B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5653/2016

Urteil vom 7. September 2018 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds SNF, Vorinstanz.

Gegenstand

Forschungsförderung, Projektabbruch.

B-5653/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 27. November 2012 bewilligte der Nationale For- schungsrat des Schweizerischen Nationalfonds SNF (nachfolgend: Vor- instanz) das Gesuch von Hauptgesuchsteller A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) vom 12. September 2012 um Forschungsförderungsgel- der von Fr. 2'292'068.– für das vierjährige Projekt "(Projekttitel)" im Rah- men des Forschungsförderungsprogramms nano-tera.ch. Das Kooperati- onsprojekt förderte die Entwicklung von komplexen, mehrskaligen Syste- men für zukünftige Anwendungen in Gesundheit, Sicherheit, Energie und Umwelt. Es wurde von Bund, Hochschulen und aus weiteren Drittquellen finanziert und umfasste zahlreiche Projekte. Die Vorinstanz führte im Auf- trag des Bundes die wissenschaftliche Evaluation und Begleitung des Pro- gramms durch und wurde vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. A.a Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, ihm werde der mit Verfügung vom 27. November 2012 ge- währte Beitrag um Fr. 220'000.– gekürzt, weshalb dieser zurückzuerstatten sei, und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein. Nach erfolgtem Schriftenwechsel verfügte die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. September 2015 die angekündigte Beitragskürzung und dessen Rückerstattung. Zur Begründung führte sie aus, das mit der jährlichen Zwischenevaluation be- traute Expertenpanel (nachfolgend: Panel) sei zum Schluss gelangt, dass das Projekt des Beschwerdeführers nicht mehr alle wissenschaftlichen Vorgaben und Auflagen erfülle. A.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 Be- schwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Am 24. November 2015 zog die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung, hob diesen auf, verzichtete auf die Kürzung und gab die dritte Jahrestranche frei. Zur Begründung führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Ge- hör nicht ausreichend gewährt worden. Sie kündigte an, dass die vom Pa- nel identifizierten Schwachpunkte an der kommenden Zwischenevaluation im Frühling 2016 erneut beurteilt würden und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass dabei u.a. folgende zwei Fragen gestellt würden: "(a) Wie unterscheidet sich der von Ihnen gewählte Systemansatz gegenüber ge- genwärtigen Entwicklungen in anderen Forschungsinstitutionen oder der Industrie? (b) Wie unterscheiden sich die von Ihnen entwickelten (Angaben zum Forschungsgegenstand) von kommerziell bereits erhältlichen (...) in

B-5653/2016 Seite 3 Bezug auf Leistung und Funktionalität?". In der Folge schrieb das Bundes- verwaltungsgericht das Verfahren am 30. November 2015 zufolge Gegen- standslosigkeit ab. A.c Am 27. April 2016 wurde die Zwischenevaluation durchgeführt, an der auch der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, vor dem Panel den Stand seines Projekts vorzustellen und zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. A.d Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 lud die Vorinstanz den Beschwerde- führer ein, zur Empfehlung des Panels, dass die gewährte Finanzierung nicht fortgesetzt, sondern vorzeitig auf den 31. Juli 2016 beendet werde, Stellung zu nehmen. Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere an, dass das Panel keinen genügend massgeblichen wissenschaftlichen Fortschritt, welcher über den aktuellen Stand der Technik hinausginge, festgestellt habe. Das Panel vermisse einen klaren Zusammenhang mit den medizinischen Anforderungen an das Projekt und eine fortlaufend ef- fektive Zusammenarbeit mit den medizinischen Partnern. Das Projekt sei aufgrund der unzureichenden wissenschaftlichen Tiefe, des niedrigen In- novationsniveaus sowie einer unklaren Valorisierung vorzeitig abzubre- chen. A.e Mit E-Mail vom 1. Juni 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer einen Auszug aus der Niederschrift von Ablauf und Inhalt der Zwi- schenevaluation 2016 (nachfolgend: Protokoll) zu. A.f Mit "provisorischer Stellungnahme" vom 10. Juni 2016 ersuchte der Be- schwerdeführer die Vorinstanz um verschiedene Erläuterungen. Sie müsse konkret darlegen, welche Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Die zusprechende Verfügung enthalte keine expliziten Vorausset- zungen oder Bedingungen. Einzige Voraussetzung sei, dass er die im Ge- such aufgeführten Aufgaben ausführe und die genannten Ziele erreiche, was er getan habe. Er verlangte Erklärungen zu verschiedenen Textstellen und Begriffen aus dem Protokoll und der Verfügung vom 24. November 2015 sowie Einsicht in mehrere Dokumente (u.a. Liste von Verfahrensfeh- lern betreffend das Jahr 2015, Kommunikation zwischen Panel und Vor- instanz, Angaben über die Instruktion des Panels, sämtliche Akten aus an- deren Fällen in Bezug auf allfällige Beanstandungen der Angemessenheit des Evaluationsprozesses, Kopien aller schriftlichen Evaluationen seines wissenschaftlichen Berichts 2015 [angepasste Version März 2016]).

B-5653/2016 Seite 4 Der Beschwerdeführer führte aus, das Protokoll weise verschiedene Män- gel auf. Insbesondere fehlten Angaben zum Erstellungsdatum, zum Proto- kollführer sowie zu den Teilnehmern. Inhaltlich sei es ungenau und unvoll- ständig. Die Vorinstanz habe es abgelehnt, ihm eine Transkription der Ton- aufnahme bzw. diese selbst auszuhändigen und behaupte, sie sei gelöscht worden. A.g Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 übermittelte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer die zwei schriftlichen Beurteilungen seines wissenschaftli- chen Berichts, die E-Mail-Korrespondenz zwischen Vorinstanz und Panel sowie (erneut) den entsprechenden Auszug aus dem Protokoll. Ferner führte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer als unklar bezeichneten Textstellen und Begriffe aus dem Protokoll sowie der Verfügung vom 24. November 2015 aus und erklärte, weshalb die Bedingungen für eine Weiterführung des Projekts nicht mehr erfüllt seien. Weiter erklärte sie, dass das Protokoll von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Vorinstanz ver- fasst und durch Panelmitglieder geprüft werde. Schliesslich erstreckte sie die ursprünglich gewährte Frist zur Einreichung der Stellungnahme. A.h Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2016 äusserte sich der Beschwerde- führer erneut und setzte sich dabei, unter Bezugnahme auf seine Präsen- tation vor dem Panel und seinen wissenschaftlichen Bericht, detailliert mit den Ausführungen aus dem Protokoll auseinander. Es sei alarmierend, wie viel Falsches darin enthalten sei und wie viele Angaben fehlten. Das Pro- jekt habe die meisten Ziele fristgemäss erreicht und alle gestellten Aufga- ben erfüllt; es sei ein Flaggschiff-Projekt innerhalb des nano-tera.ch-Pro- gramms. Der Beschwerdeführer beanstandete den Evaluationsprozess ge- nerell (Form, Inhalt, Löschung der Audio-Aufnahme). Er erklärte, das Panel sei inkompetent, vorverurteilend, ignorant und aggressiv gewesen und habe Suggestivfragen gestellt. Die Panelmitglieder hätten sich nicht auf die Zwischenevaluation vorbereitet. Sie hätten weder sein Gesuch noch sei- nen wissenschaftlichen Bericht oder die zugehörige Publikation in einem wissenschaftlichen Magazin gelesen. Lediglich zwei Experten hätten sei- nen Zwischenbericht vor der Evaluation erhalten. Die übrigen Mitglieder seien nicht über den Inhalt unterrichtet worden und hätten nicht die nötige Zeit für eine adäquate Beurteilung aufbringen können. Kein Panelmitglied habe am jährlichen nano-tera.ch-Event teilgenommen, an dem die Wissen- schaftler an Ständen ihre Projekte und Fortschritte präsentiert hätten. Zu- dem warf er dem Panel vor, voreingenommen gewesen zu sein, weil die Vorinstanz nicht darüber informiert habe, dass die Zwischenevalua-

