B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5685/2018
Urteil vom 9. Juli 2020 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser.
Parteien
Quick Mill S.r.l., Via Stati Uniti d'America 6/8, IT-20030 Senago, vertreten durch Patrick Degen, Fürsprecher, Schluep | Degen Rechtsanwälte, Falkenplatz 7, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch CH Nr. 51809/2016 QUICK MILL (fig.).
B-5685/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 11. Februar 2016 meldete die Beschwerdeführerin die Wort-/Bildmarke QUICK MILL (fig.) (Gesuchs-Nr. 51809/2016) bei der Vorinstanz zur Ein- tragung in das schweizerische Markenregister an. Die Marke hat folgendes Aussehen:
Sie beansprucht folgende Waren und Dienstleistungen: Klasse 7: Elektrisch betriebene Apparate und Vorrichtungen für Hotellerie- und Haushaltszwecke zur Behandlung von Nahrungsmitteln, zum Zerkleinern, Mahlen, Aufschneiden, Raspeln, Pressen und Hacken von Nahrungsmitteln; nicht-handbe- triebene Kaffeemühlen und Mixer. Klasse 9: Messgefässe für Kaffee; Apparate und Instrumente für die Leitung, die Verteilung, die Umwandlung, die Speicherung, die Regulierung oder die Steue- rung von elektrischem Strom; Magnetaufzeichnungsträger und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computer- software. Klasse 11: Elektrische Tee- und Kaffeemaschinen; elektrische Espressomaschi- nen; elektrische Kaffeebrühgeräte; Kaffeefiltergeräte (elektrisch); Kaffeeröstma- schinen; Kapseln für elektrische Kaffeemaschinen (leer); elektrische Kaffeeperko- latoren. Klasse 21: Handbetriebene Kaffeemühlen; nicht elektrische Kaffeefiltergeräte; nicht elektrische Kaffeekocher; nicht elektrische Kaffeeperkolatoren.
B-5685/2018 Seite 3 Klasse 35: Einzel- oder Grosshandelsdienstleistungen jeweils im Bereich Kaffee- maschinen und Kaffeemühlen; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensver- waltung; Büroarbeiten. Klasse 37: Reparatur von mechanischen und elektrischen Geräten; Beratung bei der Reparatur von mechanischen und elektrischen Geräten. B. Mit Verfügung vom 4. September 2018 erteilte die Vorinstanz den Schutz für die folgenden Waren und Dienstleistungen: Klasse 7: Elektrisch betriebene Apparate und Vorrichtungen für Hotellerie- und Haushaltszwecke zum Aufschneiden, Raspeln, Pressen und Hacken von Nah- rungsmitteln; nicht-handbetriebene Mixer. Klasse 9: Messgefässe für Kaffee; Apparate und Instrumente für die Leitung, die Verteilung, die Umwandlung, die Speicherung, die Regulierung oder die Steue- rung von elektrischem Strom; Magnetaufzeichnungsträger und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer. Klasse 11: Elektrische Teemaschinen; elektrische Kaffeebrühgeräte; Kaffeefilter- geräte (elektrisch); Kaffeeröstmaschinen; Kapseln für elektrische Kaffeemaschi- nen (leer); elektrische Kaffeeperkolatoren. Klasse 21: nicht elektrische Kaffeefiltergeräte; nicht elektrische Kaffeekocher; nicht elektrische Kaffeeperkolatoren. Klasse 35: Einzel- oder Grosshandelsdienstleistungen jeweils im Bereich Kaffee- maschinen und Kaffeemühlen; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensver- waltung; Büroarbeiten. Klasse 37: Reparatur von mechanischen und elektrischen Geräten; Beratung bei der Reparatur von mechanischen und elektrischen Geräten. Sie verweigerte hingegen den Schutz für die folgenden Waren und Dienst- leistungen: Klasse 7: Elektrisch betriebene Apparate und Vorrichtungen für Hotellerie- und Haushaltszwecke zur Behandlung von Nahrungsmitteln, zum Zerkleinern, Mahlen von Nahrungsmitteln; nicht-handbetriebene Kaffeemühlen. Klasse 9: Computersoftware.
