B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5328/2024

Urteil vom 15. Juli 2025 Besetzung

Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Okan Yildiz.

Parteien

Swiss Music Promoters Association (SMPA), Rosenbergstrasse 14, 9000 St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Rauber und MLaw Gilles Roulin, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. SUISA, Genossenschaft für Urheber und Verleger von Musik, Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich,
  2. SWISSPERFORM, Gesellschaft für Leistungsschutzrechte, Kasernenstrasse 23, 8004 Zürich, vertreten durch SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, beide handelnd durch Dr. Vincent Salvadé, Mitglied der Geschäftsleitung der SUISA, Avenue du Grammont 11bis, 1007 Lausanne, Beschwerdegegnerinnen,

Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Schwanengasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gemeinsamer Tarif K (2025-2029).

B-5328/2024 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Am 31. Dezember 2023 lief die Gültigkeitsdauer des genehmigten Ge- meinsamen Tarifs K (Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Bal- lett, Theater) infolge Kündigung durch die Nutzerverbände Swiss Music Promoters Association (SMPA; nachfolgend Beschwerdeführerin), Verein PETZI – Verein Schweizer Musikclubs und Festivals (PETZI) und Schwei- zer Bar und Club Kommission (SBCK) ab. A.b Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 beantragten die SUISA, Genossen- schaft der Urheber und Verleger von Musik (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin 1), und die SWISSPERFORM (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) die Genehmigung eines neuen Gemeinsamen Tarifs K (Konzerte, konzert- ähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, Theater) mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028, einschliesslich einer au- tomatischen Verlängerung um jeweils ein Jahr bis längstens am 31. De- zember 2033. B. Mit Beschluss vom 23. Januar 2024 genehmigte die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwand- ten Schutzrechten (ESchK; nachfolgend: Vorinstanz) den neuen Gemein- samen Tarif K (Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, Theater) mit folgendem, hier auszugsweise wiedergegebenen Dispositiv: "1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 ge- nehmigten Gemeinsamen Tarifs K (Konzerte, konzertähnliche Darbie- tungen, Shows, Ballett, Theater) wird für die Periode vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. 2. Der mit Eingabe vom 23. Mai 2023 eingereichte neue Gemeinsame Tarif K (Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, The- ater) vom 3. Mai 2023, in der korrigierten Fassung vom 28. August 2023, wird – soweit dieser Tarif der Kognition der Schiedskommission unterliegt – mit den folgenden Änderungen genehmigt: a. Deutsche Fassung ▪ [...] ▪ Ziffer 14.1 Abs. 1 und 2 lauten wie folgt:

B-5328/2024 Seite 4 "für Grosskonzerte 9,5 % für Urheberrechte und 2,85 % für verwandte Schutzrechte, unter Vorbehalt des folgenden Ab- schnitts: Für Konzerte mit nicht-musikalischen Leistungen gemäss un- tenstehender Definition betragen die Prozentsätze:

  • 8,5 % für Urheberrechte und 2,55 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von 1'000 Per- sonen oder weniger.
  • 8 % für Urheberrechte und 2,40 % für verwandte Schutz- rechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Gelän- den mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1'000 Personen.
  • 7,5 % für Urheberrechte und 2,25 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5'000 Personen.
  • 7 % für Urheberrechte und 2,10 % für verwandte Schutz- rechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Gelän- den mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10'000 Personen." ▪ [...] ▪ Ziffer 14.3 Abs. 1 lautet wie folgt: "für konzertähnliche Darbietungen:
  • 8 % für Urheberrechte und 2,40 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von 1'000 Per- sonen oder weniger.
  • 7,5 % für Urheberrechte und 2,25 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1'000 Personen.
  • 7 % für Urheberrechte und 2,10 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5'000 Personen.
  • 6,5 % für Urheberrechte und 1,95 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10'000 Personen." ▪ [...] b. Französische Fassung ▪ [...]

B-5328/2024 Seite 5 c. Italienische Fassung ▪ [...] 3. [Abweisung übriger Anträge] 4. [Kosten] 5. [Parteientschädigung] 6. [Mitteilung]" C. Mit Eingabe vom 23. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 23. Januar 2024 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Eidgenössischen Schiedskom- mission vom 23. Januar 2024 (der "Angefochtene Beschluss") sei hin- sichtlich Ziff. 14.1 und 14.3 des GT K aufzuheben. 2. Es sei die folgende Bestimmung als Ziff. 26a im genehmigten GT K mit Wirkung ab 1. Januar 2025 einzufügen ("Vermittlerabzug" [recte: "Vermittlungsabzug"]): "Für Abrechnungen der Entschädigung sind Kunden, welche Ein- trittskarten über die Verkaufsplattform einer vom Kunden unab- hängigen Verkaufsorganisation anbieten oder anbieten lassen, verpflichtet, neben ihren Bruttoeinnahmen gemäss Ziffer 11.1 je- nen Anteil dieser Bruttoeinnahmen bekannt zu geben, der durch Verkäufe von Eintrittskarten über unabhängige Verkaufsorganisa- tionen erzielt wurde. Entsprechende Belege der Verkaufsorgani- sationen sind beizulegen. Von den über unabhängige Verkaufsor- ganisationen erzielten Bruttoeinnahmen werden 10 % abgezogen, sofern alle Angaben und Unterlagen fristgerecht eingereicht wer- den." 3. Ziff. 14.1 und 14.3 des GT K seien mit Wirkung ab 1. Januar 2025 wie folgt abzuändern: a. Ziff. 14.1 des GT K neu: "für Grosskonzerte 8.0 % für Urheberrechte und 2.4 % für ver- wandte Schutzrechte, unter Vorbehalt des folgenden Abschnitts: Für Konzerte mit nicht-musikalischen Leistungen gemäss untenste- hender Definition betragen die Prozentsätze:

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  • 7.0 % für Urheberrechte und 2.1 % für verwandte Schutz- rechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von 1'000 Personen oder weni- ger.
  • 6.5 % für Urheberrechte und 1.95 % für verwandte Schutz- rechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1'000 Personen.
  • 6.0 % für Urheberrechte und 1.8 % für verwandte Schutz- rechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5'000 Personen.
  • 5.5 % für Urheberrechte und 1.65 % für verwandte Schutz- rechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10'000 Personen. Das Fassungsvermögen richtet sich nach der Anzahl der Personen, die nach den feuerpolizeilichen Vorschriften des jeweiligen Veran- staltungsorts zugelassen sind. Als nicht-musikalische Leistungen gelten Light-Shows, Kostüme, Bühnenbilder, LED- und Videoprojektionen. Ebenfalls als nicht-mu- sikalische Leistungen gelten ähnliche Elemente, die die Musikauf- führung begleiten, ohne deren Bestandteil zu sein." b. Ziff. 14.3 des GT K neu: "Für konzertähnliche Darbietungen:
  • 6 % für Urheberrechte und 1.8 % für verwandte Schutz- rechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von 1'000 Personen oder weni- ger.
  • 5.5 % für Urheberrechte und 1.65 % für verwandte Schutz- rechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1'000 Personen.
  • 5.0 % für Urheberrechte und 1.5 % für verwandte Schutz- rechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5'000 Personen.
  • 4.5 % für Urheberrechte und 1.35 % für verwandte Schutz- rechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10'000 Personen. Das Fassungsvermögen richtet sich nach der Anzahl der Personen, die nach den feuerpolizeilichen Vorschriften des jeweiligen Veran- staltungsorts zugelassen sind."
  1. Eventualiter, nämlich bei Abweisung des oder Nichteintreten auf das Begehren Ziff. 3, seien Ziff. 14.1 und 14.3 des genehmigten GT K mit Wirkung ab 1. Januar 2025 so abzuändern, dass a. Der Prozentsatz für Grosskonzerte mit nicht-musikalischen Leistungen und in Lokalen oder auf Geländen mit einem

B-5328/2024 Seite 7 Fassungsvermögen von mehr als 10'000 Personen 5.0 % für Urheberrechte und 1.5 % für verwandte Schutzrechte beträgt; und b. Der Prozentsatz für konzertähnliche Darbietungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10'000 Personen 4.0 % für Urheberrechte und 1.3 % für ver- wandte Schutzrechte beträgt; und die Sache sei im Übrigen an die Vorinstanz mit den Anweisungen gemäss Subeventualbegehren 5 zurückzuweisen. 5. Subeventualiter, nämlich bei Abweisung der oder Nichteintreten auf die Begehren 3 und 4, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen mit der Anweisung, die von der SMPA im Genehmigungsverfah- ren behaupteten und von den Verwertungsgesellschaften nicht bestrit- tenen oder kommissionsnotorischen Entwicklungen der Ticketpreise (und damit der Bruttoeinnahmen der Veranstalter) und der Kosten für nicht-musikalische Leistungen zu berücksichtigen und, wo darüber hinaus nötig, die von der SMPA offerierten Beweise abzunehmen und die zur Erstellung des relevanten Sachverhalts nötigen zusätzlichen Fakten selbst zu erheben bzw. zu bezeichnen und die Parteien (SMPA und Verwertungsgesellschaften) aufzufordern, die bezeichneten Fak- ten durch substantiierte Behauptungen und wo möglich und zumutbar durch Beweise zu unterlegen, und sodann Ziff. 14.1 und 14.3 des GT K rückwirkend ab 1. Januar 2025 abzuändern und die dort festge- legten Prozentsätze für die Urheberrechts- und Leistungsschutzabga- ben so zu reduzieren, a. dass die Urheberinnen und Urheber unter Berücksichtigung der Steigerung der Kosten der Veranstalter von Grosskonzer- ten und konzertähnlichen Darbietungen für Künstlergagen und nicht-musikalische Leistungen seit 2002 nicht an der durch diese Kostensteigerungen getriebenen Steigerung der Brutto- einnahmen der Veranstalter übermässig partizipieren; b. dass zudem die neu festgelegten Prozentsätze i. angemessen berücksichtigen, dass für Grosskonzerte und konzertähnliche Darbietungen die nicht tarifierte Inter- pretenleistung eine wichtige Komponente des bereitge- stellten Veranstaltungserlebnisses ist und im Verhältnis zur Kompositionsleistung der Urheberinnen und Urheber seit 2002 an Bedeutung für die tarifierten Veranstaltungen wesentlich zugenommen hat; ii. einen Vergleich mit den auf solche Veranstaltungen an- wendbaren Tarifen (einschliesslich aller dort gewährter

