B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5700/2025
Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Christoph Jäger und/oder Samir Isis, Kellerhals Carrard Bern KIG, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen – Ausschluss – Dienstleistungsauftrag betreffend das Projekt "(25031) 713 Feldkalenderdaten für Agrarumweltmonitoring MAUS" SIMAP-Projektnummer #16463-01.
B-5700/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 14. Mai 2025 schrieb das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL (nachfolgend: Vergabestelle) für die Bedarfsstelle Agroscope (Agrarökolo- gie und Umwelt) auf www.simap.ch unter dem Projekttitel "(25031) 713 Feldkalenderdaten für Agrarumweltmonitoring MAUS" im offenen Verfah- ren eine als Dienstleistungsauftrag bezeichnete Beschaffung aus (Mel- dungs-Nr. #16463). Als Ausführungstermin (Grundauftrag mit einer zwei- jährigen optionalen Verlängerung) wurde die Frist vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2032 angegeben. Der Auftrag wird in der Ausschreibung wie folgt umschrieben: Bei der vorliegenden Ausschreibung sollen Feldkalenderdaten von Landwirtschaftsbetrieben beschafft werden, welche in Agrarsoft- ware-Lösungen erfasst werden. Anbieterinnen von Agrarsoftware sind mit dieser Ausschreibung dazu eingeladen, Angebote für die Entwicklung und / oder Konfiguration sowie Support, Wartung und allfällige Weiterentwicklung eines Moduls innerhalb ihrer Agrarsoft- ware für die künftigen Datenlieferungen einzureichen. Das Modul soll zudem die Daten der Landwirtschaftsbetriebe gemäss dem Da- tenkatalog standardisieren und plausibilisieren. Es ist ein Mehr- fachzuschlag an maximal 3 Anbieterinnen vorgesehen. A.b Bis zum 28. Mai 2025 konnten Interessenten der Vergabestelle Fragen unterbreiten und bis zum 23. Juni 2025 ein Angebot einreichen. Als spezi- fische Formvorschrift sah die Vergabestelle dazu Folgendes vor: "Das Angebot ist durch die zeichnungsberechtigte(n) Person(en) mit einer gül- tigen elektronischen Signatur zu versehen, welche für Authentizität und Integ- rität des signierten Dokuments Gewähr leistet". Im Rahmen der Fragerunde fragte die A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) nach, ob eine "klassische handschriftliche Unterschrift des An- gebotes nicht zulässig" sei. Die Antwort der Vergabestelle lautete wie folgt: Zumindest der Anforderungskatalog und das Preisblatt sind durch zeichnungsberechtigte Personen zu unterzeichnen. Es kann so- wohl elektronisch wie auch handschriftlich im PDF gescannt unter- zeichnet werden. An die elektronische Unterschrift werden keine speziellen Anforderungen gestellt.
B-5700/2025 Seite 3 A.c Nach Ablauf der Eingabefrist am 23. Juni 2025 schloss simap die Mög- lichkeit einer Offerteinreichung. Mit E-Mail vom 8. Juli 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Vergabestelle (beschaffung.wto@bbl.admin.ch), ob ihr Angebot in der hier interessierenden Ausschreibung eingegangen sei, da sie keine Bestäti- gungsmail erhalten habe. Die Vergabestelle teilte der Beschwerdeführerin gleichentags mit einem per E-Mail übermittelten Schreiben mit, dass via simap.ch kein Angebot der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Allenfalls sei der Einreicheprozess nicht abgeschlossen worden. Eine Verlängerung der Eingabefrist sei in ei- nem solchen Fall aus Gleichbehandlungsgründen nicht zulässig. Gleich- zeitig räumte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin eine Nachfrist ein und führte hierzu aus: Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Eingabe via Simap- Portal um eine neuere Form der Angebotseingabe handelt, geben wir Ihnen hiermit aber ausnahmsweise und im Sinne einer Über- gangsregelung die Gelegenheit, bis am Donnerstag, 08.07.2025, 23:59 Uhr ihr Angebot via E-Mail an beschaffung.wto@bbI.ad- min.ch nachzureichen. WICHTIG: Voraussetzung für eine Berücksichtigung Ihres Ange- bots für den Evaluationsprozess ist aber, dass mittels qualifizierter elektronischer Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nachgewie- sen werden kann, dass Ihr Angebot innert Frist erstellt und nach- träglich nicht mehr abgeändert wurde. Wir werden die Unterschrif- ten und die vorgenannte Voraussetzung via https://www.valida- tor.admin.ch/ prüfen. Sollte Ihr Angebot nicht gemäss der vorangehend festgehaltenen Frist bei uns eingehen, wird auf ihr Angebot definitiv nicht einge- gangen werden. Am 8. Juli 2025, 15:45 Uhr, übermittelte die Beschwerdeführerin ihre hand- schriftlich unterzeichnete und eingescannte Offerte (ZIP-Datei) per E-Mail an die Vergabestelle. Betreffend die elektronische Unterschrift führte sie aus, dass sie im Rahmen der Fragerunde die Frage gestellt habe, ob ef- fektiv qualifizierte elektronische Signaturen benötigt würden. Diese Frage sei verneint worden mit dem Hinweis, dass handschriftliche Unterschriften ebenfalls als PDF akzeptiert würden. A.d Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde die Beschwerdeführerin vom Verfahren ausgeschlossen. Zur Begründung brachte die Vergabestelle vor,
