B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II

Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 705 25 60 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. B-562/2015 stm/rob/lii

Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015

Besetzung

Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Beatrice Rohner. In der Beschwerdesache

Parteien

Rola Security Systems AG, Baslerstrasse 30, 8048 Zürich, vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Patrik Blöchlinger und lic. iur. Marco Sulser, Klein Rechtsanwälte AG, Beethovenstrasse 7, Postfach 2755, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, KBB / Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und/oder Dr. Pandora Notter, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,

Vergabestelle,

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen - Freihändige Vergabe – Weiterführung der Wartung und des Supports der Software ORMA, SIMAP Meldungsnummer 846877 (Projekt-ID 120196),

B-562/2015 Seite 2 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Am 7. Januar 2015 veröffentlichte das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL, im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) den Zuschlag vom 27. November 2014 an die A.____ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin), mit dem als "Weiterführung der War- tung und des Supports der Software ORMA" betitelten Beschaffungsver- fahren; als Bedarfsstelle wird das Bundesamt für Polizei (fedpol) angege- ben. Gemäss Ziffer 1.3 der Zuschlagspublikation handelt es sich um ein freihändiges Verfahren. Der Preis in der Höhe von Fr. 8'646'068.- wird un- terteilt in einen Basisauftrag im Wert von Fr. 214'606.80 und einen Opti- onsauftrag im Wert von Fr. 8'431'461.20. B. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 27. Januar 2015 (Postein- gang: 28. Januar 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- gen die am 7. Januar 2015 publizierte Verfügung der Vergabestelle (SIMAP-Meldungsnummer 846877, Projekt-ID 120196) betreffend den ge- stützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. c VöB freihändig erfolgten Zuschlag erhoben. Sie beantragt, der Zuschlag sei aufzuheben und die Vergabestelle sei an- zuweisen, ein offenes oder selektives Verfahren durchzuführen. In pro- zessualer Hinsicht hat sie beantragt, es sei ihr vor dem Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 wurde superprovisorisch verfügt, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung einstweilen alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben haben, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren können, namentlich der Ab- schluss des Vertrages mit der Zuschlagsempfängerin. C.b Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 teilte die Vergabestelle mit, dass sie den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin am 27. November 2014 unter Beschwerdevorbehalt abgeschlossen habe.

B-562/2015 Seite 3 C.c Am 3. Februar 2015 ermächtigte der Instruktionsrichter die Vergabe- stelle einstweilen, Leistungen, welche für die Aufrechterhaltung der Funk- tionsfähigkeit der Software ORMA erforderlichen sind, bei der Zuschlags- empfängerin zu beziehen. Der weitergehende Bezug von Leistungen wurde ihr demgegenüber einstweilen untersagt. D. D.a Die Vergabestelle beantragte mit Stellungnahme vom 23. Februar 2015, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen. Mit der Stellungnahme reichte sie die Beilagen 1 bis 17 ein. D.b Die Vergabestelle reichte zudem mit separater Eingabe die Akten des Vergabeverfahrens mit Aktenverzeichnis ein mit dem Antrag, es sei der Be- schwerdeführerin nur Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, die im Ak- tenverzeichnis als "der Akteneinsicht zugänglich" bezeichnet seien. Die Beilagen 1 bis 17 stimmen mit den Dokumenten gemäss Aktenverzeichnis mit Ausnahme der Vollmacht (Beilage 1) überein. D.c Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 wurden der Beschwerdeführerin die seitens der Vergabestelle am 23. Februar 2015 offen gelegten Akten in teilweise geschwärzter Form zugestellt (Akten-Nr. 3, 5 [in geschwärzter Version], 16, 18 [in geschwärzter Version] und 19 [in geschwärzter Ver- sion]), wobei das Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin nach Abspra- che mit der Vergabestelle in ungeschwärzter Form zugestellt wurde. D.d Am 24. Februar 2015 erteilte die Vergabestelle auf Anfrage des In- struktionsrichters in Bezug auf die Beilage 17 (bzw. die Akten-Nr. 18 ge- mäss Aktenverzeichnis) "Begründung für die freihändige Vergabe" die Ein- willigung zur Offenlegung einiger abgedeckter Beträge. Dieses Aktenstück wurde der Beschwerdeführerin in dieser Form am 25. Februar 2015 zuge- stellt. E. E.a Die Beschwerdeführerin replizierte am 4. März 2015 zur Frage der Er- teilung der aufschiebenden Wirkung. Sie beantragte unter Änderung ihrer bisherigen prozessualen Anträge, der Beschwerde sei mit Bezug auf den Optionsauftrag im Wert von Fr. 8'431'461.20 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Vergabestelle sei indessen zu gestatten, die Leistungen des Basisauftrags bei der Zuschlagsempfängerin zu beziehen.

B-562/2015 Seite 4 E.b Mit Verfügung vom 4. März 2015 wurde die Vergabestelle ersucht, dem Gericht in Bezug auf den Vertrag zwischen ihr und der Zuschlagsempfän- gerin vom 27. November 2014 (Beilage 6 zur Stellungnahme der Vergabe- stelle vom 23. Februar 2015 bzw. Akten-Nr. 6) umgehend Abdeckungsvor- schläge zu unterbreiten. Daraufhin reichte die Vergabestelle am 5. März 2015 eine der Beschwerdeführerin zustellbare Version des Vertrags ein, welche dieser gleichentags zugestellt wurde. E.c Mit Eingabe vom 12. März 2015 beantragte die Vergabestelle, der An- trag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden könne; eventualiter sei es der Vergabestelle einst- weilen zu gestatten, die Leistungen des Grundauftrags sowie weitere für die Funktionsfähigkeit der Fachanwendung ORMA und die Weiterführung zeitkritischer Projekte erforderliche Leistungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 800'000.- (zuzügl. MwSt.) bei der Zuschlagsempfängerin zu beziehen. E.d Mit Verfügung vom 13. März 2015 wurden der Beschwerdeführerin die von der Vergabestelle am 12. März 2015 eingereichten Beilagen zugestellt. Zudem wurde der Schriftenwechsel zur Frage der aufschiebenden Wirkung geschlossen. F. F.a Die Vergabestelle wurde am 14. April 2015 ersucht, sich zur Offenle- gung zweier geschwärzter Stellen im Vertrag vom 27. November 2014 un- ter Ziffer 4 "Leistungen der Lieferantin" (Beilage 6 bzw. Akten-Nr. 6) an die Beschwerdeführerin zu äussern. Am 16. April 2015 erteilte die Vergabe- stelle ihre Zustimmung zur Offenlegung des entsprechenden Abschnitts, womit die von der Vergabestelle gleichzeitig eingereichte Version des Ver- trags vom 27. November 2014 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. G. Der Beschwerde wurde mit Zwischenentscheid vom 21. April 2015 grund- sätzlich die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wobei der Vergabestelle zu- gleich der Bezug von Teilleistungen gestattet wurde. Der Antrag der Be- schwerdeführerin auf Akteneinsicht wurde – soweit nicht im Rahmen der Instruktion erledigt – mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und den Aus- gang des Zwischenverfahrens abgewiesen, soweit verlangt worden war, die Akteneinsicht habe vor Ergehen des Zwischenentscheids zu erfolgen. H.

