B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5549/2023

Urteil vom 30. Januar 2024 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Vorinstanz.

Gegenstand

Verfügung vom 26. Juli 2023 betreffend den Widerruf der Anerkennung der Ausbildung "Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung".

B-5549/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hält in [...] seit mehr als [...] Jahren zahlreiche Heimtiere und bietet seit [...] Kurse zur Erlangung der "fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung" (FBA) für Betreu- ungspersonal in Tierheimen mit weniger als 19 Betreuungsplätzen an. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (nachfol- gend: Vorinstanz) hat ihre Anerkennung für die Durchführung dieser Aus- bildung mit Verfügung vom 2. November 2020 letztmalig verlängert. A.b Das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET) hat zwischen 2018 und 2023 die Tierhaltung der Beschwerdeführerin in fünf Kontrollen bemängelt. In einem Schreiben vom 30. Dezember 2021 hat die Beschwer- deführerin auf diese Beanstandungen gegenüber dem AVET reagiert. Sie liess dieses Schreiben vom 30. Dezember 2021 der Vorinstanz mit E-Mail vom 3. Januar 2022 zukommen, wodurch die Vorinstanz Kenntnis von den Beanstandungen des AVET erhielt. Mittels Amtshilfegesuch vom 10. März 2023 an das AVET ersuchte die Vorinstanz um Zusendung von Unterlagen, welche vom AVET zur Tierhaltung der Beschwerdeführerin erstellt wurden. Zur Begründung brachte die Vorinstanz vor, sie müsse beurteilen können, ob der Beschwerdeführerin die Bewilligung für die Durchführung von einer Ausbildung nach TSchV entzogen werden müsste. A.c Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 hat die Vorinstanz die Anerkennung der Beschwerdeführerin vom 2. November 2020 für die Durchführung der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung für Betreuungspersonal in Tierheimen mit bis zu 19 Betreuungsplätzen widerrufen. Zudem wurden ihr die Kosten der Verfügung in Höhe von Fr. 200.- auferlegt und einer all- fälligen Einsprache gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wir- kung entzogen. A.d In einem Schreiben vom 3. August 2023 an die Vorinstanz hat die Be- schwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung be- antragt. Zur Begründung gab sie an, dass sie den Ausbildungsausweis für ihre aktuelle Praktikantin, die kurz vor dem Abschluss stehe, ausstellen möchte. Zudem behielt sie sich vor, gegen die Verfügung vom 26. Juli 2023 fristgerecht Einsprache zu erheben. A.e Mit Verfügung vom 10. August 2023 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-

B-5549/2023 Seite 3 kung ab. Die Vorinstanz erlaubte jedoch aufgrund der von der Beschwer- deführerin geschilderten speziellen Situation der Praktikantin, die kurz vor dem Abschluss der FBA-Ausbildung stand, und aus Gründen der Verhält- nismässigkeit, dass die genannte Praktikantin die Ausbildung bis spätes- tens 31. Oktober 2023 abschliessen durfte. A.f Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2023 Einsprache bei der Vorinstanz, verlangte sinngemäss deren Aufhebung und stellte den weiteren Antrag, für ihre jet- zige Praktikantin sei ihr die Ausstellung des Ausbildungsausweises nach erfolgter gelungener Prüfung ausdrücklich zu gestatten. In ihrer Einsprache bezog sie sich im Wesentlichen auf die zwischen 2018 und 2023 vom AVET durchgeführten fünf Kontrollen. Sie nahm unter anderem auch Bezug auf ein Schreiben vom 24. September 2018, in dem sie bereits ausführlich zu einer Kontrolle des AVET Stellung genommen hatte, und verwies auf ein Urteil der Strafabteilung [...] vom 9. August 2023. A.g Mit Einspracheentscheid vom 12. September 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab, bestätigte die Verfügung vom 26. Juli 2023 und entzog einer allfälligen Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz führte in der Begründung an, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich Aus- stellung des Ausbildungsnachweises für die aktuelle Praktikantin bereits am 10. August 2023 entsprochen worden sei. Sie betonte, dass die Be- schwerdeführerin mit der Tierhaltung überfordert sei und die Mindestanfor- derungen der Tierschutzgesetzgebung oft nicht erfüllt habe. Die Beschwer- deführerin sei nicht in der Lage, die "fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung" korrekt durchzuführen. Die Vorinstanz argumentierte, dass das öffentliche Interesse an der Qualität der FBA-Kurse und dem damit einhergehenden schonenden und tiergerechten Umgang mit den Tieren höher wiege als der geringe Eingriff in die Existenzgrundlagen bzw. in die Gewerbefreiheit der Beschwerdeführerin. A.h Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Neben der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. September 2023 und der Verfügung vom 26. Juli 2023 der Vorinstanz sowie der Gewährung der "Anerkennung zur Ausbildung der fachspezifi- schen Ausbildung" beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis das Urteil der Strafabteilung [...] vom 9. Au- gust 2023, gegen welches das Veterinäramt Berufung angemeldet habe,