B-5700/2025 Seite 4 dass die qualifizierte elektronische Signatur Voraussetzung dafür gewesen sei, damit die Beschwerdeführerin ein Angebot hätte nachreichen können. Unter Verweis auf die lediglich handschriftlich unterzeichneten Angebots- unterlagen, sei eine Überprüfung, dass die Dateien nachträglich nicht mehr abgeändert worden seien, nicht möglich. Die Beschwerdeführerin weise zwar richtigerweise darauf hin, dass die qualifizierte elektronische Signatur in der Ausschreibung keine Formvorschrift gewesen sei. Ihr Ausschluss er- folge auch nicht wegen einer ungültigen Signatur, sondern weil der Nach- weis einer fristgerechten Eingabe ihres Angebots nicht vorliege. B. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 (Posteingang: 31. Juli 2025) erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgen- den Anträgen:
B-5700/2025 Seite 5 C. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü- gung vom 31. Juli 2025 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Weiter ordnete er an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den An- trag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkeh- rungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präju- dizieren könnten, namentlich die Erteilung des Zuschlags zu unterbleiben hätten. Zudem wurde die Vergabestelle ersucht, eine Vernehmlassung zur Hauptsache und zu den prozessualen Anträgen sowie die vollständigen Akten betreffend das vorliegende Vergabeverfahren einzureichen. D. Mit Eingabe vom 21. August 2025 reichte die Vergabestelle ihre Vernehm- lassung mit folgenden Rechtsbegehren ein:
B-5700/2025 Seite 6 E. Mit Replik vom 15. September 2025 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich fest. F. Mit Duplik vom 7. Oktober 2025 hielt die Vergabestelle ihrerseits an den gestellten Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen fest. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Be- schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vergabestellen über den Ausschluss aus dem Ver- fahren zuständig, wenn der Auftrag in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht sind (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. h des Bundesge- setzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 [BöB, SR 172.056.1]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB kann die Unangemes- senheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden. 1.3 Das BöB erfasst die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz un- tersteht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auf- trages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 zum BöB erreicht und keiner der Ausnahme- tatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist.
B-5700/2025 Seite 7 1.4 Die Agroscope als Bedarfsstelle ist dem Bundesamt für Landwirtschaft angegliedert und untersteht als Teil der allgemeinen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB). 1.5 Die Vergabestelle geht in der SIMAP-Ausschreibung vom 14. Mai 2025 von einem "Dienstleistungsauftrag" aus. Art. 8 Abs. 4 BöB sieht vor, dass im Staatsvertragsbereich die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3 dem BöB unterstehen, soweit sie den Schwellenwert nach Anhang 4 Ziff. 1 zum BöB erreichen. Anders als für Bauleistungen und Lieferungen, die in sachlicher Hinsicht grundsätzlich allesamt dem staatsvertraglichen Verga- berecht und damit auch dem BöB unterstellt sind, gilt für Dienstleistungen nach GPA (vgl. Anhang 1, Annex 4) eine sogenannte Positivliste (Anhang 3 zum BöB). Die für die Geltung der Staatsverträge in sachlicher Hinsicht massgebliche Dienstleistungs-Positivliste verweist auf einzelne Ziffern der prov. CPC-Klassifikation (Provisional Central Product Classification; vgl. zum Ganzen BVGE 2011/17 E. 5.2.1 ff. "Personalverleih"; Urteile des BVGer B-3580/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.2.4 "Identity and Access Man- agement"; B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2 "Projektcontrollingsys- tem AlpTransit"). In der Ausschreibung wies die Vergabestelle die vorliegende Beschaffung der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorie "72000000 – IT- Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung" sowie "72200000 Softwareprogrammierung und -beratung", 72230000 Entwick- lung von kundenspezifischer Software", "72260000 Dienstleistungen in Verbindung mit Software", "72263000 Software-Implementierung" und "72310000 Datenverarbeitung" zu. Die Einstufung in die erwähnten Kate- gorien erscheint unter Berücksichtigung des Beschaffungsgegenstands als zutreffend und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht be- stritten. Bei der vorliegenden Beschaffung handelt es sich demnach um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4 BöB i.V.m. Ziff. 13 von Anhang 3 zum BöB. 1.6 Angesichts der Offerte der Beschwerdeführerin in der Höhe von insge- samt Fr. 339'490.– für den Grundauftrag und die Optionen (exkl. MWST) ist der für Dienstleistungen geltende Schwellenwert von Fr. 230'000.– er- reicht (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB i.V.m Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 zum BöB).
