B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-554/2013
U r t e i l v o m 2. D e z e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Hans Urech; Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
Zuger Pensionskasse, Bahnhofstrasse 16, 6300 Zug, Beschwerdeführerin,
gegen
A._______, wohnhaft in Deutschland, Beschwerdegegnerin,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-554/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die [...] geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwer- degegnerin) ist schweizerische Staatsbürgerin und wohnt in Deutschland. Von Januar bis Dezember 2008 war sie als Pflegeassistentin am Spital C._______ angestellt, wobei sie seit 9. Juni 2008 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gearbeitet hatte (vgl. IV-Akten S. 74 ff.). B. Am 10. Februar 2009 meldete sich die Versicherte mit Formular vom 29. Januar 2009 wegen der Folgen eines tätlichen Angriffs vom 11. Dezember 2003 (Cervikalsyndrom, Schleudertrauma) bei der IV-Stelle des Kantons Zug (nachfolgend: IV-Stelle ZG) zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akten S. 1 ff.). Nach entsprechender Prüfung des Leistungsgesu- ches verfügte die IV-Stelle ZG am 24. November 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens (vgl. IV-Akten S. 488 ff.). Die dagegen erhobene Be- schwerde der Versicherten wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. Juni 2011 gutgeheissen. Die Verfügung vom 24. November 2010 wurde aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklä- rungen an die IV-Stelle ZG zurückgewiesen (vgl. IV-Akten S. 567 ff.). C. Die IV-Stelle ZG beauftragte in der Folge das Ärztliche Begutachtungsin- stitut GmbH (nachfolgend: ABI) mit der bidisziplinären psychiatrischen und orthopädischen Begutachtung der Versicherten. Die ABI-Gutachter kamen in ihrem Gutachten vom 8. Juni 2012 zum Schluss, dass die Versicherte aus orthopädischer Sicht in ihrer Arbeitsfä- higkeit nicht eingeschränkt sei. Hingegen sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der schweren emotional instabilen Persönlichkeitsstörung eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft seit dem 9. Juni 2008 nicht mehr gegeben (vgl. IV-Akten S. 630 ff.). D. Gestützt auf diese Beurteilung teilte die IV-Stelle ZG mit Vorbescheid vom 13. Juli 2012 mit, dass die einjährige Wartefrist seit Beginn der Arbeitsun- fähigkeit im Juni 2009 abgelaufen sei. Da die Anmeldung erst am 10. Februar 2009 eingegangen sei, könne gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs ein Rentenanspruch entstehen, weshalb die Versicherte ab
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B-554/2013 Seite 4 derselben über den Invaliditätsgrad und den Rentenbeginn neu zu ent- scheiden. J. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2013 beantragt die Vorinstanz mit Verweis auf die Vernehmlassung der IV-Stelle ZG vom 7. März 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. K. Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 reichte A._______ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) eine Beschwerdeantwort in Form eines Romans von rund 250 Seiten mit dem Titel "[...]" in drei Exemplaren ein. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2013 wurden die drei einge- reichten Exemplare des Romans der Beschwerdegegnerin retourniert und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Beschwerdeantwort, die sich auf die mit der Beschwerde gestellten Anträge und Begründungen bezieht, einzu- reichen. In der Folge reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Juli 2013 eine Beschwerdeantwort ein und legte den erwähnten Ro- man als Beilage bei. L. Mit Replik vom 8. August 2013 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 1. Februar 2013. M. Am 19. August 2013 ging eine unaufgeforderte Eingabe der Beschwerde- gegnerin vom 15. August 2013 ein, welche in der Folge den übrigen Ver- fahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
B-554/2013 Seite 5 rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun- gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 lit. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Vorinstanz hat den Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfä- higkeit auf einen Zeitpunkt (9. Juni 2008) festgesetzt, in welchem die Be- schwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin obligatorisch vorsorgever- sichert war, was sich auf deren Leistungspflicht auswirkt (Art. 29 IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Vorsorgeeinrichtungen haben nach der Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung des von einer IV-Stelle festgelegten Beginns der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (bzw. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), mit welchem in der Regel der Eintritt des vor- sorgerechtlichen Versicherungsfalles zusammenfällt (Art. 23 und 26 Abs. 1 BVG; BGE 118 V 239 E. 3c), wenn die versicherte Person im fraglichen Zeitpunkt bei ihnen obligatorisch versichert war (vgl. Urteil des Bundesge- richts [BGer] I 687/06 vom 24. April 2007). Dies ergibt sich daraus, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) nach der Rechtsprechung an die Feststellungen der IV- Organe, insbesondere hinsichtlich des Invaliditätsgrades (Art. 2 BVG) sowie des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG), grundsätzlich gebunden sind, soweit die invalidenversiche- rungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prü- fung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Daraus ergibt sich – gleichsam als Korrelat der Bindungswirkung – die Verfahrenslegi- timation im Sinne des ausreichenden "Berührtseins" nach Art. 49 Abs. 4 ATSG (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 1).
