B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung II
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Geschäfts-Nr. B-5792/2020 whs/ret
Zwischenentscheid vom 3. März 2021
Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
In der Beschwerdesache
Parteien
A.________ GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Guido E. Urbach und/oder Daniel Rosenfeld Kohli Urbach Rechtsanwälte AG, General Wille-Strasse 10, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, Vergabestelle,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen – Betrieb der Meldestelle für Anlagen mit Kältemitteln (SIMAP Meldungsnummer 1158263; Projekt-ID: 206200),
B-5792/2020 Seite 2 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Am 2. Juli 2020 schrieb das Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Luft- reinhaltung und Chemikalien (im Folgenden: Vergabestelle), auf der Inter- netplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaf- fungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel "Betrieb der Meldestelle für Anlagen mit Kältemitteln" einen Dienstleistungsauftrag im offenen Ver- fahren aus (Meldungsnummer: 1141883; Projekt-ID 206200). Gegenstand dieser Ausschreibung bildet der routinemässige Betrieb der Meldestelle von Anlagen mit Kältemitteln. Seit dem 1. Juli 2003 besteht für die Betreiber von Anlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln eine Meldepflicht für solche Anlagen (An- hang 2.10 Ziffer 5.1 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verord- nung; ChemRRV). Die Aufgabe der Entgegennahme und Verwaltung der Meldungen (d.h. Festlegung einer Nummer für jede gemeldete Anlage ge- mäss Anhang 2.10 Ziffer 5.1 Absatz 5 ChemRRV, Führen einer Datenbank über die gemeldeten Anlagen, Information des BAFU und der Berechtigten) wurde ab 2005 der Schweizerischen Meldestelle Kälteanlagen und Wär- mepumpen GmbH übertragen, welche seither die Meldestelle für Anlagen mit Kältemitteln betreibt. Die Meldestelle nimmt aktuell etwa 15'000 bis 18’000 Meldungen jährlich entgegen und die Datenbank der gemeldeten Anlagen umfasst mittlerweile über 146’000 Einträge (Ziff. 2.6 der Aus- schreibung). Die Vergabestelle legte den Termin für schriftliche Fragen auf den 11. Au- gust 2020 und die Frist für die Einreichung der Angebote auf den 26. Au- gust 2020 fest (vgl. Ziff. 1.3 und 1.4 der Ausschreibung). B. In der Folge gingen fristgerecht fünf Angebote ein, darunter dasjenige der A. _______ GmbH, [...], sowie dasjenige der B._______ SA, [...]. C. Die Vergabestelle erteilte den Zuschlag am 28. Oktober 2020 der B. _______ SA (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) und publizierte diesen am 30. Oktober 2020 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer: 1158263; Projekt-ID 206200). Auf Wunsch der A. _______ GmbH erläu- terte ihr die Vergabestelle die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots anlässlich des Debriefings vom 5. November 2020.
B-5792/2020 Seite 3 D. Gegen die am 28. Oktober 2020 publizierte Zuschlagsverfügung erhob die die A. _______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. November 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
B-5792/2020 Seite 4 Zur Begründung ihrer Hauptbegehren in der Beschwerde führt die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Zuschlag sei aufgrund unrich- tiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes aufzuheben. Insbesondere sei in der Ausschreibung von einer unrea- listischen Anzahl Meldungen ausgegangen worden. Weiter seien in der Ausschreibung die sich im Umlauf befindlichen Meldekarten und ausgege- benen Abmeldekarten, die qualitativ schlechten Meldungen, das Wartungs- heft sowie die Zusatzaufgaben nicht berücksichtigt worden. Schliesslich sei der Sachverhalt auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der Digitalisierung unrichtig erfasst worden. E. Mit superprovisorischer Anordnung vom 20. November 2020 untersagte der Instruktionsrichter bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, nament- lich den Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Zudem verpflich- tete er die Vergabestelle einstweilen superprovisorisch, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gegenüber Dritten Stillschweigen über den vorgesehenen Systemwechsel zu bewahren. Mit Verfügung vom 23. November 2020 setzte der Instruktionsrichter der Vergabestelle sodann bis zum 7. Dezember 2020 Frist an, um zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten einzureichen bzw. die von der Akteneinsicht aus- zunehmende Aktenstücke zu bezeichnen. Der Zuschlagsempfängerin wurde es freigestellt, bis zum 7. Dezember 2020 allfällige Parteirechte gel- tend zu machen. Schliesslich forderte der Instruktionsrichter die Beschwer- deführerin auf, innert derselben Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. F. F.a Die Zuschlagsempfängerin machte innert Frist keine Parteirechte gel- tend. F.b Am 11. Dezember 2020 reichte die Vergabestelle ihre Vernehmlassung zu den prozessualen Anträgen und die Vorakten ein. Sie beantragt die Ab- weisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. F.c Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 ersuchte die Beschwerdefüh- rerin um vollständige Akteneinsicht.
