Abt ei l un g II B-58 7 7 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 9 Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richterin Vera Marantelli; Gerichtsschreiber Roger Mallepell. Kanton Thurgau Beschwerdeführer, handelnd durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Rechtsdienst und Entscheide, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Vorinstanz, Trägerhaftung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
B- 58 77 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. A._______ (Versicherte) kündigte ihr Arbeitsverhältnis als Dentalas- sistentin per 31. Juli 2007, weil sie sich beruflich weiterbilden und künftig mehr Büroarbeiten verrichten wollte. Der Besuch einer Weiter- bildung sei beim bestehenden Arbeitgeber nicht möglich gewesen. Am 29. August 2007 meldete sich die Versicherte unter Angabe eines ge- suchten Beschäftigungsgrades von 50 % beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) in Frauenfeld zum Bezug von Arbeitslosenent- schädigung an. Darauf absolvierte sie vom 4. September 2007 bis 21. Dezember 2007 bei der Klubschule Migros in Frauenfeld jeweils diens- tags bis freitags zwischen 08.15 Uhr und 14.40 Uhr den Kompaktlehr- gang einer Diplom-Handelsschule. B. Die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau bewilligte am 10. Oktober 2007 auf das Gesuch der Versicherten vom 17. September 2007 die hälftige Be- teiligung an den Kosten des Kompaktlehrgangs (Fr. 2'904.-) zuzüglich Auslagenersatz (Fr. 795.- Verpflegungskosten plus Fr. 303.-Reisespe- sen), dies rückwirkend ab 4. September 2007 und im Sinne einer Aus- nahme. Zudem richtete die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau der Versicherten ab 29. August 2007 Taggelder aus. Diese wurden in Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bezahlt und – abwei- chend vom von der Versicherten angegebenen angestrebten Beschäf- tigungsgrad (50%) – auf der Basis eines anrechenbaren Arbeitsaus- falls von 100 % berechnet. Per 30. April 2008 meldete sich die Versi- cherte bei der Arbeitslosenversicherung ab. Sie hatte bei der Adecco Human Resources AG eine neue Festanstellung, wieder eine Vollzeit- stelle, gefunden. C. Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 auferlegte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Vorinstanz) dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (AWA) als Träger des RAV im Kanton Thurgau eine Trägerhaftung im Umfang der reglementarischen Begrenzung von Fr. 10'000.-. Insgesamt habe das RAV Frauenfeld der Versicherten Fr. 12'661.45 zu Unrecht ausgerichtet, bestehend aus der Beteiligung an den Kurskosten samt Auslagenersatz im Betrag von Fr. 4'002.- zu- Se ite 2
B- 58 77 /2 0 0 8 züglich den Taggeldern für die Periode vom 29. August 2007 bis 21. Dezember 2007 über Fr. 8'659.45. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Versicherte habe ihre unbefristete Vollzeitstelle als Dentalassistentin zwecks Weiterbildung bzw. Umschulung in den kaufmännischen Bereich gekündigt und sich für den Besuch des Kompaktlehrgangs einer Diplom-Handelsschule bei der Migros Klubschule entschieden. Aufgrund der zeitlichen Inan- spruchnahme durch den Kursbesuch von wöchentlich vier Tagen sowie der Übungs- und Vorbereitungsarbeiten habe es der Versicherten vor Kursantritt und während der Kursdauer an der objektiven Vermittlungs- fähigkeit gefehlt. Der Taggeldanspruch der Versicherten werde daher für die Zeit vom 29. August 2007 bis 21. Dezember 2007 nicht aner- kannt (Beanstandungssumme: Fr. 8'659.45). Ebenfalls nicht anerkannt werde die Beteiligung an den Kurskosten und den damit verbundenen Auslagen (Beanstandungssumme: Fr. 4'002.-), weil die Versicherte weder von Arbeitslosigkeit bedroht noch aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar gewe- sen sei. Für den von ihr gehegten Wunsch, nach dem Kursbesuch auch im kaufmännischen Bereich tätig sein zu können, habe die Ver- sicherte nicht nur beträchtliche Auslagen, sondern auch die Kündigung ihrer Anstellung im erlernten Beruf in Kauf genommen, verbunden mit dem Risiko arbeitslos zu werden. D. Gegen diese Verfügung erhob das AWA am 15. September 2008 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es beantragt, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. D.aBezüglich Übernahme der Kurskosten sei die Abteilung Arbeits- marktliche Massnahmen in ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2007 zum Schluss gekommen, dass die arbeitsmarktliche Indikation gegeben sei. Dabei sei berücksichtigt worden, dass sämtliche Bewerbungen der Versicherten ab dem 24. April 2007 bis zum Verfügungsdatum erfolg- los geblieben seien, die Weiterbildung aber die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten erhöhen würde und die Versicherte sich intensiv um eine Neuanstellung bemüht habe. Auch habe man der Dauer der Massnahme, der Motivation der Versicherten und der Angemessenheit der beantragten Massnahme besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Se ite 3
B- 58 77 /2 0 0 8 Die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen habe die Situation der Versicherten als Grenzfall betrachtet, weshalb sie die Kurskosten le- diglich zur Hälfte übernommen habe. Das Vorgehen habe zum Erfolg geführt, habe die Versicherte doch dank ihrer Ausbildung eine Fest- stelle antreten und sich per 30. April 2008 bei der Arbeitslosenver- sicherung abmelden können. D.bIn Bezug auf den Taggeldanspruch macht das AWA geltend, die Versicherte sei während des ganzen Kursbesuches sowohl objektiv als auch subjektiv vermittlungsfähig gewesen. Zum einen wären Einsätze am schulfreien Montag und am Wochenende sowie an den Schultagen ab 15 Uhr möglich gewesen. Zum anderen wäre die Versicherte bei ei- ner allfälligen Festanstellung berechtigt gewesen, vom Kompaktkurs in einen berufsbegleitenden Abendkurs zu wechseln. Zudem habe sich die Versicherte bereits vor ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeits- losenentschädigung um eine Anstellung bemüht und ihre Bemühungen während der gesamten Ausbildungsdauer intensiv fortgesetzt. D.cIm Eventualantrag rügt das AWA, die angefochtene Verfügung sei ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen, weshalb diese aufzuheben sei. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 (Poststempel 20. Januar 2009) beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. E.aDie Vorinstanz räumt ein, das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Die Verletzung liege darin, dass vorliegend das sonst bei RAV-Revisi- onen vor Erlass einer Trägerhaftungsverfügung durchgeführte Einwen- dungsverfahren versehentlich nicht erfolgt sei. Die Vorinstanz be- antragt jedoch, dass auf eine Rückweisung der Sache an sie verzichtet und die Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge- heilt wird. E.bZur Beteiligung am Kompaktlehrgang äussert sich die Vorinstanz im Wesentlichen wie folgt: Beim vorliegenden Fall handle es sich um alles andere als um einen Grenzfall. Es sei offensichtlich gewesen, dass die arbeitsmarktliche Indikation nie erfüllt gewesen sei. Daran vermöchten die vom AWA nachträglich für das vorliegende Verfahren eingeholten Schreiben / Protokolle etc. nichts zu ändern. Von stark er- schwerter Vermittlungsfähigkeit könne keine Rede sein. Dies bereits Se ite 4
B- 58 77 /2 0 0 8 deshalb, weil die junge und ausgelernte Zahnarztassistentin ihre Ar- beitsstelle freiwillig und ohne Not aufgegeben habe. Hinzu komme, dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht angespannt gewesen sei und der fragliche Kompaktlehrgang vom Schweizerischen Kaufmän- nischen Verband nicht anerkannt werde, d.h. nur eine beschränkte Aussagekraft habe. Eine Massnahme könne nie arbeitsmarktlich be- gründet sein, wenn sie einzig dazu dienen solle, ein von der versicher- ten Person gehegtes (neues) Berufsziel zu realisieren. Die Mitfinanzie- rung des Kompaktkurses inklusive Bezahlung von Reise- und Ver- pflegungskosten sei rechtswidrig und grobfahrlässig erfolgt. Schaden und Kausalität seien ausgewiesen. E.cZur Vermittlungsfähigkeit der Versicherten führt die Vorinstanz zu- sammenfassend aus, das RAV habe es offensichtlich pflichtwidrig un- terlassen, diese Frage anhand des Stundenplanes und der für einen Kompaktlehrgang üblichen Vorbereitungszeiten einer objektiven Prü- fung zu unterziehen. Bei einem anzunehmenden Gesamtaufwand wäh- rend den vier Kurstagen von je etwa zwölf Lektionen (Tagespensum von sechs Lektionen plus mindestens gleicher Aufwand für Vor- und Nachbereitung), sei die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätig- keit, wenn überhaupt, nur noch sehr bedingt innerhalb der normalen Arbeitszeit möglich gewesen. Die Prüfung des RAV sei auch insofern unsorgfältig, als der RAV-Berater die Vermittlungsfähigkeit rückwirkend auf einen angestrebten Beschäftigungsgrad von 100 % erhöht habe, nachdem sich die Versicherte mit einem gesuchten Beschäftigungs- grad von 50 % zum Taggeldbezug angemeldet habe. Nun versuche das AWA die Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit mit nachträglich er- stellten, suggestiv aufgebauten und abgefassten Protokollen zu relati- vieren und das unsorgfältige und rechtswidrige Handeln der zustän- digen Amtsstelle in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Dass die Versicherte jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, vom Kom- paktkurs in einen entsprechenden berufsbegleitenden Lehrgang zu wechseln, überzeuge nicht. Die Leiterin der Klubschule Migros in Frau- enfeld habe Fürsprecher B._______ von der Vorinstanz telefonisch be- stätigt, dass die Möglichkeit eines Quereinstiegs/Wechsels vom Kom- paktkurs in einen berufsbegleitenden Lehrgang grundsätzlich nicht je- derzeit möglich sei, zumal diese Lehrgänge vom Programm her sehr verschieden geplant und konzipiert seien. Auch habe die Versicherte objektiv nicht damit rechnen können, eine Anstellung zu finden, wel- che einen rein theoretischen Übertritt in den berufsbegleitenden Kurs Se ite 5
