B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5610/2012

U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3 Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

Michael Roland Z._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente, Nichteintreten auf Leistungsgesuch (Verfügung vom 8. Oktober 2012).

B-5610/2012 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass Z._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 30. September 2011 (Doc n° 1) bei der IV-Stelle für Versicherte im Aus- land IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) einen Antrag auf Zusprechung ei- ner schweizerischen Invalidenrente gestellt hat, dass die deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 9. Feb- ruar 2012 das bei ihr am 5. September 2011 eingegangene IV-Anmel- dungsformular des Beschwerdeführers – zusammen mit den Formularen E 204, 205, 207 und 213 – der Vorinstanz übermittelt hat (Doc n° 3 und 31; eingegangen bei der Vorinstanz am 20. Februar 2012), dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 8. Oktober 2012 (Doc n° 38) auf dieses Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. September 2011 um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht eingetreten ist mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe gewisse, zur Prüfung seines Gesuchs unerlässliche Unterlagen nicht (fristgerecht) zugestellt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit den sinngemässen Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2012 aufzuheben und auf sein Leistungsgesuch – unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge – einzutreten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung beantragt, dass der Beschwerdeführer sowie die Vorinstanz mit Replik vom 15. März 2013 respektive mit Duplik vom 5. April 2013 je an ihren Anträ- gen festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; vgl. Art. 48 Abs. 1 des

B-5610/2012 Seite 3 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 VwVG, [SR 172.021]), dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und der Beschwerde- führer – nach Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs- gerichts vom 8. Februar 2013 – den eingeforderten Kostenvorschuss in- nert der angesetzten Frist geleistet hat, womit auf die Beschwerde einzu- treten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 25. Okto- ber 2012 zusammenfassend ausführt, er habe der Vorinstanz die ange- forderten Unterlagen nicht innert der von ihr angesetzten Frist zustellen können, da er einerseits die meisten dieser Unterlagen auf Grund seiner früheren Auswanderung nach Thailand verloren sowie in zeitintensiven Bemühungen wieder habe beschaffen müssen und es andererseits den früheren Arbeitgeber "R., in S." heute nicht mehr gebe, dass überdies die Fristansetzung durch die Vorinstanz während seiner Ferien vom 26. August bis 17. September 2012 erfolgt sei, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2013 hingegen auf den Standpunkt stellt, aus der Anmeldung hätten sich keine präzisen Angaben bezüglich der letzten Erwerbstätigkeit des Versicherten ergeben, welche deshalb – ohne übermässigen administrativen Aufwand – nur bei diesem hätten eingeholt werden können, dass sie alsdann erklärt, bei den beim Wegzug nach Thailand möglicher- weise verloren gegangenen Unterlagen könne es sich lediglich um ältere Dokumente gehandelt haben, den Fragebogen für den letzten deutschen Arbeitgeber sowie den Versicherten hätte der Beschwerdeführer hinge- gen sofort ausfüllen (lassen) und einreichen können, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Mahnung sei während der Ferienzeit erfolgt, unbehelflich sei, nachdem ihr dieser pflichtwidrig seine Abwesenheit nicht vorgängig angezeigt habe, weshalb er die in dieser Zeit erfolgte Zustellung gegen sich gelten lassen müsse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2013 repliziert, er habe die Vorinstanz nach deren Einforderung der erwähnten Unterlagen wissen lassen, dass einerseits sämtliche Unterlagen bei seinem Aufent- halt in Thailand abhanden gekommen seien und neu zusammengetragen