B-5328/2024 Seite 8 Ermässigungen und Rabatte) insbesondere in Deutsch- land standhalten; und iii. die Tarifierung für Grosskonzerte und konzertähnliche Darbietungen unter dem GT K jener für Veranstaltungen mit Musik zur Unterhaltung gemäss den Tarifen GT H und GT Hb unter Berücksichtigung des Unterhaltungswerts von Grosskonzerten und konzertähnlichen Darbietungen angemessen angenähert wird; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Verwertungsgesell- schaften; [...] und folgendem Verfahrensantrag: Kostenvorschüsse und allfällige Verfahrenskosten und Parteientschädi- gungen zu Lasten der Beschwerdeführerin SMPA seien so festzulegen, dass den beschränkten Mitteln der SMPA als Nutzerverband für Rechts- verfahren angemessen Rechnung getragen wird." D. Mit Schreiben vom 26. August 2024 reichten der Verein PETZI und die SBCK eine informelle Eingabe, bezeichnet als "Amicus Curiae", ein und führten aus, das Nicht-Weiterziehen des Beschlusses der Vorinstanz sei rein finanziellen Überlegungen geschuldet und entspreche nicht einer in- haltlichen Akzeptanz. E. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 2. September 2024 auf, ihre Beschwerde im Zusammenhang mit dem eingereichten Verfahrensantrag zu verbessern sowie den Streitwert der Beschwerdesache anzugeben. F. Mit Beschwerdeergänzung vom 10. September 2024 korrigierte die Be- schwerdeführerin einen Irrtum betreffend Tarifansätzen in den Rechtsbe- gehren Ziffer 3 sowie 4 und reichte gleichzeitig eine als vertraulich bezeich- nete Beilage 3 ein. Sie gab eine Einschätzung über den Wert der Streitsa- che ab und bekräftige unter anderem durch Einreichung diverser Beilagen den Verfahrensantrag, es sei bei der Festlegung des Kostenvorschusses den beschränkten Mitteln der Beschwerdeführerin als Nutzerverband Rechnung zu tragen. Die korrigierten Rechtsbegehren lauteten: "3. Ziff. 14.1 und 14.3 des GT K seien mit Wirkung ab 1. Januar 2025 wie folgt abzuändern:

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  1. (...)
  2. Ziff. 14.3 des GT K neu:

"Für konzertähnliche Darbietungen:

  • 6.5 % für Urheberrechte und 1.95 % für verwandte Schutz- rechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von 1'000 Personen oder weni- ger.
  • 6.0 % für Urheberrechte und 1.8 % für verwandte Schutz- rechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1'000 Personen.
  • 5.5 % für Urheberrechte und 1.65 % für verwandte Schutz- rechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5'000 Personen.
  • 5.0 % für Urheberrechte und 1.5 % für verwandte Schutz- rechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10'000 Personen. Das Fassungsvermögen richtet sich nach der Anzahl der Personen, die nach den feuerpolizeilichen Vorschriften des jeweiligen Veran- staltungsorts zugelassen sind."
  1. Eventualiter, nämlich bei Abweisung des oder Nichteintreten auf das Begehren Ziff. 3, seien Ziff. 14.1 und 14.3 des genehmigten GT K mit Wirkung ab 1. Januar 2025 so abzuändern, dass
    1. (...) und
    2. Der Prozentsatz für konzertähnliche Darbietungen in Lokalen
    oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10'000 Personen 4.5 % für Urheberrechte und 1.35 % für ver- wandte Schutzrechte beträgt; und die Sache sei im Übrigen an die Vorinstanz mit den Anweisungen gemäss Subeventualbegehren 5 zurückzuweisen." G. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. September 2024 die Möglichkeit, eigene Abdeckungsvorschläge in Bezug auf die als vertraulich bezeichnete Beilage 3 der Beschwerdeer- gänzung vom 10. September 2024 zu machen. H. Mit Eingabe vom 18. September 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, bei der vertraulichen Beilage 3 seien keine Abdeckungen vorzunehmen und

B-5328/2024 Seite 10 die Zustellung an die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz sei ohne Abdeckungen möglich. I. Mit Stellungnahme vom 30. September 2024 machten die Beschwerde- gegnerinnen eigene Schätzungen zum Streitwert. J. Mit Eingabe vom 27. November 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme, verwies auf die Erwägungen in ihrem Beschluss vom 23. Januar 2024 und reichte die Vorakten ein. K. Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichten die Beschwerdegegnerin- nen ihre Beschwerdeantwort ein und beantragten die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. L. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 bat die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht, eine Frist für eine freiwillige Stellungnahme an- zusetzen; diese reichte sie mit Eingabe vom 6. Januar 2025 ein. M. Am 16. Januar 2025 nahmen die Beschwerdegegnerinnen Stellung zur freiwilligen Stellungnahme der Beschwerdeführerin. N. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme. O. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

B-5328/2024 Seite 11 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), einschliesslich Verfügungen eidgenössischer Kommissionen (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- richt [VGG, SR 173.32]). Der Genehmigungsbeschluss der Vorinstanz vom 23. Januar 2024 betreffend Gemeinsamen Tarif K bildet eine solche Verfü- gung und kann am Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 [URG, SR 231.1]). 1.2 1.2.1 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 133 II 35 E. 2; Urteile des BGer 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E. 1.2; 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E. 2.1). Im Laufe des Beschwerde- verfahrens kann der Streitgegenstand nur eingeschränkt und nicht mehr erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.1; 142 I 155 E. 4.4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 136 II 457 E. 4.2; Urteile des BGer 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E. 2.1; 4A_489/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 145 III 85 je m.w.H.; BVGE 2024 IV/2 E. 1.4 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren sind sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Erst während des Schriftenwechsels gestellte, inhaltlich neue Begehren bzw. Varianten davon sind unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten, sofern sie nicht eine Einschränkung der Rechtsbegehren dar- stellen (vgl. BGE 136 II 165 E. 5 m.w.H.; 133 II 30 E. 2; Urteil des BGer 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E. 2.1 m.w.H.; BVGE 2011/54 E. 2.1.1 m.w.H.). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin korrigierte mit ihrer Eingabe vom 10. Sep- tember 2024 die Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 ihrer Beschwerde in Bezug auf die prozentualen Tarifsätze für konzertähnliche Darbietungen. Ausge- hend vom genehmigten Gemeinsamen Tarif K fordert sie nunmehr eine Senkung der Tarifsätze für Urheberrechte bei konzertähnlichen Darbietun-

B-5328/2024 Seite 12 gen um jeweils 1.5 % und für verwandte Schutzrechte um jeweils 0.3 %; in der Beschwerde verlangte sie noch eine Senkung um 2 % bzw. 0.6 %. Der Streitgegenstand wurde mit der Korrektur der Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 weder nachträglich erweitert noch qualitativ verändert, sondern bloss (prozentual) eingeschränkt. Mit den neuen Rechtsbegehren stehen den Beschwerdegegnerinnen höhere Entschädigungen zu. Die vorgenomme- nen Anpassungen der ursprünglichen Rechtsbegehren erweisen sich un- bestrittenermassen im Sinne einer Einschränkung der Begehren als zuläs- sig. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin durch den Beschluss besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- sowie formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Somit sind die Sachurteilsvo- raussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über volle Kognition und kann auch die Angemessenheit des angefochtenen Tarifbeschlusses überprüfen (Art. 49 Bst. c VwVG). Es auferlegt sich allerdings Zurückhaltung, falls spe- zielle fachtechnische Aspekte zur Diskussion stehen. Verfügt die Vor- instanz als besonderes unabhängiges Fachgremium über spezifische Fachkompetenzen, so können und sollen diese respektiert werden, soweit die Fachinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ge- prüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durch- geführt hat (BGE 133 II 263 E. 8.2 "GT 4d"; Urteile des BGer 2C_685/2016 und 2C_806/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 7.2.1 "GT 3a Zusatz", nicht publiziert in: BGE 143 II 617; 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.2.1 "GT S", nicht publiziert in: BGE 140 II 305; Urteil des BVGer B-5852/2017 vom 23. Mai 2019 E. 2.3 "GT 3a" je m.w.H.; vgl. auch BGE 139 II 185 E. 9.3 m.w.H.). 2.3 Mit Blick auf die in Art. 60 URG vorgegebenen, zum Teil sehr offen for- mulierten Kriterien prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob diese von der

B-5328/2024 Seite 13 Vorinstanz richtig ausgelegt und in deren Entscheid berücksichtigt wurden; dagegen hat es die Prüfungsdichte einzuschränken, soweit es um die nur beschränkt justiziable Frage geht, wie die einzelnen Faktoren im konkreten Fall zu gewichten sind und sich zahlenmässig auf den zu genehmigenden Tarif auswirken. Im Ergebnis handelt es sich bei der Angemessenheit von Tarifen um die Frage, ob die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum über- schritten oder missbraucht hat (BGE 133 II 263 E. 8.2 "GT 4d"; Urteile des BGer 2C_685/2016 und 2C_806/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 7.2.2 "GT 3a Zusatz", nicht publiziert in: BGE 143 II 617; 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.2.2 "GT S", nicht publiziert in: BGE 140 II 305). 3. 3.1 Der Gemeinsame Tarif K (Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, Theater) richtet sich an die Veranstalterinnen und Veran- stalter von Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen. Der Tarif bezieht sich auf Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Tarifziffer 2 und 3 je mit Lemma 1-3), soweit sie nicht unter die Vorbehalte in Tarifziffer 6-8 fallen. Diese Rechte sind der Bundesaufsicht unterstellt und können nur von zugelassenen Verwertungs- gesellschaften geltend gemacht werden (Art. 40 Abs. 1 Bst. a URG unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 3 URG und Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG). 3.2 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf, verhandeln darüber mit den massgebenden Nut- zerverbänden und legen die Tarife der Vorinstanz zur Genehmigung vor (Art. 46 URG; vgl. zum Verfahren: Art. 9 ff. der Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechts- verordnung, URV; SR 231.11]). Die Vorinstanz genehmigt einen ihr vorge- legten Tarif nach Art. 59 URG und prüft dessen Angemessenheit nach Art. 60 URG. 4. Im vorliegenden Fall bilden aufgrund der in der Beschwerde erhobenen Rügen zwei wesentliche Fragen den Verfahrensgegenstand, nämlich, (1) ob der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt und dadurch der Sachverhalt fehlerhaft festgestellt wurde, und (2) ob die Vorinstanz alle relevanten Angemessenheitskriterien nach Art. 60 URG – insbesondere auch im Hinblick auf den Vermittlungsabzug – be- rücksichtigt hat.

