B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-550/2024

Urteil vom 9. Dezember 2024 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses (Osteopathie, Deutschland).

B-550/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) stellte am 30. Januar 2023 beim Schwei- zerischen Roten Kreuz (Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seines ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Titel "Osteopath, Niveau Fachhochschule (Master)". Den beiliegenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer [...] einen Vollzeitbachelorstudiengang B.Sc. Osteopathie [...] abge- schlossen hatte. Ebenfalls an der [...] absolvierte der Beschwerdeführer sodann einen Vollzeitmasterstudiengang M.Sc. Osteopathie [...]. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 wies die Vorinstanz das Anerken- nungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die Ausübung osteopathischer Praktiken in Deutschland eine reglementierte Tätigkeit darstellen würde, welche Personen mit einer Heil- praktikererlaubnis oder Arztapprobation vorbehalten sei. Im Weiteren exis- tiere in Deutschland kein gefestigtes Berufsbild des Osteopathen; tatsäch- lich seien deutsche Osteopathen entweder Heilpraktiker oder Ärzte, wobei auch das Berufsbild des Heilpraktikers nicht klar umrissen sei und das Er- langen dieses Titels äusserst geringen Anforderungen unterliege. Weiter gebe es in Deutschland keine reglementierte Ausbildung zum Osteopat- hen. All dies stehe im Kontrast zur Situation in der Schweiz, wo sowohl Beruf wie auch Ausbildung des Osteopathen stringent reguliert seien und an beides hohe Anforderungen gestellt würden. Demnach könne, in Er- mangelung eines vergleichbaren Berufsbildes in Deutschland, vorliegend nicht die Anerkennung einer Berufsqualifikation zum Osteopathen geprüft werden – wenn schon die eines Heilpraktikers. Dabei handle es sich aber nicht um denselben Beruf, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen sei. Selbst wenn eine Anerkennung der Berufsqualifikation des Beschwerde- führers materiell zu prüfen wäre, sei diese zu verwehren, da der Beschwer- deführer nicht über eine Erlaubnis als Heilpraktiker verfüge, mithin in Deutschland keine Osteopathie praktizieren dürfte, womit auch eine Aner- kennung in der Schweiz nicht möglich sei. Auch wenn der Beschwerdeführer über eine solche Erlaubnis als Heilprak- tiker verfügen würde, wäre eine Anerkennung indessen zu verweigern, da der Niveauunterschied zwischen der in der Schweiz vorgesehenen

B-550/2024 Seite 3 Ausbildung und der in Deutschland berufsbefähigenden Erlaubnis (als Heilpraktiker) zu gross sei. Vergleiche man, anstelle dieser Erlaubnis, den tatsächlichen Ausbildungs- nachweis des Beschwerdeführers (in Osteopathie) mit dem schweizeri- schen Ausbildungsniveau, würde auch dies nichts am Ergebnis ändern, weil diesem Ausbildungsnachweis der daraus resultierende Zugang zum Beruf und damit der sog. "lien professionel" fehle. Die [...], welche die Ab- schlüsse des Beschwerdeführers ausgestellt habe, sowie diese Ab- schlüsse selbst seien zwar staatlich akkreditiert, die entsprechende Ausbil- dung des Beschwerdeführers aber nicht im Sinne der Richtli- nie 2005/36/EG reglementiert. In Anbetracht der fehlenden inhaltlichen Vorgaben zur Ausbildung sei auch die staatliche Kontrolle der Abschlüsse, welche die Anerkennung gemäss der Richtlinie 2005/36/EG voraussetze, zumindest stark in Frage gestellt. Schliesslich sei auch eine Anerkennung gestützt auf Schweizer Recht (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG) nicht möglich, da diese ebenfalls die Berech- tigung zur Ausübung des Berufs im Herkunftsstaat verlange und vorausge- setzt werde, dass der Bildungsabschluss auf staatlichen Rechts- und Ver- waltungsvorschriften beruhe, was vorliegend nicht der Fall sei. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 erhebt der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid der Vor- instanz vom 22. Dezember 2023 und verlangt sinngemäss dessen Aufhe- bung. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Anerkennung seiner Ausbil- dungsabschlüsse gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Gesundheitsberufsge- setzes "durch Nachweis des Studiengangs" zu erfolgen habe. Der Ent- scheid der Vorinstanz enthalte aber keine Analyse seines 5-jährigen Voll- zeitstudiums und nehme keine Rücksicht auf die erreichten ECTS-Punkte oder den Bologna-Prozess. Stattdessen argumentiere die Vorinstanz ein- zig, dass Deutschland keine "Regelung" der Osteopathie kenne, was rich- tig sei. Nur würde im Entscheid der Vorinstanz nicht einmal inhaltlich auf sein Studium eingegangen. D. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2024 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung beharrt sie auf ihren

