B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5466/2011

U r t e i l v o m 24. J u l i 2 0 1 2 Besetzung

Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Claude Morvant, Gerichtsschreiberin Laura Melusine Baudenbacher.

Parteien

Kanton Luzern, handelnd durch die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Bürgenstrasse 12, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verfügung des SECO vom 31. August 2011 über die Anerkennung der Jahresrechnung und der Vollzugskostenrechnung des Rechnungsjahres 2010.

B-5466/2011 Seite 2 Sachverhalt: Mit Verfügung vom 31. August 2011 genehmigte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO, hiernach: Vorinstanz) die Jahresrechnung und die Vollzugskostenrechnung 2010 der Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit (wira) des Kantons Luzern. Nicht genehmigt wurde die Anrechnung einer Position in Höhe von Fr. 41'278.75 betreffend ausserordentliche Kosten. Diese Kosten sind der wira dadurch entstanden, dass sie das Arbeitsver- hältnis mit einem RAV-Personalberater am 2. September 2008 per 31. Dezember 2008 infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit beendet hat. Das hiergegen angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ent- schied mit Urteil vom 21. Mai 2010, dass die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses rechtswidrig erfolgt sei. In der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass die wira dem betreffenden RAV-Personalberater u.a. einen Betrag von Fr. 6'000.00 an eine absolvierte Weiterbildung ausrichtet und ihm einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 26'571.20 bezahlt. Die gemäss Vorinstanz nicht anrechenbare Position in Höhe von Fr. 41'278.75 um- fasst – neben der genannten Schadenersatzsumme und den Weiterbil- dungskosten – Sozialversicherungsbeitrage sowie eine Parteientschädi- gung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei diesen Kosten handle es sich nicht um ordentliche Ausgaben, die beim üblichen Vollzug der dem Kanton übertragenen Aufgaben anfielen. Vielmehr gehe es um einen ausserordentlichen Aufwand, der als Folge einer ausserordentlichen per- sonellen Situation notwendig geworden sei. Aus der Tatsache, dass jede Amtsstelle zu irgendeinem Zeitpunkt mit derartigen ausserordentlichen Kosten konfrontiert sein könnte, könne nicht abgeleitet werden, dass sol- che Ausgaben auch anrechenbar sein müssen. A. Hiergegen erhob der Kanton Luzern, handelnd durch die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit (wira) des Kantons Luzern (nachfolgend: Be- schwerdeführer), mit Eingabe vom 29. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die teilweise Aufhebung der Zif- fer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2011 sowie die Fest- stellung, dass der Betrag von Fr. 41'278.75 betreffend ausserordentliche Kosten anrechenbar sei. Der Beschwerdeführer begründete seine Rechtsbegehren insbesondere mit Verweis auf Art. 92 Abs. 7 des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), der von "anrechenba-

B-5466/2011 Seite 3 ren Kosten" spricht, ein Begriff, welcher weder vom Gesetz- noch vom Verordnungsgeber genau erläutert werde. Auch die durch die Vorinstanz herausgegebenen Finanzweisungen (in casu die Finanzweisung 01/2009 "Voranschlag Vollzugskostenentschädigung Kantone RAV/LAM/KAST", die Finanzweisung 01/2010 "Kontierungsrichtlinien Kantone RAV/LAM/KAST" sowie die Finanzweisung 02/2010 "Jahresabschluss 2010 Kantone [RAV/LAM/KAST]") enthielten keine exakte Begriffsbe- stimmung. Sie sähen lediglich vor, dass alle AHV-pflichtigen Zahlungen mit Lohncharakter bzw. dass alle Kosten, welche im Zusammenhang mit Personal gemäss den kantonalen Rechtsgrundlagen üblicherweise anfie- len, entschädigt werden könnten. Dazu seien ohne weiteres der Netto- lohn, die Weiterbildungskosten sowie die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitge- berbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung etc. und an die Pensionskasse in Höhe von insgesamt Fr. 27'213.85 zu zählen. Die wei- teren Kosten – also die Parteientschädigung, die Anwaltskosten, der Schadenszins und die Bewerbungskosten im Total von Fr. 14'064.90 – seien im Zusammenhang mit Personal und gemäss den kantonalen Rechtsgrundlagen entstanden. Die Verfahrensvorgaben seien eingehal- ten worden, der Prozess sei korrekt abgelaufen. Somit seien auch diese Kosten anrechenbar. Dass die Vorinstanz die Anrechenbarkeit von perso- nalrechtlichen Kosten nirgends ausgeschlossen habe, obwohl ihr – wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgehe – bewusst gewesen sei, dass solche Verfahren wie im vorliegenden Fall möglich seien, müsse diese gegen sich gelten lassen. Zudem seien die ausserordentlichen Kos- ten entstanden, weil der Beschwerdeführer durch die Entlassung des RAV-Personalberaters versucht habe, Kosten einzusparen. Es könne nicht angehen, den Beschwerdeführer in die Pflicht für die Qualität seiner Leistungen zu nehmen und dann die Wahrnehmung dieser Verantwortung durch Nichtanrechnen von Kosten zu strafen. B. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 29. September 2011 unter Kosten- folge sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 31. Au- gust 2011. Zur Begründung trug sie vor, die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Kosten fielen nicht unter den üblichen Vollzugsaufwand. Darunter müsse das verstanden werden, was normalerweise beim Voll- zug der dem Kanton übertragenen Aufgaben anfalle. Zu Lasten des Aus- gleichsfonds würden nur die Vollzugskosten übernommen, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vollzugsaufgabenerfüllung des Ar- beitslosenversicherungsgesetzes stünden und gleichzeitig als normaler-