B-5685/2018 Seite 4 Klasse 11: Elektrische Kaffeemaschinen; elektrische Espressomaschinen. Klasse 21: Handbetriebene Kaffeemühlen. Zur Begründung führte sie aus, "QUICK" sei ein englischer Begriff für "schnell" oder "rasch", "MILL" ein Substantiv des englischen Grundwort- schatzes mit der Bedeutung "Mühle" oder "Werk" respektive "mahlen" oder "walzen/fräsen". Die relevanten Abnehmerkreise würden das Zeichen im Sinne von "schnelle/rasche Mühle" bzw. "schnell/rasch mahlen" verstehen, mithin als Anpreisung ohne Hinweis auf eine betriebliche Herkunft. Das Zeichen sei für die zurückgewiesenen Waren beschreibend. Die grafische Ausgestaltung führe nicht dazu, dem Zeichen im Gesamteindruck Unter- scheidungskraft zu verleihen. C. Mit Eingabe vom 5. Oktober erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vor- instanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, die Marke "QUICK MILL" (fig.) für alle gemäss Gesuch beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen der Klassen 7, 9, 11, 21, 35 und 37 einzutragen. Sie schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, die Wortelemente "QUICK MILL" seien bezüglich der zurückgewiesenen Bereiche der Klas- sen 7, 11, und 21 beschreibend. Dennoch macht sie geltend, eine ausrei- chende Unterscheidungskraft ergebe sich aufgrund der grafischen Gestal- tung des Zeichens. Bezüglich der Ware "Computersoftware" (Klasse 9) so- wie "Elektrische Kaffeemaschinen; elektrische Espressomaschinen" (Klasse 11) hält sie dafür, Software mahle nicht und Kaffee- bzw. Espres- somaschinen verfügten nicht notwendigerweise über ein integriertes Mahl- werk. Deshalb bestehe Raum für Gedankenarbeit und das Zeichen sei für die genannten Waren nicht beschreibend und zum Schutz zuzulassen. D. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 schloss die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B-5685/2018 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat den eingeforderten Kostenvorschuss frist- gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzu- treten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) sind Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom Mar- kenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, die sich mangels Unterscheidungskraft nicht zur Identifikation von Waren oder Dienstleistungen eignen und damit nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden werden (MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34). 2.2 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in ei- nem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Wa- ren oder Dienstleistungen verstanden werden. Hierunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammenset- zung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wir- kungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruch- ten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 84; EUGEN MARBACH, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, N. 247, 313 f.). Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche
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Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr der-
art sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen erhebli-
chen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denk-
arbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (BGE 128 III
447 E. 1.5 "Première"; BGE 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas"; Urteil des
BVGer B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 "Apotheken Cockpit").
Zum Gemeingut zählen ferner Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitäts-
hinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 128 III 447
"Die Post").
2.3 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Da-
bei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht
der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache
schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5
"Felsenkeller"; MARBACH, a.a.O., N. 214). Auch englischsprachige Ausdrü-
cke werden im Rahmen der schweizerischen Markenprüfung berücksich-
tigt, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise
verständlich sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece").
3.
Mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der streitigen Marke sind
vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Bei den vorlie-
gend strittigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 11 und 21
(vgl. Ziff. B) handelt es sich (neben der Ware "Computersoftware") vor-
nehmlich um elektrische und handbetriebene Kaffeemühlen sowie Kaffee-
und Espressomaschinen. Gemäss den zutreffenden von der Beschwerde-
führerin nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz (Verfügung,
Ziff. B.10) richten sich die Waren und Dienstleistungen dieser Klassen an
das allgemeine Publikum als auch an Fachpersonen und Zwischenhändler,
etwa aus der Gastronomie oder der Haushaltselektronik.