B-562/2015 Seite 5 H.a Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. April 2015 Gelegenheit gegeben worden war, ihre Akteneinsichtsanträge im Haupt- verfahren zu substantiieren, formulierte die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2015 ihre Akteneinsichtsanträge. Sie macht insbesondere geltend, ihr sei die Einsicht in Vergabeakten verwehrt worden, welche für die Beurteilung der Zulässigkeit der freihändigen Vergabe entscheidrelevant erscheinen würden, wobei die Beschwerdeführerin unter Rz. 1 insbesondere folgende Fragen anspricht: – was die verschiedenen Leistungen, die mit der freihändigen Vergabe beauftragt werden sollen, genau und konkret beinhalten; – ob und in welchem Umfang die beim Fedpol eingesetzten Module von ORMA der bei anderen Kunden der Zuschlagsempfängerin eingesetzten Standardsoftware entsprechen und in welchem Um- fang die Module von ORMA Individualentwicklungen sind, die im Auftrag des Fedpol entwickelt worden sind; – wer über welche Rechte an ORMA bzw. den einzelnen Modulen von ORMA, den darauf basierenden Anwendungen und den Schnittstellen zu Drittsystemen verfügt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind für die Beurteilung dieser Fra- gen die Akten-Nr. 1, 2, 4, 7 bis 15 und 17 gemäss Aktenverzeichnis der Vergabestelle relevant. Sie beantragt zudem gleichzeitig, die Vergabestelle sei aufzufordern, zwecks Vervollständigung der Akten ergänzende Unter- lagen einzureichen. Zusammenfassend ersucht die Beschwerdeführerin um Einsicht in die An- gaben bzw. Akten betreffend den Beschaffungs- bzw. Vertragsgegenstand, die Leistungspflichten, die Regelung der Immaterialgüter sowie die Ver- tragsdauer. H.b Am 12. Mai 2015 stellte die Vergabestelle den prozessualen Antrag, es seien die Akteneinsichtsanträge der Beschwerdeführerin abzuweisen. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, dass die Beschwerdeführerin einerseits nicht beschwerdelegitimiert sei, andererseits würden die ge- nannten Akten Geschäftsgeheimnisse mit sensiblen Daten enthalten. I. I.a Das Gericht stellte der Vergabestelle mit Verfügung vom 18. Mai 2015 gerichtliche Abdeckungsvorschläge der Akten-Nr. 1, 4 und 7 bis 14 und der

B-562/2015 Seite 6 Zuschlagsempfängerin Abdeckungsvorschläge der Akten-Nr. 1, 2 und 7 bis 15 zur Stellungnahme zu. I.b Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 beantragt die Vergabestelle, es seien die beigelegten Abdeckungsvorschläge zu berücksichtigen, sofern der Be- schwerdeführerin Einsicht in die Akten-Nr. 1, 4 und 7 bis 14 gewährt wer- den sollte. I.c Die Zuschlagsempfängerin lehnte mit Eingabe vom 26. Mai 2015 die Offenlegung der Akten, welche Einblick in ihre Geschäfts- und Betriebsge- heimnisse gewähren, grundsätzlich ab und reichte gleichzeitig, für den Fall, dass das Gericht die Akten dennoch der Beschwerdeführerin zustellen würde, eigene Abdeckungsvorschläge der Akten-Nr. 1, 2 und 7 bis 15 ein. J. J.a Der Instruktionsrichter erarbeitete mit der Zuschlagsempfängerin am

  1. Juni 2015 unter Berücksichtigung ihrer Geheimhaltungsinteressen tele- fonisch Abdeckungsvorschläge betreffend die Akten-Nr. 1, 2 und 7 bis 15, welche der Zuschlagsempfängerin und der Vergabestelle gleichentags zur Stellungnahme zugestellt wurden. Gleichzeitig wurde der Vergabestelle angezeigt, dass das Aktenstück Nr. 4 der Beschwerdeführerin prima facie in der vom Gericht abgedeckten Form zuzustellen ist. J.b Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 ersuchte die Vergabestelle betreffend die ihnen am 1. Juni 2015 zugestellten gerichtlichen Abdeckungsvor- schläge, es seien die mit Eingabe vom 26. Mai 2015 beigelegten Abde- ckungsvorschläge zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführerin ansons- ten Amtsgeheimnisse offengelegt werden würden. In diesem Zusammen- hang lehnte die Vergabestelle eine telefonische Erörterung der Abde- ckungsvorschläge zwecks Substantiierung der öffentlichen Geheimhal- tungsinteressen ab und wies darauf hin, dass die Zuschlagsempfängerin nur in Hinblick auf ihre eigenen Geschäftsgeheimnisse ihre Zustimmung betreffend die Akteneinsicht erteilen könne.

K. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wurden der Vergabestelle die mit der Zu- schlagsempfängerin am 8. Juni 2015 endgültig bereinigten gerichtlichen Abdeckungsvorschläge zugestellt.

