B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II
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Geschäfts-Nr. B-5500/2021 stm/syr/bda
Zwischenentscheid vom 29. Juli 2022
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Cyrill Schäke,
In der Beschwerdesache
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Schumacher, Strehlgasse 13, 6430 Schwyz, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Hilfikerstrasse 3, 3000 Bern 65, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Felix Tuchschmid und Isabelle Hanselmann, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich, Vergabestelle,
und
Z._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. LL.M. Claudia Schneider Heusi, Schneider Rechtsanwälte AG, Seefeldstrasse 60, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen – Zuschlag betreffend das Projekt "Mobilfunk in Bahntunneln TFK 2020" (SIMAP-Meldungsnummer 1230069; Projekt-ID 209076),
B-5500/2021 Seite 3 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. A.a Am 30. Oktober 2020 schrieben die Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Infrastruktur (im Folgenden: Vergabestelle), auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen der Schweiz) unter dem Projekttitel "Mobilfunk in Bahntunneln TFK 2020" (Projekt-ID 209076) einen Lieferauftrag im offenen Verfahren aus (SIMAP- Meldungsnummer: 1153229). Gegenstand der Ausschreibung sind ver- schiedene Module von Tunnelfunkanlagen sowie Design, Planung, Liefe- rung, Einbau, Inbetriebsetzung und Zusammenschaltung aller notwendi- gen Module in Zusammenarbeit mit den SBB-Fachdiensten und anderen Lieferanten der SBB AG zu einem funktionierenden Gesamtsystem. Zu- dem soll die Anbieterin über den gesamten Life Cycle (12 Jahre) Support und Unterhalt gewährleisten und die Möglichkeit bieten, die Tunnelfunkan- lage auf dem Stand der Technik zu halten (Ziff. 2.6 der Ausschreibung). A.b Mit Publikation auf der Internetplattform SIMAP vom 16. Februar 2021 (Meldungsnummer: 1180285) wurde die Ausschreibung dahingehend be- richtigt, dass die Frist für die Einreichung des Angebots vom 31. März 2021 auf den 28. April 2021 sowie das Datum der Offertöffnung vom 2. April 2021 auf den 3. Mai 2021 nach hinten verschoben wurden. A.c In der Folge gingen fristgerecht vier Angebote ein, von denen alle evaluiert wurden. Darunter befanden sich dasjenige der X._______ AG und der Z._______ AG. A.d Am 26. November 2021 wurde der Zuschlag im Beschaffungsverfah- ren "Mobilfunk in Bahntunneln TFK 2020" an die Z._______ AG erteilt und am 27. November 2021 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnum- mer: 1230069) publiziert. Als Preis (Gesamtpreis) wurden Fr. 72'769’402.67 ohne MWST angegeben (vgl. Ziff. 3.2 der am 27. November 2021 publizierten Zuschlagsverfügung). A.e Anlässlich des Debriefings vom 6. Dezember 2021 erteilte die Verga- bestelle der X._______ AG ergänzende Auskünfte, insbesondere zum Be- wertungsmodell und zur Begründung des Zuschlags (Vorakte 10 "Debrie- fing").
B-5500/2021 Seite 4
B. B.a Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 gelangte die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde gegen die am 27. No- vember 2021 publizierte Zuschlagsverfügung vom 26. November 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: In der Sache
B-5500/2021 Seite 5 sowie der D._______ AG (Beschwerde, Rz. 3). Gemäss dem Debriefing vom 6. Dezember 2021 liege sie auf dem dritten Platz bei vier Teilnehmern. Indessen habe die Beschwerdeführerin und nicht die Beschwerdegegnerin das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht. Ausserdem habe die Be- schwerdegegnerin nicht alle Eignungs- und Zuschlagskriterien erfüllt. Bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde die Anbieterin nicht auf den zweiten Platz vorrücken, sondern als Anbieterin mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag erhalten (Beschwerde, Rz. 5 f.). B.c Sie begründet ihre Beschwerde in materieller Hinsicht zunächst damit, dass das Zuschlagskriterium ZK01 von grosser Bedeutung sei, da mehr als ein Drittel der Punkte für den Entscheid über den Zuschlag von diesem Kriterium abhänge. Dabei spiele der Evaluationspreis, der sich aus dem Angebotspreis und den Kosten der SBB zusammensetze, eine zentrale Rolle. Aus den Ausschreibungsunterlagen ergebe sich klar, dass der Eva- luationspreis Basis für die Berechnung sein müsse. Die Vergabestelle habe nun offenbar jeweils den Angebotspreis und die "SBB-Kosten" separat mit Punkten bewertet. Dies sei aber angesichts der massgebenden Formel un- zulässig (Beschwerde, Rz. 23). B.d Die Beschwerdeführerin habe mit Blick auf das Zuschlagskriterium ZK03 "Qualität der Referenzen" Grund zur Annahme, dass die Zuschlags- empfängerin nicht über die notwendigen Referenzen verfüge. Damit seien einerseits die Eignungskriterien EK01 und EK02 nicht erfüllt. Andererseits dürfe die Zuschlagsempfängerin unter dem ZK03 keine Punkte erhalten (Beschwerde, Rz. 26 ff.). B.e Die Beschwerdeführerin legt zum Eignungskriterium EK01 "Hinrei- chende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" dar, sie habe Grund zur Annahme, dass es sich bei mindestens einem EK01 Referenz- objekt der Zuschlagsempfängerin um das Projekt "Ceneri-Basistunnel" handle. Die Beschwerdeführerin sei damalige Subunternehmerin der E._______ AG gewesen. Sie habe das Projekt ebenfalls als Referenzpro- jekt angegeben, nachdem sie für dieses Projekt die hauseigene System- technik X._______ geliefert habe. Die Beschwerdeführerin müsse bezwei- feln, dass die Zuschlagsempfängerin beim Projekt "Ceneri-Basistunnel" eine tragende Rolle eingenommen habe (Beschwerde, Rz. 34). B.f Sollte es sich bewahrheiten, dass die Zuschlagsempfängerin nicht über die notwendigen Referenzen zur Erfüllung des EK01 "Hinreichende Fach- kompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" verfügt, hätte dies zur
B-5500/2021 Seite 6 Folge, dass die Zuschlagsempfängerin auch das EK02 "Erprobte Anlage" sowie das ZK03 "Qualität der Referenzprojekte EK01" nicht erfüllt hat (Be- schwerde, Rz. 35). B.g Beim Zuschlagskriterium ZK05 "Einhaltung Sozial- und Verhaltensko- dex" habe die Beschwerdeführerin 0 Punkte erhalten. In den Ausschrei- bungsbedingungen werde ein Sozial- und Verhaltenskodex amfori BSCI verlangt, wobei ein vergleichbarer Kodex zulässig sei. Sie habe das Doku- ment "A01 Sozialkodex SA8000 V1.0" beigelegt und damit ZK05 erfüllt (Be- schwerde, Rz. 31). C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine zweite Beschwerde ein gegen den Zuschlag vom 26. November 2021, der am 27. November 2021 publiziert wurde (SIMAP-Meldungsnum- mer 1230069; Projekt-ID 209076); diese wird im Parallelverfahren mit der Verfahrensnummer B-5488/2021 behandelt. D. Mit superprovisorischer Anordnung vom 20. Dezember 2021 untersagte der Instruktionsrichter bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, nament- lich den Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Ausserdem wurde die Vergabestelle ersucht, bis zum 10. Januar 2022 zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin, namentlich zur Erteilung der aufschie- benden Wirkung sowie zur Frage, ob die Vergabe in den Staatsbereich fällt, Stellung zu nehmen. Zudem wurde sie ersucht, innert derselben Frist die vollständigen Akten einzureichen und von der Akteneinsicht auszuneh- mende Aktenstücke zu bezeichnen bzw. Abdeckungsvorschläge einzu- reichen. Der Zuschlagsempfängerin wurde unter Hinweis auf die Kosten- folgen freigestellt, ebenfalls eine Stellungnahme einzureichen. Die Be- schwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 10. Januar 2022 einen Kos- tenvorschuss von Fr. 20'000.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens- kosten zu leisten. E. Auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2022 Stellung genommen zur Frage einer all- fälligen Vereinigung der beiden Parallelverfahren und ausgeführt, dass vor- derhand kein Antrag auf die Vereinigung der Verfahren B-5488/2021 und B-5500/2021 gestellt werde.
B-5500/2021 Seite 7 F. F.a Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, bis zum 20. Januar 2022 eine Stellungnahme zur Parteirolle der weiteren Unternehmen des Kompetenznetzwerks XBCD einzureichen. F.b Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 legte die Beschwerdeführerin dar, sie habe im Beschaffungsprojekt 209076 klar als Generalunternehmerin und nicht im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft oder in einer vergleichba- ren Form der Zusammenarbeit offeriert. Sie verweist insbesondere auf den Begleitbrief, in dem von der Beschwerdeführerin einleitend auf das Ange- bot verwiesen werde, welches durch das Kompetenznetzwerk XBCD, be- stehend aus den Firmen X., B., C._______ und D.zusammen ausgearbeitet worden sei. Im folgenden zweiten Ab- satz werde klar und unmissverständlich festgehalten, dass die Firma X. als Generalunternehmerin die Führerschaft übernehme (Ein- gabe vom 20. Januar 2022, Rz. 2). G. G.a Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 reichte die Vergabestelle innert er- streckter Frist ihre Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen der Be- schwerdeführerin ein. Sie stellt folgendes Rechtsbegehren unter Kosten- folgen zu Lasten der Beschwerdeführerin: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Weiter stellt sie folgende prozessualen Anträge:
B-5500/2021 Seite 8 G.b Die Vergabestelle legt zur Beschwerdelegitimation dar, die Beschwer- deführerin sei mangels materieller Beschwer nicht zur Beschwerde legiti- miert. Der Zusammenschluss in einem Netzwerk zur Teilnahme an der Ausschreibung sei als einfache Gesellschaft zu qualifizieren. Die Be- schwerdeführerin sei Teil der Bietergemeinschaft XBCD, wobei sich sämt- liche Mitglieder verpflichtet hätten, den Auftrag als Arbeitsgemeinschaft mit gemeinsamen Kräften und Mitteln auszuführen. Im Widerspruch dazu liege der Beschwerde keine Erklärung der anderen drei Gesellschaften bei, wo- nach sich diese an der Beschwerde beteiligen würden (Vernehmlassung, Rz. 12). G.c Weiter sei die Beschwerde aussichtslos, weil die Zuschlagsempfänge- rin die Eignungskriterien erfülle (Vernehmlassung, Rz. 22 ff.). Zum EK01 "Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" hält sie fest, die von der Zuschlagsempfängerin eingereichte Referenz 1 (Ross- häusern-Tunnel) sei dieser zurechenbar, weil sie idealtypisch die gefor- derte Erfahrung in der Planung, Realisierung und Inbetriebnahme einer Tunnelfunkanlage mit Aktiv- und Passivkomponenten aufweisen würde (Vernehmlassung, Rz. 38). Als Referenz 2 (Ceneri-Basistunnel) habe die Zuschlagsempfängerin zudem ein Projekt angegeben, bei dem, wie von Referenz 2 gefordert, mehrere Funkdienste (Bahnkommunikation [GSM-R, Polycom] und öffentlicher Mobilfunk) installiert wurden (Vernehmlassung, Rz. 37 ff.). G.d Das EK02 "Erprobte Anlage" fordere, dass die Anbieterin selber oder ihre Subunternehmerin die in der vorliegenden Ausschreibung angebotene Multiband Anlage oder ihre wesentlichen Komponenten bereits für einen Kunden in Betrieb genommen habe (als Pilot- oder Produktive Anlage), was die Zuschlagsempfängerin ohne Weiteres durch ihre Subunternehme- rin erfülle (Vernehmlassung, Rz. 43 ff., Rz. 46). G.e Die Vergabestelle äussert sich sodann zum ZK01 "Evaluationspreis". Sie führt dazu aus, sowohl aus der SIMAP-Publikation als auch aus den Ausschreibungsunterlagen erschliesse sich, dass der Angebotspreis und die "SBB-Kosten" separat bewertet würden (Vernehmlassung, Rz. 56 f.). G.f Zum ZK05 "Einhaltung des Sozial- und Verhaltenskodex" lässt sie sich vernehmen, die Beschwerdeführerin habe der Vergabestelle keine stich- haltigen Angaben über die Einhaltung des Sozial- und Verhaltenskodex ge-
B-5500/2021 Seite 9 macht. Das von der Beschwerdeführerin als Nachweis dargelegte Doku- ment trage zwar den Titel "Sozial- und Verhaltenskodex"; ein materieller Nachweis finde sich jedoch nicht (Vernehmlassung, Rz. 89 f.). G.g Zur Interessenabwägung im Rahmen des Zwischenverfahrens zur auf- schiebenden Wirkung macht die Vergabestelle insbesondere geltend, sie und die schweizerische Öffentlichkeit hätten aufgrund der zahlreichen zeit- kritischen Projekte, die im Rahmen der Ausschreibung vergeben werden (insbesondere der Gotthard-Scheiteltunnel, der Gotthard Basistunnel, das Zürich Kernnetz Wipkingen Käferberg und der Obere Hauenstein Tunnel), ein grosses Interesse daran, dass der Vertrag mit der Zuschlagsempfän- gerin zeitnah abgeschlossen werde. Das erkläre auch den Antrag auf die Bewilligung eines Vorabbezugs (Vernehmlassung, Rz. 93 ff., Rz. 114 ff.). G.h Zur Verfahrensvereinigung hält sie fest, aufgrund der Gefahr sich wi- dersprechender Entscheidungen und aus Gründen der Verfahrensökono- mie beantrage die Vergabestelle die Verfahrensvereinigung. Es gehe in- haltlich um denselben Sachverhalt und es würden sich ähnliche, zuweilen sogar identische Rechtsfragen stellen und die Beschwerdeführerinnen hät- ten kongruente Rügen vortragen lassen (Vernehmlassung, Rz. 119). H. H.a Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 hat die Z._______ AG innert er- streckter Frist ebenfalls zu den prozessualen Anträgen der Beschwerde- führerin Stellung genommen. Die Zuschlagsempfängerin hat sich als Be- schwerdegegnerin konstituiert und beantragt unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin Folgendes:
B-5500/2021 Seite 10 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. 3. Über den Antrag der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht sei im Haupt- verfahren zu entscheiden; eventualiter seien die von der Vergabestelle einzureichenden und/oder in vorliegender Vernehmlassung gekennzeich- neten Geschäftsgeheimnisse der Zuschlagsempfängerin von der Akten- einsicht durch die Beschwerdeführerin auszunehmen und vertraulich zu behandeln. H.b Sie teilt zunächst die Auffassung der Vergabestelle, dass die Tatsache, dass die Beschwerde nur von der X._______ AG und nicht von sämtlichen Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft unterzeichnet und eingereicht wor- den sei, zu einem Nichteintreten mangels Legitimation führen müsse (Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin, Rz. 10). H.c Zur Vereinigung der Verfahren legt sie dar, die Beschwerdegegnerin stelle sich der Vereinigung der Verfahren B-5488/2021 und B-5500/2021 nicht entgegen (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, Rz. 11). H.d Materiell führt sie insbesondere aus, sie erfülle das Eignungskrite- rium EK01 "Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragser- füllung". Sie habe als Generalunternehmerin für das Referenzprojekt 1 "BLS Doppelspurausbau Rosshäusern-Mauss" fungiert, wobei das damals zu realisierende Leistungspaket auch den Bereich Telekommunikation um- fasst habe (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, Rz. 28 f., Rz. 33). Auch mit dem Referenzprojekt 2 "Ceneri-Basistunnel" halte sie die Anfor- derungen des EK01 ein und dieses sei ihr zurechenbar. Die diesbezügliche Referenz erfolge über ihre Subunternehmerin D._______ AG, welche als Subunternehmerin der E._______ AG die Projektleitung und Koordination des Tunnelfunksystems übernommen habe. Schliesslich sei das Referenz- projekt 2 mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbar (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, Rz. 40 f., Rz. 43 ff.). I. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 21. Januar 2022 festgehalten, dass eine Vereinigung der Verfahren nicht sinnvoll erscheine. Dies insbesondere nachdem zusätzlich im vorliegenden Verfahren die Le- gitimation der Beschwerdeführerin bestritten worden sei, womit sich die Verfahren in einem weiteren Punkt unterscheiden würden. Indessen sei zwecks Vermeidung von widersprüchlichen Entscheiden derselbe Spruch- körper eingesetzt worden.
