B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-543/2013
U r t e i l v o m 1 1 . J u l i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
X._______AG, vertreten durch lic. iur. Daniel Bitterli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.
B-543/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X.AG, mit Sitz in (...), bezweckt gemäss Handelsregisterein- trag die Herstellung von und den Handel mit Kunstoffprodukten aller Art. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Y. (nachfolgend: AWA; [...]) hat der X._______AG auf Voranmeldung hin die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen für deren Betriebsabteilung "Verpa- ckungs- und Baubereich 1" bzw. "Verpackungs- und Baubereich" vom 23. Januar 2009 bis zum 30. September 2010 sowie vom 19. März bis zum 18. Juni 2012 bewilligt. Am 22. August 2012 hat das Staatssekretari- at für Wirtschaft (SECO, nachfolgend: Vorinstanz) bei der X._______AG eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt und die beanspruchten Kurzar- beitsentschädigungen für die Monate Februar 2009 bis September 2010 sowie März bis Juni 2012 auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft. B. Mit Verfügung (...) vom 5. September 2012 hat die Vorinstanz der X.AG unrechtmässig geltend gemachte Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 82'847.35 aberkannt und diese mit den davon noch nicht ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate Mai und Juni 2012 von Fr. 30'284.30 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 52'563.05 sei innert 30 Tagen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Y. (nachfolgend: ALK) zurückzuerstatten. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die X._______AG für drei Mitarbeitende der nicht von der kantonalen Bewilligung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädi- gungen umfassten Abteilung "Administration/Büro/Verkauf" Ausfallstun- den in der von der Bewilligung umfassten Betriebsabteilung "Verpa- ckungs- und Baubereich 1" geltend gemacht habe (fehlende Bewilligung der Kurzarbeit). Zudem würden die betroffenen Arbeitsnehmer keine ge- nügende Arbeitszeitkontrolle führen (fehlende Kontrollierbarkeit der gel- tend gemachten Arbeitsausfälle). Daher seien die für diese Arbeitnehmer ausbezahlten Ausfallstunden abzuerkennen. C. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2012 hat die Vorinstanz die von der X._______AG dagegen erhobene Einsprache abgewiesen. Der Rückfor- derungsbetrag von Fr. 52'563.05 sei innert 30 Tagen zurückzuerstatten bzw. werde, soweit möglich, mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenkasse verrechnet.
B-543/2013 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 hat die X._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsge- richt erhoben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2012 sowie die Verfügung (...) vom 5. September 2012 seien vollumfäng- lich und ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerdeführerin seien die noch nicht ausbezahlten, gesetzlich geschuldeten Versicherungsleistungen für die Monate Mai und Juni 2012 in der Höhe von Fr. 30'284.30 unverzüglich auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die betroffenen Arbeitnehmer seien von der kantonalen Bewilligung umfasst gewesen und würden zudem eine genügende Arbeitszeitkontrolle aus- weisen. Darüber hinaus sei kein Revisionsgrund gegeben und eine Wie- dererwägung der erteilten Bewilligungen ebenfalls nicht zulässig. Über- dies sei ein entsprechender Rückforderungsanspruch bereits erloschen bzw. verwirkt. E. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2013 schliesst die Vorinstanz auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung (...) sowie der Ein- spracheentscheid seien zu bestätigen. Die wiedererwägungsweise erfolg- te Aberkennung (Rückforderung) der geltend gemachten Versicherungs- leistungen von Fr. 82'847.35 sei rechtens, d.h. eine Leistungszuspre- chung zweifellos unrichtig gewesen und ihre Berichtigung angesichts de- ren Höhe von der erheblicher Bedeutung. F. Mit Replik vom 21. Mai 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträ- gen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
B-543/2013 Seite 4 stimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der vorliegenden Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, da der angefochtene Entscheid eine Geldleistung zum Gegenstand habe und daher die aufschiebende Wir- kung nach Art. 55 Abs. 2 VwVG nicht entzogen werden könne. Die noch nicht ausbezahlten, gesetzlich geschuldeten Versicherungsleistungen für die Monate Mai und Juni 2012 von Fr. 30'284.30 seien deshalb unverzüg- lich auszurichten. Die Vorinstanz legt dar, sie habe einer allfälligen Einsprache bzw. Be- schwerde gegen die Rückforderung die aufschiebende Wirkung teilweise entzogen, indem sie Fr. 82'847.35 als unrechtmässig bezogene Leistun- gen aberkannt und gleichzeitig mit noch nicht ausbezahlten ebenfalls ab- erkannten Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate Mai und Juni 2012 im Umfang von Fr. 30'284.30 verrechnet habe. So könne sichergestellt werden, dass noch nicht ausbezahlte, jedoch aberkannte Kurzarbeitsent- schädigungen nicht mehr ausgerichtet werden müssten, d.h. mit der Rückforderung verrechnet werden könnten. Die besondere Interessenla- ge in der Arbeitslosenversicherung, insbesondere das öffentliche Interes- se der Versichertengemeinschaft, rechtfertige dieses Vorgehen. Der teil- weise Entzug der Vollstreckungshemmung beziehe sich ausschliesslich auf die Verrechnung mit noch ausstehenden Leistungen; von einer wei- tergehenden Vollstreckung der Rückforderungsverfügung vor Eintritt der Rechtskraft werde stets abgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe überdies den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung nie in Frage gestellt.
