B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5897/2022
Urteil vom 5. April 2023 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
Consorzio Z._______, bestehend aus:
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und MLaw LL.M. Florian Roth, Vergabestelle,
A._______ AG, vertreten durch die Rechtsanwältinnen lic. iur. LL.M. Claudia Schneider Heusi und/oder MLaw Virginia Ondelli,
B._______ AG,
ARGE C._______,
D._______ AG
E._______ SA,
F._______ AG, Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen; Zuschlag betr. Projekt "22-446 Baggerleistungen" (SIMAP-Meldungsnummer 1297295; Projekt-ID 234502).
B-5897/2022 Seite 3 Sachverhalt: A. Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB, Vergabestelle) schrieben am
B-5897/2022 Seite 4 F. Am 29. November 2022 veröffentlichte die Vergabestelle den Zuschlag vom 25. November 2022 auf simap.ch. Wie in Ziff. 2.8.5 der Ausschrei- bungsbedingungen angekündigt, ergingen jeweils zwei bis vier Teilzu- schläge pro Los. Dadurch soll die jederzeitige Verfügbarkeit von Leistungs- erbringern für das erwartete Bauvolumen sichergestellt werden. Bei Bedarf fragen die SBB jeweils die erstplatzierte Zuschlagsempfängerin an; ist diese nicht verfügbar, geht die Anfrage in absteigender Rangfolge an die übrigen Zuschlagsempfängerinnen. G. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 fochten die Beschwerdeführerinnen ihren Ausschluss vom Vergabeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie stellten folgende Rechtsbegehren (Zitat): I. vorsorglich / provisorisch
B-5897/2022 Seite 5 Zur Begründung bringen die Beschwerdeführerinnen vor, bislang habe die Vergabestelle bei Arbeitsgemeinschaften (ARGE) nicht verlangt, dass alle Mitglieder die Eignungskriterien erfüllen müssten. Bei früheren Ausschrei- bungen, in denen die Beschwerdeführerin 1 als einziges Mitglied einer Bie- tergemeinschaft die ISO-Zertifizierung 14001 habe vorweisen können, hät- ten die SBB das betreffende Eignungskriterium jeweils als erfüllt betrachtet. Ungeachtet dessen habe die Vergabestelle am 25. Juli 2022 auch für die Beschwerdeführerin 2 den Nachweis hinreichender Umwelt- und Sicher- heitsmanagementsysteme gefordert. Entsprechende Berichte seien der Vergabestelle daraufhin übermittelt worden. Auf Anfrage der Beschwerdeführerinnen habe die Vergabestelle erklärt, es sei beschlossen worden, dass bei Projekten, bei denen Maschinen im Spiel seien, mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität alle Mitglieder von Bieter- gemeinschaften den Nachweis einer ISO14001- oder einer gleichwertigen Zertifizierung erbringen müssten. Als sich herausgestellt habe, dass die Ausschreibung dies nicht vorgesehen habe, sei die Vergabestelle nicht in der Lage gewesen, weitere Informationen oder Begründungen zu liefern. Sie habe auch nicht erklärt, warum die von der Beschwerdeführerin 2 vor- gelegten Unterlagen die Anforderungen der ISO14001-Zertifizierung nicht erfüllten. Mithin habe die Vergabestelle den Anspruch der Beschwerdefüh- rerinnen auf rechtliches Gehör und denjenigen auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde verletzt. H. Am 21. Dezember 2022 verfügte die Instruktionsrichterin, bis zum Ent- scheid über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung hätten alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Be- schwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsab- schluss mit den Beschwerdegegnerinnen, zu unterbleiben. Gleichzeitig gab sie den Beschwerdegegnerinnen Gelegenheit, mitzutei- len, ob sie im vorliegenden Verfahren Parteirechte ausüben wollten. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin 1, sie verzichte zurzeit auf die aktive Ausübung von Parteirechten; eine Beteili- gung zu einem späteren Zeitpunkt werde vorbehalten. Die übrigen Be- schwerdegegnerinnen machten innert Frist ebenfalls keine Parteirechte geltend. I. Durch Verfügung vom 5. Januar 2023 erstreckte die Instruktionsrichterin
B-5897/2022 Seite 6 die der Vergabestelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 gesetzte Frist (10. Januar 2023) zur Einreichung einer Vernehmlassung sowie der Verga- beakten antragsgemäss bis zum 31. Januar 2023. J. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 beantragte die Vergabe- stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Prozessual beantragte sie Folgen- des (Zitat):
B-5897/2022 Seite 7 in der Fragerunde nicht thematisiert. Sie hätten ihre Rüge, nur der feder- führende Konsorte müsse das Eignungskriterium erfüllen, bereits mit Be- schwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen. K. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 ersuchte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen, bis zum 13. Februar 2023 eine Replik zu den pro- zessualen Anträgen der Vergabestelle einzureichen und sich dabei insbe- sondere auch zur Frage zu äussern, ob und gegebenenfalls inwiefern sich ihre Beschwerde auf diejenigen Lose erstrecke, für welche sie der Verga- bestelle keine Offerte unterbreitet hätten. Gleichzeitig ersuchte die Instruk- tionsrichterin die Beschwerdeführerinnen, bis zum 23. Februar 2023 in der Hauptsache zu replizieren. L. In ihrer Replik vom 13. Februar 2023 zu den prozessualen Anträgen der Vergabestelle bekräftigten die Beschwerdeführerinnen ihren Standpunkt. Gleichzeitig erklärten sie, ihre Beschwerde und ihr Gesuch um aufschie- bende Wirkung erstreckten sich nur auf die 12 Lose der Region Süd, für welche sie ein Angebot abgegeben hätten. M. Durch Verfügung vom 16. Februar 2023 hob die Instruktionsrichterin die mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 superprovisorisch erteilte aufschie- bende Wirkung bezüglich der 52 Lose der Regionen West, Mitte und Ost der streitgegenständlichen Ausschreibung auf. Weiter hielt sie fest, über die aufschiebende Wirkung betreffend die 12 Lose der Region Süd (Giubi- asco, Biasca und Erstfeld) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. N. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 äusserte sich die Vergabestelle zur Replik der Beschwerdeführerinnen vom 13. Februar 2023 betreffend pro- zessuale Anträge. Dabei hielt sie an ihren Rechtsbegehren fest. O. In ihrer Replik vom 23. Februar 2023 in der Hauptsache brachten die Be- schwerdeführerinnen ergänzend namentlich vor, ihr Ausschluss sei nichtig bzw. überspitzt formalistisch, und die Vergabestelle verwechsle Eignungs- kriterien mit technischen Spezifikationen. Mit Duplik vom 17. März 2023 in der Hauptsache wies die Vergabestelle auch diese Vorbringen zurück und hielt an ihren Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen fest.
B-5897/2022 Seite 8 P. Mit unaufgeforderter Triplik vom 10. März 2023 äusserten sich die Be- schwerdeführerinnen nochmals zu den prozessualen Anträgen der Verga- bestelle. Diese duplizierte mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. März 2023. Q. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und das Verwaltungsgerichtsge- setz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG; Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 2.3 «zweite Gotthardröhre»). Gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB kann Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt wer- den. 2. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Urteile des BVGer B-1112/2022 vom 27. September 2022 E. 2.1 «Steuerung Verkehrsmanagement der Nationalstrassen» und B-3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017/IV/4, E. 1.1, «Publicom»). 2.1 Nach seinem Art. 1 findet das BöB auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen inner- und ausserhalb des Staatsver- tragsbereichs Anwendung. Art. 4 BöB regelt den subjektiven, die Art. 8 f. BöB den objektiven Anwendungsbereich dieses Gesetzes, während Art. 10 BöB Ausnahmen von dessen Geltungsbereich statuiert. 2.1.1 Die SBB unterstehen dem BöB, da sie Eisenbahnen bereitstellen und betreiben (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB). Eine relevante Befreiung von der Un- terstellung besteht nicht (Art. 7 BöB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 2
B-5897/2022 Seite 9 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungs- wesen, VöB, SR 172.056.11). 2.1.2 Laut Ziff. 1.8 und Ziff. 2.1 f. der Ausschreibung handelt es sich beim Beschaffungsobjekt um einen in Form von Baggerleistungen (Bagger und deren Bedienung) auszuführenden Bauauftrag. Mithin liegt ein öffentlicher Auftrag über Bauleistungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 i.V.m. An- hang 1 BöB vor. 2.1.3 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dem BöB Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3 zu diesem Gesetz, soweit sie die Schwellen- werte nach Anhang 4 Ziff. 1 erreichen (Art. 8 Abs. 4 BöB). Als öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gelten Beschaffungen, die nicht in den Listen unterstellter Leistungen nach Ziff. 1 der Anhänge 1- 3 verzeichnet sind oder deren Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte nach Anhang 4 liegt (Ziff. 1 Bst. a des Anhangs 5 zum BöB). Gemäss Art. 15 Abs. 4 BöB errechnet sich der Auftragswert bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit anhand der kumulierten Entgelte über diese Lauf- zeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Januar 2023 hielten die SBB fest, die geschätzte Höhe des Auftragsvolumens betrage für alle ausgeschrie- benen Lose gesamthaft Fr. [...] Mio. (Fr. [...] Mio. jährlich, berechnet über eine maximale Laufzeit der Rahmenverträge von fünf Jahren). Diese Summe übersteigt den für Auftraggeberinnen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB geltenden Schwellenwert bei Bauleistungen von Fr. 8 Mio. (Ziff. 1.2 des Anhangs 4 zum BöB). 2.1.4 Da auch keine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB gegeben ist, fällt der vorliegende Auftrag in den staatsvertraglichen Anwendungsbereich des BöB. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Bei Bauleistungen ist die Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der Auf- traggeberinnen ab dem für das offene oder das selektive Verfahren mass- gebenden Schwellenwert zulässig (Art. 52 Abs. 1 Bst. b BöB). 2.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 BöB gelten unter anderem der Zuschlag im (Bst. e) und der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren (Bst. h) als durch Beschwerde anfechtbare Verfügungen.