B- 58 77 /2 0 0 8 ermöglicht hätte. In subjektiver Hinsicht müsse bezweifelt werden, dass die Versicherte den ohnehin kurzen Lehrgang zu Gunsten einer Anstellung abgebrochen und dadurch ihr Ausbildungsziel gefährdet oder zumindest zeitlich verschoben hätte. Zudem sei dem RAV vorzuwerfen, dass es die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten nicht beim hierfür zuständigen und unbefangenen AWA habe abklären lassen (mit Verweis auf Art. 85 Abs. 1 Bst. d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes). Aufgrund der geltenden kantona- len Rechtslage sei das RAV nicht befugt, über die Anspruchsvoraus- setzung der Vermittlungsfähigkeit zu entscheiden (mit Verweis auf das kantonale Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung [Thurgauer Rechtsbuch-Nr. 837.1] sowie die Verordnung zu diesem Gesetz [Thurgauer Rechtsbuch-Nr. 837.11]). F. Mit Replik vom 12. Februar 2009 hält das AWA am Haupt- und Eventu- albegehren fest. Bezüglich der Nichtgewährung des rechtlichen Ge- hörs liege eine nicht heilbare besonders schwerwiegende Verletzung vor. Festgehalten wird auch an den Ausführungen in der Beschwerde zur Vermittlungsfähigkeit, namentlich daran, dass die Versicherte je- derzeit in der Lage gewesen wäre, den von ihr besuchten Kompakt- kurs abzubrechen und die Ausbildung berufsbegleitend fortzusetzen. Es habe auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden können, dass die Versicherte beim Erhalt einer Stelle vom Angebot des Wech- sels in einen berufsbegleitenden Kurs Gebrauch gemacht hätte. Die Versicherte habe diesen Lehrgang ja gerade wegen der Möglichkeit des Wechsels gewählt. Im übrigen habe entgegen der Vorinstanz für das RAV keine Veranlassung bestanden, die Akten zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit an das AWA zu überweisen. Der RAV-Berater habe die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten nicht in Frage gestellt gesehen. Schliesslich hält das AWA am Standpunkt fest, dass die Aus- bildung der Versicherten bei der Migros Klubschule arbeitsmarktlich in- diziert gewesen sei. Die Argumente der Vorinstanz, weshalb von keiner arbeitsmarktlichen Indikation gesprochen werden könne, stiessen ins Leere. So habe die Versicherte wohl tatsächlich über eine ab- geschlossene Berufslehre verfügt. Allerdings sei sie anlässlich der Ge- suchseinreichung trotz intensiver Stellensuche bereits seit sechs Mo- naten arbeitslos gewesen. Damit werde auch dem Argument wider- sprochen, die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei nicht angespannt gewe- sen. Auf dem ihr zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt habe die Ver- Se ite 6
B- 58 77 /2 0 0 8 sicherte weder während der Kündigungsfrist noch während der Ar- beitslosigkeit eine neue Anstellung gefunden. Die Zusprechung der hälftigen Kurskosten habe durchaus im Ermessen der Sachbearbei- terin der Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen gelegen. G. In ihrer Duplik vom 10. März 2009 hält die Vorinstanz am Standpunkt fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Trägerhaftung er- füllt seien und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei. Das AWA habe keine neuen Erkenntnisse vorgetragen. Namentlich lasse sich die Frage der arbeitsmarktlichen Indikation nicht mit der Dauer der Arbeitslosigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des (hälftigen) Kurskostenzuspruches inklusive Reisespesen und Verpflegungskosten bejahen. Letztlich sei die Versicherte freiwillig arbeitslos geworden. In Bezug auf die Frage der Vermittlungsfähigkeit betont die Vorinstanz u.a., dass nicht einzusehen sei, warum das RAV die Akten in einem krassen Fall wie dem vorliegenden entgegen ihrer selber geschilderten Praxis nicht zum Entscheid über die zweifelhafte Vermittlungsfähigkeit an die zuständige Amtsstelle (Rechtsdienst) überwiesen habe. Die Handlung des RAV sei alleine schon rechtswidrig, weil es vorliegend an der formellen Zuständigkeit fehle. H. Auf die dargelegten und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbe- teiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juli 2008 stellt eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Ver- waltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen unterstellten oder administrativ zu- geordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl. Se ite 7
B- 58 77 /2 0 0 8 Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt auch die vorliegende, von der Vorin- stanz erlassene Verfügung (vgl. auch Art. 101 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG], SR 837.0, in der Fassung seit dem 1. Januar 2007). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal eine Ausnah- me im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt. 1.2Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung in rechtli- cher Hinsicht mit einem Verweis auf Art. 85g AVIG. Obwohl diese Norm ausdrücklich den Kanton gegenüber dem Bund für haftbar er- klärt, ist die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2008 an das „Amt für Wirtschaft und Arbeit Träger der RAV im Kanton Thurgau“ adressiert. Der dritte Absatz des Verfügungsdispositivs erklärt den „Träger des RAV Frauenfeld“ für ersatzpflichtig. Die angefochtene Verfügung bezeichnet somit den Adressaten formell fehlerhaft (AWA statt Kanton Thurgau). Es ergibt sich jedoch eindeutig aus dem Sachzusammenhang, dass es sich beim tatsächlich ins Recht gefassten Adressaten um den Kanton Thurgau handelt: Die Be- gründung der Verfügung zitiert auszugsweise den Wortlaut von Art. 85g Abs. 1 AVIG und weist ausdrücklich darauf hin, dass der Kanton dem Bund für die fraglichen Schäden hafte. Der angefochtene Ent- scheid richtet sich damit unzuweifelhaft gegen den Kanton Thurgau. Davon scheint neben der Vorinstanz auch das AWA auszugehen. Als formelle Verfügungsadressatin hat es die Verfügung zwar in eigenem Namen und ohne Hinweis auf eine Handlung für den Kanton Thurgau angefochten (vgl. Rubrum der Beschwerde vom 15. September 2008), die offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung des Adressaten aber weder erwähnt noch beanstandet. Unter diesen Umständen scheint es angezeigt, dass die unrichtige Be- zeichnung des Verfügungsadressaten im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – im Sinne einer Präzisierung – korrigiert und nachfolgend der Kanton Thurgau, handelnd durch das AWA, als Be- schwerdeführer bezeichnet wird (so auch der Entscheid der REKO/EVD vom 20. Oktober 2006 i.S. Kanton St. Gallen [MC/2006-5] E. 1, vgl. auch BGE 114 II 335 E. 3b). 1.3In diesem Sinn ist der Kanton Thurgau von der angefochtenen Ver- fügung beschwert und hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Inte- resse an deren Aufhebung (Art. 48 Bst. a VwVG, vgl. auch Art. 59 des Se ite 8
B- 58 77 /2 0 0 8 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be- schwerde legitimiert (vgl. Entscheid der REKO/EVD vom 20. Oktober 2006 i.S. Kanton St. Gallen [MC/2006-5 E. 1] mit Verweis auf Ent- scheid der REKO/EVD vom 6. November 2000 i. S. K. [99/MC-022] E. 1.1., Entscheide der REKO/EVD vom 15. April 2004 i. S. Kanton Zürich [MC/2002-17 – 20; MC/2003-2 + 6] E. 1). 1.4Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Kostenvorschuss wurde fristge- mäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteils- voraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). 1.5Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Aufgrund des Umstands, dass die angefochtene Verfügung den Adres- saten formell fehlerhaft bezeichnet (AWA statt Kanton Thurgau, vgl. E. 1.2.), wurde sie auch dem AWA anstatt dem Kanton Thurgau als pas- siv legitimiertem Gemeinwesen eröffnet. Grundsätzlich leidet die ange- fochtene Verfügung somit an einem Eröffnungsfehler (vgl. Art. 38 VwVG). Dieser wird – wie erwähnt – vom AWA nicht gerügt. Ohnehin erweist er sich nicht als so gravierend, dass von einem Nichtigkeits- grund auszugehen wäre. Zumal das AWA aufgrund der kantonal thur- gauischen Gesetzgebung die Aufgaben der kantonalen Amtsstelle ge- mäss Art. 85 AVIG erfüllt und insofern mit der Durchführung der Ar- beitslosenversicherung beauftragt ist (§ 3 Verordnung des Re- gierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeits- losigkeit und zur Standortförderung, Thurgauer Rechtsbuch-Nr. 837.11, Art. 76 Abs. 1 Bst. c AVIG), ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihren Entscheid dem AWA zugestellt hat (so auch der Ent- scheid der REKO/EVD vom 7. November 2005 i.S. Kanton Solothurn [MC/2004-13 E. 2 ] mit Verweis auf MC/2002-17, E. 1; 4l/96-3, E. 2; 4l/ 95-1, E. 3). Die Vorinstanz wird aber angehalten, die Verfügungs- adressaten in künftigen Verfahren sorgfältig und in Übereinstimmung mit der jeweiligen gesetzlichen Haftungsgrundlage zu bestimmen so- wie die Verfügungen entsprechend korrekt zu eröffnen. Se ite 9
