B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5503/2011

U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter David Aschmann; Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

Parteien

Burlington Fashion GmbH, Oststrasse 5, DE-57392 Schmallenberg, vertreten durch lic. iur. Brigitte Schreiber-Lomazzi, E. Blum & Co. AG, Vorderberg 11, 8044 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schutzverweigerung gegenüber der internationalen Marken- registrierung Nr. 982 020 BURLINGTON.

B-5503/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Burlington Fashion GmbH (Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der am 19. August 2008 international registrierten Wortmarke Nr. 982 020 BUR- LINGTON mit Basiseintragung in Deutschland. Für die Schweiz wurde bezüglich folgender Produkte Schutz beansprucht (Notification der Orga- nisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle, OMPI, vom 15. Oktober 2009): Klasse 3 Savons à usage cosmétique, savons pour textiles, parfumerie, huiles éthé- rées, produits pour nettoyer, soigner et embellir la peau, le cuir chevelu et les cheveux; produits de toilette, compris dans cette classe, déodorants à usage personnel, produits avant-rasage et produits après-rasage. Klasse 14 Articles de bijouterie, montres. Klasse 18 Cuir et imitations de cuir, à savoir valises, sacs (compris dans cette classe); petits articles en cuir (compris dans cette classe), notamment porte-monnaie, portefeuilles, étuis pour clés; parapluies et pare-soleil. Klasse 25 Articles chaussants, vêtements, articles de chapellerie, ceintures. B. Am 16. November 2009 erliess das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Vorinstanz) eine "Notification de refus provisoire total (sur motifs absolus)" gegen die Marke der Beschwerdeführerin, womit es ihr den Schutz für sämtliche beanspruchten Waren in der Schweiz vorläufig verweigerte. Zur Begründung führte das IGE aus, das Zeichen bestehe aus dem Namen der grössten Stadt des Staates Vermont in den Vereinig- ten Staaten von Amerika (USA), was einer direkten Herkunftsangabe ent- spreche. Direkte Herkunftsangaben beschrieben auf unmissverständliche Weise die geographische Herkunft eines Produktes oder einer Dienstleis- tung. Das Zielpublikum sehe in ihnen keinerlei Hinweis auf ein bestimm- tes Unternehmen. Solche Zeichen hätten keine konkrete Unterschei- dungskraft und seien Teil des Gemeingutes. Demnach gehöre das Zei- chen BURLINGTON zum Gemeingut und sei freihaltebedürftig. Überdies sei das Zeichen, weil es aus dem Namen einer amerikanischen Stadt be- stehe, für alle Produkte, welche nicht aus den USA stammten, irrefüh-

B-5503/2011 Seite 3 rend. Die Markeninhaberin könne ihre Rechte bis am 16. April 2010 beim IGE geltend machen. C. In ihrer Stellungnahme vom 7. April 2010 bestritt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Auffassung der Vorinstanz und argumentierte, der Name der Kleinstadt Burlington im kleinen US-Bundesstaat Vermont sei dem Schweizer Publikum nicht bekannt, zumal Burlington nicht die Hauptstadt von Vermont sei. Das Zeichen BURLINGTON werde von den massgeblichen Verkehrskreisen als Phantasiebezeichnung verstanden und besitze somit Unterscheidungskraft. Ein ernsthaftes Bedürfnis, das Zeichen für Waren der Klassen 3, 14, 18 und 25 zugunsten hypotheti- scher Produzenten in Burlington freizuhalten, bestehe nicht. Für Produkte der Klasse 25 geniesse die Marke BURLINGTON seit Jahrzehnten Schutz in der Schweiz. D. Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 hielt das IGE an der Schutzverweigerung für alle beanspruchten Waren der Klassen 3, 14, 18 und 25 fest. Es be- gründete dies im Wesentlichen gleich wie in seinem Refus vom 16. No- vember 2009, wenn auch ausführlicher. Ergänzend legte es unter ande- rem dar, Burlington sei auch der Name einer Vorstadt von Hamilton, einer Stadt in der Provinz Ontario, Kanada. Burlington, Vermont, sei in der Schweiz bekannt, etwa aufgrund der Tatsache, dass Neuenglandreisen auch aus der Schweiz angeboten würden. Verkauf, Handel und gegebe- nenfalls die Produktion der zur Diskussion stehenden Waren seien in Bur- lington (Vermont) keineswegs ausgeschlossen. Hinsichtlich der Marke CH 179 395 BURLINGTON führte das IGE aus, deren Eintragung liege weit zurück und entspreche nicht der aktuellen Institutspraxis. Ausserdem ha- be ein Markeninhaber keinen Anspruch auf Gleichbehandlung sich selbst gegenüber. Abschliessend gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit für eine "letzte" Stellungnahme, wozu sie ihr Frist bis 16. September 2010 setzte. E. Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 bekräftigte die Beschwerdeführerin ih- ren am 7. April 2010 dargelegten Standpunkt. Die Vorinstanz ihrerseits hielt mit Schreiben vom 14. April 2011 am Entscheid fest, der internatio- nalen Registrierung Nr. 982 020 BURLINGTON die Schutzausdehnung auf die Schweiz für sämtliche beanspruchten Produkte zu verwehren, weil die Marke zum Gemeingut zähle und bezüglich der Herkunft der Waren ir-