B-5792/2020 Seite 5 F.d In ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2020 führte die Vergabestelle aus, dass der bestehende Vertrag über den Betrieb der Meldestelle für Anlagen mit Kältemitteln mit der Beschwerdeführerin noch nicht gekündigt worden sei. Gleichzeitig reichte sie auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin nicht vertrauliche Versionen der Vorakten 04a, 10, 11a und 11b ein, welche der Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist zur Replik zugestellt wurden. G. Innert verlängerter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2021 ihre Replik zur aufschiebenden Wirkung ein. Sie beantragte zusätz- lich zu den Begehren in der Beschwerde, es sei ihr bei den Zuschlagskri- terien 5 und 6 jeweils die Note 5 statt der Note 4 bzw. 3 zu erteilen. In prozessualer Hinsicht stellte sie zudem das Begehren, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin (recte: Vergabestelle) vom 11. Dezember 2020 sei aus dem Recht zu weisen, da diese den Voraussetzungen nach Art. 52 ff. VwVG nicht entspräche. H. Die Vergabestelle hielt ihrerseits im Schreiben vom 5. Februar 2021 am Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung fest, da auch die Gutheissung der Anträge um Neubewertung zu keinem anderen Gesamtergebnis betreffend den Zuschlag führen würde. Am 18. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellungnahme mit unveränderten Rechtsbegehren ein, welche der Verga- bestelle zur Kenntnis gebracht wurde. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der Be- schwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
B-5792/2020 Seite 6 2. Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die im vorliegenden Verfahren massgebliche Aus- schreibung datiert vom 2. Juli 2020. Damit sind grundsätzlich die in jenem Zeitraum geltenden Rechtssätze anwendbar, nämlich insbesondere das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungs- wesen (im Folgenden: aBöB, AS 1996 508) und die Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgen- den: aVöB, AS 1996 518). 3. Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig ge- machten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 aBöB). 3.1 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vor- schriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das aBöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 aBöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 aBöB kann die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlages, der in den Anwen- dungsbereich des aBöB fällt (Art. 29 Bst. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 aBöB). 3.3 Das aBöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT-/WTO-Über- einkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA 1994, SR 0.632.231.422]) un- terstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 m.H.). Es ist anwendbar, wenn die Auf- traggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 aBöB), wenn der Beschaf- fungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 aBöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwel- lenwert von Art. 6 Abs. 1 aBöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbe- stände von Art. 3 aBöB gegeben ist.
B-5792/2020 Seite 7 3.3.1 Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesver- waltung und untersteht damit dem aBöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a aBöB; vgl. Anhang I Annex 1 GPA 1994). 3.3.2 Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung als Dienstleis- tungsauftrag ausgeschrieben (vgl. Ziffer 1.8 der Ausschreibung). Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b aBöB bedeutet der Begriff "Dienstleistungsauftrag" ei- nen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 GPA 1994. In diesem Anhang werden die unterstellten Dienstleistungen im Sinne einer Positivliste abschliessend aufgeführt (vgl. Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Überein- kommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen − Öffentli- ches Beschaffungswesen [GATT-Botschaft 2], in: BBl 1994 IV 1181). Ge- mäss Art. 3 Abs. 2 aVöB gelten als Dienstleistungen die in Anhang 1a zur aVöB aufgeführten Leistungen. Die darin enthaltene Liste mit der Über- schrift "Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes und des 2. Kapitels dieser Verordnung" entspricht derjenigen des Anhangs 1 Annex 4 GPA 1994, indem sämtliche dort aufgeführten Dienstleistungen durch die aVöB unverändert übernommen werden. Nur für solche dem Gesetz un- terstehenden Dienstleistungen steht der Rechtsmittelweg offen (BVGE 2008/48 E. 2.1 und BVGE 2011/17 E. 5.2.1, je m. H.; GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1228 m. H.). Nach Anhang 1 Annex 4 GPA 1994 ist die Zentrale Produkteklassifikation der Vereinten Nationen massgeblich (CPCprov; Ur- teil des BVGer B-1773/2006 vom 25. September 2008, auszugsweise pu- bliziert in BVGE 2008/48, E. 3; Urteil des BVGer B-8141/2015 vom 30. Au- gust 2016 E. 3.3.4 f.). Die Vergabestelle hat das streitgegenständliche Pro- jekt unter der Common Procurement Vocabulary-Referenznummer (CPV- Nummer) "90720000: Umweltschutz" aufgeführt (vgl. Ziffer 2.5 der Aus- schreibung). Diese entspricht prima facie einer der Abteilung 94 (Sewage and refuse disposal, sanitation and other environmental protection ser- vices) der CPCprov zuzuordnenden Dienstleistung, welche vom Anhang I Annex 4 zum GPA 1994 bzw. vom Anhang 1a zur aVöB erfasst wird. Dem- nach fällt die Dienstleistung prima facie in den sachlichen Anwendungsbe- reich des aBöB (vgl. Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017 IV/4, E. 1.6; vgl. zum Ganzen MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1050, 1059 und 1131 ff.).
