B-5622/2018

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5622/2018

Abschreibungsentscheid vom 16. Juli 2020 Besetzung

Einzelrichter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber David Roth.

Parteien

A.______, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Maria Walter Burkhardt und Patrik Salzmann, Nater Dallafior Rechtsanwälte AG, Hottingerstrasse 21, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einstellung des Enforcementverfahrens/ Beschwerde gegen den Kostenentscheid.

B-5622/2018 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (hiernach: Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. August 2018 (hiernach: angefochtene Verfügung) das Enforcementverfahren gegen A.______ (hiernach: Be- schwerdeführer) einstellte (Dispositivziffer 1) und ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 18'000.– auferlegte (Dispositivziffer 2), dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. September 2018 vor Bundesverwaltungsgericht beantragte, es seien die Auferlegung von Ver- fahrenskosten in der angefochtenen Verfügung aufzuheben, ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine angemessene Ent- schädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren mit Zwi- schenverfügung vom 30. Oktober 2019 bis zur Eröffnung des Entscheids des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 2C_839/2019 mit Blick auf nicht auszuschliessende präjudizielle Wirkungen sistiert hat, dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts im besagten Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 4. Mai 2020 die Beschwerde betref- fend Verfahrenskosten gutgeheissen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 die Sistierung aufgehoben und das vorliegende Verfahren wieder auf- genommen sowie der Vorinstanz im Licht des vorerwähnten Urteils Gele- genheit zur Stellungnahme bis zum 17. August 2020 eingeräumt hat, wobei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden ist, die angefochtene Verfügung in Anwendung von Art. 58 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) innert derselben Frist in Wiedererwä- gung zu ziehen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juli 2020 die angefochtene Ver- fügung in Wiedererwägung gezogen hat, indem sie deren Dispositivziffer 2 aufgehoben und ihre Rechnung vom 29. August 2018 mit der Referenz- nummer [...] über Fr. 18'000.– an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter storniert sowie für den Erlass der neuen Verfügung keine Kosten erhoben hat,

B-5622/2018 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden, rechtzeitig erhobenen Beschwerde zuständig ist (Art. 54 Abs. 1 des Fi- nanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 50 Abs. 1 VwVG) und der Beschwer- deführer insbesondere den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– innert Frist geleistet hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung der Beschwerde fort- zusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass mit der vorliegenden Wiedererwägungsverfügung vom 14. Juli 2020 den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wurde, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden indes keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem Beschwerdeführer, der nach dem Gesagten keine Kosten zu tra- gen hat, der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz hingegen im Grundsatz dem Beschwerdeführer entschädigungspflichtig wird (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE) und obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote

B-5622/2018 Seite 4 festsetzt, andernfalls das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), wobei es sich praxisgemäss um eine Pauschale handelt und nicht abgeklärt wird, ob ein Mehrwertsteuer- Zuschlag zuzusprechen ist, dass die zuzusprechende Entschädigung für das vorliegende Verfahren angesichts des mit Bezug auf die anspruchsvollen Rechtsfragen gebote- nen Aufwands ermessensweise auf Fr. 8'000.– festzusetzen und die Vorinstanz zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu bezahlen.

B-5622/2018 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Wiedererwägung als gegenstands- los geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo David Roth

B-5622/2018 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 16. Juli 2020

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Schweiz
Region
Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-5622/2018
Entscheidungsdatum
16.07.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026