B-562/2015 Seite 7

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Verfügungen über den Zuschlag oder den Ausschluss in Verga- beverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Bst. a und d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB, SR 172.056.1). Das gilt namentlich für den Zuschlag im freihändigen Verfah- ren, soweit geltend gemacht wird, der in Frage stehende Auftrag hätte nicht freihändig vergeben werden dürfen (BGE 137 II 313 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet während hängigem Verfahren auch über Anträge um Gewährung der Akteneinsicht (Zwischenverfügung des BVGer B-369/2014 vom 11. September 2014 S. 4 und B-2675/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 1.1). Der Entscheid über die Akteneinsicht liegt in der Zuständigkeit des Instruktionsrichters (Art. 39 Abs. 1 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Zwischen- verfügung des BVGer B-2675/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 1.2 mit Hin- weisen). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und VGG nichts anderes bestim- men (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt konkret Einsicht in folgende Akten- nummern: Nr. 1 "Vertrag Nr. 40311060850 vom 7. Juli 2011"; Nr. 2 "Offerte der Zuschlagsempfängerin vom 12. April 2011"; Nr. 4 "Konzeptblatt" vom 28. Juni 2011; Nr. 7 "Vertragsurkunde Nr. 403.000-1 vom 26. April 2002"; Nr. 8 "Spezifikationsblatt Nr. 1 zu Vertragsurkunde Nr. 403.000-1"; Nr. 9 "Spezifikationsblatt Nr. 2 zu Vertragsurkunde Nr. 403.000-1"; Nr. 10 "Ver- tragsurkunde Nr. 403.000-2 vom 3. Juli 2007"; Nr. 11 "Spezifikationsblatt zu Vertragsurkunde Nr. 403.000-2"; Nr. 12 "Rahmenvertrag Nr. SW-1- A.-2011" vom 15. Juni 2011; Nr. 13 "Spezifikationsblatt Nr. 2 zu Rah- menvertrag Nr. SW-1- A.-2011"; Nr. 14 "Spezifikationsblatt Nr. 3 zu Rahmenvertrag Nr. SW-1- A.____-2011" und Nr. 15 "Offerte der Zuschlags- empfängerin vom 12. November 2014" und Nr. 17 "Konzeptblatt (internes

B-562/2015 Seite 8 Dokument) vom 17. Januar 2015" . Daneben beantragt die Beschwerde- führerin, dass die Vergabestelle dem Gericht folgende zusätzlichen Akten- stücke einreicht: "- Ausschreibungsunterlagen des Einladungsverfahrens von 2003 und der Vertrag, mit welchem ORMA bei der Zuschlagsempfängerin beschafft wurde bzw. mit welchem die Zuschlagsempfängerin mit der Entwicklung beauftragt worden war;

  • Wartungsvertrag Nr. 403.000-2 vom 28. Juni 2007 (vgl. E. 5.8.2 auf S. 23 des Zwischenentscheids);
  • Alle Vertragsbestandteile gemäss Ziffer 2 in der Beilage 6 der Vergabestelle, sofern nicht bereits in den Vergabeakten (was die Beschwerdeführerin auf- grund der Abdeckungen nicht nachvollziehen kann);
  • Die Verträge gemäss Kpt. C in der Beilage 6 der Vergabestelle, sofern nicht bereits in den Vergabeakten (was die Beschwerdeführerin aufgrund der Abde- ckungen nicht nachvollziehen kann);
  • Die Verträge gemäss Ziff. 10 in der Beilage 6 der Vergabestelle, sofern nicht bereits in den Vergabeakten (was die Beschwerdeführerin aufgrund der Abde- ckungen nicht nachvollziehen kann);
  • Weitere Vereinbarungen, Abrechnungen, Bestellungen, Auftragserteilungen und Dokumentationen, aus welchen die Punkte gemäss Rz. 1 hervorgehen." 2.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Anträge der Beschwerdefüh- rerin nur auf tatsächlich bestehende Akten beziehen können. Dies setzt wiederum voraus, dass die Vergabestelle die Akten einerseits korrekt führt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.90) und ande- rerseits dem Gericht vollständig vorlegt (Art. XX Ziffern 4 und 6 Bst. g des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Be- schaffungswesen [Government Procurement Agreement, GPA, SR 0.632.231.422]; Zwischenverfügung des BVGer B-1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 2.2; vgl. zum Ganzen PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1364 mit Hinweisen). Das Gericht hat die Vergabestelle namentlich mit Verfügung vom 18. Mai 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass sämtliche das Vergabeverfahren betreffende Aktenstücke einzureichen sind. Die Vergabestelle bestätigte daraufhin, sie habe die Akten dem Gericht vollständig eingereicht. Auf- grund dieser Ausgangslage erscheint es sachgerecht, einstweilen nur über

B-562/2015 Seite 9 die Akteneinsichtseinträge betreffend bereits eingereichte Aktenstücke zu entscheiden, was der Beschwerdeführerin auch erlaubt, sich ein besseres Bild zu machen in Bezug auf möglicherweise noch beizuziehende Akten. Sie wird im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit erhalten, ihre ent- sprechenden Anträge allenfalls zu erneuern. 2.3 Die Vergabestelle begründet den Antrag, es seien der Beschwerdefüh- rerin keine Akten offenzulegen unter anderem damit, dass diese nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Sie hat aber keinen Antrag gestellt, den Schrif- tenwechsel im Hauptverfahren einstweilen auf die Eintretensfrage zu be- grenzen. Wird über die Beschwerdelegitimation erst im Endentscheid be- funden, ist die Beschwerdeführerin berechtigt, die ihr als Partei zustehen- den Verfahrensrechte wahrzunehmen (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen, 2008, Rz. 10 zu Art. 26). Ausserdem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid zur aufschiebenden Wirkung vom 21. April 2015 festgehalten, dass zumindest nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten (vgl. E. 4.6.2, wobei die Legitimation prima facie insoweit ungünstiger beurteilt worden ist, als die Beschwerdeführerin sinngemäss verlangt, anstelle von Wartungs- und Supportarbeiten inkl. Optionen sei ein Systemwechsel zu ihrem Produkt vorzunehmen). Im Übrigen unterstehen gerade diejenigen Aktenstücke, welche im Rahmen der Prüfung der Legitimation relevant sind, auch bei zweifelhafter Legitimation grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht (Urteil des BVGer B-1687/2010 vom 21. Juni 2011, auszugsweise publiziert als BVGE 2011/17, E. 9 mit Hinweisen; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1368 mit Hinweisen). Das gilt in Bezug auf freihändige Vergaben na- mentlich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Eintretens- frage (BGE 137 II 313 ff.) insbesondere für die Frage des Beschaffungsge- genstands. Demnach kann mit den Vorbehalten in Bezug auf die Legitima- tion allein nicht bereits auf die Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts geschlossen werden. Es ist vielmehr zu prüfen, ob öffentliche oder private Interessen der Offenlegung der Akten bzw. bestimmter Ausschnitte entge- genstehen. 3. 3.1 Die in den Art. 26 ff. VwVG getroffene Regelung zur Akteneinsicht er- weist sich als Konkretisierung der allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