B-5792/2020 Seite 8 3.3.3 Das geschätzte Auftragsvolumen liegt deutlich über dem für Dienst- leistungen geltenden Schwellenwert von Fr. 230'000.– gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b aBöB beziehungsweise Art. 6 Abs. 2 aBöB in Verbindung mit Art. 1 Bst. b der Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021 (AS 2019 4101 [aufgehoben per 1. Januar 2021: AS 2020 4165]). 3.3.4 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 aBöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache prima facie zuständig. 4. Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 1.2 m. H.; vgl. dazu GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1340 m. H.). 4.1 Wie bereits erwähnt, bildet der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids. Im Unter- schied zu Art. 55 Abs. 1 VwVG sieht Art. 28 Abs. 1 aBöB vor, dass der Be- schwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2 aBöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechendes Begehren. 4.2 Das aBöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind. Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtspre- chung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. November 2010 E. 2.1 m.H. "Lüftung Belchentunnel"). Dass der Gesetzgeber im aBöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes
B-5792/2020 Seite 9 wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 E. 2.1 m. H.). 4.3 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszu- gehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder beste- hen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwä- gung einzubeziehen sind einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effekti- ven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öf- fentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzö- gerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rah- men der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m.H.; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Prestations de planification à Grol- ley/FR"). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu be- rücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei – insbesondere auch in Anbe- tracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA 1994 – die Ge- währung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zu- ständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 m. H. "Vermessung Durchmesserlinie"; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 IV/3 E. 3.3 "Mobile Warnanlagen").
B-5792/2020 Seite 10 Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht nur dann abzuweisen, wenn die Beschwerde materiell als offensichtlich unbegründet erscheint, sondern auch, wenn die Beschwerde prima facie deshalb keine Erfolgsaussichten hat, weil aller Voraussicht nach darauf nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheid des BVGer B-562/2015 vom 21. April 2015 E. 4.1 "Support Software ORMA"). 5. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilge- nommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist durch die angefochtene Ver- fügung – der Zuschlag wurde einer Mitbewerberin erteilt – besonders be- rührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). 5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksich- tigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene An- bieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri"). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Zuschlags und eine Neubewertung ihrer Offerte. Würde das Gericht der Argumentation der Beschwerdeführerin vollumfäng- lich Folge leisten, so hätte sie als an dritter Stelle rangierte Anbieterin al- lenfalls eine Chance, den Zuschlag zu erhalten. Sie hat daher ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, wes- halb sie zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 m.H., Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2). 5.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 30 aBöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG), die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ha- ben sich rechtmässig ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und der Kostenvor- schuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 6. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Januar 2021, die Vernehmlassung der Vergabestelle vom 11. Dezem- ber 2020 sei aus dem Recht zu weisen, da diese weder Rechtsbegehren noch Beweismittel enthalte. Damit erfülle die Vernehmlassung die Voraus- setzungen nach Art. 52 VwVG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
