B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5350/2020
Urteil vom 13. Oktober 2021 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge für vorbereitende Kurse.
B-5350/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) reichte am 28. September 2020 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) einen Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung (...) mit eidgenössischem Fachaus- weis (Berufsfeld [...]) für vorbereitende Kurse ein. Die Umstände der Ge- suchseinreichung sind unter den Parteien umstritten (im Einzelnen hinten E. 5.2). B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers ab. Ihren Entscheid begründete sie damit, dass der Beginn des vorbereitenden Kurses mehr als zwei Jahre vor Antragstellung zurückliege, weshalb eine Beitragsvoraussetzung nicht erfüllt sei. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung der Teil- beiträge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe be- reits früher Eingaben bei der Vorinstanz gemacht, die jedoch den Forman- forderungen nicht entsprochen hätten, weshalb er den Antrag etwa einen Monat zu spät eingereicht habe. Weiter befinde er sich in einem finanziel- len Engpass. D. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Ihren Antrag begründete sie im Kern damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers zu spät erfolgt sei und frühere Eingaben nicht belegt seien. Die geltend gemachten finan- ziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vermöchten daran nichts zu ändern. E. Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen- heit gegeben, eine Replik sowie Unterlagen, welche die von ihm beschwer- deweise geltend gemachten früher erfolgten Eingaben an die Vorinstanz belegen, einzureichen, und es wurde ihm ein Entscheid aufgrund der vor- handenen Akten angedroht. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
B-5350/2020 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss recht- zeitig geleistet. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be- schwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Der Bund kann nach Art. 56a Abs. 1 BBG Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von Kursen leisten, die sich auf eidgenössische Berufs- prüfungen vorbereiten (Subjektfinanzierung). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolventinnen und Absolventen durch direkte Beitragszahlungen an sie zu senken (Urteile des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 2.1 und B-1843/2020 vom 17. Juni 2021 E. 2.1; je m.H. auch zum Folgenden). 2.2 Gestützt auf Art. 56a BBG hat der Bundesrat den sechsten Abschnitt (Art. 66a ff.) der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) erlassen. Nach dem Grundmodell der neuen Subjektfinanzie- rung werden die Bundesbeiträge erst nach Absolvieren der eidgenössi- schen Prüfung ausgerichtet (vgl. Urteil des BVGer B-2997/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 2.5 m.H. auch zum Folgenden). Für Personen in finanziellen Schwierigkeiten wird dagegen ein zweites Modell, die Überbrü- ckungsfinanzierung, als Härtefallregelung bereitgestellt. In deren Rahmen kann ausnahmsweise bereits vor Absolvieren der eidgenössischen Prü- fung zur Überbrückung finanzielle Unterstützung durch den Bund gewährt werden (vgl. Art. 66a Abs. 3, Art. 66d und Art. 66e BBV sowie S. 6 ff. des erläuternden Berichts zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der BBV vom 22. Februar 2017, www.sbfi.admin.ch > Bildung > Höhere Berufsbil- dung > Bundesbeiträge vorbereitende Kurse BP und HFP > Vernehmlas- sungen > Vernehmlassung Berufsbildungsverordnung, besucht im Oktober 2021 [im Folgenden: erläuternder Bericht]). 3. 3.1 Vorliegend strittig ist, ob der Antrag auf Ausrichtung von Teilbeiträgen vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung bei der Vorinstanz rechtzeitig eingereicht wurde und somit der vorbereitende Kurs nicht länger als zwei
B-5350/2020 Seite 4 Jahre vor Antragstellung begonnen hat (vgl. Art. 66e Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 BBV). Nicht strittig sind hingegen die übrigen Antragsvoraussetzungen nach Art. 66e BBV (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bereits zu einem frühe- ren Zeitpunkt Eingaben bei der Vorinstanz gemacht habe, diese allerdings den Formanforderungen nicht entsprochen hätten (vgl. Beschwerde- schrift). Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, der Beschwerdeführer habe die von ihm behaupteten Eingaben nicht belegt, weshalb auf den An- trag vom 28. September 2020 abzustellen sei (vgl. Vernehmlassung, S. 2). 4. 4.1 Die Untersuchungsmaxime als Grundsatz (vgl. Art. 12 VwVG) findet ihre Grenzen insbesondere an der prozessualen Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG). Nach Art. 13 Abs. 1 VwVG sind die Parteien verpflichtet, in einem Verfahren, welches sie durch ihr Begehren einleiten oder in welchem sie Begehren stellen, an der Feststellung des Sachver- halts mitzuwirken. Bei der Beschwerdeführung besteht die Mitwirkungs- pflicht insbesondere insofern, als die Beschwerdebegehren begründet und substantiiert werden müssen (vgl. Art. 52 VwVG; BGE 147 II 125 E. 10.3 m.H. auf BGE 140 III 115 E. 2 [betreffend das Bundesgericht]; BVGE 2014/36 E. 1.5.1.2 f.; AUER/BINDER, Art. 13 VwVG, in: Auer/Müller/Schind- ler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren, 2. Aufl. 2019, N. 1, 20; je m.H.). 