B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-535/2019
Urteil vom 25. Oktober 2019 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
B._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Maurer, Maurer & Stäger AG, Fraumünsterstrasse 17, Postfach 318, 8024 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 21. Dezember 2018 (Wiedererwägungsverfahren betr. die Bewilligung des Pflan- zenschutzmittels X._______ vom 22. November 2017).
B-535/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Stiftung X._______ (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) die Vorinstanz mit Gesuch vom 22. Oktober 2018 darum ersuchte, es seien ihr die seit dem 1. Januar 2016 ergangenen Verfügungen zur Bewilligung oder Wieder-Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln mit u. a. dem Wirkstoff Epo- xiconazol zu eröffnen, im Weiteren sei ihr Akteneinsicht in die zugehörige Dossiers zu gewähren und schliesslich sei sie zu weiteren hängigen und künftigen Verfahren zur Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln mit den ge- nannten Wirkstoffen mit allen Rechten einer Partei beizuladen; dass die Vorinstanz am 21. Dezember 2018 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv erliess: "1. Das BLW eröffnet B._______ die Bewilligung X._______ vom 22. No- vember 2017. Es entzieht einer allfällig dagegen erhobenen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. 2. Das BLW gewährt B._______ Akteneinsicht ins Bewilligungsdossier X.. 3. Das BLW zieht die Bewilligung X. vom 22. November 2017 in Wiedererwägung, damit B._______ seine Parteirechte wahrneh- men kann. Die Bewilligung bleibt jedoch bis zum Wiedererwägungsentscheid anwendbar. 4. Der Bewilligungsinhaberin wird das Gesuch des B._______ vom 22. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht." dass die A., die Inhaberin der Bewilligung X. (im Folgen- den: die Beschwerdeführerin), am 29. Januar 2019 gegen diese Verfügung Beschwerde einreichte und Folgendes beantragte: "1. Die Beschwerde möge angenommen werden. 2. Die Verfügung zur Gewährung von Akteneinsicht in das Bewilligungs- dossier X._______ durch das Bundesamt für Landwirtschaft vom 21.12.2018 sei aufzuheben. 3. Sollte unserer Beschwerde nicht vollumfänglich stattgegeben werden, so seien die Sektionen, welche den Wirkstoff Azoxystrobin betreffen, zurückzuhalten oder zumindest zu schwärzen.
B-535/2019 Seite 3 4. Steuern, Kosten und Gebühren werden abgewiesen." dass die Beschwerdeführerin ihr Begehren, wonach der Beschwerdegeg- nerin die Einsicht in das Bewilligungsdossier X._______ vollständig, even- tualiter teilweise (betreffend den Wirkstoff Azoxystrobin) zu verweigern sei, im Wesentlichen damit begründete, das bewilligte Produkt X._______ enthalte neben dem Wirkstoff Epo- xiconazol auch den Wirkstoff Azoxystrobin, die Akteneinsicht in das Produktdossier würde der Beschwerdegegne- rin die Möglichkeit geben, Einsicht in die vertraulichen «Daten» zum Wirkstoff Azoxystrobin zu nehmen, Azoxystrobin sei jedoch nicht Teil des Verfahrens und der «Daten- schutz» zu Azoxystrobin sei somit nicht mehr gewährleistet; dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2019 unter Hinweis auf die Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichts 1C_312/2017 vom 12. Februar 2018 (publiziert in BGE 144 II 218) die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolgen beantragte und ausführte, die Vorinstanz habe zwischenzeitlich am 19. März 2019 auch ein Verfahren zur gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Azoxystrobin eröffnet, wobei sie, die Beschwerdegegnerin, am 20. März 2019 bei der Vorinstanz eine Beteiligung an diesem Überprüfungsverfah- ren beantragt habe; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2019 an ihrer Verfü- gung vom 21. Dezember 2018 festhielt und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin abzuweisen; dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2019 ergänzend zu ihrer Stellungnahme vom 25. März 2019 festhielt, die Vor- instanz habe sie am 3. April 2019 als Partei im Verfahren der gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Azoxystrobin an- erkannt, weshalb sie über ein vollumfängliches Recht zur Akteneinsicht nach Art. 26 VwVG verfüge, und die Beschwerde deshalb vollumfänglich abzuweisen sei; dass die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2019 unaufgefordert dazu wie folgt Stellung nahm:
B-535/2019 Seite 4 sie habe gegen die Bekanntgabe der "Daten" zum Wirkstoff Epoxico- nazol nichts einzuwenden, gegen die Bekanntgabe der "Daten" zum Wirkstoff Azoxystrobin jedoch schon, da es ihr speziell um den Schutz der "Daten" zum Wirkstoff Azoxystrobin gehe; am 19. März 2019 sei von der Vorinstanz ein Überprüfungsverfahren zu Azoxystrobin eingeleitet worden, wobei dieses in Bezug auf das Ak- teneinsichtsrecht keinen Einfluss auf das "laufende Verfahren" habe (bei welchem es u. a. um den Wirkstoff Epoxiconazol gehe), da zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Überprüfung von Azoxystrobin noch nicht erfolgt gewesen sei; dass die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2019 unaufgefordert Stellung nahm zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2019 und sinn- gemäss an ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2019 festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]; Art. 31 VGG; Art. 5 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer B-6721/2018 vom 30. April 2019 E. 1.3 m.H.); dass sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin einzig auf das der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorinstanzlich an die Hand genom- menen Wiedererwägungsverfahrens eingeräumte Akteneinsichtsrecht be- ziehen; dass der angefochtenen Verfügung insofern der Charakter einer Zwischen- verfügung zukommt (FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskom- mentar VwVG, 2016, Art. 45 N 3 ff.); dass mit Ausnahme von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (Art. 45 Abs. 1 VwVG) Zwischenverfügungen nur selb- ständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG);