B-5549/2023 Seite 4 rechtskräftig werde. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Kon- trollen des AVET nicht korrekt und unvollständig wiedergegeben worden seien, der Sachverhalt diesbezüglich bestritten sei und dass die Vorinstanz Beweise nicht ausreichend abgenommen und gewürdigt habe. Sie betont, dass im Strafverfahren ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt worden und sie in den gewichtigen Punkten freigesprochen worden sei. Erst wenn das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, könne der vorliegende Fall abschließend beurteilt werden. B. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und dass der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen werde. Zur Begründung hält die Vorinstanz fest, dass sie entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin auf Seite 2 des Einspracheentscheids vom 12. September 2023 aus- führlich auf deren Eingaben und Argumente eingegangen sei. In Bezug auf die Beanstandungen des AVET anlässlich der Kontrollen zwischen 2018 und 2023 verweist die Vorinstanz in der Vernehmlassung für Details auf die Verfügung vom 26. Juli 2023. Hinsichtlich des Strafverfahrens nimmt die Vorinstanz schliesslich den Standpunkt ein, dass der Ausgang des Straf- verfahrens höchstwahrscheinlich keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren haben würde, da sich die Sachverhalte, die der Verfügung vom 16. (recte: 26.) Juli 2023 zugrunde lägen, grossenteils auf andere Kontrol- len und Zeitabschnitte bezögen. C. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel vorgese- hen sei, unter Vorbehalt allfälliger Instruktionsanordnungen und Parteiein- gaben. D. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B-5549/2023 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 m.H.).

1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine solche liegt hier nicht vor. Als Vorinstanzen gel- ten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV zählt (Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Einsprache- entscheid der Vorinstanz und somit gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.3 Der Einspracheentscheid vom 12. September 2023 ist an die Be- schwerdeführerin adressiert, welche von diesem in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht betroffen ist und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men hat. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. September 2023, welcher die Verfügung vom 26. Juli 2023 ersetzt (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 und 131 V 407 E. 2.1.2.1). Demnach ist nicht auf das Rechtsmittel einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügun- gen der Vorinstanz vom 26. Juli 2023 beantragt. Immerhin gilt diese Verfü- gung als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteile des BVGer A-5196/2020 vom 6. August 2021 E. 1.3 und A-1098/2019 vom 10. September 2019 E. 1.2). 1.5 Im Übrigen sind Beschwerdefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und sind auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).