B-550/2024 Seite 4 Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Sie ergänzt, dass sowohl die Richtlinie 2005/36/EG wie auch das schweizerische Anerkennungs- recht mangels Vergleichbarkeit von deutschen Heilpraktikern und schwei- zerischen Osteopathen nicht anwendbar sei und deshalb Dispositivziffer 1 ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2023 eigentlich auf Nichteintreten hätte lauten müssen. Da die Eintretensvoraussetzungen für eine Anerkennung nicht erfüllt gewesen seien, habe sie die deutsche Ausbildung des Be- schwerdeführers nicht inhaltlich betrachten können. E. Auf weitere Sachumstände und Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie sich als entscheiderheblich erweisen, in den nachfolgenden Er- wägungen eigegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32]; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2.4), sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. 1.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG, SR 172.021) berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Das schützenswerte Interesse des Beschwerdeführers besteht vorliegend da- rin, dass eine Verweigerung der Anerkennung seiner Abschlüsse eine selbstständige Tätigkeit als Osteopath in der Schweiz verhindert. Der Be- schwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht

B-550/2024 Seite 5 eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Ver- fügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Vorab ist zu adressieren, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2024 vorbringt, dass sowohl die Richtlinie 2005/36/EG wie auch das schweizerische Anerkennungsrecht mangels Vergleichbarkeit von deutschen Heilpraktikern und schweizerischen Osteopathen nicht an- wendbar sei und deshalb Dispositivziffer 1 ihrer Verfügung vom 22. De- zember 2023 eigentlich auf Nichteintreten hätte lauten müssen. Da die Ein- tretensvoraussetzungen für eine Anerkennung nicht erfüllt gewesen seien, habe die Vorinstanz die deutsche Ausbildung des Beschwerdeführers nicht inhaltlich betrachten können. 3.2 Unklar ist, woraus die Vorinstanz schliesst, dass es sich bei den von ihr in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen des Anwen- dungsbereichs der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs- qualifikationen (ABl. 2005 Nr. L 255, 22 ff.; Richtlinie 2005/36/EG) um ei- gentliche prozessuale Eintretensvoraussetzungen handelt. Die Richtlinie 2005/36/EG selbst enthält keine Ausführungen dazu, wann auf ein Gesuch einzutreten ist, weshalb grundsätzlich die allgemeinen verwaltungsrechtli- chen Eintretensvoraussetzungen anzuwenden gewesen wären. Deren Fehlen macht die Vorinstanz nicht geltend und für das Bundesverwaltungs- gericht sind auch keine entsprechenden Hinweise ersichtlich. Demnach ging die Vorinstanz richtig darin, auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten, und die von der Vorinstanz angeführten Abweisungsgründe können – auch im Nachhinein – nicht als Nichteintretensgründe gewertet werden. 3.3 Dabei ergäbe sich auch dann nichts anderes, wenn die Anerkennung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Gesundheitsbe- rufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG,

B-550/2024 Seite 6 SR 811.21) zu beurteilen wäre (vgl. dazu unten, E. 8.5). Für solche Gesu- che wäre Art. 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerken- nung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsab- schlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214) einschlägig, der gemäss Wortlaut für ein Eintreten voraus- setzt, dass um die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem inländischen Abschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG ersucht wird, der ausländische Ab- schluss auf staatlichen Vorschriften basiert und von der zuständigen Stelle verliehen wurde, der Nachweis der notwendigen Sprachkenntnisse für all- fällige Ausgleichsmassnahmen erbracht wird und der betreffende Beruf im Ursprungsland ausgeübt werden kann. Die Formulierung ("Das SRK tritt [...] ein, wenn ...") und die Marginalie von Art. 5 GesBAV ("Eintreten") geben auf den ersten Blick den Eindruck, der Artikel würde eine abschliessende Aufzählung von Eintretensvorausset- zungen statuieren. Die Aufzählung scheint vorzugeben, dass sie be- stimmte Anforderungen an den Ziel- und den Ursprungsabschluss und an die gesuchstellende Person (Sprachkenntnisse und Berufsausübung) ent- hält, bei deren Nichterfüllung auf ein Gesuch schon von Vornherein nicht einzutreten wäre (so auch die Stossrichtung im erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 5). Wie es sich in casu damit genau verhält, muss, wie die nachfolgenden Er- wägungen zeigen, nicht restlos geklärt sein. Es wäre einer Verordnungs- bestimmung jedenfalls schon aus formell-rechtlichen Gründen verwehrt, von den im Verwaltungsverfahrensgesetz angelegten Eintretensvorausset- zungen abzuweichen und sie abschliessend durch eine eigene, komplett verschiedene Ordnung zu ersetzen. Ein Eintreten (allein) aufgrund der in Art. 5 GesBAV festgehaltenen Gründe zu verweigern, wenn die im Verwal- tungsverfahrensgesetz vorgesehenen allgemeinen Eintretensvorausset- zungen gegeben sind (insbesondere die örtliche und sachliche Zuständig- keit der Behörde sowie die Beachtung einschlägiger Formvorgaben und die Einhaltung etwaiger Fristen), würde letzteres schliesslich verletzen, noch dazu zum Nachteil des Gesuchstellers. In sachlicher Hinsicht ist nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber mit der eher inhaltlich orientier- ten Aufzählung in Art. 5 GesBAV von den prozessualen Sachentschei- dungsvoraussetzungen, die sich mit gutem Grund im allgemeinen Verwal- tungsrecht entwickelt haben, abweichen wollte. Entsprechend wären die in Art. 5 GesBAV genannten Gründe, entgegen dem Wortlaut der Norm und

