B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5612/2013
U r t e i l v o m 8. A p r i l 2014 Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission SMK, Vorinstanz.
Gegenstand
Schweizerische Maturitätsprüfung.
B-5612/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. An der Prüfungssession vom 13. August bis 1. September 2012 legte A._______ (Beschwerdeführer) die erste Teilprüfung der schweizerischen Maturitätsprüfung ab. Nachdem er an der Prüfungssession vom 2. bis 29. August 2013 zur zweiten Teilprüfung angetreten war, eröffnete ihm die Schweizerische Maturitätskommission (Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. September 2013, dass er mit einem Total von 73 nach Abschluss des ersten Prüfungsversuchs erzielten Punkten die Prüfung nicht bestanden habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass kein Maturitätszeugnis ausge- stellt werden dürfe. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinnge- mäss stellte er das Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Vorinstanz und – soweit die Benotung seiner Matu- raarbeit betreffend – Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die ihm für diese Arbeit erteilte Note 3.5 mindestens auf Note 4 anzuheben. Even- tualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur ("sinnvollerweise" durch einen anderen als den bisherigen Experten Dr. B._______ vorzunehmenden) Neubeurteilung der Maturaarbeit zurückzuweisen. Im Sinne von Beweis- offerten beantragte er die Edition dieser Arbeit und die Offenlegung bzw. Edition des Namens eines an der Bewertung dieser Arbeit beteiligten wei- teren Experten. Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 14. Oktober 2013 er- klärte der Beschwerdeführer sodann, auf die Einreichung eines Gesuches um Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides bei der Vorinstanz zu verzichten. C. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 4. Dezem- ber 2013, welcher unter anderem die Maturaarbeit des Beschwerdefüh- rers beigelegt war, führte die Vorinstanz insbesondere aus, sie sehe "kei- nen ausreichenden Grund, auf das Rekursbegehren [recte: das Rechts- begehren] des Beschwerdeführers einzutreten" (Vernehmlassung, S. 2). Mit E-Mail vom 6. Dezember 2013 reichte die Vorinstanz sodann den die erste, vom Beschwerdeführer abgelegte Teilprüfung betreffenden Prü- fungsentscheid vom 11. September 2012 ein. Sie erklärte dabei nament-
B-5612/2013 Seite 3 lich, auch mit der Höchstnote für die Maturaarbeit würde der Beschwerde- führer die Maturitätsprüfung nicht bestehen. Die Vernehmlassung, die damit eingereichten Beilagen, der Prüfungsent- scheid vom 11. September 2012 und das E-Mail der Vorinstanz vom 6. Dezember 2013 wurden in der Folge dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. D. Mit Replik vom 6. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. Im Sinne einer Beweisofferte stellte er sodann den Antrag, die Originalnotizen des Experten Dr. B._______ sei- en zu edieren. Ferner forderte er zur Überprüfung der Bewertung seiner Maturaarbeit die Einholung von Expertisen eines Mathematikers und ei- nes Wirtschaftsprofessors einer Universität. E. Mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 28. Januar 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz bzw. dem Experten Dr. B._______ und dem Examinator Dr. C._______ verschiedene Fragen zur Bewertung der Maturaarbeit des Beschwerdeführers. F. Mit Duplik vom 27. Februar 2014 führte die Vorinstanz aus, sie sähe "kei- nen Grund, auf das Rekursbegehren [recte: das Rechtsbegehren] des Beschwerdeführers einzutreten" (S. 3 der Duplik). Zudem reichte sie eine Stellungnahme des Experten Dr. B._______ und des Examinators Dr. C._______ vom 5. Februar 2014 ein, in welcher unter anderem auf die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen eingegangen wur- de. G. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 21. März 2014 an seinen Anträgen fest. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich- ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun- gen eingegangen.