B-5549/2023 Seite 6 1.6 Auf die Beschwerde ist daher unter Berücksichtigung der E. 1.4 einzu- treten. 2. Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TschG, SR 455) bezweckt die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TschG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 bis TschG kann der Bundesrat vorsehen, dass be- stimmte Aus- und Weiterbildungen von Bund oder Kantonen anerkannt werden. Wer ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt, benötigt eine kantonale Bewilligung (Art. 101 der Tierschutzverordnung vom 23. Ap- ril 2008 [TSchV, SR 455.1]). Nach Art. 102 Abs. 1 TSchV müssen u.a. in Tierheimen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden. In Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen genügt es dagegen, dass die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine vom BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbil- dung verfügt (Art. 102 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 197 und Art. 192 Abs. 1 Bst. b TSchV) und im Besitz eines entsprechenden Ausbildungsnachweises ist (Art. 193 Abs. 1 Bst. b TSchV). Die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung umfasst einen theore- tischen und einen praktischen Teil und vermittelt Fachkenntnisse und prak- tische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine ver- antwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit Tieren erforderlich sind (Art. 197 Abs. 1 und 2 TSchV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat in der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren vom 5. September 2008 (Tier- schutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV, SR 455.109.1) die Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung festgelegt (Art. 197 Abs. 3 TSchV). Die Anerkennungskriterien und das Anerkennungsverfahren der fachspe- zifischen berufsunabhängigen Ausbildung sind in Art. 200 TschV geregelt. Das Gesuch um Anerkennung der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung ist dem BLV zusammen mit der "Dokumentation", die unter an- derem Angaben zu Lernzielen, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung enthält, und dem Stundenplan einzureichen (Abs. 1 und 2). Die Anerken- nung wird auf fünf Jahre befristet (Abs. 3) und beim Gesuch um Erneue- rung muss neben der "Dokumentation" auch der Besuch einer Weiterbil- dung nachgewiesen werden (Abs. 5). Die Anerkennung der fachspezifi- schen berufsunabhängigen Ausbildung kann vom BLV widerrufen werden, "wenn die Durchführung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich

B-5549/2023 Seite 7 von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht" (Abs. 4). Zudem kann das BLV die Ausstellung eines Ausbil- dungsnachweises untersagen, "wenn die Durchführung der Tierschutzge- setzgebung widerspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Aner- kennung eingereichten Dokumentation abweicht" (Abs. 6). 3. 3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. 3.2 Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundes- verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begrün- dung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vor- instanz abweichenden Begründung bestätigen kann (BVGE 2007/41 E. 2).

Das BLV hat mit seinem Einspracheentscheid vom 12. September 2023, wie bereits erwähnt, die Anerkennung der Beschwerdeführerin vom 2. No- vember 2020 für die Durchführung der fachspezifischen berufsunabhängi- gen Ausbildung für Betreuungspersonal in Tierheimen mit bis 19 Betreu- ungsplätzen widerrufen. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführerin unter- sagt, Ausbildungsnachweise für die genannte Ausbildung auszustellen. Die Begründung der Vorinstanz lautet im Wesentlichen, dass die fünf Kontrol- len des AVET seit 2018 gezeigt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine tierschutzkonforme "Durchführung" der fachspezifi- schen berufsunabhängigen Ausbildung zu gewährleisten. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Kon- trollen des AVET den Sachverhalt nicht korrekt wiedergegeben habe und dass im vorinstanzlichen Verfahren Beweise nicht abgenommen und ge- würdigt worden seien.

B-5549/2023 Seite 8 4.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sie sich im Ein- spracheentscheid vom 12. September 2023 ausführlich mit den Eingaben und Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Des Weiteren habe sie die Ergebnisse der fünf AVET-Kontrollen seit 2018 in der Verfügung vom 26. Juli 2023, welche sie im Einspracheentscheid vom 12. September 2023 bestätigt habe, ausführlich erläutert.

4.3 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (Art. 12 VwVG; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Die Verwaltungsbehörden sind somit für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig. Die Behörden bedienen sich dazu der notwendigen Beweismit- tel (Art. 12 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht bzw. nicht voll- ständig abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Be- hörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfang- reiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind aber dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er- scheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49).