B-5610/2012 Seite 4 beziehungsweise eingeholt hätten werden müssen sowie andererseits die Schweizer Firma R._______ seine letzte Arbeitgeberin gewesen sei, weshalb er dieser den entsprechenden Fragebogen zwecks Ausfüllen und Retournieren zugesandt habe, dass er den Fragebogen für den Versicherten sowie das Ergänzungsblatt R zur Anmeldung anschliessend nur nach Kenntnisnahme jenes ausge- füllten Arbeitgeberfragenbogens hätte ausfüllen können, welcher indes- sen direkt der Vorinstanz retourniert worden sei, dass er schliesslich nach Erhalt dieses Fragebogens durch die Vorinstanz die beiden weiteren Fragebogen unverzüglich auf die Post gegeben ha- be, was seine diesbezüglichen Helfer jederzeit belegen könnten, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 5. April 2013 darlegt, offensichtlich sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der R._______ nicht dessen letz- te Erwerbstätigkeit gewesen, wie deutlich aus den Anmeldeunterlagen, insbesondere Doc n° 8 und 5, hervorgehe, dass sie aus diesem Grund beim Beschwerdeführer Angaben zu dessen späteren beruflichen Tätigkeiten verlangt habe, dass ferner am 30. Januar 2013 weitere Unterlagen (Ergänzungsblatt R, Fragebogen für den Versicherten) bei ihr eingegangenen seien, welche aber ebenfalls keine Rückschlüsse auf die letzte Tätigkeit des Beschwer- deführers zulassen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Replik des Beschwerdeführers vom 15. März 2013 auf Grund des darin glaubhaft gemachten Wiederher- stellungsgrunds (Grippeerkrankung sowie Umzug) trotz verspäteter Ein- reichung im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt (Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 32 Abs. 2 VwVG), dass gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG die versicherte Person alle Auskünfte, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versiche- rungsleistungen erforderlich sind, unentgeltlich zu erteilen hat, wobei die Auskunftspflicht auch die Herausgabe der die entsprechenden Auskünfte belegenden Unterlagen umfasst (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1153), dass gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG bei Unterlassung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht der versicherten Person der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nicht-

B-5610/2012 Seite 5 eintreten beschliessen kann, wobei er die versicherte Person vorher schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen hat, dass eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nur relevant ist, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt, wobei das Verhalten der versicherten Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise er- kennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts, 2. Auflage, Zürich, 2009, N. 51 zu Art. 43 ATSG; URS MÜLLER, a.a.O., N. 1155), dass von der Fällung eines Nichteintretensentscheides insbesondere dann abgesehen werden sollte, wenn der Sachverhalt ohne Schwierigkei- ten und besonderen Aufwand auch ohne die Mitwirkung des Versicherten abgeklärt werden kann (BGE 108 V 229, S. 231f.; UELI KIESER, a.a.O., N. 53 zu Art. 43 ATSG; URS MÜLLER, a.a.O., N. 1153), dass die Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 5. Juni 2012 (Doc n° 35) nachfolgende Unterlagen bis zum 10. August 2012 beim Beschwerdefüh- rer einverlangt hat:

  • vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Fragebogen für den unselb- ständig erwerbstätigen Versicherten,
  • Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständiger- werbenden, vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vom letzten Arbeitgeber in Deutschland,
  • alle sich im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Unterlagen (Arztbe- richte, Spitalberichte, Röntgenbilder, Laboruntersuchungen, EKG, usw.) mit Ausnahme derjenigen seiner heimatlichen Sozialversicherung, welche direkt durch die Vorinstanz angefordert werden,
  • vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Ergänzungsblatt R zur Anmel- dung (betreffend Unfall vom 3. Juli 1994), dass sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz innert der angesetz- ten Frist nicht vernehmen liess, weshalb diese mit Schreiben (Mahnung) vom 22. August 2012 (Doc n° 36) auf die pendenten Unterlagen hinwies und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen zur Zustellung der einverlangten Unterlagen respektive Auskünfte ansetzte, wobei sie androhte, bei ungenutztem Fristablauf auf sein Gesuch nicht einzutreten,