B-5612/2013 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid vom 2. September 2013 stellt eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend das Ergebnis von Eidgenössischen Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. f VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Da- nach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Au- er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48 Rz. 3). 1.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung einzelner Noten einer Gesamtprüfung nur ausnahmswei- se dann, wenn aufgrund derselben das Nichtbestehen, eine andere Folge – wie insbesondere der Ausschluss von der Weiterbildung – oder ein Prä- dikat, für welches die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, in Frage steht (BGE 136 I 229 E. 2.6; vgl. dazu Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; PATRICIA EGLI, Gericht- licher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011 S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.). Für die Anfechtung von Entscheiden der Vorinstanz vor dem Bundesver- waltungsgericht genügt indessen – anders als bei der subsidiären Verfas- sungsbeschwerde vor Bundesgericht – schon ein tatsächliches Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG sowie anstelle vieler: Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
B-5612/2013 Seite 5 waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 944). Das heisst, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können muss. Die Partei muss durch die zu erlassende Verfügung im Falle eines für sie negativen Entscheides persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden (vgl. BGE 123 II 376 E. 2). Die Geltendmachung bloss mittelba- rer bzw. ausschliesslich allgemeiner Interessen legitimiert hingegen nicht zur Beschwerdeführung. Vielmehr muss das schutzwürdige Interesse in einem praktischen Nutzen, wie bspw. der Abwendung eines ideellen oder materiellen Nachteils, bestehen (vgl. BGE 125 I 7 E. 3c). Das Bundesverwaltungsgericht sprach in einem Fall, bei welchem es selbst bei einer antragsgemässen Anhebung einer als unterbewertet ge- rügten Einzelnote beim Nichtbestehen der gesamten Prüfung geblieben wäre, dem Beschwerdeführer ein die Legitimation begründendes rechtli- ches Interesse ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.5). Ferner entschied es, dass kein schutzwürdiges tatsächliches Interesse an der Auf- bzw. Anhebung einer Einzelnote be- stehe, wenn damit nur die "reine Hoffnung" verbunden sei, durch eine hö- here Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prü- fungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten müsse vielmehr an Rechtsfolgen geknüpft sein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 sowie E. 3.5, A-100/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.1 und B- 4878/2008 vom 10. September 2008, E. 2.3). 1.2.2 Die Maturitätsprüfungsverordnung legt fest, dass die Maturitätsprü- fung in zehn Grundlagenfächern sowie in einem Schwerpunkt- und einem Ergänzungsfach abgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 Maturitätsprüfungsve- rordnung), wobei die Notenskala bei diesen Fächern ebenso wie bei der Maturaarbeit jeweils von 1 (tiefste Note) bis 6 (höchste Note) reicht und eine Note unter 4 als ungenügende Leistung gilt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Matu- ritätsprüfungsverordnung). Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens 105 Punkte er- reicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. a Maturitätsprüfungsverordnung) oder zwischen 84 und 104.5 Punkte erzielt, in höchstens vier Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von vier nach unten höchstens sieben Punkte beträgt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b Maturi- tätsprüfungsverordnung). Sind die genannten Voraussetzungen nicht er- füllt, ist die Maturitätsprüfung nicht bestanden (Art. 22 Abs. 2 Bst. a Matu-
B-5612/2013 Seite 6 ritätsprüfungsverordnung). Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den zwölf Fächern und in der Maturaarbeit. Die Noten in den Grundlagenfä- chern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, bildnerisches Gestalten oder Musik, im Ergänzungsfach und in der Maturaarbeit zählen einfach. Die Noten im Fach Erstsprache, im Schwerpunktfach sowie in demjenigen Grundlagenfach, das gemäss Art. 14 Abs. 6 Maturitätsprü- fungsverordnung aus der in dieser Vorschrift genannten Fächergruppe für die Prüfung auf erweitertem Niveau zu wählen ist, zählen dreifach; die Noten der beiden anderen Fächer aus dieser Gruppe doppelt (Art. 21 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung). Im Anschluss an die Teil- oder Gesamtprüfung werden die Noten durch den Experten oder die Expertin und den Sessionspräsidenten oder die Sessionspräsidentin ratifiziert. Auch wird in jedem einzelnen Fall festge- stellt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht (Art. 24 Abs. 2 Maturi- tätsprüfungsverordnung). Kandidaten, die nach Ablegen der Gesamtprü- fung oder beider Teilprüfungen die Prüfung nicht bestanden haben, steht das Recht auf einen zweiten Prüfungsversuch zu (Art. 26 Abs. 1 Maturi- tätsprüfungsverordnung). Bei einer Prüfungswiederholung sind die Prü- fungen in sämtlichen Fächern, bei welchen beim ersten Versuch eine No- te unter 4 erreicht wurde, zu wiederholen. Ferner ist eine neue Maturaar- beit einzureichen sowie zu präsentieren, wenn die Maturaarbeit im ersten Prüfungsversuch mit einer Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4 oder höher behalten zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre Gültigkeit, bei einer späteren Wiederholung sind auch diese Prüfungsteile zu wiederholen (Art. 26 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung). Prüfungen und Maturaarbeiten, die mit Note 4 oder 4,5 bewertet wurden, können wiederholt werden (Art. 26 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung). Wird eine Prüfung oder die Maturaarbeit wiederholt, zählt die Note des zweiten Prüfungsversuchs bzw. der zweiten Maturaarbeit (Art. 26 Abs. 5 Maturitätsprüfungsverordnung). 1.2.3 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer erst den ersten Prüfungsversuch hinter sich und dabei mit den gemäss der (hiervor erwähnten) Regelung der Maturitätsprüfungsverordnung ge- wichteten Endnoten der Prüfungen und der Maturaarbeit eine Zahl von 73 Punkten erreicht hat. Vor diesem Hintergrund würde selbst die Anhe- bung der Note für die Maturaarbeit (3.5) auf die höchstmögliche Note 6, welche für sich allein eine Zahl von 75.5 Punkten ergeben würde, nicht zu einem Bestehen der Maturitätsprüfung gemäss Art. 22 Maturitätsprü-