B-5897/2022 Seite 10 2.2.2 Die Beschwerdeführerinnen fechten ihren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren sowie den Zuschlag für die Lose Giubiasco, Biasca und Erstfeld an, diesen insofern, als er nicht auch ihnen selber erteilt wurde (vgl. unten E. 2.3.3). 2.2.3 Da jedenfalls die Publikation des Zuschlags, durch den die Be- schwerdeführerinnen implizite aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen wurden, ein rechtsgültiges Anfechtungsobjekt bildet, kann offengelassen werden, ob auch das Schreiben der Vergabestelle an die Beschwerdefüh- rerinnen vom 28. November 2022 als Anfechtungsobjekt zu qualifizieren ist, wenngleich in diesem Schreiben vermerkt wurde, es habe rein infor- mellen Charakter und stelle keine Verfügung im rechtlichen Sinne dar. 2.2.4 Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (52 Abs. 1 Bst. b BöB; vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). 2.3 Mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 4 für freihändige Verfahren enthält das BöB keine submissionsrechtliche Spezialregelung der Beschwerdelegiti- mation, weshalb sich diese nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes richtet (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG; BGE 141 II 14 E. 2.3 m.H. «Monte Ceneri»; Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.1 «zweite Gotthardröhre»). 2.3.1 Am Verfahren vor der Vergabestelle haben die Beschwerdeführerin- nen teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). 2.3.2 Durch die angefochtenen Verfügungen sind sie besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG), wurden sie doch vom Vergabeverfahren aus- geschlossen, mit der Konsequenz, dass ihnen die Chance auf einen Zu- schlag verwehrt blieb. 2.3.3 Ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügungen (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) haben die Be- schwerdeführerinnen nur, wenn sie eine reelle Chance besitzen, den be- antragten Zuschlag selber zu erhalten (Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.2 «zweite Gotthardröhre»). Als Legitimationsvorausset- zung müssen sie dem Gericht also vorab glaubhaft machen, dass sie die Eignungskriterien erfüllen würden (BGE 141 II 14 E. 4.5 ff. m.H. und E. 5.1, «Monte Ceneri»; vgl. auch Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2 «Reinigung Gotthard-Basistunnel»). Sodann müssen sie ihm
B-5897/2022 Seite 11 glaubhaft machen, dass ihre Offerte als solche eine reelle Chance auf ei- nen Zuschlag hätte. Die Beschwerdeführerinnen erklären, die SBB vergäben seit Jahren keine Einzelaufträge mehr, sondern sog. Rahmenverträge an alle im Gleisbau tätigen Marktakteure. Diese Verträge sähen keine bestimmte Menge vor, und die Vergabestelle übernehme keine Garantie für die im Laufe der Jahre abzurufenden Leistungen. Bei jedem Bedarf nehme die Vergabestelle eine Reservierung gegenüber einem Unternehmen, dem der Auftrag zugeschla- gen worden sei, vor. Darüber hinaus schliesse sie in der Regel mit allen am Verfahren beteiligten Unternehmen mindestens einen Rahmenvertrag ab, um einen breiteren Wettbewerb zu gewährleisten und Geschäftskon- takte zu allen in der Schweiz tätigen Unternehmen herzustellen. Auch vor- liegend habe die Vergabestelle allen Anbietern Rahmenverträge zuge- schlagen, ausser den Beschwerdeführerinnen. Wären diese nicht wegen angeblicher Nichterfüllung eines Eignungskriteriums ausgeschlossen wor- den, hätten sie ebenfalls einen Rahmenvertrag zur Erbringung von Bag- gerleistungen für die Lose Giubiasco, Biasca und Erstfeld erhalten. In der Beschwerde wurde auf glaubhafte Weise dargelegt, dass die Be- schwerdeführerin 1 über die geforderte Zertifizierung verfüge, während die Beschwerdeführerin 2 ein vergleichbares Umweltmanagementsystem pflege. Sollte Letzteres zutreffen oder die Zertifizierung des federführenden Unternehmens genügen, wäre das Eignungskriterium voraussichtlich als erfüllt zu betrachten. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführerinnen glaubhaft gemacht, dass ihr Angebot eine reelle Chance auf einen Zu- schlag hätte, wenn das Bundesverwaltungsgericht ihrer Argumentation fol- gen würde, zumal sie der Vergabestelle schon entsprechende Leistungen erbracht haben. Demnach haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, also daran, wieder zum Vergabe- verfahren zugelassen zu werden und einen Zuschlag für diejenigen Lose, für welche sie ein Angebot einreichten, zu erhalten. 2.3.4 Daher sind die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde legitimiert. 2.4 Frist (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB) und Form (Art. 56 Abs. 1 BöB, Art. 52 Abs. 1 VwVG) der Beschwerde sind gewahrt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
B-5897/2022 Seite 12 2.5 Die Vergabestelle vertritt den Standpunkt, die Beschwerdeführerinnen hätten ihre Rüge, nur der federführende Konsorte müsse das Eignungskri- terium erfüllen, mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen. 2.5.1 Sie legt dar, wenn sämtliche Konsorten vom Eignungskriterium be- troffene Leistungen erbrächten, müssten sie es auch alle erfüllen. Das Eig- nungskriterium «hinreichendes Umweltmanagementsystem» beziehe sich typischerweise auf den Maschinenpark, das Betriebsmaterial und den Aus- hub. Gemäss ihrem Angebot würden beide Beschwerdeführerinnen Bag- gerleistungen erbringen, weshalb sie auch beide dem Eignungskriterium genügen müssten. Angesichts der eindeutigen Rechtslage und mangels abweichender Anordnungen in der Ausschreibung sei dies klar gewesen, und die Vergabestelle habe in den Ausschreibungsunterlagen nicht speziell darauf hinweisen müssen. Die Beschwerdeführerinnen hätten das Eig- nungskriterium in der simap-Fragerunde auch nicht thematisiert, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre. Somit könnten sie nicht in guten Treuen argumentieren, die Ausschreibung hätte bezüglich der Eignungs- kriterien Anordnungen enthalten, deren volle Bedeutung und Tragweite sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens ergeben hätten. 2.5.2 Die Beschwerdeführerinnen erklären, bislang habe die Vergabestelle die Eignungskriterien, insbesondere das streitgegenständliche, dahinge- hend gehandhabt, dass sie nicht von allen Mitgliedern einer Bietergemein- schaft erfüllt werden müssten. Weder in der Ausschreibung noch in den Ausschreibungsunterlagen sei ausdrücklich festgelegt gewesen, dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft über eine Umweltzertifizierung hätten verfügen müssen. Weil der Wortlaut der Ausschreibungsunterlagen ein- deutig gewesen sei, hätten die Beschwerdeführerinnen die Frage eines möglichen Ausschlusses wegen Fehlens einer ISO14001- oder einer ver- gleichbaren Zertifizierung der Beschwerdeführerin 2 nicht aufgeworfen. Ausserdem stimme die von der Vergabestelle verwendete Formulierung mit derjenigen früherer Ausschreibungen überein, bei denen die Beschwer- deführerin 1 den Zuschlag erhalten habe, obwohl sie als einziges Mitglied einer Bietergemeinschaft über die Umweltzertifizierung ISO14001 verfügt habe. 2.5.3 Nach Art. 53 Abs. 1 BöB ist die Ausschreibung eines Auftrags als Ver- fügung anfechtbar. Art. 53 Abs. 2 BöB bestimmt, dass Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen.
B-5897/2022 Seite 13 Schon nach der Rechtsprechung zum bis 31. Dezember 2020 gültigen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungs- wesen (aBöB, AS 1996 508) konnten Einwände gegen die Ausschreibung in einem Beschwerdeverfahren gegen einen späteren Verfügungsgegen- stand grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, soweit Bedeutung und Tragweite der fraglichen Anordnungen ohne Weiteres erkennbar waren (BVGE 2014/14 E. 4.4 «Suchsystem Bund»; Urteil des BVGer B- 1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 6.3.1 m.H. «Mediamonitoring ETH»). Auch nach neuem Recht darf eine Anbieterin mit Beschwerde gegen den Zuschlag keine Rügen mehr vorbringen, die sie bereits mit Beschwerde gegen die Ausschreibung hätte geltend machen können. Sind Anordnun- gen und deren Tragweite bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennbar, so sind entsprechende Rügen gegen den Zuschlag auch dann verwirkt, wenn die Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen und nicht in der Ausschrei- bung enthalten waren (Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungs- wesen, nachfolgend «Botschaft», BBl 2017 1081, S. 1979 f.). Auf in diesem Sinne verwirkte Rügen tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (Urteile des BVGer B-3534/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2 m.H. «ALC-O Aussen- stelle Emmen» und B-255/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 m.H. «Remplace- ment de 5 PS sur la N01»; vgl. MARTIN ZOBL, in: Hans Rudolf Trüeb: Hand- kommentar zum schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, nachfolgend «Handkommentar», Art. 53 N. 7 und 21 ff.). In der Ausschreibung formulierte Anforderungen sind so auszulegen, wie sie die Offerenten in guten Treuen verstehen konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle kommt es nicht an (BGE 141 II 14 E. 7.1 «Monte Ceneri»; Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1 «Leitsystem A9»; Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.5.3.2 «Mediamonitoring ETH»; PETER GALLI/ANDRÉ MO- SER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaf- fungsrechts, 3. A., 2013, N. 566 ff.). Bei technisch geprägten Begriffen ist ferner das Verständnis der Beteiligten im Rahmen des konkreten Projekts oder eine in der Fachwelt verbreitete Lesart zu berücksichtigen (BGE 141 II 14 E. 7.1 «Monte Ceneri»; Urteile des BVGer B-4467/2021 vom 15. Juni 2022 E. 3.3.4 «ETH HG Einstellgarage und Vorplatz», B-6506/2020 vom 6. April 2021 E. 3.5.2 «A1 / Weiningen» und B-3875/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 3.2 «Umnutzung Bundesarchiv»).