B-5792/2020 Seite 11 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vergabestelle in ihrer Vernehmlas- sung die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung beantragt. Entsprechend ist die Rüge, die Vernehmlassung der Vergabestelle enthalte kein Rechtsbegehren, aktenwidrig. Da zudem in Art. 52 VwVG ausschliesslich die inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine Beschwerde umschrieben sind, ist das unsubstantiierte Begehren der Beschwerdeführerin ohnehin ohne weitere Ausführungen abzuweisen. 7. Die Beschwerdeführerin als aktuelle Betreiberin der Meldestelle für Anla- gen mit Kältemitteln rügt in materieller Hinsicht als erstes, die Vergabestelle habe bei der Ausschreibung wesentliche und entscheidende Sachverhalt- selemente ausser Acht gelassen. Zu nennen seien die falsche und unrea- listische Anzahl angenommener Meldungen pro Jahr, die Nichtberücksich- tigung von qualitativ schlechten Meldungen, von Zusatzaufgaben und des Wartungshefts. Auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der Digitalisierung sei der Sachverhalt unrichtig erfasst worden. Die Vergabestelle macht in diesem Zusammenhang geltend, dass diese Rügen bereits gegen die Ausschreibung hätten geltend gemacht werden müssen, weshalb sie verspätet seien. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, die Bedeutung und Tragweite der in der Ausschreibung getroffe- nen Anordnungen seien für sie nicht erkennbar gewesen. Als Begründung führe sie lediglich ihre Erfahrungen als bisherige Betreiberin der Melde- stelle für Anlagen mit Kältemitteln an. 7.1 Einwände, welche die Ausschreibung selbst betreffen, können im Rah- men eines Beschwerdeverfahrens gegen einen späteren Verfügungsge- genstand grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, soweit Bedeutung und Tragweite der getroffenen Anordnungen ohne Weiteres erkennbar wa- ren (Zwischenentscheid des BVGer B-738/2012 vom 14. Juni 2012 E. 3.1 m. H. "Abfallentsorgung"). Dagegen sind behauptete Mängel in den Aus- schreibungsunterlagen nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsge- richts grundsätzlich nicht selbständig, sondern mit dem nächstfolgenden Verfahrensschritt, in der Regel dem Zuschlag, anzufechten (BVGE 2014/14 E. 4.4 m. H. "Suchsystem Bund"). Die Verfahrensökono- mie gebietet es aber, im Rahmen der Beschwerde gegen die Ausschrei- bung auch gerügte Mängel gegen die gleichzeitig zur Verfügung stehenden Ausschreibungsunterlagen zu hören, welche zwar aus der Ausschreibung selbst nicht ersichtlich sind, aber zentrale Punkte des nachfolgenden Vergabeverfahrens betreffen (BVGE 2018 IV/2 E. 1.1 m. H. "Produkte zur
B-5792/2020 Seite 12 Innenreinigung I", Urteil des BVGer B-1185/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3.3). 7.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vom 19. November 2020 gegen die Zuschlagsverfügung geltend, die im Pflichtenheft angenommene Anzahl Meldungen pro Jahr (20'000), welche in der Offerte als Bemessungsgrundlage für den Pauschalpreis pro Mel- dung gelten solle, sei völlig unrealistisch, da sich bei ihr als aktuelle Betrei- berin der Meldestelle für Anlagen mit Kältemitteln für die letzten drei Jahre ein Durchschnitt von 12'141 Meldungen ergeben habe. 7.3 Es ist zwar richtig, dass sich die Annahme der Vergabestelle von 20'000 Meldungen pro Jahr im Pflichtenheft (vgl. Ziff. 3.2.1) und somit in den Ausschreibungsunterlagen findet. Hingegen ist dem detaillierten Auf- gabenbeschrieb in der Ausschreibung vom 2. Juli 2020 (Ziff. 2.6) schon zu entnehmen, dass die Vergabestelle bei der Beschreibung des Ist-Zustan- des von 15'000 bis 18'000 Meldungen pro Jahr ausgeht. Da schon diese Zahlen beträchtlich von den geltend gemachten Erfahrungswerten der Be- schwerdeführerin abweichen, hätte sie die ihrer Meinung nach falsche Grundlage bereits mit Beschwerde gegen die Ausschreibung geltend ma- chen müssen. Zumindest hätte es die Sorgfalt geboten, diesbezüglich das Pflichtenheft genauer zu prüfen. Da die Beschwerdeführerin ihre diesbe- züglichen Rügen nicht innert der 20tägigen Beschwerdefrist seit der SIMAP-Publikation der Ausschreibung am 2. Juli 2020 vorgebracht hat, ist auf diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Zuschlag prima facie nicht mehr einzugehen, denn sie sind verspätet. 7.4 Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich Nichtberück- sichtigung von qualitativ schlechten Meldungen, von Zusatzaufgaben, des Wartungshefts und zu den Möglichkeiten der Digitalisierung stehen gröss- tenteils im Zusammenhang mit dem Pflichtenheft und betreffen somit die Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen. Nach der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis ändert der Um- stand, dass die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschrei- bung zur Verfügung gestanden haben, nichts daran, dass die Ausschrei- bungsunterlagen im Rahmen der Anfechtung des Zuschlags beanstandet werden können (BVGE 2014/14 E. 4 "Suchsystem Bund"; vgl. E. 7.1 hier- vor). Zwar ist es aus prozessökonomischen Gründen zulässig, gleichzeitig mit der Ausschreibung publizierte Ausschreibungsunterlagen mit dieser zu beanstanden, aber es gereicht der Beschwerdeführerin – allenfalls unter