B-5612/2013 Seite 7 fungsverordnung führen. Denn nach dieser Bestimmung ist ein Bestehen bei einer Zahl von weniger als 84 Punkten stets ausgeschlossen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung e contrario). Der in der Beschwerde ohne nähere Begründung aufgestellten Behaup- tung, eine Gutheissung des Anliegens des Beschwerdeführers und die entsprechende Korrektur der Benotung der Maturaarbeit würde zum Be- stehen führen (Beschwerde, S. 2 f.), kann daher, soweit damit die gesam- te Maturitätsprüfung gemeint sein sollte, nicht gefolgt werden. Gleichwohl ist im Lichte der vorn (E. 1.2.1) erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein legitimationsbegründendes Interesse des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zu bejahen. Denn schon eine Anhebung der Note für die Maturaarbeit auf die Note 4 wäre mit der Rechtsfolge verbunden, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 2 Maturitätsverordnung e contrario bei einer Prü- fungswiederholung – jedenfalls soweit diese innert zwei Jahren nach Ab- schluss des ersten Prüfungsversuchs unternommen wird (vgl. Art. 26 Abs. 3 Satz 3 Maturitätsprüfungsverordnung) – keine neue Maturaarbeit einreichen müsste. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen über das Nichtbestehen der Eidgenös- sischen Maturitätsprüfungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). 2.2 Indessen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht – entspre- chend der ständigen Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrates und der früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes – bei der
B-5612/2013 Seite 8 Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3). Denn der Rechtsmittelbehör- de sind meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung be- kannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten ge- genüber anderen Kandidaten in sich bergen (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 3.2). 2.3 Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die un- richtige Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen. Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewer- tung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3, mit weite- ren Hinweisen). 2.4 Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prü- fung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der be- haupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von ob- jektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1997/2012 vom 14. September 2012, E. 2.3). 2.5 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesent- lichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Be-
B-5612/2013 Seite 9 hörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdi- gen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, BGE 122 V 157 E. 1d; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 537). 3. Der Beschwerdeführer rügt, seine Maturaarbeit sei unterbewertet worden. 3.1 Laut Art. 15 Maturitätsprüfungsverordnung mit der Überschrift "Matu- raarbeit" verfassen die Kandidaten vor der Anmeldung zur Prüfung eine grössere eigenständige Arbeit (Abs. 1). Diese Arbeit wird durch den Exa- minator und den Experten bewertet (Abs. 2 Satz 1). Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d und Art. 15 Abs. 3 Maturitätsprüfungsve- rordnung erlässt die Schweizerische Maturitätskommission Richtlinien zu den Zielen sowie den Kriterien und Verfahren der Bewertung der Matura- arbeit. Die insbesondere gestützt auf diese Vorschrift erlassenen "Richtli- nien für die schweizerische Maturitätsprüfung" der Schweizerischen Ma- turitätskommission vom März 2011 (abrufbar auf www.sbfi.admin.ch > Themen > Allgemeine Bildung > Maturität > Schweizerische Maturi- tätsprüfung, zuletzt eingesehen am 31. März 2014) enthalten nähere Re- gelungen zur Maturaarbeit (Ziff. 9 der Richtlinien). Daraus geht insbeson- dere hervor, dass zur Maturaarbeit nebst der schriftlichen Arbeit eine mündliche Prüfung mit Präsentation und Diskussion gehört (vgl. Ziff. 9.2.2 der Richtlinien). Nach Ziff. 9.3.1 der Richtlinien richtet sich die Bewertung von Maturaar- beit sowie mündlicher Prüfung nach dem im Anhang abgedruckten Be- wertungsformular, wobei sie wie folgt strukturiert ist: "Inhalt der schriftlichen Arbeit (12/30 der Gesamtnote) • Fragestellung und Methodeneinsatz • Aufbau der Arbeit und Bewältigung des Themas • Nutzung von Wissen und Quellen • sachliche Qualität • Eigenständigkeit Form der schriftlichen Arbeit (8/30 der Gesamtnote) • Darstellung • Sprache • Umgang mit Quellen (Zitate, Verzeichnisse)
B-5612/2013 Seite 10 Präsentation und Diskussion (10/30 der Gesamtnote) • Struktur der Präsentation • inhaltliche Sicherheit • Reflexion über Entstehungsweg und Resultat der Arbeit • Sprache, Interaktion, Einsatz von Hilfsmitteln"