B-5466/2011 Seite 4 weise, d.h. üblicherweise anfallender Aufwand qualifiziert werden könn- ten. Hierzu gehörten u.a. die Personalkosten wie z.B. die Löhne und So- zialabgaben auf diesen Löhnen. Die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Kosten seien indessen als Folge einer aussergewöhnlichen per- sonellen Situation entstanden und müssten demnach als nicht anrechen- barer, ausserordentlicher Aufwand qualifiziert werden. C. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 9. Dezember 2011 voll- umfänglich an den in seiner Beschwerde vom 29. September 2011 ge- machten Ausführungen fest. Ergänzend trug er vor, die Lohn- und Weiter- bildungskosten wären in jedem Fall, d.h. auch bei Weiterführung des Ar- beitsverhältnisses mit dem betreffenden RAV-Personalberater, angefallen und wären diesfalls durch die Vorinstanz übernommen worden. Insbe- sondere der Lohn hätte ohne adäquate Gegenleistung seitens des RAV- Personalberaters in noch weit grösserer Höhe während fortdauernder Krankheit bezahlt werden müssen. Auch die direkten Folgekosten des Ur- teils des Luzernischen Verwaltungsgerichtes seien anrechenbar, da per- sonalrechtliche Verfahren letztlich zum üblichen Vollzugsaufwand gehör- ten. Der strengen Auslegung durch die Vorinstanz, wonach lediglich die Vollzugskosten anrechenbar seien, welche "unmittelbar im Zusammen- hang mit der Vollzugsaufgabenerfüllung des AVIG" stünden, dürfe nicht gefolgt werden. Ansonsten könnte beispielsweise im Krankheitsfalle keine Lohnfortzahlung mehr erfolgen, da Krankheit nicht normalerweise mit dem Vollzug in direktem Zusammenhang stünde. Ausserdem habe die Vorinstanz in der Vergangenheit mehrfach sämtliche Kosten, die im Zu- sammenhang mit personalrechtlichen Verfahren anfielen, entschädigt. Ei- ne plötzliche Praxisänderung sei geradezu treuwidrig. D. In ihrer Duplik vom 13. Januar 2012 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Anträgen und an den in der Vernehmlassung vom 17. November 2011 gemachten Ausführungen fest. Ergänzend führte sie aus, das vom Beschwerdeführer vorgetragene Argument, der Lohn hätte ohne adäqua- te Gegenleistung seitens des RAV-Personalberaters in noch weit grösse- rer Härte während fortdauernder Krankheit bezahlt werden müssen, hätte in rechtlicher Hinsicht keinen Einfluss auf die Frage der An- bzw. Nichtan- rechenbarkeit der im Streit liegenden Vollzugskosten. Das Gleiche gelte auch für die nicht anrechenbaren Weiterbildungskosten in Höhe von Fr. 6'000.00. Diese stünden nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Vollzugsaufgabenerfüllung des AVIG und könnten auch nicht als übli- cherweise anfallender Aufwand qualifiziert werden. Auch hier gehe es um

B-5466/2011 Seite 5 einen ausserordentlichen Aufwand, der als Folge der rechtswidrigen Ent- lassung des Personalberaters entstanden sei bzw. der aufgrund einer Saldovereinbarung zwischen dem wira Luzern und dem Personalberater ausgerichtet worden sei. Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

B-5466/2011 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf eine Be- schwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 1 mit weiteren Hinweisen). 1.2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügun- gen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechts- wirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 135 II 38 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Verfügung des Staatssekre- tariats für Wirtschaft SECO stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das SECO ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. f VGG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG. Eine Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdein- stanz für die Behandlung der Beschwerde vom 29. September 2011 zu- ständig. 1.3. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers lauten in casu wie folgt:

  1. Ziffer 2 der Verfügung des SECO vom 31. August 2011 sei teilweise aufzuhe- ben.
  2. Es sei festzustellen, dass der Betrag von CHF 41'278.75 betreffend ausseror- dentlicher Kosten (BK) anrechenbar ist. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist beschwerdeberechtigt, wer vor der Vor- instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind Fest- stellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, womit auch auf dieser Stufe das Vorhandensein eines schutzwürdigen Feststellungs- interesses Voraussetzung für das Eintreten ist (BVGE 2007/6 E. 1.3; Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 1.3; BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜL- LER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

B-5466/2011 Seite 7 das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, [hiernach: Kommentar VwVG], Art. 25 N. 22 f.). Der Beschwerdeführer hat am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Die Verfügung belastet ihn insofern, als die Vorinstanz in Ziffer 2 unter anderem befunden hat, der Betrag von Fr. 41'278.75 betreffend ausserordentliche Kosten gelte als nicht anre- chenbar. Er hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG an der Aufhebung der genannten Ziffer 2. Das zweite Begehren des Beschwerdeführers hat der Sache nach nicht eine eigentli- che Feststellung zum Gegenstand. Vielmehr begrenzt es das erste Be- gehren, indem es die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ausser Streit stellt. Darin werden über die strittigen ausserordentlichen Kosten hinaus diverse Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 17'236.35 nicht anerkannt. Durch die Kombination der Begehren des Beschwerdeführers wird damit im Ergebnis ein rechtsgestaltender Urteilsspruch anbegehrt (vgl. BEATRI- CE WEBER-DÜRLER, in: Kommentar VwVG, Art. 25 N. 5), womit die spezi- fischen Voraussetzungen für ein Feststellungsbegehren nicht weiter zu prüfen sind. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit rechtmässig vertreten ist (vgl. § 55 Bst. b und § 57 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 [KV LU, SRL 1], § 33 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Lu- zern über die Organisation von Regierung und Verwaltung [OG LU, SRL 20], Art. 85 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Luzern über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds [AVAHG, SRL 890] sowie § 1 der Verordnung des Kantons Luzern über die Arbeits- losenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds [AVAHV, SRL 890a]). 1.4. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift gemäss Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG sind gewahrt. Der Kostenvorschuss im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG wurde rechtzeitig ge- leistet und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 47 ff. VwVG sind erfüllt. Auf die Beschwerde vom 29. September 2011 ist damit einzutreten. 2. Mit Verfügung vom 31. August 2011 genehmigte die Vorinstanz die Jah- resrechnung und die Vollzugskostenjahresrechnung für das Rechnungs- jahr 2010 des Kantons Luzern. Nicht genehmigt wurden ausserordentli- che Vollzugs- bzw. Betriebskosten in Höhe von Fr. 41'278.75, welche dem