B-5503/2011 Seite 4 reführend sei. Gleichzeitig räumte sie der Beschwerdeführerin eine Frist bis 14. Juni 2011 für die Einreichung einer letzten Stellungnahme ein. Mit Brief vom 6. Juni 2011 bat die Beschwerdeführerin das IGE, "eine be- schwerdefähige endgültige Entscheidung in dieser Sache" zu erlassen. F. Mit Verfügung vom 6. September 2011 verweigerte die Vorinstanz der in- ternationalen Registrierung Nr. 982 020 den Schutz in der Schweiz für al- le beanspruchten Waren. Zur Begründung verwies sie auf ihre Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2010 und vom 14. April 2011. G. Dagegen erhob die Markeninhaberin mit Datum vom 4. Oktober 2011 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt folgende Rechtsbe- gehren: "1. Die Entscheidung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigen- tum vom 6. September 2011 sei aufzuheben. 2. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, die IR-Marke 982 020 BURLINGTON (Wort) zum Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Produkte zuzulassen. 3. Der Beschwerdeführerin sei der Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 4. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zulasten des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum zuzu- sprechen." Ihre Anträge begründet die Beschwerdeführerin zusammenfassend wie folgt: Der Name Burlington im Sinne der grössten Stadt im US- Bundesstaat Vermont bzw. der Industriestadt in der kanadischen Provinz Ontario sei keinem erheblichen Teil des relevanten Publikums bekannt und indiziere somit keine Herkunftserwartungen bezüglich einer US- amerikanischen bzw. kanadischen Herkunft der beanspruchten Produkte bei einem erheblichen Teil der Verkehrskreise. Bei einem überwiegenden Teil der massgeblichen Verkehrskreise geniesse das Zeichen Unterschei- dungskraft und sei nicht irreführend, so dass keine Einschränkung auf Produkte einer geographischen Herkunft nötig sei. BURLINGTON sei auch als in der Schweiz etablierte Marke bekannt, wel- che seit über 20 Jahren von der deutschen Firma X._______ AG und seit 2008 von der deutschen Firma Y._______ KGaA bzw. von der von ihr ge-

B-5503/2011 Seite 5 gründeten deutschen Firma Burlington Fashion GmbH für Strümpfe und diverse Bekleidungsstücke in der Schweiz benutzt werde. Die Beschwer- deführerin habe keinerlei Anlass gehabt, beim Kauf der Marke BURLING- TON für Produkte der Klasse 25 in der Schweiz anzunehmen, dass die langjährige Eintragung dieser Marke fehlerhaft sei. Gestützt auf ihr Ver- trauen in den Schutz der Marke BURLINGTON habe die Beschwerdefüh- rerin sehr umfangreiche, kostenintensive Dispositionen getroffen. Sie ha- be insbesondere die schweizerische Marke BURLINGTON gekauft und international in diversen Formen mit Schutzbeanspruchung für die Schweiz hinterlegt, mit der Absicht, die Marke zu entwickeln. Ferner habe sie bedeutende Werbeausgaben für diese Marke in der Schweiz getätigt. H. Ergänzend zu ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2011 legte die Beschwerde- führerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom 27. Ok- tober 2011 weitere Unterlagen vor, welche sich einerseits auf die Frage der Freihaltebedürftigkeit, andererseits auf Eintragungen der Marke BURLINGTON im Ausland beziehen. I. Die Vorinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 zur Beschwerde sowie zu deren Ergänzung vom 27. Oktober 2011, wobei sie beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Be- schwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Gleichzeitig verwies sie auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und hielt ergänzend insbesondere fest, die massgebenden Abnehmerkreise seien vielschich- tiger und breiter, als die Beschwerdeführerin annehme. Sie erkennten im strittigen Zeichen einzig einen Hinweis auf die Warenherkunft, nicht aber auf ein bestimmtes Unternehmen. Somit verfüge die Angabe BURLING- TON nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. Aufgrund der Be- kanntheit von Burlington, Vermont, erwarteten die Schweizer Abnehmer überdies, dass die mit dem Zeichen BURLINGTON versehenen Waren aus den USA stammten. Dementsprechend sei der internationalen Re- gistrierung Nr. 982 020 die Schutzausdehnung auf die Schweiz wegen Ir- reführungsgefahr zu verweigern. Für Strumpfwaren der Klasse 25 bestehe kein Freihaltebedürfnis. In Ver- bindung mit den übrigen Waren der Klassen 3, 14 und 18 existiere jedoch ein absolutes Freihaltebedürfnis. Burlington, Vermont, sei keine kleine, ruhige, ländliche Ortschaft mehr. Produktion und Handel gehörten in die- ser Stadt heute zu den hauptsächlichen Industriezweigen. Die gleichna-

B-5503/2011 Seite 6 mige Stadt in Ontario, Kanada, komme aufgrund ihrer Grösse und der dortigen industriellen Verhältnisse erst recht als Handels- und Produkti- onsort in Frage. Angesichts des absoluten Freihaltebedürfnisses bestehe auch keine Möglichkeit einer Verkehrsdurchsetzung. Mit dem Hinweis auf die vor langer Zeit erfolgte Eintragung von BUR- LINGTON als Marke für Waren der Klasse 25 in der Schweiz könne sich die Beschwerdeführerin lediglich auf einen Einzelfall berufen, wodurch noch kein berechtigtes Vertrauen geschaffen werde. Isolierte Prüfungs- entscheide könnten nicht als Praxis des Instituts qualifiziert werden. Im Übrigen gebe es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen all- gemeinen Vertrauensschutz gegen Änderungen der materiellrechtlichen Praxis. J. Mit Datum vom 25. Januar 2012 unterbreitete die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Eingabe mit diversen Beila- gen. Diese betreffen US-amerikanische sowie kanadische Eintragungen der Marke BURLINGTON. In ihrer Duplik vom 13. Februar 2012 hielt die Vorinstanz am Rechtsbe- gehren sowie an der Begründung der Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 fest. K. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des IGE in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch die an-

