B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5540/2014

Urteil vom 2. Juli 2015 Besetzung

Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien

  1. X._________ AG in Liquidation, '_______',
  2. Y._______ AG in Liquidation, '_______',
  3. Z., '', (...) alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Mäder, '_______', Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Emissionshaustätigkeit/Liquidation/Konkurs/Verbot einer un- erlaubten Tätigkeit/Publikation.

B-5540/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 19. August 2013 ersuchte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA; nachfolgend auch: Vorinstanz) die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich schriftlich um Amtshilfe für Abklärungen betreffend die X._______ AG mit Sitz in '' und Z.. Gegen letzteren sowie gegen A._______ und B._______ ist wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), gewerbsmässiger Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) derzeit noch immer ein Strafverfahren hängig. B. Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. Januar 2014 setzte die Vor- instanz einen Untersuchungsbeauftragten ein, um die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der X._______ AG, der C._______ AG, '', (vormals, bis Ende April 2013: D. AG, '') und der Y. AG, '', sowie die mit diesen verbundenen Personen und Gesellschaften abzuklären. Es bestand der Verdacht, dass die drei Ak- tiengesellschaften ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilli- gungspflichtige Tätigkeit, insbesondere als Effektenhändlerinnen, ausüb- ten bzw. entsprechende Werbung betrieben. C. Mit Verfügung vom 29. August 2014 stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die X. AG ohne Bewilligung Effektenhandel betrieben habe, zeitweise gemeinsam mit der Y._______ AG als Gruppe. Einen mas- sgeblichen Beitrag an die unbewilligte Tätigkeit hätten auch Z._______ und B., beide Schweizerische Staatsangehörige, geleistet. Sowohl die X. AG und die Y._______ AG als auch Z._______ und B._______ hätten damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen des Börsengesetzes schwer verletzt (Dispositiv-Ziff. 1-3). In der Folge wurde über die X._______ AG der Konkurs eröffnet und deren Geschäftstätigkeit eingestellt (Dispositiv-Ziff. 5 und 9). Zudem verbot die Vorinstanz Z._______ und B._______ generell, unter jeglicher Bezeich- nung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich be- willigungspflichtige Tätigkeit auszuüben oder in irgendeiner Form entspre- chende Werbung zu betreiben. Die Vorinstanz verbot Z._______ und B._______ insbesondere, ohne Bewilligung gewerbsmässig als Effekten-

B-5540/2014 Seite 3 händler tätig zu sein oder für eine solche Tätigkeit in irgendeiner Form Wer- bung zu betreiben (Dispositiv-Ziff. 14). Für den Fall der Widerhandlung ge- gen dieses Verbot wurden Z._______ und B._______ ausdrücklich auf Art. 44 und 48 FINMAG hingewiesen (Dispositiv-Ziff. 15). Die Feststellung be- treffend die Y._______ AG (Dispositiv-Ziff. 2) sowie die Dispositiv-Ziff. 14 und 15 sollen nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von fünf Jahren auf der Internetseite der Vorinstanz publiziert werden (Dispositiv-Ziff. 17). Den Verfügungsadressaten X._______ AG, Y._______ AG, Z._______ und B._______ wurden im Weiteren die Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 22'992.10 (inkl. MwSt) sowie die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 45'000.– solidarisch auferlegt (Dispositiv-Ziff. 19 und 20). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, über die X._______ AG und zeitweise auch die Y._______ AG sei eine gewerbs- mässige Emissionshaustätigkeit erfolgt. Sie hätten zeitweise gemeinsam als Gruppe eine Emissionshaustätigkeit betrieben, ohne über die nötige Bewilligung zu verfügen. Da die X._______ AG ihre bisherige Tätigkeit nicht weiter ausüben dürfe, sei sie zu liquidieren. Infolge der Illiquidität der Gesellschaft sowie des Ausschlusses eines Sanierungsverfahrens habe die Liquidation zwingend auf dem Konkursweg zu erfolgen. Gegenüber der Y._______ AG werde aufgrund ihrer relativ kurzen Teilnahme an der Emis- sionshaustätigkeit beschränkt auf April 2013 von einer Liquidation abgese- hen. Die Ausführungen in der Verfügung stellten einen ausreichenden Grund dar, um ein Verbot der Ausübung einer Effektenhändlertätigkeit und der entsprechenden Werbung in genereller Form gegen Z._______ und B._______ auszusprechen. Denn mittels der unerlaubt ausgeübten Tätig- keiten seien im Zeitraum von rund zwei Jahren Zahlungen von über Fr. 8.6 Mio. entgegengenommen und zum Grossteil auf Konten nahestehender Firmen im Ausland weiterverschoben worden. Durch die Tätigkeit seien rund 160 Anleger zu Schaden gekommen. Es handle sich um eine konti- nuierliche bzw. wiederholte Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten in erheblichem Umfang. Z._______ und B._______ seien die zentralen Figu- ren hinter der Geschäftstätigkeit der X._______ AG, der C._______ AG und der Y._______ AG. Dabei hätten sie nicht nur eine an und für sich schon illegale Emissionstätigkeit organisiert, sondern gegenüber den An- legern den wahren Sachverhalt verschleiert, indem sie bei der C._______ AG eine Strohfrau vorgeschoben, den bei der Börse gemeldeten Aktien- kurs der C._______ AG selber willkürlich und überhöht festgesetzt und In- vestitionen in vielversprechende Goldabbauprojekte vorgegeben hätten, ohne diese effektiv zu tätigen. Dazu hätten sie den Grossteil der auf den

B-5540/2014 Seite 4 Konten der C._______ AG und der X._______ AG eingegangenen Gelder in Millionenhöhe an nahestehende Drittfirmen ins Ausland verschoben. Kurz vor ihrer Festnahme hätten sie zudem versucht, bei der depotführen- den Bank ein Darlehen von Fr. 25 Mio. gegen die dort deponierten, effektiv wertlosen, aber zu Fr. 50 Mio. bewerteten Aktien der C._______ AG zu erschleichen. Die Y._______ AG habe zeitweise als Gruppenmitglied ihre Konten für die Abwicklung der unerlaubten Tätigkeit zur Verfügung gestellt. In Anbetracht der festgestellten schweren Verletzung von Aufsichtsrecht sowie der gesamten Umstände sei es verhältnismässig, das Verbot der be- willigungspflichtigen Tätigkeit gegenüber Z._______ und B._______ sowie die Feststellung der schweren Verletzung von Aufsichtsrecht durch die Y._______ AG für die Dauer von fünf Jahren zu publizieren. D. Gegen diese Verfügung haben die X._______ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 1), die Y._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) am 27. September 2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit folgen- den Anträgen: "I. X._______ Es sei festzustellen, dass der Entscheid der FINMA ausschliesslich die unter- stellungspflichtige Emissionstätigkeit der X._______ betrifft und keine präju- dizierende Wirkung auf die Annahme eines allfälligen strafrechtlichen Wir- kens der X._______ hat. II. Y._______ Es sei in Aufhebung von Ziff. 2 und 17 der angefochtenen Verfügung festzu- stellen und allenfalls öffentlich zu berichtigen, dass keine Zuwiderhandlung der Y._______ gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen vorliegt, bzw. even- tualiter ein allenfalls bewilligungspflichtiger Effektenhandel der Y._______ nicht als Gruppe mit der X.________ erfolgte und in jedem Fall kein schwerer Verstoss gegen die finanzaufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist. III. Z._______ Es sei in Aufhebung von Ziff. 3, 14, 15 und 17 der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass Z._______ selbst keine unterstellungspflichtige Emissi- onstätigkeit betrieben hat und es sei demzufolge auf die Veröffentlichung des Verbotes einer bewilligungspflichtigen finanzmarktrechtlichen Tätigkeit durch Z._______ zu verzichten. Ausserdem sei Z._______ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin."