B-543/2013 Seite 5 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerde nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig ist. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wo- bei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand be- grenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Streitgegenstand bildet vorliegend der von der Vorinstanz verfügte Rückforderungsbetrag von Fr. 82'847.35. Da es sich bei dem zu verrechnenden Betrag von Fr. 30'284.30 um ebenfalls mit dem angefochtenen Entscheid aberkannte Kurzarbeitsentschädigungen handelt, liegt die Frage der Verrechnung während laufendem Beschwer- deverfahren gleichermassen innerhalb des Streitgegenstands. 2.2 AVIG und ATSG enthalten für die Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht keine Regelung über die aufschiebenden Wirkung (vgl. da- gegen Art. 100 Abs. 4 AVIG für Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen nach den Art. 15 und 30 AVIG). Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die Möglichkeit zum Entzug der aufschiebenden Wirkung im Bereich der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung, in Ab- weichung von Art. 55 Abs. 2 VwVG, dennoch besteht: Art. 97 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVG, SR 831.10), wonach die Ausgleichskasse in ih- ren Verfügungen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen kann, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist, ist nach der Rechtsprechung analog auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar (BGE 124 V 82 E. 3b; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 55 N. 89; XA- VER BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmit- tel im öffentlichen Recht, Zürich 2006, Rz. 435 m.H.; nach Ansicht von UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 25, Rz. 10, be- zieht sich die Möglichkeit, auch bei Verfügungen, die auf eine Geldleis- tung gerichtet sind, die aufschiebende Wirkung zu entziehen, allerdings nicht auch auf die Rückerstattung einer Leistung). 2.3 Somit ist zu prüfen, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch faktisch erfolgen kann: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung nicht ausdrücklich entzogen; es findet sich weder in den Erwägungen noch im Dispositiv oder der Rechtsmittelbeleh- rung ein Hinweis darauf. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zutreffend geltend, der Entzug der aufschiebenden Wirkung könne sich nicht stillschweigend oder sinngemäss ergeben. Nach der Rechtspre- chung muss der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die verfügen- de Behörde ausdrücklich angeordnet werden, wenn sich die aufschie-
B-543/2013 Seite 6 bende Wirkung entfalten soll (BGE 109 V 229 E. 2a betreffend eine Ver- fügung der SUVA; SEILER, a.a.O., Art. 55 N. 121). Dies ergibt sich bereits aus Gründen der Rechtssicherheit. 2.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt folglich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG; vgl. ERWIN MU- RER/HANS-ULRICH STAUFFER [HRSG.], Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, S. 341), mithin in Bezug auf den gesamten Betrag der verfügten und strittigen Rückforderung von Fr. 82'847.35. Die Rück- forderung, d.h. die Forderung des Verrechnenden, ist damit noch nicht fällig (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 801). Gleiches gilt für die davon noch nicht ausbezahlten und mit dem angefochtenen Ent- scheid aberkannten Versicherungsleistungen für die Monate Mai und Ju- ni 2012 in der Höhe von Fr. 30'284.30. Daher ist eine Verrechnung wäh- rend laufendem Beschwerdeverfahren mit noch nicht ausbezahlten, im angefochtenen Entscheid aberkannten und damit strittigen Leistungen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die gesamte Rückforderung nicht möglich (vgl. Art. 54 Abs. 1 ATSG e contrario), auch wenn eine Ver- rechnung gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG, wonach Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern anderer Sozial- versicherungseinrichtungen verrechnet werden können, grundsätzlich möglich ist. 2.5 Der Antrag der Beschwerdeführerin um sofortige Ausrichtung noch nicht ausbezahlter und ebenfalls durch den angefochtenen Entscheid ab- erkannter Versicherungsleistungen für die Monate Mai und Juni 2012 von Fr. 30'284.30 ist dennoch abzuweisen, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sich auf den gesamten Betrag der vorliegend strittigen Rück- forderung bezieht und somit auch in diesem Umfang gilt. Die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht endet je- doch durch den vorliegenden Entscheid in der Sache. 3. Strittig und vorliegend zu beurteilen ist die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz verfügten Rückforderungsanspruchs, bestehend aus bereits an die Beschwerdeführerin ausbezahlten (Fr. 52'563.05) und noch nicht ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen (Fr. 30'284.30), in der Höhe