4.
4.1 Die Vorinstanz geht von einem Zeichenverständnis von "QUICK MILL"
im Sinne von "schnelle/rasche Mühle" bzw. "schnell/rasch mahlen" aus
(Verfügung, Ziff. B.11).
B-5685/2018 Seite 7 "Mill" ist der englische Begriff für Mühle; "to mill" steht für "mahlen" resp. – im technischen Bereich – für "fräsen/walzen" (https://de.pons.com/über- setzung/englisch-deutsch/mill, abgerufen am 26. Juni 2020). Er liegt pho- netisch relativ nahe an der deutschen Übersetzung. "Quick" bedeutet "schnell/rasch" (resp. "kurz"; https://de.pons.com/übersetzung/englisch- deutsch/quick, abgerufen am 26. Juni 2020) und ist ein Begriff des engli- schen Grundwortschatzes, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser von den massgebenden Verkehrskreisen ohne Weiteres verstanden wird. Der von der Vorinstanz angenommene Sinngehalt des Zeichens erweist sich damit als zutreffend; zurecht opponiert denn auch die Beschwerdefüh- rerin nicht gegen dieses Verständnis. 4.2 Für die beanspruchten Waren der Klassen 7 und 21 (vgl. Ziff. B) erwei- sen sich die Wortelemente "QUICK" und "MILL" nach den übereinstimmen- den und zustimmenden Ausführungen der Parteien als beschreibend (vgl. Verfügung, Ziff. B.12 f. und Beschwerde, Ziff. 6). Das Gleiche trifft zu auf die in Klasse 11 beanspruchten Waren mit der in der Beschwerde (Ziff. 7) angebrachten Einschränkung auf Geräte, welche über ein Mahlwerk verfü- gen resp. dem Mahlen dienen (vgl. Beschwerde, Ziff. 7 und dazu unten E. 6.1). Denn bei den genannten Waren liegt mit den Wortelementen "QUICK MILL" ein Hinweis auf eine Beschaffenheit resp. Funktion ("schnelles Mah- len" bzw. "schnelle Mühle") vor. Solchen Hinweisen mangelt es an Unter- scheidungskraft, da sie als Verkaufsargument wahrgenommen werden (statt vieler STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 95). Es stellt sich deshalb die Frage, ob dem (allein auf die Wortelemente gestützt be- schreibenden) streitgegenständlichen Zeichen durch eine besondere gra- fische Gestaltung Unterscheidungskraft zukommt. 4.3 Die Wortelemente werden in (wenig charakteristischen) Standard- schriftarten ausgeführt, wobei das grösser gehaltene Element "QUICK" kursiv und mit Serifen dargestellt wird. Das darunter platzierte "MILL" ist deutlich kleiner und weist keine Serifen aus. Dadurch tritt das Element "QUICK" in den Vordergrund, was die beschreibende Natur verstärkt. Die Schriftelemente sind in weiss ausgeführt und befinden sich vor einem roten Hintergrund. Sie sind von einem – ebenfalls weissen, seitlich verjüng- ten – Oval umgeben. Weitere Gestaltungselemente weist das Zeichen nicht auf. Der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht gefolgt werden, so- fern sie ausführt, das Zeichen kombiniere eine Vielzahl unterschiedlicher geometrischer Formen mit zwei Farben, was es als relativ komplex und
B-5685/2018 Seite 8 einprägsam erscheinen lasse (vgl. Beschwerde, Ziff. 17). Ebenfalls ist die Kombination aus einem in gerader und einem in Kursivschrift ausgeführten Wort banal und daher nicht geeignet, die Wortverbindung ausreichend zu verfremden und dem Zeichen auf diese Weise Unterscheidungskraft zu verleihen. Zumal beide Wortbestandteile umrandet sind und es sich beim Element "MILL" einzig um eine Sachbezeichnung für die hauptsächlich be- anspruchten Waren handelt, lässt sich der Vorwurf einer etikettenhaften Umrahmung nicht entkräften (vgl. Urteile des BVGer B-1643/2007 vom 13. September 2007 E. 7 "basilea PHARMACEUTICA [fig.]"; B-5296/2012 vom 30. Oktober 2013 E. 4.4.3 "toppharm Apotheken [fig.]"). Die Ansicht der Vorinstanz, es handle sich bei den Gestaltungsformen um häufig verwendete Etikettenformen, welche den angesichts der klar be- schreibenden Wortelemente erhöhten Anforderungen an die grafische Aus- gestaltung nicht genügen (Verfügung, Ziff. B.19, B.21), ist damit nicht zu beanstanden. Zu keinem anderen Schluss kommt man bei konsequenter Anwendung der IGE-Richtlinien in Markensachen, Bern 2019 (vgl. insb. deren Teil 3, Ziff. 4.6). 