B-5610/2012 Seite 6 dass der Beschwerdeführer auch innert dieser Nachfrist der Vorinstanz keine der einverlangten Unterlagen eingereicht hat, weshalb die Vorin- stanz mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2012 auf sein Leistungsgesuch nicht eintrat (Doc n° 38), dass in der Folge die R._______ – bei welcher der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 1998 angestellt war – der Vorinstanz den ausgefüllten Fra- gebogen für den Arbeitgeber vom 1. November 2012 zustellte (Doc n° 39; eingegangen bei der Vorinstanz am 14. November 2012), dass der von seinem letzten Arbeitgeber in Deutschland auszufüllende Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständig- erwerbenden bis heute nicht ausgefüllt in den IV-Akten liegt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 V 49 m.w.H.) für während eines laufenden Verfahrens zugestellte Schrei- ben die Zustellfiktion gilt, sofern der Adressat mit der fraglichen Zustel- lung hätte rechnen müssen, dass die Vorinstanz ihr Schreiben vom 5. Juni 2012, in welchem sie beim Beschwerdeführer gewisse Unterlagen einforderte, deutlich vor der Fe- rienabwesenheit des Beschwerdeführers vom 26. August bis 17. September 2012 versandt hatte und der Beschwerdeführer nicht vor- bringt, er habe aus anderen Gründen von diesem Schreiben nicht recht- zeitig Kenntnis nehmen können, dass somit lediglich die Zustellung des Mahnschreibens der Vorinstanz vom 22. August 2012 möglicherweise in die Ferienabwesenheit des Be- schwerdeführers fiel, wobei die per eingeschriebener Postsendung ange- setzte Frist von 30 Tagen erst mit der Eröffnung (direkt an den Beschwer- deführer oder im Rahmen der Zustellfiktion) des Schreibens zu laufen begann und im Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers aus den Ferien (18. September 2012) noch nicht abgelaufen sein konnte, dass der Beschwerdeführer nach seiner IV-Anmeldung vom 5. Septem- ber 2011 (Doc n° 3) mit der Zustellung von Verfügungen durch die Vorin- stanz während seiner Ferienabwesenheit zu rechnen hatte, umso mehr, nachdem er auf das vor seiner Ferienabwesenheit zugestellte Schreiben der Vorinstanz vom 5. Juni 2012 (Doc n° 35) keine Reaktion gezeigt hat- te, weswegen er seine Ferienabwesenheit der Vorinstanz vorgängig hätte ankündigen oder sich während dieser Zeit entsprechend organisieren

B-5610/2012 Seite 7 müssen (vgl. Urteil BGer 1C_354/2010 vom 22. September 2010, mit Hinweis auf BGE 99 I 349; BGE 117 V 131), dass es der Beschwerdeführer indessen pflichtwidrig unterliess, verfah- renstechnische Vorkehrungen vor seiner Ferienabwesenheit vom 26. Au- gust bis 17. September 2012 zu treffen, dass aus der Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2012 überdies klar er- sichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von dem durch die Vorinstanz er- lassenen Mahnschreiben (spätestens nach der Rückkehr aus seinen Fe- rien am 18. September 2012) hat Kenntnis nehmen können, dass er dennoch die nach der Rückkehr aus seinen Ferien nach wie vor laufende Nachfrist hinsichtlich der Zustellung der einverlangen Unterla- gen weder unverzüglich am 18. September 2012 wahrte (zum Beispiel mittels eines Fristerstreckungsgesuchs) noch sich in einem späteren Zeitpunkt mit einem begründeten Fristwiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz wandte, dass damit eine allfällige Zustellung des Mahnschreibens der Vorinstanz vom 22. August 2012 während der Ferienabwesenheit des Beschwerde- führers nichts an dessen Wirksamkeit ändert, dass sich ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe vor re- spektive während des Mahnprozesses mehrfach mit der Vorinstanz Kon- takt aufgenommen und sein (aus seiner Sicht) unverschuldetes Nichtrea- gieren begründet, weder in den vorinstanzlichen Akten belegt findet, noch der Beschwerdeführer entsprechende Nachweise eingereicht hat, dass schliesslich auf Grund der vorinstanzlichen Akten deutliche Hinwei- se dafür bestehen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der R._______ – entgegen dessen wiederholter Behauptung – nicht um dessen letztes Arbeitsverhältnis vor der Anmeldung zum IV- Leistungsbezug handelte (vgl. Doc n° 5 und 8), dass eine direkte Einholung des Fragebogens über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden von Amtes wegen bei dem (bis anhin unbekannten) letzten Arbeitgeber des Beschwerdeführers – ohne unverhältnismässigen Auswand – nicht möglich erscheint, dass genaue Angaben zur letzten beruflichen Tätigkeit des Beschwerde- führers indessen für die Festsetzung allfälliger Leistungen der schweize- rischen Invalidenversicherung in der Regel unerlässlich sind, nachdem

B-5610/2012 Seite 8 die Invalidität vom schweizerischen Recht nach wirtschaftlichen Kriterien definiert wird (Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), dass die Vorinstanz folglich in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu Recht auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Septem- ber 2011 nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerde aus den vorstehenden Erwägungen als unbe- gründet erweist und deshalb abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 200.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B-5610/2012 Seite 9 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 7. Mai 2013

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25.03.2026