B-5328/2024 Seite 14 5. 5.1 Es ist zunächst die Rüge der ungenügenden Feststellung des Sachver- halts und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu prüfen. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz überspanne die Mitwirkungspflichten der Nutzerverbände, indem sie verlange, die Ent- wicklungen auf dem Markt seien nicht nur zu behaupten, sondern zu bele- gen bzw. zu beweisen. Die Nutzerverbände würden dadurch von der An- gemessenheitsprüfung ausgeschlossen (Beschwerde, Rz. 71). Sie führt weiter aus, dass sich aus Art. 51 Abs. 1 URG keine Mitwirkungspflicht der Nutzerverbände im Tarifgenehmigungsverfahren ableiten lasse, da der Wortlaut sich nur auf Nutzerinnen und Nutzer beziehe, die am Genehmi- gungsverfahren nicht beteiligt gewesen seien. Dieser Artikel ziele auf die Mitwirkung bei der Anwendung des Tarifs und bei der Verteilung des ver- einnahmten Erlöses durch die Verwertungsgesellschaften ab und spreche nicht Daten an, welche zur Prüfung der Angemessenheit im Genehmi- gungsverfahren jeweils relevant seien (Beschwerde, Rz. 83). Daraus schliesst sie, dass sich die Mitwirkungspflicht nur aus Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG ergeben könne (Beschwerde, Rz. 84; vgl. auch freiwillige Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2025, Rz. 25 [nachfolgend: freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin]). Art. 13 Abs. 2 VwVG lasse sich nicht so interpretieren, dass auf ihr Rechtsbegehren Ziffer 1 im Genehmigungsverfahren aufgrund ausbleibender Mitwirkung nicht habe eingetreten werden dürfen (Beschwerde, Rz. 84). Im Rahmen der versäumten Mitwirkungspflicht müsse zudem beachtet werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel- len habe und Art. 14 Abs. 1 Bst. h VwVG die Vorinstanz ausdrücklich zur Anordnung von Zeugeneinvernahmen ermächtige. Es sei der Vorinstanz zudem nicht erlaubt, von den Nutzerverbänden offerierte Beweise nicht ab- zunehmen (Beschwerde, Rz. 86, vgl. auch Rz. 104 Lemma 3). Ausserdem müsse die Vorinstanz über unbestrittene Behauptungen zum relevanten Sachverhalt keine Beweise erheben und nur bei lückenhaften bzw. un- schlüssigen Behauptungen verfahrensleitend tätig werden (Beschwerde, Rz. 86, vgl. auch Rz. 92 und 118). Die Nutzerverbände würden Sachbe- hauptungen nur derivativ aufstellen und selbst keine Beweise beschaffen können. In diesem Zusammenhang seien nicht nur die Nutzerverbände,

B-5328/2024 Seite 15 sondern auch die Verwertungsgesellschaften mitwirkungspflichtig und müssten an der Erhebung des Sachverhalts mitwirken (Beschwerde, Rz. 86). Schliesslich sei die Vorinstanz nicht auf die Behauptungen der Be- schwerdeführerin eingetreten, habe nicht auf den von ihr behaupteten Sachverhalt abgestellt, die offerierten Beweise nicht gewürdigt und sowohl die offerierten Zeugenbeweise als auch ein beantragtes Gutachten grund- los abgelehnt (Beschwerde, Rz. 87, vgl. auch Rz. 93). 5.2.2 Die Beschwerdegegnerinnen erwidern, dass nach Art. 12 VwVG der relevante Sachverhalt zwar von der Vorinstanz festzustellen sei, aber im Tarifgenehmigungsverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht existiere; dies relativiere die Untersuchungsmaxime (Beschwerdeantwort, Rz. 7 und 66). Den Nutzerverbände sei es möglich, gemäss Art. 10 Abs. 2 URV und Art. 13 URV schriftlich und mündlich zu den Unterlagen und Zahlen der Verwertungsgesellschaften Stellung zu nehmen. Falls sie damit nicht ein- verstanden seien, obliege es den Nutzerverbänden, ihrerseits zu erklären und darzulegen, auf welche Fakten sich der Tarif bzw. die Zahlen stützen sollen. Dabei könne die Vorinstanz die Rechtsbegehren der Parteien ge- stützt auf Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. a oder b VwVG für unzu- lässig erklären, wenn diese nicht mitwirken würden (Beschwerdeantwort, Rz. 7). Die Beschwerdeführerin lasse ausserdem ausser Betracht, dass die Vorinstanz sie darauf aufmerksam gemacht habe, ihre Mitwirkungs- pflichten bereits in den Verhandlungen zwischen den Tarifparteien wahrzu- nehmen; sie habe beispielsweise eine Expertenanhörung verlangen kön- nen. Die Vorinstanz habe es für notwendig erachtet, die Beweise der Be- schwerdeführerin zu ignorieren, da diese erst vor der Vorinstanz offeriert worden seien (Beschwerdeantwort, Rz. 53). Die Beschwerdegegnerinnen bringen darüber hinaus vor, dass Art. 51 Abs. 1 URG sich nicht nur auf die Anwendung der Tarife und Verteilung des Erlöses beziehe, sondern auch auf die Gestaltung der Tarife. Da es sich bei der Gestaltung der Tarife gemäss Art. 46 Abs. 2 URG um eine Pflicht der Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbände handle, könne sich Art. 51 Abs. 1 URG betreffend Gestaltung der Tarife nur auf die Nutzerver- bände beziehen. Diese Mitwirkungspflicht gelte nicht nur im Rahmen der Verhandlungen der Tarife, sondern habe ausserdem im Rahmen des Tarif- genehmigungsverfahrens zu gelten (Beschwerdeantwort, Rz. 63). In Be- zug auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG und Art. 13 Abs. 2 VwVG führen sie aus, dass es den Behörden erlaubt sei, sich auf jenen Sachverhalt abzu- stellen, der sich aus den Akten ergebe, was einen Rechtsverlust für die

B-5328/2024 Seite 16 Mitwirkungspflicht verletzende Partei zur Folge haben könne (Beschwer- deantwort, Rz. 64 und 66). 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 55 Abs. 2 Satz 2 URG ist das Verfahren der Vorinstanz im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt. Im Verwaltungs- verfahren stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt der Streit- sache von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrund- satz ist allerdings insofern zu relativieren, als dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung obliegen (Art. 13 VwVG). 5.3.2 Im Vergleich zum gewöhnlichen Verwaltungsverfahren besteht im Ta- rifgenehmigungs- und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren eine er- höhte Mitwirkungspflicht der Verwertungsgesellschaften und Nutzerver- bände, weil sie die Tarife zunächst unter sich aushandeln und letztlich nur sie über die zur Prüfung des Tarifs erforderlichen Zahlen und Statistiken verfügen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 URV müssen die Verwertungsgesellschaf- ten ihren Tarifvorschlag mit den erforderlichen Unterlagen, d.h. auch mit dem ihrem Vorschlag zugrundeliegenden Zahlenmaterial, einreichen. Hierzu können sich die Nutzerverbände anschliessend schriftlich (Art. 10 Abs. 2 URV) und mündlich (Art. 13 URV) äussern. Sind die Nutzerver- bände mit den Zahlen nicht einverstanden, können sie sich nicht damit be- gnügen, diese zu bestreiten; es liegt vielmehr an ihnen, auszuführen und zu belegen, von welchen Fakten richtigerweise bei der Berechnung des Tarifs auszugehen wäre. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachver- halt über die von den Parteien vorgelegten Berechnungsgrundlagen hinaus nur abzuklären, wenn konkrete Anhaltspunkte vermuten lassen, dass sie nicht zutreffen. Sie darf einseitig auf Berechnungen einer Verhandlungs- partei abstellen, falls die andere Partei ihre erhöhte Mitwirkungspflicht ver- letzt und keine Zahlen vorgelegt hat (BGE 133 II 263 E. 5.4 und 9.1 "GT 4d"; Urteile des BGer 2A.288/2002 vom 24. März 2003 E. 4.2.1 "Tarif VN"; 2A.491/1998 vom 1. März 1999 E. 2b "Tarif D", in: sic! Zeitschrift für Imma- terialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 1999 S. 264 f.; 2A.142/1994, 2A.173/1994 und 2A.174/1994 vom 24. März 1995 E. 8d "GT 4", nicht publiziert in: Schweizerische Mitteilungen über Immaterialgü- terrecht [SMI] 1996 III S. 437 ff. und auszugsweise in: Journal des Tribun- aux [JdT]1995 I S. 280; Urteile des BVGer B-5852/2017 vom 23. Mai 2019 E. 5.2 "GT 3a" m.w.H.; B-2612/2011 vom 2. Juli 2013 E. 4.5 "GT S"; vgl. auch DENIS BARRELET/DIETER MEIER, in: Barrelet/Egloff [Hrsg.], Das neue