B-5466/2011 Seite 8 Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Beendigung eines Arbeitsver- hältnisses mit einem RAV-Personalberater entstanden sind. Streitig ist in casu, ob besagter Betrag unter den Begriff "anrechenbare Kosten" im Sinne von Art. 92 Abs. 7 AVIG fällt, womit er durch die Vorinstanz zu ver- güten wäre. 3. 3.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG finden die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung Anwendung, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Vorliegend kommt das ATSG indessen nicht zur Anwendung, da sein Anwendungs- bereich das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen beim Vollzug des AVIG nicht beschlägt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7918/2007 vom 1. April 2008 E. 1.2). 3.2. Der 5. Titel des AVIG über die Finanzierung unterscheidet zwischen der Beschaffung der Mittel für die Versicherung (Art. 90 – 91 AVIG) und der Entschädigung der Verwaltungskosten, welche den verschiedenen mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung betrauten Körper- schaften entstehen. Gemäss Art. 92 Abs. 7 AVIG vergütet der Ausgleichs- fonds den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durch- führung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufga- ben nach den Art. 83 Abs. 1 Bst. n bis AVIG und Art. 85 Abs. 1 Bst. d, e und g–k AVIG sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszent- ren (RAV) nach Art. 85b AVIG und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen) nach Art. 85c AVIG entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kos- ten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrü- ckung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g AVIG) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e AVIG) und der interinstitutionellen (Art. 85f AVIG) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das EVD kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Art. 85 Abs. 1 Bst. k AVIG verpflichtet die Kantone, nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Rechnung über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstellen, der RAV und der LAM-Stellen abzulegen.

B-5466/2011 Seite 9 3.3. Gestützt auf Art. 109 AVIG hat der Bundesrat die Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) erlassen. Art. 122a Abs. 1 AVIV regelt unter dem Titel "Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM- Stelle und der kantonalen Amtsstelle" die Anrechenbarkeit von Betriebs- und Investitionskosten. Nach dessen Abs. 2 kann das EVD eine Pau- schalentschädigung vorsehen oder für gewisse Aufwendungen Höchst- ansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von Kosten. Abs. 4 bestimmt, dass der Kanton der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendun- gen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget einreicht. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeit- punkt und die Form des Budgets. Sie erlässt nach der Prüfung des Bud- gets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid; s. Abs. 5). Gemäss Abs. 7 f. reicht der Kanton der Ausgleichsstelle bis spätestens Ende Januar eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein. Die Ausgleichsstelle prüft die Ab- rechnung nach den Vorgaben der Verordnung vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes (AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung, SR 837.023.3). 3.4. Gemäss Art. 1 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung werden den Kantonen nach Art. 92 Abs. 7 AVIG namentlich die Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Art. 85 Abs. 1 Bst. d, e und g–k AVIG (Bst. a) sowie diejenigen für den Betrieb der RAV nach Art. 85b AVIG (Bst. b) entschädigt. Die Entschädigung für die Vollzugsaufgaben nach Art. 1 bemisst sich anhand der anrechenbaren Betriebskosten und der anrechenbaren Investitionskosten; Einnahmen werden von der Ent- schädigung abgezogen (Art. 2 AVIG-Vollzugskostenentschädigungsver- ordnung). Art. 3 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung be- stimmt als Bezugsgrösse für die Berechnung der Vollzugskosten den Jah- resdurchschnitt der gemeldeten Stellensuchenden eines Kantons in der Bemessungsperiode. Die Entschädigung für die Betriebskosten ergibt sich aus der Multiplikation der Bezugsgrösse und einem Betriebskosten- ansatz. Entschädigt werden die effektiv angefallenen, anrechenbaren Be- triebskosten (Art. 4 Abs. 1 und 3 AVIG-Vollzugskostenentschädigungsver- ordnung). Über die aufgewendeten Mittel ist ordnungsgemäss Buch zu führen. Die Buchhaltung und die Abrechnung werden von der Ausgleichs- stelle auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Die Ausgleichsstelle kann diese Aufgabe einer externen Revisionsgesellschaft übertragen