B-5653/2016 Seite 5 tion 2015 aufgrund des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts unbe- achtlich sei, weshalb diese Empfehlung hinfällig sei. Der Vorinstanz unter- stellte er, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Novem- ber 2015 missachtet zu haben. A.i Das Präsidium des Nationalen Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds SNF nahm am 12. Juli 2016 Kenntnis von den Ergebnissen der Zwischenevaluation der nano-tera.ch-Projekte, stimmte der Empfeh- lung bzw. dem Antrag des Evaluationspanels in Bezug auf das Projekt des Beschwerdeführers zu und beschloss dessen Abbruch per 31. August 2016. B. Am 19. Juli 2016 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdefüh- rer den vorzeitigen Projektabbruch per 31. August 2016 (Dispositiv-Ziff. 1). Per 31. August 2016 sei die Schlussabrechnung zu erstellen und der Rest- betrag des bereits ausbezahlten Beitrags zurückzuerstatten (Dispositiv- Ziff. 2). Die Kosten der auf dem Projekt angestellten Doktorierenden könn- ten bis zur Fertigstellung der Dissertation, spätestens jedoch bis zum ur- sprünglich geplanten Projektabschlussdatum, bis 31. März 2017, weiterfi- nanziert werden; die nano-tera.ch-Geschäftsstelle werde für die entspre- chenden Zahlungen autorisiert (Dispositiv-Ziff. 3). C. Mit Eingabe vom 13. September 2016 erhob der Beschwerdeführer dage- gen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die ange- fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben "und damit das Projekt (Projekttitel) mit seinen Zielen und Inhalten ohne Kürzungen sowie die ur- sprünglichen finanziellen Zusagen und Verpflichtungen des SNF zu bestä- tigen". Weiter sei die Gegenstandslosigkeit "im BVGE-Beschluss 2015" zu bestätigen. Ferner beantragt er, es sei von einer reformatio in peius "durch VwVG Art. 58" abzusehen. Die Vorinstanz habe sich beim Beschwerdefüh- rer, dem (Projekttitel)-Projektkonsortium und ihren Familien öffentlich zu entschuldigen. Die an der Evaluation des (Projekttitel)-Projekts beteiligten Personen seien von Evaluationen zukünftiger Projekte auszuschliessen. Schliesslich seien die Anwendung von Art. 35 Beitragsreglement (zit. in E. 1.1) sowie die internen Abläufe zu überprüfen und eine Untersuchung über Anzahl und Umstände von Beitragskürzungen und Projektabbrüchen in den letzten Jahren anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

B-5653/2016 Seite 6 D. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 5. Januar 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen fest. F. Mit Duplik vom 10. Februar 2017 bekräftigte die Vorinstanz ihren Antrag.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 13 Abs. 5 des Bun- desgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1] und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [nachfolgend: Beitragsreglement] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben "und damit das Projekt (Projekttitel) mit sei- nen Zielen und Inhalten ohne Kürzungen sowie die ursprünglichen finanzi- ellen Zusagen und Verpflichtungen des SNF zu bestätigen", richtet sich seine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2016 und damit gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei "zu bestätigen, dass alle Gegenstände, gegen welche sich die BVGE-Beschwerde von 2015 rich- tete, einschliesslich der, jedoch nicht beschränkt auf die negativen Emp- fehlungen des Panels, vorbehaltlos vom SNF zurückgenommen werden" müssten. Dieses Beschwerdebegehren hat kein zulässiges Anfechtungs- objekt zum Gegenstand: Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. September 2015, gegen die sich die Beschwerde vom 5. Oktober 2015 gerichtet hatte, war von der Vorinstanz selbst während jenem Beschwerdeverfahren auf-

B-5653/2016 Seite 7 gehoben worden, und die Empfehlungen des Panels haben keinen Verfü- gungscharakter und können daher nicht mit Beschwerde angefochten wer- den. Auf dieses Beschwerdebegehren ist daher nicht einzutreten. 1.4 Weiter beantragt der Beschwerdeführer "keine reformatio in peius durch VwVG Art. 58". Er ersucht in diesem Zusammenhang das Gericht, "die rechtlichen Prinzipien aufrecht zu erhalten und den SNF zu rügen für die Art, wie er Art. 58 2015 angewandt hat und jede Person, welche ver- sucht hat, das Recht zu beugen, dafür verantwortlich zu machen". Die Vo- rinstanz könne nicht den Ausgang des früheren Beschwerdeverfahrens umkehren und den Beschwerdeführer dafür bestrafen. Ferner beantragt er die Anordnung einer öffentlichen Entschuldigung durch die Vorinstanz, eine Überprüfung der Anwendung von Art. 35 Beitragsreglement in der Vergan- genheit und die Anordnung einer Untersuchung durch ein externes Gre- mium über Anzahl und Umstände von Beitragskürzungen und Projektab- brüchen in den letzten Jahren. Auch diese Beschwerdebegehren richten sich nicht gegen eine Verfügung der Vorinstanz und damit nicht gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer misst dem Bundes- verwaltungsgericht eine Aufsichtsfunktion zu, die diesem als Rechtsmitte- linstanz nicht zukommt. Gleiches gilt für seinen Antrag auf Schutz vor künf- tiger Vergeltung und Ausschluss der Mitglieder des Panels von künftigen Evaluationen. Auf diese Beschwerdebegehren ist daher ebenfalls nicht ein- zutreten. 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Gesuchsteller i.S.v. Art. 13 Abs. 3 FIFG und Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist im dargelegten Umfang einzutreten.