B-5500/2021 Seite 11 J. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 reichte die Vergabestelle ihre Stellung- nahme zur Beschwerdelegitimation ein. Die Vergabestelle habe davon ausgehen müssen, dass das Kompetenznetzwerk XBCD das Begleit- schreiben und damit das Angebot als Arbeitsgemeinschaft eingereicht habe. Es habe vor diesem Hintergrund nicht überrascht, dass sich das Kompetenznetzwerk in zahlreichen Unterlagen als ARGE bezeichne. Die Beschwerdeführerin, die allein und nur für sich handle, sei dementspre- chend nicht zur Beschwerde legitimiert. K. K.a Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 gingen Akten in abgedeckter Form gemäss Abdeckungsvorschlag vom 27. Januar 2022 (und den Ergänzun- gen der Beschwerdegegnerin und Vergabestelle vom 31. Januar 2022 bzw. 1. Februar 2022) an die Beschwerdeführerin. K.b Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 wurden der Beschwerdeführerin ausgewählte Beilagen der Vernehmlassung gemäss Abdeckungsvorschlä- gen der Vergabestelle vom 1. Februar 2022 zugestellt. L. L.a Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 replizierte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist. Sie hält an ihren bisherigen Anträgen fest und stellt zudem folgende Anträge:
B-5500/2021 Seite 12 seien – soweit diese zwischenzeitlich nicht bereits vom Bundesverwal- tungsgericht rechtskräftig entschieden worden sind – vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Prozessual wird beantragt, dass in Zukunft unaufgeforderte Eingaben von allen Parteien aus dem Recht gewiesen werden. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vergabestelle und/oder der Beschwerdegegnerin. L.b Die Beschwerdeführerin führt zur Eingabe der Vergabestelle vom 31. Januar 2022 insbesondere aus, als der strittige Vergabeauftrag am 9. Januar 2020 auf SIMAP vorangekündigt worden sei, sei zuerst vorgese- hen gewesen, dass das Kompetenznetzwerk XBCD als ARGE am Verfah- ren teilnehme. Diese Vorgehensweise sei schnell wieder zugunsten der Generalunternehmen-Lösung verworfen worden. Versehentlich seien we- nige, vereinzelte ARGE-Bezeichnungen in den Unterlagen verblieben (Replik, Rz. 4). L.c Zum Eignungskriterium EK01 "Hinreichende Fachkompetenz und Er- fahrung zur Auftragserfüllung" hält sie fest, die Beschwerdeführerin habe offensichtlich eine untaugliche Referenz 2 eingereicht, weil ihre erst am [...] September 2019 ins Handelsregister eingetragene Subunternehmerin D._______ AG die kumulativ geforderten Leistungsteile Planung, Realisie- rung und Inbetriebnahme einer Tunnelfunkanlage mit mehreren Funk- diensten im Ceneri-Basistunnel nicht erbracht habe (Replik, Rz. 17 ff.). L.d Weiter lässt sie sich vernehmen, es bestünde keine zeitliche Dringlich- keit. Die Vergabestelle zeige nicht auf, dass mit der Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Tunnelfunk in den betroffenen Tunneln gefährdet wäre (Replik, Rz. 31). L.e Zum Eventualantrag, wonach für die Dauer des Verfahrens die von der Vergabestelle eventualiter beantragte Bewilligung eines Vorabbezugs im Umfang von Fr. 5 Mio. abzuweisen sei, hält sie fest, der von der Vergabe- stelle beantragte Teilzuschlag hätte offensichtlich negative präjudizierende Wirkung (Replik, Rz. 40). M. Am 3. März 2022 reichte die Vergabestelle ihre Duplik ein. Sie hält fest, die vorliegend für das EK01 relevante und im Markt nur schwer zu substituie- rende Erfahrung liege bei der Schlüsselperson F.. F. sei vom Mai 2018 bis September 2019 als Projektleiter bei der ARGE
B-5500/2021 Seite 13 G._______ für das Projekt Ceneri-Basistunnel angestellt und als Projekt- leiter für den Bereich Tunnelfunk "LP70" verantwortlich gewesen. Es sei gemäss Referenzauskunft hauptsächlich F._______ zu verdanken, dass im Ceneri-Basistunnel ein funktionierendes Gesamtsystem für die Tunnel- funkanlage entstanden sei (Duplik Vergabestelle, Rz. 9 ff.). F._______ habe sich während der Dauer des Referenzprojektes selbstständig ge- macht, indem er sein Know-how in die neu gegründete Firma D._______ AG eingebracht habe (Duplik Vergabestelle, Rz. 12). N. Am 3. März 2022 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein. Sie hält zum EK01, Referenz 2, fest, es sei zwar korrekt, dass die D._______ AG erst im Verlauf des Projekts Ceneri-Basistunnel gegründet worden sei. Die Beschwerdeführerin übersehe bei ihrer Argumentation aber, dass die er- forderliche Erfahrung und Fachkompetenz bezüglich Planung und Reali- sierung der Tunnelfunkanlage durch den Gründer und Geschäftsführer der D._______ AG, Herrn F., der D. AG und somit der Be- schwerdegegnerin als sogenannte "personenbezogene Referenz" zuzu- rechnen sei (Duplik Beschwerdegegnerin, Rz. 8 f.). O. Mit Eingabe vom 11. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stel- lungnahme zur Duplik ein. Zum EK01 "Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" hält sie fest, die Ausschreibungsbedin- gungen könnten nur als unternehmensbezogene Referenz und nicht als personenbezogene Referenz verstanden werden. Subunternehmerin der Beschwerdegegnerin sei die D._______ AG und weder F._______ noch die E._______ AG (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 4). Es sei von einer un- tauglichen Referenz auszugehen (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 6a). P. Mit Eingabe vom 21. März 2022 reichte die Beschwerdegegnerin ihre be- schränkte Stellungnahme zur abschliessenden Stellungnahme der Be- schwerdeführerin ein. Sie legt dar, entgegen den Behauptungen der Be- schwerdeführerin sei es zur Erfüllung des EK01 nicht wesentlich, ob F._______ tatsächlich bereits in der Konzeptphase an der Planung mitge- wirkt habe. Namentlich zeuge eine komplette Überarbeitung der Doku- mente gerade davon, dass F._______ über genügend Fachkompetenz zur Planung einer Tunnelfunkanlage mit mehreren Funkdiensten verfüge, wäre es ihm doch sonst nicht gelungen, diese so erfolgreich umzusetzen (Stel- lungnahme vom 21. März 2022, Rz. 1 f.).
B-5500/2021 Seite 14 Q. Mit Eingabe vom 22. März 2022 reichte die Vergabestelle ihre beschränkte Stellungnahme zur abschliessenden Stellungnahme der Beschwerdefüh- rerin ein. Insbesondere sei es erstellt, dass die Planung der Tunnelfunkan- lage vor der Anstellung von F._______ grobe Mängel aufwies. Das Link- budget zur Tunnelfunkanlage, die zentrale und wichtigste Planungsgrund- lage, sei am 21. Februar 2018 mangelhaft (nicht prüfbar) gewesen. F._______ habe das Detailprojekt, insbesondere das Linkbudget und das Realisierungspflichtenheft, während seiner Tätigkeit ab Mai 2018 komplett überarbeitet (Stellungnahme vom 22. März 2022, Rz. 1 ff.). R. Mit Verfügung vom 23. März 2022 wurde festgehalten, dass ein weiterer Schriftenwechsel im Zwischenverfahren zur aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen sei. S. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2022 verfügte der Instruktionsrichter bezüglich des Eventualantrags der Vergabestelle, dass es der Vergabe- stelle erlaubt werde, entsprechend dem Betrag von Fr. 1.5 Mio. bzw. dem Anbieterpreis für den "Gotthard-Scheiteltunnel" nach ihrer Wahl entweder Leistungen bei der Beschwerdegegnerin zu beziehen oder bei der bisheri- gen Betreiberin/Hardware-Lieferantin Wartungsdienstleistungen oder eine neue Anlage zu beziehen (Ziff. 1 der Zwischenverfügung vom 6. April 2022). Betreffend das "Vorprojekt Gotthard Basistunnel" werde es der Vergabestelle erlaubt, entsprechend dem Betrag von Fr. 2.8 Mio. Leistun- gen von einer am strittigen Beschaffungsverfahren teilnehmenden Anbie- terin nach ihrer Wahl zu beziehen. Soweit die Vergabestelle zwei Anbiete- rinnen berücksichtigen bzw. zwei Vorprojekte erarbeiten wolle, erhöhe sich der Betrag entsprechend. Soweit der Aufwand für das "Vorprojekt Gotthard Basistunnel" Fr. 3.5 Mio. übersteigen sollte, sei dies dem Gericht unaufge- fordert anzuzeigen (Ziff. 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 6. April 2022). Soweit weitergehend werde der Antrag auf Erlaubnis eines Vorab- bezugs von Teilleistungen abgewiesen (Ziff. 4 der Zwischenverfügung vom 6. April 2022). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwach- sen. T. Am 20. Juli 2022 wurden der Beschwerdeführerin mit dem Einverständnis
B-5500/2021 Seite 15 von Vergabestelle und Beschwerdegegnerin weitere Aktenstücke betref- fend eine Referenzauskunft zum Referenzprojekt 2 "Ceneri-Basistunnel" der Beschwerdegegnerin für das EK01 zugestellt. U. Nachdem die Beschwerdegegnerin und die betroffenen Subunternehme- rinnen C._______ GmbH und B._______ AG ihr Einverständnis erklärt hat- ten, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juli 2022 offen- gelegt, dass besagte Subunternehmerinnen im strittigen Vergabeverfahren an drei Offerten mitbeteiligt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2021 ist das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) sowie das revidierte GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Be- schaffungswesen, Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA 2012, SR 0.632.231.422]), in Kraft getreten. Gemäss Art. 62 BöB werden Verga- beverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt (Urteil des BVGer B-3156/2021 vom 29. September 2021 E. 1.2 "MÜLS Tunnel Schlund und Spier [A2 Luzern]"; Zwischenentscheid des BVGer B-3238/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 1 "Google / Public Cloud"). 1.2 Der hier zu beurteilende Auftrag "Mobilfunk in Bahntunneln TFK 2020" wurde am 30. Oktober 2020 im offenen Verfahren ausgeschrieben (Projekt- ID 209076; Meldungsnummer: 1153229). Mit Publikation auf der Internet- plattform SIMAP vom 16. Februar 2021 (Meldungsnummer: 1180285) wurde die Ausschreibung dahingehend berichtigt, dass die Frist für die Ein- reichung des Angebots vom 31. März 2021 auf den 28. April 2021 sowie das Datum der Offertöffnung vom 2. April 2021 auf den 3. Mai 2021 nach hinten verschoben wurden.
B-5500/2021 Seite 16 1.3 Folglich ist auf das hier zu beurteilende, mit Publikation der Ausschrei- bung vom 30. Oktober 2020 eingeleitete und mit am 16. Februar 2021 ein- zig hinsichtlich der Eingabefrist und der Offertöffnung berichtigte Verfahren prima facie das alte Recht anwendbar (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [aBöB, AS 1996 508 ff.] und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 [aVöB; AS 1996 518 ff. bzw. AS 2009 6149 ff.]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen betreffend den Zuschlag oder den Ausschluss in Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Bst. a und Bst. d aBöB). Das Bundes- verwaltungsgericht entscheidet auch über Gesuche um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 aBöB). 2.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vor- schriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das aBöB und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 aBöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 aBöB kann die Un- angemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden. 2.3 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenent- scheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugs- weise publiziert in BVGE 2009/19, E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. dazu PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentli- chen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1340 mit Hinwei- sen). 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids bildet der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 VwVG sieht Art. 28 Abs. 1 aBöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2 aBöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechen- des Begehren.
B-5500/2021 Seite 17 3.2 Das aBöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind. Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtspre- chung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. November 2010 E. 2.1 mit Hinweisen "Lüftung Belchentunnel"). Dass der Gesetzge- ber im aBöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Ge- setzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anord- nung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung die- ser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur aus- nahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen die Zwischenent- scheide des BVGer B-4158/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.2 "Zielverein- barungen post 2020 Los 2 II" und B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Micro- soft", auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1 mit Hinweisen). 3.3 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszu- gehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Dasselbe gilt für den Fall, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheid des BVGer B-5293/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 "E-Mail-Services für Ratsmit- glieder"). Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschie- bende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidge- nössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK), die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2) "Vermessung Durchmesserlinie" im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der Auf- rechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öffen- tlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten,
B-5500/2021 Seite 18 gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzö- gerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinba- rung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 in der Fassung vom 15. März 2001 (IVöB 1994/2001) fest, dass dem öffentli- chen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeent- scheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen "Telefonan- lage Universitätsspital Basel"; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Prestations de planification à Grolley/FR"). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei – insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA 1994, AS 1996 609 ff.]) – die Gewährung eines effektiven Rechts- schutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechts- mittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hinweis "Vermessung Durchmesserlinie"; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 IV/3 E. 3.3 "Mobile Warnanlagen" sowie den Zwischenentscheid des BVGer B-3238/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 "Google / Public Cloud"). 4. In einem ersten Schritt ist prima facie zu prüfen, ob die strittige Vergabe in den Anwendungsbereich des aBöB fällt. 4.1 Das aBöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GPA 1994 unter- stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen "Areal- und Gebäudeüber- wachung PSI"; Urteil des BVGer B-4086/2018 vom 12. August 2019 E. 2.1 "Produkte zur Innenreinigung II"). Es ist anwendbar, wenn die Auftrag- geberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 aBöB), wenn der Beschaf- fungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 aBöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwel- lenwert von Art. 6 Abs. 1 aBöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbe- stände von Art. 3 aBöB gegeben ist. 4.2 Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
B-5500/2021 Seite 19 Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs- wesens (Bilaterales Abkommen Schweiz-EG [SR 0.172.052.68]) auf den
B-5500/2021 Seite 20 Sinne der CPC Gruppe 516 "Einrichtungsarbeiten von Installationen" ge- geben sein (vgl. das Urteil des BVGer B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 1.8 "Lüftung Belchentunnel", wonach bei der Lieferung, Montage und Inbetriebsetzung der Lüftungssteuerung in einem Tunnel von einem Bau- auftrag ausgegangen wurde). Im vorliegenden Zusammenhang kann aller- dings mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen betreffend Schwellen- wert offenbleiben, ob die Leistungen als Lieferung oder als Bauarbeiten zu qualifizieren sind. Soweit auch Unterhaltsarbeiten Teil der nachgefragten Leistung sind, sind diese im Vergleich zu Lieferung bzw. Einbau im Rahmen einer gemischten Leistung jedenfalls von untergeordneter Bedeu- tung. Der im Zuschlag angegebene Preis von Fr. 72'769'402.67 (Zuschlag, Ziff. 3.2) liegt deutlich über dem Schwellenwert für Lieferungen und Dienst- leistungen von Fr. 700'000.– (Art. 2a Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 aVöB i.V.m. Art. 1 Bst. d Ziff. 1 der Verordnung des WBF über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021 vom 19. November 2019 [AS 2019 4104]). Zugleich wäre auch der für Bauleistungen geltende Schwellenwert von Fr. 8.7 Mio (Art. 2a Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 aVöB i.V.m. Art. 1 Bst. d Ziff. 1 der Verordnung des WBF über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswe- sen für die Jahre 2020 und 2021) überschritten. 4.5 Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 aBöB liegt nicht vor. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Ausschreibung prima facie in den Anwendungsbereich des aBöB fällt. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass in der Aus- schreibung (Ziff. 1.9), der Berichtigung (Ziff. 1.5) und die Publikation des Zuschlags (Ziff. 1.5) jeweils "Staatsvertragsbereich Nein" angegeben war und dies in Ziff. 4.4 des Zuschlags ausformuliert wurde. Folgerichtig be- gründet die Vergabestelle die falsche Bezeichnung "Staatsvertrag Nein" mit einem Systemupdate von SIMAP (Vernehmlassung, Rz. 6 f.). Das Bun- desverwaltungsgericht ist daher prima facie für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache zuständig. 5. 5.1 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht nur ab- zuweisen, wenn sich die Beschwerde materiell als offensichtlich unbegrün- det erweist. Vielmehr dringt die Beschwerdeführerin mit ihren prozessualen
B-5500/2021 Seite 21 Anträgen auch dann von vornherein nicht durch, wenn auf die Beschwerde prima facie aller Voraussicht nach mangels Legitimation nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheide des BVGer B-3580/2021 vom 30. No- vember 2021 E. 4 "Identity and Access Management" und B-562/2015 vom 21. April 2015 E. 4.1 "Support Software ORMA"; vgl. E. 3.3 hiervor). 5.2 Das aBöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese nach dem allgemeinen Verfah- rensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 26 Abs. 1 aBöB bzw. Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 48 VwVG; BGE 141 II 14 E. 2.3 "Monte Ceneri", BGE 137 II 313 E. 3.2 "Microsoft"; Urteile des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 4.2.1 "Mediamonitoring ETH-Bereich II" und B-5601/2018 vom 24. April 2019 E. 4.4 "Betankungsanlagen"). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilge- nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 5.3 5.3.1 Zur Legitimation bringt die Beschwerdeführerin namentlich vor, gemäss Aktennotiz Debriefing vom 6. Dezember 2021 liege sie auf dem dritten Platz bei vier Teilnehmern. Indessen habe die Beschwerdeführerin und nicht die Beschwerdegegnerin das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht. Ferner habe die Beschwerdegegnerin nicht alle Eignungs- und Zuschlagskriterien erfüllt. Bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde die Beschwerdegegnerin ausgeschlossen werden und Beschwerde- führerin nicht nur auf den zweiten Platz vorrücken, sondern als Anbieterin mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag erhalten. Sie habe daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sei (Beschwerde, Rz. 5 f.). 5.3.2 Zur Beschwerdelegitimation ist zunächst festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin formell beschwert ist, denn sie hat als Anbieterin am Ver- fahren vor der Vergabestelle teilgenommen, und sie ist durch die angefoch- tene Verfügung auch offensichtlich berührt, weil ihr der Zuschlag nicht er- teilt wurde.