4.4 Die Beschwerdeführerin übermittelte gemäss der Verfügung vom 26. Juli 2023 eigenständig ein an das AVET gerichtetes Schreiben vom 30. Dezember 2021 per E-Mail an die Vorinstanz, das eine vom AVET durchgeführte Kontrolle ihrer Tierhaltung betrifft. Infolgedessen stellte die Vorinstanz am 10. März 2023 beim AVET ein Amtshilfegesuch mit der Bitte um Zusendung von Unterlagen, welche vom AVET zur Tierhaltung der Be- schwerdeführerin erstellt wurden. Die Verfügung vom 26. Juli 2023 hält ausserdem fest, dass das BLV durch das Amtshilfegesuch vom 10. März 2023 Zugang zu den Kontrollprotokollen bezüglich der Tierhaltung der Be- schwerdeführerin erhalten hat. Die entsprechenden Protokolle betreffen die bereits erwähnten fünf Kontrollen durch das AVET ab 2018 und befin- den sich in den Vorakten (Vorakten, act. 1-10 und 22).

B-5549/2023 Seite 9 Abgesehen von den in den Vorakten befindlichen Kopien der handge- schriebenen Kontrollprotokolle, die teilweise schwer oder gar unlesbar sind, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, ob und welche weiteren Akten vom AVET im Rahmen des Amtshilfeersuchens an die Vor- instanz übermittelt wurden. Es fehlt insbesondere eine Übersicht darüber, welche Akten beim AVET überhaupt vorhanden sind bzw. an die Vorinstanz übermittelt wurden, gleich wie auch das Übermittlungsschreiben des AVET selber nicht aktenkundig ist. Darüber hinaus sind keine Schreiben der Be- schwerdeführerin bezüglich der Kontrolle im Jahr 2018 in den Akten ent- halten, obwohl laut einem Kontrollbericht des AVET vom 29. August 2018, der in den Akten vorhanden ist, zumindest ein Schreiben der Beschwerde- führerin vom 29. September 2018 hierzu existieren müsste, welches die Beschwerdeführerin gemäss Einsprache vom 24. August 2023 derselben beigelegt habe. Zudem bezieht sich die Beschwerdeführerin in der Ein- sprache vom 24. August 2023 auf eine E-Mail der Kontrolleurin des AVET an ihre damalige Rechtsvertreterin, die der Einsprache beigefügt sei. Ob- wohl diese E-Mail anscheinend eine verfahrensgegenständliche Kontrolle des AVET betrifft, ist sie auch nicht in den dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten Vorakten der Vorinstanz enthalten. Ebenso ist die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2022 an die Vorinstanz in den Vorakten nicht enthalten, mit der das Verfahren mutmasslicherweise veranlasst wurde.

Insgesamt erscheinen die Akten, die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegen oder die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden, als unvollständig. Es ist insbesondere unklar, ob die Sichtweise der Be- schwerdeführerin überhaupt oder in angemessener Weise berücksichtigt wurde bzw. berücksichtigt werden konnte.

4.5 Die Vorinstanz führte im Amtshilfegesuch an das AVET als Grund für die Notwendigkeit der angeforderten Unterlagen an, dass sie beurteilen müsse, ob der Beschwerdeführerin die Bewilligung für die Durchführung einer Ausbildung nach der TSchV entzogen werden müsse. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz im Amtshilfegesuch könne dies der Fall sein, wenn wesentliche Mängel in ihrer Tierhaltung bestehen würden, die auch nach einer Nachkontrolle nicht behoben worden seien, und somit begrün- dete Zweifel bestünden, dass die betroffene Ausbildung nach der TSchV nicht korrekt durchgeführt werde. Die im Amtshilfeersuchen von der Vor- instanz vorgebrachten Voraussetzungen für den Widerruf der Bewilligung finden allerdings keine Grundlage in den massgeblichen Rechtsnormen (vgl. oben E. 2) und erwecken eher den Eindruck, dass die Vorinstanz zu

B-5549/2023 Seite 10 diesem Zeitpunkt mit dem Amtshilfegesuch in erster Linie Gründe für den Widerruf der Bewilligung suchte und "entlastenden" Sachverhaltselemen- ten weniger Bedeutung zumass.

