B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-533/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 2 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
R._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey, Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; Verfügung der IVSTA vom 19. Januar 2012.
B-533/2012 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorin- stanz) mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 das Gesuch von R._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) um Invaliditätsleistungen abgewiesen hat, dass diese Verfügung mangels Ergreifen eines Rechtsmittels in Rechts- kraft erwuchs, dass die Vorinstanz in einer weiteren Verfügung vom 19. Januar 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in dem der Verfügung vom 27. Dezember 2011 vorausgegangenen Ein- wandverfahren gegen den Vorbescheid vom 31. März 2011 vor der IV- Stelle des Kantons Aargau abgewiesen hat, dass die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs damit begründet hat, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Ver- beiständung nicht gegeben seien, da es dem Beschwerdeführer zuzumu- ten sei, sein Grundeigentum im Wert von Euro 410'000.-- soweit als mög- lich hypothekarisch zu belasten, um damit eine hinreichende Liquidität zur Tilgung der Prozesskosten in nützlicher Frist erhältlich zu machen, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Domi- nik Frey, mit Eingabe vom 30. Januar 2012 gegen diese Verfügung Be- schwerde erhebt und deren Aufhebung, die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowohl für das Einwand - als auch für das Beschwer- deverfahren sowie die Bestellung seines Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde damit begründet, dass ihm seine Hausbank keine Hypothek gewährt habe, da er die nach deut- schem Gesetz (§ 18 KWG) verlangte Kapitaldienstfähigkeit als Voraus- setzung nicht erfülle, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Februar 2012 auf die Ver- nehmlassung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 17. Februar 2012 verweist, welche darin darlegt, es stehe vorliegend ein Kleinkredit von maximal 5'000.-- Euro in Frage, welcher zu monatlichen Mehrkosten von 20.-- Euro führen würde und dass im Weiteren der Beschwerdeführer über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert in der Höhe von mindestens 9'787.-- Euro verfüge, wobei im Sinne der Gleichbehandlung mit Versicherten, die ihr Vermögen nicht in einer Immobilie oder Lebens-
B-533/2012 Seite 3 versicherung angelegt haben, dem Beschwerdeführer der Verkauf der Lebensversicherung zur Finanzierung seines Rechtsbeistandes im Ver- waltungsverfahren zugemutet werden könne, selbst wenn eine zukünftige Berufsunfähigkeit drohen sollte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor- liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einwand- verfahren gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG sowie mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zunächst voraussetzt, dass die Partei, die ihn geltend macht, nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und damit bedürftig ist, dass im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit die entscheidende Behör- de sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdi- gen und der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei Rechnung zu tragen hat (BGE 135 I 221 E. 5.1), dass entsprechende Abklärungen die Mitwirkung des Gesuchstellers vor- aussetzen, welcher die Beweiserhebung durch Offenlegung seiner finan- ziellen Verhältnisse überhaupt erst ermöglicht, dass dieser seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so- weit möglich auch zu belegen hat (BGE 8C_920/2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen), dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Schreiben vom 19. Juli 2011 den Beschwerdeführer hinsichtlich seines mit Schreiben vom 8. Juni 2011
B-533/2012 Seite 4 gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufforderte, den voll- ständig ausgefüllten Fragebogen "Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- beiständung" mit den dazugehörigen Beweisstücken einzureichen (IV-Akt. 50), dass nach Eingang dieses Fragebogens (IV-Akt. 52) die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Schreiben vom 19. August 2011 den Beschwerdefüh- rer aufforderte, hinreichende Belege zu den im Formular behaupteten Be- trägen einzureichen und namentlich Angaben zur Höhe der Kindergelder, Miete, Krankenversicherung und des Liegenschaftsvermögens zu ma- chen (IV-Akt. 53), dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 2. September 2011 weitere Unterlagen einreichte (IV-Akt. 55), dass aus diesen der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer eine Liegenschaft geerbt hat, deren Wert er selber Wert auf 410'000.-- Euro beziffert (IV-Akt. 55, S. 2/8), dass diese Liegenschaft gemäss den vorliegenden IV-Akten bis heute keinerlei hypothekarische Belastung aufweist, dass der Beschwerdeführer im Weiteren über eine Lebensversicherung mit Rückkaufswert im Betrag von mindestens 9'787.54 Euro (letzter be- kannter Wert per 31.03.2011; IV-Akt. 52, S. 12/13) sowie seine Lebens- partnerin über eine Lebensversicherung mit Rückkaufswert im Betrag von 30'449.-- Euro (gemäss Angabe des Beschwerdeführers im mit Schreiben vom 9. März 2012 dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Formu- lar "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege") verfügt, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Konku- binatspartnerin bereits auf Grund der beiden gemeinsamen, 10 und 16 Jahre alten Kinder sowie des Umstands, dass die Liegenschaft gemein- sam umgebaut wurde (vgl. IV-Akt. 55, S. 2/8), als eheähnlich zu qualifizie- ren ist, womit die gegenseitige Unterstützungspflicht einer Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege vorausgeht, dass die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers mit ihrer Teilzeit- stelle in Y._______ gemäss der neuesten in den Akten vorliegenden Lohnbescheinigung ein Erwerbseinkommen von ca. 3'700.-- Fr. (inkl. an- teilsmässigem 13. Monatslohn; siehe Lohnabrechnung von Februar 2011) erzielt,
