B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 13.06.2018 (5A_856/2016 und 5A_865/2016)
Abteilung II B-565/2015, B-812/2015
Urteil vom 4. Oktober 2016 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.
Parteien
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Generalsekretariat GS-EDI, Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aufsichtsverfügungen vom 8. und 23. Januar 2015.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 3 Sachverhalt: A. Mit öffentlicher Urkunde vom 24. Dezember 1980 und Eintragung vom 29. Dezember 1980 im Handelsregister des Kantons Zürich errichtete Bruno Stefanini (nachfolgend: Stifter) die Stiftung für Kunst, Kultur und Ge- schichte (SKKG; nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Zürich. Zweck der Stif- tung ist gemäss Art. 3 der Urkunde "die Pflege der abendländischen, ins- besondere der schweizerischen Kunst-, Kultur- und Geschichtswerte. Die Stiftung fördert die Besinnung auf dieselben sowie ihre Erhaltung und trägt dazu bei, diese Werte der Öffentlichkeit zu vermitteln." B. B.a Am 25. September 2013 unterbreitete die Stiftung der Eidgenössi- schen Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) einen Entwurf der geän- derten Stiftungsurkunde mitsamt Organisationsreglement, welche die Stif- tungsurkunde vom 24. Dezember 1980 ersetzen sollte. Die Änderungen betrafen insbesondere Art. 5 der Urkunde, der wie folgt lautet: Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat geleitet. Er besteht aus höchstens sie- ben Mitgliedern, wobei, wenn möglich, mindestens ein Mitglied der Familie des Stifters im Stiftungsrat vertreten sein soll. (...) Der Stifter bezeichnet die Mit- glieder des Stiftungsrates. Kann er aus gesundheitlichen oder anderen Grün- den diese Befugnis nicht mehr ausüben, kommt sie primär seinen Nachkom- men (Blutsverwandte in absteigender Linie), subsidiär seinen übrigen gesetzli- chen Erben zu (...). Gemäss geänderter Urkunde sollte das Ernennungsrecht der Nachkom- men durch ein System der Kooptation (Selbstwahl des Stiftungsrats) er- setzt und zudem der Passus in Art. 5 gestrichen werden, wonach mindes- tens ein Familienmitglied des Stifters im Stiftungsrat einsitzen soll. Die Vor- instanz brachte mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 Änderungsvor- schläge an und forderte den Stiftungsrat auf, die überarbeitete Endfassung zur Genehmigung einzureichen. Zur Änderung von Art. 5 der Stiftungsur- kunde äusserte sie sich nicht. B.b Am 3. Dezember 2013 beantragten die Nachkommen des Stifters, Bet- tina und Vital Stefanini (nachfolgend: Nachkommen), dem Stiftungsrat der SKKG den Beitritt in den Stiftungsrat gestützt auf Art. 5 der Stiftungsur- kunde und setzten die Vorinstanz darüber gleichentags in Kenntnis.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 4 B.c Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 stellte die Stiftung der Vorinstanz die überarbeitete Stiftungsurkunde und ein Organisationsreglement vom 9./10. Januar 2014 zur Genehmigung zu. B.d Mit gesonderten Eingaben vom 13. und 20. Januar 2014 reichten die Nachkommen des Stifters bei der Vorinstanz Stiftungsaufsichtsbeschwer- den ein mit den gleichlautenden Rechtsbegehren, die beantragte Ände- rung der Stiftungsurkunde, insbesondere betreffend deren Art. 5, sei zu verweigern. Mit weitgehend übereinstimmender Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, das Protokoll vom 9. Januar 2014, mit welchem die Statutenänderung beschlossen worden sei, sei unwirksam, da der Stif- tungsrat Bruno Stefanini anlässlich der besagten Sitzung nicht mehr hand- lungsfähig und in der Lage gewesen sei, einen rechtsgültigen Entscheid zu treffen. Die Voraussetzungen für eine Organisationsänderung nach Art. 85 ZGB seien nicht erfüllt, ausserdem greife die beantragte Änderung der Ur- kunde, welche die Berechtigung der Familienmitglieder des Stifters auf Ein- sitznahme in den Stiftungsrat abschaffe, in Drittrechte ein. Die Stiftung beantragte mit Stellungnahme vom 28. April 2014 die Abwei- sung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde und die Gutheissung der beantrag- ten Änderung der Stiftungsurkunde mit der Begründung, der Beweis für die Urteilsunfähigkeit des Stifters sei nicht erbracht. Die Nachkommen seien zur Ernennung der Stiftungsratsmitglieder nicht geeignet. Das in Art. 5 Abs. 2 der Stiftungsurkunde verankerte Ernennungsrecht sei nicht mehr zeitgemäss und das Wahlsystem der Kooptation eigne sich am besten dazu, eine fachlich hinreichende und unabhängige Besetzung des Stif- tungsrats zu gewährleisten. Die beantragte Urkundenänderung sei deshalb notwendig für die langfristige Funktionsfähigkeit der Stiftung. B.e Die Vorinstanz gewährte den Beschwerden der Nachkommen mit Ver- fügungen vom 21. Januar und 3. März 2014 die aufschiebende Wirkung und führte einen zweifachen Schriftenwechsel sowie ein Mediationsverfah- ren durch. Anlässlich einer Besprechung vom 23. Oktober 2014 einigten sich die Parteien auf die Sistierung des Verfahrens, um übereinkommend die künftige Besetzung des Stiftungsrats festzulegen. In der Folge konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. B.f Am 2. Dezember 2014 ersuchte die Stiftung die Vorinstanz um Aufhe- bung der Sistierung und stellte ihr am 12. Dezember 2014 das Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 9. Dezember 2014, anlässlich derer weitere
B-565/2015, B-812/2015 Seite 5 Änderungen der Stiftungsurkunde beschlossen worden waren, zur Geneh- migung zu. Die Vorinstanz informierte die Parteien am 12. Dezember 2014, das Verfahren bleibe einstweilen sistiert. B.g Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 benachrichtigte Bettina Stefanini die Vorinstanz, der Stiftungsrat sei am 17. Dezember 2014 von den Nach- kommen des Stifters für eine Amtsdauer vom 25. Dezember 2014 bis 24. Dezember 2015 neu ernannt worden und bestehe nun aus Bettina und Vital Stefanini, A., B. sowie C.___. Die bisherigen Stiftungsratsmit- glieder seien nicht wiedergewählt worden. Sie erklärte, die Stiftung ziehe das Gesuch des bisherigen Stiftungsrats vom 10. Januar 2014 um Ände- rung der Statuten und des Organisationsreglements zurück, und bean- tragte die Abschreibung des Genehmigungsverfahrens sowie des damit zusammenhängenden Beschwerdeverfahrens. Dem Schreiben lagen der beglaubigte Registerauszug des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2014 betreffend Eintragung des neu ernannten Stiftungsrats sowie das Protokoll der Wahlsitzung vom 17. Dezember 2014 bei. B.h Die Vorinstanz erliess am 8. Januar 2015 eine superprovisorische Ver- fügung, mit der sie das Handelsregisteramt Zürich anwies, die Änderung im Handelsregister vom 5. Januar 2015 mitsamt SHAB-Eintrag vom 8. Ja- nuar 2015 betreffend die neu eingetragenen Stiftungsräte zu löschen, die bisherigen Stiftungsräte wieder einzutragen und das Handelsregister für alle künftigen Einträge betreffend die SKKG zu sperren. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht zweifelsfrei erwiesen, ob der Stifter noch für die Stiftung handeln und von seinem Ernennungsrecht Gebrauch machen könne, sodass noch nicht beurteilt werden könne, ob das Ernennungsrecht auf seine Nachkommen übergegangen sei. Die Frage bilde Gegenstand des hängigen Beschwerdeverfahrens, entsprechende Abklärungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) seien am Laufen. Im Übrigen ende die Amtsdauer des bisherigen Stiftungsrats gemäss Protokoll vom 23. Januar 2014 erst nach dem 23. Januar 2015. B.i Mit gesonderten Schreiben vom 12. Januar 2015 beantragten die Nachkommen der Vorinstanz, das Verfahren betreffend die Änderung der Stiftungsstatuten abzuschreiben, da der Stiftungsrat das Änderungsge- such am 8. Januar 2015 zurückgezogen habe und ein materieller Ent- scheid über die beantragte Statutenänderung hinfällig sei. Sie erklärten, die Beschwerde gegen die Statutenänderung werde aufrecht erhalten, sollte das Verfahren nicht abgeschrieben werden.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 6 B.j Am 16. Januar 2015 erbat die Vorinstanz mit Hinblick auf das nahende Ende des Amtsjahrs des Stiftungsrats sowohl die Nachkommen als auch den Stiftungsrat der SKKG um Informationen zum Gesundheitszustand des Stifters. Die Nachkommen postulierten in ihrer Antwort vom 20. Januar 2015 eine Verpflichtung der Vorinstanz, Beweise im Rahmen der Offizial- und Unter- suchungsmaxime selbst zu erheben. Im Übrigen verwiesen sie auf die Ak- ten der KESB und die Tatsache, dass sich der Stifter während des gesam- ten Verfahrens weder mündlich noch schriftlich habe vernehmen lassen. Daraus ergebe sich, dass er nicht mehr in der Lage sei, seine Geschäfte persönlich zu besorgen. Der Stiftungsrat teilte am 22. Januar 2015 mit, die Frage nach der Urteils- fähigkeit des Stifters lasse sich nicht beantworten, ein entsprechendes ärztliches Attest liege nicht vor. Der Stifter habe letztmals am 4. Juni 2014 an einer Stiftungsratssitzung teilgenommen und sei seither nicht mehr aktiv in Geschäftstätigkeiten und Entscheidungsprozesse involviert. Ob er die Ernennung des Stiftungsrats noch vornehmen könne, lasse sich nicht be- antworten. Es stelle sich die Frage, ob Stiftungsrätin D.___ das Ernen- nungsrecht gestützt auf die vom Stifter ausgestellte Generalvollmacht vom 28. August 2007 an dessen Stelle ausüben könne. B.k Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 hob die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens auf Änderung der Urkunde auf (Ziff. 1). Der Antrag des Stif- tungsrats vom 10. Januar 2014 auf Änderung der Urkunde und Genehmi- gung des Organisationsreglements mitsamt dem ergänzenden Antrag vom 9. Dezember 2014 wurde abgewiesen (Ziff. 2). Die Beschwerdeverfahren der Nachkommen wurden infolge Rückzugserklärungen vom 8. und 12. Ja- nuar 2015 abgeschrieben (Ziff. 3). Es wurde festgestellt, dass der Gesund- heitszustand von Bruno Stefanini diesem nicht mehr erlaube, weiterhin das Amt sowie das Ernennungsrecht des Stiftungsrats persönlich auszuüben, womit das Recht, den Stiftungsrat zu ernennen, auf die Nachkommen über- gehe (Ziff. 4). Der neue Stiftungsrat wurde unter Vorbehalt weiterer auf- sichtsrechtlicher Massnahmen aufgefordert, bis 31. März 2015 ein Ge- schäftskonzept einzureichen (Ziff. 5). Die superprovisorische Verfügung vom 8. Januar 2015 wurde per 26. Januar 2015 aufgehoben (Ziff. 6) und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich ersucht, die Mutationen vom 5. Januar 2015 (Tagesregister) respektive vom 8. Januar 2015 (SHAB) wie- der aufzuschalten und die entsprechenden Einträge im Handelsregister zu veranlassen (Ziff. 7).
B-565/2015, B-812/2015 Seite 7 Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die von der Stiftung beantragte Änderung von Art. 5 der Stiftungsurkunde sei nicht als unwesentliche Än- derung im Sinne von Art. 86b ZGB zu qualifizieren, da sie das Ernennungs- recht der Nachkommen aufheben und somit in Drittrechte eingreifen würde. Art. 85 ZGB falle als Grundlage für die beantragten Änderungen ebenfalls nicht in Betracht, da das Ernennungsrecht der Nachkommen weder zu ei- ner Gefährdung des Stiftungsvermögens führe noch den Stiftungszweck beeinträchtige. Der Stiftungsrat lasse sich auch bei einem Ernennungs- recht der Nachkommen mit fachlich qualifizierten Personen besetzen. Für die Wahrung des Stiftungszwecks und die Erhaltung des Stiftungsvermö- gens sei die beantragte Urkundenänderung somit nicht erforderlich. Ge- mäss Auskunft der Stiftung könne der Stifter infolge seines Gesundheits- zustands nicht mehr von seinem Ernennungsrecht Gebrauch machen. Die Generalvollmacht zu Gunsten von D.___ umfasse das Ernennungsrecht des Stifters nicht, da somit eine verbindliche Regelung der Stiftungsur- kunde ohne behördlich verfügte Änderung umgangen würde. Im Ergebnis sei der Antrag auf Änderung der Stiftungsurkunde sowie Genehmigung des Organisationsreglements abzuweisen und bleibe die Urkunde in der Fas- sung von 1980 bis auf Weiteres in Kraft. Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Ur- kunde sei es Aufgabe der Nachkommen, die Mitglieder des Stiftungsrats für den Zeitraum nach Ablauf der Amtszeit der bisherigen Stiftungsräte zu ernennen. C. C.a Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 erhoben die bisherigen Stiftungsräte für die Stiftung (Beschwerdeführerin A1 und Beschwerdegegnerin B1) ver- treten durch die Dufour Advokatur Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Geschäfts-Nr. B-565/2015) und beantragten, die Dispositiv- ziffern 2 sowie 4-8 der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 seien aufzuheben und der Antrag des Stiftungsrats vom 9./10. Januar 2014 (mit Ergänzung vom 9. Dezember 2014) auf Änderung der Stiftungsur- kunde und Genehmigung des Organisationsreglements sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 18. Februar 2015 rügten sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes von Treu und Glauben, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung von Art. 85 und Art. 86b ZGB. Zur Begründung führten sie aus, die Voraussetzungen für eine Organisationsänderung seien erfüllt, da das Ernennungsrecht von
B-565/2015, B-812/2015 Seite 8 Art. 5 der Stiftungsurkunde nicht mehr zeitgemäss sei, das Kooptations- system sich am besten für eine fachlich hinreichende und unabhängige Besetzung des Stiftungsrats eigne und die Nachkommen zur Ernennung des Stiftungsrats nicht qualifiziert seien. C.b Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 erhob der Stifter (Beschwerdefüh- rer A2 und Beschwerdegegner B2), vertreten durch seine Generalbevoll- mächtigte und Stiftungsrätin D., gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht (Geschäfts-Nr. B-1160/2015) mit im Wesentlichen gleich lautenden Rechtsbegehren. Er liess ausführen, die beantragte Änderung der Stif- tungsurkunde hinsichtlich Regelung des Ernennungsrechts sei dringend erforderlich, um Stiftungszweck und Stifterwillen zu wahren. Die angefoch- tene Verfügung verletze neben Art. 85 ZGB den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf recht- liches Gehör. C.c Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wurden die Verfahren B-565/2015 und B-1160/2015 vereinigt und unter der Geschäftsnummer B-565/2015 weitergeführt. C.d Die Vorinstanz ernannte Stephan Herren mit Verfügung vom 30. Ja- nuar 2015 zum Sachwalter der Stiftung mit Einzelzeichnungsberechtigung und beauftragte ihn mit der Sicherung des Vermögens sowie der Gewähr- leistung einer funktionstüchtigen Organisation der Stiftung. Den bisherigen Stiftungsräten F., G., D., Bruno Stefanini, H.___ und I.___ ent- zog sie das Zeichnungsrecht und untersagte ihnen, ohne Zustimmung des Sachwalters Handlungen im Namen der Stiftung zu tätigen. Das Handels- registeramt des Kantons Zürich wurde angewiesen, die Zeichnungsbe- rechtigung der bisherigen Stiftungsräte mit sofortiger Wirkung aus dem Re- gister zu löschen. C.e Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2015 bestritt die Vorinstanz die Legitimation der bisherigen Stiftungsräte, für die Stiftung Beschwerde im Verfahren B-565/2015 zu führen. Auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin A1 sei folglich nicht einzutreten. D. D.a Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 erhoben die Nachkommen des Stif- ters (Beschwerdeführende B und Beschwerdegegner A) Beschwerde an
B-565/2015, B-812/2015 Seite 9 das Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts-Nr. B-812/2015) und stellten folgende Rechtsbegehren:
B-565/2015, B-812/2015 Seite 10 Sie brachten vor, die Rechtsnatur der von der Vorinstanz als "superprovi- sorisch" bezeichneten Verfügung vom 8. Januar 2015 sei unklar, zudem sei diese nicht verhältnismässig. Sodann hätte die Vorinstanz nicht die Be- schwerdeverfahren der Nachkommen, sondern das Statutenänderungs- verfahren infolge Rückzugs abschreiben müssen. Das Ernennungsrecht sei nicht erst mit Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung vom 23. Januar 2015 auf die Nachkommen übergegangen, sondern der Stifter sei bereits am 17. Dezember 2014 gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, das Ernennungsrecht auszuüben. Die Ernennung des neuen Stiftungsrats durch die Nachkommen am 17. Dezember 2014 sei folglich gültig, der vom neuen Stiftungsrat am 8. Januar 2015 erklärte Rückzug des Statutenänderungsgesuchs zu beachten und das Ände- rungsverfahren infolge Rückzugs abzuschreiben. Sollte das Gericht Zwei- fel am Gesundheitszustand des Stifters haben, werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Stifters im Hinblick auf die Ausübung des Ernennungsrechts beantragt. D.b Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 wurde der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden B gutgeheissen und das Verfahren B-565/2015 sistiert. Mit gleicher Verfügung wurde ihr Massnahmebegehren abgewie- sen. D.c Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2015 fest, bei der Prüfung des Antrags auf Statutenänderung seien das Ernennungsrecht und der Gesundheitszustand des Stifters zentral und bis vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 nicht ge- nügend klar erstellt gewesen. D.d Der Beschwerdegegner B2 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2015, auf die Beschwerde B-812/2015 sei nicht einzutreten, even- tualiter sei sie abzuweisen; es sei festzustellen, dass die von den Be- schwerdeführenden B am 17. Dezember 2014 vorgenommene Wahl des Stiftungsrats unwirksam sei; es sei festzustellen, dass die Beschwerdefüh- renden B nicht zur Wahl des Stiftungsrats befugt seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden B. Er liess zur Begründung ausführen, die Beschwerdeführenden B seien zur Be- schwerde nicht legitimiert, da die Vorinstanz allen ihren Anträgen mit Ver- fügung vom 23. Januar 2015 entsprochen habe und es ihnen folglich an jeglicher Beschwer fehle. Auch materiell wären ihre Anträge abzuweisen. Die Wahl des Stiftungsrats vom 17. Dezember 2014 sei ungültig, da die
B-565/2015, B-812/2015 Seite 11 Nachkommen zur Wahl nicht befugt gewesen seien und die Wahl zudem während laufender Amtszeit der amtierenden Stiftungsräte erfolgt sei. D.e Die Beschwerdegegnerin B1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen; unter ordentlicher und ausserordentlicher Kos- tenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden B. Sie bestritt die Legitima- tion der Beschwerdeführenden B mit dem Argument, die Vorinstanz habe ihren Anträgen in der angefochtenen Verfügung 23. Januar 2015 entspro- chen, weshalb sie nicht beschwert seien. Auch inhaltlich wäre ihre Be- schwerde abzuweisen, da kein Beweis dafür vorliege, dass der Stifter zur Ausübung des Ernennungsrechts gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sei. Unabhängig vom Gesundheitszustand des Stifters sei die Neuwahl des Stiftungsrats durch die Nachkommen am 17. Dezember 2014 noch während laufender Amtszeit der amtierenden Stiftungsratsmitglieder ohne deren vorherige Abwahl erfolgt, weshalb die Wahl nichtig sei. D.f Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 wurden die Parteien informiert, dass ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Stifters im Hinblick auf die Ausübung des Ernennungsrechts gemäss Art. 5 Abs. 2 der Stiftungsur- kunde eingeholt werde. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Ein- wände gegen die Sachverständige sowie allfällige Änderungs- oder Ergän- zungsanträge zu den vorgesehenen Fragen einzureichen. Im Anschluss an die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden B, des Beschwerdegeg- ners B2 sowie der Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 Dr. med. J., stellvertretende Chefärztin, Kantonale psychiatrische Dienste in K., als Sachverständige eingesetzt. Sie wurde mit der Be- antwortung folgender Fragen beauftragt:
B-565/2015, B-812/2015 Seite 12 D.g Die Beschwerdegegner B reichten mit Eingaben vom 21. und 23. De- zember 2015 Stellungnahmen zum Gutachten ein. Sie brachten vor, aus dem Gutachten lasse sich schliessen, dass der Stifter in der Lage gewesen sei, sein Ernennungsrecht am 17. Dezember 2014 durch Bestätigung der bisherigen Stiftungsräte auszuüben. D.h Am 8. Januar 2016 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, wobei den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zum Gutachten vom 31. Oktober 2015 Stellung zu nehmen und die Sachverständige zu befra- gen. D.i Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 legitimierte sich Rechtsanwalt Da- niel Christe als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers A2. D.j Mit Replik vom 11. Februar 2016 hielten die Beschwerdeführenden B an ihren Anträgen fest, wobei sie Antrag 3c dahingehend ergänzten, es sei festzustellen, dass der Stiftungsrat heute aus Bettina und Vital Stefanini, A., B., L.___ sowie M.___ bestehe. Zudem stellten sie den Verfah- rensantrag, bis zum Vorliegen einer aktuellen, durch das momentan zu- ständige Organ der Stiftung erteilten Vollmacht seien die bisherigen und allfällige künftige Eingaben der Dufour Advokatur nicht zu beachten und aus dem Recht zu weisen. Sie begründeten die eigene, von den Beschwer- degegnern B und der Vorinstanz bestrittene Beschwerdelegitimation damit, die Vorinstanz habe ihren Anträgen in der Verfügung vom 23. Januar 2015 nur teilweise entsprochen. In materieller Hinsicht sei mit dem Gutachten der Beweis erbracht, dass der Stifter bereits am 17. Dezember 2014 ge- sundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Ernennungsrecht auszuüben. D.k Mit Duplik vom 18. April 2016 hielt die Beschwerdegegnerin B1 an ih- ren Anträgen und Ausführungen fest, wonach die Nachkommen zur Be- schwerde nicht legitimiert seien und ihre Wahl des Stiftungsrats vom 17. Dezember 2014 nichtig gewesen sei. Sie verlangte darüber hinaus die Abweisung des von den Nachkommen gestellten Verfahrensantrags, sämt- liche Eingaben der Anwälte bis zum Vorweisen einer Vollmacht aus dem Recht zu weisen, da diese gültig bevollmächtigt seien. D.l Der Beschwerdegegner B2 hielt mit Duplik vom 18. April 2016 ebenfalls an seiner Ansicht fest, die Nachkommen seien nicht beschwerdelegitimiert. Er liess ausführen, aus dem Gutachten gehe hervor, dass der Stifter noch immer in der Lage sei, den bisherigen Stiftungsrat zu bestätigen und somit
B-565/2015, B-812/2015 Seite 13 das Ernennungsrecht wahrzunehmen. Es dränge sich auf, die Sistierung des Verfahrens B-565/2015 aufzuheben und zunächst über die beantragte Urkundenänderung zu entscheiden, bevor die Wahl des Stiftungsrats durch die Nachkommen geprüft werde. D.m Die Stiftungsräte D.___ und G.___ beantragten mit unaufgeforderten Eingaben vom 18. und 28. April 2016, auf die Beschwerde B-812/2015 der Beschwerdeführenden B sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen und die Sistierung des Verfahrens B- 565/2015 sei wieder aufzuheben, damit materiell über die Änderung der Stiftungsurkunde entschieden werden könne. E. E.a Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde die Sistierung des Verfahrens B-565/2015 aufgehoben und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. E.b Die Vorinstanz brachte mit Stellungnahme vom 11. Juli 2016 vor, die Stiftungsurkunde in der ursprünglichen Fassung vom 24. Dezember 1980 sei nach wie vor in Kraft. Den von den Beschwerdeführenden A vorge- brachten Vorwurf der Gehörsverletzung wies sie zurück. Zudem bestritt sie das Vorbringen der Beschwerdeführenden A, wonach das Ernennungs- recht gemäss geltender Statuten nicht mehr zeitkonform sei. E.c Die Beschwerdeführerin A1 stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2016 auf den Standpunkt, die Voraussetzungen von Art. 85 ZGB zur beantragten Änderung von Art. 5 Abs. 2 der Stiftungsurkunde seien er- füllt. Die Beschwerdegegner A seien als Wahlorgan sowie Stiftungsratsmit- glieder ungeeignet und der Gefahr der Fremdsteuerung ausgesetzt. E.d Der Beschwerdeführer A2 stellte mit Eingabe vom 13. Juli 2016 die Anträge, die Dispositivziffern 2 sowie 4-8 der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 seien aufzuheben; der Antrag des Stiftungsrats vom 9./10. Januar 2014 auf Änderung der Stiftungsurkunde und Genehmigung des Organisationsreglements sei gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass der Stiftungsrat der KKG bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Änderung der Stiftungsurkunde aus Bruno Stefanini, D., G., F.___ und H.___ bestehe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las-
B-565/2015, B-812/2015 Seite 14 ten der Beschwerdegegner A. Er hielt an seinen Ausführungen fest, wo- nach die Voraussetzungen für die Genehmigung der vom Stiftungsrat be- antragten Urkundenänderung gemäss Art. 85 ZGB erfüllt seien. E.e Die Beschwerdegegner A beantragten mit Stellungnahme vom 13. Juli 2016, die Beschwerden der Beschwerdeführenden A vom 23. und 25. Feb- ruar 2015 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden A. Der Stel- lungnahme legten sie eine Tonaufnahme der Stiftungsratssitzung vom 9. Januar 2014 mitsamt Abschrift bei. Zur Begründung brachten sie vor, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin A1 sei aufgrund fehlender Legiti- mation ihrer Rechtsvertretung sowie eines Konflikts der Interessen von Stif- tung und bisherigem Stiftungsrat nicht einzutreten. Auch auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers A2 sei infolge Interessenkonflikts nicht einzutreten. Die Voraussetzungen einer wesentlichen Organisationsände- rung seien nicht erfüllt, was durch die Tonaufnahme der Stiftungsratssit- zung vom 9. Januar 2014 bestätigt werde. E.f Die Stiftungsräte der SKKG D., G., F.___ und H.___ reichten am 13. Juli 2016 unaufgefordert eine Stellungnahme ein, in welcher sie das Vorgehen der Nachkommen scharf kritisierten. Vom Gericht aufgefordert, zu bezeichnen, ob die Eingabe im eigenen Namen oder für den Beschwer- deführer A2 erfolgt sei, da den bisherigen Stiftungsräten im Verfahren keine Parteistellung zukomme, antworteten D.___ und G.___ am 21. Juli 2016, die Eingabe sei einerseits als Generalbevollmächtigte des Beschwerdefüh- rers A2 im Sinne einer Ergänzung der Stellungnahme von dessen Rechts- vertreter Daniel Christe vom 13. Juli 2016 erfolgt. Andererseits handle es sich um eine eigene Stellungnahme der Stiftungsräte, welche die Interes- sen der Stiftung verträten. Mit erneuter Eingabe vom 29. Juli 2016 ersuch- ten D.___ und G.___, die unaufgefordert eingereichten Eingaben sämtli- chen Verfahrensbeteiligten zuzustellen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Rechtsanwalt Daniel Christe äusserte sich auf Anfrage des Gerichts mit Eingabe vom 8. August 2016 dahingehend, er sei zwar eigentlicher formeller Parteivertreter des Beschwerdeführers A2, weitere Eingaben der Generalbevollmächtigten des Stifters in dessen Namen seien jedoch als Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2016 zu berücksichtigen, da eine Mehrfachvertretung zulässig sei. Daraufhin wur- den die unaufgeforderten Eingaben sämtlichen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 15 E.g Die Beschwerdeführerin A1 reichte am 24. August 2016 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, worin sie ausführte, die Abschrift der Tonaufnahme vom 9. Januar 2014 durch die Nachkommen enthalte un- sachliche sowie sinnentstellende Interpretationen und Wertungen. Im Üb- rigen hielt sie an ihren bisherigen Ausführungen fest. E.h Der Beschwerdeführer A2 reichte mit Eingabe vom 31. August 2016 ebenfalls eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, in welcher er sich zur von den Beschwerdegegnern A eingereichten Tonaufnahme der Stiftungs- ratssitzung vom 9. Januar 2014 sowie den Umständen der Urkundenände- rung äusserte. Er hielt an seiner Ansicht fest, wonach der Stiftungszweck durch das Ernennungsrecht der hierzu nicht geeigneten Nachkommen ge- fährdet sei. E.i Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. September 2016 reichten die Stif- tungsräte der SKKG D.___ und G.___ einen Auszug aus dem Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 23. Januar 2014 betreffend die Wiederwahl der Stiftungsräte der SKKG sowie ein Schreiben vom 13. Februar 2014 an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich ein, woraus sich der Wille des Stif- ters bezüglich der Zusammensetzung des Stiftungsrats ergebe. Der Beschwerdeführer A2 reichte zu diesen Unterlagen am 9. September 2016 unaufgefordert eine Stellungnahme ein, wobei er ebenfalls die An- sicht vertrat, die Wahl der bisherigen Stiftungsräte sowie die Nichtberück- sichtigung der Nachkommen am 23. Januar 2014 habe dem klaren Willen des Stifters entsprochen, der sich im urteilsfähigen Zustand befunden habe. E.j Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. September 2016 liessen die Stif- tungsräte der SKKG D., G., F.___ und H.___ dem Gericht in Kopie eine Stellungnahme zum Schreiben der Beschwerdegegner A vom 15. September 2016 an die KESB Winterthur zukommen, worin sie sich mit deren Forderung des Entzugs der Generalvollmacht von D.___ und G.___ sowie der Ausdehnung der Beistandschaft auseinandersetzten. F. Die Parteien verzichteten stillschweigend auf die Durchführung einer öf- fentlichen Verhandlung. G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 16 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit sich diese auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Die staatliche Aufsicht über die Stif- tungen hat ihre rechtliche Grundlage im Privatrecht (vgl. Art. 84 ZGB). Gleichwohl bilden die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehör- den über Stiftungen zum Eingreifen ermächtigen, materiell öffentliches Bundesrecht. Das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist damit vorwiegend öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2; Urteil des BVGer B-3867/2007 vom 29. April 2008 E. 1.1). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind u.a. zulässig gegen Verfügungen der De- partemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG), somit auch ge- gen Verfügungen der Vorinstanz, welche die Aufsicht über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen ausübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 [OV-EDI], SR 172.212.1). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2 Stehen mehrere Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammen- hang oder sind sie identisch und stellen sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen, rechtfertigt es sich in sinngemässer Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. De- zember 1997 (SR 273) BZP i.V.m. Art. 4 VwVG, getrennt eingereichte Be- schwerden in einem Verfahren zu vereinigen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten. Die instru- ierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen Ermessens- spielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens an- ordnen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17; vgl. BGE 131 V 59 E. 1; 129 V 237 E. 1; Urteile des BVGer B-4710/2014 vom 15. März 2016 E. 1.2; A-4832/2012 und A-4875/2012 vom 1. Mai 2013 E. 1). 1.3 Die Beschwerden in den Verfahren B-565/2015, B-1160/2015 und B-812/2015 richten sich gegen dieselbe Verfügung der Vorinstanz, stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang und erfordern die Prüfung
B-565/2015, B-812/2015 Seite 17 ähnlicher oder identischer Rechts- und Tatfragen. Es rechtfertigt sich des- halb, die Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem ge- meinsamen Urteil zu befinden. 2. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Voraussetzungen des besonderen Berührt- seins und des schutzwürdigen Interesses lassen sich nicht klar voneinan- der trennen. Sie sind erfüllt, wenn die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht sowie aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides unmittelbar einen praktischen Nutzen ziehen würde. Das Anfechtungsinteresse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu ver- meiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2; 133 II 400 E. 2.2; Urteile des BGer 1C_56/2015 vom 18. Sep- tember 2015 E. 3.1; 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1; BVGE 2007/20 E. 2.4.1). Das Interesse muss nach ständiger Praxis im Urteils- zeitpunkt zudem noch aktuell und praktisch sein, indem der mit der ange- fochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und mit Urteil behoben werden kann. Ausnahmsweise wird auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Be- antwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Inte- resse liegt (BGE 141 II 14 E. 4.4; 139 I 206 E. 1.1; BVGE 2013/33 E. 1.4; 2013/21 E. 3.1). Wird den Begehren des Adressaten in der Verfügung voll- umfänglich entsprochen, ist die materielle Beschwer nicht gegeben (VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 15; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 333). 2.2 Einem Feststellungsbegehren ist zu entsprechen, wenn der Gesuch- steller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist im gleichen Sinne auszulegen wie bei der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG (BGE
B-565/2015, B-812/2015 Seite 18 139 V 143 E. 3: 114 V 202 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3). Somit ist ein rechtliches oder tatsächliches, aktuelles und praktisches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts- verhältnisses nachzuweisen. Das Rechtsschutzinteresse besteht darin, dass ein Nachteil durch die Feststellungsverfügung abgewendet werden kann, der Gesuchsteller mithin Dispositionen nicht treffen kann oder ungerechtfertigterweise unterlassen muss, sofern die feststellende Verfügung nicht ergeht (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 121 ff.; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 25 N. 17; BGE 108 Ib 540 E. 3). Zudem wird verlangt, dass dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsver- fügung; BGE 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c; Urteil des BGer 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3). Dieses Erfordernis gilt aller- dings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststel- lungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer rechtsgestaltenden Verfügung, ist dies ausreichend (Urteile des BVGer A-1300/2015 vom 30. März 2016 E. 1.3; A-1421/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2.2; BGE 137 II 199 E. 6.5; 135 III 378 E. 2.2). 2.3 Die Nachkommen des Stifters als Beschwerdeführende B im Verfahren B-812/2015 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind Adressaten der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015, womit sie formell beschwert sind. Indessen bestreiten die Vorinstanz und die Be- schwerdeführenden A ihre materielle Beschwer, da ihren Beschwerdean- trägen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich entsprochen wor- den sei. 2.3.1 Mit Aufsichtsbeschwerden vom 13./20. Januar 2014 an die Vorin- stanz stellten die Beschwerdeführenden B die im Wesentlichen gleich lau- tenden Anträge, die vom Stiftungsrat beantragte Änderung insbesondere von Art. 5 der Stiftungsstatuten betreffend das Sonderrecht der Nachkom- men sei zu verweigern. Diesen Anträgen hat die Vorinstanz entsprochen, indem sie mit Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung den Antrag des Stiftungsrats vom 10. Januar/9. Dezember 2014 auf Änderung der Stif- tungsurkunde sowie des Organisationsreglements abwies. Inwiefern die Beschwerdeführenden B durch die angefochtene Verfügung somit noch materiell beschwert sein sollen, ist nicht ersichtlich. So beantragen sie in ihrer Beschwerde zunächst die Aufhebung der superprovisorischen Verfü- gung vom 8. Januar 2015, mit welcher die Vorinstanz die von ihnen veran- lasste Eintragung des neu gewählten Stiftungsrats im Handelsregister vom
B-565/2015, B-812/2015 Seite 19 5. Januar 2015 rückgängig gemacht und die Wiedereintragung des bishe- rigen Stiftungsrats angeordnet hat. Die Vorinstanz hat die superprovisori- sche Verfügung jedoch mit Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 23. Januar 2015 bereits aufgehoben und das Handelsregisteramt mit Dispositivziffer 7 angewiesen, die einstweilen rückgängig gemachten Mutationen im Han- delsregister wieder aufzuschalten. Auch das Argument der Beschwerde- führenden B, wonach die Anordnungen der Vorinstanz aufgrund der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde noch nicht in Rechtskraft erwach- sen sind, vermag keine Beschwer darzulegen; im Gegenteil hemmt gerade die Beschwerde die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung. Auf das Be- gehren Ziff. 1 der Beschwerdeführenden B ist folglich nicht einzutreten. 2.3.2 Mit Begehren Ziff. 2 verlangen die Beschwerdeführenden B, Disposi- tivziffer 3 der Verfügung vom 23. Januar 2015 sei aufzuheben, mit welcher die Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz in Folge Rückzugs abge- schrieben wurden. Sie führen aus, sie hätten ihre Stiftungsaufsichtsbe- schwerden nie zurückgezogen, weshalb keine Abschreibung hätte erfolgen dürfen. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführenden B mit Eingabe vom 12. Januar 2015 an die Vorinstanz nicht ihre Beschwerden, sondern – im Namen des von ihnen bestimmten Stiftungsrats – das Urkundenände- rungsgesuch des bisherigen Stiftungsrats zurückgezogen haben. Mit Ein- gabe vom 8. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin B1 die Vor- instanz indessen um Abschreibung nicht nur des Statutenänderungsver- fahrens, sondern auch der damit zusammenhängenden Aufsichtsbe- schwerden. Darüber hinaus erwächst den Beschwerdeführenden B aus Dispositivziffer 3 kein Nachteil, da die Vorinstanz ihre Beschwerden im Er- gebnis gutgeheissen hat. Sie verfügen über kein praktisches und aktuelles Interesse an der Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Ver- fügung, weshalb auf das Begehren Ziff. 2 ebenfalls nicht einzutreten ist. 2.3.3 Mit Begehren Ziff. 3 verlangen die Beschwerdeführenden B, in Er- gänzung von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei festzustel- len, dass der Gesundheitszustand von Bruno Stefanini diesem schon seit Anfang 2014 und jedenfalls im Dezember 2014 nicht mehr erlaubt habe, das Ernennungsrecht persönlich auszuüben, dass seine Nachkommen folglich das Recht hatten, den Stiftungsrat am 17. Dezember 2014 neu zu wählen, und dass der Stiftungsrat demnach seit 25. Dezember 2014 aus den von ihnen gewählten Personen bestehe. Die Vorinstanz hat in Dispo- sitivziffer 4 der angefochtenen Verfügung bereits festgestellt, der Gesund- heitszustand des Stifters erlaube ihm nicht mehr, weiterhin das Amt des
B-565/2015, B-812/2015 Seite 20 Stiftungsrats und das Ernennungsrecht des Stiftungsrats persönlich aus- zuüben, womit das Ernennungsrecht auf die Nachkommen übergehe. Mit Dispositivziffer 7 hat sie zudem das Handelsregisteramt angewiesen, die von den Nachkommen veranlassten Mutationen vom 5. Januar 2015 be- treffend den von ihnen ernannten Stiftungsrat wieder aufzuschalten und die entsprechenden Einträge im Handelsregister zu veranlassen. Damit hat die Vorinstanz die Wahl des Stiftungsrats durch die Nachkommen vom 17. De- zember 2014 im Ergebnis für gültig erklärt. Ein Nachteil, der nur mit der von den Beschwerdeführenden B beantragten Feststellung abgewendet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden B verfügen somit über kein Feststellungsinteresse. Auf ihr Begehren Ziff. 3 ist nicht einzutreten. 2.3.4 Mit Begehren Ziff. 4 verlangen die Beschwerdeführenden B, das Ur- kundenänderungsverfahren sei infolge Rückzugs des Gesuchs abzu- schreiben, eventualiter sei der Antrag des bisherigen Stiftungsrats auf Än- derung der Stiftungsurkunde abzuweisen. Die Vorinstanz hat den entspre- chenden Antrag in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung bereits aufgehoben. Damit hat sie den im Aufsichtsbeschwerdeverfahren gestell- ten Begehren der Nachkommen entsprochen. Es mutet widersprüchlich an, wenn die Beschwerdeführenden B vor Bundesverwaltungsgericht ei- nen Nachteil aufgrund der Gutheissung des von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Begehrens behaupten. Auch in Bezug auf Begehren Ziff. 4 fehlt es den Beschwerdeführenden B an der materiellen Beschwer, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.3.5 Im Ergebnis sind die Beschwerdeführenden B durch die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 nicht beschwert und verfügen über kein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Damit fehlt es ihnen an der Beschwerdelegitimation und ist auf ihre Be- schwerde im Verfahren B-812/2015 nicht einzutreten. 2.4 Der Stifter der SKKG, Bruno Stefanini, ist Beschwerdeführer A2 im Ver- fahren B-1160/2015. 2.4.1 Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisatio- nen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Ob die für die Parteistellung vorausgesetzte Partei- und Prozessfähigkeit vorliegen, wird von Amtes wegen geprüft. Sie richten sich auch im Verwal-