Es bestätigt sich somit, dass die Vorinstanz bereits durch das Vorgehen bei der Auswahl der Akten die beschwerdeführerische Sichtweise ungenügend berücksichtigt hat; allenfalls wurde sie vom AVET nicht mit den vollständi- gen Akten bedient.

4.6 Die vom AVET seit 2018 durchgeführten fünf Kontrollen wurden zwar in der Verfügung vom 26. Juli 2023 kurz erläutert, jedoch wurden entlas- tende Anhaltspunkte, die sich bereits aus den handgeschriebenen Proto- kollen ergaben (sofern diese überhaupt lesbar sind), übersehen.

In Bezug auf die Kontrolle im Jahr 2023 führte die Vorinstanz in der Verfü- gung vom 26. Juli 2023 Folgendes an:

"Ein Hund hatte eine Entzündung am Auge. Die Wachteln hatten kein Sand- bad und Schlupf. Bei den Enten und Meerschweinchen lag verschimmeltes Gemüse. Die Meerschweinchen hatten kein Heu." Soweit das betreffende Kontrollprotokoll vom 11. Januar 2023 überhaupt lesbar ist, heisst es dort: "1 Hund mit Entzündung am Auge → Tierarztuntersuchung falls noch nicht untersucht → erledigt ([nicht lesbar])". Die Augenentzündung beim Hund scheint also möglicherweise bereits vom Tierarzt untersucht worden zu sein und der Vorwurf wird durch die genaue Wiedergabe des Kontrollprotokolls im Vergleich zur Darstellung in der Ver- fügung vom 26. Juli 2023 zumindest abgeschwächt. Gleiches gilt hinsichtlich der Kontrolle im Jahr 2019, zu der in der Verfü- gung vom 26. Juli 2023 festgehalten ist, dass der "Nähr- und Pflegezustand aller Tiere als in Ordnung beurteilt" wurde. Im Kontrollprotokoll heisst es jedoch etwas positiver: "Alle [nicht lesbares Wort] Tiere waren in gutem Nähr- und Pflegezustand. Die Hygiene war in allen Bereichen in Ordnung". Nach dem Gesagten scheint der Sachverhalt auch mit Blick auf die hand- geschriebenen Kontrollprotokolle des AVET von der Vorinstanz zu einseitig bzw. unvollständig dargestellt worden zu sein.