3.2 Vorliegend sind mehrere Bewertungsformulare im Sinne von Ziff. 9.3.1 der Richtlinien bzw. "Bewertungsbogen für Maturaarbeiten" ak- tenkundig. Nicht massgebend ist dabei das von D., der betreu- enden Lehrperson, ausgefüllte Bewertungsformular (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 4), da er weder Examinator noch Experte im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Maturitätsprüfungsverordnung war. Als relevant erscheint hingegen der von Dr. C. als Examinator ausgefüllte Bewertungs- bogen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 5). Vom beteiligten Experten, Dr. B., liegt zwar kein entsprechender Bewertungsbogen vor. Mit E-Mail vom 26. September 2013 führte er jedoch zuhanden der Vorin- stanz aus, wie seine Bewertung mit Bezug auf die einzelnen, im Bewer- tungsbogen unter der "Übersicht der Teilnoten" aufgelisteten, hiervor ge- nannten Kriterien ausfiel und welche drei Teilnoten er für den Inhalt der Arbeit (Teil A), für deren Form (Teil B) sowie für die mündliche Prüfung (Teil C) erteilte (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 5). Im Laufe des Be- schwerdeverfahrens verfassten der Examinator und der Experte zudem gemeinsam eine Stellungnahme vom 22. November 2013 zu den ge- nannten Kriterien (vorinstanzliche Akten, act. 9). 3.3 Der Beschwerdeführer behauptet zwar in der Beschwerde, gemäss einem aktenkundigen Bewertungsbogen habe "noch eine weitere Person ausser der Experte Hr. B. ([...] evtl. der Examinator Hr. C.)" die Arbeit bewertet sowie "bei jedem Kriterium mit Bleistift eine Zahl" notiert. Diese Person habe den Teil A – wie D. – mit Note 5 bewertet (Beschwerde, S. 3). Diese Darstellung entspricht freilich nicht den hiervor genannten Unterlagen. Auf dem genannten Bewertungsbogen von Dr. C._______ finden sich zwar mit Bleistift festgehaltene Anmerkungen zu einzelnen der im Raster aufgeführten Kriterien. Auch ist nach diesen Anmerkungen für den Teil A die Note 5 zu erteilen. Freilich wurden diese Notizen durchgestrichen. Zudem führte Dr. C._______ im erwähnten Schreiben vom 22. November 2013 aus, dass es sich bei den Bleistiftnotizen um seine eigenen proviso- rischen Bewertungen handle, welche er bei der ersten Lektüre der Matu- raarbeit festgehalten, aber bei der zweiten Lesung als ungültig durchge- strichen habe. Letztere Darstellung erscheint als überzeugend. Ein Be-
B-5612/2013 Seite 11 wertungsbogen, welchen Dr. B._______ ausgefüllt hätte, ist im Übrigen – wie aufgezeigt – nicht aktenkundig (vgl. auch hinten E. 4.2). Es ist somit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Bleistift- notizen von Dr. C._______ stammen, von Letzterem aber als unmass- geblich bezeichnet wurden. Eine Bewertung des Teils A mit der Note 5 durch den Examinator oder den Experten liegt somit nicht vor. Vielmehr haben beide den entspre- chenden Teil übereinstimmend und wiederholt mit Note 3 bewertet (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 5 und 9). Für Teil B erteilten beide die No- te 4.5; Teil C bewerteten sie (ebenfalls übereinstimmend) mit Note 3.5 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 5). 3.4 Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nicht gegen die hier- vor genannten, in den angefochtenen Entscheid eingeflossenen Bewer- tungen der Teile B und C. Hingegen rügt er die Unrichtigkeit der Bewer- tung des Teiles A. 4. Es bleibt zu prüfen, ob der Examinator und der Experte den Teil A der vor- liegenden Maturaarbeit richtig bewertet haben. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die angeblich stark abweichende Beurteilung eines ihm nicht namentlich bekannten "Co- Examinators" eine zu tiefe Bewertung des Teils A zu plausibilisieren sucht, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die damit angesprochenen Bleistiftnotizen sind nach den vorstehenden Ausführungen (hiervor E. 3.3) unbeachtlich. Sie lassen sich auch nicht einer an der Bewertung nebst dem Examinator und dem Experten beteiligten dritten Person zuschrei- ben. Aus diesem Grund ist im Übrigen dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag, der Name des "Co-Bewerters" sei zu edieren (vgl. Beschwerde, S. 5), von vornherein nicht stattzugeben. 4.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers spricht für eine Unterbewer- tung seiner Maturaarbeit auch, dass deren erste provisorische Bewertung durch den Examinator und den Experten später ohne nachvollziehbare Begründung drastisch zu seinen Ungunsten korrigiert worden sei. Es be- stehe der Eindruck, dass diese Korrektur einzig vorgenommen worden sei, um dem Beschwerdeführer ein ungenügendes Gesamtresultat attes- tieren zu können. In diesem Zusammenhang verlangt der Beschwerde- führer die Edition von Notizen, welche Dr. B._______ bei der Korrektur
B-5612/2013 Seite 12 angefertigt haben soll, und zwar namentlich zur Feststellung, wie die ers- te, genügende Beurteilung zustande gekommen sei (vgl. Replik, S. 4). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die vom Examinator und vom Experten als verbindlich erachtete Bewertung des Inhaltes der streit- betroffenen Maturaarbeit mit der Note 3. Ob allenfalls vorangegangene, von ihnen als provisorisch qualifizierte Bewertungen vorliegen, ist nicht entscheidend. Ebenso wenig massgebend ist, wie solche provisorischen Bewertungen zustande gekommen sind und wie sich allfällige Abwei- chungen von der letztlich von der Vorinstanz als verbindlich erachteten Bewertung erklären lassen. Dies gilt zumindest, soweit sich die Bewer- tung des Teils A der Maturaarbeit (Inhalt der schriftlichen Arbeit) mit der Note 3 unabhängig von früheren provisorischen, abweichenden Bewer- tungen als rechtskonform erweist. Letzteres ist – wie im Folgenden auf- gezeigt wird (vgl. sogleich E. 4.3 ff.) – der Fall. Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Edition der Notizen von Dr. B._______ zu verzichten, kann doch davon ausgegangen werden, dass diese Unterlagen keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse vermitteln (vgl. vorn E. 2.5). 