B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5548/2020
Urteil vom 15.Juli 2021 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Angeli-Busi Pietro, Gerichtsschreiber Matthias Uffer.
Parteien
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, (...), Vorinstanz.
Gegenstand
Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten.
B-5548/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______GmbH mit Sitz in Freienbach (...) ((...) Beschwerdeführerin
B-5548/2020 Seite 3 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0) vorgenommen haben bzw. vorneh- men, ohne über den dafür notwendigen Anschluss an eine Selbstregulie- rungsorganisation bzw. bis Ende 2019 alternativ über die entsprechende Bewilligung der FINMA zu verfügen. Die Vorinstanz mandatierte die Unter- suchungsbeauftragte damit, zu ihren Handen einen Bericht zu verfassen, welcher den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Entgegennahme auf eigene Konten und der Überweisung von Vermögenswerten Dritter zu de- ren Gunsten an deren Gläubiger erläutert. Dabei erhebt und sichert die Untersuchungsbeauftragte sämtliche Unterlagen, Daten und Informatio- nen. B. B.a Mit Eingabe vom 5. November 2020 reichten die Beschwerdeführerin- nen 1-3 ein Gesuch um superprovisorischen, eventuell provisorischen Wi- derruf des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die provisorische Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2020 ein. B.b Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2020 hiess das Bundes- verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 1-3 vom 5. November 2020 um superprovisorische Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung gemäss Dispositiv-Ziff. 11 (sofortige Vollstreckung) der angefochtenen Verfügung teilweise gut, soweit es sich auf die Ermächti- gung des Untersuchungsbeauftragten zur Einforderung eines Kostenvor- schusses gemäss Dispositiv-Ziff. 9 bezog. Im Übrigen wurde das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 1-3 abgewiesen. B.c Mit Eingabe vom 16. November 2020 erstattete die Vorinstanz ihre Vernehmlassung betreffend den Widerruf der aufschiebenden Wirkung. B.d Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 1-3 vom 5. November 2020 um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt seine Zwischenverfügung vom 10. November 2020. C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen 1-3 am Ende der Rechtsmittelfrist die eigentliche Beschwerde gegen die provisorische Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2020 ein. Sie be- antragen, es sei festzustellen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin- nen 1-3, in Wahrung der Interessen ihrer Kunden im Rahmen eines Man-
B-5548/2020 Seite 4 datsverhältnisses Zahlungen an deren Gläubiger zu übertragen, ohne Mit- gliedschaft bei einer Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Art. 14 GwG ausgeübt werden darf; eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1). Weiter stellen sie den Antrag, es sei in Wiedererwägung der Zwi- schenverfügung vom 10. November 2020 der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1-3 gegen die provi- sorische Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2020 zunächst super- provisorisch und ohne Anhörung der Vorinstanz, eventuell nach deren An- hörung, bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Rechtsbegehrens Ziff. 1 zu widerrufen (Rechtsbegehren Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,70 % zu Lasten der Vo- rinstanz (Rechtsbegehren Ziff. 3). D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2020 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 1-3 um Wieder- erwägung der Zwischenverfügung vom 10. November 2020 (Rechtsbegeh- ren Ziff. 2) – bestätigt durch die Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 – nicht ein. E. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 2. Dezember 2020 sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen 1-3 abzuweisen. F. Mit Eingabe vom 10. März 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen 1-3 eine Replik ein. Sie halten an ihren bisherigen Rechtsbegehren und Be- weisanträgen sowie deren Begründung fest. G. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid wesent- lich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B-5548/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf eine Be- schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H., BVGE 2008/48, nicht publizierte E. 1.2). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 ff., Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen 1-3 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge- setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die provisorische Ver- fügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2020 betreffend die Einsetzung ei- ner Untersuchungsbeauftragten. Bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 46 VwVG. Sie schliesst das gegen die Beschwerdeführerinnen 1-3 er- öffnete Enforcementverfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischen- schritt auf dem Weg zu einem Endentscheid über die Beurteilung des auf- sichtsrechtlichen Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich einer unterstel- lungspflichtigen Tätigkeit, dar. Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG i. V. m. Art. 46 VwVG als anfechtbare Verfügungen, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Mehraufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die im Rahmen einer provisorischen Zwischenverfügung angeordnete Ein- setzung einer Untersuchungsbeauftragten bedingt regelmässig einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und gilt als selbständig anfechtbar
B-5548/2020 Seite 6 (vgl. BGE 137 II 284 E. 4.2.3; Urteil des BVGer B-7038/2009 vom 20. No- vember 2009 E. 1.5 f., 1.10 und 1.12 ff.). Im vorliegenden Fall wurden mit der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten freilich keine weitergehen- den Sicherungsmassnahmen wie Kontosperren oder ein Verbot der Ge- schäftstätigkeit verfügt, welche gemäss Praxis für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils regelmässig entscheidend ist (vgl. Ur- teile des BGer 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 1.b) cc) und 2A.320/2001 vom 5. Dezember 2001 E. 1.b); vgl. auch BGE 137 II 284 E. 4.2.7; Urteil des BVGer B-6886/2015 vom 21. März 2016 E. 1.3). Unklar ist, wie es sich vorliegend verhält, wo solche weitergehenden Massnahmen gerade nicht verfügt wurden. Ob bereits die blosse Verpflichtung, der Untersuchungsbe- auftragten Zutritt zu gewähren und ihr umfassend Unterlagen auszuhändi- gen, zu solch hohen Kosten führte, dass ein für die Schutzwürdigkeit des Interesses erforderlicher Nachteil zu bejahen wäre, ist zumindest fraglich (vgl. Urteil des BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.2). Die Frage kann jedoch offen bleiben, zumal ein nicht wiedergutzumachender Nachteil in aller Regel ohne weiteres aufgrund der mit der Einsetzung der Untersu- chungsbeauftragten verbundenen Kostenpflicht gemäss Art. 36 Abs. 4 FIN- MAG anzunehmen ist (vgl. BGE 99 Ib 413, 416 f. E. 1.b; Urteil des BGer 2A.320/2001 vom 5. Dezember 2001 E. 1.b; Urteil des BVGer B-6886/2015 vom 21. März 2016 E. 1.3; ANDRÉ TERLINDEN, Der Untersuchungsbeauf- tragte der FINMA als Instrument des Finanzmarktenforcements, St. Gallen 2010, S. 250 m.w.H.). Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Kostenauflage in finanzmarktrechtlichen Aufsichtsverfahren grenzt die Möglichkeit der Überwälzung der Verfahrenskosten auf den Veranlasser respektive Verursacher zwar ein (Urteil des BGer 2C_959/2019 vom 4. Mai 2020 E. 4.3 und 4.4, bez. der Kostenregelung nach Art. 15 Abs. 1 FINMAG und Art. 5 Abs. 1 lit. b FINMA-GebV [SR 956.122]). Auch die unmittelbar im Gesetz statuierte Auferlegung der Untersuchungskosten nach Art. 36 Abs. 4 FINMAG führt nicht zu einer unbedingten, sondern zu einer grund- sätzliche Kostenpflicht der Beaufsichtigten (vgl. Urteile des BVGer B- 5540/2018 vom 17. August 2020 E. 7.1; B-5736/2018 vom 7. Juli 2020 E. 6.1). Diese Kosten werden den Beaufsichtigten gemäss dem Verursacher- prinzip auch auferlegt, wenn sich der Anfangsverdacht der FINMA später als unbegründet herausstellt (Urteil des BVGer B-5736/2018 vom 7. Juli 2020 E. 6.1; vgl. Urteil des BVGer B-6421/2019 vom 19. Mai 2020 E. 4.1.1). Weil sich nun mit einer Anfechtung des Endentscheids oder einer separa- ten Kostenverfügung nach Ende des Verfahrens zwar noch die Höhe der Kosten überprüfen, nicht aber der ihnen zugrunde liegende Aufwand be- grenzen liesse, begründet bereits die Einsetzung der Untersuchungsbeauf-