B-5500/2021 Seite 22 5.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksich- tigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legiti- miert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri"). Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine derartige reelle Chance besitzt, ist aufgrund der von ihm gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, ist insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrage- weise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"; 137 II 313 E. 3.3.3 "Microsoft"). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn der Beschwerde- führer glaubhaft macht ("mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht", "rendre vraisemblable"), dass seine Aussichten, nach einer Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind (BGE 141 II 14 E. 5.1 m.H. "Monte Ceneri"; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-4199/2021 vom 9. November 2021 E. 5.1.2 "Elementsysteme ETH"). 5.3.4 Im vorliegenden Fall beantragt die im dritten Rang platzierte Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, der Zuschlag sei aufzuheben (1), die Zuschlagsempfängerin auszuschliessen (2), der Zuschlag der Be- schwerdeführerin zu erteilen oder eventualiter die Streitsache an die Vergabestelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen oder subeventualiter nach verbindlichen Vorgaben des Gerichts zurückzuweisen (3). Die Be- schwerdeführerin rügt insbesondere, die Beschwerdegegnerin sei vom Verfahren auszuschliessen, weil sie das Eignungskriterium EK01 "Hinrei- chende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" nicht erfülle (Beschwerde, Rz. 33 ff.). Ferner habe die Vergabestelle das Zuschlags- kriterium ZK01 "Evaluationspreis" vergaberechtswidrig angewandt, indem sie entgegen den Ausschreibungsunterlagen sowohl den Angebotspreis als auch die "SBB-Kosten" mit Punkten bewertet habe (Beschwerde, Rz. 23 ff.) und unter dem ZK05 "Einhaltung Sozial- und Verhaltenskodex" hätte die Beschwerdeführerin mindestens sechs Punkte erhalten sollen (Beschwerde, Rz. 31). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausschlussrüge nicht durch- dringen würde, müsste sie bei einer Gesamtpunktzahl von 500 Punkten als
B-5500/2021 Seite 23 Dritte (324 Punkte) weitere 15 Punkte erhalten, um die Anbieterin auf dem ersten Platz (338 Punkte) einzuholen. Die Beschwerdeführerin erhielt unter ZK01 "Evaluationspreis" 112 von 200 Punkten und könnte aufgrund ihres kompetitiven Evaluationspreises bei anderer Berechnung bis zu 88 zusätz- liche Punkte, jedenfalls aber so viele Punkte erhalten, dass sie dank der Neubewertung unter ZK01 "Evaluationspreis" sowohl die Beschwerdegeg- nerin als auch die zweitplatzierte Anbieterin überholt. Unter dem ZK05 "Ein- haltung des Sozial- und Verhaltenskodex" hat sie 0 von 10 Punkten erhal- ten, womit noch 10 Punkte erreichbar wären (vgl. Vorakte 8 "Evaluation", "Bewertung Mastertabelle", "TFK 2020 Übersicht Zuschlagskriterien"). So- weit die Beschwerdeführerin die Bewertung unter ZK01 und ZK05 rügt, hätte die Beschwerdeführerin, die den dritten Platz einnimmt, nebst der Aufhebung des Zuschlags auch eine Chance auf Anpassung der Aus- schreibungsunterlagen, was ihr im Rahmen eines neuen Vergabeverfah- rens die Möglichkeit eines neuen Angebots und die Erzielung der 15 Punkte für den ersten Platz und somit eine reelle Chance auf den Zuschlag im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eröffnen würde (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.5 "Monte Ceneri" sowie den Zwischenentscheid des BVGer B-7062/2017 vom 16. Februar 2018 E. 7.2 "IT-Dienste ASALfutur", je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin weist demnach Aussichten auf Erhalt des Zu- schlags auf, womit sie insofern zur Beschwerde legitimiert ist. 5.4 5.4.1 Die Vergabestelle bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin aber auch mit der Begründung, bei einer ARGE müssten alle Mitglieder gemeinsam Beschwerde führen, was vorliegend nicht geschehen sei. Es liege keine Erklärung der anderen drei Beteiligten des Bieternetzes XBCD bei (Vernehmlassung, Rz. 12). Zur Begründung verweist sie auf das Be- gleitschreiben vom 27. April 2021 zum Angebot der Beschwerdeführerin. Sie hält fest, die Unterzeichnung des Begleitschreibens vom 27. April 2021 und damit des Angebots durch Vertreter aller vier Unternehmen mache deutlich, dass diese das Angebot zusammen als Teil einer Arbeitsgemein- schaft einreichen wollten und eingereicht haben (Stellungnahme vom 31. Januar 2022, Rz. 2). Auf den weiteren von der Beschwerdeführe- rin ins Recht gelegten Dokumenten "Beschreibung Zusammenarbeit & Rollout" (Stellungnahme vom 20. Januar 2022, Beilage 13 und 13a) und "EK03 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" (Stellungnahme vom 20. Januar 2022, Beilage 14) sowie auf zahlreichen anderen Dokumenten finde sich
B-5500/2021 Seite 24 stets auf der zweiten Seite eine Workflow Tabelle, in welcher angegeben werde, dass das Dokument vom sogenannten XBCD freigegeben wurde, was für eine Arbeitsgemeinschaft spreche (Stellungnahme vom 31. Januar 2022, Rz. 3). Auf Folie fünf der Anbieterpräsentation vom 23. Juni 2021 werde zwischen Eigenleistung XBCD und Fremdleistung Subunternehmen unterschieden, womit die XBCD Subunternehmen beiziehe, was ebenfalls auf eine ARGE deute (Stellungnahme vom 31. Januar 2022, Rz. 6). In mehreren Dokumenten bezeichne das Kompetenznetzwerk XBCD schliesslich das Angebot als dasjenige einer ARGE. Die D._______ AG habe ausserdem in der Selbstdeklaration angegeben, Mitglied einer ARGE zu sein (Stellungnahme vom 31. Januar 2022, Rz. 4 f.). Davon geht im Er- gebnis auch die Beschwerdegegnerin aus (Stellungnahme Beschwerde- gegnerin vom 20. Januar 2022, Rz. 7). 5.4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, sie habe als Generalunterneh- men am Beschaffungsprojekt Nr. 209076 teilgenommen. So sei im Begleit- brief des Angebots einleitend auf das durch das Kompetenznetzwerk XBCD ausgearbeitete Angebot verwiesen worden. Im zweiten Absatz werde im zweiten Satz klar und unmissverständlich festgehalten: "Die Füh- rerschaft als Generalunternehmerin übernimmt die Firma X.". Das Schreiben sei von den jeweiligen Geschäftsführern (CEO) des XBCD un- terzeichnet worden (Eingabe vom 20. Januar 2022, Rz. 2). Weiter sei im Dokument "Beschreibung Zusammenarbeit & Rollout TFK 2020" vom 27. April 2021 in Ziffer 3.1 unmissverständlich festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin für das TFK-Rahmenabkommen beziehungsweise die einzelnen Objekt-Projekte die Generalunternehmerfunktion übernehme (Eingabe vom 20. Januar 2022, Rz. 3 f.). Auch im Dokument "EK03 Wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit, TFK2020 /02.06.03" vom 27. April 2021 werde in Ziffer 1 statuiert, dass die Beschwerdeführerin im Kompetenz- netzwerk den wesentlichen Lieferanteil haben wird und somit als General- unternehmer (GU) am Ausschreibungsverfahren teilnimmt (Eingabe vom 20. Januar 2022, Rz. 4 f.). Schliesslich sei auch auf die Empfangsbe- stätigung "Abgabe TFK2020 Angebot der X. AG" vom 27. April 2021 zu verweisen, wonach die SBB AG den Erhalt der Ausschreibungs- unterlagen des Kompetenznetzwerks XBCD mit der X._______ als feder- führende Generalunternehmerin bestätigt. Zudem habe die Vergabestelle ausschliesslich die Beschwerdeführerin als Anbieterin im "Fragenkatalog Block 2" aufgeführt (Replik, Rz. 4). Ferner handle es sich beim Begriff "Kompetenznetzwerk XBCD" um eine marketingtechnische Aussendarstel- lung, verwendet für eine Zusammenarbeit zwischen Generalunternehmen und Sublieferanten (Eingabe vom 20. Januar 2022, Rz. 5).
B-5500/2021 Seite 25 5.4.3 5.4.3.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin als Mitglied einer Arbeitsge- meinschaft oder als Generalunternehmen an der Ausschreibung teilge- nommen hat. 5.4.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts können Mitglieder einer nicht berücksichtigten Arbeitsgemeinschaft nur gemeinschaftlich ge- gen einen Vergabeentscheid Beschwerde führen (BGE 131 I 153 E. 5 "Pro- giciel financier"). Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungs- gericht in Abweichung von der Praxis der Rekurskommission für das öffent- liche Beschaffungswesen (BRK) angeschlossen (BVGE 2008/7 E. 2.2.2 "Prestations de planification à Grolley/FR"). Seither ist diese Rechtspre- chung mehrfach bestätigt worden (Urteile des BVGer B-3596/2015 vom 3. September 2015 E. 2 "Klimatisierung Guisanplatz", B-3060/2010 vom 27. August 2010 E. 2.1 "Entwicklungshilfe", B-2561/2009 vom 20. Juli 2009 E. 3.2 "Serviceanlage Herdern"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1308 mit Hinweisen; MARCO FETZ/MARC STEINER, Öffentliches Be- schaffungswesen des Bundes, in: Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI: Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 3. Auflage, Basel 2020, Rz. 192; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-4959/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.6.1 "Weichenschleifleistungen"). Soweit ein Anbieter demgegenüber als Generalunternehmung ein Angebot einreicht, reicht es im Beschwerdeverfahren aus, wenn der Anbieter Beschwerde führt und darzulegen vermag, dass er als Generalunternehmen handelt. 5.4.3.3 Zur Beurteilung der Prozessrolle der Beschwerdeführerin bzw. der- jenigen der XBCD ist im Folgenden auf die einschlägigen Vorakten einzu- gehen. Das Begleitschreiben zum Angebot des Kompetenznetzwerks XBCD "Offerte für das Projekt Mobilfunk in Bahntunneln TFK2020", datie- rend vom "27.04.201", womit prima facie der 27. April 2021 gemeint ist, wurde von Vertretern sämtlicher Teilnehmer des Kompetenznetzwerkes XBCD unterschrieben. Es enthält folgende Ausführungen zur Rolle der Be- schwerdeführerin in der XBCD (Vorakte 6 "Angebote", "TFK2020 XBCD Begleitbrief"; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2022, Beilage 12): "Gerne erhalten Sie beiliegend unser Angebot, welches das Kompetenznetz- werk XBCD, bestehend aus den Firmen X., B., C., und D., zusammen ausgearbeitet hat. [...] Die Führerschaft als Ge- neralunternehmerin übernimmt die Firma X._______."
B-5500/2021 Seite 26 Auch im Dokument "Beschreibung Zusammenarbeit & Rollout TFK 2020" vom 27. April 2021 wird in Ziffer 3.1 (Stellungnahme vom 20. Januar 2022, Beilage 13 und 13a) und im Dokument "EK03 Wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit, TFK2020 /02.06.03" vom 27. April 2021 in Ziffer 1 (Stellungnahme vom 20. Januar 2022, Beilage 14) auf die Rolle der Beschwerdeführerin als Generalunternehmen hingewiesen. 5.4.3.4 Ferner wurden die Anbieterinnen zur Selbstauskunft aufgefordert, ob sie ein "Einzelunternehmer", "Gesamtunternehmer GU", "Federführen- des Unternehmen einer ARGE", "Mitglied einer ARGE" oder "Subunterneh- merin" sind. Die X._______ AG bezeichnet sich in der Selbstauskunft (ohne Datum) als "Gesamtunternehmer GU" und die " C._______ GmbH" ordnet sich mit Auskunft ohne Datum als Subunternehmerin ein. Die B._______ AG bezeichnet sich in der Auskunft vom 16. April 2021 als "Ein- zelunternehmer" (Vorakte 6 "Angebot", "Nachweis Eignungskriterien", "Selbstauskunft"; Replik, Beilagen 18-20a). Die Selbstauskunft der D._______ AG vom 26. April 2021 hält fest, die D._______ AG sei ein Mit- glied einer ARGE (Vorakte 6 "Angebot", "Nachweis Eignungskriterien", "Selbstauskunft"). 5.4.3.5 Die Beschwerdeführerin reicht schliesslich die Bestätigung der SBB AG vom 27. April 2022 ein, mit welcher sie den Empfang des Ange- bots der XBCD bestätigt. Dabei äussert sie sich zur Rolle der Beschwer- deführerin wie folgt (Replik, Beilage 15, Auszug): "Die SBB AG bestätigt den Erhalt der kompletten und ausgefüllten Ausschrei- bungsunterlagen des Kompetenznetzwerks XBCD mit der X._______ AG [...] als federführende Generalunternehmerin." 5.4.3.6 Zur Beurteilung, ob die XBCD mit einer Generalunternehmung oder als Arbeitsgemeinschaft ihr Angebot eingereicht hat, ist somit darauf zu verweisen, dass sich aus dem Begleitschreiben zum Angebot der Be- schwerdeführerin, der Vorakte "Zusammenarbeit & Rollout" (vgl. E. 5.4.3.3 hiervor) und der Selbstauskunft der am XBCD Netzwerk Teilnehmenden X._______ AG und C._______ GmbH (vgl. E. 5.4.3.4 hiervor) ergibt, dass ausdrücklich vorgesehen und erklärt worden war, dass die XBCD ein An- gebot einreicht und von den XBCD Mitgliedern die X._______ als General- unternehmerin und die weiteren XBCD Mitglieder als Subunternehmen auf- treten. Zudem hat auch die Vergabestelle dies so bestätigt (vgl. E. 5.4.3.5 hiervor).