B-5466/2011 Seite 10 (Art. 8 Abs. 1 und 2 AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung). Die Ausgleichsstelle kann Weisungen über die Anrechenbarkeit der Kosten erlassen (Art. 9 Bst. b AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6443/2010 vom 5. April 2011 insb. E. 3.3, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2011 vom 17. Juli 2011 insb. E. 3.3). 4. Wie oben (E. 3.2) ausgeführt, vergütet der Ausgleichsfonds gemäss Art. 92 Abs. 7 AVIG den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben anfallen. Der Begriff "anrechenbare Kosten" wird im Gesetz nicht definiert. Auch Art. 122a AVIV erläutert nicht, was unter "Betriebs- und Investitionskos- ten" gemäss Abs. 1 zu verstehen ist. Dasselbe trifft auf die AVIG- Vollzugskostenentschädigungsverordnung zu, welche lediglich die techni- schen Einzelheiten der Entschädigungsberechnung für die Betriebs- und Investitionskosten regelt. Gemäss Bundesgericht deutet der Umstand, dass das Gesetz von "anrechenbaren Kosten" spricht, darauf hin, dass nicht sämtliche irgendwie anfallenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der dem Kanton übertragenen Aufgaben übernommen werden. Vielmehr will der Gesetzgeber dadurch eine Beschränkung der Kosten erreichen. Zu erstatten ist demnach der übliche Vollzugsaufwand. Darunter muss das verstanden werden, was normalerweise beim Vollzug der übertragenen Aufgaben anfällt. Die Konkretisierung wird dem Rechts- anwender überlassen (vgl. BGE 133 V 587 E. 4.2). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist eine Beschränkung des Kostenbeitrages insbe- sondere gerechtfertigt aufgrund der Entstehungsgeschichte des Art. 92 Abs. 7 AVIG, mit Blick auf die Gleichbehandlung der Kantone als Bei- tragsempfänger sowie aus dem in Art. 122a Abs. 4 bis 8 AVIV zwingend vorgeschriebenen Verfahren zur Bestimmung der anrechenbaren Kosten (BGE 133 V 587 E. 4.3 ff.). 5. 5.1. Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis eines RAV- Personalberaters mit Verfügung der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wi- ra) vom 2. September 2008 aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit per 31. Dezember 2008 aufgelöst. Da die Schlichtungsverhandlungen schei- terten, gelangte der Personalberater an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Luzern, welches mit Urteil vom 21. Mai 2010 dessen Verwaltungsge- richtsbeschwerde guthiess und feststellte, dass die Beendigung des Ar- beitsverhältnisses rechtswidrig erfolgt war. Im Anschluss daran wurde

B-5466/2011 Seite 11 zwischen den Parteien eine aussergerichtliche Einigung erzielt, in deren Rahmen eine Schadenersatzzahlung zugunsten des RAV- Personalberaters in Höhe von Fr. 26'571.20 vereinbart wurde. Die Positi- on "Schadenersatz" umfasst die folgenden Beträge: Nettolohn Fr. 11'039.75 Arbeitnehmerbeiträge (ALV etc.) Fr. 1'051.90 Arbeitnehmerbeiträge (PK) Fr. 2'914.65 Anwaltskosten Fr. 3'611.80 Schadenszins Fr. 1'453.10 Bewerbungskosten Fr. 6'500.00 Total Fr. 26'571.20

Dem Kanton entstanden dadurch insgesamt gegenüber dem SECO als anrechenbar geltend gemachte Kosten in Höhe von Fr. 41'278.75. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Schadenersatz Fr. 26'571.20 Arbeitgeberbeiträge (ALV etc.) Fr. 1'219.40 Arbeitgeberbeiträge (PK) Fr. 4'988.15 Parteientschädigung Fr. 2'500.00 Ausbildungskosten Fr. 6'000.00 Total Fr. 41'278.75

Die Vorinstanz hat deren Vergütung insbesondere mit der Begründung verweigert, es handle sich um ausserordentliche Kosten, welche nicht beim üblichen Vollzug der dem Kanton übertragenen Aufgaben anfielen. Nur diejenigen Vollzugskosten würden übernommen, welche im unmittel- baren Zusammenhang mit der Vollzugsaufgabenerfüllung des Arbeitslo- senversicherungsgesetzes stünden und gleichzeitig als normalerweise, d.h. üblicherweise anfallender Aufwand qualifiziert werden könnten. Der

B-5466/2011 Seite 12 Beschwerdeführer geht hingegen davon aus, dass mangels gesetzlicher Definition des Begriffes "anrechenbare Kosten" sämtliche Kosten im Zu- sammenhang mit personalrechtlichen Fragen durch die Vorinstanz über- nommen werden müssten. Dazu gehörten klarerweise der Nettolohn, die Weiterbildungskosten sowie die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung etc. und an die Pensions- kasse in Höhe von insgesamt Fr. 27'213.85. Auch die direkten Folgekos- ten des Urteils des Luzernischen Verwaltungsgerichts – also die Partei- entschädigung, die Anwaltskosten, der Schadenszins und die Bewer- bungskosten im Total von Fr. 14'064.90 – seien im Zusammenhang mit Personal und gemäss den kantonalen Rechtsgrundlagen entstanden und deshalb anrechenbar. Schliesslich seien die ausserordentlichen Kosten entstanden, weil der Beschwerdeführer durch die Entlassung des RAV- Personalberaters versucht habe Kosten einzusparen. Eine Entlassung im öffentlichen Dienstrecht sei nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen möglich, entsprechend hoch sei das Risiko eines negativen Gerichtsent- scheids, wenn die Kündigung angefochten werde. Es könne nicht ange- hen, den Beschwerdeführer "in die Pflicht für die Qualität seiner Leistun- gen zu nehmen" und dann die Wahrnehmung dieser Verantwortung durch Nichtanrechnen von Kosten zu strafen. 5.2. Gestützt auf Art. 9 Bst. b der AVIV-Vollzugskostenentschädigungs- verordnung hat die Vorinstanz die Finanzweisung 01/2009 "Voranschlag Vollzugskostenentschädigung Kantone RAV/LAM/KAST", die Finanzwei- sung 01/2010 "Kontierungsrichtlinien Kantone RAV/LAM/KAST" sowie die Finanzweisung 02/2010 "Jahresabschluss 2010 Kantone (RAV/LAM/ KAST)" erlassen, welche allesamt Angaben zu den anrechenbaren Kos- ten enthalten. 5.2.1. In der Finanzweisung 1/2009 wird unter "Grundsätze" einleitend festgehalten: "Für Fragen der Anrechenbarkeit sind die bundesrechtlichen Vorschriften sowie die Vorgaben des SECO verbindlich. Aus dem gesetz- lichen Begriff der Anrechenbarkeit folgt, dass den Durchführungsstellen nicht alle, sondern nur die als anrechenbar erklärten Kosten vom Aus- gleichsfonds der ALV vergütet werden dürfen (Art. 92 Abs. 6 und 7 AVIG)." Es folgt unter "2. Kostenarten" eine Auflistung der als anrechen- bar geltenden Kosten, worunter beispielsweise Personalkosten, Raum- kosten und Mobiliarkosten fallen. Betreffend "Gehälter und Löhne" ver- langt die Vorinstanz, dass alle AHV-pflichtigen Bruttolöhne sowie andere AHV-pflichtigen Leistungen mit Lohncharakter angegeben werden, wel- che im Zusammenhang mit den dort aufgeführten Personalkategorien