B-5548/2020 Seite 7 tragten mit dem damit verbundenen Kostenrisiko (vgl. Art. 36 Abs. 4 FIN- MAG) regelmässig die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nach- teils i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass den Beschwerdefüh- rerinnen durch die Anordnung gemäss provisorischer Verfügung der Vor- instanz, ihre Geschäftstätigkeit von der Untersuchungsbeauftragten über- prüfen zu lassen und deren Vertretern unter Strafandrohung Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Einblick in sämtliche Unterlagen sowie Gelegenheit zu deren Sicherung zu gewähren, insofern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, als sie zugleich grundsätzlich davon ausgehen muss, die Kosten der Untersuchung gemäss Art. 36 Abs. 4 FINMAG tragen zu müssen. Da- mit ist die Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG erfüllt. Es erübrigt sich zu prüfen, ob eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). 1.4 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer- deschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten- vorschuss wurde fristgerecht einbezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertre- ter hat sich rechtsgenügend durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ge- geben (Art. 47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen, namentlich dem GwG und dem FINMAG aus (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FIN- MAG). Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanz- marktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlege- rinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähig- keit der Finanzmärkte (Art. 4 FINMAG). Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 4 FINMAG). Der Finanzmarktaufsicht durch die FINMA unterstehen diejenigen Personen, die nach den einschlägigen Finanzmarktaufsichtsge- setzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Re- gistrierung der FINMA benötigen (beispielsweise Banken, Effektenhändler, Börsen, Versicherungsunternehmen), die kollektiven Kapitalanlagen sowie Prüfgesellschaften (Art. 3 FINMAG). Die Aufsicht der FINMA erstreckt sich nicht nur auf die dem Gesetz unterstellten Institute. Da die FINMA im All- gemeinen über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu wachen
B-5548/2020 Seite 8 und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zu sorgen hat (vgl. Art. 1 i. V. m. Art. 5, 6 und 31 FINMAG), umfasst ihr Aufgabenbe- reich ebenfalls die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungs- pflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Vorschriften bewilligungslos tätig sind (BGE 136 II 43 E. 3.1, BGE 132 II 382 E. 4.1, BGE 126 II 111 E. 3). 3. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilli- gungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die FINMA befugt und verpflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informa- tionen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Gestützt auf Art. 36 FINMAG kann die FINMA unter anderem eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder die von ihr angeordneten rechtlichen Mass- nahmen umzusetzen. Zur Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist dabei nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht; vielmehr genügt es, dass hierfür objektive Anhaltspunkte beste- hen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort bzw. durch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Be- fugnissen abschliessend geklärt werden kann. Der durch die FINMA zu be- seitigende Missstand im Sinne von Art. 36 FINMAG liegt hier in der unkla- ren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (vgl. BGE 137 II 284 E. 4.2.1 m.w.H.; TERLINDEN, a.a.O., S. 160 ff., S. 215 ff.). Die FINMA ist dabei an die allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze gebunden (BGE 137 II 184 E. 4.2.1, 130 II 351 E. 2.2). Wie jedes staatliche Handeln muss auch die finanzmarktrechtliche Einsetzung des Untersuchungsbeauf- tragten verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BGE 136 II 43 E. 3.3; BGE 126 II 111 E. 5b/bb). Im Rahmen der Interessenabwägung ist die Auf- sichtsbehörde gehalten, die möglichen Konsequenzen ihrer Anordnungen (Störung des Geschäftsbetriebs, Beschädigung des Ansehens des Finan- zinstituts, Übernahme der Mandatskosten) zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer B-6886/2015 vom 21. März 2016 E. 3; B-1561/2016 vom 21. März 2018 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 II 284 E. 4.2.1; TERLINDEN, a.a.O., S. 244). Dabei hat sie auch der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen im Resultat allenfalls tatsächlich keiner unterstellungspflichtigen Tätigkeit nachgehen und die vorsorglichen Massnahmen sie in materiell ungerechtfertigter Weise mas- siv beeinträchtigen können. Sie muss deshalb jeweils rasch auf erste Re- sultate der Abklärungen reagieren (BGE 137 II 284 E. 4.2.1 m.w.H.). Bei