B-550/2024 Seite 7 ihrer Marginalie, nicht als Eintretens-, sondern als materielle Anerken- nungsvoraussetzungen zu verstehen. 3.4 Entsprechend ist dieses Vorbringen der Vorinstanz, unabhängig davon, ob es materiell als Wiedererwägung i.S.v. Art. 58 Abs. 1 VwVG zu werten wäre, im Ergebnis unbeachtlich, da keinerlei Gründe für ein vorinstanzli- ches Nichteintreten vorliegen. Dementsprechend ist die weitere Prüfung, im Einklang mit dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung, mit Blick auf die Zulässigkeit einer Abweisung der beschwerdeführerischen Begehren durchzuführen. 4. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und besitzt einen Master of Science in Osteopathie [...], um dessen Anerkennung er die Vo- rinstanz erfolglos ersucht hat. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Vorinstanz sein Anerkennungsgesuch gutzuheissen habe. Die Anerken- nung seiner Ausbildungsabschlüsse habe gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Gesundheitsberufsgesetzes "durch Nachweis des Studiengangs" zu erfol- gen. Der Entscheid der Vorinstanz enthalte aber keine Analyse seines 5- jährigen Vollzeitstudiums und nehme keine Rücksicht auf die erreichten ECTS-Punkte oder den Bologna-Prozess. Stattdessen argumentiere die Vorinstanz einzig, dass Deutschland keine "Regelung" der Osteopathie kenne, was richtig sei. Nur würde im Entscheid der Vorinstanz nicht einmal inhaltlich auf sein Studium eingegangen. Die Vorinstanz entgegnet, die Ausübung der Osteopathie in Deutschland stelle eine reglementierte Tätigkeit dar, welche Personen mit einer Heil- praktiker- oder Arzterlaubnis vorbehalten sei. Ein eigentliches Berufsbild des Osteopathen gebe es allerdings nicht, weshalb vorliegend nicht die Anerkennung einer Berufsqualifikation zum Osteopathen geprüft werden könne – wenn schon die eines Heilpraktikers. Dabei handle es sich aber nicht um denselben Beruf i.S.v. Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen sei. Selbst wenn die An- erkennung der Berufsqualifikation des Beschwerdeführers weiter materiell zu prüfen wäre, wäre diese zu verwehren, da der Beschwerdeführer nicht über eine Erlaubnis als Heilpraktiker verfüge, mithin in Deutschland keine Osteopathie praktizieren dürfte, womit auch eine Anerkennung in der Schweiz entfallen würde.

B-550/2024 Seite 8 5. 5.1 Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene GesBG legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung na- tional einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Art. 1 GesBG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015 [Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8716). Als solcher Gesundheitsberuf gilt unter anderem die Tätigkeit eines Osteopathen (Art. 2 Abs. 1 Bst. g GesBG). Die Anerken- nung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG wird durch Art. 10 GesBG normiert (Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG; vgl. Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8746; Urteil des BVGer B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.3.1 m.H.). Gemäss dieser Bestimmung wird ein auslän- discher Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit ei- nem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG – für Os- teopathinnen und Osteopathen ein Abschluss als "Master of Science in Os- teopathie FH" (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. g GesBG) – in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer über- staatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG). 5.2 Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä- ischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Die Schweiz hat sich mit Art. 9 FZA i.V.m. Anhang III des FZA verpflichtet, Di- plome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU zu anerkennen. Eine sub- stantielle Änderung dieses Anhangs trat am 1. September 2013 in Kraft (vgl. AS 2013 2415). Dabei wurde insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG mit den im Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU- Schweiz vereinbarten Spezifikationen als zwischen der Schweiz und der Europäischen Union bzw. ihren Mitgliedstaaten für anwendbar erklärt (Art. 9 FZA i.V.m. Abschn. A Ziff. 1 Bst. a bis c Anhang III des FZA; vgl. auch Art. 2 des Beschlusses Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Ge- mischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- seits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die

B-550/2024 Seite 9 Freizügigkeit eingesetzt wurde über die Änderung von Anhang III [Gegen- seitige Anerkennung von Berufsqualifikationen], AS 2011 4859 ff.). Die ent- sprechenden Regeln des FZA und der Richtlinie 2005/36/EG finden dabei auch Anwendung, wenn die antragstellende Person – wie hier – in der Schweiz wohnhafter Schweizer ist und in einem anderen Mitgliedstaat eine berufliche Qualifikation erworben hat (vgl. Urteil des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.5; BREITENMOSER/WEYENETH, Europarecht, 4. Aufl. 2020, Rz. 903). 6. 6.1 Die Richtlinie 2005/36/EG legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsquali- fikationen knüpft (Aufnahmemitgliedstaat), die in einem anderen Mitglied- staat (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen aner- kennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben (Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9 FZA). Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG) sind auf alle Diplome anwendbar, die nicht von den Kapiteln II und III der Richtlinie erfasst sind. Als reglementierte berufliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie gilt eine be- rufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikatio- nen gebunden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Als Berufsqualifikation im Sinne der Richtlinie zählen in erster Linie "Aus- bildungsnachweise" in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitglied- staates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mit- gliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG).