B-562/2015 Seite 10 1999 (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht (BGE 120 IV 242 E. 2c/aa S. 244; vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCH- GER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, Zürich 2009, Rz. 10 zu Art. 26). Die Gewährung der Akten- einsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme. Diese Prin- zipien gelten auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Beschwerdeführerin Anspruch darauf, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen. Vom allgemeinen Einsichtsrecht ausgenommen bleiben freilich jene Akten, bezüglich derer ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse vorliegt (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-2675/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2 Soweit hinsichtlich bestimmter Aktenstücke ein überwiegendes Ge- heimhaltungsinteresse zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass – wenn möglich – eine teilweise Einsichtsge- währung (insbesondere durch Abdeckung gewisser Namen oder Stellen bzw. Entfernen einzelner Seiten) zu erfolgen hat. Grundsätzlich ist die Form zu wählen, welche die Einsicht am wenigsten einschränkt, sofern sie mit vertretbarem Aufwand umgesetzt werden kann (Zwischenverfügung des BVGer B-369/2014 vom 11. September 2014 S. 5; GALLI/ MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1366, sowie MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 245 f. mit Hinweisen). Selbst am Verfahren nicht beteiligten Anbietern ist in Bezug auf ihre Geheimhal- tungsinteressen das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. dazu die Zwi- schenverfügung des BVGer B-3604/2007 vom 16. November 2007 E. 2.4 in fine mit Hinweisen). 3.3 Der Grundsatz, das Vergabeverfahren transparent zu gestalten, wird in Art. 1 Abs. 1 lit. a BöB ausdrücklich festgehalten. Das Transparenzgebot wirkt sich in allen Phasen des Vergabeverfahrens aus, wobei zwischen der Transparenz ex ante – Klarheit im Voraus – und der Transparenz ex post – Verständlichkeit im Nachhinein – unterschieden wird (MARTIN BEYELER, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich/ Basel/Genf 2008, Rz. 23 ff.). Die Ex-post-Transparenz soll demgegenüber in erster Linie den Rechtsschutz garantieren. Ob ein Vergabeverfahren rechtmässig ist, lässt sich nur beurteilen, wenn ersichtlich ist, unter Berück- sichtigung welcher Grundlagen, Kriterien und Überlegungen die Vergabe- stelle entschieden hat (MARTIN BEYELER, a.a.O., Rz. 28 ff.). Das Transpa- renzprinzip gilt als Voraussetzung für einen effektiven Rechtsschutz. Denn

B-562/2015 Seite 11 ohne hinreichende Dokumentation lässt sich der Verdacht auf Ungleichbe- handlung nachträglich weder bestätigen noch widerlegen (MARTIN BEYE- LER, a.a.O., Rz. 30 f. und 35; ELISABETH LANG, Der Grundsatz der Trans- parenz im öffentlichen Beschaffungsrecht, in: Festschrift 100 Jahre Aar- gauischer Anwaltsverband, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 109 f.). 3.4 Verweigert werden darf die Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungs- internen Meinungsbildung dienen und insofern lediglich für den behörden- internen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitbe- richte, Hilfsbelege etc.; vgl. etwa die Zwischenverfügung des BVGer C-4398/2008 vom 18. November 2008 mit Hinweisen; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 147). Dies entspricht bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Die Meinungsbildung innerhalb der Behörde soll nicht vor der Öffentlichkeit ausgebreitet werden (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kom- mentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 51 zu Art. 29 BV mit Hin- weisen auf die Judikatur). In der Literatur ist die Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten allerdings umstritten (vgl. BVGE 2007/14, E. 6.2 mit Hinweisen; zum Stand der Diskussion im Vergaberecht vgl. etwa GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1369). Problematisch erscheint die Rechtsfigur der internen Akten namentlich dort, wo den entsprechen- den Dokumenten Beweiswert zukommt (STEPHAN C. BRUNNER, a.a.O., Rz. 39 zu Art. 26 VwVG). Entsprechend gelten Berichte und Gutachten zu strei- tigen Sachverhaltsfragen nicht als interne Akten (MICHELE ALBERTINI, a.a.O., S. 230). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den Be- reich der Evaluation von Teilnahmeanträgen und Offerten wohl die Sphäre der Konkurrenten der Beschwerdeführerin, nicht aber diejenige der Verga- bestelle schützenswert ist, deren Vorgehen ja gerade richterlicher Prüfung zugänglich gemacht werden soll (vgl. zum Ganzen die Zwischenverfügung des BVGer B-6177/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5.1). 3.5 Schliesslich bleibt in genereller Weise festzuhalten, dass das Bundes- verwaltungsgericht gestützt auf Art. 28 VwVG zum Nachteil einer Partei nur dann auf Aktenstücke abstellen darf, wenn die betroffene Partei von deren wesentlichem Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde und ihr ausserdem die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu nennen (Zwischenverfügung des BVGer B- 1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.4).