B-5328/2024 Seite 17 Urheberrecht, 4. Aufl. 2020, Art. 51 URG N. 15 m.w.H.). Die Nutzerver- bände sind also verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften die für die Er- mittlung des anzuwendenden Tarifs erforderlichen Angaben zu machen (Urteil des BGer 4A_41/2020 vom 17. April 2020 E. 2.2.3; ULRIKE I. HEIN- RICH, in: Michael A. Meer [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] II/1, 4. Aufl. 2025, Rz. 1508). Eine fehlende oder mangelhafte Mitwirkung kann in der Tarifgestaltung berücksichtigt werden (Botschaft vom 19. Juni 1989 zu einem Bundesgesetz über das Urheber- recht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz, URG], etc., Bun- desblatt [BBl] 1989 III 477, 561; vgl. auch BARRELET/MEIER, a.a.O., Art. 51 URG N. 15 m.w.H.). 5.4 5.4.1 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin haben die Nutzer- verbände gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Tarifgenehmi- gungsverfahren somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Angesichts dieser Mitwirkungspflicht ist es nicht die Aufgabe der Vorinstanz, die Beschwer- deführerin darauf aufmerksam zu machen, ihre Behauptungen zu detaillie- ren, klarzustellen oder zu ergänzen. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt über die von den Parteien (den antragstellenden Verwertungs- gesellschaften und im Bestreitungsfall den Nutzerverbänden) vorgelegten Berechnungsgrundlagen hinaus insbesondere nur abzuklären, wenn kon- krete Anhaltspunkte vermuten lassen, dass die Grundlagen nicht zutreffen. Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten (Beschluss vom 23. Januar 2024 E. II./9.1 und 9.2 [nachfolgend: angefochtener Beschluss]), obliegt es der Beschwerdeführerin, die Entwicklungen am Markt sowie weitere Zah- len substantiiert zu belegen bzw. zu beweisen, falls sie mit dem Zahlenma- terial der Beschwerdegegnerinnen nicht einverstanden ist. Es genügt ins- besondere nicht, die Zahlen und Statistiken zu behaupten. Dies scheint auch der Beschwerdeführerin bewusst zu sein, zumal sie in ihren Recht- begehren (vgl. Ziffer 5) die Rückweisung an die Vorinstanz fordert, mit der Möglichkeit, ihre Fakten substantiiert beweisen zu können. Diese Mitwir- kungspflicht hätte sie allerdings bereits früher im Verfahren wahrnehmen müssen. 5.4.2 In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 14. November 2023 hat die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel, insbesondere Bei- lagen zur Entwicklung der Ticketpreise und Produktionskosten sowie Do- kumente für einen Ländervergleich, eingereicht. Die Vorinstanz hat im an- gefochtenen Beschluss festgehalten, dass die Angemessenheit des

B-5328/2024 Seite 18 Gemeinsamen Tarifs K auf der Basis der Aktenlage (einschliesslich der Vorbringen anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2024), mithin auch den eingebrachten Beweismitteln im Rahmen der Stellungnahme der Be- schwerdeführerin, geprüft werde. Indem die Vorinstanz diese Beweismittel berücksichtigt und in ihre Entscheidfindung miteinfliessen lassen hat, ist diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu erkennen. 5.4.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 14. Novem- ber 2023 ausserdem den Beizug einer Expertin bzw. eines Experten durch die Vorinstanz und verschiedene Zeugeneinvernahmen beantragt. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, ein Gutachten in Auftrag zu geben oder Zeugeneinvernahmen durchzuführen, falls sie den Sachverhalt bereits als hinreichend abgeklärt erachtet. Aufgrund des Grundsatzes der freien Be- weiswürdigung ist sie auch nicht verpflichtet, alle offerierten Beweise ab- zunehmen; die Behörde entscheidet nach ihrer freien Überzeugung dar- über, ob ein Beweis erbracht wurde (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bun- desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. auch BGE 143 II 646 E. 3.3.8; 139 II 185 E. 9.2). Folglich durfte sie von der Beweisabnahme absehen, wenn sie den rechtserhebli- chen Sachverhalt als bereits hinreichend geklärt erachtete (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3) bzw. die tatsächlichen Abklärungen nicht entscheidrelevant waren (Urteil des BGer 2A.491/1998 vom 1. März 1999 E. 4b/dd in fine "Tarif D", in: sic! 1999 S. 268). Hinsichtlich des Bei- zugs einer Expertin bzw. eines Experten gilt ferner anzumerken, dass die- ser Antrag von der Beschwerdeführerin sehr vage gestellt wurde, sich nicht auf die zu beweisenden Zahlen bezog und nicht dazu geführt hätte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht die entsprechenden Zahlen und Statistiken substantiiert hätte beweisen kön- nen. Demnach ist es im Ergebnis zulässig, dass die Vorinstanz in antizi- pierter Beweiswürdigung auf die Zeugeneinvernahme und den Beizug ei- ner Expertin oder eines Experten verzichtet sowie die Angemessenheit des Gemeinsamen Tarifs K (2024) gestützt auf die Aktenlage, einschliesslich der Vorbringen anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2024, geprüft hat. 5.4.4 Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren erhöhten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, indem sie im Genehmi- gungsverfahren bloss Beweisofferten gemacht und den Beizug einer Ex- pertin bzw. eines Experten beantragt hat. Vielmehr war sie gehalten, im Tarifgenehmigungsverfahren die entsprechenden Zahlen und Statistiken substantiiert zu beweisen. Sind mit der blossen Beweisofferte die

B-5328/2024 Seite 19 entsprechenden Belege nicht vorhanden und kann sie den Beweis dadurch nicht erbringen, trägt sie die nachteiligen Folgen der Beweislosigkeit. Es handelt sich hierbei – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe- rin (Beschwerde, Rz. 71 f.) – folglich nicht um eine Zuweisung der Beweis- last. 5.4.5 Soweit die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Rüge vorbringt, der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des sog. Vertrauensschut- zes (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), sei verletzt worden (Beschwerde, Rz. 66 ff.), indem die Vorinstanz geltend mache, die für die Angemessenheitsprü- fung erforderlichen Veränderungen im Markt müssten nicht nur behauptet, sondern von den Nutzerverbänden belegt bzw. bewiesen werden, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in den von der Beschwerdeführerin er- wähnten Beschlüssen eine vorbehaltlose Auskunft betreffend Anpassung der Tarifansätze gegeben hätte. Wie die Beschwerdeführerin selbst er- kennt, hat die Vorinstanz mit den von ihr erwähnten Erwägungen bloss "ein Signal an die Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbände ausge- sandt" (Beschwerde, Rz. 69). Da bereits die erste kumulative Vorausset- zung nicht erfüllt ist, damit sich die Beschwerdeführerin mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann, erübrigt sich die Prüfung der weiteren hierfür notwendigen Kriterien (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2). 5.5 Die Vorinstanz hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht un- genügend festgestellt und die erhöhte Mitwirkungspflicht im Tarifgenehmi- gungsverfahren richtig ausgelegt. Sie war darüber hinaus nicht verpflichtet, alle offerierten Beweise abzunehmen, sondern durfte in antizipierter Be- weiswürdigung auf die Zeugeneinvernahme und den Beizug von Expertin- nen und Experten verzichten, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführerin auf die materielle Würdigung des Sachverhalts beziehen, sind diese Aspekte nachfolgend im Rahmen der materiellen Erwägungen zu behandeln. Man- gels vorbehaltloser Auskunft betreffend Anpassung der Tarifsätze liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glaube im Sinne des Vertrauensschutzes vor. 6. 6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz alle relevanten Angemes- senheitskriterien nach Art. 60 URG berücksichtigt hat. Hierfür ist in einem

B-5328/2024 Seite 20 ersten Schritt zu beurteilen, ob die Vorinstanz bei der Würdigung der An- gemessenheit auf den Einigungstarif aus dem Jahr 2016 abstellen durfte. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, für die Ange- messenheitsprüfung seien die Kostenentwicklungen zu prüfen, die weiter zurückreichen würden als die letzten Genehmigungen von Einigungstari- fen. Sie führt aus, dass die Vorinstanz alle Genehmigungen seit 22. No- vember 2001 auf Grundlage einer Einigung erteilt und keine Angemessen- heitsprüfung durchgeführt habe, die wesentlichen Nutzerverbände seit dem Jahr 1990 auf eine grundlegende Revision des Tarifs für Konzerte drängen würden und die Vorinstanz eine grundlegende Überprüfung des Tarifs mehrfach angeregt habe (Beschwerde, Rz. 42 und 47). Sie bean- standet zudem, dass die Kostensteigerungen zwischen den Jahren 2002 und 2016 neutralisiert wären, falls nur die Kostensteigerung seit dem Jahr 2017 berücksichtigt würde, was zu einer massiven Bevorzugung der Urhe- berinnen und Urheber führe (Beschwerde, Rz. 44; vgl. auch freiwillige Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 7 f. und 11 f.). Nach der Geneh- migung eines Tarifs würden die eingetretenen Veränderungen über die Zeit nicht verschwinden, sondern vielmehr fortlaufend wachsen; die Angemes- senheit sei deshalb für jeden Tarif neu zu überprüfen (Beschwerde, Rz. 44 ff.). Sie macht ferner geltend, es seien die Entwicklungen der letzten zwan- zig Jahre massgebend, zumal die letzte Erhöhung der Ermässigungen für Grosskonzerte und konzertähnliche Darbietungen im Genehmigungsent- scheid vom 26. November 1998 bzw. die letzte vertiefte Angemessenheits- prüfung im Beschluss vom 22. November 2001 durchgeführt worden sei (Beschwerde, Rz. 42 und 48 ff.). 6.2.2 Die Beschwerdegegnerinnen führen aus, dass die Vorinstanz bei ei- nem Einigungstarif die wesentlichen Fakten zwar überprüfen könne, aber die Parteien die entsprechenden Zahlen vorzubringen hätten. Es liege mit- hin an den Nutzerverbänden, die früheren Fakten zu widerlegen und die Unangemessenheit des neuen Tarifs darzulegen (Beschwerdeantwort, Rz. 33). Indem sie dem nicht nachgekommen seien, habe die Vorinstanz davon ausgehen können, dass der Gemeinsame Tarif K aus dem Jahr 2016 weiterhin angemessen sei (Beschwerdeantwort, Rz. 33 f.).