4.3 Die streitbetroffene Maturaarbeit trägt den Titel "Geldmitteleinsatz und sportlicher Erfolg im Fussball" sowie den Untertitel "Eine Analyse anhand der MLS (Major League Soccer)". Gemäss der Einleitung soll im Rahmen der Arbeit untersucht werden, ob "ein objektiver mit naturwissenschaftli- chen Methoden ermittelter Zusammenhang zwischen eingesetztem Geld und sportlichem Erfolg" besteht (S. 4 der Maturaarbeit). Als Kriterium für die Bemessung der Grösse "sportlicher Erfolg" wurde in der Maturaarbeit die erreichte Punktzahl bzw. der vom jeweiligen Klub erreichte Tabellen- rang zugrunde gelegt. Zur Methodenwahl wird einleitend ausgeführt, es habe sich die Anwendung der sog. Regressionsanalyse aufgedrängt, weil die zu analysierenden Daten auf zwei Datenreihen hätten beschränkt werden müssen. Vorausgeschickt wird sodann der Hinweis, dass das he- rangezogene Datenmaterial auf die Daten der MLS habe beschränkt werden müssen. Hinreichend vollständige Datensätze der europäischen Top-Ligen seien nicht erhältlich gewesen. Im Hauptteil der Arbeit wird in einem ersten Abschnitt auf die "Theorie der linearen Einfachregressi- on/Zweidimensionale Daten-Regression" eingegangen. Der darauf fol- gende Abschnitt gilt der "Anwendung der Regressionsanalyse zur Ermitt- lung, ob es einen Zusammenhang zwischen Spieleretat der Clubs und dem Tabellenplatz gibt, in der Major Soccer League". Die Schlussfolge-
B-5612/2013 Seite 13 rung der Arbeit lautet im Wesentlichen, die Hypothese, "MLS-Vereine mit grösserem Etat sind sportlich erfolgreicher", habe sich nicht bestätigen lassen. 4.4 4.4.1 In der im Laufe des Beschwerdeverfahrens verfassten gemeinsa- men Stellungnahme vom 22. November 2013 haben der Examinator und der Experte ihre Bewertung des Teils A bzw. des hiervor skizzierten In- halts der Maturaarbeit ausführlich begründet: 4.4.1.1 Mit Bezug auf die Fragestellung konzedieren der Examinator und der Experte zwar, dass die Untersuchung des Verhältnisses zwischen fi- nanziellen Investitionen und dem sportlichen Erfolg "nicht uninteressant" und "sicher auch speziell" sei. Indessen bemängeln sie insbesondere, dass die Umschreibung "im Fussball" "reichlich unpräzis" sei, weil in der Maturaarbeit unausgesprochen der professionelle sowie hochkommerzia- lisierte Spitzenfussball gemeint sei. Hinsichtlich des Methodeneinsatzes kritisieren der Examinator und der Experte (teilweise freilich unter dem Titel "Aufbau der Arbeit und Bewälti- gung des Themas"), dass der Tabellenrang eines Klubs in der amerikani- schen MLS und das verwendete Zahlenmaterial nicht repräsentativ für die Bemessung des "sportlichen Erfolges" seien. Statt auf Dutzende von un- bekannten Spielern aus der amerikanischen MLS abzustellen, hätte es sich nach Ansicht des Examinators und des Experten aufgedrängt, einen europäischen Spitzenclub zu wählen und einen über ein halbes Dutzend Jahre laufenden Vergleich zwischen Investitionen in Spieler/Trainer und dem Return on Investment (ROI) bzw. sportlich allgemein anerkannten Erfolgen (Meisterschaft, Cup, Champions League) durchzuführen. Kriti- siert wird ferner, dass die aufgeworfene Frage über ein Dutzend Seiten mathematisch abgehandelt worden sei, obschon die Maturaarbeit im Fach Wirtschaft verfasst worden sei. 4.4.1.2 Zum Aufbau der Arbeit und der Bewältigung des Themas halten der Examinator und der Experte im Wesentlichen fest, es fehle am Ende der Arbeit an einer klaren Aussage hinsichtlich der Fragestellung. Die Feststellung, die grossen Titel würden in einem kleinen Kreis von Spit- zenklubs verbleiben (vgl. dazu S. 19 der Maturaarbeit), sei eine Binsen- wahrheit und keine wissenschaftliche Erkenntnis.
B-5612/2013 Seite 14 4.4.1.3 Hinsichtlich der Nutzung von Wissen und Quellen findet sich nach Ansicht des Experten und des Examinators zwar in der "breit ausgewalz- ten mathematischen Abhandlung" eigenes Wissen des Beschwerdefüh- rers. Bei der "Behandlung der eigentlichen Fragestellung" sei Letzteres jedoch nur in geringem Masse der Fall. So habe der Beschwerdeführer etwa die Möglichkeit nicht genutzt, bei der Thematisierung von Investitio- nen in neue Spieler die Funktion des Marktmechanismus im Spitzenfuss- ball zu erläutern. Im Übrigen qualifizieren der Experte und der Examinator in diesem Zu- sammenhang die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich ver- geblich um genügendes Zahlenmaterial europäischer Klubs bemüht, als nicht glaubhaft. 4.4.1.4 Zur sachlichen Qualität und Eigenständigkeit der Maturaarbeit er- klären der Experte und der Examinator insbesondere, der Beschwerde- führer lasse klare Definitionen der von ihm verwendeten Begriffe sowie über die mathematische Behandlung des Zahlenmaterials hinausgehende Gedanken vermissen. 4.4.2 Mit ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2014 haben der Experte und der Examinator ergänzend insbesondere ausgeführt, dass schon bei der Konzeption der Maturaarbeit des Beschwerdeführers Fehler gemacht worden seien. Diese Fehler hätten sich nicht nur bei der Fragestellung, sondern auch auf alle übrigen bewerteten Bereiche (Methodeneinsatz, Aufbau der Arbeit, Bewältigung des Themas, das Erschliessen sowie die Nutzung von Quellen bzw. Wissen, die sachliche Qualität und die Eigen- ständigkeit der Arbeit) ausgewirkt. 5. Die hiervor (E. 4.4) zusammenfassend dargestellten Ausführungen des Experten und des Examinators erscheinen nachvollziehbar. Sie geben mit Blick auf die gebotene Zurückhaltung bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen (vorn E. 2.2) keinen Anlass, die Bewertung des Teils A der Maturaarbeit mit Note 3 im vorliegenden Verfahren als unrich- tig oder unangemessen zu qualifizieren. Die Vorbringen des Beschwerde- führers vermögen – wie im Folgenden aufgezeigt wird – die inhaltliche Würdigung seiner Maturaarbeit durch den Experten und den Examinator nicht ernstlich in Frage zu stellen.
