AG 2‘957‘817 CHF 6. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 718‘670 (bestehend aus einer Gebühr von CHF 715‘670 und Auslagen von CHF 3‘000) werden den Adres- saten der Verfügung zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auf- erlegt. Da die Untersuchung gegen GU und Maco eingestellt wird, geht ihr Anteil zu Lasten der Staatskasse. Somit werden die verbleibenden Unter- nehmen wie folgt belastet: Roto Frank AG 102‘667 CHF SFS unimarket AG 102‘667 CHF Siegenia-Aubi AG 102‘667 CHF Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG 102‘667 CHF Paul Koch AG 102‘667 CHF 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Eröffnung]»
I. Bundesverwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren (B–8430/2010) I.a Die Verfügung der Wettbewerbskommission wurde von der Be- schwerdeführerin mit Beschwerde vom 6. Dezember 2010 beim Bundes-
B-5919/2017 Seite 14 verwaltungsgericht mit den später modifizierten Anträgen (vgl. SV K.d, K.e) angefochten. I.b Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Verfügung sei sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen vollumfäng- lich aufzuheben. Sie brachte dabei die Einwände vor, die von ihr auch im fortgeführten Verfahren weiterhin geltend gemacht werden. I.c Die Vorinstanz liess sich am 28. Februar 2011 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. Dabei stützt sie sich auf die Gründe, die sie in der angefochtenen Verfügung und im vorliegenden Ver- fahren vorgetragen hat I.d Mit Replik vom 12. Mai 2011 und Duplik vom 11. Juli 2011 führten die Parteien ihre jeweiligen Standpunkte weiter aus, wobei sie an ihren Anträgen festhielten. I.e Am 29. Mai 2012 fand eine Instruktionsverhandlung statt. Die schriftliche Beantwortung der anlässlich der Verhandlung gestellten Fra- gen erfolgte seitens der Vorinstanz am 16. Juli 2012 und seitens der Be- schwerdeführerin am 27. Juli 2012. Die Parteien hielten dabei an ihren Anträgen fest. I.f Am 23. September 2014 erliess das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil (nachfolgend: Ausgangsurteil, zit. Baubeschläge-Koch–I) mit folgendem Dispositiv: «1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden die Ziffern 1, 5 und 6 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Oktober 2010 – so- weit die Beschwerdeführerin betreffend – aufgehoben. 2. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 24'000.– wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor der Beschwer- deinstanz zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 60'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor der Vorinstanz keine Parteientschädigung zugesprochen.»
B-5919/2017 Seite 15 J. Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (2C_1017/2014) J.a Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung im Inte- resse der Wettbewerbskommission Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass Koch an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 betei- ligt sei, weshalb die Sache zur Festsetzung der Sanktion nach Art. 49a KG an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen sei; eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen. J.b Die Beschwerdeführerin beantragte als Beschwerdegegnerin die Beschwerde abzuweisen. J.c Mit Urteil vom 9. Oktober 2017 erliess das Bundesgericht ein Ur- teil (nachfolgend: Rückweisungsurteil, zit. Baubeschläge-Koch–I) mit fol- gendem Dispositiv: «1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B–8430/2010 vom 23. September 2014 aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 20 ́000.-- trägt die Beschwerdegegnerin. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwal- tungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.»
K. Fortführung des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (B–5919/2017) K.a Nach Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils wurde der beste- hende Rechtsstreit im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen B–5919/2017 fortgeführt. K.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 wurden die Parteien aufgefordert, unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen im Kartellrecht seit dem aufgehobenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den bisheri- gen Vorbringen Stellung zu nehmen.
B-5919/2017 Seite 16 K.c Mit Schreiben vom 18. August 2018 hat die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme eingereicht. K.d Die Beschwerdeführerin modifizierte dabei ihre bislang gestellten Anträge, indem sie einerseits ihren bisherigen Antrag auf eine Entschädi- gung für das vorinstanzliche Verfahren zurücknahm, weil diese Frage höchstrichterlich beurteilt worden sei, und sie andererseits einen Eventu- alantrag als neue Ziff. 3 hinzufügte: «1. Es sei die Verfügung vom 18. Oktober 2010 vollumfänglich aufzu- heben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Ver- halten nicht gegen das Kartellgesetz verstossen hat. 3. Eventualiter sei Koch für einen Verstoss gegen das Kartellgesetz nicht zu sanktionieren. 4. Subeventualiter seien die in der Verfügung vom 18. Oktober 2010 der Beschwerdeführerin auferlegte Sanktion sowie die auferlegten Kos- ten nach freiem Ermessen des Gerichts zu reduzieren. 5. Alles unter Verzicht auf Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde- führerin und unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.» K.e Auch die prozessualen Anträge wurden durch die Beschwerdefüh- rerin modifiziert, indem einerseits die bis dahin geltend gemachten Anträ- ge zurückgenommen wurden und andererseits die folgenden neuen An- träge gestellt wurden: «1. Für den Fall weiterer Sachverhaltsabklärungen/-feststellungen sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu deren Er- gebnis zu gewähren. 2. Für den Fall einer Entscheidpublikation sei der Beschwerdeführe- rin der zu publizierende Text vor dessen Veröffentlichung zur Prüfung auf allfällige Geschäftsgeheimnisse zuzustellen.» K.f Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass auch unter Berück- sichtigung der neuesten Entwicklung der kartellrechtlichen Rechtspre- chung des Bundesgerichts das durch die angefochtene Verfügung bean- standete Verhalten keine Wettbewerbsbeschränkung gemäss Kartellge- setz darstelle. Hierzu führt sie weiterhin die bereits vorgebrachten formel- len und materiellen Einwände gegenüber der angefochtenen Verfügung auf. Zudem erhebt sie weitere formelle und materielle Einwände. Sämtli-
B-5919/2017 Seite 17 che Einwände werden nachfolgend im Rahmen der Erwägungen abge- handelt. K.g Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 nahm die Wettbewerbskom- mission Stellung, wobei die bisherigen Positionen und Anträge beibehal- ten wurden. L. Parallelverfahren in Sachen Siegenia L.a Im Parallelverfahren gegenüber Siegenia als Abredebeteiligte erging ebenfalls mit Datum vom heutigen Tage ein Urteil (BVGer, 12. De- zember 2023, B-5918/2017, Siegenia-Aubi AG gg. Weko, zit. Baube- schläge-Siegenia–II), auf das verwiesen wird, soweit dies als sachdienlich erscheint.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. PROZESSVORAUSSETZUNGEN
B-5919/2017 Seite 18 4. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG gegeben, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen hat und als Verfügungsadressatin von der angefochtenen Verfügung besonders berührt wird, weshalb sie auch ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung aufweist. 5. Auch wenn in einzelnen Rechtsschriften der Parteien auf weitere Gruppengesellschaften der Koch-Gruppe verwiesen wurde, wird unge- achtet des massgeblichen Kartellrechtssubjekts schon mangels eines entsprechenden Parteiantrags auf deren Beiziehung zum Verfahren ver- zichtet, unabhängig davon, ob die Beschwerdelegitimation dieser Grup- pengesellschaften überhaupt gegeben wäre. 6. Die formalen Anforderungen an eine Beschwerde hinsichtlich Be- schwerdefrist gemäss Art. 50 VwVG, Form und Inhalt gemäss Art. 52 VwVG, ordnungsgemässe Vertretung gemäss Art. 11 Abs. 2 VwVG sowie die fristgerechte Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses ge- mäss Art. 63 Abs. 4 VwVG sind erfüllt. 7. Da alle Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwer- de einzutreten. II. GELTUNGS- UND ANWENDUNGSBEREICH DES KARTELLGESETZES 8. Die angefochtene Verfügung hat den Abschluss einer Wettbe- werbsabrede durch verschiedene Unternehmen und damit ein Verhalten gemäss Art. 2 Abs. 1 KG zum Gegenstand. Bei der Koch-Gruppe handelt es sich um einen Konzern und damit um ein Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1 bis KG, weil bei einem Konzern die gesamte Unternehmensgruppe und nicht einzelne Konzerngesellschaften das massgebliche Kartell- rechtssubjekt bilden (BGer, 29.6.2012, 2C_484/2010, Publigroupe SA u.a. gg. Weko, publ. in BGE 139 I 72, zit. Publigroupe, E. 3; ausführlich BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 26 ff., 29; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 39 ff., 48). Die Beschwerdeführerin stellt die Repräsentantin des mas- sgeblichen Kartellrechtssubjekts dar, die als Verfügungsadressatin und damit als Partei im Rechtsmittelverfahren beteiligt werden kann. 9. Ein Vorbehalt zugunsten anderer Vorschriften gemäss Art. 3 KG ist nicht ersichtlich. Das festgestellte Verhalten erfolgte zwischen den Jahren 2006 und 2007 und wird daher gemäss Art. 62 f. KG von der zeit- lichen Geltung der Sanktionsvorschrift des Art. 49a KG erfasst.
B-5919/2017 Seite 19 10. Der Geltungs- und der Anwendungsbereich des Kartellgesetzes sind daher gegeben. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestrit- ten. III. RECHTMÄSSIGKEIT DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTLICHEN VERFAHRENS 11. Die Beschwerdeführerin weist auf verschiedene formale Aspekte im Hinblick auf die Fortführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bun- desverwaltungsgericht hin. Danach würden sich aus dem Rückweisungs- urteil des Bundesgerichts (vgl. SV J), mit dem das Ausgangsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. SV I) aufgehoben wurde, verschiedene Einschränkungen im Hinblick auf den Gegenstand und den Inhalt des neu zu erlassenden Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben. Zudem werden ergänzend formelle Anforderungen an den Erlass des Ur- teils durch das Bundesverwaltungsgericht von Seiten der Beschwerdefüh- rerin gestellt.
B-5919/2017 Seite 20 14. Denn zur Feststellung des Vorliegens einer unzulässigen horizon- talen Preisabrede hätte das Bundesgericht vor dem Hintergrund seiner umfassenden Kognition in rechtlicher Hinsicht selber gelangen müssen. Indem das Bundesgericht gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf das Bestehen einer Vereinbarung schliesse, sondern lediglich auf Anhaltspunkte hinweise und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverweise, habe das Bundesgericht den durch das Bundesverwal- tungsgericht festgestellten Sachverhalt aber – für das Bundesverwal- tungsgericht verbindlich – rechtlich gewürdigt und es sei in Übereinstim- mung mit dem Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts zwar Anhaltspunkte für eine ho- rizontale Preisabrede in Form einer Vereinbarung oder einer abgestimm- ten Verhaltensweise bestünden, der entsprechende Nachweis hierfür aber nicht erbracht sei. 15. Selbst wenn sich für das Bundesgericht aus dem festgestellten Sachverhalt lediglich das Vorliegen einer Vereinbarung ergeben hätte, nicht aber auch deren Qualifikation als unzulässige Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, hätte das Bundesgericht nicht nur von Anhaltspunkten für eine Vereinbarung gesprochen, sondern de- ren Bestehen verbindlich festgestellt und die Sache lediglich mit Bezug auf die Qualifizierung der Vereinbarung unter Art. 5 KG zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessenden rechtlichen Würdigung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 16. Andernfalls müsste sich das Bundesgericht denselben Vorwurf ge- fallen lassen, den es gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu erhe- ben scheint, dass es nämlich seine Kognition in rechtlicher Hinsicht sel- ber nicht umfassend ausgeübt hätte. 17. Dieser Umstand sei auch durch den Entscheid des Bundesge- richts in Sachen Altimum bestätigt worden. Dort sei das Bundesgericht gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsge- richts zum Schluss gekommen, dass bei allen Händlern eine vertikale Preisabrede bestanden habe und nicht nur in Bezug auf gewisse Händler, wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen. Auch bei dieser Fest- stellung handle es sich um eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Bundesgericht, welche von derjenigen des Bundesverwal- tungsgerichts abweichen würde. Der bislang erstellte Sachverhalt würde daher die Feststellung einer Preisabrede nicht zulassen, selbst wenn das
B-5919/2017 Seite 21 Bundesgericht wie in Sachen Altimum an die Grenzen seiner Kognitions- befugnis gegangen wäre. (2) Vorbringen der Vorinstanz 18. Die Vorinstanz hält die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwände aus sachlichen Gründen für unzutreffend. (3) Würdigung durch das Gericht 19. Im Hinblick auf die inhaltlichen Wirkungen, die sich aus dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts für das vom Bundesverwal- tungsgericht zu fällende Urteil ergeben, sind die folgenden Aspekte zu be- rücksichtigen. 20. Das Bundesgericht hält in seinem Rückweisungsurteil ausdrück- lich fest, dass der rechtsrelevante Sachverhalt durch das vorgängige Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts nicht in abschliessender Weise fest- gestellt worden sei (E. 2.2 a.E). 21. In diesem Zusammenhang weist es zunächst darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts seiner vollen Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht die für das Verfahren fehlenden rechtser- heblichen Tatsachen grundsätzlich selbst zu ermitteln und alle damit zu- sammenhängenden notwendigen Beweise zu erheben habe (E. 2.2). Da keine Hinderungsgründe für die Beweisbeschaffung und das Schliessen allfälliger Beweislücken ersichtlich seien, könne der vom Bundesverwal- tungsgericht angewendete Grundsatz in dubio pro reo jedenfalls keine Berücksichtigung finden (E. 2.2). Zudem habe sich das Bundesverwal- tungsgericht mit dem von der Wettbewerbskommission bejahten Vorlie- gen eines abgestimmten Verhaltens gar nicht näher auseinandergesetzt (E. 2.2). Darüber hinaus würde ein angebliches Preisdiktat der Hersteller weder eine Vereinbarung noch ein abgestimmtes Verhalten ausschlies- sen, weshalb auch aus dieser Differenzierung kein Nachweisproblem fol- ge (E. 3.2). 22. Das Bundesgericht nimmt im Rahmen seiner Entscheidung kei- nerlei eigene Sachverhaltsfeststellungen vor. Da das Bundesgericht ge- mäss Art. 105 Abs. 1 BGG an die Feststellungen des Bundesverwal- tungsgerichts als Vorinstanz zum Sachverhalt gebunden ist, könnte es
B-5919/2017 Seite 22 auch nicht ohne Weiteres an die unter Umständen inhaltlich anders gela- gerten Sachverhaltsfeststellungen der Wettbewerbskommission als ver- fügende Behörde anknüpfen. 23. Dementsprechend erfolgt die Rückweisung an das Bundesverwal- tungsgericht durch das Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrück- lich «zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang» (E. 4). 24. Darüber hinaus hat das Bundesgericht im Rückweisungsurteil ebenfalls ausdrücklich festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner ursprünglichen rechtlichen Beurteilung materiell-rechtlich von unzutreffenden Prämissen ausgegangen sei (E. 2.2). Das Bundesgericht verweist in seinen Klarstellungen hierzu auf seine neuere Rechtspre- chung in Sachen Gaba (BGer, 28.6.2016, 2C_180/2014, Colgate- Palmolive Europe Sàrl [ehemals Gaba International AG] gg. Weko, publ. BGE 143 II 297, zit. Gaba, E. 5.1-5.3, 5.6), die zwar erst nach Erlass des aufgehobenen Urteils ergangen war, wodurch sich aber abweichende Bewertungen im Hinblick auf Wettbewerbsabreden ergeben würden (E. 3.1). 25. Aufgrund dieser Erwägungen können aus dem Urteil des Bundes- gerichts weder in Bezug auf eine Feststellung und Beurteilung des Sach- verhalts noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung einer Preisabrede allfällige inhaltliche Einschränkungen im Rahmen eines neuen Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet werden. Vielmehr ist auf- grund der rechtlichen Hinweise des Bundesgerichts davon auszugehen, dass die Neubeurteilung unter Berücksichtigung der durch das Bundes- gericht zwischenzeitlich konkretisierten Rechtsprechung zu Wettbe- werbsabreden zu erfolgen hat und dass die bisherige Beurteilung im Aus- gangsurteil dieser neuen Ausrichtung offensichtlich nicht mehr entspricht. Insbesondere ergibt sich aus dem ausdrücklichen Hinweis, wonach ein angebliches Preisdiktat der Hersteller entgegen der im Ausgangsurteil vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder eine Ver- einbarung noch ein abgestimmtes Verhalten ausschliessen würden, dass das Bundesgericht offensichtlich eine andere rechtliche Würdigung des bislang bereits erhobenen und bekannten Sachverhalts vornimmt. Entge- gen der Behauptung der Beschwerdeführerin kann den Feststellungen des Bundesgerichts demzufolge aufgrund einer objektiven Würdigung ge- rade nicht entnommen werden, dass aufgrund des bekannten Sachver- halts der Nachweis einer Wettbewerbsabrede nicht erbracht werden kön- ne.
B-5919/2017 Seite 23 26. Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht im fortzuführen- den Verfahren die angefochtene Verfügung aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich und ohne jegliche Einschränkung, al- lerdings unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht vorgegebenen Einschätzung hinsichtlich des Preisdiktats der Hersteller, zu überprüfen. 27. Hierfür wäre eine neue Sachverhaltsfeststellung durch das Bun- desverwaltungsgericht nur insoweit vorzunehmen, als sich eine erneute rechtliche Beurteilung im Sinne der neuen bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht auf die bisherigen Feststellungen zum Sachverhalt ab- stützen liesse. 28. Allerdings kann aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Recht- sprechung in den Sachen Gaba (BGE 143 II 297) sowie auch Hors-Liste– Pfizer-II (BGer, 4.2.2021, 2C_149/2018, Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung gg. Pfizer AG, publ. BGE 147 II 72, zit. Hors- Liste–Pfizer-II), mit der eine entscheidende Konkretisierung und Auswei- tung der rechtlichen Qualifizierung von Wettbewerbsabreden gegenüber der früheren Wettbewerbspraxis vorgenommen wurde, die rechtliche Be- urteilung der vorliegenden Angelegenheit ohne Weiteres anhand der bis- herigen Vorbringen der Abredebeteiligten durchgeführt werden. Dies wird nachfolgend im Rahmen der Anwendung der einzelnen Tatbestands- merkmale des Art. 5 KG dargelegt. Aus diesem Grund sind auch keine neuen Sachverhaltsfeststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht erforderlich. 29. Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 13-16) erweist sich angesichts der eindeutigen Feststellungen des Bundesgerichts als kon- struiert und daher unbeachtlich. Insbesondere entbehren die Ausführun- gen, wonach das Bundesgericht im Rückweisungsurteil den Nachweis ei- ner Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise aufgrund des bekannten Sachverhalts ausgeschlossen habe, jeglicher sachlichen Grundlage. 30. Dies gilt entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 17) auch unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Urteils in Sachen Altimum (BGer, 18.5.2018, 2C_101/2016, Eidg. Departement der Wirtschaft, Bildung und Forschung gg. Altimum SA, publ. BGE 144 II 246, Pra 2019, Nr. 53, 536, zit. Altimum). Denn aus diesem Urteil lassen sich keine Einschränkungen im Hinblick auf die im Rückweisungsurteil für den
B-5919/2017 Seite 24 vorliegenden Sachverhalt ausdrücklich getroffenen Feststellungen ablei- ten. 2) Ausschluss einer Sanktionierung 31. Mit ihrem Antrag Nr. 3 macht die Beschwerdeführerin eventualiter geltend, dass sie für einen allenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellten Verstoss gegen das Kartellgesetz durch die Koch-Gruppe nicht mehr sanktioniert werden könnte. (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 32. Den Antrag begründet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Altimum mit den folgenden Aus- führungen. 33. Gemäss Bundesgericht in Sachen Altimum könne sich eine Partei im Beschwerdeverfahren nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verlangen, weil es sich bei der Beschwerde gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG um ein reformatorisches Verfahren handle. Vielmehr müsse sie auch einen Antrag in der Sache stellen. Soweit Geld- forderungen den Gegenstand der Beschwerde bilden würden, müssten diese – «sous peine d’ irrevocabilité» – im Rahmen eines bezifferten Be- gehrens beantragt werden. 34. Da das zuständige Departement für den Fall der Aufhebung des Urteils nur eine Rückweisung an das Bundesverwaltungsgericht zur Fest- setzung der Sanktion beantragt, aber keinen bezifferten Sanktionsbetrag in seinen Anträgen vor Bundesgericht bezeichnet habe, würde nur ein unsubstantiierter Antrag vorliegen. Dabei würde es sich in Bezug auf eine Sanktionierung der Beschwerdeführerin nicht um ein zulässiges Begeh- ren im Sinne von Art. 107 Abs. 1 BGG handeln. Da ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei, hätte das Bundesgericht auf die Verhän- gung einer Sanktion verzichten müssen. 35. Das Fehlen eines solchen Begehrens spiele auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rolle. Denn auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht habe das zuständige Departement nur einen Rückweisungsantrag und keinen be- zifferten Antrag auf Sanktionierung gestellt. Nach Ansicht der Beschwer-
B-5919/2017 Seite 25 deführerin habe das zuständige Departement mit seinen Rügen im bun- desgerichtlichen Beschwerdeverfahren den Verfahrensgegenstand damit auch für das fortzuführende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt festgelegt. 36. Das Bundesverwaltungsgericht sei an die Erwägungen des Bun- desgerichts gebunden und könne nicht das in Frage stellen, was das Bundesgericht ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt habe. Der von einer Rückweisung erfasste Streitpunkt dürfe entsprechend BGE 135 III 334 E. 2.2.1 zudem weder ausgeweitet noch auf eine neue Grundlage gestellt werden. Dasselbe gelte für diejenigen Elemente, welche von der Beschwerde führenden Partei im Rahmen ihrer Beschwerde nicht gerügt worden sei. Auch diese dürften nicht Gegenstand des Rückweisungsver- fahrens bilden. 37. Dass es sich in Sachen Altimum um ein reformatorisches und kein kassatorisches Urteil gehandelt habe, sei nicht relevant, weil dieser Um- stand keine Auswirkung auf die Frage des Streitgegenstands habe. Denn dieser bestimme sich gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG allein durch die Be- gehren der Beschwerde führenden Partei. 38. Dem Bundesverwaltungsgericht sei es im Ergebnis deshalb ver- wehrt, eine Sanktion auszusprechen. Ansonsten würde es den vom Bun- desgericht gestützt auf die Beschwerde des zuständigen Departements festgelegten Streitgegenstand erweitern. 39. Ein anderes Ergebnis wäre stossend, weil der einzige Unterschied zwischen den beiden Verfahren darin bestünde, dass das Bundesgericht im Verfahren Altimum in der Sache selbst entschieden habe, weil es den Nachweis für ein sanktionsbedrohtes Verhalten als erbracht erachtet ha- be, während es sich im vorliegenden Fall für eine Rückweisung entschie- den habe, weil der Nachweis bislang nicht habe erbracht werden können. Dies würde – vereinfacht ausgedrückt – dazu führen, dass trotz dessel- ben Antrags im Fall eines klaren Kartellrechtsverstosses keine, in einem weniger klaren Fall hingegen eine Geldbusse verhängt werden würde. (2) Vorbringen der Vorinstanz 40. Die Vorinstanz hält die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Ausführungen für unzutreffend.
B-5919/2017 Seite 26 (3) Würdigung durch das Gericht 41. Mit dem Rückweisungsurteil hat das Bundesgericht offensichtlich dem Begehren des zuständigen Departements als Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren entsprochen. Dabei erfolgt die Rück- weisung an das Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesgericht ausdrücklich «zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang» (E. 4). Dem- zufolge hat das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits vorstehend darge- legt, im fortzuführenden Verfahren die angefochtene Verfügung aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich und ohne jegli- che Einschränkung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänder- ten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu überprüfen. Dies gilt insbe- sondere auch für die Sanktionierung eines allfällig festzustellenden wett- bewerbswidrigen Verhaltens der Koch-Gruppe. 42. Demgegenüber ist die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Einschränkung des Streitgegenstands im Hinblick auf die Beurtei- lung der Sanktionierung im fortzuführenden Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht wegen des Fehlens eines bezifferten Antrags des zu- ständigen Departements im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren aus mehreren Gründen unzutreffend (im Ergebnis nunmehr ebenso BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 8.1, allerdings unter Verweis auf den ausdrücklichen Antrag des Beschwerde führenden Departements, die Entscheidung der Wettbewerbskommission und damit die vorgesehene Sanktionierung zu bestätigen). (a) Rechtslage nach Rückweisung 43. Dies ergibt sich zum einen ohne Weiteres aus der Rechtslage nach der Rückweisung einer Rechtssache an das Bundesverwaltungsge- richt. 44. Denn es bedarf keiner zusätzlichen ausdrücklichen Aufnahme der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge in eine Beschwerde an das Bundesgericht, mit der die vollständige Aufhebung eines vorinstanzli- chen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beantragt wird, damit diese Anträge im angestrebten Falle einer Rückweisung durch das Bundesge- richt vom Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen sind.
B-5919/2017 Seite 27 45. Das umfassende Begehren auf vollständige Aufhebung eines vor- instanzlichen Urteils und auf Rückweisung zur neuerlichen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren vor Bundesge- richt enthält notwendigerweise zugleich auch den Antrag auf Wiederher- stellung des Verfahrensstands vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils. Dabei handelt es sich offensichtlich um den Inhalt und im Falle des Ob- siegens um das Ergebnis des umfassenden Aufhebungs- und Rückwei- sungsantrags eines Beschwerdeführers. Denn im Falle der vollständigen Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils durch das Bundesgericht wird das bisherige Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht fortgeführt, als ob das aufgehobene Urteil nie erlassen worden wäre. Dabei wird nicht ein völlig neues Verfahren eröffnet, das nochmals von vorne begonnen wer- den müsste, auch wenn das fortgeführte Verfahren formal ein neues Ak- tenzeichen mit aktueller Jahresangabe erhält. Dies wird dadurch belegt, dass die bisherigen Verfahrenshandlungen von Seiten des Gerichts und der Parteien erhalten bleiben und nicht wiederholt werden müssen. Die regelmässig vom Bundesverwaltungsgericht bei Fortführung des Verfah- rens vorgenommene Instruktion, wonach die Parteien mitzuteilen haben, ob und inwieweit sie an ihren bisherigen Anträgen festhalten, bildet keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der bisherigen Anträge, sondern gibt ihnen lediglich die Möglichkeit, ihre bisherigen Parteivorbringen unter Be- rücksichtigung der vom Bundesgericht festgestellten Rechtsaussagen anzupassen. Bei einer Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wird daher der Verfahrensstand vor Erlass des Urteils vollumfänglich wieder herge- stellt. Damit behalten auch die im bisherigen vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge der Parteien ohne Weiteres ihre volle Wirksamkeit. 46. Im Übrigen ist zudem davon auszugehen, dass die im vorinstanz- lichen Verfahren gestellten Anträge als Bestandteil des Verfahrensstands vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils implizit im Begehren auf Aufhe- bung- und Rückweisung enthalten sind, weshalb sie keiner ausdrückli- chen Erwähnung bedürfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich insbesondere nicht konstruieren, dass sämtliche im erstinstanz- lichen Verfahren gestellten Anträge streng vom Begehren auf vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung zur Entschei- dung an das Bundesverwaltungsgericht abzugrenzen wären, weil es sich hierbei um jeweils völlig unterschiedliche Sachpunkte handeln würde. 47. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Ausgangslage bestehen nur in den Fällen, in denen ein Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Beschwerde entweder (i) nur eine teilweise Aufhebung des Urteils geltend
B-5919/2017 Seite 28 macht, oder (ii) eine spezifische Wiederherstellung des Verfahrensstands vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils verlangt. So kann eine Beschwer- de z.B. von vornherein nur auf die Festsetzung einer bestimmten Sankti- on ausgerichtet sein, oder z.B. aufgrund der jeweils geltend gemachten Rechtsverletzung gerade auf die Wiederholung des gesamten vorinstanz- lichen Verfahrens abzielen. In derartigen Fällen kann die Stellung eines bestimmten zusätzlichen Antrags erforderlich sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall und bedarf deshalb im hier massgeblichen Zusammenhang keiner allgemeinen Beantwortung. 48. Denn im vorliegenden Sachverhalt ergibt sich ohne Weiteres, dass der Antrag des zuständigen Departements im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auf vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und auf Rückweisung an das Bundesverwaltungsgericht die Herstellung des Verfahrensstands einschliesslich des in der angefochtenen Verfü- gung statuierten und im bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren gestellten Antrags auf Sanktionierung der Koch-Gruppe durch die Abweisung von deren Beschwerde umfasst hat. (b) Anforderungen an eine Beschwerde 49. Zum anderen kann die Stellung der im vorinstanzlichen Verfahren bereits gestellten Anträge im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, das auf die Prüfung von durch die Vorinstanz beurteilten Rechtsfragen beschränkt ist, nicht den Inhalt und den Umfang des Streitgegenstands im Falle einer Rückweisung durch das Bundesgericht präjudizieren. Denn dies würde den formalen und materiellen Anforderungen an eine zulässi- ge Beschwerde an das Bundesgericht widersprechen. 50. Eine solche Beschwerde ist gemäss Art. 95 f. BGG auf die Gel- tendmachung einer Rechtsverletzung durch die Vorinstanz(en) be- schränkt. Gemäss Art. 42 BGG hat der Beschwerdeführer dabei seine Begehren sowie deren Begründung und die Angabe allfälliger Beweismit- tel in seiner Beschwerdeschrift anzugeben. Mit der Begründung ist darzu- legen, inwiefern der angefochtene Akt das Recht verletzt. Ohne Eingabe einer entsprechenden Begründung ist ein Antrag von vornherein als unzu- reichend und dementsprechend als unbeachtlich zu qualifizieren. Demzu- folge ist eine Beschwerde an das Bundesgericht auf die Geltendmachung von Rechtsverletzungen beschränkt.
B-5919/2017 Seite 29 51. Daher ist es bereits aus formalen Gründen ausgeschlossen, dass ein Beschwerdeführer quasi vorbeugend und der Vollständigkeit halber die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge zusätzlich zu einem Antrag auf vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuentscheidung stellt. Denn andern- falls müssten zum einen auch Anträge im Hinblick auf sonstige Aspekte gestellt werden, bei denen gar keine Rechtsverletzung seitens der Vor- instanz geltend gemacht wird. Zudem müssten derartige Anträge auch noch begründet werden, um deren Berücksichtigung überhaupt sicher- stellen zu können. Dies würde letztlich dazu führen, dass ein Beschwer- deführer sämtliche Vorbringen des vorinstanzlichen Verfahrens auch in das Beschwerdeverfahren einbringen müsste, um eine ordnungsgemässe Beschwerde zu gewährleisten. Dies steht in einem offensichtlichen Wi- derspruch zur Anforderung der ausschliesslichen Geltendmachung von Rechtsverletzungen. 52. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Prozessökonomie, wonach die Behörden und Gerichte ein effektives, d.h. ein möglichst zeitnahes und ressourcenschonendes Ver- waltungs- und Gerichtsverfahren zu gewährleisten haben (BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 71 m.w.N.), dass in einem Beschwerdeverfah- ren vor dem Bundesgericht nicht alle Parteivorbringen des vorinstanzli- chen Verfahrens mit uneingeschränkter Kognition zu überprüfen sind. 53. Überdies ist im Hinblick auf die massgebliche Sachverhaltskons- tellation darauf hinzuweisen, dass bereits die Wettbewerbskommission im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht notwendigerweise einen bezifferten Antrag auf Festsetzung einer bestimmten Sanktionierung zu stellen hat. Vielmehr ist es regelmässig ausreichend, dass sie nur einen allgemeinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde des jeweiligen Verfü- gungsadressaten stellt, um damit die Rechtswirksamkeit der angefochte- nen Verfügung einschliesslich des darin bezifferten Sanktionsbetrags her- zustellen. Dies gilt im Übrigen auch für die Festsetzung aller sonstigen Massnahmen in der angefochtenen Verfügung. Daher wird mit dem Be- gehren auf vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und auf Rückweisung an das Bundesverwaltungsgericht zugleich auch das Be- gehren auf Abweisung der vorinstanzlichen Beschwerde des Verfügungs- adressaten geltend gemacht, das im Falle des Obsiegens im bundesge- richtlichen Verfahren im fortgeführten Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht weiter verfolgt wird. Es ist bereits deshalb nicht ersichtlich, warum sich aus der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht
B-5919/2017 Seite 30 auf vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils eine Änderung des Begehrens im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben sollte und das Departement zu Handen der Wettbewerbskommission da- her in seiner Beschwerde an das Bundesgericht zwingend spezifizierte Anträge aufzunehmen hätte. 54. Dies gilt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 37) auch ungeachtet des Vorgehens des Bundesgerichts in Sachen Altimum (BGE 144 II 246, Altimum, E. 8.1). Denn das Bundesgericht hat dort kein Rückweisungsurteil erlassen, sondern gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG selbst ein Urteil in der Sache gefällt. Für den Fall einer Rückweisung sind deshalb ausschliesslich die vorstehend dargelegten Aspekte massge- bend. (c) Berücksichtigung des Urteils in Sachen Altimum 55. Darüber hinaus ist die von der Beschwerdeführerin für das vorlie- gende Verfahren konstruierte Analogie zum Verfahren in Sachen Altimum (BGE 144 II 246) sachlich nicht begründet. 56. Wenn das Bundesgericht eine Beschwerde gutheisst und gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG trotz des Rückweisungsantrags eines Beschwerde- führers einen eigenen Entscheid in der Sache fällt, berücksichtigt es da- bei sowohl die von den Parteien vorgenommenen Verfahrenshandlungen als auch die materielle Beurteilung der Angelegenheit. Dabei darf das Bundesgericht gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG nicht über die Begehren ei- ner Partei hinausgehen. 57. Dies bedeutet, dass das Bundesgericht einen Entscheid in der Sache nur dann fällen kann, wenn dieser ohne Rückweisung an das Bundesverwaltungsgericht und damit ohne Berücksichtigung des Verfah- rensstands vor Erlass des aufgehobenen Urteils formal und materiell ge- troffen werden kann und der jeweilige Sachentscheid auch bei diesem Vorgehen durch das Begehren des jeweiligen Beschwerdeführers abge- deckt ist. Soweit ein allfälliger Sachentscheid hingegen nicht durch das Begehren eines Beschwerdeführers abgedeckt wäre, müsste das Bun- desgericht auf einen entsprechenden Sachentscheid verzichten und die Sache zwingend an das Bundesverwaltungsgericht zurückweisen, weil es nicht über das Begehren eines Beschwerdeführers hinausgehen darf.
B-5919/2017 Seite 31 58. Demgegenüber wäre es widersprüchlich, wenn das Bundesgericht einerseits einen Entscheid in der Sache fällen würde, obwohl ein Be- schwerdeführer einen Antrag auf vollständige Aufhebung des vorinstanz- lichen Urteils und auf Rückweisung an die Vorinstanz gestellt hat, ohne dabei den Verfahrensstand vor Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils einschliesslich eines im vorinstanzlichen Verfahren bereits gestellten An- trags inhaltlich zu berücksichtigen, und dies andererseits gerade damit begründen würde, dass das geltend gemachte Begehren auf vollständige Aufhebung und Rückweisung diesen Antrag nicht umfassen würde und ein entsprechender ausdrücklicher Antrag nicht zusätzlich gestellt worden sei. 59. Das Bundesgericht könnte daher nicht einen Sachentscheid tref- fen und dem Beschwerdeführer trotz dessen Antrags auf vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung an das Bun- desverwaltungsgericht unter Verweis auf einen fehlenden spezifischen Sanktionierungsantrag von einer im vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls beantragten und gegebenenfalls sogar im angefochtenen Entscheid vor- gesehenen Sanktionierung absehen. Denn entweder ist der Antrag auf Bestätigung der in der angefochtenen Verfügung vorgesehenen Sanktio- nierung als Bestandteil des Begehrens auf Abweisung der vorinstanzli- chen Beschwerde und damit des Verfahrensstands vor Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Aufhebungs- und Rückweisungsbegehren ent- halten, weshalb das Bundesgericht ohne Weiteres einen Sachentscheid treffen kann. Oder dieser Antrag auf Bestätigung der in der angefochte- nen Verfügung vorgesehenen Sanktionierung wird nicht als vom Begeh- ren auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung an das Bundesverwaltungsgericht umfasst angesehen. In diesem Fall scheidet ein Sachentscheid allerdings aus, weil das Bundesgericht in diesem Fall an den Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers gebunden ist und nicht eigenmächtig über die Sanktionierung entscheiden und hierbei über das Begehren des Beschwerdeführers hinausgehen kann. 60. Dies gilt umso mehr dann, wenn ein Beschwerdeführer wie im vor- liegenden Fall sogar einen ausdrücklichen Antrag auf Rückweisung an das Bundesverwaltungsgericht zur Festsetzung der Sanktion im bundes- verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt hat. Wenn dieser Antrag im- plizit einen Verweis auf die in der angefochtenen Verfügung vorgenom- mene Sanktionierung als Richtschnur für eine gerichtliche Sanktionsbe- messung aufweist, dann kann das Bundesgericht eine Festlegung der Sanktion selbst vornehmen und einen Sachentscheid fällen. Soweit das
B-5919/2017 Seite 32 Vorhandensein eines entsprechenden impliziten Verweises verneint wird, kann auch keine Sanktionsentscheidung durch das Bundesgericht vorge- nommen werden, weil eine solche dann über das ausdrückliche Rückwei- sungsbegehren zur Sanktionsbemessung hinausgehen würde. In beiden Fällen ist bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht jedenfalls eine Einschränkung des Streitgegenstands zu Lasten des Beschwerdeführers und der Sanktionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausge- schlossen. 61. Für das vorliegende Verfahren ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Analogie zum Urteil in Sachen Altimum daher nicht zu berücksichtigen. 62. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit des Bun- desgerichts, bei Gutheissung einer Beschwerde entweder eine Rückwei- sung vorzunehmen oder selbst einen Sachentscheid zu fällen, in Art. 107 Abs. 2 BGG ausdrücklich vorgesehen ist. Auch deshalb ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Grund für eine inhaltliche Ein- schränkung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem Entscheid nach Abschluss des fortgeführten Verfahrens ersichtlich. 3) Vorabprüfung vor Veröffentlichung 63. Mit dem prozessualen Antrag Nr. 2 macht die Beschwerdeführerin geltend, für den Fall einer Publikation des vorliegenden Urteils sei ihr der zu publizierende Text vor dessen Veröffentlichung zur Prüfung auf allfälli- ge Geschäftsgeheimnisse zuzustellen. (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 64. Die Beschwerdeführerin führt zu ihrem prozessualen Antrag Nr. 2 aus, das Bundesverwaltungsgericht habe die für die Wettbewerbsbehör- den nach Art. 25 Abs. 1 und 4 KG ex lege geltende Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sinngemäss ebenfalls zu befolgen und Ent- scheide grundsätzlich in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Dies er- gebe sich aus Art. 29 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und 8 des Informati- onsreglements für das Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.4).
B-5919/2017 Seite 33 65. Für den Fall einer Entscheidpublikation sei die Beschwerdeführe- rin daher der zu publizierende Text vor dessen Veröffentlichung zur Prü- fung auf allfällige Geschäftsgeheimnisse zuzustellen. (2) Vorbringen der Vorinstanz 66. Die Vorinstanz hält den durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch für unbegründet. (3) Würdigung durch das Gericht 67. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorlage des Urteilstexts vor dessen Publikation zur Prüfung auf allfällige Geschäftsgeheimnisse ist unbegründet und daher abzuweisen. 68. Für einen entsprechenden Anspruch der Beschwerdeführerin be- steht weder eine gesetzliche Grundlage noch kann ein solcher Anspruch aus Vorschriften über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen abgelei- tet werden. 69. Der Ableitung eines solchen Anspruchs aus Geheimhaltungsvor- schriften stehen mehrere Gründe entgegen. Dabei ist zwischen den ver- schiedenen Varianten an geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen zu unter- scheiden. 70. Im Rahmen eines Kartellverwaltungsverfahrens werden regelmäs- sig eine Vielzahl von Tatsachen, die als Geschäftsgeheimnisse zu qualifi- zieren sind, von den Wettbewerbsbehörden erfasst, ungeachtet dessen, ob sie von einem Unternehmen mitgeteilt oder im Rahmen der Ermittlun- gen aufgedeckt werden. Dementsprechend wird auch zumeist eine be- trächtliche Anzahl an geheimnisbelasteten Tatsachen in einem Be- schwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht erfasst. Den er- fassten geheimnisbelasteten Tatsachen kommt allerdings nicht zwingend eine Entscheidungserheblichkeit zu, nur weil sie als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren sind. Soweit geheimnisbelastete Tatsachen für die jeweili- ge Entscheidung des Gerichts nicht relevant sind, finden sie denn auch keine Aufnahme in ein Urteil. Hinsichtlich derartiger Tatsachen kann dem- zufolge auch von vornherein kein Anspruch auf Prüfung des Urteils vor dessen Publikation zu Gunsten eines Beschwerdeführers bestehen.
B-5919/2017 Seite 34 71. Selbst wenn eine Tatsache als Geschäftsgeheimnis zu qualifizie- ren ist, kann es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleich- heit erforderlich sein, diese im Rahmen eines Urteils detailliert oder zu- mindest näherungsweise bekannt zu geben. Denn andernfalls könnten weder bestimmte Anforderungen an ein wettbewerbsgemässes Verhalten noch die Kriterien für ein wettbewerbswidriges Verhalten durch die Recht- sprechung überhaupt kommuniziert und damit für die Marktteilnehmer auch erkennbar gemacht und klargestellt werden. Hinsichtlich derartiger, notwendigerweise bekannt zu gebender geheimnisbelasteter Tatsachen kann aber von vornherein kein Anspruch auf eine Entfernung aus dem Ur- teil bestehen, weshalb hierfür auch kein Anspruch auf eine vorgängige Prüfung der Behandlung von Geschäftsgeheimnissen durch das Urteil anzuerkennen ist. So sind zum Beispiel die Umstände der jeweiligen Ver- haltenskoordination im Urteil darzulegen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Geschäftsgeheimnisse handelt. 72. Ein Anspruch auf die vorgängige Vorlage eines Urteils zur Prüfung der Behandlung von Geschäftsgeheimnissen, die im Hinblick auf nicht notwendigerweise bekannt zu gebende geheimhaltungsbedürftige Tatsa- chen bestehen, würde wiederum voraussetzen, dass auch ein Anspruch eines Beschwerdeführers auf eine entsprechende Korrektur des Ur- teilstexts besteht. Ansonsten käme einer Vorlagepflicht des Urteils zur Prüfung von Geschäftsgeheimnissen von vornherein keine Bedeutung zu. Die Entscheidung darüber, ob eine geheimhaltungsbelastete Tatsache notwendigerweise im Urteil zu berücksichtigen ist, stellt allerdings eine originäre Aufgabe des jeweiligen Gerichts im Rahmen einer Feststellung des massgeblichen Sachverhalts dar, auf den sich die materielle Beurtei- lung stützt. Deshalb kann einem Beschwerdeführer kein Anspruch auf ei- ne vorgängige Vorlage und Korrektur des Urteils vor dessen Publikation zukommen, weil in diesen originären Entscheid des Gerichts ausnahms- los nicht (mehr) eingegriffen werden kann. 73. Der Anerkennung eines Anspruchs auf vorgängige Vorlage und Korrektur des Urteils vor dessen Publikation stehen zudem die zwingen- den Vorschriften zur Einhaltung der Rechtsmittelfristen entgegen. Da ein Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nur innerhalb eines beschränkten, kurzen Zeitraums eine Beschwerde an das Bundesgericht zulässigerweise erheben kann, ist es von vornherein aus- geschlossen, dass eine Vorlage des Urteils zur Prüfung der Behandlung von Geschäftsgeheimnissen und eine allfällige Korrektur des Urteils vor dessen Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt. Denn dadurch wür-
B-5919/2017 Seite 35 de faktisch die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist in unzulässiger Weise zu Gunsten eines Beschwerdeführers ausgedehnt. 74. Einer Vorlage des Urteils zur Prüfung der Behandlung von Ge- schäftsgeheimnissen und einer allfälligen Korrektur des Urteils nach des- sen Zustellung an einen Beschwerdeführer aber vor dessen Publikation stehen die Anforderungen an eine rasche Veröffentlichung des Urteils entgegen. Denn mit Erlass eines Urteils entstehen unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber vorgesehenen prinzipiellen Publizität von kartell- rechtlichen Entscheiden auch Informationspflichten gegenüber den übri- gen Parteien und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, die in einem sachli- chen Gegensatz zu einer Prüfung der Behandlung von Geschäftsge- heimnissen vor dessen Publikation stehen. Angesichts der vorhersehba- ren Auseinandersetzungen zwischen Beschwerdeführer und Gericht über die richtige Behandlung von einzelnen Geschäftsgeheimnissen und der dadurch bedingten Folge, dass die Publikation des Urteils hinausgescho- ben wird – was von einem Beschwerdeführer auch aus anderen Gründen angestrebt werden könnte –, sowie wegen des Fehlens eines Korrek- turanspruchs kommt den Interessen eines Beschwerdeführers auf eine Prüfung kein Vorrang vor den Publikationsinteressen zu. 75. Im Übrigen besteht für einen solchen Anspruch auch kein ausrei- chendes sachliches Bedürfnis auf Seiten eines Beschwerdeführers. Denn ein Beschwerdeführer hat die geheimnisbelasteten Tatsachen bereits in seinen Rechtsschriften in ausreichender Weise kenntlich zu machen. 76. Wurde eine entsprechende Kennzeichnung unterlassen, hat ein Beschwerdeführer auch die sich daraus ergebenden Folgen einer Veröf- fentlichung von geheimnisbelasteten Tatsachen im Rahmen des Urteils selbst zu verantworten. 77. Soweit das Gericht ausreichend gekennzeichnete geheimnisbe- lastete Tatsachen im Rahmen seines Urteils als entscheidungsrelevant berücksichtigt, steht es in seiner Verantwortung, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber vorgesehenen grundsätzlichen Publizität von kar- tellrechtlichen Entscheiden zu entscheiden, ob und inwieweit diese un- kenntlich zu machen sind. Soweit es sich nicht um notwendigerweise be- kannt zu gebende geheimnisbelastete Tatsachen handelt, werden diese entsprechend dem einschlägigen Informationsreglement des Bundesver- waltungsgerichts (SR 173.320.4) unkenntlich gemacht. Dabei hat das Ge- richt auch die Konsequenzen zu tragen, die sich aufgrund von staatshaf-
B-5919/2017 Seite 36 tungsrechtlichen Ansprüchen aus einer fehlerhaften Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen eines Urteils ergeben. Daher kommt einem Beschwerdeführer auch im Hinblick auf derartige Tatsachen kein Anspruch auf vorgängige Vorlage und Korrektur des Urteils vor einer Pub- likation zu. 78. Dies mag umgekehrt allerdings nicht ausschliessen, dass das Ge- richt im Einzelfall nach Erlass und vor Publikation des Urteils den Ur- teilstext fakultativ einem Beschwerdeführer zur Prüfung einer Bekanntga- be von möglichen Geschäftsgeheimnissen vorlegt, um allfällige eigene Zweifel über die ordnungsgemässe Behandlung von Geschäftsgeheim- nissen dadurch auszuräumen. 79. Im vorliegenden Fall besteht für das Gericht kein Anlass für eine fakultative Vorlage des Urteils, um eine Prüfung durch die Beschwerde- führerin zu ermöglichen. Denn die im Urteil bekannt gegebenen Tatsa- chen beschränken sich zum einen auf die für die Erfassung des Sachver- halts notwendigen Informationen und zum anderen ist ihre Darstellung für die Erfassung der rechtlichen Qualifizierung von Verhaltenskoordinatio- nen gerade unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Einwänden unabdingbar. Im Übrigen sind die bekannt gegebenen Daten aufgrund der bereits erfolgten Publikation im Rahmen der angefochtenen Verfügung und angesichts ihres Alters nicht mehr als relevante Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren. Ungeachtet dessen werden die Umsätze der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum unkenntlich gemacht. IV. RECHTMÄSSIGKEIT DES VORINSTANZLICHEN VERFAHRENS 80. Die angefochtene Verfügung bildet den Abschluss eines Kartell- verfahrens der Vorinstanz, welches aufgrund der Art. 18 ff. KG sowie der ergänzenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch- geführt wurde. Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Rügen ge- genüber der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens.