B-5700/2025 Seite 8 1.7 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen. 1.8 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache zuständig. 2. Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Be- schwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilge- nommen und ist durch die Ausschlussverfügung deshalb formell be- schwert. 2.2 Durch die angefochtene Verfügung ist sie sodann besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG), wurde sie doch vom Vergabeverfahren aus- geschlossen, mit der Konsequenz, dass ihr die Chance auf einen Zuschlag verwehrt bleibt. 2.3 Zu klären ist damit noch, ob die Beschwerdeführerin auch ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der an- gefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) hat die Beschwerde- führerin nur, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.2 "zweite Gotthardröhre"). Als Legitimationsvoraussetzung muss sie dem Gericht also vorab glaubhaft machen, dass sie die Zulassungskriterien (Muss- und Mindestkriterien) der Ausschreibung erfüllen würde (BGE 141 II 14 E. 4.5 ff. m.H. und E. 5.1, "Monte Ceneri"; vgl. auch Urteile des BVGer B-415/2023 vom 16. Mai 2023 E. 3.2.3 "Roaming / IMS Plattform 4G", B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2 "Reinigung Gotthard-Basistunnel").
B-5700/2025 Seite 9 Sodann muss sie glaubhaft machen, dass ihre Offerte als solche eine reelle Chance auf einen Zuschlag hätte. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe bei Gutheissung der Beschwerde intakte Chancen den Zuschlag zu erhalten, zumal sie im jetzigen Zeitpunkt nicht wissen könne, wie viele andere Ange- bote eingegangen seien und wie ihr eigenes Angebot im Verhältnis zu den anderen zu bewerten sei. Sie sei zudem für die nachgefragten Dienstleis- tungen eine geeignete und leistungsfähige Anbieterin. Da die Vergabestelle die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht be- streitet und gemäss Ausschreibung einen Mehrfachzuschlag an maximal drei Anbieterinnen vorsieht, ist glaubhaft gemacht, dass das Angebot der Beschwerdeführerin eine reelle Chance auf einen Zuschlag hätte, wenn das Bundesverwaltungsgericht ihrer Argumentation folgen würde. Daher ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. 2.4 Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben sich ausserdem rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde- schrift sind gewahrt (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). 2.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, das von ihr am 8. Juli 2025 nachgereichte Angebot, trotz handschriftlicher Unterzeichnung, lediglich auf das Vorhandensein qualifizierter elektroni- scher Signaturen hin zu prüfen; anschliessend habe sie direkt die ange- fochtene Verfügung erlassen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführe- rin sei verletzt, da in der Ausschlussverfügung nicht mindestens in den Grundzügen dargelegt werde, weshalb der von ihr anerbotene Nachweis bzw. alternative Nachweise im Hinblick auf den Beweis, dass die Angebots- unterlagen unverändert geblieben seien, nicht genügen sollten. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 2 BöB haben Anbieterinnen vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 51 Abs. 2 BöB bestimmt, dass beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Insofern bildet diese
B-5700/2025 Seite 10 Vorschrift eine lex specialis zu Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG. Nach der Praxis sind die Anforderungen an summarische Begründungen nicht sehr hoch (vgl. Urteile des BVGer B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 4.1 und B-5897/2022 vom 5. April 2023 E. 4.1; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1243). 3.2 Wegen der Eigenheiten des Vergabeverfahrens und namentlich zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Offerenten besteht im Vorfeld der Verfügung kein Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser und das Aktenein- sichtsrecht werden – abgesehen von der Begründungspflicht für Verfügun- gen – auf ein allfälliges Debriefing oder ein Beschwerdeverfahren verscho- ben. Zudem wird der Gehörsanspruch durch Interaktionen mit den Anbie- terinnen im Vergabeverfahren, wie Fragerunden während der Offerteinga- befrist und Bereinigungsrunden während der Evaluation der Angebote, ge- schützt (Urteile B-1589/2025 E. 4.2 und B-5897/2022 E. 4.2 und PASCAL BIERI, in: Hans Rudolf Trüeb, Handkommentar zum schweizerischen Be- schaffungsrecht, nachfolgend "Handkommentar", 2020, Art. 51 N. 17 f.). 