B-5540/2014 Seite 5 Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der angefochtene Entscheid enthalte zentrale Aussagen, welche nicht er- stellt seien und in rechtlich unzulässiger Form präjudizierend auf das gleichzeitig anhängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführinnen 1 und 2 einwirkten. Es sei klarzustellen, dass sich der Entscheid der Vorinstanz nur auf die Frage der Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin 1 allenfalls betriebenen Effektenhandels und damit einer Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen des Börsenge- setzes beziehe. Im pendenten Strafverfahren gelte die Unschuldsvermu- tung, was auch zwingend im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu beach- ten sei. Daher sei auf die Veröffentlichung während fünf Jahren so zu ver- zichten, wie klarzustellen sei, dass sich das vorinstanzliche Enforcement nur auf eine verbotene Emissionstätigkeit erstrecke. Das entsprechende Rechtsschutzinteresse sei aus Sicht aller drei Beschwerdeführenden of- fensichtlich ausgewiesen. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides sei zu- mindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aufzuhe- ben. Von einem gruppenweisen Verhalten könne im Fall der Beschwerde- führerin 2 im Verhältnis zur C._______ AG und zur Beschwerdeführerin 1 nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin 2 habe immer unabhängig und eigenständig gehandelt. Weder strategisch noch operativ noch admi- nistrativ noch buchhalterisch noch personell liege eine Konnexität vor, wel- che eine gegenseitige Abstimmung oder gar eine Verbindlichkeit ablesbar mache und eine Zuordnung zur Gruppe im Fall der Beschwerdeführerin 2 gestalten würde. Die Beschwerdeführerin 2 habe nur einmal während einer sehr kurzen Zeit mutmasslich für die C._______ AG und die Beschwerde- führerin 1 gehandelt. Die Beschwerdeführerin 2 habe dabei Gelder über- wiesen, die sie von der Bank E._______ AG, '', in der Zeit vom 16. April 2012 bis 25. Mai 2012 überwiesen bekommen hätte. Dies sei auf ob- ligatorischer Grundlage unter Wahrung ihrer intakten Handlungshoheit und Unabhängigkeit gemäss Anweisung der Auftraggeberschaft auf das Konto einer F. Company Limited in '_______' geschehen. Es sei eine Dienstleistung im Rahmen des Firmenprofils der Beschwerdeführerin 2 und ohne jede Kenntnis der Herkunft und Verwendung der Gelder gewe- sen. Es liege somit keine Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmun- gen durch die Beschwerdeführerin 2 vor. Dies müsse zur Aufhebung von Ziff. 2 und 17 der angefochtenen Entscheidung führen. Seiner glaubwürdi- gen Auffassung nach habe der Beschwerdeführer 3 immer im guten Glau- ben gehandelt, er selbst sei nicht als Wertpapierhändler tätig. Die Vo- rinstanz sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Be- schwerdeführerschaft 1-3 in ihrer Hauptvernehmlassung vom 29. Mai 2014

B-5540/2014 Seite 6 in keiner Weise eingegangen. Dies verletze das rechtliche Gehör und sei willkürlich. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie macht geltend, wie die Strafverfolgungsbehörden mit Anzeigen und Unterlagen der Vorinstanz umzugehen hätten, sei eine Frage des Strafprozessrechtes und liege nicht in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Ent- sprechend sei auf das Begehren nicht einzutreten, wonach die strafrechtli- che Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung zu erklären sei. Es sei er- stellt, dass die Beschwerdeführerin 2 zeitweise an der Emissionshaustätig- keit der Beschwerdeführerin 1 teilgenommen habe. Die Beschwerdeführe- rin 2 habe somit ohne über die nötige Bewilligung zu verfügen an einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit teilgenommen und damit Aufsichtsrecht schwer verletzt. Die Verfügung sei daher in Bezug auf die Beschwerdefüh- rerin 2 nicht aufzuheben. Unter diesen Umständen könne auch nicht argu- mentiert werden, es lägen kein gruppenmässiges Handeln und kein schwe- rer Verstoss gegen die finanzmarktrechtlichen Bestimmungen vor. Es sei nicht nur eine schwere aufsichtsrechtliche Verletzung gegeben, sondern es bestehe offensichtlich die Gefahr, dass der Beschwerdeführer 3 die von ihm ausgeübte Tätigkeit auf dem Finanzmarkt von neuem in einer anderen Form, möglicherweise unter anderem Namen, und zum Schaden künftiger Anleger weiterführen werde. Die Veröffentlichung des Verbotes einer uner- laubten Tätigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer 3 sei berechtigt bzw. im öffentlichen Interesse geboten. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2015 hat das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers 3 ab- gewiesen. G. In ihrer Replik vom 27. Januar 2014 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und ihrer Begründung fest, die sie durch neue Erkenntnisse aus dem – noch nicht abgeschlossenen – Strafverfahren ergänzen. Zudem ersuchen sie um eine Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2015, mit welcher dem Beschwerdeführer 3 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert wurde, und beantragen eine

B-5540/2014 Seite 7 Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Strafver- fahrens. Diese neuen Begehren begründen sie näher. H. Duplicando hält auch die Vorinstanz an ihren eingangs gestellten Anträgen fest und beantragt eine Abweisung des Sistierungsgesuchs (Duplik vom 27. Februar 2015). I. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Sistierungsgesuch ab. J. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Be- schwerde einzutreten sei (vgl. BVGE 2007/6 E. 1). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Da- runter fällt auch die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (vgl. Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht vom 22. Juni 2007 [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]). Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde im Sinne der Art. 31 und Art. 33 Bst. e VGG zuständig.

1.3

B-5540/2014 Seite 8 1.3.1 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer 3 durch die ihn selbst betreffenden Feststellungen und Anordnungen im Dispositiv der Verfügung berührt. Er hat insofern ein schutzwürdiges Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügungsteile und ist da- her in diesen Punkten beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. 1.3.2 Wird eine juristische Person im Kontext eines Unterstellungsverfah- rens in Liquidation oder Konkurs versetzt, so fehlt ihren Organen im Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung regelmässig die Zeichnungsberechtigung, da die Vorinstanz ihnen bereits vorher mittels superprovisorischer Verfü- gung die Vertretungsbefugnis entzogen und diese einem Untersuchungs- beauftragten übertragen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 2311/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2). In dieser Situation wäre es aber nicht zulässig, ihr vorzuhalten, sie müsste durch den – zu jener Zeit allein zeichnungsberechtigten – Untersuchungsbeauftragten Beschwerde erhe- ben, da das Rechtsbegehren in direktem Zusammenhang mit der Einset- zung dieses Untersuchungsbeauftragten steht (vgl. EGMR, Credit and In- dustrial Bank v. the Czech Republic, Urteil vom 21. Oktober 2003, in: Re- cueil des arrêts et décisions 2003-XI, Ziff. 50 ff.). Gemäss ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gelten daher die nach den gesellschaftsinternen Regeln eingesetzten Organe, welche bis zum Erlass der superprovisorischen Verfügung zeichnungsbe- rechtigt waren, als befugt, die Verfügung der Vorinstanz, durch welche die juristische Person in Liquidation oder Konkurs versetzt wurde, im Namen der juristischen Person anzufechten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 2.3.1, mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 1.2.1). 1.3.3 Vorliegend stand die Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung in Liquidation, mittlerweile trifft dies auch auf die Be- schwerdeführerin 2 zu. Der Beschwerdeführer 3 war bis zur Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Bei der Be- schwerdeführerin 2 ist der Beschwerdeführer 3 seit dem 9. September 2014 wieder in derselben Funktion. Demgemäss besitzt er auch eine Legi- timation zur Beschwerdeerhebung im Namen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. 1.3.4 Die Beschwerdeführenden 1-3 sind nur in Bezug auf die sie selbst betreffenden Punkte des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz zur Be-