B-550/2024 Seite 10 Der Beruf des Osteopathen ist in der Schweiz reglementiert (s. oben, E. 5.1), gehört aber nicht zu den in den Kapiteln II und III der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Berufen, weshalb vorliegend grundsätzlich die all- gemeinen Anerkennungsregeln nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG zur Anwendung gelangen. 6.2 Mit Blick auf die allgemeinen Anerkennungsbedingungen in Art. 10 ff. unterscheidet die Richtlinie, ob der betreffende Beruf auch im Herkunfts- mitgliedstaat (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder aber nur im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG) reglementiert ist. Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs auch im Herkunftsmitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen ab- hängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitglied- staats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs un- ter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie ein Diplom besit- zen, das im Herkunftsmitgliedstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs erforderlich ist (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2; 2C_668/2012 vom 1. Februar 2013 E. 3.1.3). Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer ent- sprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zu- ständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufs- qualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 liegt, welches der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG). Verlangt der Herkunftsmitgliedstaat keine bestimmten Berufsqualifikatio- nen für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs, so gestattet die zustän- dige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat Aufnahme oder Ausübung, wenn ein Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorherge- henden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, und im Besitz eines oder mehrerer Befähi- gungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Die Befähigungs- oder Ausbil- dungsnachweise müssen ebenfalls von einer zuständigen Behörde ausge- stellt sein und ein Berufsqualifikationsniveau zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 bescheinigen, das der Aufnahmemitgliedstaat for- dert (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG). Zusätzlich müssen diese Nachweise bescheinigen, dass der Inhaber auf die Aus- übung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde (Art. 13 Abs. 2 Bst. c der

B-550/2024 Seite 11 Richtlinie 2005/36/EG). Schliesst der Ausbildungsnachweis des Antragstel- lers eine reglementierte Ausbildung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. e auf einem der Qualifikationsniveaus gemäss Art. 11 Bst. b, c, d oder e ab (Zeugnis nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau oder Diplom gewisser postsekundärer Ausbildungen), entfällt das Erfordernis der zweijährigen Berufserfahrung. 6.3 Ausgangspunkt der Anerkennungsprüfung gemäss Art. 10 ff. der Richt- linie 2005/36/EG ist somit die Frage, welcher ‘derselbe’ Beruf im Herkunfts- mitgliedstaat i.S.v. Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ist (vgl. auch E. 6.2 Abs. 1). Die Identifikation und Gegenüberstellung ‘dessel- ben’ Berufs in Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat ist unabdingbare Vo- raussetzung für die weiteren Prüfschritte. Nur nachdem der relevante Beruf im Herkunftsmitgliedstaat identifiziert ist, lässt sich schliesslich als nächs- tes prüfen, ob dieser Beruf dort reglementiert ist. Falls dem so ist, ist zu beurteilen, ob der Antragsteller mit den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen überhaupt Zugang zu diesem Beruf im Herkunfts- mitgliedstaat hat. Im Anschluss sind die weiteren Voraussetzungen, die das jeweilige Prüfschema von Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorsieht, zu prüfen, und ist über allfällige Ausgleichsmassnahmen zu befinden. Ist der im Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung beantragte Beruf allerdings nicht derselbe wie derjenige im Herkunftsmitgliedstaat, oder hat der An- tragsteller im Herkunftsmitgliedstaat keinen Zugang zum dort reglementier- ten Beruf, so ist bereits vor einer vertieften materiellen Prüfung des vorge- legten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises keine Anerkennung auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG zu gewähren, da es nicht Zweck die- ser Richtlinie ist, eine Berufsqualifikation zu anerkennen, welche der An- tragsteller gar nicht hat (vgl. zum Ganzen BGer 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.5). 7. 7.1 Zur Frage der Reglementierung der Osteopathie in Deutschland ver- weist die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2023 auf einen Entscheid des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (Ur- teil des deutschen BVerwG 3 C 17.17 vom 10. Oktober 2019). Aus diesem folgert sie, die Osteopathie stelle als Form der Heilpraxis, zu deren Auf- nahme und Ausübung in Deutschland eine Heilpraktikererlaubnis vorzu- weisen sei, eine reglementierte Tätigkeit dar. In der Folge beschreibt die Vorinstanz die Erlaubnisvoraussetzungen für eine deutsche Heilpraktiker- erlaubnis und stellt fest, dass eine solche nur wenige Qualifikationen,