B-5548/2020 Seite 9 der Wahl des geeigneten Mittels hat die FINMA im Rahmen der allgemei- nen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechts- gleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit und Sta- bilität des Finanzsystems andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz; BGE 131 II 306 E. 3.1.2; 130 II 351 E. 2.2 S. 355; 126 II 111 E. 3b S. 115;121 II 147 E. 3a S. 149). 4. Die Beschwerdeführerinnen 1-3 bringen vor, dass ihr Anspruch auf rechtli- ches Gehör im Vorfeld zum Erlass der provisorischen Einsetzungsverfü- gung vom 27. Oktober 2020 von der Vorinstanz verletzt worden sei. Diese Rüge ist vorab zu behandeln. 4.1 Sachverhaltlich ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. August 2020 die Beschwerdeführerinnen 1-3 aufforderte, bis zum 31. August 2020 zur Person der Untersuchungs- beauftragten sowie zu deren Untersuchungsauftrag Stellung zu nehmen (GO1307668, 000071, 000073, 000072). In Antwort auf das Aktenein- sichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen 1-3 vom 19. August 2020 teilte die Vorinstanz ihnen vorab per E-Mail vom 31. August 2020 mit, dass die Verfahrensakten im Wesentlichen aus der bereits bekannten Korrespon- denz mit der FINMA, den Webseiten der betroffenen Gesellschaften, den edierten Bankunterlagen sowie den Handelsregisterauszügen bestünden (GO1307668, 000271). Die Verfahrensakten wurden alsdann den Be- schwerdeführerinnen 1-3 mit Schreiben der Vorinstanz vom 4. September 2020 zusammen mit einem Aktenverzeichnis in elektronischer Form zuge- stellt (GO1307668, 000277). Antragsgemäss erstreckte die Vorinstanz die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis (spätestens) am 21. Sep- tember 2020. Die Beschwerdeführerinnen 1-3 teilten der Vorinstanz mit Schreiben vom 21. September 2020 mit, dass sie die in der Form eines USB-Sticks übermittelten Verfahrensakten bislang noch nicht hätten einse- hen können, da das entsprechende Passwort noch nicht zugestellt worden sei, und ersuchten gleichzeitig um eine weitere Fristerstreckung um zwan- zig Tage, beginnend mit dem Erhalt der Verfügung der Vorinstanz zum ein- gereichten Fristerstreckungsgesuch. Mit E-Mail vom 25. September 2020 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen 1-3 das Passwort mit und erstreckte die Frist zur Stellungnahme zur Person der Untersuchungsbe- auftragten sowie zum Untersuchungsmandat bis am 12. Oktober 2020. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass eine weitere Fristerstreckung nur
B-5548/2020 Seite 10 ausnahmsweise gewährt würde. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 teil- ten die Beschwerdeführerinnen 1-3 der Vorinstanz mit, dass sie die Pass- wörter erhalten hätten, sie jedoch die elektronischen Dateien nicht öffnen könnten, und ersuchten um eine weitere Fristerstreckung um weitere zehn Tage nach Erhalt der Akten. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen 1-3 die Verfahrensakten erneut zu, wobei für eine Stellungnahme eine letzte Frist bis zum 26. Oktober 2020 angesetzt wurde. Die provisorische Verfügung der Vorinstanz wurde am 27. Oktober 2020 erlassen. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch wurde von den Beschwerdeführerinnen 1-3 mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 gestellt und ging bei der Vorinstanz am 28. Oktober 2020 ein. 4.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 vor, dass sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen 1-3 in kei- ner Weise verletzt habe. Sie bemängelt, dass die Beschwerdeführerinnen 1-3 bei Problemen beim Öffnen der elektronischen Dokumente gehalten gewesen wären, diesen Umstand der FINMA umgehend zu melden und nicht, wie vorliegend, jeweils den letzten Tag der Frist abzuwarten. Durch ihr Verhalten würden die Beschwerdeführerinnen zeigen, dass sie es bis zum Ende der jeweiligen Frist nicht als nötig empfunden hätten, für das Verfassen ihrer Stellungnahme zur Person der Untersuchungsbeauftragten sowie zu deren Mandat die Verfahrensakten zu konsultieren. Die Be- schwerdeführerinnen 1-3 ihrerseits führen aus, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie nicht bereit gewesen sei, solange mit dem Erlass des Anfechtungsobjekts zuzuwarten, bis der übliche Zeit- bedarf des Postlaufes ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2020 verstrichen sei. Es erscheine als treuwidrig und unhaltbar, wenn die Vorinstanz von den Beschwerdeführerinnen 1-3 verlange, dass sie unverzüglich nach Erhalt der Sendung vom 4. September 2020 hätten mitteilen müssen, dass die Dateien nicht lesbar gewesen seien. 4.3 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren des Bundes konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderer- seits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 140 I 99 E. 3.4). Als Mitwirkungsrecht umfasst der Anspruch alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen und auf den Prozess der Entscheidfindung Einfluss nehmen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5915/2019 vom 29. Oktober 2020 E. 2.2.).