B-5500/2021 Seite 27 Demgegenüber hat sich die D._______ AG mit ihrer Selbstauskunft als ARGE-Mitglied bezeichnet, und die B._______ AG benennt sich als Ein- zelunternehmen (Vorakte 6 "Angebot", "Nachweis Eignungskriterien", "Selbstauskunft"; Replik, Beilage 19 / 19a). Auch in den weiteren Unterla- gen des Angebots der XBCD wird vereinzelt der Begriff der ARGE verwen- det, namentlich in den Kopfzeilen des "Prüfprotokoll saubere Spektren, TFK2020, 03.04.01 A07" und in einzelnen Kopfzeilen im "Technischen Lö- sungskonzept", TFK2020, 03.03.01" sowie bei der Beschreibung des wei- teren Vorgehens im "Protokoll - Konzept, TFK2020, 03.04.01 A59". 5.4.3.7 Das Gesamtbild zeigt prima facie, dass im in Frage stehenden An- gebot in Bezug auf die Prozessrolle unterschiedliche Angaben gemacht werden, worauf die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend hinweisen. In- dessen kommt dem Begleitschreiben, in welchem ausgeführt wird, dass die X._______ AG als Generalunternehmerin fungiert, eine nicht unerheb- liche Bedeutung zu. Damit kann prima facie jedenfalls entgegen der Auf- fassung der Vergabestelle nicht davon ausgegangen werden, dass das Be- gehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bereits deshalb abzu- weisen ist, weil auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht einzutre- ten ist mit der Begründung, es liege eine ARGE vor, wobei sich nicht alle Mitglieder derselben als Beschwerdeführerinnen konstituiert hätten. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und Akteneinsichtsrechts. Sie begründet diese damit, dass sich die Vergabestelle geweigert habe, nach Art. 23 Abs. 2 Bst. c und e aBöB nähere Angaben zum Evaluationspreis der Be- schwerdegegnerin bekannt zu geben. Auch anlässlich des Debriefings vom 6. Dezember 2021 habe die Beschwerdeführerin keine Angaben erhalten, die es ihr erlaubt hätten, ihr Argument zur Falschberechnung des ZK01 "Evaluationspreis" durch die Vergabestelle mit der Zusammensetzung des Evaluationspreises der anderen Anbieter, insbesondere der Beschwerde- gegnerin bzw. der von dieser erhaltenen Anzahl Punkte zu vergleichen (Beschwerde, Rz. 12). 6.2 Die Vergabestelle entgegnet, Anbieterinnen könne kein unbeschränk- ter Zugang zu vertraulichen Informationen gewährt werden. Das Absage- schreiben vom 27. November 2021 erfülle die Anforderungen gemäss Art. 23 aBöB. Es sei zulässig, die Zuschlagsverfügung im Rahmen eines Debriefings zu begründen, sofern das Briefing zeitnah nach dem Zuschlag
B-5500/2021 Seite 28 erfolge. Nach dem Debriefing vom 6. Dezember 2021 habe sich ein Ver- treter der Beschwerdeführerin gemeldet und auf ein nachträglich reduzier- tes Angebot der Beschwerdeführerin hingewiesen. Erst durch dieses Tele- fon habe die Vergabestelle erkannt, dass im physischen Ordner zwei Ver- sionen der Preisblätter eingefügt waren. Aufgrund des Hinweises habe die Vergabestelle eine Neuberechnung getätigt und am 8. Dezember 2021 ein erneutes Debriefing durchgeführt (Vernehmlassung, Rz. 80 ff.). 6.3 Nach Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen namentlich zu begründen. Um dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen, muss die Begründung einer Verfügung dem Betroffenen ermöglichen, die Tragweite derselben zu be- urteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (BGE 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BVGer B-536/2013 vom 29. Mai 2013 E. 2.2.1 "Abbruch IT-Dienste" und HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1071). Hinsichtlich der Begründung von Zuschlagsverfügungen im Sinne von Art. 29 Bst. a aBöB enthält Art. 23 aBöB eine lex specialis zu Art. 35 Abs. 1 (und 3) VwVG (Urteil des BVGer B-3526/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2 "HP-Monitore"). Art. 23 Abs. 1 aBöB lässt in einem ersten Schritt eine summarische Begründung genügen. Erst auf Gesuch hin muss die Vergabestelle den nicht berücksichtigten Anbietern umgehend weiter- gehende Informationen bekanntgeben (vgl. Art. 23 Abs. 2 aBöB; BVGE 2018 IV/11 E. 2.4.3 "pianificatore generale Bellinzona"; Urteil des BVGer B-5601/2018 vom 24. April 2019 "Betankungsanlagen", auszugsweise publiziert in BVGE 2019 IV/2, nicht publizierte E. 3.3; Zwischenentscheid des BVGer B-3644/2017 vom 23. August 2017 E. 5.2 "Tunnelorien- tierungsbeleuchtung"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1243 f.; siehe zum Ganzen die Urteile des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 5.3 "Mediamonitoring ETH-Bereich II" und B-1185/2020 vom
B-5500/2021 Seite 29 E. 2.3 "pianificatore generale Bellinzona"). Indessen hat die Beschwerde- führerin darüber hinaus ein individuelles Absageschreiben vom 27. No- vember 2021 erhalten, mit welchem darauf hingewiesen worden ist, dass die Zuschlagsempfängerin für ZK01 die meisten Punkte und für ZK05 fünf Punkte mehr als die Beschwerdeführerin erhalten hat. Damit sind insge- samt die Anforderungen an die summarische Begründung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 aBöB prima facie erfüllt. 6.5 Mit Debriefing vom 6. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin der Preis des berücksichtigten Angebots mitgeteilt, ohne dass die beiden Komponenten "Angebotspreis" und die "SBB-Kosten" mitgeteilt worden wären (Vorakte 10 "Debriefing", "Debriefing vom 6. Dezember 2021"). Die Beschwerdeführerin hat dagegen die Bekanntgabe des aufgeschlüs- selten Angebotspreises, namentlich der einzelnen Kostenkomponenten "Angebotspreis" und "SBB-Kosten" gefordert, um ihre Bewertungsrüge be- treffend das ZK01 "Evaluationspreis" zu begründen. Klar ist zunächst, dass die Gesamtsumme von Preis und Kosten mitgeteilt worden ist. Es stellt sich indessen die Frage, ob die SBB-Kosten gestützt auf Art. 23 Abs. 2 aBöB nicht separat mitzuteilen gewesen wären. Dazu ist erstens festzuhalten, dass die Kosten nicht zum Beschaffungspreis im klassischen Sinne gehö- ren (Urteil des BVGer B-2457/2020 vom 23. August 2021 E. 7.4.2.3 "Ziel- vereinbarungen post 2020 Los 1") und zweitens, dass für Preis und Kosten separate Gewichtungen vorgesehen waren, womit die Vergabestelle im Übrigen auch begründet, dass Preis und Kosten separat zu bewerten wa- ren (vgl. dazu E. 9.2.1 hiernach). Auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 3 Bst. b aBöB stellt sich die Frage, ob die Offenlegung der Summe der SBB-Kosten bereits berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Zuschlagsempfängerin zuwidergelaufen wäre, da in der Regel vor allem Detailkalkulationen als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren sind (Zwischenverfügung des BVGer B-1606/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.3 "Mediamonitoring ETH-Be- reich II"). Damit erweist sich die entsprechende Rüge der Beschwerdefüh- rerin nicht als offensichtlich unbegründet. Indessen wäre selbst für den Fall, dass insoweit von einer Gehörsverletzung auszugehen sein sollte, diese prima facie jedenfalls nicht von einer Schwere, die als solche bereits die Aufhebung des Zuschlags oder die Erteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde (vgl. das Urteil B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 5.4 "Mediamonitoring ETH-Bereich II"). Ausserdem sind der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die SBB-Kosten der Be- schwerdegegnerin separat offen gelegt worden. Angesichts dieser Aus- gangslage ist schliesslich in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin
B-5500/2021 Seite 30 gestellten Antrag insbesondere auf Parteibefragung darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Zwischenverfahrens zur aufschiebenden Wirkung in der Regel keine Einvernahmen durchgeführt werden (Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 7.10 "2TG Materialbewirt- schaftung und -logistik"; B-2675/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.3.4.2 "Ersatz- beschaffung SBB-Billettautomaten"). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin fordert sodann den Ausschluss der Beschwer- degegnerin vom Beschaffungsverfahren mit der Begründung, sie erfülle die Eignungskriterien EK01 "Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" und EK02 "Erprobte Technologie der angebotenen An- lage" nicht. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 aBöB kann die Vergabestelle die Anbieter auf- fordern, einen Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen und techni- schen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellt dazu Eignungskriterien auf (vgl. dazu auch Art. VIII Bst. b GPA 1994). Diese Bestimmung wird durch Art. 9 aVöB konkretisiert, wonach die Auftraggeberin für die Überprüfung der Eignung der Anbieter Unterlagen erheben und einsehen kann. Nach Art. 9 Abs. 2 aVöB trägt sie bei der Bezeichnung der notwendigen Nach- weise Art und Umfang des Auftrages Rechnung. Das Bundesverwaltungs- gericht leitet in ständiger Rechtsprechung daraus ab, dass die Eignungs- kriterien auftragsspezifisch beziehungsweise leistungsbezogen sein müs- sen (vgl. dazu grundlegend das Urteil des BVGer B-1470/2010 vom 29. September 2010 "Privatisierung Alcosuisse I", auszugsweise publiziert als BVGE 2010/58, E. 2.1 mit Hinweisen). Eignungskriterien beziehen sich auf die Person des Anbieters, auf dessen Organisation, das Personal und allgemein auf dessen Leistungsfähigkeit (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 555 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 5.5 "Produkte zur Innenreinigung III"). 7.2.2 Die Vergabebehörde ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbeson- dere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrund- satz (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 aBöB). So ist es der Vergabe-
B-5500/2021 Seite 31 behörde untersagt, die den Anbietenden bekanntgegebenen Vergabe- kriterien nachträglich zu ändern (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-4958/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.6.1 "Projektcontrollingsystem Alp- Transit"). Wenn sie bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben hat, handelt sie vergaberechts- widrig (vgl. Urteile des BVGer B-4457/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 5.3 "Präqualifikation Ittigen" und B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 3.2 "Lüf- tung Belchentunnel"). 7.2.3 Die Eignungskriterien können insbesondere die Erfahrung der Anbie- tenden betreffen (vgl. den neurechtlichen Art. 27 Abs. 2 BöB sowie den Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 5.1 "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik"). Ein Anbieter kann sich hin- sichtlich der Eignung grundsätzlich auch auf die fachliche, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit eines Subunternehmers berufen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Anbieter tatsächlich über die entspre- chenden Mittel des Subunternehmers verfügt bzw. sich diese Mittel hat zu- sichern lassen. Ein bloss allgemeiner Hinweis reicht dafür nicht aus (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00194 vom 8. April 2009 E. 4.1; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 648). Als Nachweise gelten Referenzen, bei welchen die Auftraggeberin in Erfahrung bringen kann, ob die Anbieterin ihre bisherigen Leistungen ordnungsgemäss er- bracht hat, und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie Stellungnahme der damaligen Auftraggeberin, ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob die Anbieterin sie ordnungsgemäss erbracht hat (vgl. nach neuem Recht Art. 27 BöB und Anhang 3 Ziff. 12 VöB sowie den Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 5.3 und E. 5.4 "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik"). 7.3 Die Beschwerdeführerin rügt in materieller Hinsicht zunächst, die Be- schwerdegegnerin erfülle das Eignungskriterium EK01 "Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" nicht (Replik, Rz. 14 ff.). Zur Prüfung der Rüge ist vorab auf das EK01 "Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" einzugehen. Das Eignungskriterium EK01 wurde in Ziffer 3.7 der Ausschreibung wie folgt konkretisiert: EK01 Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung
B-5500/2021 Seite 32 Die Anbieterin muss den Nachweis erbringen, dass sie selber (mind. ein ARGE-Mitglied bei einer ARGE) oder ihre Subunternehmerin über Erfahrun- gen im Planen und Realisieren von vergleichbaren Projekten verfügt. Der Nachweis ist mit zwei vergleichbaren Referenzen zu belegen. Eine Referenz gilt als vergleichbar, wenn die Referenzprojekte über folgende Eigenschaften verfügt: Referenz 1 Planung, Realisierung und Inbetriebnahme einer Tunnelfunkanlage mit Passiv- + Aktivkomponenten Referenz 2 Planung, Realisierung und Inbetriebnahme einer Tunnelfunkanlage mit meh- reren Funkdiensten Bei beiden Referenzen darf der Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht länger als 8 Jahre zurückliegen. Der damalige Kunde muss mit Namen und Kontaktangaben aufgeführt sein, so dass allfällige Rückfragen direkt beim Kunden eingeholt werden können. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, die Beschwerdegegnerin halte das Eignungskriterium EK01 "Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" nicht ein, weil die Beschwerdegegnerin für das Refe- renzprojekt 2 "Ceneri-Basistunnel" ihre Subunternehmerin D._______ AG beigezogen habe, die beim Projekt Ceneri-Basistunnel vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2020 als Subunternehmerin der Firma E._______ AG die Projektleitung und Koordination des Tunnelfunksystems übernommen habe. Die D._______ AG habe daher im Ceneri-Basistunnel keine Planungs- und Realisierungsarbeiten erbracht, wie sie für den Refe- renznachweis gemäss EK01 verlangt würden. Dies werde dadurch belegt, dass die D._______ AG erst am [...] September 2019 gegründet worden sei. Die Einbauarbeiten der Bahntechnik und der Telekom- und Funkanla- gen im Ceneri-Basistunnel sowie die Inbetriebnahme, bestehend aus Ein- schalten der Anlage, Funktionsprüfung und Einpegeln der Signale, seien schon vor ihrem Gründungsdatum beendet worden. Vielmehr sei die ARGE G._______ (...) im Ceneri-Basistunnel für das Los Bahntechnik und die Gesamtkoordination verantwortlich gewesen. Die D._______ AG sei weder auf der Website der ARGE G._______ noch in der Medienmitteilung er- wähnt worden (Replik, Rz. 14 ff, 19 ff.; Beschwerde, Rz. 34).
B-5500/2021 Seite 33 Demgegenüber werde in der von der Vergabestelle eingereichten undatier- ten Referenz der D._______ AG (Vernehmlassung, Beilage 12) festgehal- ten, dass die D._______ AG folgende Leistungen erbracht habe: "Projekt- leitung und Koordination Tunnelfunksystem mit den Providern (GSMR, Po- lycom und den öffentlichen Systemen) sowie gegenüber dem Bauherrn ATG". Die D._______ AG habe diese Aufgabe von H.____________ über- nommen, der von Mai 2018 bis September 2019 als Bereichsleiter Funk seitens der ARGE G._______ für die Firma E._______ AG tätig gewesen sei. Die D._______ AG könne diese Leistungen daher erst ab September 2019 erbracht haben. Nachdem in diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Fahrleitungs-, Bahnstrom- sowie Stromversorgung, Kabel-, Telekom- und Funkanlagen im Ceneri-Basistunnel eingebaut waren, liege es auf der Hand, dass es in Bezug auf die Projektleitung und Koordination des Tun- nelfunksystems nur noch um den Vollzug bereits erbrachter Leistungen ge- gangen sei (Replik, Rz. 21). 7.4.2 Die Beschwerdeführerin begründet weiter, die Ausschreibungsbedin- gungen gemäss EK01 "Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" könnten nur als unternehmensbezogene Referenz und nicht als personenbezogene Referenz verstanden werden. Die rele- vante Subunternehmerin der Beschwerdegegnerin sei damit nicht F._______ oder die E._______ AG, sondern die D._______ AG. Dieser Schluss sei zu ziehen, weil bei EK06 "Sprache" explizit Sprachkenntnisse für Schlüsselpersonen verlangt würden, wohingegen bei EK01 keine Schlüsselpersonen erwähnt würden. Dafür spreche auch, dass sich die Fachkompetenz einer Unternehmung nicht nur im Kopf einer Person ab- spiele, sondern auch in Geschäftsgeheimnissen, Schutzrechten und Erfin- dungen verwirkliche, welche dem Arbeitgeber gehörten. Es könne nicht ge- sagt werden, die Erfahrung und Fachkompetenz aus dem Ceneri Projekt sei mit F._______ vollständig von der E._______ AG auf die D._______ AG übergegangen. Beim Umfang und der Dauer des vorliegenden Verga- beprojekts könnte es auch kaum angehen, dass dieses auf den Schultern einer einzigen Schlüsselperson laste (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 4). 7.4.3 Selbst wenn die personenbezogene Referenz zugelassen würde, sei die Referenz von F._______ untauglich. So sei F._______ zwar ab Mai 2018 bei der E._______ AG als Projektleiter für den Bereich Tunnelfunk "LP70" verantwortlich gewesen. Es sei aber falsch, wenn behauptet würde, die Planung und Realisierung der Tunnelfunkanlage sei aufgrund einer Be- stelländerung der Bauherrin ATG ab dem 12. Januar 2018 in Angriff ge- nommen worden. Das technische Systemkonzept sei schon deutlich vor
B-5500/2021 Seite 34 2018 erarbeitet worden, was mit einem Auszug des Realisierungspflichten- hefts vom 18. Mai 2017 belegt werde. H.____________ habe das Reali- sierungspflichtenheft offenbar am 15. Mai 2017 kontrolliert. F._______ be- ziehungsweise die D._______ AG könnten damit nicht für sich beanspru- chen, eigentliche Planungsarbeiten im Ceneri-Basistunnel erbracht zu ha- ben (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 6a-c). 7.4.4 Schliesslich sei der Einwand unbehelflich, die Beschwerdeführerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie behaupte, die Erfahrung der D._______ AG im Ceneri Projekt reiche zur Erfüllung der Eignungskriterien EK01 nicht aus, sie aber gleichzeitig davon ausgehe, dass ihr selbst das Know-how der D._______ AG aus dem Ceneri-Projekt zurechenbar sei. Die D._______ AG werde im Angebot der Beschwerdeführerin als Subun- ternehmerin je durch einen Mitarbeiter in Doppelfunktion zusammen mit einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin die Gesamt- und die Objektpro- jektleitung im TFK 2020 übernehmen. Für dieses Teilprojekt weise die D._______ AG die geforderte Erfahrung auf. Diese Aufgabe könne nicht mit der geforderten Erfahrung und Fachkompetenz als Nachweis für EK01 verglichen werden (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 7). Dass die Beschwer- deführerin im Dokument "EK01 – Referenz 1 – CBT" auch von Planungs- arbeiten von F._______ spreche, ändere nichts an der Tatsache, dass diese Planungsarbeiten bereits vor Eintritt von F._______ bei der E.AG im Mai 2019 weitestgehend beendet gewesen seien (Stel- lungnahme zur Duplik, Rz. 8). 7.5 7.5.1 Die Vergabestelle entgegnet, bei EK01 "Hinreichende Fachkompe- tenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" gehe es einzig darum, dass die Anbieterin oder ein Subunternehmer nachweisen könne, dass sie über Er- fahrung im Planen und Realisieren von vergleichbaren Referenzprojekten mit mehreren Funkdiensten verfügten. Es sei irrelevant, ob das Unterneh- men im Zeitpunkt des Referenzprojekts bereits als wirtschaftlich selbst- ständige Organisationseinheit bestanden habe (Duplik Vergabestelle, Rz. 9 f., Rz. 13 f.). 7.5.2 Die vorliegend für das EK01 relevante und im Markt nur schwer zu substituierende Erfahrung liege bei der Schlüsselperson F.. F._______ sei vom Mai 2018 bis September 2019 als Projektleiter bei der ARGE G._______ für das Projekt Ceneri-Basistunnel angestellt und als Projektleiter für den Bereich Tunnelfunk "LP70" verantwortlich gewesen.