B-554/2013 Seite 6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbe- zahlt wurde – einzutreten (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 62 N 40). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs- te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat die schweizerische Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung (vgl. den Beschluss Nr.
B-554/2013 Seite 7 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [AS 2012 2345]) wenden die Vertragsparteien un- tereinander namentlich – unter Vorbehalt vorliegend nicht relevanter An- passungen – die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Syste- me der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; geändert durch die Ver- ordnung [EG] Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 [ABl. L 284 S. 43]) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep- tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11) an. Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne der erwähnten Koordinierungsverordnungen zu betrachten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA in der früher geltenden und in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung). Fallen Personen in den persönlichen Anwen- dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung), haben sie nach Art. 4 der Verordnung auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Entsprechendes galt nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Soweit das FZA bezie- hungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrecht- lichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs- voraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente damit grundsätz- lich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berech- nung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach- verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs- anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri-
B-554/2013 Seite 8 gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden dem- nach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beur- teilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Dies sind bis zum 31. Dezember 2007 die auf den
B-554/2013 Seite 9 3.4 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfä- higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Be- stimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bun- desgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) er- kannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitio- nen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterli- chen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft- Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weiter- geführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). 4. Streitig und zu prüfen ist vorliegend zum Einen, in welchem Ausmass die Beschwerdegegnerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und zum anderen, ab welchem Zeitpunkt allenfalls eine rentenbegründende Ar- beitsunfähigkeit eingetreten und damit die Wartezeit eröffnet worden ist. Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge- setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der seit 2008 gel- tenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein. Die Beschwerdegegnerin hat unbestrittenermassen während mehr als ei- nes Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung geleistet, so dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or- dentliche Invalidenrente sowohl alt- wie auch neurechtlich erfüllt ist (vgl. IK-Auszug, IV-Akten S. 68 ff.). Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenen- falls ab wann und in welchem Umfang sie invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist.
B-554/2013 Seite 10 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali- dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe- reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Wei- se wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine le- ge artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems ab- gestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels- rente. 4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi- cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
B-554/2013 Seite 11 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be- steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ih- ren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. 4.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi- nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be- weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be- deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi- scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg- lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi- gung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 4.7 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne we-
