B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-571/2023

Urteil vom 19. Juli 2023 Besetzung

Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH, Vorinstanz.

Gegenstand

Zulassung zum Zivildienst.

B-571/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (...), wurde an- lässlich der vom 31. August bis 2. September 2021 dauernden Rekrutie- rung im Rekrutierungszentrum Mels als tauglich für den Militärdienst be- funden. Nachdem er vom 17. bis 31. Januar 2022 in der Rekrutenschule Militärdienst geleistet hatte, wurde er aufgrund einer Neubeurteilung seiner Tauglichkeit ab 1. Februar 2022 bis auf Weiteres vom Militärdienst dispen- siert. B. Am 10. April 2022 reichte der Beschwerdeführer über das Kundensystem E-ZIVI ein erstes Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein. Nach erneuter Beurteilung wurde der Beschwerdeführer ab 10. Mai 2022 wieder als mili- tärdienststauglich beurteilt und seine Dispensation vom Militärdienst ent- sprechend aufgehoben. Sein erstes Gesuch um Zulassung zum Zivildienst schrieb das Regional- zentrum Rüti (nachfolgend: Regionalzentrum bzw. Vorinstanz) mit Verfü- gung vom 12. Juli 2022 als gegenstandslos ab, da er den Einführungstag nicht fristgerecht besuchte. C. Am 1. Juli 2022 stellte der Beschwerdeführer über das Kundensystem E- ZIVI ein zweites Gesuch um Zulassung zum Zivildienst und besuchte am 3. August 2022 den Einführungstag im Regionalzentrum. Auf das zweite Gesuch trat das Regionalzentrum mit Verfügung vom 19. August 2022 nicht ein, weil der Beschwerdeführer dieses nicht fristgerecht innert zwei Wochen bestätigt hatte. Per E-Mail vom 8. Dezember 2022 teilte der Beschwerdeführer dem Regi- onalzentrum mit, dass er den Einführungstag am 3. August 2022 besucht und entschieden habe, sich erst im nächsten Jahr für den Zivildienst anzu- melden, da dies für ihn mit dem "grossen Einsatz" besser aufgehe. Weiter erkundigte er sich nach dem genauen Vorgehen, um nicht in die am 16. Januar 2023 beginnende Winter-RS einrücken zu müssen, da er in der Zwischenzeit das entsprechende Aufgebot erhalten habe. Weiter fragte er nach, ob eine definitive Anmeldung bzw. die Einreichung des Gesuchs für den Zivildienst am 1. Januar 2023 reiche, um nicht in die RS einrücken zu müssen.

B-571/2023 Seite 3 Das Regionalzentrum wies ihn mit E-Mail vom 9. Dezember 2022 darauf hin, dass er über seinen E-ZIVI-Account nochmals ein Gesuch einreichen könne und der Einführungstag nicht nochmals besuchen müsse, falls er innert sechs Monate bzw. bis anfangs Februar 2023 an seinem neuen Ge- such festhalte. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer noch einmal beim Regionalzentrum, ob sein Gesuch vor dem Einrückungs- termin am 16. Januar 2023 bearbeitet werde, wenn er es am 1. Januar 2023 einreiche. Diese Vorgehensweise erlaube es ihm, den langen Einsatz im Jahr 2026 zu machen. Das Regionalzentrum bestätigte ihm mit E-Mail vom 20. Dezember 2022, dass es vor dem "Einrücktermin klappen" sollte, wenn er sein Gesuch be- stätige. In diesem Falle werde er ab dem Jahr 2024 einsatzpflichtig und der lange Einsatz müsse diesfalls bis Ende 2027 fertig geleistet sein. D. Am 20. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer über das Kunden- system E-ZIVI ein drittes Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein und bestätigte dieses fristgerecht am 21. Dezember 2022. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 liess das Regionalzentrum den Be- schwerdeführer zum Zivildienst zu. Zudem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass über die Gesamtdauer der zu leistenden Militärdiensttage zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, da die Anzahl seiner ge- leisteten Militärdiensttage noch nicht im Personalinformationssystem der Armee PISA eingetragen sei. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2022 elektronisch über das Kundensystem E-ZIVI übermittelt und von ihm glei- chentags "abgeholt". Ebenfalls am selben Tag erklärte er im Kundensystem E-ZIVI bezüglich der Zulassungsverfügung den Verzicht auf sein Be- schwerderecht. E. Das Regionalzentrum legte mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 die Ge- samtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen auf 341 Tage fest. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2022 elektro- nisch über das Kundensystem E-ZIVI übermittelt. Gleichentags stellte ihm das Regionalzentrum ebenfalls elektronisch eine Übersicht zu, aus welcher hervorging in welchem Jahr er welche Einsatzpflicht spätesten erfüllen

