B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 21.08.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (5A_1055/2017)
Abteilung II B-5449/2016
Urteil vom 21. November 2017 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
gegen
Z._______-Stiftung, c/o _______, vertreten durch Dr. Res Nyffenegger, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Generalsekretariat GS-EDI, Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Stiftungsaufsichtsbeschwerde betreffend Stiftungsratsentscheid über Haussanierung und organisatorische Mängel; Verfügung vom 9. August 2016.
B-5449/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 22. Oktober 2012 errichtete A._______ durch letztwillige Verfü- gung die «Z.-Stiftung». Sie wurde am 10. Juni 2013 ins Handels- register des Kantons Bern eingetragen. Die Stiftung hat folgenden Zweck: "Die Stiftung bezweckt die Förderung der musischen Kunst, namentlich der klassischen Musik, in der ganzen Schweiz. Sie soll Musikerinnen und Musiker, Musikstudentinnen und -studenten sowie Musikschaffende fördern und unter- stützen. In Ausnahmefällen unterstützt die Stiftung auch gemeinhin bedürftige Personen. Sie kann in den genannten Bereichen selber aktiv werden, indem sie beispielsweise Musikstudenten unterstützt (z.B. finanziell mittels Stipendien oder indem sie günstigen Wohnraum zur Verfügung stellt) oder durch Zuwen- dungen an andere Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck (z.B. inter- nationale Menuhin-Musik-Akademie in Gstaad). Die Stiftung hat gemeinnützi- gen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck." Zum Stiftungsvermögen gehört unter anderem die Liegenschaft _______ in . Mit dieser übernahm die Stiftung ein Mietverhältnis mit X., das A. 1989 begründet hatte. A.b Mit Verfügung vom 5. August 2014 übernahm die Eidgenössische Stif- tungsaufsicht (ESA; nachfolgend auch: Vorinstanz) die Aufsicht über die «Z.-Stiftung». B. B.a Am 24. März 2015 entschied der Stiftungsrat über die Sanierung der Liegenschaft _______ und die Kündigung der betroffenen Wohnungen. Die Stiftungsräte, die diesen Entscheid im Namen der Stiftung fällten, sind durch die Stifterin mit letztwilliger Verfügung vom 22. Oktober 2012 ernannt worden. B.b Die Mieterschaft der _______ wurde am 9. April 2015 von der Liegen- schaftsverwaltung schriftlich darüber informiert, dass sich die Eigentümer der Liegenschaft für deren umfassende Innensanierung entschieden hät- ten und es geplant sei, mit den Arbeiten im Mai 2016 zu beginnen. Die Sanierung habe Auswirkungen auf die bestehenden Mietverhältnisse. Die Mieterschaft wurde auf den 28. April 2015 zu einer Informationsveranstal- tung eingeladen. B.c Am 30. April 2015 kündigte die «Z.-Stiftung» schriftlich das Mietverhältnis mit X._______ per 31. Oktober 2015 wegen der angekün-
B-5449/2016 Seite 3 digten Liegenschaftssanierung, unter Beilage des am 29. April 2015 unter- zeichneten kantonalbernischen Formulars für die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen bei Miet- und Pachtverträgen. B.d Diese Kündigung wurde von X._______ mit Eingaben vom 20. und 25. Mai 2015 bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland angefochten. B.e Der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde vom 13. Oktober 2015, wonach das Mietverhältnis mit X._______ bis zum 31. Juli 2016 erstreckt werde, wurde von ihr verspätet abgelehnt. Die Schlichtungsbehörde stellte daher mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 fest, dass der Urteilsvorschlag rechtsgültig sei. C. C.a Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 baten X._______ und Y._______ als Direktbetroffene einer Wohnungskündigung an der _______ in _______ die Vorinstanz um eine rasche und umfassende Überprüfung der «Z.-Stiftung». C.b Mit E-Mail vom 27. Januar 2016 informierte die Vorinstanz Y. und X., dass ihr Schreiben vom 7. Januar 2016 als Anzeige zu qualifizieren sei. Die anzeigende Person habe keine Parteistellung und keine Parteirechte und es bestehe kein entscheidmässiger Erledigungsan- spruch. Dennoch würde sie ihnen ein Antwortschreiben über das Resultat der Abklärungen zugehen lassen. C.c Y. schrieb der Vorinstanz daraufhin mit E-Mail vom 30. Januar 2016, wie auch immer die Eingabe seitens der Vorinstanz qualifiziert werde, sähen sie sie als Beschwerde und nicht als Anzeige. C.d In ihrer E-Mail vom 15. April 2016 an Y._______ und X._______ sprach die Vorinstanz weiter von deren "Anzeige". C.e In ihrem Schreiben vom 22. Juni 2016 bezeichnete die Vorinstanz die Eingabe von Y._______ und X._______ vom 7. Januar 2016 erneut als Anzeige und gab ihnen bekannt, im Ergebnis keine Anhaltspunkte für rechtswidrige Entscheide des Stiftungsrats gefunden zu haben. Insofern seien keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angezeigt. Sie werde indes der Stiftung gegenüber gewisse Empfehlungen aussprechen.