B-550/2024 Seite 12 insbesondere auch keine Ausbildung in Osteopathie voraussetze. Weiter existiere in Deutschland gemäss Vorinstanz keine einheitliche, verbindliche Definition der Osteopathie, geschweige denn eine reglementierte Ausbil- dung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Richtlinie 2005/36/EG. Nach einem Ver- gleich mit der Situation in der Schweiz kommt die Vorinstanz zum Schluss, in Deutschland existiere kein einheitliches Berufsbild für die Osteopathie oder die Heilpraxis, welches mit dem Berufsbild eines schweizerischen Os- teopathen verglichen werden könne. Somit liege nicht derselbe Beruf i.S.v. Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vor, womit die Richtlinie nicht zur Anwen- dung komme und das Anerkennungsgesuch des Beschwerdeführers abzu- weisen sei. Weiter verfüge der Beschwerdeführer nicht über eine Heilprak- tikererlaubnis, womit er auch im Herkunftsmitgliedstaat den Beruf des Os- teopathen nicht ausüben dürfe und eine Anerkennung gemäss der Richtli- nie ohnehin nicht möglich sei. 7.2 Wie bereits erwähnt, bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Aner- kennung seiner Ausbildungsabschlüsse gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG "durch Nachweis des Studiengangs" zu erfolgen habe. Der Ent- scheid der Vorinstanz enthalte aber keine Analyse seines 5-jährigen Voll- zeitstudiums und nehme keine Rücksicht auf die erreichten ECTS-Punkte oder den Bologna-Prozess. Stattdessen argumentiere die Vorinstanz ein- zig, dass Deutschland keine "Regelung" der Osteopathie kenne, was rich- tig sei. Nur würde im Entscheid der Vorinstanz nicht einmal inhaltlich auf sein Studium eingegangen. 8. Wie vorangehend beschrieben (vgl. E. 6.3), ist zuerst zu beurteilen, wel- cher ‘derselbe’ Beruf im Herkunftsmitgliedstaat i.S.v. Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ist, ob dieser Beruf im Herkunftsmitglied- staat reglementiert ist und wenn ja, ob der Antragsteller mit den vorgeleg- ten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen Zugang zu diesem Beruf im Herkunftsmitgliedstaat hat. Ist der zur Anerkennung beantragte Beruf nicht derselbe wie derjenige im Herkunftsmitgliedstaat, oder hat der An- tragsteller dort keinen Zugang zum Beruf, so bleibt ihm eine Anerkennung auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG verwehrt. 8.1 Zuerst zu klären ist dementsprechend, ob es sich beim Beruf des deut- schen und des schweizerischen Osteopathen um ‘denselben’ Beruf i.S.v. Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG handelt, andernfalls die Frage der Reglementierung des ersteren, wie auch die der Anerkennung überhaupt, überflüssig würden.

B-550/2024 Seite 13 8.1.1 Der Begriff ‘desselben’ Berufs findet seine Definition in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein Beruf im Aufnahmemitgliedstaat ‘derselbe’ ist wie derjenige im Herkunftsmitgliedstaat, wenn die im Rahmen dieses Berufes ausgeübten Tätigkeiten vergleichbar sind (vgl. auch die Ur- teile des EuGH vom 19. Januar 2006 C-330/03 [Colegio], Slg. 2006 I-801, Rn. 20, und vom 21. September 2017 C-125/16, Rn. 40). Ein präzises Be- rufsbild oder eine gesetzliche Definition desselben wird nicht vorausge- setzt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, wie die Vor- instanz pauschal ausschliessen kann, dass Personen mit Heilpraktikerer- laubnis in Deutschland, die sich als Osteopathen bezeichnen, dort Tätig- keiten nachgehen könnten, die mit denjenigen von Osteopathen in der Schweiz vergleichbar sind. Der Umstand, dass in Deutschland ein homo- genes Bild der Osteopathie oder eine konkrete gesetzliche Definition mög- licherweise fehlen, kann nicht dazu führen, dass Personen mit Heilprakti- kererlaubnis, die in Deutschland die Osteopathie nach schweizerischem Verständnis praktizieren, eine Anerkennung in der Schweiz grundsätzlich verwehrt bleibt. Das Abstellen der Richtlinie auf die ausgeübten Tätigkeiten führt dazu, dass für die Erfassung ‘desselben’ Berufs und dessen Vergleich eine übergeordnete Berufsbezeichnung, eine breite Tätigkeitserlaubnis, womöglich unscharfe Berufsbilder oder fehlende gesetzliche Berufsdefini- tionen im Herkunftsmitgliedstaat unbeachtlich sind, soweit die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten eines Antragstellers mit denjenigen der beantrag- ten Berufsgruppe im Aufnahmemitgliedstaat vergleichbar sind. In solchen Fällen eine Anerkennung aufgrund abstrakter Diskussionen um die Schärfe eines Berufsbildes zu verweigern, würde dem Zweck der Richtlinie 2005/36/EG widersprechen und könnte im Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, wenn Berufspraktiker, die materiell derselben Tätig- keit nachgehen, unterschiedlich behandelt werden. Vorliegend lässt sich aus den Eingaben der Beschwerdeführer im vorlie- genden Beschwerdeverfahren und den zugehörigen Beilagen, insbeson- dere aber bereits aus den Beilagen zum Gesuch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz schliessen, dass die deutsche Ausbildung des Beschwer- deführers sich mit Themen befasste, welche den Tätigkeiten schweizeri- scher Osteopathen mindestens inhaltlich ähnlich sind. So lassen die Ba- chelor- und Masterabschlusszertifikate des Beschwerdeführers erkennen, dass diese Ausbildungen zu einem wesentlichen Teil Aspekte der kra- niosakralen, parietalen und viszeralen Osteopathie umfassen. Zudem praktizierte der Beschwerdeführer infolge dieser Ausbildung zwar nie in Deutschland, ging wohl aber berufsbezogenen Weiterbildungen und eh- renamtlichen Tätigkeiten im Bereich der Osteopathie nach. Es lässt sich