4.2 Unterlässt die beschwerdeführende Partei im Beschwerdeverfahren die notwendige und zumutbare Mitwirkung, etwa dadurch, dass sie be- stimmte Dokumente nicht einreicht, hat die Behörde aufgrund der vorhan- denen Akten zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer A-2254/2006 vom 31. Mai 2007 E. 2.2; AUER/BINDER, a.a.O., Art. 13 VwVG, N. 42; je m.H.). 5. 5.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer es unterlassen, Unterlagen ein- zureichen, welche die Überprüfung und Substantiierung seiner Vorbringen betreffend die zu einem früheren Zeitpunkt bei der Vorinstanz gemachten Eingaben erlauben würden (z.B. Kopien der behaupteten elektronischen Eingaben, Auszüge aus einem allfälligen E-Mail-Verkehr, Kopien von Brief- umschlägen etc.). Zu deren Einreichung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2021 Gelegenheit gegeben, und es wurde ihm im Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten ange-
B-5350/2020 Seite 5 droht (vgl. Verfügung vom 4. März 2021, S. 2). Es ist daher androhungsge- mäss aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG). 5.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag um Ausrichtung von Teilbeiträgen am 28. September 2020 bei der Vorinstanz eingereicht hat (vgl. Auszug aus dem Online-Gesuchs- Portal der Vorinstanz in den vorinstanzlichen Akten). Der Beginn des in Frage stehenden vorbereitenden Kurses am 20. August 2018 ist zwischen den Parteien nicht strittig und ergibt sich auch aus den verfügbaren Unter- lagen (vgl. Zahlungsbestätigung vom 25. September 2020 in den vor- instanzlichen Akten). Ein rechtzeitiger Antrag (innerhalb von 2 Jahren seit Kursbeginn) hätte daher bis am 20. August 2020 erfolgen müssen. Aus den verfügbaren Unterlagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Be- schwerdeführer bereits vor dem 20. August 2020 bei der Vorinstanz Einga- ben gemacht hätte. Weiter besteht kein Grund zur Annahme, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur Aktenführung (vgl. Art. 26 VwVG) verletzt hätte. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer auch selbst aus, dass er den An- trag etwa einen Monat zu spät eingereicht habe (vgl. Beschwerdeschrift). Die zeitliche Voraussetzung zur Ausrichtung von Teilbeiträgen vor Absol- vieren der eidgenössischen Berufsprüfung in Art. 66e Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 BBV ist damit nicht erfüllt. 5.3 Sowohl bei Gesuchen um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössi- schen Prüfung (Grundmodell) wie auch bei Anträgen auf Teilbeiträge vor deren Absolvieren (Überbrückungsfinanzierung) sollen dieselben maxima- len Fristen gelten (vgl. S. 19 des erläuternden Berichts sowie zu den Mo- dellen vorn E. 2.2). Die Frist von zwei Jahren zur Gesuchstellung seit Kurs- beginn ergibt sich im vorliegenden Modell somit aufgrund der Abstimmung der zeitlichen Beschränkung des Subventionsanspruchs mit dem Grund- modell. Wenn die Vorinstanz vorliegend auf die Einhaltung dieser Frist be- steht, stützt sie sich damit auf sachliche Gründe und verfällt nicht in über- spitzten Formalismus (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; im Einzelnen BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; Urteil des BVGer B-7032/2018 vom 17. Dezember 2019 E. 2.7; je m.H.). 5.4 Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag um Bei- träge nach dem Grundmodell nach Absolvieren der eidgenössischen Prü- fung zu stellen (vgl. insbesondere Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV). Auch
B-5350/2020 Seite 6 insofern erscheinen die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vorliegend nicht weiter entscheidwesentlich. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 300.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie sind dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss zu entnehmen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Das vorliegende Urteil kann insofern mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, als es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k BGG e contrario). Das Bundesgericht hat die Frage zuletzt offengelassen (vgl. Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). Der vorliegende Entscheid ist auch dem Eidgenössischen De- partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF zuzustellen (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Departemente des Bundes Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG und WALDMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 89 Rz. 48 ff.). (Dispositiv nächste Seite)
B-5350/2020 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
B-5350/2020 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen das vorliegende Urteil kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Ta- gen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vo- raussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. Oktober 2021