B-5503/2011 Seite 7 gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwer- de berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Frist und Form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor- schuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 46 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1. Deutschland und die Schweiz haben sowohl das Madrider Abkom- men über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stock- holm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3), als auch das zugehörige Protokoll vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4) ratifiziert. Gemäss Art. 9 sexies Abs. 1 Bst. a MMP findet in den Beziehungen zwischen Staa- ten, die – wie Deutschland und die Schweiz – Vertragsparteien sowohl des MMP als auch des MMA (Stockholmer Fassung) sind, nur das MMP Anwendung. 2.2. Innerhalb von 18 Monaten ab Mitteilung einer internationalen Mar- kenregistrierung kann das IGE erklären, es verweigere dieser Marke den Schutz in der Schweiz (Art. 5 Abs. 2 Bst. b MMP sowie entsprechende Erklärung der Schweiz; vgl. BGE 130 II 374 f. E. 1.2 mit Hinweisen). Es muss dafür mindestens einen der in der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), erwähnten Gründe angeben (Art. 5 Abs. 1 MMP). Mit der Bekanntgabe der Registrierung der Marke IR 982 020 BURLING- TON durch die OMPI am 15. Oktober 2009 und der "Notification de refus provisoire total" des IGE vom 16. November 2009 wurde die genannte Frist eingehalten. 2.3. Als Schutzverweigerungsgrund kann das IGE namentlich ins Feld führen, die Marke entbehre jeglicher Unterscheidungskraft oder sei aus- schliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt, die im Verkehr zur Bezeichnung des Ursprungsortes der Erzeugnisse dienen könnten (Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6 quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ). Es kann als Zu- rückweisungsgrund auch angeben, die Marke verstosse gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung, insbesondere, wenn sie geeignet ist, das Publikum zu täuschen (Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6 quinquies Bst. B Ziff. 3 PVÜ). Auf beide Ablehnungsgründe berief sich die Vorinstanz in der

B-5503/2011 Seite 8 "Notification de refus provisoire total" vom 16. November 2009 unter Hin- weis auf die entsprechenden Bestimmungen (vgl. BGE 128 III 454 E. 2 Yukon) des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Her- kunftsangaben vom 28. August 1992 (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11), Art. 2 Bst. a ("Zeichen, die Gemeingut sind") und c ("irreführende Zeichen") sowie ("eventuell") Art. 47 (Herkunftsangaben). 3. 3.1. Art. 2 Bst. a MSchG schliesst Zeichen, welche Gemeingut sind, vom Markenschutz aus, es sei denn, sie hätten sich als Marken für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, durchgesetzt. Als freihaltebedürftiges Gemeingut gelten Zeichen, die sich beispielsweise in einfachen Zahlen- oder Buchstabenkombinationen, gebräuchlichen geo- metrischen Figuren oder Angaben über die Beschaffenheit der gekenn- zeichneten Ware erschöpfen und daher die zur Identifikation von Waren oder Dienstleistungen erforderliche Kennzeichnungs- und Unterschei- dungskraft nicht aufweisen und vom Publikum nicht als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsherkunft verstanden werden. Der beschreibende Cha- rakter solcher Zeichen muss vom angesprochenen Publikum ohne be- sondere Denkarbeit und ohne Phantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein, und die Hinweise dürfen sich nicht in blossen Anspielungen er- schöpfen (BGE 135 III 359 E. 2.5.5 mit Hinweisen; BGE 128 III 454 E. 2.1 mit Hinweisen – Yukon; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 279/2010 vom 3. Februar 2011 E. 2 mit Hinweisen – Paris Re). Es ge- nügt, wenn das Zeichen in einem einzigen Sprachgebiet der Schweiz als beschreibend verstanden wird (BGE 131 III 495 E. 5 – Felsenkeller). 3.2. Beschreibend und damit als Gemeingut nach Art. 2 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind auch geographische Herkunftsanga- ben. Art. 47 Abs. 1 MSchG definiert Herkunftsangaben als direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. Als unmittel- bare (direkte) Herkunftsangaben zum Gemeingut gehören insbesondere die Namen von Städten, Ortschaften, Talschaften, Regionen und Län- dern. Das gilt nicht nur, soweit sie von den massgeblichen Verkehrskrei- sen aktuell mit der fraglichen Warengruppe in Verbindung gebracht wer- den können, sondern auch, soweit sie in Zukunft von den ansässigen Un- ternehmen als Herkunftsangabe für die betreffenden Produkte verwendet werden könnten. Ein Freihaltebedürfnis setzt dabei voraus, dass die Be-