B-571/2023 Seite 4 müsse. Unter anderem war daraus ersichtlich, dass der lange Einsatz von 180 Tagen im Jahr 2025 zu leisten ist. Das Regionalzentrum erinnerte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 an seine Einsatzpflicht im Jahre 2023. Es forderte ihn auf, seine 26 Diensttage für dieses Jahr zu planen und bis am 31. Januar 2023 eine vollständig ausgefüllte Einsatzvereinbarung einzureichen. F. Mit E-Mail vom 28. Dezember 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Regionalzentrum, ob es einen Weg gebe, seine "Bestätigung zurück- zunehmen" oder auf das darauffolgende Jahr zu verschieben, da er sein Gesuch "fälschlicherweise ein paar Tage zu früh" bestätigt habe. Das Regionalzentrum antwortete ihm gleichentags, es bestehe keine Mög- lichkeit, das Gesuch nach Bestätigung und Verzicht auf das Beschwerde- recht zurückzuziehen. Nachdem der Beschwerdeführer gleichentags nochmals per E-Mail an das Regionalzentrum gelangte, gewährte ihm dieses eine Fristverlängerung bis zum 15. Februar 2023 für die Einreichung einer Einsatzvereinbarung. Mit E-Mails vom 6. und 10. Januar 2023 an die Kanzlei der Zentralstelle des ZIVI wies der Beschwerdeführer wiederum darauf hin, dass er am 22. Dezember 2022 sein Zivildienstgesuch fälschlicherweise "gutgeheissen" habe, obwohl er bis zum Jahr 2023 habe warten wollen. Er erkundigte sich wiederum, ob sich diesbezüglich etwas ändern lasse. Mit E-Mail vom 11. Januar 2023 wies ihn das Regionalzentrum auf die Mög- lichkeit hin, sich ans Bundesverwaltungsgericht zu wenden. G. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Zulassungsverfügung des Regionalzentrums vom 22. Dezember 2022 Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht insbesondere gel- tend, dass er sein Zivildienstgesuch fälschlicherweise am 22. Dezember 2022 anstatt am 1. Januar 2023 gutgeheissen habe, was sich aus dem E- Mailverkehr mit dem Regionalzentrum ergebe. Das habe zur Folge, dass er bereits im Jahr 2023 zivildienstpflichtig sei und den langen Einsatz bis im Jahr 2026 zu leisten habe. Dies führe zu einem Konflikt mit seiner Fach- hochschulausbildung, die er per 2026 beenden werde. Sein Ziel sei gewe- sen, den Zivildienst erst im Jahr 2024 zu beginnen und den langen Einsatz

B-571/2023 Seite 5 im Jahr 2027 zu leisten. Er beantragte die angefochtene Verfügung inso- weit anzupassen, dass er erst ab dem Jahr 2024 Zivildienst leisten müsse. H. Am 1. Februar 2023 ging beim Regionalzentrum ein identisch begründetes und mit dem gleichen Antrag versehenes Wiederwägungsgesuch ein. I. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 ersuchte das Bundesverwaltungsge- richt die Vorinstanz auf, bis zum 6. März 2023 eine Vernehmlassung ein- zureichen, wobei sie sich insbesondere auch zu Frage einer allfälligen Sis- tierung des Beschwerdeverfahrens während der Dauer des Wiedererwä- gungsverfahrens zu äussern habe. J. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2022 beantragt die Vorinstanz die Abwei- sung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Zulassungsverfügung rechtmässig ergan- gen sei. Denn gegenüber dem Beschwerdeführer seien weder anlässlich des Einführungstages noch im Rahmen des Zulassungsverfahrens Anga- ben gemacht worden, die darauf hindeuteten, dass das bestätigte Gesuch innert der Rechtsmittelfrist bzw. nach einem freiwilligen Verzicht auf das Beschwerderecht anschliessend noch zurückgezogen werden könne. Selbst wenn der Beschwerdeführer sein Gesuch fälschlicherweise bestä- tigt haben sollte, müsse er sich diesen Fehler selber zuschreiben lassen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seinem Wie- dererwägungsgesuch um Verschiebung der Pflicht zur Leistung des ersten bzw. des langen Einsatzes ersuche, sei darauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei. Es stehe ihm jedoch frei, dem Regionalzentrum eine entsprechendes Dienstver- schiebungsgesuch einzureichen. Aus diesen Gründen bestehe kein Raum, um im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens auf die angefochtene Zulassungsverfügung zurückzukommen. Entsprechend sei das Beschwer- deverfahren nicht zu sistieren. K. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit rechts- erheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