B-5500/2021 Seite 35 Zwar sei das Projekt Ceneri-Basistunnel wie von der Beschwerdeführerin korrekt bemerkt bereits im Jahr 2012 gestartet. Die Planung und Realisie- rung der Tunnelfunkanlage sei aufgrund einer Bestelländerung der Bau- herrin ATG ab dem 12. Januar 2018 in Angriff genommen worden (Duplik Vergabestelle, Rz. 10). F._______ habe sich während der Dauer des Re- ferenzprojektes selbstständig gemacht, indem er sein Know-how in die neu gegründete D._______ AG eingebracht habe. Die D._______ AG habe in der Folge das Projekt Ceneri-Basistunnel als Subunternehmerin der ARGE G._______ weitergeführt und zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht. Folglich sei davon auszugehen, dass das unter EK01 relevante Know-how im Zeitpunkt ihrer Gründung auf die D._______ AG übergegangen sei und diese sich die Leistungen von F._______ ab Mai 2018 und damit auch das Projekt Ceneri-Basistunnel als Referenzprojekt anrechnen lassen kann (Duplik Vergabestelle, Rz. 12). 7.5.3 Die Projektorganisation der ARGE G._______ sei gemäss Refe- renzauskunft des Projektleiters zur Zeit des Projekts Ceneri-Basistunnel insgesamt mangelhaft gewesen und das Detailprojekt habe vor der Anstel- lung von F._______ erhebliche fachliche und werkvertragliche Mängel auf- gewiesen. Es sei gemäss Referenzauskunft vom 22. Juni 2021 hauptsäch- lich F._______ zu verdanken, dass im Ceneri-Basistunnel ein funktionie- rendes Gesamtsystem für die Tunnelfunkanlage entstanden sei, da er die Mängel in der Organisation und die Ressourcenknappheit mit viel Fachwis- sen, richtiger Prioritätensetzung und Engagement kompensiert und das Detailprojekt komplett überarbeitet und zum Erfolg geführt habe (Duplik Vergabestelle, Rz. 11). Es sei zwar zutreffend, dass bereits vor der Anstellung von F._______ ein Realisierungspflichtenheft entworfen worden sei. Allerdings sei es erstellt, dass die Planung der Tunnelfunkanlage vor der Anstellung von F._______ grobe Mängel aufwies und die Auftraggeberin sei mit den Leistungen von H.____________ nicht zufrieden gewesen, wie dies die Beschwerdeführe- rin in ihrer Stellungnahme (Rz. 6c) selbst zugebe, sodass dieser als Pro- jektleiter ersetzt werden musste. Das Linkbudget zur Tunnelfunkanlage, die zentrale und wichtigste Planungsgrundlage, sei am 21. Februar 2018 mangelhaft (nicht prüfbar) gewesen. F._______ habe das Detailprojekt, insbesondere das Linkbudget und das Realisierungspflichtenheft, während seiner Tätigkeit ab Mai 2018 komplett überarbeitet (Stellungnahme vom 22. März 2022, Rz. 3 f.).
B-5500/2021 Seite 36 7.5.4 Ferner gehe offenbar auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass das Know-how aus dem Projekt Ceneri-Basistunnel der D._______ AG zu- rechenbar sei. Die Beschwerdeführerin führe in ihrem eigenen Angebot nämlich aus, dass ihre ARGE-Partnerin D._______ AG mit F._______ Pro- jektdienstleistungen im Auftrag der ARGE G._______ ausgeführt habe (Duplik Vergabestelle, Rz. 16 f.).
7.6 7.6.1 Schliesslich äussert sich die Beschwerdegegnerin zum Referenz- projekt 2 unter EK01. Sie führt aus, die D._______ AG habe im Projekt "Ceneri-Basistunnel" als Subunternehmerin der E._______ die Projektlei- tung und Organisation des Tunnelbaus übernommen. Der Einbau des Tun- nelfunksystems sei in Zusammenarbeit mit der Subunternehmerin B._______ AG erfolgt, welche ebenfalls im Angebot der Beschwerdegeg- nerin für das vorliegende Projekt beigezogen werde. Der Nachweis der Er- füllung des Eignungskriteriums EK01, Referenz 2, diene in erster Linie der Sicherstellung, dass die Anbieterin über die nötige Erfahrung verfüge, eine Tunnelfunkanlage mit mehreren Funkdiensten zu planen, zu realisieren und in Betrieb zu nehmen. Zwar sei korrekt, dass die D._______ AG erst im Verlauf des Projekts Ceneri-Basistunnel gegründet wurde. Die erforder- liche Erfahrung und Fachkompetenz bezüglich Planung und Realisierung der Tunnelfunkanlage sei aber durch den Gründer und Geschäftsführer der D._______ AG, Herrn F., der D. AG und somit der Be- schwerdegegnerin als sogenannte "personenbezogene Referenz" zuzu- rechnen (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2022, Rz. 2; Duplik der Beschwerdegegnerin, Rz. 6 ff.; Stellungnahme der Beschwer- degegnerin, Rz. 40 ff.). 7.6.2 F._______ habe zuerst als Angestellter und ohne Frage auch als Schlüsselperson der E.AG sowie später als Gründer und Ge- schäftsführer der D. AG bedeutend zum Erfolg des gesamten Ceneri-Basistunnels beigetragen (Duplik Beschwerdegegnerin, Rz. 11). Bezeichnend sei die Aussage in der Referenzauskunft, dass das gesamte Projekt im Zeitpunkt der Anstellung von F._______ erhebliche fachliche und werkvertragliche Mängel aufgewiesen habe und es ihm zu verdanken sei, dass es schliesslich technisch freigegeben werden konnte (Duplik der Beschwerdegegnerin, Rz. 12; Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2022, Rz. 2).
B-5500/2021 Seite 37 7.6.3 Schliesslich legt sie dar, es sei überraschend, dass sich die Be- schwerdeführerin überhaupt auf diesen Standpunkt stellt, die Leistungen von F._______ seien der D._______ nicht zurechenbar, habe sie sich in ihrem Angebot als Teil der ARGE XBCD doch sogar selbst auf die Erfah- rung der D._______ AG im Projekt Ceneri-Basistunnel bezogen (Duplik der Beschwerdegegnerin, Rz. 16).
7.7
7.7.1 Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien
sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten
Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven
Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an
(vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BGer 2C_1101/2012
vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1 "Leitsystem und Netzwerk A9"; Urteil des
BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.5.3.2 "Mediamonitoring
ETH-Bereich II"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 566 ff.). Doch
verfügt die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der Eig-
nungskriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspiel-
raum (Zwischenentscheid des BVGer B-6327/2016 vom 21. November
2016 E. 4.3 "Erneuerung Videoanlage I"; Urteil des BVGer B-1470/2010
vom 29. September 2010 E. 2.2 "Privatisierung Alcosuisse I"), den die Be-
schwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle –
nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (Art. 31 aBöB; vgl.
in Bezug auf Art. 16 der IVöB 1994/2001 das Urteil des BGer 2D_52/2011
vom 10. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen und zum Ganzen GALLI/
MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 557, Rz. 564 f. mit Hinweisen). Bei tech-
nisch geprägten Begriffen ist zudem dem Verständnis Rechnung zu tragen,
wie es in der Fachwelt verbreitet ist oder im Zusammenhang mit dem kon-
kreten Projekt von den Beteiligten verstanden worden ist (BGE 141 II 14
"Umnutzung Bundesarchiv"; siehe zum Ganzen Zwischenentscheid des
BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 6.2.1 und E. 6.2.2 "2TG
Materialbewirtschaftung und -logistik").
7.7.2 Ferner ist bei der Auslegung von Anforderungen bzw. der Würdigung
entsprechender Eignungsnachweise zu beachten, dass das Vergaberecht
unter anderem den wirksamen, fairen Wettbewerb unter den Anbieterinnen
B-5500/2021 Seite 38 stärken soll (Art. 1 Abs. 1 Bst. b aBöB) und daher nach der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts etwa bei der Festsetzung von tech- nischen Spezifikationen die Auswirkungen auf den Anbieterwettbewerb zu berücksichtigen sind, so dass ein hinreichender Restwettbewerb verbleibt (BVGE 2017 IV/3 E. 4.7.3 mit Hinweisen "Mobile Warnanlagen"). Dasselbe gilt auch für Eignungskriterien. Es liegt zwar in der Natur der Sache, dass durch restriktiv formulierte Eignungskriterien der Anbietermarkt enger wird. Insbesondere führt das Betonen der Bedeutung von Referenzprojekten dazu, dass sich neue Anbieter, die auf den Markt drängen, nicht beteiligen können. Auch im Rahmen der Festsetzung der Eignungsanforderungen ist indessen darauf zu achten, dass ein hinreichender Restwettbewerb ver- bleibt (BVGE 2010/58 E. 6.1 "Privatisierung Alcosuisse I"; Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.12.4 "Tunnelreinigung Gotthard Basistunnel"; siehe zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 6.2.3 "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik"). 7.8 7.8.1 Zur Beurteilung der Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerde- gegnerin erfülle das EK01, Referenz 2, nicht, weil die angegebene Subun- ternehmerin der Beschwerdegegnerin nicht über die notwendige Erfahrung verfüge, ist vorab auf den Wortlaut der Ausschreibung einzugehen. Dieser lautet hinsichtlich des EK01 "Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" auszugsweise wie folgt (Ziff. 3.7 der Ausschreibung, vgl. E. 7.3 hiervor): "Die Anbieterin muss den Nachweis erbringen, dass sie selber (mind. ein ARGE-Mitglied bei einer ARGE) oder ihre Subunternehmerin über Erfahrun- gen im Planen und Realisieren von vergleichbaren Projekten verfügt. [...]." In Bezug auf diese Ziffer 3.7 der Ausschreibung zum EK01 ist im Folgen- den mit Blick auf die für Eignungskriterien geltenden Regeln (vgl. E. 7.7 hiervor) durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Unternehmens- oder Schlüsselpersonenreferenz gefordert wurde. 7.8.2 Unternehmensreferenzen hängen an der ganzen Unternehmung beziehungsweise Abteilung, welche den Referenzauftrag ausgeführt hat. Sie bleiben grundsätzlich auch nach einem Weggang bestimmter Schlüsselpersonen erhalten. Unternehmensreferenzen können dadurch übertragen werden, dass das Unternehmen als solches oder zumindest die
B-5500/2021 Seite 39 betreffende Unternehmenseinheit insgesamt übertragen wird, beispiels- weise durch Abspaltung und Absorption (Baurecht 2013, S. 207 f. S 276 mit Anmerkung MARTIN BEYELER). Wurde also ein Referenzobjekt einer An- bieterin zugeschlagen, ging dann aber der für die Objektausführung rele- vante Bereich durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen über, wurde damit auch das Referenzprojekt an dieses Unternehmen übertra- gen. Daher kann sich Letzteres seit dieser Übertragung jenes Projekt grundsätzlich als eigenes anrechnen lassen (vgl. den Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 7.5 mit Hinweisen "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik"; Urteil des BVGer B-7208/2014 vom 13. März 2016 E. 5.3 "Gotthard Strassentunnel Uri Hochspannungsanla- gen"). Schlüsselpersonenreferenzen sind dagegen an ihren Träger gebunden und können nur geltend gemacht werden, solange der Träger dem Anbieter dient (Urteil des BVGer B-4457/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 5.5 "Präqualifikation Ittigen" mit Hinweis auf das Urteil 52.2012.386 des Ver- waltungsgerichts des Kantons Tessin vom 6. Dezember 2012; BEYELER, Baurecht 2013, S. 208 Anmerkung zu S 276; vgl. den Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 7.5 "2TG Materialbewirt- schaftung und -logistik"). 7.9 7.9.1 Der Wortlaut der Ziffer 3.7 der Ausschreibung hält fest, dass die An- bieterin selber oder ihre Subunternehmerin einen Erfahrungsnachweis zu erbringen hat. Prima facie ist demnach gestützt auf den Wortlaut von der Vorgabe einer Unternehmensreferenz auszugehen. Sowohl die Z._______ AG als auch die am Angebot beteiligte D._______ AG sind Unternehmen im beschriebenen Sinne (vgl. E. 7.8.2 hiervor). Damit ist auch die von der D._______ AG eingereichte Referenz als Unternehmensreferenz zu beur- teilen. 7.9.2 Im Folgenden ist weiter darauf einzugehen, welche Leistung von der Referenz 2 unter dem Eignungskriterium EK01 "Hinreichende Fach- kompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" abzudecken ist und ob die angegebene Subunternehmerin D._______ AG diese Leistungen erfüllt. Das EK01 verlangt für die Referenz 2 gemäss den Ausschreibungsunter- lagen das Folgende (Ausschreibung, Ziffer 3.7 [Auszug], vgl. bereits hier- vor, E. 7.3):
B-5500/2021 Seite 40 Die Anbieterin muss den Nachweis erbringen, dass sie selber (mind. ein ARGE-Mitglied bei einer ARGE) oder ihre Subunternehmerin über Erfahrun- gen im Planen und Realisieren von vergleichbaren Projekten verfügt. Der Nachweis ist mit zwei vergleichbaren Referenzen zu belegen. Eine Referenz gilt als vergleichbar, wenn die Referenzprojekte über folgende Eigenschaften verfügt: [...]
Referenz 2 Planung, Realisierung und Inbetriebnahme einer Tunnelfunkanlage mit meh- reren Funkdiensten Bei beiden Referenzen darf der Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht länger als acht Jahre zurückliegen. 7.9.3 Demnach gilt nach Ziffer 3.7 der Ausschreibung eine Referenz als geeignet und vergleichbar, wenn die Anbieterin oder Subunternehmerin aufgrund des Referenzprojekts nach den allgemeinen Ausführungen über Erfahrung im "Planen" und "Realisieren" vergleichbarer Projekte verfügt, wobei für die Referenz 2 über die "Planung" und "Realisierung" hinaus die "Inbetriebnahme" einer Tunnelfunkanlage mit mehreren Funkdiensten ver- langt wird. 7.9.4 Zu klären bleibt, ob F._______ im Sinne des EK01, Referenz 2, aus- reichend an der Planung, Realisierung und Inbetriebnahme der Tunnel- funkanlage im Referenzprojekt 2 "Ceneri-Basistunnel" mitgewirkt hat. 7.9.4.1 Zur Beurteilung, ob die D._______ AG im Sinne des EK01, Refe- renz 2, ausreichend an der Planung, Realisierung und Inbetriebnahme der Tunnelfunkanlage im Referenzprojekt 2 "Ceneri-Basistunnel" mitgewirkt hat, ist vorab darauf hinzuweisen, dass es unbestritten ist, dass F._______ im Rahmen des Projektes Ceneri-Basistunnel ab Mai 2018 bei der E._______ AG (Duplik Vergabestelle, Rz. 10; Duplik Beschwerdegegnerin, Rz. 11) und danach bei der D._______ AG tätig war. Die D._______ AG übernahm ferner unbestrittenermassen vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2020 die Projektleitung und Koordination des Tunnelfunksys- tems im Ceneri-Projekt (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, Rz. 40 f.).