B-543/2013 Seite 7 von insgesamt Fr. 82'847.35 für den Zeitraum Februar 2009 bis Septem- ber 2010 sowie März bis Juni 2012. 3.1 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsent- schädigung geltend zu machen, so muss er dies gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden; kürzere Voranmeldefristen nach Art. 58 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) sind vorbehalten. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (sechs Monate ge- mäss Art. 36 Abs. 1 Satz 3 AVIG in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung). 3.1.1 In der Voranmeldung sind die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer, das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit sowie die Kasse, bei wel- cher der Anspruch geltend gemacht wird, anzugeben (Art. 36 Abs. 2 AVIG). Die Notwendigkeit der Kurzarbeit ist zu begründen und anhand der nach Art. 59 AVIV einzureichenden Unterlagen glaubhaft zu machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Bst. a AVIG erfüllt sind; die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeit- geber ein Organigramm des Gesamtbetriebs vorlegen (Art. 52 Abs. 2 AVIV). Falls die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvo- raussetzungen für nicht erfüllt hält, erhebt sie mittels Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Auch wenn kein Einspruch erhoben wird, hat der Entscheid in Form einer Ver- fügung zu erfolgen (KS KAE [zit. in E. 3.3] Rz. G17). 3.1.2 Den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer muss der Ar- beitgeber innert dreier Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Kasse überprüft die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG und klärt nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG ab, ob der Arbeitsausfall mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet wer- den (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und liegt kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vor, so vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsent- schädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG).
B-543/2013 Seite 8 3.2 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht er- reicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Ar- beitsverhältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorü- bergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Ar- beitsplätze erhalten werden können. Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden aus- macht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 32 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 52 AVIV ist eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die einer eigenen innerbetrieblich selb- ständigen Leitung untersteht oder Leistungen erbringt, die auch von selb- ständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten. 3.3 Die vom SECO zur Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen erlassenen Kreisschreiben über die Kurzarbeitsentschädigung (Ausgabe Januar 2005, nachfolgend: KS KAE) und über Rückforderung, Verrech- nung, Erlass und Inkasso (Ausgabe April 2008, nachfolgend: KS RVEI, beide abrufbar unter http://www.treffpunkt-arbeit.ch > Publikationen > Kreisschreiben/AVIG-Praxis, besucht am 25. Juni 2013), sind Verwal- tungsverordnungen, die als Erlass einer Fachbehörde grundsätzlich ge- eignet sind, für eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis zu sorgen. Diese sind daher jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Be- stimmungen des AVIG und der AVIV zulassen (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-5058/2011 vom 24. April 2012 E. 2.6; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen allgemein BGE 133 V 346 E. 5.4.2, BGE 132 V 200 E. 5.1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 737/2008 vom 31. August 2009 E. 3.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM- MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 41 Rz. 11 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 123 ff.) 4. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, für ihre Mitarbeitenden A., B. und C._______ sei Kurzarbeit bewilligt gewesen.