B-554/2013 Seite 12 sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 4.8 Nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas- sung entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne we- sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfä- hig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Nach Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung werden Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Mona- te ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründen- den Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innerhalb von zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. 4.9 4.9.1 Die Wartezeit beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als er- heblich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil BGer 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe- reich (Urteil BGer 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2). 4.9.2 Die Rechtsprechung betont, dass unter relevanter Arbeitsunfähig- keit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis 2007 gültig gewe- senen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (in der seit 2008 gültigen Fassung) eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die gesundheitliche
B-554/2013 Seite 13 Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis tatsächlich aus- wirken bzw. ausgewirkt haben. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Er- scheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre- chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus- fälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ge- nügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer ge- sunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu re- gelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät- zung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17, 8C_195/2009 E. 5). Nachträgliche Annahmen und spekulative Überle- gungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizi- nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, vermögen dagegen den rechtsge- nüglichen Nachweis nicht zu erbringen (Urteil BGer 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; 9C_368/ 2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss sodann mit dem im Sozialversicherungsrecht üb- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) nachgewiesen sein. 4.9.3 Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinne der vor- erwähnten Bestimmungen, der bewirkt, dass die zwölfmonatige Wartefrist wieder von vorne zu laufen beginnt, liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (vgl. Art. 29 ter IVV). Eine Arbeitsaufnahme ist hingegen als blosser Arbeitsversuch zu qualifizieren und unterbricht die zwölfmonatige Wartefrist dann nicht, sofern sie gemäss ärztlichen Feststellungen die Kräfte des Versicherten offensichtlich überfordert (vgl. Urteil BGer vom 2. November 2005, I 238/05 E. 2.2). 5. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf das ABI-
B-554/2013 Seite 14 Gutachten vom 8. Juni 2012 und dessen Ergänzung vom 26. Oktober 2012. Daraus ergibt sich Folgendes: 5.1 Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, dass die Beschwerdegegne- rin seit Jahren an einer schweren, emotional instabilen Persönlichkeits- störung leide. Seit Juni 2008 sei die Arbeitsfähigkeit in der freien Wirt- schaft nicht mehr gegeben. Die Beschwerdegegnerin könne ihre Emotio- nen und Impulse nicht steuern. Das Selbstbild sei brüchig, es bestehe ei- ne ausgeprägte Affektlabilität. Sie sei chronisch überfordert, neige auch zu paranoiden Verhaltensweisen. Die Beschwerdegegnerin fühle sich ei- nerseits aufgrund ihrer chronischen Überforderung, andererseits aber auch aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden nicht arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen der schweren Persönlichkeitsstö- rung die körperlichen Beschwerden psychisch überlagert seien. Die Per- sönlichkeitsstörung stehe deutlich im Vordergrund, so dass auf die Diag- nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verzichtet werde, da diese Diagnose von untergeordneter Bedeutung wäre. Die Beschwer- degegnerin sei im Jahr 2005 stationär psychiatrisch behandelt worden. Damals sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert und die Verdachtsdi- agnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gestellt worden. 2009 sei die Beschwerdegegnerin psychiatrisch begutachtet worden. Auch damals sei die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeits- störung gestellt worden. Diese Diagnose könne bestätigt werden. Die Störung habe sich im Laufe der Jahre akzentuiert. Aufgrund ihrer Unfä- higkeit, ihre Emotionen und Impulse zu regulieren, sich gegenüber der Umgebung abzugrenzen, sei die Beschwerdegegnerin seit Jahren chro- nisch überfordert. Wiederholt sei es zu tätlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Partner gekommen, zum Teil auch zu tätlichen Auseinanderset- zungen mit ihren Kindern. Sie sei sich bewusst, dass sie ihre Emotionen und Impulse kaum steuern könne, chronisch überfordert und erschöpft sei, und habe die Hoffnung aufgegeben, dass daran etwas geändert wer- den könne. Im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei er der An- sicht, dass die Beschwerdegegnerin an einer schweren Persönlichkeits- störung leide und daher die Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft nicht mehr gegeben sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass diese schwere Borderline-Persönlichkeitsstörung durch eine Psychotherapie wesentlich beeinflusst werden könne. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ar- beitsfähigkeit lebenslang eingeschränkt bleiben werde (vgl. IV-Akten S. 630 ff.).