B-5919/2017 Seite 37 mäss Art. 6 EMRK, weshalb die verhängte Sanktion vollständig aufzuhe- ben sei. (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 82. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass einer Sanktion ge- mäss Art. 49a Abs. 1 KG ein pönaler Charakter zukäme, weshalb die Ver- fahrensgarantien von Art. 6 EMRK zur Anwendung gelangen würden. 83. Die Beschwerdeführerin erhebt hierzu den Einwand, dass die Wettbewerbskommission die Anforderungen von Art. 6 EMRK an ein un- abhängiges und unparteiisches Gericht nicht erfüllen würde, weil diese nicht eine selbständige richterliche Instanz sei, sondern es sich bei ihr aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit dem Sekretariat um eine Verflechtung von Anklage- und Entscheidinstanz handle. 84. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgen: EGMR) würde ein Beschwerdeverfahren diese Mängel des unrechtmässigen vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu heilen vermögen. Vielmehr müsse dies die vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens zur Folge haben. Dies gelte insbesondere dann, wenn die zu sanktionierende Handlung wie im vorliegenden Fall kein Bagatelldelikt darstelle, sondern die Sanktion erheblich sei. Der Be- schwerdeführerin sei deshalb ein faires Verfahren verwehrt worden. (2) Vorbringen der Vorinstanz 85. Die Vorinstanz verweist zur Rechtsmässigkeit des vorinstanzli- chen Verfahrens auf die einschlägige Rechtsprechung. (3) Würdigung durch das Gericht 86. In nunmehr ständiger Rechtsprechung haben das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der einschlä- gigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR, 3.12.2002, 53892/00, Lilly France gg. Frankreich, Ziff. 2 [S. 9]; EGMR, 27.9.2011, 43509/08, Menarini Diagnostics S.R.L. gg. Ita- lien, zit. Menarini, Ziff. 38 ff.) die Rechtmässigkeit einer Durchführung des Kartellverwaltungsverfahrens durch die Wettbewerbskommission festge-
B-5919/2017 Seite 38 stellt (ausführlich BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 58 ff.), wobei es sich trotz des strafrechtsähnlichen Charakters, d.h. eines strafrechtlichen Ver- fahrens im Sinne von Art. 6 EMRK, um ein Verwaltungsverfahren handelt, weshalb strafrechtliche Grundsätze nicht ohne Weiteres und nur insoweit eingeschränkt Anwendung finden, als dies unter Berücksichtigung der wettbewerblichen Gegebenheiten sachgerecht ist (BGE 147 II 72, Hors- Liste–Pfizer-II, E. 8.3.2 f.; BGer, 9.12.2019, 2C_985/2015, Swisscom AG u.a. gg. Weko, publ. BGE 146 II 217, zit. ADSL II, E. 8.5.3; BGE 143 II 297, Gaba, E. 9.1; BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 2.2.2; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 98 f.; BVGer, 19.12.2013, B–506/2010, Gaba Inter- national AG gg. Weko, zit. Gaba, E. 6.1.3; BVGer, 24.2.2010, B-2050/2007, Swisscom (Schweiz) AG gg. Weko, zit. Terminierung Mobil- funk, E. 4.2). Ein Kartellverwaltungsverfahren kann deshalb auch unter Berücksichtigung der Verhängung von hohen Geldbussen durch eine Verwaltungsbehörde zulässigerweise durchgeführt werden, soweit deren Entscheidung im Rahmen eines Rechtsmittels durch ein unabhängiges Gericht mit umfassender Kognition überprüft werden kann. Da die Kogni- tion des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer Beschwerde ge- gen Verfügungen der Wettbewerbskommission umfassend ausgestaltet ist, wie das Bundesgericht bereits im Rückweisungsurteil (vgl. E. 2.2) so- wie unlängst nochmals ausdrücklich festgestellt hat (BGer, 12.2.2020, 2C_113/2017, Aktiengesellschaft Hallenstadion und Ticketcorner AG gg. Weko, zit. Hallenstadion, E. 3.1), ergeben sich auch unter Berücksichti- gung der Verfahrensgarantien von Art. 6 und 7 EMRK keine grundsätzli- chen Einwände gegen die Rechtmässigkeit des kartellverwaltungsrechtli- chen Verfahrens. 87. Die Einwände der Beschwerdeführerin wegen einer Verletzung der in Art. 6 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien durch das Kar- tellverwaltungsverfahren der Wettbewerbskommission und deren Auf- rechterhaltung nach Rückweisung durch das Bundesgericht (vgl. SV K.b) sind daher unzutreffend. 2) Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes 88. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes geltend.
B-5919/2017 Seite 39 (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 89. Die Grundlagen dieser Rüge bilden die aus Sicht der Beschwerde- führerin ungenügende Aufklärung des Sachverhalts und eine fehlende Berücksichtigung der von ihnen angemahnten Abklärungen durch die Vor- instanz. Der festgestellte Sachverhalt sei daher unvollständig, unrichtig und könne nicht als Grundlage des Entscheids dienen. Hierzu erheben sie verschiedene Einwände. 90. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt weitgehend einer fremden Selbstanzeige entnommen, ohne diese genügend zu verifizieren. 91. Zudem habe die Vorinstanz sich nicht hinreichend mit dem rechts- erheblichen Vorbringen auseinandergesetzt. So habe die Koch-Gruppe an einer vermeintlichen horizontalen Abrede mit den Herstellern und de- ren schweizerischen Vertriebsgesellschaften bereits aufgrund ihrer Marktposition nicht teilnehmen können, weil sie weder auf der gleichen Marktstufe wie die ausländischen Beschlaghersteller noch auf der glei- chen Marktstufe wie deren schweizerische Vertriebsgesellschaften tätig gewesen sei. Die unvollständige Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz lasse die relevante Wettbewerbssituation auf der Marktstufe, auf der die Koch-Gruppe tätig sei, völlig ausser Betracht. 92. Die von der Vorinstanz vorgenommene Befragung der Fenster- produzenten habe lediglich die Wettbewerbssituation zwischen den Be- schlagherstellern zum Gegenstand, obwohl die Koch-Gruppe sich auf der Zwischenhandelsstufe befinde. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Befragung sei zudem nicht repräsentativ, weil sie sich lediglich auf 55 von den in der Schweiz tätigen 600 bis 700 Fensterproduzenten beschränke. 93. Überdies hätte die Vorinstanz ermitteln müssen, inwiefern die Koch-Gruppe die Preiserhöhungen gegenüber den von ihr belieferten Fensterproduzenten tatsächlich habe durchsetzen können, um festzustel- len, welche Auswirkungen ihr vermeintlich kartellrechtlich relevantes Ver- halten auf den Wettbewerb gehabt habe. Angaben, welche sich spezifisch auf die Koch-Gruppe bezögen, lägen aber gar nicht und allgemein nicht in einem aussagekräftigen Masse vor. Die Sachverhaltsermittlung sei dem- zufolge unvollständig.
B-5919/2017 Seite 40 94. Die Wettbewerbskommission habe auf die Berücksichtigung der Aussagen von Fensterproduzenten, wonach der Wettbewerb auf dem be- troffenen Markt eher intensiv sei, als Bestandteil des ermittelten Sachver- halts verzichtet. Dies habe sie mit der haltlosen und nicht nachvollziehba- ren Begründung abgelehnt, die befragten Marktteilnehmer wären aus strategischen Gründen nicht in der Lage gewesen, eine objektive Ein- schätzung der Wettbewerbsverhältnisse abzugeben, obschon in einem anderen Zusammenhang gerade auf die Aussagen der Fensterproduzen- ten abgestellt worden sei. Dadurch sei der Sachverhalt falsch ermittelt worden. 95. Die mangelnde Sorgfalt und Präzision der Wettbewerbskommissi- on würden sich auch in der Handhabung der für die Berechnung der Sanktion zu berücksichtigenden Umsätze zeigen. Die Koch-Gruppe habe die entsprechenden Daten sorgfältig ermittelt und transparent mitgeteilt. Dennoch habe sie feststellen müssen, dass die ihrerseits eingereichten Umsatzzahlen sich auch auf Produkte beziehen würden, welche von den anderen Untersuchungsadressaten offenbar nicht als Teil des sachlich re- levanten Markts betrachtet worden seien. Auch dieses Vorgehen stelle deshalb eine Verletzung der Untersuchungsmaxime dar. (2) Vorbringen der Vorinstanz 96. Nach Ansicht der Vorinstanz sind die durchgeführten Untersu- chungsmassnahmen ausreichend zur Begründung des festgestellten wettbewerbswidrigen Verhaltens. (3) Würdigung durch das Gericht 97. Sowohl im Kartellverwaltungsverfahren als auch im Beschwerde- verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 39 KG bzw. Art. 37 VGG von Amtes wegen zu untersuchen (ausführlich BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 185, m.w.N.). Dieser Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Wettbewerbsbehörden und die Beschwerdeinstanz, den Sachverhalt aus eigener Initiative richtig und vollständig abzuklären. Hierfür sind alle rechtserheblichen Aspekte zu ermitteln, sämtliche notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die erfor- derlichen Beweise abzunehmen. Als rechtserheblich gelten alle Tatsa- chen, welche den Ausgang eines Entscheids beeinflussen können. Der
B-5919/2017 Seite 41 Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Das Aus- mass der Untersuchung ist vielmehr auf solche Aspekte beschränkt, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind und deren Abklärung vernünftigerweise erwartet werden kann. Einschränkungen einer amtli- chen Ermittlung können sich im Einzelfall zudem durch Mitwirkungspflich- ten der Parteien, die objektive Beweislast, die Tauglichkeit von Beweismit- teln und das treuwidrige Verhalten einer Partei ergeben. Die Sachver- haltsuntersuchung bezieht sich dabei auf Tatsachen und Erfahrungssätze. Die Rechtsanwendung, d.h. die Beurteilung von rechtlichen Aspekten, un- tersteht demgegenüber von vornherein nicht dem Untersuchungsgrund- satz. Demzufolge ergibt sich nicht allein deshalb eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes, weil keine Abklärungen über Tatsachen oder Er- fahrungssätze vorgenommen werden, auf die eine Partei ihre abweichen- de Rechtsposition abstützt (BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 185, m.w.N.). 98. Im vorliegenden Verfahren kommt das Gericht wie bereits die Wettbewerbskommission zum Ergebnis, dass von einem wettbewerbs- widrigen Verhalten der Koch-Gruppe auszugehen ist. Diese Feststellung des Gerichts erfolgt aufgrund einer anderen inhaltlichen Beurteilung der massgeblichen Rechtsfragen, als derjenigen, die von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemacht wird. Dabei stützt sich die gerichtliche Beurteilung auf den Sachverhalt, der auch aufgrund der unstrittigen, von der Be- schwerdeführerin selbst eingestandenen Tatsachen als rechtserheblich zu qualifizieren ist. 99. Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach die Sachverhalts- feststellungen fehlerhaft (E. 94, 95) und unzureichend (E. 91 f.) seien, auf einer Missachtung ihrer Verlangen auf Abklärung besonderer Umstände (E. 89) und einer nicht ausreichenden Verifizierung der Selbstanzeige (E. 90) beruhen und deshalb weitere Sachverhaltsfeststellungen von Sei- ten des Bundesverwaltungsgerichts erfordern würden, sind nicht von Be- deutung, weil sie ausschliesslich auf einer gegensätzlichen Bewertung der vom Gericht und der Wettbewerbskommission als rechtserheblich qualifizierten, bereits bekannten und letztlich unstrittigen Tatsachen des Sachverhalts beruhen. Die Rüge wegen einer angeblichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich daher insgesamt als unbe- gründet. 100. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.
B-5919/2017 Seite 42 3) Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 101. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dabei wiederholen sie letztlich die gleichen Einwände wie im Hinblick auf eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes (vgl. E. 89 ff.). 102. Die Koch-Gruppe habe während des Verfahrens mehrmals Unge- nauigkeiten bezüglich des festgestellten Sachverhalts gerügt. Dabei habe die Koch-Gruppe auf die Marktverhältnisse, ihre spezifische Marktposition als reine Zwischenhändlerin, die fehlende Möglichkeit zur Teilnahme an einer horizontalen Abrede und die Bedeutung dieser Aspekte für die Sanktionsberechnung hingewiesen. Die Wettbewerbskommission habe diese rechtserheblichen Argumente nicht berücksichtigt oder nur mit va- gen und damit ungenügenden Sachverhaltsargumenten verworfen. (2) Vorbringen der Vorinstanz 103. Nach Ansicht der Vorinstanz wurden die Stellungnahmen und An- merkungen der Beschwerdeführerin in ausreichendem Masse inhaltlich berücksichtigt. (3) Würdigung durch das Gericht 104. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das verfassungsmässige Recht zur aktiven Teilnahme in einem administrativen oder gerichtlichen Rechtsverfahren einer hiervon betroffenen natürlichen oder juristischen Person, welches in allgemeiner Weise in Art. 29 Abs. 2 BV ausdrücklich statuiert und zusätzlich auch aus Art. 6 EMRK abgeleitet wird. Es dient der Verwirklichung des übergeordneten Grundsatzes eines fairen Verfah- rens und umfasst insbesondere die folgenden Teilgarantien für eine ord- nungsgemässe Durchführung verschiedener Aspekte eines Rechtsverfah- rens (ausführlich BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 197 f. m.w.N.): (i) vor- gängige Orientierung über Gegenstand und Inhalt des Rechtsverfahrens sowie die Vorwürfe gegenüber den Parteien und Verfahrensbeteiligten; (ii) Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere das Stel- len von eigenen Beweisanträgen; (iii) persönliche Teilnahme am Verfah-
B-5919/2017 Seite 43 ren einschliesslich der Möglichkeit zur Verbeiständigung; (iv) Aktenein- sicht; (v) Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einschliesslich der Kenntnisnahme und Berücksichtigung durch die verfahrensleitende In- stanz; (vi) Eröffnung des Entscheids; (vii) Begründung des Entscheids. Dabei ist der Anspruch grundsätzlich auf rechtserhebliche Sachfragen beschränkt. Ausnahmsweise werden die Parteien auch zur rechtlichen Würdigung angehört, wenn sich die Rechtslage geändert hat, ein unge- wöhnlich grosser Ermessensspielraum besteht oder die Behörden sich auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rech- nen mussten. 105. Obschon eine Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts führt, kann durch die jeweilige Rechtsmittelinstanz nach ständiger Rechtsprechung eine sog. Heilung der Rechtsverletzung erfolgen, wenn sie über die gleiche Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen wie die Vorinstanz verfügt und dem Be- troffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen, so dass die Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs vollumfänglich nachgeholt werden kann (ausführlich BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 197 f. m.w.N.). Dabei wird auch eine Heilung schwerwiegender Rechtsverletzungen ausnahmsweise dann als zulässig erachtet, wenn die Rückweisung bloss zu einem forma- listischen Leerlauf führen würde und dies nicht im Interesse der Betroffe- nen wäre. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte lässt die Heilung eines Verstosses gegen den Grundsatz des rechtlichen Ge- hörs zu, soweit das jeweilige Gericht über volle Kognition verfügt (EGMR, 1.3.2001, 29082/95, Dallos gg. Ungarn, Ziff. 52; EGMR, 8.10.2013, 29864/03, Mulosmani gg. Albanien, Ziff. 132 m.w.N.). 106. Im vorliegenden Verfahren kommt das Gericht wie bereits die Wettbewerbskommission zum Ergebnis, dass von einem wettbewerbs- widrigen Verhalten der Koch-Gruppe auszugehen ist. Diese Feststellung des Gerichts erfolgt aufgrund einer anderen inhaltlichen Beurteilung der massgeblichen Rechtsfragen als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Dabei stützt sich die gerichtliche Beurteilung auf den Sachverhalt, der auch aufgrund der unbestrittenen, von der Beschwerde- führerin selbst eingestandenen Tatsachen als rechtserheblich zu qualifi- zieren ist. 107. Die Einwände der Beschwerdeführerin (E. 102), wonach die not- wendigen Begründungen für den Entscheid gänzlich fehlen würden oder inhaltlich unzureichend seien und keine ausreichende Mitwirkung an der
B-5919/2017 Seite 44 Feststellung des Sachverhalts infolge der fehlenden Berücksichtigung der angebrachten sachlichen Hinweisen zugelassen worden sei, sind nicht von Bedeutung, weil sie ausschliesslich auf einer gegensätzlichen Bewer- tung der vom Gericht und der Wettbewerbskommission als rechtserheb- lich qualifizierten, bereits bekannten und letztlich unstrittigen Tatsachen des Sachverhalts beruhen. Die Rüge wegen einer angeblichen Verlet- zung des Gehörsanspruchs ist daher insgesamt nicht relevant. 108. Ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. V. RELEVANTER MARKT 109. Das Kartellgesetz enthält weder eine Definition des relevanten Markts noch statuiert es einzelne Kriterien für dessen Bestimmung. Nach ständiger Rechtsprechung finden die in Art. 11 Abs. 1 und 3 der Verord- nung des Bundesrats vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unter- nehmenszusammenschlüssen (VKU, SR 251.4) aufgeführten Abgren- zungskriterien des sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markts auch für die Beurteilung von anderen Wettbewerbsbeschränkungen Anwen- dung (BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 9.1; BGer, 2C_113/2017, Hallensta- dion, E. 5.1; BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 257 m.w.N; BVGer, 24.11.2016, B–3618/2013, Starticket AG u.a. gg. Aktiengesellschaft Hal- lenstadion, Ticketcorner AG und Weko, zit. Hallenstadion, E. 32, m.w.N.; BVGer, B–831/2011, DCC, E. 230 m.w.N.). 110. Die angefochtene Verfügung hat einen Handelsmarkt für Dreh- Kipp-Fensterbeschläge für Holz- und Kunststofffenster auf Stufe der Fensterproduzenten in der Schweiz als relevanten Markt abgegrenzt, bei dem sich einerseits die massgeblichen Beschlaghersteller und die grös- seren Zwischenhändler sowie andererseits die Fensterproduzenten und die kleineren Zwischenhändler gegenüberstehen.
B-5919/2017 Seite 45 (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 112. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin nimmt die Vorinstanz eine völlig falsche Marktabgrenzung vor, weshalb sich die angefochtene Ver- fügung auf einen unrichtigen relevanten Markt abstütze. Bei einer ord- nungsgemässen Marktabgrenzung zur Beurteilung des Verhaltens der Koch-Gruppe wäre der Markt für Fensterbeschläge mit Dreh-Kipp- Beschlag in Bezug auf die Zwischenhändler als sachlich relevanter Markt abzugrenzen gewesen. 113. Bei der Koch-Gruppe handle es sich um ein reines Handelsunter- nehmen für Fensterbeschläge, das in der Lieferkette auf der Stufe eines Zwischenhändlers zwischen den ausländischen Beschlagherstellern und deren nationalen Vertriebsvertretungen einerseits und den Fensterprodu- zenten andererseits angesiedelt sei. Deshalb könne die Koch-Gruppe nicht wie die Fensterproduzenten als Nachfrager auf dem Markt für End- kunden qualifiziert werden. 114. Der massgebliche Markt sei daher der Beschaffungsmarkt von Fensterbeschlägen mit Dreh-Kipp-Mechanismus auf Stufe Zwischenhan- del, weil mit der Erhöhung des Materialteuerungszuschlags durch min- destens zwei Hersteller die Einstandspreise für den Zwischenhandel und damit auch für die Koch-Gruppe erhöht worden seien. Die Auswirkungen der von den ausländischen Beschlagherstellern getroffenen Abrede hät- ten dementsprechend spezifisch auf dem Beschaffungsmarkt auf Stufe Zwischenhandel untersucht werden müssen. (2) Vorbringen der Vorinstanz 115. Die Vorinstanz macht die in der angefochtenen Verfügung enthal- ten Aspekte zur Abgrenzung des sachlich relevanten Markts geltend. (3) Würdigung durch das Gericht 116. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren, Dienstleistungen oder sonstigen Wirtschaftsgüter (nachfolgend: Produkte), die aufgrund ih- rer wechselseitigen Substituierbarkeit eine eigenständige Produktgruppe bilden. Massgebend für die Qualifizierung der jeweiligen Substituierbar- keit ist hierbei eine wertende Beurteilung aller relevanten Aspekte, die im Einzelfall für oder gegen die Zusammenfassung bestimmter Produkte als
B-5919/2017 Seite 46 eigenständige Produktgruppe und die Zuordnung eines einzelnen Pro- dukts hierzu sprechen. Im Rahmen einer derartigen Gesamtanalyse kommt dabei keinem der prinzipiell zu berücksichtigenden Aspekte ein absoluter Vorrang aufgrund allgemeiner Umstände zu (BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 269; BVGer, B–3618/2013, Hallenstadion, E. 52; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 252). 117. Wesentliche Grundlage dieser Beurteilung bildet bei Absatzmärk- ten das Konzept der Nachfragesubstituierbarkeit (auch sog. Konzept der funktionellen Austauschbarkeit bzw. Bedarfsmarktkonzept), das prinzipiell in Art. 11 Abs. 3 VKU statuiert wird (ausführlich BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 270 ff. m.w.N., BVGer, B–3618/2013, Hallenstadion, E. 53 ff.; BVGer, B–831/2011, DCC, E. 253 ff.). Die Abgrenzung des sachlich rele- vanten Markts erfolgt aus der Sicht der Nachfrager als Marktgegenseite, d.h. der Abnehmer eines durch das marktbeherrschende Unternehmen abgesetzten Produkts. Massgebend ist dabei, welche anderen Waren oder Dienstleistungen mit dem in Frage stehenden Produkt in Wettbe- werb stehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die wechselseitige Aus- tauschbarkeit der verschiedenen Produkte gegeben ist, weil sie aufgrund ihrer Eigenschaften und Preise für den vorgesehenen Verwendungs- zweck von den Nachfragern als gleichwertig angesehen werden. Mass- gebend für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts ist demzufol- ge, welche Produkte aus der Sicht eines objektiven Nachfragers von be- stimmten Leistungen diesen Bedarf in akzeptabler Weise zufriedenstel- lend erfüllen. Für eine zufriedenstellende Erfüllung ist es dabei einerseits nicht erforderlich, dass die Leistungen in identischer Weise erbracht wer- den, andererseits ist eine bloss teilweise Austauschbarkeit nicht ausrei- chend. Die Austauschbarkeit eines Produkts ist insbesondere aufgrund von funktionalen Sachüberlegungen, allgemeinen Verbraucherpräferen- zen, bestehenden Marktstrukturen sowie von konkreten Marktbeobach- tungen aller in Betracht kommenden ähnlichen Produkte zu bewerten; zudem können auch modellhafte Überlegungen zur Abgrenzung heran- gezogen werden. 118. Im vorliegenden Fall setzt eine Abgrenzung des sachlich relevan- ten Markts von Fensterbeschlägen als Absatzmarkt demnach voraus, dass die verschiedenen Beschlagtypen aufgrund ihrer Eigenschaften, d.h. ihrer funktionalen Ausstattung, und ihres Preises, d.h. dem für die Be- schaffung zu entrichtenden Entgelt, von den Nachfragern, d.h. den Fens- terproduzenten in ihrer Funktion als massgebliche Endkunden, als gleichwertig und damit als austauschbar angesehen werden.
B-5919/2017 Seite 47 119. Die verschiedenen Beschlagtypen können aufgrund ihrer unter- schiedlichen Mechanismen wechselseitig nicht ersetzt werden (vgl. SV D.c, D.d,). Die Fensterproduzenten fragen daher jeweils nur einen be- stimmten Beschlagtyp für die Produktion der jeweiligen Fenster mit dem vorgesehenen Öffnungsmechanismus nach. Daher sind die Fensterbe- schläge mit Dreh-Kipp-Mechanismus als eigenständiger Markt zu qualifi- zieren. 120. Da die Beschlagtypen mit Dreh-Kipp-Mechanismus zum einen für Holz- und Kunststofffenster sowie für Aluminiumfenster angefertigt wer- den und wechselseitig nicht ersetzbar sind und zum anderen die Herstel- lung von Aluminiumfenstern im Wesentlichen durch Metallbaubetriebe, Fassadenbauer und Schlossereien erfolgt – weshalb sich die Nachfrager von Fensterbeschlägen für Aluminiumfenster sowie Holz- und Kunststoff- fenster unterscheiden (vgl. SV D.e) –, sind die Fensterbeschläge mit Dreh-Kipp-Mechanismus für Holz- und Kunststofffenster als eigenständi- ger Markt zu qualifizieren. 121. Diese sachliche Marktabgrenzung aufgrund der produktspezifi- schen Aspekte wird von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht bean- standet. 122. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand, wo- nach statt des Endkundenmarkts ein entsprechender Markt für Zwischen- händler als relevanter Markt hätte abgegrenzt werden müssen, weil die Koch-Gruppe aufgrund ihrer Funktion im Vertriebsweg zwischen den Be- schlagherstellern und den Fensterproduzenten als Endkunden aus- schliesslich auf diesem Markt tätig sei (vgl. E. 112 f.), erweist sich wegen der folgenden Aspekte als unbegründet. 123. Im Hinblick auf eine Marktabgrenzung ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass die Marktabgrenzung von der Feststellung des massgebli- chen Koordinationsverhältnisses zwischen den Abredebeteiligten (vgl. E. 174 ff.) zu unterscheiden ist, weil beide Aspekte nicht zwangsläufig zu gleichen Ergebnissen führen. 124. Im Rahmen einer Abgrenzung von relevanten Märkten sind – wie dargelegt – alle Aspekte zu berücksichtigen, welche die konkrete Nach- frage nach einem Produkt gestalten. Deshalb weisen vertriebsstrukturelle Aspekte grundsätzliche die gleiche Bedeutung auf wie produktspezifische Aspekte. Demzufolge ist es im Einzelfall auch nicht ausgeschlossen, dass
B-5919/2017 Seite 48 die Nachfrage für ein bestimmtes Produkt bei Zwischenhändlern aufgrund spezifischer Umstände anders ausgestaltet ist als die Nachfrage von Endkunden für dieses Produkt. 125. Soweit im Einzelfall eine unterschiedlich ausgestaltete Nachfrage besteht, sind jeweils ein Markt auf der Stufe der Zwischenhändler und ein davon zu unterscheidender Markt auf der Stufe der Endkunden gegenei- nander abzugrenzen. Lässt sich eine unterschiedlich ausgestaltete Nach- frage hingegen nicht feststellen, ist eine Unterscheidung ausgeschlossen und es liegt nur ein Markt auf der Stufe der Endkunden vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich demzufolge allein aufgrund des Bestehens unterschiedlicher Vertriebsstufen nicht per se eine Unter- scheidung zwischen einem Endkundenmarkt und einem Zwischenhänd- lermarkt. Vielmehr müssen im Einzelfall konkrete Umstände vorhanden sein, die eine unterschiedliche Nachfrage der Zwischenhändler gegen- über den Endkunden und eine darauf aufbauende unterschiedliche Marktabgrenzung begründen. 126. Regelmässig wird auf Seiten der Zwischenhändler keine unter- schiedlich ausgestaltete Nachfrage für ein bestimmtes Produkt gegen- über derjenigen der Endkunden festzustellen sein. Denn die Nachfrage nach einem Produkt wird primär durch diejenigen Wirtschaftsteilnehmer bestimmt, welche das Produkt bestimmungsgemäss verwenden und des- halb entsprechende Auswahlentscheidungen treffen. Bei diesen Wirt- schaftsteilnehmern handelt es sich um die Endkunden eines Produkts. Dagegen nehmen Abnehmer wie Zwischenhändler, welche die Produkte nicht selbst verwenden, sondern nur an die tatsächlichen Endkunden wei- terveräussern, üblicherweise keine eigenständige Auswahlentscheidung vor, sondern richten ihre Beschaffungstätigkeit wiederum an der Nachfra- ge der Endkunden und damit an deren Vorstellungen über die massgebli- chen Substitutionsmöglichkeiten aus. 127. Aus diesen Gründen sind Zwischenhändler bei dieser Regelkons- tellation auch nicht als objektive Nachfrager zu qualifizieren. Vielmehr ist hierbei im Sinne einer abgeleiteten Nachfrage auf den durchschnittlichen Endkunden als objektiven Nachfrager abzustellen (BGer, 2C_113/2017, zit. Hallenstadion, E. 5.2.4, in Bestätigung von BVGer, B–3618/2013, Hal- lenstadion, E. 70 ff.). 128. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche die Feststel- lung einer eigenständigen Nachfrage von Fensterbeschlägen auf der Ver-
B-5919/2017 Seite 49 triebsstufe des Zwischenhandels und damit eine Ausnahme von der Re- gelkonstellation begründen würden. 129. Im Hinblick auf die Beschaffung, Lagerhaltung und Auslieferung der Fensterbeschläge selbst sind jedenfalls keine Umstände ersichtlich, welche eine anders gelagerte Nachfrage der Zwischenhändler zu be- gründen vermögen. Allein der Umstand, dass die Zwischenhändler allen- falls grössere Mengen an Fensterbeschlägen bestellen und diese für eine Belieferung der Fensterproduzenten als Endkunden vorhalten, stellt kei- nen Umstand dar, der die Feststellung einer eigenständig zu beurteilen- den Nachfrage der Zwischenhändler rechtfertigen würde. Im Übrigen ist vorliegend weder behauptet noch erstellt, dass die Koch-Gruppe Fens- terbeschläge anderer Beschlaghersteller als diejenigen von Siegenia in grösseren Mengen vorgehalten hat. 130. Zudem war der Vertriebsweg für Fensterbeschläge im massgebli- chen Zeitraum vielgestaltig mit allen wesentlichen Varianten strukturiert (vgl. SV E.b). Die Fensterproduzenten wurden sowohl direkt von den aus- ländischen Beschlagherstellern (Maco) oder deren nationalen Hersteller- vertretungen (Roto, GU) als auch über einen Vertriebsmittler (Koch, SFS) oder sogar mehrere Vertriebsmittler (Geiser, Immer, Blaser) beliefert. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, dass auch sie auf Kundenwunsch hin Fensterbeschläge sämtlicher Beschlaghersteller beschafft und gelie- fert hätte, und dass andere Zwischenhändler von ihr mit Fensterbeschlä- gen beliefert worden seien. Daher ist davon auszugehen, dass aus- schliesslich die Auswahlentscheidungen der Fensterproduzenten und damit deren Nachfrage für die Beschaffung der Fensterbeschläge durch die Zwischenhändler massgebend waren. Demnach lässt sich aus der konkreten Ausgestaltung des Vertriebswegs keine Abgrenzung eines Markts der Zwischenhändler ableiten. 131. Die Beschwerdeführerin trägt auch keine spezifischen Gründe vor, warum die Nachfrage nach Fensterbeschlägen auf Seiten der Zwischen- händler anders ausgestaltet gewesen sein sollte als auf Seiten der Fens- terproduzenten. Allein ein Hinweis auf die unterschiedlichen Vertriebsstu- fen (vgl. E. 113) ist für die Feststellung einer unterschiedlichen Marktab- grenzung nicht ausreichend. 132. Die Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Erhöhung der Einstandspreise der Koch-Gruppe durch die Preisabrede und deren Auswirkungen für die Zwischenhändler (vgl. E. 114) sind für eine Abgren-
B-5919/2017 Seite 50 zung des relevanten Markts und die dabei relevante Frage einer Ausge- staltung der Produktsubstitution von Fensterbeschlägen nicht massge- blich. Im Übrigen wird der Abschluss einer Abrede zur Erhöhung der Ver- kaufspreise für Endkunden ganz offensichtlich nicht dadurch ausge- schlossen, dass dabei auch die Einstandspreise für die Zwischenhändler in bestimmtem Umfang erhöht werden (vgl. E. 239). 133. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Unterscheidung zwischen einem Endkundenmarkt für Fensterbeschläge mit Dreh-Kipp- Mechanismus und einem entsprechenden Zwischenhandelsmarkt dem- nach nicht gegeben. 134. Als sachlich relevanter Markt ist deshalb der Markt für Fensterbe- schläge mit Dreh-Kipp-Mechanismus für Holz- und Kunststofffenster auf der Stufe der Fensterproduzenten als Endkunden zu qualifizieren. 2) Räumlich relevanter Markt 135. Die angefochtene Verfügung qualifiziert die Schweiz als räumlich relevanten Markt. (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 136. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass für die Fensterpro- duzenten die Möglichkeit für einen Bezug der Fensterbeschläge aus dem Ausland gegeben sei und verweisen dabei darauf, dass hierdurch die Fensterproduzenten einen Preisdruck auf die schweizerischen Verkäufer von Fensterbeschlägen hätten ausüben können. Sie machen dement- sprechend die Abgrenzung eines europäischen statt eines schweizeri- schen Markts als räumlich relevanten Markt geltend. 137. In der Schweiz würden fünf grosse Händler rund 500 schweizeri- sche Produktionsbetriebe beliefern. Der deutsche Markt, der um ein Viel- faches grösser sei, weise in etwa die gleich hohe Anzahl an Händlern und Produktionsbetrieben auf. 138. Die ausländischen Beschlaghersteller würden den ausländischen Händlern deutlich bessere Einkaufskonditionen gewähren als die nationa- len Herstellervertretungen den schweizerischen Händlern. In den letzten Jahren seien daher verschiedene ausländische Händler in den Schweizer
B-5919/2017 Seite 51 Markt eingetreten, wodurch sich ein intensiver Wettbewerb entwickelt ha- be. 139. Die Koch-Gruppe sei diesem Wettbewerb mit wettbewerbsfähigen Preisen bei nicht ausreichenden Margen und einer modernen Logistik sowie flexiblen Service- und Kundenbetreuungsmöglichkeiten begegnet. Einen vergleichbaren Service würden die ausländischen Händler nicht anbieten. Dies sei aber bei kleinen Bestellmengen und fehlenden Lager- kapazitäten der Fensterproduzenten für die Kundenbeziehung von Be- deutung. Denn der Fenstermarkt in der Schweiz sei von regionalen Vor- lieben, besonderen Kundenbedürfnissen sowie flexiblen Service- und Be- lieferungsmöglichkeiten geprägt. (2) Vorbringen der Vorinstanz 140. Die Vorinstanz begründet die vorgenommene Abgrenzung mit dem tatsächlichen Kundenverhalten. (3) Würdigung durch das Gericht 141. Der räumlich relevante Markt umfasst das geographische Gebiet, innerhalb dessen die wechselseitig substituierbaren Produkte der sach- lich relevanten Produktgruppe von den jeweiligen Wettbewerbern unter hinreichend gleichwertigen Wettbewerbsbedingungen abgesetzt werden (ausführlich BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 302 ff. m.w.N.; BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 148 ff.; BVGer, B–831/2011, DCC, E. 320 ff.). Massgebend für die Qualifizierung einer Gleichwertigkeit der Wettbe- werbsbedingungen ist eine wertende Beurteilung aller relevanten Aspek- te, die im Einzelfall für oder gegen eine Unterscheidung von bestimmten geographischen Bereichen sprechen. Im Rahmen einer derartigen Ge- samtanalyse kommt keinem der prinzipiell zu berücksichtigenden Aspekte ein absoluter Vorrang aufgrund allgemeiner Überlegungen zu. Grundlage für eine entsprechende Beurteilung sind im Einzelfall funktionelle Sachaspekte in Bezug auf das wirtschaftliche Verhalten von Nachfragern und Anbietern der Produkte, welche geographische Auswirkungen nach sich ziehen, wie dies in Art. 11 Abs. 3 VKU vorgesehen ist. Massgebend für die Abgrenzung des räumlich relevanten Markts ist dabei, ob in einem bestimmten geographischen Gebiet spürbar unterschiedliche Wettbe- werbsbedingungen gegenüber denjenigen in den angrenzenden Gebieten
B-5919/2017 Seite 52 vorzufinden sind. Der räumlich relevante Markt kann dadurch im Einzelfall lokal, regional, national, international oder weltweit abzugrenzen sein. 142. Sachaspekte, die geographische Auswirkungen aufweisen und demzufolge im Regelfall zu berücksichtigen sind, stellen insbesondere folgende Umstände dar (BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 304; BVGer, B–3618/2013, Hallenstadion, E. 150; BVGer, B–831/2011, DCC, E. 322): (i) Allgemeine Rahmenbedingungen wie Rechtsvorschriften, Industrie- und Branchenstandards sowie Handelsmodalitäten, die für den Zugang zu den jeweiligen Gebieten sowie den Absatz der Produkte und den Wirt- schafts- und Rechtsverkehr zu beachten sind; (ii) allgemeine Gesell- schaftsaspekte wie Sprachen, Sitten und Gebräuche sowie sonstige kul- turelle Eigenheiten, bekannte Präferenzen und übliche Verhaltensmuster der Nachfrager oder Anbieter; (iii) konkret-objektive Aspekte des Pro- duktabsatzes wie Transportdauer, Transportkosten und sonstige Umstän- de der Belieferung bzw. Abholung; (iv) konkret-subjektive Aspekte des Produktabsatzes wie insbesondere die Ausgestaltung der Produkte, Prei- se und Geschäftsbedingungen durch die potentiellen Abredebeteiligten und ihre Wettbewerber sowie allenfalls sich daraus ergebende Preisun- terschiede, Preis- und sonstige Korrelationen; (v) Auswirkungen des in- frage stehenden Verhaltens der potentiellen Abredebeteiligten. 143. Vorliegend betrifft der räumlich relevante Markt das Gebiet, aus dem die Fensterproduzenten die Fensterbeschläge des sachlich relevan- ten Markts und damit die Dreh-Kipp-Beschläge für Holz- und Kunststoff- fenster beziehen. 144. Zunächst ist festzustellen, dass keine wesentlichen Handels- hemmnisse bestehen, die einen Bezug der Fensterbeschläge aus dem Ausland durch die Fensterproduzenten ausschliessen oder einschränken. Die angefochtene Verfügung hält dementsprechend auch fest, dass Belie- ferungen von einzelnen Fensterproduzenten durch deutsche Lieferanten vereinzelt tatsächlich erfolgen. Die allgemeinen Rahmenbedingungen schliessen eine Berücksichtigung des Auslands bei der Abgrenzung des räumlich relevanten Markts daher nicht von vornherein aus. 145. Die allgemeinen Gesellschaftsaspekte bieten ebenfalls keine be- sonderen Anhaltspunkte für die Abgrenzung eines spezifischen räumli- chen Markts. Aus diesem Grund spricht die allgemein bekannte Haltung sowohl in der schweizerischen Bevölkerung als auch der schweizerischen Wirtschaft, einheimische gegenüber ausländischen Geschäftsbeziehun-
B-5919/2017 Seite 53 gen aufgrund von Sach- und Ortsnähe grundsätzlich zu bevorzugen, ge- gen eine Einbeziehung des Auslands in den räumlich relevanten Markt. 146. Im Hinblick auf die konkret-objektiven Aspekte des Produktabsat- zes ist insbesondere das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 139) zu berücksichtigen, wonach der Fenstermarkt in der Schweiz von regionalen Vorlieben, besonderen Kundenbedürfnissen sowie flexiblen Service- und Belieferungsmöglichkeiten geprägt sei, wobei die ausländi- schen Hersteller keinen vergleichbaren Kundenservice bieten könnten. Demzufolge können Lieferbeziehungen zu ausländischen Händlern die Geschäftsbeziehungen mit inländischen Händlern offensichtlich nicht in adäquater Weise ersetzen. Für diese Einschätzung spricht auch der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Vergleich mit Deutschland, wo trotz eines weitaus grösseren Markts etwa die gleiche Händleranzahl für die Versorgung der Fensterproduzenten ausreicht (vgl. E. 137), was al- lenfalls auf weniger serviceintensive Kundenbeziehungen als in der Schweiz schliessen lässt. Aufgrund der konkret-objektiven Aspekte des Produktabsatzes ist daher eine Einbeziehung des Auslands in den räum- lich relevanten Markt auszuschliessen. 147. Der von der Beschwerdeführerin selbst vorgebrachte Umstand (vgl. E. 138), dass die ausländischen Beschlaghersteller deutlich höhere Einstandspreise gegenüber den schweizerischen Zwischenhändlern an- setzen würden als gegenüber den ausländischen Zwischenhändlern, be- stätigt die Einschätzung, dass die Möglichkeit der schweizerischen Fens- terproduzenten zum Bezug von Fensterbeschlägen bei den ausländi- schen Zwischenhändlern tatsächlich nur wenig genutzt wird oder genutzt werden kann. Ansonsten müsste sich eine derartige Preisdifferenz zu Lasten der nationalen Vertriebsvertretungen der Beschlaghersteller mit der Zeit angleichen. Das Verhalten der ausländischen Beschlaghersteller spricht demzufolge ebenfalls gegen eine Einbeziehung des Auslands zum räumlich relevanten Markt. 148. Eine Gesamtbeurteilung der vorstehenden Aspekte führt zu dem Ergebnis, dass das Ausland nicht in den räumlich relevanten Markt ein- zubeziehen ist. 149. Dass eine gewisse Anzahl von Fensterproduzenten dennoch ei- nen Teil ihres Bedarfs an Fensterbeschlägen auch bei Händlern im Aus- land gedeckt haben mag, führt nicht zu einer anderen Gesamtbeurteilung. Denn bei den im Ausland hergestellten Produkten bestehen für die inlän-
B-5919/2017 Seite 54 dischen Nachfrager immer gewisse Möglichkeiten, diese auch direkt aus dem Ausland zu beziehen und in die Schweiz zu importieren. Massge- bend für eine Abgrenzung von Absatzmärkten sind die Sichtweise eines objektiven Nachfragers und damit die Berücksichtigung von allgemeinen Nutzungs- und Anwendungsgrundsätzen des jeweiligen Produkts für den bestehenden Bedarf. Demgegenüber sind rein theoretisch mögliche Vari- anten oder tatsächlich durchgeführte, aber subjektiv motivierte Einzelfälle einer Nutzung oder Anwendung nicht zu beachten, weil ansonsten für die meisten Produkte eine sachgerechte Abgrenzung gar nicht vorgenommen werden könnte (BVGer, B–3618/2018, Hallenstadion, E. 101, bestätigt durch BGer, 2C_113/2017, Hallenstadion, E. 5.2.4). Dies gilt auch für den Bezug von Produkten im Ausland. Voraussetzung für die Einbeziehung des Auslands in den räumlich relevanten Markt wäre daher, dass der ob- jektive, d.h. durchschnittliche Nachfrager seine Produkte in einem beach- tenswerten Ausmass tatsächlich im Ausland beschafft oder aus dem Aus- land bezieht. 150. Die angefochtene Verfügung stellt lediglich einen geringen Um- fang an Lieferungen von Fensterbeschlägen aus dem Ausland an einzel- ne Fensterproduzenten fest und verweist hierfür auf die fehlenden Kun- dendienstleistungen der ausländischen Händler. Die Beschwerdeführerin macht zwar einerseits einen starken Wettbewerbsdruck aus dem Ausland geltend, weil sie von ihren Kunden mit Offerten von ausländischen Händ- lern konfrontiert würden, bestätigen aber andererseits auch ausdrücklich, dass sie aufgrund des besseren Kundenservices diesem Wettbewerbs- druck standgehalten hätten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Lieferungen von ausländischen Herstellern im massgeblichen Zeit- raum einen beachtenswerten Umfang für die Abgrenzung des räumlich relevanten Markts erlangt haben. 151. Als räumlich relevanter Markt ist daher die Schweiz zu qualifizie- ren. 3) Zeitlich relevanter Markt 152. Nach Ansicht der Vorinstanz ist keine Marktabgrenzung in zeitli- cher Hinsicht vorzunehmen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es sind auch keine Gründe für eine Unterscheidung in zeitli- cher Hinsicht ersichtlich. Eine zeitliche Marktabgrenzung ist daher nicht erforderlich.
B-5919/2017 Seite 55 4) Fazit Marktabgrenzung 153. Als relevanter Markt ist, wie von der angefochtenen Verfügung vorgesehen, der Markt für Fensterbeschläge mit Dreh-Kipp-Mechanismus für Holz- und Kunststofffenster auf der Stufe der Fensterproduzenten als Endkunden in der Schweiz zu qualifizieren. Die Begriffe „Fensterbeschlä- ge“ und „Fenster“ beziehen sich nachfolgend auf Produkte dieses rele- vanten Markts. VI. UNZULÄSSIGE WETTBEWERBSABREDE GEMÄSS ART. 5 KG 154. Die angefochtene Verfügung qualifiziert das in Frage stehende Verhalten als unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG. 155. Der Zweck von Art. 5 KG besteht darin, die wirtschaftliche Hand- lungsfreiheit der einzelnen Unternehmen sicherzustellen, um dadurch ei- nem kollusiven Verhalten von Unternehmen entgegenzuwirken. Demzu- folge hat jedes Unternehmen im Sinne des Selbständigkeitspostulats ei- genständig Entscheidungen über die konkrete Ausgestaltung der für die Marktgegenseite jeweils massgeblichen Wettbewerbsparameter zu tref- fen, ohne sich mit anderen Unternehmen über diese Ausgestaltung zu verständigen (BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 301; nunmehr auch BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.2, 3.4.1, 3.5). Ansonsten würde an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs zwischen den Mitbewerbern angesichts der Unsicherheiten bezüglich ihres tatsächli- chen zukünftigen Verhaltens mittels der jeweiligen Verhaltenskoordination eine praktische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen treten (BGer, 14.8.2002, 2A_298/2001 u.a., Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerverband gg. Weko, publ. 129 II 18, zit. Buchpreisbindung I, E. 6.3; BGE 147 II, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.2, 3.4.1; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo–3, E. 8.10.3). 156. Ein Austausch von Preisinformationen sowie eine inhaltliche oder zeitliche Verständigung über Preisveränderungen zwischen verschiede- nen Unternehmen, wie den Teilnehmern der Besprechung vom 22. Sep- tember 2006, stellen deshalb jeweils eine unzulässige Wettbewerbsabre- de gemäss Art. 5 KG dar, wenn es sich hierbei um eine Abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG (Abschnitt VI.1 und 2) auf dem festgestellten relevanten Markt (Abschnitt V) handelt, die entweder zu einer Wettbewerbsbeseiti- gung führt (Abschnitt VI.3) oder die eine erhebliche Wettbewerbsbeein-
B-5919/2017 Seite 56 trächtigung zur Folge hat (Abschnitt VI.4 und 5), welche nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann (Ab- schnitt VI.6).