B-5466/2011 Seite 13 entstehen. Personalberater werden dabei unter der Kategorie 50 ge- nannt. Es wird festgehalten, dass die Gehälter und Löhne anrechenbar sind, soweit sie die gültigen kantonalen Besoldungsregeln für die ent- sprechenden Funktionen nicht übersteigen. Ferner als anrechenbar wer- den unter "a2 Sozialleistungen" AHV/IV/EO/ALV-Arbeitgeberbeiträge, Krankentaggeld- und Unfallversicherungsbeiträge an Kollektivversiche- rungen, die anerkannten Familienzulagen, Beiträge für die berufliche Vor- sorge sowie andere nicht AHV-pflichtige Sozialzulagen, höchstens jedoch im Rahmen der vergleichbaren eidgenössischen oder kantonalen Rege- lungen, aufgezählt. Schliesslich gelten gemäss Erwägung 2h Aus- und Weiterbildungsmassnahmen für Mitarbeitende als anrechenbar . 5.2.2. Die Finanzweisung 1/2010 sowie die Finanzweisung 02/2010 wie- derholen die Ausführungen zur allgemeinen Anrechenbarkeit von Kosten (siehe S. 2 sowohl der Finanzweisung 1/2010 als auch der Finanzwei- sung 02/2010). Die Finanzweisung 1/2010 bestätigt zudem die Angaben der Finanzweisung 1/2009 zur Anrechenbarkeit von Gehälter und Lohnen (S. 21 Finanzweisung 1/2010) und von Sozialleistungen (S. 22 Finanz- weisung 1/2010). 5.3. Bei den durch die Vorinstanz erlassenen Weisungen handelt es sich dem Inhalt nach um Verwaltungsverordnungen, welche für die Durchfüh- rungsorgane verbindlich sind, indessen für Private – im Gegensatz zu Rechtsverordnungen – keine Rechte und Pflichten begründen. Ihre Hauptfunktion besteht darin, insbesondere im Ermessensbereich der Be- hörde eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis zu gewähr- leisten. Auch sind sie in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfah- rung einer Fachstelle. Als verwaltungsunabhängige Gerichtsinstanz ge- mäss Art. 2 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Verwaltungsverordnungen frei. Sofern Verwaltungsverordnungen aber eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, werden sie von den Gerichten bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (siehe BGE 133 V 257 E. 3.2 m.w.H.; BGE 132 V 200 E. 5.1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6443/2010 vom 5. April 2011 E. 5.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 123

B-5466/2011 Seite 14 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 14 Rz. 19 ff. und § 41 Rz. 11 ff.). 6. 6.1. Wie dargelegt ergibt sich aus Art. 92 Abs. 7 AVIG und Art. 1 AVIG- Vollzugskostenentschädigungsverordnung, dass der Gesetzgeber nur die mit der Tätigkeit und der Erfüllung der den Kassen vom Gesetz übertra- genen Aufgaben unmittelbar verbundenen Kosten entschädigen wollte. Diese Ansicht vertritt auch die Rechtsprechung, nach welcher nur der üb- liche Vollzugsaufwand, also nur die Kosten, welche normalerweise beim Vollzug der dem Kanton übertragenen Aufgaben anfällt, zu erstatten ist (vgl. E. 4 hiervor sowie BGE 133 V 587 E. 4.2). In Bezug auf die Anre- chenbarkeit des Betrages von Fr. 41'278.75 ist mit dem Beschwerdefüh- rer übereinzustimmen wenn er ausführt, die den Gesamtbetrag ausma- chenden unterschiedlichen Positionen müssten differenziert betrachtet werden (vgl. E. 2 der Replik vom 9. Dezember 2011). Die zu treffende Un- terscheidung ist indessen eine andere als die vom Beschwerdeführer vorgetragene: auf der einen Seite stehen die Kosten einer (hypothetisch angenommenen) Weiterbeschäftigung des RAV-Personalberaters. Diese umfassen die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung etc. und an die Pensionskasse sowie der Nettolohn (ausmachend Total Fr. 21'213.85). Eine zweite Gruppe umfasst die Kosten des Rechtsstreits betreffend die Entlassung des RAV- Mitarbeiters, welche sich aus Anwaltskosten, Parteientschädigung und Schadenszins zusammensetzen (Total Fr. 7'564.90). Von diesen beiden Kategorien zu unterscheiden sind schliesslich die Ausbildungskosten zum CAS Case Manager in Höhe von Fr. 6'000.00 sowie die Bewerbungskos- ten in Höhe von Fr. 6'500.00. 6.2. Zu den im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit betreffend die rechtswidrige Entlassung des RAV-Mitarbeiters angefallenen Kosten in Höhe von Fr. 7'564.90 führt der Beschwerdeführer aus, aus der Gesamt- heit der Weisungen der Vorinstanz gehe hervor, dass alle Kosten, welche im Zusammenhang mit Personal gemäss den kantonalen Rechtsgrundla- gen üblicherweise anfallen könnten, entschädigt würden. Mit der plötzli- chen Verweigerung der Vergütung setze sich die Vorinstanz in diametra- len Gegensatz zu ihrer eigenen Praxis in früheren Jahren, in denen mehr- fach sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit personalrechtlichen Verfahren anfielen, entschädigt worden seien. Die Vorinstanz vertritt hin- gegen die Auffassung, der im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit

B-5466/2011 Seite 15 betreffend die rechtswidrige Entlassung des RAV-Mitarbeiters angefallene Betrag könne nicht als Kosten angesehen werden, welche normalerweise beim Vollzug der dem Kanton übertragenen Aufgaben anfallen. Diese Auf- fassung verdient Zustimmung. Beim Betrag von Fr. 7'564.90 handelt es um einen ausserordentlichen Aufwand. Zwar versteht es sich von selbst, dass den Kantonen beim Vollzug des AVIG Personalkosten entstehen. Diesem Gedanken tragen auch die Weisungen Rechnung, indem sie Ge- hälter, Löhne, Sozialbeiträge etc. als anrechenbar qualifizieren (vgl. bei- spielsweise Bst. 2a der Finanzweisung 01/2009). Nicht als üblicher Ver- waltungsaufwand angesehen werden können indessen Kosten, die einem Kanton dadurch entstanden sind, dass ein nach kantonalem Personal- recht angestellter Mitarbeiter rechtswidrig entlassen wurde. Folglich ist der Beschwerdeführer auch nicht zu hören, wenn er in seiner Beschwer- de vom 29. September 2011 vorträgt, im Zusammenhang mit der Entlas- sung des RAV-Personalberaters seien die Verfahrensvorgaben eingehal- ten worden und der Prozess korrekt abgelaufen, und hieraus die Anre- chenbarkeit ableitet (Beschwerde, E. 3.1). Auch ist die Situation im vorlie- genden Fall entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht ver- gleichbar mit derjenigen, in der aufgrund von Krankheit eine Lohnfortzah- lung entsteht. Die vorliegend zur Beurteilung stehenden Kosten eines dienstrechtlichen Rechtsmittelverfahrens sind vielmehr denjenigen einer Administrativuntersuchung ähnlich, wie sie sachverhaltlich BGE 133 V 587 zugrunde gelegen hat. In diesem Sinne räumt denn auch der Be- schwerdeführer zumindest im Eventualstandpunkt ein, dass aufgrund dieses Entscheids der Schluss gezogen werden könne, dass die An- waltskosten und die Parteientschädigung nicht anzurechnen sind (Replik, S. 3). Es kann demnach nicht gesagt werden, die durch die rechtswidrige Entlassung entstandenen Kosten gehörten zum üblichen Vollzugsauf- wand. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn er zwar geltend macht, die Vorinstanz habe in der ange- fochtenen Verfügung ihre langjährige Praxis geändert, indessen dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Gegen eine Praxisänderung bei der Anrechnung von Kosten, die im Zusammenhang mit personal- rechtlichen Verfahren stehen, spricht zudem BGE 133 V 587 (vgl. insbe- sondere E. 5.2). Demnach ist die Beschwerde jedenfalls in Bezug auf die Anwaltskosten, die Parteientschädigung und den Schadenszins, ausma- chend Total Fr. 7'564.90, abzuweisen. 6.3. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren die Anrechenbarkeit der Kosten einer (hypothetisch angenommenen) Weiterbeschäftigung des RAV-Personalberaters geltend. Diese umfassen die Arbeitnehmer- bzw.