B-565/2015, B-812/2015 Seite 21 tungsverfahren nach dem Zivilrecht. Die Parteifähigkeit entspricht der zivil- rechtlichen Rechtsfähigkeit (Art. 11 ZGB), während die Prozessfähigkeit das prozessuale Pendant zur Handlungsfähigkeit darstellt (Art. 12 ff. ZGB; RENÉ RHINOW et. al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014). Urteilsunfä- hige Personen sind prozessunfähig und müssen Prozesshandlungen, mit Ausnahme der Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte, durch einen Vertreter geltend machen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 154). Vorlie- gend ist die Urteilsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit des Beschwer- deführers A2 strittig. Infolge Rechtsvertretung ist ihm jedoch die Parteistel- lung nach Art. 6 VwVG zuzuerkennen. 2.4.2 Die Beschwerdegegner A sind der Ansicht, auf die im Namen des Be- schwerdeführers A2 von der bisherigen Stiftungsrätin und Generalbevoll- mächtigten D.___ erhobene Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese in einem Interessenkonflikt stehe. Worin der Interessenkonflikt bestehen soll, wurde jedoch nicht ausgeführt und kann ohnehin offen bleiben, da der Be- schwerdeführer A2 seit 11. Februar 2016 durch Rechtsanwalt Daniel Christe vertreten wird. 2.4.3 Der Beschwerdeführer A2 gehört als ehemaliger Stiftungsrat der SKKG zu den Adressaten der angefochtenen Verfügung. Da die Vorinstanz ihm in der angefochtenen Verfügung das Ernennungsrecht aufgrund sei- nes Gesundheitszustands abgesprochen und den Antrag des Stiftungsrats auf Änderung der Urkunde sowie des Organisationsreglements abgewie- sen hat, ist er durch die Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die Anforderun- gen an Form und Frist der Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) sind im Übrigen gewahrt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das mit Stellungnahme vom 12. Juli 2016 im Verfahren B-565/2015 nachträglich gestellte Rechtsbe- gehren 4, es sei festzustellen, dass der Stiftungsrat der SKKG bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Änderung der Stiftungsurkunde aus Bruno Stefanini, D., G., F.___ und H.___ besteht. Zum einen kön- nen die Begehren einer Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen werden (Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2; BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-8435/2007 vom 4. August 2008 E. 3.1). Zum andern ist kein Feststellungsinteresse ersichtlich, sind die bis- herigen Stiftungsräte doch nach wie vor im Handelsregister eingetragen, wenn auch einstweilen – aufgrund Verfügung der Vorinstanz vom 30. Ja- nuar 2015 – ohne Zeichnungsberechtigung.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 22 2.5 Der Stiftungsrat hat im Verfahren B-565/2015 im Namen der Stiftung (Beschwerdeführerin A1) Beschwerde erhoben. 2.5.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner A bestreiten die rechts- genügliche Bevollmächtigung der von der Stiftung mandatierten Rechts- vertretung, da die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Januar 2015 einen Sachwalter als einzelzeichnungsberechtigtes Organ über die Stiftung ein- gesetzt habe. Damit wäre es am Sachwalter, einen geeigneten Rechtsver- treter für die Stiftung zu beauftragen. Zudem bestehe wegen eines gegen gewisse Stiftungsratsmitglieder eingeleiteten Strafverfahrens die Gefahr eines Interessenkonflikts. Indessen erfolgte die Beschwerdeanhebung durch den Stiftungsrat für die Stiftung am 27. Januar 2015 und somit noch vor Einsetzung des Sachwalters durch die Vorinstanz. Eine von der Stiftung zuhanden der Rechtsvertretung ausgestellte Vollmacht vom 27. Januar 2014 liegt im Recht. Der Sachwalter hat den Rechtsvertretern weder die Vollmacht entzogen noch die Beschwerde im Namen der Stiftung zurück- gezogen. Die Vollmacht besteht fort, unabhängig davon, ob der damalige Stiftungsrat weiterhin im Amt ist (BGE 78 II 369 E. 2b; Urteil des BGer 4C.399/2001 vom 21. November 2002 E. 2.2). Die Rechtsvertreter sind so- mit gültig von der Stiftung bevollmächtigt. Was den angeblichen Interes- senkonflikt des Stiftungsrats angeht, so wurde das von den Beschwerde- gegnern A gegen einen Teil des bisherigen Stiftungsrats eingeleitete Straf- verfahren wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Falschbeurkundung von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 20. Mai 2016 eingestellt. Damit ist auch dem Verdacht ei- nes Interessenkonflikts der Boden entzogen. 2.5.2 Die Stiftung ist als juristische Person des Privatrechts parteifähig (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 153), hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung, da die Vorinstanz ihren Antrag auf Änderung der Stif- tungsurkunde sowie des Organisationsreglements abgewiesen und die Neubesetzung des Stiftungsrats durch die Nachkommen gutgeheissen hat. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2.6 Nicht einzutreten ist auf die mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. April 2016 gestellten Begehren der Stiftungsräte D.___ und G.___, da diese nicht ausdrücklich im Namen des Beschwerdeführers A2 gestellt wurden
B-565/2015, B-812/2015 Seite 23 und darüber hinaus weit über 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung der Vorinstanz, und somit verspätet, erfolgt sind (Art. 50 Abs. 1 VwVG). 2.7 Zusammenfassend ist einzutreten auf die Beschwerde B-565/2015 der Beschwerdeführerin A1 vom 18. Februar 2015, die Beschwerde B-1160/2015 vom 25. Februar 2015 des Beschwerdeführers A2 sowie auf dessen im Wesentlichen gleichlautende Anträge 1, 2, 3 und 5 in der Ein- gabe vom 13. Juli 2016 im nunmehr vereinigten Verfahren B-525/2015, nicht jedoch auf die Beschwerde B-812/2015 der Beschwerdeführenden B, den ergänzenden Antrag 4 des Beschwerdeführers A2 im Verfahren B-525/2015 sowie die Anträge der Stiftungsräte D.___ und G.___ vom 18. April 2016. 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden A zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz, da diese die angefochtene Verfügung ungenügend begründet habe. Sie habe sich nicht mit den zahlreichen Argumenten der Beschwerdeführenden A auseinandergesetzt und ihre Verfügung auf dogmatische bzw. generelle Gründe gestützt. An die Begründungspflicht der Vorinstanz seien umso hö- here Anforderungen zu stellen, als es sich bei der Beschwerdeführerin A1 um eine Stiftung mit herausragender gesellschaftlicher Bedeutung für die Schweiz handle, die Verfügung einschneidend in ihre Rechtsposition ein- greife und ein grosses öffentliches Interesse am Verfahren bestehe; zudem habe die Vorinstanz am 28. Oktober 2013 einen anderslautenden Vorbe- scheid erlassen. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung be- schränke sich auf Art. 5 der Stiftungsurkunde, obwohl die beantragte Ur- kundenänderung integral abgewiesen worden sei. Sodann habe die Vor- instanz den Anspruch der Parteien auf Orientierung verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin A1 die Rückzugserklärungen der Beschwerdegegner A vom 8. und 12. Januar 2015 vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht zugestellt habe. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]) ge- währleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
B-565/2015, B-812/2015 Seite 24 weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ih- ren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei muss die Begründung einer Verfügung – im Sinne einer Minimalanforderung – so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechen- schaft geben und sie sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Welchen Anforderungen eine Begrün- dung zu genügend hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3; 112 Ia 107 E. 2b; Urteile des BVGer A-3593/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2; A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1; Urteil des BVGer C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 E. 3.2). An die Begrün- dung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je stärker ein Ent- scheid in die individuellen Rechte eingreift, je grösser der Ermessensspiel- raum der Behörde ist und je komplexer die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 232 E. 3.3; 112 Ia 107 E. 2b; 104 Ia 201 E. 5g). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs geheilt werden, wenn die unterblie- bene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungs- befugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausge- schlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und soll die Heilung die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache
B-565/2015, B-812/2015 Seite 25 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne ei- ner Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; Urteile des BVGer C-884/2010 vom 18. Oktober 2012 E. 4 ff.; C-7060/2013 vom 23. Mai 2016 E. 4.2). 3.4 Die rechtliche Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 ist mit drei Seiten in Kleinschrift verhältnismässig umfang- reich. Aus ihr ergibt sich transparent, welche Argumente für die Vorinstanz letztlich entscheidend waren. Es wird festgehalten, dass organisatorische Statutenänderungen entweder gestützt auf Art. 86b oder Art. 85 ZGB ge- nehmigt werden können und dass Art. 86b ZGB vorliegend nicht als Grund- lage für die beantragte Urkundenänderung in Frage komme, da diese das Ernennungsrecht der Nachkommen aufhebe und damit in Drittrechte ein- greife. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Voraussetzungen für eine Sta- tutenänderung gestützt auf Art. 85 ZGB seien nicht erfüllt, da keine ausrei- chenden Gründe vorgebracht worden seien, inwiefern die Ausübung des Ernennungsrechts durch die Nachkommen zu einer Gefährdung von Stif- tungszweck oder –vermögen führen würde. Das Ernennungsrecht der Nachkommen sei nicht dabei hinderlich, den Stiftungsrat mit geeigneten und fachlich qualifizierten Personen zu besetzen. Schliesslich stellt die Vor- instanz fest, der Stifter könne – der Auskunft der Stiftung zufolge – von seinem Ernennungsrecht aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr Gebrauch machen, weshalb das Ernennungsrecht nach Ablauf der Amtszeit der bisherigen Stiftungsräte auf die Nachkommen übergehe. Dem Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt auseinandergesetzt, sondern sich auf Erwägungen allgemei- ner Natur beschränkt, kann damit nicht gefolgt werden. Vielmehr hat sie die rechtlich relevanten Bestimmungen auf den konkreten Sachverhalt an- gewendet. Zur Auseinandersetzung mit für die rechtliche Beurteilung des Falls irrelevanten und an den wesentlichen Kernfragen vorbeizielenden Vorbringen der Parteien war sie nicht verpflichtet. Auch für die integrale Abweisung der beantragten Urkundenänderung findet sich eine Erklärung in der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz führt aus, dass organisa- torische Änderungen in der Stiftungsurkunde zwar angezeigt seien, es je- doch dem neuen Stiftungsrat obliege, diese umzusetzen. Es leuchtet ein, dass die übrigen Änderungen nicht genehmigt bzw. geprüft wurden, da die
B-565/2015, B-812/2015 Seite 26 Änderung der Stiftungsurkunde in die Kompetenz des neu ernannten Stif- tungsrats fällt. Den Beschwerdeführenden A waren die wesentlichen Argu- mente der Vorinstanz somit bekannt, wodurch sie in die Lage versetzt wur- den, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Was schliesslich den Vor- wurf angeht, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin A1 die Rück- zugserklärungen der Beschwerdegegner A vom 8. und 12. Januar 2015 nicht vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung zugestellt, so erachtete die Vorinstanz die Beschwerdegegner A gemäss eigenen Ausführungen erst ab dem 23. Januar 2015 als zum Rückzug der Beschwerden berech- tigt. Der Vorinstanz kann darum weder eine Verletzung der Orientierungs- pflicht noch der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Doch selbst falls ein Mangel in der Begründung vorläge, wären alle Voraussetzungen für die Heilung eines allfälligen Mangels vorliegend erfüllt. Dem Bundesverwal- tungsgericht steht gegenüber der angefochtenen Verfügung eine Ermes- senskontrolle zu, es verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 49 Bst. a und c VwVG). Das Interesse der Parteien an einem raschen Entscheid würde es erfordern, den allfälligen Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren zu beheben, während eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem forma- listischen Leerlauf führen würde. Schliesslich hat das Bundesverwaltungs- gericht von der Vorinstanz in sämtlichen Verfahren Vernehmlassungen ein- geholt und diese den Parteien zugestellt. Dadurch haben diese Kenntnis von den massgeblichen Entscheidgründen erhalten und wurde ihnen im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu Gegenbemerkun- gen gegeben. Die Rüge erweist sich damit als nicht stichhaltig. 4. 4.1 Weiter machen die Beschwerdeführenden A eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend. Die Vorinstanz habe der Stif- tung am 28. Oktober 2013 im Rahmen einer Vorprüfung mitgeteilt, die neue Stiftungsurkunde erfülle ihre Vorgaben weitgehend. Die empfohlenen Än- derungen seien untergeordneter Natur gewesen, namentlich habe die Vor- instanz nichts gegen die beantragte Änderung von Art. 5 der Stiftungsur- kunde eingewendet. Damit habe sie insgesamt einen positiven Vorbe- scheid erlassen. Indem sie mit der angefochtenen Verfügung vom Vorbe- scheid abgewichen sei, habe sie sich widersprüchlich verhalten und das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführenden A verletzt, die Urkunden- änderung werde wie beantragt gutgeheissen.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 27 4.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen in das be- stimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet der Grundsatz von Treu und Glau- ben sowohl Behörden wie auch Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal- ten. Für Behörden im Verhältnis zu Privaten bedeutet dies insbesondere, dass sie einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund wechseln dürfen. Wenn die Pri- vaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des Ver- trauensschutzprinzips dar. Die Behörde darf nur unter bestimmten Voraus- setzungen auf eine durch ihr ursprüngliches Verhalten geschaffene Ver- trauensgrundlage zurückkommen oder an die von ihr selbst veranlasste Vertrauensbetätigung eines Privaten Nachteile knüpfen (vgl. THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 190 ff.; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, Rz. 622 f., 707 f.). Die erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz setzt allerdings voraus, dass sich der Betroffene auf eine formelle Vertrau- ensgrundlage stützen kann, mithin auf einen Rechtsakt oder eine Hand- lung eines staatlichen Organs, welche(r) bei ihm bestimmte Erwartungen weckt. Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen einer (zu- ständigen oder gutgläubig für zuständig gehaltenen) Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich auf eine konkrete, den Be- troffenen berührende Angelegenheit beziehen. Weiter wird verlangt, dass dieser berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte, gestützt da- rauf Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge- macht werden können, und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirkli- chung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Schliesslich darf das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objekti- ven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegen (BGE 137 II 182 E. 3.6.2; 131 II 627 E. 6.1; 117 Ia 285 E. 2b; 116 Ib 185 E. 3c; Urteile des BVGer C-6969/2013 vom 1. Mai 2015 E. 5.3; A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). 4.3 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 teilte die Vorinstanz dem Stif- tungsrat mit, der ihr unterbreitete Entwurf der geänderten Statuten sowie des Organisationsreglements erfülle ihre Anforderungen weitgehend, und bat den Stiftungsrat, ihre Änderungsvorschläge bei der Überarbeitung zu berücksichtigen und zur Genehmigung der Statutenänderung weitere Un-
B-565/2015, B-812/2015 Seite 28 terlagen einzureichen. Zur Aufhebung des Ernennungsrechts der Nach- kommen durch Änderung von Art. 5 der Stiftungsurkunde äusserte sie sich nicht. Das Schreiben der Vorinstanz bezieht sich zwar auf eine konkrete, die Beschwerdeführenden A berührende Angelegenheit. Indessen haben die Beschwerdeführenden A nicht dargelegt, welche nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen sie gestützt auf dieses Schreiben getätigt haben. Solche sind auch weder für die beschwerdeführende Stif- tung noch für den beschwerdeführenden Stifter ersichtlich. Sodann durften die Beschwerdeführenden A nach Erhebung der Stiftungsaufsichtsbe- schwerde durch die Nachkommen am 13. und 20. Januar 2014 nicht be- rechtigterweise darauf vertrauen, die Behörde werde an ihrer vorläufigen, in Unkenntnis der von den Nachkommen vorgebrachten Argumente gebil- deten Einschätzung festhalten. Mithin konnten sie sich nicht gutgläubig da- rauf verlassen, mit der Auskunft der Vorinstanz sei das Ergebnis des nach- folgenden Beschwerdeverfahrens vorweggenommen (vgl. BGE 117 Ia 285 E. 3e). Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf Treu und Glauben sind somit nicht erfüllt. Der Vorinstanz kann weder widersprüchli- ches Verhalten noch die Verletzung eines berechtigten Vertrauens der Be- schwerdeführenden A vorgeworfen werden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden A rügen weiter eine unrichtige und unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe dem Stifter die Fähigkeit abgesprochen, sein statutarisches Ernennungs- recht auszuüben, ohne den rechtserheblichen Sachverhalt ordnungsge- mäss abzuklären. Sie habe ihren Entscheid mit dem Schreiben der Stiftung vom 22. Januar 2015 begründet, worin diese ihr mitgeteilt haben soll, der Stifter sei nicht mehr in der Lage, sein Ernennungsrecht auszuüben. Das Schreiben sei jedoch falsch zitiert worden, womit die Vorinstanz ihrer Ver- fügung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Die Vor- instanz habe den Sachverhalt auch nicht durch fachkundige Stellen wie Ärzte oder die KESB zu erstellen versucht und kein Beweisverfahren durchgeführt, womit sie die Vorschriften über das Beweisverfahren sowie das rechtliche Gehör der Parteien verletzt habe (Art. 12 ff. VwVG). Die Be- weiswürdigung sei sachlich nicht haltbar und damit willkürlich. Zudem habe sie die bundesrechtlichen Vorschriften über die Beweislast (Art. 8 ZGB) verletzt, da die Nachkommen beweisbelastet seien und keinen Beweis für die Urteilsunfähigkeit des Stifters erbracht hätten. Die Verfügung sei des- halb aufzuheben, eventualiter sei die Sache zwecks Sachverhaltsfeststel- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 29 5.2 Unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien hat die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsmaxime, Art. 12 f. VwVG). Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachver- haltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen, etwa durch das Einholen von Gutachten (BVGE 2009/60 E. 2.1.1; 2010/11 E. 3; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 456). Grundsätzlich hat die Behörde alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen, wobei der Aufwand für die Sachverhaltsermittlung verhältnismässig sein muss. Dabei darf sie sich nicht mit Parteivorbringen begnügen, insbeson- dere dürfen diese nicht ungesehen als erwiesen betrachtet werden (KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 33 f., 83; BGE 100 Ib 358 E. 1). 5.3 Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG können mit der Beschwerde eine unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, nicht alle entscheidrelevanten Gesichtspunkte geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtser- heblichen Umstände Beweis geführt oder eine entscheidrelevante Tatsa- che zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde (Urteile des BVGer A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.1; A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 3.4; BVGE 2012/21 E. 5.1). Das Gericht überprüft die vorinstanz- liche Sachverhaltsfeststellung mit voller Kognition. Deuten die Akten darauf hin, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig erhoben wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht kraft Untersuchungs- grundsatzes befugt, zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 VwVG N. 36; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1044). Die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung kann zur Rückweisung an die Vorinstanz führen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer B-7420/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 4.1). Das verfassungs- rechtliche Gebot, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), kann vom Gericht indessen auch verlangen, die Sache so rasch wie möglich zu einem Endentscheid zu führen, indem es die erfor- derlichen Abklärungen selber an die Hand nimmt (Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.3; BVGE 2015/1 E. 4.8; Urteil des BVGer C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.8).