B- 58 77 /2 0 0 8 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihn bzw. das AWA vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ange- hört und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.1Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Damit hat sie un- geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge (vgl. mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur: BERNHARD WALDMANN, JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen- berger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 28f., 106f.). Die Rüge be- treffend Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher – ungeachtet der vorliegenden Geltendmachung im Eventualantrag – vorab zu prüfen. 3.2Ein zentraler Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenössenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bildet das Recht der Parteien, sich vor dem Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (sog. rechtliches Ge- hör im engeren Sinn). Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG ist die Behörde verpflichtet, die Parteien vor dem Erlass einer Verfügung anzuhören und alle erheblichen und rechtzeitigen Vor- bringen zu würdigen. Dabei kann das Äusserungsrecht nur effektiv wahrgenommen werden, wenn die Behörde die Parteien mit den nö- tigen Informationen bedient, sei es im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht, sei es durch Orientierung über Hängigkeit, Gegenstand, tatsächliche Grundlagen des Verfahrens sowie über Verfahrens- handlungen und Beweismassnahmen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 4). Um sich überhaupt äussern und seine Mitwir- kungsrechte ausüben zu können, muss der Betroffene Kenntnis ha- ben, dass eine einseitige hoheitliche Anordnung in Aussicht steht. Auch muss er über den Gehalt dieser Anordnung wenigstens in groben Zügen Bescheid wissen und den Umfang sowie die Tragweite der vor- zunehmenden Sachverhaltsabklärungen erfahren können (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 71f.; vgl. zudem: JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. S. 520 ff.; BERNHARD WALDMANN, JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 5, Art. 32 N 7 ff.; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1680 f.). Se it e 10
B- 58 77 /2 0 0 8 Die Behörde braucht die Parteien nicht anzuhören vor Zwischenver- fügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; Voll- streckungsverfügungen sowie anderen Verfügungen in einem erstin- stanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzug ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Be- stimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet (Art. 30 Abs. 2 Bst. a – e VwVG). 3.3Vorliegend ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer (bzw. das AWA) vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört hat. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege eine der vorstehend genannten Fallkon- stellationen vor, bei denen sie den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht hätte anhören müssen. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich nichts anderes. Somit hatte der Beschwerdeführer nicht Gelegenheit, seine Argumente bereits im Ver- fahren vor der Vorinstanz vorzubringen, und die Vorinstanz hat sich demzufolge auch nicht mit Vorbringen des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt und diese gewürdigt. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 3.4Die Vorinstanz beantragt, dass auf eine Rückweisung der Sache an sie verzichtet und die Gehörsverletzung im vorliegenden Be- schwerdeverfahren geheilt wird. Zur Begründung bringt sie zusammen- fassend Folgendes vor: Die Sach- und Beweislage sei liquid und der Beschwerdeführer bestreite den massgebenden Sachverhalt nicht. Streitig sei die rechtliche Beurteilung. Eine Rückweisung rechtfertige sich zusätzlich nicht, weil dies zu einem administrativen Leerlauf mit unnötigen Verzögerungen führen würde. Für die Vorinstanz habe sich auch nach Kenntnisnahme der Beschwerde weder am rechtserheb- lichen Sacherhalt noch an der rechtlichen Beurteilung etwas verändert. Im übrigen verlange der Beschwerdeführer lediglich im Eventual- antrag, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei. In diesem Sinne dürfe davon aus- gegangen werden, dass auch der Beschwerdeführer primär daran inte- ressiert sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung ohne unnötige Verzögerungen heile, d.h. die Beschwerdesache ohne vor- gängige Rückweisung und mit uneingeschränkter Kognition entschei- de. Se it e 11
B- 58 77 /2 0 0 8 3.5Demgegenüber liegt nach der Auffassung des Beschwerdeführers eine nicht heilbare besonders schwerwiegende Verletzung vor, da die Vorinstanz auch für ihre Stellungnahme noch habe Auskünfte einholen müssen. Der Sachverhalt sei entgegen der Vorinstanz anlässlich der Verfügung nicht genügend abgeklärt gewesen. Eine direkte Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht verkürze den Instanzenzug un- rechtmässig. 3.6Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Gehörsverletzung als geheilt gelten, wenn die Be- troffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über- prüfen kann (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 114 mit Hinweisen). Eine Heilung kommt mithin nur infrage, wenn die Rechts- mittelinstanz in der Streitfrage über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 119). Auch ist vorausgesetzt, dass die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das verweigerte rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich voll wahrgenommen werden kann (BVGer, Urteil D-2799/2008 vom 9.7.2008 E.4.3.4.). Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d, BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen; kritisch: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, a.a.O., N. 1711 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels allerdings selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzuse- hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 116 V 187 E. 3d; BGer, Urteil 8C_513/2008 vom 10.12.2008 E. 2.1.1.; BVGer, Urteile B-2141/2006, B-2142/2006 und B-1697/2006 vom 1.4.2008, E. 4.3., wo das Bundes- verwaltungsgericht die Heilung nach Gewährung der Einsicht in alle Verfahrensakten und Durchführung eines zweifachen Schriften- wechsels zur Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs bejaht hat). Ein formalistischer Leerlauf liegt insbesondere dann vor, wenn die Vor- instanz mit grösster Wahrscheinlichkeit nach nochmaliger Wahrung der Gehörsrechte wieder gleich entscheiden würde (BGer, Urteil 9C_419/2007 vom 11.3.2008 E. 2.2.). Se it e 12
B- 58 77 /2 0 0 8 3.7Mangels anderer Hinweise in den Akten ist vorliegend davon aus- zugehen, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung dem AWA eröffnet hat, ohne dass sie dieses oder den Beschwerdeführer vor- gängig auch nur über die Hängigkeit des Verwaltungsverfahrens orien- tiert hat. Der Wortlaut der angefochtenen Verfügung deutet darauf hin, dass die Vorinstanz das AWA unmittelbar mit der angefochtenen Verfü- gung über das Ergebnis der – im Rahmen einer Auszahlungsrevision bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau durchge- führten – Überprüfung des Stellensuchendendossiers der Versicherten informiert hat. Da dem Beschwerdeführer damit die Ausübung des Rechts auf vorgängige Äusserung wie die Wahrnehmung seiner Mit- wirkungsrechte vollständig verunmöglicht wurden, ist die Gehörsver- letzung grundsätzlich als schwerwiegend zu qualifizieren. Um eine von vornherein nicht heilbare besonders schwerwiegende Verletzung han- delt es sich jedoch nicht. Eine solche ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass in tatsächlicher Hinsicht umstritten ist, ob die Ver- sicherte jederzeit in der Lage und bereit gewesen wäre, den von ihr besuchten Kompaktkurs abzubrechen und die Ausbildung berufs- begleitend fortzusetzen. Die aufgeworfene Sachverhaltsfrage stellt nach den Umständen keinen hinreichenden sachlichen Grund dar, der eine Rückweisung der Akten zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz rechtfertigen würde (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1. zu den Vorausset- zungen für eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhe- bung). Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, die Streitsache diesbezüglich nicht mit hinreichender Sorgfalt abgeklärt zu haben. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs- gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen verfügt, und dem Beschwerdeführer diesel- ben Mitwirkungsrechte wie im Verfahren vor der Vorinstanz zustehen (vgl. Art. 49 VwVG). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht einen zweifachen Schriftenwechsel durchgeführt. Damit konnte der Be- schwerdeführer seine Argumente im Beschwerdeverfahren in umfas- sender Weise vortragen und sein rechtliches Gehör nachträglich voll wahrnehmen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie in der Sache nach wie vor gleich ent- scheiden würde, so dass die Rückweisung wenig Sinn hätte, weil sich das Bundesverwaltungsgericht dann ein zweites Mal mit der Sache be- fassen müsste, diesmal mit den materiellen Anliegen. Im übrigen be- ruht die Gehörsverletzung der Vorinstanz auf einem blossen Versehen, bestehen doch keinerlei Hinweise, dass sie die Gehörsverletzung be- Se it e 13