B-5500/2021 Seite 41 7.9.4.2 Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin als Nachweis zum EK01, Referenz 2, ein mehrseitiges Dokument einreichte, welches die Referenzprojekte der vorliegend im Angebot der Beschwerde- gegnerin beteiligten D._______ AG beschreibt. Neben anderen Referen- zen der D._______ AG wird auch die Projektleitung für das Referenzpro- jekt 2 "Ceneri-Basistunnel" beschrieben (vgl. Vorakte 6 "Angebote", "Nach- weis der Eignungskriterien", "Projektreferenzen D."; Vernehmlas- sung, Beilage 12). Weiter hat die D. AG gemäss Antworten zum Fragekatalog der Vergabestelle an die Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2021 sowohl die Planung einzelner Schritte der Tunnelfunkanlage als auch die Projektleitung und Koordination des Tunnelfunksystems zu verantwor- ten (Vorakte "Evaluation", "Rückfragen an Anbieter", "Fragen EK"). 7.9.4.3 Ferner ergibt sich aus dem E-Mailverkehr vom 18. Juni 2021 und vom 22. Juni 2021 (Vernehmlassung, Beilage 13), dass die Vergabestelle die Projektleitung des Ceneri-Basistunnels mittels eines Fragebogens um eine Referenzauskunft ersucht hat. Mit E-Mail vom 22. Juni 2021 reichte die Projektleitung des Ceneri-Basistunnels den Fragekatalog (hiernach: Fragekatalog vom 22. Juni 2021) ein (vgl. Vorakte 8 "Evaluation", "Eig- nungsprüfung", "Referenzauskünfte"; Vernehmlassung, Beilagen 13 und 14). Aus dem E-Mailverkehr und dem Fragekatalog ergeben sich fol- gende Hinweise zum Aufgabenbereich von F._______ und zu seiner Auf- gabenerfüllung: – Im begleitenden E-Mail vom 22. Juni 2021 zu ihren Angaben im Fra- genkatalog hält die Projektleitung des Ceneri-Basistunnels fest, dass F._______ massgeblich dazu beitrug, das Projekt "Ceneri-Basistunnel" schlussendlich erfolgreich abzuschliessen (vgl. Vernehmlassung, Beilage 13). – In dem von der Projektleitung beigelegten ausgefüllten Fragebogen vom 22. Juni 2021 nahm die Referenzauskunftsgeberin zu den Anga- ben des Anbieters Stellung. Darin nimmt sie wiederholt auf F._______ Bezug. Sie hält fest, F._______ habe massgebend zur Behebung von Mängeln an der Aufbau- und Ablauforganisation beigetragen und er sei für das Projektmanagement verantwortlich gewesen (vgl. Ver- nehmlassung, Beilage 14). 7.9.4.4 Sodann ist auf das von der Vergabestelle vorgelegte Linkbudget einzugehen. Diesbezüglich bringt die Vergabestelle vor, das Realisierungs- pflichtenheft habe am 12. Februar 2018 noch 190 Mängel und Planungs-
B-5500/2021 Seite 42 fehler aufgewiesen (Stellungnahme vom 22. März 2022, Rz. 3). Die ent- sprechende Darstellung erscheint prima facie auch vor dem Hintergrund plausibel, dass der Vorgänger von F._______ offenbar als Projektleiter hat ersetzt werden müssen. 7.9.4.5 Es ist daher im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass die D._______ AG mit F._______ einen Mitarbeiter aufweist, der prima facie massgeblich zum Erfolg des Projektes betreffend die Tunnel- funkanlage im Ceneri-Basistunnel beigetragen hat. 7.9.4.6 Soweit infrage steht, welche Arbeiten F._______ einerseits bei der E._______ AG und andererseits bei der D._______ AG im Rahmen des Projekts "Ceneri Basistunnel" übernommen hat, ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Eintritts von F._______ im Mai 2018 bei der ARGE G., namentlich bei der E.AG, prima facie bereits Arbeiten im Bereich des Einbaus der Bahntechnik und Telekom- und Funkanlagen begonnen hatten. Gemäss der Medienmitteilung der ARGE G. vom 3. September 2019 (Replik, Beilage 28) wurden die Einbauarbeiten im Ceneri-Basistunnel im August 2019 erfolgreich abgeschlossen. F. trat demnach während der Einbauarbeiten als Angestellter der E._______ AG ins Projekt ein und wirkte prima facie vor allem im Rahmen der Tätigkeit bei der E._______ AG auch an den Einbauarbeiten der Anlage bis zum Abschluss im August 2019 mit. Die D._______ AG hat demgegenüber vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2020 prima facie die Projektleitung und Koordination des Tun- nelfunksystems im Ceneri-Projekt übernommen (vgl. Antwort zur Frage 2 im Fragekatalog vom 12. Mai 2021 und die Stellungnahme der Beschwer- degegnerin, Rz. 40 f.). 7.9.4.7 Zur Beurteilung, ob die D._______ AG die Voraussetzungen für die Tunnelfunkanlage im Ceneri-Basistunnel, namentlich für die Realisierung und Inbetriebnahme der Tunnelfunkanlage, erfüllt, ist weiter darauf hinzu- weisen, dass sich aus den Vorakten, namentlich dem durch die Beschwer- degegnerin ausgefüllten Fragenkatalog vom 12. Mai 2021, ergibt, dass der D._______ AG Aufgaben im Bereich der Realisierung und Inbetriebnahme der Tunnelfunkanlage zugekommen sind. Die D._______ AG hat gemäss Auskünften vom 12. Mai 2021 etwa die Planung und Koordination mit den Providern übernommen oder die Funkmessungen geplant und durchge-
B-5500/2021 Seite 43 führt. Ebenso erschliesst sich aus den Angaben der Projektleitung des Ce- neri-Basistunnels vom 22. Juni 2021, dass der D._______ AG eine solche Rolle zuzuschreiben ist. Zwar unterscheidet die Projektleitung in ihrer Auskunft vom 22. Juni 2021 nicht durchgehend zwischen der D._______ AG und F., womit zu- mindest teilweise keine klare Zuordnung der Tätigkeit von F. zur D._______ AG möglich ist. So wird bei der Auskunft zu R_1_001 Ablaufor- ganisation zwar auf "D._______ (F.)" Bezug genommen, welche in der Projektorganisation viel zu einem funktionierenden Gesamtsystem in Bezug auf die Tunnelfunkanlage beigetragen habe. An anderer Stelle, namentlich beim Projektmanagement R_1_004, wird dagegen "F." alleine genannt, der Planungsmängel wettgemacht habe. Selbst wenn die Zuordnung von einzelnen Tätigkeiten von F._______ zur D._______ AG mangels genauer Bezeichnung nicht detailliert vorgenommen werden kann, ergibt sich prima facie das Gesamtbild, dass F._______ im Rahmen seiner Tätigkeit für das Projekt Ceneri-Basistunnel vom Mai 2018 bis De- zember 2020 und auch nach Gründung der D._______ AG zahlreiche sub- stanzielle Aufgaben im Sinne der Behebung von offenbar gravierenden Mängeln wahrgenommen hat, die nach dem Ablaufplan in dieser Phase prima facie normalerweise nicht mehr anfallen. Von blossem Vollzug, wie die Beschwerdeführerin diese Phase beschreibt, kann mit Blick auf die kon- kreten Umstände demnach prima facie keine Rede sein. Vielmehr fallen prima facie auch zahlreiche Aufgaben in den Zeitraum seiner Tätigkeit für die D._______ AG für die Zeit von Anfang Oktober 2019 bis Ende Dezem- ber 2020, die fast die Hälfte der gesamten Zeit vom Mai 2018 bis Ende Dezember 2020, in der F._______ für das Projekt tätig war, ausmacht. Prima facie erfüllt die D._______ AG demnach die Vorgabe, an der Reali- sierung und Inbetriebnahme der Tunnelfunkanlage im Ceneri-Basistunnel teilgenommen zu haben. 7.9.4.8 Zu prüfen bleibt, ob der D._______ AG die Planung im Projekt Ce- neri-Basistunnel zuzurechnen ist. Der D._______ AG kann vorderhand keine Erfahrung im Rahmen der Planung des Einbaus der Tunnelfunkan- lage im Ceneri-Basistunnel zugerechnet werden, weil der Einbau bereits im August 2019 erfolgt ist. Entgegen der Feststellung, dass die D._______ AG nicht an der Planung für den Einbau der Tunnelfunkanlage mitgewirkt hat, zeigen die Vorakten, dass die D._______ AG nach dem Einbau meh- rere Planungsarbeiten im Rahmen der Mängelbehebung wahrgenommen hat. Die Antworten der Vertreter des Ceneri Projektes auf den Fragebogen vom 22. Juni 2021 zeigen namentlich, dass die D._______ AG mit
B-5500/2021 Seite 44 F._______ Mängel in der Aufbau- und Ablauforganisation im Projekt Ceneri-Basistunnel für die Tunnelfunkanlage durch Fachwissen und Ein- satz kompensiert und behoben hat (S. 5). Ausserdem wird mit Bezug auf F._______ ausgeführt, dass dieser Planungsmängel behoben hat. Das gilt offenbar auch für die Zeit, in der F._______ bei der D._______ AG beschäf- tigt war. Im Rahmen des Projektmanagements hat er offenbar im Sinne einer Krisenbewältigung – also nicht zu vergleichen mit der üblichen Situ- ation bei der blossen Umsetzung bereits abgeschlossener Planung – in einem Umfang Konzeptarbeit geleistet hat, der prima facie zum Schluss führt, dass F._______ auch die Mängel des Projektdesigns und -manage- ments im Rahmen seiner Tätigkeit für die D._______ AG behoben hat. Prima facie ergibt sich demnach, dass die D._______ AG eine Reorgani- sation der Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Behebung von Män- geln des Projektmanagements bewerkstelligt hat. F._______ sind damit prima facie Aufgaben im Bereich der Planung zugekommen, die zwar nicht den Einbau der Anlage, wohl aber die Projektplanung betreffen. 7.9.5 Nach dem Gesagten stand es jedenfalls mit Blick auf den engen An- bietermarkt im Bereich der Tunnelfunkanlagen (vgl. dazu E. 7.7.2 hiervor) offensichtlich im Ermessen der Vergabestelle, das Referenzprojekt – ob- wohl die ursprüngliche Planung und wohl auch wesentliche Elemente des Einbaus der (...) E._______ AG zuzurechnen sind – auch der D._______ AG zuzurechnen. Damit kann offenbleiben, ob der Argumentation der Be- schwerdegegnerin folgend (vgl. E. 7.6.1 hiervor) in der vorliegend zu beur- teilenden Situation – im Ergebnis hat sich prima facie eine Schlüsselperson während laufendem Projekt selbständig gemacht – darüber hinaus auch die Unterscheidung zwischen Unternehmensreferenz und Referenz von Schlüsselpersonen relativiert werden könnte. 7.10 Somit kann in Bezug auf die Zurechenbarkeit der unter dem Eignungskriterium EK01 "Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" eingereichten Referenzprojekte festgehalten werden, dass die Vergabestelle ihr Ermessen jedenfalls unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Anbietermarktes prima facie nicht überschritten hat, indem sie diese als der Beschwerdegegnerin respektive ihrer Subunter- nehmerin zurechenbar beurteilt hat. Damit erweist sich die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin prima facie als offensichtlich unbegründet. 8.
B-5500/2021 Seite 45 8.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das EK02 "Erprobte Technologie der angebotenen Anlage" sei nicht erfüllt worden. Sie bringt vor, sollte sich bewahrheiten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die notwendigen Referenzen zur Erfüllung des Eignungskriteriums 1 verfüge, hätte dies zur Folge, dass sie auch das Eignungskriterium 2 nicht erfülle (Beschwerde, Rz. 35). 8.2 Die Vergabestelle hält zum EK02 "Erprobte Technologie der angebote- nen Anlage" fest, dieses fordere, dass die Anbieterin selber oder ihre Sub- unternehmerin, die in der vorliegenden Ausschreibung angebotene Multi- band Anlage oder ihre wesentlichen Komponenten bereits für einen Kun- den in Betrieb genommen hat (als Pilot- oder Produktive Anlage). Um den Anbieterinnenkreis nicht auf die bestehenden Hardware-Lieferantinnen zu beschränken und auch neuen Anbieterinnen eine Chance zu geben, sei das Kriterium offen formuliert. Die Zuschlagsempfängerin erfülle mit der er- probten Anlage ihrer Subunternehmerin ohne Weiteres auch EK02 (Ver- nehmlassung, Rz. 43 ff.). 8.3 Da die Beschwerdegegnerin unter EK02 "Erprobte Technologie der an- gebotenen Anlage" ein anderes Referenzprojekt als die Projekte unter EK01 "Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" eingereicht hat, ist der Argumentation der Beschwerdeführerin, soweit das EK01 nicht erfüllt wäre, wäre auch das EK02 nicht gegeben, nicht zu folgen. Ausserdem verfügt die Beschwerdegegnerin prima facie über die notwendigen Referenzen zur Erfüllung des EK01 (vgl. E. 7.8 hiervor). Die Rüge, das Eignungskriterium 2 sei nicht erfüllt, ist daher prima facie offen- sichtlich unbegründet. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Zuschlagskriterium ZK01 "Evaluationspreis" sei nicht vergaberechtskonform ausgelegt und evaluiert worden. Sie begründet ihre Rüge betreffend das Zuschlagskriterium ZK01 "Evaluationspreis" damit, dass dieses von grosser Bedeutung sei, weil mehr als ein Drittel der Punkte für den Entscheid über den Zuschlag von diesem Kriterium abhänge. Dabei spiele der Evaluationspreis, der sich aus dem Angebotspreis und den Kosten der SBB zusammensetze, eine zent- rale Rolle. Die Vergabestelle habe nun offenbar jeweils den Angebotspreis und die "SBB-Kosten" separat mit Punkten bewertet, obwohl sich aus den Ausschreibungsunterlagen klar ergebe, dass der Evaluationspreis Basis
B-5500/2021 Seite 46 für die Berechnung sein müsse. So ergebe sich aus der für die Preisbe- wertung gemäss den Ausschreibungsbedingungen massgebenden Be- rechnungsformel unter Punkt 3.4.2.1 klar, dass der Evaluationspreis Basis für die Berechnung sein müsse (Beschwerde, Rz. 23). 9.2 9.2.1 Die Vergabestelle entgegnet, als ZK01 werde der gesamte Evalua- tionspreis (TCO) genannt, wobei die Ausschreibung den Nachweis mittels ausgefülltem Preisblatt verlange und als Bewertungsgrundlage den Ange- botspreis und die "SBB-Kosten" aufführe, mit einer Gewichtung von 25 Pro- zent bzw. 15 Prozent und den entsprechenden Punktemaxima von 125 und 75 Punkten. Wie sich sowohl aus der SIMAP-Publikation als auch aus den Ausschreibungsunterlagen erschliesse, werden der Angebotspreis und die "SBB-Kosten" separat bewertet. Im Kapitel 3.4.1 der Ausschrei- bungsbedingungen erläutere die Vergabestelle die gewählte Methode der Preisbewertung. Daraus ergebe sich, dass jeweils das Angebot mit dem tiefsten Angebotspreis und den tiefsten "SBB-Kosten" das Punktemaxi- mum erhält (Ausschreibungsbedingungen, Ziff. 3.4.2.1.). Ferner sei in der Übersicht zu den Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsbedingungen die pro Subkriterium mögliche Höchstpunktzahl ersichtlich, die 125 Punkte für den Angebotspreis und 75 Punkte für die "SBB-Kosten" betrage (Ver- nehmlassung, Rz. 55 ff.). Die Unterscheidung zwischen dem Kostenblock "Angebotspreis" und dem Kostenblock "SBB-Kosten" werde auch im Preisblatt konsequent voll- zogen. Diese Abgrenzung sei nicht nur auf der Titelseite ersichtlich, wo zwei Spalten die individuell errechneten Totale der detaillierten Arbeitsblät- ter zusammenfassen, sondern auch in den hinteren Arbeitsblättern werde der Unterschied zwischen Angebotspreis und den "SBB-Kosten" verdeut- licht, indem diese optisch getrennt aufgeführt und auch inhaltlich unter- schieden würden (Vernehmlassung, Rz. 58). 9.2.2 Es sei die transparente Absicht der Vergabestelle gewesen, dass un- ter dem Oberbegriff "Evaluationspreis" festgesetzte Preiskriterium mittels den beiden Subkriterien "Angebotspreis" und "SBB-Kosten" zu bewerten. Keine der Anbieterinnen habe gegen diese Bewertungsmethodik opponiert. Die Rüge der Beschwerdeführerin gegen ZK01 sei daher ver- spätet (Vernehmlassung, Rz. 66).
B-5500/2021 Seite 47 9.3 Schliesslich lässt sich die Beschwerdegegnerin zum Zuschlagskrite- rium ZK01 "Evaluationspreis" vernehmen. Sie legt dar, aus den Ausschrei- bungsbedingungen vom 15. Oktober 2020 ergebe sich eindeutig, dass das zu bewertende Zuschlagskriterium ZK01 "Evaluationspreis" aus zwei Kom- ponenten bestehe, welche jeweils separat mit Punkten bewertet würden, namentlich aus dem "Angebotspreis" mit 25 Prozent und den "SBB-Kos- ten" mit 15 Prozent Gewichtung. Dies ergebe sich noch eindeutiger aus den allgemeinen Ausführungen zur Preisbewertung in Ziff. 3.4.2.1, wo fest- gehalten werde, dass das Angebot mit dem tiefsten Angebotspreis und den tiefsten "SBB-Kosten" jeweils das Punktemaximum erhält (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, Rz. 63 ff.).