B-543/2013 Seite 9 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Einzelnen vor, die betroffenen Mit- arbeitenden seien neben den in der Produktion tätigen Personen in den Voranmeldungen aufgeführt, wobei aus dem Organigramm ersichtlich gewesen sei, in welchem Bereich des Unternehmens sie angestellt seien. Die kantonale Amtsstelle habe es unterlassen, das eingereichte Organi- gramm unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Die betroffenen Mitarbeitenden seien somit von den Bewilligungen umfasst gewesen. 4.2 Die Vorinstanz legt dar, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich für die Betriebsabteilung "Verpackungs- und Baubereich 1" Kurzarbeit vorangemeldet habe. Dies sei nach schriftlicher Rückfrage des AWA von der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Somit hätten für A._______ (Sekretärin), B._______ und C._______ (Aussendienstmitarbeiter) keine Voranmeldungen für Kurzarbeit vorgelegen und es sei demnach für sie keine Kurzarbeit bewilligt worden. Der Direktor der Beschwerdeführerin habe dies anlässlich der Arbeitgeberkontrolle unterschriftlich bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe dennoch wider besseres Wissen Kurzar- beitsentschädigungen bei der ALK für diese Mitarbeitenden geltend ge- macht. Das AWA bzw. die ALK hätten sich darauf verlassen dürfen und müssen, dass sich die vorangemeldete Kurzarbeit für die beantragte Be- triebsabteilung ausschliesslich auf Personen beziehe, die effektiv dort ar- beiteten, und sie hätten nicht eine davon abweichende Willenshaltung der Beschwerdeführerin erkennen müssen. Würde man der Betrachtungs- weise der Beschwerdeführerin folgen, wären Rückforderungen von un- rechtmässigen Leistungsbezügen nach erfolgten Arbeitgeberkontrollen kaum mehr möglich. Die Betriebe müssten für die Voranmeldung nur Be- triebsorganigramme ohne Namenslisten beilegen. Wenn die Beschwerde- führerin nun für den Zeitraum vom 19. März 2013 bis zum 18. Juni 2013 Kurzarbeit wiederum bloss für die Betriebsabteilung "Verpackungs- und Baubereich 1" vorangemeldet habe, bestätige dies, dass sie nach wie vor keine Kurzarbeit für die genannten drei Mitarbeitenden geltend machen wolle. 4.3 Kurzarbeit kann statt für einen ganzen Betrieb auch für eine Betriebs- abteilung angemeldet werden (Art. 32 Abs. 4 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AVIG, vgl. E. 3.2). Diese wird somit dort, wo das Gesetz an den Begriff des Be- triebs anknüpft, als Bezugsgrösse angenommen, so dass sich die zu er- füllenden Voraussetzungen (insb. der Mindestausfall von 10 % der Ar- beitsstunden) auf diesen Betriebsteil und nicht auf den gesamten Betrieb beziehen.
B-543/2013 Seite 10 4.3.1 Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber ein Organigramm des Gesamtbetriebes vorlegen (Art. 52 Abs. 2 AVIV; anstelle eines Organigramms kann auch eine ande- re Beschreibung der Betriebsabteilung zugelassen werden, vgl. die vom SECO herausgegebene "Information für Arbeitgeber und Arbeitgeberin- nen" betreffend Kurzarbeitsentschädigung, Ziff. 9, nachfolgend: Informa- tionsbroschüre KAE, abrufbar unter http://www.treffpunkt-arbeit.ch > Pub- likationen > Broschüren, besucht am 25. Juni 2013). Für welche Organi- sationseinheit Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden kann, ist somit eine betriebsbezogene Anspruchsvoraussetzung (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen AVI 2010/9 vom 17. November 2010 E. 2.3), deren Beurteilung abschliessend in die Zuständigkeit der kanto- nalen Amtsstelle fällt (KS KAE Rz. G16). Davon zu unterscheiden sind Berechnungselemente, die zwar den Betrieb als Bezugsgrösse haben und den Anspruch beeinflussen, jedoch von der Arbeitslosenkasse zu überprüfen sind (z.B. das Erfordernis des Arbeitsausfalls von mindestens 10 % i.S.v. Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG, vgl. Art. 39 Abs. 1 AVIG). In diesem Zusammenhang hat die Arbeitslosenkasse jene Organisationseinheit (Be- trieb oder Betriebsabteilung) als Ausgangspunkt ihrer Berechnung des Mindestarbeitsausfalls zu nehmen, für welche die kantonale Amtsstelle i.S.v. Art. 36 AVIG die Überprüfung vorgenommen und die Bewilligung von Kurzarbeit erteilt hat. 4.3.2 Das AWA hat anlässlich der erstmaligen Voranmeldung von Kurzar- beit durch die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2009 um weitere Anga- ben und Unterlagen nachgesucht. Die Beschwerdeführerin wurde aufge- fordert, ein "Betriebsorganigramm mit den einzelnen Betriebsabteilungen und den Angaben über die entsprechend in den einzelnen Betriebsteilen beschäftigten Mitarbeitenden" einzureichen, und gleichzeitig darauf hin- gewiesen, dass nach damaliger Auffassung des AWA die Voraussetzun- gen von Art. 52 AVIV (mit Bezug auf die vorangemeldete Betriebsabtei- lung) nicht erfüllt seien. Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 hat die Be- schwerdeführerin das Organigramm eingereicht und ausgeführt, dass Kurzarbeit für die Betriebsabteilung "Produktion von Formteilen" mit 20 Beschäftigten beantragt werde; die Administration sowie die Betriebs- abteilung "Z.AG" seien nicht betroffen. Gemäss Organigramm gliedert sich das Unternehmen der Beschwerdeführerin in drei Betriebs- abteilungen: Administration, Projektmanagement, Verkauf, unter der Lei- tung von B. und A.; Produktion und Verarbeitung von EPS-Formteilen, unter der Leitung von D. und E._______ (ab März 2012 nur D._______); Z._______AG, (...), unter der Leitung von
B-543/2013 Seite 11 F._______ (ab März 2012 nicht mehr als Betriebsabteilung aufgeführt). Anlässlich der von der Vorinstanz durchgeführten Arbeitgeberkontrolle hat die zuständige Inspektorin des SECO auf den Prüfungsformular u.a. fest- gehalten, dass A., B. und C._______ in der Administra- tion/Büro/Verkauf tätig seien, was durch den Direktor der Beschwerdefüh- rerin unterschriftlich bestätigt worden ist. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zwar geltend, diese Unterschrift sei nicht bindend, begrün- det dies aber nicht weiter. 4.3.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Betriebs- abteilung "Verpackungs- und Baubereich 1" bzw. "Verpackungs- und Baubereich" mit jeweils 20 (Voranmeldungen vom 13. Januar, 17. April und 22. September 2009), 18 (Voranmeldung vom 26. Februar 2010) bzw. 17 (Voranmeldung vom 7. März 2012) von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen vorangemel- det hat. Für die beiden übrigen gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Organigramm bestehenden Betriebsabteilungen "Z.AG" und "Administration, Projektmanagement, Verkauf" ist keine Kurzarbeit angemeldet worden. Demgegenüber waren A. und B._______ stets auf dem Formular "Zustimmung zur Kurzarbeit", welches dem AWA jeweils einzureichen ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. d AVIG), aufgeführt – C._______ nur auf demjenigen der Voranmeldung vom 22. September 2009 – und erklärten sich mit der Anordnung von Kurzarbeit einverstanden. 4.3.4 Somit hat die zuständige kantonale Amtsstelle, das AWA, Kurzarbeit abschliessend nur für die von der Beschwerdeführerin vorangemeldete Betriebsabteilung "Verpackungs- und Baubereich 1" bzw. "Verpackungs- und Baubereich" bewilligt (vgl. die entsprechenden Verfügungen vom 11. Februar, 23. April und 28. September 2009, 15. März 2010 und 8. März 2012). Diese Betriebsabteilung hat demnach die gesetzlichen Vo- raussetzungen an eine Betriebsabteilung, die einem Betrieb gleichgestellt werden kann, und anlässlich jeder Voranmeldung vom AWA überprüft worden ist, jeweils erfüllt (vgl. E. 3.2 sowie KS KAE Rz. C29 ff.). Dies wird denn auch weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdeführerin bestritten. Die entsprechenden Verfügungen sind jeweils in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus war das AWA, entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin, nicht gehalten, die Unterschriften auf dem Formular "Zustimmung zur Kurzarbeit" mit dem von der Beschwerdeführerin einge- reichten Organigramm abzugleichen, was angesichts der Tatsache, dass das Organigramm mit Ausnahme vom jeweiligen Abteilungsleiter keine
B-543/2013 Seite 12 Namen enthält (und auch nicht enthalten muss), ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Die Abklärung der Anspruchsberechtigung durch das AWA (Art. 36 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. b AVIG) beinhaltet nicht eine Überprü- fung der Zugehörigkeit von einzelnen Mitarbeitenden zu einer Betriebsab- teilung. Die kantonalen Amtsstellen prüfen, ob die Anspruchsvorausset- zungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurz- arbeit begründet ist (vgl. KS KAE Rz. G16, worin die zu prüfenden Vo- raussetzungen aufgezählt sind; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversi- cherung, in: Ulrich Meyer/Heinrich Koller/Georg Müller/Thierry Tanquerel/ Ulrich Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2332). Vorliegend