B-5540/2014 Seite 9 schwerde legitimiert. Sie durften aber ihre Beschwerde gemeinsam einrei- chen, was nicht zuletzt deshalb gilt, weil auch die Vorinstanz nur eine Ver- fügung erlassen hat. 1.3.5 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 50 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Kostenvorschüsse wurden fristgerecht geleistet (Art 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). 1.3.6 Auf das replikweise gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Zwi- schenverfügung vom 19. Januar 2015, mit welcher das Ersuchen der Be- schwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers 3 abgewiesen worden ist, wird mangels neuer Gründe für deren Gewährung nicht eingetreten. 1.3.7 Somit ist auf die Beschwerde im Umfang des Gesagten einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz ist befugt, bei Verletzung von Finanzmarktgesetzen o- der zur Beseitigung von Missständen für die Wiederherstellung des ord- nungsgemässen Zustands zu sorgen (Art. 31 FINMAG). Diese Eingriffs- kompetenz der Aufsichtsbehörde, die den Charakter einer Generalklausel aufweist, wird alsdann mit einzelnen Bestimmungen des FINMAG konkre- tisiert und mit den entsprechenden Bestimmungen weiterer finanzmarkt- rechtlicher Gesetze ergänzt. Zum aufsichtsrechtlichen Aufgabenbereich der Vorinstanz gehören ebenfalls die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Ver- letzung der gesetzlichen Bestimmungen ohne Bewilligung tätig sind. Inso- fern als die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften zu wachen hat und die Aufsicht nach dem FINMAG und den Fi- nanzmarktgesetzen ausübt, muss sie in der Lage sein, den Vollzug der verhängten Massnahmen sicherzustellen. Als Adressaten der von der Vo- rinstanz ergriffenen Massnahmen können somit sowohl beaufsichtigte Per- sonen und Institute gelten als auch Personen oder Unternehmen, die, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen, einer bewilligungspflich- tigen Tätigkeit nachgehen (Art. 3 Bst. a und Art. 30 FINMAG; Art. 1 und Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. Novem- ber 1934 [Bankengesetz, BankG; SR 952.0]; vgl. BGE 136 II 43 E. 3.1 und

B-5540/2014 Seite 10 132 II 382 E. 4.1 mit Hinweisen; PETER NOBEL, Sanktionen gemäss FIN- MAG, in: Zeitschrift für Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, 1/2009, S. 61 ff.; KATJA ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar zum Börsengesetz, Fi- nanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Rz. 13 zu Art. 31 FINMAG). 2.2 Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen. Erhält die Vo- rinstanz von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands. Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Ver- fassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit und Stabilität des Fi- nanzsystems andererseits, Rechnung zu tragen. Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen wahrnimmt, ist dabei weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt (vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3 Da die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften zu wachen hat, ist die ihr übertragene Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich ge- hört ebenso die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind. Sie ist daher berechtigt, die in den Finanzmarkt- gesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilli- gungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vo- rinstanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informati- onen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur Auflösung und Liquida- tion eines Unternehmens reichen (vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 und 132 II 382 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen). 2.4 Bei der Feststellung der Ausübung einer unbewilligten Tätigkeit kann die Vorinstanz ein Werbeverbot aussprechen, seine Veröffentlichung für eine bestimmte Dauer veranlassen und die Liquidation einer Gesellschaft oder Gesellschaftsgruppe anordnen (vgl. Art. 34, 36, 37 und 44 FINMAG, Art. 23 quinquies BankG sowie nachfolgend E. 5-7).

B-5540/2014 Seite 11 2.5 Allfällige Strafverfahren in derselben Sache wegen Widerhandlungen gegen das StGB, in casu das von den Parteien erwähnte Verfahren, das von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter anderem wegen angeblichem Betrug, Geldwäscherei und Urkundenfälschung (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) geführt wird, sind im finanzmarktrechtlichen und damit im vorliegenden Verfahren nicht präjudizierend. Den finanzmarktrechtli- chen Aufsichtsmassnahmen liegen andere Voraussetzungen zugrunde als einer strafrechtlichen Verantwortung. Aufsichtsrechtliches Verfahren und Strafverfahren sind voneinander unabhängig. Sie gehorchen je verschie- denen, anderen Prozessgrundsätzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2010, 2C_106/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.4 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.2.1.3). Entsprechend hat das vorliegende finanzmarktrechtliche Verfahren keine präjudizierende Wirkung auf die Annahme eines allfälligen strafrechtlich re- levanten Wirkens seitens der Beschwerdeführenden, insbesondere seitens der Beschwerdeführerin 1. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorinstanz mitunter auf die vom Beschwerdeführer 3 im Rahmen des Strafverfahrens gemach- ten Aussagen abstellt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 22 und 33). Dass umgekehrt gewisse Verletzungen von Aufsichtsrecht auch strafrechtlich re- levant sein können (vgl. beispielsweise Art. 44 ff. FINMAG), ändert am vor- stehend Gesagten ebenso wenig, da sich das genannte Strafverfahren nicht auf derartige Vorwürfe bezieht. Bereits aus diesen Gründen kann vorliegend entgegen des diesbezügli- chen Antrags der Beschwerdeführenden keine Feststellung ergehen, wo- nach der vorinstanzliche Entscheid ausschliesslich die unterstellungs- pflichtige Emissionstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 betrifft und keinerlei präjudizierende Wirkung auf die Annahme eines allfälligen strafrechtlich re- levanten Wirkens dieser Beschwerdeführerin hat. 3. 3.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 – ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein – selber eine be- willigungspflichtige Tätigkeit ausübte oder sich – als Mitglied einer Gruppe – zumindest das Handeln der Beschwerdeführerin 1 zurechnen lassen muss. 3.2

B-5540/2014 Seite 12 3.2.1 Die Vorinstanz hält fest, die Anlegergelder seien unter anderem auf Konten der Beschwerdeführerin 2 einbezahlt worden. Die Beschwerdefüh- rerin 1 habe übernommene Aktien unter zeitweiser Mithilfe der Beschwer- deführerin 2 auf dem Primärmarkt vertrieben. Die Beschwerdeführerin 2 sei vorwiegend, wenn auch nicht ausschliesslich, im Finanzbereich tätig. Zeitweise sei über die Beschwerdeführerin 2 eine gewerbsmässige Emis- sionshaustätigkeit erfolgt (angefochtene Verfügung). Im Einzelnen verhalte es sich so, dass das Konto der Beschwerdeführerin 2 im April 2013 für Einzahlungen von Anlegern verwendet worden sei, wel- che von der C._______ AG bzw. der Beschwerdeführerin 1 Aktien der C._______ AG hätten kaufen wollen. Von der G._______ GmbH, '', hätten die Beschwerdeführerin 2 wie auch die C. AG in grossem Umfang Kontaktadressen für mögliche An- leger erworben, wovon die entsprechenden Rechnungen der G._______ GmbH zeugten. Damit sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin 2 zeitweise an der Emissionshaustätigkeit der Beschwerdeführerin 1 teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe zur Emission der Aktien der C._______ AG beigetragen. Damit habe sie zeitweise eine Emissions- haustätigkeit betrieben. Die Emissionshaustätigkeit der Beschwerdeführe- rin 2 sei gewerbsmässig betrieben worden (Vernehmlassung vom 17. De- zember 2014). 3.2.2 Die Beschwerdeführenden wenden ein, es könne nicht von einer Ein- bindung oder Gehilfenschaft der Beschwerdeführerin 2 in eine unerlaubte Emissionstätigkeit die Rede sein (Beschwerde, S. 6). Die Beschwerdefüh- rerin 2 sei nur für rund einen Monat im Effektenhandel tätig gewesen und zwar im Namen der C._______ AG. Die Beschwerdeführerin 2 habe Back- office-Dienstleistungen im Finanzbereich erbracht (Stellungnahme vom 27. Januar 2015, S. 3-4). 3.3 Art. 10 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) verlangt eine Bewil- ligung für die Tätigkeit als Effektenhändler. Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind laut Art. 2 Bst. d BEHG natür- liche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbs- mässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und