B-5919/2017 Seite 57 Winkhaus-Gruppe als massgebliche Kartellrechtssubjekte belangt. Glei- ches gilt auch für SFS als Konzerngesellschaft der SFS-Gruppe sowie die Beschwerdeführerin als Konzerngesellschaft der Koch-Gruppe. Diese Konzerne bilden jeweils die massgeblichen Kartellrechtssubjekte gemäss Art. 2 Abs. 1 bis KG. 161. Bei dem Treffen am 22. September 2006 sowie bei dessen Vorbe- reitung und bei den sich daraus ergebenden Massnahmen haben die Koch-Wallisellen, Roto, SFS, Siegenia und Winkhaus demzufolge als Re- präsentanten der Koch-Gruppe, der Roto-Gruppe, der SFS-Gruppe, der Siegenia-Gruppe und der Winkhaus-Gruppe, die als Unternehmen ge- mäss Art. 2 Abs. 1 bis KG zu qualifizieren sind, gehandelt. 162. Aus der Qualifizierung der einzelnen Konzerne als massgebliche Kartellrechtssubjekte ergibt sich, dass entgegen verschiedenen Ausfüh- rungen sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in den Rechts- schriften der Beschwerdeführerin keine entscheidungsrelevante Differen- zierung zwischen den deutschen Muttergesellschaften und den schweize- rischen Vertriebsorganisationen und damit auch keine Differenzierung zwischen ausländischen Herstellern und dessen nationalen Vertriebsver- tretungen vorzunehmen ist (vgl. E. 178 ff.). b) Verhältnis der Abredebeteiligten 163. Die angefochtene Verfügung qualifiziert die Verständigung der Ab- redebeteiligten als horizontale Wettbewerbsabrede. (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 164. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Koch habe sich nicht an einer horizontalen Wettbewerbsabrede beteiligt. Hierzu führen sie ver- schiedene Einwände an. 165. Die Feststellung einer Beteiligung von Koch an einer horizontalen Wettbewerbsabrede sei schon deshalb ausgeschlossen, weil Koch als reines Handelsunternehmen in keinem horizontalen Wettbewerbsverhält- nis zu den massgeblichen Beschlagherstellern stehe. 166. Koch produziere keine Fensterbeschläge. Daher sei sie nicht auf der gleichen Marktstufe wie die ausländischen Beschlaghersteller tätig.
B-5919/2017 Seite 58 Dies gelte auch für deren nationale Vertriebsvertretungen, obwohl diese ebenfalls keine Produkte herstellen, aber die gleichen Interessen wie ihre Muttergesellschaften verfolgen würden. 167. Denn die Herstellervertretungen würden nur die herstellereigenen Produkte vertreiben, während Koch mit einem umfassenden Sortiment an Produkten Handel treibe und dabei unter anderem die von den Beschlag- herstellern bezogenen Produkte an die Fensterproduzenten weiterver- äussere. Die Herstellervertretungen und Koch würden dabei unterschied- liche Interessen verfolgen. Deshalb befinde sich Koch auf einer anderen Marktstufe als die Beschlaghersteller. 168. Die Herstellervertretungen der Beschlaghersteller unterhielten le- diglich vertikale Geschäftsbeziehungen zu Koch. 169. Umgekehrt könnten die nationalen Herstellervertretungen der Be- schlaghersteller auch nicht als reine Handelsunternehmen qualifiziert werden, selbst wenn sie Produkte an die Fensterproduzenten liefern wür- den. Denn sie würden diese Produkte ausschliesslich von ihren Mutter- gesellschaften beziehen und die Geschäftsstrategie würde von ihrer Mut- tergesellschaft bestimmt. Daher würden sie ihre Muttergesellschaften in der Schweiz vertreten, wobei sie den Zwischenhändlern gegenüber als Beschlaghersteller auftreten würden. 170. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen, aktuellen Rechtspre- chung nach Erlass des Ausgangsurteils (vgl. SV K.b) ergebe sich keine andere Beurteilung. 171. Das Bundesgericht habe sich in seinem Rückweisungsurteil nicht zum Verhältnis von Koch und Siegenia sowie zur Frage geäussert, wel- che Auswirkungen dieses Verhältnis auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts habe. 172. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Ausgangsurteil zum Schluss gekommen, dass Koch und Siegenia in keinem Wettbewerbsverhältnis zueinander, sondern ausschliesslich in einem vertikalen Verhältnis stehen würden (BVGer, B-8430/2010, Baubeschläge-Koch–I, E. 6.2.25, 6.2.26). Gleichzeitig habe es festgestellt, dass Koch ausser demjenigen zu SFS auch noch in einem Konkurrenzverhältnis zu Roto und Winkhaus stehe, da diese – neben ihrer Funktion als Vertreter der deutschen Muttergesell- schaften und Hersteller – auch als Händler tätig seien.
B-5919/2017 Seite 59 (2) Vorbringen der Vorinstanz 173. Die Vorinstanz hält die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände angesichts der bisherigen Wettbewerbspraxis aus sachlichen Gründen für unzutreffend. (3) Würdigung durch das Gericht 174. Als Abreden gemäss Art. 4 Abs. 1 KG wird ein koordiniertes Ver- halten sowohl von Unternehmen gleicher Marktstufe als auch von Unter- nehmen verschiedener Marktstufen erfasst. 175. Koordinierte Verhaltensweisen auf gleicher Marktstufe werden üb- licherweise als sog. horizontale Wettbewerbsabreden qualifiziert, bei de- nen die beteiligten Unternehmen aufgrund der Austauschbarkeit ihrer Produkte tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander in Wettbe- werb stehen (BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 298 m.w.N., Bot- schaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23.11.1994, BBl 1995, 531, zit. Bot- schaft KG 1995, 553). 176. Koordinierte Verhaltensweisen auf verschiedenen Marktstufen werden üblicherweise als sog. vertikale Wettbewerbsabreden qualifiziert, bei denen die beteiligten Unternehmen innerhalb der Absatzkette für ein Produkt im Verhältnis von Anbieter und Abnehmer stehen (BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 298 m.w.N.; Botschaft KG 1995, 553). 177. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in Sachen Hallenstadi- on festgestellt hatte (BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 299, inhalt- lich bestätigt durch BGer, 2C_113/2017, Hallenstadion, E. 7.2.3), werden nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur horizontale oder vertikale Abreden, sondern auch sonstige Abreden, bei denen die Unternehmen weder in einem horizontalen noch in einem vertikalen Wettbewerbsver- hältnis zueinanderstehen, von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum einzelne kollusive Verhaltensweisen verschie- dener Unternehmen mit einschränkender Wirkung auf den Wettbewerb nicht erfasst werden sollten, nur weil sie sich nicht anhand einer schema- tischen Differenzierung den Qualifizierungen «horizontal» oder «vertikal» zuordnen lassen.
B-5919/2017 Seite 60 178. Gleiches hat umso mehr dann zu gelten, wenn die an der Wettbe- werbsabrede beteiligten Unternehmen nicht nur ausschliesslich in einem horizontalen, vertikalen oder sonstigen Verhältnis, sondern jeweils teil- weise in einem horizontalen, vertikalen und sonstigen Verhältnis zueinan- derstehen. Denn dadurch wird die nachteilige Einwirkung auf den Wett- bewerb im relevanten Markt gegenüber einer bloss horizontalen, vertika- len oder sonstigen Abrede sogar noch verstärkt. Und je mehr Marktteil- nehmer der horizontalen Ebene und der vertikalen Ebene sich an der Wettbewerbsabrede beteiligen, um so dichter wird die Koordination des Wettbewerbsverhaltens im jeweiligen Geschäftsbereich und umso mehr wird ein wirksamer Wettbewerb ausgeschlossen. 179. Dabei sind Vertikalverhältnisse den Horizontalverhältnissen gleichzustellen, wenn ein Vertikalverhältnis in irgendeiner Weise mit ei- nem Horizontalverhältnis verknüpft oder verbunden ist (BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 6.2). 180. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 164 ff.) ist es für die Beurteilung des Vorliegens einer Abrede daher unerheblich, ob die Koch-Gruppe in einem horizontalen Verhältnis zu den massgebli- chen Beschlagherstellern steht oder nicht, weil auch ein vertikales oder ein sonstiges Wettbewerbsverhältnis als Grundlage für die Feststellung einer Wettbewerbsabrede ausreichend wäre. 181. Vorliegend ergibt sich zwischen den Teilnehmern des Koordinati- onstreffens eine Gemengelage aus verschiedenen Wettbewerbsverhält- nissen (vgl. SV E.b ff.). Die Roto-Gruppe, die Siegenia-Gruppe und Wink- haus stehen als Beschlaghersteller in einem horizontalen Wettbewerbs- verhältnis zueinander. Die Koch-Gruppe und SFS stehen als Grosshänd- ler ebenfalls in einem horizontalen Wettbewerbsverhältnis zueinander. Die Koch-Gruppe steht zudem in einem horizontalen Wettbewerbsver- hältnis zur Siegenia-Gruppe, weil diese auch Kunden direkt beliefert (vgl. SV E.d). Die Koch-Gruppe und SFS stehen schliesslich als Abnehmer der jeweiligen Produkte in einem vertikalen Wettbewerbsverhältnis zur Siege- nia-Gruppe und zu Maco. 182. Angesichts dessen, dass sowohl die massgeblichen Beschlagher- steller als auch die Grosshändler die Fensterbeschläge gegenüber den Fensterproduzenten als relevante Marktgegenseite (vgl. E. 124 ff.) abset- zen, besteht darüber hinaus auch insgesamt zwischen allen Abredebetei- ligten ein horizontales Wettbewerbsverhältnis. Denn massgebend für die
B-5919/2017 Seite 61 Beurteilung des Verhältnisses zwischen den einzelnen Abredebeteiligten sind nicht abstrakte Qualifizierungen im Rahmen einzelner Vertriebsket- ten, sondern deren konkrete Betätigung auf dem relevanten Markt und damit die tatsächlichen Verhältnisse auf dem jeweiligen Markt (BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 6.2, wonach keine formalistische Unter- scheidung vorzunehmen sei; ebenso BGer, 2C_113/2013, Hallenstadion, E. 3.5.3, wonach die Realität und nicht theoretische Aspekte für die Beur- teilung des relevanten Markts massgebend seien). 183. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (E. 165 ff.) wird demzufolge die Feststellung einer Wettbewerbsabrede aufgrund der be- stehenden Wettbewerbsverhältnisse einschliesslich eines horizontalen Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Koch-Gruppe, der Siegenia- Gruppe, der Roto-Gruppe und der Winkhaus-Gruppe als Abredebeteiligte nicht ausgeschlossen. Insbesondere sind die Verweise auf die fehlende Produktion und den Vertrieb unterschiedlicher Marken von Fensterbe- schlägen durch die Koch-Gruppe nicht geeignet, die Massgeblichkeit der Belieferung der Fensterproduzenten durch die Abredebeteiligten zu ent- kräften. 184. Da der von der Beschwerdeführerin angeführte materielle Ein- wand nicht von Belang ist, sind auch alle von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt oder nicht ausreichend abgeklärt oder die entsprechenden inhaltlichen Hinweise und Anträge der Be- schwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, unerheblich, weshalb auch kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 97 ff.) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. E. 104 ff.) vorliegt. Gleiches gilt für den Einwand, die Stellung der Koch-Gruppe sei bei der Bemessung der Sanktion nicht bzw. falsch berücksichtigt worden. c) Abredeform 185. Die angefochtene Verfügung nimmt keine eindeutige Qualifizie- rung der Form vor, mittels der die Verständigung der Abredebeteiligten über die Verwirklichung einer Preiserhöhung erfolgte, sondern stellt ledig- lich auf ein abgestimmtes Verhalten als Minimum einer wechselseitigen Koordination der Preisgestaltung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG ab.
B-5919/2017 Seite 62 (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 186. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aus mehreren Grün- den keine Abrede vorliege, bei der die Koch-Gruppe als Abredebeteiligte zu qualifizieren sei. Hierzu bringt sie eine Vielzahl von Einwänden vor. 187. Die ausländischen Beschlaghersteller hätten bereits vorgängig zum Treffen am 22. September 2006 eine Preiserhöhung als Materialteu- erungszuschlag beschlossen gehabt. Denn Siegenia und Roto hätten sich ausweislich der Selbstanzeige von Roto bereits am 22. August 2006 telefonisch dahingehend verständigt, die Preise in der Schweiz um 5%- 6% per 1. September zu erhöhen. Eine entsprechende Preiserhöhung von 6% sei der Koch-Gruppe von Sigenia zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Demzufolge sei die Koordination zwischen den Beschlagherstel- lern bereits vor dem Treffen am 22. September 2006 erfolgt. Hiervon ha- be die Koch-Gruppe keine Kenntnis gehabt. Mit der Ankündigung der Preiserhöhung durch Siegenia gegenüber der Koch-Gruppe sei die Ab- sprache der Beschlaghersteller vollzogen gewesen. Deshalb handle es sich bei der Preiserhöhung um eine Absprache der Beschlaghersteller. Denn nur deren Verhalten sei kausal für die durchzuführende Preiserhö- hung gewesen. 188. Demzufolge habe es am Treffen vom 22. September 2006 gar nichts mehr abzustimmen gegeben. Das Verhalten der Koch-Gruppe stel- le lediglich eine Abwehrreaktion gegen die einseitig angekündigte und zwischen mindestens zwei Beschlagherstellern beschlossene Erhöhung dar. Deshalb sei das Verhalten der Koch-Gruppe auf keinen Fall kausal für eine allfällige Abrede. 189. Die Koch-Gruppe habe das Treffen vom 22. September 2006 nur organisiert aufgrund der negativen Erfahrungen der Vorjahre und der Tat- sache, dass die ausländischen Hersteller gegenüber den schweizeri- schen Abnehmern stets höhere Materialteuerungszuschläge hätten durchsetzen können als gegenüber den übrigen europäischen Konkurren- ten. 190. Angesichts der horizontal koordinierten Vorgehensweise der Be- schlaghersteller sei eine Reduktion des Materialteuerungszuschlags nur mit einem Vorgehen gegenüber allen Herstellern zu erreichen gewesen. Welches Resultat im Rahmen der individuellen Verhandlungen mit den jeweiligen schweizerischen Lieferanten erzielt würde, sei nämlich im We-
B-5919/2017 Seite 63 sentlichen davon abhängig gewesen, auf welchen Widerstand die Her- steller bei ihren schweizerischen Abnehmern gestossen seien. 191. Die Koch-Gruppe habe an der Besprechung vom 22. September 2006 ausschliesslich mit dem Ziel teilgenommen, die von den Beschlag- herstellern beschlossene Preiserhöhung auf ein tragbares Mass zu be- schränken und damit das Diktat der ausländischen Hersteller und deren nationalen Herstellervertretungen zu brechen. Denn die Koch-Gruppe habe sich vehement gegen die von den Beschlagherstellern beschlosse- nen und ihren nationalen Vertriebsorganisationen auf den schweizeri- schen Handel überwälzten Preiserhöhungen per Materialteuerungszu- schlag gewehrt. 192. Richtig interpretiert, beziehe sich die in der Einladung angeführte Abstimmung auf die gemeinsame Position gegenüber den ausländischen Herstellern («um dem internationalen Preisniveau näher zu kommen»), weil das internationale Preisniveau tiefer sei als das schweizerische, und nicht – wie von der angefochtenen Verfügung suggeriert – auf einen ge- meinsam unter den Beschlagherstellern koordinierten Materialteuerungs- zuschlag. 193. Das Ziel der Koch-Gruppe sei erreicht worden. Zum einen sei es gelungen, die ursprünglich für die Koch-Gruppe vorgesehene Preiserhö- hung durch Siegenia von 6% auf eine Erhöhung von 5,7% zu senken. Zum anderen sei der Termin für die Erhöhung hinausgeschoben worden, weil die Erhöhung statt am 1. September 2006 erst zum 1. Februar 2007 vorgenommen worden sei. 194. Die Koch-Gruppe habe damit nicht nur für sich selbst, sondern auch im Interesse aller anderen schweizerischen Abnehmern von Siege- nia-Produkten gehandelt und als Zwischenhändlerin gegen Preiserhö- hungen von Siegenia für deren Fensterbeschläge gekämpft. Ohne dieses Treffen hätten die Beschlaghersteller einen zeitlich früheren und höheren Materialteuerungszuschlag diktiert, was zu höheren inländischen Preisen und einer Einbusse an Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Ausland ge- führt hätte. Die schweizerische Volkswirtschaft habe im Ergebnis von tie- feren Preisen profitiert. 195. Die Kunden der Koch-Gruppe seien auf rechtzeitige Ankündigun- gen von Preiserhöhungen angewiesen und müssten wissen, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Siegenia-Gruppe ihre Preise erhö-
B-5919/2017 Seite 64 he. Die Rolle der Koch-Gruppe im Vertrieb der Siegenia-Produkte erfor- dere daher ein entsprechendes Verhalten seitens der Koch-Gruppe. 196. Die Abrede bestehe zwischen den Beschlagherstellern, weshalb auch die Koch-Gruppe als Kunde von der Preiserhöhung der Beschlag- hersteller betroffen gewesen sei. Als Betroffene der Preiserhöhung könne sie nicht gleichzeitig Beteiligte der entsprechenden Preisabrede sein. 197. Die Beschlaghersteller hätten die Preiserhöhungen durchgesetzt, obwohl die Koch-Gruppe sich vehement dagegen gewehrt habe. Dass die Koch-Gruppe die Preiserhöhung der Beschlaghersteller habe überneh- men müssen, habe nichts mit Freiwilligkeit zu tun, sondern sei auf die Marktstrukturen und den damit verbundenen Druck der Hersteller zurück- zuführen. Denn die Beschlaghersteller könnten den Materialteuerungszu- schlag ansetzen, ohne die Argumente des Handels zu berücksichtigen. 198. Die Koch-Gruppe habe als reines Handelsunternehmen bei Preis- erhöhungen der Beschlaghersteller nur zwei Möglichkeiten: (1) Entweder gebe sie die Preiserhöhungen widerstandslos an ihre Kunden weiter, oder (2) sie versuche durch Verhandlungen mit dem jeweiligen Beschlagher- steller oder dessen Vertretung in der Schweiz, die Höhe der von diesen bereits beschlossenen Zuschläge zu reduzieren. In beiden Fällen müsse die Koch-Gruppe jedoch die einseitig erfolgte Preiserhöhung angesichts der geringen Marge an ihre Kunden weitergeben. 199. Die Koch-Gruppe habe als reines Handelsunternehmen auf Preis- erhöhungen der Beschlaghersteller ohnehin keinen Einfluss. Es dürfe ein- leuchtend sein, dass die Fragen, (i) ob die Preise für Siegenia-Produkte mittels Materialteuerungszuschlags erhöht werden, (ii) wie hoch die Er- höhungen ausfallen und (iii) wann diese umgesetzt werden, folglich von Siegenia D bzw. Siegenia und nicht von der Koch-Gruppe beantwortet und entschieden würden. Ebenso wenig könne die Koch-Gruppe Preiser- höhungen für Siegenia Produkte mit Roto oder anderen Herstellern ver- einbaren. 200. Die Koch-Gruppe habe sich mit keinem Wettbewerber ausge- tauscht und ihre Preispolitik gegenüber ihren Wettbewerbern sowie ge- genüber ihren Kunden selbständig festgelegt. Die Koch-Gruppe habe insbesondere keine Informationen über Preiserhöhungen ausgetauscht, sondern sich ausschliesslich gegen Preiserhöhungen der Beschlagher- steller gewehrt. Entgegen der Feststellung in der angefochtenen Verfü-
B-5919/2017 Seite 65 gung seien anlässlich des Treffens am 22. September 2006 weder Höhe noch Zeitpunkt der Preiserhöhungen beschlossen worden. Am Treffen hätten lediglich die schweizerischen Lieferanten von der Notwendigkeit überzeugt werden können, die bereits beschlossenen Erhöhungen zu re- duzieren. Die definitive Höhe der Materialteuerungszuschläge sei erst nach dem Treffen bilateral, zwischen Lieferant und Händler, im Falle der Koch-Gruppe mit Siegenia, ausgehandelt worden. So habe die Koch- Gruppe erst im November 2006 die offizielle Preiserhöhungsankündigung von Siegenia erhalten. 201. Das Verhalten der Koch-Gruppe könne daher weder als Grundla- ge einer Wettbewerbsabrede wegen eines bewussten und gewollten Zu- sammenwirkens qualifiziert noch könne ihm eine stabilisierende Wirkung für eine Wettbewerbsabrede beigemessen werden. 202. Die Koch-Gruppe habe auch keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Preiserhöhung durch die Beschlaghersteller gehabt. 203. Bei dieser Ausgangslage könne die Koch-Gruppe nichts anderes tun, als die eigenen Preise zu erhöhen. Angesichts der knappen Margen der Koch-Gruppe wäre alles andere auch nicht zu verkraften gewesen. Die Wettbewerbskommission habe dies nicht verstanden. 204. Aufgrund der seit Erlass des aufgehobenen Urteils zwischenzeit- lich ergangenen, aktuellen Rechtsprechung (vgl. SV K.b) ergebe sich kei- ne andere Beurteilung. Vielmehr seien verschiedene Aspekte zusätzlich zu berücksichtigen. 205. Die Erwähnung des rechtskräftig festgestellten Herstellerkartells im Rückweisungsurteil des Bundesgerichts verdeutliche nochmals den Umstand, dass für die Koch-Gruppe als Händlerin die einzige Möglichkeit, um sich gegen die für die Schweiz auf EU-Ebene beschlossene Preiser- höhung in der Schweiz zu wehren, darin bestanden habe, gemeinsam mit SFS als weitere reine Händlerin sämtliche Herstellervertretungen dazu zu bringen, bei ihren Mutterhäusern gegen die Preiserhöhung zu intervenie- ren. Denn die bilaterale Intervention bei Siegenia habe nicht zum ge- wünschten Resultat geführt.
B-5919/2017 Seite 66 (2) Vorbringen der Vorinstanz 206. Die Vorinstanz hält die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände aus sachlichen Gründen nicht für zutreffend und durch die Selbstanzeige von Roto sowie den anerkannten Geschehensablauf wi- derlegt. (3) Würdigung durch das Gericht 207. Art. 4 Abs. 1 KG sieht vor, dass eine Verhaltenskoordination durch die Koordinationsformen einer rechtlich erzwingbaren Vereinbarung, einer rechtlich nicht erzwingbaren Vereinbarung und einer abgestimmten Ver- haltensweise erfolgen kann. (a) Allgemeine Aspekte 208. Mit der weiten Umschreibung der Legaldefinition in Art. 4 Abs. 1 KG wird klargestellt, dass sämtliche Formen eines koordinierten Verhal- tens von mindestens zwei Wirtschaftsteilnehmern, die zu einer nachteili- gen Einwirkung auf den Wettbewerb führen, erfasst werden sollen, unab- hängig davon, ob es sich um eine rechtsgeschäftlich oder eine auf andere Weise ausdrücklich abgestützte oder um eine bloss praktisch durchge- führte Koordination handelt (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.4.1; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo–3, E. 8.3.2; BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 294 m.w.N.; sowie Botschaft KG 95, 533, zum gesetzli- chen Ansatz, alle Formen einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu erfassen). Die Begriffe der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise stimmen dabei mit denjenigen aus Art. 101 AEUV überein, weshalb die Praxis zum EU-Wettbewerbsrecht hierbei Berücksichtigung finden kann (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.1). 209. Die gesetzlich vorgesehenen Formen einer Wettbewerbsabrede bilden dabei eine Stufenfolge hinsichtlich der Intensität der formalen Aus- gestaltung einer Verhaltenskoordination, die von den beteiligten Wirt- schaftsteilnehmern vorgenommen wird (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer- II, E. 3.4.1 mit Verweisen auf das EU-Wettbewerbsrecht). Ungeachtet dessen sind die verschiedenen Formen eines koordinierten Verhaltens aufgrund der gesetzlichen Anordnung materiell als gleichrangig zu qualifi- zieren. Daher ist es für die Verwirklichung eines unzulässigen Wettbe-
B-5919/2017 Seite 67 werbsverhaltens letztlich unerheblich, ob die Unternehmen eine Vereinba- rung eingehen oder ein abgestimmtes Verhalten durchführen. 210. Die subjektiven Absichten eines Unternehmens sind für die Beur- teilung einer Beteiligung an einer Verhaltenskoordination unerheblich, können aber herangezogen werden, soweit sie bekannt sind. 211. Bereits aufgrund dieser allgemeinen Erwägungen ist festzustellen, dass wesentliche Einwände der Beschwerdeführerin gegen ihre Beteili- gung an einer Wettbewerbsabrede unbeachtlich sind, weil sie für die rechtliche Beurteilung nicht massgeblich sein können. Denn die gesam- ten Darlegungen der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass der Koch-Gruppe angesichts der Marktstruktur, der vorgängigen Abstimmung der Beschlaghersteller, des Drucks der Beschlaghersteller oder ihrer ge- ringen Margen auf den Fensterbeschlägen gezwungen gewesen sei, die abgestimmte Preiserhöhung der Beschlaghersteller an ihre Kunden wei- terzugeben (vgl. E. 189 ff.), sind für die Beurteilung einer Beteiligung an einer Preisabrede nicht von Belang. Denn der Zweck von Art. 5 KG be- steht nicht im Schutz des Wettbewerbs und der Wettbewerber vor einer allfälligen Notwendigkeit oder Möglichkeit zur Weitergabe von Preiserhö- hungen ihres jeweiligen Vorlieferanten im Rahmen des Produktvertriebs, sondern vielmehr im Schutz des Wettbewerbs und aller Wettbewerber vor einer Koordination der Preisgestaltung durch einzelne Wettbewerber oder durch die Mitglieder einer Vertriebskette. Aufgrund des Selbständigkeits- postulats hat jeder Marktteilnehmer die von ihm angesetzten Preise aus- schliesslich selbst und ohne irgendwelche Koordination mit Wettbewer- bern oder Vorlieferanten bzw. Abnehmern auszugestalten. Liegt daher ei- ne Koordination der Preisgestaltung in inhaltlicher, zeitlicher oder sonsti- ger Weise vor, so handelt es sich stets um eine Preisabrede, welche auch nicht mit Hinweisen auf vermeintliche oder tatsächlich bestehende wirt- schaftliche Strukturen und Notwendigkeiten aus der Welt geschafft wer- den kann. Wenn überhaupt, wären derartige Überlegungen erst im Rah- men der Feststellung des Vorliegens einer Wettbewerbsbeschränkung sowie der allfälligen Beurteilung einer Rechtfertigung der Verhaltenskoor- dination gemäss Art. 5 Abs. 2 KG aufgrund von im Einzelfall vorliegenden und ausreichenden Rechtfertigungsgründen zu berücksichtigen. 212. Vorliegend ist die Koordination der Preisgestaltung schon deshalb erstellt, weil die Beschwerdeführerin den Austausch von Informationen über Preiserhöhungen mit anderen Marktteilnehmern im Hinblick auf die
B-5919/2017 Seite 68 Preiserhöhung im Jahr 2007 (nachfolgend: Preiserhöhung 2007) selbst einräumt. (b) Massgebliche Koordinationsform: Vereinbarungen 213. Als rechtlich erzwingbare Vereinbarung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG ist eine rechtsgeschäftliche Übereinkunft von Unternehmen zu qualifizie- ren, die auf einer vertraglichen, gesellschaftsrechtlichen oder verbands- rechtlichen Grundlage beruht, der von den Abredebeteiligten auch Rechtsverbindlichkeit beigemessen wird. Diese Form der Verhaltensko- ordination zielt auf eine durch die Rechtsordnung als grundsätzlich rechtswirksam anerkannte Handlungsform von Rechtssubjekten ab (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.3; BGE 144 II 246, Altimum, E. 6.4.1). 214. Als rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG ist eine quasi-rechtsgeschäftliche Übereinkunft von Unternehmen zu qualifizieren, die zwar formal ebenfalls auf einer vertraglichen, gesell- schaftsrechtlichen oder verbandsrechtlichen Grundlage beruht, der nach dem Willen der Abredebeteiligten aber keine Rechtsverbindlichkeit zu- kommen soll. Diese Form der Verhaltenskoordination zielt auf eine durch die Rechtsordnung zwar grundsätzlich anerkannte, im Einzelfall aber nicht verwirklichte Handlungsform von Rechtssubjekten ab (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.3; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo–3, E. 8.3.1). 215. Die Grundlage der rechtsgeschäftlichen und quasi-rechtsgeschäft- lichen Vereinbarungen bildet ein Konsens der Abredebeteiligten, der sich auf übereinstimmende, bei Beschlüssen ggf. nur auf mehrheitlich über- einstimmende Willenserklärungen in vertraglicher, gesellschaftsrechtli- cher oder verbandsrechtlicher Form abstützt, die schriftlich, mündlich oder konkludent abgegeben werden (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.1, 3.3; BGE 144 II 246, Altimum, E. 6.4.1; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo–3, E. 8.3.1). 216. Im Übrigen wird mit der Formulierung «rechtlich erzwingbar» für rechtsgeschäftliche Vereinbarungen kein Bezug zur zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit hergestellt (BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 3.2.3; BVGer, B–3332/2012, BMW, E. 2.2.3; BVGer, B–5682/2012, Altimum, E. 4.1), weil eine wettbewerbswidrige Vereinbarung aufgrund ihres widerrechtli- chen Inhalts gemäss Art. 20 OR von vornherein einen Durchsetzungs-
B-5919/2017 Seite 69 mangel aufweist (BGer, 12.6.2008, 4A_16/2008, Almonte SA gg. Air Mer- cury AG, publ. in RPW 2008/3, 535, Ziff. 2.2). (c) Sachverhalt 217. Zunächst ist der Charakter des Treffens der Untersuchungsadres- saten am 22. September 2006 (nachfolgend: Koordinationstreffen) auf- grund von dessen Gegenstand festzustellen. Dabei erweist sich die Be- hauptung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 189 ff.), wonach die Einberu- fung und Durchführung des Koordinationstreffens einschliesslich des hierbei vorgenommenen Informationsaustauschs nur dazu gedient haben soll, die Preiserhöhungen der Siegenia-Gruppe gegenüber der Koch- Gruppe im Rahmen des Absatzverhältnisses inhaltlich zu begrenzen und zeitlich hinauszuschieben, als tatsachenwidrig. Denn bereits in der Einla- dung zu dieser Besprechung vom 7. September 2006 (vgl. SV G.f) wird als Gegenstand der Besprechung «Umsetzung MTZ 2007» angegeben und ausgeführt, dass «[...] alle Hersteller Preisaufschläge ankündigen [werden]. Bezüglich Umsetzung und Höhe sollten wir uns in der Schweiz abstimmen [...].» Die Besprechung war somit von vornherein gar nicht auf eine Bekämpfung einer bereits erfolgten Preiserhöhung der Verkaufsprei- se der Siegenia-Gruppe und damit der Einstandspreise der Koch-Gruppe für Siegenia-Produkte ausgerichtet, sondern zum einen auf die Preiser- höhungen aller Beschlaghersteller und zum anderen auf die inhaltliche und zeitliche Festlegung der Wiederverkaufspreise gegenüber den Fens- terproduzenten und den übrigen Zwischenhändlern. Ein anderer Sinn- gehalt kann der Formulierung «Umsetzung von Preiserhöhungen der Be- schlaghersteller» aus objektiver Sicht nicht beigemessen werden. Alle Untersuchungsadressaten haben sich demzufolge zu dem Koordinations- treffen in dem Bewusstsein und der Erwartung eingefunden, dass hierbei eine Koordination der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung der Wie- derverkaufspreise gegenüber den Fensterproduzenten und anderen Zwi- schenhändlern erfolgen soll. Das Koordinationstreffen diente daher einem wettbewerbswidrigen Zweck. 218. Diese Feststellung wird auch durch das E-Mail der Koch-Gruppe zur Bestätigung des Koordinationstermins vom 8. September 2006 (vgl. SV G.g), mit der die Mitteilung der GU-Gruppe an die anderen Teilnehmer des Koordinationstreffens weitergeleitet wurde, bestätigt. Darüber hinaus erscheint das Bewusstsein für ein wettbewerbskonformes Verhalten kaum vorhanden gewesen zu sein, wenn ein Branchenunternehmen wie die
B-5919/2017 Seite 70 GU-Gruppe sich dafür entschuldigt, dass es an einem Koordinationstref- fen der massgeblichen Hersteller und Händler der Branche zum Aus- tausch über Zeitpunkt und Höhe einer Preiserhöhung nicht teilnimmt und als Grund hierfür die bereits erfolgte Preiserhöhung angibt. 219. Die Roto-Gruppe hat im Rahmen ihrer Selbstanzeige angegeben, dass jedenfalls die am Koordinationstreffen teilnehmenden Unternehmen, d.h. die Koch-Gruppe, die Siegenia-Gruppe, die Roto-Gruppe und die Winkhaus-Gruppe, als Abredebeteiligte eine Verständigung darüber vor- genommen hätten, jeweils spätestens per 1. Februar 2007 eine Preiser- höhung in Form eines Materialteuerungszuschlags in Höhe von 5,7%, 5,8% und 6% durchzuführen und diese Preiserhöhung bis Ende Oktober 2006 gegenüber den Kunden anzukündigen (vgl. SV G.i). 220. E-Mails der Winkhaus-Gruppe an die übrigen Abredebeteiligten (vgl. SV G.j) bestätigen sowohl das Vorhandensein einer Verständigung als auch deren Inhalt im Hinblick auf Höhe und Zeitpunkt der vorzuneh- menden Preiserhöhung einschliesslich einer Ankündigung gegenüber den Kunden im Oktober. Denn ohne das Vorhandensein einer entsprechen- den Verständigung würde eine Benachrichtigung der übrigen Abredebe- teiligten keinen Sinn ergeben. 221. Die Beschwerdeführerin räumt unter Hinweis auf das von ihr mit ihrer Teilnahme am Koordinationstreffen verfolgte Ziel ausdrücklich selbst ein (vgl. E. 193), dass zum einen die Abredebeteiligten einen Informati- onsaustausch über den Zeitpunkt und die Höhe einer Preiserhöhung in Form eines Materialteuerungszuschlags einschliesslich einer entspre- chenden Ankündigung gegenüber den Kunden vorgenommen haben und dass zum anderen die Koch-Gruppe und die Siegenia-Gruppe eine Ver- ständigung darüber getroffen haben, spätestens per 1. Februar 2007 eine Preiserhöhung in Höhe von 5,7% durchzuführen und diese Preiserhö- hung bis Ende Oktober 2006 gegenüber den Kunden anzukündigen. Die Beschwerdeführerin bestätigt demzufolge, dass ein Austausch sowie eine inhaltliche Festlegung über Zeitpunkt und Umfang einer Preiserhöhung in Form eines Materialteuerungszuschlags vorgenommen wurden. 222. Die Angaben der Abredebeteiligten stimmen somit in den wesent- lichen Punkten überein und das Ergebnis entspricht dem Zweck des Ko- ordinationstreffens, wie dies in der Einladung der Koch-Gruppe angege- ben worden war.
B-5919/2017 Seite 71 223. Diese Feststellung entspricht im Übrigen dem Inhalt des ausdrück- lichen Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Erfolg des von ihr geleis- teten Widerstands gegen das Herstellerdiktat (vgl. E. 339 ff.), wonach aufgrund ihrer Tätigkeit die Preiserhöhung der Hersteller sowohl zeitlich als auch der Höhe nach habe abgewendet und durch eine später stattfin- dende und in der Höhe reduzierte Einführung des Materialteuerungszu- schlags ersetzt werden können. 224. Die Preiserhöhungen wurden von den Abredebeteiligten entspre- chend dem Inhalt der Verständigung gegenüber den Kunden im Oktober angekündigt und Anfang 2007 termingerecht umgesetzt und angewendet. Zudem waren die jeweiligen Preiserhöhungsschreiben an die Kunden wechselseitig ausgetauscht worden (vgl. SV G.l), was von der Beschwer- deführerin nicht bestritten wird. Dadurch wird das Vorhandensein einer entsprechenden Verständigung unter den Abredebeteiligten belegt. Denn ohne das Vorhandensein einer entsprechenden Verständigung würde ein entsprechender Austausch von Kundenschreiben keinen Sinn ergeben. 225. Daher bestehen über den Vorgang der Preiskoordination als mas- sgeblichen rechtsrelevanten Sachverhalt keinerlei begründete Zweifel. Der massgebliche Sachverhalt der Verhaltenskoordination ist demzufolge ausreichend erstellt. 226. Dabei ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin uner- heblich, dass die Angaben zur Preiserhöhung durch Roto im Rahmen ei- ner Selbstanzeige gemacht wurden und letztlich zu einer Sanktionsbe- freiung der Roto-Gruppe geführt haben. Denn sowohl die von der Be- schwerdeführerin und anderen Abredebeteiligten gemachten Angaben als auch die tatsächlich vorgenommenen Handlungen der Abredebeteiligten zu den wesentlichen Punkten der Preiserhöhung stimmen mit den Anga- ben von Roto in der Selbstanzeige überein. Gegenüber der Richtigkeit der von Roto eingeräumten Angaben zur Preiserhöhung bestehen daher keine Zweifel. 227. Die an dem Koordinationstreffen teilnehmenden Abredebeteiligten haben somit bewusst und gewollt eine Verständigung darüber vorge- nommen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe von ihnen eine Preiserhöhung gegenüber ihren jeweiligen Kunden durchzuführen ist, womit offensichtlich eine Koordination der Preisgestaltung der Endkun- denpreise gegenüber den Fensterproduzenten und den sonstigen Zwi- schenhändlern einherging.
B-5919/2017 Seite 72 228. Aufgrund der erstellten Umstände ist davon auszugehen, dass die Abredebeteiligten eine rechtlich verbindliche Vereinbarung treffen wollten, weil die Beschlaghersteller im Rahmen der getroffenen Vereinbarung die rechtswirksame Verpflichtung eingehen sollten, dass die Preiserhöhung von ihnen erst zum vorgesehenen Zeitpunkt in der vorgesehenen Höhe geltend gemacht werden kann. Dies ergibt sich schon daraus, dass zum einen die von der Beschwerdeführerin behauptete Preiserhöhung von 6% zum 1. September 2006 inhaltlich reduziert und zeitlich auf Anfang 2007 hinausgeschoben wurde und zum anderen die vereinbarte Preiserhöhung vorgängig gegenüber den Kunden angekündigt werden sollte. Denn es hätte keinem ordnungsgemässen Geschäftsgebaren entsprochen und für alle Abredebeteiligten zu nachteiligen Weiterungen geführt, wenn die Be- schlaghersteller oder die Zwischenhändler nach Ankündigung dieser ver- einbarten Preiserhöhung dann doch eine andere inhaltliche oder zeitliche Erhöhung der Preise vorgenommen hätten. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch selbst eingeräumt (E. 195), dass für ihre Kunden eine frühzeitige und korrekte Ankündigung der Preiserhöhungen von Siegenia- Produkten von Bedeutung sei. Die Abredebeteiligten haben zum Nach- weis ihres vereinbarungsgemässen Verhaltens sogar die Preiserhö- hungsschreiben an ihre Kunden wechselseitig ausgetauscht (vgl. SV G.l), was ebenfalls das Bestehen einer entsprechenden verbindlichen Ver- pflichtung zwischen den Unternehmen nahelegt. Letztlich kann aber da- hingestellt bleiben, ob diese Vereinbarung rechtlich bindend oder rechtlich unverbindlich sein sollte, weil beide Varianten in gleicher Weise von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst werden. 229. Gleichermassen kann dahingestellt bleiben, ob die Preiserhö- hungsvereinbarung bereits am 22. September 2006 abgeschlossen wor- den war oder ob sie erst aufgrund des konkludenten Verhaltens der Ab- redebeteiligten zustande kam. Denn die Abredebeteiligten haben wie vor- gesehen im Oktober 2006 die vereinbarten Preiserhöhungen gegenüber den Kunden zum einen inhaltlich und zeitlich angekündigt (vgl. SV G.k) und zum anderen die entsprechenden Ankündigungsschreiben wechsel- seitig ausgetauscht (vgl. SV G.l). Damit haben sie die anlässlich des Tref- fens am 22. September 2006 wechselseitig angebotene Verständigung über eine Preiserhöhung der Endkundenpreise in jedem Fall spätestens zu diesem Zeitpunkt konkludent angenommen. Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen hinsichtlich des Verhaltens der Beschlaghersteller selbst vor, dass mit der Ankündigung einer Preiserhöhung die Wettbe- werbsabrede vollzogen wird (vgl. E. 187).
B-5919/2017 Seite 73 230. Dass von den Abredebeteiligten eine Vereinbarung abgeschlossen worden war, an die sie gebunden waren oder an die sie sich zumindest gebunden fühlten, wird durch den Umstand bestätigt, dass die Abredebe- teiligten ihre Preise im vorgesehenen Umfang zum angekündigten Zeit- punkt gegenüber den Kunden erhöht haben (vgl. SV G.m). 231. Dabei spielt es keine Rolle, ob einzelne der beteiligten Unterneh- men einen nicht erklärten Vorbehalt mit dem Inhalt angebracht haben, die Preiserhöhung gegenüber den Kunden tatsächlich überhaupt nicht, nicht in der vorgesehenen Höhe oder nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt anzuwenden oder durch die Anwendung anderer Massnahmen, wie eine Gewährung von besonderen Rabatten, faktisch aufzuheben. Denn eine entsprechende Mentalreservation ist bereits bei Abschluss von rechtlich anerkannten Vereinbarungen unbeachtlich (HUGUENIN CLAIRE, Obligatio- nenrecht, 3. Aufl. 2020, Rn. 197; KOLLER ALFRED, Schweizerisches Obli- gationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, Rn. 3.201 f.). Umso mehr ist eine Berücksichtigung derartiger Vorstellungen im Rahmen einer kar- tellrechtlichen Beurteilung von rechtlich nicht anerkannten Vereinbarun- gen ausgeschlossen. Deshalb sind Mentalreservationen, selbst wenn sie stattgefunden hätten, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für eine all- fällige Vorstellung der Beschwerdeführerin, dass die Verständigung der Abredebeteiligten sich auf die Bruttopreise gegenüber den Endkunden bezogen habe, weshalb dadurch eine spätere Ausgestaltung der Kun- denpreise aufgrund der Einräumung von individuellen Rabatten auf diese Bruttopreise nicht ausgeschlossen gewesen sei. 232. Die Beschwerdeführerin und mit ihr die Koch-Gruppe sind demzu- folge als Beteiligte an einer rechtlichen Vereinbarung über die Ausgestal- tung von Preisen in Gestalt einer Preiserhöhungsvereinbarung in Form eines Materialteuerungszuschlags zu qualifizieren. 233. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass weder eine rechtlich verbindliche noch eine rechtlich unverbindliche Vereinbarung zwischen den Abredebeteiligten abgeschlossen worden war, würde zwischen den Abredebeteiligten zumindest eine abgestimmte Verhaltensweise vorlie- gen. Denn die Fühlungnahme in Gestalt des wechselseitigen Informati- onsaustauschs zwischen den Abredebeteiligten am Koordinationstreffen wurde durch das nachfolgende, diesem Informationsaustausch entspre- chende Verhalten manifestiert und bestätigt (BGE 147 II 72, Hors-Liste– Pfizer-II, E. 3.4.2; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo–3, E. 8.3.2).