B-562/2015 Seite 12 4. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vergabestelle in ihren Ausführungen nicht durchwegs konkrete Amtsgeheimnisse oder öffentliche Interessen geltend macht, welche der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstehen würden. Sie verlangt weitgehend nur in allgemeiner Weise, dass die Akten- einsicht auf Akten zu beschränken sei, welche nicht unter das Amtsgeheim- nis fallen (vgl. Stellungnahme der Vergabestelle vom 12. Mai 2015, Rz. 2). Indessen liegt es schon aufgrund der Tatsache, dass das fedpol als Be- darfsstelle genannt ist, auf der Hand, dass mit dem vorliegenden Beschaf- fungsgegenstand sicherheitsrelevante Sachverhalte in Zusammenhang stehen. So führt die Vergabestelle aus, dass ORMA mit einer grossen An- zahl sicherheitssensitiver Umsysteme, wie dem Schengener Informations- system (SIS), dem nationalen VISA-Informationssystem (ZEMIS) und ca. 15 weiteren Systemen von nationaler Wichtigkeit vernetzt sei. Der System- verbund ORMA sei insbesondere für die Arbeiten der Hauptabteilung Bun- deskriminalpolizei (BKP), die Abteilungen Internationale Polizeikooperation sowie der Einsatzzentrale von grosser Bedeutung (vgl. Stellungnahme vom 23. Februar 2015, Rz. 7 f.). Angesichts dessen ist grundsätzlich fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres sämtliche Ak- ten in ungeschwärzter Form zugestellt werden können. Die einzelnen Passagen in den jeweiligen Akten sind im Folgenden zu prüfen. Ausserdem bedeutet selbst die Gewährung der Akteneinsicht nicht, dass auch gegen- über der Öffentlichkeit keine Geheimhaltungsinteressen bestehen (vgl. dazu E. 6 hiernach). 4.2 Die Beschwerdeführerin verlangt Einsicht in die Verträge zwischen der Vergabestelle und der Zuschlagsempfängerin (Akten-Nr. 1, 7, 10, 12) mit Anhängen (Akten-Nr. 8, 9, 11, 13, 14). Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Einsicht damit, dass diese Akten für die Beurteilung der Zulässigkeit der freihändigen Vergabe entscheidrelevant erscheinen (vgl. Stellungnahme vom 4. Mai 2015, Rz. 1). Während die Zuschlagsempfän- gerin einem gerichtlichen Abdeckungsvorschlag der genannten Aktenstü- cke zugestimmt hat, wehrt sich die Vergabestelle gegen eine Offenlegung. Sie bringt vor, dass diese vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen seien, weil sie Geschäftsgeheimnisse mit sensiblen Daten enthalten würden. Aus- serdem sind die Aktenstücke nach Ansicht der Vergabestelle nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Stellungnahme vom 12. Mai 2015). Sollte der Beschwerdeführerin dennoch Einsicht in die Verträge mit entsprechenden Anhängen gewährt werden, seien ihre Abdeckungsvor- schläge vom 26. Mai 2015 zu beachten.

B-562/2015 Seite 13 In einem ersten Schritt ist die Offenlegung der Verträge und der Anhänge aus Sicht der Zuschlagsempfängerin zu prüfen, wonach in einem zweiten Schritt auf die Abdeckungsvorschläge der Vergabestelle einzugehen ist. 4.2.1 Als Geschäftsgeheimnis gelten insbesondere nicht allgemein be- kannte Angaben betreffend technische Problemlösung und Detailkalkulati- onen (Zwischenentscheid des BVGer B-2675/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 5.2 und E. 5.4). Die Zuschlagsempfängerin hat bezüglich die Verträge mit entsprechenden Anhängen keine Einwände gegen den gerichtlichen Abdeckungsvorschlag vom 1. Juni 2015 bzw. 9. Juni 2015 erhoben. Folg- lich kann diese Version aus Sicht der Geheimnisträgerin der Beschwerde- führerin zugestellt. Wie bei der Abdeckung der Offerten (vgl. E. 4.4.2 hier- nach) werden im Wesentlichen die Versionen bzw. Jahresangaben der ein- zelnen Systeme bzw. Lizenzen und Softwares sowie Preis- und Mengen- angaben abgedeckt. Abgedeckt werden auch die Anzahl User pro Lizenz und die User- bzw. Lizenzart. Dabei handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, die der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen sind. Die Zuschlagsempfängerin hat indessen zugestimmt, bestimmte ab- gedeckte Angaben in Bezug auf die Kostenstruktur zusammenfassend dar- zustellen. So gibt das Gericht im Vertrag vom 7. Juli 2011 (Akten-Nr. 1, Seite 7) an, das Verhältnis zwischen der Position "Einmalige Kosten als Upgrade-Lizenzen" und der Position "Einmalige Kosten als Dienstleistun- gen" betrage grob 2:1. Weiter wird in Bezug auf die Lizenzkosten für die optionalen Leistungen 2012 bis 2015 festgehalten, dass diese sich im ho- hen einstelligen Bereich der Gesamtkosten befinden. Beim Spezifikations- blatt Nr. 3 (Akten-Nr. 14, Seite 1) wird ausserdem angegeben, dass das Verhältnis zwischen Standardsoftware und Individualsoftware grob 3:1 be- trage. 4.2.2 Die Vergabestelle bringt namentlich Geschäftsgeheimnisse vor, auf- grund deren der Beschwerdeführerin bestimmte Passagen nicht offenge- legt werden dürfen. Wie die Vergabestelle jedoch zu Recht ausführt, kann Akteneinsicht dann gewährt werden, wenn die Zuschlagsempfängerin der Offenlegung gegenüber dem Gericht zustimmen würde (vgl. Stellung- nahme vom 12. Mai 2015, Rz. 5). Dies ist vorliegend geschehen, weshalb im Folgenden bezüglich der Vorbringen der Vergabestelle nur auf öffentli- che Geheimhaltungsinteressen einzugehen ist. 4.2.3 Die Abdeckungsvorschläge der Vergabestelle betreffend die Verträge mit Anhängen verunmöglichen es der Beschwerdeführerin im Ergebnis,