B-5466/2011 Seite 16 Arbeitgeberbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung etc. und an die Pensionskasse sowie der Nettolohn, ausmachend Total Fr. 21'213.85. Damit diese Kosten als anrechenbar gelten, müssten sie auch dann angefallen sein, wenn der RAV-Personalberater statt entlassen im Sinne des Gesetzes vom 26. Juni 2001 des Kantons Luzern über das öf- fentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz; SRL 051) an eine andere, ihm zumutbare Stelle, versetzt worden wäre. Zudem müssten diese Kosten in einem Bereich angefallen sein, der unmittelbar im Zu- sammenhang mit der Vollzugsaufgabenerfüllung des AVIG steht und in dem die Vollzugskosten zu Lasten des Ausgleichsfonds übernommen worden wären. 6.3.1. Gemäss § 21 Abs. 1 des Personalgesetzes wird bei dauernder Ar- beitsunfähigkeit eines Mitarbeiters das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine aufgelöst oder umgestaltet. Nach § 18 Bst. a des Personalgesetzes kann die zuständige Behörde das Arbeitsverhältnis insbesondere beenden bei Aufhebung der Stelle oder bei Anpassung der Stelle an geänderte organisatorische oder wirtschaftli- che Gegebenheiten und bei mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung an- derer angebotener sowie zumutbarer Arbeit. § 25 Abs. 2 des Personalge- setzes schreibt ebenfalls vor, dass einem Angestellten bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten ist. Dauernde Arbeitsunfähigkeit im Bereich der bisherigen Dienstpflichten muss demnach gemäss § 21 des Personalgesetzes nicht zwingend zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen. Das Gesetz selbst sieht als Alternative ausdrücklich die Möglichkeit der Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses vor. Dies ergibt sich folgerichtig aus der gebote- nen Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Konsequenterweise folgt daraus, dass vor jeder Entlassung die Frage einer Pensenreduktion oder aber einer alternativen Beschäftigung zu prüfen ist. Gegebenenfalls soll das bisherige Arbeitsverhältnis entsprechend umgewandelt werden. Dass solche Alternativen - ebenso wie in § 18 Bst. a oder § 25 Abs. 2 des Per- sonalgesetzes - nur im Rahmen verfügbarer Möglichkeiten anzubieten sind, liegt auf der Hand. Immerhin geht damit eine Verpflichtung des Ge- meinwesens einher, sich nach Massgabe des Machbaren um eine Wei- terbeschäftigung des oder der betroffenen Angestellten zu bemühen. Wo dies gangbar ist, hat die entsprechende Umwandlung des Arbeitsverhält- nisses Vorrang. Dabei kommt der Frage der Zumutbarkeit wesentliche Bedeutung zu, worauf allenfalls bereits bei der Fragestellung an den Ver- trauensarzt zu achten ist. Damit ergibt sich, dass die Beurteilung der Ar- beitsunfähigkeit im Rahmen von § 21 Abs. 1 des Personalgesetzes nicht

B-5466/2011 Seite 17 in allen Fällen zwingend dem bisherigen Tätigkeitsbereich verhaftet blei- ben muss. Wo sie diesbezüglich ausgewiesen ist (vgl. § 21 Abs. 2 des Personalgesetzes), soll sie vorab Anlass zu einer Umgestaltung geben. Erst wenn es an zumutbaren Möglichkeiten fehlt oder wenn Arbeitsfähig- keit auch in Bezug auf diese Alternative zu verneinen ist, soll das Arbeits- verhältnis aufgelöst werden (vgl. Urteil V 06 255_1 des Verwaltungsge- richts des Kantons Luzern vom 22. Juni 2007 E. 6a). 6.3.2. Nähme man im vorliegenden Fall an, dem betreffenden RAV- Personalberater wäre die Stelle nicht gekündigt, sondern eine andere, zumutbare Stelle angeboten worden, könnte man allenfalls davon ausge- hen, dass die im Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung angefalle- nen Kosten durch das SECO übernommen worden wären - vorausge- setzt, der Personalberater wäre weiterhin im entschädigungspflichtigen Bereich beschäftigt gewesen. Aus dem Personalrecht des Kantons Lu- zern ergibt sich indessen – wie in Erwägung 6.3.1 hiervor ausgeführt – gerade nicht, dass die Weiterbeschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbe- reich erfolgen muss. Vielmehr ist es durchaus möglich, dass ein Mitarbei- ter zwar weiterhin öffentlich-rechtlich angestellt ist, aber in einem völlig neuen Tätigkeitsbereich arbeitet. Es wäre demnach namentlich mit Blick auf die Ausbildung zum CAS Case Manager (vgl. E. 6.4 hiernach), welche den Absolventen dazu befähigen soll, sowohl im Sozial- als auch im Ge- sundheitswesen als Fallkoordinator zu arbeiten, genauso gut möglich gewesen, dass dem betreffenden Mitarbeiter eine Stelle in einem Bereich angeboten worden wäre, in dem die Vollzugskosten nicht zu Lasten des Ausgleichsfonds übernommen werden (siehe beispielsweise für das ent- sprechende Angebot der Fachhochschule St. Gallen, http://www.fhsg. ch/fhs.nsf/de/cas-case-management-kurzbeschrieb, zuletzt besucht am 25. Juli 2012). Soweit im Übrigen die Zumutbarkeit für den Betroffenen im vorliegenden Fall für eine Beschäftigung in einem anderen RAV gespro- chen hätte, wie dies mit Urteil V 09 59 des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Luzern vom 21. Mai 2010 (E. 7b in fine) angedeutet wird, spricht das mit Blick auf Treu und Glauben bzw. die Kohärenz des Verhaltens des Beschwerdeführers umso mehr für die Nichtanrechenbarkeit der in Rede stehenden Position. Denn es geht nicht an, dem betroffenen RAV- Mitarbeiter unter Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots keine An- stellung in einer grösseren RAV-Zweigstelle anzubieten, gleichzeitig aber gegenüber der Vorinstanz geltend zu machen, es sei in Bezug auf die Kostenrechnung so vorzugehen, wie wenn der betroffene RAV- Personalberater weiterhin für eine RAV-Zweigstelle tätig gewesen wäre. Demnach handelt es sich bei den Kosten einer hypothetisch angenom-