B-5897/2022 Seite 14 2.5.4 In Ziff. 3.5 der simap-Ausschreibung vom 1. April 2022 wurden Bie- tergemeinschaften zugelassen; Näheres enthielt Ziff. 3.5 nicht. Ziff. 3.7 der Ausschreibung legte folgende Eignungskriterien fest (Zitat):
B-5897/2022 Seite 15 Art. 31 BöB betreffend Bietergemeinschaften und Subunternehmen enthält keine einschlägige Regelung. Dass die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen Bestimmungen über Bietergemeinschaften erliess, die hier zu beurteilende Frage aber nicht regelte, kann sowohl für als auch gegen Erkennbarkeit sprechen. Eine konstante einschlägige Praxis ist jedenfalls nicht ersichtlich (vgl. auch RAMONA WYSS, Handkommentar, Art. 27 N. 7, wonach sich die Frage, in- wieweit die Mitglieder einer Bietergemeinschaft Eignungskriterien je ein- zeln erfüllen müssen, primär anhand der Ausschreibungsunterlagen be- stimmt). Einerseits lässt sich argumentieren, entsprechende Anordnungen hätten explizite getroffen werden müssen. Andererseits kann man die Auf- fassung vertreten, ohne spezifische Regelung müsse jedes einzelne Un- ternehmen das Eignungskriterium «Vorliegen eines hinreichenden Umwelt- managementsystems» erfüllen. Letztere Betrachtungsweise erscheint ge- rade mit Blick auf die offerierten Baggerleistungen, welche beide Be- schwerdeführerinnen verrichten würden, naheliegender (vgl. dazu im De- tail unten E. 9.3 f.). Die Vergabestelle ist sodann nicht gehalten, bei jedem Eignungskriterium anzufügen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es nur von einzelnen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft erfüllt werden muss, wenngleich derartige Hinweise unter dem Gesichtspunkt der Transparenz (Art. 2 Bst. b und Art. 11 Bst. a BöB) wünschenswert sein mögen (vgl. Ur- teile des BGer 2D_48/2012 vom 22. Februar 2013 E. 4.4 und 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.4 «Leitsystem A9»). Was schliesslich die Berufung der Beschwerdeführerinnen auf frühere Aus- schreibungen betrifft, so lässt sich daraus mit Blick auf das hier relevante Eignungskriterium insbesondere wegen unterschiedlicher Beschaffungs- gegenstände oder abweichender Beteiligungsverhältnisse nichts anderes folgern (dazu im Einzelnen unten E. 9). Im Übrigen stand ihnen auch die Möglichkeit offen, eventuelle Unklarheiten in die Fragerunde zu tragen. 2.5.6 Ob die Beschwerdeführerinnen ihre Rüge, nur der federführende Konsorte müsse das Eignungskriterium erfüllen, mit einer Beschwerde ge- gen die Ausschreibung hätten vorbringen müssen, kann hier freilich offen- gelassen werden, zumal die materielle Beurteilung (unten E. 9) offenbart, dass ohnehin beide ein entsprechendes Umweltmanagementsystem nach- zuweisen haben.
B-5897/2022 Seite 16 2.6 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihres Rechts auf Ent- scheideröffnung. 3.1 Sie bringen vor, die Vergabestelle habe ihnen den Zuschlagsentscheid mit einer möglichen Rangliste der Anbieter nie weitergeleitet. Den Aus- schlussentscheid hätten sie am 29. November 2022 per A-Post erhalten. Gleichentags hätten sie Kenntnis von dem auf www.simap.ch veröffentlich- ten Zuschlag erlangt. 3.2 Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BöB eröffnet die Auftraggeberin Verfügun- gen durch Publikation oder individuelle Zustellung an die Anbieterinnen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 BöB bilden unter anderem der Zuschlag (Bst. e) und der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren (Bst. h) anfechtbare Verfügun- gen. 3.3 Während die Beschwerdeführerinnen ein Schreiben der Vergabestelle über ihren Ausschluss aus dem Verfahren erhielten, erfuhren sie via Publi- kation gleichzeitig vom Zuschlag. Daher lässt sich keine Verletzung ihres Anspruchs auf Eröffnung der besagten Verfügungen feststellen. Die Be- schwerdeführerinnen legen denn auch nicht dar, inwiefern sie durch eine angeblich mangelhafte Eröffnung beschwert sein sollten. Ein entsprechen- der Nachteil ist jedenfalls nicht ersichtlich. 3.4 Dementsprechend erweist sich ihre Rüge als unbegründet. 4. Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen, der Ausschlussentscheid vom 28. November 2022 verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ins- besondere ihr Recht auf Begründung des Entscheides. Die Vergabestelle habe in keiner Weise erklärt, warum die von der Beschwerdeführerin 2 vor- gelegten Unterlagen die Anforderungen der ISO14001-Zertifizierung nicht erfüllten. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 2 BöB haben Anbieterinnen vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 51 Abs. 2 BöB bestimmt, dass beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Insofern bildet diese Vorschrift eine lex specialis zu Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG. Nach der Praxis
B-5897/2022 Seite 17 sind die Anforderungen an summarische Begründungen nicht sehr hoch (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, N. 1243). 4.2 Wegen der Eigenheiten des Vergabeverfahrens und namentlich zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Offerenten besteht im Vorfeld der Verfügung kein Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser und das Aktenein- sichtsrecht werden – abgesehen von der Begründungspflicht für Verfügun- gen – auf ein allfälliges Debriefing oder ein Beschwerdeverfahren verscho- ben. Zudem wird der Gehörsanspruch durch Interaktionen mit den Anbie- terinnen im Vergabeverfahren, wie Fragerunden während der Offerteinga- befrist und Bereinigungsrunden während der Evaluation der Angebote, ge- schützt (vgl. Botschaft, S. 1975 und PASCAL BIERI, Handkommentar, Art. 51 N. 17 f.). 4.3 Im Ausschlussschreiben vom 28. November 2022 legte die Vergabe- stelle dar, ihre Beurteilung habe ergeben, dass der Inhalt der am 3. August 2022 nachgereichten Dokumente nicht genügend Hinweise auf ein Um- weltmanagementsystem der Beschwerdeführerin 2, welches mit ISO14001 gleichwertig sei, erbringe. Unter anderem fehlten klar formulierte Umwelt- ziele und Nachweise zur Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems. Das Eignungskriterium «Vorliegen eines hinreichenden Umweltmanage- mentsystems» sei damit nicht erfüllt, und das Angebot der Beschwerdefüh- rerinnen habe aufgrund von Art. 44 Abs. 1 Bst. b [BöB] nicht weiter berück- sichtigt werden können. Die Beschwerdeführerinnen ergänzen, nach diesem Entscheid hätten sie um ein Treffen mit der Vergabestelle in Bern ersucht. Dort habe diese er- klärt, für Projekte, bei denen Maschinen im Spiel seien, sei mit dem Ziel, klimaneutral zu werden, beschlossen worden, dass die ISO14001-Zertifi- zierung oder eine gleichwertige Norm für alle Unternehmen und alle Mit- glieder der verschiedenen Bietergemeinschaften obligatorisch sei. 4.4 Das Schreiben der Vergabestelle vom 28. November 2022 enthält eine kurze Begründung für den Ausschluss der Beschwerdeführerinnen. Dar- über hinaus erhielten diese an einem Treffen anfangs Dezember 2022 so- wie anlässlich einer Telefonkonferenz vom 13. Dezember 2022 mündliche Erläuterungen seitens der SBB. Dementsprechend lässt sich unter Berück- sichtigung der oben wiedergegebenen Rechtslage sowie der einschlägigen Praxis keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begrün- dungspflicht, gegenüber den Beschwerdeführerinnen feststellen.
B-5897/2022 Seite 18 5. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB kann die Vergabestelle eine Anbie- terin vom Verfahren ausschliessen, wenn deren Offerte von verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung wesentlich abweicht. Grundsätzlich zum Ausschluss führt unter anderem die Nichterfüllung von Eignungskrite- rien (BGE 139 II 489 E. 2.2.4 «Erneuerung Prozessteuerungen und Leit- system»; Urteile des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 5.6 m.H. «zweite Gotthardröhre», B-3709/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4 «Überset- zungsdienstleistungen» und B-3875/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 3.1 «Archivumnutzung»; LAURA LOCHER, Handkommentar, Art. 44 N. 12; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, N. 580). Auf einen Ausschluss kann jedoch verzichtet werden, wenn er sich als unverhältnismässig oder überspitzt for- malistisch erweisen würde (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3 und 143 I 177 E. 2.3.1 «Sammlung und Transport von Siedlungsabfall»; Urteile des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3 «CT-Ersatz Radiologie» und 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3 «Engineered Materials Ar- resting System Piste 28»; Zwischenentscheid des BVGer B-1256/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 6.2.4 «Portfoliomanagement»; Urteil des BVGer B-3709/2021 vom 2. Juni 2022 E. 11.2 f. «Übersetzungsdienstleistungen»). 6. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vergabestelle verwechsle Eig- nungskriterien mit technischen Spezifikationen. 6.1 Dabei verweisen sie auf den Standpunkt der SBB, im Kontext der Aus- schreibung von Baggerleistungen, d.h. der Überlassung von Maschinen mit Bedienpersonal, beziehe sich das Eignungskriterium «hinreichendes Umweltmanagementsystem» typischerweise auf den Maschinenpark, die Auswahl und Verwendung von Betriebsmaterial sowie den Umgang mit dem Aushub. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, die technischen Spezifikationen seien Teil der Leistungsbeschreibung und detaillierten, welche Anforderungen der Beschaffungsgegenstand erfüllen müsse, wäh- rend sich die Eignungskriterien stets auf die Anbieterin bezögen. Vorlie- gend habe die Ausschreibung keine umwelttechnischen Spezifikationen für das Produkt, insbesondere für den Maschinenpark, enthalten; die Zertifi- zierung ISO14001 bescheinige eine umweltfreundliche interne Organisa- tion, z.B. bei der Abfallentsorgung oder der Messung der CO 2 -Emissionen während der Produktionsprozesse. Die von der Vergabestelle angewandte Bewertungsmethode führe zu einer völligen Entkopplung zwischen dem Eignungskriterium «Umweltzertifizierung ISO14001» und dem Auftragsge- genstand.