B-562/2015 Seite 14 den Auftragsgegenstand überhaupt zu erfassen. Da im freihändigen Ver- fahren keine Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen, etwa ein Pflichtenheft, zugänglich sind, sind die Informationen zum Beschaffungs- gegenstand namentlich aus dem Zuschlag, der Offerte der Zuschlagsemp- fängerin sowie den Verträgen zwischen Vergabestelle und der Zuschlags- empfängerin ersichtlich. Angesichts des Grundsatzes der Ex-post-Trans- parenz ist der Beschwerdeführerin zumindest nachvollziehbar zu machen, um welchen Auftragsgegenstand es sich vorliegend handelt (vgl. dazu E. 3.3 hiervor). Aufgrund dessen sind die entsprechenden Beschreibungen des Beschaffungsgegenstands der Beschwerdeführerin, wo sie keine Ge- heimhaltungsinteressen der Zuschlagsempfängerin betreffen, offenzule- gen. Zudem ist die Einsicht in die Akten nicht nur auf die vorliegend strittige freihändige Vergabe zu beschränken. Zum Submissionsverfahren gehören jedenfalls im vorliegenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass unter den Parteien strittig ist, ob die vertraglichen immaterialgüterrechtlichen Ab- reden die Vergabe an andere Anbieter (wie etwa die Beschwerdeführerin) ausschliessen, auch die früheren Verträge zwischen der Vergabestelle und der Zuschlagsempfängerin (vgl. dazu mutatis mutandis die Zwischenverfü- gung des BVGer B-1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 2.5 f.). Nur damit ist die Beschwerdeführerin in der Lage, den Auftragsgegenstand, den Ablauf und die Grundlagen der strittigen Vergabe zu erfassen. Dasselbe gilt für Anga- ben, die die Beschaffungsstrategie der Vergabestelle beschreiben. Dem- nach ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich in folgende Abschnitte, ent- gegen den Abdeckungsvorschlägen der Vergabestelle, Einsicht zu gewäh- ren: Akten-Nr. 1 (Seite 2), wo die Ausgangslage, die Projektbeschreibung, die Ziele des Werkvertrags sowie den Vertragsgegenstand thematisiert werden; Akten-Nr. 1 (Seite 4), wo die Leistungen der Zuschlagsempfänge- rin zusammengefasst werden; Akten-Nr. 13, Seite 2 sowie Akten-Nr. 14, Seite 2, wo Begriffe definiert werden. 4.2.4 Die Vergabestelle ersucht, den Namen des Leistungsempfängers ab- zudecken (Akten-Nr. 1, Seite 1; Akten-Nr. 4). Dass das Bundesamt für Po- lizei – fedpol Bedarfsstelle der vorliegenden Vergabe ist, geht indessen be- reits aus dem Zuschlag vom 7. Januar 2015 hervor, weshalb diesbezüglich kein Geheimhaltungsinteresse besteht. Ebenfalls aus dem Zuschlag geht die Firma der Zuschlagsempfängerin hervor. Ausserdem ist im Rahmen ei- ner freihändigen Vergabe auch die Frage, seit wann die Zuschlagsempfän- gerin für die Vergabestelle tätig ist, ohne besondere Interessenlage, wel- che die Vergabestelle vorliegend nicht behauptet, als solche nicht geheim- haltungsbedürfig. Damit ist der Name der Zuschlagsempfängerin mit Ad- resse entgegen dem Ersuchen der Vergabestelle in den Akten-Nr. 1, 4, 7,

B-562/2015 Seite 15 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14) offenzulegen. Nicht abzudecken sind auch die Vertragsnummern in den Akten-Nr. 1, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14. Der Beschwerdeführerin wurde das Aktenverzeichnis mit Verfügung vom 24. Februar 2015 in ungeschwärzter Form – nachdem die Vergabestelle dazu ihr Einverständnis erteilt hatte – zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat da- mit bereits Kenntnis über die von der Vergabestelle nun beantragten Abde- ckungen der Vertragsnummern. Hingegen sind die Nummern zur Firma/Li- zenzgeber (Akten-Nr. 7, Seite 1; Akten-Nr. 8, Seite 1; Akten-Nr. 9, Seite 1; Akten-Nr. 10, Seite 1; Akten-Nr. 11, Seite 1) abzudecken sowie die Mate- rial-Nr., die Bestell-Nr. und die Co-Innenauftrags-Nr. (Akten-Nr. 8, Seite 1; Akten-Nr. 9, Seite 1; Akten-Nr. 10, Seite 1; Akten-Nr. 13, Seite 1; Akten-Nr. 14, Seite 1) und die Angebots-Nr. (Akten-Nr. 1, Seite 3; Akten-Nr. 10, Seite 1). Die Vergabestelle ersucht weiter um Abdeckung der Vertragsbestand- teile in den Akten-Nr. 1 (Seite 3), 7 (Seite 1), 10 (Seite 1) und 12 (Seite 2). Darunter fallen namentlich die Angaben zu den im Vertrag integrierten und damit anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Verweis auf AGBs ist als solcher nicht geheimhaltungsbedürftig; ausserdem lassen sich aus den AGBs keine Schlüsse auf sicherheitsrelevante Angaben zie- hen. Die Vertragsbestandteile sind der Beschwerdeführerin demnach of- fenzulegen. Die Namen der am Projekt involvierten Personen bzw. deren Unterschriften sind aufgrund überwiegender Interessen der Vergabestelle abzudecken (Akten-Nr. 1, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14), zumal die Beschwer- deführerin in Bezug auf die involvierten Personen keine Rügen erhebt. Ausserdem sind die Angaben zum Installationsort und zum Erfüllungsort aus sicherheitsrelevanten Überlegungen abzudecken (Akten-Nr. 7, Seite 1; Akten-Nr. 8, Seite 1; Akten-Nr. 9, Seite 1; Akten-Nr. 10, Seite 1; Akten-Nr. 11, Seite 1; Akten-Nr. 13, Seite 1; Akten-Nr. 14, Seite 1). Soweit die Abde- ckungsvorschläge der Vergabestelle dies nicht durchwegs gewährleisten, werden sie durch das Gericht von Amtes wegen ergänzt (Akten-Nr. 1, 8, 9, 11 und 13). Die Beschwerdeführerin erhält zudem keine Einsicht in Anga- ben zur Rechnungsstellung (Akten-Nr. 7, Seite 2; Akten-Nr. 10, Seite 2; Akten-Nr. 12, Seite 4). Nicht ersichtlich ist hingegen, weshalb der Abnah- metermin (Akten-Nr. 1, Seite 7) abzudecken ist. Diesbezüglich bestehen entgegen der Ansicht der Vergabestelle keine überwiegenden öffentlichen Interessen, welche die Abdeckung des Abnahmedatums rechtfertigen wür- den. Die übrigen von der Vergabestelle beantragten Abdeckungen nament- lich bezüglich Angaben und Preiskalkulation der Lizenzen und Software- systeme betreffen ausschliesslich Geschäftsgeheimnisse der Zuschlags- empfängerin. Wie unter E. 4.2.1 hiervor erläutert, hat die Zuschlagsemp- fängerin dem gerichtlichen Abdeckungsvorschlag zugestimmt, weshalb auf