hatte das AWA, anhand der betrieblichen Strukturen, zu prü- fen, ob die vorangemeldete Betriebsabteilung die Voraussetzungen nach Art. 52 Abs. 1 AVIV erfüllte, d.h. ob diese den gesetzlichen Voraussetzun- gen entsprach. Insofern hat es das AWA nicht unterlassen, das einge- reichte Organigramm unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Anforderun- gen zu prüfen. Die Verfügungen der kantonalen Amtsstellen beziehen sich überdies stets nur auf einen Teil der Anspruchsvoraussetzungen und enthalten einen entsprechenden Vorbehalt zugunsten der Anspruchsvor- aussetzungen nach den Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 1 Bst. b AVIG, die als- dann von der Kasse, anlässlich der (allfälligen) Auszahlung, zu prüfen sind (vgl. Art. 39 Abs. 1 AVIG). 4.3.5 Die Beschwerdeführerin durfte daher aus den jeweiligen Verfügun- gen des AWA nicht ableiten, dass für die nach Organigramm in einer an- deren Organisationseinheit tätigen Mitarbeitenden A., B. und C._______ jeweils Kurzarbeit bewilligt worden war. Vielmehr war die Beschwerdeführerin gehalten, insbesondere nach der Rückfrage des AWA vom 30. Januar 2009 und aufgrund des Hinweises, dass die Vo- raussetzungen an eine Betriebsabteilung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinn voraussichtlich nicht erfüllt seien, die Informationsbro- schüre KAE, die ihr in Erfüllung der allgemeinen Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG abgegeben worden war (Urteil des Bundesgerichts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 3.4), mit der gebotenen Sorgfalt zu le- sen und bei Zweifeln mit konkreten Fragen an die zuständige Stelle zu gelangen. Daraus ergibt sich, dass für jede Betriebsabteilung gesondert ein Voranmeldeformular auszufüllen war (Informationsbroschüre KAE, Ziff. 10). Verzichtet ein Gesuchsteller darauf, trägt er die damit verbunde- nen Nachteile (Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2012 vom 11. Juni 2012 E. 3.4; vgl. auch MURER/STAUFFER [HRSG.], a.a.O., S. 229). Es stand der Beschwerdeführerin offen, auch für die Abteilung "Adminis-
B-543/2013 Seite 13 tration, Projektmanagement, Verkauf" Kurzarbeit voranzumelden. Das AWA hätte sodann geprüft, ob die geltend gemachte Abteilung die Vo- raussetzungen nach Art. 52 Abs. 1 AVIV erfüllte bzw. ob es sich um eine sog. Restabteilung im Sinne des KS KAE handelte (KS KAE Rz. C35). Zudem hatte die Beschwerdeführerin während der zweijährigen Frist (vgl. Art. 35 Abs. 1 AVIG) stets die Möglichkeit, eine Veränderung in der Be- triebsstruktur zu melden (Informationsbroschüre KAE, Ziff. 9) bzw. das AWA über kurzfristige Änderungen zu informieren. Dass nun in der erneu- ten Voranmeldung vom 7. März 2013 Kurzarbeit lediglich für die Betriebs- abteilung "Verpackungs- und Baubereich 1" vorangemeldet wird, ist als Hinweis darauf zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin auch früher keine Kurzarbeit für die genannten drei Mitarbeitenden geltend machen wollte. 4.4 Somit ist auf die Rügen zur Auslegung des Begriffs der Betriebsabtei- lung, zur Frage, ob sich eine Unterbeschäftigung in der Produktion we- sentlich auf die Administration auswirke, und zur behaupteten Unrecht- mässigkeit des Kreisschreibens nicht einzugehen, da es vorliegend nicht um die Frage geht, ob die betroffenen drei Mitarbeitenden einer eigenen Betriebsabteilung zuzuordnen sind, sondern ob für sie unter dem Titel der kantonalen Bewilligungen von Kurzarbeit für die Betriebsabteilung "Ver- packungs- und Baubereich" bzw. "Verpackungs- und Baubereich 1" je- weils Bewilligungen für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen erteilt worden sind. Die Beschwerdeführerin war somit nicht berechtigt, für A., B. und C._______ Kurzarbeitsentschädigungen bei der ALK für den Zeitraum von Februar 2009 bis September 2010 sowie von März bis Juni 2012 geltend zu machen bzw. sich auszahlen zu las- sen. 4.5 Angesichts dieses Ergebnisses kann die Prüfung, ob die für die be- troffenen drei Mitarbeitenden geltend gemachten Arbeitsausfälle mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Zeiterfassung ausreichend kontrollierbar bzw. bestimmbar sind, unterbleiben. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich gestellten Beweisanträge auf Parteibefragungen werden damit hinfällig. 4.6 Überdies beruft sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Höhe des Rückforderungsbe- trags wird weiter nicht gerügt.