B-5503/2011 Seite 9 zeichnung für die beanspruchten Waren nach der nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden künftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse ernsthaft als geographische Herkunftsangabe in Betracht fällt (BGE 128 III 454 E. 2.1 mit Hinweisen – Yukon). 3.3. Es gilt als Erfahrungssatz – der jedoch im Einzelfall widerlegt werden kann –, dass die massgeblichen Abnehmerkreise einen geographischen Namen in einer Marke als Angabe für die Herkunft der damit bezeichne- ten Waren auffassen (BGE 135 III 416 E. 2.2 – Calvi, BGE 97 I 79 E. 1 – Cusco, BGE 93 I 570 E. 3 – Trafalgar, Urteil des Bundesgerichts 4A.324/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3 – Gotthard; SIMON HOLZER, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin (Hrsg.), Markenschutzge- setz, Bern 2009, Art. 47 N. 28 ff.; vgl. auch FRANZISKA GLOOR GUGGIS- BERG, Die Beurteilung der Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft auf Grundlage eines Erfahrungssatzes – Bemerkungen einer Mitarbeiterin des IGE zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: sic! 2011, S. 4 ff.). 3.4. Keine Herkunftsangaben im Sinne der Legaldefinition (Art. 47 Abs. 1 MSchG) sind geographische Namen und Zeichen, die von den massge- benden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden (Art. 47 Abs. 2 MSchG). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die geographische An- gabe den massgebenden Verkehrskreisen überhaupt nicht bekannt ist, trotz bekanntem geographischem Gehalt als Phantasiezeichen aufgefasst wird, offensichtlich nicht als Produktions- oder Handelsort in Frage kommt, als Typenbezeichnung erkannt wird, sich im Verkehr als Kennzei- chen für ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt oder sich zur Gat- tungsbezeichnung gewandelt hat (BGE 128 III 454 E. 2.1.1 - 2.1.6 – Yu- kon; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-279/2010 vom 3. Februar 2011 E. 3.6.1 mit Hinweisen – Paris Re; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-6562/2008 vom 16. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen – VICTORIA [fig.]). 3.5. Grenzfälle sind im Bereich der Zeichen des Gemeingutes einzutra- gen; die endgültige Entscheidung ist dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 135 III 359 E. 2.5.3). 4. Das IGE verweigerte der international registrierten Marke BURLINGTON den Schutz, weil es darin eine direkte Herkunftsangabe sieht. Geprüft

B-5503/2011 Seite 10 werden muss deshalb, ob das Zeichen von den angesprochenen Ver- kehrskreisen als geographischer Herkunftshinweis verstanden wird (vgl. Art. 47 MSchG) und damit beschreibend im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG bzw. irreführend im Sinne von Art. 2 Bst. c MSchG ist. 5. Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Die Schutz- verweigerung durch die Vorinstanz erstreckt sich auf sämtliche bean- spruchten Artikel. Diese stammen aus den Klassen 3, 14, 18 und 25. Im Einzelnen handelt es sich dabei, übersetzt, um folgende Produkte: Klasse 3 Seifen für den kosmetischen Gebrauch, Seifen für Textilien, Parfümerie- waren, ätherische Öle, Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haut, der Kopfhaut und der Haare; die in dieser Klasse enthaltenen Toilettenartikel, Deodorants für den persönlichen Gebrauch, Rasurpfle- geprodukte Klasse 14 Bijouterieartikel, Uhren Klasse 18 Leder und Lederimitationen, d.h. Koffer, (in dieser Klasse enthaltene) Taschen; Kleinlederwaren (welche in dieser Klasse enthalten sind), ins- besondere Portemonnaies, Brieftaschen, Schlüsseletuis; Regenschirme und Sonnenblenden Klasse 25 Schuhwaren, Kleider, Kopfbedeckungen, Gürtel. 5.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin richten sich diese Produkte einerseits an das allgemeine Publikum und dabei insbesondere an Per- sonen, welche an der Mode, ihren Accessoires sowie an "begleitenden" Artikeln interessiert sind, andererseits an Fachleute der Modeindustrie einschliesslich ihrer Nebenindustrien. 5.2. In seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 hielt das IGE fest, die Beschwerdeführerin gehe bei der Bestimmung der massgebenden Abnehmerkreise von einem breiten modeinteressierten Publikum sowie von Fachleuten der Modeindustrie aus. Diese Definition sei insofern nicht zutreffend, als neben Waren der Klasse 25 (Fussbekleidung, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Gürtel), die sowohl typische Modeartikel als auch all- tägliche Bekleidungsartikel wie Socken, Unterwäsche, Strumpfhosen usw.

B-5503/2011 Seite 11 umfassten, der Markenschutz auch für Waren der Klassen 3, 14 und 18 begehrt werde. Diese zusätzlichen Klassen enthielten so unterschiedliche Produkte wie Wasch- und Reinigungsmittel, ätherische Öle sowie Mittel für die Körper- und Schönheitspflege und Kosmetika (Klasse 3), Uhren und Schmuckwaren (Klasse 14) und Artikel aus Leder, nämlich Koffer, Ta- schen, Kleinlederwaren sowie Regen- und Sonnenschirme (Klasse 18). Zu den massgebenden Verkehrskreisen zählten somit einerseits breite Kreise der Bevölkerung (Durchschnittsabnehmer), wie die Beschwerde- führerin richtig annehme, andererseits Fachkreise aus den Bereichen der Reinigungs-, Waschmittel- und Körperpflegemittelindustrie, Kosmetikin- dustrie, Schmuck- und Uhrenindustrie sowie der Lederwarenindustrie, wobei auch die jeweiligen Zwischenhändler dazuzurechnen seien. Inso- fern seien die massgebenden Abnehmerkreise vielschichtiger und breiter, als die Beschwerdeführerin annehme. 5.3. Darauf erwiderte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 25. Januar 2012, die internationale Registrierung Nr. 982 020 BURLING- TON enthalte in der Klasse 3 keine Putzmittel, so dass der in der vorinstanzlichen Vernehmlassung für diesen Bereich angenommene Käu- ferkreis wegfalle. Alle in dieser Registrierung beanspruchten Waren und Klassen fielen unter den Begriff "Modemarke" bzw. gehörten dem Mode- bereich an. Der Schwerpunkt liege auf den Bekleidungsstücken, deren Angebot durch modische "Zutaten" bzw. "Zubehöre" und Duft ergänzt werde. Diese Kombination der Klassen und Waren finde sich bei vielen Modemarken wieder, zum Beispiel bei HUGO BOSS, JIL SANDER und CALVIN KLEIN. Wie bei diesen Marken werde bei BURLINGTON nie- mand in der Klasse 3 eine Eintragung für Putzmittel suchen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Janu- ar 2012 sei somit der durch die betreffende Marke BURLINGTON ange- sprochene Käuferkreis der modeorientierte Kunde. 5.4. Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Duplik vom 13. Februar 2012, die Beschwerdeführerin beharre in ihrer Replik vom 25. Januar 2012 auf der Ansicht, dass von einem modeorientierten Kunden als Abnehmer auszu- gehen sei. Der Käuferkreis für Putzwaren falle laut Beschwerdeführerin weg, da Klasse 3 keine Putzmittel enthalte. Der Vollständigkeit halber werde jedoch angemerkt, dass in Klasse 3 "savons pour textiles" aufge- führt seien, welche zu den Wasch- und Reinigungsmitteln zählten. Im Üb- rigen vermöge dieses Argument nichts daran zu ändern, dass vorliegend von einem breiten Abnehmerkreis auszugehen sei. Massgebend für die