B-550/2024 Seite 14 daher, jedenfalls für den Zweck der Feststellung ‘desselben’ Berufs und die weitere Prüfung der Anerkennung, festhalten, dass in Deutschland ein Os- teopathieberuf existiert, dessen Tätigkeiten mit demjenigen in der Schweiz grundsätzlich verglichen werden könnten. 8.1.2 Die Vorinstanz greift somit zu kurz, wenn sie in ihrer angefochtenen Verfügung einzig den Beruf des (deutschen) Heilpraktikers mit demjenigen des (schweizerischen) Osteopathen vergleicht und unabhängig der vorge- legten Ausbildungsnachweise zum Schluss kommt, es handle sich nicht um denselben Beruf i.S.v. Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG. Zumindest wenn sich, wie hier, ergibt, dass ein Vergleich zwischen einem deutschen und einem schweizerischen Osteopathen nicht offensichtlich abwegig ist, darf sich die Vorinstanz bei einem deutschen Ausbildungsnachweis für Os- teopathie nicht darauf beschränken, pauschal zu behaupten, die Qualifika- tion habe einen anderen Beruf im Fokus. Hierzu wäre eine einlässlichere Prüfung, wenn auch mit ungewissem Ausgang, nötig 8.2 Nach den vorangehenden Feststellungen ist grundsätzlich die Aner- kennung einer deutschen Berufsqualifikation als Osteopath zu prüfen. Vor- liegend streitig ist, ob es sich bei der Osteopathie in Deutschland um einen reglementierten Beruf handelt oder nicht. Mit Blick auf die Wahl des Prüf- programms nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. E. 6 ff.) ist zu prü- fen, ob der Beschwerdeführer überhaupt Zugang zu diesem Beruf im Her- kunftsmitgliedstaat hat. 8.2.1 Wie vorangehend beschrieben, gilt als reglementierte berufliche Tä- tigkeit im Sinne der Richtlinie eine berufliche Tätigkeit, bei der die Auf- nahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mit- gliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG; s. oben, E. 6.1). Dazu gehört ins- besondere die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen bestimmten Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis (bzw. ein Diplom) be- sitzen, der in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festge- legt ist. Dagegen stehen die nicht reglementierten Berufe der freien Aus- übung offen (vgl. Urteil des BVGer B-5636/2020 vom 22. März 2022 E. 4.1; B-5372/2015 E. 5.6.1). Mit anderen Worten zeichnen sich reglementierte Berufe dadurch aus, dass sie nur nach Erteilung einer Bewilligung ausge- übt werden dürfen, welche gestützt auf die erwähnten Befähigungsnach- weise erteilt wird.

B-550/2024 Seite 15 Ein neuerer Entscheid des Gerichtshofs der Europäischen Union (der für dieses Gericht allerdings nicht bindend ist, vgl. Urteil des BVGer B-7161/2015 vom 10. Januar 2017 E. 5.1), enthält folgende Umschrei- bung: "Ein Beruf ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann als ein reglementierter Beruf [...] anzusehen, wenn die Aufnahme oder die Ausübung der diesen Beruf bildenden beruflichen Tätigkeit unter Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fallen, die eine Regelung enthalten, durch die die betreffende berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, und die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt wird, die diese Voraussetzungen nicht erfül- len" (Urteil des EuGH vom 2. März 2023 C-270/21 [A {Enseignant d’école maternelle}], Rn. 40). 8.2.2 Für die Beurteilung, ob die Osteopathie in Deutschland einen regle- mentierten Beruf darstellt, ist eine genaue Betrachtung der Rechtslage in Deutschland notwendig, wozu der von der Vorinstanz erwähnte Entscheid des deutschen Bundesverwaltungsgerichts als Ausgangspunkt dienen kann. In diesem Entscheid stand zur Frage, ob ein Kläger Anspruch auf eine auf den Bereich der Osteopathie beschränkte sektorale Heilpraktiker- erlaubnis hat. In Deutschland bedarf, wer eine Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt zugelassen zu sein, einer solchen Heilpraktikererlaubnis (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmässige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17. Februar 1939 [Heilpraktikergesetz, HeilprG, BGBl. III, Gliederungsnummer 2122-2-1, zuletzt geändert durch Art. 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 {BGBl. I S. 3191}]). Die Zulas- sungsvoraussetzungen für den Erwerb einer Heilpraktikererlaubnis finden sich in § 2 Abs. 1 der ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmässige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Feb- ruar 1939 (HeilprGDV 1, BGBl. III, Gliederungsnummer 2122-2-1, zuletzt geändert durch Art. 17f i.V.m. Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezem- ber 2016 [BGBl. I S. 3191]). Demnach wird diese Erlaubnis nicht erteilt, (a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, (b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, (c) (weggefallen) (d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann, (e) (weggefallen)