4.4 Insgesamt verleihen die vorliegend wenig einprägsamen zusätzlichen grafischen Elemente dem streitgegenständlichen Zeichen im Gesamtein- druck keine ausreichende Unterscheidungskraft. Das Zeichen erweist sich für die beanspruchten Waren der Klassen 7 und 21 sowie 11, soweit letz- tere über ein Mahlwerk verfügen resp. dem Mahlen dienen, als beschrei- bend resp. anpreisend. 5. 5.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe in den letzten Jahren verschiedene Marken, welche sich aus der Kombination einfacher geometrischer Formen und Flächen sowie nur leicht von Stan- dardschriften abweichenden Zierschriften zusammensetzen, zum Schutz zugelassen (Beschwerde, Ziff. 13, 18). Implizit macht sie damit geltend, die Vorinstanz habe das Gleichbehandlungsgebot verletzt. 5.2 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 BV und besagt, dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu be- handeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch
B-5685/2018 Seite 9 sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die anzuwen- denden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b). Demgegenüber be- steht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, ins- besondere dann, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richt- schnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"). Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu er- kennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "UNOX [fig.]"; Urteil des BVGer B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.1 "Mischgeräte [3D]"). Im Markenrecht wird das Gleichbehandlungsgebot äusserst zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturge- mäss kasuistisch ist. So müssen die Marken hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Waren und Dienstleistungen vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 "Firemaster"; Urteil des BVGer B-7421/2006 vom 27. März 2007 E. 3.4 "we make ideas work"). 5.3 Die Beschwerdeführerin zitiert auf Beschwerdeebene (Ziff. 13) zahlrei- che, teilweise jüngere Eintragungen, welche sich aus der Kombination von Wortelementen und geometrischer Formen zusammensetzen (IR 1189776 – NORMA [fig.] mit Hinterlegungsdatum vom 8. April 2013; P-540151 – No-Name [fig.] vom 4. Juli 2005; P-504137 – airSwitzerland [fig.] vom 27. Juni 2002; P-498510 – 3 [fig.] vom 20. März 2002; CH 661953 – Auf- fahrtslauf [fig.] vom 20. November 2013) oder aus stilisierten Wortelemen- ten (P-538990 – Soft Care [fig.] vom 04. Juni 2003) respektive Einzelbuch- staben (IR 844829 – H[onda] vom 3. März 2004) bestehen. Aus den genannten Hinterlegungsdaten erhellt, dass es sich beim Gross- teil der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Voreintragungen um äl- tere Marken handelt, welche die aktuelle Praxis der Vorinstanz nicht wie- dergeben können. Einzig die beiden Zeichen "NORMA" (fig.; IR 1189776) sowie "Auffahrtslauf" (fig.; CH 661953) stellen jüngere Eintragungen dar. Für erstere findet sich keine Entsprechung im schweizerischen Register (vgl. aber die am 20. November 1989 und am 20. November 2009 infolge Ablaufs der Schutzfrist gelöschte Wortmarke Nr. 377344 "NORMA"). Zwei- tere weist insbesondere mit den beiden Türmen zusätzliche stilisierende grafische Elemente auf. Die Eintragung ist jedoch nicht mit dem vorliegend strittigen Zeichen vergleichbar, ist sie doch für andersartige Waren der