B-5503/2011 Seite 12 Ermittlung der betroffenen Verkehrskreise seien die angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen. Waren der Klassen 3, 14, 18 und 25 richteten sich an den Durchschnittsverbraucher; aber auch Zwischenhändler seien da- zuzuzählen. Waren der betroffenen Klassen würden von jedermann ge- kauft. Keine Berücksichtigung finde dabei die Qualifizierung "modebe- wusst" oder "modeorientiert". 5.5. Es trifft zwar zu, dass Klasse 3, wie die Vorinstanz bemerkt, auch Wasch- und Reinigungsmittel beinhaltet. Für solche, von der Beschwer- deführerin als "Putzmittel" bezeichnete Erzeugnisse beansprucht die in- ternational registrierte Marke Nr. 982 020 BURLINGTON jedoch keinen generellen Schutz in der Schweiz. "Wasch- und Reinigungsmittel" unter- stehen dem Schutzanspruch dieser Marke nur, soweit es sich bei ihnen um Körperpflegeprodukte, also etwa um Haarwasch- oder um Hautreini- gungsmittel, handelt, ferner, soweit es um Textilseifen geht. 5.6. In ihrer Eingabe vom 25. Januar 2012 scheint die Beschwerdeführe- rin den Abnehmerkreis enger definieren zu wollen als in der Beschwerde- schrift vom 4. Oktober 2011, beschränkt sie ihn doch auf den "modeorien- tierten Kunden", während sie anfänglich das allgemeine Publikum sowie Fachleute der Modeindustrie und benachbarter Industrien einschloss. Praktisch alle der unter den Schutzanspruch fallenden Produkte richten sich aber an ein breites Publikum, das nicht unbedingt "modeorientiert" sein muss. So werden beispielsweise Haarpflegeprodukte und Deodo- rants, Uhren, Regenschirme, Schuhe und Kleider als Waren des täglichen Gebrauchs von schweizerischen Durchschnittskonsumenten nachgefragt, auch wenn diese keine besondere Affinität zur Mode haben sollten. Als massgebliche Verkehrskreise einzubeziehen sind darüber hinaus Fachleute (insbesondere Zwischenhändler und Verkaufspersonal) der Kosmetik-, Uhren- und Schmuck-, Bekleidungs-, Leder- (imitations-) wa- ren- und Accessoiresbranche. Fachkreise aus der Reinigungs- und Waschmittelindustrie, wie sie von der Vorinstanz angeführt werden, sind zu berücksichtigen, soweit sie sich mit Textilseifen (allenfalls mit Textil- waschmitteln allgemein) beschäftigen. Da die fraglichen Produkte zugleich an Fachleute und Letztabnehmer vertrieben werden und diese die grösste Gruppe der relevanten Verkehrskreise bilden, ist bei der Beur- teilung in erster Linie das Verständnis der schweizerischen Endkonsu- menten massgebend (vgl. – bezüglich Klasse 3 – das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-681/2011 vom 3. Dezember 2011 E. 5.1 – TOKYO BY KENZO [fig.]). An deren Aufmerksamkeit dürfen keine übertriebenen

B-5503/2011 Seite 13 Anforderungen gestellt werden (BGE 133 III 342 E. 4.1; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-1360/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2 – 3D). 6. Zu prüfen ist nun, ob die massgeblichen Verkehrskreise das Kennzeichen BURLINGTON als geographische Herkunftsangabe auffassen. 6.1. Die Vorinstanz legte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 dar, sie habe im Prüfverfahren ausgeführt, es gebe mehrere Ortschaften namens Burlington, so unter anderem Burlington im US-Bundesstaat Vermont sowie Burlington in der kanadischen Provinz Ontario, und sie sei aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss gelangt, dass BURLINGTON keine andere Bedeutung aufweise als diejenige eines geographischen Namens. Diesen Sinngehalt bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Un- ter der Überschrift "weitere Bedeutung von Burlington" ergänzte sie frei- lich, BURLINGTON sei auch als eine in der Schweiz etablierte Marke be- kannt, welche für Strümpfe und diverse Bekleidungsstücke benutzt wer- de. 6.2. Unter dem Titel "Gemeingutcharakter der Angabe BURLINGTON" führte die Vorinstanz detaillierter aus, Burlington sei die grösste Stadt in Vermont, USA. Sie liege am Champlainsee, habe ca. 39'200 Einwohner, sei katholischer Bischofssitz und Sitz der Universität von Vermont (ge- gründet 1791). Als Industrie würden der Bau von Datenverarbeitungsan- lagen sowie die Textil-, die Konserven- und andere Industrien genannt; ausserdem spiele der Fremdenverkehr eine Hauptrolle für die Wirtschaft. Aufgrund der vorhandenen Infrastrukturen und der Industrie seien Ver- kauf, Handel und gegebenenfalls die Produktion der strittigen Waren (auch in Kleinstbetrieben) in Burlington keineswegs ausgeschlossen, auch wenn es sich bei Burlington um eine Kleinstadt handle. Vermont sei wie andere Neuenglandstaaten aufgrund der farbenfrohen Herbstwälder ("Fall Foliage") ein beliebtes Ausflugsziel und verfüge zu- dem über weithin bekannte Golfplätze. Im Winter sei Vermont wegen sei- ner Skigebiete, die zum Teil ganzjährig befahrbar seien, ein beliebtes Ziel für Skifahrer und Snowboarder. Vermont gehöre zu den wichtigsten und grössten Skigebieten Amerikas; eines der bekanntesten sei Stowe. Der Staat Vermont habe auch eine Universität, nämlich die University of Ver- mont in Burlington. Diese Stadt verfüge in den USA über einen guten Ruf; sie sei 2008 als die gesündeste Stadt der USA bezeichnet worden.

