B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5681/2018
Zwischenentscheid vom 5. Oktober 2018 Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.
Parteien
X._______ AG, Gesuchstellerin,
Gegenstand
Ausstandsbegehren vom 1. Oktober 2018 im Beschwerdeverfahren B-3015/2018,
B-5681/2018 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die X._______ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit drei separaten Eingaben datiert vom 1. Oktober 2018, wovon zwei an den Instruktions- richter im Hauptverfahren B-3015/2018 und eine an den stellvertretenden Präsidenten der Abteilung II gerichtet sind, beantragt, verschiedene Ge- richtspersonen hätten in den Ausstand zu treten, dass die Gesuchstellerin hierzu verschiedene Gerichtspersonen und Kanz- leimitarbeitende des Bundesverwaltungsgerichts mit Namen oder Kürzel aufführt und jene in ihren Anträgen miteinschliesst, welche für die Zusam- mensetzung des Spruchkörpers zuständig sind, dass für die Zusammensetzung des Spruchkörpers in erster Linie der Ab- teilungspräsident sowie der Abteilungsvizepräsident verantwortlich sind, dass die Gesuchstellerin den Antrag stellt, ihr seien verschiedene zu Kür- zeln gehörende volle Namen offenzulegen, dass prima facie davon auszugehen ist, dass das in Frage stehende Be- schaffungsobjekt und damit die diesbezügliche Ausschreibung in den An- wendungsbereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) fallen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 29 Bst. b i.V.m. Art. 27 Abs. 1 BöB, Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB sowie Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB), so dass die Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Fragen formeller Natur, die sich im Rahmen des Hauptverfahrens ergeben, zustän- dig ist, so auch für den Entscheid über ein Ausstandsbegehren (BVGE 2007/4 E. 1.1), dass sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB i.V.m. Art. 37 VGG), dass im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) sinngemäss gelten (Art. 38 VGG),
B-5681/2018 Seite 3 dass mit einem Ausstandsgesuch lediglich der Ausstand von Gerichtsper- sonen, d.h. Richtern oder Gerichtsschreibern, nicht aber von Kanzleimitar- beitenden verlangt werden kann (Art. 34 Abs. 1 BGG), weshalb auf das Ausstandsgesuch, soweit es sich gegen Kanzleimitarbeitende (Kürzel: lse, fao und gwt) des Bundesverwaltungsgerichts richtet, nicht einzutreten ist, dass auf das Ausstandgesuch, soweit es sich auf Gerichtsschreiberin Fanny Paucker bezieht, nicht einzutreten ist, da sie auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens in der Regel nicht tätig ist und im Haupt- verfahren B-3015/2018 nicht eingesetzt werden wird, dass Bundesverwaltungsrichter Pascal Richard (Kürzel: ric) im Hauptver- fahren B-3015/2018 nicht eingesetzt werden wird, womit das Ausstands- gesuch im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu behandeln ist, dass auf das Ausstandsgesuch insofern einzutreten ist, als es sich gegen die Mitglieder des für das Hauptverfahren eingesetzten Spruchkörpers – Bundesverwaltungsrichter Marc Steiner sowie sinngemäss gegen Bundes- verwaltungsrichterin Eva Schneeberger und Bundesverwaltungsrichter Francesco Brentani – und den vorgesehenen Gerichtsschreiber – Joel Günthardt (Kürzel: guj) – richtet, dass darauf auch insoweit einzutreten ist, als es sich gegen weitere Ge- richtspersonen, die auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens tätig sind – Gerichtsschreiberin Sabine Büttler (Kürzel: bub), Gerichts- schreiberin Simona Risi (Kürzel: ris) und Gerichtsschreiber Corrado Ber- gomi (Kürzel: beo) – richtet, da nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass diese Gerichtspersonen allenfalls später in den Spruchkörper eingesetzt werden könnten, dass indessen die Wahrscheinlichkeit, dass eine der übrigen aufgeführten Gerichtspersonen im Spruchkörper des Hauptverfahrens eingesetzt wer- den könnte, derart klein ist, dass ein praktisches Interesse der Gesuchstel- lerin an der diesbezüglichen Behandlung ihres Ausstandsgesuchs zurzeit nicht ersichtlich ist, weshalb in Bezug auf diese Personen auf das Aus- standsgesuch ebenfalls nicht einzutreten ist, dass nach dem zuvor Gesagten die Kürzel der Gerichtspersonen, soweit von Bedeutung für das vorliegende Verfahren, antragsgemäss aufge- schlüsselt wurden,
B-5681/2018 Seite 4 dass eine Partei, die den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen will, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, und die den Ausstand begründen- den Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 36 Abs. 1 BGG), dass die betroffene Gerichtsperson sich über die vorgebrachten Aus- standsgründe zu äussern hat (Art. 36 Abs. 2 BGG), dass es aufgrund der eindeutigen Sachlage nicht als erforderlich erscheint, Stellungnahmen von vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen einzuholen (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Corboz/Wurzburger/Fer- rari/Frésard/Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 36 Rz. 20 m. H.), dass ohne Anhörung der Gegenpartei über die Ausstandsfrage entschie- den werden kann (Art. 37 Abs. 2 BGG), dass die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs einzig vorbringt, die genannten Personen seien in Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht, in denen sie als Beschwerdeführerin auftrete oder aufgetre- ten sei, bereits involviert gewesen und würden [durch ihre Beteiligung] die Vergabe der Beurteilung eines Gerichts entziehen, was