B-5919/2017 Seite 74 234. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen in vielfältigen Varian- ten wiederkehrend vorgebrachte Behauptung, ihr Verhalten habe aus- schliesslich der Abwehr der Preiserhöhung der Siegenia-Gruppe als Lie- ferantin gedient, ist daher tatsachenwidrig und deshalb unzutreffend. 235. Die Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 200), wonach sich die Koch-Gruppe mit keinen Wettbewerbern ausgetauscht und ihre Preispolitik gegenüber ihren Wettbewerbern sowie gegenüber den Kun- den selbständig festgelegt habe, ist ebenfalls tatsachenwidrig. Die Koch- Gruppe hat sich jedenfalls mit ihren Wettbewerbern im horizontalen Wett- bewerbsverhältnis Roto und Winkhaus (vgl. E. 181 f.) über eine Preiser- höhung verständigt und hierzu eine Preiserhöhungsvereinbarung abge- schlossen, welche sie inhaltlich und zeitlich entsprechend dem Inhalt die- ser Preiserhöhungsvereinbarung spätestens durch deren Ankündigung gegenüber ihren Kunden konkludent angenommen hat. Zudem hat die Koch-Gruppe sich an der Verständigung der Beschlaghersteller Roto, Siegenia und Winkhaus beteiligt, mit der sichergestellt wurde, dass die Abredebeteiligten vergleichbare Preiserhöhungen im gleichen Zeitraum vornehmen, wovon sie im Wettbewerb gegenüber den Endkunden eben- falls profitiert hat, weil die Preiserhöhung für Siegenia-Fensterbeschläge dadurch nicht solitär gegenüber den Endkunden vorgenommen wurde. Darüber hinaus hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen eine Vereinbarung mit Siegenia über Umfang und Termin einer Erhöhung der Preise von Siegenia-Fensterbeschlägen durch einen Materialteuerungszuschlag ver- einbart, mit der unweigerlich auch eine Erhöhung der Endkundenpreise gegenüber den Fensterproduzenten vereinbart worden war. 236. Hierdurch wurde offensichtlich das Selbständigkeitspostulat ver- letzt. Denn die Koch-Gruppe als Zwischenhändlerin darf die inhaltliche, zeitliche oder sonstige Preisgestaltung für ihre Endkundenpreise gegen- über den Fensterproduzenten weder mit der Siegenia-Gruppe als ihrer Vertriebspartnerin noch mit der Roto-Gruppe und der Winkhaus-Gruppe als konkurrenzierende Wettbewerber und sonstige Vorlieferanten koordi- nieren (vgl. E. 211). 237. Im Übrigen würde eine Anerkennung des Verhaltens der Abrede- beteiligten die Anwendung von Art. 5 KG ins Leere laufen lassen. Denn damit wäre die Verständigung über eine Ausgestaltung der Endkunden- preise zwar zwischen einem Hersteller und seinem Vertriebsmittler oder zwischen zwei Wettbewerbern unzulässig. Demgegenüber wäre aber ei- ne Verständigung von nahezu allen Branchenvertretern in Gestalt von
B-5919/2017 Seite 75 Herstellern und Vertriebsmittlern, die einen Marktanteil von über 80% ab- decken, zulässig, weil dies angeblich im Interesse der Endkunden sein soll. Es ist offensichtlich vorhersehbar, dass in der Praxis dann nur noch branchenweite Verständigungen über die Gestaltung von Endkundenprei- sen zur Reduzierung der von den Herstellern verlangten Preiserhöhun- gen durch alle Branchenvertreter stattfinden würden und ein Preiswett- bewerb überhaupt nicht mehr stattfinden könnte. 238. Die Feststellung einer Beteiligung der Koch-Gruppe an einer Preiserhöhungsvereinbarung mit der Siegenia-Gruppe, der Roto-Gruppe und der Winkhaus-Gruppe wird auch nicht dadurch relativiert, dass eine entsprechende Beteiligung von SFS rechtswirksam abgelehnt wurde. Die Feststellung einer Beteiligung an der Wettbewerbsabrede mittels eines abgestimmten Verhaltens entsprechend der angefochtenen Verfügung, die aufgrund der Teilnahme am wettbewerbswidrigen Koordinationstreffen grundsätzlich möglich gewesen wäre, war vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2014 aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls abgelehnt worden. Dieses Urteil wurde vom Eidgenössi- schen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung im Gegensatz zum Verfahren der Koch-Gruppe und der Siegenia-Gruppe in der Folge nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angegriffen, weshalb es unge- achtet der zwischenzeitlich eingetretenen Klarstellung der Rechtspre- chung durch das Bundesgericht mittlerweile rechtskräftig ist. Die ange- fochtene Verfügung wurde demzufolge in Bezug auf SFS als Verfügungs- adressatin rechtswirksam aufgehoben. Die Beschwerdeführerin können aus dieser Aufhebung jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. 239. Des Weiteren ist der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 196), wonach die Koch-Gruppe nicht an einer Abrede der Beschlag- hersteller habe teilnehmen können, weil die Koch-Gruppe von einer Er- höhung dieser Preise selbst betroffen sei, aus mehreren Gründen unzu- treffend. Zum einen kann sich auch ein Zwischenhändler an der Preisab- rede von Herstellern beteiligen, selbst wenn die jeweiligen Preise ihm ge- genüber Anwendung finden, weil er die Abrede auf der Stufe der Herstel- ler durch seine Mitwirkung zumindest unterstützt, um für alle Zwischen- händler eine Preiserhöhung herbeizuführen. Zum anderen bildet nicht al- lein die Beteiligung der Koch-Gruppe an einer Preiserhöhungsvereinba- rung der Beschlaghersteller zur Erhöhung der Herstellerpreise, sondern darüber hinaus auch ihre Beteiligung an einer Preiserhöhungsvereinba- rung der Endkundenpreise, d.h. der Wiederkaufspreise der Koch-Gruppe
B-5919/2017 Seite 76 und der anderen Abredebeteiligten gegenüber den Fensterproduzenten und den Einzelhändlern, den Koordinationsgegenstand. 240. Die verschiedenen Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. E. 187 ff. und 196 ff.), wonach das Verhalten der Koch-Gruppe nicht kausal für den Abschluss der Preiserhöhungsvereinbarung gewesen sei, weil vor- gängig bereits eine Preisabrede der Beschlaghersteller bestanden habe, auf der die Preiserhöhung gegenüber den Endkunden beruhe und von der Koch-Gruppe nur an die Endkunden weitergegeben worden sei, sind tatsachenwidrig. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt (vgl. E. 193 und 344 f.), wurde eine allenfalls vorgängig bereits bestehende Preiser- höhungsabrede zwischen den Beschlagherstellern aufgrund der Interven- tion der Koch-Gruppe dahingehend abgeändert, dass sowohl der Umfang der Preiserhöhung von 6,0% auf 5,7% gekürzt als auch der Termin von deren Anwendung vom 1. September auf den 1. Februar zeitlich hinaus- geschoben wurde. Das Verhalten von Koch war daher offensichtlich kau- sal für den Abschluss der letztlich durchgeführten Preiserhöhung gegen- über den Endkunden. 241. Im Übrigen würde auch ein von der Beschwerdeführerin behaup- tetes Preisdiktat der Beschlaghersteller (vgl. E. 191, 197 ff.) zu keiner Än- derung der rechtlichen Beurteilung des tatsächlichen Verhaltens der Koch-Gruppe führen. Denn eine Vereinbarung oder ein abgestimmtes Verhalten wird durch ein Preisdiktat der Hersteller nicht ausgeschlossen, wie dies das Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich festge- halten und damit die Feststellungen des aufgehobenen Urteils zum Vor- liegen einer Wettbewerbsabrede anders gewürdigt hat (BGer, 2 C_2017/2014, Baubeschläge-Koch–I, E. 3.2). 242. Auch die subjektiven Absichten der Koch-Gruppe zur Beteiligung an der Preiserhöhungsvereinbarung sind entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (vgl. E. 191 f.) nicht von Belang. Denn massgebend ist allein, dass die Koch-Gruppe an einer unzulässigen Koordinierung der Preisgestaltung mit Konkurrenten, Vertriebspartnern und Vorlieferanten durch die Verständigung über die Höhe und den Zeitpunkt eines Material- teuerungszuschlags teilgenommen hat. Dementsprechend ist auch der Aspekt, ob das Ergebnis dieser Koordinierung von der Koch-Gruppe als positiv oder negativ qualifiziert wird, ohne Bedeutung für die Feststellung einer Wettbewerbsabrede. Jedenfalls hat die Koch-Gruppe die Koordina- tion ausdrücklich angestrebt und diese als Erfolg bezeichnet, worauf im Rahmen der Sanktionierung zurückzukommen sein wird.
B-5919/2017 Seite 77 243. Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 200), wonach die Höhe und der Zeitpunkt der Preiserhöhung erst nach dem Koordinations- treffen zwischen der Koch-Gruppe und den einzelnen Beschlagherstellern bilateral verhandelt worden seien, ist zum einen sachlich unglaubwürdig und als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren, weil er bereits ihrem eigenen Vorbringen widerspricht, wonach das einzige Ziel des Koordina- tionstreffens in der Reduktion des Materialteuerungszuschlags bestanden habe und dieses Ziel sowohl inhaltlich als auch zeitlich zumindest zum Teil erreicht worden sei. Zum anderen ist der Einwand unglaubwürdig, weil sich dabei ein Widerspruch zur Feststellung ergibt, wonach Roto die entsprechenden Daten der Preiserhöhung von Siegenia- Fensterbeschlägen bereits anlässlich des Koordinationstreffens bekannt gewesen waren. Wenn die genaue Höhe und der Zeitpunkt der Preiser- höhung erst nachträglich zum Koordinationstreffen verhandelt worden wä- ren, hätte Roto hierüber keine Kenntnis haben können. Zudem hätte die Koch-Gruppe ihre Kunden nicht bereits im Oktober über die im Februar bevorstehenden Preiserhöhung informieren können, wenn Siegenia, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, diese erst im November gegen- über der Koch-Gruppe bekannt gegeben hätte. 244. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Einwand behaupten will, dass die Festlegung anlässlich des Koordinationstreffens erst unverbind- lich und die verbindliche Festlegung erst im Rahmen bilateraler Verhand- lungen erfolgt sei, führt dies im Ergebnis, wie vorstehend dargelegt, nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Gesamtvorgangs. 2) Wettbewerbsbeschränkung 245. Die angefochtene Verfügung stellt angesichts der Preisabrede, mit der die Preise für Fensterbeschläge durch die Abredebeteiligten gegen- über den Fensterproduzenten als Endkunden festgelegt wurden, auch ei- ne Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG fest. (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 246. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Wettbewerbs- beschränkung nicht vorgelegen habe. Hierzu bringen sie eine Vielzahl von verschiedenen Einwänden vor.
B-5919/2017 Seite 78 247. Die Verständigung über die Preiserhöhung sei ausschliesslich zur Verhinderung und Reduzierung der durch die Beschlaghersteller verein- barten und angekündigten Preiserhöhung erfolgt und habe eine Wettbe- werbsbeschränkung weder bezweckt noch bewirkt. 248. Die Qualifizierung als Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG würde voraussetzen, dass durch die Verständigung über die Preisgestal- tung wesentliche Preiselemente oder Preiskomponenten festgesetzt wür- den. Die Festlegung von unbedeutenden Preiselementen würde demge- genüber nicht unter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG fallen. Vorliegend sei die We- sentlichkeit der Preiserhöhung nicht festgestellt worden, weil die Wettbe- werbskommission es versäumt habe, diesen Sachpunkt im Rahmen der angefochtenen Verfügung zu prüfen. 249. Die Qualifizierung als Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG würde voraussetzen, dass von der betreffenden Verständigung über die Preisgestaltung eine preisharmonisierende Wirkung ausgehen würde. Dies sei von der Wettbewerbskommission in Sachen Klimarappen (RPW 2005/2, 239) in Bezug auf eine indirekte Preisabsprache durch Überein- kunft über ein Kostenelement sowie in Sachen Swico/Sens (RPW 2005/2, 251) in Bezug auf die Überwälzung eines verhältnismässig geringen Preiselements in Bezug auf die Preise auf dem Markt des Endprodukts festgestellt worden. 250. Die Anforderung der preisharmonisierenden Wirkung einer Abrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG entsprechend der Praxis der Wettbewerbs- kommission sei jedoch nicht gegeben. Denn die vermeintliche Abrede über eine Preiserhöhung unter Beteiligung der Koch-Gruppe habe diese Wirkung vor dem Hintergrund des Rabattwettbewerbs, der beschränkten Umsetzung der angekündigten Preiserhöhung und der unterschiedlichen Preisbasis, auf welche sich die Preiserhöhungen bezogen hätten, nicht gehabt, und zwar ungeachtet des Umstands, dass aufgrund der bisheri- gen Wettbewerbspraxis unklar bleibe, wann eine preisharmonisierende Wirkung überhaupt vorliege. Auch die Wettbewerbskommission gehe da- von aus, dass nicht jede Abrede, die sich auf die Endpreise auswirke, vom Vermutungstatbestand erfasst werde (RPW 2011/4, 529, Ascopa, Ziff. 425 ff.). 251. Die vorgeworfene Preiserhöhung beziehe sich im vorliegenden Fall lediglich auf die Überwälzung eines sekundären Bruttopreisbestand- teils.
B-5919/2017 Seite 79 252. Die von der Koch-Gruppe gegenüber ihren Kunden angekündigte Preiserhöhung von 5,7% würde nicht den tatsächlich durchgesetzten Preiserhöhungen entsprechen. Denn die tatsächliche Überwälzung der angekündigten Erhöhung habe im Rahmen von nachträglichen bilateralen Verhandlungen zwischen der Koch-Gruppe und ihren Kunden stattgefun- den. Je nach Kunde, Menge und Zusammensetzung der Gesamtbestel- lung seien beträchtliche individuelle Rabatte auf die Bruttorpreise zwi- schen 40% und 60% gewährt worden. 253. Da mindestens 94,3% der Bruttopreise nicht von dieser vermeint- lichen Abstimmung betroffen gewesen seien, sei diese deshalb nicht ge- eignet, sich preisharmonisierend auszuwirken. 254. Die Bruttopreise der verschiedenen Wettbewerber würden sich voneinander unterscheiden und hätten den Charakter einer Preisempfeh- lung, weil auf diese Bruttopreise je nach Kunde, Menge und Zusammen- setzung der Gesamtbestellung beträchtliche individuelle Rabatte gewährt würden. Die Abrede sei für eine Wettbewerbsbeschränkung nicht kausal gewesen, weil die «Bruttopreisfestlegung» sich nicht auf den Endpreis ausgewirkt und daher keine preisharmonisierende Wirkung gehabt habe. Die angeblichen Abredebeteiligten hätten demzufolge weder die Endprei- se noch die Berechnungsmethoden aufeinander abgestimmt. 255. Die Preisgestaltung zwischen den verschiedenen Produkten sowie deren Bruttopreise würden stark variieren. So betrage Siegenias Brutto- preis für die Komponente «DKB Eckumlenkung unten» 9,38 CHF; der Preis von Roto für die entsprechende Komponente dagegen 8,13 CHF. Zudem seien die einzelnen Produkte der Beschlaghersteller auch in rein technischer Hinsicht nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar. Diese technischen Differenzen würden sich auch auf den Preis auswirken. Die vermeintliche Abstimmung des Materialteuerungszuschlags sei somit in keiner Weise geeignet, sich preisharmonisierend auszuwirken. 256. Aufgrund der nach Erlass des aufgehobenen Urteils zwischenzeit- lich ergangenen und nun aktuellen Rechtsprechung (vgl. SV K.b) müss- ten verschiedene Aspekte im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zusätzlich berücksichtigt werden. 257. So habe das Bundesgericht sich in seinem Rückweisungsurteil für eine enge Auslegung von Art. 5 Abs. 3 lit. a entschieden, in dem es aus- geführt habe, dass alleine massgebend sei, ob die Beteiligten auf der
B-5919/2017 Seite 80 gleichen Marktstufe eine Abrede getroffen hätten, die Preise in bestimm- ter Höhe festzusetzen oder weiterzugeben (BGer, 2C_1017/2014, Bau- beschläge-Koch–I, E. 3.2). 258. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe im Ausgangsurteil da- rauf hingewiesen, (1) dass Sachverhalte nicht dem Vermutungstatbe- stand unterstehen, wenn lediglich unbedeutende Preisbestandteile, d.h. solche, die keine bedeutenden Auswirkungen auf den wirksamen Wett- bewerb haben, festgelegt würden (BVGer, 8430/2010, Baubeschläge- Koch–I, E. 6.4.11), und (2) dass durch die unterschiedlichen und nicht abgesprochenen Rabatte nach wie vor Preiswettbewerb bestehen könne (BVGer, 8430/2010, Baubeschläge-Koch–I, E. 6.4.12). Ausserdem habe es auf Zweifel am Kausalzusammenhang zwischen dem Treffen vom 22. September 2006 und der späteren Kommunikation der Preiserhöhung hingewiesen. Daher sei es auch zum Schluss gelangt, der Nachweis könne nicht erbracht werden, dass das Verhalten der Koch-Gruppe die Vermutungsbasis von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG erfülle (BVGer, 8430/2010, Baubeschläge-Koch–I, E. 6.4.14). 259. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den Fällen Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau im Hinblick auf einen Informationsaustausch unter Anbietern über Offertabsichten, Interessen an einem Zuschlag, Ka- pazitätsauslastungen, Preise und Preisbestandteile im Kontext von Auf- tragsvergaben und einer damit verbundenen Beeinflussung des Ange- botspreises der am Informationsaustausch beteiligten Unternehmen fest- gehalten, dass für die Unterstellung unter den Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG in jedem Fall die Wirkung der Preisfestsetzung massgeblich sei (BVGer, 25.6.2018, B-807/2012, Erne Holding AG u.a. gg. Weko, zit. Erne, E. 10.2.3). In einer entsprechenden Preisbeeinflus- sung könne daher selbst bei einer weiten Auslegung des Gesetzeswort- lauts weder eine direkte noch eine indirekte Preisfestsetzung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gesehen werden. Das Bundesverwaltungsge- richt habe für die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG damit bestätigt, dass (1) eine Abrede die Wirkung einer Preisfestsetzung haben müsse, und dass (2) ein wettbewerbsrechtlich sensitiver Informationsaustausch nicht von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, sondern nur von Art. 5 Abs. 1 KG erfasst werde, selbst wenn die ausgetauschten Informationen von den am Aus- tausch beteiligten Unternehmen beim eigenen Preisverhalten berücksich- tigt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei damit ebenfalls ei- ner engen Auslegung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gefolgt.
B-5919/2017 Seite 81 260. Daher könne der – aus Sicht der Beschwerdeführerin bloss hypo- thetisch horizontale – Informationsaustausch über geplante Preiserhö- hungen nicht unter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG subsumiert werden. 261. Allgemein würde eine Abrede – unabhängig davon, ob in Form ei- ner Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise – keine di- rekte oder indirekte Preisfestsetzung gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar- stellen, wenn zwar eine einzelne Preiskomponente abgesprochen werde, dies jedoch zu keiner Preisfestsetzung führe, weil aufgrund anderer Preisparameter weiterhin erheblicher Preiswettbewerb stattfände. 262. Darüber hinaus führe eine grammatikalische, historische, syste- matische und teleologische Auslegung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zum Er- gebnis, dass nur die Festsetzung des Endpreises und nicht auch die blosse Festsetzung von Preiselementen mit einer allenfalls preisharmoni- sierenden Wirkung vom Vermutungstatbestand erfasst werde. Andernfalls würden Sachverhalte unter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG subsumiert, denen von vornherein das Potential für die mit Art. 5 Abs. 3 und 4 KG vermutete be- sondere Schädlichkeit in Form einer gänzlichen Beseitigung des Wettbe- werbs fehlen würde. Diesem Umstand könne auf der Ebene von Art. 5 Abs. 1 KG keine Rechnung mehr getragen werden. 263. Letztlich entsprächen die vorstehenden Feststellungen der Be- schwerdeführerin den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Ausgangsurteil zum Kausalzusammenhang (BVGer, 8430/2010, Baube- schläge-Koch–I, E. 6.4.12-6.4.14). Eine Preisabrede, für die nicht nach- gewiesen werden könne, dass sie die Wirkung einer Preisfestsetzung i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG habe, weil andere mögliche Gründe für eine Preiserhöhung vorlägen, falle nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Dies gelte für Abreden in Form von Vereinbarungen und erst recht für solche in Form einer abgestimmten Verhaltensweise. (2) Vorbringen der Vorinstanz 264. Die Vorinstanz hält die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände aus sachlichen Gründen für nicht zutreffend.
B-5919/2017 Seite 82 (3) Würdigung durch das Gericht 265. Für die Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen einschliess- lich von Preisabreden sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen, die auch durch die mittlerweile ergangene Rechtsprechung bestätigt werden. (a) Allgemeines 266. Eine Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn durch eine Abrede die Handlungsfreiheit der Wettbewerbsteil- nehmer im Innen- oder Aussenverhältnis hinsichtlich eines Wettbe- werbsparameters oder mehrerer Wettbewerbsparameter beschränkt wird (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.5; BGE 129 II 18, Buchpreisbin- dung I, E. 5.1; BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 301 m.w.N.; BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 3.2.3; BVGer, B–3332/2012, BMW, E. 2.2.3). 267. Als Wettbewerbsparameter gelten dabei alle Faktoren, welche durch ein Unternehmen zur (Aus-)Gestaltung seiner wirtschaftlichen Be- ziehungen zu anderen Wirtschaftsteilnehmern eingesetzt werden können (BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 301). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Faktoren Preis, Menge und Qualität der Produkte, Geschäftskonditionen, Kundendienst, Beratung, Werbung sowie Marke- ting, Forschung und Entwicklung (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.5). 268. Massgebend für die Beurteilung, ob eine nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb vorliegt, sind allein objektive Aspekte, während sub- jektive Elemente hierfür nicht berücksichtigt werden müssen (BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 302 m.w.N.; BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 3.2.3; BVGer, B–3332/2012, BMW, E. 2.2.3; BVGer, 16.9.2016, B-581/2012, Nikon AG gg. Weko, zit. Nikon, E. 4.2). Daher bedarf es kei- ner bestimmten subjektiven Motive auf Seiten der an der Abrede beteilig- ten Unternehmen (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.6). Ebenfalls unerheblich sind die subjektiven Ab- und Ansichten der betroffenen Wirt- schaftsteilnehmer und allfälliger Konkurrenten. 269. Die Wettbewerbsbeschränkung kann gemäss Art. 4 Abs. 1 KG be- zweckt oder bewirkt sein. Deshalb bildet das kumulative Vorliegen von Zweck und Wirkung keine Voraussetzung für eine durch eine Wettbe-
B-5919/2017 Seite 83 werbsabrede herbeigeführte Wettbewerbsbeschränkung (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.6; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo–3, E. 8.3.3; BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 303). 270. Eine Abrede ist dann bezweckt (nachfolgend: Zweckabrede), wenn bereits der Gegenstand der Verhaltenskoordination in einer Ein- schränkung des Wettbewerbs besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder meh- rerer relevanter Wettbewerbsparameter ausgerichtet ist (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.6; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo–3, E. 8.3.3; BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 303). 271. Mit Abschluss einer Vereinbarung wird die bezweckte Wettbe- werbsabrede verwirklicht, weil die nachteilige Einwirkung auf den Wett- bewerb bereits infolge der Aufhebung des Selbständigkeitspostulats ein- getreten ist. Daher bedarf es keiner Feststellung von darüber hinausge- henden Auswirkungen auf den Markt (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.6). Denn aufgrund der Legaldefinition in Art. 4 Abs. 1 KG wird klarge- stellt, dass auch der potentielle Wettbewerb geschützt wird, weshalb es bereits ausreichend ist, dass eine Verhaltenskoordination den Wettbe- werb möglicherweise beeinträchtigen kann (BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.4.2). 272. Eine Abrede ist dagegen bewirkt, wenn die Abrede aufgrund ihrer Anwendung in der konkreten Sachverhaltskonstellation zu einer Aus- schaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter Wettbe- werbsparameter führt, obwohl ihr Regelungsinhalt darauf nicht ausgerich- tet ist (BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 303; im Ergebnis ebenso BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.6; BVGer, B-7920/2015, VPVW- Repo–3, E. 8.3.3). (b) Horizontale Preisabrede 273. Der Preis eines Produkts stellt einen relevanten Wettbewerbsfak- tor und in vielen Branchen das wesentliche Kriterium für eine Auswahl- entscheidung der Nachfrager dar (BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 5.1). 274. Der Gesetzgeber hat horizontale Preisabreden neben horizontalen Gebiets- und Mengenabreden sowie Kundenaufteilungen als die schwer-
B-5919/2017 Seite 84 wiegendsten Einschränkungen des Wettbewerbs mit einem erheblichen Schädigungspotential qualifiziert. Deshalb hat er mit der Beweislastrege- lung der Art. 5 Abs. 3 KG sowie der direkten Sanktionierbarkeit gemäss Art. 49a KG diesen, als «harte Kartelle» bezeichneten Wettbewerbsabre- den (Botschaft KG 1995, 469) eine besondere Stellung zugewiesen und sie dadurch gegenüber den anderen Verhaltenskoordinationen abge- grenzt (Botschaft KG 1995, 469, 491, 517, 566; Botschaft des Bundesrats über die Änderung des Kartellgesetzes vom 7.11.2001, BBl 2001, 2022, zit. Botschaft KG 2004, 2023, 2036, 2037). Bei Einführung der direkten Sanktionen hat der Gesetzgeber diese Qualifizierung von horizontalen Preisabreden als harte Kartelle mit verheerenden Wirkungen für den Wettbewerb (Botschaft KG 2004, 2036) ohne Weiteres zu Grunde gelegt. Die in Art. 5 Abs. 3 lit. a KG bestehende Regelung zu Preisabreden sollte im Rahmen der Revision des Kartellgesetzes 2004 keine Veränderung er- fahren und sie bildete auch keinen Gegenstand der parlamentarischen Beratungen. 275. Die Zulässigkeit derartiger Wettbewerbsabreden ist nur dann ge- geben, wenn eine Rechtfertigung aus den in Art. 5 Abs. 2 KG aufgeführ- ten Gründen einer wirtschaftlichen Effizienz vorliegt (Botschaft KG 1995, 557; BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.4.2). Dabei sind in der Praxis allerdings nur wenige Fälle vorstellbar, in denen diese Arten von Wettbewerbsabre- den aus wettbewerblicher Sicht positiv zu beurteilen seien (Botschaft KG 1995, 546). 276. Horizontale Preisabreden wurden vom Gesetzgeber dabei integral als besonders schädlich qualifiziert, ohne dass eine Differenzierung von verschiedenen sachlichen Varianten vorgenommen wurde (Botschaft KG 1995, 469, 491, 517, 566; Botschaft KG 2004, 2023, 2036, 2037). Aus diesem Grund kommt der Vorschrift ein weites und einheitliches Anwen- dungsspektrum zu. 277. So wurde eine Unterteilung der Preisabreden nach schweren und leichteren Varianten auf der Ebene des Tatbestands vom Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnt, weil leichte Fälle im Rahmen der Sanktionierung Berücksichtigung finden können (Botschaft KG 2004, 2037). 278. Für die Verwirklichung einer horizontalen Preisabrede wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass allein die Wirkung der Preisfestsetzung massgebend sei, während die Mittel, mit denen sie er- reicht wird, nicht von Belang seien (Botschaft KG 1995, 567). Dement-
B-5919/2017 Seite 85 sprechend erfasst bereits der Wortlaut der Vorschrift in diesem weiten Sinne sowohl direkte als auch indirekte Preisfestlegungen. Damit wird klargestellt, dass sowohl bezweckte als auch bewirkte Wettbewerbsbe- schränkungen als Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu qualifizieren sind. 279. Für eine entsprechende Verhaltenskoordination ist es zudem aus- reichend, dass eine Verständigung über einzelne Preiselemente wie Preisbestandteile oder Preiskomponenten vorgenommen wird (Botschaft KG 1995, 567). Dagegen bedarf es für eine horizontale Preisabrede kei- ner Verständigung über alle einzelnen Preisbestandteile der Ausgestal- tung eines Preises oder aller Preiskomponenten zur Ermittlung eines be- stimmten Preises durch die Abredebeteiligten. Denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich erklärt, dass eine Verständigung über Rabatte oder Berech- nungsmethoden eines anzuwendenden Preises für ein Produkt durch die Abredebeteiligten für die Qualifizierung als Preisabrede ausreichend sei (Botschaft KG 1995, 567). Dies wurde von der höchstrichterlichen Recht- sprechung bereits frühzeitig bestätigt (BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 6.5.5). 280. Bei Einführung der direkten Sanktionen hat der Gesetzgeber zu- dem ausdrücklich festgehalten, dass der Begriff der Preisabreden keine Unsicherheiten biete, die einer juristischen Klärung bedürften (Botschaft KG 2004, 2037). Dies setzt eine einheitliche Beurteilung von horizontalen Preisabreden voraus, weil bei einer Differenzierung ansonsten im Rah- men von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG Abgrenzungen vorzunehmen wären und damit notwendigerweise juristische Abwägungen einhergehen würden. Der Gesetzestext von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG wurde dementsprechend auch beibehalten und im Rahmen der Kartellgesetzrevision 2004 nicht verändert. 281. Es ist daher weder hinsichtlich des Zustandekommens noch der inhaltlichen Ausgestaltung noch der nachteiligen Einwirkungen auf den Markt eine Differenzierung bei der Beurteilung von horizontalen Preisab- reden vorzunehmen. Vielmehr ist die Vorschrift weit auszulegen (BVGer, 5.6.2023, B-4596/2019, CA Auto Finance Suisse SA gg. Weko, zit. Auto Finance, E. 6.2.1.4; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo–3, E. 9.3.4; WE- KO, 10.5.2010, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, RPW 2012/3, 615, Ziff. 257; WEKO, 15.3.2004, Markt für Schlachtschweine – Teil B, RPW 2004/3, 726, Ziff. 43, 44; WEKO, 17.12.2001, Submission Be- tonsanierung, RPW 2002/1, 130, Ziff. 30a; ebenso BANGERTER SI-
B-5919/2017 Seite 86 MON/ZIRLICK BEAT, in: Zäch u.a. [Hrsg.], Kartellgesetz, 2018, zit. Dike-KG, Art. 5 Abs. Rn. 380; BORER JÜRG, Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2011, Art. 5 Rn. 34; DAVID LUCAS/JACOBS RETO, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2012, zit. Wettbewerbsrecht, Rn. 649; HEINEMANN ANDREAS, Brut- topreisabsprachen, in: Hochreutener/Stoffel/ Amstutz [Hrsg.], Grundle- gende Fragen, 8. Tagung zum Wettbewerbsrecht, 2017, 121, 133; KRAUSKOPF PATRICK/SCHALLER OLIVIER, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Kartellrecht, 2. Aufl. 2021, zit. BSK-KG, Art. 5 Rn. 375; REINERT, PETER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Kartellgesetz, 2007, zit. SHK-KG, Art. 5 Rn. 25; WEBER ROLF H./VOLZ STEPHANIE, Fachhandbuch Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2023, zit. FHB-WBR, Rn. 2.166; ZÄCH ROGER, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl. 2005, Rn. 454; so auch bereits HOFFET FRANZ, in: Homburger u.a. [Hrsg.], Kartellgesetz, 1997, Art. 5 Rn. 117). Demzufolge ist die im vorliegenden Verfahren zur Anwendung ge- langende Regelung des Art. 5 Abs. 3 lit. a KG nicht auf bestimmte, insbe- sondere auch nicht auf besonders schwerwiegendere Varianten einer Preisabrede beschränkt. 282. Bereits bei der Kartellgesetzrevision 1995 hat der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität ausdrücklich eine inhaltliche Anlehnung an das EU-Wettbewerbsrecht vorgenommen, um durch die Übernahme bewährter Konzepte zu Gunsten der Unternehmen zu gewährleisten, dass die Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nicht zu Widersprüchen führt (Botschaft KG 1995, 471, 531, 632). Dabei wurde bereits damals ausdrücklich festgehalten, dass das EU- Wettbewerbsrecht einen hohen Grad an inhaltlicher Konkretisierung auf- weise (Botschaft KG 1995, 529). Diese Anlehnung an das EU- Wettbewerbsrecht wurde durch die Kartellgesetzrevision 2004 noch ver- stärkt, weil gewisse strukturelle Vorbehalte im Hinblick auf den Regulie- rungsansatz der «Missbrauchsgesetzgebung» aufgelöst wurden (Bot- schaft KG 2004, 2034 f.), die im Rahmen der Kartellgesetzrevision 1995 im Hinblick auf die Möglichkeit einer direkten Sanktionierung noch ange- führt worden waren (Botschaft KG 1995, 631). Im Rahmen der parlamen- tarischen Beratungen zur Ausgestaltung der neu eingeführten Vermu- tungsregelung des Art. 5 Abs. 4 KG im Vertikalverhältnis wurde überdies ausdrücklich festgehalten, dass harte Kartelle nicht strenger, aber auch nicht milder als im EU-Wettbewerbsrecht behandelt werden sollen (AB 2003 330, Votum Fritz Schiesser für die Mehrheit der Ständerats- kommission). Diese inhaltliche Anlehnung des Kartellrechts an das EU- Wettbewerbsrecht wurde durch das Bundesgericht im Sinne einer Paral- lelität der Rechtslage (KUBLI LINDA, Zum Grundsatz der Parallelität im
B-5919/2017 Seite 87 Kartellrecht, AJP 2018, 199) bereits für vertikale Gebietsabreden aus- drücklich festgestellt (BGE 143 II 297, Gaba, E. 6.2.3). Diese Parallelität der Rechtslage ist auch bei horizontalen Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gegeben (BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo–3, E. 9.3.6), weil kein Grund ersichtlich ist, dass die Berücksichtigung des EU- Wettbewerbsrechts bei horizontalen harten Kartellen in anderer Weise zu erfolgen hätte als bei vertikalen harten Kartellen. Für horizontale harte Kartelle ist diese Einschätzung entsprechend der Umschreibung der Re- gelbeispiele von Art. 7 KG (Botschaft KG 1995, 531) umso mehr ange- bracht, weil die Umschreibung von horizontalen Preisabreden sogar der Formulierung in Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV entspricht. Bei der Bestim- mung des Inhalts einer Preisabrede und deren wettbewerblicher Einstu- fung ist daher die entsprechende Qualifizierung und Einstufung von Preisabreden durch die EU-Wettbewerbspraxis zu berücksichtigen. 283. Das EU-Wettbewerbsrecht behandelt horizontale Preisabreden grundsätzlich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV, bei denen es keiner Feststellung der tatsächli- chen Auswirkungen bedarf (EuGH, 30.1.1985, 123/83, Bureau internatio- nal interprofessionnel du cognac [BNIC] gg. Guy Clair, EU:C:1985:33, Ziff. 22; EuGH, 13.6.2013, C-511/11P, Versalis SpA, EU:C:2013:386, Ziff. 83). Aufgrund ihrer schwerwiegenden Beeinträchtigung sind sie als sogenann- te «Kernbeschränkungen» zu qualifizieren und damit regelmässig von ei- ner Anwendung der einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen ausgenommen. Dabei erfolgt weder im Hinblick auf die Eingehung noch die inhaltliche Ausgestaltung noch die nachteilige Einwirkung der Preis- koordination eine sachliche Differenzierung. Erfasst werden alle mittelba- ren und unmittelbaren Einschränkungen der autonomen Preisfestsetzung unter konkurrierenden Unternehmen (EuGH, 17.10.1972, 8/72, Vereeni- ging van Cementhandelaren gg. EU-Kom, EU:C:1972:84, Ziff. 18/22; EuGH, 16.12.1975, 114/73, Coöperatieve Vereniging Suiker Unie UA, EU:C:1975:174, Ziff. 173/174; EuGH, 8.6.1999, EU:C:1999:356, EU-Kom gg. Anic Partecipazioni SpA, Ziff. 116, 117; EuGH, 26.1.2017, C-609/13, Duravit AG u.a. gg. EU-Kom, EU:C:2017:46, zit. Badezimmer-Duravit, Ziff. 72). Dementsprechend wird als Preisabrede sowohl der Austausch von Informationen über Preiselemente als auch deren Festlegung zwi- schen konkurrierenden Unternehmen erfasst (HENGST DANIELA, in: Bunte, [Hrsg.], Kartellrecht, Bd. 2, Europ. Kartellrecht, 14. Aufl. 2022, Art. 101 Rn. 289 m.w.N.; LÜBBIG HANS-DIETER, in: Wiedemann, [Hrsg.], Handbuch des Kartellrechts, 4. Aufl. 2020, § 8 Rn. 22 m.w.N.; WAGNER-VON PAPP FLORIAN, in: Säcker u.a. [Hrsg.], Münchener Kommentar, Bd. 1, Europ.
B-5919/2017 Seite 88 Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2020, Art. 101 Rn. 315 m.w.N.; ZIMMER DA- NIEL, in: Immenga/Mestmäcker [Hrsg.], Wettbewerbsrecht, Bd. 1, EU- Kartellrecht, 6. Aufl. 2019, zit. IM-EUWBR, Art. 101 Rn. 213 ff. m.w.N.). Dabei ist insbesondere auch eine Koordination über den Zeitpunkt und das Ausmass von Preiserhöhungen als Preisabrede zu qualifizieren (EuGH, 14.7.1972, 48/69, Imperial Chemical Industries Ltd. gg. EU-Kom, EU:C:1972:70, Ziff. 115/119; EuGH, 16.11.2000, C-297/98, SCA Holding Ltd. gg. EU-Kom, EU:C:2000:633, Ziff. 6, in Bestätigung von EuG, 14.5.1998, T-327/94, EU:T:1998:96, und EU-Kom ABl 1994 L 243/1, Kar- ton, Ziff. 130; EuG, 5.12.2006, T-303/02, Westfalen Gassen Nederland BV gg. EU-Kom, EU:T:2006:374, Ziff. 115, in Bestätigung von EU-Kom ABl 2003 L 84/1, Industrielle und medizinische Gase; EuGH, EU:C:2017:46, Badezimmer-Duravit, Ziff. 85, in Bestätigung von EU-Kom ABl 2011 C 348/11, Badezimmerausstattung). So wurde die Firma Ciba- Geigy aus Basel bereits 1972 für die Koordination von Preiserhöhungen mit anderen Unternehmen innerhalb der Europäischen Union, die u.a. in Basel herbeigeführt wurden, sanktioniert (EuGH, 14.7.1972, 52/69, Ciba- Geigy AG gg. EU-Kom, EU:C:1972:73, Ziff. 30-37). Auch die Koordination von Preiserhöhungen bei Fensterbeschlägen innerhalb des EU- Binnenmarkts wurden durch die Europäische Kommission mit einem Be- trag in Höhe von 86 Mio. € rechtskräftig sanktioniert (vgl. SV G.a; EU- Kom, 28.3.2012, COMP/39.452, ABl 2012 C-292/6, Fensterbeschläge, Ziff. 1; die verschiedenen beim EuG eingereichten Klagen wurden von den Unternehmen später jeweils zurückgenommen: Siegenia-Aubi KG, 10.11.2014, T-257/12, EU:T:2014:970; Gretsch Unitas GmbH, 4.2.2015, T-252/12, EU:T:2015:104; Carl Fuhr GmbH & Co KG, 6.2.2015, T-248/12, EU:T:2015:105; Hautau GmbH, 15.3.2015, T-256/12, EU:T:2015:180). Auch der blosse Austausch von relevanten Preisinformationen, die eine Einschränkung der Preissetzungsfreiheit herbeiführen, wird unabhängig von der Häufigkeit des Austauschs als Preisabrede qualifiziert (EuG, 27.10.1994, T-35/92, John Deere Ltd. gg. EU-Kom, EU:T:1994:249, Ziff. 51, bestätigt durch EuGH, 28.5.1998, C-7/95, John Deere Ltd. gg. EU- Kom, EU:C:1998:256, Ziff. 90, 91; EuGH, 2.10.2003, C-194/99, Thyssen Stahl gg. EU-Kom, EU:C:2003:57, Ziff. 81-89; EuGH, 19.3.2015, C-286/13P, Dole Food Company Inc. u.a. gg. EU-Kom, EU:C:2015:184, Ziff. 119-134; EuGH, 26.9.2018, C-99/17P, Infineon Technologies AG gg. EU-Kom, EU:C:2018:773, Ziff. 157-160). Dabei sind horizontale Preisab- reden selbst bei einer unerheblichen Wettbewerbsbeschränkung generell unzulässig, weil sie als bezweckte Wettbewerbsabreden von einer Quali- fizierung als Bagatellfall ausgeschlossen sind (EuGH, 13.12.2012, C-226/11, Expedia Inc. gg. Autorité de la Concurrence, EU:C:2012:795,
B-5919/2017 Seite 89 Ziff. 35 f.; EU-KOM, Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung [De-Minimis-Bekanntmachung], ABl 2014 C 291/1, Ziff. 2). Die Zulässigkeit einer horizontalen Preisabrede ergibt sich im Einzelfall daher nur aber immerhin bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Freistellung gemäss Art. 101 Abs. 2 AEUV (EuG, 15.7.1994, T-17/93, Matra Hachette SA gg. EU-Kom, EU:T:1994:89, Ziff. 85). Horizontale Preisabreden wer- den die Voraussetzungen für eine Freistellung aber kaum erfüllen (ZIM- MER, IM-EUWBR, Art. 101 Rn. 211). 284. Angesichts dieser eindeutigen und umfassenden gesetzgeberi- schen Vorgaben sind als horizontale Preisabreden demzufolge alle Ver- haltenskoordinationen zu qualifizieren, die in die eigenständige Preisbil- dung eines Unternehmens eingreifen und damit dessen Preissetzungs- freiheit einschränken, weil dadurch das Selbständigkeitspostulat verletzt wird (BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 5.1; BGE 144 II 246, Alti- mum, E. 6.4.2; BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.5; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo–3, E. 9.3.6 a.E.). 285. Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin (vgl. E. 257- 260, 250) und entsprechenden verschiedentlichen Bestrebungen in der Literatur, wonach sich eine «enge Auslegung» von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG aus verschiedenen Aspekten ableiten lasse und anzuwenden sei (TUCH- SCHMID FELIX, Die horizontale Preisabrede, AJP 2018, 848; ZÄCH ROGER, Restriktive Auslegung von Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG, AJP 2023, 686; ZÄCH ROGER/HEIZMANN RETO, Schweizerisches Kartell- recht, 3. Aufl. 2023, Rn. 556 ff.; ZÄCH ROGER/KÜNZLER ADRIAN, Die Sank- tionierung von wettbewerbsbeschränkenden Tatbeständen und die EMRK, in: Bechtold/Jickeli/Rohe [Hrsg.], Recht, Ordnung und Wettbe- werb, Festschrift für Wernhard Möschel, 2011, 737), ist angesichts der vorstehend aufgeführten gesetzgeberischen Vorgaben eine weite Ausle- gung des Art. 5 Abs. 3 lit. a KG vorzunehmen, weil die Vorschrift auf die einheitliche Erfassung aller Verhaltenskoordinationen, die zu einer Ein- schränkung der Preissetzungsfreiheit eines Unternehmens führen, ausge- richtet ist. Insbesondere ist die Bestimmtheit der Vorschrift angesichts ih- res einheitlichen und umfassenden Charakters auch unter Berücksichti- gung des strafrechtsähnlichen Charakters von Art. 49 Abs. 1 KG gege- ben, weil alle Varianten von horizontalen Preisabreden erfasst werden und gar keine Abgrenzung zwischen verschiedenen Tatbeständen von entsprechenden Verhaltenskollisionen vorgenommen werden muss, aus denen sich eine Unbestimmtheit ergeben könnte.
B-5919/2017 Seite 90 286. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 257) ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem Rückweisungsurteil, weil das Bundesgericht in diesem Urteil keine entsprechende sachliche Ein- schränkung vorgenommen hat. Gleiches gilt auch für das von der Be- schwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Erne (vgl. E. 259; BVGer, B-807/2012, Erne, E. 10.2.3). Unge- achtet von dessen konkreten Feststellungen hinsichtlich des zu entschei- denden Einzelfalls ist eine Verhaltenskoordination, die mittels eines blos- sen Informationsaustauschs zwischen den Abredebeteiligten über ihre Preise zu einer Beschränkung von deren Preissetzungsfreiheit führt, auch als Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu qualifizieren (so bereits BVGer, B-4596/2019, Auto Finance, E. 6.2.3.14; im Ergebnis ebenso BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.4.2.2). Dies entspricht ebenfalls der Rechtslage im EU-Wettbewerbsrecht. Im Übrigen liegt im vorliegenden Sachverhalt nicht nur ein blosser Informationsaustausch, sondern die Festlegung einer bestimmten Preiserhöhung nach Höhe und Zeit vor (vgl. E. 307), weswegen ein Verweis auf das Urteil in Sachen Er- ne von vornherein unbeachtlich ist. 287. Ein formaler Eingriff in die Preisgestaltung durch die Festlegung bestimmter Preiselemente, wie die Durchführung einer Preiserhöhung nach Zeit und Höhe, ist bereits nach seinem Inhalt auf eine nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb ausgerichtet. Ein solcher Eingriff stellt daher eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar. Besondere Aspek- te, die zu einer anderweitigen Beurteilung führen würden, sind bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht erkennbar. Dies entspricht im Ergebnis auch der Rechtslage im EU-Wettbewerbsrecht. 288. Mit dem Abschluss einer bezweckten Preisabrede wird die Wett- bewerbsabrede verwirklicht, weil die nachteilige Einwirkung auf den Wett- bewerb bereits infolge der Aufhebung der Preissetzungsfreiheit der Ab- redebeteiligten eingetreten ist. Denn bereits damit und nicht erst mit einer Praktizierung wird ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit geschaffen, das volkswirtschaftlich oder sozial schädlich für das Funktionieren des norma- len Wettbewerbs ist (BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.4.2). Daher bedarf es keiner Feststellung von darüberhinausgehenden Auswirkungen einer be- zweckten Preisabrede im relevanten Markt. Dies entspricht ebenfalls der Rechtslage im EU-Wettbewerbsrecht. 289. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 249, 250) stellt eine Preisharmonisierung im Sinne einer Angleichung von Preisen
B-5919/2017 Seite 91 keine Voraussetzung einer Preisabrede dar (BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo–3, E. 9.3.6). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Be- schwerdeführerin geltend macht, dass aus der bisherigen Wettbewerbs- praxis nicht hervorgehe, wann überhaupt eine preisharmonisierende Wir- kung vorliege (vgl. E. 250). Eine Preisabrede liegt nämlich insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt der Koordination zum Beispiel auf den Er- halt oder die Herstellung einer inhaltlichen Differenz der jeweiligen Preise oder Preiselemente ausgerichtet ist. Denn auch mit einer derartigen Ver- haltenskoordination wird auf die Preissetzungsfreiheit der beteiligten Un- ternehmen eingewirkt und der Preiswettbewerb eingeschränkt. 290. Dies wird durch den vorliegenden Sachverhalt gerade bestätigt. Wenn sich die technischen Differenzen funktional vergleichbarer Produkte der Beschlaghersteller im Preis niederschlagen, wie dies von der Be- schwerdeführerin selbst vorgebracht wird (vgl. E. 255), ist eine inhaltliche Gleichschaltung dieser Preise von vornherein weder sinnvoll noch durch- führbar, weil die jeweilige Preisdifferenz auf sachlichen Aspekten beruht. Ungeachtet dessen wird mit der Ein- oder Fortführung einer bestimmten Preisdifferenz auf den Preiswettbewerb nachteilig eingewirkt. 291. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 248), wonach mit einer Preisabrede ein wesentliches Preiselement erfasst wer- den müsse, bilden die Aspekte der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit eines Preiselements keine Kriterien für die Abgrenzung oder Differenzie- rung von horizontalen Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG (so be- reits BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo–3, E. 9.3.6, entgegen der bishe- rigen Wettbewerbspraxis und den Ansichten in der Literatur). 292. Die Vorschrift weist kein derartiges Tatbestandsmerkmal auf, wes- halb nicht darauf zurückgegriffen werden kann. Der Herleitung eines ent- sprechenden stillschweigenden Tatbestandsmerkmals steht der Umstand entgegen, dass eine Abgrenzung von wesentlichen und unwesentlichen Preisabreden der vom Gesetzgeber vorgesehenen einheitlichen Beurtei- lung von horizontalen Preisabreden widersprechen würde. Insbesondere hat der Gesetzgeber eine Differenzierung zwischen leichten und schwe- ren Fällen einer Preisabrede ausdrücklich abgelehnt. Des Weiteren sieht Art. 5 Abs. 1 KG mit dem Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit von Wettbewerbsbeeinträchtigungen bereits ein entsprechendes Kriterium vor, mit dem unerhebliche Sachverhalte von einer Erfassung durch Art. 5 Abs. 1 KG ausgesondert werden. Deshalb besteht keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Abgrenzung von wesentlichen gegenüber unwesentli-
B-5919/2017 Seite 92 chen Preisabreden. Auch das EU-Wettbewerbsrecht sieht kein Wesent- lichkeitskriterium für die Feststellung einer horizontalen Preisabrede vor. Vielmehr ist eine Koordination von Preiselementen unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung für den Preis eines Produkts unzulässig. 293. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 248) ist es daher auch nicht von Bedeutung, ob die Wettbewerbskommission die- sen Aspekt einer Prüfung unterzogen hat oder nicht. 294. Im Übrigen wäre die Vereinbarung einer einheitlichen Preiserhö- hung im Rahmen des üblichen Geschäftsverlaufs ungeachtet von deren Höhe auch nicht als unwesentliche Preisabrede zu qualifizieren, weil die Entscheidung über die Durchführung von Preiserhöhungen infolge von Kostensteigerungen gerade eine zentrale Aufgabe eines jeden Unter- nehmens darstellt, die es im Rahmen seiner ihm zukommenden Preisset- zungsfreiheit eigenständig wahrzunehmen hat. (c) Sachverhalt 295. Vorliegend haben als Abredebeteiligte die Beschlaghersteller Ro- to-Gruppe, Siegenia-Gruppe und Winkhaus sowie die Koch-Gruppe als Grosshändlerin den Zeitpunkt sowie die Höhe einer Preiserhöhung für Fensterbeschläge in Form eines Materialteuerungszuschlags gegenüber den Fensterproduzenten und Einzelhändlern als Endkunden festgelegt. 296. Mit dieser Übereinkunft wurde offensichtlich in die Preisgestaltung der Abredebeteiligten beim Absatz der Fensterbeschläge gegenüber den Endkunden eingegriffen, um sowohl der Höhe als auch dem Zeitpunkt nach eine einheitliche Preiserhöhung vorzunehmen. Es liegt daher un- zweifelhaft eine bezweckte Preisabrede vor, weil infolge der formalen Festlegung von Höhe und Zeitpunkt einer Preiserhöhung die Preisauto- nomie der einzelnen Abredebeteiligten eingeschränkt und dadurch eine nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb vorgenommen wurde. 297. Den von der Beschwerdeführerin hiergegen vorgebrachten Ein- wänden kommt keine relevante Bedeutung zu. 298. Zunächst ist der Aspekt, aus welchem Grund die Wettbewerbsbe- schränkung vorgenommen wurde, nicht relevant, weil subjektive Motive der Abredebeteiligten für die Feststellung einer Verhaltenskoordination keine Voraussetzung bilden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe-
B-5919/2017 Seite 93 rin kommt daher den in unterschiedlichen Varianten dargestellten Vor- bringen (vgl. E. 247), wonach der Materialteuerungszuschlag aus- schliesslich zur Verhinderung der durch die Preishersteller angekündigten Preiserhöhungen und zur Abwehr von deren Preisdiktat erfolgt sei, kei- nerlei Bedeutung für die Feststellung einer für den Wettbewerb nachteili- gen Einwirkung auf den Wettbewerb vor. Wenn überhaupt, wären diese Aspekte lediglich mit ihrem objektiven Bedeutungsgehalt im Rahmen ei- ner allfälligen Rechtfertigung gemäss Art. 5 Abs. 2 KG zu beachten (vgl. E. 349 ff.). 299. Die vorliegende Preiserhöhungsvereinbarung betrifft die Erhöhung des Verkaufspreises gegenüber den Fensterproduzenten und Einzel- händlern als Endkunden. Für die Beurteilung der Preisabrede ist es dabei ohne Bedeutung, mit welchem Begriff die Preiskoordination bezeichnet wird. Dass die Preiserhöhung von den Abredebeteiligten als Materialteue- rungszuschlag und als blosser Preisbestandteil bezeichnet wird, ist daher unerheblich. 300. Der in verschiedener Form geltend gemachte Einwand der Be- schwerdeführerin (vgl. E. 251), wonach die Preiserhöhungsvereinbarung keinen wesentlichen Einfluss auf die tatsächlich bezahlten Preise gehabt habe, weil es sich beim Materialteuerungszuschlag nur um einen unter- geordneten Preisbestandteil und damit um einen sekundären Bruttopreis- bestandteil gehandelt habe, ist unzutreffend. Denn jegliche Koordination eines Preiselements ist als Preisabrede zu qualifizieren, unabhängig von der Bedeutung des jeweiligen Elements für die gesamte Preisbildung. Zudem wäre die Vereinbarung einer einheitlichen Preiserhöhung im vor- liegenden Umfang von mehr als 5% auch nicht als unwesentliche Preis- abrede zu qualifizieren, weil die Entscheidung über die Durchführung von Preiserhöhungen infolge von Kostensteigerungen gerade eine zentrale Aufgabe eines jeden Unternehmens darstellt, die es im Rahmen der Preissetzungsfreiheit eigenständig wahrzunehmen hat. 301. Im Übrigen verdeutlicht dieser Einwand die Widersprüchlichkeit in der Argumentation der Beschwerdeführerin. Denn wenn die Festlegung des Materialteuerungszuschlags nach Höhe und Zeitpunkt derart unbe- deutend gewesen wäre, wie von ihr nachträglich geltend gemacht wird, lässt sich nicht erklären, warum die Abredebeteiligten überhaupt einen derartigen Aufwand betrieben haben, um eine einheitliche Umsetzung dieses Preisaufschlags sicherstellen zu können.