B-550/2024 Seite 16 (f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlun- gen vorliegen, (g) wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, (h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird, (i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des An- tragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitli- nien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Ge- fahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde. Im angesprochenen Entscheid stellte das deutsche Bundesverwaltungsge- richt fest, dass als Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmässig vorgenom- mene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen gelte – allerdings nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erforderten und ge- sundheitliche Schäden verursachen könnten, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreiche. Die eigenverantwortliche Anwen- dung osteopathischer Methoden zur Krankenbehandlung sei demnach als Ausübung der Heilkunde zu qualifizieren und somit erlaubnispflichtig (BVerwG 3 C 17.17 Rn. 10 f.). Diesem Entscheid ging bereits ein Urteil des Oberlandesgerichts Düssel- dorf aus dem Jahr 2015 voraus, welches ebenfalls zum Ergebnis kam, dass für die Ausübung der Osteopathie eine ärztliche Approbation oder eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich sei. Das Oberlandesgericht Düssel- dorf stellte weiter fest, eine Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie nach § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26. Mai 1994 (Masseur- und Physiotherapeutengesetz, MPhG, BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch Artikel 8z3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 [BGBl. 2023 I Nr. 359]) genüge hierzu nicht, da die Osteopathie nicht Be- standteil dieser Ausbildung sei. Auch eine spezifische Ausbildung in Oste- opathie könne eine Heilpraktikererlaubnis allerdings nicht ersetzen (Urteil des OLG Düsseldorf I-20 U 236/13 vom 8. September 2015 Rn. 20 f.). 8.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er gehe mit der Vorinstanz einig, dass Deutschland keine "Regelung" der Osteopathie kenne. Tatsächlich geht die Vorinstanz allerdings von einer Reglementierung der Osteopathie

B-550/2024 Seite 17 aus, und kritisiert einzig, dass eine vertiefte inhaltliche Regelung dieser Tä- tigkeit, der vorausgesetzten Anforderungen oder der dazugehörenden Aus- bildung in Deutschland fehle. Dies ist allerdings von der Reglementierung i.S. der Richtlinie 2005/36/EG zu unterscheiden, welche lediglich verlangt, dass Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz be- stimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. 8.2.4 Der Erlaubnisvorbehalt in § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz bedeutet ge- mäss Auslegung des deutschen Bundeverwaltungsgerichts, dass, wer nicht Arzt ist, in Deutschland die Osteopathie nur nach Erteilung einer Heil- praktikererlaubnis ausüben darf. Eine solche Heilpraktikererlaubnis wird nur gemäss den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 HeilprGDV 1 erteilt. Zu diesen gehört unter anderem, dass sich aus einer Überprüfung der Kennt- nisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwär- tern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde. Die Heilpraktikererlaubnis stellt somit eine Berufsausübungsbewilligung für Os- teopathie dar, welche nur gestützt auf einen Befähigungsnachweis erteilt wird. Damit steht die Praxis der Osteopathie gerade nicht der freien Aus- übung offen, was ein zentrales Kriterium der Reglementierung ist. Dem- nach ist die Tätigkeit der Osteopathie in Deutschland reglementiert i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG. Dass der erforderliche Be- fähigungsnachweis nicht spezifisch auf Osteopathie zugeschnitten ist, son- dern das weitere Berufsfeld der Heilpraxis umfasst, ändert hieran nichts. 8.2.5 Mit der Feststellung, dass es sich bei der Osteopathie in Deutschland um eine reglementierte Tätigkeit handelt, kann offenbleiben, inwiefern die Ausbildung des Beschwerdeführers als reglementierte Ausbildung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. E. 6.2) zu qualifizieren wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind daher unbe- achtlich. 8.3 Da der Beruf des Osteopathen in Deutschland reglementiert ist, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsmitgliedstaat Zugang zu diesem Beruf hat.