B-5897/2022 Seite 19 6.2 Die Vergabestelle erwidert, sie verwechsle Eignungskriterien nicht mit technischen Spezifikationen. Sie habe von den Anbieterinnen ein hinrei- chendes Umweltmanagementsystem (zertifiziert nach ISO14001 oder gleichwertig) verlangt. Baggerleistungen (insbesondere Betrieb, Logistik und Wartung der Maschinen, der Umgang mit Betriebsmaterialien, Trans- port und Entsorgung von Aushub) hätten Umweltimplikationen, weshalb das streitgegenständliche Eignungskriterium einen klaren Leistungsbezug aufweise. Hingegen habe sie die Erfüllung des Eignungskriteriums gerade nicht von der Erfüllung bestimmter technischer Vorgaben betreffend Funk- tion, Leistung, Qualität, Sicherheit oder Verfahren abhängig gemacht (z.B. Emissionsgrenzwerte der Maschinen). Somit könne von einer Anwendung des Eignungskriteriums entsprechend einer technischen Spezifikation nicht die Rede sein. Das Kriterium eines Umweltmanagementsystems sei mittlerweile in vielen Ausschreibungen von Bund und Kantonen Marktstan- dard, klar anbieterbezogen und von der Vergabestelle auch entsprechend gehandhabt worden. 6.3 Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirt- schaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB). Technische Spezi- fikationen legen Merkmale des Beschaffungsgegenstandes wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfah- ren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BöB). 6.4 Bei der ISO-Norm 14001 handelt es sich um die Festlegung weltweit anerkannter Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem und folg- lich um ein Umweltschutzkriterium. Das Berücksichtigen von Umwelt- schutzaspekten, welche sich unmittelbar auf die nachgefragte Leistung auswirken oder diese betreffen, ist zulässig (Zwischenentscheid des BVGer B-7252/2007 vom 6. Februar 2008 E. 8.1 «Entwicklung, Lieferung und Installation eines Simulators»; vgl. MARC STEINER, nachhaltige öffent- liche Beschaffung, in: Jean-Baptiste Zufferey / Hubert Stöckli: Aktuelles Vergaberecht 2014, S. 149 ff., S. 157 ff. und PETER GALLI/ANDRÉ MO- SER/ELISABETH LANG/EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaf- fungsrechts, 2007, N. 598). 6.5 Die vorliegende Beschaffung umfasst nicht allein das Bereitstellen von Baggern und weiteren Maschinen, sondern auch deren Einsatz mit den da- raus resultierenden Folgen für die Umgebung. Umweltrelevante technische
B-5897/2022 Seite 20 Spezifikationen der einzusetzenden Maschinen, etwa hinsichtlich Emissio- nen, haben dabei zwar durchaus ihre Bedeutung. Weil aber insbesondere auch der Umgang mit Aushubmaterial, also die Konsequenz des Einsatzes der Maschinen, zum Beschaffungsgegenstand gehört, ist das fragliche Eig- nungskriterium durchaus zulässig; es ist auftragsbezogen und lässt sich nicht einfach als verdeckte technische Spezifikation der betreffenden Ma- schinen interpretieren. Somit verletzt das Vorgehen der Vergabestelle kein Bundesrecht. 7. 7.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BöB legt die Auftraggeberin die Eignungskrite- rien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen abschlies- send fest; die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Sie dienen dazu, den Kreis der Anbieter auf diejenigen Unternehmen einzugrenzen, welche imstande sind, den Auftrag in der gewünschten Qualität zu erfüllen (BVGE 2019 IV/1 E. 3.3 und 2010/58 E. 6.1 «Privatisierung Alcosuisse I»). 7.2 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin 1 das verfahrensgegenständ- liche Eignungskriterium «Vorliegen eines hinreichenden Umweltmanage- mentsystems» erfüllt, verfügt sie doch über die verlangte Zertifizierung ISO14001. Fraglich ist aber, ob dies genügt oder ob die Beschwerdeführe- rin 2 das Eignungskriterium ebenfalls erfüllen muss. Sollte Letzteres bejaht werden, wäre zu eruieren, ob die von ihr nachgereichten Dokumente ein mit ISO14001 vergleichbares Umweltmanagementsystem belegen. 8. Die Eignungskriterien der Ausschreibung sind so zu auszulegen, wie sie die Anbieter in guten Treuen verstehen durften und mussten. Auf den sub- jektiven Willen der Vergabestelle kommt es nicht an (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 «Monte Ceneri»; Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1 "Leitsystem A9"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, N. 566 f.). Bei der Formulierung und der Anwendung der Eignungskriterien verfügt diese frei- lich über einen grossen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum, in wel- chen das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 56 Abs. 3 BöB nicht eingrei- fen darf (vgl. Urteil des BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 «Ingenieurleistungen», m.H.; BVGE 2019 IV/1 E. 3.3; Zwischenentscheid des BVGer B-5500/2021 vom 29. Juli 2022 E. 7.7.1 «Mobilfunk in Bahn- tunneln»; Urteile des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 5.5 «zweite
B-5897/2022 Seite 21 Gotthardröhre», B-5266/2020 vom 25. August 2021 E. 5.3.1 «2TG Bauab- wasserbehandlungsanlage Nord» und B-1470/2010 vom 29. September 2010, auszugsweise publiziert als BVGE 2010/58 «Privatisierung Alco- suisse I», E. 2.2 m.H; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, N. 557, 564 f.). Die ge- richtliche Beschwerdeinstanz hat die Grenzen des rechtlich Zulässigen ab- zustecken, nicht aber aus mehreren möglichen Auslegungen die ihr zweck- mässig scheinende auszuwählen (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 «Monte Ce- neri»; Urteil des BGer 2C_1101/2012 E. 2.4.1 «Leitsystem A9»; Zwischen- entscheid des BVGer B-1256/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 6.2.2 f. «Port- foliomanagement»; Urteil des BVGer B-3709/2021 vom 2. Juni 2022 E. 7.2.2 «Übersetzungsdienstleistungen»). 9. Vorab muss entschieden werden, ob es genügt, wenn nur die Beschwer- deführerin 1 das Eignungskriterium eines hinreichenden Umweltmanage- mentsystems erfüllt. 9.1 Laut Beschwerdeschrift hätte die Beschwerdeführerin 2 nur einen klei- nen Teil des Auftrags erledigt, während die Beschwerdeführerin 1 die Fe- derführung übernommen hätte. Wenn die Beschwerdeführerin 1 bei frühe- ren Vergaben als einziges Mitglied einer Bietergemeinschaft die ISO-Zerti- fizierung 14001 habe vorweisen können, hätten die SBB das betreffende Eignungskriterium jeweils als erfüllt betrachtet. Zum Zeitpunkt der Veröf- fentlichung der strittigen Ausschreibung habe die Vergabestelle keine Ab- sicht kundgetan, ihre bisherige Praxis zu ändern. So habe beispielsweise die Ausschreibung [...] aus dem Jahr [...], die sich ebenfalls auf Baggerleistungen bezogen habe, identische Informationen zum Eignungskriterium «Umweltmanagementsystem ISO14001 oder ver- gleichbar» enthalten. Die Beschwerdeführerin 1 habe damals in einer Bie- tergemeinschaft mit anderen Unternehmen den Rahmenvertrag erhalten, obwohl sie als Einzige über die erforderliche Zertifizierung verfügt habe. Auch in der Vergabe [...] sei der Rahmenvertrag der ARGE [...] mit der Beschwerdeführerin 1 zugeschlagen worden, wenngleich diese als einzi- ges ARGE-Mitglied über die ISO-Zertifizierung 14001 verfügt habe. Bei der Vergabe [...], an der beide Beschwerdeführerinnen als Consorzio Z._______ teilgenommen hätten, sei der Rahmenvertrag der Bieterge- meinschaft zugeschlagen worden, obwohl die Beschwerdeführerin 1 als einziges Mitglied dieser Gemeinschaft über eine Zertifizierung ISO9001:2008 verfügt habe.