B-565/2015, B-812/2015 Seite 30 5.4 Im Verwaltungsverfahren vor erstinstanzlichen Bundesverwaltungsbe- hörden und Beschwerdeinstanzen gilt der Grundsatz der freien Beweiswür- digung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Danach sind Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Alle Beweismittel sind, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen (BGE 137 II 266 E. 3.2). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (sog. Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 II 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 ff.). Als Ausnahme vom Regelbeweismass wird eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausrei- chend betrachtet. Die Behörde kann derjenigen Sachverhaltsdarstellung folgen, welche als die wahrscheinlichste aller Möglichkeiten erscheint. Die Beweiserleichterung setzt eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen wer- den können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Be- weis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelas- teten Partei die Beweismittel fehlen (BGE 130 II 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BGer 5C.184/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.2). Zu den Tatsachen, die mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nachzuweisen sind, gehört namentlich das Fehlen der Urteilsfähig- keit (BGE 124 III 5 E. 1b; Urteil des BGer 5C.33/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3.2.2). 5.5 Der Vorwurf des Beschwerdeführers A2, die Vorinstanz habe die Vor- schriften über die Beweislast (Art. 8 ZGB) verletzt, da die beweisbelasteten Nachkommen keinen Beweis für die Urteilsunfähigkeit des Stifters erbracht hätten, erweist sich als unbegründet. Anders als im Zivilprozessrecht gibt es im öffentlichen Prozessrecht nämlich keine subjektive Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast, da der Untersuchungsgrundsatz Anwen- dung findet. Es ist Sache der verfügenden Behörde, für die Zusammentra- gung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un-
B-565/2015, B-812/2015 Seite 31 gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 222 E. 6; 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2). Die Beschwerdegegner hätten den Nachweis der Urteilsunfähigkeit des Stifters nur mittels Arztbe- richt oder Gutachten erbringen können. Einem von den Parteien eingehol- ten Gutachten wäre gegenüber einem von der Vorinstanz oder dem Gericht eingeholten Gutachten jedoch von vornherein ein geringerer Beweiswert zugekommen, da Ersteres nicht nach den Vorgaben des VwVG erstellt worden wäre (BGE 125 V 353 E. 3b/dd; BVGE 2013/9 E. 3.8.1; vgl. E. 7.3 nachstehend). Ob die Vorinstanz allein gestützt darauf die Urteilsunfähig- keit des Stifters hätte bejahen können, ist fraglich. Sodann geht aus den Entscheiden der KESB Winterthur vom 23. September 2014 und 27. Okto- ber 2015 hervor, dass der Stifter bzw. die ihn vertretenden Stiftungsräte sich im vorinstanzlichen Verfahren lange Zeit weigerten, die behandelnden Ärzte des Stifters gegenüber der KESB sowie dem von ihr beauftragten Gutachter Dr. N.___ vom Arztgeheimnis zu entbinden und ärztliche Doku- mente herauszugeben. Es mutet widersprüchlich an, wenn der Beschwer- deführer A2 die Beweiserhebung durch die Vorinstanz und die Gegenpartei einerseits erschwert bzw. verunmöglicht, andererseits die Beschwerdegeg- ner A auf ihre Beweislast zu behaften versucht. Die Frage kann jedoch of- fenbleiben, da sich die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz oh- nehin als unvollständig erweist. 5.6 In der angefochtenen Verfügung hatte die Vorinstanz nicht nur über die vom bisherigen Stiftungsrat beantragte Urkundenänderung zu befinden, sondern auch zu beurteilen, ob die Nachkommen dazu berechtigt waren, mit Wahl vom 17. Dezember 2014 Mitglieder des Stiftungsrats zu ernen- nen. Gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde geht das Ernennungsrecht auf die Nachkommen des Stifters über, wenn dieser aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, von diesem Gebrauch zu ma- chen. Der von der Vorinstanz abzuklärende Sachverhalt bezog sich somit namentlich auf den Gesundheitszustand des Stifters. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 bat die Vorinstanz den Stiftungsrat sowie die Nachkom- men um Hinweise zum Gesundheitszustand des Stifters. Sie verwies dabei unter anderem auf den Entscheid der KESB vom 23. September 2014, wel- cher keine abschliessenden Rückschlüsse auf die Urteilsfähigkeit des Stif- ters erlaube. Der Stiftungsrat antwortete mit Schreiben vom 22. Januar 2015, der Stifter liege im Bett und sei in den letzten Wochen selten aufge- standen. Er habe zuletzt am 4. Juni 2014 an einer Stiftungsratssitzung teil- genommen und sei seither nicht mehr aktiv in den Geschäftstätigkeiten und Entscheidungsprozesse der Stiftung involviert. Eine neue Amtsdauer des
B-565/2015, B-812/2015 Seite 32 Stifters sei für den Stiftungsrat nicht notwendig, grundsätzlich sei er aber derzeit für die Ernennung der Stiftungsratsmitglieder zuständig. Ob er hierzu im heutigen Zeitpunkt in der Lage sei, könne nicht beantwortet wer- den, selbst die involvierten Fachärzte hätten hierzu keine Stellungnahme abgegeben; auf jeden Fall sei kein ärztliches Attest einer Urteilsunfähigkeit bekannt. Es stelle sich die Frage, ob seine Generalbevollmächtigte D.___ diese Funktion an seiner Stelle ausüben könne. Gestützt auf diese Parteiauskunft stellte die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung fest, der Stifter könne von seinem Ernennungsrecht infolge seines Gesundheitszustands nicht mehr Gebrauch machen. Damit hat sie einerseits das Schreiben des Stiftungsrats falsch zitiert, da dieser die Frage nicht verneint, sondern offen gelassen hatte. Zudem hat sie es versäumt, die Parteiauskünfte der jeweils anderen Partei zur Stellungnahme zukom- men zu lassen. Ihr lag neben den Parteiauskünften lediglich der Entscheid der KESB vom 23. September 2014 vor. Dieser äussert Zweifel an der Ur- teilsfähigkeit des Stifters und bejaht dessen Schutzbedürfnis, da der Stifter nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten in den Bereichen Woh- nen, Gesundheit, administrative Angelegenheiten sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung vollumfänglich zu besorgen. Die Verbeiständung er- folgte aufgrund zeitlicher Dringlichkeit ohne das Abwarten eines ärztlichen Attests. Damit hat sich die KESB nicht abschliessend zum Gesundheitszu- stand des Stifters äussern können. Allein gestützt auf den Entscheid der KESB vom 23. September 2014 sowie die Auskünfte der Parteien, die keine konkreten Hinweise enthielten, konnte die Vorinstanz den Sachver- halt nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt betrachten. Zur Beantwortung der Frage der Urteilsfähigkeit des Stifters hätte sie ein ärzt- liches Gutachten einholen müssen. Somit hat sie sich bei der angefochte- nen Verfügung auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt gestützt und das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. 5.7 Die Vorinstanz verfügt als Aufsichtsbehörde über Stiftungen weder über spezifische Fachkenntnisse hinsichtlich der Beurteilung der Urteilsfä- higkeit natürlicher Personen, noch ist sie mit dieser Materie besonders ver- traut, sodass ein medizinisches Gutachten gleicherweise vom Bundesver- waltungsgericht eingeholt werden kann. Eine Rückweisung würde die Ver- fahrensdauer zudem übermässig verlängern, weshalb es aus prozessöko- nomischen Gründen angezeigt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die nötigen Sachverhaltsabklärungen selbst vornimmt und die Sache zügig zu einem Endentscheid führt, anstatt sie an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Gehörsverletzung kann im vorliegenden
B-565/2015, B-812/2015 Seite 33 Verfahren durch das vom Gericht eingeholte Gutachten vom 31. Oktober 2015 geheilt werden, zumal den Parteien ausreichend Gelegenheit gege- ben wurde, zu diesem Stellung zu nehmen. Die Eventualanträge der Be- schwerdeführenden A, die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sind deshalb abzuweisen. 6. Im Streit liegt einerseits der Antrag des Stiftungsrats der KKG vom 9./10. Januar 2014 auf Änderung der Stiftungsurkunde, mit welchem ins- besondere der in Art. 5 der Stiftungsurkunde vorgesehene Übergang des Ernennungsrechts auf die Nachkommen im Falle gesundheitlich oder an- derweitig bedingten Unvermögens des Stifters abgeschafft und durch ein Kooptationsrecht des Stiftungsrats ersetzt werden soll. Andererseits ist strittig, ob das Recht, Stiftungsräte zu ernennen, infolge des Gesundheits- zustands des Stifters bereits auf die Nachkommen übergegangen ist und die von ihnen vorgenommene Wahl des Stiftungsrats vom 17. Dezember 2014 gültig war. Beide Sachverhalte haben das Ernennungsrecht der Nachkommen zum Gegenstand und stehen in enger zeitlicher Nähe, sind jedoch unabhängig voneinander zu beurteilen. Da die Vorinstanz den Be- schwerden der Nachkommen gegen die vom Stiftungsrat beantragte Ur- kundenänderung mit Verfügungen vom 21. Januar und 3. März 2014 auf- schiebende Wirkung gewährt und die Änderung in der angefochtenen Ver- fügung abgewiesen hat, ist nach wie vor die Stiftungsurkunde in der ur- sprünglichen Fassung vom 24. Dezember 1980 in Kraft. Bevor über eine allfällige Änderung der Stiftungsurkunde zu entscheiden ist, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Nachkommen in Anwendung der geltenden Statuten dazu berechtigt waren, die Ernennung des Stiftungsrats anstelle des Stifters vorzunehmen, mithin ob dessen Gesundheitszustand diesem zum Zeitpunkt der Wahl vom 17. Dezember 2014 nicht mehr erlaubte, das Ernennungsrecht selbst auszuüben. Erst in einem zweiten Schritt ist die vom bisherigen Stiftungsrat beantragte Urkundenänderung zu prüfen. 7. 7.1 Art. 5 Abs. 1 und 2 der Stiftungsurkunde vom 24. Dezember 1980 lau- ten wie folgt: Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat geleitet. Er besteht aus höchstens sie- ben Mitgliedern, wobei, wenn möglich, mindestens ein Mitglied der Familie des Stifters im Stiftungsrat vertreten sein soll. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Bei Ersatzwahlen tritt das neue Mitglied in die Amtsdauer des Vorgängers ein.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 34 Der Stifter bezeichnet die Mitglieder des Stiftungsrates. Kann er aus gesund- heitlichen oder anderen Gründen diese Befugnis nicht mehr ausüben, kommt sie primär seinen Nachkommen (Blutsverwandte in absteigender Linie), sub- sidiär seinen übrigen gesetzlichen Erben zu. Wenn solche fehlen oder nicht willens sind, diese Aufgabe zu übernehmen, ergänzt sich der Stiftungsrat selbst. Sollte auch dies nicht möglich sein, ernennt die Aufsichtsbehörde die Stiftungsräte. Mit Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass der Gesundheitszustand von Bruno Ste- fanini diesem nicht mehr erlaube, weiterhin das Amt sowie das Ernen- nungsrecht des Stiftungsrats persönlich auszuüben und somit das Recht, den Stiftungsrat zu ernennen, auf die Nachkommen übergehe. Mit Dispo- sitivziffer 7 ersuchte sie das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, die von den Beschwerdegegnern veranlassten Mutationen vom 5. Januar 2015 (Tagesregister) respektive 8. Januar 2015 (SHAB) betreffend die Neubesetzung des Stiftungsrats (mit Bettina und Vital Stefanini, A., B. und C.___) durch die Nachkommen wieder aufzuschalten und die entsprechenden Einträge im Handelsregister zu veranlassen. Die super- provisorische Verfügung vom 8. Januar 2015, mit der sie die Mutationen im Handelsregister superprovisorisch rückgängig gemacht hatte, hob sie mit Dispositivziffer 6 auf. Damit hat die Vorinstanz die Wahl des Stiftungsrats durch die Nachkommen vom 17. Dezember 2014 bestätigt und die Ansicht bekräftigt, der Stifter sei an diesem Datum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, das Ernennungsrecht auszuüben. Wäh- rend die Beschwerdegegner A ebenfalls davon ausgehen, der Stifter sei spätestens zum Zeitpunkt der Wahl vom 17. Dezember 2014 nicht mehr urteilsfähig gewesen, stellen sich die Beschwerdeführenden A auf den Standpunkt, der Beweis hierfür sei nicht erbracht und der Stifter sei zum besagten Zeitpunkt sehr wohl in der Lage gewesen, sein Ernennungsrecht durch Bestätigung der bisherigen Stiftungsräte auszuüben. 7.2 Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Handlungsfähig ist nach Art. 13 ZGB, wer volljährig und urteilsfähig ist. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zu- ständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits als intellektuelle Voraus- setzung die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer be- stimmten Handlung einsehen und abwägen zu können; andererseits ein
B-565/2015, B-812/2015 Seite 35 Willens- bzw. Charakterelement in Form der Fähigkeit, gemäss der ver- nünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beurteilen. Es ist denkbar, dass eine Per- son trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit gewisse Alltags- geschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzuspre- chen ist (BGE 134 II 235 E. 4.3.2; 124 III 5 E. 1a; 117 II 231 E. 2a; Urteil des BGer 5C.32/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.3.1). Die Urteilsfähigkeit kann somit je nach Art und Tragweite des konkreten Rechtsaktes und je nach der zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen persönlichen Situa- tion variieren, wobei die geistigen Anforderungen für Geschäfte des tägli- chen Lebens geringer sind als für komplexe Vorrichtungen (BIGLER-EGGEN- BEGER/FANKHAUSER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zi- vilgesetzbuch I, 5. Aufl. Basel 2014, Art. 16 ZGB N 36; BGE 124 III 5 E. 1a; 117 II 231 E. 2a). Je bedeutender die Auswirkungen einer Handlung sind, desto höhere Anforderungen sind an die Urteilsfähigkeit zu stellen (HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetz- buches, 3. Aufl. Bern 2012, S. 55 Rz. 06.52). Wer urteilsunfähig ist, vermag durch seine Handlungen oder Unterlassungen, unter Vorbehalt gesetzli- cher Ausnahmen, keine Rechtswirkungen herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Von Urteilsunfähigen vorgenommene Handlungen sind folglich nichtig und können jederzeit aufgehoben werden (BIGLER-EGGENBEGER/FANKHAUSER, a.a.O., Art. 16 ZGB N 44; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 73 ff.). 7.3 Fehlen dem Gericht die spezifischen Fachkenntnisse, um einen rechts- erheblichen Sachverhalt zu ermitteln oder zu würdigen, holt es ein Gutach- ten von Sachverständigen ein (Art. 57 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 12 Bst. e und Art. 19 VwVG). Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungs- anträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP). Das Gericht darf von den Ergeb- nissen eines Gutachtens nur aus triftigen Gründen abweichen (BGE 132 II 269 E. 4.4.1; 130 I 345 E. 5.4.2; BVGE 2007/33 E. 3.5.2). Einem Arztbericht kommt Beweiswert zu, wenn dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
B-565/2015, B-812/2015 Seite 36 Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolge- rungen der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; BVGE 2007/31 E. 5.1). 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 Dr. med. J., stellvertretende Chefärztin, Kantonale psychiatrische Dienste in K., als Sachverständige mit der Beantwor- tung folgender Fragen:
B-565/2015, B-812/2015 Seite 37 Vorfeld einer Entscheidung zu verarbeiten, Alternativen abzuwägen, Aspekte zu gewichten und eine ausgewogene neue Wahl zu treffen. 2) Ja, es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese An- zeichen bereits am 17. Dezember 2014 bestanden haben. Bruno Stefanini war wahrscheinlich schon damals, vor gut zehn Monaten, zwar fähig, zu Handen seiner beiden Vertrauenspersonen, Frau D.___ und Herrn G.___, die bisherige Zusammensetzung des Stiftungsrats zu bestätigen. Für weitergehende Über- legungen fehlten ihm aber wahrscheinlich schon damals die Fähigkeiten, Infor- mationen im Vorfeld einer Entscheidung zu verarbeiten, Alternativen abzuwä- gen, Aspekte zu gewichten und eine ausgewogene neue Wahl zu treffen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin A1 rügt, das Gutachten bleibe bei der Beant- wortung der gestellten Fragen im Bereich von Mutmassungen, in dem es lediglich festhalte, mit „grosser Wahrscheinlichkeit“ hätten die Anzeichen für eine Unfähigkeit aus medizinischer Sicht bereits am 17. Dezember 2014 bestanden und für weitergehende Überlegungen als die Bestätigung bis- heriger Stiftungsratsmitglieder hätten dem Stifter „wahrscheinlich“ die Fä- higkeiten gefehlt. Die doppelte Wahrscheinlichkeit sei aus beweisrechtli- cher Sicht unverwertbar, namentlich spreche die Gutachterin nicht von „hin- reichender“, „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit oder gar von Gewissheit. Der Beschwerdeführer A2 ist ebenfalls der Meinung, blosse Anzeichen genügten nicht, den vorliegend erforderlichen strikten bzw. strengen Beweis nach dem Regelbeweismass zu erbringen. 8.2 Die Beschwerdeführenden A übersehen, dass zum Nachweis der Ur- teilsunfähigkeit kein strenger Beweis im Rahmen des Regelbeweismasses gefordert wird, sondern das Beweismass auf die überwiegende Wahr- scheinlichkeit herabgesetzt ist. Das Gericht kann demnach derjenigen Sachverhaltsdarstellung folgen, welche als die wahrscheinlichste aller Möglichkeiten erscheint (vgl. E. 5.4 hiervor). Überdies ist die Urteilsunfä- higkeit ein Rechtsbegriff, den das Gericht anzuwenden hat, während das Gutachten nur die für diese Beurteilung erforderlichen Tatsachen festhalten und die rechtliche Beurteilung nicht vorwegzunehmen hat (CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 12 VwVG N 57). Somit war es nicht Aufgabe der Sachverständigen, den vollen Beweis für die Urteilsunfähig- keit des Stifters zu erbringen oder gar selber einen entsprechenden Rück- schluss zu ziehen, da geistige Zustände retrospektiv nicht mit „Gewissheit“ festgestellt werden können, wie die Beschwerdeführerin A1 anzunehmen scheint. Immerhin hielt die Sachverständige fest, dass die intellektuelle