B-550/2024 Seite 18 8.3.1 Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG bringt zum Ausdruck, dass Gegen- stand der Richtlinie die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist, mit dem Ziel, Antragstellern im Aufnahmemitgliedstaat denselben Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung zu gewähren, den sie im Herkunftsmitgliedstaat bereits haben. Wesentlicher gemeinschaftsrechtli- cher Grundgedanke der Diplomanerkennung ist der Grundsatz des gegen- seitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten. Ein Antragsteller muss dem- entsprechend eine im Herkunftsmitgliedstaat zugangsgewährende Berufs- qualifikation vorweisen können, denn nur eine solche kann als Vertrauens- grundlage eine Anerkennung durch einen Aufnahmemitgliedstaat rechtfer- tigen. Der Berufszugang im Aufnahmemitgliedstaat wird mit anderen Wor- ten nur als Konsequenz dessen gewährt, dass ein Antragsteller denselben Berufszugang im Herkunftsmitgliedstaat bereits hat, und der Aufnahmemit- gliedstaat grundsätzlich (unter Vorbehalt von eventuellen Ausgleichsmas- snahmen und unter Beachtung eventueller Niveau-Unterschiede) auf die im Herkunftsmitgliedstaat vorausgesetzten Berufsqualifikationen vertrauen kann (und muss). Die Diplomanerkennung ist, als Ausdruck dieses Grund- satzes, mithin Mittel zum Zweck der (diskriminierungsfreien) Erteilung der Berufsausübungsbewilligung, und nicht Selbstzweck (Art. 2 und 9 FZA; vgl. Urteil B-5372/2015 E. 5.3; BREITENMOSER/WEYENETH, a.a.O., Rz. 1226; JOEL GÜNTHARDT, Switzerland and the European Union: the im- plications of the institutional framework and the right of free movement for the mutual recognition of professional qualifications, 2021, 200 ff.). Ent- sprechend relevant ist die Frage, ob der Beschwerdeführer diesen Zugang im Herkunftsmitgliedstaat überhaupt hat. Die Notwendigkeit, dass ein An- tragsteller im Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung desjenigen Berufs be- rechtigt sein muss, den er im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, ergibt sich ausdrücklich aus Art. 1 und Art. 4 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. auch die Formulierung im Urteil des EuGH vom 7. Mai 1991 C-340/89 [Vlassopoulou], Slg. 1991 I-2357, Rn. 16: "[...] die Diplome, Prüfungszeug- nisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene erworben hat, um den gleichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben."). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts, welche Personen die Anerkennung von Berufsqualifikatio- nen in der Schweiz verwehrt, wenn sie diese im Herkunftsmitgliedstaat nicht haben (Urteil des BGer 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.3.2; Urteile des BVGer B-213/2023 vom 3. April 2024 E. 2.4.2; B-655/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1; B-2680/2015 vom 21. Juni 2017 E. 3.3; B-4624/2009 vom 4. Oktober 2010 E. 7.7).

B-550/2024 Seite 19 8.3.2 Aus den vorherigen Feststellungen (s. oben, E. 8.2.4) ergibt sich, dass, wer in Deutschland die Osteopathie ausüben möchte und nicht Arzt ist, eine Heilpraktikererlaubnis besitzen muss. Die Feststellung der Vor- instanz, wonach der Beschwerdeführer nicht über eine Heilpraktikererlaub- nis verfüge und auch kein Arzt sei, blieb im vorliegenden Verfahren unbe- stritten. Auch in den Vorakten und den weiteren Eingaben der Verfahrens- beteiligten findet sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer eine sol- che Heilpraktikererlaubnis besitzt. Wie die Vorinstanz bereits in der ange- fochtenen Verfügung richtigerweise folgerte, steht einer Anerkennung vor- liegend somit entgegen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunfts- mitgliedstaat der ersuchten Tätigkeit gar nicht nachgehen dürfte. 8.4 Demnach kann sich der Beschwerdeführer für die Anerkennung nicht auf die Richtlinie 2005/36/EG berufen. Ein weiterer Vertrag über die gegen- seitige Anerkennung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG kommt nicht in Be- tracht. 8.5 Die Vorinstanz prüfte subsidiär die Anerkennung im Einzelfall gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG, welche Gesuche betrifft, die keinem Staats- vertrag unterstehen (vgl. dazu den erläuternden Bericht zur Gesundheits- berufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 4). Derartige Ge- suche sind nach Art. 5 GesBAV zu prüfen. Der Beschwerdeführer machte unter Bezugnahme auf die einschlägige Verweisnorm (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG) in seiner Beschwerde auch geltend, seine Abschlüsse wären ge- mäss dieser Norm zu prüfen gewesen. Art. 5 Bst. d GesBAV setzt aller- dings auch voraus, dass ein Antragsteller den betreffenden Beruf im Ur- sprungsland ausüben kann. Auch dieser Weg der Anerkennung bleibt dem Beschwerdeführer somit versperrt. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde unbegrün- det und abzuweisen ist. Da die Abschlüsse des Beschwerdeführers auch in seinem Herkunftsmitgliedstaat keinen Zugang zum Beruf erlauben, der Beschwerdeführer folglich auch in Deutschland nicht (eigenständig) als Osteopath tätig sein kann, kann er sich weder auf die Richtlinie 2005/36/EG noch Art. 5 GesBAV berufen, um eine Anerkennung in der Schweiz zu erwirken. Die Vorinstanz hat daher mit Verfügung vom 22. De- zember 2023 zu Recht sein Gesuch abgewiesen.

B-550/2024 Seite 20 10. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren, auch unter Be- rücksichtigung, dass mehrere Verfahren mit gleicher oder ähnlicher Frage- stellung am Bundesverwaltungsgericht hängig sind und sich der Schriften- wechsel in casu vergleichsweise weniger aufwändig erwiesen hat, auf Fr. 1'100.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist vorliegend nicht auszurichten.

B-550/2024 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der Betrag dem Kostenvorschuss von Fr. 1'300.– entnommen und der Über- schuss von Fr. 200.– dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

B-550/2024 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 17. Dezember 2024

B-550/2024 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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09.12.2024
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25.03.2026