B-554/2013 Seite 15 5.2 Der orthopädische Gutachter, Dr. med. F._______, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie, diagnostizierte der Beschwerdeführerin lediglich folgende Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Anamnestisch chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom bds. (ICD-10 M53.1) – MR-tomographisch diskrete Tendinopathie der distalen Supraspina- tussehne, klinisch ohne wesentliche funktionelle Auswirkung (M75.1) – Anamnestisch keine Hinweise für wesentliche strukturelle Alteratio- nen, aktuell zumindest in abgelenkter Situation unauffälliger klinischer Befund
Er führte zusammenfassend aus, dass sich die von der Beschwerdegeg- nerin anamnestisch angegebenen Beschwerden anlässlich der heutigen Untersuchung nicht durch objektivierbare Befunde am Bewegungsappa- rat erklären liessen. Bereits die anamnestischen Schilderungen würden darauf hindeuten, dass das gesamte Zustandsbild der Beschwerdegeg- nerin vor allem durch nicht-organische Faktoren bestimmt werde, was sich auch auf ihre angegebenen Schmerzen ausgeweitet haben dürfte. Nebst dem nahezu blanden klinischen Befund deute auch der Umstand darauf hin, dass seit dem Einsatz von Amitriptylin, dem sowohl eine anti- depressive als auch schmerzdistanzierende Wirkung zukomme, sich die Situation bereits deutlich verbessert habe. Da sich für die von der Beschwerdegegnerin anamnestisch angegebenen Beschwerden auf orthopädischer Ebene keine wesentlichen Korrelate finden liessen, könne für die angestammte Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Gleiches gelte auch für eine alter- native Tätigkeit, sofern dabei nicht andauernd eine körperlich sehr hohe Belastung vorliegen würde, für welche die Beschwerdegegnerin in Anbe- tracht ihrer allgemeinen körperlichen Konstitution nicht unbedingt prädes- tiniert scheine. Auch hierfür würden sich ansonsten aufgrund der objekti- vierbaren Befunde am muskuloskelettalen System keine zwingenden Ausschlusskriterien ergeben (vgl. IV-Akten S. 643 ff.). 5.3 In der Ergänzung des ABI-Gutachtens vom 26. Oktober 2012 führte der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. D._______ aus, dass die Be- schwerdegegnerin mit dem Leben und der Kinderbetreuung völlig über- fordert sei und zudem Schwierigkeiten mit den Behörden habe. Es sei ihr eine Haushaltshilfe zur Seite gestellt worden, da sie den Haushalt nicht
B-554/2013 Seite 16 selbständig führen könne. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei sie depressiv gewesen, habe andauernd geweint und sei kaum in der Lage gewesen, sich auf die gestellten Fragen zu konzentrieren. Die Beschwer- degegnerin leide an einer schweren Persönlichkeitsstörung, die zu erheb- lichen Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung führe. Mit ihrem manipu- lativen und überzeichnenden Verhalten ihrer Beschwerden versuche sie nun, die Ärzte und Gutachter von der Schwere ihres Leidens zu überzeu- gen und zu demonstrieren, dass sie tatsächlich nicht arbeiten könne. Dass die Beschwerdegegnerin ihren körperlichen Beschwerden mehr Gewicht zumesse, als dass es den tatsächlichen Befunden entspreche, sei im Rahmen der Persönlichkeitsstörung und der ausgeprägten subjek- tiven Krankheitsüberzeugung zu sehen. Die Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit der Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft sei durch die aus- geprägte emotionale instabile Persönlichkeitsstörung bedingt (vgl. IV- Akten S. 747 f.) 6. 6.1 Die Vorinstanz und der RAD-Arzt Dr. med. G., Facharzt für Innere Medizin, erachteten das ABI-Gutachten als beweiskräftig und ka- men zusammengefasst zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 9. Juni 2009 in jeglichen Tätigkeiten vollständig eingeschränkt ist (vgl. RAD-Stellungnahme vom 25. Juni 2012 [IV-Akten S. 654]; Vorbe- scheid vom 13. Juli 2012 [IV-Akten S. 660 ff.]). Die Beschwerdeführerin dagegen erachtet das ABI-Gutachten hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit nicht als schlüssig. Die Beschwerdegegnerin rügt lediglich die Festsetzung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Im Einzelnen geht aus ihren Rügen Fol- gendes hervor: 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin erachtet das orthopädische Teilgutachten als überzeugend, hingegen macht sie geltend, dass das psychiatrische ABI-Teilgutachten mangelhaft sei. Es entspreche nicht den Vorgaben des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug und auch nicht denjenigen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten. Dr. med. D. habe sich weder mit dem Verhalten der Beschwer- degegnerin noch mit den Vorakten intensiv auseinander gesetzt oder es zumindest unterlassen, seine diesbezüglichen Rückschlüsse ins Gutach-