B-5328/2024 Seite 21 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in sei- nem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist; sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände Änderungen vornehmen (Art. 59 Abs. 1 und 2 URG). Bei der Festlegung der konkreten Entschädigungshöhe ist entscheidend, dass die berechtigten Personen ein angemessenes Entgelt erhalten. Das Gesetz gibt diesbezüglich keine zeitlichen Vorgaben vor. Die Vorinstanz hat bei der Genehmigung volle Kognition, doch hat sie eine gewisse Dis- positionsfreiheit der Verwertungsgesellschaften zu berücksichtigen und darf beim Genehmigungsentscheid nicht weiter in die Autonomie der an- tragstellenden Verwertungsgesellschaften eingreifen, als dies für einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Schutzberechtigten und Nutzerinnen sowie Nutzern erforderlich ist. Sind mehrere angemessene Lösungen denkbar, ist es nicht Sache der Vorinstanz, die Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften bzw. die Verhandlungsbefugnisse der Tarif- partnerinnen und Tarifpartner zu beschränken und an deren Stelle die ihr zweckmässig erscheinende Lösung durchzusetzen (Urteil des BGer 2C_53/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 7.3 "Tarif A Radio" m.w.H., nicht pu- bliziert in BGE 140 II 483). Im Tarifgenehmigungsverfahren geht es in Kon- kretisierung der gesetzlichen Vorgaben um einen der Rechtssicherheit die- nenden sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Werkschaffen- den und anderen Schutzberechtigten einerseits sowie den (Massen-)Nut- zerinnen bzw. Nutzern andererseits (BGE 135 II 172 E. 2.3.4 "GT 3c") bzw. auch um die marktgerechte Vergütung (Urteile des BVGer B-1624/2018 und B-1699/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.2 "Tarif A Radio"; B-3865/2015 vom 7. Juli 2016 E. 2.3 "GT 3a Zusatz" je m.w.H.). 6.3.2 Gestützt auf ein zum früheren Recht ergangenes Urteil des Bundes- gerichts (Urteil des BGer vom 7. März 1986 E. 7b "Tarif I", in: SMI 1986 II S. 318) erachtet die Vorinstanz einen Einigungstarif in Anbetracht der Zu- stimmung als einen angemessenen und annähernd unter Konkurrenzver- hältnissen zustande gekommenen Tarif. Eine solche Vermutung kann in- dessen nicht bedeuten, dass gewichtige Anzeichen gegen eine solche Ent- sprechung ausser Acht gelassen werden dürften. Die Zustimmung der Nut- zerverbände ist nicht als Anlass für eine formelle Kognitionsbeschränkung, sondern, bloss als Indiz für die wahrscheinliche Zustimmung aller massge- blichen Berechtigtengruppen unter Konkurrenzverhältnissen anzusehen. Gewichtige Indizien, die gegen diese Annahme sprechen, dürfen darum nicht ausgeklammert werden (BVGE 2011/2 E. 6.2 "GT 3c" m.w.H.). Auch

B-5328/2024 Seite 22 das zitierte Urteil des Bundesgerichts erwähnt ausdrücklich, dass bei Un- einigkeit unter den beteiligten Parteien nicht von einem annähernd unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Tarif ausgegangen wer- den kann (Urteil des BGer vom 7. März 1986 E. 7b "Tarif I", in: SMI 1986 II S. 318). 6.4 6.4.1 Für die Festlegung der Angemessenheit eines Tarifs ist nicht die Ent- wicklung der Kosten während eines bestimmten Zeitraums massgebend, sondern die Angemessenheit bei der Genehmigung des Tarifs an sich, mit- hin ob die berechtigen Personen ein angemessenes Entgelt erhalten. Da- bei kann ein früherer Einigungstarif nicht per se als Indiz für die wahr- scheinliche Zustimmung aller massgeblichen Berechtigtengruppen unter Konkurrenzverhältnissen beigezogen werden. Aus einer früheren Einigung kann die Vorinstanz bei einem strittigen Tarif ohne eindeutige und klare Be- rechnungsgrundlage insbesondere keine Angemessenheit aufgrund des früheren Einigungstarifs ableiten (so auch ESchK vom 7. Dezember 2000 E. II/6. "GT 3a"; DIETER MEIER, Das Tarifverfahren nach schweizerischem Urheberrecht, Rz. 259; vgl. auch BARRELET/MEIER, a.a.O., Art. 60 URG N. 26). In diesem Sinne geht auch die vorinstanzliche Begründung fehl, wonach sich die Verhältnisse in Ermangelung anderer Hinweise seit dem Jahr 2016 nicht grundlegend geändert haben und aufgrund der Zustim- mung der Nutzerverbände zum Einigungstarif auch vorliegend von einem angemessenen Tarif ausgegangen werden könne. Während bei unbestrit- tenen Tarifen – mangels gegenteiliger Indizien – die Zustimmung als Indiz für die Angemessenheit gewertet werden kann, erlangt die Prüfungsbefug- nis der Vorinstanz bei bestrittenen Tarifen, wie dies vorliegend der Fall ist, an Bedeutung (BARRELET/MEIER, a.a.O., Art. 59 URG N. 5 f.; PASCAL FEHL- BAUM, in: Jacques de Werra/Philippe Gilliéron [Hrsg.], Commentaire Ro- mand, Propriété intellectuelle, Art. 59 URG N. 4 und 7 f.; ERNST BREM/VIN- CENT SALVADÉ/GREGOR WILD, in: Barbara K. Müller/Reinhard Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz [URG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2012, Art. 59 N. 1; MEIER, a.a.O., Rz. 129). 6.4.2 Die frühere Zustimmung in einem Einigungstarif entbindet die Vor- instanz folglich nicht davon, bei einem strittigen Tarif die Entgelt- und Kos- tenstruktur gängiger Verwertungsformen zu analysieren, gewichtige Argu- mente beider Seiten abzuwägen und dadurch zu prüfen, ob die berechtig- ten Personen ein angemessenes Entgelt erhalten. Die Beschwerdegegne- rinnen selbst bringen vor, dass sich die Vorinstanz beim Einigungstarif im

B-5328/2024 Seite 23 Jahr 2016 nicht im Detail mit der Angemessenheit des Tarifs auseinander- gesetzt habe (Beschwerdeantwort, Rz. 57; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen vom 16. Januar 2025, Rz. 5 [nachfolgend: freiwil- lige Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen]). Es genügt darum ins- besondere nicht, einen strittigen Tarif gestützt auf einen früheren Eini- gungstarif ebenfalls als angemessen und die daran geäusserte Kritik als unbegründet zu qualifizieren. Dies gilt es vorliegend umso mehr zu beach- ten, als sich die Grundstruktur des Tarifs mit der Streichung des Vermitt- lungsabzuges zusätzlich verändert hat. Immerhin hat die Vorinstanz den jährlich von der Beschwerdeführerin herausgegebenen SMPA-Index über die meisten Veranstaltungen, Besucherzahlen und Umsätze der Schweizer Konzert-, Show- und Festivalbranche geprüft und gestützt darauf ihre An- nahme einer ungefähr gleichbleibenden Nutzungsintensität seit 2016 be- gründet. Mangels weiterer von den Verfahrensparteien erhaltener Hin- weise sprach sie eine Empfehlung für künftige Tarifverhandlungen aus, die Werkverwendung gründlicher und fundierter zu untersuchen (vgl. ange- fochtener Beschluss E. II./13.5), womit sie im Verhältnis zu den von beiden Seiten vorgebrachten, geringfügigen tatsächlichen Darlegungen wenigs- tens alle greifbaren Argumente geprüft und ihrer Amtsermittlungspflicht in- soweit entsprochen hat. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren die Berechnungs- grundlagen des genehmigten Tarifs. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe die Kosten für Künstlergagen und nicht-musikalische Leistungen bei der Berechnung der Entschädigung nicht korrekt berücksichtigt. Bei der Angemessenheits- prüfung sei gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG auch dem Verhältnis zwi- schen geschützter Musik und anderen Leistungen Rechnung zu tragen (Beschwerde, Rz. 24 f.). In jedem erneuten Genehmigungsverfahren sei die Angemessenheit eines Tarifs unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten zu überprüfen, einschliesslich jener der Künstlergagen, da diese zu einem erheblichen Teil den nicht-musikalischen Aufwand decken würden (Beschwerde, Rz. 28 und 32). Dabei würden die gestiegenen Kos- ten für nicht-musikalische Leistungen dazu führen, dass die Ticketpreise und Einnahmen der Veranstalterinnen und Veranstalter steigen würden. Falls die Urheberinnen und Urheber an den gestiegenen Kosten partizipie- ren würden, entschädige man sie für Leistungen, die sie nicht erbracht hät- ten (Beschwerde Rz. 29 und 32).

B-5328/2024 Seite 24 7.2 Die Beschwerdegegnerinnen führen aus, dass Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG nicht darauf abziele, die Kosten betreffend Künstlergagen bzw. sons- tige Produktionskosten zu berücksichtigen (Beschwerdeantwort, Rz. 21). Vielmehr sei der Bruttoertrag unmittelbar bei der Angemessenheit zu be- achten, da die Einnahmen der Veranstalterinnen und Veranstalter bzw. der Künstlerinnen und Künstler ohne die Musik nicht möglich seien. Die musi- kalische Schöpfung stehe zu Beginn eines Ökosystems und bringe für ver- schiedenste Leute einen Mehrwert. Daher sei es angemessen, wenn die Komponistinnen und Komponisten sich auf allen Ebenen an diesem Mehr- wert beteiligen würden (Beschwerdeantwort, Rz. 22). 7.3 7.3.1 Art. 60 URG konkretisiert für die Tarife den Grundsatz der Angemes- senheit. Bei der Festlegung der Entschädigung sind nach Art. 60 Abs. 1 URG zu berücksichtigen: (1) der aus der Nutzung des Werks, der Darbie- tung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand (Bst. a); (2) die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Bst. b); (3) das Verhältnis von geschützten zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträgern oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen (Bst. c). Die Entschädigung darf für die Urheberrechte in der Regel höchstens zehn Prozent und für die verwandten Schutzrechte höchstens drei Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands betragen; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten (Art. 60 Abs. 2 URG). Es besteht kein Anspruch darauf, dass die 10 %- bzw. 3 %-Grenze in jedem Tarif ausgeschöpft wird (BGE 140 II 305 E. 6.4 "GT S" m.w.H.). 7.3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter dem aus der Nutzung er- zielten Ertrag nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG der Bruttoertrag zu verstehen (Urteile des BGer 2A.311/2002 vom 29. Januar 2003 E. 2.2 "GT K"; 2A.491/1998 vom 1. März 1999 E. 3b/bb "Tarif D", in: sic! 1999 S. 266 m.w.H.; HEINRICH, a.a.O., Rz. 1563; MANFRED REHBINDER/LORENZ HAAS/KAI-PETER UHLIG, Orell Füssli Kommentar, Urheberrechtsgesetz mit weiteren Erlassen und internationalen Abkommen, 4. Aufl. 2022, Art. 60 N. 2; BARRELET/MEIER, a.a.O., Art. 60 URG N. 15 m.w.H.; FEHLBAUM, a.a.O., Art. 60 URG N. 8). Dies geht bereits aus der Botschaft des Bundes- rates hervor (BBl 1989 III 564). Demnach sollen die Rechteinhaberinnen und -inhaber prozentual am Umsatz beteiligt werden (Urteile des BGer 2A.311/2002 vom 29. Januar 2003 E. 2.2 "GT K"; 2A.491/1998 vom