B-5685/2018 Seite 10 Klassen 16, 25 und 41 eingetragen. Darüber hinaus bestehen sämtliche Voreintragungen aus mehreren Elementen, welche einzeln oder in ihrem Zusammenspiel jeweils andere Bedeutungen als die vorliegend relevante Marke der Beschwerdeführerin haben. Eine ständige rechtswidrige Praxis der Vorinstanz liegt jedenfalls nicht vor. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Wortelement "QUICK MILL" sei nicht beschreibend für jene Waren des Typs "Elektrische Kaffeemaschinen; elektrische Espressomaschinen" der Klasse 11, welche kein integriertes Mahlwerk enthalten, sowie der Ware "Computersoftware" (Klasse 9). 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz schliesst auf einen beschreibenden Charakter von "QUICK MILL" für elektrische Kaffee- und Espressomaschinen, da darunter insbesondere die Kaffeevollautomaten fallen, welche in aller Regel über ein integriertes Mahlwerk verfügen. Damit handle es sich um einen Hinweis auf die Beschaffenheit dieser Maschinen, welcher nicht als Marke regis- triert werden kann (Beschwerde, Ziff. B.13). Mit dem Zeichenverständnis "schnell/rasch mahlen" bzw. "schnelle/rasche Mühle" (vgl. E. 4.1) stellt "QUICK MILL" damit einen beschreibenden und anpreisenden Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware dar, welchem der Markenschutz nicht zugäng- lich ist (Beschwerde, Ziff. B.13, B.16). Die Beschwerdeführerin wendet ein, es existierten auch elektrische Kaffee- und Espressomaschinen ohne integriertes Mahlwerk. Für diese sei "QUICK MILL" nicht beschreibend, sondern kreativ, und das Zeichen dem- nach für solche Maschinen zum Schutz zuzulassen. Da das Bundesver- waltungsgericht ohne Weiteres weniger zusprechen könne als im Haupt- antrage beantrage, brauche es dafür keinen formellen Eventualantrag (Be- schwerde, Ziff. 33). 6.1.2 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht wird mit dem Beschwer- deantrag gleichzeitig der Streitgegenstand bestimmt (ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 120 Rz. 2.213). Dieser kann sich hier- nach höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 121
B-5685/2018 Seite 11 Rz. 2.213). Auch ist zu beachten, dass gestützt auf die Eventualmaxime sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vor- zubringen sind (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 51, Rz. 147; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 121 f. Rz. 2.215 mit Hinweis). Zu beach- ten ist aber auch, dass aufgrund der Geltung der Untersuchungsmaxime tatsächliche Behauptungen und Beweismittel nachgebracht werden kön- nen (Art. 32 Abs. 2 VwVG; Waldmann/Bickel, a.a.O., Nr. 17 zu Art. 32 VwVG) ebenso wie auch die rechtliche Begründung - soweit keine nach- lässige Prozessführung vorliegt und auch keine Verschleppung des Pro- zesses beabsichtigt war - im Laufe des Beschwerdeverfahrens angepasst werden kann (BGE 136 II 165 E. 4 f.; Waldmann/Bickel, a.a.O., Nr. 17 zu Art. 32 VwVG). Schliesslich wird die Eventualmaxime dadurch herabge- mindert, dass die Verfahrensbeteiligten aufgrund des Replikrechts zu ihren jeweiligen Eingaben Stellung nehmen können (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 51, Rz. 149 mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 6.1.3 Das in der Beschwerdeschrift gestellte Rechtsbegehren umfasst kei- nen formellen Eventualantrag. Auch ist zu beachten, dass im vorinstanzli- chen Verfahren kein Eventualantrag gestellt wurde. Als sinngemässes Be- gehren ist der Antrag auf Einschränkung des Warenverzeichnisses einzig in die Begründung der Beschwerde