B-565/2015, B-812/2015 Seite 38 Komponente der Urteilsfähigkeit beim Stifter für neue und komplexe ge- schäftliche Angelegenheiten aufgrund der eingeschränkten psychischen Leistungsfähigkeit „sicher nicht“ mehr gegeben sei (Gutachten, S. 47). Die von ihr angenommene „grosse“ Wahrscheinlichkeit juristisch korrekt zu be- zeichnen, kann und darf von der Sachverständigen als stellvertretender Chefärztin und Psychiaterin im Rahmen ihres Gutachtensauftrags nicht verlangt werden. Die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen ist gegenteils klar und lässt keine Zweifel offen. Auch im Übrigen entspricht das Gutachten vollständig den beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. E. 7.3 hiervor). Es bespricht ausführlich die medizinische Vorgeschichte sowie den Lebenslauf des Stifters und hält umfangreich Verlauf und Inhalt der Begutachtungsgespräche fest. Die Befunde werden mit zahlreichen Verweisen auf die medizinische Fachliteratur erörtert und die daraus gezo- genen Schlüsse sorgfältig begründet. Die Diagnostik sowie die Beantwor- tung der vom Gericht gestellten Fragen erweisen sich dadurch als nach- vollziehbar. Das Gutachten ist in sich schlüssig, vollständig und wider- spruchsfrei, wodurch es eine zuverlässige Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Stifters in Bezug auf die Ausübung des Ernennungsrechts gestattet. 8.3 Die Parteien stellen weder das Gutachten an sich noch die Qualifika- tion der Sachverständigen in Frage, ziehen jedoch unterschiedliche Schlüsse aus dem Inhalt des Gutachtens. 8.3.1 Die Beschwerdeführenden A bringen vor, der Stifter habe der Gut- achterin gegenüber anlässlich des Gesprächs vom 28. Oktober 2015 zum Ausdruck gebracht, er wollte seine Tochter nicht im Stiftungsrat haben. Da- raus lasse sich schliessen, dass er den Nachkommen auch das Ernen- nungsrecht nicht zustehen wolle. Diese sehr weitgehende Auslegung lässt sich dem Gespräch indessen nicht entnehmen. Wörtlich führte der Stifter auf die Frage der Gutachterin, ob seine Tochter in den Stiftungsrat gewählt würde, aus: „Sie ist nicht in diesem Sinn geeignet als Stiftungsrat. Sie macht ihre Sache, hat ihre eigenen Aufgaben.“ Er vermochte jedoch nicht zu sagen, wo seine Tochter wohne. Auch konnte er sich nur an einen der Namen seiner drei Kinder erinnern (Gutachten, S. 20). Die Frage, ob der Sohn an der Stiftung beteiligt sei, beantwortete er mit „Ist noch nicht so drin“. Auf die Frage, ob die Familie an der Stiftung beteiligt sei, antwortete er: „Nicht viel. Sie sind nicht tätig“. Die Frage, ob die Familie vielleicht spä- ter in der Stiftung tätig sein werde, beantwortete er mit „Offen“ (Gutachten, S. 25). Der Stifter sagte also nicht, dass er seine Nachkommen weder jetzt noch zukünftig im Stiftungsrat wünsche; vielmehr führte er aus, dass sie nicht im Stiftungsrat tätig seien – was den Tatsachen entspricht – und liess
B-565/2015, B-812/2015 Seite 39 die Möglichkeit einer späteren Tätigkeit der Nachkommen für die Stiftung ausdrücklich offen. Verneint hat er die Frage nicht, und schon gar nicht hat er den Wunsch geäussert, den Nachkommen sei das Ernennungsrecht zu entziehen. Im Übrigen sei erwähnt, dass der Stifter gemäss Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 23. Januar 2014 die Frage der Stiftungsrätin O., weshalb er seine Nachkommen nicht in den Stiftungsrat gewählt habe, mit: „Ich weiss es nicht“ beantwortet hat. Aus dem Protokoll geht wei- ter hervor, dass der Stifter seine Tochter Bettina Stefanini noch im Jahr 2012 angefragt hat, ob sie im Stiftungsrat der SKKG Einsitz nehmen wolle. Die Weigerung des Stifters, seine Nachkommen in den Stiftungsrat aufzu- nehmen, ist also nicht so klar und eindeutig, wie es die Beschwerdeführen- den A behaupten. Ausserdem würde selbst aus einer vehement geäusser- ten Weigerung des Stifters, seine Nachkommen in den Stiftungsrat aufzu- nehmen, nicht folgen, dass er hinsichtlich der Ausübung des Ernennungs- rechts urteilsfähig sei. 8.3.2 Die Beschwerdeführenden A stellen sich auf den Standpunkt, die Gutachterin sei zum Ergebnis gelangt, dass der Stifter am 17. Dezember 2014 in der Lage gewesen sei, zuhanden seiner beiden Vertrauensperso- nen – D. und G.___ – die bisherige Zusammensetzung des Stiftungs- rats zu bestätigen. Damit sei der Stifter in der Lage gewesen, sein Ernen- nungsrecht im vertrauten Umfeld durch Bestätigung der bisherigen Stif- tungsräte auszuüben. Er habe seinen Vertrauenspersonen gegenüber auch am 21. Januar 2016 auf Anfrage hin bestätigt, dass er die bisherigen Stiftungsräte weiterhin im Stiftungsrat der SKKG behalten möchte. Etwas anderes als die Bestätigung des Stiftungsrats sei für ihn nie zur Diskussion gestanden. Einmal gewählte Stiftungsräte habe er im Stiftungsrat belas- sen, solange sie zur Verfügung gestanden seien. Die Gutachterin habe ausgeführt, dass die voluntative Komponente beim Stifter für eine Beteili- gung an den Abläufen im Alltag und wahrscheinlich auch für vertraute ge- schäftliche Angelegenheiten erkennbar sei und dass er auch heute noch über eine Willenskraft und Charakterstärke verfüge, mit welcher er im ge- wohnten und vertrauten Umfeld wirkungsvoll kommuniziere. Daraus sei zu folgern, dass er nach wie vor in der Lage sei einzuschätzen, ob die bishe- rigen Stiftungsräte im Amt bleiben sollen oder nicht. Solange sich kein kon- kreter, dringender Bedarf nach neuen Stiftungsräten ergebe, sei er nach gutachterlicher Einschätzung in der Lage, seinen Willen kundzutun, den bisherigen Stiftungsrat unverändert zu lassen. Zur Zeit geböten die Inte- ressen der Stiftung keine Ernennung von neuen Mitgliedern des Stiftungs- rats, ein entsprechender Bedarf habe auch am 17. Dezember 2014 nicht bestanden.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 40 Die Beschwerdegegner A halten dem entgegen, wenn der Stifter die Frage der Gutachterin, ob eine namentlich genannte Person zum Kreis der bis- herigen Stiftungsräte gehöre oder nicht, mit ja oder nein beantworten könne, so sei er damit noch nicht in der Lage, sein Ernennungsrecht durch Bestätigung der bisherigen Stiftungsräte auszuüben. Für letzteres seien weitergehende Überlegungen notwendig, wofür dem Stifter die Fähigkeiten heute klar fehlten und wahrscheinlich bereits am 17. Dezember 2014 ge- fehlt hätten. Für eine ausgewogene neue Wahl müsste der Stifter Informa- tionen im Vorfeld der Entscheidung verarbeiten, Alternativen abwägen und Aspekte gewichten, wozu er gemäss Gutachten bereits am 17. Dezember 2014 nicht mehr in der Lage gewesen sei. Dies gelte auch für eine Bestä- tigungswahl, anlässlich derer bisherige Stiftungsräte wiedergewählt wür- den. Auch eine Bestätigungswahl sei eine Wahl für die Zukunft und nicht bloss eine auf die Vergangenheit bezogene Bestätigung der bisherigen Zu- sammensetzung des Stiftungsrats wie von der Gutachterin beschrieben. 8.3.3 Den Beschwerdegegnern A ist zuzustimmen. Es ist nach den Fest- stellungen im Gutachten mehr als zweifelhaft, dass der Stifter am 17. De- zember 2014 in der Lage gewesen sein soll, den Stiftungsrat zu ernennen, und sei es durch eine blosse Bestätigungswahl. Das Gespräch mit der Gut- achterin deutet vielmehr darauf hin, dass er sich weder zur Stiftung selbst noch zum Stiftungsrat und dessen Aufgaben ein Bild machen konnte. So war er nicht imstande zu beschreiben, worin seine Arbeit bei der Stiftung bestanden und dass es sich überhaupt um eine Stiftung gehandelt hat. Auf die Fragen der Gutachterin, wo er gearbeitet und womit er sein Geld ver- dient habe, antwortete er sehr allgemein „im Betrieb“, später: in der „Firma“, er habe Geld mit „schaffen“ verdient, mit der „Verwirklichung von Ideen und Repräsentation“. Zur Frage nach dem Zweck der Stiftung antwortete er sehr ungenau „dass es den Leuten dient, dass sie etwas machen, auch in Tätigkeit ausdrücken“ (Gutachten, S. 22). Der Stifter konnte nicht sagen, wie gross sein Vermögen sei: „Weiss ich nicht, wie gross es ist, man kann damit arbeiten“ (S. 20). Auch konnte er die Frage nach seiner eigenen Po- sition in der Stiftung nicht beantworten, sondern verwies die Gutachterin hierzu an Frau D.___ und Herrn G.___ (S. 23). Auf die Fragen nach den Aufgaben und Mitgliedern des Stiftungsrats vermochte er ebenfalls keine Antwort zu geben. Die Frage, ob Herr G.___ und Frau D.___ Mitglieder des Stiftungsrats seien, bejahte er (S. 25). Von allen Fragen betreffend die Stif- tung und den Stiftungsrat war er somit lediglich in der Lage, zu bestätigen, dass seine zwei ihn stets umgebenden Vertrauenspersonen Mitglieder des Stiftungsrats sind. Daraus folgt entgegen Ansicht der Beschwerdeführen-
B-565/2015, B-812/2015 Seite 41 den A nicht, dass er auch imstande war, eine Wahl der Stiftungsratsmitglie- der zu tätigen. Gemäss Gutachten verfügt der Stifter zwar noch, wie die Beschwerdeführenden A richtig ausführen, über die voluntative Kompo- nente der Urteilsfähigkeit, also Willenskraft und Charakterstärke, der Ein- sicht entsprechend zu handeln, jedenfalls soweit Abläufe im Alltag und wahrscheinlich auch vertraute geschäftliche Angelegenheiten betroffen sind (vgl. aber nachfolgend E. 8.3.4). Laut Gutachten war die intellektuelle Komponente der Urteilsfähigkeit, mithin die Fähigkeit, einen eigenen Willen zu bilden, für neue und komplexe geschäftliche Angelegenheiten jedoch sicher nicht mehr gegeben, da die psychische Leistungsfähigkeit hierfür zu stark eingeschränkt war. Um derart neue und komplexe geschäftliche An- gelegenheiten mit Auswirkungen in die Zukunft handelt es sich bei der Wahl des Stiftungsrats, zumal es am 17. Dezember 2014 nicht lediglich darum ging, den bisherigen Stiftungsrat zu bestätigen, sondern darum, über das Beitrittsgesuch der Nachkommen des Stifters zu befinden, mithin darüber zu entscheiden, wie sich die Aufnahme der Nachkommen in den Stiftungsrat auf die Zukunft der Stiftung auswirken würde. Hierzu war der Stifter zum gegebenen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage. Gemäss Gutach- ten war er damals mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr fähig, neue Fragestellungen zu bearbeiten, neue Informationen – wie das Beitrittsge- such der Nachkommen – in Bezug auf eine zu fällende Entscheidung zu verstehen und die Situation sowie die Konsequenzen, die sich aus alterna- tiven Entscheidungsmöglichkeiten ergeben, richtig abzuwägen. Damit war er nicht mehr fähig, eine eigene Wahl zu äussern. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer A2 eingereichte Gesprächsprotokoll vom 21. Ja- nuar 2016 nichts, in dem festgehalten wird, der Stifter habe die Frage von Frau D.___ und Herrn G., ob er die bisherigen Stiftungsräte weiterhin als Stiftungsräte der KKG im Amt haben und bestätigen möchte, bejaht. Aus dem Protokoll, dem die Beweiskraft einer Parteibehauptung zukommt, geht nicht hervor, ob der Stifter die ihm gestellte Frage auch tatsächlich verstanden hat. Es bildet keinen Beweis dafür, dass der Stifter sein Ernen- nungsrecht noch immer ausüben kann, und vermag die Ergebnisse des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. 8.3.4 Selbst falls es sich bei einer Bestätigungswahl um eine einfache und routinemässige Angelegenheit handeln sollte, wie die Beschwerdeführen- den A glauben machen wollen, wäre der Stifter hierzu alleine nicht mehr fähig gewesen. Dem Gutachten zufolge vermochte er einfache geschäftli- che Angelegenheiten nicht allein, sondern nur mithilfe seiner vertrauten Be- zugspersonen, D. und G.___, zu bewältigen. Diese haben als Stif- tungsräte im Zusammenhang mit der Frage des Ernennungsrechts jedoch
B-565/2015, B-812/2015 Seite 42 keine neutrale Position inne, sondern verfolgen ein eigenes Interesse an ihrer Wiederwahl. Somit bestand eine gewisse Gefahr der Willensbeein- flussung des Stifters durch sein Umfeld. Dass die Stiftungsräte nicht vor- dergründig oder jedenfalls nicht einzig im Interesse des Stifters, sondern mindestens genauso im eigenen Interesse gehandelt haben, zeigt sich un- ter anderem daran, dass die Stiftungsräte G.___ und D.___ dem Gericht unaufgefordert Eingaben sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Stiftung sowie gleichzeitig im Namen des Stifters einreichten, wobei die Absicht der bisherigen Stiftungsräte, ihr Amt beizubehalten, als Wille des Stifters präsentiert wurde. Es erstaunt denn auch nicht, dass der Be- schwerdeführer A2 vorbringt, die Interessen der Stiftung hätten am 17. De- zember 2014 keine Neubesetzung des Stiftungsrats erfordert und der Stif- ter wäre damit zur Bestätigung des bisherigen Stiftungsrats noch in der Lage gewesen. Mit diesem Argument werden zwei Sachverhalte vermischt, die in keinem Zusammenhang stehen, nämlich das Interesse der Stiftung bzw. des bisherigen Stiftungsrats, weiterhin im Amt zu bleiben, sowie die Urteilsfähigkeit des Stifters hinsichtlich der Ernennung des Stiftungsrats. Ob der Stifter zur Ernennung von Stiftungsräten fähig ist, hängt nicht davon ab, ob die bisherigen Stiftungsräte eine Neubesetzung des Stiftungsrats für notwendig halten. Der Stifter selbst konnte sich hierzu gar nicht äussern, da er über das vorliegende Beschwerdeverfahren offenbar nicht informiert wurde. So wusste er anlässlich eines Untersuchungsgesprächs mit der Gutachterin nicht, welches Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht hän- gig sei. Frau D.___ sagte dazu, „wir bringen nichts ans Bett“. Als die Gut- achterin ihm mitteilte, sie untersuche seine geistigen Fähigkeiten, da es um ihn eine Auseinandersetzung gebe, wandte er sich an Frau D.___ und fragte, was los sei. Auf die Frage der Gutachterin, ob dieses Thema den Stifter übermässig belaste, antwortete diese, der Stifter vergesse es wieder (Gutachten, S. 20). Indem der Stifter offenbar nicht vollständig in Kenntnis über sämtliche Umstände betreffend das Ernennungsrecht seiner Nach- kommen gesetzt wurde, wurde ihm die Möglichkeit verwehrt, seinen Willen diesbezüglich frei zu bilden und zu äussern. Auch die Weigerung der Ver- trauenspersonen D.___ und G.___ im vorinstanzlichen Verfahren, die be- handelnden Ärzte des Stifters gegenüber dem Gutachter Dr. N.___ sowie der KESB vom Arztgeheimnis zu entbinden und ärztliche Dokumente her- auszugeben, ist unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrung proble- matisch. Gemäss Entscheiden der KESB Winterthur vom 23. September 2014 und 27. Oktober 2015 wurde die Verweigerung der Entbindung vom Amtsgeheimnis mit dem Argument begründet, Abklärungen seien nicht not- wendig und der Stifter habe mit einer Generalvollmacht vorgesorgt. Damit haben die Vertrauenspersonen jedoch nicht nur die Aufklärung über den
B-565/2015, B-812/2015 Seite 43 Gesundheitszustand des Stifters namentlich im Zusammenhang mit der Frage des Ernennungsrechts der Nachkommen erschwert, sondern auch das Ergreifen der von Gutachter Dr. N.___ und der KESB als notwendig erachteten Erwachsenenschutzmassnahmen verzögert. Der Neurologe Dr. N.___ führte in seinem Gutachten vom 20. Februar 2015 entsprechend aus, die Verwehrung der Einsicht in die medizinischen Unterlagen sei aus seiner Sicht unverständlich und für den Betroffenen äusserst belastend. Der Stifter wiederum war nach Beurteilung durch Dr. N., Dr. J. und Rechtsanwalt P.___ (in dessen Rechtsgutachten zuhanden der KESB Win- terthur vom 3. Juni 2015) nicht mehr in der Lage, seine Vertrauensperso- nen hinsichtlich komplexer Sachverhalte, wie dem Beitrittsgesuch seiner Nachkommen, zu instruieren und zu kontrollieren (vgl. E. 7.4.1 hiervor). In Anbetracht dieser Umstände steht nicht fest, dass es dem Stifter überhaupt möglich war, sich mithilfe seiner Vertrauenspersonen eine vollumfängliche Übersicht der Lage im Zusammenhang mit dem Ernennungsrecht sowie das damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren zu verschaffen, sei- nen Willen frei zu bilden und unter der Abwägung aller möglichen Konse- quenzen eine eigene Wahl zu treffen. Mit Blick auf die Beurteilung durch die Gutachterin Dr. J.___ sowie den Neurologen Dr. N.___ ist ferner zu bezweifeln, dass er in der Lage war, einer allfälligen Willensbeeinflussung durch sein Umfeld in gewöhnlichem Umfang Widerstand zu leisten. Damit aber hat es ihm an der Willenskomponente der Urteilsfähigkeit gefehlt (vgl. BIGLER-EGGENBERGER/FANKHAUSER, a.a.O., Art. 16 ZGB N 10 ff.). Die An- sicht der Beschwerdeführenden A, der Stifter sei durch eine Bestätigung der bisherigen Stiftungsräte gegenüber seinen Vertrauenspersonen zur Ausübung des Ernennungsrechts in der Lage gewesen, ist folglich abzu- lehnen, zumal sie auf einer unzutreffenden und selektiv wertenden Inter- pretation des Gutachtens vom 31. Oktober 2015 beruht. 8.3.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden A vermögen die Feststel- lungen der Gutachterin nicht in Frage zu stellen. Auch die Akten bieten kei- nen Anlass, das Gutachtensergebnis zu bezweifeln. Vielmehr wird dieses durch weitere Indizien gestützt. Wie aus den Akten hervorgeht, wurden die Zahlungsaufträge für laufende Rechnungen der Stiftung ab Januar 2013 nicht mehr wie bisher ausschliesslich durch den Stifter getätigt, sondern an einen Buchhalter delegiert, da es der Stifter offenbar mehrmals unterlassen hatte, die Zahlungen rechtzeitig einzuleiten, was zu Mahnungen und Be- treibungen geführt hatte. Davon zeugen die von den Beschwerdegegnern A ins Recht gelegten Kontoauszüge sowie die Korrespondenz zwischen Frau D.___ und der Beschwerdegegnerin A1. [...]. Spätestens seit Novem- ber 2013 hat der Stifter die Stiftungsratsprotokolle nicht mehr eigenhändig