B-5653/2016 Seite 8 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Forschungs- förderungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrens- mängel sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen bezie- hen. Eine eigentliche Angemessenheitsüberprüfung wäre jedoch unzuläs- sig (Art. 13 Abs. 3 Bst. a FIFG; vgl. dazu Botschaft zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 9. November 2011, BBl 2011 8827, 8881 m.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich darüber hinaus eine ge- wisse Zurückhaltung, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wis- senschaftlichen Qualität des Projekts oder der wissenschaftlichen Qualifi- kation des Gesuchstellers durch die Vorinstanz beziehen. Die Vorinstanz bzw. die Experten und Fachgremien, auf deren Anträge sie sich für ihren Entscheid stützt, sind gesetzlich vorgesehene Fachinstanzen (vgl. Art. 10 FIFG). In Bezug auf die Beantwortung von Fragen, die besonderes fach- technisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fach- behörde – bzw. durch deren Fachgremien – ab. Es schreitet erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwä- gungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (Urteile des BVGer B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 3, B- 6076/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.1, B-6431/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 2.1, B-1186/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2, B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 2 m.H.; vgl. auch BGE 139 II 185 E. 9.2 f. betreffend das ENSI; Urteil des BGer 2C_685/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 7.2.1 f. betreffend die Eidgenössische Schiedskommission für die Ver- wertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; Urteil des BVGer B-1128/2016 vom 22. August 2017 E. 9.1 betreffend die Psycholo- gieberufekommission). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines be- stimmten Gesuchs, namentlich bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projekts oder der Qualifikation des Gesuchstellenden (vgl. die bereits zitierten Urteile). 2.3 Diese im Zusammenhang mit der Gesuchsbeurteilung dargelegten Grundsätze gelten in analoger Weise für die gerichtliche Beurteilung eines Projektabbruchs, da hierbei ebenfalls fachtechnische Einschätzungen, wie

B-5653/2016 Seite 9 der Projektfortschritt und die mögliche Zielerreichung innert der vorgese- henen Dauer und damit letztlich die weitere Förderungswürdigkeit des Pro- jekts, zu beurteilen sind. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist eine privatrechtliche Stiftung mit dem Zweck, die wis- senschaftliche Forschung in der Schweiz zu fördern (vgl. Art. 1 der Statu- ten des SNF vom 30. März 2007). Sie untersteht der Bundesgesetzge- bung, soweit sie für die Forschung Bundesmittel verwendet (vgl. Art. 4 Bst. a Ziff. 1 und Art. 10 FIFG; Urteil des BVGer B-2184/2016 vom 22. No- vember 2017 E. 1.2). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 9 Abs. 3 FIFG und Art. 16 Abs. 2 der Statuten das Beitragsreglement sowie Ausführungsbe- stimmungen erlassen. Nach Art. 13 Abs. 1 FIFG regeln die Forschungsför- derungsinstitutionen ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge; diese müssen den Anforderungen nach den Art. 10 und 26-38 VwVG entspre- chen. Art. 20 Beitragsreglement führt mit Bezug auf das Gesuchsverfahren aus, dass die Bestimmungen des 3. Kapitels des Beitragsreglements gel- ten, und wo in diesem Kapitel nichts geregelt ist, die Bestimmungen des VwVG, namentlich Art. 10 sowie Art. 26-38 VwVG gelten. Art. 25 Beitrags- reglement ermächtigt den Forschungsrat für die Begutachtung Panels ein- zusetzen und dafür spezielle Vorschriften zu erlassen. Mit Gutheissung ei- nes Beitragsgesuchs werden die Gesuchstellenden zu Beitragsempfän- gern des SNF und sind u.a. verpflichtet, den zugesprochenen Betrag nach Massgabe der in der Verfügung enthaltenen Bedingungen zu verwenden und die Bestimmungen des Beitragsreglements und aller anderen auf den Beitrag anwendbaren Vorschriften einzuhalten (Art. 32 Abs. 1 und 2 Bei- tragsreglement). In den Zuspracheverfügungen betreffend nano-tera.ch wurden verschiedene Aspekte des Förderungsverhältnisses konkretisiert und die Beitragsempfänger von (Angaben zur Art des Projekts)-Projekten dazu verpflichtet die Guidelines für PI's and Co-PI's of (...) Projects (nach- folgend: Guidelines) von nano-tera.ch einzuhalten. Nach Art. 33 Abs. 4 Bei- tragsreglement werden mehrjährige Forschungsbeiträge in Jahrestran- chen ausbezahlt. 3.2 Das Forschungsprojekt des Beschwerdeführers wurde unter Geltung des Beitragsreglements vom 14. Dezember 2007 (aBeitragsreglement) ge- nehmigt. Während der Projektdauer wurde das aBeitragsreglement im Jahr 2015 totalrevidiert (zit. in E. 1.1). Auf vor seinem Inkrafttreten einge- gangene Förderungsverhältnisse – wie vorliegend – ist das neue Beitrags- reglement anwendbar (Art. 51 Abs. 2 Beitragsreglement). Gleiches gilt für