B-5919/2017 Seite 94 302. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 254), wonach eine Verständigung über Bruttopreise keine Preisfestsetzung gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG darstellen würde, weil die einzelnen Kunden jeweils unterschiedliche Preisnachlässe ausgehandelt und erhalten hätten und daher aufgrund anderer Preisparameter weiterhin erheblicher Preiswett- bewerb herrschen würde, ist nicht von Belang. Gleiches gilt für den Ein- wand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 254), dass die Festlegung der Brut- topreise aus dem gleichen Grund nicht kausal für die Festlegung der Net- topreise gewesen seien. Denn für eine Preisabrede ist die Koordinierung von einzelnen Preiselementen ausreichend, wie dies vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen wurde und auch im EU-Wettbewerbsrecht aner- kannt ist. 303. Wenn von Seiten des Gesetzgebers bereits eine Verständigung der Abredebeteiligten über die Gewährung eines im Einzelfall gegenüber den Kunden zu gewährenden Rabatts ausdrücklich als Preisabrede quali- fiziert wird, obwohl der Nettopreis dadurch nicht festgelegt wird, dann hat diese Qualifizierung offensichtlich umso mehr für die Verständigung der Abredebeteiligten über die Anwendung und Ausgestaltung eines Brutto- preises zu gelten, mit dem das Ausgangsniveau für Preisverhandlungen vereinheitlicht und angehoben wird, auch wenn dadurch der sich jeweils ergebende Nettopreis ebenfalls nicht festgelegt wird. 304. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 251), wonach mit den Bruttopreisen keine Endpreise durch die Abredebeteiligten festge- legt worden seien, ist nicht von Belang. Dabei kann dahingestellt bleiben, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, welcher der unter- schiedlichen Preise im Rahmen der Preisbildung als Endpreis zu qualifi- zieren wäre. Denn wenn von Seiten des Gesetzgebers bereits die Ver- ständigung über die Gewährung eines Rabatts gegenüber den Kunden als Preisabrede qualifiziert wird, dann ist eine Beschränkung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG auf «Endpreise» sachlogisch ausgeschlossen, weil durch die blosse Festlegung eines Rabatts in keinem Fall ein bestimmter End- preis festgelegt werden kann. Daher kann entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (vgl. E. 262) auch eine grammatikalische, historische, systematische und telelogische Interpretation von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG nicht zu einem anderen Ergebnis führen. 305. Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 254), wonach die Bruttopreise der verschiedenen Wettbewerber nur den Charakter von blossen Preisempfehlungen hätten, geht von vornherein ins Leere, weil
B-5919/2017 Seite 95 auch die Koordination von Preisempfehlungen aus den gleichen Gründen als Preisabrede zu qualifizieren ist (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 4.5). 306. Den Einwänden der Beschwerdeführerin (vgl. E. 252, 253), wo- nach die Verhaltenskoordination nicht zu einer Einschränkung des Wett- bewerbs geführt habe, weil die angekündigte Preiserhöhung nicht in die- ser Höhe habe durchgesetzt werden können und ein Grossteil der Brutto- preise nicht von dieser Verhaltenskoordination erfasst worden sei, kommt ebenfalls keine Bedeutung zu. Denn bei Vorliegen einer Zweckabrede bedarf es keiner zusätzlichen Feststellung der tatsächlichen Auswirkun- gen der Verhaltenskoordination. 307. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 259), wonach es sich nur um einen Informationsaustausch hinsichtlich von Preisen ge- handelt habe, welcher wiederum nicht sanktionierbar sei, ist nicht von Be- lang. Denn ein Informationsaustausch über Preise oder Preiselemente stellt ebenfalls eine Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.4.2.2). Daher würde selbst dann eine Preisabrede vorliegen, wenn der tatsächliche Geschehensablauf entge- gen den vorliegenden Erwägungen zur Verhaltenskoordination (vgl. E. 213 f., 217 ff.) nicht als Vereinbarung der Abredebeteiligten, sondern nur als abgestimmte Verhaltensweise in Gestalt eines koordinierten In- formationsaustauschs (vgl. E. 233 f.) zu qualifizieren wäre. 308. Schliesslich kommt auch den verschiedenen Verweisen der Be- schwerdeführerin auf Ausführungen des Ausgangsurteils in der vorliegen- den Angelegenheit (vgl. E. 258, 263) keine Bedeutung zu. Denn aufgrund der vollständigen Aufhebung dieses Urteils sind dessen Erwägungen für die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache nicht mehr von Bedeutung. 3) Wettbewerbsbeseitigung 309. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob eine Wettbewerbsbesei- tigung und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 8.3.2) eine vollständige Beseitigung des Wettbewerbs vorgelegen hat oder nicht. Denn dieser Aspekt ist für das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung nicht von Bedeutung. Im Übrigen un- terstellt die angefochtene Verfügung keine Wettbewerbsbeseitigung und die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine solche vorgelegen habe.
B-5919/2017 Seite 96 4) Wettbewerbsbeeinträchtigung 310. Dem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeeinträchtigung ge- mäss Art. 5 Abs. 1 KG kommt – wie auch dem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeseitigung – gegenüber dem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeschränkung in Art. 4 Abs. 1 KG grundsätzlich keine eigen- ständige Bedeutung in Bezug auf den Inhalt der nachteiligen Einwirkung auf den Wettbewerb zu. 311. Wettbewerbsbeeinträchtigung und Wettbewerbsbeseitigung bilden vielmehr die in Art. 5 KG statuierten Varianten einer Wettbewerbsbe- schränkung mit einem je unterschiedlichen quantitativen Ausmass der nachteiligen Einwirkung auf den Wettbewerb (Botschaft KG 1995, 533). Dadurch ergibt sich eine Differenzierung zwischen einer vollständigen Aufhebung und einer erheblichen teilweisen Aufhebung sowie implizit ei- ner geringfügigen teilweisen Aufhebung des Wettbewerbs. An diese Diffe- renzierung werden wiederum einerseits die Möglichkeit der Geltendma- chung einer Rechtfertigung gemäss Art. 5 Abs. 2 KG bei einer Wettbe- werbsbeeinträchtigung und andererseits der Ausschluss einer Rechtferti- gung bei einer Wettbewerbsbeseitigung angeknüpft. Mit dem Begriffspaar «Wettbewerbsbeeinträchtigung» und «Wettbewerbsbeseitigung» wird demzufolge im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 KG die notwendige sprachliche Unterscheidung für diese Differenzierung vorgenommen. Ansonsten ent- spricht sowohl der Inhalt einer Wettbewerbsbeeinträchtigung als auch der Inhalt einer Wettbewerbsbeseitigung dem Tatbestandsmerkmal der Wett- bewerbsbeschränkung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG. Dies wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bereits ausdrücklich festgestellt (BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 328) und durch das Bundesgericht bestä- tigt (BGer, 2C_113/2017, Hallenstadion, E. 7.3.4, [«auch eine Beeinträch- tigung des Wettbewerbs ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – gegeben»]; implizit bereits BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.4.2). 5) Erheblichkeit 312. Die angefochtene Verfügung stellt die Erheblichkeit der Preisabre- de aufgrund der konkreten Beeinträchtigung des Wettbewerbs fest.
B-5919/2017 Seite 97 (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 313. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Erheblichkeit der vermeintlichen Preisabrede nicht gegeben sei. Hierzu führt sie verschie- dene Einwände an. 314. Aufgrund der in der Schweiz geltenden Missbrauchsgesetzgebung könne eine Abrede gemäss Kartellgesetz nur dann als unzulässig be- trachtet werden, wenn im Rahmen der Prüfung von deren Auswirkungen auf dem Markt bewiesen werden könne, dass diese den Wettbewerb mindestens erheblich beschränke. Eine per se-Erheblichkeit kenne das Kartellgesetz nicht. Ebenso wenig werde eine solche von der Praxis an- erkannt. 315. Eine Abrede könne deshalb nicht schon deshalb als unzulässig qualifiziert werden, weil sie den Wettbewerb vermutungsweise beein- trächtige. Die Unzulässigkeit der Abrede sei vielmehr an die zwingende Feststellung gebunden, dass diese den Wettbewerb tatsächlich erheblich beeinträchtige. 316. Die Wettbewerbskommission habe keine Untersuchung der tat- sächlichen Auswirkungen vorgenommen. Vielmehr habe sie ohne nähere Abklärung der tatsächlichen Auswirkungen angenommen, dass im Fall von harten Kartellen die qualitativen Kriterien für eine erhebliche Beein- trächtigung gegeben seien, weil derartige Preisabreden schädlich seien. Eine solche Analyse sei gesetzeswidrig und zudem sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. 317. Die qualitativen Auswirkungen einer Abrede müssten immer auf- grund einer Einzelfallbetrachtung ermittelt werden. Denn auch die in Art. 5 Abs. 3 KG beschriebenen Abreden würden im Einzelfall unterschiedliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen. 318. Eine vermeintliche Abrede, welche auf einen einmaligen pauscha- len Austausch von Informationen für einen sekundären Teil der Bruttover- kaufspreise zurückzuführen sei, müsse in qualitativer Hinsicht anders be- urteilt werden als eine Abrede, aufgrund der die Endverkaufspreise abge- sprochen würden. 319. Selbst wenn der Informationsaustausch anlässlich des Treffens vom 22. September 2006 zu Unrecht als Preisabrede betrachtet würde, wäre er in qualitativer Hinsicht mit Sicherheit nicht als erheblich zu be-
B-5919/2017 Seite 98 trachten. Denn die Preiserhöhungen würden auf exogenen Faktoren be- ruhen, welche durch die ausländischen Hersteller festgesetzt worden sei- en und nur einen sekundären Bestandteil der Bruttoverkaufspreise dar- stellen würden. Ein einmaliger Austausch solcher Informationen sei auf keinen Fall geeignet, sich preisharmonisierend auszuwirken. Einem der- artigen Austausch sei jegliche besondere schädliche Qualität abzuspre- chen. 320. Die quantitative Erheblichkeit sei ebenfalls im Rahmen einer Ein- zelfallprüfung abzuklären, weil die Beeinträchtigung eine gewisse Intensi- tät aufweisen müsse. Daher könne nicht einfach darauf verwiesen wer- den, dass horizontalen Abreden ein hohes Schädigungspotential zukom- me, weshalb keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Eine entspre- chende Abklärung habe die Wettbewerbskommission nicht vorgenom- men. 321. Im Hinblick auf die für die Koch-Gruppe massgeblichen Auswir- kungen auf die Fensterproduzenten habe die Wettbewerbskommission lediglich 55 der 200 von der Koch-Gruppe belieferten Fensterproduzenten befragt und lediglich 33 verwertbare Antworten erhalten. Bereits daraus sei ersichtlich, dass die Befragung keinesfalls repräsentativ und damit auch nicht verlässlich sei. Zudem könne nur in zwei Fällen eine Durch- setzung der Preiserhöhungen gemäss Ankündigungsschreiben tatsäch- lich abgeleitet werden und nur in weiteren drei Fällen hätten die Fenster- produzenten angegeben, dass die Preiserhöhungen zumindest zum Teil oder zeitverzögert überwälzt worden seien. Alle weiteren Antworten seien unspezifisch und einige Fensterproduzenten hätten sogar darauf hinge- wiesen, dass die Preiserhöhungen durch die Einholung von Offerten in Deutschland vollständig oder durch Verhandlungen mit der Koch-Gruppe weitgehend verhindert worden seien. 322. Die Wettbewerbskommission könne sich nicht mit der allgemeinen Feststellung begnügen, wonach gegenüber 33 Befragten die Preiserhö- hungen hätten durchgesetzt werden können, ohne zu wissen, (i) welcher Abredebeteiligter (ii) gegenüber wem und (iii) in welchem Umfang die Preiserhöhungen habe durchsetzen können. 323. Die Befragung sei daher nicht geeignet gewesen, unter Berück- sichtigung der bestehenden Beweisführungspflicht eine erhebliche Beein- trächtigung des Wettbewerbs nachzuweisen.
B-5919/2017 Seite 99 324. Aufgrund der seit Erlass des aufgehobenen Urteils zwischenzeit- lich ergangenen aktuellen Rechtsprechung (vgl. SV K.b) müssten folgen- de Aspekte im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit be- rücksichtigt werden. 325. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Sachen Gaba, bestätigt vom Bundesgericht im Rückweisungsurteil (E. 3.2) und im Urteil in Sachen Altimum (BGE 144 II 246 E. 10), bleibe bei einer nach- gewiesenen Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG kaum Raum für die Verneinung des Tatbestandselements einer erheblichen Wettbe- werbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG. Den vorstehend be- zeichneten Umständen sei daher im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 (Wettbe- werbsabrede) und Art. 5 Abs. 3 lit. a KG (Vermutungstatbestand) Rech- nung zu tragen. Bei Art. 5 Abs. 1 KG sei im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Bagatellfalls zu berücksichtigen, dass die angekündigten Preiserhöhungen nicht umgesetzt, sondern mittels Rabatten kompensiert worden seien. 326. Soweit das Gericht von einem Austausch sensitiver Informationen ausgehen würde, müsse allerdings eine detaillierte Prüfung von Art. 5 Abs. 1 KG vorgenommen werden. Dasselbe gelte für eine Rechtfertigung des Informationsaustauschs aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, wobei hierbei dessen Zweck, sich gegen die Preiserhöhung der Hersteller zu wehren, Rechnung zu tragen sei. (2) Vorbringen der Vorinstanz 327. Die Vorinstanz hält die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände angesichts der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus den im Rahmen der gerichtlichen Würdigung dargelegten Gründen als unzutreffend. (3) Würdigung durch das Gericht 328. Eine Wettbewerbsbeschränkung ist gemäss Art. 5 Abs. 1 KG bei Fehlen einer Wettbewerbsbeseitigung nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie erheblich ist. Das Gesetz selbst weist keine Umschreibung oder in- haltliche Bestimmung des Merkmals der Erheblichkeit auf. In Praxis und Literatur bestanden daher recht divergierende Ansichten zu dessen In-
B-5919/2017 Seite 100 halt. Das Bundesgericht hat mit dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil in Sachen Gaba (BGE 143 II 297, Gaba, E. 5) eine wesentliche Klärung hierzu herbeigeführt. 329. Danach nimmt das Merkmal der Erheblichkeit als Bagatellklausel ausschliesslich eine Aussonderung der unbedeutenden Fälle vor, die aus Gründen der administrativen und wirtschaftlichen Praktikabilität keiner Verfolgung zuzuführen sind. Dabei bedarf es für die Aussonderung weder einer Prüfung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen noch einer umfas- senden und differenzierten Abklärung des jeweiligen Sachverhalts. Viel- mehr ist die Prüfung der Erheblichkeit anhand einfacher Beurteilungskri- terien von qualitativen und quantitativen Aspekten durchzuführen. Mass- gebend für die Beurteilung ist hierbei, dass die Gesamtheit von qualitati- ver und quantitativer Begutachtung zur Feststellung der Erheblichkeit für einen Sachverhalt führt. 330. Für diese Beurteilung der Erheblichkeit ist zu berücksichtigen, dass qualitativen Aspekten, die sich aus dem Gesetzestext ableiten las- sen, eine vorrangige Bedeutung zukommt. Die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführten Wettbewerbsabreden einschliesslich von Preisabreden sind daher angesichts ihrer vom Gesetzgeber anerkannten besonderen Schädlichkeit grundsätzlich bereits aufgrund ihres Gegenstands als er- heblich zu qualifizieren. Denn diese Wettbewerbsabreden sind auch bei Fehlen einer Wettbewerbsbeseitigung als besonders schädlich zu qualifi- zieren. Deshalb ist bei ihrem Vorliegen die Erheblichkeit der Wettbe- werbsbeeinträchtigung unabhängig von ihrem quantitativen Ausmass re- gelmässig gegeben (BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.2.5). Bei den Vermu- tungstatbeständen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG kann somit nur im Fal- le von besonderen Ausnahmekonstellationen eine fehlende Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung festgestellt werden. 331. Dies gilt prinzipiell in noch strengerer Weise im EU- Wettbewerbsrecht, welches für Preis-, Mengen-, Gebiets- und Kundenab- reden gar keine Ausnahmeregelungen aufgrund der Geringfügigkeit kennt (vgl. E. 283). 332. Die qualitative Massgeblichkeit ist im vorliegenden Fall ohne Wei- teres gegeben. Denn Gründe dafür, dass die vorliegende Festlegung des Materialteuerungszuschlags als besonderer Ausnahmefall eine völlig be- deutungslose Preisabrede darstellen würde, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen. Allein die
B-5919/2017 Seite 101 Behauptung, dass die Verhaltenskoordination in Bezug auf die Höhe und den Termin des Materialteuerungszuschlags zur Abwehr eines Herstel- lerdiktats und der von den massgeblichen Herstellern beschlossenen Preiserhöhungen erforderlich gewesen sei, stellt keinen Grund dafür dar, dass es sich hierbei um eine unbedeutende Preisabrede gehandelt hätte. 333. Allein der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall auch die quantitative Massgeblichkeit gegeben ist, weil die Abredebeteiligten einen Marktanteil von über 80% des rele- vanten Markts aufweisen (vgl. SV F.a). Bei einem derartig grossen Markt- anteil der Abredebeteiligten wäre sogar bei anderen als bei den in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG statuierten Verhaltenskoordinationen von einer Erheb- lichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung auszugehen. 334. Die Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung gemäss Art. 5 Abs. 1 KG liegt daher unzweifelhaft vor. 335. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Erheblichkeit der Preisabrede sind angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundes- gerichts nicht mehr von Belang. 336. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die zur Erheblich- keit einer Wettbewerbsbeeinträchtigung geltend gemachten Aspekte nunmehr im Rahmen der Prüfung von Art. 4 Abs. 1 KG zu berücksichtigen seien, kommt keine Bedeutung zu. Denn wenn die entsprechenden As- pekte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon nicht im Hin- blick auf die Geringfügigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung zu beach- ten sind, dann bedürfen sie auch keiner Berücksichtigung bei der Beurtei- lung, ob die jeweilige Wettbewerbsbeschränkung überhaupt gegeben ist. 337. Schliesslich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 326), wonach die Erheblichkeit zu prüfen sei, weil allenfalls nur ein In- formationsaustausch vorgelegen habe, nicht von Belang. Selbst wenn das Verhalten der Abredebeteiligten entgegen den Erwägungen zur Ver- haltenskoordination nicht als Vereinbarung, sondern nur als abgestimmte Verhaltensweise in Gestalt eines Informationsaustauschs über Preise oder Preiselemente zu qualifizieren wäre, stellt dies eine Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 3.4.2.2), deren Erheblichkeit aufgrund ihrer besonderen Schädlichkeit gegeben ist.
B-5919/2017 Seite 102 6) Rechtfertigungsgründe 338. Die angefochtene Verfügung hat das Vorliegen von Rechtferti- gungsgründen verneint. (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 339. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Informationsaus- tausch gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt gewesen sei, weil das Ver- halten der Koch-Gruppe zu einer Senkung der Vertriebskosten geführt und dadurch zur wirtschaftlichen Effizienz beigetragen habe. Hierzu füh- ren sie verschiedene Einwände an. 340. Die Koch-Gruppe habe sich an überhaupt keiner Abrede – ge- schweige denn an einer unzulässigen Abrede – beteiligt. Die wettbe- werbsrechtliche Analyse des Verhaltens der Koch-Gruppe habe im Ge- genteil ergeben, dass dank des Einsatzes der Koch-Gruppe die Preiser- höhungen in der Schweiz von den Herstellern und deren Vertriebsgesell- schaften gegenüber dem Handel tiefer ausgefallen seien als ursprünglich geplant. Dies sei aktenkundig und unbestritten. 341. Alle Unterlagen einschliesslich der Selbstanzeige sowie die Aus- sagen von sämtlichen Befragten würden eindeutig belegen, dass die Koch-Gruppe sich stets gegen Preiserhöhungen gewehrt habe. 342. Selbst wenn das Verhalten der Koch-Gruppe zu Unrecht als hori- zontale Abstimmung mit ihren Lieferanten betrachtet würde, sei anzuer- kennen, dass dank der Koch-Gruppe der schweizerische Handel von tie- feren Preisen profitiert habe. 343. Siegenia Deutschland bzw. Siegenia hätten gegenüber der Koch- Gruppe eine Preiserhöhung zwischen 8-9% angekündigt, welche auf- grund des Widerstands der Koch-Gruppe in einer ersten Phase auf 6% per 1. September 2006 und dank des Treffens vom 22. September 2006 auf 5,7% per 1. Februar 2007 gesenkt worden sei. 344. Die vermeintlich wettbewerbsrechtlich relevante Verhaltensweise der Koch-Gruppe bestehe lediglich in einer Senkung und Verzögerung der von den Herstellern und ihren Vertriebsgesellschaften vorgenomme- nen Preiserhöhungen. Dies habe dazu geführt, dass die Koch-Gruppe, ih- re Kunden und letztlich alle schweizerischen Vertreiber von Drehkippbe-
B-5919/2017 Seite 103 schlägen von tieferen Preisen sowie einer Verzögerung der Preiserhö- hungen profitiert hätten und sie ihre Produkte dementsprechend ihren je- weiligen Kunden zu besseren Konditionen hätten anbieten können. Dies stelle eine Senkung der Vertriebskosten dar. 345. Um diesen Erfolg zu erreichen, sei das Treffen vom 22. Septem- ber 2009 notwendig gewesen. Nur wenn alle Hersteller seitens ihrer Ab- nehmer Druck spüren würden, hätten reine Händler wie die Koch-Gruppe eine Chance gehabt, in ihren bilateralen Verhandlungen mit Siegenia et- was zu erreichen. 346. Ohne die Gegenreaktion der Koch-Gruppe hätte im schweizeri- schen Markt Siegenia eine Preiserhöhung von 6% ab 1. September 2006 durchgesetzt. Dank des erzeugten Widerstands sei die Erhöhung auf 5,7% per 1. Februar 2007 reduziert worden. Dadurch sei dem Wettbe- werb auf dem schweizerischen Markt ein Dienst erwiesen worden, ohne den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet zu haben, den Wettbewerb zu beseitigen. 347. Die Wettbewerbskommission anerkenne denn auch in ihrer Praxis (RPW 2008/4, 564, Ziff. 120; RPW 2003/4, 871, Ziff. 9), dass die Erzeu- gung eines Gegenpols eine bessere Verhandlungsposition zur Folge ha- be, und auch in der Literatur werde anerkannt, dass dies effizient im Sin- ne von Art. 5 Abs. 2 KG sein könne. (2) Vorbringen der Vorinstanz 348. Die Vorinstanz qualifiziert die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aspekte nicht als Rechtfertigungsgründe. (3) Würdigung durch das Gericht 349. Eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung stellt gemäss Art. 5 Abs. 2 KG dann kein wettbewerbswidriges Verhalten dar, wenn ausrei- chende Gründe der wirtschaftlichen Effizienz das Vorgehen der an der Abrede beteiligten Unternehmen rechtfertigen. 350. Für eine Rechtfertigung wegen wirtschaftlicher Effizienz bedarf es eines gesamtwirtschaftlich positiven Zwecks (Botschaft KG 1995, 516; BGE 143 II 297, Gaba, E. 7.1; BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 7.2)
B-5919/2017 Seite 104 wobei ausschliesslich die gesetzlich aufgeführten Aspekte einer Senkung der Herstellungs- und Vertriebskosten, einer Verbesserung der Produkte, einer Förderung von Forschung oder der Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen sowie einer rationelleren Nutzung von Ressour- cen geltend gemacht werden können (Botschaft KG 1995, 558; BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 10.3; BGE 143 II 297, Gaba, E. 7.1; BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 7.2). Hierbei ist es ausreichend, dass im Einzelfall einer dieser Gründe vorliegt (BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 10.3; BGE 143 II 297, Gaba, E. 7.1; BGE 147 II 72, Hors-Liste– Pfizer-II, E. 7.2). 351. Eine Wettbewerbsabrede muss gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a KG notwendig sein, um den jeweils geltend gemachten Rechtfertigungsgrund zu erreichen. Die Notwendigkeit einer Abrede muss in zeitlicher, örtlicher, sachlicher und personaler Hinsicht gegeben sein (BGE 144 II 246, Alti- mum, E. 13.5.1; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo-3, E. 10.3). Dies setzt im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Botschaft KG 1995, 560; BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 10.4; BGE 143 II 297, Gaba, E. 7.1; BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 7.2; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo-3, E. 10.3) folgende Anforderungen voraus: (i) die Wettbe- werbsabrede ist überhaupt geeignet, das geltend gemachte Effizienzziel herbeizuführen; (ii) die Wettbewerbsabrede ist erforderlich, weil keine mildere, d.h. den Wettbewerb weniger beeinträchtigende wirtschaftliche Massnahme möglich ist; (iii) die durch die Wettbewerbsabrede herbeige- führte Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist im Verhältnis zum ange- strebten Effizienzziel angemessen, d.h. nicht überproportional, mit der Folge, dass die Effizienzgewinne umso höher ausfallen müssen, je schwerwiegender die Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu qualifizieren ist. 352. Preisabreden erfüllen das Kriterium der Notwendigkeit in der Re- gel nicht (BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 10.4; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo-3, E. 10.3). 353. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b KG darf die Wettbewerbsabrede über- dies in keinem Fall die Möglichkeit zu einer Beseitigung von wirksamem Wettbewerb eröffnen. 354. Im Lichte des gesamtwirtschaftlichen Effizienzbegriffs reichen rein individuelle betriebswirtschaftliche Zugewinne an Leistungsfähigkeit – wie betriebsinterne Kostenverlagerungen – oder rein pekuniäre Vorteile – wie
B-5919/2017 Seite 105 blosse Kartellrenten, eine sog. Marktberuhigung oder die Verhinderung von ruinösem Wettbewerb – der Abredebeteiligten für eine Rechtfertigung nicht aus (BVGer, BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo-3, E. 10.3 m.w.N.). 355. Auch die Notwendigkeit von Preiserhöhungen aufgrund von ge- stiegenen Rohstoffpreisen stellt keinen Rechtfertigungsgrund für eine Verständigung von Wettbewerbern über die Höhe und den Zeitpunkt der umzusetzenden Preissteigerungen dar. 356. Die von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachte Abwehr eines Preisdiktats der ausländischen Beschlaghersteller und der Begren- zung der inländischen Produktpreise gegenüber dem Ausland bilden von vornherein keine Rechtfertigung für den Abschluss einer Preisabrede. 357. Die Beschwerdeführerin macht mit ihren Einwänden letztlich gel- tend, dass der Abschluss und die Beteiligung an einer Preisabrede zwi- schen Herstellern und Händlern eine sachliche Notwendigkeit zur Abwehr einer Preiserhöhung der Hersteller seien und damit als Rechtfertigungs- grund wegen einer dadurch erreichten Senkung der Vertriebskosten zu gelten hätten. 358. Es ist jedoch ohne Weiteres ersichtlich, dass der Abschluss einer Wettbewerbsabrede nicht einen tauglichen Rechtfertigungsgrund für ge- rade diese Wettbewerbsabrede darstellen kann. Gleichfalls kann der Ab- schluss einer Wettbewerbsabrede nicht einen tauglichen Rechtferti- gungsgrund für die Abwehr einer anderen Wettbewerbsabrede darstellen. 359. Denn würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin fol- gen, könnten in allen Märkten alle Preise ohne Schwierigkeiten zwischen Herstellern und Händlern einvernehmlich festgelegt werden, indem eine angekündigte Preiserhöhung der Hersteller zum angeblichen Nutzen für alle Wirtschaftsteilnehmer durch eine Abrede von Herstellern und Händ- lern in einem gewissen Umfang reduziert werden würde. 360. Es ist daher ohne Weiteres ersichtlich, dass der Einwand der Be- schwerdeführerin zur Rechtfertigung der Preiserhöhungsabrede nicht von Bedeutung ist. 361. Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass ei- ne Festlegung von Preisen gegenüber den Abnehmern weder eine Sen- kung von Vertriebskosten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG bewirkt noch ein verhältnismässiges Mittel darstellt. Im Hinblick auf die notwendige Ver-
B-5919/2017 Seite 106 hältnismässigkeit ist jedenfalls zu beachten, dass die Meldung von wett- bewerbswidrigen Vorgängen an die Wettbewerbsbehörden stets ein mil- deres Mittel als die eigene Vornahme von wettbewerbswidrigen Mass- nahmen darstellt. Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 KG wären daher vorliegend ohnehin nicht gegeben. 362. Aufgrund des erstellten Sachverhalts sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein Effizienzgrund für den Abschluss einer Preisabrede über die Höhe und den Termin eines Materialteuerungszu- schlags zwischen den Abredebeteiligten zu Lasten der Fensterproduzen- ten vorhanden sein könnte. 363. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Rechtfertigungsgrunds demzufolge nicht gegeben. 7) Fazit Wettbewerbsabrede 364. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verständigung über den Zeitpunkt und die Höhe einer Preiserhöhung in Form eines Material- teuerungszuschlags für Fensterbeschläge im Jahr 2007 als Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG eine wettbewerbswidrige Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 1 KG darstellt, weil mit dem Abschluss dieser Wettbe- werbsabrede der Wettbewerb auf dem relevanten Markt der Fensterbe- schläge mit Dreh-Kipp-Mechanismus erheblich beeinträchtigt wurde. VII. SANKTIONEN 365. Die Vorinstanz hat wegen des wettbewerbswidrigen Verhaltens gegen die Beschwerdeführerin gemäss Art. 49a Abs. 1 KG einen Betrag als Sanktion ausgesprochen.
B-5919/2017 Seite 107 rede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG vor, an dem die Beschwerdeführerin als Repräsentantin der Koch-Gruppe sbeteiligt ist. 367. Die Beschwerdeführerin sieht durch die Sanktionierung die recht- mässige Anwendung von Art. 49a Abs. 1 KG verletzt, weil deren tatbe- standsmässigen Voraussetzungen nicht beachtet worden seien. (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 368. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die vorgeworfene Preiserhöhung nicht nach Art. 49a Abs. 1 KG sanktioniert werden dürfe, weil sie den wirksamen Wettbewerb nicht beseitige. Hierzu erhebt sie verschiedene Einwände. 369. Im vorliegenden Fall sei die gesetzliche Vermutung der Beseiti- gung des Wettbewerbs widerlegt worden. Die der Koch-Gruppe vorge- worfene Preiserhöhung habe den wirksamen Wettbewerb daher nicht be- seitigt. 370. Gemäss einer Ansicht in der Literatur, der zu folgen sei, müsse die Anwendung von direkten Sanktionen auf Wettbewerbsabreden be- schränkt werden, die den Wettbewerb effektiv beseitigten. 371. Dies ergebe sich schon daraus, dass Art. 49a Abs. 1 KG explizit nur auf Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, nicht aber auf Art. 5 Abs. 1 KG verweise. 372. Das erklärte Anliegen des Gesetzgebers sei es gewesen, beson- ders schädliche Wettbewerbsabreden direkt sanktionieren zu können. Dagegen leuchte es aus teleologischer Sicht und Gleichbehandlungsas- pekten nicht ein, weshalb bei den Abreden, die den wirksamen Wettbe- werb nicht beseitigen, sondern nur erheblich beeinträchtigen würden, ei- ne Zweiklassengesellschaft zur Anwendung gelangen solle mit Abreden, die direkt Strafen in Millionenhöhe nach sich ziehen, und anderen, für die dies nicht gelten würde. Hätte der Gesetzgeber eine andere Absicht ver- folgt, wäre Art. 49a Abs. 1 KG anders formuliert worden. 373. Die von Art. 49a Abs. 1 KG beabsichtigte Abschreckungswirkung werde keineswegs vereitelt, wenn direkte Sanktionen auf Abreden be- schränkt würden, die den Wettbewerb beseitigen. Denn ein Teilnehmer einer Abrede gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG riskiere, in eine lange und kostspielige Untersuchung verwickelt zu werden sowie eine empfindliche
B-5919/2017 Seite 108 Strafe zu erhalten, wenn sich die gesetzliche Vermutung bestätige. Dies sei für ein Unternehmen Grund genug, sich strikt an das Kartellgesetz zu halten. (2) Vorbringen der Vorinstanz 374. Die Vorinstanz hält die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände gegen ihre Sanktionierung angesichts der neueren bundesge- richtlichen Rechtsprechung sachlich für unzutreffend. (3) Würdigung durch das Gericht 375. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hat klargestellt, dass eine Sanktionierung gemäss Art. 49a KG eine Beseitigung des Wettbewerbs gemäss dem Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG nicht voraussetzt. Vielmehr findet Art. 49a KG auch auf eine bloss erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch Wettbewerbsabre- den gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG Anwendung (BGE 143 II 297, Gaba, E. 9.4; BGer, 24.10.2017, 2C_63/2016, Bayerische Motorenwerke AG gg. Weko, publ. E. 144 II 194, zit. BMW, E. 5.4; BGE 147 II 72, Hors-Liste– Pfizer-II, E. 8.3.1). Die entsprechenden, von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Einwände sind demzufolge nicht von Belang. 376. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 49a KG sowie die sich daraus ergebende Sanktionierbarkeit der von der Beschwerde- führerin vereinbarten und durchgeführten Wettbewerbsbeschränkung sind daher gegeben. 2) Vorwerfbarkeit (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 377. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der vermeintliche Wettbewerbsverstoss nicht schuldhaft begangen worden sei. Hierzu bringt sie verschiedene Einwände vor. 378. Aufgrund des strafrechtlichen Charakters von kartellrechtlichen Sanktionen seien in Zusammenhang mit deren Verhängung auch die Ver-
B-5919/2017 Seite 109 fahrensgarantien von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV anwendbar. Aus der Unschuldsvermutung ergäbe sich, dass jede strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 6 EMRK ein Verschulden voraussetze. 379. Ein Unternehmen könne nicht anhand eines bloss vorwerfbaren Verhaltens sanktioniert werden. Eine Sanktionierung sei nur möglich, wenn dem betreffenden Unternehmen ein strafrechtlich schuldhaftes Ver- halten nachgewiesen werden könne. Im Einzelfall müsse demnach dem Betroffenen in subjektiver Hinsicht ein Schuldvorwurf gemacht werden können. Dies sei von der REKO/WEF (RPW 2002/2 S. 533 Ziff. 48 ff.) und dem Bundesverwaltungsgericht (27.4.2010, B-2877/2007, E. 8.2.2.1) anerkannt worden. 380. Aufgrund des Schuldprinzips sei es unzulässig, aus dem Beste- hen eines Wettbewerbsverstosses ohne Weiteres auf ein Verschulden des Unternehmens zu schliessen. Gemäss Art. 12 StGB gelte jede Un- vorsichtigkeit, welche der Betroffene nach den persönlichen Umständen und den individuellen Verhältnissen zu beachten verpflichtet sei, als vor- werfbar. Daraus folge, dass die sanktionierende Behörde die Sorgfalts- widrigkeit zu spezifizieren und zu präzisieren habe, inwieweit der Wett- bewerbsverstoss hätte verhindert werden können. 381. Die Wettbewerbskommission habe auf die individuelle Prüfung von schuldhaften Elementen für jedes einzelne Unternehmen verzichtet. Die angefochtene Verfügung beschränke sich auf eine pauschale Prüfung der Vorwerfbarkeit für alle Beteiligten. Im Rahmen dieser Begründung sei lediglich ausgeführt worden, die Untersuchungsadressaten hätten am Koordinationstreffen mit dem Ziel teilgenommen, sich über die Preise ab- zustimmen. Dies sei dadurch verdeutlicht worden, dass die Teilnehmer sich nicht mehr gegen die von den ausländischen Herstellern beschlos- senen Preiserhöhungen hätten wehren können. Die involvierten Unter- nehmen hätten deshalb keine Vorkehrungen treffen können, um die Ein- haltung des Kartellgesetzes sicherzustellen. 382. Die Begründung der Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens würde den Anforderungen an das Schuldprinzip unter Berücksichtigung der Rolle der Koch-Gruppe anhand der gesamten Umstände des dokumentierten In- formationsstands nicht genügen. 383. Die Koch-Gruppe sei an keiner horizontalen Abrede beteiligt ge- wesen. Die Preiserhöhungen 2006/2007 seien vielmehr auf das Verhalten
B-5919/2017 Seite 110 der Hersteller sowie der schweizerischen Vertriebsgesellschaften zurück- zuführen. Die Koch-Gruppe habe am vorgeworfenen Treffen nur teilge- nommen, um sich gegen die von den Herstellern und deren Vertriebsge- sellschaften angekündigten Preiserhöhungen zur Wehr zu setzen. 384. Die Tatsache, dass die Koch-Gruppe sich stets gegen Preiserhö- hungen gewehrt habe, sei aktenkundig und durch Aussagen mehrerer Untersuchungsadressaten belegt. 385. Wie der Einladung des fraglichen Treffens zu entnehmen sei, habe die Absicht der Koch-Gruppe darin bestanden, Druck gegenüber den Herstellern aufzubauen, um den europäischen Preisen näher zu kom- men. Die Interpretation der Wettbewerbskommission, wonach die Ab- stimmung die Erhöhung der Preise zum Gegenstand gehabt habe, sei falsch und unbelegt. Entgegen den Ausführungen der Wettbewerbskom- mission habe sich die Koch-Gruppe nicht mit den anderen Teilnehmern über Ausmass und Zeitpunkt der Preiserhöhungen abgesprochen. Auf diese Umstände habe die Koch-Gruppe als reiner Händler gar keinen Einfluss gehabt. Die Koch-Gruppe habe lediglich versucht, die horizontal zwischen den Herstellern beziehungsweise ihren Vertriebsgesellschaften zuvor besprochenen Preiserhöhungen zu reduzieren. 386. Die Koch-Gruppe sei davon überzeugt gewesen, dass ihr Verhal- ten im Interesse der schweizerischen Abnehmer zwingend notwendig gewesen sei. Sie habe weder wissen können noch wissen müssen, dass ihr Verhalten angeblich kartellrechtlich relevant und sanktionsbedroht sei. 387. Die gegenteiligen Ausführungen der Wettbewerbskommission würden belegen, dass diese das Verhalten und die Marktsituation der Koch-Gruppe falsch gewürdigt habe. (2) Vorbringen der Vorinstanz 388. Die Vorinstanz macht unter Verweis auf die bisherige Wettbe- werbspraxis im Wesentlichen geltend, dass für den Nachweis eines Ver- schuldens dem Unternehmen zumindest eine objektive Sorgfaltspflicht- verletzung im Sinne der Vorwerfbarkeit angelastet werden können müsse, was im Ergebnis vorliegend der Fall sei.
B-5919/2017 Seite 111 (3) Würdigung durch das Gericht (a) Ausgangslage 389. Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung ist die Vorwerfbarkeit eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gemäss Art. 49a Abs. 1 KG bei ei- nem pflichtwidrigen Fehlverhalten von Mitgliedern der Führungsgremien und von Mitarbeitern des Unternehmens gegeben, das sowohl eine Sorg- faltspflichtverletzung durch ein aktives Handeln oder eine Unterlassung als auch einen Sorgfaltsmangel im Sinne eines Organisationsverschul- dens umfasst (ausführlich BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 674 f., und BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1488 ff.; grundsätzlich BGE 147 II 72, Hors- Liste–Pfizer-II, E. 8.4.2; BGE 146 II 217, ADSL II, E. 8.5.2; BGE 143 II 297, Gaba, E. 9.6.2; BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 12.2.2 [nicht publ.]; BVGer, B-771/2012, Cellere, E. 9.3.3; BVGer, B-807/2012, Erne, E. 11.2.1; BVGer, B-581/2012, Nikon, E. 8.2.2; BVGer, B-506/2010, Ga- ba, E. 14.3.5; BVGer, B-2977/2007, Publigroupe, E. 8.2.2.1; BVGer, B-2157/2006, Valet Parking, E. 4.2.6). 390. Die Feststellung der Vorwerfbarkeit einschliesslich der Zurech- nung des Verhaltens von Mitarbeitern gegenüber dem massgeblichen Kartellrechtssubjekt oder der Bejahung eines Organisationsverschuldens auf Seiten des Unternehmens führt entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin (vgl. E. 377) nicht zu einer unzulässigen verschuldensunab- hängigen Bestrafung (BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 677 m.w.N.; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1490 m.w.N.). Denn hinsichtlich der Sorg- faltsanforderungen, denen ein Unternehmen bei seinem wirtschaftlichen Verhalten im Rahmen seiner Teilnahme am Wettbewerb zu genügen hat, sind verschiedene Aspekte zu beachten. 391. Zunächst kommt den gesetzlich oder gesellschaftsintern vorgese- henen Mitgliedern der Führungsgremien von Gesellschaften als juristi- schen Personen einschliesslich von Gruppengesellschaften eines Kon- zerns mit Bezug auf die gesamte Geschäftstätigkeit des Unternehmens aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Vorschriften wie etwa Art. 717 Abs. 1 und Art. 812 Abs. 1 OR die Verpflichtung zu, die Geschäftstätigkeit sorgfaltsgemäss auszugestalten und im laufenden Geschäftsbetrieb um- zusetzen, was zum Beispiel gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 OR die Beachtung aller einschlägigen gesetzlichen Bestim- mungen einschliesst. Den Verantwortlichen eines Unternehmens kommt somit die Verpflichtung zu, einen rechtmässigen Geschäftsbetrieb sicher- zustellen. Diese Verpflichtung umfasst auch die Beachtung der Wettbe-
B-5919/2017 Seite 112 werbsvorschriften durch die Umsetzung eines dauerhaft wettbewerbskon- formen Verhaltens (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 8.4.2; BGE 143 II 297, Gaba, E. 9.6.2; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1491; BVGer, B-807/2012, Erne, E. 11.2.4, 11.2.5 a.E.; BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 677). 392. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Unter- nehmen zur Verfolgung seiner geschäftlichen Aktivitäten auf den jeweili- gen Positionen innerhalb seines Geschäftsbetriebs nur Mitarbeitende ein- setzt, welche aufgrund ihrer individuellen Persönlichkeit, Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, bei Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten jedenfalls diejenige Sorgfalt anzuwenden, die aus objektiver Sicht für eine ordnungsgemässe Bearbeitung und Behandlung der hierbei regelmässig anfallenden Sachverhalte sachlich erforderlich ist und angesichts der Umstände des Einzelfalls üblicherweise erwartet werden kann. Dabei hat das Unternehmen durch eine entsprechende Auswahl und Schulung der Mitarbeitenden sowie deren Kontrolle sicherzustellen, dass die jeweiligen Anforderungen erfüllt werden. Wenn dies nicht gewährleistet wäre, müss- te andernfalls davon ausgegangen werden, dass bereits ein Organisati- onsmangel auf Seiten des Unternehmens vorliege, weil es Mitarbeitende für Tätigkeiten einsetzt, welche den sich daraus ergebenden Anforderun- gen an ein rechtmässiges Verhalten nicht gewachsen sind (BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 677; BVGer, B-771/2012, Cellere, E. 9.3.3; BVGer, B-807/2012, Erne, E. 11.2.5 a.E.; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1492). Soweit einzelne Mitarbeitende die jeweilige Sorgfaltspflicht durch ein aktives Handeln oder ein Unterlassen vorsätzlich oder fahrläs- sig verletzen, ist zumindest davon auszugehen, dass im Rahmen des Geschäftsbetriebs eine ausreichende Kontrolle dieser Mitarbeitenden nicht stattgefunden hat und damit ein Organisationsmangel vorliegt. Dar- über hinaus würde die Verpflichtung zu einem gesetzesmässigen Verhal- ten in diesen Fällen auch unmittelbar verletzt, weil grundsätzlich unter- stellt werden kann, dass ordnungsgemäss eingesetzte und geschulte Mitarbeitende zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in der Lage sind. Gleiches gilt ohne Weiteres auch für die Mitglieder der Führungs- gremien eines Unternehmens. Die Verpflichtung zur Einhaltung von ge- setzlichen Anforderungen einschliesslich der kartellrechtlichen Vorschrif- ten bildet demzufolge den grundlegenden Bezugspunkt der kartellrechtli- chen Vorwerfbarkeit eines wettbewerbswidrigen Verhaltens durch ein Un- ternehmen.