B-5540/2014 Seite 13 öffentlich anbieten. Diese Definition wird in Art. 2 und 3 der Börsenverord- nung vom 2. Dezember 1996 (BEHV; SR 954.11) präzisiert: Gemäss Art. 2 Abs. 1 BEHV sind Effektenhändler Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind. Emis- sionshäuser sind gemäss Art. 3 BEHV Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kom- mission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten, wobei sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sein müssen. Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn das Effektengeschäft darauf ausgerich- tet ist, regelmässig Erträge zu erzielen. Das ist gemäss Rechtsprechung der Fall, wenn es sich um eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerich- tete wirtschaftliche Tätigkeit handelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts B-5081/2012, B-5073/2012 vom 24. September 2014, E. 3.3.2, und B-1186/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 3.3). Ein Angebot gilt dabei als öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele Interessenten richtet und durch entsprechende Publikation zugänglich gemacht wird (vgl. zum Gan- zen BGE 136 II 43 E. 4.1 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B- 5081/2012, B-5073/2012 vom 24. September 2014, E. 3.3.2, und B- 1186/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 3.3; BAHAR/STUPP, in: Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, Rz. 8-10 zu Art. 1 BankG; KLEINER/SCHWOB/KRAMER, in: Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, 2011, Rz. 31 zu Art. 1 BankG; MATTHIAS KUSTER, Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapital- marktrecht [OR, BankG, BEHG und AFG], in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht, 1997, S. 10-17). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin 2 wurde im Mai 2011 gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Als statutarischer Zweck ist insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Finanzierung von Unternehmen im Handels-, Industrie- und Immobiliensektor, die Tätigkeit in Finanz- und Handelsgeschäften aller Art sowie die Vornahme von Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung angegeben. 3.4.2 Dass die Beschwerdeführerin 1 eine unbewilligte Emissionshaustä- tigkeit ausübte, ist unbestritten, eindeutig erwiesen und bedarf vorliegend keiner näheren Prüfung. Demgemäss kann grundsätzlich auf die diesbe- züglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung abgestellt und verwiesen werden.

B-5540/2014 Seite 14 3.4.3 Die Beschwerdeführerin 2 hat sich an dieser Emissionshaustätigkeit, anlässlich welcher Aktien der D._______ AG vertrieben wurden, beteiligt. Beide Beschwerdeführerinnen – 1 und 2 – betätigten sich im Handel von Aktien der D._______ AG. Die vorübergehende Tätigkeit der Beschwerde- führerin 2 im Effektenhandel wird von ihr nicht bestritten (vgl. E. 3.2.2 hier- vor). 3.4.4 Der öffentliche Charakter der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 zeigt sich darin, dass für die Aktien der D._______ AG (ab Anfang Mai 2013 neu C._______ AG genannt) insbesondere mittels Cold-Call-Telefonaten an Privatkunden, der Website <www.D..ch> und einem im Internet der Öffentlichkeit bereitgestellten "Annual Report 2011" der D. AG geworben wurde. Die Werbung richtete sich an eine unbegrenzte Anzahl potentieller Adressaten. Die besagten Aktien fanden denn auch öffentlich auf www.wallstreet-online.de und www.boersenforum.de Erwähnung. Sie wurden vornehmlich telefonisch an die Anleger verkauft. Die Cold-Call-Te- lefonate erfolgten durch Telefonverkäufer der G._______ GmbH. Diese stellten im April 2013 und Mai 2013 Rechnungen für die Lieferung tausen- der Privatadressen in der Schweiz insbesondere an die Beschwerdeführe- rin 2. Zumindest eine Rechnung der G._______ GmbH wurde von der Be- schwerdeführerin 2 beglichen (vgl. Belastungsanzeige der Bank H._______ vom 25. April 2013). Bei der Beschwerdeführerin 2, welche auf diese Weise zeitweise am Vertrieb der obgenannten Aktien beteiligt war, war der Beschwerdeführer 3 gleich wie bei der Beschwerdeführerin 1 ein- zelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats. 3.4.5 Zu prüfen ist, ob Gewerbsmässigkeit, wie sie Gesetz und Verordnung verstehen (vgl. E. 3.3 hiervor), hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 eben- falls vorliegt: Zum einen ist der statutarische Zweck der Beschwerdeführe- rin 2 unter anderem die Tätigkeit in Finanzgeschäften aller Art sowie die Vornahme von Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung. Die Be- schwerdeführerin 2 ist mithin im Finanzbereich tätig. Die Beschwerdeführerin 2 ist mit der Beschwerdeführerin 1 mutmasslich gruppenweise vorgegangen (dazu nachfolgend in E. 4). So wurden die Konten der Beschwerdeführerin 2 im April 2013 – also im Zeitraum, als die D._______ AG ihren Namen in C._______ AG änderte und ihren Sitz ver- legte (vgl. Sachverhalt Bst. B vorstehend) – zeitweise zur Entgegennahme von Kaufpreiszahlungen für Aktien der C._______ AG verwendet (vgl. z.B. Kontoauszug der Bank H._______ vom 25. Juli 2013). Auch wurden die Telefonverkäufer der G._______ für ihre Tätigkeit zumindest einmal durch

B-5540/2014 Seite 15 die Beschwerdeführerin 2 in der nicht geringfügigen Höhe von EUR 155'000.– bezahlt (mit Valuta vom 25. April 2013; Belastungsanzeige der Bank H._______ vom 25. April 2013). Ist die Beschwerdeführerin 2 aber mit der Beschwerdeführerin 1 gruppenweise vorgegangen, müsste sie sich deren Verhalten anrechnen lassen. Aufgrund des mit den genann- ten Aktien erzielten Umsatzes von rund Fr. 8.6 Millionen während rund zwei Jahren (in den Jahren 2012 und 2013) ist davon auszugehen, dass mit dem Aktienverkauf, an dem die Beschwerdeführerin 2 wie eben dargelegt beteiligt war, regelmässige Erträge erzielt werden sollten. Gewerbsmässigkeit ist zu bejahen, wenn es sich – wie vorliegend – um eine selbständige, auf den dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tä- tigkeit handelt (vgl. E. 3.3 vorstehend). 3.4.6 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin 2 selber öffentliche Angebote tätigte und in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit Anhaltspunkte für ein gruppenweises Vorgehen mit der Beschwerdeführerin 1 gegeben sind. Inwieweit der von der Beschwerdeführerin 1 getätigte Effektenhandel und damit auch die Gewerbsmässigkeit der Beschwerdeführerin 2 selbst zuzurechnen ist, hängt von der Frage ihrer Gruppenzugehörigkeit ab. Die- ser Frage ist im Folgenden vertieft nachzugehen. 4. 4.1 Es stellt sich demgemäss vorliegend die Frage, ob die Beschwerdefüh- rerin 2 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 im finanz- marktrechtlichen Sinn als Mitglied einer Gruppe zu qualifizieren und in der Eigenschaft als Gruppenmitglied aufsichtsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. 4.1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsge- richts sowie der Vorinstanz sind verschiedene natürliche und juristische Personen in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit aufsichtsrechtlich als Gesamtheit zu betrachten, wenn zwischen ihnen eine derart enge wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verflechtung besteht, dass die Gruppe als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist. Da- bei genügen auch bloss intern wahrnehmbare personelle, wirtschaftliche oder organisatorische Verflechtungen, sofern sie derart intensiv sind, dass eine Gruppenbetrachtung angezeigt erscheint (vgl. Urteile des Bundesver- waltungsgerichts B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010, E. 3.1, und B- 605/2011 vom 8. Mai 2012, E. 2.2.1, je mit Hinweisen).