B-5548/2020 Seite 11 Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine provisorische Verfü- gung betreffend vorsorgliche Massnahmen, welche die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten betrifft. Die Einsetzung einer Untersuchungs- beauftragten erfolgt, da gemäss der Vorinstanz der begründete Verdacht besteht, dass die A._______GmbH und die B._______GmbH alleine sowie allenfalls gruppenweise zusammen mit der C._______GmbH berufsmäs- sig möglicherweise eine finanzintermediäre Tätigkeit im Sinne des Geld- wäschereigesetzes ausgeübt haben bzw. ausüben. Bei der Vor-Ort-Kon- trolle geht es vorab um die Erhebung und Sicherung der bestehenden Un- terlagen und Dateien, weshalb in der provisorischen Verfügung die sofor- tige Vollstreckung angeordnet und einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung entzogen wird. Demgemäss ist die Vorinstanz gehal- ten, das Verfahren straff und zügig zu führen, denn eine zeitliche Verzöge- rung kann dazu führen, dass Dokumente nicht mehr erhältlich gemacht werden können oder Personen zur Befragung nicht mehr erreichbar sind. Gemäss Art. 13 VwVG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Auskunftspflicht der Parteien wird des Weiteren in Art. 29 FINMAG ausdrücklich festgehalten. Von einer Partei, auf deren Gesuch Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt wer- den, darf erwartet werden, dass sie die elektronischen Datenträger sofort überprüft und allfällige Mängel sofort der Vorinstanz meldet. Es geht nicht an, dass die Partei jeweils den letzten Tag der von der Vorinstanz gesetzten Frist abwartet, um Probleme beim Öffnen der Dateien zu melden. Dem oben wiedergegebenen Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerinnen 1-3 mit Schreiben der Vorinstanz vom 14. August 2020 erst- malig zur Stellungnahme zur Person der Untersuchungsbeauftragten so- wie zu deren Auftrag aufgefordert wurden. Noch am 26. Oktober 2020 er- folgte das vierte Fristerstreckungsgesuch an die Vorinstanz. Damit ist fest- zustellen, dass nach über zwei Monaten der Vorinstanz noch keine Stel- lungnahme der Beschwerdeführerinnen 1-3 zur Person der Untersu- chungsbeauftragten und zum Untersuchungsmandat vorlag, obschon ur- sprünglich eine Frist zur Stellungnahme bis am 31. August 2020 gesetzt worden war. Dabei ist anzuerkennen, dass Mängel am elektronischen Da- tenträger respektive jedenfalls technische Probleme beim Öffnen der Da- ten bestanden und damit Zeit verloren ging. Hingegen wäre es an den Be- schwerdeführerinnen 1-3 gewesen, die Frist vom 26. Oktober 2020, welche von der Vorinstanz als "letzte Frist" bezeichnet wurde, einzuhalten. Auch ist zu berücksichtigen, dass in Verfahren wie dem vorliegenden Dringlich- keit und Gefahr im Verzug besteht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensakten der Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen 1-3
B-5548/2020 Seite 12 im Wesentlichen bereits bekannt (Korrespondenz mit der Vorinstanz sowie Bankunterlagen) oder öffentlich zugänglich (Handelsregister-Unterlagen, Webseiten der Beschwerdeführerinnen) waren. Mithin ist es im vorliegen- den Verfahren nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz am 27. Oktober 2020 ihre provisorische Verfügung erliess. Demgemäss liegt keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vor. 5. Die Geldwäschereigesetzgebung gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a GwG un- ter anderem für Finanzintermediäre. Gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG sind Fi- nanzintermediäre Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertra- gen; insbesondere sind es auch Personen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen und namentlich für Dritte elektronische Über- weisungen vornehmen. Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär im Auftrag seiner Vertrags- partei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gut- schreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Verordnung über die Bekämp- fung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, Geldwäschereiver- ordnung, GwV, SR 955.01). Berufsmässig erfolgt dies dann, wenn der Fi- nanzintermediär (alternativ) mit ihr pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt, pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertrags- parteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, respektive mit mindestens 20 solche Beziehungen unterhält, oder wenn er unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermö- genswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken über- schreiten, oder Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millio- nen Franken pro Kalenderjahr überschreitet (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-d GwV). Gemäss Rechtsprechung sind die Finanzmarktgesetze auch auf Gesell- schaften einer Gruppe anwendbar, selbst wenn nicht alle Gruppengesell- schaften selber die bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben (vgl. statt vieler zu Gruppen im aufsichtsrechtlichen Sinn etwa: BGE 136 II 43 E. 4.3, Urteile des Bundesgerichts 2C_30/2011 und 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 3.2 m.w.H.). 6. In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich aus den bisherigen, vorläufigen Ak- ten aus der Sicht der Parteien Folgendes:
B-5548/2020 Seite 13 6.1 Gemäss der Vorinstanz bieten die A._______GmbH sowie die B._______GmbH über ihre jeweiligen Webseiten ((...);(...)) Schuldensa- nierungen für Private an. Sie hätten gegenüber der FINMA angegeben, Kunden bei der Ausarbeitung von Budgets sowie bei Schuldensanierungs- plänen zu beraten und zu unterstützen und Hilfe bei der Ausarbeitung und dem Abschluss von Abzahlungs-, Vergleich- und Verzichtsvereinbarungen zu leisten. Zudem hätten sie angegeben, ihre Kunden auf Wunsch gegen- über den Gläubigern zu vertreten und Kundengelder zwecks Weiterleitung an die Gläubiger entgegenzunehmen (Vernehmlassung Rz. 15). Dem von der A._______GmbH beispielhaft eingereichten Detailleistungsbeleg sei zu entnehmen, dass sie sich bei den Kunden alle notwendigen Informatio- nen beschaffte, um gegenüber den Gläubigern an deren statt handeln zu können. Alle Handlungen zielten darauf ab, einen Ratenzahlungsplan zu erstellen und die entsprechenden Zahlungen vom Kunden entgegenzuneh- men und an Gläubiger weiterzuleiten. Eine reine Beratungs- bzw. Unter- stützungstätigkeit gehe aus der Aufstellung nicht hervor (Vernehmlassung Rz. 16). Zur Begründung der angeordneten Massnahmen führt die Vo- rinstanz mehrere Anhaltspunkte einer möglichen finanzintermediären Tä- tigkeit auf (provisorische Verfügung der FINMA vom 27. Oktober 2020, insb. Rz. 10-16 und Rz. 28 ff.; Vernehmlassung vom 15. Januar 2021, insb. Rz. 8 ff.). Die Beschwerdeführerinnen 1-3 hätten in den Jahren 2018 bis 2020 Vermögenswerte von hunderten von Privatpersonen auf eigene Kon- ten übernommen. Ein Teil davon sei nach Abzug «enorme[r] Gebühren» (provisorische Verfügung Rz. 31) an Gläubiger der Kunden überwiesen worden. Die A._______GmbH habe im Jahr 2018 nach eigenen Angaben einen Bruttoerlös von Fr. 242'707.85 erwirtschaftet und in den Jahren 2018 und 2019 dauernde Geschäftsbeziehungen mit durchschnittlich rund 30 bis 50 Kunden unterhalten. Die C._______GmbH habe der A._______GmbH sowie der B._______GmbH die zur Geschäftsanbahnung und -abwicklung erforderliche technische Infrastruktur und Kontoverbindungen sowie das Personal (Call Center, Webdesigner, Back-Office Administration) zur Ver- fügung gestellt. Im Zusammenhang mit der Führung von Klientengelder- Treuhandkonti für ihre Insourcing-Business-Kunden und der Administration von akzessorischen Zahlungsdienstleistungen für ihre Geschäftsbeziehun- gen nähme sie Gelder von Kunden entgegen. Aus Kontounterlagen gehe hervor, dass sie in den Jahren 2017 bis 2019 Eingänge und Weiterleitun- gen von Geldern in Höhe von rund Fr. 1.5 Mio. erhalten habe. Zur weiteren Klärung des Sachverhalts ist aus Sicht der Vorinstanz die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten erforderlich. Nur mit einer Kontrolle vor Ort durch eine Untersuchungsbeauftragte könne der Sachverhalt geklärt wer- den. Dann könne beurteilt werden, ob die A._______GmbH und die
B-5548/2020 Seite 14 B._______GmbH alleine oder allenfalls gruppenweise zusammen mit der C._______GmbH berufsmässig eine finanzintermediäre Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG vornahmen bzw. vornehmen, ohne über den dafür notwendigen Anschluss an eine SRO bzw. für die Zeit vor dem 1. Januar 2020 alternativ über eine Bewilligung durch die FINMA zu verfügen. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass sie kein Kreditgeschäft betreiben würden. Sie bestreiten explizit, eine finanzintermediäre Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG auszuüben. So würden sie die Übertragung von Vermögenswerten an deren Gläubiger lediglich akzessorisch zur Haupttätigkeit der Schuldensanierung vornehmen. In ihrer Beschwerde qualifizieren die Beschwerdeführerinnen 1-3 die von ihnen vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten als einfaches Basisfactoring ohne Geldwäschereirisiko (Beschwerde, Ziff. 1.2.3.1, 3.1.2.9), als Treuhandtä- tigkeit im Rahmen eines bestehenden Mandatsverhältnisses (Beschwerde, Ziff.1.2.3.1), als Inkassounternehmen, wobei lediglich der Rechtsgrund so- wie die Richtung der Übertragung von Zahlungen anders sei (Beschwerde, Ziff. 1.2.3.1, 3.1.2.6, 3.1.2.9, 3.1.3.9 f) bzw. als Einkaufsverband eines Zentralregulierers, der Zahlungen zur Tilgung von Kaufpreisforderungen seiner Mitglieder übertrage (Beschwerde, Ziff. 1.2.3.1, 3.1.29). Diese Tä- tigkeiten seien per se dem Geldwäschereigesetz nicht unterstellt. Eine un- klare Ausgangslage, die durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu bereinigen wäre, liege nicht vor, da der bereits erhobene Aktenbestand für eine Beurteilung ausreichen würde. Es habe bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des vorlie- genden Untersuchungsverfahrens an der Voraussetzung einer unklaren Ausgangslage gefehlt. Des Weiteren sollte es der Vorinstanz aufgrund ihrer Grösse und vorhandenen Spezialisten möglich sein, die Untersuchung sel- ber zu führen. Somit sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz es recht- fertigen könne, eine Untersuchungsbeauftragte für die Erhebung des Sachverhalts einzusetzen. 6.3 Aus den Darlegungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführerinnen so- wie aus den Akten ergeben sich für das Gericht hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverhalt vorliegend einer weiteren Abklärung durch eine Untersuchungsbeauftragte bedarf. Erst dann kann beurteilt werden, ob die A._______GmbH und die B._______GmbH alleine sowie allenfalls mit der C._______GmbH möglicherweise eine finanzintermediäre Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG ausgeübt haben bzw. ausüben. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass gemäss ständiger Rechtsprechung die Finanzmarktgesetze auf Gesellschaften einer Gruppe
B-5548/2020 Seite 15 anwendbar sind, selbst wenn einzeln betrachtet nicht alle Gruppengesell- schaften die bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3, Urteile des Bundesgerichts 2C_30/2011 und 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 3.1, m.w.H.; Urteil des BVGer B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 3.2, m.w.H.). So ist im vorliegenden Verfahren insbesondere un- klar, welche Gesellschaften und in welcher Art und Weise als Gruppe al- lenfalls eine geldwäschereirelevante Tätigkeit ausgeübt haben bzw. ausü- ben. Auch kann im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob allenfalls bei Bejahung einer finanzintermediären Tätigkeit Akzessorietät zur beste- henden Haupttätigkeit der Schuldensanierung vorliegt. Zudem ist der Kreis der Personen zu eruieren, welche für die vorliegende Tätigkeit massgeblich verantwortlich sind. Hierbei ist auch zu untersuchen, welche Rolle der C._______GmbH zukommt, oder welche Ertragswerte auf die Übertragung von Vermögenswerten zurückzuführen sind. Es ist ferner in Erfahrung zu bringen, ob und welche Schwellenwerte für die Berufsmässigkeit von den Gesellschaften je alleine und gegebenenfalls zusammen als Gruppe pro Kalenderjahr (d.h. für die Jahre 2017-2020) erreicht werden. Angesichts dieses Abklärungsbedarfs und der von der Vorinstanz dargelegten Anhalts- punkte einer finanzintermediären Tätigkeit (E. 6.1) kann die Vorinstanz den Sachverhalt durch eine Kontrolle vor Ort bzw. durch Einsetzung einer Un- tersuchungsbeauftragten klären lassen. Dabei steht es in ihrem Ermessen, mit der Untersuchung einen aussenstehenden Untersuchungsbeauftrag- ten zu mandatieren und diese nicht selber zu führen. 6.4 Die Beschwerdeführerinnen rügen gleichzeitig mit den oben wiederge- gebenen Einwänden eine Verletzung des Gebots der Verhältnismässigkeit. 6.4.1 Vorab ist festzustellen, dass vorliegend als vorsorgliche Massnahme die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten angeordnet wurde. Wei- tergehende vorsorgliche Massnahmen, wie zum Beispiel die Sperrung von Bankkonten und die Eintragung der Untersuchungsbeauftragten im Han- delsregister mit der Ermächtigung, allein für die betroffenen Gesellschaften anstelle von deren Organen zu handeln, wurden von der Vorinstanz nicht angeordnet. Das mutmassliche Verhalten der Gesellschaften bzw. ihrer Or- gane sind im vorliegenden Fall geeignet, allenfalls den Ruf und die Funkti- onsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu schädigen bzw. zu beeinträch- tigen. Der Vorinstanz kommt diesbezüglich die gesetzliche Aufgabe zu, bei Hinweisen auf Verletzungen von Aufsichtsrecht die notwendigen Massnah- men zu treffen und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zu- standes zu sorgen (Art. 1 i.V.m. Art. 4, 6 und 31 FINMAG). Die Vorinstanz ist daher befugt gewesen, die nötigen Abklärungen und Anordnungen mit