B-565/2015, B-812/2015 Seite 44 unterzeichnet. Ab 23. Januar 2014 fungierte er nicht mehr als Vorsitzender und ab 17. März 2014 nicht mehr als Präsident des Stiftungsrats. Am 4. Juni 2014 nahm er letztmals an einer Stiftungsratssitzung teil. In ihrem Entscheid vom 23. September 2014 bejahte die KESB ein Schutzbedürfnis aufgrund ihres persönlichen Eindrucks anlässlich der Anhörung des Stifters sowie der Tatsache, dass der Stifter rund um die Uhr auf Betreuung ange- wiesen sei. Sie war der Ansicht, der Stifter sei nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, administrative Angelegenheiten sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung vollum- fänglich zu besorgen, was sie mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 gestützt auf das – nunmehr vorliegende – Gutachten des Neurologen Dr. N.___ denn auch bestätigt hat. Somit war der Stifter offensichtlich lange vor dem 17. Dezember 2014 in einem geistig geschwächten Zustand. Die Feststel- lung der Gutachterin, wonach er wahrscheinlich schon am 17. Dezember 2014 geistig nicht mehr in der Lage gewesen war, das Ernennungsrecht selbst auszuüben, erscheint vor diesem Hintergrund umso plausibler. 8.4 Im Ergebnis ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Stifter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, am 17. Dezember 2014 sein Ernennungsrecht wahrzunehmen. Folglich waren die Beschwerdegegner A als Nachkommen des Stifters gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde berechtigt, an diesem Datum die Mitglieder des Stiftungs- rats zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass der Gesundheitszustand des Stifters diesem nicht mehr erlaube, weiterhin das Amt des Stiftungsrats sowie das Ernennungsrecht des Stiftungsrats persönlich auszuüben, wo- mit das Recht, den Stiftungsrat zu ernennen, auf die Nachkommen über- gehe. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden A bringen vor, die Ernennung des Stiftungs- rats durch die Nachkommen am 17. Dezember 2014 sei noch während laufender Amtszeit der bisherigen Stiftungsräte erfolgt. Diese seien zuletzt anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 23. Januar 2014 für eine weitere Amtszeit von einem Jahr gewählt worden, die damit erst am 23. Januar 2015 geendet habe. Die Bezeichnung „Amtsjahr“ im Protokoll zur Stiftungs- ratssitzung sei von juristischen Laien gewählt worden und bedeute die Wahl für ein weiteres Jahr ab Wahlzeitpunkt. Die Stiftungsurkunde er- wähne in Art. 5 Abs. 1 weder eine Amtsperiode noch einen Zeitraum vom
B-565/2015, B-812/2015 Seite 45 24. Dezember bis 24. Dezember oder einen anderen definierten Zeitum- fang. Somit gelte die Amtsdauer von einem Jahr ab letzter Ernennung, wann auch immer diese stattgefunden habe. Der Stifter sei bei der Stif- tungsratssitzung vom 23. Januar 2014 anwesend gewesen und habe sein Ernennungsrecht ausgeübt; dass sich die Stiftungsratsmitglieder gemäss Protokoll gegenseitig wieder gewählt hätten, habe symbolischen Charakter ohne rechtliche Relevanz. Die Wahl durch den bisherigen Stiftungsrat vom 23. Januar 2014 sei folglich gültig gewesen. Wichtige Gründe für eine Ab- berufung der Stiftungsräte während laufender Amtszeit seien nicht geltend gemacht worden. Der Stiftungsrat habe stets korrekt gehandelt und den Weisungen der Vorinstanz entsprochen. Folglich sei die Wahl durch die Nachkommen vom 17. Dezember 2014 nichtig. Sie sei zudem rechtsmiss- bräuchlich, da sie lediglich zu dem Zweck erfolgt sei, das laufende Urkun- denänderungsverfahren zu torpedieren. Dies zeige sich daran, dass der vermeintlich neugewählte Stiftungsrat sofort den Rückzug des Statutenän- derungsantrags erklärt habe. Selbst wenn das Ernennungsrecht dem Stif- ter nicht mehr zustünde, wäre das Wahlorgan mit den beiden Beschwerde- gegnern A nicht urkundenkonform besetzt gewesen und hätten sich sämt- liche Nachkommen, somit auch der Sohn der Beschwerdegegnerin A1, an der Wahl beteiligen müssen. Die Beschwerdegegner A stellen sich auf den Standpunkt, die Amtsdauer der bisherigen Stiftungsräte sei am 24. Dezember 2014 abgelaufen, da die erstmalige Bestellung des Stiftungsrats am 24. Dezember 1980 erfolgt sei und die Stiftungsurkunde eine einjährige Amtsdauer vorsehe. Gemäss Pro- tokoll der Stiftungsratssitzung vom 23. Januar 2014 seien die Stiftungsräte „für ein weiteres Amtsjahr“ gewählt worden, wobei Beginn und Ende des Amtsjahrs nicht klar festgelegt worden seien. Im Übrigen sei die Wahl vom 23. Januar 2014 nicht gültig gewesen, da nicht das nach Art. 5 der Stif- tungsurkunde zuständige Wahlorgan, der Stifter, sondern der Stiftungsrat sich selber gegenseitig gewählt habe. Die durch die Nachkommen als zu- ständiges Wahlorgan vorgenommene Wahl der neuen Stiftungsräte am 17. Dezember 2014 per 25. Dezember 2014 sei folglich gültig und zivil- rechtlich wirksam. 9.2 Gemäss Art. 83 ZGB werden die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung durch die Stiftungsurkunde festgestellt. Mangels gesetzlicher Grundlage und infolge der Stifter- und Organisationsfreiheit ist es Aufgabe des Stifters, Beginn und Ende des Stiftungsratsmandats in der Stiftungsur- kunde festzulegen, den Stiftungsrat zu bestellen und dessen Fortbestand zu sichern (ROMAN BAUMANN LORANT, Der Stiftungsrat, Diss. Zürich 2009,
B-565/2015, B-812/2015 Seite 46 S. 105; HAROLD GRÜNINGER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kom- mentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, Art. 83 ZGB N 1 ff.). Fehlt eine Re- gelung in der Stiftungsurkunde, beginnt das Mandat und damit auch eine allfällige Amtsdauer unmittelbar mit dem Datum der Wahl, sofern der ge- wählte Stiftungsrat die Wahl angenommen hat (BAUMANN LORANT, a.a.O., S. 116 f.; THOMAS SPRECHER/ULYSSES VON SALIS-LÜTOLF, Die schweizeri- sche Stiftung, Zürich 1999, S. 122). Der Wahlakt kommt einer Offerte gleich und bedarf der vorbehaltslosen Annahme durch den Gewählten gegenüber dem bestellungsberechtigten Organ, was durch das Handelsregisteramt zu prüfen ist (Art. 94 Abs. 1 lit. d Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]; vgl. BGE 105 II 130 E. 1). Die Wahlannahme sollte sich daher aus einem Protokoll oder einer Wahlannahmeerklärung ergeben (BAUMANN LORANT, a.a.O., S. 116 f.). Auch die Länge der Amtsdauer kann mangels gesetzlicher Regelung durch den Stifter festgelegt werden. Das Stiftungs- ratsmandat endet durch Nicht-Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit, Ab- berufung, Ausschluss, Rücktritt oder Tod des Mandatsträgers. Nach Ablauf der Amtszeit ohne Abberufung dauert das Mandat als Stiftungsrat bis zur nächsten Wahlsitzung fort, ansonsten die Aufsichtsbehörde eingreifen müsste (SPRECHER/VON SALIS-LÜTOLF, a.a.O., S. 122; GRÜNINGER, a.a.O., Art. 83 ZGB N 7). Soweit die Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt, ist das Vereinsrecht analog auf die Stiftung, namentlich den Stiftungsrat, des- sen Bestellung, Organisation und Willensbildung, anwendbar (HANS MI- CHAEL RIEMER, Stämpflis Handkommentar, Vereins- und Stiftungsrecht [Art. 60-89 bis ZGB], Bern 2012, Art. 83 ZGB N 2 [nachfolgend: RIEMER, Stif- tungsrecht]; Urteil des BGer 5A.37/2004 vom 1. Juni 2005 E. 4; BGE 129 III 641 E. 3.4). In analoger Anwendung von Art. 72 Abs. 3 ZGB kann ein Stiftungsrat oder ein sonstiges Wahlorgan Mandatsträger aus wichtigen oder sachlichen Gründen abberufen (Urteile des BGer 5A.23/1999 vom 27. März 2000 E. 2b; 5A.16/2004 vom 23. Juli 2004 E. 2.2.3; GRÜNINGER, a.a.O., Art. 83 N 8; BAUMANN LORANT, a.a.O., S. 121). Die Abberufung setzt voraus, dass das Verhalten des Stiftungsratsmitglieds nicht mehr tragbar ist, die weitere Ausübung seiner Funktion objektiv die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens gefährdet oder beeinträchtigt und andere, weniger einschneidende Massnahmen keinen Erfolg versprechen (Urteil des BGer 5A.23/1999 E. 3b; BGE 105 II 321 E. 5a). 9.3 Den Beschwerdeführenden A ist darin zuzustimmen, dass die Wahl von neuen Mitgliedern des Stiftungsrats während laufender Amtszeit der bishe- rigen Stiftungsratsmitglieder ohne deren vorherige Abwahl in analoger An- wendung der entsprechenden Praxis des Vereinsrechts nichtig ist (BGE 71 I 383 E 2b; 129 III 641 E. 3). Weiter trifft es zu, dass keine Abberufung der
B-565/2015, B-812/2015 Seite 47 bisherigen Stiftungsratsmitglieder vor der Wahl durch die Beschwerdegeg- ner A vom 17. Dezember 2014 erfolgt ist und auch keine wichtigen Gründe geltend gemacht wurden, die eine solche rechtfertigen würden. Es trifft je- doch nicht zu, dass die Amtsdauer der bisherigen Stiftungsräte von einem Jahr erst mit dem Datum der Wahl vom 23. Januar 2014 begonnen haben soll, wie die Beschwerdeführenden A vorbringen. Davon wäre lediglich dann auszugehen, wenn eine entsprechende Regelung in der Stiftungsur- kunde fehlen würde. Diese bestimmt jedoch in Art. 5 Abs. 1: Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat geleitet. Er besteht aus höchstens sie- ben Mitgliedern, wobei, wenn möglich, mindestens ein Mitglied der Familie des Stifters im Stiftungsrat vertreten sein soll. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Bei Ersatzwahlen tritt das neue Mitglied in die Amtsdauer seines Vorgängers ein. Folglich beginnt die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder jeweils am 24. Dezember (dem Gründungszeitpunkt der Stiftung mit erstmaliger Be- stellung des Stiftungsrats im Jahr 1980) und endet jeweils am 23. Dezem- ber. Würde die Amtsdauer zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr zu laufen beginnen, liesse sie sich durch Verschiebung der Wahlsitzungen beliebig verlängern, da die bisherigen Stiftungsräte bis zum Datum der Wiederwahl im Amt bleiben würden. Dies würde dem klaren Wortlaut der Stiftungsur- kunde widersprechen. Damit endete die Amtsdauer der bisherigen Stif- tungsräte grundsätzlich am 23. Dezember 2014 und waren die Nachkom- men (vgl. E. 8.4 vorstehend) befugt, neue Stiftungsratsmitglieder mit Be- ginn der Amtsdauer ab 24. Dezember 2014 zu ernennen. 9.4 Selbst falls die vom Stifter in der Stiftungsurkunde festgelegte Amts- dauer durch Verschieben der Wahlsitzungen beliebig perpetuiert werden könnte, würde sich die Wiederwahl der bisherigen Stiftungsratsmitglieder gemäss Sitzungsprotokoll vom 23. Januar 2014 aus mehreren Gründen als unwirksam erweisen. Zunächst haben die gemäss Traktandum 4 des Pro- tokolls gewählten Stiftungsräte, mit Ausnahme von I., keine Annahme- erklärung abgegeben. Eine solche ist jedoch notwendig und vom Handels- registeramt zu prüfen (vgl. E. 9.2 hiervor). Zudem wurden die Stiftungsräte nicht, wie in Art. 5 der Stiftungsurkunde vorgesehen, durch den Stifter als alleiniges Wahlorgan ernannt. Vielmehr hält das Protokoll fest: „Die folgen- den Stiftungsräte [Bruno Stefanini, D., H., F., G.___] wählen sich gegenseitig wieder für ein weiteres Amtsjahr als Stiftungsräte“. Damit wurde das System der Kooptation angewendet, welches in der – der Vor- instanz am 10. Januar 2014 zur Genehmigung eingereichten – neuen Stif- tungsurkunde zwar vorgesehen, von der Vorinstanz jedoch nicht geneh- migt worden war. Die Beschwerdeführerin A1 hat in ihrer Stellungnahme
B-565/2015, B-812/2015 Seite 48 vom 24. August 2016 selbst ausgeführt, in Vergangenheit sei die Koopta- tion „bereits gelebte Stiftungsrealität“ gewesen. Zudem wurde gemäss Traktandum 5 Herr I.___ „einstimmig“ durch „den Stiftungsrat“ als neuer Stiftungsrat gewählt. Auch dies verstösst gegen das in Art. 5 der Stiftungs- urkunde festgelegte Ernennungsrecht des Stifters. Angesichts des klaren Wortlauts der Stiftungsurkunde erscheint es überdies nicht glaubhaft, dass die Wahl und Wiederwahl der Stiftungsräte durch sämtliche Stiftungsrats- mitglieder lediglich symbolischen Charakter gehabt haben soll. Die Be- schwerdeführenden A können den Beschwerdegegnern A die Wahl vom 23. Januar 2014 somit nicht entgegenhalten, da diese nichtig und unwirk- sam ist (vgl. BGE 129 III 641 E. 3.4). Damit erweist sich die Ernennung der neuen Stiftungsräte Vital und Bettina Stefanini, A., B. sowie C.___ durch die Nachkommen des Stifters am 17. Dezember 2015 per 25. De- zember 2015 als gültig und wirksam, zumal sämtliche neugewählten Mit- glieder eine Annahmeerklärung abgegeben haben. 9.5 Die Beschwerdeführenden A bezeichnen die Wahl vom 17. Dezember 2014 zudem als rechtsmissbräuchlich, da die Beschwerdegegner A damit einzig die Torpedierung des Urkundenänderungsverfahrens verfolgt hät- ten. Indessen haben die Nachkommen mit Ausübung des Ernennungs- rechts den ihnen gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde zustehenden An- spruch wahrgenommen. Von einem Rechtsmissbrauch kann keine Rede sein. Dass sie die vom bisherigen Stiftungsrat beantragte Urkundenände- rung, welche ihr Ernennungsrecht abzuschaffen versuchte, bei der Vorinstanz zurückzogen, kann ihnen ebenfalls nicht vorgeworfen werden, sondern war zur Wahrung ihres statutarischen Anspruchs notwendig. Gänzlich fehl geht sodann die Behauptung, der Sohn der Beschwerdegeg- nerin A1 hätte sich als Nachkomme des Stifters ebenfalls an den Wahlen vom 17. Dezember 2014 beteiligen müssen. Dass sämtliche Nachkommen des Stifters das Ernennungsrecht gemeinsam und gleichzeitig auszuüben haben, hält Art. 5 der Stiftungsurkunde nicht fest, zumal ein solches Wahl- prozedere nicht praktikabel wäre. Somit bleibt es bei der Gültigkeit der Wahl durch die Beschwerdegegner A am 17. Dezember 2014. Die Vorinstanz hat das Handelsregisteramt des Kantons Zürich somit zu Recht in Dispositivziffer 7 der Verfügung vom 23. Januar 2015 angewiesen, die von den Beschwerdegegnern A veranlassten Mutationen betreffend Eintra- gung der von ihnen ernannten Stiftungsratsmitglieder (Vital und Bettina Stefanini, A., B. sowie C.___) vom 5./8. Januar 2015 wieder aufzu- schalten, und hat ihre superprovisorische Verfügung vom 8. Januar 2015, mit der sie diese Mutationen einstweilen rückgängig gemacht hatte, zu Recht mit Dispositivziffer 6 aufgehoben.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 49 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden A beantragen die Aufhebung von Disposi- tivziffer 2 der Verfügung vom 23. Januar 2015, mit welcher die Vorinstanz den Antrag des Stiftungsrats vom 10. Januar 2014 auf Änderung der Ur- kunde und Genehmigung des Organisationsreglements mitsamt ergänzen- dem Antrag vom 9. Dezember 2014 abgewiesen hat, sowie die Gutheis- sung des entsprechenden Änderungsantrags. Die durch die Beschwerde- gegner A ernannten Stiftungsräte haben diesen Antrag bereits zurückgezo- gen, was sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als rechtsgültiger Rückzug im Namen der Stiftung erweist (vgl. E. 9.5) und damit auch die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung, soweit sie die Stellung des Beschwerdeführers A2 betrifft, präjudiziert. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich der Änderungsantrag ohnehin als unbegründet erweisen würde. 10.2 Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 reichten die Stiftungsräte G.___ und F.___ für die Stiftung bei der Vorinstanz das Gesuch um Änderung der Urkunde und um Genehmigung des Organisationsreglements ein. Die im vorliegenden Verfahren strittige Änderung betrifft Art. 5 der Stiftungsur- kunde, wonach wenn möglich mindestens ein Mitglied der Familie des Stif- ters im Stiftungsrat vertreten sein soll, der Stifter das Recht innehat, den Stiftungsrat zu ernennen, und wonach das Ernennungsrecht im Fall ge- sundheitlich oder anderweitig bedingten Unvermögens des Stifters, dieses weiterhin auszuüben, auf dessen Nachkommen übergeht (vgl. E. 7.1 hier- vor). Gemäss neuer Urkunde sollte Art. 5 durch folgende Fassung ersetzt werden: Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat von mindestens drei, höchstens sieben natürlichen Personen oder Vertreterinnen/Vertretern von ju- ristischen Personen, die grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind (...). Der neue Art. 6 mit Überschrift „Konstituierung und Ergänzung“ sieht fol- gendes vor: Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst, wobei für dieses Amt nur Persönlichkeiten in Frage kommen, die durch ihre Einstellung und ihr bisheri- ges Engagement dem Stiftungszweck verbunden sind sowie zur langfristigen Sicherung des Betriebes der Stiftung durch ihr Wissen und ihre Erfahrung einen Beitrag leisten.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 50 Die Vorinstanz prüfte in der angefochtenen Verfügung zunächst, ob die be- antragte Organisationsänderung gestützt auf Art. 86b ZGB genehmigt wer- den könne und verneinte dies, da durch die Aufhebung des Ernennungs- rechts der Nachkommen Drittrechte betroffen wären. Die Voraussetzungen für eine wesentliche Organisationsänderung gemäss Art. 85 ZGB erachtete sie als nicht erfüllt, da die Stiftung keine ausreichenden Gründe vorge- bracht habe, inwiefern die Ausübung des Ernennungsrechts des Stiftungs- rats durch die Nachkommen des Stifters die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks derart beeinträchtigen würde, dass damit die beantragte organisatorische Änderung zwingend notwendig wäre. Das Ernennungsrecht der Nachkommen hindere nicht daran, den Stiftungsrat mit geeigneten Personen, die über das notwendige Fachwis- sen verfügen, zu besetzen, und führe weder zu einer Gefährdung des Stif- tungsvermögens noch beeinträchtige sie die Verfolgung des Stiftungs- zwecks. Für die Wahrung des Stiftungszwecks und die Erhaltung des Stif- tungsvermögens sei die beantragte Änderung somit nicht notwendig. 10.3 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der beantragten Änderung von Art. 5 der Stiftungsurkunde vom 24. Dezember 1980 um eine Änderung i.S.v. Art. 85 ZGB handelt. Während die Beschwer- deführenden A die Voraussetzungen für eine Organisationsänderung ge- mäss dieser Bestimmung als erfüllt erachten, sind die Beschwerdegegner A der Ansicht, die Voraussetzungen seien nicht gegeben. 10.4 Die Beschwerdeführerin A1 bringt vor, die Urkundenänderung sei vom Stifter initiiert worden. Der Wille des Stifters sei im Rahmen einer Urkunde- nänderung nach Art. 85 ZGB als ein Element unter anderen zu beachten. Die Nachkommen seien für die Wahl von Stiftungsratsmitgliedern ungeeig- net. Durch ihr Verhalten während des Urkundenänderungsverfahrens, na- mentlich das Veranlassen ungerechtfertigter Medienkampagnen und Straf- anzeigen gegen Stiftungsratsmitglieder sowie das Durchführen eigen- mächtiger und unrechtmässiger Stiftungsratswahlen, hätten sie ein un- sachliches, auf Konfrontation ausgerichtetes Verhalten demonstriert, wel- ches das Risiko aufzeige, ein von ihnen gewählter Stiftungsrat würde nicht der Stiftungsurkunde entsprechend zusammengesetzt. Sie verfügten zu- dem nicht über die erforderlichen Eigenschaften sowie unternehmerischen und fachlichen Kenntnisse als Wahlorgan. Die Beschwerdegegnerin A1 wohne seit über 20 Jahren in Irland. Der Zweck der SKKG habe jedoch einen starken Bezug zur Schweiz und erfordere Wahlorgan- und Stiftungs- ratsmitglieder mit Wohnsitz und gesellschaftlicher Verankerung in der