B-5540/2014 Seite 16 4.1.2 Ein gruppenweises Handeln ist insbesondere dann gegeben, wenn aufgrund der Umstände – wie die Verwischung der rechtlichen und buch- halterischen Grenzen unter involvierten Gesellschaften, der gleiche Ge- schäftssitz, wirtschaftlich unbegründete und verschachtelte Verhältnisse, Geldtransfer von einer Gesellschaft zur anderen, alternativ von den ver- schiedenen involvierten Gesellschaften ausgehende Aktivitäten, Auftreten unter gleichen oder ähnlichen Namensstrukturen – davon auszugehen ist, dass koordiniert arbeitsteilig und zielgerichtet eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinne wahrgenommen wird (vgl. BGE 135 II 356 E. 3.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 11; KLEINER/SCHWOB/KRAMER, in: Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, 2011, Rz. 29a zu Art. 1 BankG; BLOCH/VON DER CRONE, Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effekten- händlertätigkeit, in: SZW 2010, S. 164 ff.). 4.1.3 Die verschiedenen in der Rechtsprechung genannten Kriterien müs- sen nicht notwendigerweise kumulativ erfüllt sein; je mehr Indizien vorlie- gen, umso eher darf in der Gesamtwürdigung ein aufsichtsrechtlich grup- penweise zu erfassendes Handeln bejaht werden. Erforderlich ist eine faire Gesamtsicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_30/2011 und 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012, je E. 3.2.1; DINA BETI, "Mitgegangen – mitgefangen – mitgehangen": Von illegalen "Gruppentätern" und Internet- "Anprangerungen", Aktuelle Themen der FINMA aus Sicht des Bundesge- richts, in: Eidgenössische Finanzmarktausicht finma [Hrsg.], Sonderbulletin 2/2013, S. 90 ff., 98; URS BERTSCHINGER, Zur Abwicklung unbewilligter Fi- nanzaktivitäten, in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanz- marktrecht [SZW] 2013, S. 529 ff., 523; BLOCH/VON DER CRONE, a.a.O., S. 169). 4.1.4 Nach dem Vorstehenden kann einer juristischen Person der Vorwurf, sie habe als Teil einer Gruppe eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflich- tige Tätigkeit ausgeübt, dann gemacht werden, wenn diese im Rahmen ei- ner fairen Gesamtsicht als massgeblich an den bewilligungspflichtigen Tä- tigkeiten beteiligt bzw. in die entsprechenden Tätigkeiten involviert scheint. Von einer koordinierten, arbeitsteiligen und zielgerichteten Zusammenar- beit (auch stillschweigend) innerhalb einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn kann allerdings nur gesprochen werden, wenn den Akteuren zumin- dest das gemeinsame Ziel und der eigene Beitrag dazu bewusst sind (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3). Die Ausübung einer eigenen finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeit

B-5540/2014 Seite 17 ist im Kontext einer Gruppe nicht erforderlich (URS BERTSCHINGER, a.a.O., S. 524). Die arbeitsteilige bewilligungspflichtige Tätigkeit im Rahmen einer Gruppe zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die einzelnen Personen nicht alle Voraussetzungen erfüllen, jedoch in einem Gesamtplan gruppen- intern oder -extern einen wesentlichen bzw. namhaften Beitrag zu dieser leisten (BGE 136 II 43 E. 6.3.3 und Urteil des Bundesgerichts 2C_90/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2). 4.1.5 Die Annahme einer Gruppe hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtli- chen Konsequenzen alle Gruppenmitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne davon – isoliert betrachtet – nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie selbst keine nach aussen erkennbaren finanzmarkt- rechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts B-605/2011 vom 8. Mai 2012, E. 2.2.1, B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010, E. 3.1, B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009, E. 8.2, B-6715/2007 vom 3. September 2008, E. 6.3.3, sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007, E. 3.2). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz begründet die Gruppenzugehörigkeit der Beschwer- deführerin 2 im Wesentlichen damit, dass deren Konten im April 2013 zeit- weise dazu verwendet worden seien, um von Investoren in Aktien der C._______ AG Kaufpreiszahlungen entgegenzunehmen. Damit hätten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zeitweise gemeinsam als Gruppe eine Emissionshaustätigkeit betrieben, ohne über die nötige Bewilligung zu ver- fügen (vgl. vorn Sachverhalt Bst. C). 4.2.2 Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführenden die Ansicht, die Beschwerdeführerin 2 könne nicht einem allfälligen Firmenkomplex C._______ AG - Beschwerdeführerin 1 zugeordnet werden. Denn es liege weder strategisch noch operativ, administrativ, buchhalterisch oder perso- nell eine Konnexität vor, welche eine gegenseitige Abstimmung oder gar eine Verbindlichkeit ablesbar mache und eine Zuordnung zur Gruppe im Fall der Beschwerdeführerin 2 gestalten würde. Es existiere unter keinem Titel der geringste Ansatz einer wirtschaftlichen Einheit der Beschwerde- führerin 2 mit der Beschwerdeführerin 1 oder der C._______ AG. Vielmehr lägen klare strukturelle, personelle und betriebliche Grenzen zwischen den einzelnen Gesellschaften vor, welche jede Zurechnung der Beschwerde- führerin 2 zu einer Gruppe der Beschwerdeführerin 1 und der C._______ AG als unhaltbar erscheinen liessen.

B-5540/2014 Seite 18 4.3 4.3.1 Gestützt auf die Akten ergibt sich Folgendes: Im April 2013 dienten die Bankkonten der Beschwerdeführerin 2 unmittelbar der Entgegennahme von Kaufpreiszahlungen von Personen, die in Aktien der D._______ AG bzw. Aktien der C._______ AG investierten (vgl. z.B. Kontoauszug der Bank H._______ vom 25. Juli 2013). Diese Aktien emittierte ansonsten die Beschwerdeführerin 1, welche unbestrittenermassen einer Emissions- haustätigkeit nachging. Insofern liegt eine gemeinsame Emissionshaustä- tigkeit bzw. ein gemeinsamer Effektenhandel der Beschwerdeführerin 2 mit der Beschwerdeführerin 1 vor. Überdies vergütete die Beschwerdeführerin 2 der G._______ GmbH mit Valuta vom 25. April 2013 EUR 155'000.– (Be- lastungsanzeige der Bank H._______ vom 25. April 2013). Dieser Betrag wurde mutmasslich für Telefonwerbungs- und Telefonverkaufs-Dienste der G._______ GmbH im Rahmen des Vertriebs der besagten Aktien geleistet (vgl. vorne E. 3.4.5). Auch insofern trug die Beschwerdeführerin 2 zur Emis- sionshaustätigkeit bzw. zum Effektenhandel der Beschwerdeführerin 1 bei. Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aus aufsichtsrechtlicher Sicht zumindest zeitweise – in der Zeit, als die D._______ AG in C._______ AG umbenannt und zudem ein Sitzwech- sel vorgenommen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B hiervor) – gemeinsam als Gruppe gehandelt haben. 4.3.2 Ferner liegt eine enge personelle und organisatorische Verflechtung zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor: Der I._______ gegenüber erklärte der Beschwerdeführer 3 am 7. Dezember 2011 im Formular "Vervollständigung der Kundenangaben" unter anderem, Verwaltungsrat der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der D._______ AG zu sein. Die zur Überweisung bestimmten Gelder stammten aus dem Aktienverkauf. Es handle sich um "Beteiligungen der Beschwerdeführerin 2". Er sei Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 2. Der Beschwerdeführer 3 war einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1. Laut eigenen Angaben hält er auch 50 % der Aktien der Beschwerdeführerin 1. Er ist mithin zur Hälfte deren Inhaber. Für die auf ihren Namen lautenden Konti ist der Beschwer- deführer 1 unterschriftsberechtigt. Überdies ist der Beschwerdeführer 3 einziges Verwaltungsratsmitglied – also einziges Organ – und gemäss ei- genen Angaben einziger Aktionär der Beschwerdeführerin 2. Auch für ihre Konti ist er unterschriftsberechtigt.