B-5612/2013 Seite 15 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, der Gegenstand seiner Maturaarbeit habe sich entgegen der Lesart des Experten und des Examinators allein auf die darin schlüssig im vernei- nenden Sinne beantwortete Frage beschränkt, ob sich ein Zusammen- hang zwischen finanziellen Investitionen und dem erreichten Tabellenrang bei Klubs der amerikanischen MLS feststellen lasse. Schon deshalb kön- ne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, europäische Klubs nicht mit einbezogen zu haben und bezüglich dieser Klubs zu keinem Schluss ge- langt zu sein. Es komme hinzu, dass er sich entgegen der Auffassung des Experten und des Examinators sowie entsprechend seiner Darstellung in der Maturaarbeit erfolglos um die Beschaffung hinreichender Daten euro- päischer Klubs bemüht habe. Er habe namentlich den Klub Bayern- München angeschrieben, dessen Geschäftsberichte beigezogen und die Süddeutsche Zeitung konsultiert. Zu Unrecht sei auch bemängelt worden, das angewendete Verfahren sei zu mathematisch, handle es sich doch bei der Regressionsanalyse um eine rein mathematische Methode. Soweit der Experte und der Examina- tor in ihrer letzten Stellungnahme neu behaupten würden, die angewen- deten mathematischen Methoden seien nicht für die Beantwortung der gewählten Fragestellung geeignet, könne ihnen mangels Substantiierung nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer rügt ferner, bei der Bewertung seiner Maturaarbeit seien die angeblich mit Bezug auf die Fragestellung bestehenden Mängel zu Unrecht als Folgefehler auch bei den übrigen zu bewertenden Punkten berücksichtigt worden. Dies gehe umso weniger an, als die seitens der Vorinstanz beanstandeten Mängel hinsichtlich der Fragestellung der betreuenden Lehrperson anzulasten seien. Angesichts des Umstandes, dass die betreuende Lehrperson die Maturaarbeit bei einer Hausmatur selbst bewerte und sich deshalb bei einer Hausmatur konzeptionelle Mängel regelmässig nicht oder nur in geringem Ausmass auf die Bewer- tung auswirken würden, sei es nicht gerechtfertigt, der Fragestellung ein entscheidendes Gewicht beizumessen. 5.2 5.2.1 Der Experte und der Examinator kritisieren – wie aufgezeigt (E. 4.4) – insbesondere, die Maturaarbeit des Beschwerdeführers löse den darin erhobenen Anspruch nicht ein, das Verhältnis zwischen finanziellen In- vestitionen und dem sportlichen Erfolg bei Fussballklubs (bzw. beim pro- fessionellen und hochkommerzialisierten Spitzenfussball) darzustellen.
B-5612/2013 Seite 16 Diesbezüglich ist mit Blick auf die erwähnten Rügen des Beschwerdefüh- rers zunächst festzuhalten, dass der Experte und der Examinator im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens (vgl. dazu vorn E. 2.2) mit Recht annehmen durften, dass die Maturaarbeit erklärtermassen zum Ziel hatte, das genannte Verhältnis im Allgemeinen und nicht nur bezogen auf die MLS abzuhandeln: Zu berücksichtigen ist namentlich, dass erst im Untertitel der Maturaarbeit erstmals auf die MLS Bezug genommen wird. Zwar wird bereits in der Einleitung ausgeführt, dass mangels Verfügbar- keit von hinreichenden Datensätzen europäischer Top-Ligen die Daten der MLS gewählt worden seien. Freilich schliesst die Einleitung bezeich- nenderweise ohne einschränkenden Hinweis auf die MLS mit der sinn- gemässen Bemerkung, im Folgenden stehe die Hypothese "höheres Etat [bzw. höhere finanzielle Investitionen] = grösserer sportlicher Erfolg" auf dem wissenschaftlichen Prüfstand (S. 4 der Maturitätsarbeit). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht als unangemessen, dass der Experte und der Examinator das gewählte Thema als nur unzurei- chend behandelt qualifizierten. Dies gilt umso mehr, als sich in der Matu- raarbeit kaum Ausführungen zur Frage finden, inwieweit sich die anhand der Daten der MLS gewonnenen Erkenntnisse verallgemeinern lassen. Einzig in den "Schlussfolgerungen" findet sich der knappe Hinwies, die Aussagekraft der Arbeit beschränke sich auf "normale" finanzielle Investi- tionen und die diskutierte Hypothese müsste mit Bezug auf europäische Spitzenklubs mit einem ein bestimmtes Mass übersteigenden Einsatz fi- nanzieller Mittel separat untersucht werden (vgl. S. 19 der Maturaarbeit). Anzumerken bleibt, dass auch der Beschwerdeführer damit indirekt den zentralen Mangel seiner Arbeit einräumt, die – was die Prüfenden höflich zum Ausdruck bringen – den Bereich des Trivialen nicht wirklich verlässt. 5.2.2 Wie erwähnt behauptet der Beschwerdeführer sodann, er habe – namentlich trotz Konsultation der Süddeutschen Zeitung – keine genü- genden Datensätze mit Bezug auf europäische Klubs erhältlich machen können. In Übereinstimmung mit dieser Darstellung führte der betreuende Lehrer (D._______) in seinem an sich nicht massgebenden Bewertungsformular (vgl. dazu vorn E. 3.2) zwar aus, der Beschwerdeführer habe zunächst ohne Erfolg versucht, einen vollständigen Datensatz der europäischen Spitzenklubs zu erstellen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die genannte Behauptung des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung des Experten und des Examinators (vgl. dazu vorn E. 4.3.3) zutrifft. Denn