B-5449/2016 Seite 4 D. Am 15. Juli 2016 teilten X._______ und Y._______ der Vorinstanz schrift- lich mit, sie hätten die Vorinstanz zu Beginn informiert, eine Beschwerde einzureichen. Diese sei von der Vorinstanz in eigener Regie und in Verken- nung wichtiger Sachverhalte als Anzeige statt als Beschwerde qualifiziert worden. Sie erwarteten als Beschwerdeführer stiftungsrechtlich ableitbare Antworten auf alle ihre Fragen im Sinne einer beschwerdefähigen Verfü- gung mit Rechtsmittelbelehrung. E. Am 9. August 2016 entschied die Vorinstanz, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Gebühren für diesen Entscheid wurden auf Fr. 1'200.– festgesetzt und den Gesuchstellern je zur Hälfte in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz begründete dies insbesondere damit, dass die Vorbringen von X._______ und Y._______ vorab das Sanierungsprojekt und die Woh- nungskündigungen beträfen. Der massgebliche Entscheid dazu sei bereits am 24. März 2015 gefällt und den betroffenen Mietern mit Schreiben vom 9. April 2015 mitgeteilt worden. Die Stiftungsräte, die diesen Entscheid ge- fällt hätten und für die gesamte Stiftungstätigkeit bis zum Zeitpunkt der Ein- gabe vom 7. Januar 2016 zuständig gewesen seien, seien durch die Stif- terin im Rahmen der letztwilligen Verfügung vom 22. Oktober 2012 ernannt worden. Diese Ereignisse lägen Monate bzw. Jahre vor der als Beschwer- de eingereichten Eingabe vom 7. Januar 2016. Die Eingabefrist für eine Beschwerde sei folglich nicht eingehalten worden. Bereits aus diesem Grund sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Keiner der Mieter und Mieterinnen habe sich zur Zeit der fraglichen Sanie- rungsbeschlüsse des Stiftungsrats vom März 2015 und der Informations- veranstaltung vom 28. April 2015 wegen möglicher Verletzung der Stif- tungsinteressen oder des Stiftungsrechts an die ESA gewandt. Auch nicht Y., der seit dem 16. August 2007 nicht mehr Mieter in der _______ sei. Vielmehr sei der Weg vor die Schlichtungsbehörde gewählt worden. Das manifestiere, dass es den Ansprechern, einschliesslich X., um den Erhalt der eigenen günstigen Mietverhältnisse gegangen sei, nicht um stiftungsrelevante Belange. Wenn nunmehr X._______ und Y._______ erst Monate später, nachdem die Intervention vor der erwähnten Schlich- tungsstelle gescheitert und keine missbräuchliche Kündigung festgestellt worden sei, bei der ESA aufsichtsrechtliches Einschreiten forderten, sei
B-5449/2016 Seite 5 dies eine zweckwidrige Rechtsausübung und missbräuchlich. Sie versuch- ten, mit dem Beschwerderecht unter dem Vorwand stiftungsrechtlich rele- vanter Missstände Eigeninteressen durchzusetzen, mindestens die Inte- ressen von X.. Auch aufgrund dieses Rechtsmissbrauchs sei ihnen das Beschwerderecht abzusprechen. F. Mit Beschwerde vom 7. September 2016 stellen X. und Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) folgende Rechtsbegehren:
B-5449/2016 Seite 6 Bern-Mittelland unter anderem entschieden, dass der Beschwerdeführe- rin 1 eine letzte Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Entscheids gesetzt werde, um ihre Wohnung inkl. Mansarde an der _______ zu räumen und unter Rückgabe der Schlüssel zu verlassen. J. Die Vorinstanz hat sich am 14. November 2016 vernehmen lassen. Sie er- sucht um Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss hätten die Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Vorinstanz bringt als ergänzende Begründung vor, dass die Beschwer- deführer, obwohl sie mindestens seit September 2015 Kenntnis davon ge- habt hätten oder hätten haben können, bei der Aufsicht ein Verfahren er- öffnen zu können, zugewartet hätten und gegen die behaupteten organisa- torischen Mängel sowie die strittigen Entscheide des Stiftungsrats zur Haussanierung und den Kündigungen erst am 7. Januar 2016 bei der Auf- sicht Einsprache erhoben hätten. Alle gerügten Ereignisse lägen weit vor der Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2016. Bei dieser Sach- lage fehle es den vorgebrachten Rügen in zeitlicher Hinsicht an ausrei- chender Nähe zum angefochtenen Gegenstand. Mit Blick auf die Rechts- sicherheit und Treu und Glauben scheine es angebracht, die 30tägige Be- schwerdefrist von Art. 