B-5653/2016 Seite 10 das Allgemeine Ausführungsreglement zum Beitragsreglement vom 9. De- zember 2015 (nachfolgend: Ausführungsreglement; Ziff. 13.2 Abs. 2 Aus- führungsreglement). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Recht auf ein faires Verfah- ren sei ihm verweigert worden, indem ihm keine faire Projektevaluation ge- währt worden sei. Im Einzelnen bringt er vor, das Verfahren, mit welchem die Vorinstanz versuche, die grossen nano-tera.ch-Projekte zu überwa- chen, sei unangemessen. Das Format sei ungenügend, insbesondere der zeitliche Rahmen. Zudem existierten keine Anforderungen an den Nach- weis für Behauptungen von Panelmitgliedern während der Diskussion und kein Verfahren für das Einholen einer Zweitmeinung oder eine nochmalige Prüfung, wenn über einen Projektabbruch diskutiert werde, sowie keine "Due Dilligence" nach der Abstimmung, um Fehler oder Fehlurteile zu ver- meiden. Der Direktor der nano-tera.ch-Administration habe im Unterschied zu früheren Evaluationen nicht mehr als Beobachter an der Zwischeneva- luation teilgenommen; dies sei kein Zufall und unerklärlich. Die Panelmit- glieder seien voreingenommen gewesen, weil die Vorinstanz sie nicht in- struiert habe, die eigene negative Empfehlung aus dem Jahr 2015 zu miss- achten. Die Vorinstanz habe gegenüber den Panelmitgliedern verschwie- gen, dass damals die gesetzlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien. Indem sie darauf bestanden habe, es sei nur ein Verfahrens- fehler gewesen, habe sie dem Beschwerdeführer unterstellt, er sei nur auf- grund eines Formfehlers "davon gekommen", was genau verkehrt sei. Die Panelmitglieder seien nicht über die damals vorgebrachten Rügen des Be- schwerdeführers informiert worden. Der wissenschaftliche Bericht sei nur an zwei Experten versandt worden. Die Panelmitglieder seien schlecht bzw. nicht vorbereitet gewesen: Sie hätten relevante Berichte nicht gele- sen, hätten ein schlechtes Briefing erhalten oder hätten am Tag vorher nicht am Kongress teilgenommen. 4.2 Die Vorinstanz legt dar, das Verfahren sei rechtskonform und unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers durchgeführt wor- den. Aus dem Verfahrensmangel, der anlässlich des Beschwerdeverfah- rens im Jahr 2015 festgestellt wurde, könne nicht geschlossen werden, dass das vorliegend zu beurteilende Verfahren erneut rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei. Jeder wissenschaftliche Bericht werde im Rah- men der Zwischenevaluation dem Präsidenten des Panels sowie zwei Mit- gliedern zugestellt, die sich eingehend damit auseinander setzten und ein

B-5653/2016 Seite 11 schriftliches Assessment verfassten. Jedes Panelmitglied habe zwischen sechs und acht Referate bzw. Co-Referate zu verfassen. Die Berichte seien rechtzeitig an die Referenten gesandt worden. Die Panelmitglieder seien zu Beginn der Sitzung über das Beschwerdeverfahren 2015 infor- miert worden. Daraus sei dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden. Der zur Wiedererwägung Anlass gebende Grund sei rein formeller Natur gewesen und habe keinen wissenschaftlichen Bezug gehabt. Der Ge- schäftsführer von nano-tera.ch habe früher tatsächlich an den Sitzungen des Panels teilgenommen, aber stets nur im ersten Teil. Dies habe ihm in den ersten Jahren einen guten Überblick über den Forschungsstand ver- schafft. In seiner Rolle dürfe er aber nicht an den Expertendiskussionen teilnehmen, weshalb er im Jahr 2016 gar nicht mehr an die Sitzung einge- laden worden sei. Es seien keine Verfahrensfehler passiert. Sachfremde Elemente hätten im Verfahren, das zum Projektabbruch geführt habe, keine Rolle gespielt. 4.3 Nach Art. 41 Beitragsreglement sind Beitragsempfänger zur periodi- schen Berichterstattung gemäss den Vorgaben des Forschungsrats ver- pflichtet. Im Ausführungsreglement werden die Berichterstattungspflichten konkretisiert. Dem SNF sind finanzielle und wissenschaftliche Berichte ein- zureichen (Ziff. 9.1 Abs. 1 Ausführungsreglement). Zwischen- und Schluss- berichte müssen gemäss den für das jeweilige Förderinstrument geltenden Vorschriften erstellt und eingereicht werden (Ziff. 9.1 Abs. 2 Ausführungs- reglement). In den wissenschaftlichen Zwischenberichten wird über die Er- reichung von Forschungszielen sowie über die erzielten Forschungsergeb- nisse und Projektverläufe Rechenschaft abgelegt (Ziff. 9.3 Abs. 1 Ausfüh- rungsreglement). 4.3.1 In der Zuspracheverfügung ist festgelegt, dass der Beitragsempfän- ger jährlich einen wissenschaftlichen Bericht zuhanden der Geschäftsstelle von nano-tera.ch zu verfassen und einzureichen hat und dabei die inhaltli- chen Vorgaben des SNF und von nano-tera.ch zu befolgen sind. Verant- wortlich für die Einreichung der Berichte ist der Principal Investigator (PI, Ziff. 3.1 Guidelines). Das Erstatten von Zwischenberichten und die Durch- führung von Zwischenevaluationen ist für nano-tera.ch-(Art des Projekts)- Projekte in Art. 9 der Regulation of nano-tera.ch applications vom 12. März 2008 (erlassen vom Nationalen Forschungsrat gestützt auf Art. 46 aBei- tragsreglement [heute Art. 48 Beitragsreglement], nachfolgend: nano- tera.ch-Reglement) sowie in der Ausschreibung (Call for proposals 2012 und 2013, Ziff. 3.7) vorgesehen. Der PI muss an der "annual project review" teilnehmen (Ziff. 4.7 Guidelines). Die Zusammensetzung des SNF Review

B-5653/2016 Seite 12 Panels und die Wahl der Mitglieder sowie des Präsidiums sind in Art. 10 und 11 nano-tera.ch-Reglement geregelt. Das Panel ist ein "self-organizing body within the general regulation of SNF" (Art. 12 Abs. 1 nano-tera.ch- Reglement). Es besteht aus internationalen Experten in den Bereichen Ge- sundheit, Sicherheit, Umweltsystemtechnik und verwandten Technologien, die für das nano-tera.ch-Programm relevant sind (Art. 10 Abs. 1 nano- tera.ch-Reglement). Das Panel führt u.a. die Evaluation aller Projekte durch und gibt seine Empfehlungen zuhanden des Präsidiums des Natio- nalen Forschungsrats ab (Art. 15 Abs. 3 nano-tera.ch-Reglement). Die fragliche Zwischenevaluation gliederte sich in drei Teile: Präsentation, In- terview bzw. Fragerunde und anschliessend die Diskussion unter den Pa- nelmitgliedern. Ziel der Zwischenevaluation war es, "to rate the achieve- ments and judge the progress of the presented projects" (Protokoll, S. 4). 4.3.2 Die Panelmitglieder wurden zu Beginn der Evaluationssitzung dar- über informiert, dass das Projekt des Beschwerdeführers nicht, wie ur- sprünglich empfohlen, beendet worden war, sondern aufgrund eines Ver- fahrensfehlers weiterfinanziert werden musste; ein Vertreter des SNF gab weitere Erklärungen dazu ab, die jedoch nicht protokolliert sind (vgl. Proto- koll, S. 3). Damit erhielten die Panelmitglieder die Erklärung dafür, dass das Projekt erneut zwischenevaluiert werden musste. Die Information war auch objektiv zutreffend: Die Vorinstanz hatte ihre damalige Verfügung selbst in Wiedererwägung gezogen, weil sie realisiert hatte, dass sie einen Verfahrensfehler begangen hatte, indem sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt hatte. Weshalb die Vorinstanz die Panelmitglieder anlässlich der Zwischenevaluation 2016 auch über die durch den Beschwerdeführer im damaligen Beschwerdeverfahren vorge- brachten Rügen hätte informieren müssen, ist nicht ersichtlich, zumal diese nie gerichtlich beurteilt wurden. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts begründet der Umstand allein, dass ein Entscheidträger in einem früheren Verfahren gegen den Betroffenen entschieden hat, keine Befangenheit (BGE 105 Ib 301 E. 1c; vgl. BGE 142 III 732 E. 4.2.2; Urteil des BVGer B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 6.2). 4.3.3 Die vom Beschwerdeführer unterstellte mangelnde Vorbereitung durch die Panelmitglieder lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ein Refe- rent erhielt den vom Beschwerdeführer erstellten wissenschaftlichen Be- richt am 5. April 2016, die Zustellung an den zweiten Referenten ist nicht aktenkundig. Dagegen ergibt sich aus den Akten, dass beide Referenten ihren Bericht der Vorinstanz vor der Evaluationssitzung eingereicht haben.