3.3 In der Verfügung vom 10. Juli 2025 legte die Vergabestelle dar, dass der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin aufgrund des feh- lenden Nachweises einer fristgerechten Eingabe des Angebots erfolgt sei. Nach Prüfung des von der Beschwerdeführerin am 08. Juli 2025, 15:45 Uhr, per E-Mail nachgereichten Angebots habe die Vergabestelle feststel- len müssen, dass das Angebot lediglich handschriftlich unterzeichnet ge- wesen sei. Eine Prüfung, dass dieses Angebot innert Frist erstellt und nachträglich nicht mehr abgeändert worden sei, sei nicht möglich gewesen. 3.4 Es ist festzustellen, dass die Verfügung eine Begründung für den Aus- schluss der Beschwerdeführerin aufweist. Für die Beschwerdeführerin war damit klar erkennbar, welche Begründung die Vergabestelle zum Aus- schluss des Angebots anführte. Ob sich dies im Ergebnis als zulässig er- weist, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen ist. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtslage sowie der ein- schlägigen Praxis lässt sich daher keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, insbesondere der Begründungspflicht, gegenüber der Beschwerde- führerin feststellen. 4. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin die
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Formerfordernisse für eine rechtzeitige Eingabe eingehalten hat und wie
es sich mit der von der Vergabestelle gewährten Möglichkeit zur Nachrei-
chung verhält.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Angebot sei von der Vergabe-
stelle infolge Anwendung einer übermässigen Formstrenge sowie unter
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vom Verfahren ausge-
schlossen worden.
Demgegenüber vertritt die Vergabestelle die Auffassung, auch das nach-
gereichte Angebot der Beschwerdeführerin erfülle die formellen Vorausset-
zungen für eine Berücksichtigung nicht, weshalb dieses habe ausgeschlos-
sen werden müssen.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BöB müssen Angebote schriftlich, vollständig
und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden. Dieser Regel liegt der Ge-
danke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offer-
ten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (vgl. Urteil des
BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2007/13 E. 3.1 und
Urteile des BVGer B-1589/2025 E. 5.3 und B-8115/2015 vom 6. Oktober
2016 E. 3.8.1).
Die Offerten können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Aus-
schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die
seitens der Auftraggeberin definierten Anforderungen eingehalten werden
(Art. 34 Abs. 2 BöB).
Nach der Angebotsöffnung prüft die Vergabestelle die eingegangenen An-
gebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse (Art. 38 Abs. 1 BöB).
Die Auftraggeberin kann eine Anbieterin unter anderem von einem Verga-
beverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass die Angebote we-
sentliche Formfehler aufweisen oder wesentlich von den verbindlichen An-
forderungen einer Ausschreibung abweichen (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB).
Dementsprechend sind denn auch sowohl die Eignung der Anbieter als
auch die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten An-
gaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer B-1589/2025
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4.2 Eine Verletzung von wesentlichen Formfehlern liegt insbesondere bei
der Unvollständigkeit des Angebots vor. Dabei ergibt sich aus den Vorga-
ben der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen, ob ein Ange-
bot vollständig ist. Schliesslich muss ein Angebot auch die verbindlichen
inhaltlichen Anforderungen gemäss Ausschreibung und Ausschreibungs-
unterlagen erfüllen. Im Angebot sind alle verbindlichen Vorgaben zur Leis-
tung und zur Erfüllung zu übernehmen, insbesondere betreffend Art,
Menge und Qualität der Leistung sowie Ort und Zeitpunkt der Erbringung,
ansonsten ist das Angebot ausschreibungswidrig. An einem schwerwie-
genden Fehler leidet auch ein zu spät eingereichtes Angebot, denn bei der
Frist besteht kein Raum für Toleranz (DOMINIK KUONEN, in: Handkommen-
tar, a.a.O., Art. 34 Rz. 20 und 25; MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch
des Vergaberechts, 2012, Rz. 1747 und 1919; GALLI/MOSER/LANG/STEI-
NER, a.a.O., Rz. 507 ff.).
4.2.1 Die Formulierung von Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB als Kann-Vorschrift
zeigt, dass der Vergabestelle bei formellen und inhaltlichen Fehlern ein ge-
wisser Ermessensspielraum zukommt. Sie hat dabei allerdings das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Verbot des überspitz-
ten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten (GALLI/MOSER/LANG/STEI-
NER, a.a.O., Rz. 444 ff.).