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  1. März 1999 E. 3b/bb "Tarif D", in: sic! 1999 S. 266). Dabei ist massge- bend, ob der bezahlte Geldbetrag in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vom Tarif erfassten Tätigkeit und der damit verbundenen Werknut- zung steht (Urteile des BGer 2A.311/2002 vom 29. Januar 2003 E. 2.2 "GT K"; 2A.177/1997 und 2A.178/1997 vom 16. Februar 1998 E. 5b/aa "GT A", in: sic! 1998 S. 297; 2A.539/1996 vom 20. Juni 1997 E. 4b "GT S", in: sic! 1998 S. 35 f.). 7.3.3 Der mit der Werknutzung verbundene Aufwand bzw. die Kosten für die Veranstaltung sind nur in Nutzungsbereichen heranzuziehen, in denen gar keine Einnahmen erzielt werden oder in denen die Werkverwendung nicht in einem direkten Zusammenhang mit den von den Nutzerinnen und Nutzern erzielten Einnahmen steht (BBl 1989 III 565; so auch Urteil des BGer 2A.177/1997 und 2A.178/1997 vom 16. Februar 1998 E. 5b/aa "Ta- rif A", in: sic! 1998 S. 297; vgl. ferner REHBINDER/HAAS/UHLIG, a.a.O., Art. 60 N. 3; BARRELET/MEIER, a.a.O., Art. 60 URG N. 17; BREM/SAL- VADÉ/WILD, a.a.O., Art. 60 N. 9; MEIER, a.a.O., Rz. 129 ff. je m.w.H.). 7.4 7.4.1 Vorliegend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin be- treffend die Kostensteigerungen seit dem Jahr 2002 in Bezug auf die Fest- legung der Berechnungsgrundlage als irrelevant. Falls mit der Werkver- wendung Einnahmen generiert werden, ist für den Bruttoertrag unbeacht- lich, in Bezug auf welche Leistung bzw. welche Werknutzung die Kosten gestiegen sind. Weder das Gesetz noch die bundesrätlichen Erläuterungen zielen in dieser Situation darauf ab, den Aufwand oder die Kosten im Rah- men vom bzw. zusätzlich zum Bruttoertragsprinzip zu berücksichtigen. Nur wenn gar keine Einnahmen erzielt worden wären, hätte sich die Beschwer- deführerin darauf berufen können, bei der Berechnung den Aufwand her- anzuziehen. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie die Kostensteigerungen nicht in ihre Rechnungen zum Bruttoertragsprinzip einbezieht. 7.4.2 Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der bezahlte Geldbetrag in unmit- telbarem Zusammenhang mit der vom Tarif erfassten Tätigkeit und der da- mit verbundenen Werknutzung steht. Für die Berechnung der Entschädi- gung sieht der Tarif sämtliche Bruttoeinnahmen als relevant an (Tarifzif- fer 11), wobei der Gegenwert von Leistungen, die für die Durchführung der Veranstaltung nicht unerlässlich sind, abgezogen werden kann (Tarifzif- fer 12). Die vorliegende Regelung ist mit der gesetzlichen Ordnung und der

B-5328/2024 Seite 26 Rechtsprechung vereinbar, da jene Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der tarifierten Tätigkeit stehen, ausgenommen wer- den. Zweifelt die Beschwerdeführerin an der Berechnungsbasis des Brut- toprinzips, hat sie die entsprechenden Zahlen im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht vorzulegen (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Sie macht diesbezüg- lich nicht geltend, inwiefern vom Bruttoprinzip abzuweichen wäre bzw. dass von den Bruttoeinnahmen weitere Abzüge zu machen seien; solche As- pekte sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Ausserdem schlägt die Argu- mentation fehl, dass Urheberinnen und Urheber an gestiegenen Kosten partizipieren würden, die für Leistungen anfallen, die diese nicht erbracht haben. Dieser Umstand ist mit Blick auf das Bruttoprinzip nicht von Belang, denn selbst bei einem Verlust durch die Nutzung des Werks sind an die Urheberinnen und Urheber angemessene Entschädigungen zu verrichten; sie beteiligen sich schliesslich, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt (angefochtener Beschluss E. II./12.4), nicht am Risiko der Veranstalterin- nen und Veranstalter, sondern erhalten bloss die für die Verwendung des Werkes angemessene Entschädigung. Bei diesen urheber- und nachbar- rechtlichen Abgaben handelt es sich folglich vielmehr um Verbindlichkeiten (Urteil des BGer 2A.141/1997 vom 16. Februar 1998 E. 3e "Tarif 5", in: sic! 1998 S. 389 f., vgl. auch BARRELET/MEIER, a.a.O., Art. 60 URG N. 16 je m.w.H.). Die Angemessenheit der Partizipation der Urheberinnen und Ur- heber ist hingegen im Rahmen der Prozentsätze nach Tarifziffer 14 zu be- rücksichtigen. Im Ergebnis erkennt die Vorinstanz in ihrem Beschluss rich- tigerweise, dass für das Bruttoprinzip sämtliche Einnahmen beizuziehen sind. Die Regelungen in Tarifziffer 11 und 12 entsprechen damit den ge- setzlichen Vorgaben nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG. 8. 8.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Intensität der Werk- nutzung korrekt berücksichtigt hat und ob die Streichung des Vermittlungs- abzugs angemessen war, mithin ob die in Art. 60 URG genannten Kriterien von der Vorinstanz richtig ausgelegt und in deren Entscheid berücksichtigt wurden. 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Intensität der Werknutzung sei nicht korrekt berücksichtigt worden. Diese Intensität bzw. die Wertigkeit der tari- fierten Musik nehme am Konzert in jenem Ausmass ab, in dem nicht-musi- kalische Leistungen erbracht würden (Beschwerde, Rz. 38, 40 und 45).

B-5328/2024 Seite 27 Folglich sei es unzulässig, die nicht-musikalischen Leistungen auszuklam- mern und an deren Stelle die Intensität der Werkleistung isoliert zu beur- teilen (Beschwerde, Rz. 39). Sie habe ausserdem Aufstellungen mit Ein- schätzungen zur Musikwertigkeit präsentiert, wobei die Argumentation in Bezug auf die starke Veränderung der Wertigkeit der Musik nicht gehört worden sei (Beschwerde, Rz. 33). Es handle sich dabei um einen stetig steigenden Zusatzaufwand, welcher mit der Kompositionsleistung der Ur- heberinnen und Urheber nichts zu tun habe und entsprechend berücksich- tigt werden müsse (Beschwerde, Rz. 34). Im Übrigen sei zu beachten, dass es sich bei den nicht-tarifierten Interpretenleistungen um "andere Leistun- gen" nach Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG handle, die zur reinen Werknutzung in ein Verhältnis zu setzen und bei der Angemessenheitsprüfung zu berück- sichtigen seien (Beschwerde, Rz. 54). Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, der Vermittlungsabzug habe nicht gestrichen und durch eine generelle Senkung der Prozentsätze im Tarif ersetzt werden dürfen. Eine Tarifsenkung von 0.5 % führe dazu, dass jene Tarife, die vom Vermittlungsabzug profitiert hätten, im Ergebnis zu höheren Abgaben führen und somit eine Tariferhöhung bewirken wür- den. Nach neuem Tarif ergebe sich bei den Urheberrechtsabgaben ein Auf- schlag von 3.17 % bis 5.81 % (Beschwerde, Rz. 101). Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum ein einseitiger Widerruf einer solchen Vereinba- rung durch die Verwertungsgesellschaften möglich sei, insbesondere da der Einigungstarif einen solchen Vorschlag noch enthalten habe. Dieser Vorschlag sei damals aus Sicht der Verwertungsgesellschaften angemes- sen gewesen und nun aus Gründen der Verhandlungsstrategie gestrichen worden (Beschwerde, Rz. 102; freiwillige Stellungnahme der Beschwerde- führerin, Rz. 18). Es sei ebenfalls unangemessen, dass die Urheberinnen und Urheber von den höheren Ticketeinnahmen profitieren würden, ohne die Mehrkosten für die Veranstalterinnen und Veranstalter für den profes- sionellen Ticketverkauf zu berücksichtigen (Beschwerde, Rz. 106). 8.2.2 Die Beschwerdegegnerinnen erklären in diesem Zusammenhang, dass sich die Intensität der Werknutzung in der kognitiven Konzentration des Veranstaltungspublikums entfalte, welche bei Konzerten grösser sei als bei Tanzanlässen (Beschwerdeantwort, Rz. 26). Da sich die Einnahmen der Veranstalterinnen und Veranstalter nicht nur auf die Nutzung der Musik, sondern auch auf andere Elemente der Veranstaltung zurückführen lassen würden, mithin die kognitive Konzentration des Publikums nicht nur auf die Musik gerichtet sei, müsse hierfür die Beteiligung reduziert werden (Be- schwerdeantwort, Rz. 27). Ausserdem seien die nicht-musikalischen