B-5612/2013 Seite 17 der von Letzteren erhobene Vorwurf, es sei nicht glaubhaft, dass der Be- schwerdeführer die verfügbaren Quellen ausgeschöpft habe, kann sinn- gemäss als Rüge verstanden werden, in der Maturaarbeit werde nicht hinreichend begründet, weshalb die vorhandenen Quellen nicht für eine Untersuchung europäischer Spitzenklubs gereicht hätten bzw. inwiefern bezüglich dieser Klubs keine verlässlichen Quellen verfügbar gewesen seien. Letzteres zu bemängeln erscheint unter Berücksichtigung des der Prüfungsbehörde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes (vgl. vorn E. 2.2) als gerechtfertigt. Denn in diesem Kontext findet sich in der Maturaarbeit im Wesentlichen lediglich der Hinweis, hinsichtlich euro- päischer Top-Ligen seien keine als Grundlage der Untersuchung genü- genden kompletten, sich über eine hinreichende Zahl von Jahren erstre- ckenden Datensätze erhältlich gewesen, sowie die Erklärung, der Schweizerische Fussballverband habe die Herausgabe von Daten unter Berufung auf vertragliche Vereinbarungen verweigert (S. 4 der Maturaar- beit; vgl. dazu auch S. 1 Abs. 1 und S. 19 Abs. 1 der Maturaarbeit). 5.2.3 Mit Blick auf die gebotene zurückhaltende Überprüfung (vorn E. 2.2) ist sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden, dass der Experte und der Examinator die Anwendung der Regressionsanalyse sowie der Methode der kleinsten Quadrate als mathematische Verfahren (vgl. dazu Stellungnahme des Experten und des Examinators vom 21. November 2013, S. 3) für sich allein nicht als genügend erachteten, um das gemäss ihrer vorstehend (E. 5.2.1) ange- sprochenen Würdigung der Maturaarbeit zugrunde gelegte Thema sach- gerecht zu behandeln. Letzteres gilt umso mehr, als der Experte und der Examinator nachvollziehbar ausführen, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Maturaarbeit mit der sich auf die Anwendung mathematischer Verfahren konzentrierenden "Eindimensionalität der Auseinandersetzung mit der Fragestellung" um die Möglichkeit gebracht, "breiteres ökonomi- sches Wissen zu beweisen" (Stellungnahme vom 5. Februar 2014, S. 10). Der Umstand, dass die mathematische Darstellung ökonomischer Sach- verhalte unbestrittenermassen Gegenstand einer Maturaarbeit bilden kann, kann an der Rechtskonformität der Beurteilung durch den Experten und den Examinator nichts ändern. Bei dieser Sachlage kann letztlich dahingestellt bleiben, ob und wieweit gegebenenfalls die vom Beschwerdeführer angewendeten mathemati- schen Verfahren tatsächlich geeignet sind, einen Beitrag zur Beantwor- tung der seiner Maturaarbeit zugrunde gelegten Fragestellung zu leisten. Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, welche Analysemethoden bei ei-
B-5612/2013 Seite 18 nem Vergleich europäischer Spitzenklubs angebracht wären. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge auf Einholung von Ex- pertisen eines Mathematikers und eines Wirtschaftsprofessors einer Uni- versität ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. vorn E. 2.5; vgl. ferner [zu den Voraussetzungen für eine zusätzliche Be- weismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens bei Prü- fungsfällen] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5, mit weiteren Hinweisen; MICHAEL BUCHSER, Berufsbil- dungsabschlüsse in der Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 117). 5.2.4 Auch das Vorbringen, es seien vorliegend bei verschiedenen, bei der Würdigung des Inhalts der Maturaarbeit zu berücksichtigenden Punk- ten Folgefehler mehrfach und zu Unrecht zu Ungunsten des Beschwerde- führers berücksichtigt worden, ist unbegründet: Ein Folgefehler im klassischen Sinn liegt praxisgemäss nur vor, wenn im Resultat ein Fehler besteht, welcher einzig deshalb entstanden ist, weil an sich korrekt, jedoch mit einem falschen Zwischenresultat weiterge- rechnet worden ist. Ob die Prüfungsexperten einen derartigen Fehler nur bei der Bewertung der Berechnung des Zwischenresultats berücksichti- gen, oder auch bzw. in welchem Ausmass bei weiteren Schritten, hängt davon ab, welche Überlegung oder Berechnung von den Prüfungsexper- ten als die wesentliche Prüfungsleistung des zweiten Schritts bewertet wird. Weil den Prüfungsexperten diesbezüglich ein relativ weiter Ermes- sensspielraum zusteht, greift die Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser Spielraum rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich oder rechtsungleich genutzt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1, mit Hinweis). Vorliegend kann schon deshalb nicht