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) analog anzuwenden und auf die Einga- ben der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2016 mit ergänzender Eingabe vom 15. Juli 2016 mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutre- ten und diese lediglich als Aufsichtsanzeige zu behandeln. Sie habe die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2016 als An- zeige entgegengenommen und die darin vorgebrachten Vorwürfe unter- sucht, jedoch kein rechtswidriges Verhalten der Stiftungsverantwortlichen feststellen können. K. Am 6. Dezember 2016 hat die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland das Polizeiinspektorat der Stadt Bern um Zwangsvollstre- ckung ihres Entscheids vom 1. November 2016 ersucht. L. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
B-5449/2016 Seite 7 Die Beschwerdegegnerin begründet dies unter anderem damit, dass Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage sei, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 7. Januar / 15. Juli 2016 hätte eintreten müssen bzw. ob die Eingabe vom 7. Januar 2016 von der Vorinstanz als Beschwerde und nicht als Anzeige hätte behandelt werden müssen. Erst nachdem die Beschwerdeführer im mietrechtlichen Verfahren keinen Erfolg gehabt hätten, hätten sie zum Mittel der Stiftungsaufsichtsbeschwerde ge- griffen. Die Beschwerdeführer hätten bereits im Mai 2015 darum gewusst, dass eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde geführt werden könne. Ihre unver- hohlene Drohung im Schreiben vom 20. Mai 2015, bei Nichteinlenken auf ihre Forderungen das EDI zu benachrichtigen, zeige, dass die Beschwer- deführer bestens über die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde im Bild gewesen seien. Sie hätten durchaus die Möglichkeit gehabt, die beanstan- deten Handlungen / Beschlüsse des Stiftungsrats bei der Aufsichtsbehörde zeitgerecht anzuzeigen bzw. Beschwerde zu führen und nicht erst acht Mo- nate später, im Januar 2016, nach gescheiterten zivilprozessualen Vorkeh- ren. Sie hätten umso mehr Anlass dazu gehabt, wenn zutreffe, dass sich der Vorwurf der Missbräuchlichkeit der Kündigungen von Anfang an auf stiftungsrechtliche Belange bezogen haben solle und dass sie erst durch die Kündigungen vom April 2015 auf die 'fragwürdige[n] Stiftungszweck- auslegungen und Handlungen durch die Stiftungsräte' aufmerksam ge- macht worden sein sollten. Den Beschwerdeführern sei bereits im April/Mai 2015 bekannt gewesen, dass sie die von ihnen beanstandeten Handlun- gen / Beschlüsse des Stiftungsrats – Gebäudesanierung und Wohnungs- kündigung – bei der Vorinstanz hätten anfechten können. Ihre erst Monate später und nach dem Misserfolg im mietrechtlichen Verfahren eingereichte Beschwerde vom 7. Januar 2016 sei verspätet. Beim beantragten Verfah- rensausgang seien die Verfahrenskosten unter Vorbehalt der unentgeltli- chen Rechtspflege von den Beschwerdeführern zu tragen und hätten diese der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen. M. Am 15. Februar 2017 hat die Beschwerdegegnerin eine detaillierte Kosten- note ihres Rechtsvertreters eingereicht. N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