B-5897/2022 Seite 22 In den Ausschreibungsunterlagen [...] für die Bauarbeiten zum Projekt [...], die am [...] veröffentlicht worden seien, hätten die SBB explizit angegeben, wie dieses Eignungskriterium normalerweise bewertet werde: Nur die Firma, welche die Federführung habe, müsse die Eignungskriterien erfül- len und deshalb über die erforderlichen Zertifizierungen verfügen. 9.2 Darauf erwidert die Vergabestelle, bei der Ausschreibung [...] handle es sich um eine Beschaffung der Division Infrastruktur der SBB aus dem Jahr [...], in der die bis zum [...] laufenden Rahmenverträge über Bagger- leistungen vergeben worden seien. Die streitgegenständliche Ausschrei- bung sei die Nachfolgebeschaffung dieser Vergabe, bei der unter anderem die Beschwerdeführerin 1 den Zuschlag erhalten habe, entgegen der Be- hauptung in der Beschwerde jedoch als eigenständige Anbieterin, nicht als Teil einer Arbeitsgemeinschaft. Solche seien damals im Unterschied zur vorliegenden Vergabe ausdrücklich ausgeschlossen gewesen. Folglich könnten die Beschwerdeführerinnen aus dem Zuschlag im Verfahren [...] nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Ausschreibung [...] unterscheide sich grundlegend von der vorliegen- den Vergabe, sowohl nach dem Beschaffungsgegenstand als auch nach dem Eignungskriterium: Erstens handle es sich um eine Beschaffung der Division Infrastruktur der SBB aus dem Jahr [...], ausschliesslich betreffend den Personalverleih in verschiedenen Segmenten (Fahrbahn, Fahrleitung, Kabel, Schienen- und Erdrückleitungen, Sicherungsanlagen aussen, Si- cherungsanlagen innen, Telecom, GBT/CBT). Zweck dieser Vergabe sei die Verstärkung des SBB-eigenen Personals mit externen Ressourcen ge- wesen. In den betroffenen Einsatzbereichen schwanke der Personalbedarf saisonal besonders stark. Um ihn auch bei Spitzen jederzeit decken zu können, sei die Vergabestelle an einer möglichst grossen Zahl von Zu- schlagsempfängern interessiert. Zweitens habe die Vergabestelle hier nur das «Vorliegen eines Umweltkonzepts» bzw. einen Nachweis, dass «Um- weltaspekte in der Firma berücksichtigt werden», verlangt. Nicht verlangt worden sei hingegen der Nachweis eines mit ISO14001 vergleichbaren Umweltmanagementsystems. Bei einem Personalverleih lägen die ge- samte Verantwortung und die Aufsicht über das Personal beim Einsatzbe- trieb, also der Vergabestelle. Die fachliche Führung bzw. der Einsatz des Personals und damit die Umsetzung der Umweltanforderungen hätten da- mit den SBB oblegen. Insofern hätten sich eine Abschwächung des Eig- nungskriteriums betreffend Nachhaltigkeit hin zu einem blossen Umwelt- konzept und eine Beschränkung auf die federführende Anbieterin gerecht- fertigt. Die Ausschreibung [...] unterscheide sich damit grundlegend von
B-5897/2022 Seite 23 der streitgegenständlichen Vergabe. Bei [...] «miete» die Vergabestelle zur Verstärkung eigener Teams externes Personal (ohne Maschinen), welches mit Maschinen der Vergabestelle und unter Verantwortung der jeweiligen SBB-Baustellenleitung arbeite. Bei Baggerleistungen würden dagegen Ma- schinen mit Personal nachgefragt, wobei die Anbieterinnen für die Organi- sation dieser Leistungen verantwortlich seien. Die beiden Leistungsarten würden entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen auch nicht prinzipiell auf derselben SBB-Baustelle ausgeführt. Auch die Vergabe [...] sei weder aufgrund der Natur des Beschaffungsge- genstands noch in Bezug auf die von der Vergabestelle aufgestellten An- forderungen mit der streitgegenständlichen Beschaffung vergleichbar. Beim Projekt [...] handle es sich um eine Beschaffung der Vergabestelle aus dem Jahr [...] betreffend Bauleistungen. Dabei gehe es nicht um den Einsatz von Maschinen mit Bedienung, sondern um eine typische Werkleis- tung, also nicht um Dienstleistungen. Die Ausschreibungsbedingungen sä- hen daher ausdrücklich vor, dass der Nachweis eines Qualitäts- bzw. Um- weltmanagementsystems nur vom federführenden Konsorten erbracht werden müsse. Aus dem ausdrücklichen Hinweis der Vergabestelle lasse sich jedoch entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen keine Praxis ableiten, wonach das Eignungskriterium auch bei Fehlen eines Hin- weises in den Ausschreibungsunterlagen nur vom federführenden Konsor- ten erfüllt werden müsste. Im Gegenteil werde der Hinweis angebracht, weil die Anbieter mangels eines solchen gemäss den gesetzlichen Grunds- ätzen davon ausgehen müssten, dass sämtliche Konsorten das Eignungs- kriterium zu erfüllen hätten. Bei Werkleistungen im Baubereich (vertikale Verhältnisse im Gegensatz zur horizontalen Aufteilung eines oder mehrerer Lose in der streitgegenständlichen Ausschreibung) seien die Anbieterver- hältnisse oft relativ komplex, d.h. es erbrächten jeweils spezialisierte Un- ternehmen nur eine bestimmte Teilleistung, sodass eine Erfüllung des Eig- nungskriteriums durch sämtliche Anbieter häufig eine kaum praktikable oder gemäss den gesetzlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigte Anforde- rung darstellen würde. Das Vergabeverfahren [...] habe gemäss Beschwerdebeilage vor über zehn Jahren stattgefunden. Inwiefern sich aus dieser lang zurückliegenden Ausschreibung eine Praxis der Vergabestelle zur streitgegenständlichen Frage ableiten lassen solle, legten die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Im Übrigen gehe aus der Beschwerdebeilage nicht hervor, dass die Be- schwerdeführerin 1 in der damaligen Ausschreibung als Mitglied eines Konsortiums angeboten hätte.
B-5897/2022 Seite 24 9.3 Die Vergabestelle darf von jenen Konsorten einer Bietergemeinschaft, die bestimmte – namentlich die vertragstypischen – Leistungen erbringen, die Erfüllung darauf bezogener Eignungskriterien verlangen (vgl. Art. 31 und 56 Abs. 3 BöB; vgl. Urteil des BVGer B-3803/2010 vom 2. Februar 2011 E. 3.3 «Privatisierung Alcosuisse II»; vgl., je m.H., WYSS, Handkom- mentar, Art. 27 N. 7; DANIELA LUTZ, Bietergemeinschaften und Subunter- nehmer, in: Aktuelles Vergaberecht 2018, N. 52; MARTIN BEYELER, Der Gel- tungsanspruch des Vergaberechts, 2012, N. 1485). Andernfalls könnte die Qualitätsgewähr umgangen werden, was den Zielen des Vergaberechts zuwiderliefe (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, N. 562, 645). In dem von den Beschwerdeführerinnen angesprochenen Merkblatt «Bie- tergemeinschaften: Zulassung und Beschränkung» der Beschaffungskon- ferenz des Bundes (BKB) und der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) aus dem Jahr 2021 (abrufbar auf www.kbob.admin.ch) wird unter der Überschrift «Eig- nung» zwar bemerkt, eine Bietergemeinschaft müsse als Gesamtheit sämtliche Eignungskriterien erfüllen. Gleich anschliessend wird aber präzi- siert, jedes Mitglied müsse dabei die in seinem Bereich der Leistungser- bringung verlangten Eignungskriterien erfüllen. Da gemäss ihrer Offerte beide Beschwerdeführerinnen Baggerleistungen verrichten würden, unter- mauert das Merkblatt in Wirklichkeit die Feststellung, dass sie auch beide das streitgegenständliche Eignungskriterium erfüllen müssen. 9.4 Transport und Einsatz schweren Geräts bedingen insbesondere erheb- lichen Treibstoffverbrauch, verbunden mit entsprechenden Emissionen, sowie Eingriffe ins Gelände und den daraus resultierenden Umgang mit Aushubmaterial. Solche Aktivitäten, die beide Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Auftrags ausüben würden, weisen eine signifikante Umwelt- relevanz auf. Deshalb lässt sich die Position der Vergabestelle, wonach sämtliche Unternehmen, die vertragstypische Leistungen erbringen, das dahingehende Eignungskriterium erfüllen müssen, nicht beanstanden. Weil beide Beschwerdeführerinnen als Mitglieder der Bietergemeinschaft die vertragstypischen, umweltrelevanten Baggerleistungen erbringen wür- den, hätten sie das Eignungskriterium «Vorliegen eines hinreichenden Um- weltmanagementsystems» so verstehen können und müssen, dass sie dieses Kriterium auch beide zu erfüllen haben. Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, dass die Beschwerdeführe- rin 2 nur einen kleinen Teil des Auftrags leisten würde. Bei Baggerverträgen
B-5897/2022 Seite 25 würden nämlich Maschinen und Aggregate verlangt (z.B. Schotterabzug, Stopfmaschine, verschiedene Greifer usw.). Die Beschwerdeführerin 2 ver- füge nicht über alle diese Aggregate. Daher sei ihr Einsatz im Rahmen des abzuschliessenden Vertrags auf reine Maschinenaushubarbeiten mit Fah- rern (Bagger ohne Aggregate), auf Sondereinsätze bei dringenden Aufga- ben der Vergabestelle oder als Backup bei Pannen bei der Beschwerde- führerin 1 beschränkt; diese habe [...] Bagger mit Aggregaten, die Be- schwerdeführerin 2 etwa [...] für den Aushub. Dem Inventar, das der Offerte der Beschwerdeführerinnen beigefügt sei, lasse sich entnehmen, dass alle Maschinen, die bei der Ausführung des Auftrags verwendet würden, Eigen- tum der Beschwerdeführerin 1 seien. Laut dem «Management Summary» zu ihrer Offerte vom 1. Juni 2022 hiel- ten die Beschwerdeführerinnen freilich fest, ihre Arbeitsgemeinschaft ver- füge bereits über eine Organisation für Baggerleistungen in der Region Süd. Alle Partner dieser Arbeitsgemeinschaft hätten dort in den vorange- gangenen Jahren gemeinsam oder in eigener Regie Zweiwegemaschinen an die SBB verliehen. Dies und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2 beim vorliegenden Auftrag als Backup für die Beschwerdeführerin 1 fun- gieren würde, deutet darauf hin, dass sie selber über entsprechende, min- destens in dringlichen Fällen einzusetzende Maschinen verfügt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 aber Eigentümerin sämtlicher einzuset- zender Bagger wäre, würde dies nichts daran ändern, dass die Vergabe- stelle die Einhaltung der geforderten Umweltaspekte auch von der Be- schwerdeführerin 2 verlangen durfte, handelt es sich doch stets um die Er- bringung von Baggerleistungen. Wie die Beschwerdeführerinnen allerdings zu verstehen geben, verfügt die Beschwerdeführerin 2 selber auch über Maschinen, welche für die offerierten Arbeiten eingesetzt würden oder min- destens eingesetzt werden könnten. Ohnehin geht es aber darum, wäh- rend der Ausführung der vertragstypischen Leistungen bestimmte Umwel- taspekte zu berücksichtigen. Angesichts dessen ist es jedenfalls vertretbar, den entsprechenden Nachweis auch von der Beschwerdeführerin 2 zu ver- langen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Mitglied der Bietergemeinschaft einen geringeren Teil der nachgefragten Baggerleistungen ausführen würde, handelt es sich doch letztlich um dieselben vertragstypischen Ar- beiten. 9.5 Was die Berufung der Beschwerdeführerinnen auf frühere Ausschrei- bungen betrifft, so lässt sich daraus mit Blick auf das hier relevante Eig- nungskriterium insbesondere wegen unterschiedlicher Beschaffungsge-
B-5897/2022 Seite 26 genstände oder abweichender Beteiligungsverhältnisse nichts anderes fol- gern. Diesbezüglich kann auf die vorstehend wiedergegebenen, stichhalti- gen Erörterungen der Vergabestelle verwiesen werden. Eine Praxis der Vergabestelle, wonach grundsätzlich nur der federführende Konsorte das fragliche Eignungskriterium erfüllen müsste, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht erkennbar. Vielmehr muss diese Frage be- treffend die vorliegende Ausschreibung insbesondere aufgrund der nach- gefragten Leistung beurteilt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_355/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.2.3 f. «zweite Gotthardröhre, Bauherrenver- messer»; Urteil des BVGer B-3803/2010 vom 2. Februar 2011 E. 3.3 «Pri- vatisierung Alcosuisse II»). 9.6 Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass beide Beschwerdeführe- rinnen das Eignungskriterium «Vorliegen eines hinreichenden Umweltma- nagementsystems» erfüllen müssen. 10. Da beide Beschwerdeführerinnen besagtes Eignungskriterium einhalten müssen (vgl. soeben E. 9) und die Beschwerdeführerin 1 eine ISO14001- Zertifizierung vorlegte, bleibt unter Berücksichtigung der vorstehend (E. 8) dargestellten Praxis zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 2 ein vergleich- bares Umweltmanagementsystem nachgewiesen hat. 10.1 Zum Eignungskriterium «Vorliegen eines hinreichenden Umweltma- nagementsystems» (Ziff. 3.7.3 der Ausschreibung) wurden gemäss Ziff. 3.8.3 der Ausschreibung folgende Nachweise verlangt (Zitat): Umweltmanagementsystem ISO14001 oder vergleichbar (z.B. Unterneh- menspolitik oder Umweltpolitik; Beweise, wie Umweltaspekte in der Produkt- entwicklung berücksichtigt werden; Bericht eines internen Umweltaudits; oder Check/Überprüfungen usw.) 10.2 Die Umweltmanagementnorm ISO14001 legt weltweit anerkannte An- forderungen an ein Umweltmanagementsystem fest. Sie lässt sich auf Pro- duktions- wie auf Dienstleistungsunternehmen anwenden. In Logik und Aufbau knüpft sie in vielen Bereichen (Dokumentation, kontinuierliche Ver- besserung, Schulung, interne Audits, Managementbewertung) an die vor- bestehende ISO-Norm 9001 an. ISO14001 bildet Teil einer Normenfamilie, die ihrerseits zahlreiche weitere Normen zu verschiedenen Bereichen des Umweltmanagements festlegt; darunter fallen etwa Ökobilanzen, Umwelt- kennzahlen und Umweltleistungsbewertungen.