von einem klassischen Folgefehler gesprochen werden, weil bei den hier in Frage stehenden Bewertungskri- terien (Fragestellung und Methodeneinsatz, Aufbau der Arbeit und Bewäl- tigung des Themas, Nutzung von Wissen und Quellen, sachliche Qualität und Eigenständigkeit; vgl. vorn E. 3.1) keine Berechnungen auf der Grundlage von Zwischenresultaten zur Diskussion stehen. Selbst wenn die genannte Praxis zu Folgefehlern analog angewendet würde, liesse sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Zum ei- nen ist zu berücksichtigen, dass weder Ziff. 9.3.1 der Richtlinien noch das massgebende Bewertungsformular vorschreibt, wie die einzelnen der hier genannten Bewertungskriterien untereinander zu gewichten sind. Zum anderen vermochten der Experte und der Examinator insbesondere in ih-
B-5612/2013 Seite 19 rer Stellungnahme vom 5. Februar 2014 in nachvollziehbarer Weise auf- zuzeigen, weshalb die von ihnen beanstandeten konzeptionellen Mängel bei verschiedenen Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind. So ver- wiesen sie namentlich auf den Umstand, dass bei Maturaarbeiten ein en- ger Zusammenhang zwischen den inhaltlichen Bewertungskriterien be- stehe (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Von einer rechtsfehlerhaften Nut- zung des ihnen zustehenden Ermessensspielraumes kann deshalb keine Rede sein. 5.2.5 Der Beschwerdeführer macht zwar eine verfassungswidrige Un- gleichbehandlung geltend, indem er behauptet, bei einer sog. Hausmatur bzw. bei kantonalen sowie kantonal anerkannten gymnasialen Maturi- tätsprüfungen würden konzeptionelle Mängel (aufgrund der Beurteilung der Arbeit durch die betreuende Lehrperson) weniger stark in die Bewer- tung einer Maturaarbeit einfliessen als bei der von ihm abgelegten schweizerischen Maturitätsprüfung. Diese Behauptung erscheint jedoch nicht als hinreichend substantiiert: Die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkann- ten gymnasialen Maturitätsausweisen, welche als Ausweise für die allge- meine Hochschulreife gelten, ist in der eidgenössischen Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsaus- weisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV; SR 413.11) geregelt (Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 MAV). Als eine der Anerkennungs- bedingungen statuiert Art. 10 MAV die Verpflichtung zur Vorlage einer Ma- turaarbeit. Nach dieser Vorschrift müssen die Schülerinnen und Schüler "allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren". Art. 10 des von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren erlassenen Reglements vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts- Anerkennungsreglement, MAR, abrufbar auf www.edk.ch > Offizielle Tex- te > Rechtssammlung der EDK [zuletzt eingesehen am 31. März 2014]) enthält eine gleichlautende Anordnung (vgl. dazu auch Urteil des Bun- desgerichts 2P.200/2001 vom 16. November 2001 Bst. A). Gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. c MAV und Art. 15 Abs. 1 Bst. c MAR werden die Maturitätsnoten "in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer mündlichen Präsentation" gesetzt. Art. 15 Abs. 2 MAV und Art. 15 Abs. 2 MAR sehen ferner vor, dass bei der Be-
B-5612/2013 Seite 20 wertung der Maturaarbeit die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt werden. Nach der hiervor skizzierten Regelung ist somit bei den vom Beschwer- deführer vergleichsweise herangezogenen gymnasialen Maturitätsprü- fungen im Unterschied zur streitigen schweizerischen Maturitätsprüfung (unter anderem) der Arbeitsprozess bei der Bewertung der Maturaarbeit zu berücksichtigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon aus- zugehen, dass die konzeptionellen Mängel der vorliegend in Frage ste- henden Maturaarbeit – insbesondere im Rahmen der erwähnten Bewer- tung des Arbeitsprozesses – im Ergebnis nicht weniger als seitens der Vorinstanz zu Ungunsten des Prüfungskandidaten berücksichtigt worden wären, wenn diese Arbeit zur Erlangung eines kantonalen oder kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweises geschrieben und in die- sem Kontext beurteilt worden wäre. Ein Verstoss gegen das Gebot der Gleichbehandlung von Art. 8 Abs. 1 BV, wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Un- gleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. anstelle vieler BGE 136 V 231 E. 6.1), liegt deshalb nicht vor. 6. Im Ergebnis vermögen die Rügen des Beschwerdeführers nicht durchzu- dringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten wer- den gemäss Art. 63 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.– festgesetzt. Der am 15. Oktober 2013 geleistete Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwvG). 8. Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach end- gültig.
B-5612/2013 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Versand: 11. April 2014