B-5653/2016 Seite 13 Die Berichtformulare sind vollständig ausgefüllt. Eine Verpflichtung der Pa- nelmitglieder, am jährlich stattfindenden Kongress von nano-tera.ch teilzu- nehmen, besteht nicht (vgl. Art. 15 nano-tera.ch-Reglement zu "Duties and competences of the panel"). Auch bleibt unklar, was der Beschwerdeführer aus der seiner Ansicht nach unzulässigen Abwesenheit des Geschäftsfüh- rers von nano-tera.ch zu seinen Gunsten ableiten will, zumal dieser nicht in die wissenschaftlichen Evaluationen involviert war. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Seine Ausführungen, wonach das Evaluationsverfahren generell unangemessen sei, sind nicht erheblich. Die Ausgestaltung des Evaluationsverfahrens liegt im Ermessen der Vor- instanz und Verfahrensfehler sind keine ersichtlich. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, das Protokoll sei keine Auf- zeichnung dessen, was während der Projektpräsentation und der an- schliessenden Fragerunde besprochen worden sei, sondern eine Zusam- menstellung von subjektiven Äusserungen und Einschätzungen, die gröss- tenteils falsch seien. Das Protokoll sei undatiert und der Protokollführer so- wie die anwesenden Personen würden nicht genannt. In seiner Stellung- nahme vom 20. Juni 2016 habe er den Inhalt des Protokolls widerlegt. Es sei nur die Sicht des Panels bezüglich des Projektzustands festgehalten. Sinngemäss macht er damit geltend, das Protokoll sei nicht verwertbar. 4.4.2 Die Vorinstanz führt aus, protokolliert würden die Beschlüsse und die wichtigsten Erwägungen der anwesenden Experten (substantielles Text- protokoll). Erstellt würden die Protokolle, die Teil der Akten seien, von wis- senschaftlichen Mitarbeitenden der Geschäftsstelle. Der Zweck sei insbe- sondere, die hauptsächlichen wissenschaftlichen Gründe im Fall der Ab- lehnung eines Gesuchs oder – wie vorliegend – der Qualifikation einer Zwi- schenberichterstattung festzuhalten. Diese hätten für die Empfänger der Protokollinhalte eine Bedeutung im Hinblick auf ihre weitere Forschung oder zukünftige Forschungsvorhaben, weshalb die Protokolle jeweils dem Vorsitzenden des Evaluationsgremiums zur Kontrolle und Präzisierung vor- gelegt würden. Inhaltlich seien nicht nur die Sicht der Panelmitglieder wie- dergegeben, sondern auch die Fragen an den Beschwerdeführer und des- sen Antworten. Die Anwesenden seien vermerkt. Dass das Protokoll unda- tiert sei, sei offensichtlich ein Versehen, es werde jedoch vom Beschwer- deführer nicht bestritten, dass es sich um das Protokoll der Sitzung vom 27. April 2016 handle.

B-5653/2016 Seite 14 4.4.3 Die Verfahrensordnung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfah- ren sieht eine Pflicht zur Protokollierung nicht vor. Der Verweis in Art. 19 VwVG, der gewisse Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Bun- deszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) für das Beweisver- fahren ergänzend und sinngemäss zur Anwendung bringt, ist abschlies- send (BGE 130 II 473 E. 2.4). Es entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleite- ten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse dennoch schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren (BGE 130 II 473 E. 4.2). Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Nationalen Forschungsrats vom 17. November 2007 (nachfol- gend: Organisationsreglement) werden die Sitzungen der Gremien des Forschungsrats, zu denen auch das Panel gehört (vgl. E. 3.1), protokolliert. Die Art und Weise der Protokollierung ist nicht geregelt. Das Ausmass der Protokollierungspflicht hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGE 130 II 473 E. 4.2, BGE 124 V 389 E. 3). Dem Anspruch auf recht- liches Gehör ist jedoch Genüge getan, wenn bspw. die Aussagen von Aus- kunftspersonen und Sachverständigen ihrem wesentlichen Inhalt nach zu Protokoll genommen werden; Gleiches gilt für die persönliche Befragung einer Partei (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2). Die Panelmitglieder sind aber we- der Auskunftspersonen noch Sachverständige (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.5.2.4), sondern der Vorinstanz zuzurechnen. Vorliegend geht es um die Protokollierung einer Sitzung des Panels, bei dem der Beschwerdefüh- rer präsentiert hat, angehört wurde und Fragen beantwortet hat. Anschlies- send, in Abwesenheit des Beschwerdeführers, diskutierten die Panelmit- glieder über den Projektfortschritt, die Wahrscheinlichkeit der Zielerrei- chung und die weitere Förderungswürdigkeit des Projekts und beschlos- sen, welchen Antrag sie dem Präsidium des Nationalen Forschungsrats stellen wollten. Gegenstand der Protokollierung sind in diesem Kontext nicht die allfälligen Aussagen des Beschwerdeführers. Insofern handelt es sich nicht um ein Befragungsprotokoll (vgl. Urteil des BVGer B-3924/2013 vom 8. September 2015 E. 5.4.5). Vielmehr bezweckt das Protokoll dieser Sitzung, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, die hauptsächlichen wis- senschaftlichen Gründe der Qualifikation der Zwischenberichterstattung festzuhalten. Dass die Vorinstanz Ablauf und Inhalt der Panelsitzung in der Form eines substantiellen Textprotokolls festhält, ist daher nicht zu bean- standen. Selbst wenn der Beschwerdeführer sinngemäss ein Protokollbe- richtigungsbegehren stellt, ist unklar, was er zu seinen Gunsten aus einem