aufgenommen, wobei die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Stellung eines Even- tualantrags verzichtet (Beschwerde, Rz. 33). Es liegt damit gerade nicht die im Urteil des BVGer B-3612/2014 vom 14. September 2016 "KAPSEL (3D)" beurteilte Situation vor. Dort war, nachdem im vorinstanzlichen Ver- fahren bereits ein Eventualantrag auf Einschränkung des Warenverzeich- nisses gestellt worden war, die Eintragungsfähigkeit des fraglichen Zei- chens im Zusammenhang mit dem vom Eventualantrag betroffenen Wa- renverzeichnis im gesamten Beschwerdeverfahren strittig, die Vorinstanz hatte sich dazu einlässlich geäussert und die Beschwerdeführerin sich aus- drücklich damit einverstanden erklärt, dass die Beschwerdeinstanz darauf eintrete und diesen ohne Rückweisung an die Vorinstanz behandle (Urteil B-3612/2014 E. 2.6). Unter dem Aspekt der Eventualmaxime kann der Auffassung der Be- schwerdeführerin, ein Eventualantrag könne unterbleiben, nicht gefolgt werden. Praxisgemäss nimmt das Bundesverwaltungsgericht als Be- schwerdeinstanz bei Markeneintragungsverfahren von Amtes wegen keine
B-5685/2018 Seite 12 Einschränkungen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen vor, wes- halb vorliegend gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerdebegrün- dung keine sinngemässe Einschränkung vorzunehmen ist (s. insb. Urteil des BVGer B-3612/2014 "KAPSEL [3D]" E. 2; vgl. B-2792/2017 "IGP" vom 20. Juni 2019 E. 1.4; B-4822/2013 "SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY" vom 13. August 2014 E. 1.2; B-3920/2011 "GLASS FIBER" vom 29. Januar 2013 E. 1.3; B-1988/2009 vom 13. Januar 2010 E. 6 mit Verweis auf BGE 132 III 772 "COLORADO" E. 3.2; B-6070/2007 "TRABECULAR METAL" vom 24. April 2008 E. 3.4). 6.1.4 Die Beschwerdeführerin übersieht sodann, dass – selbst wenn ihrem Einwand gefolgt würde – sich am Zeichenverständnis von "QUICK MILL" im Sinne von "schnell/rasch mahlen" bzw. "schnelle/rasche Mühle" (vgl. E. 4.1) nichts ändert. Die relevanten Verkehrskreise würden somit bei einer elektrischen Kaffee- und Espressomaschine ohne integriertes Mahlwerk, welche mit dem streitgegenständlichen Zeichen beworben wird, davon ausgehen, diese mahle schnell bzw. verfüge über eine schnelle Mühle. Dies wäre offenkundig gerade nicht der Fall; die Erwartung, schnell zu mahlen, könnte durch eine Maschine ohne integriertes Mahlwerk nicht er- füllt werden. Ob das Zeichen damit geeignet wäre, falsche Vorstellungen über die sachlichen Eigenschaften der Ware hervorzurufen und damit eine Irreführung über deren Art und Beschaffenheit vorläge (vgl. STÄ- DELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 290), braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Fest steht, dass die Vorinstanz dem Zeichen "QUICK MILL" die Eintragung auch für Waren des Typs "Elektrische Kaffeemaschinen ohne integriertes Mahlwerk; elektrische Espressomaschinen ohne integriertes Mahlwerk" der Klasse 11 zurecht verweigert hat. 6.2 Zu prüfen bleibt somit, ob dasselbe Vorgehen der Vorinstanz auch in Bezug auf die Ware "Computersoftware" (Klasse 9) rechtens war. Die Vorinstanz verweigerte den Schutz hier mit dem Hinweis darauf, dass elektrische Kaffeemaschinen heute von Software gesteuert werden. Diese könne damit auch einzelne Komponenten, etwa (schnelle) Mühlen steuern. Damit beschreibe "QUICK MILL" auch einen möglichen Verwendungs- zweck der beanspruchten Computersoftware. Zeichen, welche den Zweck beschreiben, dem die Waren/Dienstleistungen dienen, seien jedoch vom Markenschutz ausgeschlossen (Verfügung, Ziff. B.15 mit Verweis auf IGE, Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.4.2.7.4).