B-5449/2016 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit sich diese auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat ihre rechtliche Grundlage im Privatrecht (vgl. Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Gleichwohl bilden die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über Stiftungen zum Eingreifen ermächtigen, materiell öffentliches Bundesrecht. Das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist damit vorwie- gend öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2; Urteile des BVGer B-565/2015, B-812/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 1.1 und B-3867/2007 vom 29. April 2008 E. 1.1). 1.2 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind unter anderem zulässig gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG), somit auch gegen Verfügungen der Vorinstanz, wel- che die Aufsicht über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stif- tungen ausübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern [OV-EDI], SR 172.212.1). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge- genstand bildet den Ausgangspunkt, den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bun- desverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid verfügte die Vorinstanz nicht über ein bei ihr gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Be- schwerdeführer reichten erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt – also nachträglich – ein entsprechendes Gesuch ein. Soweit sie um nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanz-
B-5449/2016 Seite 9 lichen Verfahren ersuchen, ist damit mangels eines vorinstanzlichen Ent- scheids auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2.3 Die Kostenauferlegung durch den vorinstanzlichen Entscheid über- haupt haben die Beschwerdeführer nicht angefochten. Sie beantragen le- diglich den Erlass der konkret auferlegten vorinstanzlichen Verfahrenskos- ten. Somit ist auch die Kostenauferlegung als solche nicht Gegenstand des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 3. 3.1 Anfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bildet der Nichteintretensentscheid vom 9. August 2016. Vorliegend ist unter an- derem die Eintretensfrage Streitgegenstand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetre- ten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprü- fen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (statt vieler: BGE 124 II 499 E. 1 und Urteil des BVGer A-514/2012 vom 27. August 2012 E. 1.2, je mit Hinweisen). 3.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Aus dieser Bestimmung haben Lehre und Rechtsprechung eine Stiftungsauf- sichtsbeschwerde mit Anspruch auf Eintreten und Einräumung von Partei- rechten abgeleitet. Als Rechtsmittel sui generis gründet sie in der Zivilge- setzgebung, weshalb die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts auf sie nicht direkt, sondern nur sinngemäss anwendbar sind (BGE 107 II 385 E. 3 und 4; Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1). Zu unterscheiden von der formellen Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist die Aufsichtsanzeige. Jedermann ist gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB jederzeit berechtigt, sie gegen Handlungen und Unterlassungen des Stiftungsrats an die Aufsichtsbehörde zu stellen. Die Aufsichtsanzeige ist kein förmliches
B-5449/2016 Seite 10 Rechtsmittel und vermittelt dem Anzeigesteller, im Unterschied zur Be- schwerde, keine Parteistellung und keine Möglichkeit, förmliche Rechtsmit- tel gegen negative Entscheide der Aufsichtsbehörde zu erheben. Die Auf- sichtsbehörde hat aber die Pflicht, den mitgeteilten Tatsachen nachzuge- hen und allfällige Massnahmen von Amtes wegen zu ergreifen (BGE 107 II 385 E. 3). 4.2 Als Prozessvoraussetzungen – auch Sachurteilsvoraussetzungen ge- nannt – werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde eine Beschwerde behandelt und mittels eines Sachent- scheids über die Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Rechtsbegehren materiell befindet (vgl. Urteil des BVGer A-514/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, S. 150). Zu den Prozessvo- raussetzungen gehört unter anderem die Einhaltung der Beschwerdefrist (vgl. Urteile des BVGer A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 3.2 und A- 53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1 und 2.6.2; OLIVER ZIBUNG, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Rz. 16 zu Art. 50 VwVG). 