B-571/2023 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Als mögliche Anfechtungsobjekte kommen zwei Verfügungen in Frage. Die Vorinstanz hat in je einer separaten Verfügung vom 22. Dezember 2022 und 23. Dezember 2022 den Beschwerdeführer zum Zivildienst zu- gelassen bzw. die Gesamtdauer seiner ordentlichen Zivildienstleistungen auf 341 Tage festgesetzt. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Ent- scheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer be- zieht sich in seiner Beschwerde einzig auf die Verfügung vom 22. Dezem- ber 2022. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall jedoch, von diesem Grundsatz abzuweichen und bei der Beurteilung der Beschwerde zu Guns- ten des Beschwerdeführers auf beide Verfügungen Bezug zu nehmen, da die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Betei- ligten. Die instruierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen gros- sen Ermessensspielraum (BGE 145 II 259 E. 2.6.2, BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil des BVGer A-5060/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.3; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Auflage 2022, Ziff. 3.17). 1.2 Die Verfügungen der Vorinstanz vom 22. und 23. Dezember 2022 kön- nen nach Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestim- mungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.3 Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 66 Bst. b ZDG) wurde gewahrt und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind erfüllt.

B-571/2023 Seite 7 1.4 Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbe- hörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genom- men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiter- ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech- tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen- standes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird damit mit anderen Worten durch das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit die- ses angefochten wird, umfasst und durch den Gegenstand der angefoch- tenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und durch die Parteibegehren bestimmt (Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann dabei nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Urteil des BVGer B-3200/2017 vom 22. August 2017, S. 7). Demnach bildet der in der angefochtenen Verfü- gung umschriebene Anfechtungsgegenstand nicht nur den Ausgangs- punkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegen- standes des Verfahrens, weshalb über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht urteilen kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-1307/2021 vom 4. Juli 2021 E. 3.2 und B-6262/2015 E. 1.4). Somit ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, soweit der der Beschwerdeführer um Verschiebung der Pflicht zur Leistung des ersten bzw. des langen Einsatzes ersucht, zumal die Vorinstanz darüber noch nicht mittels Verfügung befunden hat. 1.5 Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung zugänglich ist die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfest- stellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Begründung). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten, sodass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist. Insofern bestimmt das Disposi- tiv den Anfechtungsgegenstand, welcher auf dem Beschwerdeweg vor Ge- richt gebracht werden kann. Soweit keine Verfügung erlassen wird, hat die

B-571/2023 Seite 8 Anfechtung hingegen keinen Gegenstand und es kann kein Urteil in der Sache ergehen (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2). In den als Anfechtungsobjekte in Frage kommenden Verfügungen hat die Vorinstanz am 22. Dezember 2023 im Dispositiv verfügt, dass der Be- schwerdeführer zum Zivildienst zugelassen wird. In der Verfügung vom 23. Dezember 2022 wurde sodann im Dispositiv festgehalten, dass die Ge- samtdauer seiner ordentlichen Zivildienstleistungen 341 Tage beträgt. Da der Beschwerdeführer weder Einwände gegen die Zivildienstpflicht an sich noch gegen die Gesamtdauer vorbringt, kann auf die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt nicht eingetreten werden. 1.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Zivildienstgesuch fälschlicherweise am 22. Dezember 2022 anstatt erst am 1. Januar 2023 eingereicht. Dies führe dazu, dass er bereits im Jahre 2023 zivildienst- pflichtig sei und den langen Dienst bis zum Jahre 2026 leisten müsse. Das führe zu einem Konflikt mit seiner Fachhochschulausbildung, die er per 2026 beenden werde. 1.6.1 Der Beschwerdeführer hat die von der Vorinstanz am 22. Dezember 2022 elektronisch übermittelte Verfügung betreffend Zulassung zum Zivil- dienst am 23. Dezember 2022 über das Kundenportal E-Zivi "abgeholt". Am selben Tag erklärte er unbestrittenermassen auf demselben elektroni- schen Weg den Verzicht auf sein Beschwerderecht. Damit wurde die Zu- lassung zum Zivildienst rechtskräftig, mit der Folge, dass der Beschwerde- führer ab diesem Zeitpunkt zu Einsätzen aufgeboten werden konnte. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er das Gesuch erst im Jahr 2023 habe stellen wollen, was auch aus dem E-Mailverkehr mit der Vo- rinstanz hervorgehe. Damit macht er sinngemäss einen Willensmangel gel- tend, welcher sich sowohl auf das Datum der Gesuchseingabe und folglich auch auf den Rechtsmittelverzicht beziehen soll. 1.6.2 Die Verfahrensparteien haben es aufgrund der sog. Dispositionsma- xime in der Hand, ein Gesuchs- sowie ein Rechtsmittelverfahren durch die Einreichung eines Gesuchs oder die Erhebung eines entsprechenden Rechtsmittels einzuleiten, durch die Rechtsbegehren den Streitgegenstand zu bestimmen und das Verfahren durch Anerkennung, Verzicht oder Rück- zug zu beenden. Allerdings ist ein verbindlicher Verzicht auf ein Rechtsmit- tel in aller Regel erst während laufender Rechtsmittelfrist möglich, nach- dem die Verfügung oder der Entscheid zugestellt und von der Begründung