B-5792/2020 Seite 13 Vorbehalt hier nicht vorgebrachter Argumente betreffend den Grundsatz von Treu und Glauben – nicht zum Nachteil, wenn sie die Ausschreibungs- unterlagen erst mit dem Zuschlag rügt. Damit sind die gegen die Ausschrei- bungsunterlagen gerichteten Rügen der Beschwerdeführerin nicht offen- sichtlich verspätet, weshalb auf diese nachfolgend einzugehen ist. Indes- sen sind die Rechtssuchenden darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber neu in Art. 53 Abs. 2 BöB regelt, dass Anordnungen in den Ausschrei- bungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Aus- schreibung angefochten werden müssen (vgl. Urteil des BVGer B-1185/2020 E. 3.3). 8. Gemäss Art. 12 Abs. 1 aBöB bezeichnet die Auftraggeberin die erforderli- chen technischen Spezifikationen in den Ausschreibungs-, Vergabe- und Vertragsunterlagen. Dabei verfügt sie über einen breiten Ermessensspiel- raum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nur unter qualifizierten Voraussetzungen eingreift (vgl. E. 8.5.2 hiernach). 8.1 Die Auftraggeberin hat die Anforderungen an die geforderte Leistung (insbesondere deren technische Spezifikationen) in hinreichender Klarheit und Ausführlichkeit zu beschreiben (Art. 16a Abs. 1 aVöB) und teilt in je- dem Fall mit, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind (Art. 16a Abs. 3 aVöB). 8.2 Im Rahmen der Ausschreibung formulierte Beurteilungskriterien sind so auszulegen, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden wer- den konnten und mussten; auf den subjektiven Willen der Vergabestelle beziehungsweise der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141 II 14 E. 7.1 mit Hinweisen "Monte Ceneri"). Die Anbietenden dürfen grund- sätzlich darauf vertrauen, dass die Vergabestelle die ausgewählten Beur- teilungskriterien im herkömmlichen Sinn versteht. Tut sie dies nicht, muss das betreffende Kriterium entsprechend (möglichst detailliert) umschrieben werden, damit die Anbieter erkennen können, welchen Anforderungen sie bzw. ihre Offerten genügen müssen (Urteil des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 2.6.1 m. H. "Projektcontrollingsystem AlpTransit"). 8.3 Die Beschwerdeführerin rügt, in der Ausschreibung werde nicht genü- gend berücksichtigt, dass – aus ihrer Erfahrung – bis zu 35 Prozent der Meldungen unvollständig oder unleserlich einträfen. Die Verarbeitung der unvollständigen/unleserlichen Meldungen habe einen Mehraufwand zur Folge, der in den Preis eingerechnet werden müsse.
B-5792/2020 Seite 14 8.3.1 In Ziff. 3.2.2 des Pflichtenhefts wird die Grundleistung, die durch den Auftragnehmer zu erbringen ist, umschrieben. So hat der Auftragnehmer auf einer von ihm betriebenen Internetseite über das Meldeverfahren zu informieren und Meldeformulare online zur Verfügung zu stellen. Er kann verschiedene Arten der Informationsübermittlung durch die Meldepflichti- gen anbieten, jedoch muss jede Informationsübermittlung unveränderbar, nachverfolgbar und davon mindestens eine Variante nicht-elektronisch sein (i). Der Auftragnehmer nimmt Meldungen entgegen, prüft sie auf Voll- ständigkeit und trifft bei Bedarf mit den Meldepflichtigen die notwendigen Abklärungen (ii). 8.3.2 Aus dieser Beschreibung der Grundleistung geht genügend klar her- vor, dass die Anbietenden vor allem beim nicht-elektronischen Meldepro- zess mit unrichtigen, unvollständigen und allenfalls unleserlichen Melde- karten rechnen und ihre Offerte entsprechend berechnen mussten. Zurecht weist die Vergabestelle auf die Möglichkeit hin, den Bedarf für nachträgli- che Abklärungen mit den Meldepflichtigen durch das Vorsehen entspre- chender Informationen, Anweisungen und Abläufen, z.B. durch die Bereit- stellung und Förderung eines digitalen Verfahrens mit automatisierter Voll- ständigkeits- und Konsistenzprüfung, zu minimieren. Es ist prima facie nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle davon ausgeht, dass allfällige Aufwände für nachträgliche Abklärungen von der offerierten Pauschale pro Meldung abgedeckt sind. 8.4 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass in der Ausschreibung Zusatzaufgaben, welche sie als aktuelle Betreiberin der Meldestelle bis- lang als Dienstleistung und zur Qualitätsoptimierung durchgeführt habe, nicht berücksichtigt worden seien. Es handle sich hier insbesondere um Rückfragen, Auswertungen und Mutationen. Auch diesbezüglich sei der Sachverhalt von der Vergabestelle nur unvollständig erfasst worden. Ent- sprechend müsse die Ausschreibung dahingehend angepasst werden, dass auch potentielle Zusatzaufgaben einzupreisen seien. 8.4.1 Im Pflichtenheft wird bezüglich der Beantwortung von Rückfragen der Meldepflichtigen vor allem in Ziff. 3.2.2 (i) Bezug genommen. Danach gilt: "Auskünfte zum Meldeverfahren gibt der Auftragnehmer auf Anfrage auch via E-mail oder Telefon". Ebenfalls thematisiert wird dies unter Ziff. 3.2.2 (ii), wonach der Auftragnehmer Meldungen entgegen zu nehmen und bei Bedarf mit den Meldepflichtigen die notwendigen Abklärungen zu treffen