B-5897/2022 Seite 27 Bei der Einführung eines Umweltmanagementsystems sind insbesondere eine betriebliche Umweltpolitik, Umweltschutzziele und ein Umweltpro- gramm der Unternehmung zu formulieren. Regelmässige Überprüfungen sollen das Umweltmanagementsystem stetig verbessern. ISO14001 legt den Fokus auf diesen kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP), wel- cher folgende Aspekte beinhaltet: Planung (Festlegung der Ziele und Pro- zesse zur Implementierung der Umweltpolitik des Unternehmens), Ausfüh- rung (Umsetzung der Prozesse), Überprüfung (Überwachung der Pro- zesse hinsichtlich rechtlicher und anderer Anforderungen sowie der Ziele der Umweltpolitik des Unternehmens), Optimierung sowie, fakultativ, Ver- öffentlichung der Umweltleistung (Umweltschutzmassnahmen) in Form ei- nes Berichts. Die ISO-Norm 14001 legt keine absoluten Anforderungen an die Umwelt- leistung fest. Sie fordert aber die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich das Unternehmen durch seine Umweltpolitik selber auferlegt hat. Mit der Einführung der ISO-Norm 14005 im Jahr 2010 wurden Hürden namentlich für KMU beseitigt; die Norm bietet einen Rahmen und Tipps für Unterneh- men, um schrittweise ein Umweltmanagementsystem zu entwickeln, ein- zuführen und zu pflegen, welches am Ende die Anforderungen von ISO14001 erfüllt (zum Ganzen: www.kmu.admin.ch und www.sqs.ch; vgl. auch Urteil des BVGer B-6082/2011 vom 8. Mai 2012 E. 5.3.4 «mobiles Kontrollsystem LSVA»). Eine Zertifizierung von Umweltmanagementsyste- men nach ISO 14001:2015 gilt für drei Jahre; jährlich findet ein Aufrechter- haltungsaudit und nach drei Jahren ein Rezertifizierungsaudit statt (www.iso.org). 10.3
10.3.1 In der Beschwerdeschrift wird die Position vertreten, die Vergabe- stelle sei nach ungenügender Prüfung zum voreiligen Schluss gelangt, dass die Dokumentation des fraglichen Eignungskriteriums durch die Be- schwerdeführerin 2 nicht mit den Anforderungen der ISO14001-Zertifizie- rung vergleichbar sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe jedoch die wichtigs- ten Punkte, z.B. die Einhaltung des Umweltrechts, die Bewertung der Um- weltsituation und des Programms, die Konzernumweltrichtlinie, Abfallwirt- schaft und Entsorgung sowie ihren Notfallplan für Umweltereignisse er- schöpfend dargelegt. In ihrer Replik vom 23. Februar 2023 ergänzten die Beschwerdeführerin- nen, die Beschwerdeführerin 2 sei auf jeden Fall ein grosses Unternehmen,
B-5897/2022 Seite 28 das sich auch sehr für die Nachhaltigkeit, insbesondere für den Umwelt- schutz, einsetze. Sie verfüge über eine interne Politik und eine Organisa- tion, die auf ökologische Nachhaltigkeit ausgerichtet seien. Im Juli 2022 habe sie daher die Bescheinigung des Kantons Tessin in diesem Bereich erhalten. 10.3.2 Vernehmlassungsweise legte die Vergabestelle dar, der zweite Kon- sorte habe am 3. August 2022 auf ihre schriftliche Nachfrage hin zusätzli- che Unterlagen eingereicht. Eine interne Fachperson der Vergabestelle habe daraufhin geprüft, ob die Beschwerdeführerin 2 über ein mit der ISO14001-Zertifizierung vergleichbares Umweltmanagementsystem ver- füge. Diese Überprüfung findet sich in der «Checkliste Erfüllung Vergleichbarkeit Zuschlags- oder Eignungskriterium Umweltmanagementsystem (UMS)» vom 19. August 2022, ausgefüllt durch die Abteilung «Umwelt und Nach- haltigkeit» der Vergabestelle. Sie enthält folgende abschliessende Beurtei- lung (Zitat): Es gibt keine klar formulierten Umweltziele und keine Nachweise zur Wirksam- keit des Umweltmanagementsystems von [Beschwerdeführerin 2]. Das Doku- ment [...] ist datiert auf Juli 2014, es ist unklar ob und welche Verbesserungen in den letzten 8 Jahren stattgefunden haben. Gestützt auf die Checkliste ergänzte die Vergabestelle in ihrer Vernehm- lassung, nicht nur fänden sich in den von der Beschwerdeführerin 2 einge- reichten Unterlagen keine klaren Umweltziele, sondern es fehlten auch Nachweise, wie die Erreichung allfälliger Ziele und die Wirksamkeit der Massnahmen sichergestellt werde. Weiter mangle es an einer aufschluss- reichen Darstellung der im Unternehmen bestehenden Ressourcen, Ver- antwortlichkeiten und Befugnisse für das Umweltmanagement, z.B. ein Or- ganigramm mit Beschreibung. Ebenso fehlten Angaben dazu, wie die Um- weltleistung des Unternehmens gemessen und bewertet werde. Kennzah- len seien keine definiert. Zwar werde in Dokumenten der Beschwerdeführerin 2 der Umgang des Unternehmens mit Abfall punktuell angesprochen; ein ganzheitliches Kon- zept für das Management von Produkten und Leistungen über deren «Le- bensweg» fehle hingegen. Die von der Beschwerdeführerin 2 eingereich- ten Unterlagen datierten aus den Jahren 2013 und 2014 und seien seither offenbar nicht mehr aktualisiert worden. Dies deute darauf hin, dass die
B-5897/2022 Seite 29 Wirksamkeit der in den Unterlagen angesprochenen Prozesse nicht ge- prüft und optimiert worden sei, trotz relevanter neuer Erkenntnisse sowohl zu den Umweltgefahren als auch zu technischen und organisatorischen Massnahmen, insbesondere im Bereich der Dekarbonisierung. In diesem Kontext sei zu beachten, dass die ISO-Norm 14001 im Jahr 2015 revidiert worden sei. 10.3.3 In ihrer Replik vom 23. Februar 2023 erklärten die Beschwerdefüh- rerinnen, es treffe nicht zu, dass sich in den von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Unterlagen keine klaren Umweltziele und keine Nachweise darüber fänden, wie die Erreichung allfälliger Ziele und die Wirksamkeit der Massnahmen sichergestellt werden sollten. Vielmehr enthielten die Unter- lagen eine Darstellung der im Unternehmen der Beschwerdeführerin 2 be- stehenden Ressourcen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse für das Um- weltmanagement sowie die einschlägigen Kennzahlen und Angaben dazu, wie die Umweltleistung des Unternehmens gemessen und bewertet werde. Die Unterlagen enthielten auch ein ganzheitliches Konzept für das Ma- nagement von Produkten und Leistungen über deren Lebensweg. Sie be- sagten nämlich ausdrücklich, dass die Umweltschutzaktivitäten im Unter- nehmen der Beschwerdeführerin 2 in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und der ISO14001-Zertifizierung, in ihrer Fassung von 2015, von einem speziellen Büro organisiert und überwacht würden. Diese Stelle überwache die Einhaltung der geltenden Vorschriften anhand des Blattes «1.08 Liste der ISO14001-Normen und -Gesetze», und die Kontrolle finde alle sechs Monate statt. Darüber hinaus überprüfe die zuständige Stelle des Unternehmens min- destens einmal jährlich die Umweltsituation an den verschiedenen Unter- nehmensstandorten und erhebe die für die Umweltbelastung relevanten Daten. Sowohl die Umweltsituation als auch der Verbrauch würden intern in der Geschäftsleitung diskutiert. Daraus würden Verbesserungsmass- nahmen entwickelt, die im Blatt «2. 05 B Sorveglianza obiettivi aziendali e azioni di miglioramento» dokumentiert seien. Die Verwirklichung dieser Ziele erfolge innerhalb der festgelegten Fristen, und die zuständige Abtei- lung informiere die Geschäftsleitung bei grösseren Abweichungen. Ferner fördere die Beschwerdeführerin 2 das Umweltbewusstsein inner- halb der Gruppe und nach aussen, indem es Lieferanten und Subunter- nehmer, die sich dieser Problematik noch nicht bewusst seien, dazu an-