B-533/2012 Seite 5 dass Paragraph 18 des deutschen Kreditwesengesetzes für die Gewäh- rung von Krediten, die insgesamt 750'000.-- Euro oder 10 % des haften- den Eigenkapitals des Instituts überschreiten, den Kreditinstituten vor- schreibt, vorgängig die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen zu lassen sowie dass von dieser Offenlegung abgesehen werden kann, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre, namentlich wenn der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist, vier Fünftel des Belei- hungswertes des Pfandobjektes nicht übersteigt und der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei er- bringt, dass diese Formulierung in dem vom Beschwerdeführer mit der Be- schwerde eingereichten E-Mail Schreiben der Sparkasse X._______ vom 7. November 2011 wörtlich übernommen wurde, dass vorliegend bereits auf Grund des unter 750'000.-- Euro liegenden Verkehrswerts der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Hypothek- aufnahme in der Höhe dieses Grenzwerts nicht in Frage kommt, womit die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift angeführte Geset- zesbestimmung für ihn nicht zum Tragen kommt, dass im erwähnten E-Mail Schreiben vom 7. November 2011 die Spar- kasse X._______ ausdrücklich auf den nicht verbindlichen Charakter der Auskunft hinwies, eine vorgängige vollständige Offenlegung der finanziel- len Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie seiner Konkubinatspartne- rin nicht aus dem Schreiben hervorgeht und die Sparkasse X._______ die Gewährung einer Hypothek grundsätzlich sowie ohne genauere An- gabe zu deren Grössenordnung ablehnte, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, dass für die Finanzierung der An- waltskosten im Einwandverfahren die Aufnahme einer Hypothek von bis zu 5'000.-- Euro (Kleinkredit) ausreichen müsste, welche unter Annahme eines hypothetischen Jahreszinses von 5% für erste Hypotheken (vgl. BGE H 165/96 vom 16. Januar 2007, E. 5.2.) zu einer monatlichen Mehr- belastung von rund 20 Euro führen würde, dass im erwähnten E-Mail Schreiben vom 7. November 2011 die Spar- kasse X._______ die Gewährung einer Hypothek in dieser (geringeren) Höhe nicht prüfte und ebenfalls nicht daraus hervorgeht, dass sie das
B-533/2012 Seite 6 Einkommen der Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers ausdrück- lich in die Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit miteinbezogen hätte, dass zur Sicherstellung der mittel- und längerfristigen Tragbarkeit als Faustregel gilt, dass die hypothekarische Belastung einen Drittel des Fa- milienerwerbseinkommens nicht übersteigen soll, dass diese negativ formulierte Voraussetzung bereits mit Blick auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen der Konkubinatspartnerin des Be- schwerdeführers gegeben ist, dass damit für das Bundesverwaltungsgericht feststeht, dass der Be- schwerdeführer in der Lage ist, eine Hypothek in einer für die Finanzie- rung der Anwaltskosten des Einwandverfahrens ausreichenden Höhe auf seine Liegenschaft aufzunehmen und damit ausreichende Vermögens- werte zur Prozessfinanzierung in nützlicher Frist erhältlich zu machen, womit es den Beschwerdeführer nicht als bedürftig im Sinne der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BGE 119 Ia 11, E. 5) erachtet, dass die Verfügung vom 27. Dezember 2011, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers auf Invaliditätsleistungen durch die Vorinstanz auf Grund eines Invaliditätsgrads von 0 % abgewiesen wurde, mangels Ergreifen eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs, womit der Be- schwerdeführer heute als vollzeitig vermittlungsfähig gilt, dass es sich vorliegend auf Grund des Vorangehenden erübrigt zu prü- fen, inwiefern dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Arbeitsfähig- keit künftig anzurechnen wäre, dass bei diesem Ergebnis auch die Frage offen bleiben kann, ob ein Rückkauf der Lebensversicherung des Beschwerdeführers oder insbe- sondere (auf Grund des erheblich höheren Rückkaufwerts) der seiner Konkubinatspartnerin zwecks Prozessfinanzierung zumutbar ist, dass die eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers zwar entge- gen seiner Pflicht zur vollständigen Offenlegung der zur Beurteilung sei- ner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege (vgl. BGE 120 Ia 179) in verschiedener Hinsicht einerseits unvollständig verblieben und andererseits Unklarheiten aufwiesen, dass jedoch auf Grund des vorangehend dargelegten Ergebnisses keine weiteren Abklärungen zu betätigen sind,
B-533/2012 Seite 7 dass damit die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um un- entgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 30. Januar 2012 im Weiteren beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht zu gewähren, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2012 weitere Unter- lagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdever- fahren einreicht, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m Art. 69 Abs. 2 IVG das Beschwerde- verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kosten- pflichtig ist, dass im Beschwerdeverfahren eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit und ihr, soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, ein Anwalt bestellt werden kann (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers unverändert auch im Beschwerdever- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, dass damit auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen der feh- lenden Voraussetzung der Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber praxisgemäss in Be- schwerdeverfahren, in denen wie vorliegend lediglich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege streitig ist, auf die Erhebung von Gerichts- kosten verzichtet,
B-533/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – Bundesamt für Sozialversicherung, BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. April 2012