B-5548/2020 Seite 16 Bezug auf den aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt in die Wege zu leiten, um gegebenenfalls den gesetzmässigen Zustand wiederherzustel- len. Die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen 1-3 tatsächlich einer bewil- ligungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, wird Gegenstand des En- dentscheids bilden, den die Vorinstanz gestützt auf den Schlussbericht der Untersuchungsbeauftragten treffen wird. Zwecks Klärung der Situation er- weist sich die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragen daher als erfor- derlich, sachlich gerechtfertigt und geeignet. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführerinnen bislang nicht sehr kooperativ zeigten, sodass allein durch Korrespondenz und Auswertung der bestehenden Daten der Sachverhalt gegebenenfalls nicht hinreichend abgeklärt werden kann. 6.4.2 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen 1-3 im Übrigen auf den Standpunkt stellen, mit der Gründung der E._______AG, deren Anmeldung bei einer SRO sowie der Übernahme durch diese der nach GwG unterstel- lungspflichtigen Tätigkeit erübrige sich das vorliegende Enforcementver- fahren (Beschwerde, Ziff. 3.2.3.1 f.), kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn soweit aus den Akten ersichtlich, ist bis zum heutigen Zeitpunkt weder ein Anschluss an eine SRO noch die Übernahme der streitgegenständlichen Tätigkeit durch die neu gegründete Gesellschaft erfolgt. Zudem würde eine Regularisierung der Geschäftstätigkeit durch einen SRO-Anschluss ledig- lich für die Zukunft wirksam und nicht für die Vergangenheit. Daher kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz allenfalls notwen- dige Enforcement-Massnahmen, welche sich auf die vergangene Ge- schäftstätigkeit beziehen, anordnen würde (z.B. eine Feststellungsverfü- gung gemäss Art. 32 FINMAG oder eine Veröffentlichung gemäss Art. 34 FINMAG). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend hinreichend objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerinnen 1-3 allen- falls eine unbewilligten Geschäftstätigkeit ausgeübt haben oder ausüben. Die von den Beschwerdeführerinnen 1-3 dagegen erhobenen Einwände vermögen die von der Vorinstanz geltend gemachten Verdachtsmomente nicht auszuräumen. Die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten und die Anordnung der damit einhergehenden Massnahmen sind daher nicht zu beanstanden. 7. Auf die von den Beschwerdeführerinnen gestellten Beweisanträge, an wel- chen diese explizit festhielten (Replik S. 1), ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Einerseits wurde dem Antrag auf Beizug der Vorakten Folge
B-5548/2020 Seite 17 geleistet. Anderseits wäre eine «[f]orensisch-technische Expertise über die Verschlüsselungsmethode der [...] elektronisch auf USB-Sticks abgespei- cherten Akten unter Einschluss der Prüfung der Verwendbarkeit der mit eMail vom 25. September 2020 übermittelten Passwörter [...]», wie sie die Beschwerdeführerinnen verlangten (Beschwerde S. 37), ungeeignet, die Überzeugung des Gerichts bezüglich der Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs (E. 4.3) zu beeinflussen, zumal diesbezüglich nicht entschei- dend ist, zu welchem Zeitpunkt genau sämtliche Daten lesbar waren. In antizipierter Beweiswürdigung ist damit auf eine entsprechende Expertise zu verzichten. Soweit die Beschwerdeführerinnen weitere Beweisanträge gestellt haben mögen, richteten diese sich nicht direkt an das Gericht, so- dass sie von diesem nicht zu beurteilen sind (vgl. Replik S. 2 f. betr. Ein- sicht in die Dokumente der Untersuchungsbeauftragten). 8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerinnen 1-3 die Aufhebung der vorsorglich angeordne- ten Massnahmen beantragen, sich als unbegründet erweist und abzuwei- sen ist. 9. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen 1-3 die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Diese werden auf insgesamt Fr. 4’700.– (je zu einem Drittel) festgesetzt. Den unterliegen- den Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-5548/2020 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten von insgesamt 4'700.– auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zur Bezahlung die- ser Verfahrenskosten verwendet und der Restbetrag von je Fr. 100.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref-Nr. G01307668; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Matthias Uffer
B-5548/2020 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. Juli 2021