B- 58 77 /2 0 0 8 wusst in Kauf genommen hat oder gar regelmässig den gleichen Ver- fahrensfehler begeht, was eine Heilung nicht mehr rechtfertigen liesse (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 126 mit Hinweisen, Art. 29 N 140 mit Hinweis auf BVGer, Urteil D-5684/2007 vom 26.10.2007 E. 4.4.). Ausgehend davon ist es insgesamt gerechtfertigt, die Gehörsver- letzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als geheilt zu betrachten (vgl. mit gleichem Ergebnis auch den Beschwerdeentscheid MC/2005-8 der Rekurs- kommission EVD vom 6.12.2006 i.S. Trägerhaftung E. 2.). Damit kann ein formalistischer Leerlauf, welcher mit einer Rückweisung an die Vor- instanz verbunden wäre, vermieden werden. 4. 4.1Nach Art. 85g Abs. 1 AVIG haftet der Kanton dem Bund für Schä- den, die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen. Die Schadenersatzan- sprüche werden durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenver- sicherung, welche durch die Vorinstanz geführt wird (vgl. Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfügung geltend gemacht (vgl. Art. 85g Abs. 2 Satz 1 AVIG). 4.2Im Streit steht ein angeblich zu Unrecht an die Versicherte aus- gerichteter Betrag von total Fr. 12'661.45, welchen die Vorinstanz auf- grund der reglementarischen Haftungsbegrenzung auf Fr. 10'000.- re- duziert hat. Der umstrittene Betrag setzt sich zusammen aus: •der Beteiligung an den Kurskosten samt Auslagenersatz (Fr. 4'002.-) zuzüglich •den auf der Basis eines gesuchten Beschäftigungsgrades bzw. an- rechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % berechneten Taggeldern, welche die Versicherte ab 29. August 2007 bis 21. Dezember 2007 – d.h. vor und während dem Kursbesuch – erhalten hat (Fr. 8'659.45). Se it e 14
B- 58 77 /2 0 0 8 Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden die Taggelder, welche die Versicherte nach der Beendigung des Kompaktkurses (21. Dezember 2007) bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (30. April 2008) erhalten hat. 4.3In einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 unter dem Titel einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilweise übernommenen Kurskosten samt Auslagenersatz zu Unrecht und somit in mangelhafter Erfüllung der Aufgaben des AWA aus- bezahlt wurden und ob dem Bund dadurch ein absichtlich oder fahr- lässig verursachter Schaden entstanden ist, für welchen der Be- schwerdeführer einzustehen hat. 4.3.1a) Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Geset- zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu be- kämpfen. Diesem Zwecke dienen die sogenannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 – 75 AVIG; Art. 81 – 102c der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02]; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Bst. b AVIG). Mit ihnen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeits- marktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Insbesondere soll die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessert werden, um eine rasche und dauerhafte Eingliederung zu ermöglichen (Art. 59 Abs. 2 Bst. a AVIG). Weiter soll die berufliche Qualifikation entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes ge- fördert (Bst. b) bzw. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindert werden (Bst. c). Die arbeitsmarktlichen Massnahmen sollen auch er- möglichen, Berufserfahrungen zu sammeln (Bst. d). b) Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Vermittlung der versicherten Person muss aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert sein (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Ein Kursbesuch muss in direktem Zusammenhang mit der Ver- mittlungsfähigkeit der versicherten Person stehen. Kosten einer allge- meinen Weiterbildung – die an sich durchaus wünschbar sein kann – sollen nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden. Da- durch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in An- Se it e 15
B- 58 77 /2 0 0 8 spruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neu- en Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 610 f.). Nicht gegeben ist die arbeitsmarktliche Indikation, wenn hinter dem angestrebten Kursbesuch der versicherten Person deren rein persönli- che Interessen stehen, wenn es sich bei der beantragten Massnahme um die Realisierung eines unabhängig von der Arbeitslosigkeit geheg- ten Berufswunsches handelt, die versicherte Person den Kurs also auch ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung besuchen würde (GERHARD GERHARDS, AVIG-Kommentar, Art. 59 N. 34; Kreisschrei- ben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit über die Arbeitsmarktlichen Massnahmen, in der im Jahr 2007 an- wendbaren Fassung vom Januar 2006, Rz. A16, nachfolgend KS- AMM). c) Die arbeitsmarktlichen Massnahmen umfassen die Bildungsmass- nahmen (Art. 60 ff. AVIG), die Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a f. AVIG) und die Speziellen Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG). Als Bildungs- massnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Bei den individuellen Kursen handelt es sich um Kurse, die auf dem freien Bildungsmarkt angeboten werden und von allen, also auch nicht arbeitslosen Perso- nen, besucht werden können. Kollektive Kurse sind Umschulungs- oder Weiterbildungsmassnahmen, die speziell für versicherte Perso- nen organisiert werden und sich ausschliesslich an arbeitslose und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Personen richten (KS-AMM Rz. C2, C3 und C4). d) Der vorliegend von der Versicherten vom 4. September 2007 bis 21. Dezember 2007 bei der Klubschule Migros besuchte Lehrgang ist ein auf dem freien Bildungsmarkt angebotener, d.h. individueller Kurs im Sinne der vorstehenden Ausführungen (Bildungsmassnahme i.S. Art. 60ff. AVIG). 4.3.2a) Bei der durch die arbeitsmarktlichen Massnahmen unter- stützten Weiterbildung geht es um jene Berufsbildung, welche die im Wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hin- blick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart weiter ausbaut (BGE 96 V 33). Dagegen ist die Umschulung auf ein wesentlich anderes Be- Se it e 16
B- 58 77 /2 0 0 8 rufsziel gerichtet als die ursprüngliche Schulung der versicherten Per- son. Dieser soll durch die Umschulung eine andere Richtung gegeben werden (GERHARDS, a.a.O., Art. 59 N. 4; BGE 96 V 33). Die Umschulung kann auch in einer Neuausbildung bestehen, wenn die bisherige beruf- liche Grundausbildung nicht genügt hat, um eine Arbeitslosigkeit zu verhindern und die versicherte Person mit der bisherigen Ausbildung kaum eine Stellenchance hat (Urteil des EVG C 117/00 vom 8. August 2000 E. 3b; GERHARDS, a.a.O., Art. 59 N. 7). Nach Gesetz und Rechtsprechung nicht Sache der Arbeitslosenversi- cherung sind dagegen die allgemeine Förderung der beruflichen Wei- terbildung und die Grundausbildung (Urteil des EVG C 56/04 E. 2 vom 10. Januar 2005; Urteil des EVG C 117/00 E. 1b vom 8. August 2000). Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist es lediglich, in gewissen Fäl- len durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren han- deln, die es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausser- halb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Ar- beitsmarkt zu verwerten (Urteil des EVG C56/04 vom 10. Januar 2005 E. 2, BGE 111 V 274). Die bisherige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts zur Abgrenzung zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im ar- beitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits, bleibt auch nach der am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen und vorliegend massgeb- lichen Gesetzesrevision anwendbar (Urteil des EVG C77/04 vom 24. Dezember 2004 E. 3.5). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merk- male aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, wel- che Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände über- wiegen (Urteil des EVG C 117/00 vom 8. August 2000 E. 1b, mit Hin- weisen). Bei einer Vorkehr, die schwergewichtig als Element einer all- gemeinen beruflichen Weiterausbildung erscheint, kann in der Regel nicht von einer unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Be- rufsspektrum gesprochen werden (Urteil des EVG C361/00 vom 3. Mai 2002 E. 4b mit Hinweisen). Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Se it e 17