B-5919/2017 Seite 113 393. Diese Sorgfaltsanforderung zur Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften wird bei der Verwirklichung eines wettbewerbswidrigen Ver- haltens regelmässig unmittelbar oder mittelbar verletzt worden sein (BGE 143 II 297, Gaba, E. 9.6.2; BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 677; BVGer, B-807/2012, Erne, E. 11.2.5 a.E.; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1493). Soweit keine gegenteiligen Umstände, wie z.B. auf eigene Rechnung ar- beitende Mitarbeitende, für die Wettbewerbsbehörden im Rahmen der Untersuchung ersichtlich sind oder durch das Unternehmen belegt wer- den, hat das Unternehmen für diese Sorgfaltspflichtverletzung einzu- stehen, weil das Kartellgesetz keine Zurechenbarkeit gegenüber be- stimmten einzelnen natürlichen Personen verlangt, sondern eine solche gegenüber dem Unternehmen als gesetzlich vorgesehenes Kartellrechts- subjekt ausreichen lässt (BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 3.2). Diese Zu- weisung von Verantwortlichkeit im Rahmen einer Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG entspricht auch den Anforderungen des Schuldprin- zips, weil entsprechende Beweislastverschiebungen zulässig sind (BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 677; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1478). 394. Da ein Konzern als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren ist (vgl. E. 8), sind Handlungen und Sorg- faltspflichtverletzungen, die innerhalb des Konzern eintreten, ohne Weite- res auch diesem als gesetzlich vorgesehenem massgeblichem Kartell- rechtssubjekt zuzurechnen (BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 678; im Er- gebnis so bereits BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 3.4 [nicht publ.]; siehe auch BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1494; BVGer, B-807/2012, Erne, E. 11.2.4). Da die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gehandelt haben, ist ihr die Durchführung der unzulässigen Wettbewerbsabrede selbst und als Repräsentantin der Koch-Gruppe zuzurechnen. 395. An der vorstehenden Einschätzung vermögen auch die wiederhol- ten Verweise der Beschwerdeführerin auf das Schuldprinzip keine Ände- rung zu bewirken. Denn auch das Schuldprinzip findet als strafrechtliches Rechtsprinzip in einem Kartellsanktionsverfahren als Verwaltungsverfah- ren nur beschränkt und unter dem Vorbehalt sachgerechter Anpassungen Anwendung (vgl. E. 86; BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 674 ff. m.w.N.; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1477).
B-5919/2017 Seite 114 (b) Sachverhalt 396. Für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit sind im vorliegenden Fall verschiedene Aspekte von massgeblicher Bedeutung. 397. Nach den eigenen ausdrücklichen Angaben der Beschwerdeführe- rin (vgl. E. 344 f.) ist die einheitliche Einführung des Materialteuerungszu- schlags auf Anfang 2007 im Wesentlichen auf das Engagement der Koch- Gruppe zurückzuführen. Dank ihres Tätigwerdens hätte eine Preiserhö- hung durch die Hersteller zeitlich hinausgeschoben und in der Höhe re- duziert werden können, wodurch zumindest eine gewisse Angleichung an das internationale Preisniveau habe herbeigeführt werden können. 398. Sowohl die Einberufung und Durchführung des Koordinationster- mins als auch der anschliessende wechselseitige Austausch der Kündi- gungsschreiben sowie Zeitpunkt und Umfang der tatsächlich angewende- ten Preiserhöhung wurden demzufolge von der Koch-Gruppe wissentlich und willentlich vorgenommen. 399. Die Koch-Gruppe hat daher vorsätzlich an der Koordination einer Preiserhöhung von Fensterbeschlägen durch verschiedene Hersteller und Händler mitgewirkt. 400. An dieser Einschätzung vermögen die verschiedenen Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. E. 340 ff.), wonach ihre Mitwirkung zum ei- nen letztlich nur auf einer Abwehr des angeblichen Preisdiktats der Her- steller und zum anderen nur auf dem Bestreben zur Reduzierung des Preisniveaus in der Schweiz und der Angleichung an das internationale Preisniveau beruhen würde, keine Änderung herbeizuführen. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 358 f.), stellt die Eingehung einer Preiskoordination zur allfälligen Abwehr eines wettbewerbswidrigen Verhaltens anderer Unter- nehmen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für eine Wettbewerbsab- rede dar. Daher können die entsprechenden Motive der Koch-Gruppe auch keine Feststellung der Vorwerfbarkeit verhindern. Vielmehr bestäti- gen diese Aussagen gerade die Durchführung einer Verhaltenskoordina- tion und die Beteiligung der Koch-Gruppe. 401. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 386), wonach die Koch-Gruppe nicht hätte wissen können und nicht hätte wissen müs- sen, dass ihr Verhalten kartellrechtlich relevant und sanktionsbedroht ge- wesen sei, ist offensichtlich unbegründet. Denn die Unzulässigkeit von horizontalen Preisabreden wurde im Kartellgesetz bereits im Jahr 1995
B-5919/2017 Seite 115 ausdrücklich statuiert. Und mit der Einführung direkter Sanktionen für ho- rizontale und vertikale Preisabreden als besonders schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen im Jahr 2004 wurde diese Unzulässigkeit nochmals besonders hervorgehoben (Botschaft KG 2004, 2023). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesetzge- ber in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Unzulässigkeit von horizontalen Preisabreden im EU-Wettbewerbsrecht hingewiesen hat (Botschaft KG 2004, 2041). Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Tragweite der Beteiligung an einer derartigen Wettbewerbsabrede für ein Unternehmen ohne Weiteres erkennbar sei, weil der Begriff der Preis- abreden keine Unsicherheiten aufweise, die einer juristischen Klärung bedürften (Botschaft KG 2004, 2041). Spätestens seit dieser Zeit ist für alle Wirtschaftsteilnehmer ohne Weiteres erkennbar, dass eine Preisko- ordination als besonders schädliche Wettbewerbsbeschränkung zu quali- fizieren ist. 402. Auch wenn auf Seiten der Koch-Gruppe darüber eine gewisse Unklarheit bestanden haben sollte, so hätte sie ihm Rahmen ihrer Sorg- faltspflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rechtsauskünfte einholen müssen. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eines gesetzestreuen Unternehmens wäre durch eine solche Prüfung ohne Weiteres die Wettbewerbswidrigkeit festzustellen gewesen. Die Koch-Gruppe hätte daher nicht im Unklaren über die Wettbewerbs- widrigkeit ihres Verhaltens sein können. Von der Beschwerdeführerin wurden denn auch keine besonderen Umstände dargelegt, aufgrund de- ren es den Verantwortlichen nicht möglich gewesen wäre, entsprechend der notwendigen Sorgfalt, die sich angesichts des Sachverhalts aufgrund der möglichen Einsicht ergab, zu handeln. 403. Im Übrigen sind die Einwände der Beschwerdeführerin angesichts des tatsächlichen Geschehensablaufs tatsachenwidrig und unglaubwür- dig. 404. Denn bereits die Einberufung eines Koordinationstreffens mit Kon- kurrenten zu einem Austausch über die Preisgestaltung stellt eine unzu- lässige wettbewerbswidrige Handlung dar. 405. Darüber hinaus hat die Koch-Gruppe die Mitteilung der Gretsch- Unitas über eine von dieser auf den 1. September durchgeführten Preis- erhöhung an die anderen Abredebeteiligten weitergeleitet. Dabei handelt es sich um eine preisrelevante Information, die in keinem Zusammen-
B-5919/2017 Seite 116 hang mit einer allfälligen Preiserhöhung von Produkten der Siegenia- Gruppe stand. Sie diente daher ebenfalls der Absicherung der eigenen Preisgestaltung durch die Abredebeteiligten. 406. Die koordinierte Preisgestaltung war von den Verantwortlichen der Koch-Gruppe über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf- rechterhalten worden. Sie wurde nach Angaben der Vorinstanz erst dann und nur deshalb aufgegeben, als bzw. weil die Wettbewerbskommission ein formelles Kartellverfahren eröffnet hat. 407. Mithin wurde das wettbewerbswidrige Verhalten bewusst und wil- lentlich verwirklicht. 408. Im Übrigen läge in jedem Fall eine fahrlässige Sorgfaltspflichtver- letzung von Seiten der Verantwortlichen vor, weil die tatsächliche oder pflichtwidrig nicht erlangte Kenntnis nicht zu einem Verzicht auf den Ab- schluss der Wettbewerbsabrede geführt hat. Auch eine fahrlässige Sorg- faltspflichtverletzung begründet aber im Rahmen von Art. 49a Abs. 1 KG die Vorwerfbarkeit eines wettbewerbswidrigen Verhaltens (vgl. E. 389 f.; BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 677; BVGer, B-832/2011, DCC, E. 1488). 409. Die Vorwerfbarkeit des Verhaltens ist im vorliegenden Fall somit gegeben. 3) Sanktionsbemessung 410. Grundlage der Sanktionierung durch die Vorinstanz mit einem Be- trag in Höhe von 2 ́957 ́817 CHF bildete der Umsatz in der Schweiz in den letzten drei Geschäftsjahren vor Erlass der angefochtenen Verfügung in Höhe von {xx ́xxx ́xxx} Mio. CHF, den die Beschwerdeführerin im Be- reich des relevanten Markts durch den Absatz der entsprechenden Pro- dukte erzielt hatte. Das wettbewerbswidrige Verhalten wurde nach Art und Schwere mit einem Betragskoeffizienten von 7% belegt, woraus ein kon- kreter Basisbetrag in Höhe von {x ́xxx ́xxx} Mio. CHF resultierte. Aufgrund der kurzen zeitlichen Dauer der Wettbewerbsbeschränkung von sechs Monaten wurde der Basisbetrag nicht erhöht. Erschwerende oder mil- dernde Umstände für eine weitere Anpassung des Basisbetrags wurden von der Vorinstanz nicht identifiziert. Der festgelegte Sanktionsbetrag lag damit immer noch unterhalb des von der Beschwerdeführerin in der Schweiz getätigten Gesamtumsatzes. Aufgrund der Anerkennung einer
B-5919/2017 Seite 117 Mitwirkung der Beschwerdeführerin als 3. Bonusmeldung erfolgte eine Reduktion des Sanktionsbetrags um 20%. 411. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Sanktionsbemessung aus verschiedenen Gründen, die nachfolgend zu den einzelnen Sankti- onskomponenten dargestellt werden. a) Allgemeines (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 412. Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl die Rechtmässigkeit als auch die Höhe der Sanktionsbemessung in der angefochtenen Verfü- gung. 413. Zunächst verlangen sie, dass die Sanktion gestützt auf Art. 25 StGB zwingend zu reduzieren sei, weil Art. 25 StGB als allgemeine Be- stimmung gemäss Art. 333 StGB für alle Taten, die in anderen Bundesge- setzen mit Strafe bedroht seien, zur Anwendung gelange. 414. Darüber hinaus führe die Sanktionierung der Beschwerdeführerin und der Siegenia zu einer Doppelbestrafung des Vertriebskanals von Siegenia-Produkten. Denn im Gegensatz zu anderen Fabrikaten, bei de- nen jeweils nur ein Unternehmen sanktioniert worden sei, habe bei Sie- genia-Produkten eine Sanktionierung sowohl der Beschwerdeführerin als unabhängige Händlerin als auch von Siegenia als nationale Vertriebsver- tretung des Herstellers stattgefunden. 415. Demgegenüber hätte vielmehr berücksichtigt werden müssen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit Preis- erhöhungen zwangsläufig demjenigen von Siegenia entspräche. Die Be- schwerdeführerin und Siegenia hätten daher nicht nach den gleichen Massstäben wie die anderen Untersuchungsadressaten sanktioniert wer- den dürfen. Die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Sanktion müs- se daher reduziert werden.
B-5919/2017 Seite 118 (2) Vorbringen der Vorinstanz 416. Die Vorinstanz macht im Wesentlichen diejenigen Aspekte gel- tend, die auch nachfolgend im Rahmen der Würdigung des Gerichts ab- gehandelt werden. (3) Würdigung durch das Gericht 417. Die Bemessung der Sanktion für ein wettbewerbswidriges Verhal- ten gemäss Art. 49a KG ist unter Berücksichtigung der Regelungen der Sanktionsverordnung (Verordnung über die Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, SVKG, SR 251.5) vorzunehmen. Diese wurde vom Bundesrat als Ausführungsbestimmung gemäss Art. 60 KG erlassen. 418. Die Sanktionsbemessung hat dabei den gesetzgeberischen Zweck der Sanktionsvorschriften zu gewährleisten, wonach sich wettbe- werbswidrige Verhaltensweisen nicht lohnen dürfen, sondern der Netto- nutzen aus einem Kartellverstoss negativ ausfallen muss (Botschaft KG 2004, 2033; BGE 143 II 297, Gaba, E. 9.7.2; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1605; BVGer, B-807/2012, Erne, E. 11.5.8.7; BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 680 f.). Hierfür ist die Androhung von wirtschaftlich einschnei- denden Sanktionen notwendig (Botschaft KG 2004, 2037). Damit soll ins- besondere auch die Präventivwirkung des Kartellgesetzes gestärkt wer- den (Botschaft KG 2004, 2023, 2024). Zur Sicherstellung der Präventiv- wirkung haben die Wettbewerbsinstanzen auch entsprechende Sanktio- nen zu verhängen. 419. Art. 49a KG gewährt den Wettbewerbsinstanzen für die Ausfällung von Sanktionen kein Entschliessungsermessen (BGE 137 II 199, Termi- nierung Mobilfunk, E. 6.2; BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 7.4.5.4; BGE 143 II 297, Gaba, E. 9.7.1; BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 709; BVGer, B-807/2012, Erne, E. 11.5.4.1; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1556). Die Wettbewerbsinstanzen haben vielmehr stets Sanktionen auszusprechen, wenn die entsprechenden materiellen Kartellrechtstatbestände verwirk- licht werden. Dies gilt auch für die Berücksichtigung der Dauer des Wett- bewerbsverstosses und der Berücksichtigung von Erhöhungs- oder Mil- derungsgründen sowie den Erlass oder die Reduktion des Sanktionsbe- trags wegen der Selbstanzeige eines Unternehmens. Liegen die entspre- chenden Voraussetzungen vor, dann haben die Wettbewerbsinstanzen
B-5919/2017 Seite 119 jeweils eine Erhöhung oder eine Herabsetzung der Sanktion vorzuneh- men. Den Wettbewerbsinstanzen kommt aber ein Ermessenspielraum in Bezug auf die konkrete Festlegung der einzelnen Sanktionskomponenten des Basisbetrags und des Dauerbetrags sowie der Bestimmung der je- weiligen Erhöhungs-, Milderungs- und Reduktionsbeträge zu (BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 7.4.5.4; BGE 143 II 297, Gaba, E. 9.7.2; BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 709; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1556). 420. Dieser Ermessensspielraum wird wiederum durch die verfas- sungsmässigen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechts- gleichheit eingeschränkt (BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 12.3.2; BGE 143 II 297, Gaba, E. 9.7.2; BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 709; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1556). Die Art. 2 bis 6 SVKG stellen dabei bereits eine Ausprägung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar, indem die Art und Schwere sowie die Dauer des wettbewerbswidrigen Verhaltens wie auch erschwerende und mildernde Umstände in eine konkrete Struk- tur der Ermittlung der massgeblichen Sanktion gefasst werden. Ungeach- tet dessen hat die sanktionierende Instanz im Einzelfall auch bei der kon- kreten Festlegung der Sanktionselemente im Rahmen der ihr zustehen- den Wertungsspielräume den Gleichheits- und den Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu beachten. Dieser ist allerdings nicht bereits dann ver- letzt, wenn ein Entscheid keine weiterführenden Erläuterungen zur Fest- legung des Basisbetrags aufweist (BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 710; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1557). 421. Da es sich bei Art. 49a KG zwar um eine strafrechtsähnliche, nicht aber um eine strafrechtliche Vorschrift handelt (vgl. E. 86), finden entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 412, 413) jedenfalls die Bestimmungen von Art. 25 und 333 StGB keine Anwendung; gleiches gilt auch für Art. 47 StGB (BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 742; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1479, 1591). 422. Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 414), wonach die Sanktionierung von Koch und von Siegenia zu einer Doppelbestrafung des Vertriebskanals der Siegenia-Produkte führen würde, ist unbegrün- det. Denn zum einen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass eine Doppelbestrafung von Koch oder von Siegenia vorliege. Zum ande- ren bildet ein «Vertriebskanal von Siegenia-Produkten» kein taugliches Rechtssubjekt, auf den der strafrechtliche Grundsatz des Verbots einer Doppelbestrafung Anwendung finden würde. Darüber hinaus finden nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung strafrechtliche Grundsätze nur in
B-5919/2017 Seite 120 einem eingeschränkten Ausmass im Kartellverwaltungsverfahren Anwen- dung. Eine Sanktionierung von verschiedenen Unternehmen eines Ab- satzsystems bei gemeinsamen Wettbewerbsverstössen ist nachgerade sachgerecht und notwendig, weshalb der strafrechtliche Grundsatz des Verbots einer Doppelbestrafung auf Unternehmen im Rahmen eines ver- tikalen Vertriebsverhältnisses auch nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen könnte. b) Basisumsatz 423. Der Basisbetrag ist gemäss Art. 3 SVKG anhand des Umsatzes, den das Unternehmen auf den relevanten Märkten in den letzten drei Ge- schäftsjahren erzielt hat, festzulegen. Diese Bezugsgrösse für die Ermitt- lung des massgeblichen Umsatzes (nachfolgend: Basisumsatz) als Grundlage der Sanktionsbemessung wird bereits durch Art. 49a Abs. 1 KG statuiert. 424. Die angefochtene Verfügung hat für den Zeitraum von 2007 bis 2009 einen bestimmten massgeblichen Umsatz festgestellt (vgl. E. 410). Diese Feststellung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Als massgeblicher Basisumsatz ist daher dieser Betrag anzusetzen. c) Basisbetrag 425. Die angefochtene Verfügung hat für die Ermittlung des festgeleg- ten Basisbetrags einen Basiskoeffizienten von 7% auf den Basisumsatz festgelegt (vgl. E. 410). (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 426. Gegen die Festlegung des Basisbetrags erhebt die Beschwerde- führerin mehrere Einwände wegen einer Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes. 427. Zunächst macht sie geltend, dass die Höhe der verfügten Sankti- on in jedem Falle unangemessen sei, weil die Art und Schwere des vor- geworfenen Verstosses nur leicht gewesen seien. Die Festlegung des Koeffizienten mit 7% stünde in einem krassen Widerspruch zu dem konk-
B-5919/2017 Seite 121 ret vorgeworfenen Verhalten und sei nicht nachvollziehbar, weshalb der festgesetzte Basisbetrag ebenfalls zu hoch sei. 428. Hierzu führt sie aus, dass Art. 49a Abs. 1 KG nur auf Abreden an- wendbar sei, die den Wettbewerb tatsächlich beseitigen würden. Die Tat- sache, dass eine Abrede den Wettbewerb beseitige, begründe somit die Sanktionierbarkeit und fände im Rahmen der Festlegung des Basisbe- trags daher keine Berücksichtigung mehr. Daher wäre die Feststellung der angefochtenen Verfügung, dass die den Wettbewerb beseitigenden Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG im oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahmens zu berücksichtigen seien, nicht nachvollziehbar. 429. Zudem würden Preisabreden nicht per se das jeweils gleiche Schädigungspotential aufweisen. Eine weniger schädliche Wettbewerbs- abrede als die vorliegende sei nicht vorstellbar, weil die vermeintliche Ab- rede zu keiner Beseitigung wirksamen Wettbewerbs geführt habe. Und weil ihr Verhalten nicht zu einer Beseitigung des Wettbewerbs geführt ha- be, müsse der Sanktionsrahmen zwingend reduziert werden, selbst wenn zu Unrecht davon auszugehen wäre, dass Art. 49a Abs. 1 KG auch nach erfolgter Widerlegung der Vermutung Anwendung fände. Denn die Vor- instanz habe selbst anerkannt, dass das Verhalten der Beschwerdeführe- rin aufgrund der konkreten Umstände nicht als besonders schwer zu qua- lifizieren sei. 430. Darüber hinaus erhebt die Beschwerdeführerin den Einwand, dass die vermeintliche einmalige Abstimmung eines sekundären Bruttopreis- bestandteils als untergeordneter Wettbewerbsparameter ohne preishar- monisierende Wirkung selbst dann, wenn sie als Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu qualifizieren wäre, höchstwahrscheinlich die am wenigsten schwere Art von Preisabreden darstellen würde, weil eine we- niger schädliche Preisabrede kaum vorstellbar sei. Überdies sei die rele- vante Preiserhöhung für sie lediglich ein «Nullsummenspiel» gewesen. Denn der Materialteuerungszuschlag sei durch beträchtliche Rabatte weitgehend kompensiert worden. Die Art und Weise der vermeintlichen kartellrechtswidrigen Verhaltensweise wäre beispielsweise schwerwie- gender einzustufen, wenn sie mit ihren Wettbewerbern Abreden über die Endkundenpreise getroffen hätte und dadurch eine Kartellrente beabsich- tigt oder erzielt hätte oder Sanktionsmechanismen vorgesehen gewesen wären. Auch gemäss der Gaba-Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 143 II 297, Gaba, E. 9.7) seien geringe Auswirkungen einer Abrede, die unter den Vermutungstatbestand fällt, zwar nicht im Rahmen der Er-
B-5919/2017 Seite 122 heblichkeit, dafür aber bei der Sanktionsbemessung Rechnung zu tragen. Daher müssten die beschränkte Möglichkeit einer Umsetzung der ange- kündigten Preiserhöhung sowie der weiterhin bestehende Rabattwettbe- werb mitberücksichtigt werden. 431. Überdies widerspreche die Festsetzung des Basisbetrags mit 7% durch die Wettbewerbskommission auch der Ansetzung des Basisbetrags mit 1- 3% durch das Sekretariat im Rahmen der Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung. Für eine derartige Abweichung bestünden keine Gründe, weil der von den Wettbewerbsbehörden festgestellte Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verhandlungen bereits festgestanden ha- be und die Ansetzung ausschliesslich auf der Art und Schwere des ver- meintlichen Verstosses habe beruhen können, weil eine einvernehmliche Regelung keine materielle Beurteilung der Rechtslage aufweise. 432. Des Weiteren erheben die Beschwerdeführerin den Einwand, der festgesetzte Basisbetrag von 7% verletzte den Gleichbehandlungsgrund- satz gemäss Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV in krasser Weise, weil zum einen vergleichbare Abreden unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls in derselben Grössenordnung zu ahnden seien, und zum anderen die beteiligten Untersuchungsadressaten nach Massgabe von deren Gleichheit sowie einer vergleichbaren Markt- und Interessenlage gleich zu behandeln seien. 433. Hierzu verweisen sie zunächst auf die Verfügung in Sachen Elekt- roinstallationsbetriebe der Stadt Bern (RPW 2009/3, 215, Ziff. 126), wobei in über 100 meist grösseren Projekten die Angebote abgestimmt sowie die Endkundenpreise abgesprochen worden seien und dadurch der wirk- same Wettbewerb beseitigt worden sei. Eine vermeintliche einmalige Ab- stimmung über einen unwesentlichen Bruttopreisbestandteil ohne unmit- telbare Auswirkung auf den Wettbewerb gegenüber den Endkunden, wel- che keine Beseitigung des Wettbewerbs zur Folge habe, könne keines- falls mit jahrelangen, planmässig durchgeführten, den Wettbewerb besei- tigenden Submissionsabsprachen in zahlreichen Fällen gleichgesetzt werden. Aus objektiver Sicht könne nicht behauptet werden, dass das ihr vorgeworfene Verhalten gleich schwer zu gewichten sei wie regelmässi- ge, den Wettbewerb beseitigende Absprachen über die Endkundenpreise. 434. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz seien zudem wiederhol- te gleichartige Verstösse gegen das Kartellgesetz, wie dies bei dem ver- gleichbaren Sachverhalt der Fall gewesen sei, auch in Zusammenhang
B-5919/2017 Seite 123 mit der Festlegung des Basisbetrags zu berücksichtigen. Anzahl und Häufigkeit der begangenen Verstösse liessen Rückschlüsse auf Inhalt und Qualität derselben zu und seien dementsprechend sehr wohl geeig- net, über die Qualität der Abrede Auskunft zu geben. Eine bloss einmalige Abstimmung müsse daher zwingend zu einer tieferen Festlegung des re- levanten Prozentsatzes des Basisbetrags führen. 435. Darüber hinaus verstosse auch die Behandlung der Beschwerde- führerin als Hersteller oder als Vertriebsgesellschaft eines Herstellers ge- gen den Gleichheitsgrundsatz. 436. Dabei werde bereits der Umstand, dass die Bemessung der Strafe eine prozentmässige Bezugsgrösse am Umsatz darstelle und damit we- der dem Tatvorwurf und dem Handlungserfolg noch der unterschiedlichen Wertschöpfung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterneh- mens gerecht werde, in der Lehre kritisiert. Im EU-Wettbewerbsrecht müssten sich deshalb die unterschiedliche Grösse der beteiligten Unter- nehmen sowie ein unterschiedlicher Beteiligungsgrad zwingend in den festgesetzten Geldbussen widerspiegeln. Insbesondere sei dort die Geld- busse gegenüber einem Unternehmen in Relation zu denjenigen von an- deren beteiligten Unternehmen zu setzen (EuGH, 6.4.1995, Slg. 1995 II 867, zit. Boel, Ziff. 131 ff.; EuGH, 6.4.1995, Slg. 1995 II 917, zit. Ferriere Nord, Ziff. 51 ff.). Daher habe die Behörde nach EU-Recht sowohl die Rolle des beteiligten Unternehmens als auch dessen Grösse und dessen finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen der Sanktionierung zu berück- sichtigen. 437. Die Beschwerdeführerin weise eine andere Rolle als die Hersteller und deren Vertriebsgesellschaften auf. Diese hätten bewusst und gewollt agiert und hätten selbst entscheiden können, ob sie Preiserhöhungen durchführen wollten, wie hoch das Ausmass sein sollte und wann diese umgesetzt werden sollten. Die vorgeworfenen Preiserhöhungen seien dementsprechend von den ausländischen Herstellern initiiert und von den schweizerischen Vertriebsgesellschaften umgesetzt worden. Diese Mög- lichkeiten hätten der Beschwerdeführerin nicht zugestanden. 438. Die Beschwerdeführerin weise eine unterschiedliche Markt- und Unternehmenslage auf. Denn sie sei lediglich ein reiner Händler und we- der ein Hersteller noch deren Vertriebsgesellschaft. Daher generiere die Koch-Gruppe als Zwischenhändler zwar einen hohen Umsatz, die tat- sächlich erzielten Gewinne seien aber aufgrund der tiefen Margen ver-
B-5919/2017 Seite 124 hältnismässig klein. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang ein Ver- gleich des Umsatzes pro Mitarbeiter zwischen der Beschwerdeführerin mit rund 750 ́000 CHF und von Siegenia mit rund 250 ́000 CHF. Eine Sanktionsbemessung auf der Basis des Umsatzes führe deshalb bei ei- nem Handelsunternehmen zu einer unverhältnismässig hohen Busse. 439. Der Beschwerdeführerin müsse daher eine differenziertere Be- handlung als den Herstellern und deren Vertriebsgesellschaften zukom- men. Da die Hersteller mit geringerem Umsatz verhältnismässig höhere Margen generierten als die Zwischenhändler mit höherem Umsatz, müss- ten sie auch ungleich härter sanktioniert werden. Eine undifferenzierte Gleichbehandlung sei nicht akzeptabel. 440. Die Beschwerdeführerin sei weder an der Planung oder Ent- schliessung, noch an der Ausführung der Preiserhöhungen vorsätzlich und in massgebender Weise beteiligt gewesen. Die Preiserhöhungen sei- en vielmehr von den Herstellern bestimmt, aufdiktiert und umgesetzt wor- den. Die Beschwerdeführerin habe sich stets dagegen gewehrt. Sie sei wirtschaftlich verpflichtet gewesen, die Preiserhöhungen weiter zu geben. Da die Beschwerdeführerin demnach nicht in relevanter Weise an einer abgestimmten Verhaltensweise unter den Herstellern bzw. deren Ver- triebsgesellschaften beteiligt gewesen sei, sei sie demzufolge höchstens als Gehilfin zu qualifizieren. (2) Vorbringen der Vorinstanz 441. Die Vorinstanz macht geltend, dass bei nur teilweise umgesetzten Preisabreden aufgrund deren Art und Schwere regelmässig ein Basispro- zentsatz von 7% zur Ansetzung gelange und im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente keine Gründe für eine Abweichung nach unten bestehe. (3) Würdigung durch das Gericht 442. Gemäss Art. 3 SVKG ist der Basisbetrag durch einen Koeffizienten des massgeblichen Basisumsatzes aufgrund der Art und Schwere des Verstosses festzulegen, wobei die Obergrenze des Basisbetrags 10% des massgeblichen Basisumsatzes beträgt.
B-5919/2017 Seite 125 443. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten von Seiten der Beschwerdeführerin vorsätzlich begangen (vgl. E. 399) und durch die vorherige Ankündigung gegenüber den jeweiligen Kunden zudem zwischen den Abredebeteiligten wechselseitig abgesi- chert wurde (vgl. E. 229). Bei den Bruttopreisen als Gegenstand der Wettbewerbsabrede handelt es sich um eine wesentliche Preiskompo- nente im Rahmen der Preisbildung. Das Verhalten richtete sich dabei ge- gen einen Grossteil aller anderen Marktteilnehmer. Denn die Abredebetei- ligten wiesen zusammen einen Marktanteil von über 80% auf (vgl. SV F.a). Dabei ist zusätzlich erschwerend zu berücksichtigen, dass die Ab- redebeteiligten auf verschiedenen Absatzstufen tätig sind und dadurch die Wirkung der Abrede verstärkt wurde (vgl. SV 178). Die Abrede wurde schliesslich gegenüber einer Vielzahl von Kunden der Abredebeteiligten verwendet. Es handelt sich somit entgegen dem Einwand der Beschwer- deführerin (vgl. E. 426) um eine schwerwiegende und keinesfalls um eine geringfügige oder leichte Einwirkung auf den Wettbewerb. Die Beschwer- deführerin war aktiv in die Vereinbarung und Abwicklung der Wettbe- werbsabrede involviert, weshalb sie entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführerin (E. 440) auch nicht mit einem Gehilfen zu vergleichen ist. Angesichts dieser Sachlage hält sich die vorinstanzliche Festlegung des Koeffizienten mit 7% eher im unteren Bereich einer sachlich gerecht- fertigten Festsetzung des Basisbetrags. Daher liegt jedenfalls keine Ver- letzung des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraums bei der Festlegung einer Sanktion zu. 444. Die hiergegen gerichteten Einwände der Beschwerdeführerin sind entweder irrelevant oder erweisen sich zumindest als unbegründet. 445. Die vielgestaltigen Behauptungen der Beschwerdeführerin (E. 499, 440), wonach sie gar nicht an einer Preisabrede beteiligt gewe- sen sei, weil sie sich gegen die Preiserhöhungen gewehrt habe und die Preiserhöhungen von den Herstellern diktiert und umgesetzt worden sei- en, erweisen sich aufgrund des festgestellten Tatbestands als tatsachen- widrig und sind deshalb für die Sanktionsbemessung nicht von Belang. 446. Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 428), wonach Art. 49a Abs. 1 KG nur auf Abreden Anwendung finden würde, die den Wettbewerb beseitigen, weshalb die Einstufung durch die angefochtene Verfügung im oberen Drittel nicht nachvollziehbar sei, ist unzutreffend, weil Art. 49a KG für jegliche Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG Anwendung findet, selbst wenn durch sie keine Wettbewerbsbesei-
B-5919/2017 Seite 126 tigung erfolgt (BGE 147 II 72, Hors-Liste–Pfizer-II, E. 8.3.1; BGE 144 II 194, E. 5.3 f.; BGE 143 II 297, Gaba, E. 9.4.6). 447. Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 429), wonach der Sanktionsrahmen zwingend reduziert werden müsse, weil ihr Verhalten nicht zu einer Beseitigung des Wettbewerbs geführt habe, ist unbegrün- det. Denn wenn die Abrede zu einer vollständigen Eliminierung des Wett- bewerbs als Voraussetzung der Wettbewerbsbeseitigung geführt hätte, wäre dies vielmehr als Erschwerungsgrund gemäss Art. 5 KG zu bewer- ten gewesen, weil eine vollständige Elimination des Wettbewerbs zweifel- los nicht zu den grundlegenden Umständen einer Wettbewerbsabrede zu zählen und daher im Rahmen des Basisbetrags auch nicht zu berücksich- tigen ist. Ungeachtet dessen entspricht die Ansetzung mit 7% dem übli- chen Ansatz für eine den Wettbewerb nur teilweise beseitigende Preisab- rede, weshalb eine entsprechende Anpassung bei einer Festlegung des Basisbetragskoeffizienten mit 7% bereits enthalten wäre. 448. Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 428 ff.), wonach es sich bei der Festsetzung des Basisbetragskoeffizienten mit 7% um eine unverhältnismässige Massnahme handle, weil sie in einem krassen Wi- derspruch zu dem konkret vorgeworfenen Verhalten stehe, erweist sich angesichts der tatsächlich vorliegenden und vorstehend dargelegten Um- stände als unbegründet. 449. Die verschiedenen Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. E. 430), wonach der Sanktionsrahmen zu reduzieren sei, weil es sich im Verhältnis zu anderen denkbaren Preisabreden um einen sekundären Bruttopreisbestandteil als untergeordneten Wettbewerbsparameter ohne preisharmonisierende Wirkung gehandelt habe, sind ebenfalls unbegrün- det. Selbst wenn das Ausmass einer Koordination hinsichtlich einer Wett- bewerbsabrede bei der Festlegung des Basisbetrags Berücksichtigung fände, so wäre dabei im Einzelfall ebenfalls zu berücksichtigen, in wel- chem Ausmass die jeweils vorgenommene Preiskoordination unter den konkreten Umständen überhaupt hätte vorgenommen werden können. Im vorliegenden Fall trägt die Beschwerdeführerin selbst vor, dass die ver- schiedenen Fensterbeschläge aufgrund ihrer unterschiedlichen techni- schen Funktionsweise aus sachlichen Gründen keine einheitlichen Preise zugelassen hätten (vgl. E. 255). Demzufolge konnte die Herbeiführung einheitlicher Preise für die Abredebeteiligten aber von vornherein keine praktische Handlungsalternative darstellen. Daher ist vorliegend eine Re- duktion wegen des Fehlens einer umfassenden Koordination nicht vorzu-
B-5919/2017 Seite 127 nehmen. Zudem wäre mit der Festsetzung des Koeffizienten in Höhe von 7% durch die angefochtene Verfügung eine entsprechende Anpassung bereits enthalten. 450. Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 431), wonach die Festlegung des Basisbetrags mit 7% der Ansetzung von 1% bis 3% durch das Sekretariat im Rahmen der Verhandlungen über eine einvernehmli- che Regelung widersprechen würde, ist nicht von Belang. Denn den An- sichten des Sekretariats über die Höhe eines Sanktionsbetrags im Rah- men einer einvernehmlichen Regelung kommt keine rechtserhebliche Bedeutung für das weitere Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahren zu, weil weder die Wettbewerbskommission – sowohl im Hinblick auf die not- wendige Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung als auch im Falle einer Verfügung zum Abschluss des Kartellverwaltungsverfahrens – noch ein Rechtsmittelgericht inhaltlich an einen entsprechenden Vor- schlag des Sekretariats gebunden sind (BVGer, B-831/2011, DCC, E. 753). Im Übrigen wäre eine Ansetzung von 1% bis 3% durch das Sek- retariat angesichts der vorstehend dargelegten Einstufung als rechtsfeh- lerhaft zu qualifizieren, weshalb ihr auch keine Bedeutung im Rahmen ei- ner sachgerechten Beurteilung zukommen könnte. 451. Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 434), wonach ein tieferer Basiskoeffizient anzusetzen sei, weil vorliegend lediglich eine einmalige Abstimmung und keine wiederholten gleichartigen Verstösse wie bei anderen Sachverhalten vorgelegen hätten, ist aufgrund verschie- dener Aspekte unbegründet. Denn die Wiederholung von Kartellrechts- verstössen ist nicht im Rahmen des Basisbetrags, sondern gemäss Art. 5 KG als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen, weil sie keinen grundle- genden objektiven Umstand darstellt, die mit jedem Wettbewerbsverstoss einhergeht. Auch wenn vorliegend keine wiederholten gleichartigen Verstösse vorliegen, führt dies demzufolge nicht zu einer Reduzierung des Basiskoeffizienten, sondern nur zum Verzicht auf eine Erhöhung des Sanktionsbetrags. Zudem wurde der Abredeinhalt von den Abredebetei- ligten ungeachtet des einmaligen Abschlusses der Preisabrede gegen- über einer Vielzahl von Kunden angewendet. Die Preisabrede war daher nicht auf eine einmalige Verwendung des Abredeinhalts ausgerichtet. Auch dieser Aspekt spricht gegen eine tiefere als die von der angefochte- nen Verfügung vorgenommene Festlegung des massgeblichen Koeffi- zienten.
B-5919/2017 Seite 128 452. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage liegt entgegen dem Ein- wand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 432 ff.) auch kein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil der vorliegende Sachverhalt entspre- chend den gesetzlich vorgesehenen Vorgaben zur Sanktionsbemessung korrekt beurteilt wurde und allein der Verweis auf den anderen Inhalt ei- nes einzigen weiteren Entscheids noch keine gleichheitswidrige Behand- lung durch die Wettbewerbspraxis belegt. Allein der Verweis auf den an- deren Inhalt eines einzigen weiteren Entscheids belegt noch keine gleichheitswidrige Behandlung durch die Wettbewerbspraxis, weil es sich umgekehrt gerade bei diesem Vergleichsfall um eine rechtsfehlerhafte Ausnahme handeln kann. Die Beschwerdeführerin macht aber nicht gel- tend, dass eine Ansetzung von 7% für nur teilweise umgesetzte Preisab- reden nicht der üblichen Ansetzung für derartige Wettbewerbsverstösse entsprechen würde. 453. Im Hinblick auf den Verweis der Beschwerdeführerin auf das EU- Wettbewerbsrecht (vgl. E. 436) ist zu beachten, dass dieser insoweit von der Beschwerdeführerin irreführend vorgetragen wird, als die Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs den Gleichbehandlungsgrundsatz jeweils nur auf das konkrete Kartellverfahren anwendet und eine verfah- rensübergreifende Geltung dieses Grundsatzes ablehnt (EuGH, 7.6.2007, C-76/06, Britannia Alleys, Ziff. 60; EuGH, 24.9.2009, C-125/07, Erste Group Bank; BIERMANN JÖRG, in: Immenga/Mestmäcker [Hrsg.], Wettbe- werbsrecht, Bd. 1, Europäisches Kartellrecht, 6. Aufl. 2019, Art. 23 VO1/2003 Rn. 137 m.w.N.). 454. Der unter Verweis auf verschiedene Aspekte geltend gemachte Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 436 ff.), wonach ihr aufgrund ih- rer Marktstellung als blosser Händler eine geringere Sanktionierung auf- zuerlegen sei als denjenigen Abredebeteiligten, die auf der Marktstufe der Hersteller tätig sind, ist unbegründet, weil sich allein aus der Marktstel- lung eines Unternehmens keine zwingende Ableitung für die Notwendig- keit einer höheren oder tieferen Sanktionierung ableiten lässt. 455. Vorliegend kann auch dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die finanzielle oder sonstige wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit eines Unternehmens zu berücksichtigen wäre. 456. Der diesbezügliche Verweis der Beschwerdeführerin auf das EU- Wettbewerbsrecht (vgl. E. 436) ist jedenfalls nicht ohne Weiteres relevant. Denn das EU-Wettbewerbsrecht sieht eine andere Bemessungsgrundla-
B-5919/2017 Seite 129 ge vor, indem es als Grundlage der Sanktionierung den gesamten welt- weiten Umsatz eines Unternehmens als Grundlage der Sanktionierung heranzieht. Demgegenüber stellt das schweizerische Kartellrecht sowohl für den Umsatz auf den relevanten Märkten als auch für den Gesamtauf- satz jeweils nur auf den in der Schweiz angefallenen Umsatz ab. Die Sanktionierung ist demzufolge erkennbar auf den in der Schweiz erzielten Umsatz ausgerichtet, der auch die jeweilige Grenzlinie einer Sanktionie- rung markiert. 457. Aus der Beschränkung der Sanktionsbemessung auf den Umsatz in der Schweiz folgt für die Sanktionsbemessung, dass ein schweizeri- scher Grosshändler durchaus einen grösseren massgeblichen Umsatz aufweisen kann als ein ausländischer Hersteller, der seine Produkte über eine nationale Vertriebsgesellschaft in der Schweiz vertreibt. Demzufolge lässt sich aus der Stellung als Hersteller oder Händler und aus dem Tä- tigwerden auf der entsprechenden Marktstufe keine sachgerechte Ablei- tung auf einen bestimmten Umsatz und eine sich daraus ergebende zwingende Folge für die Sanktionsbemessung ableiten, die im Rahmen der Ermittlung des Basisbetrags zu berücksichtigen wäre. 458. Gleiches gilt im Ergebnis auch bei Zugrundelegung eines rein na- tionalen Absatz- und Wettbewerbsverhältnisses. Denn entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 438) ist eine generelle Aussa- ge, wonach ein Hersteller mit geringerem Umsatz immer eine höhere Marge generiere als ein Zwischenhändler mit einem höheren Umsatz, weil dessen Marge geringer sei, ökonomisch nicht zutreffend. 459. Die finanzielle oder sonstige Leistungsfähigkeit eines Unterneh- mens wäre demzufolge allenfalls als Erschwerungsgrund gemäss Art. 5 KG zu bewerten. Entsprechende Feststellungen hierzu wurden durch die Vorinstanz weder im Hinblick auf die Beschwerdeführerin noch in Bezug auf die verschiedenen Hersteller-Gruppen getroffen. Auch die Beschwer- deführerin bringt hierzu keine detaillierten Hinweise vor. Das Fehlen ent- sprechender Feststellungen und Hinweise wirkt sich bei der Sanktions- bemessung demnach allerdings ausschliesslich zu Gunsten der einzel- nen Abredebeteiligten aus. 460. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gewinn kein Kriteri- um darstellt, anhand dessen eine verhältnismässige Bemessung des Sanktionsbetrags auszurichten ist (vgl. E. 490 ff.). Daher ist es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 438) von vornherein un-
B-5919/2017 Seite 130 erheblich, in welchem Verhältnis die Margen der anderen Abredebeteilig- ten als Hersteller einerseits und die Marge der Beschwerdeführerin als Zwischenhändler andererseits stehen. Denn in jedem Fall wäre ein fest- gestellter oder abgeschätzter mutmasslicher Gewinn im Rahmen der Sanktionierung unabhängig von der jeweils erzielten Marge abzuschöp- fen. Demzufolge kann sich entgegen dem Einwand der Beschwerdeführe- rin (vgl. E. 439) auch bei allfällig unterschiedlichen Margen der einzelnen Abredebeteiligten kein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz aus ei- ner Sanktionsbemessung ergeben. 461. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Behaup- tung, dass sie eine geringere Gewinnmarge aufweise als die Siegenia- Gruppe, welche die von ihr vertriebenen Produkte herstellt, auch keinen vollständigen und umfassenden Nachweis über die bei ihr angefallene Gewinnmarge vorgelegt. 462. Der Basisbetrag ist demzufolge entsprechend der Festlegung in der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz (vgl. E. 410) zu ver- anschlagen. d) Dauer des wettbewerbswidrigen Verhaltens 463. Die angefochtene Verfügung sieht keine Erhöhung der Sanktion wegen der Dauer des Wettbewerbsverstosses vor. (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 464. Die Beschwerdeführerin nimmt zur Anwendung von Art. 4 SVKG keine Stellung. (2) Vorbringen der Vorinstanz 465. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich fest, dass die Preisabreden von 2004 und von 2007 jeweils rund ein Jahr Bestand gehabt hätten. Sie sollen jeweils bis zu dem Zeitpunkt, als über die Umsetzung einer neuerlichen Preiserhöhung zwischen den Konkur- renten diskutiert worden sei, beibehalten worden sein.