9.4 9.4.1 Zur Beurteilung der Rüge der Beschwerdeführerin, beim ZK01 "Eva- luationspreis" sei die "Total Cost of Ownership"-Methode nicht angewandt worden, weil zwei Kostenblöcke gebildet worden seien, sind im Folgenden die relevanten Passagen aus der Ausschreibung und den Ausschreibungs- unterlagen vorab darzustellen. Die Ausschreibung umschreibt das Zu- schlagskriterium ZK01 "Evaluationspreis" wie folgt (Ausschreibung Ziff. 2.10): "ZK 1: Evaluationspreis Angebotspreis Gewichtung 25 SBB-Kosten Gewichtung 15" 9.4.2 In den Ausschreibungsbedingungen vom 15. Oktober 2020 wurde das Zuschlagskriterium "ZK01 Evaluationspreis" weiter wie folgt zusam- mengefasst (Ausschreibungsbedingungen, Ziff. 3.4 "Zuschlagskriterien" 3.4.1 "Übersicht", Auszug). Zuschlags- kriterien Nachweis / Bewertungs- grundlage Gewich- tung Max. Punkte ZK 1 Evaluations- preis (TCO) Ausgefülltes Preisblatt Angebotspreis SBB-Kosten
25% 15%
125 75
B-5500/2021 Seite 48 9.4.3 Weiter wurden in den Ausschreibungsbedingungen folgende Ausfüh- rungen zum Zuschlagskriterium ZK01 "Evaluationspreis" gemacht (Aus- schreibungsbedingungen, Ziff. 3.4.2 "Preisbewertung", Ziff. 3.4.2.1 "Allge- mein", Ausschnitte): 3.4.2.1 Allgemein In der Preisbewertung wird der Ansatz der Total Cost of Ownership (TCO) angewandt, um die Kosten der Angebote über den ganzen Life Cycle mitei- nander vergleichen zu können. Die Ausschreibung basiert auf einer modularen Beschreibung des Tunnelfunk- systems (siehe Dokument B1 Kap. 3.3), aufgrund dessen die Anbieterin einen entsprechenden Produktkatalog offerieren soll, welcher alle Modulkombi- nationsvarianten abdeckt. Für die Preisbewertung werden die offerierten Preise der Anbieterin aus dem Produktekatalog und für weitere Leistungen mit Hilfe eines angenommenen, hypothetischen Gesamtmengengerüstes zu einem Evaluationspreis hochgerechnet. Darin fliessen gemäss dem Ansatz des Total Cost of Ownership auch die definierten Kosten ein, welche die offe- rierten Produkte und Lösungen der Anbieterin auf Seite SBB verursachen (SBB-Kosten). Das Angebot mit dem tiefsten Angebotspreis und den tiefsten SBB Kosten er- hält jeweils das Punktemaximum. Angebote, die 75% über dem tiefsten Ange- botspreis bzw. den tiefsten SBB Kosten liegen, erhalten 0 Punkte. Die Punk- tevergabe innerhalb dieser Bandbreite erfolgt linear. Für die Punktevergabe kommt die Taxonomie gemäss nachstehender Formel zur Anwendung, wobei jeweils auf ganze Punkte auf- oder abgerundet wird. 푃푢푛푘푡푒=푀∗[ 푃푚푎푥−푃 푃푚푎푥−푃푏푒푠푡 ] Legende M = Maximale zu vergebende Punktezahl P = Evaluationspreis des zu bewertenden Angebotes Pbest = Evaluationspreis des günstigsten Angebotes Pmax = Evaluationspreis, bei welchem die Wertkurve den Nullpunkt schneidet
[...] 3.4.2.2 Berechnung des Evaluationspreises Der Evaluationspreis setzt sich aus dem offerierten Angebotspreis der Anbie- terin und den SBB-Kosten zusammen, welche die offerierten Produkte und Lösungen der Anbieterin auf Seite SBB verursachen (Ansatz des TCO). Wel- che Kosten dies beinhaltet, ist im Dokument B1 unter der Ziff. 4ff beschrieben. Die Vergabesumme setzt sich aus nachfolgend aufgeführten Kostenblöcken des offerierten Angebotspreises der Anbieterin zusammen.
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9.5 9.5.1 Zur Beurteilung der Rüge betreffend das ZK01 "Evaluationspreis", es hätten keine Kostenblöcke gebildet werden dürfen, ist auf die Auslegung der Formel zur Berechnung der Punkte innerhalb des Zuschlagskriteriums ZK01 "Evaluationspreis" einzugehen. 9.5.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 aBöB erhält das wirtschaftlich günstigste An- gebot den Zuschlag. Dieses wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaft- lichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit und technischer Wert. Die Vergabebehörde hat daher für jedes Beschaffungsgeschäft einen Katalog von Zuschlagskri- terien festzulegen (vgl. Art. 21 Abs. 2 aBöB und Art. 27 Abs. 1 Satz 1 aVöB; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 831). Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts ermöglichen; man spricht diesbezüglich auch von der relativen Natur der Zuschlagskri- terien (vgl. ELISABETH LANG, Der Grundsatz der Transparenz im öffen- tlichen Beschaffungsrecht, Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwalts- verband, 2005, S. 124). Als Beurteilungsmatrix wird in der Praxis das Ge- samtsystem von Zuschlags- und Unterkriterien inklusive der für jedes Kriterium festgelegten Gewichtung bezeichnet (vgl. Urteil des BVGer B-891/2009 vom 5. November 2009 E. 3.1 "Kurierdienst BAG I"; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 24. Februar 2015 E. 4.1 "Casermettatunnel" und das Urteil des BVGer B-1185/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 4.2.1 "Zielvereinbarungen post 2020 Los 2 I").
B-5500/2021 Seite 50 9.5.3 Die Zuschlagskriterien sind im Einzelfall zu bestimmen und unter An- gabe ihrer Gewichtung bekannt zu geben (Urteile des BVGer B-4288/2014 vom 25. März 2015 E. 4.3 "Strombeschaffung für die Post" und B-891/2009 vom 5. November 2009 E. 3.1 "Kurierdienst BAG I"; MATTHIAS HAUSER, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2001, S. 1405 ff., S. 1406; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 831). Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Zuschlagskrite- rien verfügt die Vergabebehörde über einen breiten Ermessensspielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nur unter qualifizierten Voraus- setzungen eingreift (Urteile des BVGer B-4288/2014 vom 25. März 2015 E. 4.2 "Strombeschaffung für die Post", B-6742/2011 vom 2. September 2013 E. 2.2 "6-Streifen-Ausbau Härkingen-Wiggertal" und B-6082/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.2 "Kontrollsystem LSVA"). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Ausgestaltung der Bewertungsmethode (Urteil des BVGer B-4387/2017 vom 8. Februar 2018, auszugsweise publiziert als BVGE 2018 IV/2, E. 7.2 "Produkte zur Innenreinigung I", Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 7. Juli 2016 E. 10.5 "Casermettatunnel"; vgl. auch Art. 31 aBöB und dazu wiederum GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1388 und 1390 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer B-1185/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 4.2.2 "Zielvereinbarungen post 2020 Los 2 I"). Im Rahmen der Offertbewertung kommt der Vergabe- stelle ebenfalls ein grosser Ermessensspielraum zu, in welchen das Bun- desverwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 31 aBöB). Eine Korrektur der Noten- bzw. Punktgebung kommt daher nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern vielmehr als rechtsfehlerhaft erweist (vgl. Urteil des BVGer B-6082/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.3 "Kontrollsystem LSVA"; Zwischenentscheide des BVGer B-6762/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4.1 "Nachträge für die Systematische Sammlung des Bundes- rechts" und B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 6.3 mit Hinweisen "GIS- Software für Rail Geo System"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1388). 9.5.4 Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (Art. 21 aBöB) sind grundsätzlich sowohl die Kosten als auch der Anschaf- fungspreis konkret-wirtschaftlich im Sinne eines pekuniären Vorteils für die Auftraggeberin zu verstehen (MARC STEINER, Nachhaltige öffentliche Be- schaffung, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2014, Zürich 2014, S. 149 ff., insb. S. 165). Die Gesamtkosten setzen sich namentlich aus dem Preis im Sinne der Beschaffungskosten und den weiteren Kosten, etwa den Unterhaltskosten, zusammen. Die Kosten können demnach als
B-5500/2021 Seite 51 Zuschlagskriterium verstanden werden, das den Preis (Beschaffungskos- ten) und beispielsweise die Unterhaltskosten als Subkriterien beinhaltet. Ebenso ist es möglich, sowohl den Preis (Beschaffungskosten) als auch die Kosten (ohne Beschaffungskosten) je separat als Zuschlagskriterien vorzusehen (Urteil des BVGer B-2457/2020 vom 23. August 2021 E. 7.4.2.3 "Zielvereinbarungen post 2020 Los 1"). Die Kosten (ohne Be- schaffungskosten) können demgegenüber nicht Teil des Kriteriums Preis (Beschaffungskosten) sein. 9.5.5 Die Vergabestelle wählte im vorliegenden Fall den "Total Cost of Ownership (TCO)" Ansatz, mit dem die Kosten des Angebotes über den gesamten Life Cycle betrachtet werden (Ausschreibungsbedingungen, Zif- fer 3.4.2.1). Die Vergabestelle verwendet dabei für die "Kosten", nament- lich für den Preis (Beschaffungskosten) zusammen mit den weiteren Kos- ten, den Begriff "Evaluationspreis". Der "Evaluationspreis" setzt sich aus dem offerierten Angebotspreis und den SBB-Kosten zusammen (Aus- schreibungsbedingungen, Ziff. 3.4.2.2). Die SBB-Kosten betreffen Kosten, die Produkte und Lösungen der Anbieterin auf Seiten der SBB verursachen (Ausschreibungsbedingungen, S. 15). Zu den SBB-Kosten zählen initiale und jährliche Kosten der Bahninfrastruktur wie der Energiebedarf der TFK- Anlage (Leistungsumfang, Ziff. 9.4). 9.5.6 Der Ansatz der "Total Cost of Ownership" bedeutet, dass eine ge- samtheitliche Bewertung der Kosten anvisiert ist. Da der Begriff insoweit nicht eine präzise Methodik dieser Bewertung beinhaltet, ist prima facie die Umsetzung mit oder ohne Subkriterienbildung zulässig (vgl. E. 9.5.4 hier- vor). Es ist demnach mittels Auslegung der Ausschreibung und der Aus- schreibungsunterlagen namentlich noch zu ermitteln, ob das Zuschlagskri- terium ZK01 "Evaluationspreis" aufgrund der Ausschreibung so zu verste- hen ist, dass die Punktevergabe einmal für den "Angebotspreis" und einmal für die "SBB-Kosten" entsprechend der Formel nach Ziffer 3.4.2.1 der Aus- schreibungsbedingungen vorzunehmen ist, oder ob aus dem "Angebots- preis" und den "SBB-Kosten" eine Summe ("Evaluationspreis") zu bilden ist, auf welche die Punktevergabe entsprechend der Formel anzuwenden ist (vgl. E. 9.6 hiernach). Dabei sind Ausschreibung und Ausschreibungs- unterlagen systematisch auszulegen (vgl. dazu etwa das Urteil des BGer 2C_1078/2019 vom 22. Juni 2021 E. 5.2.3 "corso di formazione"). 9.6
B-5500/2021 Seite 52 9.6.1 Die Beschreibung der Preisberechnung in Ziffer 3.4.2.1 der Aus- schreibungsbedingungen sieht vor, dass Angebote mit dem tiefsten Ange- botspreis und den tiefsten SBB-Kosten jeweils das Punktemaximum erhiel- ten. Prima facie sollen demnach zwei Resultate durch die Anwendung der Preisformel (aus der die Punkte resultieren) erzielt werden. Im Widerspruch dazu steht unter Ziffer 3.4.2.1, dass für die Preisbewertung die Preise zu einem Evaluationspreis hochgerechnet werden. In die Be- rechnung würden auch die "SBB-Kosten" einfliessen. Dabei bedient sich die Formel in Ziffer 3.4.2.1 der Ausschreibungsbedingungen des Begriffes "Evaluationspreis" und damit des Oberbegriffes der beiden Begriffe "Ange- botspreis" und "SBB-Kosten". Die Legende zur Formel in Ziff. 3.4.2.1 listet namentlich die Preise, die in die Preisformel eingesetzt werden sollen, auf, wobei P = Evaluationspreis des zu bewertenden Angebotes Pbest = Evaluationspreis des günstigsten Angebotes und Pmax = Evaluationspreis, bei welchem die Wertkurve den Nullpunkt schneidet, gilt. Damit zieht die Formel als Grundlage den Evaluationspreis als Oberbegriff von Angebots- preis und SBB-Kosten bei und das Resultat ist die Punktanzahl. Dies steht prima facie im Widerspruch dazu, dass die Bewertung des An- gebotspreises von den SBB-Kosten getrennt erfolgen und demnach mit zwei Punktresultaten versehen werden sollte. Insbesondere die Formel isoliert interpretiert spricht demnach prima facie für die von der Beschwer- deführerin vertretene Auffassung. 9.6.2 Zur Auslegung, wie die Berechnung der Preise vorgenommen wer- den soll, ist insbesondere ausschlaggebend, dass in der Ausschreibung für beide Kategorien (Angebotspreis und SBB-Kosten) jeweils eine separate Gewichtung von 25 für den Angebotspreis und 15 für die SBB-Kosten an- gegeben ist (vgl. Ziff. 2.10 der Ausschreibung). Aus den Ausschreibungs- unterlagen ergibt sich sodann, dass der Gewichtung von 25 Prozent bzw. 15 Prozent eine entsprechende Punktvergabe mit 125 und 75 einhergeht (Ausschreibungsbedingungen, Ziff. 3.4.1). Schliesslich wird in der Aus- schreibung für das ZK01 "Evaluationspreis" keine Gewichtung von 40 Pro- zent (bzw. 200 Punkte) angegeben, sondern die Gewichtung der Unterkri- terien wird direkt mit Angebotspreis 25 und SBB-Kosten 15 festgehalten. Demnach sollen der Angebotspreis 25 und die SBB-Kosten 15 nicht mit einer Formel modifiziert werden, da ansonsten dasselbe Ergebnis resultie- ren würde, wie wenn nur die Kosten insgesamt mit 40 Prozent gewichtet
B-5500/2021 Seite 53 worden wären. Dies deutet prima facie darauf hin, dass Unterkriterien (ein- mal für den Angebotspreis und einmal für die SBB-Kosten) gebildet und separat bewertet werden sollten. 9.6.3 Ferner wird in den Ausschreibungsbedingungen die Zusammenset- zung des Angebotspreises von der Zusammensetzung der SBB-Kosten getrennt aufgeführt (Ausschreibungsbedingungen, Ziffer 3.4.2.2). Entspre- chend ist auch das Preisblatt TFK 2020 so ausgestaltet, dass zwei Spalten, nämlich "Zusammenfassung Angebotspreis" und "Zusammenfassung SBB-Kosten (Ansatz Total Cost of Ownership)" vorgesehen werden (Vorakte "Angebote", "Z-Preise", Preisblatt vom 1. September 2020, Blatt 1). Auch insofern wird der Trennung zwischen Angebotspreis und SBB-Kosten eine gewisse Bedeutung zugemessen, was prima facie zum Schluss führt, dass nach dieser Passage der Ausschreibungsbedingungen die Formel separat auf Einkaufspreis und SBB-Kosten anzuwenden ist. 9.6.4 Trotz der uneinheitlich verwendeten Terminologie lässt eine systema- tische Auslegung der Ausschreibung und der Ausschreibungsunterlagen nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu E. 7.7.1 hiervor) demnach prima facie keine andere Auslegung der Ausschreibung (Ziff. 2.10) und der Aus- schreibungsunterlagen zu, als dass die Punktevergabe jeweils separat für den Angebotspreis und für die SBB-Kosten zu erfolgen hat. Wäre eine an- dere Preisformel und Preiskurve gewünscht, hätte die Vergabestelle keine Subkriterien aufgestellt. Ausserdem ist auch die Beschreibung der Preis- bewertung (vgl. E. 9.4.3 hiervor) diesbezüglich klar, wenn dort erläuternd ausgeführt wird, dass "das Angebot mit dem tiefsten Angebotspreis und den tiefsten SBB-Kosten jeweils (Hervorhebung durch das Gericht) das Punktemaximum" erhalten soll. Folgerichtig wäre allerdings die Formel ge- mäss der Ziffer 2.10 selbst prima facie entsprechend anzupassen gewesen (vgl. E. 9.6.1 hiervor). Um völlige Klarheit herzustellen, wäre das ZK01 aus- serdem möglicherweise besser mit dem Begriff "Evaluationskosten" als mit dem Begriff "Evaluationspreis" beschrieben worden (vgl. E. 9.5.4 hiervor). 9.6.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vergabestelle vorlie- gend ihr Ermessen nicht überschritten hat, indem sie die Bewertungsformel jeweils separat auf die Subkriterien "Angebotspreis" und "SBB-Kosten" an- gewendet hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Bewertung sei nicht korrekt, weil Subkriterien "Angebotspreis" und "SBB-Kosten" gebildet wur- den, ist insofern prima facie offensichtlich unbegründet. Nach dem Gesag- ten kann im Übrigen offenbleiben, wie die Punkteverteilung unter dem Zu-