B-5792/2020 Seite 15 hat. Schliesslich hat der Auftragnehmer Auskünfte zur Meldung von Anla- gen auf Anfrage der Meldepflichtigen zu erteilen und ihnen die Einsicht- nahme via Auszug und/oder individualisierten online-Zugang zur Daten- bank unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu er- möglichen (Ziff. 3.2.2 (iv) Pflichtenheft). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin wurde die Bearbeitung von Rückfragen als Grundleis- tung verlangt und war entsprechend, als Bestandteil des Pauschalpreises pro Meldung (vgl. Ziff. 3.2.1 Pflichtenheft) zu offerieren. 8.4.2 Im geforderten Leistungsumfang müssen gemäss Pflichtenheft eben- falls Auswertungen erbracht werden. So hat der Auftragnehmer das BAFU einmal jährlich sowie auf Anfrage über den aktuellen Stand der Meldungen zu informieren. Ebenfalls einmal jährlich sowie auf Anfrage hat er dem BAFU eine aktuelle Kopie der Datenbank zu übergeben (Ziff. 3.2.2 (v) Pflichtenheft). Die Vergabestelle macht geltend, dass weitere Auswertun- gen bewusst nicht in die Ausschreibung aufgenommen worden seien. Allfällige Mutationen werden im Pflichtenheft ebenfalls erwähnt. Demnach hat der Auftragnehmer Wartungsarbeiten am Datensatz nach Bedarf durchzuführen, wie zum Beispiel allfällige Mutationen der Betreiberdaten bei Inhaberwechsel (Ziff. 3.2.2 (vi) Pflichtenheft). Im Unterschied zu den Auskünften an Meldepflichtige war der Aufwand für Auswertungen und Mutationen nicht in den Pauschalpreis pro Meldung ein- zukalkulieren, sondern es war in der Honorartabelle ein geschätzter Stun- denaufwand anzugeben (vgl. Ziff. 3.2.1 Pflichtenheft). 8.4.3 Die Vergabestelle hat damit die Anforderungen an die geforderte Leistung in der Ausschreibung prima facie hinreichend klar und ausführlich beschrieben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurden sowohl die qualitativ schlechten Meldungen als auch allfällige Zusatzauf- gaben, wie Rückfragen, Auswertungen und Mutationen, berücksichtigt. Entsprechend stossen die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vergabe- stelle habe den diesbezüglichen Sachverhalt unrichtig erfasst, ins Leere. 8.5 Die Beschwerdeführerin bezweifelt im Weiteren, dass mit einer Digita- lisierung des Meldeprozesses Kosten eingespart werden können. Einer- seits könne die ausgegebene physische Vignette zur Identifizierung der Anlage nicht durch eine digitale Lösung ersetzt werden, da die Abläufe mit der herkömmlichen Vignette für die Firmen einfacher seien. Auch würden
B-5792/2020 Seite 16 die bisher gemachten Erfahrungen aufzeigen, dass nur wenige Anmeldun- gen online eingegangen seien, seit die Beschwerdeführerin als aktuelle Betreiberin der Meldestelle diese Möglichkeit anbiete. 8.5.1 Im Zusammenhang mit der Frage zur Digitalisierung des Meldepro- zesses wird im Pflichtenheft bei der Beschreibung der Grundleistung (Ziff. 3.2.2 (i)) Folgendes festgehalten: "Der Auftragnehmer informiert auf einer von ihm betriebenen Internetseite über das Meldeverfahren und stellt die Meldeformulare online zur Verfügung. Er kann auch verschiedene Arten der Informationsübermittlung durch die Mel- depflichtigen anbieten, jedoch muss jede Informationsübermittlung unverän- derbar, nachverfolgbar und davon mindestens eine Variante nicht-elektronisch sein. Für die nicht-elektronische Meldung stellt der Auftragnehmer auf Anfrage gedruckte Formulare auf dem Postweg zur Verfügung. Der Auftragnehmer stellt selbstklebende Etiketten mit einer Identifikations- nummer zur Verfügung, welche den Meldepflichtigen als optionale Hilfestel- lung zur Kennzeichnung der Anlagen gemäss Anhang 2.10 Ziff. 5 Absatz 1 ChemRRV dienen. [...]" Gemäss Anhang 2.10 Ziff. 5.1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verord- nung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV, SR 814.81) legt das BAFU für jede Anlage eine Nummer fest und teilt diese der meldepflichtigen Person mit, die eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg Kältemitteln in Betrieb genom- men hat oder in Betrieb nimmt (Abs. 4). Sodann hat die meldepflichtige Person die vom BAFU mitgeteilte Nummer umgehend sichtbar, leicht les- bar und dauerhaft auf der Anlage anzubringen (Abs. 5). 