B-5919/2017 Seite 131 466. Sie hält überdies fest, es entspreche ihrer Praxis, für die Dauer ei- nes Wettbewerbsverstosses einen Prozentsatz von 10% pro berücksich- tigtem Jahr als Zuschlag festzusetzen. 467. Die Vorinstanz hat allerdings darauf verzichtet, im vorliegenden Fall einen Zuschlag für die Dauer der Wettbewerbsverstösse gemäss Art. 4 SVKG anzubringen. 468. Zur Abrede über die Preiserhöhung 2007 stellt die angefochtene Verfügung fest, dass die Abrede lediglich in einer einmaligen Einführung eines Materialteuerungszuschlags zum 1. Januar 2007 bzw. zum 1. Feb- ruar 2007 bestanden habe. Daher sei im vorliegenden Fall von einem Zu- schlag für die Dauer gemäss Art. 4 SVKG abzusehen. (3) Würdigung durch das Gericht 469. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich die Sanktion auch nach der Dauer des unzulässigen Verhaltens. Art. 4 SVKG konkretisiert dieses Kriterium dahingehend, dass der Basisbetrag bei einer Dauer zwischen einem und fünf Jahren um bis zu 50% und bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren für jedes zusätzliche Jahr um bis zu 10% zu erhöhen ist. Eine Aussage zur unterjährigen Dauer eines Wettbewerbsverstosses findet sich in dieser Bestimmung nicht. 470. Ein Wettbewerbsverstoss weist eine bestimmte Zeitdauer auf, wenn das wettbewerbswidrige Verhalten nicht nur auf ein einmaliges Er- eignis ausgerichtet ist, sondern während einer begrenzten oder unbe- grenzten Zeitspanne für mehrere oder eine Vielzahl von Ereignissen an- dauernd Anwendung finden soll. 471. Bei der Preisabrede von 2007 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den mit den anderen Abredebeteiligten vereinbarten Materialteuerungszuschlag zumindest für den Zeitraum ab 1. Februar 2007 bis zur Aufdeckung der Wettbewerbsabrede und der Durchführung von Hausdurchsuchungen im Juli 2007 und der sich daran anschliessen- den Kooperation der Abredebeteiligten mit den Wettbewerbsbehörden angewendet hat. Soweit diese Preiserhöhung im Rahmen der Zusam- menarbeit mit den Wettbewerbsbehörden tatsächlich nicht rückgängig gemacht und bis zum Abschluss der einvernehmlichen Regelung im Au- gust 2010 oder bis zum Abschluss der Untersuchung im Oktober 2010
B-5919/2017 Seite 132 aufrechterhalten wurde oder zwischenzeitlich nicht in einer neuerlichen, selbständig durchgeführten Preisänderung der Beschwerdeführerin auf- ging, wäre sogar ein längerer Zeitraum als Dauer des Wettbewerbs- verstosses zu veranschlagen. Mangels genauer Angaben und Beweise ist jedoch in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zu Gunsten der Be- schwerdeführerin daher ebenfalls von einer unterjährigen Dauer des Wettbewerbsverstosses auszugehen. 472. In der Wettbewerbspraxis erfolgt die Berücksichtigung der Dauer eines Wettbewerbsverstosses aufgrund des nicht eindeutigen Wortlauts von Art. 4 SVKG bislang in unterschiedlicher Weise. Teilweise wurde bei einem unterjährigen Zeitraum eines Wettbewerbsverstosses kein Zu- schlag für die Dauer angesetzt (WEKO, RPW 2009/2, 157, Sécateurs et cisailles, Ziff. 100; WEKO, RPW 2016/2, 521, Nikon, Ziff. 568, wonach so- gar für einen Zeitraum von rund einem halben Jahr kein Zuschlag erfolg- te; ausdrücklich bemängelt durch BVGer, 16.9.2016, B-581/2012, Nikon AG gg. Weko, zit. Nikon, E. 9.2.4). Begründet wird diese Vorgehensweise damit, dass eine unterjährige Dauer bereits im Basisbetrag gemäss Art. 3 SVKG enthalten sei. Demgegenüber wird bei einer Durchführung des Wettbewerbsverstosses von mehr als einem Jahr regelmässig für den gesamten Zeitraum ohne Abzug des unterjährigen Anteils in vollem Um- fang ein Zuschlag für die Dauer angesetzt (WEKO, 19.12.2016, Kommer- zialisierung von elektronischen Medikamenteninformationen, Galenica AG und HCI Solutions AG, RPW 2020/3a, 1144, zit. Medikamenteninformati- onen, Ziff. 521, bestätigt durch BVGer, 19.1.2022, B-2597/2017, Vifor Pharma AG und HCI Solutions AG gg. Weko, zit. Medikamenteninformati- onen, E. 15.2.5.6; BVGer, 31.10.2023, B-5819/2020, Sunrise GmbH gg. Swisscom (Schweiz) AG u.a., zit. Eishockey im Pay-TV, E. 12.2.6, wobei eine Nicht-Berücksichtigung der ersten 12 Monate ausdrücklich verworfen wurde; BVGer, 5.6.2023, B-4696/2019, CA Autofinance Suisse SA gg. Weko, zit. Kfz-Leasing–Autofinance, E. 9.4.6; BVGer, 24.6.2021, B-8386/2015, Swisscom AG u.a. gg. Weko, zit. Swisscom-WAN- Anbindung, E. 10.4.5; BVGer, 16.2.2021, B-2798/2018, Naxoo SA gg. Weko u.a., zit. Supermedia, E. 12.3.3; BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 755; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1600; WEKO, 19.10.2019, Bauleis- tungen Graubünden, RPW 2020/4a, 1721, Ziff. 8.2.4.2). Hierbei wird demzufolge implizit oder ausdrücklich die Vorstellung abgelehnt, dass der unterjährige Anteil im Basisbetrag enthalten sei. 473. Eine allgemeine Differenzierung bei der Berechnung der massge- blichen Dauer eines Wettbewerbsverstosses je nach Vorhandensein einer
B-5919/2017 Seite 133 Über- oder Unterjährigkeit des jeweiligen Zeitraums, in dem das wettbe- werbswidrige Verhalten durchgeführt wurde, erscheint nicht sachgerecht zu sein. Denn es ist kein Grund für eine Unterscheidung ersichtlich, nach der zwar bei unterjährigen Wettbewerbsverstössen die Dauer für diesen Zeitraum mit dem Basisbetrag stets abgegolten sein soll, bei mehrjähri- gen Wettbewerbsverstössen hingegen nicht, weshalb in diesen Fällen dann jeweils der volle Zeitraum einschliesslich der ersten zwölf Monate zur Anrechnung gelangt. 474. Demzufolge bedarf es zwecks Vermeidung einer inkonsistenten Wettbewerbspraxispraxis bei der Anwendung des Dauerzuschlags ge- mäss Art. 4 SVKG einer widerspruchsfreien Konkretisierung der beste- henden Anwendungspraxis auf den vorliegenden Einzelfall. 475. Der Gesetzgeber statuiert in Art. 49a Abs. 1 KG für die Bemes- sung einer Sanktion drei Kriterien. Dabei wird die Dauer des Wettbe- werbsverstosses ausdrücklich neben dessen Schwere und der angemes- senen Berücksichtigung des mutmasslichen Gewinns aufgeführt. Demzu- folge ist die Dauer eines Wettbewerbsverstosses als notwendiger Be- messungsfaktor im Rahmen der Sanktionsbemessung zu qualifizieren, sofern nicht ein einmaliger Wettbewerbsverstoss vorliegt. Aus diesem Grund führt die Dauer eines Wettbewerbsverstosses zu einer Erhöhung des Basisbetrags. 476. Dieser pragmatische Ansatz wird durch die Ausgestaltung der Sanktionsverordnung bestätigt. Danach tritt die Dauer des Wettbewerbs- verstosses gemäss Art. 4 SVKG als gesonderter Bemessungsfaktor ne- ben die vorgängige Ermittlung des Basisbetrags hinzu. Aufgrund dieser Sanktionsstruktur wird die Sanktionsbemessung gemäss Art. 4 SVKG für die Dauer des Wettbewerbsverstosses nicht bereits durch eine Sankti- onsbemessung für die Art und Schwere des Wettbewerbsverstosses ge- mäss Art. 3 SVKG abgegolten. 477. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, warum die mehr- bis viel- fache beabsichtigte oder tatsächliche Anwendung und Fortführung einer Verhaltenskoordination während eines gewissen Zeitraums in gleicher Weise zu ahnden sein sollte wie die Anwendung einer Verhaltenskoordi- nation lediglich für ein einmaliges Ereignis (BVGer, B-8386/2015, Swisscom-WAN-Anbindung, E. 10.4.5, für das Verhältnis von Submissi- ons- und Dauerverstössen). Vielmehr würde eine sachlich nicht gerecht- fertigte Gleichbehandlung von unterschiedlich zu bewertenden Sachver-
B-5919/2017 Seite 134 haltskonstellationen zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Rahmen der Sanktionsbemessung führen. 478. Angesichts dieser Ausgangslage ist die Formulierung von Art. 4 SVKG «zwischen ein und fünf Jahren» nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine Erhöhung wegen der Dauer ausschliesslich für einen Wettbe- werbsverstoss erfolgen könnte, der mindestens jeweils ein ganzes Jahr angedauert hat. Vielmehr ist aufgrund einer ziel- und zweckorientierten Betrachtung davon auszugehen, dass auch Wettbewerbsverstösse mit einer Dauer von bis zu einem Jahr eine Sanktionserhöhung nach sich ziehen, sofern es sich dabei um einen anhaltenden, nicht lediglich auf ei- nen singulären Akt beschränkten Wettbewerbsverstoss handelt. Massge- bend ist dabei der jeweilige Anbruch eines Jahres und nicht erst die Voll- endung eines Jahres (WEKO, RPW 2020/3a, 1144, Medikamenteninfor- mationen, Ziff. 521, wobei ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass bei einer Dauer von 44 Monaten ein Dauerkoeffizient von 40% angesetzt werden könne, weil «das vierte Jahr des Verstosses angebrochen» sei; bestätigt durch BVGer, B-2597/2017, Medikamenteninformationen, E. 15.2.5.6). 479. Dies wird auch durch eine systematische Auslegung von Art. 4 SVKG bestätigt. Denn für die Dauer von fünf bis zehn Jahren ist aus- drücklich für jedes Jahr jeweils eine Sanktionserhöhung von 10% anzu- setzen, während in den ersten fünf Jahren sogar eine flexible Sanktions- erhöhung von bis zu 50% vorgenommen werden könnte. Angesichts die- ser Regelungen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er zwar einerseits die Möglichkeit zu einer Sanktionserhöhung von 50% für eine Dauer des Wettbewerbsverstosses von 13 Monaten vorsehen, ande- rerseits aber eine Sanktionserhöhung für eine Dauer von bis zu 11 Mona- ten ausnahmslos ausschliessen wollte. Vielmehr ist eine Sanktionserhö- hung von 50% aufgrund von Wortlaut und Zweck der Vorschrift sogar bei einem Wettbewerbsverstoss von unterjähriger Dauer möglich und erfor- derlich, wenn sich die nachteiligen Folgen für den Wettbewerb aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls gerade in einem unterjährigen Zeitraum verwirklichen, und die Abredebeteiligten hierdurch auch ohne weiteres Zutun einen spezifischen Vorteil über die nächsten Jahre erlan- gen können. 480. Demnach ist davon auszugehen, dass die Ansetzung eines Dau- erkoeffizienten von 10% (BGE 139 II 72, Publigroupe, E. 12.3.4 [nicht publ.]) oder alternativ die Ansetzung eines Teilkoeffizienten von 0,8333%
B-5919/2017 Seite 135 pro angefangenen Monat bei einer linearen Entwicklung das massgebli- che Bemessungskriterium für den Dauerzuschlag eines unterjährigen Wettbewerbsverstosses bildet. 481. Dies schliesst nicht aus, dass in einem Einzelfall aufgrund beson- derer Umstände oder fehlender Dauerwirkung bei einer minimalen Dauer einer Umsetzung des Wettbewerbsverstosses von einem Zuschlag abge- sehen werden kann. 482. Ungeachtet der vorstehend vorgenommenen Auslegung hält das Gericht im vorliegenden Fall eine Anpassung des Sanktionsbetrags durch die Anwendung eines Dauerzuschlags angesichts der bisherigen Inkon- sistenz der Wettbewerbspraxis und des bisherigen Verfahrensverlaufs al- lerdings nicht für angemessen. e) Berücksichtigung des mutmasslichen Gewinns (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 483. Die Beschwerdeführerin erhebt den Einwand, dass die ihr aufer- legte Sanktion in keinem Verhältnis zum effektiv erlangten Gewinn aus dem begangenen Verstoss stehe. Sie sei wirtschaftlich gezwungen ge- wesen, die Überwälzung des Materialteuerungszuschlags auf die Ab- nehmer zu versuchen. Dabei habe sie keinen Gewinn erzielt. Im Gegen- teil: Weil die Überwälzung des Materialteuerungszuschlags bei weitem nicht in allen Fällen möglich gewesen sei, habe sie Einbussen verkraften müssen. Zudem würde die Sanktion ungefähr ihren Nettogewinnen der letzten drei Jahre auf dem relevanten Markt entsprechen. (2) Vorbringen der Vorinstanz 484. Die Vorinstanz macht im Wesentlichen diejenigen Aspekte gel- tend, die auch nachfolgend im Rahmen der Würdigung des Gerichts ab- gehandelt werden.
B-5919/2017 Seite 136 (3) Würdigung durch das Gericht 485. Gemäss Art. 49a Abs. 1 Satz 4 KG und Art. 2 Abs. 1 SVKG, der die gesetzliche Bestimmung wiederholt, ist im Rahmen einer Sanktionie- rung der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen erzielt hat, ange- messen zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Basisbetrag gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b SVKG entsprechend zu erhöhen. 486. Die Sanktionsbemessung knüpft an den Umsatz und nicht an den Gewinn eines Unternehmens an. Die Massgeblichkeit des Umsatzes wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, weil ein entsprechender Änderungsantrag mit der Fokussierung auf den Gewinn im Rahmen der parlamentarischen Beratungen ausdrücklich abgelehnt worden war (An- trag SR SLONGO MARIANNE, AB 2003 S 333, 334, 336). Dies wurde damit begründet, dass einerseits der wettbewerbswidrige Gewinn in den meis- ten Fällen nicht eindeutig bestimmt werden könne, die Präventionswir- kung der direkten Sanktionen aber andererseits nicht durch Beweis- schwierigkeiten in Frage gestellt werden dürfe (Botschaft KG 2004, 2037). 487. Ungeachtet dessen bezwecken die Sanktionsvorschriften die voll- ständige Abschöpfung des Gewinns aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten (Botschaft KG 2004, 2033; BGE 143 II 297, Gaba, E. 9.7.2; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1605; BVGer, B-807/2012, Erne, E. 11.5.8.7; BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 680 f.), weil sich ein wett- bewerbswidriges Verhalten nicht lohnen soll (vgl. E. 418). Soweit deshalb der festgestellte oder abschätzbare wettbewerbswidrige Gewinn nicht be- reits durch den Basisbetrag abgegolten wird, ist der Sanktionsbetrag zu erhöhen. Dabei ist es entgegen dem Wortlaut der Vorschrift unerheblich, ob es sich beim wettbewerbswidrigen Gewinn in absoluten Zahlen, im Verhältnis zum Umsatz oder in Bezug auf sonstige Kriterien um einen be- sonders hohen, normalen oder niedrigen Betrag handelt (BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 770; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1607). 488. Die Beschwerdeführerin macht geltend (vgl. E. 483), dass vorlie- gend kein Gewinn durch die Preiserhöhung angefallen sei, weil die Über- wälzung des Materialteuerungszuschlags auf die Fensterproduzenten bei weitem nicht in allen Fällen möglich gewesen sei. Die Vorinstanz hat demgegenüber nicht dargelegt, dass der mutmassliche Gewinn durch die vorgesehene Sanktion auf der Grundlage des festgelegten Basisbetrags nicht abgeschöpft werde. Entsprechend konkrete Anhaltspunkte für eine
B-5919/2017 Seite 137 objektive Abschätzung lassen sich auch durch das Gericht nicht identifi- zieren. Daher ist davon auszugehen, dass ein allfälliger mutmasslicher Gewinn durch den vorgesehenen Basisbetrag abgeschöpft wird. Der Ba- sisbetrag ist daher wegen des durch das wettbewerbswidrige Verhalten erzielten mutmasslichen Gewinns nicht zu erhöhen. 489. Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin (vgl. E. 483) ergibt sich allerdings umgekehrt auch kein Grund für eine Reduzierung des Sanktionsbetrags aufgrund eines nicht angefallenen Gewinns. 490. Denn im Rahmen der Sanktionsbemessung bestehen für die Wettbewerbskommission und das Bundesverwaltungsgericht aus mehre- ren Gründen weder eine Verpflichtung zu einer zwingenden Berücksichti- gung noch eine Verpflichtung zu einer verhältnismässigen Ausrichtung des Sanktionsbetrags am jeweiligen Gewinn, der durch das wettbe- werbswidrige Verhalten erzielt oder mutmasslich erzielt wurde (BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1611 ff.; ebenso im Ergebnis BVGer, B-807/2012, Erne, E. 11.5.6.5). 491. Zunächst ist eine verhältnismässige Berücksichtigung des wett- bewerbswidrigen Gewinns nicht sachgerecht, weil er zum einen in vielen Fällen gar nicht festgestellt werden kann oder er in gewissen Sachver- haltskonstellationen noch nicht einmal anfallen würde und er zum ande- ren im Einzelfall von weiteren Aspekten abhängig ist, die nicht in Zusam- menhang mit der Art und Schwere des wettbewerbswidrigen Verhaltens stehen. Zudem könnten bei einer Zugrundelegung einer direkten linearen Korrelation zwischen Sanktionierung und Gewinn Unternehmen Strate- gien zur Durchführung von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen bei gleichzeitiger Beschränkung der Sanktionsmöglichkeiten entwickeln. Eine entsprechende Anforderung würde dem Regelungszweck zuwiderlaufen, weil dadurch sogar zusätzliche Anreize zur Umsetzung eines wettbe- werbswidrigen Verhaltens geschaffen und ein Unternehmen das Ausmass seiner Sanktionierung für ein wettbewerbswidriges Verhalten faktisch selbst bestimmen könnte. Zudem würde die tatsächliche Durchsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens am Markt gegenüber den jeweiligen Marktteilnehmern und damit dessen Erfolg zum entscheidenden Kriterium für eine Sanktionierung aufgewertet werden. Dem steht aber bereits der Umstand entgegen, dass jedenfalls bei einer Preisabrede als bezweckte Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG bereits eine potenziell nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb für die Verwirklichung eines
B-5919/2017 Seite 138 tatbestandlichen wettbewerbswidrigen Verhaltens ausreichend ist, wes- halb der tatsächlich eingetretene Erfolg hierfür keine Bedeutung erlangt. 492. Diese Einschätzung wird auch durch den Wortlaut und den Rege- lungszweck von Art. 49a Abs. 1 KG bestätigt. Diese Regelung stellt auf den mutmasslichen Gewinn ab und berücksichtigt den tatsächlich einge- tretenen Gewinn gerade nicht. Damit wird die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, dass nach Möglichkeit ein allfällig erzielter Ge- winn durch den Sanktionsbetrag in möglichst grossem Umfang abge- schöpft werden sollte (BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 632). Die Rege- lung ist hingegen nicht umgekehrt auch auf eine verhältnismässige Be- rücksichtigung von geringen tatsächlichen oder mutmasslichen Gewinnen ausgerichtet. 493. Die vorstehenden Prämissen schliessen allerdings nicht aus, dass ein tatsächlich oder mutmasslich angefallener geringer Gewinn als zu- sätzlicher Beleg für eine lediglich geringfügige nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb im Einzelfall dienen kann (im Ergebnis ebenso BVGer, B-807/2012, Erne, E. 11.5.9). Massgebend für eine geringere Ansetzung des Sanktionsbetrags bildet dabei aber die gesamthaft zu beurteilende, geringe nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb und nicht allein das völlige Fehlen eines Gewinns oder dessen geringer Umfang. 494. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 483) stellt allein die fehlende Berücksichtigung eines allfällig niedrigen tatsächlich angefallenen Gewinns jedenfalls keine unverhältnismässige und damit keine gesetzes- oder verfassungswidrige Anwendung von Art. 49a Abs. 1 KG durch die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung dar. 495. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin den Nachweis für einen tat- sächlich vorliegenden geringen Gewinn nicht in ausreichender Weise substantiiert vorgetragen. Hierzu wäre die Vorlage einer detaillierten Mar- gen- und Gewinnberechnung des Unternehmens erforderlich, aus der sich schlüssig und zweifelsfrei der angefallene Gesamtgewinn für den re- levanten Zeitraum nachvollziehen liesse. Nicht ausreichend ist hingegen die blosse Behauptung oder eine rudimentäre Darstellung, die sich weder objektiv noch schlüssig nachvollziehen lässt.
B-5919/2017 Seite 139 f) Sonstige Erhöhungsgründe 496. Art 5 SVKG sieht vor, dass bei Vorliegen von erschwerenden Um- ständen eine Erhöhung der Sanktion vorzunehmen ist. 497. Vorliegend ergeben sich keine Hinweise auf besondere Aspekte, aufgrund von denen entgegen der Qualifizierung durch die Vorinstanz weitere erschwerende Umstände des konkreten wettbewerbswidrigen Verhaltens anzunehmen wären. g) Milderungsgründe (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 498. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die verfügte Sankti- on in jedem Fall unangemessen sei, weil zumindest verschiedene Aspek- te als mildernde Umstände bei der Sanktionierung hätten berücksichtigt werden müssen. 499. So hätte ihre Absicht, sich gegen die von den Herstellern geplan- ten Preiserhöhungen einzusetzen, mildernd berücksichtigt werden müs- sen. Denn ein bewusstes und aktives wettbewerbswidriges Verhalten sei- tens der Beschwerdeführerin liege nicht vor, weil sie sich stets gegen die Preiserhöhung gewehrt habe. Sie habe dabei in der Absicht gehandelt, die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Abnehmer zu verbessern. Der vorgeworfene Informationsaustausch sei mit dem Willen erfolgt, die Überwälzung des Materialteuerungszuschlags zu verhindern oder zumin- dest auf das europäische Durchschnittsniveau zu begrenzen. In dieser Absicht sei auch das Treffen vom 22. September 2006 organisiert wor- den. Mit ihrem Widerstand habe sie tatsächlich eine Reduktion und eine Verzögerung der von Siegenia vorgenommenen Preiserhöhung und somit tiefere Preise erreicht. 500. Die Teilnahme der Beschwerdeführerin sei ausschliesslich als passiv gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG einzustufen. Denn sie sei von den Herstellern und deren Vertriebsgesellschaften instrumentalisiert wor- den. Dass sie gegen die von den Herstellern diktierten Erhöhungen ge- kämpft habe und schliesslich habe versuchen müssen, diese weiterzuge- ben, könne nicht als aktive Rolle an einer vermeintlichen Abrede betrach- tet werden.
B-5919/2017 Seite 140 501. Die Beschwerdeführerin habe während der letzten Jahre bezüg- lich der Einhaltung des Kartellrechts grosse Anstrengungen unternom- men, die auch ein umfassendes Compliance-Programm umfassen wür- den. In diesem Rahmen habe sie Kartellrichtlinien erarbeitet sowie ein Aussendienstseminar und eine Kaderschulung durchgeführt, anlässlich welcher insbesondere der Informationsaustausch behandelt worden sei. (2) Vorbringen der Vorinstanz 502. Die Vorinstanz macht im Wesentlichen diejenigen Aspekte gel- tend, die auch nachfolgend im Rahmen der Würdigung des Gerichts ab- gehandelt werden. (3) Würdigung durch das Gericht 503. Art. 6 SVKG sieht vor, dass bei Vorliegen von mildernden Um- ständen eine Verminderung der Sanktion vorzunehmen ist, wobei die Vorschrift verschiedene Aspekte ausdrücklich anführt. 504. Vorliegend sind keine Gründe für eine Milderung des Sanktionsbe- trags ersichtlich. 505. Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 500), wonach eine Milderung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG vorgenommen werden müs- se, weil ihr Verhalten ausschliesslich passiv gewesen sei, ist tatsachen- widrig. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls mit der Einberufung und Durchführung des Koordinationstreffens sowie mit der Weiterleitung der Informationen über das Preisverhalten der GU-Gruppe an die anderen Mitglieder des Koordinationstreffens offensichtlich eine aktive Rolle bei der Verständigung der Abredebeteiligten über die Terminierung und die Höhe der Preiserhöhung eingenommen. Dementsprechend macht die Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang auch geltend, dass ge- rade ihr Einsatz dazu geführt habe, den Materialteuerungszuschlag zeit- lich sowie der Höhe nach zu begrenzen. Angesichts dieser Handlungen kann nicht von einer lediglich passiven Beteiligung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG ausgegangen werden. 506. Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 499), wonach ihre Absicht bei der Sanktionsbemessung mildernd zu berücksichtigen sei, weil sie allein in der Abwehr der Preiserhöhungen durch die Hersteller
B-5919/2017 Seite 141 bestanden habe, ist zum einen tatsachenwidrig und zum anderen ohne Belang. Denn aus dem rechtserheblichen Sachverhalt ergibt sich, dass ihr Verhalten nicht nur auf die blosse Abwehr einer Preiserhöhung der Siegenia-Gruppe als Vertriebspartner, sondern darüber hinaus auf eine Verständigung von Zeitpunkt und Höhe einer Preiserhöhung zwischen den wichtigsten Konkurrenten auf dem relevanten Markt ausgerichtet war. Des Weiteren stellt die Forderung nach einer geringeren oder späteren Preiserhöhung gegenüber den anderen Abredebeteiligten keinen Grund für eine Milderung des Basisbetrags dar. Denn offensichtlich wird auch mit der Koordination einer geringeren oder späteren Preiserhöhung eine Preisabsprache herbeigeführt. 507. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 510), stellt auch die blosse Einrichtung und Durchführung eines Compliance- Programms noch keinen ausreichenden Grund für eine Milderung des Sanktionsbetrags dar. Denn derartige Massnahmen sind allein nicht ge- eignet, die Durchführung von wettbewerbswidrigen Massnahmen zu ver- meiden. Bei einer vorsätzlich begangenen und quasi offen gelegten Preisabrede in Form einer branchenweiten Absprache wie im vorliegen- den Fall ist eine Milderung aufgrund eines Compliance-Programms aber ohnehin ausgeschlossen, weil die Tauglichkeit des Compliance- Programms offensichtlich in Frage steht. Nachträglich eingerichtete Com- pliance-Programme können eine Sanktionierung grundsätzlich nicht mil- dern (so bereits WEKO, 10.12.2012, Abrede im Speditionsbereich, Sped- logswiss u.a., RPW 2013/2, 142, zit. Spedition, Ziff. 319). h) Maximalsanktion 508. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG ist die Belastung in jedem Fall auf 10% des Gesamtumsatzes, den das Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielt hat, als Maximalsank- tion zu begrenzen. 509. Der von der Wettbewerbskommission festgelegte Sanktionsbetrag liegt nach unstrittiger Auffassung der Parteien unterhalb dieser Maximal- sanktion und ist daher nicht zu begrenzen. Dies gilt auch unter Berück- sichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Anpas- sung des Sanktionsbetrags.
B-5919/2017 Seite 142 i) Sanktionsreduktion (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 510. Die Beschwerdeführerin macht aus verschiedenen Gründen eine höhere als die in der angefochtenen Verfügung gewährte Sanktionsreduk- tion geltend. 511. Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst den Einwand, dass die Sanktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG in höherem Umfang zu reduzieren sei als mit der von der Vorinstanz angesetzten Reduktion von 20%. Hier- zu führt sie aus, die Koch-Gruppe habe während des gesamten Verfah- rens vollumfänglich mit dem Sekretariat kooperiert und das Sekretariat aktiv bei der Feststellung des Sachverhalts unterstützt. Diese aktive und konstruktive Haltung müsse bei der Sanktionsbemessung in einem grös- seren Umfang berücksichtigt werden als mit der von der Vorinstanz ange- setzten Reduktion von 20%. 512. Gegenüber dem Vorbringen der Vorinstanz, aufgrund des wider- sprüchlichen Verhaltens sei die Reduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG vollständig zu streichen, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die im Rahmen der Kooperation gemachten Angaben sich lediglich auf die Ermittlung des Sachverhalts und nicht auf die rechtliche Würdigung be- ziehen würden. Eine Sanktionsreduktion auf der Basis der Kooperation setze kein Schuldeingeständnis voraus und allein die Tatsache, dass ein Unternehmen kooperiere, stelle kein Schuldeingeständnis dar. Zudem habe die Koch-Gruppe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Aus- führungen nicht als Schuldeingeständnis zu verstehen seien und dass mit der Kooperationsanzeige keine rechtliche Würdigung des Sachverhalts erfolge. 513. Des Weiteren erhebt die Beschwerdeführerin den Einwand, dass die Sanktion zusätzlich gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG in einem weiteren Umfang zu reduzieren sei, weil sie zusätzliche Wettbewerbsverstösse angezeigt habe. 514. Hierzu führt sie aus, sie habe im Rahmen ihrer vollumfänglichen Kooperationsbereitschaft nicht nur diverse Sachverhalte erläutert, welche für dieses Verfahren relevant gewesen seien, sondern am 10. Juli 2009 unaufgefordert weitere wettbewerbsrelevante Sachverhalte im Bereich
B-5919/2017 Seite 143 «Küchen» angezeigt. Dabei habe sie in umfassender Weise dargelegt, wie ein bestimmtes Unternehmen mit seinen fünf grössten Beschlaghänd- lern einschliesslich der Koch-Gruppe im Rahmen von entsprechenden «Round-Table-Treffen» sowohl vertikale als auch horizontale Absprachen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG getroffen hätte. Hierfür seien die Namen sämtlicher involvierter Parteien, der Ort und die Daten, an denen die Tref- fen durchgeführt worden seien, der relevante Markt, der Zeitraum, in wel- chem die Treffen stattgefunden hätten, die Form der Absprachen und In- formationen zu deren Umsetzung sowie wichtige Hintergrundinformatio- nen offen gelegt und mit entsprechenden Beweisofferten ergänzt worden. 515. Die Vorinstanz habe jedoch einen teilweisen Erlass der Sanktion abgelehnt und hierzu lediglich ausgeführt, dass die von ihr eingereichten Beweismittel keine genügenden Anhaltspunkte geliefert hätten, um ein Verfahren durch die Wettbewerbsbehörden zu eröffnen. 516. Diese Ablehnung sei sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör rechtsfehlerhaft erfolgt. Denn Art. 12 Abs. 3 SVKG setze zum einen nur die Vorlage von Informationen oder Be- weismitteln voraus, aufgrund deren genügende Anhaltspunkte dafür be- stünden, dass die Wettbewerbsbehörden ein Verfahren eröffnen könnten. Demgegenüber sei es unerheblich, ob die Wettbewerbsbehörden tatsäch- lich auch ein Verfahren eröffnen würden. Zum anderen sei es ausrei- chend, dass entsprechende Informationen geliefert würden, während eine Vorlage von entsprechenden Beweismitteln nicht erforderlich sei. 517. Dies sei umso mehr fehlerhaft, als die Vorinstanz auch während des gesamten Verfahrens keine Angaben zu den angeblich fehlenden In- formationen oder Beweismitteln gemacht und die Beschwerdeführerin nie um Zusatzinformationen angefragt habe. 518. Im Gegensatz dazu habe eine entsprechende Meldung von SFS eine Berücksichtigung mit einem Sanktionserlass zur Folge gehabt. (2) Vorbringen der Vorinstanz 519. Die Vorinstanz erhebt im Hinblick auf eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 KG den Einwand, dass die durch die angefochtene Verfügung zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewährte Sanktionsre- duktion in Höhe von 20% wieder aufzuheben sei.
B-5919/2017 Seite 144 520. Hierzu führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin handle widersprüchlich, weil sie im Rahmen ihrer Beschwerde das Vorliegen ei- ner Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG bestreite, obwohl sie mit der eingereichten Selbstanzeige erklärt habe, an einer solchen Abre- de beteiligt gewesen zu sein und deshalb die Bereitschaft erklärt habe, mit den Wettbewerbsbehörden zu kooperieren. Ein entsprechendes wi- dersprüchliches Verhalten sei mit dem Sinngehalt des Rechtsinstituts der Selbstanzeige nicht zu vereinbaren und würde einer Begünstigung der Selbstanzeiger gleichkommen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Selbstanzeige müsse das Verhalten der Beschwerdeführerin als nachträglicher Widerruf der Selbstanzeige qualifiziert werden. Damit würde – ähnlich wie bei einem Widerruf eines Geständnisses im Straf- recht – die Grundlage für eine Sanktionsreduktion entfallen. Die der Be- schwerdeführerin im Rahmen der Verfügung gewährte Sanktionsredukti- on gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG in Höhe von 20% wäre demzufolge im Rahmen der Sanktionsbemessung durch das Bundesverwaltungsgericht wieder zu entziehen. 521. Im Hinblick auf die eingeforderte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 KG weist die Vorinstanz wiederum darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Informationen nicht genügend An- haltspunkte aufweisen würden, welche es den Wettbewerbsbehörden er- laubt hätten, ein Verfahren zu eröffnen, weshalb die Minimalanforderun- gen zur Einleitung eines Kartellverfahrens nicht gegeben seien. (3) Würdigung durch das Gericht 522. Art. 49a Abs. 2 KG statuiert die Möglichkeit für eine Reduktion des Sanktionsbetrags bei Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG und damit grundsätzlich auch für die hier vorliegende Preisabrede. 523. Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 SVKG sehen besondere Regelungen vor, wonach zu Gunsten eines Selbstanzeigers unter bestimmten Voraus- setzungen zumindest eine Reduktion des Sanktionsbetrags vorgenom- men werden kann, soweit ein vollständiger Erlass der Sanktion gemäss Art. 8 KG nicht erfolgt. 524. Die allgemeine Sanktionsreduktion beträgt gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG bis zu 50% des nach den Art. 3 bis 7 SVKG ermittelten Sanktions-
B-5919/2017 Seite 145 betrags. Massgebend für die Festlegung der Reduktion im Einzelfall ist die Wichtigkeit des Beitrags des Selbstanzeigers zum Verfahrenserfolg. 525. Die erweiterte Sanktionsreduktion beträgt gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG sogar bis zu 80% des nach den Art. 3 bis 7 SVKG ermittelten Sanktionsbetrags, wenn das Unternehmen hinsichtlich einer weiteren, «sekundären Wettbewerbsabrede» gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, d.h. einer anderen als der im «primären Untersuchungsverfahren» für eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVGK relevanten «primären Wettbewerbsabrede», Informationen oder Beweismittel für das entspre- chende «sekundäre Untersuchungsverfahren» liefert. Für die Festlegung der Reduktion im Einzelfall sieht die Vorschrift jedoch keine Bemes- sungskriterien vor. 526. Eine einheitliche Terminologie für die beiden Varianten einer Sank- tionsreduktion im Rahmen der in der Sanktionsverordnung statuierten Bonusregelungen ist in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht vor- handen. Für die allgemeine Sanktionsreduktion wird teilweise der Begriff «einfacher Bonus» verwendet. Für die erweiterte Sanktionsreduktion fin- den teilweise die Begriffe «qualifizierte Bonusregelung», «Bonus Plus» und »Amnesty Plus» Anwendung. Diese Begriffe weisen allerdings keinen inhaltlichen Zusammenhang zum Gegenstand der jeweiligen Sanktions- reduktion auf, was mitunter zu Verwechslungen im Rahmen von Ausfüh- rungen zur Sanktionsreduktion führen kann. Mit den vorliegend verwen- deten Begriffen der «allgemeinen Sanktionsreduktion» und der «erweiter- ten Sanktionsreduktion» werden sowohl eine eindeutige Zuordnung zur Sanktionsreduktion und damit eine Abgrenzung gegenüber dem Sankti- onserlass vorgenommen als auch eine eindeutige inhaltliche Zuordnung der beiden Varianten und damit auch deren Abgrenzung untereinander si- chergestellt. (a) Bestreiten des Vorliegens einer Wettbewerbsabrede nach Selbstanzeige 527. Gemäss der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführe- rin aufgrund der Anerkennung einer Mitwirkung der Koch-Gruppe als drit- te Selbstanzeigerin hinsichtlich der vorstehend festgestellten Preisabrede zu einer Verfahrenserleichterung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah- rens beigetragen, weshalb die Vorinstanz bei der Sanktionierung des
B-5919/2017 Seite 146 wettbewerbswidrigen Verhaltens eine Sanktionsreduktion von 20% ge- mäss Art. 12 Abs. 2 KG gewährte. 528. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird nunmehr allerdings das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Preisabrede durch die Be- schwerdeführerin ausdrücklich und umfassend bestritten, wie die aufge- führten und abgehandelten vielfachen Einwände belegen. Die Beschwer- deführerin bestreitet dabei die Abgrenzung des sachlich (vgl. E. 112 ff.) und räumlich (vgl. E. 136 ff.) relevanten Markts, das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zu den anderen Abredebeteiligten (vgl. E. 164 ff.), das Vorliegen eines kooperativen Verhaltens (vgl. E. 186 ff.), das Vor- liegen einer bezweckten oder bewirkten nachteiligen Einwirkung auf den Wettbewerb mittels einer Preisabrede (vgl. E. 246 ff.) und die Erheblich- keit der hierdurch hervorgerufenen Wettbewerbsbeeinträchtigung (vgl. E. 313 ff.) sowie die Sanktionsfähigkeit der festgestellten Preisabrede (vgl. E. 368 ff.). Darüber hinaus machen sie das Vorliegen von Rechtferti- gungsgründen (vgl. E. 339 ff.) und das Fehlen einer ausreichenden Vor- werfbarkeit für das festgestellte Verhalten (vgl. E. 377 ff.) geltend. 529. Angesichts eines kürzlich ergangenen präjudiziellen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer, 14.8.2023, B-645/2018, Hoch- und Tiefbau im Engadin, Engadin IV [Suretta], Foffa Conrad AG gg. We- ko, zit. Engadin IV–FoffaConrad, E. 16.3.15 ff.), in dem sich das Gericht ausführlich mit den Auswirkungen eines Bestreitens der Wettbewerbsab- rede durch einen Selbstanzeiger im Rahmen eines Verfahrens beschäftigt hat, stellt ein derartiges Verhalten entgegen dem Einwand der Vorinstanz (vgl. E. 520) jedoch nicht per se ein widersprüchliches Verhalten des Selbstanzeigers und auch keinen Widerruf der Selbstanzeige in einem Beschwerdeverfahren dar (BVGer, B-645/2018, Engadin IV–FoffaConrad, E. 17.4.21 ff.). Zudem sei das offene Bestreiten der Beteiligung an einer Wettbewerbsabrede durch einen Selbstanzeiger auch weder automatisch als bewusst unrichtige Angaben noch zwingend als qualifizierte Verlet- zung der Mitwirkungspflicht durch die Vorenthaltung von erheblichen Tat- sachen einzustufen (BVGer, B-645/2018, Engadin IV–FoffaConrad, E. 17.4.21 ff.). Vielmehr seien für die Beurteilung eines derartigen Sach- verhalts vorrangig die folgenden Aspekte zu berücksichtigen. 530. Erhebe ein Selbstanzeiger Einwände gegen eine Wettbewerbsab- rede, deren Prüfung zu einem zusätzlichen Aufwand der Wettbewerbs- instanzen führe, könne ein solches Verhalten grundsätzlich als in Wider- spruch zur Zwecksetzung einer Verfahrensvereinfachung der Bonusrege-
B-5919/2017 Seite 147 lungen stehend beurteilt werden. Ein vollständiger Erlass der Sanktion komme dann grundsätzlich nicht in Betracht. Es sei jedoch durchaus denkbar, dass der Selbstanzeiger trotz entsprechender Einwände durch unaufgeforderte Vorlage von Beweismitteln einen objektiv messbaren und erheblichen Beitrag zur Aufdeckung und zum Nachweis des in Frage ste- henden Sachverhalts erbracht habe. In einem solchen Fall könne es im Lichte der aufgezeigten Ziele der Bonusregelung geboten oder zumindest sachgerecht erscheinen, diese Mitwirkung durch eine Reduktion der Sanktion zu honorieren (BVGer, B-645/2018, Engadin IV–FoffaConrad, E. 16.3.26; E. 16.3.33). 531. Im Rahmen von Art. 12 Abs. 2 SVKG sei für die Bemessung einer allfälligen Sanktionsreduktion der Beitrag des Unternehmens zum Unter- nehmenserfolg massgebend. Hierbei sei unter Berücksichtigung der Auf- klärungs- und Ermittlungshilfe als Gesetzeszweck der Regelung auf den Mehrwert, d.h. den objektiv feststellbaren Wert des Beitrags eines Selbst- anzeigers zur Erleichterung der Aufklärung und zum Nachweis des Verstosses, abzustellen (BVGer, B-645/2018, Engadin IV–FoffaConrad, E. 16.4.11). 532. Erhebe ein Selbstanzeiger im Verlaufe des Verfahrens Einwände gegen eine Wettbewerbsabrede, sei daher im Einzelfall auf der Grundla- ge einer Würdigung der relevanten Umstände zu beurteilen, welche Aus- wirkungen dies auf seinen «Beitrag zum Verfahrenserfolg», d.h. auf den von ihm insgesamt erbrachten Mehrwert bei der Aufklärung und für den Nachweis des Verstosses habe. Es sei dabei unter anderem zu berück- sichtigen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Selbstanzeiger den Beweiswert von Beweismitteln, die er vorgelegt hat, gemindert und das Verfahren dadurch erschwert habe. Soweit ein Selbstanzeiger aber trotz Einwänden einen erheblichen Mehrwert erbracht habe, sei dem ein- geschränkten Grad der Mitwirkung bei der Festlegung einer Sanktionsre- duktion Rechnung zu tragen (BVGer, B-645/2018, Engadin IV– FoffaConrad, E. 16.4.12). Das Bundesverwaltungsgericht ging im beur- teilten Fall von einem erheblichen Mehrwert aus, weil der Selbstanzeiger das entscheidende Beweismittel im Rahmen seiner Selbstanzeige vorge- legt habe, auf das sich die Feststellung der Wettbewerbsabrede durch die Wettbewerbsinstanzen stütze (BVGer, B-645/2018, Engadin IV– FoffaConrad, E. 17.4.15). 533. Bei der Beurteilung des von einem Selbstanzeiger erbrachten Mehrwerts sei nicht nur auf das Kartellverwaltungsverfahren abzustellen,
B-5919/2017 Seite 148 sondern auch sein Kooperationsverhalten in einem allfällig von ihm ge- führten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mitein- zubeziehen. Denn dem Bundesverwaltungsgericht komme volle Kognition zu und es habe seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu le- gen, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirkliche. Dies gelte umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht neben der Wahrung der Verfah- rensrechte von Verfahrensbeteiligten auch die wirksame Durchsetzung des materiellen Rechts sicherzustellen habe (BVGer, B-645/2018, Enga- din IV–FoffaConrad, E. 17.4.12). (b) Allgemeine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG 534. Für die Beurteilung einer allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG ist demnach zunächst festzustellen, ob trotz des Mehraufwands infolge des Bestreitens des Vorliegens einer Preisabrede im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dennoch ein erheb- licher Mehrwert als Beitrag zum Verfahrenserfolg aufgrund der Selbstan- zeige der Beschwerdeführerin verbleibt. Bejahendenfalls ist erst danach das konkrete Ausmass der Sanktionsreduktion anhand des verbleibenden Mehrwerts festzulegen. 535. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Einreichung einer Be- schwerde, mit der das Vorliegen einer in der vorinstanzlichen Verfügung festgestellten Wettbewerbsabrede durch einen Selbstanzeiger bestritten wird, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens regelmässig einen Mehr- aufwand für die Wettbewerbsinstanzen zur Folge hat. Denn das Bundes- verwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht hat eine zusätzliche originäre Überprüfung des festgestellten wettbewerbswidrigen Verhaltens ein- schliesslich der hiergegen erhobenen Einwände eines Beschwerdefüh- rers vorzunehmen. Die Wettbewerbskommission als am Verfahren zwin- gend teilnehmende Vorinstanz hat das festgestellte wettbewerbswidrige Verhalten anhand der hiergegen erhobenen Einwände eines Beschwer- deführers erneut zu überprüfen. Dabei kann die Feststellung der Wettbe- werbswidrigkeit im Rahmen dieser Überprüfungen nicht mehr ohne Wei- teres auf die von einem Beschwerdeführer vermittelten Beweismittel für das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede gestützt werden, weil deren Be- weiswert aufgrund des nunmehrigen Bestreitens des Vorliegens einer Wettbewerbsabrede unweigerlich geschmälert ist. In diesem Zusammen- hang kann regelmässig dahingestellt bleiben, welches genaue Ausmass diese Schmälerung im Einzelfall unter Berücksichtigung der übrigen Be-
B-5919/2017 Seite 149 weismittel und der gesamten Beweislage im Rahmen des Beschwerde- verfahrens tatsächlich aufweist. Denn bereits die Notwendigkeit der Fest- stellung, ob die Mitwirkung eines Selbstanzeigers angesichts des konkre- ten Bestreitens im Beschwerdeverfahren noch einen relevanten Mehrwert als Beitrag zum Verfahrenserfolg aufweist oder nicht, führt zu einem Mehraufwand des Bundesverwaltungsgerichts und der Wettbewerbs- kommission, der ohne das Bestreiten des Vorliegens einer Wettbewerbs- abrede nicht angefallen wäre. 536. Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens mit der Überprü- fung des Vorliegens einer durch den Selbstanzeiger bestrittenen Wettbe- werbsabrede steht daher grundsätzlich in Widerspruch zur Zwecksetzung einer Verfahrensvereinfachung der Bonusregelungen (BVGer, B-645/2018, Engadin IV–FoffaConrad, E. 16.3.26). Die Möglichkeit einer Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG besteht in einem sol- chen Fall demnach nur dann, wenn die Vorlage von Beweismitteln einen objektiv messbaren und erheblichen Mehrwert zur Aufdeckung und zum Nachweis des in Frage stehenden Sachverhalts erbracht hat. Ein solcher erheblicher Mehrwert liegt nach dem durch das Bundesverwaltungsge- richt bereits beurteilten Fall dann vor, wenn angesichts der bestehenden Beweislage im jeweiligen Kartellverwaltungsverfahren ein entscheidendes Beweismittel durch einen Beschwerdeführer vorgelegt wurde (BVGer, B-645/2018, Engadin IV–FoffaConrad, E. 17.4.15). 537. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gegen das Vorliegen der festgestellten Preisabrede (vgl. E. 527) richten sich gegen alle Tatbestandsmerkmale einer Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG und haben eine vollumfängliche Überprüfung durch das Bundesverwal- tungsgericht und entsprechende Stellungnahmen durch die Wettbe- werbskommission notwendig gemacht. Das Beschwerdeverfahren hat daher unzweifelhaft zu einem Mehraufwand geführt, der in Widerspruch zur Verfahrensvereinfachung als Regelungszweck der Bonusvorschriften steht. Eine Sanktionsreduktion zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist demnach nur dann zu gewähren, wenn deren konkrete Mitwirkung zu ei- nem erheblichen Mehrwert als Beitrag zum Verfahrenserfolg geführt hat. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn die konkrete Mitwirkung einen entscheidenden Beitrag zur Aufdeckung oder zum Nachweis der vorlie- genden Preisabrede zwischen den Abredebeteiligten geleistet hätte. 538. Im vorliegenden Verfahren war von Roto am 16. Juli 2007 eine Selbstanzeige mit den wesentlichen Beweismitteln für das Vorliegen einer
B-5919/2017 Seite 150 Preisabrede gegenüber den Wettbewerbsbehörden eingereicht worden (vgl. SV H.). Aufgrund dieser Selbstanzeige wurden von den Wettbe- werbsbehörden Hausdurchsuchungen bei verschiedenen Untersu- chungsadressaten einschliesslich von SFS durchgeführt, die zur Be- schlagnahme von weiteren Beweismitteln führten (vgl. SV H.). Bereits der Beitrag der zweiten Selbstanzeige durch SFS, die nach Durchführung der Hausdurchsuchungen am 9. August 2007 eingereicht worden war, wurde deshalb gemäss der angefochtenen Verfügung für den Verfahrenserfolg als gering qualifiziert, weil SFS nicht in wesentlichem Umfang zur Ermitt- lung des Sachverhalts und zum Nachweis des Wettbewerbsverstosses beigetragen habe (WEKO, RPW 2010/4, 717, Ziff. 468). Die Sanktionsre- duktion wurde denn auch damit begründet, dass die von SFS eingereich- ten Beweismittel die elektronische Sichtung der beschlagnahmten Be- weismittel erleichtert hätten und für das Verständnis des Sachverhalts dienlich gewesen seien (WEKO, RPW 2010/4, 717, Ziff. 469). 539. Aufgrund dieses Geschehensablaufs hat die am 2. Oktober 2008 als dritte Bonusmeldung eingereichte Selbstanzeige der Beschwerdefüh- rerin jedenfalls keinen relevanten Beitrag zur Aufdeckung der festgestell- ten Preisabrede geleistet. 540. Gemäss den Feststellungen der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin angesichts des Zeitpunkts ihrer Selbstanzeige keine für die vorliegende Untersuchung wesentlichen neuen Angaben zum Sachverhalt geliefert. Die Sichtung der beschlagnahmten Beweismittel war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Die Mitwirkung der Be- schwerdeführerin habe für die Wettbewerbsbehörden lediglich zu einem besseren Gesamtüberblick über den Sachverhalt geführt, mit dem die gewährte Sanktionsreduktion auch begründet wurde (WEKO, RPW 2010/4, 717, Ziff. 471 f.). 541. Dementsprechend wurde der Beitrag der Beschwerdeführerin für den Nachweis der festgestellten Preisabrede von der Wettbewerbskom- mission als gering qualifiziert und die tatsächliche Sanktionsreduktion le- diglich mit 20% angesetzt. Der Beitrag der Beschwerdeführerin zum Ver- fahrenserfolg wurde von der Wettbewerbskommission demzufolge bereits im vorinstanzlichen Verfahren als nicht besonders bedeutsam qualifiziert. 542. Ob angesichts der tatsächlichen Feststellungen der angefochte- nen Verfügung überhaupt ein Sanktionsbonus von 20% zu gewähren ge- wesen wäre, dürfte fraglich sein, kann vorliegend aber dahingestellt blei-
B-5919/2017 Seite 151 ben. Denn die blosse Verschaffung eines besseren Gesamtüberblicks über den Sachverhalt stellt keinen Mehrwert dar, der nach einem Bestrei- ten des Vorliegens einer Wettbewerbsabrede in einem Beschwerdever- fahren und einem damit verbundenen Mehraufwand für das Bundesver- waltungsgericht und die Vorinstanz für die Beurteilung einer Sanktionsre- duktion noch zu berücksichtigen wäre. 543. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren jedenfalls keine Aspekte vorgetragen, weshalb ihre Mitwirkung gegenüber den Wettbewerbsbehörden einen grösseren als den in der angefochtenen Verfügung festgestellten Beitrag zum Verfahrenserfolg geleistet hätte und dementsprechend auch einen erheblichen Mehrwert aufweisen würde. 544. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 510), wo- nach sie während des gesamten Verfahrens vollumfänglich mit dem Sek- retariat kooperiert und das Sekretariat aktiv bei der Feststellung des Sachverhalts unterstützt habe, ergibt sich nicht, dass durch diese Koope- ration angesichts der bereits bestehenden Beweislage im vorliegenden Kartellverfahren auch ein objektiv messbarer und dazu noch entschei- dender Beitrag zum Nachweis der festgestellten Preisabrede geleistet worden war. 545. Mangels eines nach dem Bestreiten des Vorliegens einer Wettbe- werbsabrede verbleibenden relevanten Mehrwerts als Beitrag für den Verfahrenserfolg steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG zu. 546. Angesichts dieses Ergebnisses ist der Einwand der Beschwerde- führerin (vgl. E. 510), wonach ihnen aufgrund ihrer konkreten Kooperation eine höhere Reduktion als 20% des Sanktionsbetrags einzuräumen sei, nicht mehr von Belang. 547. Gleiches gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 512), wonach eine Sanktionsreduktion auf Basis der Kooperation kein Schuldeingeständnis voraussetze und sie im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich kein Schuldeingeständnis abgegeben hätten. Denn die Ab- gabe eines formalen Schuldeingeständnisses bildet keine Voraussetzung für die Feststellung des Tatbestands von Art. 12 Abs. 1 SVKG und die Gewährung einer allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG.