B-543/2013 Seite 14 5. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe die ausgerichte- ten Kurzarbeitsentschädigungen zu Unrecht zurück gefordert. Ein Revisi- onstatbestand sei offensichtlich nicht gegeben. Zudem seien die Voraus- setzungen für eine Wiedererwägung der fraglichen Bewilligungen nicht gegeben. 5.1 Die vom SECO geführte Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversiche- rung (Art. 83 Abs. 3 AVIG) prüft die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädi- gungen stichprobenweise bei den Arbeitgebern (Art. 110 Abs. 4 AVIV). Stellt sie fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Arbeitslosenkasse oder der zu- ständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen (Art. 83a Abs. 1 AVIG). Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle, wobei das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG, Art. 111 Abs. 2 AVIV). 5.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG) und werden durch die Kasse vom Arbeitgeber zurückgefordert (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Da die Rechtsmittel- fristen gegen die den Auszahlungen zugrunde liegenden Zusprache- Verfügungen bzw. gegen die Auszahlungen, falls darüber nicht explizit verfügt worden ist, abgelaufen sind, können die Versicherungsleistungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozes- sualen Revision zurückgefordert werden (BGE 129 V 110 E. 1.2.3; NUSS- BAUMER, a.a.O., S. 2207). Voraussetzungen für ein wiedererwägungswei- ses Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass die rechtskräftig ver- fügte oder formlos erfolgte Zusprache (vgl. Art. 100 Abs. 1 AVIG) von Leistungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Be- deutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteile Bundesgerichts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.2 und C 114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 1, je m.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5058/2011 vom 24. April 2012 E. 2.5; KS RVEI Rz. A6 ff.). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleis- tungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 122 V 270 E. 2). 5.3 Die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigungen für A., B. und C._______ war, wegen fehlender Bewilligung von Kurz- arbeit (vgl. E. 4.1.5 f.), zweifellos unrichtig. Die Anforderungen an die Er- heblichkeit sind, angesichts des in Frage stehenden Betrags, erfüllt. So-
B-543/2013 Seite 15 mit ist das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungs- zusprache im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle durch die Vorinstanz (Art. 110 Abs. 4 AVIG) diesbezüglich nicht zu beanstanden. Eine Revision oder Wiedererwägung der erteilten Bewilligungen von Kurzarbeit für die Betriebsabteilung "Verpackungs- und Baubereich" bzw. "Verpackungs- und Baubereich 1" wurde, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht vorgenommen. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, es liege ein Härtefall nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor, wes- halb sie die unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht zurückerstatten müsse. Ein entsprechendes Gesuch ist denn auch nicht aktenkundig. 6. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der Rückforderungsanspruch sei bereits verwirkt. 6.1 Sie macht geltend, fristauslösend für die Verwirkungsfrist sei der Zeit- punkt der jeweiligen Voranmeldung, da das AWA ab diesem Moment über sämtliche relevanten Informationen verfügt habe und die allfällige Rechts- widrigkeit problemlos hätte erkennen können. Daher verwirke der (jewei- lige) Rückforderungsanspruch entsprechend ein Jahr später. 6.2 Die Vorinstanz führt aus, für den Beginn der Frist sei auf jenen Tag abzustellen, an dem sich die Vorinstanz später, d.h. anlässlich der Arbeit- geberkontrolle, unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über die zweifellose Unrichtigkeit der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädi- gung hätte Rechenschaft geben müssen. Am 22. August 2012 habe sie erstmals Kenntnis von den in der falschen Betriebsabteilung aufgeführten Personen und den fehlenden Arbeitszeitkontrollen des Betriebs erhalten. Mit Erlass der Rückforderungsverfügung am 5. September 2012 sei die einjährige relative Verjährungsfrist somit eingehalten worden. 6.3 Gemäss Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rück- forderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versiche- rungseinrichtung (bzw. die Verwaltung, vgl. BGE 122 V 270 E. 5a) davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (vorbehalten sind längere Verjährungsfristen nach Strafrecht). Dabei handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579 E. 4.1). Diese sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rück- erstattungsverfügung ergeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2 m.H.). Für den Beginn der relativen ein-