B-5540/2014 Seite 19 Damit ist die personelle und organisatorische Verflechtung zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 – vor allem durch die jeweilige interne Po- sition bzw. Organstellung des Beschwerdeführers 3 – derart eng, dass sie als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind. 4.3.3 Der Beschwerdeführer 3 ist überdies eng verbunden mit der D._______ AG bzw. der C._______ AG, deren Aktien wie erwähnt von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gehandelt worden waren. Der Beschwer- deführer 3 war bis am 26. Juli 2012 einzelzeichnungsberechtigter Verwal- tungsrat der C._______ AG (damals D._______ AG). Trotz Löschung des entsprechenden Handelsregistereintrags per 27. Juli 2012 ist er bezüglich der Bankkonti der C._______ AG weiterhin einzelunterschriftsberechtigt. Unter anderem signierte er vor der Löschung als (Verwaltungsrats-)Präsi- dent und Chief Executive Officer der D._______ AG einen "Annual Report 2011", in welchem für die Aktien der D._______ AG geworben wurde. Folglich ist namentlich der Beschwerdeführer 3 hinter der Emissions- haustätigkeit bzw. dem Effektenhandel gestanden, welche durch die Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 zeitweise gemeinsam ausgeübt worden wa- ren. 4.3.4 Es gilt als ein typischer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Gruppe, wenn die gleichen natürlichen Personen als Organe handeln und dabei die rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den verschiedenen Gesellschaften wiederholt überschritten werden, etwa indem sie ohne er- kennbaren Rechtsgrund Geschäftsaktivitäten der einen Gesellschaft durch Mitarbeiter der anderen Gesellschaft besorgen lassen, Schulden der einen Gesellschaft von Konten und damit zu Lasten der anderen Gesellschaft bezahlen oder Zahlungen für die eine Gesellschaft durch die andere Ge- sellschaft entgegennehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009, E. 8.2, B-1645/2007 vom 17. Januar 2008, E. 5.4, sowie B-2474/2007 vom 4. De- zember 2007, E. 3.2). Wie in casu die rechtlichen und buchhalterischen Grenzen überschritten wurden, ist vorstehend bereits in E. 4.3.1 dargelegt worden, so dass auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. 4.3.5 Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Gruppen- zugehörigkeit der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des Verstosses der Beschwerdeführerin 1 gegen das Verbot von unbewilligter Emissionstätig- keit bejaht hat. Die die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Feststellungen

B-5540/2014 Seite 20 in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung erweisen sich somit als rechtmässig, weshalb die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführen- den unbegründet und abzuweisen sind. 5. In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden, es sei auf die Veröf- fentlichung des Verbotes einer bewilligungspflichtigen finanzmarktrechtli- chen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer 3 zu verzichten, ist vorab an- zumerken, dass sich ein solches Tätigkeitsverbot tatsächlich nur auf ins- künftig bewilligungspflichtige Tätigkeiten erstreckt. Insoweit ergibt sich das Verbot einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit schon aus Art. 44 FINMAG, weshalb das von der FINMA ausgesprochene Verbot gar keine eigenstän- dige Massnahme darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine Warnung bzw. Ermahnung als "Reflexwirkung" der aufsichtsrechtlichen Massnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011). Mit einem ausdrücklich verfügten Verbot wird den Betroffenen lediglich in Erinnerung gerufen, was von Gesetzes wegen gilt. Die Aufhebung eines in der Verfü- gung lediglich zitierten, gesetzlich ohnehin vorgesehenen Verbots, erübrigt sich daher. 6. 6.1 Gemäss Art. 34 FINMAG kann die Vorinstanz bei einer schweren Ver- letzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden, und entgegen ihren Darle- gungen auch die Beschwerdeführenden 2 und 3, aufgrund unerlaubten Ef- fektenhandels gegen die Finanzmarktgesetze verstossen. Um eine Veröf- fentlichung zu rechtfertigen, muss dieser Verstoss gegen die zitierten Ge- setzesbestimmungen schwerwiegend gewesen und eine Veröffentlichung unter Angabe von Personendaten nach Eintritt der Rechtskraft verhältnis- mässig sein. Aufgrund seiner umfassenden Kognitionsbefugnisse über- prüft das Bundesverwaltungsgericht dabei gemäss Art. 49 VwVG sowohl die Gesetzmässigkeit als auch die Angemessenheit der vor-instanzlichen Massnahme. 6.2 Beim Begriff der schweren Verletzung handelt es sich um einen unbe- stimmten Rechtsbegriff, welcher der näheren Beurteilung durch die Vor- instanz sowie die Gerichte bedarf (vgl. HSU/BAHAR/RENNINGER, in:

B-5540/2014 Seite 21 Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsengesetz, Finanzmarkt- aufsicht, 2. Aufl. 2011, Art. 32 Rz. 22). 6.3 Der Tatbestand der unerlaubten Ausübung einer bewilligungspflichti- gen Aktivität ist nicht die einzige mögliche Art einer Verletzung der Auf- sichtsbestimmungen, der für die Abgrenzung zwischen potentiell schweren und leichteren Verletzungen in Betracht zu ziehen ist. Die "Aufsichtsbestim- mungen" im Sinne von Art. 34 FINMAG sind ein umfangreiches Regelwerk, das sich nicht nur aus den Finanzmarktgesetzen und Verordnungen, son- dern auch aus den an die beaufsichtigten Institute gerichteten, ausführen- den Verordnungen und Rundschreiben der Vorinstanz zusammensetzt. Verglichen mit allfälligen fahrlässigen Verstössen gegen eher untergeord- nete dieser Bestimmungen stellt ein unbewilligter, gewerbsmässiger Effek- tenhandel praktisch immer eine schwere Verletzung von Aufsichtsbestim- mungen dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die unbewilligte Tätigkeit zu einem erheblichen und für die verantwortlichen Akteure vorhersehbaren Schaden für die Einleger geführt hat. In diesen Fällen ist es denn auch nicht ausgeschlossen, dass ebenfalls Personen, die im Vergleich zu den Hauptverantwortlichen einen wesentlich geringeren Tatbeitrag geleistet ha- ben, eine schwere Verletzung von Aufsichtsbestimmungen vorgeworfen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.3.5). 6.4 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden, unter ihnen die Be- schwerdeführenden 2 und 3, unerlaubten Effektenhandel betrieben und damit in schwerer Weise gegen Art. 10 Börsengesetz verstossen. Aufgrund der Illiquidität und Liquidation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der fehlenden Geschäftstätigkeit der C._______ AG (vormals D._______ AG) ist dabei zu befürchten, dass die Aktie der D._______ AG keine Sub- stanz besitzt und die Anleger daher einen Totalverlust erleiden werden. In Anbetracht der ca. 3.8 Millionen verkauften Aktien der D._______ AG zu einem Stückpreis zwischen Fr. 3.50 und Fr. 23.45 und Zahlungseingängen in Höhe von rund Fr. 8.6 Millionen stellt dies einen nicht unerheblichen Ge- samtschaden für die rund 160 Anleger dar. Dieser war denn auch insbe- sondere für den Beschwerdeführer 3 als einzelzeichnungsberechtigtes Mit- glied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie bis am 26. Juli 2012 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der C._______ AG vorhersehbar. Sein Beitrag und damit auch jener der Be- schwerdeführerin 2 – der Beschwerdeführer 3 ist nach dem Gesagten de- ren einziges Organ – sind demgemäss als wesentlich zu bezeichnen. Ein