8.5.2 Die Vergabestelle weist somit zurecht darauf hin, dass in der Aus- schreibung keine vollständige Ablösung des nicht-elektronischen Melde- verfahrens verlangt worden ist und es den Anbietern freistand, zusätzlich zur nicht-elektronischen Meldung andere Varianten zu entwickeln und ge- gebenenfalls zu offerieren. Dass eine weitergehende Digitalisierung des Meldeprozesses zu einer Effizienzsteigerung und zu einer Kostenreduktion führen kann, ist jedenfalls prima facie nicht auszuschliessen, auch wenn nicht-elektronische Meldungen weiterhin möglich sein sollen. Da es der öffentlichen Vergabebehörde zusteht, frei darüber zu bestimmen, was sie benötigt (BGE 137 II 313 E. 3.3.1; Urteil des BVGer B-4387/2017 vom 8. Februar 2018 E.3.2 "Reinigungsprodukte für Schienenfahrzeuge"; Zwischenentscheid des BVGer B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 4.2 f. "Rohre für Kühlwasser"), verfügt sie bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Vergabekriterien über einen breiten Ermessensspielraum, in
B-5792/2020 Seite 17 welchen das Bundesverwaltungsgericht nur unter qualifizierten Vorausset- zungen eingreift. Dies gilt namentlich für die Festlegung der technischen Spezifikationen und entspricht dem spezialgesetzlichen Ausschluss der Er- messenskontrolle gemäss Art. 31 aBöB (vgl. dazu GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1286 i.V.m. Rz. 1388). Die Lehre spricht in- soweit von trotz Vergaberecht "gesicherten Handlungsspielräumen" (BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.3; HUBERT STÖCKLI, Urteilsanmerkung S9 zum Ur- teil des Bundesgerichts 2P.282/1999 vom 2. März 2000, in: Baurecht 2001, S. 65). 8.5.3 Die Vergabestelle hat ihr Ermessen prima facie nicht überschritten, wenn sie zusätzlich zum nichtelektronischen Meldeprozess die Möglichkeit eines elektronischen Meldeprozesses vorsah. 8.6 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, in der Ausschreibung seien das Führen des Wartungshefts sowie die sich im Umlauf befindlichen Meldekarten und die bereits ausgegebenen Meldekarten nicht berücksich- tigt worden. 8.6.1 Die Vergabestelle wendet dagegen ein, dass dies bewusst von der Ausschreibung ausgenommen worden sei, da die Pflicht zur Führung des Wartungshefts nicht Teil der Meldepflicht sei. Die Anlageninhaber sollten zukünftig für den Druck und die Nachführung des Wartungshefts selber verantwortlich sein und keine materielle oder inhaltliche Unterstützung durch die Meldestelle mehr erhalten. Gemäss Anhang 2.10 Ziff. 3.5 Abs. 1 ChemRRV müssen Inhaberinnen von Geräten und Anlagen, welche mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, dafür sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird. Da die Führung des Wartungs- hefts nicht Bestandteil der Meldepflicht ist (vgl. Anhang 2.10 Ziff. 5.1 ChemRRV), ist der Entscheid der Vergabestelle, wonach die Meldestelle inskünftig für den Druck und die Führung des Wartungshefts keine Unter- stützung mehr anbieten wird, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Vergabestelle hat ihr Ermessen prima facie somit nicht überschritten, wenn sie das Wartungsheft in der Ausschreibung nicht berücksichtigt hat. 8.6.2 Gleiches gilt für die Nichtberücksichtigung der sich im Umlauf befind- lichen Meldekarten und der bereits ausgegebenen Abmeldekarten. Die Verarbeitung der Karten wurde von den Meldepflichtigen mit der für die Meldung erhobenen Gebühr bereits bezahlt und dürfte durch die Be- schwerdeführerin als aktuelle Betreiberin der Meldestelle zu erbringen bzw.
B-5792/2020 Seite 18 mit dieser im Rahmen einer allfälligen Vertragsauflösung zu regeln sein. Prima facie ist somit nicht zu beanstanden, wenn die sich im Umlauf be- findlichen Meldekarten und die bereits abgegebenen Abmeldekarten bei der Umschreibung des Auftrags nicht erwähnt wurden. 8.6.3 Schliesslich gibt auch die Zielsetzung der wirtschaftlichen Verwen- dung der öffentlichen Mittel (Art. 1 Abs. 1 Bst. c aBöB) dem einzelnen An- bieter keinen Rechtsanspruch darauf, die Beschaffung des – aus seiner Sicht – "richtigen" Produkts zu erstreiten (Urteil des BVGer B-4387/2017 E.3.2). 8.7 Die Beschwerdeführerin rügt als weiteren Punkt, dass die Vergabe- stelle angesichts der günstigeren Angebote der Mitbewerberinnen ver- pflichtet gewesen wäre, diesbezügliche Rückfragen zu stellen. Denn es könne kaum angehen, dass die Beschwerdeführerin als langjährige Betrei- berin der Meldestelle, eine signifikant teurere Offerte eingereicht habe als die Mitbewerberinnen. Demgegenüber macht die Vergabestelle geltend, sie habe aufgrund der klaren und vollständigen Ausweisungen der erwarteten Leistungen in den Ausschreibungsunterlagen und der eingegangenen Offerten keinen Anlass gesehen, die offerierten Preise als unüblich zu qualifizieren oder von einer mangelnden Vergleichbarkeit der Offerten auszugehen. Sie habe vielmehr mit einer Reduktion der Kosten im Vergleich zu den Betriebsaufwänden der aktuellen Meldestelle gerechnet. 