B- 58 77 /2 0 0 8 fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und not- wendig ist, die Vermittelbarkeit zu fördern und nicht die bildungs- mässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund steht, und ob sie unter den gegebenen Umständen nicht ohnehin Be- standteil der Berufsausbildung wäre (soziale Üblichkeit), die versicher- te Person die fragliche Ausbildung daher auch absolvieren würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos wäre (Urteil des EVG C 117/00 vom 8. August 2000 E. 1b). Die Wahr- scheinlichkeit muss dargetan werden, dass die Vermittlungsfähigkeit im konkreten Fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird. Wird die Vermittlungsfähigkeit durch den Kurs nur unwesentlich gestei- gert, kann er nicht bewilligt werden (Beschwerdeentscheid der Rekurs- kommission EVD Nr. 99/MC-022 vom 6. November 2000 i.S. Kanton Zug gegen Seco betreffend Trägerhaftung E. 5.2. mit Hinweis, KS- AMM Rz. A22). b) Die Versicherte verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Dentalassistentin. Fest steht, dass sie sich bereits während ihrer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis weiterbilden wollte. Sie wollte künftig mehr Büroarbeiten verrichten und hatte diesen oder einen ähnlichen Kurs im kaufmännischen Bereich bereits während ihrem Arbeits- verhältnis im erlernten Beruf ins Auge gefasst. Weil sie mit dem beste- henden Arbeitgeber keine Lösung fand, die es ihr ermöglicht hätte, den Lehrgang berufsbegleitend zu besuchen, kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis schliesslich per 31. Juli 2007. Das Gesuch um Zustimmung der Behörde zum Kursbesuch (Kursbeginn 4. September 2007) und Übernahme der Kosten im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme stellte die Versicherte schliesslich am 17. September 2007, also nach Kursbeginn und nachdem sie der Personalberater des RAV beim Erstgespräch vom 10. September 2007 auf diese Möglich- keit aufmerksam gemacht hatte. Unter diesen Umständen hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass es um einen von der Versicherten gehegten Wunsch ging, nach dem Kurs- besuch auch im kaufmännischen Bereich tätig sein zu können. Die Versicherte wollte sich aus persönlichen Gründen beruflich neu aus- richten, wofür sie neben der Bezahlung der Kursgebühren aus eigenen Mitteln auch die Kündigung ihrer Anstellung im erlernten Beruf und eine mögliche Arbeitslosigkeit in Kauf nahm. Der Kompaktkurs zielte in erster Linie darauf ab, das Ziel der Versicherten zu realisieren, künftig mehr Büroarbeiten verrichten zu können. Dazu war die Versicherte be- Se it e 18
B- 58 77 /2 0 0 8 reit, die Zahnmedizin zu verlassen und in einem anderen beruflichen Umfeld Tritt zu fassen. Obwohl auch in einer Zahnarztpraxis administ- rative Aufgaben anfallen, bezweckte der Kurs offensichtlich nur am Rande, die im Wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse der Versi- cherten im Hinblick auf ein Ziel innerhalb ihres Berufs als Dentalassis- tentin weiter auszubauen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die abge- schlossene Berufsausbildung der Versicherten Lücken aufwies oder wegen dem seit dem Ausbildungsende erfolgten technischen Wandel nicht mehr auf dem aktuell geforderten Stand gewesen wäre. Hinwei- se, dass der Kurs eine Vorkehr zur Schliessung eines vom aktuellen oder voraussehbar künftigen Arbeitsmarkt nicht tolerierten Defizits darstellte, was unter Umständen eine arbeitsmarktliche Massnahme rechtfertigen könnte, liegen nicht vor (vgl. Urteil des EVG C361/00 vom 3. Mai 2002 E. 4b mit Hinweis auf Urteil des EVG C 79/86 vom 19. No- vember 1986; GERHARDS, a.a.O., Art. 59 N. 19). Die Vorgehensweise der Versicherten zeigt, dass sie den Lehrgang auch als gewöhnlichen Be- standteil der Berufsausbildung absolviert hätte, wenn der bestehende Arbeitgeber bereit gewesen wäre, die Versicherte zum Beispiel durch eine vorübergehende Reduktion des Beschäftigungsgrades zu entlas- ten und sie nicht durch die eigene Kündigung arbeitslos geworden wäre. Damit kann der fragliche Kompaktkurs aber weder als Weiterbildung noch Umschulung oder als durch eine arbeitsmarktliche Massnahme unter Umständen zu finanzierende Neuausbildung im arbeitsver- sicherungsrechtlichen Sinn qualifiziert werden. Stattdessen förderte der Kompaktkurs schwergewichtig die allgemeine berufliche Weiter- bildung der Versicherten. Damit hätte der Kompaktkurs nicht als Bil- dungsmassnahme gemäss Art. 60 ff. AVIG bewilligt werden dürfen. 4.3.3a) Während die Vorinstanz geltend macht, es sei offensichtlich gewesen, dass die arbeitsmarktliche Indikation nie erfüllt gewesen sei, hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die Ausbildung der Versi- cherten bei der Migros Klubschule arbeitsmarktlich indiziert gewesen sei. Namentlich sei zu beachten, dass die Versicherte anlässlich der Gesuchseinreichung trotz abgeschlossener Berufslehre und trotz in- tensiver Stellensuche bereits seit sechs Monaten arbeitslos gewesen sei. Damit werde auch dem Argument widersprochen, die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei nicht angespannt gewesen (vgl. Replik vom 12. Februar 2009 S. 3 Ziff. 2). Se it e 19
B- 58 77 /2 0 0 8 b) Die Arbeitslosigkeit der Versicherten begann mit dem Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Juli 2007. Das Gesuch der Versicherten datiert vom 17. September 2007, worauf am 10. Oktober 2007 die hälftige Be- teiligung an den Kurskosten zuzüglich Auslagenersatz bewilligt wurde. Im Zeitpunkt der Kursbewilligung bestand die Arbeitslosigkeit somit erst während zwei Monaten und 10 Tagen. Wie der Beschwerdeführer zur Aussage kommt, die Versicherte sei anlässlich der Gesuchsein- reichung bereits seit sechs Monaten arbeitslos gewesen, ist nicht er- sichtlich. Jedenfalls deutete die Dauer der Arbeitslosigkeit anfangs Ok- tober 2007 noch nicht auf eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit der Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarkts. Eine solche lässt sich auch nicht aus den angeblich intensiven Arbeitsbemühungen der Ver- sicherten ableiten. Aus den im Recht liegenden Nachweisen der per- sönlichen Arbeitsbemühungen geht nämlich hervor, dass sich die Ver- sicherte einzig am 24. April 2007 bei verschiedenen Zahnärzten (tele- fonisch) nach einer offenen Stelle als Dentalassistentin erkundigt hat. Die übrigen Arbeitsbemühungen (soweit aus den Akten ersichtlich erst wieder ab 20. September 2007) betreffen Anstellungen ausserhalb des erlernten Berufs (etwa als Projektassistentin, Telemarketing-Mit- arbeiterin, kaufmännische Mitarbeiterin, Sachbearbeiterin, Sekretärin). Dies zeigt auch den Wunsch der Versicherten, sich beruflich um- zuorientieren bzw. den Beruf zu wechseln. Ohne jeden Zweifel wählte die Versicherte den Kompaktkurs unabhängig von einer Förderung durch die Arbeitslosenversicherung aus überwiegend persönlichen In- teressen zur Realisierung der von ihr gewünschten beruflichen Neu- orientierung. Aufgrund von dieser Motivation (vgl. auch KS-AMM Rz. A16) ist der Einschätzung der Vorinstanz, dass die arbeitsmarktliche Indikation vorliegend nicht gegeben war, zuzustimmen. Der fragliche Kurs hätte damit auch aus diesem Grund nicht bewilligt und von der Arbeitslosenversicherung nicht mitfinanziert werden dürfen. 4.3.4Drittens ist die Verfügung der Abteilung Arbeitsmarktliche Mass- nahmen vom 10. Oktober 2007 auch insofern unzulässig, als darin die Zustimmung zum Kursbesuch rückwirkend per 4. September 2007 er- teilt wurde, obwohl die Versicherte das entsprechende Gesuch erst am 17. September 2007 gestellt hat. Wer nämlich einen Kurs von sich aus besuchen will, muss der zuständigen Amtsstelle spätestens zehn Tage vor Kursbeginn ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch ein- reichen. Wird das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme eingereicht, so werden die Leistungen erst vom Zeit- punkt der Gesuchstellung an ausgerichtet (Art. 60 Abs. 3 AVIG i.V.m. Se it e 20
B- 58 77 /2 0 0 8 Art. 81e Abs. 1 AVIV). Rechtsunkenntnis, Arbeitsüberlastung oder mit der Einführung neuer gesetzlicher Regelungen verbundene Unsicher- heiten sind keine entschuldbaren Gründe (KS-AMM Rz. C8, BGE 111 V 404 E. 2, Urteil des EVG C85/04 vom 11. Oktober 2004 E.2.3.). Zwar wurden die Kurskosten der Versicherten lediglich zur Hälfte über- nommen. Der Beschwerdeführer stützt diese Kürzung aber nicht auf die verspätete Gesuchseinreichung sondern darauf, dass die Situation der Versicherten als Grenzfall betrachtet worden sei (vgl. Sachverhalt D.a.). Dazu ist anzumerken, dass eine versicherte Person bei Zu- stimmung zu einem Kursbesuch von Gesetzes wegen Anspruch auf Ersatz der gesamten notwendigen Auslagen für die Teilnahme an der Bildungsmassnahme hat (Art. 62 Abs. 2 AVIG). Eine Beteiligung der Versicherten an den Kurskosten wäre nur dann zulässig gewesen, wenn ein günstigeres Angebot bestanden, die Versicherte aber darauf beharrt hätte, trotzdem den teureren Kurs zu besuchen (vgl. KS-AMM Rz. C12 mit Hinweis auf Urteile des EVG vom 25. Oktober 1995 i.S. M.B. und 19. Dezember 1997 i.S. R.L.). Eine solche Situation lag hier aber nicht vor. 4.3.5Indem die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau am 10. Oktober 2007 zu Unrecht ihre Zustimmung zum Kompaktkurs bei der Klubschule Mi- gros erteilt und der Versicherten eine Beteiligung an den Kurskosten samt Auslagenersatz im Betrag von Fr. 4'002.- ausbezahlt hat, ist dem Bund in kausaler Weise ein Schaden in dieser Höhe entstanden. 4.3.6Es bleibt zu prüfen, ob diese Schadenszufügung fahrlässig er- folgte. Die Frage der Absichtlichkeit der Schadensverursachung stellt sich nicht, da die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer zum vornherein nur die für Fälle der fahrlässigen Schadenszufügung vorge- sehene Haftungsbegrenzung auf Fr. 10'000.- (Fr. 4002.- Kurskosten, Fr. 8'659.45 Taggelder) pro Schadensfall verfügte (vgl. Ziff. 1 Bst. b des von der Vorinstanz eingereichten Reglements zur Haftungsrisikovergü- tung für die kantonalen Amtsstellen/RAV/LAM nach Art. 85g AIVG). a) Fahrlässig verhält sich, wer Sorgfaltspflichten nicht oder nicht genü- gend beachtet. Bei der Fahrlässigkeit werden üblicherweise grobe und leichte unterschieden, je nach Schwere des Verschuldens, welches den Verursacher trifft. Dazwischen besteht eine breite Zone der sog. mittleren Fahrlässigkeit. Je grösser die voraussehbare Möglichkeit der Schädigung ist, umso grösser ist die Sorgfaltspflicht und damit auch Se it e 21