B-5685/2018 Seite 13 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dieser Verwendungszweck ergebe sich für die massgeblichen Verkehrskreise nicht aus der Ware "Computer- software": Solche mahle nicht, sehe nicht aus wie eine Mühle und der Ver- wendungszweck von Software sei nicht das Mahlen, sondern das Erteilen von Befehlen in bestimmter Abfolge an ein elektronisches Rechengerät (Beschwerde, Ziff. 32). Unter das beschreibende Gemeingut fallen Zeichen, welche eine unmittel- bare Aussage in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen machen und sich damit unmissverständlich auf den Kennzeichnungsgegenstand – etwa, wie hier strittig, auf dessen Zweck – beziehen, ohne dass die mass- gebenden Verkehrskreise besondere Denkarbeit oder besonderen Fanta- sieaufwand betreiben müssen (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 84). Einen merkmalsbeschreibenden Hinweis auf den Zweck wurde etwa angenommen bei "MOBILITY" für Fahrzeuge (Klasse 12; Urteil des BVGer B-7405/2006 vom 21. September 2007 E. 6.2), Transport- dienstleistungen (E. 6.3) und Telekommunikation mit Einsatz von EDV-Mit- teln (Klasse 38; E. 6.7). Nicht als Hinweis auf den Einsatzbereich oder die Zweckbestimmung und als unterscheidungskräftig beurteilt wurde das Zei- chen hingegen für die beanspruchten Dienstleistungen im Transportwesen (Transport mit Kraftfahrzeugen sowie Beförderung von Passagieren, Chauffeurdienste, Kurierdienste; Vermietung von Garagen und Parkplät- zen, [Klasse 39]; Urteil B-7405/2006 E. 6.4-6.5), Forschungen auf dem Gebiet der Technik, technische Projektplanungen (Klasse 42; E. 6.6). Ebenso handelte es sich bei dem Zeichen "MYPHOTOBOOK" um eine di- rekt beschreibende zweckbestimmende Angabe, welcher es in Verbindung mit Buchbindearbeiten der Klasse 40 an der konkreten Unterscheidungs- kraft mangelte, allerdings nicht für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bildern, Magnetaufzeichnungsträger" (Klasse 9), da diese in keinem direkten Zusammenhang mit Fotobüchern oder deren Be- reitstellung stünden (Urteil des BVGer B-4762/2011 vom 28. November 2012 E. 6.2; vgl. Urteil des BGer 4A_514/2012 vom 27. Februar 2013 E. 3, E. 4.3). Ebenso konnte das Zeichen "ASV" für verschiedene Waren der Klasse 10 nicht eingetragen werden, da es sich dabei um eine im medizi- nischen Bereich allgemein übliche Abkürzung für "Adaptive Support Venti- lation" handelt (Urteil des BVGer B-6629/2011 vom 18. März 2013 E. 6.2), welche von den massgeblichen Kreisen als direkter Hinweis auf den Ver- wendungszweck der beanspruchten Waren, nämlich der Realisierung einer anpassungsfähigen unterstützenden Beatmung, aufgefasst wird (E. 8.3). Es genügte dabei für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft, wenn die relevanten Verkehrskreise das Zeichen ASV als Beschreibung eines
B-5685/2018 Seite 14 der möglichen Verwendungszwecke der Waren auffassen, und sei es vor- liegend nur der Einsatz als Teil eines Beatmungssystems (Urteil B-6629/2011 E. 7.4.2). Ebenso wurde die Eintragbarkeit des Zeichens "VIAGGIO" (italienisch für Reise) für die Ware "voitures de chemin de fer" (Klasse 12) mit der Begründung verneint, dass dieses unmittelbar den Zweck von Reisewaggons beschreibe. Die beanspruchte Ware stellt einen Oberbegriff bezüglich Reisewaggons dar. Da das Zeichen "VIAGGIO" für diese Wagenart unmittelbar beschreibend ist, konnte es auch für Eisen- bahnwaggons in ihrer Gesamtheit nicht eingetragen werden – selbst dann, wenn die Bezeichnung für andere Erzeugnisse, die unter denselben