B-5653/2016 Seite 15 berichtigten Protokoll ableiten könnte, da die Evaluation in einen schriftli- chen Antrag an das Präsidium des Nationalen Forschungsrats mündet, den das Panel stellt und formuliert. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie darlegt, dass das fehlende Datum der Panelsitzung ein offensicht- liches Versehen ist und die Namen der Anwesenden vermerkt sind. 4.4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, erstmals seien Audio- aufzeichnungen erstellt worden, deren Herausgabe die Vorinstanz abge- lehnt habe. Damit sei ihm das Akteneinsichtsrecht verweigert worden. Die Vorinstanz führt aus, die zuständige Protokollführerin habe eine Audioauf- nahme von der Sitzung erstellt, um anschliessend bei Bedarf einzelne Passagen anhören zu können. Nach Verfassen der Protokolle würden die Audioaufnahmen stets gelöscht. Sie seien nicht Teil der Verfahrensakten, da Art. 4 Abs. 2 Organisationsreglement eine Protokollierung für sämtliche Sitzungen von Milizgremien vorsehe und (noch) keine rechtliche Grund- lage für eine elektronische Dokumentation existiere. Ebenso wenig würden bspw. Handnotizen der Protokollführerin im Dossier abgelegt. In ihrer Pra- xis der Aktenführung stütze sich die Vorinstanz auf eine entsprechende Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf- tragten (EDÖB) vom 20. August 2015. 4.4.5 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG unterliegen der Akteneinsicht Einga- ben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, alle als Beweis- mittel dienenden Aktenstücke sowie Niederschriften eröffneter Verfügun- gen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird eine allgemeine Akten- führungspflicht der Behörden abgeleitet, die sich als Gegenstück zum Ak- teneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien ergibt (BGE 142 I 86 E. 2.2). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und über- sichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Voll- ständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzu- stellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). Dabei können sie sich jedoch auf die für die Ent- scheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.3 m.H.). Nach der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts bilden Protokolle, die – wie vorliegend – aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Akten (Urteil des BVGer B-3924/2014 vom 8. September 2015 E. 5.3 m.H.). Da die Audioaufnahme der Sitzung des Panels, man- gels entsprechender rechtlicher Grundlage – wie die Vorinstanz zutreffend

B-5653/2016 Seite 16 anführt – kein Aktenstück ist und demnach nicht zu den Akten genommen werden muss, hat der Beschwerdeführer daran auch kein Einsichtsrecht. 4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem er für seine Stellungnahme zur Emp- fehlung des Panels weniger als zwei Tage Zeit gehabt habe, da der Brief erst am 16. Juni 2016 eingetroffen sei und er am 18. Juni 2016 einen Lang- streckenflug angetreten habe. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerde- führer eine 14-tägige Frist für diese Stellungnahme. Nachdem er sich am 10. Juni 2016 geäussert und gleichzeitig Einsicht in verschiedenen Akten- stücke beantragt hatte, erstreckte ihm die Vorinstanz – ohne entsprechen- den Antrag – am 13. Juni 2016 mit Zustellung der verlangten Dokumente die Frist bis zum 20. Juni 2016. Der Beschwerdeführer reichte seine Stel- lungnahme in der Folge fristgerecht ein. Dass er vorgängig um eine weitere Fristerstreckung ersucht hätte und diese abgelehnt worden wäre, ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet. 5. 5.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Zu- spracheverfügung sei ein bindender Vertrag für vier Jahre, der periodi- schen Evaluationen unterworfen sei, um den Projektfortschritt gegenüber dem Projektplan zu überprüfen. Die Vorinstanz begehe Vertragsbruch. Diese führt aus, der Beschwerdeführer sei selber (Angaben zur Funktion des Beschwerdeführers) von nano-tera.ch und über dessen Rahmenbe- dingungen bestens informiert. Er stehe, entgegen seiner Ansicht, in einem Förderungsverhältnis und damit in einer durch Verfügung begründeten Rechtsbeziehung, auf welche die Rechtsgrundlagen des SNF anwendbar seien. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich beim Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Vorinstanz um ein (öffentlich-rechtliches) Förde- rungsverhältnis handelt und nicht um eine vertragliches. Mit Gutheissung eines Beitragsgesuchs werden die Gesuchstellenden zu Beitragsempfän- gern des SNF und sind u.a. verpflichtet, den zugesprochenen Betrag nach Massgabe der in der Verfügung enthaltenen Bedingungen zu verwenden und die Bestimmungen des Beitragsreglements und aller anderen auf den Beitrag anwendbaren Vorschriften einzuhalten (Art. 32 Abs. 1 und 2 Bei- tragsreglement). Änderung und Widerruf von Zusprachen sind in den an- wendbaren Rechtsgrundlagen vorgesehen (vgl. nachfolgende E. 5.2).

B-5653/2016 Seite 17 5.2 Nach Art. 35 Abs. 1 Beitragsreglement kann der SNF die erfolgte Zu- sprache ändern oder widerrufen, wenn in der Folge die Bewilligungsvor- aussetzungen dahinfallen oder eine erhebliche Veränderung der für die Zu- sprache massgebenden Verhältnisse eintritt. Im Fall, dass die Beiträge be- reits ausbezahlt worden sind, kann der SNF diese ganz oder teilweise zu- rückfordern (Art. 35 Abs. 1 Bst. b Beitragsreglement). Der SNF hört die be- troffenen Parteien vorgängig an und eröffnet die Änderung oder den Wi- derruf in Form einer Verfügung (Art. 35 Abs. 2 Beitragsreglement). In der Zuspracheverfügung wird unter dem Titel "Beitragskürzungen und Ab- bruch" ferner Folgendes festgelegt: "Werden die wissenschaftlichen Vorgaben und Auflagen während der Laufzeit des Projekts in erheblichem Umfang nicht erfüllt, kann der SNF eine Beitrags- kürzung vornehmen. Falls es aufgrund der Zwischenevaluation während der Laufzeit des Projekts absehbar ist, dass die Ziele mit grosser Wahrscheinlich- keit nicht erreicht werden können und sich auch durch Einleitung entsprechen- der Gegenmassnahmen nicht erreichen lassen, verfügt der SNF den Abbruch des Projekts." 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Wiedererwägungsent- scheid vom 24. November 2015 angekündigt, dass die vom Panel identifi- zierten Schwachpunkte an der Zwischenevaluation 2016 erneut beurteilt würden und ihn darauf hingewiesen, dass dabei u.a. folgende zwei Fragen gestellt würden: "(a) Wie unterscheidet sich der von Ihnen gewählte Systemansatz gegenüber gegenwärtigen Entwicklungen in anderen Forschungsinstitutionen oder der In- dustrie? (b) Wie unterscheiden sich die von Ihnen entwickelten (Angaben zum For- schungsgegenstand) von kommerziell bereits erhältlichen (...) in Bezug auf Leistung und Funktionalität?" 5.3.2 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Empfehlung des Panels teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Panel habe die Thematik und die Ziele des Projekts sowie den Fortschritt hin- sichtlich der (...) gewürdigt. Allerdings sei das Panel der Auffassung, dass dies zur Fortführung eines nano-tera.ch-Projekts nicht ausreiche. Tech- nisch sei kein genügend massgeblicher wissenschaftlicher Fortschritt, der über den aktuellen Stand der Technik hinausgehe, festgestellt worden. Es bleibe unklar, warum (...) nötig sei. Die (...) seien ohne überzeugende Da-