B-5919/2017 Seite 152 (c) Erweiterte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG 548. Der Gesetzgeber hat keine näheren Erläuterungen zur Ausgestal- tung der Bonusregelungen vorgenommen, sondern ausdrücklich auf eine hierzu ergehende Verordnung verwiesen (Botschaft KG 2004, 2039: «[...] eine Verordnung wird den Unternehmen aufzeigen, unter welchen Um- ständen sie von einer Bonusregelung profitieren werden.»). Auch die Wettbewerbspraxis war bislang sehr zurückhaltend mit der Behandlung von dogmatischen Detailaspekten bei der Beurteilung einer erweiterten Sanktionsreduktion (WEKO, 6.7.2009, Elektroinstallationsbetriebe Bern, div. Unternehmen, RPW 2009/3, 220, zit. Elektro Bern, Ziff. 168; WEKO, 16.12.2011, Strassen- und Tiefbau Kt. Aargau, div. Unternehmen, RPW 2012/2, 270, zit. Strassenbau AG, Ziff. 1179; WEKO, 14.12.2015, Flügel und Klaviere, div. Unternehmen, RPW 2016/3, 714, zit. Flügel und Klavie- re, Ziff. 434 f.; WEKO, 22.5.2017, Husqvarna Schweiz AG und Husqvarna AB, RPW 2017/2, 284, zit. Husqvarna, Ziff. 112; Weko, 30.10.2017, Ver- zinkung, diverse Unternehmen, RPW 2018/1, 78, zit. Verzinkung, Ziff. 26, 246; WEKO, 29.1.2018, Gerätebenzin, Husqvarna Schweiz AG und Bu- cher AG, RPW 2018/2, 347, zit. Gerätebenzin, Ziff. 115; WEKO, 26.3.2018, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin-I, RPW 2019/2, 322, zit. Engadin-I, Ziff. 1074; WEKO, 27.5.2019, Hoch- und Tiefbauleistungen En- gadin II, diverse Unternehmen, RPW 2020/4a, 1661, zit. Engadin-II, Ziff. 363; WEKO, 1.7.2019, Bucher Landtechnik/Ersatzteilhandel Trakto- ren, Bucher Landtechnik AG, RPW 2019/4, 1155, zit. Bucher Landtechnik, Ziff. 119 f.). In der Literatur finden sich ebenfalls zumeist nur punktuelle und unterschiedliche Aussagen zu den verschiedenen Sachfragen (BABEY FABIO/CANAPA DAMIANO, Die Bonusregelung im Schweizer Kartell- recht, SJZ 2016, 513, zit. Bonusregelung, 515 ff.; KRAUSKOPF PATRICK L., in: Zäch u.a. [Hrsg.], KG Kommentar, 2018, zit. Dike-KG, Art. 49 Abs. 1-2 Rn. 98 f.; PICHT PETER GEORG, in: Oesch/Weber/Zäch, Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021; zit. Wettbewerbsrecht II, Art. 12 Rn. 6 ff.; TAGMANN CHRISTOPH/ZIRLICK BEAT, in: Basler Kommentar Kartellgesetz, 2. Aufl. 2021, zit. BSK-KG, Art. 49a, Rn. 148 ff.; ULRICH ERIC N., BonusPlus im schweizerischen Kartellrecht, Jusletter vom 3.10.2022, zit. BonusPlus; WEBER ROLF H./VOLZ STEPHANIE, Fachhandbuch Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2023, zit. FHB-WBR, Rn. 4.438 ff.). Daher ist die Anwendung der erweiterten Sanktionsreduktion bislang noch wenig geklärt und sie weist eine Vielzahl von offenen Fragen auf (KRAUSKOPF, Dike-KG, Art. 49 Abs. 1-2 Rn. 99).
B-5919/2017 Seite 153 549. Die Voraussetzungen und Bemessungskriterien für die Beurteilung und Berücksichtigung einer erweiterten Sanktionsreduktion sind demnach im Wesentlichen aus dem Regelungszweck der Vorschrift abzuleiten. 550. Mit der Verordnungsbestimmung des Art. 12 Abs. 3 SVKG wird die Haltung eines Selbstanzeigers honoriert, zumindest einen weiteren Be- reich des wirtschaftlichen Handelns, der über denjenigen des jeweils ein- geleiteten primären Untersuchungsverfahrens hinausgeht, dem kollusiven Verhalten zu entziehen und wieder dem wirksamen Wettbewerb zuzufüh- ren. Damit entspricht die Regelung dem Ansinnen des Gesetzgebers, Kartelle zu destabilisieren und durch die Selbstanzeige eines Abredebe- teiligten aufzudecken, um die Verfolgung von Kartellen, die angesichts der direkten Sanktionen vermehrt verdeckt operieren, zu erleichtern (Bot- schaft KG 2004, 2028, 2033). Denn nach allgemeinem Verständnis bietet sie einen zusätzlichen Anreiz für die Unternehmen zur Verringerung ihrer Sanktionierung und damit eine zusätzliche Möglichkeit zur Aufdeckung von Wettbewerbsverstössen durch die Wettbewerbsbehörden. 551. Auch wenn eine entsprechende Regelung zwar nicht zwingend aus den entsprechenden Materialien des Gesetzgebers abzuleiten ist, wird sie dadurch jedenfalls auch nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbe- sondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die schweizerischen Bonusregelungen nach Ansicht des Gesetzgebers ausdrücklich flexibler ausgestaltet sein sollten als gewisse ausländische Regelungen, welche einen Bonus nur dem ersten Anzeiger ausrichten (Botschaft KG 2004, 2039). Entgegen verschiedenen Ansichten in der Literatur (TAG- MANN/ZIRLICK, BSK-KG, Art. 49a Rn. 153 m.w.N; nach PICHT, Wettbe- werbsrecht II, Art. 12 SVKG Rn. 8, soll von der erweiterten Sanktionsre- duktion nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen sein) ist die rechts- staatliche Zulässigkeit einer solchen Regelung daher nicht zu verneinen. 552. Insbesondere ergibt sich nicht schon allein deshalb ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil einem Abredebeteiligten, der mittels einer weiteren Wettbewerbsabrede auf den wirksamen Wettbe- werb eingewirkt hat, eine höhere Sanktionsreduktion für die Mitwirkung an der primären Wettbewerbsabrede zukommt als einem Abredebeteilig- ten, der sich ansonsten wettbewerbskonform verhalten hat. Denn jegliche staatliche Bonusregelung führt zu einer Ungleichbehandlung der Rechts- unterworfenen, die ausschliesslich mit dem Zweck einer Aufdeckung der jeweiligen rechtswidrigen Missstände begründet werden kann. Letztlich bildet die ungleiche Bevorzugung der Selbstanzeiger gerade die faktische
B-5919/2017 Seite 154 Grundlage für die Inanspruchnahme von Bonusregelungen. Auch die Vor- schriften über den Sanktionserlass gemäss Art. 8 SVKG und die allge- meine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG führen offensicht- lich zu einer Ungleichbehandlung von Abredebeteiligten, ganz zu schwei- gen davon, dass die Bonusregelungen des Kartellrechts zu einer Bevor- zugung von wettbewerbswidrig gegenüber in sonstiger Weise rechtswid- rig handelnden Unternehmen führen. Denn diese Bevorzugung der Selbstanzeiger bezweckt gerade die Aufdeckung von Wettbewerbs- verstössen. Da im Bereich des Kartellrechts aber jedem Abredebeteiligten die Möglichkeit offen steht, einen vollständigen Erlass einer allfälligen Sanktion zu erlangen, indem er seine wettbewerbswidrige Mitwirkung an einer oder sogar mehreren Wettbewerbsabreden als erster gegenüber den Wettbewerbsbehörden offenbart, ist ein ausreichender Ausgleichs- mechanismus zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen aufgrund einer Anwendung der Bonusregelungen vorhanden. Das Hinauszögern oder Unterlassen einer Selbstanzeige hat jeder Abredebeteiligte selbst zu ver- antworten, weshalb er auch die sich hieraus ergebenen Folgen zu tragen hat. Auf eine Ungleichbehandlung bei der gesetzlich vorgesehenen Ge- währung von Sanktionserleichterungen kann sich ein Abredebeteiligter somit nicht berufen. 553. Im primären Untersuchungsverfahren ist eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG demnach ungeachtet dessen zuzusprechen, ob die wirksame Selbstanzeige auch in einem allfälligen sekundären Un- tersuchungsverfahren zu einem Vorteil bei der Sanktionierung der sekun- dären Wettbewerbsabrede führt (WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 4.440; DAVID/JACOBS, Wettbewerbsrecht, Rn. 793). 554. Die Statuierung einer Regelung über die erweiterte Sanktionsre- duktion durch den Gesetzgeber ist damit allerdings auch kein Freibrief für die Wettbewerbsinstanzen zur beliebigen Anerkennung von Selbstanzei- gen und für die Gewährung von hohen Sanktionsreduktionen, die im Ver- hältnis zu anderen Unternehmen den Eindruck eines Verstosses gegen das Gleichbehandlungsgebot vermitteln. Vielmehr ist allfälligen rechts- staatlichen Bedenken im Rahmen der Anwendungspraxis durch die Be- rücksichtigung der üblichen Rechtsgrundsätze, insbesondere der Verhält- nismässigkeit, ausreichend Rechnung zu tragen. Dies gilt sowohl für die Anerkennung von Selbstanzeigen als auch für die Festlegung der Vor- aussetzungen und Bemessungskriterien der erweiterten Sanktionsreduk- tion als Grundlagen für die Gewährung eines Bonus im Einzelfall.
B-5919/2017 Seite 155 555. Dem Aspekt der Verfahrensvereinfachung kommt demgegenüber keine Bedeutung als Regelungszweck dieser Vorschrift zu. Denn mit der Vorlage von Informationen und Beweismitteln in Bezug auf die sekundäre Wettbewerbsabrede ist augenscheinlich kein Nachweis für das Bestehen der primären Wettbewerbsabrede verbunden, weshalb sich von vornhe- rein keine Verfahrensvereinfachung im primären Untersuchungsverfahren einstellen kann. Inwieweit sich eine Verfahrensvereinfachung im sekundä- ren Kartellverfahren wegen der sekundären Wettbewerbsabrede einstellt, lässt sich schon deshalb, weil ein solches von den Wettbewerbsbehörden gar nicht eingeleitet werden muss (vgl. E. 564), im Rahmen des primären Untersuchungsverfahrens nicht abschliessend feststellen, weshalb sie ebenfalls nicht von Belang ist. 556. Der Regelungszweck der Vorschrift in Gestalt einer Aufdeckung von sekundären Wettbewerbsabreden gibt die grundlegende Vorausset- zung für die Inanspruchnahme einer erweiterten Sanktionsreduktion vor. Die Selbstanzeige im Rahmen des primären Untersuchungsverfahrens setzt eine Aufdeckungskooperation voraus, d.h. sie muss zur Aufdeckung einer sekundären Wettbewerbsabrede führen. Die blosse Vermittlung von weiteren Informationen und Beweismitteln für eine sekundäre Wettbe- werbsabrede ist hierfür nicht ausreichend. Eine entsprechende Nach- weiskooperation ist ausschliesslich im Rahmen des sekundären Untersu- chungsverfahrens von Bedeutung. Demzufolge kann eine erweiterte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG nur demjenigen Unter- nehmen zukommen, das die erste ordnungsgemässe Selbstanzeige zur sekundären Wettbewerbsabrede eingereicht hat. Mit dieser Anforderung werden auch die in der Literatur (BABEY/CANAPA, Bonusregelung, 516 m.w.N.; ULRICH, Bonusregelungen, Rn. 16) befürchteten Miss- brauchsmöglichkeiten eingeschränkt. 557. Die sekundäre Wettbewerbsabrede muss unabhängig von der primären Wettbewerbsabrede sein (vgl. E. 550; WEKO, RPW 2012/2, 270, Strassenbau AG, Ziff. 1179; WEKO, RPW 2016/3, 714, Flügel und Klavie- re, Ziff. 436), d.h. ihr muss ein eigenständiger Inhalt zukommen. Daher darf ihr Inhalt kein zeitlicher oder sachlicher Bestandteil und keine Erwei- terung des Inhalts der primären Wettbewerbsabrede darstellen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall einer Gesamtabrede. 558. Eine weitere wesentliche Voraussetzung bildet die Vorlage von ausreichenden Beweismitteln für das Bestehen der sekundären Wettbe- werbsabrede, wobei diese auch aus den blossen Informationen des
B-5919/2017 Seite 156 Selbstanzeigers bestehen können, soweit keine sonstigen Beweismittel verfügbar sind. Denn gerade eine erweiterte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG kann nicht nur auf blosse Behauptungen eines Selbstanzeigers gestützt werden. Daher müssen die vom Selbstanzeiger vermittelten Informationen aus sich selbst heraus das Bestehen der se- kundären Wettbewerbsabrede in ausreichender Weise darlegen. Dabei muss zumindest das Stadium der Glaubhaftmachung erreicht werden (DAVID/JACOBS, Wettbewerbsrecht, Rn. 793; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 4.438). Blosse Anhaltspunkte, dass eine Wettbewerbsabrede vorlie- gen könnte, sind hingegen prinzipiell nicht ausreichend (unklar insoweit WEKO, RPW 2009/3, 220, Elektro Bern, Ziff. 168). Falls die mitgeteilten Anhaltspunkte zur Eröffnung des sekundären Untersuchungsverfahrens führen und dadurch das Vorliegen einer sekundären Wettbewerbsabrede vor Abschluss des primären Untersuchungsverfahrens bestätigt wird, kann dieses Ergebnis aber zu Gunsten eines Selbstanzeigers Berück- sichtigung finden. 559. Die Anzeige der sekundären Wettbewerbsbeschränkung muss als unaufgeforderte Mitwirkung des Selbstanzeigers zu qualifizieren sein (WEKO, RPW 2016/3, 714, Flügel und Klaviere, Ziff. 427, 435; WEKO, RPW 2020/4a, 1661, Engadin-II, Ziff. 363). Die Wettbewerbsbehörde dür- fen demnach noch keine Kenntnis von der sekundären Wettbewerbsab- rede aufgrund sonstiger Informationen und Beweismittel erlangt haben. 560. Zum Zeitpunkt der Selbstanzeige muss der Selbstanzeiger die Teilnahme an der sekundären Wettbewerbsabrede grundsätzlich einge- stellt haben. Da die Selbstanzeige im Rahmen einer erweiterten Sankti- onsreduktion zur Aufdeckung der sekundären Wettbewerbsabrede führt, ist es hierfür ausreichend, wenn der Selbstanzeiger das wettbewerbswid- rige Verhalten entsprechend Art. 8 Abs. 2 lit. d SVKG in Absprache und auf erste Anordnung der Wettbewerbsbehörden hin einstellt, um eine frühzeitige Warnung anderer Abredebeteiligten der sekundären Wettbe- werbsabrede zu vermeiden. 561. Soweit ein Unternehmen unzutreffende Anschuldigungen im Rah- men seiner Selbstanzeige gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG gegenüber Drit- ten erhebt, dürfte dies einen Erschwerungsgrund darstellen und gemäss Art. 5 Abs. 1 SVKG zu einer Erhöhung seiner Sanktion im primären Un- tersuchungsverfahren führen. Denn ein solches Verhalten ist seinem Ge- halt nach als schwerwiegender einzustufen als eine blosse Behinderung des Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c SVKG. Einer
B-5919/2017 Seite 157 Bezichtigung Dritter mit oder ohne eigene Beteiligung an dem kollusiven Verhalten werden dadurch enge Grenzen gesetzt. Entgegen Ansichten in der Literatur (TAGMANN/ ZIRLICK, BSK-KG, Art. 49a Rn. 152) bedarf es deswegen aber keines Verzichts auf die Anwendung der erweiterten Sanktionsreduktion. 562. Für die Verwirklichung einer erweiterten Sanktionsreduktion ist demgegenüber eine Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der allge- meinen Sanktionsreduktion nicht erforderlich. 563. Der Selbstanzeiger muss zunächst nicht selbst an der angezeig- ten sekundären Wettbewerbsabrede beteiligt sein (WEKO, RPW 2009/3, 220, Elektro Bern, Ziff. 168; ebenso BABEY/CANAPA, Bonusregelung, 520; KRAUSKOPF, Dike-KG, Art. 49a Abs. 1-2 Rn. 99; PICHT, Wettbewerbsrecht II, Art. 12 SVKG Rn. 7; TAGMANN/ZIRLICK, BSK-KG, Art. 49a Rn. 151; UL- RICH, BonusPlus, Rn. 10; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 4.438). Denn der Regelungszweck der Vorschrift in Gestalt einer Aufdeckung von weiteren Wettbewerbsabreden wird unabhängig davon erfüllt, ob der Selbstanzei- ger an der angezeigten Verhaltenskoordination tatsächlich mitgewirkt oder von dieser nur aufgrund von sonstigen Umständen Kenntnis erlangt hat. Insoweit sind die Begriffe «Selbstanzeiger» und «Selbstanzeige» im Rahmen der erweiterten Sanktionsreduktion inhaltlich unzutreffend. Sie werden aus Gründen der formalen Kohärenz mit den anderen Bonusre- gelungen aber dennoch beibehalten. 564. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift bedarf es für die Ge- währung eines Sanktionsbonus keiner Eröffnung eines sekundären Kar- tellverfahrens zur Untersuchung der sekundären Wettbewerbsabrede durch die Wettbewerbsbehörden (BABEY/CANAPA, Bonusregelung, 520; TAGMANN/ZIRLICK, BSK-KG, Art. 49a Rn. 152a; ULRICH, BonusPlus, Rn. 11; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 4.438). Dies ergibt sich neben dem Wortlaut der Vorschrift schon daraus, dass keine zwingende Verpflichtung der Wettbewerbsbehörden zur Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens besteht. Einem Selbstanzeiger kann die Sanktionsreduktion aber nicht einfach dadurch verwehrt werden, dass die Wettbewerbsbehörden kein sekundäres Untersuchungsverfahren einleiten. 565. Im Gegensatz zu Art. 12 Abs. 2 SVKG wird die Anerkennung einer entsprechenden Sanktionsreduktion damit nicht von einem Verfahrenser- folg abhängig gemacht. Eine Anknüpfung an den Verfahrenserfolg für die Beurteilung einer entsprechenden Sanktionsreduktion wäre auch nicht
B-5919/2017 Seite 158 sachgerecht. Denn zum einen sind die Wettbewerbsbehörden nicht zwin- gend zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens verpflichtet. Zum an- deren kann die Sanktionsbemessung und damit das laufende primäre Un- tersuchungsverfahren nicht einfach aufgeschoben werden, bis ein allfälli- ges weiteres Untersuchungsverfahren zum Abschluss gebracht wird, um dann erst den Erfolg der sekundären Selbstanzeige abschliessend beur- teilen zu können. Ansonsten könnten sich unabsehbare zeitliche Kompli- kationen ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Abredebe- teiligte unterschiedliche weitere Wettbewerbsabreden anzeigen. 566. Darüber hinaus führt die fehlende Anknüpfung an einen bestimm- ten Verfahrenserfolg im primären Untersuchungsverfahren unter Berück- sichtigung des Regelungszwecks der Vorschrift auch dazu, dass dem Selbstanzeiger keine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVGK zukommen muss, um eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG erlangen zu können. Daher kann einem Selbstanzeiger, dessen Sanktionsreduktion in Bezug auf die primäre Wettbewerbsabrede abzu- lehnen ist, aufgrund der Aufdeckung der sekundären Wettbewerbsabrede dennoch eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG zustehen. Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Mehrwert für eine Reduktion angesichts eines Bestreitens der Wettbewerbsabrede verbleibt. Denn auch trotz des Fehlens einer Verfah- rensvereinfachung im primären Untersuchungsverfahren ergibt sich auf- grund der Aufdeckung der sekundären Wettbewerbsabrede ein vom Ge- setzgeber erwünschter und deshalb zu honorierender Effekt. 567. Für den Entscheid über die Festlegung der konkreten Sanktions- reduktion im Einzelfall statuiert Art. 12 Abs. 3 SVKG keine Bemessungs- kriterien. 568. Dies bedeutet im Umkehrschluss allerdings nicht, dass eine erwei- terte Sanktionsreduktion im völligen Belieben der Wettbewerbsinstanzen steht und keiner sachlichen Begründung bedarf. Vielmehr verlangt der Aspekt der Rechtssicherheit nach einer ausreichenden und nachvollzieh- baren Begründung im Einzelfall anhand von massgeblichen Kriterien, um die Rechtmässigkeit der jeweiligen Entscheide zu gewährleisten. 569. Aus der bisherigen Wettbewerbspraxis lassen sich angesichts der geringen Anzahl an Entscheiden keine eindeutigen Kriterien ableiten (WEKO, RPW 2017/2, 284, Husqvarna, Ziff. 112, sowie WEKO, RPW 2018/2, 347, Gerätebenzin, Ziff. 115, mit der Gewährung einer erweiterten
B-5919/2017 Seite 159 Sanktionsreduktion in Höhe von jeweils 30% ohne nähere Begründung; WEKO, RPW 2019/2, 322, Engadin-I, Ziff. 1074, Gewährung von 30% oh- ne nähere Begründung, allerdings bilden mehrere weitere sekundäre Un- tersuchungsverfahren die Grundlage; WEKO, RPW 2012/2, 270, Stras- senbau AG, Ziff. 1179, mit einer Gewährung von 50% sowie dem Verweis, dass die neu gemeldeten Fälle hierbei bereits berücksichtigt worden sei- en; WEKO, RPW 2019/4, 1155, Bucher Landtechnik, Ziff. 119 f., Gewäh- rung von [50-60%], obschon die Anzeige einer sekundären Wettbewerbs- abrede nicht berücksichtigt wird und die Mitwirkung «keinen entscheiden- den Beitrag zum Verfahrenserfolg» gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG geleistet habe; WEKO, RPW 2018/1, 78, Verzinkung, Ziff. 243, 65% unter Verweis auf eine mittlere Quantität und Qualität der Anzeige zur sekundären Wett- bewerbsabrede). 570. Die notwendigen massgeblichen Kriterien für die Bestimmung der Sanktionsreduktion sind anhand des Regelungszwecks von Art. 12 Abs. 3 SVKG festzulegen. Dieser Zweck besteht darin, die Aufdeckung von wei- teren Wettbewerbsabreden im Rahmen eines bereits laufenden Kartell- verfahrens zu fördern. Infolgedessen sind allfällige sachliche Kriterien aus dem Verhältnis von primärer und sekundärer Wettbewerbsabrede abzulei- ten. 571. Der sachliche Bezugspunkt besteht dabei im Verhältnis der jewei- ligen Bedeutung von sekundärer und primärer Wettbewerbsabrede. Die Höhe der erweiterten Sanktionsreduktion hat sich danach auszurichten, ob die Anzeige im Verhältnis zur primären Wettbewerbsabrede eine völlig unbedeutende sekundäre Wettbewerbsabrede bis hin zu mehreren sehr bedeutungsvollen Wettbewerbsabreden umfasst. Denn ein Selbstanzei- ger sollte den Sanktionsbetrag für seine Beteiligung an der primären Wettbewerbsabrede nicht dadurch substantiell verringern können, indem er eine geringfügige sekundäre Wettbewerbsabrede offenlegt. Umgekehrt sollte der Sanktionsbetrag zumindest dann substantiell verringert werden, wenn der Selbstanzeiger zusätzlich eine sekundäre Wettbewerbsabrede anzeigt, deren Bedeutung sehr gross ist und wesentlich über die Bedeu- tung der primären Wettbewerbsabrede hinausgeht. Mit diesem sachlichen Ansatz wird auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Aus- gestaltung dieser Bonusregelung Rechnung getragen. 572. Die Bedeutung der jeweiligen Wettbewerbsabreden ist anhand der im Einzelfall massgeblichen Aspekte zu bestimmen. Hierzu zählen insbe- sondere die Anzahl der Abredebeteiligten, das jeweilige Umsatzvolumen
B-5919/2017 Seite 160 auf den betroffenen relevanten Märkten, die geographische Verbreitung der Verhaltenskooperation und das Ausmass der betroffenen Marktteil- nehmer. 573. Für die Beurteilung der Bedeutung bedarf es dabei keiner genau- en Abklärung, weil im Rahmen des primären Untersuchungsverfahrens keine detaillierten Abklärungen für die von der sekundären Wettbewerbs- abrede betroffenen Märkte durchgeführt werden können. Für die Zwecke der erweiterten Sanktionsreduktion ist es ausreichend, wenn eine unge- fähre Festlegung dieser Aspekte vorgenommen wird. Allerdings wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Wettbewerbsinstanzen auf die detaillierten Informationen des sekundären Untersuchungsverfahrens zu- rückgreifen, soweit diese vor Abschluss des primären Untersuchungsver- fahrens ermittelt werden. 574. Soweit mehrere sekundäre Wettbewerbsabreden angezeigt wer- den (WEKO, RPW 2019/2, 322, Engadin-I, Ziff. 1074), ist eine kumulierte Beurteilung der Bedeutung dieser weiteren Wettbewerbsabreden gegen- über der primären Wettbewerbsabrede vorzunehmen. 575. Demgegenüber erlangt die Bedeutung der sekundären Wettbe- werbsabrede für das sekundäre Untersuchungsverfahren entgegen An- sichten in der Literatur (BABEY/CANAPA, Bonusregelung, 516; TAGMANN/ ZIRLICK, BSK-KG, Art. 49a Rn. 156b) keine Relevanz für die Sanktions- bemessung im primären Untersuchungsverfahren, weil in diesem ent- sprechende Feststellungen hierzu gar nicht vorgenommen werden kön- nen. 576. Art. 12 Abs. 3 SVKG sieht eine Verringerung des gemäss Art. 3 bis 7 SVKG ermittelten Sanktionsbetrags von bis zu 80% vor. Da die erwei- terte Sanktionsreduktion sowohl alleine als auch in Ergänzung zur allge- meinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG von bis zu 50% in Anspruch genommen werden kann, bleibt festzulegen, ob der Redukti- onskoeffizient für eine erweiterte Sanktionsreduktion aufgrund einer addi- tiven Berechnungsmethode faktisch auf 30% beschränkt ist – weshalb ei- ne Sanktionsverringerung von 80% überhaupt nur dann erreicht werden kann, wenn neben der erweiterten Sanktionsreduktion in vollem Umfang auch eine allgemeine Sanktionsreduktion in vollem Umfang gewährt wird –, oder ob er im Sinne einer variablen Berechnungsmethode tatsächlich bis zu 80% betragen kann – weshalb eine Sanktionsverringerung in vol- lem Umfang entweder durch eine erweiterte Sanktionsreduktion für sich
B-5919/2017 Seite 161 alleine oder auch in Ergänzung mit einer beliebigen allgemeinen Sankti- onsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG erreicht werden kann. 577. Die Wettbewerbspraxis wendet die Vorschrift im Sinne einer addi- tiven Berechnungsmethode an (WEKO, RPW 2012/2, 270, Strassenbau AG, Ziff. 1179; WEKO, RPW 2016/3, 714, Flügel und Klaviere, Ziff. 433, 434; WEKO, RPW 2017/2, 284, Husqvarna, Ziff. 112; WEKO, RPW 2018/2, 347, Gerätebenzin, Ziff. 115; WEKO, RPW 2019/2, 322, Engadin-I, Ziff. 1074), die auch in der Literatur teilweise vertreten wird (BABEY/CANAPA, Bonusregelung, 515; TAGMANN/ZIRLICK, BSK-KG, Art. 49a, Rn. 156b). Demgegenüber wird mitunter wohl auch die Möglichkeit einer variablen Berechnungsmethode propagiert (PICHT, Wettbewerbs- recht III, Art. 12 SVKG Rn. 6; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 4.438). 578. Die Vielzahl der Sachverhaltskonstellationen, bei denen eine er- weiterte Sanktionsreduktion zur Anwendung kommen kann, verlangt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nach einer variablen Anwendung der Vorschrift. Dies entspricht auch einer gramma- tikalischen Auslegung der Bestimmung, weil der Wortlaut gerade nicht auf einen maximalen Reduktionskoeffizienten von 30% für die erweiterte Sanktionsreduktion abstellt, wovon bei einer entsprechenden Regelungs- intention des Gesetzgebers auszugehen wäre. 579. Ungeachtet dessen stellt dieser maximale Reduktionskoeffizient eine Obergrenze für eine Sanktionsverringerung in Zusammenhang mit einer erweiterten Sanktionsreduktion dar. Denn zum einen könnte bei Anwendung von Art. 12 Abs. 2 und 3 SVKG eine Gesamtreduktion von 130% von vornherein offenkundig gar keine Anwendung finden. Zum an- deren ist es aus systematischen Gründen angezeigt, den sachlichen Un- terschied zwischen einem Sanktionsbonus gemäss Art. 8 SVKG und ei- nem solchen gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG auch bei einer Aufdeckung von sekundären Wettbewerbsabreden nicht vollständig aufzuheben, weil die- se Aufdeckung ohnehin zu einem Sanktionsbonus im sekundären Unter- suchungsverfahren führt. 580. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dürften sich gewisse grundlegende Prämissen für die Anwendung der er- weiterten Sanktionsreduktion formulieren lassen. Bei Anzeige einer einzi- gen sekundären Wettbewerbsabrede mit einer geringen Bedeutung ge- genüber der primären Wettbewerbsabrede wird nur eine Sanktionsreduk- tion bis zu 10% erteilt werden können. Demgegenüber wird es für die
B-5919/2017 Seite 162 Zuweisung einer Sanktionsreduktion von 80% wohl einer Aufdeckung von mehreren bedeutungsvollen Wettbewerbsabreden bedürfen. Soweit eine allgemeine und eine erweiterte Sanktionsreduktion zusammentreffen, ist davon auszugehen, dass für die Erlangung einer Sanktionsreduktion von 80% mindestens eine bedeutungsvolle sekundäre Wettbewerbsabrede aufgedeckt werden muss und der Verfahrenserfolg eine Reduktion ge- mäss Art. 12 Abs. 2 SVKG von mehr als 40% rechtfertigt. Von diesen Prämissen ausgehend, dürfte sich in anderen Fällen eine Reduktion im Rahmen dieser Bandbreite ergeben. 581. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die gemäss Art. 13 Abs. 1 SVKG notwendigen Informationen zu der angezeigten sekundären Wett- bewerbsabrede einschliesslich der Modalitäten der Verhaltenskoordinati- on den Wettbewerbsbehörden vermittelt (vgl. E. 514). Dies wurde von der Vorinstanz nicht bestritten. Die Wettbewerbsbehörden haben auch keine Nachfragen gestellt, um allfällig nicht ausreichende Informationen oder Beweismittel ergänzen zu können. Die Vorinstanz macht auch nicht gel- tend, dass sie eine weitere notwendige Mitwirkung zur Abklärung der vor- gelegten Hinweise verweigert habe. 582. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, warum diese Informationen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Eröffnung eines sekundären Untersuchungsverfahrens und den Nachweis einer sekundären Wettbe- werbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG hätten darstellen sollen. Die blosse Behauptung der Vorinstanz, die Angaben der Beschwerdeführerin hätten nicht für die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens ausge- reicht, vermag eine entsprechende Einschätzung jedenfalls nicht zu ent- kräften. 583. Bei einer Abrede über Beschläge von Küchen handelt es sich auch um eine von der Abrede über Fensterbeschläge unabhängige Ver- haltenskollusion. Die Vorinstanz macht auch weder geltend, dass sie be- reits Kenntnis von dieser Wettbewerbsabrede hatte, noch dass die Be- schwerdeführerin ihre Beteiligung an der Abrede nicht bereits eingestellt hatte oder auf erste Aufforderung hin nicht eingestellt hätte. 584. Die Voraussetzungen einer Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG sind daher gegeben. 585. Die Parteien haben keine spezifischen Angaben zur Bedeutung der sekundären Wettbewerbsabrede und deren Verhältnis zur primären
B-5919/2017 Seite 163 Wettbewerbsabrede gemacht. Es ist zwar grundsätzlich davon auszuge- hen, dass die sekundäre Wettbewerbsabrede eines Unternehmens mit seinen fünf Zulieferern von Küchenbeschlägen für den Geschäftsbereich «Küchen» eine geringere Bedeutung zukommt als der primären Wettbe- werbsabrede zwischen dem Grossteil der Beschlaghersteller und Händ- lern für den Geschäftsbereich «Fenster». Mangels einer entsprechenden genauen Abschätzung der Marktverhältnisse, die sich in Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer nachträglich auch nicht mehr sachdienlich vornehmen lässt, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der sekundären Wettbewerbsabrede lediglich eine völlig geringfügige Bedeu- tung zukommt. 586. Angesichts dieser Ausgangslage ist die Sanktionsreduktion zu Gunsten der Koch-Gruppe mit einem Reduktionskoeffizienten von 20% festzulegen. j) Übersicht Sanktionsbemessung 587. Aufgrund der vorstehend dargelegten Gründe ergibt sich folgende Sanktionsbemessung:
Sanktionskomponente Art. Koeffizient CHF
B-5919/2017 Seite 164 588. Die in der angefochtenen Verfügung festgelegte Sanktion für das wettbewerbswidrige Verhalten der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Prüfung der einzelnen Voraussetzungen für eine Sanktion durch das Bundesverwaltungsgericht durch die Verweigerung einer Sanktionsreduk- tion gemäss Art. 12 Abs. II SVKG und die Anerkennung einer Sanktions- reduktion gemäss Art. 12 Abs. III SVKG anzupassen, wobei ein Sankti- onsbetrag festzulegen ist, der im Ergebnis dem Sanktionsbetrag in der angefochtenen Verfügung entspricht. Die Beschwerde der Beschwerde- führerin führt demzufolge nicht zu einer Verringerung der Sanktion, die in der angefochtenen Verfügung gegen sie festgesetzt worden war. k) Sanktionsherabsetzung wegen Dauer des Verfahrens 589. Im Hinblick auf die Dauer des vorliegenden Verfahrens ist festzu- halten, dass diese nicht als unangemessen lang zu qualifizieren ist, weil aufgrund einer notwendigen Sicherstellung der Kohärenz in Rechtsfragen mit weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts eine sachliche Ab- stimmung erforderlich war (vgl. ausführlich BVGer, B-5918/2017, Baube- schläge-Siegenia–II, E. 351 ff.). Daher liegt kein Verstoss gegen das Be- schleunigungsgebot vor. VIII. VERJÄHRUNG (1) Beschwerdeführerin 590. Die Beschwerdeführerin erhebt den Einwand, dass angesichts der über 10-jährigen Verfahrensdauer die Verjährung eingetreten und das Verfahren daher vorbehaltlos einzustellen sei. 591. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Urteil des Bundesge- richts das bisherige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und somit keine gerichtliche Instanz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Urteil in der Sache gefällt habe. (2) Vorinstanz 592. Die Vorinstanz hat zum Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr detailliert Stellung genommen. Sie geht – wie in anderen Verfahren
B-5919/2017 Seite 165 auch – von der grundsätzlichen Unverjährbarkeit von Wettbewerbsbe- schränkungen aus und verweist darauf, dass die Untersuchungseröffnung rechtzeitig im Sinne von Art. 49a Abs. 3 lit. b KG erfolgt sei. (3) Würdigung durch das Gericht 593. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist die Verjährung einer Verfolgung von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen eines Unterneh- mens gemäss Art. 49a KG nicht nur auf Antrag, sondern von Amtes we- gen zu berücksichtigen. 594. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen eines jünge- ren Urteils auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bestimmung von Verjährungsregelungen im öffentlichen Recht aus- führlich mit der Frage der Verjährung von Wettbewerbsverstössen ausei- nandergesetzt (BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1667 ff.). Danach gilt sowohl für qualifizierte Wettbewerbsverstösse gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG und für Marktmachtmissbräuche gemäss Art. 7 KG als auch für einfache Wettbewerbsverstösse gemäss Art. 5 Abs. 1 KG eine Untersuchungsver- jährung von zehn Jahren als allgemeine kartellrechtliche Verjährungsre- gelung (BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1722). Der Beginn dieser Untersu- chungsverjährung fällt auf den Zeitpunkt der Beendigung einer Ausübung des jeweiligen wettbewerbswidrigen Verhaltens durch das Unternehmen. Die Untersuchungsverjährung tritt nach Ablauf einer Dauer von zehn Jah- ren seit ihrem Beginn ein. Sie wird jedoch zu dem Zeitpunkt unterbro- chen, in dem die Wettbewerbsbehörden eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG einleiten. Soweit es sich bei dem wettbewerbswidrigen Verhal- ten um einen abgeschlossenen qualifizierten Wettbewerbsverstoss han- delt, dessen Ausübung im Zeitpunkt der Einleitung einer Untersuchung bereits seit mehr als fünf Jahren eingestellt worden war, entfällt im Rah- men von dessen Verfolgung allerdings gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. b KG eine Sanktionierung mit einem Geldbetrag (BVGer, B-831/2011, ADSL II, E. 1722). Demgegenüber beginnt eine Vollzugsverjährung erst mit Eintritt der Rechtskraft eines Entscheids der Wettbewerbskommission oder der Rechtsmittelgerichte zu laufen (BVGer, B-831/2011, ADSL II, E. 1728). 595. Bereits vorgängig hatte das Bundesverwaltungsgericht die An- wendung von strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Vorschrif- ten sowie des Art. 49a Abs. 3 lit. b KG als allgemeine kartellverwaltungs- rechtliche Verjährungsregelung abgelehnt (BVGer, B-771/2012, Cellere, E. 9.2.1 ff.).
B-5919/2017 Seite 166 596. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verjäh- rungseintritt wurde zwischenzeitlich vom Bundesgericht im Ergebnis be- stätigt (BGer, 2. November 2022, 2C_596/2019, A. AG und B. AG gg. Weko, zit. DCC, E. 6.3). 597. Vorliegend kann offenbleiben, ob das Bundesgericht dabei mit dem blossen Verweis auf Art. 49a Abs. 3 KG eine andere dogmatische Grundlage für dieses Ergebnis herangezogen hat oder nicht. Denn in je- dem Fall führt die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens durch die Wettbewerbsbehörden vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beendigung des in Frage stehenden Verhaltens dazu, dass keine Verjäh- rung hinsichtlich dieses Verhaltens eintritt, sondern die Sanktionierbarkeit erhalten bleibt. 598. Die Beschwerdeführerin hat das wettbewerbswidrige Verhalten frühestens nach Eröffnung des Untersuchungsverfahrens durch die Wett- bewerbskommission und der Durchführung einer Hausdurchsuchung im Juli 2007 eingestellt (SV G.n). Eine Verjährung war daher zu diesem Zeit- punkt demzufolge noch nicht eingetreten. IX. VORINSTANZLICHE VERFAHRENSKOSTEN 599. Die angefochtene Verfügung hat den Untersuchungsadressaten die Verfahrenskosten des Kartellverwaltungsverfahrens auferlegt. (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin 600. Die Beschwerdeführerin macht aus verschiedenen Gründen einen Entschädigungsanspruch auf Ersatz des im vorinstanzlichen Verfahren erlittenen Schadens geltend. 601. Auf Untersuchungen über Preisabsprachen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 und 4 KG seien nach schweizerischer Rechtsauffassung die strafprozessua- len Regeln und Garantien anwendbar. Daraus folge auch die Anwendbar- keit der strafprozessualen Entschädigungsregelungen. Danach hätten ein Angeschuldigter bei Verfahrenseinstellung und ein Freigesprochener grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des während des gesamten Verfah- rens erlittenen Schadens. Dies würde sich auch direkt aus der Bundes- verfassung und der EMRK ergeben. Der Entschädigungsanspruch gelte
B-5919/2017 Seite 167 unbestrittenermassen in Fällen, in denen sich der zu ersetzende Schaden aus unrechtmässigen strafprozessualen Handlungen ergeben würde. 602. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin in ein langes und aufwän- diges verwaltungsstrafrechtliches Verfahren verwickelt worden. Das Un- ternehmen hätte sich gegen eine drohende Verurteilung und eine hohe Sanktion mit Strafcharakter zur Wehr setzen müssen. Dabei sei der Be- schwerdeführerin ein faires Verfahren verwehrt worden, weil die Wettbe- werbskommission keine richterliche Instanz, sondern zusammen mit dem Sekretariat zugleich Untersuchungs- und Entscheidbehörde sei. 603. Daher seien sämtliche Verfahrenshandlungen und das Untersu- chungsverfahren insgesamt als unrechtmässige strafprozessuale Hand- lungen anzusehen, welche einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung begründen würden. Dies gelte auch dann, wenn das Untersuchungsverfahren nicht als unrechtmässig zu qualifizieren sei. Dies gelte auch ungeachtet dessen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf Zusprechung von Parteientschädi- gungen für das vorinstanzliche Verfahren aufgrund der Vorschrift von Art. 64 Abs. 1 VwVG bestehe. (2) Vorbringen der Vorinstanz 604. Die Vorinstanz hält den von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Entschädigungsanspruch für nicht gerechtfertigt. (3) Würdigung durch das Gericht 605. Da die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die Verwirklichung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens durch die Beschwerdeführerin vollumfänglich zu bestätigen ist, stellt sich die Frage eines Ersatzan- spruchs von vornherein nicht. Daher bedarf es keiner weiteren Erläute- rungen dazu, dass strafrechtliche und strafprozessuale Erstattungsan- sprüche im Rahmen eines Kartellverwaltungsverfahrens nicht zur Anwen- dung gelangen (vgl. E. 421).
B-5919/2017 Seite 168 X. GESAMTBEURTEILUNG DER BESCHWERDE 606. Das Beschwerdeverfahren hat im Lichte der neueren bundesge- richtlichen Rechtsprechung bestätigt, dass die Koch-Gruppe sich an einer unzulässigen Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 1 KG beteiligt hat und da- her eine Sanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG zu verhängen ist. Die Be- schwerdeführerin unterliegt demzufolge mit ihrer Beschwerde gegen die entsprechenden Feststellungen in der angefochtenen Verfügung. 607. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung der einzelnen Aspekte der Sanktionsbemessung führen im Ergebnis nicht zu einer Änderung der Sanktionierung gegenüber der angefochtenen Ver- fügung. 608. Bei einer Gesamtbeurteilung ist die Beschwerde daher vollum- fänglich abzuweisen. XI. VERFAHRENSKOSTEN UND PARTEIENTSCHÄDIGUNG 609. Die Auferlegung der Verfahrenskosten – die sich aus Gerichtsge- bühr und Auslagen zusammensetzen – sowie die Zusprechung einer Par- teientschädigung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 63 und 64 VwVG sowie den Bestimmungen des Reglements des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 610. Gemäss Art. 2 Abs. 1 VGKE bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwere der Streitigkeit, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien, wobei Art. 3 und 4 VGKE Rahmengebüh- ren für bestimmte Angelegenheiten vorgeben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die Verfahrenskosten vorliegend auf 35‘000.- CHF festzusetzen. 611. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten entsprechend dem Unterliegerprinzip der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE werden Vorinstanzen oder Beschwerde führenden und un- terliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt.
B-5919/2017 Seite 169 612. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde- führerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. 613. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG ist einer ganz oder teilweise obsie- genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädi- gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (BVGE 2010/14 E. 8.2.1). Ausgenommen hiervon sind Bundesbehörden, denen gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht. Gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG ist eine Parteientschädigung nur insoweit einer Körperschaft oder autono- men Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, aufzuerlegen, als sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. Ge- mäss Art. 64 Abs. 3 VwVG ist die Parteientschädigung einer unterliegen- den Gegenpartei je nach ihrer Leistungsfähigkeit aufzuerlegen, wenn sie sich mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren, Rn. 4.68). 614. Als vollständig unterliegende Partei steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten in Höhe von 35 ́000.- CHF auferlegt. Hierauf wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von 24 ́000.- CHF angerechnet. Der Restbetrag von 11 ́000.- CHF ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit se- parater Post. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
B-5919/2017 Seite 170 Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. 32-0221; per Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Breitenmoser Ralf Straub
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) dies vorsehen. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Januar 2024