B-5540/2014 Seite 22 solcher Verstoss ist als schwer im Sinne von Art. 34 FINMAG zu qualifizie- ren. 6.5 Erforderlich für eine Veröffentlichung ist zudem, dass die Endverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Anwendung des Prinzips von "naming and shaming" auf endgültige Entscheide soll gewährleisten, dass die auch bei Verwaltungssanktionen mit strafrechtlichem Charakter geltende Un- schuldsvermutung in vollem Umfang respektiert wird (vgl. ZUFFEREY/CONTRATTO, Finma – The Swiss Financial Market Supervisory Authority, 2009, S. 134). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Veröffentlichung nach Eintritt der Rechtskraft vorgesehen. 7. 7.1 Ferner müssen die angeordneten finanzmarktrechtlichen Massnahmen verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt dabei, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im über- geordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvorausset- zung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bun- desgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 4.1 mit Hinweis). 7.2 Die Veröffentlichung gemäss Art. 34 FINMAG hat einerseits eine indi- viduelle repressive verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von "naming and shaming" zum Ziel (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2849, 2875; TOBIAS JAAG, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Sa- xer/Schott (Hrsg.), Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, S. 933 ff., ins- besondere S. 954 ff.; HSU/BAHAR/RENNINGER, a.a.O., Art. 34 Rz. 9; ULRICH ZIMMERLI, Auf dem Weg zu einer integrierten Finanzmarktaufsicht in der Schweiz, in: Peter Nobel [Hrsg.], Aktuelle Rechtsprobleme des Fi- nanz- und Börsenplatzes Schweiz, Bd. 11, 2004, S. 10, je mit weiteren Hin- weisen), andererseits soll sie eine präventive Wirkung zum Schutz des Publikums erzielen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2 und 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1). 7.3 Auch wenn eine solche Veröffentlichung gemäss Art. 34 FINMAG ge- eignet ist, den von ihr angestrebten Zweck weiterer Verstösse zu verhin- dern bzw. den Schutz der Anleger zu sichern, stellt sich vorliegend die Frage nach ihrer Erforderlichkeit.

B-5540/2014 Seite 23 7.4 Wird wie im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 34 FINMAG mit dem Tätigkeitsverbot gleichzeitig auch dessen Veröffentlichung angeord- net, liegt hierin ein schwerer Eingriff in die allgemeinen wie die wirtschaftli- chen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Es handelt sich namentlich um einen schweren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar, insbesondere in das Recht auf Schutz vor Miss- brauch persönlicher Daten gemäss Art. 13 Abs. 2 BV (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1; ZUFFEREY/CONTRATTO, a.a.O., S. 135). Die Vorinstanz kann eine Veröffent- lichung nur bei einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Be-stim- mungen anordnen. Die entsprechende Sanktion muss zudem im Einzelfall verhältnismässig sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Internet ver- öffentlichte Daten potenziell ein sehr weites Publikum erreichen und dies – selbst nach der Löschung – über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Re- gelungszwecke des Finanzmarktgesetzes – die Sicherstellung der Funkti- onsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits bzw. die Ge- währleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicher- ten andererseits (Individualschutz) – müssen die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirt- schaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtli- chen Verletzung überwiegen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Wiederholung schweren Fehlverhaltens wahrscheinlich erscheint. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtli- cher Pflichten genügt hingegen nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012, E. 5.3.1, und 2C_929/2010 vom 13. April 2011, E. 5.2.1, mit Hinweisen). Überdies ist zu berücksichtigen, dass die hohen legislatorischen und verfahrensrechtlichen Vorgaben von Art. 6 EMRK einzuhalten sind, da die Anordnung, eine aufsichtsrechtliche Verfü- gung zu veröffentlichen, pönalen Charakter aufweist (sog. "naming and shaming"; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3759/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 7.5 7.5.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer 3 massgeblich zum Erfolg der Gruppe der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beigetragen. Das Verschulden des Beschwerdeführers 3 kann daher nicht mit demjenigen eines einfachen, weisungsgebundenen Angestellten gleichgesetzt werden.

B-5540/2014 Seite 24 Der Beschwerdeführer 3 ist aufgrund seiner internen Position bzw. Organ- stellung als einer der Hauptverantwortlichen der unerlaubten Tätigkeit an- zusehen. Auch kann angesichts der Umstände nicht mehr von einer ein- maligen, punktuellen und untergeordneten Verletzung finanzmarktrechtli- cher Pflichten ausgegangen werden. Mit Ausnahme des Umstandes, dass es sich gestützt auf die Akten um den ersten Verstoss des Beschwerdefüh- rers 3 gegen finanzmarktrechtliche Bestimmungen in der Schweiz handelt, sind unter Berücksichtigung der bisherigen diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine weiteren nennenswerten Aspekte er- sichtlich, die gegen das Vorliegen eines schweren Verstosses sprechen würden (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2723/2011 vom 24. April 2012, E. 7, und B-2991/2011 vom 20. März 2012, E. 4.3.1 ff.). So gilt es zu berücksichtigen, dass das Schädigungspotential der Tätigkei- ten der Beschwerdeführerin 1 insbesondere auch durch die Gründung ei- ner hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 1, der J._______ PLC, durch den Beschwerdeführer 3 mit Sitz in '' (Eng- land) und Schweizer Geschäftsadresse signifikant gesteigert wurde. Auch ist der Beschwerdeführer 3 mutmasslich an der K. S.L. mit Sitz in '' (Spanien) beteiligt, welche dieses Schädigungspotential eben- falls erheblich gesteigert haben könnte. Im Weiteren wurde den Organen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und der C. AG – mithin ins- besondere dem Beschwerdeführer 3 – erst mit superprovisorischer Verfü- gung vom 15. Januar 2014 unter Androhung von Busse gemäss Art. 48 FINMAG untersagt, ohne Zustimmung des Untersuchungsbeauftragen für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die C._______ AG weitere Rechtshandlungen auszuüben. Ob sich der Beschwerdeführer 3 einem solchen Verbot fügen würde, kann aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit gesagt werden. Der Beschwerdeführer 3 befand sich zum Zeitpunkt dieser superprovisorischen Verfügung bereits seit rund 4.5 Monaten in Untersu- chungshaft im Bezirksgefängnis Zürich (vgl. Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Mai 2014), so dass er von vornherein nicht in der Lage war, diesem Verbot zuwiderzuhandeln. In der Untersuchungshaft verweigerte er indessen zu- mindest bis Mitte Mai 2014 jegliche Aussage (vgl. obgenannter Antrag vom 19. Mai 2014), was eine gewisse Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit aus- zudrücken scheint. Somit lässt sich eine Wiederholungsgefahr seitens des Beschwerdeführers 3 nicht ausschliessen. Wie es sich insofern auch im- mer verhalten mag: für die Beurteilung sind sein gesamtes Vorgehen und