4.2.2 Entspricht das Angebot jedoch nicht den Vorgaben der Ausschrei-
bung bzw. den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben
oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Ge-
wicht auf, muss die Auftraggeberin das Angebot gemäss Praxis des Bun-
desgerichts trotz der Formulierung als Kann- Vorschrift ausschliessen, an-
dernfalls verletzt sie die Gebote der Gleichbehandlung und der Transpa-
renz (BGE 143 I 177 E. 2.3.1; KUONEN, a.a.O., Art. 34 Rz. 15; LOCHER, in:
Handkommentar BöB, Art. 44 Rz. 6 und 15; GALLI/MOSER/LANG/STEINER,
a.a.O., Rz. 435 und 457). Handelt es sich lediglich um unbedeutende Män-
gel, so verfügt die Vergabestelle über einen gewissen Ermessensspiel-
raum, ob sie die Offerte durch Rückfragen auf den verlangten Stand brin-
gen will. Unter Umständen, insbesondere, wenn der Fehler leicht zu erken-
nen ist und rechtzeitig behoben werden kann, ist die Vergabestelle auf-
grund des Verbots des überspitzten Formalismus bzw. nach dem Grund-
satz von Treu und Glauben sogar dazu verpflichtet (vgl. BVGE 2007/13
brauch" und B-4637/2016 E. 4.6 "Reinigung Gotthard-Basistunnel).
B-5700/2025 Seite 13 4.3 Nachfolgend wird untersucht, ob das Angebot der Beschwerdeführerin rechtzeitig und den Formerfordernissen entsprechend eingereicht wurde bzw. ob der von der Vergabestelle verfügte Ausschluss der Beschwerde- führerin zu Recht erfolgt ist. 4.3.1 Die Vergabestelle führte in der Ausschreibung vom 14. Mai 2025 (SIMAP-Nr. #16463 [Angebotseinreichung]) aus, das Angebot sei digital über "simap.ch" bis am 23. Juni 2025, 23:59 Uhr, einzureichen. Als spezi- fische Formvorschriften wurde Folgendes verlangt: "Das vollständige Angebot (vgl. Vorgaben unter Ziffer 7.2 Pflichtenheft) ist bis spätestens 23.06.2025 elektronisch via simap-Plattform einzureichen. Hin- weis: Bitte laden Sie keine einzelnen Dokumente hoch, sondern fügen Sie vor dem Hochladen alle Angebotsbestandteile in einem ZIP-Ordner zusammen. Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anbieterin hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebots- einreichung sicherzustellen. Zudem ist Folgendes zu beachten: Das Angebot ist durch die zeichnungsberechtigte(n) Person(en) mit einer gül- tigen elektronischen Signatur zu versehen, welche für Authentizität und Integ- rität des signierten Dokuments Gewähr leistet". Im Rahmen der Fragerunde 1 konnten der Vergabestelle bis zum 28. Mai 2025 Fragen über das Forum auf "www.simap.ch" unterbreitet werden. 4.3.2 Von diesem Angebot machte die Beschwerdeführerin Gebrauch und unterbreitete in Bezug auf die digitale Unterschrift folgende Frage: "Wie ist folgender Satz in der Ausschreibung genau zu verstehen: 'Das Angebot ist durch die zeichnungsberechtigte(n) Person(en) mit einer gül- tigen elektronischen Signatur zu versehen, welche für Authentizität und Integ- rität des signierten Dokuments Gewähr leistet.' Ist eine klassische handschriftliche Unterschrift des Angebotes also nicht zu- lässig? Welche Anforderungen werden zur Sicherstellung der Integrität gefor- dert? Können Sie einige Verfahren auflisten, welche Ihre Anforderungen erfül- len? Muss die Integritätsprüfung alle Angebotsteile (auch die Anhänge) um- fassen?" Die Vergabestelle beantwortete die Frage via Frageforum wie folgt:
B-5700/2025 Seite 14 "Zumindest der Anforderungskatalog und das Preisblatt sind durch zeich- nungsberechtigte Personen zu unterzeichnen. Es kann sowohl elektronisch wie auch handschriftlich und im PDF gescannt unterzeichnet werden. An die elektronische Unterschrift werden keine speziellen Anforderungen gestellt." 4.3.3 Zum weiteren Vorgehen gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Angebotsunterlagen zunächst ausgedruckt und sie von den zeich- nungsberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnen lassen, bevor sie diese eingescannt und als PDF-Dateien innert Frist am 23. Juni 2025, 8:53 Uhr, auf der Plattform "simap.ch" hochgeladen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr Angebot mit dem erfolgreichen Hochladen der Da- tei eingereicht worden sei. Nachdem sie in der Folge weder von simap.ch noch von der Vergabestelle eine Bestätigung erhalten habe, habe sie sich am 8. Juli 2025 bei der Vergabestelle erkundigt, ob ihr Angebot eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe die Angebotsunterlagen rechtzeitig auf der Plattform simap.ch hochgeladen, wo sie sich heute noch – unverändert – befänden und final eingereicht werden könnten. Die Be- schwerdeführerin habe die farblich hervorgehobene Schaltfläche "Einrei- chung speichern" übersehen, da diese bei einer 100-Prozent-Ansicht im jeweiligen Internetbrowser-Fenster nicht erkennbar sei. Diese Schaltfläche werde erst durch entsprechendes Scrollen nach unten ersichtlich. 