B-571/2023 Seite 9 Kenntnis genommen worden ist. Ein Verzicht, der zum Voraus, also noch bevor die begründete Verfügung oder der begründete Entscheid ergangen ist, erklärt wird, ist grundsätzlich unverbindlich, denn es kann diesfalls nicht vorausgesetzt werden, dass die Partei in voller Sachkenntnis gehandelt hat (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.1 mit Hinweisen auf die straf-, verwaltungs- und privatrechtliche Praxis). Wurde während laufender Rechtsmittelfrist durch ausdrückliche Erklärung auf ein Rechtsmittel verzichtet, so ist dieser Verzicht nicht frei widerrufbar. Die Einlegung eines Rechtsmittels bzw. der Widerruf des Verzichts ist diesfalls nur zulässig, wenn Letzterer unter Wil- lensmängeln, insbesondere wegen irreführenden Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (Urteil des BGer 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.4; BVGE 2019 I/4 E. 3.1 ff.; OLIVER ZIBUNG, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 3. Aufl. 2023, Art. 50 N. 17). 1.6.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer mit irreführenden Angaben zur Vornahme einer ungewollten Handlung verleitet hätte. Weder wurde ihm in Aussicht gestellt, dass er sein Gesuch innert der Rechtmittelfrist oder nach seinem Verzicht auf das Beschwerderecht zurückziehen könnte, noch wurden ihm Angaben gemacht, wonach das Datum des Inkrafttretens der Zulassungs- verfügung nachträglich angepasst werden könnte. Der Beschwerdeführer musste sich aufgrund der erhaltenen Informationen über das Zulassungs- verfahren bewusst sein, dass eine Bestätigung zur Zulassung führt und welche Konsequenzen eine Zulassung im Jahr 2022 haben würde. Dass er die Tragweite richtig eingeschätzt hat, ergibt sich ohne Weiteres aus dem E-Mailverkehr vom 16. Dezember 2022 bzw. 20. Dezember 2022 mit der Vorinstanz, wenn der Beschwerdeführer ausführt: "Den langen Einsatz muss ich ja innerhalb von 3 Jahren absolviert haben. Wenn ich ihn also im 2026 machen will. Muss ich das Gesuch im Jahr 2023 einreichen. (...) Wenn ich das Gesuch am 01.01.2023 einreiche, ist es vor dem Militär-Einrü- ckungstermin (16.01.2023) bearbeitet?" und die Antwort der Vorinstanz: "Wenn Sie Ihr Gesuch bestätigen, sollte es vor Einrücktermin klappen. Sie wä- ren dann ab 2024 einsatzpflichtig. Der lange Einsatz muss dann bis Ende 2027 fertig geleistet sein."

B-571/2023 Seite 10 Wenn sich der Beschwerdeführer in der Folge in Kenntnis der Sach- und Rechtslage entscheidet, das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst am 20. Dezember 2022 einzureichen, dieses sodann am Folgetag bestätigt und zudem nach Erhalt der Zulassungsverfügung am 23. Dezember 2022 auf sein Beschwerderecht verzichtet, so hat er sich die Folgen selber zuzu- rechnen mit der Folge, dass das Gesuch nach Eröffnung des Zulassungs- entscheids nicht mehr zurückgezogen werden kann (Art. 18a Abs. 2 ZDG). 1.6.4 Da sich aus den Akten keine irreführenden Angaben der Vorinstanz ergeben und auch sonst kein rechtlich entschuldbarer Willensmangel er- sichtlich ist, ist die Zulassungsverfügung der Vorinstanz nach dem Be- schwerdeverzicht des Beschwerdeführers am 23. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegen- den Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen. 3. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B-571/2023 Seite 11 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christian Winiger Thomas Reidy

Versand: 25. Juli 2023

B-571/2023 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Vorakten) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 166812; Einschreiben) – das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten)

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-571/2023
Entscheidungsdatum
19.07.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026