B-5328/2024 Seite 28 Leistungen nicht ausgeklammert worden, sondern würden genau die de- gressiven Prozentansätze gemäss Ziffer 14.1 und 14.3 des Gemeinsamen Tarifs K rechtfertigen. Darüber hinaus folge der Gemeinsame Tarif K der Logik, dass der Wert der nicht-musikalischen Leistungen mit Zunahme der Kapazität der Konzerte an Bedeutung gewinne (Beschwerdeantwort, Rz. 28). Des Weiteren weisen sie darauf hin, dass der Vermittlungsabzug ein Zu- geständnis der Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Verhandlungen darstelle. Da allerdings mit Blick auf die Verhandlungen kein positives Er- gebnis in Sicht gewesen sei, seien die Beschwerdegegnerinnen zum Schluss gekommen, den Vermittlungsabzug nicht in den Tarif aufzuneh- men (Beschwerdeantwort, Rz. 75 f.; freiwillige Stellungnahme der Be- schwerdegegnerinnen, Rz. 11). Der genehmigte Gemeinsame Tarif K (2024) sei in verschiedenen Konstellationen günstiger als der Gemein- same Tarif K (2016), insbesondere mit Bezug auf die Ziffern 4.3 und 14.4, 4.5 und 14.5 sowie in Fällen von Ziffer 13 in Verbindung mit Ziffer 11.2 (Be- schwerdeantwort, Rz. 81 f.). 8.3 8.3.1 Art. 60 Abs. 1 URG enthält einige Kriterien der Angemessenheit, doch ergeben sich daraus keine konkreten Prozentsätze. Der Begriff der ange- messenen Entschädigung kann unterschiedlich interpretiert werden: Er kann als Gegensatz zu einer vollen Entschädigung verstanden oder im Sinne eines "pretium iustum" ausgelegt werden, d.h. als eine Entschädi- gung, die ein angemessenes Einkommen erlaubt. Bei dieser Vorgabe könnte berücksichtigt werden, dass die Urhebertätigkeit in der Regel aus- schliesslich durch Urheberrechtsvergütungen entschädigt wird (BGE 140 II 305 E. 6.5 "GT S" m.w.H.). Ein Tarif kann ebenfalls als angemessen quali- fiziert werden, wenn er nicht erheblich von einer Regelung abweicht, die sich unter Wettbewerbsbedingungen ergäbe, wenn sich alle betroffenen Parteien einigen könnten (BGE 140 II 305 E. 6.5 "GT S" m.w.H.; Urteile des BVGer B-5852/2017 vom 23. Mai 2019 E. 2.2 "GT 3a"; B-3865/2015 vom 7. Juli 2016 E. 2.3 "GT 3a Zusatz" je m.w.H.). Allerdings ist das Abstellen auf einen tatsächlichen Marktpreis kaum möglich, da aufgrund der obliga- torischen kollektiven Verwertung ein Markt, der zu Vergleichszwecken her- angezogen werden könnte, eben gerade nicht besteht (BGE 140 II 305 E. 6.5 "GT S" m.w.H.). Das Ermitteln eines fiktiven Wettbewerbspreises er- scheint hingegen eher hypothetisch, da zu berücksichtigen wäre, dass das System der kollektiven Verwertung den praktischen Schwierigkeiten

B-5328/2024 Seite 29 Rechnung trägt, mit denen das Erfassen von Massennutzungen urheber- rechtlich geschützter Werke verbunden ist und eine individuelle Geltend- machung kaum oder nur sehr schwierig möglich ist (BGE 140 II 305 E. 6.5 "GT S" m.w.H.; BGE 125 III 141 E. 4a "GT 8/VI"; vgl. auch BBl 1989 III 555). Beim Abstellen auf Vergleichsmärkte ist fraglich, welche Märkte dem Vergleich dienen und inwiefern die massgeblichen Verhältnisse auf diesen tatsächlich als vergleichbar gelten können (vgl. E. 9.3.1 hiernach). 8.3.2 Die in Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG vorgesehene Regel, wonach bei der Bemessung der Vergütung das Verhältnis zwischen geschützten und un- geschützten Werken bzw. Leistungen zu berücksichtigen ist, umfasst drei Aspekte: Erstens die sog. "Pro-rata-temporis"-Regel, die vorliegend nicht bestritten ist (zur "Pro-rata-temporis"-Regel vgl. Urteile des BGer 2C_1056/2018 vom 19. Februar 2020 E. 5.4.1 "Tarif A Fernsehen" m.w.H.; 4A_482/2013 vom 19. März 2014 E. 2.2.3 "Tarif K bzw. Ka"; Urteil des BVGer B-1624/2018 und B-1699/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.5.2 "Ta- rif A Radio" m.w.H.). Zweitens ist auch die sog. "Ballettregel" zu beachten. Sind bei einer gleich- zeitigen Nutzung mehrere geschützte Werke und Leistungen verbunden, deren Entschädigungen nur zum Teil im Tarif geregelt werden, so ist ge- stützt auf die Ballettregel die im Tarif geschuldete Vergütung zu reduzieren. Nach der Ballettregel wird die Urheberrechtsentschädigung anteilmässig reduziert, falls mit den kollektiv verwerteten Werken gleichzeitig andere Werke dargeboten werden, wie dies beim Ballett der Fall ist, bei dem neben der Musik auch die Choreographie zu berücksichtigen ist (BBl 1989 III 565; Urteile des BGer 2C_1056/2018 vom 19. Februar 2020 E. 5.4.2; 4A_482/2013 vom 19. März 2014 E. 2.2.3 "Tarif K bzw. Ka"; 2A.248/1997 vom 16. Februar 1998 E. 2c/aa "Tarif Z", in: sic! 1998 S. 386 f.; Urteil des BVGer B-1624/2018 und B-1699/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.5.2 "Tarif A Radio" je m.w.H.). Die Ballettregel findet beispielsweise auch in den Ta- rifen zur Vorführung und Sendung von audiovisuellen Werken und bei den Aufführungstarifen für die sog. Bühnenmusik Anwendung. Obwohl die Bal- lettregel im geltenden Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, gilt sie den- noch aufgrund von Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG als ein Element der Ange- messenheitsprüfung. Wie gross die Reduktion zu sein hat, ist von Fall zu Fall zu bestimmen und je nach Werkkategorie zu unterscheiden (Urteil des BGer 2C_1056/2018 vom 19. Februar 2020 E. 5.4.2 "Tarif A Fernsehen" m.w.H.).

B-5328/2024 Seite 30 Drittens enthält auch die Zehn- bzw. Dreiprozentregel von Art. 60 Abs. 2 URG mit der Erwähnung einer wirtschaftlichen Verwaltung einen Hinweis, dass im Vergleich zu den üblichen Kosten für Löhne, Miete, Kapital, Mate- rial, Technik, Sicherheit, Reisen, Transport, Kost und Logis, die ein Konzert mit sich bringt, in dem als angemessen qualifizierten Verhältnis dieser Norm die Höhe und Tragbarkeit dieser Vergütung für Urheber- und Leis- tungsschutzrechte bereits enthalten und nicht mehr gesondert zu berück- sichtigen ist (vgl. MEIER, a.a.O., Rz. 143). 8.4 8.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem Verhältnis zwi- schen geschützten Werken zu anderen, nicht-tarifierten Leistungen sei Rechnung zu tragen, bezieht sie sich auf die Ballettregel. Die Reduktion nach der Ballettregel lässt sich nicht pauschal beziffern und hat von Fall zu Fall und je nach Werkkategorie zu erfolgen (Urteil des BGer 2C_1056/2018 vom 19. Februar 2020 E. 5.4.2 in fine "Tarif A Fernsehen" m.w.H.). Der vor- liegende Tarif unterscheidet hierfür zwischen Konzerten mit nicht-musikali- schen Leistungen, konzertähnlichen Darbietungen, Shows für Ballettauf- führungen und Theateraufführungen. Im Sinne der Ballettregel stuft er die zu leistenden Prozentansätze nach diesen Kategorien ab, wobei Theater- aufführungen den tiefsten Ansatz vorweisen, da diese den grössten Anteil an anderen Leistungen bzw. Werken besitzen. Ausserdem weist er in den Kategorien Konzerte mit nicht-musikalischen Leistungen und konzertähnli- che Darbietungen eine Abstufung der Prozentsätze auf und trägt dadurch der unterschiedlichen Intensität der Werkverwendung Rechnung. Durch die degressiven Tarifansätze beachtet der streitgegenständliche Gemein- same Tarif K sowohl den Wert der musikalischen Leistungen als auch je- nen der nicht-musikalische Leistungen an den Anlässen; mit Zunahme der Kapazität der Veranstaltungen gewinnt die nicht-musikalische Leistung an Bedeutung und der Prozentansatz wurde entsprechend gesenkt. Folglich wurden die nicht-musikalischen Leistungen sowie die Intensität der Werk- verwendung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bereits herangezo- gen und durch abnehmende Prozentansätze bei zunehmender Veranstal- tungsgrösse berücksichtigt. Im Übrigen besteht auch kein Anlass, Standardaufwendungen wie die si- chere Verwahrung der Musikinstrumente, Auslagen für Spezialeffekte wie Pyrotechnik und Konfetti oder das für die Veranstaltung eingesetzte Hilfs- personal als "Kosten für nicht-musikalische Leistungen" zu veranschlagen und gegenüber der Tarifvergütung in Abzug zu bringen (vgl. E. 8.3.2

B-5328/2024 Seite 31 hiervor), wie die Beschwerdeführerin dies in ihrer Eingabe an die Vor- instanz geltend gemacht hat. 8.4.2 Macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die festgesetzte Reduk- tion der Prozentansätze höher hätte sein müssen, so ist darauf hinzuwei- sen, dass sie im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht jene Unterlagen einzureichen hat, welche die geltend gemachte Höhe der entsprechenden Reduktion belegen. Die Vorinstanz hat sich sodann mit den neuen Zahlen, Dokumenten, Studien und Gutachten der Parteien auseinanderzusetzen und muss diese entsprechend würdigen, falls solche eingereicht werden. Das von der Beschwerdeführerin als Beilage 12 zur Stellungnahme vom 14. November 2023 eingereichte YouTube-Video ist gegenwärtig nicht auf- rufbar und vermag ohnehin nicht das Konzerterlebnis bzw. die Intensität der Werknutzung für sämtliche tarifierte Leistungen nachzuweisen. Weitere Beweise, welche die Ansicht der Beschwerdeführerin zu belegen vermö- gen, hat diese nicht vorgebracht. Kommt die Beschwerdeführerin ihrer er- höhten Mitwirkungspflicht nicht nach, belegt ihre Behauptungen nicht bzw. legt der Vorinstanz keine neuen Zahlen zur Beurteilung vor, hat sie die nachteiligen Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Ohne die entsprechen- den Zahlen ist die Vorinstanz nicht in der Lage, die Angemessenheit der (potenziell) neuen Verhältnisse abzuwägen. Da sich das Bundesverwal- tungsgericht bei besonderen fachtechnischen Aspekten und bei der zah- lenmässigen Gewichtung der einzelnen Faktoren Zurückhaltung auferlegt (vgl. E. 2.3 hiervor), keine anderen Zahlen bewiesen wurden und die Vor- instanz jegliche ihr zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt hat, ist in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Bundesrecht aus- zumachen. Anzumerken bleibt, dass sich die Vorinstanz grundsätzlich nicht damit begnügen kann, sich auf die nicht grundlegend veränderten Verhält- nisse seit dem Jahr 2016 zu stützen, um die Angemessenheit des vorlie- genden Tarifs zu begründen. Allerdings ist vorliegend mangels gewichtiger Indizien, die gegen eine Zustimmung unter Konkurrenzverhältnissen spre- chen, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. 8.4.3 Ferner setzt sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation be- treffend Intensität der Werknutzung darüber hinweg, dass sich die intensive Musiknutzung in der kognitiven Konzentration auf den Musikgenuss äus- sert. Diese kognitive Konzentration lässt sich insbesondere bei Konzerten feststellen; im Gegensatz dazu kann von einer verringerten Nutzungsinten- sität ausgegangen werden, wenn die Veranstaltung neben der Werknut- zung weitere, besonders hervorstehende Elemente, wie z.B. gemeinsamer