4.3.4 Ob die Vergabestelle berechtigt ist, wie sie das in der Ausschreibung vorgesehen hat, bei der vorliegend zu beurteilenden und dem Staatsver- tragsbereich unterliegenden Beschaffung, einzig die elektronische bzw. di- gitale Einreichung der Offerten vorzusehen und ob sie nicht auch ein schriftlich innert Frist eingereichtes Angebot hätte zulassen müssen (vgl. Art. 34 BöB sowie BEYELER, a.a.O., Rz. 1798), braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Denn es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nebst dem digitalen Versuch auch ein schrift- liches Angebot innert Frist eingereicht hätte. 4.3.5 Mit der Argumentation, sie habe die Angebotsunterlagen rechtzeitig auf der Plattform simap.ch hochgeladen und lediglich die Schaltfläche "Ein- reichung speichern" übersehen, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie die Vergabestelle zurecht darauf hinweist, wird auf www.kissimap.ch/de/anleitungen unter anderem ein Schulungsvi- deo "Schulungsvideo 1 Anqebot online einreichen – YouTube" zur Verfü- gung gestellt, in welchem die vorzunehmenden Handlungen der
B-5700/2025 Seite 15 Anbietenden Schritt für Schritt aufgezeigt werden. Darin wird auch ersicht- lich, dass nach dem Hochladen der einzureichenden Dokumente im unte- ren Teil der Seite die Schaltfläche "Einreichung Speichern" und als nächs- ter Schritt im oberen Teil der Seite die Schaltfläche "Angebot einreichen" zu betätigen waren. Danach erscheint im Pop-Up die Frage "Möchten Sie wirklich einreichen?" mit dem Hinweis, dass danach keine Änderungen mehr vorgenommen werden können und die Einreichung nicht mehr zu- rückgezogen werden kann. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Beschaf- fungsstelle jeweils erkennen, dass ein Angebot eingegangen war. Da die Beschwerdeführerin ihr auf die Plattform hochgeladenes Angebot nicht ab- gespeichert und in der Folge auch nicht elektronisch eingereicht hat, konnte die Vergabestelle dieses gar nicht zur Kenntnis nehmen. Entspre- chend ist die Offerte der Beschwerdeführerin auf digitalen Weg nicht innert Frist in den Zugangs- bzw. Machtbereich der Vergabestelle eingegangen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wäre es der Beschwerdeführerin aber ohne weiteres möglich gewesen, die erforderliche technische Klärung vor der Abgabe ihres Angebots vorzunehmen und danach den Eingabepro- zess auf simap ordnungsgemäss durchzuführen und ausschreibungskon- form zu offerieren. 4.4 Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass innert der gesetzten Frist weder eine schriftlich noch eine digital eingereichte Offerte der Beschwer- deführerin bei der Vergabestelle eingegangen ist. Die Vergabestelle durfte somit das Angebot der Beschwerdeführerin aufgrund der nicht fristgerech- ten Einreichung vom Vergabeverfahren ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer B-2431/2020 vom 7. September 2020 E. 2.3 m.H. "Co-Location ZEM PLUS"). Die strenge Durchsetzung der Respektierung dieser Einga- befristen liegt im Interesse der Gleichbehandlung der Anbieter und dient der Transparenz des Verfahrens. Der Ausschluss aus dem Verfahren eines verspätet eingereichten Angebots stellt auch keinen überspitzten Formalis- mus dar (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 508). Schliesslich ist eine Wiederherstellung einer verpassten Offerteingabefrist nicht bezie- hungsweise nur in ganz besonderen und restriktiv anzunehmenden Aus- nahmesituationen als zulässig vorstellbar (BEYELER, a.a.O., Rz. 1747; KUONEN, a.a.O., Art. 34 Rz. 20). Eine solche Ausnahmesituation liegt je- doch im vorliegenden Verfahren nicht vor, da die Beschwerdeführerin die gebotene Sorgfalt bei der Einreichung der digitialen Offerte nicht walten liess, indem sie sich vorab nicht genügend über die Einreichemodalitäten informiert und auch nicht frühzeitig (innerhalb der Offertfrist) bei der