B-5549/2023 Seite 11 4.7 Der Widerruf der Anerkennung der Beschwerdeführerin zur Durchfüh- rung der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung für Betreu- ungspersonal in Tierheimen mit bis 19 Betreuungsplätzen und das Verbot, entsprechende Ausbildungsnachweise auszustellen, scheinen von der Vorinstanz auf die Widerrufsvoraussetzungen gemäss Art. 200 Abs. 4 und 6 TschV abgestützt zu werden. Dieser Artikel verlangt unter anderem einen Verstoss gegen die TSchV oder die Tierschutzbestimmungen (vgl. oben E. 2). Weder der angefochtene Entscheid noch die von der Vorinstanz ein- gereichten Akten legen jedoch im Detail dar, gegen welche Bestimmungen der TSchV oder der Tierschutzgesetzgebung die Beschwerdeführerin verstossen haben soll. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Vor- instanz eingehend über die angeblichen Verletzungen der Tierschutzbe- stimmungen dokumentieren lässt, die sie ihrer Verfügung sachverhalts- mässig zugrunde legt. Der Sachverhalt ist auch aus diesem Grund nicht vollständig und korrekt festgestellt worden. Die Beurteilung ändert sich im Übrigen auch nicht auf Grund eines Straf- verfahrens gegen die Beschwerdeführerin, welches die Vorinstanz im Ein- spracheentscheid vom 12. September 2023 hervorhebt. Der Einsprache- entscheid vom 12. September 2023 zeigt nicht auf, dass und welche Über- tretungen, welche neben den zahlreichen Freisprüchen im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin übrig geblieben sind, einen Konnex zur An- erkennung der in Frage stehenden Ausbildung haben. In der Vernehmlas- sung vertritt die Vorinstanz sogar gänzlich den Standpunkt, dass sich der Grossteil des Strafverfahrens auf andere Kontrollen und Zeitabschnitte be- ziehe und das Strafverfahren höchstwahrscheinlich keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren habe. 4.8 Des Weiteren bleibt aus dem vorinstanzlichen Verfahren unklar, inwie- fern die behaupteten Verstösse derart schwerwiegend sind, dass sie einen erheblichen Eingriff in die tatsächliche und rechtliche Stellung der Be- schwerdeführerin erfordern oder rechtfertigen. Die mutmasslichen Verfeh- lungen werden in Bezug auf ihre Schwere und Bedeutung für die Anerken- nung der in Frage stehenden Ausbildung nicht angemessen gewürdigt. Es bleibt ebenso unklar, ob und welche Verstösse die Vorinstanz als wieder- holte Vergehen betrachtet. Die Vorinstanz beschränkt sich bezüglich der behaupteten Verfehlungen der Beschwerdeführerin auf einen pauschalen Verweis auf die seit 2018 durchgeführten fünf Kontrollen des AVET. Es fehlt eine explizite Auflistung und Bewertung der einzelnen Vorwürfe, und daher

B-5549/2023 Seite 12 findet keine angemessene Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den An- schuldigungen und den spezifischen Einwänden der Beschwerdeführerin statt. 4.9 Die Vorinstanz hat, wie bereits erwähnt, die Anerkennung der Be- schwerdeführerin für die Durchführung der "fachspezifischen berufsunab- hängigen Ausbildung" am 2. November 2020 verlängert. Es ist grundsätz- lich davon auszugehen, dass sie bei der Bewilligungserneuerung in Kennt- nis der Sachlage entschieden hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2023 beurteilt explizit Sachverhalte, welche rund 5 Jahre zurücklägen. Es stellt sich die Frage, inwiefern für einen Widerruf Sachverhaltselemente beigezogen werden dürfen, welche sich vor der neuen Bewilligung zugetragen haben. Art. 200 Abs. 4 TSchV legt nicht nahe, dass neben in sachverhaltlicher Hinsicht nachträglich fehlerhaften Verfügungen auch ursprünglich fehlerhafte Verfügungen, was bei einer Be- rücksichtigung von Fehlern vor der Erneuerung am 2. November 2020 der Fall wäre, widerrufen werden können. Es wäre von der Vorinstanz zu be- gründen, warum solche ursprünglichen Fehler trotzdem berücksichtigt wer- den könnten. 4.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Weder der Schluss der Vorinstanz, dass die Be- schwerdeführerin offensichtlich nicht über das nötige Wissen bezüglich der grundlegenden Bedürfnisse von Tieren verfüge, noch dass die Teilnehmer der Kurse zur fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung für Be- treuungspersonal in Tierheimen mit bis 19 Betreuungsplätzen im Betrieb der Beschwerdeführerin, welche im Besitz eines eidgenössischen Zertifi- kats als Tierpflegerin ist (Vorakten, act. 3), zwangsläufig eine tierschutz- widrige Haltung vermittelt bekämen, kann durch das Bundesverwaltungs- gericht auf der Grundlage des vorinstanzlichen Verfahrens, des Ein- spracheentscheids vom 12. September 2023 sowie der vorliegenden Akten bestätigt werden. Die Begründung der Vorinstanz, dass die Kurse zur fach- spezifischen berufsunabhängigen Ausbildung für Betreuungspersonal in Tierheimen mit bis 19 Betreuungsplätzen im betroffenen Betrieb stattfin- den, weshalb es zwangsläufig sei, dass die Teilnehmer eine tierschutzwid- rige Haltung vermittelt bekämen, stützt sich wie erwähnt offensichtlich nicht auf eine vollständige Sachverhaltserhebung. Der angefochtene Entscheid und mit ihm die erstinstanzliche Verfügung erweisen sich diesbezüglich als rechtsfehlerhaft, weshalb dieser aufzuheben ist (vgl. zur Aufhebung infolge