B-5653/2016 Seite 18 ten präsentiert worden. Das Panel vermisse auch einen klaren Zusammen- hang mit den medizinischen Anforderungen an das Projekt und eine fort- laufend effektive Zusammenarbeit mit den medizinischen Partnern. Die An- zahl wissenschaftlicher Publikationen sei eher limitiert. Es seien keine Pa- tentanmeldungen präsentiert worden. Die weitere Valorisierung des Pro- jekts sei damit unklar. Es liege eine unzureichende wissenschaftliche Tiefe und ein niedriges Innovationsniveau vor. 5.3.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen überzeugende Argu- mente über die Anzahl wissenschaftlicher Publikationen geliefert sowie die kontinuierliche Interaktion zwischen den verschiedenen Projektpartnern er- wähnt habe. Die Bedenken des Panels bezüglich der Wechselwirkung mit den medizinischen Partnern hätten hinreichend geklärt werden können. Die fundamentaleren Gründe für den Projektabbruch hätten jedoch nicht beseitigt werden können. Die Ausführungen hätten die Kritik an der unge- nügenden technischen Originalität im Vergleich zum aktuellen Stand der Technik nicht zu entkräften vermocht. Das Forschungsratspräsidium teile die Beurteilung des Panels, wonach das Projekt kein vollfunktionales Pro- totypensystem hervorbringen könne, das den Qualitätsstandards des nano-tera.ch-Programms gerecht werde. Es fehle zudem ein überzeugen- der Alternativplan. Damit seien grundlegende Voraussetzungen für die Bei- tragsgewährung weggefallen. 5.4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei dem For- schungsplan gefolgt und habe die Ziele erreicht. Das Forschungskonsor- tium müsse nur diejenigen Arbeiten ausführen, die es im Forschungsge- such 2012 versprochen habe. Zielsetzungen, Zeitplan und die im For- schungsplan festgehaltenen Meilensteine hätten den Anforderungen in der Ausschreibung entsprochen und seien nach Gutheissung des Gesuchs an deren Stelle getreten. Die Vorinstanz habe demnach die ihrer Ansicht nach nicht erfüllten Vorgaben und Auflagen aus dem Forschungsgesuch zu be- nennen. Die im Protokoll festgehaltenen Äusserungen und die ihm kom- munizierten Gründe für den Abbruch seien unbelegte Behauptungen. So- wohl Umfang als auch Qualität der Arbeiten seien hoch. Bereits ein Jahr vor Projektende sei der anvisierte Miniaturisierungsgrad erreicht worden. Die Anschuldigungen der Vorinstanz seien unbegründet und falsch. Es gehe nicht an, ein genehmigtes Vorzeigeprojekt von nationaler Bedeutung zu beenden. Nebst den von der Vorinstanz gesprochenen Forschungsför- derungsgeldern hätten (Anzahl) weitere Institutionen investiert. Daraus er-

B-5653/2016 Seite 19 gebe sich eine erhöhte Sorgfaltspflicht: Ein Projekt könne nur in einer aus- serordentlichen Notsituation abgebrochen werden, wofür die Vorinstanz die Beweislast trage. 5.5 Die Vorinstanz legt dar, der Entscheid sei wissenschaftlich gut abge- stützt und verhältnismässig. Bis zuletzt habe man gehofft, dass der Be- schwerdeführer geeignete Massnahmen oder einen Weg aufzeige, um die Projektziele noch zu erreichen. Nicht zuletzt angesichts des zugesprochen Beitrags von knapp 2.3 Mio. Franken und der davon bereits verwendeten Mittel werde ein Projektabbruch nur mit Zurückhaltung vorgenommen. Es gebe jedoch eine Grenze, wo Forschungsprojekte, in die solch beträchtli- che Mittel flössen, nicht mehr weiter gefördert werden könnten, wenn die Evaluation darauf hindeute, dass die gesteckten Ziele letztlich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden könnten. Durch Konkretisierung von Art. 35 Beitragsreglement in allen nano-tera.ch-Verfügungen werde si- chergestellt, dass die Bestimmung rechtsgleich angewendet werde. Die wissenschaftliche Begründung für den Projektabbruch sei in der angefoch- tenen Verfügung gestützt auf die Anforderungen in der Ausschreibung des nano-tera.ch-Programms (Call for proposals) und die Einschätzung des Panels dargelegt. Wie aus dem Protokoll ersichtlich, hätten die Panelmit- glieder nach dem Interview, der Fragerunde und der wissenschaftlichen Diskussion über jedes Projekt abgestimmt und in der Schlussabstimmung eine Empfehlung zu Handen des Forschungsratspräsidiums abgegeben. 13 von 14 Panelmitgliedern hätten, bei einer Enthaltung, dem Projektab- bruch zugestimmt. Der Forschungsrat sei sodann einstimmig der Empfeh- lung des Panels gefolgt. Die inhaltlichen wissenschaftlichen Fragen und Einschätzungen seien als solche nicht Gegenstand des Beschwerdever- fahrens, weshalb sich die Vorinstanz auf den Hinweis beschränke, dass sich das Panel aus Fachleuten zusammensetze, die in der Lage seien, den Projektfortschritt zu beurteilen und die erforderliche Prognose bezüglich der Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung zu stellen. Die vom Beschwer- deführer behauptete fachliche Inkompetenz werde bestritten. Für einen Projektabbruch, d.h. eine Beitragskürzung auf null, brauche es einen qualifizierten Grund: Bei der Zwischenevaluation müsse absehbar sein, dass die Ziele mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erreicht würden und sich auch durch Einleitung entsprechender Gegenmassnahmen nicht erreichen liessen. Der Abbruch sei die ultima ratio. Zeige sich während der Durchführung der Forschung, dass die Projektziele mit hoher Wahrschein- lichkeit nicht erreicht würden, seien die Projektverantwortlichen gefordert, überzeugende Gegenmassnahmen aufzuzeigen. Gelinge dies nicht, sei