B-5700/2025 Seite 16 Vergabestelle nachgefragt hat, ob die Offerte auch tatsächlich eingegan- gen sei. Sie hat vielmehr mit dieser Nachfrage rund zwei Wochen zuge- wartet. 4.5 Zu diesem Ergebnis, dass eine Verlängerung der Eingabefrist aus Gleichbehandlungsgründen nicht zulässig ist, kam auch die Vergabestelle. Sie gab in ihrem per E-Mail zugestellten Schreiben vom 8. Juli 2025 der Beschwerdeführerin trotzdem ausnahmsweise und im Sinne einer Über- gangsregelung die Gelegenheit, ihr Angebot via E-Mail bis am Donnerstag, den 8. Juli 2025, nachzureichen, da es sich bei der Eingabe via Simap- Portal um eine neuere Form der Angebotseingabe handle. Sie machte da- bei die Berücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerin von der Voraussetzung abhängig, dass mittels qualifizierter elektronsicher Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nachgewiesen werden könne, dass das An- gebot innert Frist erstellt und nachträglich nicht mehr abgeändert worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. A.c hiervor). Bei dieser Fristansetzung handelt es sich nicht um eine nachträgliche Ver- längerung bzw. Wiederherstellung der Frist für die Einreichung eines An- gebots. Der Beschwerdeführerin wurde vielmehr im Rahmen des rechtli- chen Gehörs die Gelegenheit gegeben, nachzuweisen, dass ihr Angebot fristgerecht und mittels qualifizierter Signatur und entsprechendem qualifi- ziertem Zeitstempel zumindest rechtzeitig auf dem Portal Simap hochgela- den und mit der Neueinreichung der Offerte, nun via E-Mail, seither nicht mehr verändert wurde. Ob der Vergabestelle ein solches Ermessen für die erwähnte Fristansetzung angesichts der strengen Handhabung des Krite- riums der fristgerechten Angebotseinreichung überhaupt zustand, braucht vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn wie nachfol- gend aufgezeigt wird, kann die Beschwerdeführerin, selbst wenn der Vergabestelle dieses Ermessen zukommen sollte, daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.6 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, überspitzt formalistisch sei nicht das Erfordernis einer qualifizierten elekt- ronischen Signatur an sich, sondern das Einräumen einer Nachfrist mit strengeren Formvorschriften als der Beschwerdeführerin zuvor bekanntge- geben bzw. zugestanden worden sei. Die sachlich nicht gerechtfertigte Formstrenge liege mithin im Entscheid der Vergabestelle, als Nachweis des Nichtveränderns der Angebotsunterlagen einzig eine qualifizierte elekt- ronische Signatur zuzulassen, obwohl sie gewusst habe, dass die
B-5700/2025 Seite 17 Beschwerdeführerin ihre ursprünglichen Unterlagen nicht mit einer solchen Signatur versehen habe. 4.6.1 Die Beschwerdeführerin hat der Vergabestelle im Rahmen der Fra- gerunde eine Frage zur digitalen Unterschrift unterbreitet. Die Antwort der Vergabestelle war, dass zumindest der Anforderungskatalog und das Preisblatt durch zeichnungsberechtigte Personen zu unterzeichnen seien. Diese könnten sowohl elektronisch wie auch handschriftlich und im PDF gescannt unterzeichnet werden. Dabei werde an die elektronische Unter- schrift keine speziellen Anforderungen gestellt. Aus dieser Antwort ergibt sich klarerweise, dass diese im Zusammenhang mit der fristgerechten Ein- reichung der Offerte via simap.ch. zu sehen ist. 4.6.2 Wie die Vergabestelle zu Recht vorbringt, musste sie allein aufgrund der Frage der Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass sich letz- tere nicht doch noch für eine elektronische Signatur entscheiden würde, bzw. nicht in der Lage wäre, sich eine solche zu beschaffen. Immerhin war zwischen der Aufschaltung der Antworten auf simap am 4. Juni 2025 und der spätestens möglichen Angebotseinreichung am 23. Juni 2025 noch ge- nügend Zeit vorhanden, die dafür notwendigen Schritte zu unternehmen. 4.6.3 Schliesslich macht die Vergabestelle im Schreiben vom 8. Juli 2025 die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass eine Verlängerung der Eingabefrist in einem solchen Fall (Einreicheprozess nicht abgeschlossen) aus Gleichbehandlungsgründen nicht zulässig sei. Die Vergabestelle schränkte (mit dem Hinweis: WICHTIG) weiter ein, die Voraussetzung für eine Berücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerin für den Eva- luationsprozess sei, dass mittels qualifizierter elektronischer Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nachgewiesen werden könne, wonach das An- gebot innert Frist erstellt und nachträglich nicht mehr abgeändert worden sei. Die Unterschriften und die vorgenannte Voraussetzung würden via https://www.validator.admin.ch/ geprüft (vgl. Sachverhalt Bst. A.c hiervor). 4.6.4 Da eine Verlängerung der Angebotsfrist bzw. die Wiedereinsetzung in die Frist im Interesse der Gleichbehandlung der Anbieter und aus Trans- parenzgründen nicht möglich ist (vgl. E. 4.4 hiervor), konnte sich die Nach- fristansetzung der Vergabestelle – wenn überhaupt – ohnehin nur noch da- rauf beschränken, ob das Angebot zweifelsfrei fristgerecht erklärt und nachträglich nicht mehr abgeändert wurde. Das wurde der Beschwerde- führerin von der Vergabestelle im Schreiben vom 8. Juli 2025 auch eindeu- tig so kommuniziert.