B-5500/2021 Seite 54 schlagskriterium ZK01 "Evaluationspreis" ausgesehen hätte, wäre die ent- sprechende Formel anders, nämlich dem Verständnis der Beschwerdefüh- rerin entsprechend, angewendet worden. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin rügt auch die Punktevergabe bei weiteren Zuschlagskriterien. Sie bringt zunächst vor, unter dem ZK03 "Qualität der Referenzen" habe sie hinsichtlich des Zuschlagskriteriums ZK03 "Qualität der Referenzen" Grund zur Annahme, dass die Beschwerdegegnerin nicht über die notwendigen Referenzen verfüge, wobei sie zur Begründung auf ihre Rüge zum EK01 "Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung" verweist (Beschwerde, Rz. 26 ff.). 10.2 Da sich die Rüge, der Beschwerdegegnerin seien die Referenzpro- jekte unter EK01 "Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auf- tragserfüllung" nicht zurechenbar, als prima facie offensichtlich unbegrün- det erweist (vgl. E. 7.5 hiervor), besteht auch keine Grundlage für die ge- gen die Punktvergabe unter ZK03 "Qualität der Referenzen" gerichtete Rüge, womit sich auch diese (in Bezug auf die eigentliche Bewertung an- sonsten nicht substantiierte) Rüge als prima facie offensichtlich unbegrün- det erweist (vgl. auch E. 8.3 hiervor). 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Bewertung unter ZK05 "Ein- haltung Sozial- und Verhaltenskodex" sei nicht vergaberechtskonform. Es sei gegenüber der Vergabestelle offen gelegt worden, dass die Beschwer- deführerin nach Erhalt des Zuschlags die Zertifizierung nach dem Standard SA2008:2014 umsetzen werde mit dem Ziel, die Zertifizierung innert sechs Monaten nach Vertragsunterzeichnung zu erhalten (Beschwerde, Rz. 31). 11.2 11.2.1 Zur Beurteilung der Rüge sind vorab die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen wiederzugeben. Die Ausschreibung enthält un- ter Ziffer 2.10 das Zuschlagskriterium ZK05 "Einhaltung Sozial- und Ver- haltenskodex" mit der Gewichtung "2". Die Ausschreibungsbedingungen konkretisieren das ZK05 "Einhaltung Sozial- und Verhaltenskodex" und verlangen das Folgende (Ausschreibungsbedingungen, S. 15, Auszug):
B-5500/2021 Seite 55 Zuschlags- kriterien Nachweis / Bewertungsgrund- lage Gewich- tung Max. Punkte ZK5 Einhaltung des Sozial- und Ver- haltens-Kodex (beispielsweise amfori BSCI ge- mäss Beilage) Unterschriebene Umsetzungs- bedingungen zum Sozial- und Verhaltenskodex amfori BSCI oder Nachweis des Vorhanden- seins eines vergleichbaren zerti- fizierten Standards beim Pro- duktionsbetrieb (z.B. SA8000 usw.) 2% 10
11.2.2 Diesem Bewertungsschema lag folgende Taxonomie zugrunde (Ausschreibungsbedingungen, S. 19): Note 5 Bereits implementierter Sozial- und Verhaltenskodex auf gutem Niveau (z.B. amfori BSCI Auditresultat A oder B) Note 3 Bereits implementierter Sozial- und Verhaltenskodex jedoch noch nicht auf gutem Niveau implementiert (Auditresultat C oder tiefer bei amfori BSCI oder gleichwertiger Standard) Note 1 Unterschriebene Umsetzungsbedingungen als Akzeptanz des Sozial- und Verhaltenskodexes Note 0 Ablehnung oder keine Angaben bezüglich Einhaltung des Sozial- und Verhaltenskodex (amfori BSCI oder gleichwertiger Standard)
Die Note multipliziert mit der entsprechenden Gewichtung ergibt die Punkt- zahl für das ZK05 "Einhaltung Sozial- und Verhaltenskodex" (Ausschrei- bungsbedingungen, S. 19). 11.3 11.3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung der Vergabe- stelle unter ZK05 "Einhaltung Sozial- und Verhaltenskodex". Sie bringt vor,
B-5500/2021 Seite 56 entgegen der Beurteilung der Vergabestelle habe sie mindestens sechs Punkte unter dem ZK05 "Einhaltung des Sozial- und Verhaltenskodex" er- halten sollen. Sie begründet dies damit, die Ausschreibung liesse den Nachweis des Vorhandenseins eines vergleichbaren zertifizierten Stan- dards beim Produktionsbetrieb zu (z.B. SA8000). Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin mit der Bestätigung im Dokument "A01 Sozial- kodex SA8000 V1.0" erbracht. Dies gelte erst recht, wenn auch die ISO Zertifizierungen aufgrund der Bestätigung der Beschwerdeführerin im ebenfalls eingereichten Dokument "EK07-Qualitätsmanagement V1.0" akzeptiert würden. Mit dem Dokument "A01 Sozialkodex SA8000 V1.0" bestätige sie auf Seite 4 zum Abgabetermin der Ausschreibung, dass die beschriebenen Grundsätze eingehalten würden. Sie habe das Dokument "A01 Sozialkodex SA800 V1.0" rechtzeitig zusammen mit den übrigen An- gebots-Unterlagen eingereicht (Beschwerde, Rz. 31). 11.3.2 Die Vergabestelle hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe der Vergabestelle keine stichhaltigen Angaben über die Einhaltung des So- zial- und Verhaltenskodex gemäss ZK05 "Einhaltung des Sozial- und Ver- haltenskodex" gemacht. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Do- kument trage zwar den Titel "Sozial- und Verhaltenskodex", ein materieller Nachweis finde sich jedoch nicht. Bereits die dem Angebot beiliegende Un- terlage zeige keine Unterschrift und keinen formellen Nachweis. Die Be- schwerdeführerin beteuere lediglich, dass sie die Zertifizierung umsetzen wolle. Dies zeige zugleich, dass sie die Zertifizierung im Zeitpunkt der Offerteinreichung noch nicht hatte (Vernehmlassung, Rz. 89 f.). 11.4 11.4.1 Zur Beurteilung der Rüge, die Beschwerdeführerin habe die Voraus- setzungen des ZK05 "Einhaltung Sozial- und Verhaltenskodex" erfüllt, sind vorab die einschlägigen Elemente der Ausschreibung und der Ausschrei- bungsunterlagen wiederzugeben. In der Ausschreibung wird unter Ziffer 2.10 das Zuschlagskriterium ZK05 "Einhaltung Sozial- und Verhaltensko- dex" aufgeführt. Gemäss Ausschreibungsbedingungen wird für die Note 1 folgende Anforderung an den Kodex gestellt (S. 15): "[...] Unterschriebene Umsetzungsbedingungen zum Sozial- und Verhaltens- kodex amfori BSCI oder Nachweis des Vorhandenseins eines vergleichbaren zertifizierten Standards beim Produktionsbetrieb (z.B. SA8000 usw.).".
B-5500/2021 Seite 57 Auch für die Punktevergabe unter der Note 1 werden "[u]nterschriebene Umsetzungsbedingungen als Akzeptanz des Sozial- und Verhaltenskode- xes" gefordert. Namentlich der Vergleich zur Note 3 und zur Note 5, die einen implementierten Standard verlangen, könnte darauf hindeuten, dass für die Note 1, bei der keine Anmerkung zur Implementierung angebracht wird, noch keine Umsetzung erforderlich ist. 11.4.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Angebot das Dokument "A01 Sozialkodex SA8000 V1.0" eingereicht (Vorakte 6 "Angebote", "Einsichts- recht Beilagen", "Nachweise Zertifikate"). Im Dokument "A01 Sozialkodex SA8000 V1.0" legt sie dar, der Standard SA8000:2014 (Internationaler Standard zur sozialen Verantwortung) decke die soziale Verantwortung bei der Herstellung von Produkten sowie auch die Ausführung von Dienstleis- tungen ab. Ferner wird festgehalten, die XBCD bestätige zum Abgabeter- min der Ausschreibung, dass diese beschriebenen Grundsätze eingehal- ten werden. Dem Dokument ist schliesslich zu entnehmen, die X._______ werde nach Erhalt des Zuschlags die Umsetzung starten. Zudem ist der "SA8000 – Internationaler Standard zur sozialen Verantwortung von Social Accountability International vom Juni 2014" beigelegt (Vorakte 6 "Ange- bote", "Einsichtsrecht Beilagen", "Nachweis Zertifikate"). Dabei ist im Fol- genden von der Prämisse auszugehen, dass die Auftraggeberin den Stan- dard SA8000:2014 als mit einer Mitgliedschaft bei amfori BSCI gleichwertig beurteilt hat. 11.4.3 Da seitens der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nur eine Zusicherung vorliegt, für den Erhalt des Zuschlags die Bedingungen einzu- halten bzw. die Zertifizierung anzustrengen, ist prima facie offensichtlich, dass ihr Angebot weder mit der Note 5 noch mit der Note 3 bewertet wer- den kann. Unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich bereits Audit-Re- sultate vorliegen müssen (vgl. dazu Vernehmlassung, Rz. 89), ergibt sich jedenfalls klar, dass die Vergabestelle für die Vergabe von 3 oder 5 Punkten e maiore ad minus jedenfalls für die Anbietenden erkennbar erwartet, dass der entsprechende Nachweis bei Einreichung der Offerte bereits vorliegt. Damit bleibt im vorliegenden Zusammenhang lediglich zu beurteilen, ob unterschriebene Umsetzungsbedingungen vorliegen, so wie dies die Ausschreibungsbedingungen (S. 15) fordern. Diesbezüglich ist darauf hin- zuweisen, dass das Dokument "A01 Sozialkodex SA8000 V1.0" Teil des Angebots bildet. Im Dokument A01 Sozialkodex SA8000 V1.0" wird festge- halten, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Zuschlags mit der Umsetzung des Standards SA8000:2014 beginne. Damit könnte die Rüge, wonach damit eine "unterschriebene Umsetzungsbedingung als Akzeptanz
B-5500/2021 Seite 58 des Sozial- und Verhaltenskodexes" gemäss der Note 1 der Taxonomie von ZK03 (Ausschreibungsbedingungen, S. 19) vorliege, als prima facie nicht offensichtlich unbegründet erscheinen. Dadurch könnten der Be- schwerdeführerin indessen höchstens 2 Punkte mehr zuerkannt werden. Eine Bewertungsrüge kann indessen nur erfolgreich sein, wenn sie dazu führt, dass sich die Rangfolge zugunsten der betroffenen Anbieterin ändert, wovon im vorliegenden Fall keine Rede sein kann (vgl. dazu den Zwischen- entscheid des BVGer B-4158/2021 vom 21. Februar 2022 E. 7.3.2 "Ziel- vereinbarungen post 2020 Los 2 II). 12. 12.1 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht bereits mit der Begrün- dung abzuweisen ist, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden kann. Namentlich ist nicht so klar, wie das die Verga- bestelle behauptet, dass die XBCD gegenüber der Auftraggeberin als ARGE aufgetreten ist und damit nur gemeinsam Beschwerde führen kann (vgl. E. 5.4 hiervor). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind prima facie erfüllt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil der Beschwerdeführerin der (aufgeschlüsselte) Zu- schlagspreis der Zuschlagsempfängerin und derjenige der weiteren Anbie- terinnen nicht offengelegt wurde, ist zwar prima facie nicht offensichtlich unbegründet, kann aber allein nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen (vgl. E. 6 hiervor). Des Weiteren erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin erfülle das EK01 nicht, weil das angegebene Referenzprojekt der Beschwerdegegnerin nicht zure- chenbar sei, als prima facie offensichtlich unbegründet (vgl. E. 7, insb. E. 7.9.5 f. hiervor). Das Gericht ist insbesondere mit Blick auf den engen Anbietermarkt und die besondere Situation im Projekt zum Schluss gekom- men, dass es offensichtlich im Ermessen der Vergabestelle gestanden hat, das Projekt Ceneri-Basistunnel der D._______ AG zuzurechnen (E. 7.7 ff.). Ausserdem erweist sich auch die Rüge, das ZK01 "Evaluations- preis" sei falsch bewertet worden, weil der Beschaffungspreis und die SBB- Kosten nicht hätten separat bewertet werden dürfen, ist mit Blick auf die systematische Auslegung von Ausschreibung und Ausschreibungsunterla- gen als prima facie offensichtlich unbegründet (vgl. E. 9.6 und 9.6.5 hier- vor). Weiter ist die Rüge, die Beschwerdegegnerin hätte unter dem ZK03 weniger Punkte erhalten müssen, prima facie offensichtlich unbegründet (vgl. E. 7.9.4.7 hiervor). Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe unter der Bewertung nach ZK05 "Einhaltung Sozial- und Verhaltenskodex" eine
B-5500/2021 Seite 59 höhere Punktzahl erhalten müssen, könnte dagegen prima facie teilweise begründet sein. Indessen ist ihr Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls prima facie offensichtlich unbegründet, weil die Gesam- trechnung ergibt, dass die Beschwerdeführerin selbst bei erneuter Punkte- vergabe gesamthaft weniger Punkte erreicht als die Beschwerdegegnerin (vgl. E. 11.4 hiervor). Die Beschwerde erweist sich demnach als prima facie offensichtlich unbegründet. 12.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist, ohne dass eine Interessenabwä- gung vorgenommen werden muss (vgl. E. 3.3. hiervor). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht den entsprechenden Argumenten der Vergabestelle im Rahmen der Vorabbezugsbewilligung bzw. der diese be- inhaltenden Zwischenverfügung vom 6. April 2022 Rechnung getragen hat. Damit fallen auch die superprovisorischen Anordnungen der Zwischenver- fügung vom 20. Dezember 2021 betreffend das Unterbleiben aller Voll- zugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdever- fahrens präjudizieren können, namentlich der Abschluss des Vertrags mit der Zuschlagsempfängerin, dahin. 13. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche Akten der Vergabestelle, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden (Beschwerde, Antrag Nr. 8). Mit Blick auf das bis zum Er- gehen des Zwischenentscheids über die aufschiebende Wirkung geltende qualifizierte Beschleunigungsgebot ist die Gewährung der Akteneinsicht teilweise ins Hauptverfahren zu verschieben (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1606/2020 vom 11. Juni 2020 E. 9 "Mediamonitoring ETH-Be- reich II" und B-3644/2017 vom 23. August 2017 E. 7.2 "Tunnelorientie- rungsbeleuchtung"). Dies rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführerin im Rahmen der Zustellung der Vernehmlassung der Vergabestelle sowie der Zustellung weiterer Vorakten bereits verschiedene Aktenstücke, wenn auch teilweise mit Schwärzungen, zugestellt wurden. Aufgrund der erhaltenen Unterlagen kann sich die Beschwerdeführerin demnach ohne Weiteres ein Bild der Ausgangslage machen, namentlich mit Blick auf die Anfechtung des vorliegenden Entscheids (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-5941/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 5.3 "Lärmschutzwände N03/76 und N13/28 I" sowie die Zwischenverfü- gung des BVGer B-3526/2013 vom 16. August 2013 E. 6 "HP-Monitore"). Das Akteneinsichtsbegehren ist demzufolge einstweilen abzuweisen, so- weit diesem im Rahmen der Instruktion nicht bereits entsprochen worden
B-5500/2021 Seite 60 ist. Die Anordnungen betreffend die Akteneinsicht und den Schriftenwech- sel im Hauptverfahren erfolgen mit separater Verfügung. 14. Über die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird mit dem Ent- scheid in der Hauptsache zu befinden sein. 15. Dieser Zwischenentscheid ergeht am gleichen Tag wie der Zwischenent- scheid im Parallelverfahren mit der Verfahrensnummer B-5488/2021. Mit Blick auf die Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegne- rin wird der Beschwerdeführerin der vorliegende Zwischenentscheid einst- weilen nur im Dispositiv zugestellt und nach erfolgter Bereinigung begrün- det eröffnet, was wiederum die Beschwerdefrist auslöst.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. 2.1 Der Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerin wird einstweilen ab- gewiesen, soweit diesem nicht bereits im Rahmen der Instruktion ent- sprochen worden ist. 2.2 Weitere Anordnungen betreffend die Akteneinsicht im Hauptverfahren bleiben vorbehalten. 3. Die Instruktion des Schriftenwechsels im Hauptverfahren erfolgt mit sepa- rater Verfügung. 4. Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem Endentscheid befunden. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin.
B-5500/2021 Seite 61 6. Der Beschwerdeführerin wird der vorliegende Zwischenentscheid einstwei- len lediglich im Dispositiv eröffnet. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Cyrill Schäke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand Dispositiv: 3. August 2022 Versand begründeter Entscheid: 8. August 2022