B- 58 77 /2 0 0 8 die Unsorgfalt derjenigen, die ihr nicht Rechnung tragen. Von leichter Fahrlässigkeit wird gesprochen bei nur geringer Abweichung von der üblichen Sorgfalt, bei einem Fehler, der praktisch jeder Person unter- laufen könnte (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 2000, Rz.22.14ff.). Das Verschulden ist an einem generellen, objektiven Massstab zu messen: Es wird nicht gefragt, ob der Schädiger im konkreten Fall anders hätte handeln kön- nen, sondern danach, ob der durchschnittlich Sorgfältige in derselben konkreten Situation anders gehandelt, d.h. die schädigende Handlung vermieden hätte (ANTON K. SCHNYDER in: Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N. 48 zu Art. 41 OR; vgl. BVGer, Urteile B-7908/2007 vom 21. August 2008 E. 4.2., B-7909/2007 vom 21. August 2008 E. 7.1. und B-7820/2006 vom 19. Juni 2008 E. 4.2.; Urteile der Rekurskommission EVD vom 5. Dezember 2005 i.S. Kanton Zürich [MC/2004-17 und MC/2004-12] je E. 4.6). b) Im vorliegenden Fall ist Fahrlässigkeit zu bejahen. Zwar ist die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosen- versicherungsrechtlichen Sinne andererseits fliessend (zum sich da- raus ergebenden Beurteilungsspielraum vgl. BGE 108 V 166 E. 2c, BGE 111 V 271 E. 2d). Vorliegend war für das Amt für arbeitsmarktli- che Massnahmen des AWA bei pflichtgemässer Sorgfalt jedoch leicht erkennbar, dass hinter dem angestrebten Kursbesuch überwiegend persönliche Interessen der Versicherten standen und es sich unter Würdigung aller Umstände schwergewichtig um eine nicht durch die Arbeitslosenversicherung zu finanzierende allgemeine berufliche Wei- terbildung handelte. Der Abteilung arbeitsmarktliche Massnahmen des AWA waren die dargelegten Sachverhaltsumstände bekannt, nament- lich, dass die Versicherte den Kompaktkurs im Zeitpunkt ihrer Anmel- dung beim RAV bereits aus eigenem Entschluss und auf eigene Kos- ten angetreten hatte, nachdem die angestrebte berufsbegleitende Ab- solvierung gescheitert war. Die zuständige Sachbearbeiterin gab in ih- rem E-Mail vom 4. Oktober 2007 an den RAV Berater denn auch aus- drücklich zu bedenken, dass es aus ihrer Sicht ein eigentlich abzuleh- nender Grenzfall sei. Nur weil der Versicherten der gerlernte Job keine Freude mache, könne ein Kurs von dieser Grösse nicht finanziert wer- den (Vorinstanz Beilage 2). Wenn das Amt für arbeitsmarktliche Mass- nahmen die arbeitsmarktliche Indikation sowie die arbeitsversiche- rungsrechtliche Weiterbildungs- bzw. Umschulungsqualität des Kom- paktkurses unter diesen Umständen bejahte, wirft ihr die Vorinstanz zu Se it e 22
B- 58 77 /2 0 0 8 Recht eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vor. Ob dem Amt, für dessen Verhalten der Beschwerdeführer haftet, grobe, mittlere oder leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann offen gelassen werden. Die Haftung des Trägers greift nach der per 1. Juli 2003 erfolgten Revision des AVIG bereits bei leichter Fahrlässigkeit (Art. 85g Abs. 1 AVIG). 4.3.7Mit Bezug auf die der Versicherten ausgerichteten Kurskosten samt Auslagenersatz (total Fr. 4002.-) ist zusammenfassend festzu- halten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Trägerhaftung des Beschwerdeführers erfüllt sind (Art. 85g Abs. 1 AVIG). Die ange- fochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2008 ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbe- gründet und abzuweisen. 4.4Zu klären ist weiter, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers auch mit Bezug auf die Taggelder erfüllt sind, wel- che der Versicherten für die Periode vom 29. August 2007 bis 21. De- zember 2007, dh. vor und während dem Kursbesuch, in Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und für einen angestrebten Beschäftigungsgrad von 100% ausgerichtet wurden (total Fr. 8'659.45). 4.4.1a) Die Vorinstanz begründet die dem Beschwerdeführer unter diesem Titel auferlegte Trägerhaftung im Wesentlichen damit, dass es der Versicherten aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme durch den Kursbesuch von wöchentlich vier Tagen sowie der Übungs- und Vor- bereitungsarbeiten im genannten Zeitraum an der objektiven Ver- mittlungsfähigkeit gefehlt habe. Das RAV habe die Anspruchsvoraus- setzung der Vermittlungsfähigkeit zu Unrecht bejaht und Bundesrecht verletzt. Mit der Taggeldzahlung sei dem Bund grobfahrlässig ein Schaden zugefügt worden, wobei auch die Kausalität nicht anzu- zweifeln sei. Das RAV habe es offensichtlich pflichtwidrig unterlassen, die Frage der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten anhand des Stun- denplanes und der für einen Kompaktlehrgang üblichen Vorbereitungs- zeiten einer objektiven Prüfung zu unterziehen. Dass die Versicherte jederzeit die Möglichkeit und die Bereitschaft hatte, vom Kompaktkurs in einen entsprechenden berufsbegleitenden Lehrgang zu wechseln, bestreitet die Vorinstanz. b) Demgegenüber hält der Beschwerdeführer die Bejahung der Ver- mittlungsfähigkeit der Versicherten für richtig, seien doch Einsätze am schulfreien Montag und am Wochenende sowie an den Schultagen ab 15 Uhr möglich und die Versicherte bei einer allfälligen Festanstellung Se it e 23
B- 58 77 /2 0 0 8 berechtigt und auch willens gewesen, den Kompaktkurs abzubrechen und in einen berufsbegleitenden Abendkurs zu wechseln. Die von der Vorinstanz behauptete telefonische Auskunft der Leiterin des Migros Klubschule Zentrums in Frauenfeld gegenüber Fürsprecher B._______ – wonach ein Quereinstieg vom Kompaktkurs in einen berufsbegleiten- den Lehrgang aufgrund der unterschiedlichen Konzeption grundsätz- lich nicht jederzeit möglich sei (vgl. Sacherhalt E.c.) – stehe in offen- sichtlicher Diskrepanz zu dem mit der Beschwerde eingereichten Be- stätigungsschreiben der Klubschule Migros Ostschweiz vom 1. Sep- tember 2008 (Beilage 2). Da sich nicht sagen lasse, ob bei der telefo- nischen Befragung der Leiterin des Migros Klubschule Zentrums Sug- gestivfragen gestellt worden seien, habe die Beschwerdeführerin die Leiterin des Zentrums Frauenfeld nochmals um eine schriftliche Stel- lungnahme gebeten (vgl. Schreiben Klubschule Migros Frauenfeld vom 2. Februar 2009, eingereicht als Beilage b zur Replik). 4.4.2Somit fragt sich, ob die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in der Zeit seit der Anmeldung zum Bezug von Leistun- gen der Arbeitslosenversicherung bis zum Ende des Kompaktkurses wie von der Vorinstanz behauptet Bundesrecht verletzt, d.h. rechtswid- rig war. a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die umstrittenen Taggeldzah- lungen vor dem Hintergrund ausgerichtet wurden, dass die Abteilung arbeitsmarktliche Massnahmen des AWA den fraglichen Kompaktlehr- gang als Bildungsmassnahme gemäss Art. 60ff. AVIG qualifiziert und der Versicherten mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 die Zustimmung zum Kursbesuch erteilt hatte. Mit Ausnahme der Tage seit der Anmel- dung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum Kursbeginn (29. August 2007 bis 4. September 2007) betreffen die Taggelder somit den Zeitraum, in welchem die Versicherte mit Zustimmung der Behör- de an einer „arbeitsmarktlichen Massnahme“ teilgenommen hat. Ent- sprechend gilt es vorab zu klären, wie es sich mit der umstrittenen Ver- mittlungsfähigkeit während der – in unzulässiger Weise – bewilligten „arbeitsmarktlichen Massnahme“ verhält: Grundsätzlich sind für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnah- men neben den spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme zusätzlich die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG – zu denen auch die Vermittlungsfähigkeit gehört (Art. 8 Abs. 1 Bst. f AVIG) – zu erfüllen (Art. 59 Abs. 3 Bst. a und b Se it e 24
B- 58 77 /2 0 0 8 AVIG). Dies gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nur, sofern nichts anderes bestimmt ist (Art. 59 Abs. 3 Bst. a AVIG). Mit Bezug auf die vorliegende Bildungsmassnahme bestimmt das Gesetz in Art. 60 Abs. 4 AVIG, dass der Kursteilnehmer während der Dauer des Kurses nicht vermittlungsfähig sein muss, soweit der Kurs es erfordert (Art. 60 Abs. 4 AVIG, KS-AMM Rz. C5). Diese Vorschrift bedeutet, dass der Ar- beitnehmer, soweit es der Kurs bedingt, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen muss. Seine zeitliche und räumliche Disponibilität wird nicht überprüft, soweit es der Kurs bedingt. Neben der eigentli- chen durch den Kurs abgedeckten Kurszeit fällt auch jene Zeit unter diese Bestimmung, die normalerweise für die ordentliche Erledigung der Hausaufgaben erforderlich ist (GERHARDS, a.a.O., Art. 60 N. 24, Art. 15 N. 42). Die Regelung in Art. 60 Abs. 4 AVIG – nach welcher die in Art. 8 Abs. 1 Bst. f AVIG geforderte Vermittlungsfähigkeit also ausnahmsweise nicht überprüft werden muss – betrifft den Fall, in dem die versicherte Per- son einen Kurs mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle besucht. Hingegen hat eine versicherte Person, die einen Kurs ohne Zustim- mung der zuständigen Amtsstelle besucht, lediglich Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind. Die Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, die ohne Bewilligung der Arbeitslosenversicherung einen Kurs besuchen, kann nur bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass die betroffene Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten (BGE 122 V 266 E. 4, KS-AMM Rz. C6). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich aber insofern von den beschriebenen Konstellationen, als zwar der Kursbesuch mit Zustim- mung des RAV erfolgte, diese Zustimmung jedoch rechtlich unzulässig war (vgl. E. 4.3.2) und in Verletzung der Sorgfaltspflicht erfolgte. Wie dargelegt, handelte es sich beim vorliegenden Kurs um keine durch die Arbeitslosenversicherung zu finanzierende arbeitsmarktliche Mass- nahme i.S. Art. 59ff. AVIG, sondern schwergewichtig um eine allgemei- ne berufliche Weiterbildung der Versicherten. Die Anwendung der Re- gelung, welche für mit behördlicher Zustimmung besuchte Kurse gilt, setzt nämlich voraus, dass die Bedingungen von Art. 59 ff. AVIG gege- ben sind, d.h. es sich um eine rechtmässig bewilligte arbeitsmarktliche Massnahme handelt (vgl. den Wortlaut von Art. 59ff. AVIG sowie BGE 122 V 265). Da dies hier nicht zutrifft, rechtfertigt es sich nicht, die Re- gelung von Art. 60 Abs. 4 AVIG auf den vorliegenden Sachverhalt an- Se it e 25