B-543/2013 Seite 16 jährigen Verwirkungsfrist ist nicht ein erstmaliges unrichtiges Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massge- bend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Tag, an dem die Versicherungs- einrichtung, vorliegend die Vorinstanz in ihrer die Ausgleichsstelle führen- den Funktion, später (bspw. anlässlich einer Kontrolle wie vorliegend) bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 139 V 6 E. 4.1, BGE 124 V 380 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6 m.H.; KS RVEI Rz. A13). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstat- tungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2012 vom 25. September 2012 E. 4 m.H.). 6.4 Vorliegend hat die Vorinstanz im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle am 22. August 2012 Kenntnis vom unrechtmässigen Bezug von Kurzar- beitsentschädigungen für die betroffenen drei Mitarbeitenden der Be- schwerdeführerin erhalten. Die Rückerstattungsverfügung erging am 5. September 2012, womit die relative einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt ist. Das Nichterkennen des unrechtmässi- gen Bezugs durch die Vollzugsbehörden (kantonale Amtsstelle, Arbeitslo- senkasse) wirkt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht be- reits fristauslösend. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abweisung der Einsprache durch die Vorinstanz gegen die Rückforderungsverfügung von Kurzarbeitsent- schädigungen im Umfang von Fr. 82'847.35 bundesrechtlich nicht zu be- anstanden ist. Die Beschwerde erweist sich jedoch mit Bezug auf die Ver- rechenbarkeit der Rückforderung während laufendem Beschwerdeverfah- ren mit noch nicht ausbezahlten und ebenfalls aberkannten Versiche- rungsleistungen für die Monate Mai und Juni 2012 als begründet, wes- halb sie teilweise gutzuheissen ist. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge auf Parteibe- fragung in Bezug auf sämtliche vorgebrachten Rügen sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 8. Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend den Voll-
B-543/2013 Seite 17 zug der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung sind kostenpflichtig (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts B-6200/2011 vom 13. Februar 2012 E. 9.3). 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführe- rin teilweise, jedoch in einem untergeordneten Punkt, der weitgehend formeller Natur ist, weshalb ihr geringfügig reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 3'200.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die- se werden mit dem am 13. Februar 2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– verrechnet. Der die Verfahrenskosten übersteigende Be- trag von Fr. 300.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Vorin- stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Als teilweise obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat für das Verfah- ren vor Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung durch das Bundesverwaltungsgericht in Anwen- dung von Art. 14 Abs. 2 VGKE nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands für die Frage der aufschiebenden Wirkung, auf Fr. 700.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Die Parteientschädigung wird der Vorinstanz in ihrer Funktion als entscheidenden Behörde auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Verrechnung vor Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nicht zulässig war. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– ver- rechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
B-543/2013 Seite 18 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren vor Bundes- verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. MwSt) zulasten der Vorinstanz zugesprochen. Dieser Betrag ist der Beschwer- deführerin nach Eintritt der Rechtkraft des vorliegenden Urteils zu über- weisen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. Juli 2013