8.7.1 Gemäss Ziff. 4.3 der Ausschreibung hat die Vergabestelle Preisver- handlungen vorbehalten, wenn besondere Umstände wie die Klärung oder Konkretisierung der Anforderungen dies erfordern oder sie den Preis als unüblich erachtet. Vorliegend ist mit der Vergabestelle davon auszugehen, dass die erwarte- ten Leistungen in der Ausschreibung klar umschrieben und die offerierten Preise nachvollziehbar waren. Mit dem Verzicht auf die Bereitstellung des Wartungshefts und auf weitergehende Auswertungen durfte die Vergabe- stelle mit einer Reduktion der Kosten rechnen, zumal auch davon auszu- gehen ist, dass mit einer weitergehenden Digitalisierung der Meldepro- zesse eine Effizienzsteigerung erreicht werden kann. Entsprechend be- stand kein Grund für die Vergabestelle, Preisverhandlungen zu führen. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte geirrt hätte, gäbe es grundsätzlich keine vergaberechtliche Rechtfertigung, sie nach Ablauf
B-5792/2020 Seite 19 der Eingabefrist eine neue Offerte abgeben oder die abgegebene Offerte ändern zu lassen. Einen Ausnahmefall würden höchstens Verhandlungen zwecks Offertbereinigung bilden. Die Vergabestelle war jedoch nicht ver- pflichtet, im Interesse der Beschwerdeführerin nach Fehlern und Irrtümern zu suchen (MARTIN BEYELER, a.a.O., Rz. 2187 ff., GALLI/MOSER/LANG/STEI- NER, a.a.O., Rz. 684 ff.). 8.7.2 Prima facie erweist sich somit auch die Rüge der Beschwerdeführe- rin, die Vergabestelle habe es unterlassen, wegen unüblicher Preise Rück- fragen zu stellen, als offensichtlich unbegründet. 8.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich sämtliche in der Beschwerde vorgebrachten Rügen insgesamt als offensichtlich unbegründet erweisen, soweit diese nicht verspätet vorgebracht worden sind (vgl. E. 7.3 hiervor). Auf die Abnahme der von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweis- mittel, insbesondere auch auf Parteibefragungen zu diesen Fragen ist da- her in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 8.9 Schliesslich zielen die in der Replik vom 26. Januar 2021 vorgebrach- ten zwei neuen Rechtsbegehren, es sei für die Zuschlagskriterien 5 und 6 jeweils die Note 5 anstelle der gegebenen Noten 4 bzw. 3 zu geben, unab- hängig der Frage, ob sie überhaupt rechtzeitig gestellt wurden, an der Sa- che vorbei und sind abzuweisen. Die Beschwerdeführerin weist nach der Evaluation bezüglich der Zuschlagskriterien eine Durchschnittsnote von 4.21 auf. Damit liegt sie gemessen an den Durchschnittsnoten (4.75 und 4.58) der Mitbewerberinnen gemäss Evaluationsbericht an dritter Stelle. Bei Gutheissung der beiden neuen Rechtsbegehren bekäme die Be- schwerdeführerin beim Zuschlagskriterium 5 (Erfahrung der Schlüsselper- sonen im Umgang mit dem schweizerischen Umweltrecht) eine gewichtete Note (5%) von 0.25 (statt bisher 0.2) und beim Zuschlagskriterium 6 (Fun- dierte mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse der Schlüsselperso- nen) eine gewichtete Note (10%) von 0.5 (statt bisher 0.3). Somit würde die neue Gesamtdurchschnittsnote 4.46 (statt bisher 4.21) betragen. Aber auch mit diesem Wert verbliebe die Beschwerdeführerin auf dem dritten Rang und käme somit für einen Zuschlag weiterhin nicht in Frage. 9. Daraus ergibt sich, dass das Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ohne Interessenabwägung abzuweisen ist (vgl. E. 4.3 hiervor).
B-5792/2020 Seite 20 Dementsprechend fallen die in Ziff. 3 und 4 der Instruktionsverfügung vom 20. November 2020 superprovisorisch angeordneten Massnahmen (Unter- bleiben des Vertragsabschlusses bzw. Stillschweigen betreffend System- wechsel) dahin. 10. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheids ist mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden.
B-5792/2020 Seite 21 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. Die in der Instruktionsverfügung vom 20. No- vember 2020 superprovisorisch angeordneten Massnahmen fallen dahin. 2. Die Instruktion des Schriftenwechsels im Hauptverfahren erfolgt mit sepa- rater Verfügung. 3. Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem Endentscheid befunden. 4. Diese Verfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt- ID 206200; Gerichtsur- kunde, vorab in elektronischer Form) – die Zuschlagsempfängerin (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Thomas Reidy
B-5792/2020 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. März 2021