B-5503/2011 Seite 14 Vermont und auch Burlington lebten von innerstaatlichem Tourismus, wendeten sich aber gleichzeitig nach aussen, so z.B. durch französisch- sprachige Informationen für Besucher aus dem französischsprachigen Teil Kanadas auf der Website der Stadt Burlington. Der Lake Champlain mit Radwegen und der Möglichkeit von Bootsfahrten gehöre ebenfalls zu den Attraktionen der Stadt. Burlington verfüge zudem über einen interna- tionalen Flughafen. In der Schweiz würden auch Neuenglandreisen angeboten. So habe Kuoni eine Rundreise durch Neuengland im Angebot, wobei Burlington, Vermont, als eines der "Highlights" erwähnt werde. Der Schweizer Nord- amerikaspezialist Knecht-Reisen biete Bahn-Rundreisen an, die in Bur- lington vorbeiführten. Weiter würden auch Billigflüge von der Schweiz aus nach Burlington, Vermont, über eine Schweizer Website angeboten, und auf der Homepage von bluewin.ch werde eine Rundreise durch den Os- ten der USA mit dem Etappenziel Burlington beschrieben. Das Vorhan- densein von Tourismus bzw. das Anbieten von Reisen aus der Schweiz nach Burlington sei denn auch ein gewichtiges Indiz, welches für die Be- kanntheit von Burlington spreche. Weiter biete die Hochschule für Wirtschaft (HSW) Fribourg im Rahmen ih- res Masterprogramms ein zweiwöchiges Austauschprogramm mit der University of Vermont in Burlington an. Burlington in Vermont mache ne- ben der Haupttouristenattraktion des "Fall Foliage" landschaftliche Schönheiten (Berge, Seen), sportliche Aktivitäten aller Art für jede Jah- reszeit sowie herausragende landwirtschaftliche Produkte (z.B. den welt- besten Cheddar-Käse) geltend und wende sich an die unterschiedlichsten Zielgruppen. Überdies sei Burlington der Name einer Vorstadt von Hamilton, einer Stadt in der Provinz Ontario in Kanada. Burlington, Ontario, habe 2006 165'000 Einwohner gehabt. Wohl sei nicht von der Bekanntheit dieses Or- tes bei der Schweizer Bevölkerung auszugehen, doch komme die Stadt aufgrund der dortigen industriellen Verhältnisse als Herkunftsort der be- anspruchten Waren in Frage. Wikipedia führe noch weitere Ortschaften namens Burlington an. Diese seien jedoch entweder sehr klein oder dem Schweizer Publikum nicht bekannt. 6.3. Die Beschwerdeführerin legt dar, Burlington sei die grösste Stadt des US-Bundesstaates Vermont, jedoch nicht dessen Hauptstadt; diese heis- se Montpelier. Mit 40'000 Einwohnern sei Burlington aber eine sehr kleine

B-5503/2011 Seite 15 amerikanische Stadt; sie besitze eine Universität und einen internationa- len Flughafen. Vermont selbst sei ein kleiner, ländlicher Bundesstaat, welcher ausserdem mehrere tausend Kilometer von der Schweiz entfernt liege und ihr gegenüber eine Zeitverschiebung von minus sechs Stunden aufweise. Vermont und die Stadt Burlington seien deshalb keine Zielorte für Tagesausflüge oder Kurzaufenthalte, welche spontan unternommen werden könnten. Dass Velofahren um den oder Segeln auf dem Champlainsee beliebt seien, bzw. dass Vermont aufgrund seiner farben- frohen Herbstwälder ein beliebtes Ausflugsziel sei, Golfplätze habe und im Winter eine beliebte Destination für Skifahrer und Snowboarder sei und dass solche touristischen Aktivitäten im Internet unter der "Official Vermont Tourism" - Website abrufbar seien, spreche für sich allein noch nicht für ein erhebliches touristisches Aufkommen seitens der hier mass- geblichen Schweizer Verkehrskreise. Die University of Vermont sei zwar eine alte amerikanische Universität. Sie sei jedoch in der weltweiten Hochschulbewertung der Universität Shanghai erst auf Platz 293 aufgelistet. Somit geniesse sie keinen be- sonderen internationalen Ruf, zumal sie den Namen der Stadt Burlington nicht in ihrem Namen führe, so dass einem ansehnlichen Teil derjenigen Personen, welche die Universität dem Namen nach kennten, nicht auch die Stadt, in der sie liege, bekannt sein dürfte. Unter diesen Umständen sei die University of Vermont in der Schweiz kaum bekannt, allenfalls ei- ner kleinen Zahl von Wissenschaftlern, aber keineswegs den hier mass- geblichen Verkehrskreisen. Weder die Stadt Burlington noch Vermont selbst genössen einen beson- deren Ruf für Modeprodukte wie Bekleidungsartikel, Kosmetik, Schmuck, Uhren oder Taschen. Anders als für Italien oder Frankreich treffe dies im Übrigen auch nicht für die USA selbst zu. Hinsichtlich des internationalen Flughafens sei zu bemerken, dass es keinen direkten Flug von der Schweiz nach Burlington gebe. Die Stadt sei nur mit einem oder zwei Zwischenstopps zu erreichen, weshalb dieser Flughafen nicht einem er- heblichen Teil des relevanten Publikums bekannt sein dürfte. Nach der als Beschwerdebeilage eingereichten SMD-Recherche in swissdox.ch sei "Burlington Vermont" in den in der Schweiz vertriebenen Printmedien zwischen dem 28. September 2007 und dem 27. September 2011 nur 24 Mal erwähnt worden. Da dies keine häufige Verwendung der Bezeichnung sei, werde auch keine erhebliche Bekanntheit der Stadt Bur- lington, Vermont, bei der angesprochenen Leserschaft indiziert.