B-5540/2014 Seite 25 die daraus folgenden erheblichen Verluste der Marktteilnehmer ausschlag- gebend. Letztere wurden vom Beschwerdeführer 3 zu riskanten und nach dem Gesagten illegalen Investitionen bewegt. 7.5.2 Das öffentliche Interesse rechtfertigt nach dem Gesagten und ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Publikation zwecks ef- fektiven Schutzes potentieller zukünftiger Anleger schon aufgrund der Möglichkeit eines erneuten Verstosses gegen finanzmarktrechtliche Vor- schriften (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2991/2011 vom 20. März 2012, E. 4.5.4, und B-605/2011 vom 8. Mai 2012, E. 4.3.3; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2723/2011 vom 24. April 2012 E. 7). Eine solche Möglichkeit ist im vorliegenden Fall aufgrund der Umstände sowohl in Bezug auf den Beschwerdeführer 3 als auch die – nunmehr in Liquidation stehende – Beschwerdeführerin 2, deren einziges Organ er ist, anzunehmen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Tatbeitrag des Beschwerdeführers 3 als schwere Ver- letzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen eingestuft und eine Veröffentli- chung des Tätigkeitsverbots verfügt hat (vgl. dazu das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-605/2011 vom 8. Mai 2012 E. 4.1). 7.5.3 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist vor dem Hintergrund der diesbe- züglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Befristung der Publi- kation des über den Beschwerdeführer 3 verhängten Tätigkeitsverbots und der die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Feststellung auf der Internet- seite der Vorinstanz für die Dauer von fünf Jahren nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils. So müssen potentielle zukünftige Anleger über einen gewissen Zeitraum hinweg gewarnt werden, um ihnen einen effektiven Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge- richts B-2991/2011 vom 20. März 2012, E. 4.5.4, und B-605/2011 vom 8. Mai 2012, E. 5.1.1). 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden des Weiteren die Auferlegung der Kosten des Untersuchungsbeauftragten und der Verfahrenskosten. 8.2 Die Vorinstanz kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Diese Befugnis steht ihr auch gegenüber juristischen Personen zu, die eine Tätigkeit ausüben, für die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung

B-5540/2014 Seite 26 erforderlich ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. a FINMAG). Die Kosten für die Dienstleistungen des Untersuchungsbeauftragten gehen zu Lasten des betroffenen Institutes bzw. der betroffenen Gesellschaft (MAURENBRE- CHER/TERLINDEN, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsen- gesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Rz. 74 ff. zu Art. 36 FINMAG; POLEDNA/MARAZZOTTA, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler, Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2005, Rz. 14 ff. zu Art. 23 quater ; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 20. November 2002, BBl 2002 8074 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2844, 2884). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Ge- setzesverletzung bereits feststünde. Es genügt, dass aufgrund der konkre- ten Umstände hierfür objektive Anhaltspunkte bestehen, wobei sich der Sachverhalt nur durch eine Kontrolle vor Ort abschliessend klären lässt. Der zu beseitigende Missstand liegt in diesem Fall in der unklaren Aus- gangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 130 II 351 E. 2.2 und 126 II 111 E. 4c). 8.3 Ob – was die Beschwerdeführenden bestreiten – im Vorfeld des Unter- suchungsverfahrens genügend Anhaltspunkte für den Verdacht bestan- den, die Beschwerdeführenden hätten gegen finanzmarktrechtliche Ge- setze verstossen, ist inzwischen eine müssige Frage geworden, da sich dieser Verdacht bestätigt hat, wie vorstehend aufgezeigt wurde. Die Ein- setzung eines Untersuchungsbeauftragten war somit nicht unverhältnis- mässig. 8.4 Der Untersuchungsbeauftragte hat seine Aufwendungen in einer Kos- tennote detailliert dargetan. Die Beschwerdeführenden haben nicht sub- stantiiert, welche dieser Aufwendungen aus welchem Grund ganz oder teil- weise unnötig gewesen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensablauf für das Bundesverwaltungsgericht, dass die dargetanen Aufwendungen berechtigt waren. 8.5 Gemäss Art. 15 Abs. 1 FINMAG erhebt die Vorinstanz für Aufsichtsver- fahren Gebühren im Einzelfall. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122) ist gebührenpflichtig, wer eine Verfügung veranlasst. Haben dies mehrere Personen gemeinsam ge- tan, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 2

B-5540/2014 Seite 27 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [All- gGebV; SR 172.041.1]). 8.6 Veranlassen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a FINMA-GebV i.V.m. Art. 15 Abs. 1 FINMAG ist nicht gleichbedeutend mit einem Verfahrensaus- gang zu Ungunsten der Verfügungsadressaten. Auch Aufsichtsverfahren, die im Ergebnis einzustellen sind, weil sich ergibt, dass die Beaufsichtigten nicht gegen Aufsichtsbestimmungen verstossen haben, können zu einer Kostenpflicht der Betroffenen führen, sofern diese jedenfalls Anlass zum Aufsichtsverfahren gegeben haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 10.2). Vorliegend ist angesichts der vorstehenden Erwägungen insbesondere die vorinstanzliche Einset- zung eines Untersuchungsbeauftragten, die Verfügung der Liquidation und der Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin 1, die Verfügung eines Tätigkeitsverbots für den Beschwerdeführer 3 sowie die Verfügung einer Veröffentlichung bezüglich der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwer- deführers 3 nicht zu beanstanden, so dass sich die Auferlegung von Kosten des Untersuchungsbeauftragten und von Verfahrenskosten auch in Bezug auf die Beschwerdeführenden als rechtens erweist. 8.7 Rechtfertigt es sich finanzmarktrechtlich, eine Aktivität gruppenweise zu erfassen, ist es konsequent, den einzelnen Mitgliedern auch die ent- standenen Kosten solidarisch aufzuerlegen. Andernfalls käme es zu einem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und Kos- tenentscheid. Die solidarische Auferlegung der Kosten des Untersu- chungsbeauftragten sowie der Verfahrenskosten ebenfalls an alle juristi- schen Personen, welche gemäss der angefochtenen Verfügung eine Gruppe darstellen, also an die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, entspricht insofern der ständigen Praxis sowohl des Bundesgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 9.3). 8.8 Wie vorstehend aufgezeigt wurde, erweist sich die angefochtene Ver- fügung insbesondere als rechtmässig, soweit sie die individuelle Mitverant- wortlichkeit des Beschwerdeführers 3 für den durch die Gruppe, die zwi- schen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 besteht, bewirkten Verstoss gegen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Bankenrechts betrifft. 8.9 Somit sind die Beschwerdeführenden für die Begleichung der Kosten des Untersuchungsbeauftragten und der Verfahrenskosten in vollem Um- fang solidarisch haftbar. Die interne Aufteilung der Kosten ist in der Folge

B-5540/2014 Seite 28 allenfalls eine Frage des Regresses (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_30/2011 und 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012, je E. 6.1, mit Hinwei- sen). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht festgestellt werden kann, dass der vorinstanzliche Entscheid ausschliesslich die unterstellungspflich- tige Emissionstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 betrifft und keinerlei prä- judizierende Wirkung auf die Annahme eines allfälligen strafrechtlich rele- vanten Wirkens dieser Beschwerdeführerin hat. Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 von der Vorinstanz zu Recht als Mitglied der Gruppe qualifiziert und in dieser Eigenschaft aufsichtsrechtlich zur Ver- antwortung gezogen wurde. Entsprechend ist auch die verfügte Veröffent- lichung bezüglich der Beschwerdeführerin 2 rechtens. Das von der Vo- rinstanz ausgesprochene (befristete) Tätigkeitsverbot (inkl. Internetpubli- kation) für den Beschwerdeführer 3 ist recht- und verhältnismässig und da- her ebenfalls nicht zu beanstanden. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwer- deführenden als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens solidarisch zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 5'000.– festgelegt. Die geleisteten Kostenvorschüsse in total gleicher Höhe sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Die Beschwerdeführenden haben als vollständig unterlegene Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt. Die geleisteten Kostenvorschüsse in total gleicher

B-5540/2014 Seite 29 Höhe werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde)

B-5540/2014 Seite 30 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 9. Juli 2015

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