B- 58 77 /2 0 0 8 zuwenden. Dieser ist vielmehr im Sinne der Regelung zu beurteilen, welche für Kurse gilt, die ohne Bewilligung durch die Arbeitslosenversi- cherung besucht wurden. Die Auszahlung der fraglichen Taggelder an die Versicherte war damit nur dann rechtmässig, wenn die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten wie vom Beschwerdeführer behauptet vor und während dem Kursbe- such gegeben war oder aber eindeutig feststeht, dass die Versicherte bereit und in der Lage war, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten (BGE 122 V 265). b) Die arbeitslose Person ist gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungs- fähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Ar- beitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2). Hinsichtlich des objektiven Bereichs der Vermittlungsfähigkeit ist fest- zuhalten, dass der Besuch eines ganztägigen Kurses nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts die Annahme einer erwerblichen Tätig- keit ausschliesst (BGE 122 V 266 E. 4). In subjektiver Hinsicht muss feststehen, dass die versicherte Person auch während des Kursbesu- ches ihrer Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen nachgekommen ist (BGE 122 V 266 E. 4). Eine versicherte Person, die auf eigene Ini- tiative einen nicht bewilligten Kurs besucht, muss während der Kurs- dauer qualitativ und quantitativ in besonderem Ausmass Stellen su- chen (Urteil des EVG C122/04 vom 17. November 2004 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 266 E. 4). Die bloss verbalerklärte Vermitt- lungsbereitschaft genügt nicht. Bei fehlender Aktivität und Dispositio- nen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, kann sich die versicherte Person nicht darauf berufen, sie habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 267 E. 4). Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerwei- se verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtun- gen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Se it e 26
B- 58 77 /2 0 0 8 Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind ei- ner versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 E. 3, 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit von teilweise Arbeitslo- sen ist in zeitlicher Hinsicht massgebend, ob sie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit im Umfang des geltend gemachten Ar- beitsausfalles (mindestens 20 % einer Vollerwerbstätigkeit) anzuneh- men (BGE 120 V 390 E. 4c/aa mit Hinweisen; GERHARDS, a.a.O., Fn. 6 zu N. 61 ff. zu Art. 15). Als teilweise arbeitslos gilt u.a., wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AVIG). Bei einer Disposition für nur auf die Wo- che unregelmässig verteilte Einzelstunden oder Randstunden ist die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich nicht gegeben (GERHARDS, a.a.O., Art. 15 N. 65). Wenn die Bedingungen, welche die versicherte Person hinsichtlich der Arbeitszeit an die gesuchte Teilzeitarbeit stellt, eine neue Beschäftigung verunmöglichen oder erheblich erschweren, ist Vermittlungsunfähigkeit anzunehmen (BGE 112 V 218 E. 2). Massge- bend ist eine gesamthafte Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren. Aus- ser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten, zumutbaren Arbeit von Bedeutung. Die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen be- stimmten beruflichen Bereich kann deshalb zusammen mit zeitlichen Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit füh- ren (BGE 112 V 218f. E. 2; ARV 1998 Nr. 46 S. 265 E. 1c). c) Vor diesem Hintergrund vermag die Auffassung des Beschwerdefüh- rers, nach welcher die Versicherte während dem ganzen Kursbesuch vermittlungsfähig gewesen sei, nicht zu überzeugen. Es steht fest, dass die Versicherte jeweils dienstags bis freitags zwischen 08.15 Uhr bis 14.40 Uhr am Kompaktlehrgang der Migros Klubschule teilnahm. Während diesen Zeiten konnte die Versicherte ihre Arbeitskraft keinem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Zwar handelte es sich nur annä- hernd um einen ganztägigen Kurs, bei welchem die objektive Vermitt- lungsfähigkeit nach der Rechtsprechung von vorneherein zu verneinen wäre. Zieht man neben der zeitlichen Inanspruchnahme durch den Se it e 27
B- 58 77 /2 0 0 8 Kursbesuch selber aber zusätzlich einen gewissen Aufwand für Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten in Betracht, wird deutlich, dass die Möglichkeiten der Versicherten, während der Dauer des Kurses zu- sätzlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, erheblich eingeschränkt waren: Während den üblichen Arbeitszeiten kamen höchstens Einsätze am schulfreien Montag sowie allenfalls an den Schultagen ab etwa 15.00 Uhr in Frage. Dies gilt allerdings nur, wenn man der Versicherten zu- muten will, die Kursaufgaben etc. an den Wochenenden zu erledigen. An der Sache vorbei geht der Hinweis des Beschwerdeführers, die ob- jektive Vermittlungsfähigkeit sei gegeben, weil auch Einsätze am Wo- chenende möglich gewesen wären. Unabhängig davon kann ausge- schlossen werden, dass ein Arbeitgeber die Versicherte kursbeglei- tend zu einem vollen Arbeitspensum hätte beschäftigen können. Für eine Vollzeitbeschäftigung war die Versicherte in der fraglichen Periode daher objektiv nicht vermittlungsfähig. Dagegen wäre die Annahme einer Teilzeitarbeit im Umfang von 50%, wie dies die Versicherte als gesuchten Beschäftigungsgrad angab, in der kursfreien Zeit zumindest theoretisch denkbar gewesen (z.B. Mon- tag 8 Stunden 24 Minuten und Dienstag bis Freitag ab 15.00 Uhr je 3 Stunden, insgesamt 21 Wochenarbeitsstunden). Die Chancen der Ver- sicherten, eine auf ihre Bedürfnisse und den Kursstundenplan abge- stimmte Teilzeitarbeit zu finden, müssen jedoch als gering bezeichnet werden. Durch die eingeschränkte zeitliche Disponibilität konnte die Versicherte, welche zudem erst über wenig Berufserfahrung verfügte, ihre Arbeitskraft nur unflexibel bzw. an Randstunden einsetzen. Die Auswahl an angebotenen adäquaten Teilzeitstellen dürfte dadurch stark eingeschränkt gewesen sein. Dies gilt umso mehr, als davon aus- gegangen werden muss, dass die Versicherte nach erfolgreichem Kursabschluss keine neue Festanstellung von bloss 50% suchte, son- dern im grundsätzlich selben Umfang wie vor ihrer Arbeitslosigkeit (also zu 100%) weiterarbeiten wollte. Dies bestätigen die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen (Beschwerdebeilgen 3, 4), wel- che zeigen, dass sich die Versicherte fast nur um Vollzeitstellen be- mühte und sich nur vereinzelt um eine Teilzeitbeschäftigung bewarb. In der Folge trat die Versicherte auch wieder eine Vollzeitstelle an (Bestä- tigungsschreiben AWA vom 3. September 2008, Beschwerdebeilage 9). Der angegebene gesuchte Beschäftigungsgrad von 50% betraf of- fensichtlich nur die Übergangszeit ab der Anmeldung zum Bezug von Se it e 28
B- 58 77 /2 0 0 8 Arbeitslosengeldern (29. August 2007) bis zum Kursabschluss (21. De- zember 2007), welcher es der Versicherten ermöglichen sollte, neu im kaufmännischen Bereich zu arbeiten. Die Aussichten der Versicherten, für diese Periode von weniger als vier Monaten zu den in Frage kom- menden Randstunden als Teilzeitmitarbeiterin angestellt zu werden, sind als gering einzustufen (vgl. Urteil des EVG C 454/99 vom 3. Okto- ber 2000 i.S. L. E. 1 [mit Hinweis u.a. auf BGE 110 V 208 E. 1], wonach im Fall, wo eine versicherte Person für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, entscheidend ist, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfü- gung stehende Zeit noch anstellen würde). Damit ist die objektive Ver- mittlungsfähigkeit auch mit Bezug auf ein Teilzeitpensum von 50% nicht gegeben. Nach dem Gesagten scheint es zudem überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte während der Dauer des Kompaktkurses zur An- nahme einer ihr allenfalls angebotenen Festanstellung von bloss 50% überhaupt nicht bereit gewesen wäre. Damit war die Versicherte wäh- rend der Dauer des Kurses mit Bezug auf ein Teilzeitpensum von 50% auch in subjektiver Hinsicht nicht vermittlungsfähig. Im Übrigen fällt auf, dass die Versicherte – geleitet vom Wunsch, nach dem Kursbesuch im kaufmännischen Bereich arbeiten zu können – ihre Arbeitsbemühungen nicht nur mehrheitlich auf Vollzeitstellen, son- dern auch auf Anstellungen im anvisierten neuen Betätigungsfeld be- schränkte (vgl. vorne E. 4.3.3.b). Dies genügt den vorliegend verlang- ten erhöhten Anforderungen an die Suchbemühungen nicht. Die Versi- cherte hätte auch innerhalb ihres gelernten Berufs nach Arbeit suchen müssen. Durch die Fokussierung der Vermittlungsbereitschaft auf den kaufmännischen Bereich wurden die ohnehin bereits geringen Chan- cen auf eine Neuanstellung während der Kursdauer weiter vermindert. Dies umso mehr, als die Versicherte bis zum erfolgreichen Abschluss des Kompaktkurses noch nicht über die erforderlichen Kenntnisse für eine erfolgversprechende Stellensuche im neuen beruflichen Bereich verfügte. Damit muss die objektive wie die subjektive Vermittlungsfähigkeit der Versicherten während dem Kursbesuch verneint werden. Dies gilt mit Bezug auf eine neue Voll- wie Teilzeitstelle. Aufgrund zu geringer Chancen einer erfolgreichen Anstellung auch in der kurzen Zeit seit Se it e 29