B-5503/2011 Seite 16 Bezüglich der in Ontario gelegenen kanadischen Stadt Burlington bringt die Beschwerdeführerin vor, der Umstand, dass die dortigen touristischen und industriellen Aktivitäten im Internet abrufbar seien, spreche für sich allein noch nicht für ein erhebliches touristisches Aufkommen seitens der hier massgeblichen Schweizer Verkehrskreise. Auch die Tatsache, dass die Stadt Burlington im wichtigsten Wirtschaftsgebiet von Kanada liege, lasse noch nicht auf deren Bekanntheit hierzulande schliessen, zumal weder das kanadische Burlington noch Kanada einen besonderen Ruf für Produkte des Modesektors geniesse. Die (in den von der Vorinstanz eingereichten Auszügen aus Wikipedia erwähnte) McMaster University in Kanada führe den Namen der Stadt Burlington, in welcher sie gelegen sei, nicht in ihrem Namen, so dass ei- nem ansehnlichen Teil derjenigen relevanten Abnehmer, die die Universi- tät dem Namen nach kennten, nicht auch gleichzeitig die Stadt, in der sie liege, bekannt sein dürfte. Laut der als Beschwerdebeilage eingereichten SMD-Recherche in swissdox.ch tauche "Burlington Ontario" in den in der Schweiz vertriebenen Printmedien zwischen dem 28. September 2007 und dem 27. September 2011 nur fünf Mal auf. Da dies keine häufige Verwendung der Bezeichnung sei, werde damit auch keine erhebliche Bekanntheit der Stadt Burlington in der kanadischen Provinz Ontario bei der angesprochenen Leserschaft indiziert. 6.4. Burlington im US-Bundesstaat Vermont und Burlington in Ontario, Kanada, liegen rund sechstausend Kilometer westlich der Schweiz, wor- aus eine Zeitverschiebung von sechs Stunden resultiert. Die beiden Ort- schaften werden also kaum im Rahmen kurzer Ferienreisen aus der Schweiz besucht. Sie sind jedenfalls keine Massendestinationen für die relevanten schweizerischen Verkehrskreise. Überdies kommt ihnen aus der Perspektive der schweizerischen Abnehmer keine herausragende wirtschaftliche oder politische Bedeutung zu. In den schweizerischen Me- dien finden sie nur geringe Beachtung, wie die von der Beschwerdeführe- rin eingereichten Recherchen zeigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-6562/2008 vom 16. März 2009 E. 6.4 VICTORIA [fig.]). Beide Orte müssen im Vergleich zu anderen, breiten Kreisen hierzulande mindestens dem Namen nach bekannten Städten der USA und Kanadas als klein oder gar sehr klein bezeichnet werden. So steht Burlington, Vermont, mit 40'000 Einwohnern (Quelle: vermont.org) berühmten US- amerikanischen Städten wie beispielsweise Chicago mit 2'700'000, Los Angeles mit 3'800'000 oder New York mit 8'175'000 Einwohnern gegen-

B-5503/2011 Seite 17 über (Quelle: United States Census Bureau, census.gov). Analoges gilt für Burlington in Ontario, Kanada, mit 175'000 Einwohnern (Quelle: tou- rismburlington.com) im Vergleich zu bekannten kanadischen Städten wie Montreal mit 1'650'000, Ottawa mit 883'000, Toronto mit 2'615'000 oder Vancouver mit 603'000 Einwohnern (Quelle: Statistics Canada, stat- can.ca). Die Vorinstanz nimmt selbst nicht an, dass die Schweizer Bevöl- kerung Burlington im kanadischen Ontario kennt. Weder die University of Vermont noch die kanadische McMaster Universi- ty trägt die Ortsbezeichnung Burlington in ihrem Namen. Im internationa- len Ranking erscheint keine dieser beiden Bildungseinrichtungen auf den vorderen Rängen (universityranking.ch; vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-1279/2008 vom 16. Juni 2010 E. 5.2 – Altec Lansing), weshalb nicht von renommierten, auch hierzulande weitherum bekannten Spitzenuniversitäten gesprochen werden kann. Vielmehr ist davon aus- zugehen, dass nur ein kleiner Teil der relevanten Verkehrskreise über- haupt Kenntnis von der Existenz einer University of Vermont bzw. einer McMaster University hat, was aber noch nicht bedeutet, dass die betref- fenden Personen diese Universitäten mit den fraglichen Ortschaften na- mens Burlington in Verbindung bringen. Auch das Kooperationsprogramm zwischen der University of Vermont und der Universität Fribourg bewirkt bei den relevanten Verkehrskreisen keine verbreiteten Kenntnisse hin- sichtlich einer im US-Bundesstaat Vermont gelegenen Stadt Burlington, richtet es sich doch lediglich an eine im Verhältnis zur Gesamtheit dieser Kreise sehr begrenzte Zahl von Interessenten. 6.5. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die beiden Städ- te Burlington im US-Bundesstaat Vermont und Burlington in Ontario, Ka- nada, den massgeblichen Verkehrskreisen nicht bekannt sind und diese das Zeichen BURLINGTON nicht mit einer Ortschaft assoziieren. Die Vor- instanz nimmt im Übrigen selbst nicht an, dass das kanadische Burling- ton, Ontario, der Schweizer Bevölkerung bekannt sei (vgl. oben E. 6.2 a.E.). BURLINGTON bildet demnach keine geographische Herkunftsan- gabe im Sinne von Art. 47 MSchG. Für die beanspruchten Waren der Klassen 3, 14, 18 und 25 ist das Zeichen deshalb nicht beschreibend; es gehört folglich nicht zum Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG. Da das Zeichen nicht als geographische Herkunftsangabe wahrgenom- men wird, ist es auch nicht irreführend im Sinne von Art. 2 Bst. c MSchG. 6.6. Als Marke wird BURLINGTON, wie die Beschwerdeführerin unter Beifügung entsprechender Dokumente darlegt, bereits seit längerer Zeit