B-554/2013 Seite 17 ten einfliessen zu lassen. Auch Überlegungen zu psychosozialen Proble- men und zur Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik würden sich im Gutachten nicht finden. 6.2.2 Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass nach ständiger Pra- xis des Bundesgerichts von ärztlichen Gutachten, die den Qualitätsanfor- derungen entsprechen, nicht ohne zwingende Gründe abgewichen wer- den soll, ist es doch Aufgabe der medizinischen Experten, ihre Fach- kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen be- stimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3 b/aa). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti- gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück- sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen). 6.2.3 Das ABI-Gutachten entspricht sowohl somatischerseits als auch psychiatrischerseits den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis- wert eines Arztberichts. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat Dr. med. D._______ sein psychiatrisches Gutachten in Kenntnis der Vor- akten erstellt, wobei er sich auch mit den darin enthaltenen Aussagen auseinandergesetzt hat. Nebst der Auflistung der vorhandenen medizini- schen Akten, hat er überdies einen Auszug aus den wichtigsten Vorakten erstellt und zu früheren psychiatrischen Beurteilungen Stellung genom- men. Dr. med. D._______ hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdegegnerin detail- liert auseinandergesetzt. Seine Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge und der gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdegegne- rin ist einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet. In Würdi- gung der vorliegenden medizinischen Situation hat Dr. med. D._______ auch überzeugend auf die explizite Diagnosestellung einer somatoformen Schmerzstörung verzichtet, da jedenfalls die Persönlichkeitsstörung do- miniert und die somatoforme Schmerzstörung keine eigenständige Be- deutung hätte. Infolgedessen musste er nicht auf die Überwindbarkeit ei- ner Schmerzsymptomatik eingehen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die medizinische Beurteilung von Dr. med. D._______ mangelhaft sei, zielt damit ins Leere. Sowohl das psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. D._______ in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme
B-554/2013 Seite 18 vom 26. Oktober 2012 als auch das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. F._______ sind als beweiskräftig zu qualifizieren. 6.3 6.3.1 Des Weiteren geht die Beschwerdeführerin – in Abweichung der Beurteilung von Dr. med. D._______ – davon aus, dass die Beschwerde- gegnerin bereits vor dem 9. Juni 2008 arbeitsunfähig gewesen sei. Sie macht geltend, dass unklar sei, ob die krankheitsbedingten Absenzen mit dem zur Invalidität führenden Leiden in Zusammenhang stehe und ob damit die Beschäftigung beim Spital C._______ als blosser (letztlich ge- scheiterter) Arbeitsversuch betrachtet werden müsse. Der Versicherungs- fall sei daher bereits vor 1. Januar 2008 eingetreten, weshalb in Anwen- dung von Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung der Beschwerdeführerin rückwirkend für die letzten 12 Monate vor Eingang der IV-Anmeldung eine Invalidenrente auszurichten wäre und dies Ein- fluss auf die Zuständigkeit in der beruflichen Vorsorge hätte. 6.3.2 Die Beschwerdegegnerin macht zusammenfassend und sinnge- mäss geltend, dass sie bereits als Kind an Depressionen und Verhal- tensauffälligkeiten erkrankt sei. Sie sei andauernd davon gelaufen, habe Lernprobleme gehabt und sei oft abwesend und krank gewesen. Eine notwendige Förderung habe sie weder in der Schule noch in der Familie bekommen. Im Alter von 14 Jahren habe sie einen sexuellen Missbrauch erlebt. Später habe sie etliche Gewalttaten von den Vätern ihrer Kinder erlitten. Aus Verzweiflung habe sie sich oft selbst verletzt und sich schon das Leben nehmen wollen. Sie habe schwerste Depressionen versucht zu überspielen. Am 11. Dezember 2003 sei sie tätlich angegriffen worden. Seither leide sie an einem Cervicalsyndrom, einer Nackenstauchung und einem Schleudertrauma. Als die Schmerzen zugenommen hätten und die Körperfunktionsstörungen offensichtlich geworden seien, habe sie ein Rentenbegehren gestellt. 6.3.3 Die Vorinstanz stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass Arbeitsunfähigkeiten vor Juni 2008 nicht ausgewiesen seien. Zudem sei ohnehin nicht von Belang, ob bereits vor Juni 2008 eine rentenbegrün- dende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, da in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG in der seit 2008 geltenden Fassung eine Invalidenrente erst ein halbes Jahr nach der Anmeldung ausbezahlt werden könne, sofern in diesem Zeitpunkt das Wartejahr erfüllt sei. Vorliegend sei die Anmeldung am 10. Februar 2009 erfolgt, weshalb frühestmöglich ab August 2009 ei-