4.3 Obgleich das Stiftungsrecht keine Befristung der formellen Stiftungs- aufsichtsbeschwerde vorsieht, ergibt sich aus der Verpflichtung zu Rechts- sicherheit und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), welcher auch im öffentlichen Prozessrecht anzuwenden ist (vgl. HEINRICH HONSELL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, Art. 2 Rz. 4), eine zeitliche Begrenzung dieses Rechts auf den für Beschwerde- fristen üblichen Rahmen. 4.4 Wenn die Aufsichtsbehörde wegen Verspätung der Beschwerde nicht auf sie eintritt, muss sie sie als Anzeige behandeln. 5. 5.1 Im vorliegenden Fall wurde der massgebliche Entscheid des Stiftungs- rats betreffend die Sanierung der stadt_______ischen Liegenschaft _______ und die Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin 1 am 24. März 2015 gefällt (Sachverhalt Bst. B.a). Zumindest die Beschwerde- führerin 1 wusste seit dem Erhalt dieses Entscheids davon. Rund neun Monate später, mit Schreiben vom 7. Januar 2016, wandten sich die Be- schwerdeführer erstmals an die Vorinstanz. Darin forderten sie eine rasche und umfassende Überprüfung der Beschwerdegegnerin. Zudem boten sich die beiden Beschwerdeführer der Vorinstanz für weitere Informationen im
B-5449/2016 Seite 11 Zuge der Überprüfung an. Dass es sich bei diesem Schreiben um eine Be- schwerde handle, geht daraus nicht hervor. Der Beschwerdeführer 2 teilte der Vorinstanz erst am 30. Januar 2016 mit, dass sie diese Eingabe vom Januar 2016 als Beschwerde betrachteten. Ferner insistierten die Be- schwerdeführer in ihrem Schreiben vom 15. Juli 2016, der Vorinstanz von Beginn weg – also bereits am 7. Januar 2016 – eine Beschwerde einge- reicht zu haben. 5.2 Zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Stiftungsratsent- scheids, dem 9. April 2015, und der erstmaligen Bezeichnung einer Ein- gabe an die Vorinstanz als Beschwerde am 30. Januar 2016 sind rund 9.5 Monate vergangen. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2016 (Eingang am 8. Januar 2016), welche der Beschwerdeführer 2 in sei- nem E-Mail vom 30. Januar 2016 als Beschwerde bezeichnete, ist der schweizerischen Post übergeben worden. Deren Stempel kann den Akten allerdings nicht entnommen werden, so dass das Aufgabedatum unbe- kannt ist. Die Beschwerde wurde aber auf jeden Fall frühestens erst rund neun Monate nach der Kenntnisnahme des Stiftungsratsentscheids erstellt und der Post übergeben. Allgemein sind Beschwerdefristen bis zu dreissig Tagen üblich (vgl. beispielsweise Art. 50 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 2 VwVG; Art. 100 Abs. 1 bis 4 und Art. 101 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diesen Zeitraum haben die Beschwer- deführer bei Weitem überschritten. Sie haben somit ihre Stiftungsaufsichts- beschwerde eindeutig zu spät erhoben. 5.3 Eine gesetzliche oder behördlich angesetzte Frist kann aber wieder hergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschul- deterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und er kurze Zeit nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung stellt und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer A-2570/2013 vom 19. Juni 2013 S. 6-7). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung der Frist jedoch nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren, wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hät- ten handeln können. Eine unverschuldete Verhinderung wird angenom- men, wenn für das Versäumnis objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Rz. 12 zu Art. 24 VwVG).