B-535/2019 Seite 5 dass mit dem Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) das besondere schutzwürdige Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung um- schrieben wird; dass dieses im rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil liegt, der dadurch entstünde, dass die Zwischenverfügung erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar wäre, und sich selbst durch einen günstigeren Endentscheid nicht oder nur teilweise beheben liesse (vgl. Urteile des BVGer B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1; A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3; B-6513/2015 vom 18. Februar 2016 E. 2.1; B-8093/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3.1; B-1286/2016 vom 17. Februar 2016 E. 2.2.1); dass vorliegend ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG insofern zu bejahen ist, als eine Geschäftsgeheimnis- verletzung droht, wenn der Beschwerdegegnerin zu Unrecht Einsicht in al- lenfalls geheime Aktenstücke oder Aktenstellen gewährt würde (UHLMANN/ WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 46 N 15); dass deshalb die Voraussetzungen zur Anfechtung des Zwischenent- scheids gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG erfüllt sind; dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss die Art und Weise rügt, wie die Vorinstanz bezüglich Akteneinsichtsrecht und Wahrung der Geschäftsgeheimnisse vorzugehen gedenkt, somit eine Rechtsverlet- zung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 VwVG geltend macht; dass die Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht fristgerecht bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG); dass auf die Beschwerde daher grundsätzlich einzutreten ist; dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_312/2017 vom 12. Februar 2018, E. 7 (publiziert in BGE 144 II 218), den Naturschutzverbänden im Verfahren der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln die Beschwerdebe- fugnis nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat- schutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) zusteht; dass die Beschwerdegegnerin gemäss vorgenanntem Bundesgerichtsur- teil (E. 7) in Verfahren der gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmit-
B-535/2019 Seite 6 teln als Verband nach Art. 12 NHG beschwerdebefugt ist und somit grund- sätzlich über Parteistellung und die dazugehörigen Parteirechte verfügt (VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 6 N 23 ff.); dass die soeben erwähnten Parteirechte auch das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG) umfassen bzw. das Akteneinsichtsrecht der Beschwer- degegnerin angesichts ihrer Parteistellung nicht auf bestimmte Wirkstoffe beschränkt ist; dass die Beschwerde daher von vornherein insoweit als unbegründet ab- zuweisen ist, als die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss die gänz- liche Verweigerung der Akteneinsicht bezüglich des Wirkstoffes Azoxystro- bin beantragt (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren); dass im an die Hand genommenen Wiedererwägungsverfahren die Wah- rung des Akteinsichtsrechts sowie eng damit verbunden, die Wahrung all- fälliger Geschäftsgeheimnisse (siehe dazu etwa BGE 142 II 268 E. 5.2) der Vorinstanz obliegt; dass diese laut Art. 27 Abs. 1 VwVG die Einsichtnahme in die Akten ver- weigern darf, wenn wesentliche private Interessen, insbesondere von Ge- genparteien, die Geheimhaltung erfordern (Bst. b), die Verweigerung sich jedoch nur auf Aktenstücke erstrecken darf, für welche Geheimhaltungs- gründe bestehen (Abs. 2); dass es daher der Vorinstanz obliegen wird, zu entscheiden, inwiefern pri- vate Geheimhaltungsinteressen, die substantiiert geltend gemacht werden müssen (vgl. Art. 26, 27 VwVG), es rechtfertigen könnten, das der Be- schwerdegegnerin zustehende Akteneinsichtsrecht einzuschränken; dass die Vorinstanz in diesem Rahmen auch über allfällige Schwärzungen zu entscheiden hat; dass unter diesen Umständen auch auf den Beschwerdeantrag 3 (Schwär- zung der Passagen zum Wirkstoff Azoxystrobin) nicht einzutreten ist; dass zusammenfassend die Beschwerde sich, soweit auf sie einzutreten ist, als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist; dass entsprechend dem Verfahrensausgang die unterliegende Beschwer- deführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
B-535/2019 Seite 7 Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass angesichts des Verfahrensausgangs der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE); dass die Beschwerdegegnerin, die sich mit Anträgen am Verfahren beteiligt hat, als obsiegende Partei Anspruch auf Parteientschädigung für die ihr er- wachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE) hat und dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand ih- res Vertreters zu bemessen ist (Art. 10 Abs. 1 VGKE); dass, wenn keine Kostennote eingereicht wird, das Gericht die Entschädi- gung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE); dass die Beschwerdegegnerin, die sich vor Bundesverwaltungsgericht an- waltlich vertreten liess, keine Kostennote eingereicht hat; dass aufgrund der Akten und des geschätzten notwendigen anwaltlichen Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– als angemessen er- scheint und dass die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin als un- terliegende Gegenpartei aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 3 VwVG).
B-535/2019 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie werden mit dem von ihr am 5. Februar 2019 geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung von Fr. 1'800.– zugesprochen. Dieser Betrag ist der Be- schwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. X._______; Gerichtsurkunde); – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Pascal Sennhauser
B-535/2019 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. Oktober 2019