B-5653/2016 Seite 20 eine blosse Beitragskürzung nicht mehr verhältnismässig, weil Geld in ein Projekt fliessen würde, das nach Einschätzung der Fachleute seine Ziele nicht erreichen werde. Daher sei der Projektabbruch erforderlich. Auch bei anderen Förderinstrumenten müssten Projekte abgebrochen werden. Vor- liegend sei nicht ein Grenzfall zur Diskussion gestanden. Vielmehr sei der in der Zuspracheverfügung bezeichnete Tatbestand, der einen Projektab- bruch zwingend erfordere, nach Ansicht des Panels und des Präsidiums des Forschungsrats klar erfüllt. 5.6 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Bezugnahme auf die Kriterien in der Ausschreibung (Call for proposals) unbeachtlich seien, sondern nur sein Forschungsplan gelte, ist er nicht zu hören. Die Bewilligungsvoraussetzungen, deren nachträgliches Dahinfallen einen Projektabbruch rechtfertigt (vgl. E. 5.2), ergeben sich aus dem Beitrags- reglement (Art. 10 ff., Art. 24), der Ausschreibung des Förderinstruments und dem zugehörigen nano-tera.ch-Reglement. Der Begriff der "Bewilli- gungsvoraussetzungen" in Art. 35 Abs. 1 Beitragsreglement bezieht sich auf die Grundlagen für die Bewilligung des Forschungsgesuchs. Daher ist die Bezugnahme auf Bewilligungskriterien in der Ausschreibung für den Projektabbruch zulässig. 5.7 5.7.1 Gemäss Ziff. 3 der Ausschreibung müssen (Art des Projekts)-Pro- jekte zusammengefasst u.a. "contain multi-scale system engineering pro- posing synergies of various disciplines to reach engineering impact in terms of original research issues and potential results to be used to seed a prototype or product development." In Ziff. 3.5 der Ausschreibung sind die Kriterien aufgelistet, nach welchen die Forschungsgesuche u.a. beurteilt wurden, darunter "Contribution to the state of the art in the field and impact" und "Originality" sowie "Relevance of the proposal toward extending the state of the art in the nano-tera.ch domains". Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer fünf Monate vor der Zwischeneva- luation im Rahmen der wiedererwägungsweise getroffenen Verfügung an- gekündigt, dass insbesondere die in E. 5.3.1 erwähnten Fragen zu beant- worten seien (...). Das Ziel des Forschungsprojekts ist (Angaben zum Pro- jektziel). 5.7.2 Der Beschwerdeführer hat an der Zwischenevaluation die Bedenken, wonach technisch kein genügend massgeblicher wissenschaftlicher Fort- schritt, der über den aktuellen Stand der Technik hinausgehe, vorhanden

B-5653/2016 Seite 21 sei, und die Kritik an der ungenügenden technischen Originalität im Ver- gleich zum aktuellen Stand der Technik, nicht in einer für das Panel über- zeugender Weise entkräften können. Im Protokoll ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen keine vollständig überzeu- genden Antworten hat geben können. Insbesondere vermisste das Panel eine Antwort darauf, wie die wichtige Herausforderung der (...) gemeistert werden könne. Im Protokoll ist hierzu festgehalten, dass "the project does not give any clues as how this ambitious goal can be achieved". Das Panel gelangte daher zur Überzeugung, dass das Projekt kein vollfunktionales Prototypensystem hervorbringen könne, das den Qualitätsstandards des nano-tera.ch-Programms entspreche. Der Beschwerdeführer bringt dage- gen einzig vor, er akzeptiere keinen Vergleich seiner Forschungsergeb- nisse mit dem state of the art und mit Forschungsergebnissen anderer Gruppen. Es bestehe keine Verpflichtung, sich von anderen Forschungsin- stituten (bspw. Berkley oder Interuniversity Microelectronics Centre [IMEC]) zu unterscheiden oder zu berücksichtigen, was bei kommerziellen Anbietern gekauft werden könne. Mit Blick auf die oben genannten Krite- rien des nano-tera.ch-Programms ist diese Sicht indessen nicht haltbar. Dessen ausdrückliches Ziel war es, wie dargelegt, eine über den aktuellen Stand der Technik hinausgehende Entwicklung zu leisten. Der weitere Ein- wand des Beschwerdeführers, man könne im Jahr 2016 nicht behaupten, das Projekt habe keine Fortschritte gemacht, wenn es im Jahr 2015 als hinter und im Jahr 2016 als vergleichbar dem state of the art (aber nicht besser) qualifiziert worden sei, ist demnach unerheblich. 5.8 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, beide Referenten hätten in ihren Berichten eine positive Beurteilung abgegeben, denen das Panel nicht gefolgt sei. Hierzu ist festzuhalten, dass das Panel nicht an die Ein- schätzungen der Referenten gebunden ist. Zuständig für den Antrag an das Forschungsratspräsidium ist das Panel und nicht der einzelne Experte (vgl. E. 4.3.1). Beide Referenten kreuzten im Berichtsformular, wie der Be- schwerdeführer zutreffend darlegt, als Empfehlung "on track" an. In ihren Ausführungen formulierten sie jedoch verschiedene Bedenken, die in der Evaluation Thema waren (u.a. Vergleichbarkeit zum aktuellen Stand der Technik), und vertraten die Einschätzung, dass das Forschungsprojekt die Zielsetzungen des nanon-tera.ch-Programms nur noch teilweise erfülle. 6. Unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 2) ist der durch das Panel empfohlene und durch die Vorinstanz verfügte Projektab- bruch daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Dispositiv-Ziff. 2 und 3

B-5653/2016 Seite 22 der angefochtenen Verfügung sind mit dem Projektabbruch verbundene Anordnungen, wogegen der Beschwerdeführer nichts vorbringt. Die Be- schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 4 VGKE) und in Anwendung der Bemes- sungskriterien (Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Ange- sichts des Verfahrensausgangs ist auch keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 8. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

B-5653/2016 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz ([...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Astrid Hirzel

Versand: 11. September 2018

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Entscheidungsdatum
07.09.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026