B-5466/2011 Seite 18 men Weiterbeschäftigung des RAV-Personalberaters um im Zusammen- hang mit einer ausserordentlichen Personalsituation angefallene Kosten (vgl. BGE 133 V 587 E. 5.2 sowie E. 4 hiervor). Angesichts des Gesagten ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitge- berbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung etc. und an die Pensionskasse sowie hinsichtlich des Nettolohns in Höhe von insgesamt Fr. 21'213.85 abzuweisen. 6.4. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es seien die Kosten für die Ausbildung zum Case Manager, ausmachend Fr. 6'000.00, als an- rechenbar zu qualifizieren. Zur Begründung führt er aus, diese seien ge- mäss klarer Vorschrift aller Finanzweisungen als anrechenbar anzuer- kennen. Die Vorinstanz ist indessen der Ansicht, beim Betrag von Fr. 6'000.00 handle es sich um einen ausserordentlichen Aufwand, da er im Zusammenhang mit der unrechtmässig erfolgten Auflösung des Ar- beitsverhältnisses stehe bzw. aufgrund einer Saldovereinbarung zwi- schen dem wira Luzern und dem betreffenden Personalberater ausgerich- tet worden sei. Für die Frage der Anrechenbarkeit ist – wie bereits unter E. 6.3 ausgeführt – massgebend, ob der Betrag von Fr. 6'000.00 eben- falls angefallen wäre, wenn das Verfahren betreffend die Entlassung des RAV-Mitarbeiters korrekt abgelaufen bzw. der Mitarbeiter weiterbeschäf- tigt worden wäre. Gemäss Erwägung 2h der Finanzweisung 01/2009 sind Aus- und Weiterbildungsmassnahmen für Mitarbeitende anrechenbar. Keine der anwendbaren Finanzweisungen enthält hingegen nähere An- gaben zur Frage, ob die Ausbildungskosten auch anrechenbar sind, wenn sie im Zusammenhang mit einer Stellenaufhebung anfallen. Die Vorin- stanz macht dazu im Ergebnis geltend, eine solche "Pauschalabgeltung" könne nicht berücksichtigt werden (Duplik, S. 2). Unbestritten ist, dass der in Frage stehende RAV-Sachbearbeiter den Lehrgang nach dem Wortlaut der Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2010 "erfolgreich abgeschlossen" hat (Beschwerdebeilage 13). Das spricht jedenfalls gegen eine verkappte Schadenersatzzahlung. Vielmehr verspricht die Ausbildung zum CAS Case Manager, welche den Absolven- ten dazu befähigen soll, sowohl im Sozial- als auch im Gesundheitswe- sen als Fallkoordinator zu arbeiten (vgl. E. 6.3.2 hiervor), auch für die Tä- tigkeit als RAV-Sachbearbeiter einen Mehrwert, indem sie einen ganzheit- licheren Blick auf das Profil der durch das RAV betreuten Personen be- günstigt. Ausserdem kann auch nicht geltend gemacht werden, die Kün- digung spreche gegen die Finanzierung der Ausbildung oder führe zur Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen, wenn die Arbeitgeberseite das Dienstverhältnis auflöst. Damit ist in den geltend gemachten Weiterbil-

B-5466/2011 Seite 19 dungskosten anrechenbarer Vollzugsaufwand zu sehen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. 6.5. Zu den Bewerbungskosten in Höhe von Fr. 6'500.00 macht der Be- schwerdeführer schliesslich geltend, diese wären in jedem Fall, also auch ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses, angefallen. Da sie anerkann- termassen anrechenbar seien, müsse die Vorinstanz sie vergüten. Die Vorinstanz trägt ihrerseits vor, sämtliche aufgrund der rechtswidrigen Ent- lassung entstandenen Folgekosten im Betrag von insgesamt Fr. 41'278.75 seien als nicht anrechenbare Verwaltungskosten zu qualifi- zieren, da sie nicht in unmittelbarer Erfüllung der Aufgaben gemäss dem AVIG verursacht worden seien. Tatsächlich kann im Hinblick auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 133 V 587 E. 5.2) nicht gesagt werden, es handle sich bei den Bewerbungskosten um Aufwand, der normalerweise beim Vollzug der übertragenen Aufgaben anfällt. Vielmehr ist der Betrag von Fr. 6'500.00 als ausserordentlicher Aufwand anzusehen, der infolge einer ausserordentlichen personellen Si- tuation angefallen ist. Folgerichtig macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, die Bewerbungskosten aus dienstrechtlicher Verpflichtung übernommen zu haben. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine Schadenersatzposition im Rahmen der gütlichen Einigung zwischen dem Kanton und dem in Frage stehenden RAV-Mitarbeiter. Aus diesen Grün- den ist die Beschwerde in Bezug auf die Anrechenbarkeit der Bewer- bungskosten in Höhe von Fr. 6'500.00 abzuweisen. 6.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gut- zuheissen ist, soweit die Anrechnung der Weiterbildungskosten in Höhe von Fr. 6'000.- in Frage steht. In Bezug auf die weiteren strittigen Kosten- positionen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keine Ver- fahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und un- terliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten aufer- legt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Kör- perschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

B-5466/2011 Seite 20 7.2. In casu handelt der Beschwerdeführer in eigenem Vermögensinte- resse, womit ihm nach Massgabe seines Unterliegens im Umfang von 6/7 Verfahrenkosten aufzuerlegen sind (vgl. Urteil C 263/06 vom 3. Septem- ber 2007 E. 8). Die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 4'000.00 festzuset- zen sind, sind demnach dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 3'400.00 teilweise aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 4'000.00 zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 600.00 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. 7.3. Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehör- den und, in der Regel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

B-5466/2011 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 29. September 2011 wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2011 wird teil- weise aufgehoben. Die nicht anrechenbaren ausserordentlichen Kosten werden auf Fr. 35'278.75 festgesetzt. Soweit weitergehend wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 3'400.00 dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.00 wird dem Be- schwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Ge- richtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Laura Melusine Baudenbacher

B-5466/2011 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 25. Juli 2012

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24.07.2012
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25.03.2026