B-565/2015, B-812/2015 Seite 51 Schweiz. Beim aktuellen Wahlsystem würde nach dem Ableben der Be- schwerdegegner A der in Irland geborene und lebende Sohn der Be- schwerdegegnerin A1 das alleinige Ernennungsrecht für die Stiftungsräte der SKKG innehaben, was die Unzulänglichkeit des jetzigen Wahlsystems belege. Auch der Beschwerdegegner A2 sei für die Ernennung von Stif- tungsräten ungeeignet und habe gegenüber Journalisten selbst erklärt, dass er [...] für eine leitende Position innerhalb der Stiftung nicht geeignet sei. Zudem bestehe das Risiko der Abhängigkeit von und Fremdsteuerung durch Dritte, namentlich von Immobilienunternehmen. Die Nachkommen böten keine Gewähr für eine Wahl im Interesse der Stiftung und für die zweckkonforme Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die Wahrung des Stiftungszwecks. Da die SKKG ihren gemeinnützigen Zweck nur dank den Erträgen der Immobilien im Eigentum des Stifters oder dessen Gesell- schaften erfüllen könne, bestehe ein existenzieller Zusammenhang zwi- schen Zweckerfüllung und Immobilienverwaltung. Die Immobilienverwal- tung und damit die Finanzierung der Zweckerfüllung seien gefährdet, wenn der Stiftungsrat durch die Beschwerdegegner A ernannt werde. Das Ernennungsrecht von Art. 5 der Stiftungsurkunde sei zudem nicht mehr zeitgemäss. Im Stiftungsrat sollten nicht familiäre, sondern fachliche Fähigkeiten massgebend sein. Das Wahlsystem der Kooptation eigne sich am besten dazu, eine fachlich hinreichende und unabhängige Besetzung des Stiftungsrats zu gewährleisten. Machtfülle und somit auch Gefahr des Machtmissbrauchs von Einzelpersonen als Wahlorgan seien um ein Viel- faches höher als bei einem unabhängigen Stiftungsratsgremium wie bei der Kooptation. Würde von einem Tag auf den andern der gesamte Stif- tungsrat komplett ausgewechselt, ginge sodann wertvolles Know-how und langjährige Erfahrung verloren. Schliesslich habe die Vorinstanz Art. 85 ZGB zu streng ausgelegt. Die Bestimmung werde in der Praxis weniger streng gehandhabt. Es genüge, dass der Zweck der Stiftung durch die Än- derung der Organisation wesentlich besser erreicht werden könne, was vorliegend erfüllt sei. 10.5 Der Beschwerdeführer A2 ist ebenfalls der Ansicht, die Nachkommen seien aufgrund ihres Verhaltens während des Verfahrens zur Ernennung des Stiftungsrats ungeeignet. Sie hätten sich nicht um die Stiftung geküm- mert und unpassende Personen als Stiftungsratsmitglieder präsentiert. Es sei zu vermuten, dass die Kosten für die anwaltliche Vertretung der Nach- kommen im vorliegenden Verfahren sowie die von ihnen lancierte Medien- kampagne durch Vertreter einer Immobilienfirma finanziert worden seien. Der Beschwerdegegner A2 sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der
B-565/2015, B-812/2015 Seite 52 Lage, die mit dem Ernennungsrecht verbundene Verantwortung zu tragen, während die Beschwerdegegnerin A1 in Irland lebe und keine Verbunden- heit zur schweizerischen Kunst, Kultur und Geschichte habe. Das Verfahren betreffend Urkundenänderung sei vom Stifter selbst veran- lasst worden. Der Ersatz des Ernennungsrechts der Nachkommen durch ein System der Kooptation sei ihm zentrales Anliegen gewesen. Er habe an der Sitzung vom 9. Januar 2014, anlässlich derer die Revision der Stif- tungsurkunde beschlossen worden sei, teilgenommen und der Revision zugestimmt, wobei er bei guter psychischer Gesundheit ohne Anzeichen einer eingeschränkten Urteilsfähigkeit gewesen sei. Er habe damals den Willen geäussert, die Stiftung dürfe nicht zu einer „Familien-Stiftung“ oder „Stefanini-Stiftung“ werden. Der Wille des Stifters sei das oberste Gesetz der Stiftung. Für die Auslegung der Stiftungsurkunde sei entsprechend das Willensprinzip massgeblich. Die heutige Organisation gemäss Stiftungsur- kunde mit dem Vorrang der Verwandtschaft genüge dem Stifterwillen nicht mehr und sei so anzupassen, dass sie wieder dem Stifterwillen diene. Das Kooptationssystem habe sich bewährt, um dieses Ziel zu erreichen. Sämtliche amtierenden Stiftungsräte verfügten über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Sie hätten Kenntnis vom Willen des Stif- ters und seien in der Lage, in dessen Sinne zu handeln. Es sei der Wille des Stifters, dass die Stiftungsräte seines Vertrauens sein Lebenswerk in seinem Sinne fortsetzten, indem sie zum Wohl der Stiftung die geeigneten neuen Mitglieder in den Stiftungsrat aufnähmen. Im Übrigen hänge die Frage der geeigneten Organisation nicht von der gegenwärtigen Zusam- mensetzung des Stiftungsrats ab. Die aktuelle Organisationsform sei un- abhängig von der heutigen Zusammensetzung des Stiftungsrats ungeeig- net, den Stiftungszweck zu erfüllen. Wären die heutigen Stiftungsräte für ihr Amt nicht geeignet, wäre dies für die beantragte Änderung irrelevant und hätte dem die Stiftungsaufsicht durch die Auswechslung ungeeigneter Stiftungsräte Rechnung zu tragen. Die Kooptation erweise sich angesichts der enormen Bedeutung der Stiftung mit ihrem grossen Vermögen als die bessere Lösung zur Verfolgung des Stiftungszwecks gegenüber der Ab- hängigkeit von Einzelpersonen ohne Gewähr für persönliche oder fachliche Qualitäten. Das Risiko der willkürlichen Ernennung unqualifizierter Stif- tungsräte durch die Nachkommen könne durch die staatliche Aufsicht nicht kompensiert werden, da es notorisch sei, dass staatliche Aufsichtsorgane träge seien und nur reaktiv funktionierten.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 53 10.6 Die Beschwerdegegner A stellen sich demgegenüber auf den Stand- punkt, wesentliche Organisationsänderungen dürften keine Drittrechte be- einträchtigen, wobei die beantragte Änderung von Art. 5 der Stiftungsur- kunde in derartige Drittrechte eingreife. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Organisation der Stiftung und deren Zweck besser verwirklicht würde, wenn die Mitglieder des Stiftungsrats nicht durch die Nachkommen des Stifters gewählt oder die Nachkommen nicht dem Stiftungsrat angehören würden. Die Beschwerdegegner A hätten bisher keinen Einfluss auf die Zu- sammensetzung des Stiftungsrats gehabt, weshalb ausgeschlossen sei, dass das ihnen zukommende Ernennungsrecht negative Folgen für das Stiftungsvermögen gezeitigt haben oder zu einer Gefährdung des Stif- tungszwecks hätte führen können. Damit sei es undenkbar, dass eine Be- schränkung des Ernennungsrechts der Nachkommen zur Rettung des Stif- tungsvermögens oder –zwecks erforderlich sein könnte. Das Wahlsystem der Kooptation sei bei Förderstiftungen zwar üblich, berge jedoch die Ge- fahr der mangelhaften Erneuerung des Stiftungsrats. Das in Art. 5 der Statuten vorbehaltene Ernennungsrecht der Nachkommen sei direkte Folge des von den Nachkommen geleisteten Erbverzichts. Der Stifter habe sein beträchtliches Vermögen der Stiftung zur Verfolgung ihres gemeinnützigen Zweckes nur übertragen können, weil die Nachkommen auf ihren Pflichtteil verzichtet hätten. Es sei nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens, ob die Beschwerdegegner A als Stiftungsräte geeignet seien oder der Stifter sie in Vergangenheit in den Stiftungsrat habe aufneh- men wollen, sondern ob die von der Beschwerdeführerin A1 beantragte Änderung von Art. 5 der Statuten rechtens sei. Die Beschwerdeführenden A hätten keine Gründe dargetan, weshalb eine Änderung des Wahlverfah- rens zu einer wirksameren Erfüllung des Stiftungszwecks führen würde oder weshalb die Beschwerdegegner A nicht in der Lage sein sollten, ihr Wahlrecht ordnungsgemäss auszuüben. Das Ernennungsrecht der Nach- kommen habe während Jahrzehnten dem Willen des Stifters entsprochen und sei von diesem nie in Frage gestellt worden, bis Stiftungsrat G.___ - und nicht etwa der Stifter selbst - der Vorinstanz im September 2013 die Aufhebung von Art. 5 vorgeschlagen habe. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass der Änderungsantrag in Rücksprache mit dem Stifter erfolgt sei. Viel- mehr lasse die Tonaufnahme der Stiftungsratssitzung vom 9. Januar 2014 den Schluss zu, der Stifter sei darüber nicht informiert gewesen. Aus der Tonaufnahme gehe hervor, das wahre Motiv der Mehrheit der Stiftungsräte für die beantragte Statutenänderung habe einzig darin bestanden, die Be- schwerdegegner A von der Verwaltung der dereinst in die Stiftung fallenden Immobilien fernzuhalten und die eigene Stellung in der Stiftung – und damit
B-565/2015, B-812/2015 Seite 54 einhergehend bei der künftigen Verwaltung der Immobilien – zu erhalten. Von einer tatsächlichen oder drohenden Gefährdung von Stiftungsvermö- gen oder -zweck sei nirgends die Rede gewesen. Zudem zeige die Tonauf- nahme, dass das von den Stiftungsräten G.___ und D.___ unterzeichnete Protokoll den Inhalt der Diskussion über weite Strecken falsch und verzerrt wiedergebe. Den Aussagen des Stifters während der Stiftung könne wenig Gewicht beigemessen werden. Er habe offensichtlich nicht verstanden, was die Statutenänderung beinhalte. 10.7 Die Beschwerdeführerin A1 bringt betreffend die von den Beschwer- degegnern A ins Recht Abschrift der Tonaufnahme der Sitzung vom 9. Ja- nuar 2014 vor, diese enthalte zahlreiche unsachliche sowie sinnentstel- lende Interpretationen und die Beschwerdegegner hätten unzutreffende Schlüsse daraus gezogen. Gerade betreffend die Weiterführung der Stif- tung durch die Nachkommen habe sich der Stifter ablehnend geäussert. Schliesslich bedürfe ein Antrag auf Änderung der Stiftungsurkunde ledig- lich der einfachen Mehrheit der anwesenden Stiftungsräte und hätte auch gegen den Willen des Stifters beschlossen werden können, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Weiter sei unzutreffend, dass nicht die Be- schwerdeführerin A1, sondern Stiftungsrat G.___ das Änderungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht habe, vielmehr habe er das Gesuch in seiner Funktion als Organträger für die Beschwerdeführerin A1 eingereicht, wobei die übrigen Stiftungsratsmitglieder informiert und einverstanden gewesen seien. 10.8 Nach Art. 85 ZGB kann die zuständige Behörde auf Antrag der Auf- sichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Orga- nisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert. Bei der nachträglichen Änderung der Organisation gemäss Art. 85 ZGB handelt es sich um eine Art gesetzliche clausula rebus sic stantibus, deren Anwendung von strengen Voraussetzungen abhängt. Die Bestimmung ist entsprechend auszulegen (GRÜNINGER, a.a.O., Art. 85/86 N 2; DOMINIQUE JAKOB, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, Art. 85 ZGB N 3; BGE 103 Ib 161 E. 2). Primäres Ziel jeder Organisationsände- rung ist die Wahrung des Zwecks bzw. die Erhaltung des Vermögens der Stiftung. Kann es nur durch radikale Änderung der Organisation erreicht werden, ist eine solche zulässig und notwendig, andernfalls ist die bishe- rige Organisation beizubehalten (HANS MICHAEL RIEMER, Berner Kommen- tar zum schweizerischen Privatrecht, I/3 3. Tb., Die Stiftungen, Art. 85/86
B-565/2015, B-812/2015 Seite 55 ZGB N 52 [nachfolgend: BK-RIEMER]). Mithin darf die Organisation der Stif- tung dann abgeändert werden, wenn dies im Interesse der Erfüllung des Stiftungszwecks liegt und aus unabweisbaren Gründen als geboten er- scheint, nicht aber dann, wenn eine andere Organisation lediglich optima- ler, nützlicher oder etwas zweckmässiger wäre oder überhaupt keine plau- siblen Gründe für die Abänderung vorgebracht werden können (BK-RIE- MER, Art. 85/86 ZGB N 50). Mit anderen Worten muss die Änderung bewir- ken, dass der Zweck wesentlich besser erreicht werden kann, während diese Verbesserung im Rahmen der alten Organisationsform nicht möglich wäre (SPRECHER/VON SALIS-LÜTOLF, a.a.O., S. 183). 10.9 Unklar ist, ob bei Organisationsänderungen nach Art. 85 ZGB, gleich wie bei unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde gemäss Art. 86b ZGB, nicht in Rechte Dritter eingegriffen werden darf. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden A ist es als qualifiziertes Schweigen des Gesetzge- bers anzuerkennen, dass Art. 85 ZGB keinen Drittrechtsvorbehalt enthalte, da es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen handle. Sie führen jedoch keine Quellen als Beleg an. In den Materialien zur Revision des Stiftungsrechts finden sich keine Ausführungen zum Drittrechtsvorbehalt bei wesentlichen Organisationsänderungen (BBl 2003 8168; 2003 8191 ff.; https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/gesetzgebung/archiv/stif- tungsrecht.html, besucht am 29.8.2016). RIEMER vertritt die Meinung, dass bei Änderungen der Stiftungsurkunde nicht nur nach Art. 86b ZGB, sondern auch nach Art. 85 ZGB keine Drittrechte beeinträchtigt werden dürfen (RIE- MER, Stiftungsrecht, Art. 85 ZGB N 14). Dies erscheint sinnvoll, denn es ist nicht einzusehen, weshalb nur unwesentliche, nicht aber wesentliche, ein- schneidende Änderungen in der Organisation keine Drittrechte verletzen dürfen. Dieser Meinung folgend würde sich die vom Stiftungsrat beantragte Revision von Art. 5 der Stiftungsurkunde als ungültig erweisen, greift doch die Aufhebung des Ernennungsrechts der Nachkommen offensichtlich in Drittrechte ein. Wie es sich damit verhält, kann jedoch vorliegend offenblei- ben, da die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 85 ZGB auch abgesehen von dem Eingriff in Drittrechte nicht erfüllt sind. 10.10 Eine Änderung der Organisation nach Art. 85 ZGB erfolgt nämlich, wie ausgeführt, stets nur im Hinblick auf die Wahrung des Stiftungszwecks und die Erhaltung des Stiftungsvermögens. Die Änderung muss im Hinblick auf dieses Ziel geboten und notwendig sein. Die Beschwerdeführenden A haben nicht dargelegt, inwiefern sich Stiftungszweck und –vermögen durch Abschaffung des Ernennungsrechts der Nachkommen wesentlich besser erhalten liessen, sie haben auch nicht überzeugend dargetan, dass das
B-565/2015, B-812/2015 Seite 56 Ernennungsrecht der Nachkommen Stiftungszweck und –vermögen ge- fährde und aus diesem Grund abgeschafft werden müsse. Ihre Argumen- tation beschränkt sich namentlich auf die Darlegung des angeblichen Stif- terwillens, die Stiftung von familiären Strukturen zu lösen, sowie die fachli- che, persönliche und gesundheitliche Unfähigkeit der Nachkommen, das Ernennungsrecht wahrzunehmen. Beide Vorbringen zielen jedoch an den eigentlichen Voraussetzungen vorbei. 10.11 Die Beschwerdeführenden A bringen zunächst hervor, die Urkunden- änderung sei vom Stifter selbst gewünscht und initiiert worden. Zum Nach- weis des Stifterwillens verweisen sie auf das Protokoll bzw. die Aufnahme der Stiftungsratssitzung vom 9. Januar 2014. Die Beschwerdegegner A wiederum berufen sich auf dieselbe Aufnahme, um darzulegen, die Urkun- denänderung habe gerade nicht dem Willen des Stifters entsprochen, son- dern dieser habe den Inhalt der Urkundenänderung nicht verstanden. Tat- sächlich beziehen sich die Aussagen des Stifters in der Sitzung vom 9. Ja- nuar 2014 namentlich auf das Erbe der Nachkommen und nicht auf deren Ernennungsrecht. Sodann wurde die Urkundenänderung den Teilnehmen- den nicht vom Stifter selbst vorgeschlagen. Die Behauptung des Be- schwerdeführers A2, der Stifter habe keine „Familien-Stiftung“ oder „Ste- fanini-Stiftung“ gewünscht, lässt sich der Tonaufnahme in diesen Worten nicht entnehmen. Entgegen dem von den Stiftungsräten G.___ und D.___ unterzeichneten Protokoll hat der Stifter zum Ende der Sitzung auch nicht jeden Anwesenden persönlich angefragt, ob jemand seine Nachkommen in den Stiftungsrat wählen möchte. Insofern bleibt im Dunkeln, ob sich der Stifter über den Inhalt der Urkundenänderung und deren Auswirkungen auf die Zukunft im Klaren war und ob diese tatsächlich seinem Willen ent- sprach. Die Parteien messen der Frage bei der Beurteilung der Änderungs- voraussetzungen gemäss Art. 85 ZGB indessen zuviel Gewicht bei. Sie übersehen, dass die Stiftung grundsätzlich ein starres, unbewegliches Ge- bilde ist und weder der Stifter noch andere Organträger ein Verfügungs- recht über die Stiftung besitzen, die Organisation oder den Zweck der Stif- tung somit nicht nach Gutdünken abändern dürfen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (BK-RIEMER, Art. 85/86 ZGB N 2; GRÜNINGER, a.a.O., ZGB 85/86 N 1; SPRECHER/VON SALIS-LÜTOLF, a.a.O., S. 179). Art. 85 ZGB macht nicht zur Voraussetzung, dass die Organisati- onsänderung dem Stifterwillen entsprechen soll, sondern dass sie zur Wahrung des Stiftungszwecks und Erhaltung des Vermögens dringend er- forderlich ist, sodass die Ausführungen der Parteien zum mutmasslichen Stifterwillen von vornherein ins Leere zielen. Auch geht es vorliegend nicht um die Auslegung einer unklaren Stiftungsbestimmung, sodass irrelevant