B-5449/2016 Seite 12 5.4 Im vorliegenden Fall berufen sich die Beschwerdeführer, die im Zusam- menhang mit der Frage nach der fristgerechten Einreichung der Be- schwerde nachdrücklich darauf verweisen, juristische Laien zu sein (vgl. Beschwerde, S. 4), sinngemäss darauf, dass ihnen die Vorinstanz hätte Gelegenheit einräumen müssen, zur Befristung der Stiftungsaufsichtsbe- schwerde Stellung zu nehmen oder ihren diesbezüglichen Standpunkt zu präzisieren (vgl. Sachverhalt Bst. F). Sie hätten in Treu und Glauben die Grundsätze der Rechts- und Verkehrssicherheit eingehalten und im Rah- men ihrer zeitlichen und intellektuellen Möglichkeiten alles daran gesetzt, ein Beschwerdeverfahren in Gang zu bringen (Beschwerde, S. 4). Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln, insbesondere verfahrensrechtlicher Natur, bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann allerdings grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Irrtum durch eine behördliche Auskunft hervorge- rufen wurde oder wenn es einer Partei unmöglich war, sich entweder durch eigene Bemühungen über die Rechtslage zu informieren oder eine rechts- kundige Person beizuziehen (PATRICIA EGLI, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 24 VwVG mit Hinweisen). Das Vorliegen einer solchen Ausnahme geht in casu freilich nicht aus den Akten hervor. Den Beschwerdeführern ging es zunächst nicht um stiftungs- rechtliche Belange, sondern allein darum, für die Beschwerdeführerin 1 ei- nen weiteren Verbleib in ihrer Wohnung an der _______ zu erreichen. So waren sie vor der Einreichung ihrer Stiftungsaufsichtsbeschwerde bestrebt, die Wohnungskündigung vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland an- zufechten (vgl. Sachverhalt Bst. B.d-e hiervor). Erst als sie den diesbezüg- lichen Rechtsmittelweg nicht mehr weiter beschreiten konnten, da der Ur- teilsvorschlag der Schlichtungsbehörde vom 13. Oktober 2015 wegen ver- späteter Ablehnung Rechtsgültigkeit erlangt hatte (Sachverhalt Bst. B.e), versuchten die Beschwerdeführer, ihr Ziel der Aufhebung der Wohnungs- kündigung in einem Verfahren vor der Vorinstanz zu erreichen. Dieses lei- teten sie allerdings erst mehrere Monate nach dem Zeitpunkt der Rechts- gültigkeit des obgenannten Urteilsvorschlags ein. So ging es den Be- schwerdeführern in ihrem erstmaligen Schreiben vom 7. Januar 2016 an die Vorinstanz ausdrücklich darum, direkt Betroffene einer Kündigung einer Wohnung an der _______ zu sein (vgl. Sachverhalt Bst. C.a hiervor). In ihrer Beschwerde vom 7. September 2016 äussern sie, durch die Kündi- gung auf fragwürdige Auslegungen des Stiftungszwecks und Handlungen der Stiftungsräte aufmerksam geworden zu sein (S. 2). Eine Missbräuch- lichkeit der Kündigung im Sinne einer Stiftungszweckwidrigkeit habe an
B-5449/2016 Seite 13 der mietrechtlichen Schlichtungsverhandlung nicht verhandelt oder ent- schieden werden können (S. 6). Weiter legen die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2016 dar, insbesondere in ihrem eigenen Inte- resse als Bewohner einer von Frau A.________ direkt an sie vergebene kostengünstige Wohnung eine Untersuchung zu fordern. Die Ungewissheit im Zusammenhang mit ihrer Wohnung, gleichzeitig aber auch die Erkennt- nis, dass eine Stiftung, die ausdrücklich mit dem Namen von A._______ firmiert sei, offensichtlich und nachweislich Entscheidungen gegen den his- torischen und somit nach Treu und Glauben "vermutbaren" Willen von Frau A._______ getroffen habe, habe ihre Fokussierung auf ihre eigene Lebens- planung und berufliche Arbeit unnötig und unzumutbar in Mitleidenschaft gezogen (S. 1). Der Irrtum der Beschwerdeführer, dass sie mehrere Mo- nate nach der Rechtsgültigkeit des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbe- hörde stiftungsaufsichtsrechtlich gegen die Beschwerdegegnerin vorgehen könnten, um die Aufhebung der Wohnungskündigung zu erreichen, ist in- dessen nicht durch eine entsprechende behördliche Auskunft hervorgeru- fen worden. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den Akten – insbesondere dem vorinstanzlichen E-Mail vom 27. Januar 2016 nicht – noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers. Abgesehen davon wies die Vorinstanz die Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2016 darauf hin, dass (stiftungs)aufsichtsrechtliche Massnahmen nicht angezeigt seien. Von einer allfälligen Aufhebung der Kündigung ist in den vorinstanzlichen Schreiben nie die Rede. Überdies hätten sich die Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt des Erhalts der Wohnungskündigung vom 30. April 2015 selbst über die stiftungsaufsichtsrechtliche Rechtslage informieren oder an eine rechtskundige Person wenden können. Beides war den Beschwerde- führern trotz ihres juristischen Laientums nicht unmöglich. Dies zeigen ins- besondere ihre Eingaben im vorliegenden Verfahren, in welchem sie wie- derholt auf die Rechtsprechung verweisen. Damit ist in dieser Hinsicht kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist für eine Stiftungsaufsichtsbe- schwerde vorhanden. Vielmehr stellt sich die Frage, ob das stiftungsauf- sichtsrechtliche Vorgehen der Beschwerdeführer zur Aufhebung der Woh- nungskündigung mehrere Monate nach dem Zeitpunkt, in welchem der Ur- teilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Rechtsgültigkeit erlangt hatte, rechtsmissbräuchlich ist. Diese Frage kann im vorliegenden Fall freilich of- fen gelassen werden. 5.5 Denn ein anderer Grund, der allenfalls eine Fristwiederherstellung nach sich ziehen könnte, ist in casu nicht ersichtlich.
B-5449/2016 Seite 14 5.6 Demgemäss ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht auf die Stiftungsaufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer einge- treten. Folglich ist die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wegen ver- späteter Erhebung des Rechtsmittels im vorinstanzlichen Verfahren abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Eingaben vor der Vorinstanz anstrebten, die Wohnung der Beschwerde- führerin 1 in der Liegenschaft _______, deren Eigentümerin die Beschwer- degegnerin ist, zu günstigen Konditionen wie bis anhin behalten zu dürfen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Wohnungsrückgabe können die Beschwerdeführer dieses Ziel faktisch jedoch nicht mehr erreichen. Folg- lich wäre das vorliegende Verfahren insofern ohnehin als gegenstandslos geworden zu betrachten. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den unterliegenden Beschwerdeführern sind jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 7.2.1 Der anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wel- che den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 1 und 3 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– (Art. 10 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Par- teientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detail- lierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Wurde wie im vorlie- genden Fall eine Kostennote eingereicht, ist die Parteientschädigung zu- gunsten der Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Kostennote festzuset- zen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-5449/2016 Seite 15 7.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 15. Februar 2017 eine Kostennote vorgelegt und macht Kosten von insgesamt Fr. 4'960.45 gel- tend. 7.2.3 Der gemäss Kostennote geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– liegt im gemäss Art. 10 VGKE zugelassenen Rahmen. Bezüglich des geltend gemachten Arbeitsaufwands ('gebotener Zeitaufwand: 15 Stunden') geht aus der Kostennote allerdings nicht im Detail hervor, wie sich der Aufwand auf die einzelnen, darin aufgeführten Arbeiten verteilt. An den Detaillierungsgrad der Kostennote sind jedoch gewisse Anforderungen zu stellen, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand vollumfänglich notwendig und damit entschädigungsberechtigt ist. Daher soll aus der Kostennote nicht nur ersichtlich sein, welche Arbeiten durch- geführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzel- nen Arbeiten verteilt (Urteile des BVGer B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 5.3.4, B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 7 und B-4830/2011 vom 26. Juni 2013 E. 9.2.3; vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
B-5449/2016 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführer eine Par- teientschädigung von Fr. 3'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Versand: 22. November 2017