B-5897/2022 Seite 30 rege, ähnliche Vorkehrungen und Massnahmen zu treffen, wie sie inner- halb der Gruppe gälten. Die Aufmerksamkeit für die Umwelt und ihren Schutz sei daher ein zentraler Punkt in der Entwicklungspolitik der Unter- nehmensgruppe und führe, wie bei jedem anderen, ISO14001-zertifizierten Unternehmen, zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung im Sinne der Nachhaltigkeit. Schliesslich betrachte die Beschwerdeführerin 2 den gesamten Managementprozess, d.h. die gesamte Lieferkette, und alle Aktivitäten würden nach bestimmten Kriterien durchgeführt. 10.3.4 Duplizierend erklärte die Vergabestelle, aus den Unterlagen der Be- schwerdeführerin 2 gehe gerade keine Darstellung ihrer bestehenden Res- sourcen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse im Umweltmanagement her- vor. Welches spezielle Büro Umweltschutzaktivitäten überwache und wie dieses in die Organisation des Unternehmens eingegliedert sei, sei nicht erkennbar. Weder die Blätter «1.08 Liste der ISO14001-Normen und Ge- setze», «2.05 B Sorveglianza obiettivi aziendali e azioni di miglioramento», auf welche sich die Beschwerdeführerinnen bezögen, noch die weiteren in Ziff. 2 der Unterlagen erwähnten Dokumente seien eingereicht worden. Ebensowenig könne das von der Beschwerdeführerin 2 vorgelegte Kon- zept mit der aktuellen ISO-Norm 14001 aus dem Jahr 2015 übereinstim- men, da es aus dem Jahr 2014 stamme und damit offensichtlich veraltet sei. Ziff. 10.3 der ISO-Norm 14001 verlange überdies, dass das Unterneh- men die Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit seines Umweltmana- gementsystems fortlaufend verbessern müsse. Dafür würden namentlich jährliche externe Prüfungen der Zertifizierungsstelle durchgeführt. Die Do- kumente der Beschwerdeführerin 2 seien seit fast zehn Jahren nicht mehr überarbeitet worden. Wie die Umweltleistung – entsprechend den Vorga- ben zur Managementbewertung in Ziff. 9.3 der ISO-Norm 14001 – konkret gemessen, evaluiert und vom Management bewertet werde, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. 10.4 Auch bei der Anwendung der Eignungskriterien verfügt die Vergabe- stelle über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (Urteil des BGer 2C_383/2014 vom 15. September 2014 E. 7.1 «Monte Ceneri»; vgl. Urteil des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.2 «CT-Ersatz Radiolo- gie»; WYSS, Handkommentar, Art. 27 N. 16).
B-5897/2022 Seite 31 10.5 Das Umweltkonzept «Gestione dell’ambiente» der Beschwerdeführe- rin 2 datiert vom 1. Juli 2014 und befindet sich damit nicht auf dem neues- ten Stand, während sich Kenntnisse, Regulierungen und Techniken zu Um- weltaspekten seit der Abfassung des Konzepts in nicht unerheblichem Masse weiterentwickelt haben. Daraus muss geschlossen werden, dass das Konzept keine regelmässige Aktualisierung erfährt. Verglichen mit den detaillierten Anforderungen der als Massstab dienenden ISO-Norm 14001 (vgl. Urteil des BVGer B-6082/2011 vom 8. Mai 2012 E. 5.3.8 «mobiles Kontrollsystem LSVA») präsentieren sich die nachträglich eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin 2 sodann bezüglich Einführung, Um- setzung, Aufrechterhaltung, Verbesserung und Kontrolle des Umwelt- schutzmanagements als wesentlich rudimentärer. Insbesondere mangelt es dem dargestellten Managementsystem der Beschwerdeführerin 2 an ei- nem dokumentierten Mechanismus zur fortlaufenden Aktualisierung, Über- prüfung und Verbesserung der relevanten Umweltaspekte. Entsprechende Umsetzungsberichte jedenfalls fehlen. Demzufolge wahrte die Vergabestelle ihren Beurteilungsspielraum, als sie die von der Beschwerdeführerin 2 nachgereichten Unterlagen nicht im Sinne eines mit ISO14001 vergleichbaren Umweltmanagementsystems wertete. 10.6 Als Beilage zu ihrer Replik vom 13. Februar 2023 betreffend die ver- fahrensrechtlichen Anträge der Vergabestelle reichten die Beschwerdefüh- rerinnen dem Bundesverwaltungsgericht einen mit einer Konformitätserklä- rung der Tessiner Handelskammer vom 25. Juli 2022 versehenen Bericht ein, durch den der Kanton Tessin der Beschwerdeführerin 2 Nachhaltigkeit in Umweltfragen bescheinigte. Der Bericht war am 1. Juni 2022 verfasst worden. Dazu hielten die Beschwerdeführerinnen fest, auf S. 18 des Nachhaltig- keitsberichts werde das Engagement der Beschwerdeführerin 2 für den Umweltschutz im Detail erläutert. Konkret achte das Unternehmen aktiv auf den Energie- und Wasserverbrauch, die Verringerung der CO 2 -Emissionen und der Einwegkunststoffe, die Abfallentsorgung, Abfallvermeidungspläne sowie die Bürologistik auf der Baustelle, die die Emissionen geringhalte und den Strassenverkehr in der Umgebung nicht belaste. Dieser Bericht existierte bereits, als die Beschwerdeführerinnen ihre Of- ferte am 3. August 2022 ergänzten, nachdem die Vergabestelle sie am 25. Juli 2022 aufgefordert hatte, fehlende Unterlagen zum Eignungskriterium
B-5897/2022 Seite 32 «Vorliegen eines hinreichenden Umweltmanagementsystems» gemäss Kapitel 2.8.2 der Ausschreibungsbedingungen für die Beschwerdeführerin 2 nachzureichen. Die Vergabestelle erklärte in ihrer Duplik vom 23. Februar 2023 betreffend prozessuale Anträge, der von den Beschwerdeführerinnen nachträglich eingereichte Nachhaltigkeitsbericht sei offensichtlich kein mit ISO14001 vergleichbares Umweltmanagementsystem, sondern eine Unternehmens- broschüre. Der Versuch, nachträglich mit Unterlagen, die nicht Gegenstand der Offerte gebildet hätten, ein Eignungskriterium nachzuweisen, sei über- zeugend gescheitert. Unter dem Titel «La tutela dell’ambiente» werden auf zwei Seiten des Be- richts jeweils kurz die Massnahmen des Unternehmens in den hiervor er- wähnten Bereichen beschrieben. Allerdings enthält der Bericht insbeson- dere keine konkrete Zuständigkeitsordnung für die Umsetzung und die Überprüfung der Massnahmen. Damit erfüllt er die Anforderungen der Vergabestelle noch weniger als das im Sinne eines mit ISO14001 ver- gleichbaren Umweltmanagementsystems seinerzeit auf deren Nachfrage hin eingereichte Konzept. Folglich vermag der im Beschwerdeverfahren eingereichte Nachhaltigkeitsbericht an der vorstehenden Beurteilung (E. 10.5) nichts zu ändern. 11. Sodann bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Vergabestelle habe die mit dem neuen BöB verfolgten Ziele, die nicht nur ökologische, sondern auch soziale Aspekte beträfen, verkannt. Ihr Vorgehen widerspreche dem politischen Willen des Gesetzgebers, die Teilnahme kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) an öffentlichen Vergabeverfahren zu begünstigen. 11.1 Zur Begründung halten sie fest, das neue BöB markiere einen Para- digmenwechsel hin zu einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung. Einer- seits sollten die drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung (sozial, wirtschaftlich und ökologisch) in die Ziele des Gesetzes aufgenommen werden. Andererseits sei Raum für die Einbeziehung von Nachhaltig- keitskriterien in den verschiedenen Phasen des Zuschlagsverfahrens zu schaffen. Bis heute bestehe also ein deutlicher Wunsch des Gesetzgebers, nicht nur unter Umwelt-, sondern auch unter sozialen Gesichtspunkten nachhaltig einzukaufen. Zum sozialen Bereich der Nachhaltigkeit gehöre das Konzept der KMU-Förderung.