B-562/2015 Seite 16 die entsprechenden Abdeckungsvorschläge der Vergabestelle nicht näher einzugehen ist. 4.2.5 Zusammenfassend sind die Akten-Nr. 1, 7, 10, 12 (Verträge) sowie die Akten-Nr. 8, 9, 11, 13, 14 (Anhänge) der Beschwerdeführerin mit den genannten Abdeckungen zuzustellen. 4.3 Die Beschwerdeführerin ersucht weiter um Einsicht in die Konzeptblät- ter der Vergabestelle (Akten-Nr. 4 und 17). Nach Ansicht der Vergabestelle handelt es sich um interne Dokumente, die grundsätzlich nicht offenzule- gen seien. Wie unter E. 3.3 aufgeführt, sind interne Akten nicht grundsätzlich von der Akteneinsicht auszunehmen. Die Vergabestelle kann nicht durch die Be- zeichnung als "intern" bestimmen, welche Dokumente in grundsätzlicher Weise von der Akteneinsicht auszunehmen sind. Massgebend ist vielmehr der Charakter der Dokumente. Persönliche Notizen oder Gedächtnisstüt- zen bzw. Arbeitshilfsmittel von Sachbearbeitern unterliegen dabei nicht der Akteneinsicht (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 2.3 mit Hinweis auf CHRISTOPH C. BRUNNER, a.a.O., Rz. 38 zu Art. 26). Auch in behördeninternen Rechtsabklärungen bzw. Parteimemoran- den von damit beauftragten Rechtsberatern besteht – soweit diesen keinen Beweischarakter zukommt – kein Recht auf Akteneinsicht (Zwischenverfü- gung des BVGer B-1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 2.3 sowie Zwischenent- scheid des BVGer B-6177/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5). Bei den in Frage stehenden Konzeptblättern handelt es sich jedoch weder um per- sönliche Aufzeichnungen noch um Abklärungen zu strittigen Rechtsfragen. Vielmehr handelt es sich um eine kurze Zusammenfassung des strittigen Projekts auf je einer Seite. In den Konzeptblättern sind denn auch nicht mehr Informationen enthalten, als etwa in den Verträgen zwischen der Vergabestelle und der Zuschlagsempfängerin. Die Konzeptblätter dienen schliesslich auch nicht der Meinungsbildung der Vergabestelle, da diese vielmehr als Grundlage des Vergabeprojekts dienen (vgl. dazu GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1369). Abgedeckt werden hingegen die Na- men der beteiligten Personen, deren Unterschriften sowie die Bestellnum- mer (Akten-Nr. 4 und 17) und die als Kunden auftretenden Bundesstellen, soweit deren Nennung Rückschlüsse auf den genauen Leistungsort zulas- sen würde (Akten-Nr. 4).

B-562/2015 Seite 17 4.4 Strittig ist weiter die Einsicht in die Offertunterlagen der Zuschlagsemp- fängerin (Akten-Nr. 2 und 15). Die Beschwerdeführerin begründet den An- trag auf Einsicht in diese Unterlagen grundsätzlich damit, dass diese für die Beurteilung der Zulässigkeit der freihändigen Vergabe entscheidrele- vant erscheinen. 4.4.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung besteht im Rechtsmittelverfahren in Vergabesachen ohne Zustimmung der Betroffenen insbesondere kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten, da das in anderen Bereichen übliche allgemeine Akteneinsichtsrecht gegenüber dem Interesse der Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Ge- schäftsgeheimnisse sowie des in den Offertunterlagen zum Ausdruck kom- menden unternehmerischen Know-hows zurückzutreten hat (Urteile des BGer 2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 3.1 sowie 2P.274/1999 vom 2. März 2000 E. 2c; Zwischenverfügung des BVGer B-1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.3; siehe dazu auch MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.98). Liegt demgegenüber die Einwilli- gung der betroffenen Anbieter vor, steht der Akteneinsicht auch in Offert- unterlagen nichts entgegen (Zwischenverfügung des BVGer B-1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.3; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1364). Angesichts dieser Ausgangslage kann vorliegend offen bleiben, ob der ab- solute Ausschluss der Akteneinsicht in Konkurrenzofferten namentlich bei freihändigen Vergaben auch insoweit gilt, als dort einleitend die Ausgangs- lage aus der Sicht der Vergabestelle beschrieben wird. 4.4.2 Nachdem der Instruktionsrichter am 1. Juni 2015 mit der Zuschlags- empfängerin Abdeckungsvorschläge der Offerten erarbeitet hat und der In- struktionsrichter diese am 8. Juni 2015 auf Gesuch der Zuschlagsempfän- gerin angepasst hat, wurden die entsprechenden Abdeckungsvorschläge der Zuschlagsempfängerin am 8. Juni 2015 (in elektronischer Form) und 9. Juni 2015 erneut zur Kontrolle zugestellt. Indem die Zuschlagsempfän- gerin keine Einwände gegen den gerichtlichen Abdeckungsvorschlag der Akten-Nr. 2 und 15 erhoben hat, kann eine entsprechende Version der Of- ferten der Beschwerdeführerin zugestellt werden. Nicht offen gelegt wer- den insbesondere die Angaben betreffend Versionen (bzw. Jahresanga- ben) der verschiedenen Betriebssysteme, der Softwares sowie der einzel- nen Module der Zuschlagsempfängerin, da diese ein Geschäftsgeheimnis darstellen (vgl. zum Begriff des Geschäftsgeheimnisses E. 4.2.1 hiervor sowie GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1367, Fn. 3191). Abgedeckt werden auch die Offerten-Nummern (Akten-Nr. 2, Seite 1; Akten-Nr. 15, Seite 1; vgl. dazu E. 4.2.4 hiervor). In der Offerte vom 12. April 2011 sind