B-565/2015, B-812/2015 Seite 57 ist, ob die Stiftungsurkunde nach dem Willensprinzip oder dem Vertrauens- prinzip auszulegen ist; die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde- führers A2 sind somit ebenfalls unbehelflich. Auch spielt es keine Rolle, ob die Stiftungsräte den Willen des Stifters kennen und nach diesem handeln. 10.12 Die Beschwerdeführenden A stellen sich weiter auf den Standpunkt, die Beschwerdegegner A seien zur Ernennung von Stiftungsräten der SKKG ungeeignet. Als Gründe führen sie deren Verhalten während des Urkundenänderungsverfahrens und das mangelnde Interesse für die Stif- tung in der Vergangenheit, den Wohnort der Beschwerdegegnerin A1 in Irland, den Gesundheitszustand des Beschwerdegegners A2 sowie die mutmassliche Fremdsteuerung an. Keiner dieser Punkte vermag jedoch zu überzeugen. Bei dem Urkundenänderungsverfahren steht das Ernen- nungsrecht der Nachkommen auf dem Spiel. Dass sie dieses ihnen ge- mäss geltenden Stiftungsstatuten zustehende Recht unter anderem auch mit energischen Mitteln verteidigt haben, mag in mancherlei Hinsicht kriti- siert werden, ist aber auch verständlich und steht jedenfalls nicht im Zu- sammenhang zu der Fachkompetenz der von ihnen gewählten Stiftungs- räte oder ihrer Eignung als Wahlorgan. Im Gegenteil wird darin die Motiva- tion erkennbar, sich in die SKKG einzubringen. Die Stiftungsurkunde setzt sodann nicht voraus, dass das Wahlorgan in der Schweiz wohnhaft sein oder über besondere Fachkenntnisse verfügen muss. Namentlich hindert die allenfalls fehlende Kenntnis der Nachkommen in einem bestimmten Be- reich sie nicht daran, Personen in den Stiftungsrat zu wählen, die über ebendiese Kenntnisse verfügen, wie sie es mit ihrer Wahl vom 17. Dezem- ber 2014 entsprechend getan haben. Die Beschwerdeführenden A werfen den Beschwerdegegnern A sodann mit Hinblick auf einen gewählten Vertreter eines Immobilienunternehmens vor, sie seien fremdgesteuert. Indessen widersprechen sich die Beschwer- deführenden A, wenn sie einerseits fehlende Fachkenntnis bemängeln und andererseits eine Fremdsteuerung durch in den Stiftungsrat gewählte Per- sonen behaupten, die über Fachkenntnisse verfügen. Diese Unterstellun- gen wurden von den Beschwerdeführenden A durch keinerlei konkrete An- haltspunkte untermauert. Wie die Korrespondenz zwischen der Stiftungs- rätin D.___ und der Beschwerdegegnerin A1 belegt, hat sich die Beschwer- degegnerin A1 regelmässig nach ihrem Vater sowie der Stiftung erkundigt, während der Beschwerdegegner A2 seit Jahren für die Stiftung tätig ist. Fehlendes Interesse oder mangelnder Bezug zur SKKG kann ihnen somit ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Auch machen die Beschwerdeführen-
B-565/2015, B-812/2015 Seite 58 den A nicht überzeugend klar, weswegen der Beschwerdegegner A2 ge- sundheitlich nicht in der Lage sein soll, das Ernennungsrecht auszuüben. Ein Zeitungsinterview dient diesbezüglich nicht als Beleg, zudem demons- triert die Beschwerde des Beschwerdegegners A2, dass er gegenwärtig doch in der Lage ist, das Ernennungsrecht auszuüben. Spekulationen über die Nachfolge der Nachkommen des Stifters nach deren Ableben vermö- gen eine Notwendigkeit der Abschaffung ihres Ernennungsrechts ebenfalls nicht darzutun, zumal die Nachfolge von durch Kooptation ernannten Stif- tungsräten genauso unsicher wäre. Im Ergebnis haben die Beschwerde- führenden A mit ihren auf Befürchtungen und Mutmassungen beruhenden Vorbringen keine überzeugenden Argumente vorgebracht, weshalb die Nachkommen nicht in der Lage sein sollten, einen Stiftungsrat zu wählen, der den komplexen Verhältnissen der Stiftung gewachsen ist und weshalb sie Zweck und Vermögen der Stiftung schlechter bewahren würden als ein im Kooptationssystem ernannter Stiftungsrat. 10.13 Der Beschwerdeführer A2 beruft sich einerseits auf die Fachkenntnis und Geeignetheit der amtierenden Stiftungsräte, widerspricht sich aber so- dann, wenn er ausführt, die Frage der geeigneten Organisation hänge nicht von der gegenwärtigen Zusammensetzung des Stiftungsrats ab und selbst falls die Stiftungsräte ungeeignet wären, den Stiftungszweck zu erfüllen, sei es Aufgabe der Stiftungsaufsicht, ungeeignete Stiftungsräte auszu- wechseln. Seine Behauptung, das Risiko der ungeeigneten Stiftungsrats- besetzung durch die Nachkommen könne durch die Stiftungsaufsicht nicht kompensiert werden, da deren Trägheit und reaktive Funktionsweise noto- risch seien, entbehrt der Sachlichkeit und erschöpft sich in pauschalen Vor- würfen. Eine Notwendigkeit der Organisationsänderung nach Art. 85 ZGB ist mit dieser unkohärenten Argumentation nicht dargetan. Was sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin A1 angeht, durch Auswechseln des gesamten Stiftungsrats ginge wertvolles Know-how verloren, hat die Vor- instanz dieser Befürchtung in der angefochtenen Verfügung Rechnung ge- tragen und angekündigt, dass sie die Tätigkeit des Stiftungsrats zu Beginn verstärkt beaufsichtigen und, wenn notwendig, erforderliche Aufsichts- massnahmen ergreifen werde. Allenfalls werde die Begleitung durch einen Sachwalter notwendig sein. Einen solchen hat sie in der Zwischenzeit auch eingesetzt. Mit Dispositivziffer 5 der Verfügung forderte sie den neu er- nannten Stiftungsrat auf, ihr ein Geschäftskonzept einzureichen. Die Be- fürchtung des drohenden Wissensverlusts wird somit durch die Vorinstanz in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde abgefangen und vermag ebenfalls keine Organisationsänderung zu begründen.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 59 10.14 Die Beschwerdeführenden A bezeichnen das Wahlsystem der Koop- tation als zu einer fachlich hinreichenden und unabhängigen Besetzung des Stiftungsrats bestens geeignet. Die als Kooptation bezeichnete Bestel- lung der Stiftungsratsmietglieder durch Selbstergänzung ist in der Praxis zwar verbreitet, wird indessen in der Lehre kritisiert und erscheint wegen der fehlenden Unabhängigkeit des Wahlorgans riskant. Sie begünstigt Vet- ternwirtschaft und bietet keine Gewähr für eine objektive Wahl geeigneter und befähigter Stiftungsratsmitglieder; insofern vermag sie die zweckkon- forme Stiftungsverwaltung nur ungenügend zu gewährleisten und erman- gelt der Transparenz betreffend Bestellungskriterien und Auswahlverfahren (BAUMANN LORANT, a.a.O, S. 108). Es besteht die Gefahr, dass sich der Stiftungsrat immer wieder selbst perpetuiert, da er keiner wirksamen Kon- trolle ausgesetzt ist (ALEX FISCHER, Corporate Governance bei Stiftungen, Von der Selbstverständlichkeit des Guten, in: Kramer et. al. [Hrsg.], Fest- schrift für Peter Böckli, 2006, S. 663; KARL HOFSTETTER, Corporate Gover- nance, Herausforderung für Stiftungen, in: Philipp Egger [Hrsg.], Stiftungs- paradies Schweiz, Basel 2004, S. 47). Da sich das Wahlsystem der Koop- tation nicht besser dazu eignet, den Stiftungsrat mit kompetenten und un- abhängigen Personen zu besetzen, ist in ihm gegenüber dem Ernennungs- recht der Nachkommen kein Vorteil hinsichtlich Wahrung des Stiftungsver- mögens und –zwecks zu erblicken, welcher eine Organisationsänderung rechtfertigen würde. 10.15 Die Beschwerdeführerin A1 beruft sich ferner auf einen engen Zu- sammenhang zwischen Zweckerfüllung und Immobilienverwaltung, wes- halb Finanzierung und Zweckerfüllung gefährdet seien, wenn das Ernen- nungsrecht den Nachkommen zufallen würde. Dass Stiftungsvermögen und Stiftungszweck zusammenhängen, ist indessen nicht nur bei der SKKG der Fall, sondern trifft auf alle Stiftungen zu. Mit anderen Worten bedeutet jede Vermögensgefährdung auch eine Zweckgefährdung, da der Zweck ohne Vermögen nicht verwirklicht werden kann (BK-RIEMER, Art. 85/86 ZGB N 50). Die Beschwerdeführerin A1 hat nicht dargelegt, wa- rum die Nachkommen nicht in der Lage sein sollen, durch Wahl geeigneter Personen in den Stiftungsrat die Immobilienverwaltung und damit Finan- zierung der Stiftung sicherzustellen. 10.16 Die Beschwerdeführenden A haben somit nicht dargelegt, inwiefern es zur Erhaltung des Stiftungsvermögens oder zur Wahrung des Stiftungs- zwecks dringend erforderlich ist, das Ernennungsrecht der Nachkommen gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde abzuschaffen und durch das System der Kooptation des Stiftungsrats zu ersetzen. Damit braucht nicht auf die
B-565/2015, B-812/2015 Seite 60 Vorbringen der Beschwerdegegner A betreffend den Zusammenhang zwi- schen dem von ihnen geleisteten Erbverzicht sowie ihrer Einsitznahme in den Stiftungsrat bzw. Ausübung des Ernennungsrechts eingegangen zu werden. Die Vorinstanz hat den Antrag des Stiftungsrats vom 10. Januar 2014 auf Änderung der Urkunde und Genehmigung des Organisationsreg- lements sowie den ergänzendem Antrag vom 9. Dezember 2014 zu Recht abgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführenden A auf Aufhebung von Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sowie Genehmigung des Änderungsantrags vom 9./10. Januar 2014 ist folglich abzuweisen. 11. Im Ergebnis ist die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 zu be- stätigen und sind die dagegen erhobenen Beschwerden der Beschwerde- führenden A in den Verfahren B-1160/2015 und B-565/2015 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Beschwerde B-812/2015 der Beschwerdeführenden B ist nicht einzutreten. 12. 12.1 Das Gericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterlie- genden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten vor dem Bundes- verwaltungsgericht setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen, wobei zu den Auslagen auch die Kosten für die Beweiserhe- bung gehören (Art. 1 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Das Ge- richt kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Art. 3 und 4 VGKE hinausgehen, wenn besondere Gründe, na- mentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen (Art. 2 Abs. 2 VGKE). In Streitigkeiten ohne Vermögensinte- resse beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis Fr. 5‘000.–, in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse maximal Fr. 50‘000.– (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 3 und 4 VGKE). Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auf- erlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 6 VGKE). 12.2 Als nicht vermögensrechtlich gelten Streitigkeiten über ideelle Inhalte und Rechte, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 61 Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng ver- bunden sind. Ein Vermögensinteresse ist demgegenüber zu bejahen, wenn direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, der Ent- scheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein Streit- wert konkret beziffert werden kann. Für die Qualifikation als vermögens- rechtliche Streitigkeit ist somit massgeblich, ob der Rechtsgrund des strei- tigen Anspruchs im Vermögensrecht ruht beziehungsweise ob mit der Be- schwerde überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BVGE 2010/14 E. 8.1.1 f.; BGE 135 II 172 E. 3.1). Kann bei nicht vermögensrecht- lichen Streitigkeiten der Anteil des Unterliegens und Obsiegens nicht prä- zise berechnet werden, steht dem Gericht bei Festsetzung des Ver- teilschlüssels ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des BGer 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 13.2). 12.3 Vorliegende Streitigkeit betreffend Änderung der Stiftungsurkunde hinsichtlich des Ernennungsrechts der Nachkommen des Stifters ist als nicht vermögensrechtlich zu qualifizieren, ist doch die Einsitznahme in den Stiftungsrat sowie die Ausübung des Ernennungsrechts gemäss Stiftungs- urkunde nicht mit geldwerten Vorteilen verbunden. Der vorstehend er- wähnte Kostenrahmen bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse bean- sprucht indessen nur bei Einzelverfahren Geltung und kann bei mehrfach vereinigten Gesamtverfahren, wie dem vorliegenden, erhöht bzw. können die einzelnen Rahmenwerte zusammengezählt werden (BVGE 2011/19 E. 59.3; Urteil des BGer 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 13.1). Vorliegend wurden drei Verfahren vereinigt, ein Gutachten eingeholt und eine Parteiverhandlung durchgeführt, wobei auf eine Beschwerde nicht eingetreten wurde, der Instruktionsaufwand angesichts der Komplexität der Sache und den zahlreichen, auch unaufgeforderten, Eingaben der Parteien insgesamt jedoch beträchtlich war. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Verfahrenskosten für das vereinigte Verfahren auf Fr. 16‘000.– (einschliesslich Kosten des Gutachtens von Fr. 4‘352.–) fest- zulegen. Angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführenden A in der Hauptsache und ihrem Obsiegen betreffend das Nichteintreten auf die Be- schwerde B-812/2015 der Beschwerdegegner A rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden A die Verfahrenskosten zu drei Vierteln (Fr. 12‘000.–), den Beschwerdegegnern A zu einem Viertel (Fr. 4‘000.–) aufzuerlegen.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 62 12.4 Der von den Beschwerdeführenden A geschuldete Betrag von Fr. 12‘000.– wird den von ihnen im Verfahren B-565/2015 geleisteten Vor- schüssen von je Fr. 2‘500.– entnommen. Der geschuldete Restbetrag von Fr. 7‘000.– bzw. je Fr. 3‘500.– ist von ihnen innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Gerichtskasse zu überweisen. Der von den Beschwerdegegnern A zu zahlende Kostenanteil von Fr. 4‘000.– wird den von ihnen im Verfahren B-812/2015 geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 9‘000.– entnommen. Der überschüssige Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– bzw. je Fr. 2‘500.– wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 12.5 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Obsiegt die Partei nur teil- weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE; Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sie umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kosten- note oder, sofern keine solche eingereicht wird, auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die gegenseitig zu entrichtenden Parteientschädi- gungen von drei Vierteln und einem Viertel werden teilweise wettgeschla- gen, sodass die zu drei Vierteln unterliegenden Beschwerdeführenden A den Beschwerdegegnern A eine hälftige Parteientschädigung zu zahlen haben. Aufgrund des aktenkundigen und gebotenen Aufwands ist – in An- lehnung an die von der Dufour Advokatur eingereichte Kostennote vom 26. April 2016 von Fr. 36‘828.– bei geltend gemachtem Aufwand von 84.75 Stunden allein für das Verfahren B-812/2015 - von insgesamt 120 Arbeits- stunden auszugehen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 400.– (Art. 10 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 48‘000.– ergibt. Die Beschwerde- führenden A haben den Beschwerdegegnern A folglich eine anteilsmässig auf Fr. 24‘000.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag, Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) reduzierte Parteientschädigung zu entrichten.
B-565/2015, B-812/2015 Seite 63 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden A werden abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden B wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 16‘000.– werden den Beschwerdeführenden A im Umfang von Fr. 12‘000.– zu je Fr. 6‘000.– auferlegt und teilweise den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2‘500.– entnommen. Der ge- schuldete Restbetrag von Fr. 7‘000.– bzw. je Fr. 3‘500.– ist innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichts- kasse zu überweisen. Die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 4‘000.– werden den Beschwerdefüh- renden B auferlegt und den von ihnen im Verfahren geleisteten Vorschüs- sen von insgesamt Fr. 9‘000.– entnommen. Der überschüssige Kostenvor- schuss von Fr. 5‘000.– bzw. je Fr. 2‘500.– wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Den Beschwerdeführenden B wird für das Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 24‘000.– zu Lasten der Beschwerdeführenden A zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin A1 (Gerichtsurkunde; Beilagen: Einzahlungsschein, Kopie bzw. Doppel der unaufgeforderten Eingaben von D.___ und G.___ vom 7. September 2016, des Beschwerdeführers A2 vom 9. September 2016 sowie von D., F., G.___ und H.___ vom 24. September 2016) – den Beschwerdeführer A2 (Gerichtsurkunde; Beilagen: Einzahlungsschein, Kopie bzw. Doppel der unaufgeforderten Eingaben von D.___ und G.___ vom 7. September 2016 sowie von D., F., G.___ und H.___ vom 24. September 2016) – die Beschwerdegegner A (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformulare, Kopie bzw. Doppel der unaufgeforderten
B-565/2015, B-812/2015 Seite 64 Eingaben von D.___ und G.___ vom 7. September 2016, des Beschwerdeführers A2 vom 9. September 2016 sowie von D., F., G.___ und H.___ vom 24. September 2016) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie bzw. Doppel der unaufgeforderten Eingaben von D.___ und G.___ vom 7. September 2016, des Beschwerdeführers A2 vom 9. September 2016 sowie von D., F., G.___ und H.___ vom 24. September 2016) – den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Stephan Herren, c/o Grafenried & Cie Recht, Zeughausgasse 18. 3000 Bern 7 (Einschreiben; Beilagen: Kopie bzw. Doppel der unaufgeforderten Eingaben von D.___ und G.___ vom 7. September 2016, des Beschwerdeführers A2 vom 9. September 2016 sowie von D., F., G.___ und H.___ vom 24. September 2016) – den Beistand Rechtsanwalt Dr. Eric Buis, Buis Bürgi AG, Mühlebachstrasse 8, Postfach 672, 8024 Zürich (Einschreiben; Beilagen: Kopie bzw. Doppel der unaufgeforderten Eingaben von D.___ und G.___ vom 7. September 2016, des Beschwerdeführers A2 vom 9. September 2016 sowie von D., F., G.___ und H.___ vom 24. September 2016)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Agnieszka Taberska
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 11. Oktober 2016