als „Rechtsbeu- gung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, strafbare Handlung oder Teilnahme in einer kriminellen Organisation“ bzw. als „erneut rechtswidri- ges Verhalten“ bezeichnet werden könne, wobei keine weiteren Gründe für den Ausstand vorgebracht könnten, da immer wieder die gleichen juristi- schen Fehler begangen würden, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein keinen Aus- standsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 732 E. 4.2.2; Urteile des BVGer B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2 sowie B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018 vom 15. März 2018 E. 3.1 f.), dass ein Ausstandsbegehren, das einzig damit begründet wird, die abge- lehnten Richter hätten in früheren Verfahren (bzw. in einem früheren Ver- fahrensstadium) an einem Entscheid mitgewirkt, der für die das Ausstands- begehren stellende Partei negativ ausfiel, nach ständiger Rechtsprechung unzulässig bzw. untauglich ist (Urteil des BGer 4F_11/2013 vom 16. Okto- ber 2013 E. 1),
B-5681/2018 Seite 5 dass das Ausstandsbegehren, insoweit als es gegen die für die Spruchkör- perzusammensetzung verantwortlichen Personen, namentlich gegen Bun- desverwaltungsrichter Francesco Brentani gerichtet ist, keine substantiier- ten Rügen enthält, womit das Begehren abzuweisen ist, dass die Gesuchstellerin bereits in den Verfahren B-7062/2017 bezie- hungsweise B-3015/2018 Ausstandsgesuche gegen die in Frage stehen- den Gerichtspersonen gestellt hat, dass diese Gesuche mit den erwähnten Entscheiden B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018 vom 15. März 2018 und B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 vom 9. August 2018 sowie B-4604/2018 vom 21. August 2018 abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten wurde, dass in der Begründung der Entscheide B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018 vom 15. März 2018 und B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 vom 9. August 2018 ausführlich dargelegt wurde, warum die Mitwirkung in früheren Verfahren und das weitere, von der Gesuchstellerin in jenen Ausstandsverfahren gerügte Verhalten dieser Gerichtspersonen keine tauglichen Ausstandsgründe darstellen, dass die Gesuchstellerin im vorliegend zu beurteilenden Ausstandsverfah- ren keine darüber hinausgehenden Argumente vorbringt, was sie in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2018 an den stellvertretenden Präsidenten der Abteilung II auf Seite 3 auch ausdrücklich bestätigt, dass das vorliegende Ausstandsgesuch unter diesen Umständen offen- sichtlich unbegründet ist, dass zwar die massgeblichen Bestimmungen vorsehen, dass der Ent- scheid in Ausstandsverfahren unter Ausschluss der betroffenen Gerichts- person getroffen wird, sofern diese den Ausstandsgrund bestreitet (Art. 37 Abs. 1 BGG), dass indessen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Falle ei- nes missbräuchlichen oder untauglichen Ausstandsgesuchs der Spruch- körper unter Beteiligung der abgelehnten Richter beziehungsweise der ins- gesamt abgelehnte Spruchkörper selbst über das Ausstandsgesuch befin- den kann, auch wenn gemäss anwendbarem Verfahrensrecht eine andere Instanz dafür zuständig wäre (BGE 114 Ia 278 E. 1; Verfügung des BGer im Verfahren 2C_197/2018 vom 25. Juli 2018 E. 2.1),
B-5681/2018 Seite 6 dass daher der vorliegende Zwischenentscheid unter Beteiligung der ab- gelehnten Richter ergeht, dass das Ausstandsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Gesuchstellerin den stellvertretenden Präsidenten der Abteilung II als „Straftäter und Schwerverbrecher“ sowie den Instruktionsrichter als „Schwerstkriminellen“ bezeichnet, dass die Gesuchstellerin trotz Androhung einer Bestrafung nach Art. 60 VwVG (vgl. Urteil des BVGer B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 vom 9. August 2018 E. 4.5.3) erneut den gebührenden Anstand verlet- zende Äusserungen in ihren Eingaben getätigt hat, dass die Gesuchstellerin nachdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass der- artige Äusserungen nach Art. 60 VwVG bestraft werden können, dass über die Kostenfolgen dieses Zwischenentscheids mit dem Entscheid in der Hauptsache im Verfahren B-3015/2018 zu befinden ist, dass Gesuchstellerin mit ihrer an den stellvertretenden Abteilungspräsi- denten gerichteten Eingabe vom 1. Oktober 2018 zahlreiche weitere Be- gehren stellt, namentlich die Sistierung aller Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und den Ausstand des stellvertretenden Präsi- denten der Abteilung II, weshalb die oben erwähnte Eingabe zuständig- keitshalber an das Präsidium der Abteilung II des Bundesverwaltungsge- richt weiterzuleiten ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden zur Hauptsache im Verfahren B-3015/2018 geschlagen.
B-5681/2018 Seite 7 3. Weiterleitung der an den stellvertretenden Abteilungspräsidenten gerichte- ten Eingabe vom 1. Oktober 2018 an das Präsidium der Abteilung II zur weiteren Behandlung der übrigen Begehren, namentlich zur Sistierung al- ler Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und zum Aus- standsbegehren gegen den stellvertretenden Präsidenten der Abteilung II. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL als Vergabestelle im Hauptverfahren B-3015/2018 (Gerichtsurkunde) – Präsidium der Abteilung II (Interne Post; Beilage: gemäss Ziff. 3 hier- vor)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Joel Günthardt
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. Oktober 2018