B-5503/2011 Seite 18 verwendet. Zwischen 1990 und 2008 habe die deutsche X._______ Gruppe als Lizenznehmerin der Z._______ unter dieser Wortmarke Pro- dukte der Klasse 25, insbesondere Socken, Strümpfe, Herrenunterwä- sche sowie -hemden, in der Schweiz und in anderen europäischen Län- dern vertrieben. Von ihrer ersten Hinterlegung im Jahr 1979 an bis im Juli 2008 sei die Marke in der Schweiz im Namen von Z._______ für Produk- te der Klassen 23, 24, 25, 26 und 27 registriert gewesen, ab Juli 2008 nur noch für Produkte der Klassen 23, 24, 26 und 27. Im Juli 2008 habe Z._______ die Marke BURLINGTON mit Bezug auf den Modebereich un- ter anderem für Europa, inklusive ihrer dort bestehenden Eintragungen der Marke BURLINGTON in der Klasse 25, an die Y._______ KGaA, eine deutsche Mitbewerberin der X._______ AG, verkauft. Zwecks Kommerzi- alisierung der Marke habe die Y._______ KGaA in der Folge die Burling- ton Fashion GmbH gegründet. Die Beschwerdeführerin erklärt, mit dem Verkauf von Produkten der Mar- ke BURLINGTON seien während der Lizenzzeit von X., d.h. zwi- schen 1990 und 2008, in der Schweiz jährliche Umsätze von [...] Euro er- zielt worden. Ab 2008 habe die Y. KGaA bzw. die Beschwerde- führerin in der Schweiz grosse Werbeanstrengungen für Bekleidungsarti- kel der Marke BURLINGTON unternommen. Als Nachweis legt die Be- schwerdeführerin folgende Dokumente ins Recht: Kopien von "Media- Plänen", d.h. Auflistungen der Werbemassnahmen, für die Jahre 2009 und 2010; Kopien von Werbefotos und -plakaten, welche 2009 in einer Werbekampagne für Bekleidungsartikel der Marke BURLINGTON in Ba- sel, Bern, Genf und Zürich eingesetzt wurden; Kopien eines Kostenplans sowie eines Termin- und Produktionsplans für die Schweiz für das Jahr 2009. Daraus lässt sich schliessen, dass die Wortmarke BURLINGTON für Be- kleidungsartikel der Klasse 25 von den massgeblichen Verkehrskreisen in der Schweiz als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. 6.7. Da die massgeblichen Verkehrskreise BURLINGTON nicht als geo- graphische Herkunftsangabe betrachten, hinsichtlich eines Teils der be- anspruchten Produkte jedoch bereits als Marke kennen, muss davon ausgegangen werden, dass aus ihrer Perspektive die Bedeutung des Zeichens als Marke oder Familienname (vgl. etwa entsprechende Einträ- ge in Telefonverzeichnissen der USA, whitepages.com, bzw. Grossbritan- niens, whitepages.co.uk) im Vordergrund steht und das Zeichen Unter- scheidungskraft geniesst.

B-5503/2011 Seite 19 7. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuwei- sen, der Marke BURLINGTON für die in den Klassen 3, 14, 18 und 25 beanspruchten Waren Schutz in der Schweiz zu gewähren. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten, und es ist ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). 8.2. Wurde, wie im vorliegenden Fall, keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (exkl. Mehrwertsteuer, MWST). Die MWST ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in welchem die Dienstleistung der Rechtsvertreterin gegenüber einer Beschwerdeführerin mit Sitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009, Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20, i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 8.3. Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, so ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) ist das IGE eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Gestützt auf seine Kompetenz zum Vollzug der Markenschutzgesetzgebung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG) hat es die angefochtene Verfügung in eigenem Namen erlassen. Die Parteientschä- digung für die Beschwerdeführerin ist demnach der Vorinstanz aufzuerle- gen.

B-5503/2011 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Marke IR 982 020 BUR- LINGTON für die beanspruchten Waren der Klassen 3, 14, 18 und 25 Schutz in der Schweiz zu gewähren. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zugespro- chen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin; – die Vorinstanz; – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Urs Küpfer

B-5503/2011 Seite 21

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer- den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 20. November 2012

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