Ober- begriff fallen, nicht beschreibend sein sollte (Urteil B-6629/2011 E. 8). Vorliegend ist – insbesondere unter Berücksichtigung der letztgenannten Fälle, welche auch in den von der Vorinstanz angeführten Richtlinien auf- geführt werden – nicht ersichtlich, inwiefern das streitgegenständliche Zei- chen "QUICK MILL" für die Ware "Computersoftware" der Klasse 9 einen direkten Hinweis auf deren Zweckbestimmung darstellen sollte. Dass Kaf- feemaschinen (und deren Komponenten wie Mühlen) heute von Software gesteuert werden mögen, reicht dazu nach dem Gesagten nicht aus. Dass Software (alleine) dem Mahlen dient wird zurecht nicht vorgebracht. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, kann diese nur dazu dienen, ei- nem Gerät Befehle zu erteilen, welches wiederum eine Mühle ansteuern mag. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist das Zeichen daher für die Ware "Computersoftware" zum Schutz zuzulassen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zeichen "QUICK MILL (fig.)" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 11 und 21 von den relevanten Verkehrskreisen als anpreisend und damit direkt beschreibend wahrgenommen wird. Das Zeichen fällt somit insofern unter den Begriff des Gemeinguts, ist vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 2 Bst. a MSchG) und die Beschwerde daher insoweit abzuweisen. Für die beanspruchte Ware "Computersoftware" der Klasse 9 ist das Zei- chen demgegenüber zum Schutz zuzulassen und die Beschwerde insoweit gutzuheissen.
B-5685/2018 Seite 15 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin zu etwa drei Vierteln. Ihr sind die Kosten in diesem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Markeneintra- gungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schät- zung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu ori- entieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streit- wert zwischen Fr. 50'000.− und Fr. 100'000.− angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Die Kosten des Verfahrens sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien mit Fr. 3'000.− zu beziffern und der Beschwerdeführerin anteilsmässig zu Fr. 2'250.- auf- zuerlegen. Der zu etwa drei Vierteln unterliegenden Beschwerdeführerin ist eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerdeführerin reicht eine Kosten- note in Höhe von Fr. 3'050.- (inkl. Auslagen) ein. Es ist damit angemessen, die an sie auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 750.− festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung vom 4. September 2018 wird aufgehoben, soweit sie das Markeneintragungs- gesuch CH 51809/2016 "QUICK MILL (fig.)" für die Ware Computersoft- ware der Klasse 9 zurückweist. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Marke "QUICK MILL (fig.)" aus dem Markeneintragungsgesuch CH 51809/2016 für die Ware Computersoft- ware der Klasse 9 zur Eintragung im Markenregister zuzulassen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'250.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 750.- wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 5. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 750.- (inkl. MWSt) zugesprochen.
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Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 51809/2016; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsur- kunde)
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Pascal Sennhauser
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. August 2020