B-5549/2023 Seite 13 unvollständig erhobenen Sachverhalts statt vieler den Entscheid des Bun- desgerichts 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.2.3 sowie des BVGer C-5919/2007 vom 4. März 2008). 5. 5.1 Anstelle eines Entscheids in der Sache selbst kann das Bundesverwal- tungsgericht die Streitsache auch mit verbindlichen Weisungen an die Vor- instanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Lie- gen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Un- tersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Ver- fahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Zu einer Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, wenn sich das Versäumte nicht ohne eine aufwändige Be- weiserhebung nachholen lässt. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Zudem bleibt der betroffenen Partei der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1, Urteil des BVGer B-4668/2016 vom 14. November 2017 E. 4.1).

5.2 Aus dem zuvor Gesagten geht hervor, dass der Sachverhalt im vorlie- genden Fall nicht hinreichend geklärt ist und weitere Sachverhaltsabklä- rungen vorzunehmen wären. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungs- gerichts als Beschwerdeinstanz, das möglicherweise aufwendige Beweis- verfahren nachzuholen und in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erstmalig die materielle Prüfung an Stelle der Vorinstanz vorzunehmen. Ein reformatorischer Entscheid im Sinne des Antrags der Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, so- weit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2023, welcher die Verfügung vom 26. Juli 2023 ersetzt, ist damit aufzuheben. Damit bleibt die Anerkennung der Beschwerdeführe- rin vom 2. November 2020 für die Durchführung der fachspezifischen be- rufsunabhängigen Ausbildung für Betreuungspersonal in Tierheimen mit bis zu 19 Betreuungsplätzen, mithin auch die Befugnis Ausbildungsnach- weise für die vorgenannte Ausbildung ausstellen, weiterhin gültig. Soweit man am Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils der Strafabteilung [...] vom 9. August 2023 überhaupt noch ein fortbestehendes Interesse als gegeben

B-5549/2023 Seite 14 erachten mag, erweist er sich nach dem in Erwägung 4.7 Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 5.3 Weil die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten es als un- sicher erscheinen lassen, ob sich ein Widerruf der Anerkennung der Aus- bildung "Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung", auch nach all- fälligen weiteren Sachverhaltsabklärungen, überhaupt rechtfertigen lässt und die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, sondern es ihr nach eigenem Er- messen freistehen soll zu beschliessen, ob sie das Verfahren erneut und mit zusätzlichen Abklärungen an die Hand nehmen will, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf, die angefochtene Verfügung aufzu- heben und verzichtet auf eine Rückweisung der Sache mit verbindlichen Anweisungen. Der Vorinstanz steht es frei, das Verfahren auf Erlass der Widerrufsverfügung mit Kenntnisgabe an die Beschwerdeführerin erneut zu eröffnen. Das Verfahren nach erneuter Eröffnung hätte korrekt, d.h. mit richtiger und vollständiger Sachverhaltserhebung und dem Beizug sämtli- cher entscheiderheblicher Akten zu erfolgen und wäre mit einem gehörig begründeten Entscheid zu beenden. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unter- liegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Mit Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin obsiegende Par- tei. Es sind ihr deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei eine Parteient- schädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, hat sie praxisge- mäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

B-5549/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der in der Beschwerde vom 10. Oktober 2023 gestellte Antrag auf Sistie- rung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde vom 10. Oktober 2023 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und der Einspracheentscheid vom 12. September 2023 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

B-5549/2023 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 1. Februar 2024

B-5549/2023 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-5549/2023
Entscheidungsdatum
30.01.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026