B-562/2015 Seite 18 ausserdem Informationen bezüglich "Notwendige Anpassungen an der Software", "Datenübernahme", "Einführungsarbeiten", "Lieferobjekt", "Lie- fertermine" und "Zahlungs-Plan" abzudecken (Akten-Nr. 2, Seite 4 f., Seite 11), während in der Offerte vom 12. November 2014 schliesslich Angaben zu den Vorgaben der Departemente abzudecken sind (Akten-Nr. 15, Seite 2). 4.4.3 Die Zuschlagsempfängerin hat ebenfalls zugestimmt, bestimmte ab- gedeckte Angaben zur Kostenstruktur zusammenfassend darzustellen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). So gibt das Gericht in der Offerte vom 12. April 2011 an, dass das Verhältnis zwischen der Position "Einmalige Kosten als Up- grade-Lizenzen" und der Position "Einmalige Kosten als Dienstleistungen" grob 2:1 (Akten-Nr. 2, Seite 8.) beträgt. Weiter wird in Bezug auf die Li- zenzkosten für die optionalen Leistungen 2012 bis 2015 festgehalten, dass sich diese im hohen einstelligen Bereich der Gesamtkosten befinden (Ak- ten-Nr. 2, Seite 10). 4.4.4 Die Vergabestelle macht allgemein geltend, die Akten-Nr. 2 und 15 seien der Beschwerdeführerin angesichts der darin enthaltenen Geschäfts- geheimnissen bzw. der sensiblen Daten nicht zuzustellen (vgl. Stellung- nahme vom 12. Mai 2015, S. 3). Indem die Zuschlagsempfängerin dem gerichtlichen Abdeckungsvorschlag zugestimmt hat, sind die von der Vergabestelle geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse nicht mehr zu prüfen. Indessen sind auch in den Offerten geheimhaltungsbedürftige In- formationen der Vergabestelle abzudecken. So ist der Name der in die Vergabe involvierten Person abzudecken (Akten-Nr. 2, Seite 1). 5. Die Akteneinsichtsverfügung ist nicht unmittelbar zu vollstrecken. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot rechtfertigt es sich jedoch, nicht ohne Wei- teres die Beschwerdefrist abzuwarten (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1370 f.). Es wird deshalb in Aussicht gestellt, dass die Zustel- lung der Akten an die Beschwerdeführerin nach Ablauf von sechs Kalen- dertagen nach erfolgreicher postalischer Zustellung der vorliegenden Zwi- schenverfügung erfolgt (vgl. auch Zwischenverfügung des BVGer B-369/2014 vom 11. September 2014 S. 8), sofern die Vergabestelle dem Bundesverwaltungsgericht nicht anzeigt, dass sie eine Anfechtung der vor- liegenden Zwischenverfügung erwägt. Diesfalls würde mit der Zustellung der Akten bis zu allfälligen Anordnungen des Bundesgerichts abgewartet.

B-562/2015 Seite 19 Eine Replikfrist im Hauptverfahren wird aus prozessökonomischen Grün- den ohne anders lautende Anträge erst nach Vollstreckung der Aktenein- sichtsverfügung angesetzt. 6. Von der Frage der Akteneinsicht bzw. den der Beschwerdeführerin mit vor- liegender Zwischenverfügung offenzulegenden Informationen ist die Frage zu unterscheiden, in welcher Form die Akteneinsichtsverfügung auf das In- ternet aufgeschaltet und somit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (vgl. dazu die Zwischenverfügung des BVGer B-562/2015 vom 11. Mai 2015). Allfällige Anträge zur Internetpublikation der vorliegenden Verfü- gung bzw. zur erweiterten Anonymisierung seitens der Vergabestelle wä- ren umgehend zu stellen (vgl. als Beispiel für eine publizierte Aktenein- sichtsverfügung etwa die Zwischenverfügung B-2675/2012 vom 5. Dezem- ber 2012). 7. Über die Kosten der vorliegenden Zwischenverfügung ist mit dem Ent- scheid in der Hauptsache zu befinden.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die Akten-Nr. 1, 2, 4, 7 bis 15 und 17 wird teilweise gutgeheissen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführerin wird teilweise Einsicht in die Akten-Nr 1, 7, 10, 12 (Verträge) sowie die Akten-Nr. 8, 9, 11, 13, 14 (Anhänge) gewährt. 2.2 Der Beschwerdeführerin wird teilweise Einsicht in die Akten-Nr. 4 und 17, unter Abdeckung der Namen, der Bestell-Nr. und teilweise der invol- vierten Bundesstellen gewährt. 2.3 Der Beschwerdeführerin wird teilweise Einsicht in die Akten-Nr. 2 und 15 gewährt. 2.4 Die weitergehenden Anträge der Beschwerdeführerin werden abgewie- sen.

B-562/2015 Seite 20 2.5 Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Beizug weiterer Akten bzw. Vervollständigung derselben werden einstweilen abgewiesen. 3. Zustellung der im Sinne von Ziffer 2 hiervor geschwärzten Aktenstücke an die Vergabestelle und die Zuschlagsempfängerin. 4. Die Akten gemäss Ziffer 2 hiervor werden der Beschwerdeführerin sechs Kalendertage nach der postalischen Zustellung der vorliegenden Zwi- schenverfügung zugestellt, soweit dem Gericht innert dieser Frist nicht sei- tens der Vergabestelle angezeigt wird, dass gegen die vorliegende Verfü- gung eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erwogen wird. 5. Über die Kosten der vorliegenden Zwischenverfügung wird mit der Haupt- sache befunden.

B-562/2015 Seite 21 6. Diese Verfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 120196; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form mit Beilagen gemäss Ziffer 3 hiervor) – die Zuschlagsempfängerin (Einschreiben, vorab in elektronischer Form mit Beilagen gemäss Ziffer 3 hiervor)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Beatrice Rohner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 23. Juni 2015, vorab in elektronischer Form

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23.06.2015
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