B-554/2013 Seite 19 ne Invalidenrente ausgerichtet werden könne. Davon ausgehend, dass die Beschwerdegegnerin ab Juni 2008 arbeitsunfähig sei, sei das Warte- jahr demnach im August 2009 erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin erst ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Auszahlung der Invaliden- rente habe. 6.3.4 Die Beschwerdegegnerin war von Oktober 2006 bis Dezember 2007 in der H._______ AG angestellt, von Oktober 2006 bis August 2007 mit einem 70 % Pensum als Pflegeassistentin und ab September 2007 mit einem 100 % Pensum in der Nachtwache. Im Zwischenzeugnis der H._______ AG vom 15. November 2007 wurde ausgeführt, dass die Be- schwerdegegnerin ihre fundierten Fachkenntnisse in der täglichen Arbeit gezielt und erfolgreich einsetze. Ihre Aufgaben erledige sie stets ausdau- ernd, genau, engagiert und zu ihrer vollsten Zufriedenheit. Sie sei flexibel, belastbar und könne auch in hektischen Situationen Ruhe und Übersicht bewahren. Besonders hervorgehoben wird ihre hohe Kundenorientierung und ihre Selbständigkeit (vgl. IV-Akten S. 248). Ab Januar 2008 war die Beschwerdegegnerin mit einem 100 % Pensum als Pflegeassistentin am Spital C._______ angestellt, wobei sie seit dem 9. Juni 2008 vollständig krankgeschrieben war. Dieses Arbeitsverhältnis wurde der Beschwerdegegnerin auf den 31. Dezember 2008 gekündigt (vgl. IV-Akten S. 74 ff.). Hinsichtlich der Rüge, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit falsch fest- gesetzt wurde, gilt festzuhalten, dass keine echtzeitlichen ärztlichen Zeugnisse vorliegen, welche der Beschwerdeführerin eine vor dem 9. Ju- ni 2008 vorliegende Arbeitsunfähigkeit attestieren. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2006 bis 8. Juni 2009 erwerbstätig war, spricht ebenfalls gegen die Annahme einer bereits früher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Aus den Akten lassen sich überdies keinerlei weiteren Hinweise entnehmen, wonach vor dem 9. Juni 2008 eine Leistungsein- busse der Beschwerdegegnerin arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten wäre, sie die volle Arbeitsleistung nicht erbracht oder die Arbeitsaufnah- me offensichtlich ihre Kräfte überfordert hätte. So wurden der Beschwer- degegnerin hinsichtlich ihres Arbeitsverhältnisses bei der H._______ AG mit Zwischenzeugnis vom 15. November 2007 gute Leistungen attestiert. Auch bezüglich des letzten Arbeitsverhältnisses beim Spital C._______ geht aus dem Arbeitgeber-Fragebogen vom 18. März 2009 hervor, dass der Lohn der Beschwerdegegnerin ihren Arbeitsleistungen entsprochen habe (vgl. IV-Akten S. 75). Im Kündigungsschreiben vom 16. September
B-554/2013 Seite 20 2008 wird lediglich von einigen kurzen krankheitsbedingten Absenztagen in den ersten fünf Monaten berichtet (vgl. IV-Akten S. 82). In Anbetracht der gesamten Umstände hat die Vorinstanz sowohl das Ar- beitsverhältnis bei der H._______ AG als auch das Arbeitsverhältnis beim Spital C._______ korrekterweise nicht als blosser Arbeitsversuch qualifi- ziert. Es ist daher von einer Eröffnung der Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG per 9. Juni 2008 auszugehen. Die diesbezüglichen Rü- gen der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin erschei- nen unbegründet. Im Zeitpunkt der IV-Anmeldung der Beschwerdegegnerin am 10. Februar 2009 war somit die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen. Dement- sprechend findet Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewese- nen Fassung – wonach der versicherten Person rückwirkend für die letz- ten 12 Monate vor Einreichung der IV-Anmeldung eine Invalidenrente auszurichten sei – keine Anwendung. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist nach Ablauf der Wartezeit am 9. Juni 2009 entstanden. Da die Anmel- dung zum Leistungsbezug vorliegend am 10. Februar 2009 erfolgt ist, hat die Beschwerdegegnerin erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ge- mäss Art. 29 Abs. 1 IVG, somit ab 1. August 2009 Anspruch auf Auszah- lung der ganzen Invalidenrente. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdegeg- nerin zu Recht per 1. August 2009 eine ganze Invalidenrente zugespro- chen hat. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwer- deführerin als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfah- rens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Febru- ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden unter Berücksichti- gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen- den Verfahren auf Fr. 800.– festgelegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
B-554/2013 Seite 21 Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE auch keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist mangels ver- hältnismässig hohen Kosten ebenfalls keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Bianca Spescha
B-554/2013 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Dezember 2014