B-5897/2022 Seite 33 Über 99 % aller Schweizer Unternehmen seien KMU. Wirtschaftsverbände und Politik hätten in der Vergangenheit mehrfach moniert, dass der admi- nistrative Aufwand und die Hürden für eine Teilnahme von KMU an öffent- lichen Beschaffungen oft zu hoch seien. Der Bundesrat habe daher in der Beschaffungsstrategie der Bundesverwaltung die Zielsetzung formuliert, die Beschaffungsverfahren nach Möglichkeit anbieterfreundlich und insbe- sondere KMU-verträglich auszugestalten, indem der administrative Auf- wand für die Teilnahme möglichst geringgehalten werden solle. Die teil- weise hochspezialisierten KMU zeichneten sich regelmässig durch beson- ders innovations-, nachhaltigkeits- und qualitätsorientierte Leistungen aus. Würden die Beschaffungsverfahren so ausgestaltet, dass diese KMU teil- nehmen und ihr Know-how einbringen könnten, erhalte die Vergabestelle eine grössere Auswahl an qualitativ hochwertigen Angeboten. 11.2 Darauf entgegnet die Vergabestelle, erstens sei die Förderung von KMU bei öffentlichen Beschaffungen – im Gegensatz zur explizit im Gesetz verankerten Nachhaltigkeit – ein vergabefremder Zweck, der im GPA keine Grundlage finde. Zweitens würden Arbeitsgemeinschaften zwar oft mit dem Ziel gebildet, Ressourcen, Erfahrungen und Fähigkeiten zu vereinigen, welche ihre Mit- glieder für sich allein nicht beibringen könnten. Insofern halte das von den Beschwerdeführerinnen zitierte Merkblatt BKB/KBOB «Bietergemeinschaf- ten: Zulassung und Beschränkung» vom 1. Januar 2021 zutreffend fest, dass die Arbeitsgemeinschaft als Gesamtheit sämtliche Eignungskriterien erfüllen müsse. Indessen präzisiere das Merkblatt im darauffolgenden Satz sogleich, jedes Mitglied müsse die in seinem Bereich der Leistungserbrin- gung verlangten Eignungskriterien erfüllen. Drittens handle es sich bei den von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Empfehlungen der BKB und der KBOB vom März 2022 für die KMU-ver- trägliche Ausgestaltung der öffentlichen Beschaffungsverfahren – wie der Titel des Dokuments besage – um Empfehlungen, nicht um verbindliche Anweisungen an die Vergabebehörden. Im Übrigen rieten die Empfehlun- gen sinnvollerweise auch nicht davon ab, Eignungskriterien auf diejenigen Konsorten anzuwenden, welche die entsprechenden Leistungen erbräch- ten. Ein solches Verbot würde im Widerspruch zum Gesetz, zur einhelligen Lehre und zur Praxis stehen.
B-5897/2022 Seite 34 11.3 KMU werden im BöB nicht erwähnt (vgl. Botschaft, S. 1859). Insbe- sondere enthält Art. 2 BöB über den Zweck des Gesetzes keine entspre- chende Bestimmung. Abgesehen davon sind Gesetzeszwecke oder ein po- litischer Wille des Gesetzgebers als solche nicht justiziabel. Allenfalls kön- nen sie der Auslegung dienen (vgl. Botschaft, S. 1884). Die Beschwerde- führerinnen legen denn auch nicht dar, welche Rechtsnorm die Vergabe- stelle im vorliegenden Kontext verletzt haben soll (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 56 Abs. 3 BöB). Ebensowenig zeigen sie (in substantiierter Weise) auf, inwiefern sie die von ihnen genannten sozialen, wirtschaftli- chen und ökonomischen Aspekte vernachlässigt haben sollte. Abgesehen davon kann ein Ausschluss aus dem Vergabeverfahren nicht einfach des- halb als rechtswidrig angesehen werden, weil die Nichterfüllung des betref- fenden Eignungskriteriums durch ein kleines oder ein mittleres Unterneh- men erfolgte. So ist auch nicht ersichtlich, dass KMU in der vorliegenden Beschaffung diskriminiert worden wären. Im Übrigen liess Ziff. 3.5 der Aus- schreibung vom 1. April 2022 Bietergemeinschaften explizit zu. Bei der Zulassung von Bietergemeinschaften handelt es sich nicht um ein Instrument zur Förderung von KMU (BVGE 2010/58 E. 6.2 «Privatisierung Alcosuisse I»). Art. 31 Abs. 1 des neuen BöB bestimmt lediglich, dass Bie- tergemeinschaften zugelassen sind, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt (vgl. Botschaft, S. 1947). Das BöB setzt das GPA auf Stufe Bund um. Anliegen des Umweltschutzes, der Einhaltung sozialer Mindest- standards oder der Förderung von KMU haben durchaus Eingang in das Beschaffungsrecht gefunden. Mit Blick auf den Regulierungszweck des GPA, welches der Öffnung der Märkte und der Gewährung diskriminie- rungsfreien Marktzutritts verpflichtet ist, wurden Aspekte der Nachhaltigkeit oder der KMU-Förderung anlässlich der Revision des GPA zwar diskutiert, letztlich aber in spezielle Arbeitsprogramme verwiesen (Botschaft, S. 1853 f., 1861). 11.4 Daher erweist sich die Rüge, das Vorgehen der Vergabestelle wider- spreche dem politischen Willen des Gesetzgebers, die Teilnahme von KMU an öffentlichen Vergabeverfahren zu begünstigen, als unbegründet. 12. Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen, ihr Ausschluss wegen Nichterfüllens des Eignungskriteriums «Vorliegen eines hinreichenden Um- weltmanagementsystems» durch die Beschwerdeführerin 2 stelle einen Fall von überspitztem Formalismus dar.
B-5897/2022 Seite 35 12.1 Als Begründung halten sie fest, der Ausschluss einer Anbieterin auf- grund lediglich geringfügiger Abweichungen von den in den Eignungskrite- rien statuierten Anforderungen verstosse gegen das Verhältnismässig- keitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 29 BV). Die Vergabestelle sei in solchen Fällen berechtigt, die nachträgliche Einreichung von Detailnachweisen zu- zulassen, bzw. verpflichtet, solche einzuholen. Da die Unterlagen nicht ausgereicht hätten, hätte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin 2 eine zusätzliche Frist setzen müssen, um die fehlenden Informationen für die Analyse der Vergleichbarkeit zwischen den vom Unternehmen ergriffenen und den von der Umweltzertifizierung ISO14001 vorgeschriebenen Mass- nahmen vorzulegen. Ausserdem würden die fehlenden Informationen im- mer noch geringfügige Aspekte darstellen, die nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit einen Ausschluss vom Zuschlagsverfahren nicht rechtfertigen würden (z.B. «Die Umweltleistung wird mit Kennzahlen be- wertet»). 12.2 Auf einen Ausschluss kann verzichtet werden, wenn er sich als unver- hältnismässig oder überspitzt formalistisch erweisen würde (Urteile des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3 «CT-Ersatz Radiologie» und 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3 «Engineered Materials Arresting System Piste 28»). Überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschrif- ten aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt (vgl. BGE 132 I 249 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ab, dass dem Anbieter in vergaberechtlichen Verfahren in bestimmten Fällen Gelegenheit zu geben ist, den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. In diesem Sinne kann ein Ausschluss namentlich dann unverhältnismässig sein, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte aus- wirkt (BVGE 2007/13 E. 3.3 m.H. «Vermessung»; Urteile des BVGer B- 3709/2021 vom 2. Juni 2022 E. 11.3 «Übersetzungsdienstleistungen», B- 5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.2 «Lüftungsanlagen Kaserne» und B- 985/2015 vom 25. März 2015 E. 5.3.3 «Erleichterung Grenzübertritt im Schienenverkehr»; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, N. 447 f.). 12.3 Am 25. Juli 2022 gaben die SBB den Beschwerdeführerinnen Gele- genheit, Nachweise hinsichtlich der Erfüllung des Eignungskriteriums durch die Beschwerdeführerin 2 einzureichen. Die SBB waren jedoch nicht gehalten, eine weitere Frist anzusetzen. Vielmehr durften sie nach Treu
B-5897/2022 Seite 36 und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) davon ausgehen, dass die nachgereichten Dokumente vollständig wären. Von der Vergabestelle kann, namentlich aus Praktikabilitätsüberlegungen und mit Blick auf das Gleichbehandlungsge- bot (Art. 11 Bst. c BöB), nicht verlangt werden, dass sie zusätzliche Fristen setzt, bis die betreffende Anbieterin den entsprechenden Nachweis allen- falls doch noch zu erbringen vermag. 12.4 Schliesslich fehlte es auch nicht an einer Bescheinigung von bloss untergeordneter Natur. In Wirklichkeit erhielt die Beschwerdeführerin 2 von der Vergabestelle vielmehr Gelegenheit, Unterlagen zum Eignungskrite- rium nachzureichen, was sie denn auch tat. Diese Unterlagen vermochten ein genügendes Umweltmanagementsystem aufgrund einer den Ermes- sensspielraum der Vergabestelle wahrenden inhaltlichen Beurteilung je- doch nicht zu belegen. 12.5 Überspitzter Formalismus lässt sich demnach nicht konstatieren, zu- mal die Vergabestelle den Beschwerdeführerinnen eine Frist zum Nach- reichen einer einschlägigen Dokumentation für die Beschwerdeführerin 2 ansetzte. Deshalb erweist sich die Rüge, der Ausschluss der Beschwerde- führerinnen vom Vergabeverfahren sei unverhältnismässig, als unbegrün- det. 13. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 14. Die prozessualen Rechtsbegehren werden mit diesem Endentscheid ge- genstandslos. Dispositiv-Ziff. 4 der Zwischenverfügung des Bundesverwal- tungsgerichts vom 21. Dezember 2022, mit welcher dem Begehren um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch entsprochen wurde, fällt deshalb dahin. 15. 15.1 Weil die Beschwerdeführerinnen unterliegen, haben sie die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessfüh- rung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den
B-5897/2022 Seite 37 Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall wer- den die Verfahrenskosten auf Fr. 5’000.– festgelegt. 15.2 Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen ist keine Partei- entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die unter das BöB fallende Vergabestelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer B-6261/2020 vom 18. Mai 2021 E. 10.2 m.H.).
(Dispositiv nächste Seite)
B-5897/2022 Seite 38 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Zur Bezahlung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss einbehalten. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerinnen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Urs Küpfer
B-5897/2022 Seite 39 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 11. April 2023
B-5897/2022 Seite 40 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 234502; Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde; auszugsweise)