B-5700/2025 Seite 18 Aufgrund der zwar innerhalb der gewährten Nachfrist von der Beschwer- deführerin via E-Mail nachgereichten Unterlagen ohne qualifizierte elektro- nische Signatur (vgl. Art. 2 Bst. e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur [ZertES, SR 943.03]), kann die fristge- rechte Erstellung und unveränderte Einreichung des Angebots nicht sicher- gestellt werden. Selbst wenn das ursprüngliche Datum des Uploads des Angebots der Be- schwerdeführerin auf simap (23. Juni 2025, um 08:35 Uhr) als elektroni- scher Zeitstempel genügen würde, wäre immer noch nicht ersichtlich, wel- che elektronische Daten wann und wo vorlagen. Gerade das Vorliegen der elektronischen Signatur ermöglicht den genauen Nachweis mit welchem Gehalt die Offerte ursprünglich erklärt wurde (vgl. BEYELER, a.a.O., Rz. 1819 f.). 4.6.5 Das Transparenzgebot gebietet es, dass die Vergabestelle verläss- lich feststellen und mühelos nachweisen kann, ob eine Offerte zum Zeit- punkt des Ablaufs der Eingabefrist nach Einhaltung der massgebenden Vorgaben in den Ausschreibungsdokumenten schon eingereicht worden ist. Auch muss der Zeitstempel ein tragfähiges Zeugnis davon ablegen, welche elektronischen Daten wann und wo vorlagen, so dass ohne nen- nenswerten Aufwand geklärt werden kann, ob eine bestimmte elektroni- sche Erklärung als fristwahrendes Angebot gilt oder nicht (vgl. BEYELER, a.a.O., Rz. 1818 f.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten alternativen Nach- weismöglichkeiten (wie die Nachverfolgung über das Erstellungs- und Än- derungsdatum bzw. der in den jeweiligen Dateien eingebetteten Metadaten oder die eindeutige Identifizierung der Dateien mithilfe einer Software, die einen sog. «Hashwert» berechnet) sind offensichtlich umfassender und aufwändiger, als dass dieser Aufwand noch als mühelos nachweisbar be- zeichnet werden könnte. Gleiches gilt auch für den Vorschlag, mittels Scan- Vergleich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihr Angebot noch abgeän- dert habe oder nicht. Dass der Aufwand grösser sein dürfte, als von der Beschwerdeführerin eingeräumt, zeigt auch ihre Bereitschaft, die Identität der Angebotsunterlagen durch ein unabhängiges Gutachten auf ihre Kos- ten feststellen zu lassen. 4.6.6 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich auch keinen Fehler bei der Simap-Plattform geltend, der sich allenfalls die Vergabestelle hätte an- rechnen lassen müssen. Vielmehr entschuldigt sie die Nichtbeendigung
B-5700/2025 Seite 19 des Offerteinreichungsprozesses mit dem Hinweis, sie habe die Schaltflä- che "Einreichung speichern" übersehen, da diese bei einer 100-Prozent- Ansicht im jeweiligen Internetbrowser-Fenster nicht erkennbar gewesen sei. Diese mangelnde Sorgfalt hat sich die Beschwerdeführerin, wie bereits in E. 4.4 hiervor dargelegt, selber zuzuschreiben. 4.7 Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht erbringen können, dass sie innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot formell korrekt eingereicht hat. Entsprechend durfte die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer B-2431/2020 E. 2.3 m.H. "Co-Location ZEM PLUS"). Dieser Ausschluss ist weder überspitzt formalistisch noch liegt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Die prozessualen Rechtsbegehren auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anweisung an die Vergabestelle, das Vergabeverfahren superprovisorisch bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu sistieren, werden mit diesem Endentscheid gegenstandslos. Dispositiv-Ziff. 2 der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2025, mit welcher dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung superprovisorisch entsprochen wurde, fällt deshalb dahin. 7. 7.1 Weil die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi- nanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebühren- rahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 7.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die unter das BöB fal- lende Vergabestelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Thomas Reidy
B-5700/2025 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 9. Dezember 2025
B-5700/2025 Seite 22 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #16463; Gerichtsurkunde)