B- 58 77 /2 0 0 8 der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (29. August 2007) bis zum Kursbeginn (4. September 2007) ist auch für diese Periode Ver- mittlungsunfähigkeit anzunehmen. d) Bleibt zu prüfen, ob die Auszahlung der fraglichen Taggelder an die Versicherte allenfalls rechtmässig war, weil – wie der Beschwerdefüh- rer geltend macht – die Versicherte bei einer Festanstellung bereit und in der Lage gewesen wäre, den Kompaktkurs jederzeit zu Gunsten ei- nes Arbeitsplatzes abzubrechen. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist dies aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Die Willensäus- serung der versicherten Person allein genügt hiezu nicht. Vielmehr ist eine entsprechende überprüfbare Bestätigung der Schulleitung erfor- derlich, worin auch die allfälligen finanziellen Konsequenzen eines Kursabbruchs enthalten sein müssen (BGE 122 V 266). Wie früher ausgeführt, wollte sich die Versicherte bereits während ih- rer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis weiterbilden und hatte den in Frage stehenden oder einen ähnlichen Kurs bereits damals ins Auge gefasst (Sachverhalt Ziff. A, E. 4.3.2 b). Obwohl auch damals die Möglichkeit bestanden hatte, kam es für die Versicherte jedoch nicht in Frage, den Lehrgang ohne vorübergehende Entlastung durch den Arbeitgeber be- rufsbegleitend zu ihrer Vollzeitstelle zu besuchen, weshalb sie das Ar- beitsverhältnis schliesslich kündigte und sich für den tagsüber stattfin- denden Kurs entschied. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, die Versicherte wäre – falls sie wiederum eine Vollzeitstelle gefunden hätte – bereit gewesen, vom Kompaktkurs in ei- nen berufsbegleitenden Abendkurs zu wechseln. Naheliegender ist es, dass sich die Versicherte wie während der 100% Anstellung als Den- talassistentin verhalten und aufgrund der befürchteten zu hohen Be- lastung ebenfalls nicht willens gewesen wäre, den Kurs berufsbeglei- tend zur neuen Vollzeitstelle zu absolvieren. Die Vorinstanz bezweifelt daher zu Recht die Bereitschaft der Versicherten, zu Gunsten einer Anstellung vom Kompaktkurs in einen berufsbegleitenden Lehrgang zu wechseln. Damit ist die von den Parteien unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Versicherte überhaupt jederzeit die Möglichkeit hatte, in einen be- rufsbegleitenden Lehrgang zu wechseln, sowie eine Auseinanderset- zung mit den dazu eingeholten Stellungnahmen der Kursanbieterin ob- solet. Unabhängig davon erweist sich die Auszahlung der Taggelder für die Zeit vor und während dem Besuch des Kompaktkurses als unzu- Se it e 30
B- 58 77 /2 0 0 8 lässig. Die Versicherte war in dieser Periode weder vermittlungsfähig, noch steht wie vorausgesetzt eindeutig fest, dass sie bereit war, zu Gunsten einer Neuanstellung in einen berufsbegleitenden Abendkurs zu wechseln. e) Demnach ergibt sich, dass die Auszahlung der Taggelder an die Versicherte für die Periode vom 29. August 2009 bis 21. Dezember 2007 in einem Betrag von insgesamt Fr. 8'659.45 rechtswidrig war. 4.4.3Durch die rechtswidrige Taggeldzahlung ist dem Bund in kausa- ler Weise ein Schaden in der Höhe des ausbezahlten Betrages zuge- fügt worden. 4.4.4Zudem muss festgestellt werden, dass auch diese Schadenszu- fügung fahrlässig erfolgte (vgl. in E. 4.3.6 a umschriebene Vorausset- zungen): Beide Parteien sind sich darüber im Klaren, dass die Vermittlungsfä- higkeit trotz der behördlichen Zustimmung zum Kursbesuch (Verfü- gung vom 10. Oktober 2007) eine zu prüfende Anspruchsvorausset- zung darstellte. Überhaupt darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bzw. dem RAV die tatsächlichen wie gesetzlichen Grundlagen sowie die vorstehend beschriebene Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit bekannt waren. Bei Beachtung der pflichtgemäs- sen Sorgfalt wäre ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Versi- cherte vor und während dem Kursbesuch weder objektiv noch subjek- tiv vermittlungsfähig war. Namentlich rügt die Vorinstanz zutreffend, dass die Prüfung des RAV auch insofern unsorgfältig war, als der RAV- Berater die Vermittlungsfähigkeit rückwirkend auf einen angestrebten Beschäftigungsgrad von 100 % erhöht hat, nachdem sich die Versi- cherte mit einem gesuchten Beschäftigungsgrad von 50 % zum Tag- geldbezug angemeldet hatte. Die Vermittlungsfähigkeit der Versicher- ten fehlt wie dargelegt nicht nur mit Bezug auf das von ihr deklarierte Arbeitspensum von 50% sondern erst recht, wenn die Prüfung mit Be- zug auf ein Vollpensum erfolgt. Gerade dies hätte das RAV erkennen müssen und die Vermittlungsfähigkeit nicht von sich aus auf eine Voll- zeitbeschäftigung erhöhen und in diesem Umfang bejahen dürfen. Die Erhöhung zeigt aber, dass das RAV korrekt erkannt hatte, dass die Versicherte nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs wieder eine Vollzeitstelle anstrebte. Dies geht auch aus dem als Beschwerdebeila- ge Nr. 5 eingereichten Gesprächsprotokoll mit dem RAV Berater vom 5. September 2008 hervor (5.1, Antwort auf letzte Frage). Damit und Se it e 31
B- 58 77 /2 0 0 8 aufgrund der Kündigung der bisherigen Anstellung, um den Kurs über- haupt in Angriff nehmen zu können, hätte das RAV aber auch erken- nen müssen, dass es die Versicherte kaum in Betracht ziehen würde, den Kurs beim Erhalt einer neuen Voll- oder Teilzeitstelle statt tagsüber berufsbegleitend zu absolvieren. Aufgrund der nur für Fälle der fahr- lässigen Schadenszufügung vorgesehenen Haftungsbegrenzung auf Fr. 10'000.- stellt sich die Frage der Absichtlichkeit der Schadensverur- sachung nicht (vgl. E. 4.3.6). Ebenso kann offen gelassen werden, ob die Fahrlässigkeit als grob, mittel oder leicht qualifiziert werden muss (vgl. E. 4.3.6). 4.4.5Damit ist die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2008 auch mit Bezug auf die Trägerhaftung nicht zu beanstanden, welche die Vorin- stanz wegen den vom 29. August 2007 bis 21. Dezember 2007 ausbe- zahlten Taggeldern (Fr. 8'659.45) dem Beschwerdeführer auferlegt hat. 4.5Damit wird die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen und die Verfügung vom 24. Juli 2008 bestätigt. 5. 5.1Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwal- tungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerde- führenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrecht- liche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Abs. 2). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollständig. Er handelt im Übrigen im eigenen Vermögensinteresse und hat daher die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. BGer, Urteil C 263/06 vom 3. September 2007, E. 8). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Par- teien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegend gegebenen Streitwert von Fr. 10'000.- liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 200.- und Fr. 5'000.- (vgl. Art. 4 Zeile 1 VGKE). Angesichts von Umfang und Schwie- rigkeit der Streitsache erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.- als angebracht. Der ge- Se it e 32
B- 58 77 /2 0 0 8 leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird verrechnungsweise ange- rechnet. 5.2Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein derarti- ger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, BGG) ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angele- genheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht hat im Entscheid 8C_688/2008 vom 14. Januar 2009 hinsichtlich einer Trägerhaftung nach Art. 82 AVIG entschieden, dass es sich dabei um eine Angelegenheit im Sinne dieser Be- stimmung handelt. Nach dem Entscheid tritt das Bundesgericht auf entsprechende Beschwerden nur ein, falls die in Art. 85 Abs. 1 Bst. a BGG vorgesehene Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer auszuführen, inwie- fern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG, vgl. auch BGer, Urteil 8C 667/2008 vom 25. Fe- bruar 2009). Se it e 33
B- 58 77 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. TH-2008-1; Gerichtsurkunde) -das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkun- de) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Maria AmgwerdRoger Mallepell Se it e 34
B- 58 77 /2 0 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann, soweit die Streitwertgrenze im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erreicht wird oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Lu- zern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in ei- ner Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 18. August 2009 Se it e 35