B-5328/2024 Seite 32 Tanz, Begegnungen und Gespräche bei Tanzveranstaltungen, zum Vor- schein treten (Urteil des BVGer B-1736/2014 vom 2. September 2015 E. 3.6.3). Aus der Tatsache, dass das Publikum vereinzelt in Konzerten Ab- schnitte der Werke (mit-)gesungen haben soll, lässt sich noch keine weni- ger intensive Werkverwendung ableiten; vielmehr bezieht sich die kognitive Konzentration auch in diesen Fällen primär auf den Musikgenuss. Sollte allerdings eine grundsätzlich unterschiedliche Konsumation der tarifierten Veranstaltungen geltend gemacht werden, so ist dies im Rahmen der er- höhten Mitwirkungspflicht mit Fakten, Gutachten oder Studien zu belegen. 8.4.4 Bereits aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass die Verwer- tungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf- stellen, darüber mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandeln und die Tarife der Vorinstanz zur Genehmigung vorlegen (Art. 46 URG; vgl. zum Verfahren: Art. 9 ff. URV). Die Vorinstanz genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif nach Art. 59 URG und prüft deren Angemessenheit nach Art. 60 URG. Folglich können gemäss Gesetz nur die Verwertungsgesellschaften einen Tarif zur Genehmigung der Vorinstanz vorlegen. Dabei liegt es in der Tarif- autonomie der Verwertungsgesellschaften, den Umfang der Tarifvorlage zu bestimmen (BBl 1989 III 557; so auch Urteil des BGer 2A.353/2002 vom 28. Mai 2003 E. 2.2 "Tarif A Radio"; vgl. auch BARRELET/MEIER, a.a.O., Art. 60 URG N. 32; MEIER, a.a.O., Rz. 107 und 201). Es ist ihnen folglich auch gestattet, Elemente des Einigungstarifs anzupassen bzw. zu strei- chen, soweit der vorgelegte Tarif im Ergebnis angemessen ist. Schliesslich liegt es an der Vorinstanz zu entscheiden, ob der vorgelegte Tarif geneh- migungsfähig bzw. angemessen ist. Da die von Art. 60 URG vorgegebenen Kriterien zum Teil sehr offen formuliert sind und der Vorinstanz bei der An- wendung und Gewichtung im Einzelfall einen erheblichen Beurteilungs- spielraum zulassen, kann nur geprüft werden, ob sie die Kriterien von Art. 60 URG richtig ausgelegt und in ihrem Entscheid berücksichtigt hat. Die Vorinstanz hat vorliegend die Streichung des Vermittlungsabzug be- reits aus Gleichbehandlungsgründen als geboten erachtet. Gleichzeitig hat sie die Streichung, um eine nicht gerechtfertigte Erhöhung der Vergütun- gen zu vermeiden, durch eine Senkung der Prozentsätze ersetzt. Diese Senkung um 0.5 % für Urheberrechte und um 0.15 % für die verwandten Schutzrechte erscheint angemessen, zumal die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2023 die Erhöhung des Ver- bandsrabatts um 10 % verlangt hat; im Ergebnis handelt es sich dabei wirt- schaftlich um eine zusätzliche Senkung der anwendbaren Tarifsätze um die vorliegend umgesetzten 0.5 %.

B-5328/2024 Seite 33 8.4.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz die in Art. 60 URG genannten Kriterien herangezogen und diese insgesamt rich- tig ausgelegt hat. Auch bei der zahlenmässigen Gewichtung dieser Fakto- ren und deren Auswirkung auf den Gemeinsamen Tarif K hat sie ihren Be- urteilungsspielraum weder über- noch unterschritten und im Ergebnis so- wohl die Intensität der Werknutzung als auch die ökonomischen Wirkungen der Senkung der Prozentsätze aufgrund der Streichung des Vermittlungs- abzugs adäquat erwogen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint der genehmigte Tarif in diesem Zusammenhang angemessen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, die Vorinstanz habe den Vergleich mit dem Ausland zu wenig berücksichtigt und keinen Vergleich mit den Gemeinsamen Tarifen H und Hb beigezogen. Sie macht insbesondere geltend, der Auslandvergleich solle sicherstellen, dass die Veranstalterinnen und Veranstalter in der Schweiz gegenüber ver- gleichbaren Märkten im Ausland nicht benachteiligt werden würden, da sich die Durchführung eines Konzerts nicht danach unterscheide, in wel- chem Land dieses aufgeführt werde (Beschwerde, Rz. 54; freiwillige Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 23). Sie bringt zudem vor, eine vernünftige Annäherung an die Gemeinsamen Tarife H und Hb dränge sich auf, da eine Ungleichbehandlung vergleichba- rer Musikveranstaltungen mit Unterhaltungswert nicht zu rechtfertigen sei (Beschwerde, Rz. 54; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 21). 9.2 Die Beschwerdegegnerinnen weisen zum Vergleich mit dem Ausland darauf hin, dass sie die Analyse der Beschwerdeführerin mit den jeweili- gen, ausländischen Verwertungsgesellschaften überprüft habe und zu wi- dersprüchlichen bzw. relativierten Ergebnissen gelangt sei; ohnehin be- finde sich der genehmigte Tarif ungefähr im Durchschnitt der ausländi- schen Tarife (Beschwerdeantwort, Rz. 38 und 42). Die Beschwerdegegnerinnen machen ausserdem geltend, in den Gemein- samen Tarifen H und Hb sei die Intensität der Werknutzung viel geringer und die "Pro-rata-temporis"-Regel dort nicht anwendbar. Darüber hinaus seien die Berechnungsgrundlagen der Gemeinsamen Tarife H und Hb im Vergleich zu anderen Tarifen unterschiedlich, weshalb ein Vergleich nicht möglich sei (Beschwerdeantwort, Rz. 43 und 45 f.).

B-5328/2024 Seite 34 9.3 9.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Vergleiche mit ausländischen Tarifen zwar zulässig und sinnvoll; sie haben aber bloss eine beschränkte Aussagekraft, da die nationalen Gesetzgebungen unter- schiedliche Kriterien vorgeben und auch die tatsächlichen Umstände diffe- rieren können. Vor dem Hintergrund der Schwierigkeit, das angemessene Entgelt zu bestimmen, erscheint der Vergleich mit ausländischen Tarifen dennoch als eines der wenigen greifbaren und berechenbaren Kriterien, vorausgesetzt er wird in einer Weise durchgeführt, die den massgebenden Unterschieden Rechnung trägt (BGE 140 II 305 E. 7.3.1 "GT S"). Bei Ver- gleichen mit dem Ausland sind folglich die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen, die divergierenden Verfahren zur Tariffestsetzung, die Um- rechnung der Währungen in Schweizer Franken zum jeweiligen Devisen- kurs, das Einkommens- und Preisniveau der verschiedenen Länder oder auch die unterschiedlichen Prozentsätze der Entschädigung für Sozialvor- sorge und Kulturförderung zu beachten (Urteil des BGer 2A.142/1994, 2A.173/1994 und 2A.174/1994 vom 24. März 1995 E. 11c "GT 4" nicht pu- bliziert in: SMI 1996 III S. 437 ff. und auszugsweise in: JdT 1995 I S. 281; vgl. ferner BARRELET/MEIER, a.a.O., Art. 60 URG N. 32; MEER, a.a.O., Rz. 262). 9.3.2 Die Verwertungsgesellschaften müssen ausserdem die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen (Art. 45 Abs. 2 URG). Gemäss dem Gebot der Gleichbehandlung muss eine unterschiedliche Behandlung auf unterschiedlichen tatsächlichen Ver- hältnissen in Bezug auf die urheberrechtliche Situation beruhen; demge- genüber ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behan- deln (HEINRICH, a.a.O., Rz. 1447 und 1449; REHBINDER/HAAS/UHLIG, a.a.O., Art. 45 N. 3; BARRELET/MEIER, a.a.O., Art. 45 N. 5 und Art. 60 URG N. 28; VINCENT SALVADÉ, in: Jacques de Werra/Philippe Gilliéron [Hrsg.], Commentaire Romand, Propriété intellectuelle, Art. 45 URG N. 7; BREM/SALVADÉ/WILD, a.a.O., Art. 45 N. 9). 9.4 9.4.1 Die im Ausland bezahlten Entschädigungen können höchstens als Indizien für den Schweizer Marktwert von Leistungsschutzrechten dienen. Insofern kommt einem Auslandvergleich – obwohl er zulässig ist – nur be- schränkte Aussagekraft zu, insbesondere wenn die unterschiedlichen

B-5328/2024 Seite 35 Konstellationen und Umstände des Auslands nicht besonders berücksich- tigt werden. 9.4.2 Die Beschwerdeführerin reicht einen Ländervergleich von zwölf Tari- fen mit demjenigen in der Schweiz ein (vgl. Beschwerde, Beilage 2 Rz. 158 mit dortiger Beilage 27). Dabei ist bereits fraglich, welche Märkte dem Ver- gleich dienen und inwiefern die massgeblichen Verhältnisse auf diesen tat- sächlich als vergleichbar gelten können. Die Herkunft der Künstlerinnen und Künstler kann allerdings nicht als Kriterium für die Wahl der Vergleichs- länder herangezogen werden, da die kollektive Verwertung der Urheber- rechte im Gemeinsamen Tarif K gestützt auf die unterschiedlichen Veran- staltungen und nicht anhand der Herkunft der Künstlerinnen und Künstler berechnet wird; insofern beziehen sich die vergleichbaren Märkte auf die Urheberrechte. Es fallen dementsprechend jene Länder, die kein System der kollektiven Verwertung kennen, bereits von vornherein ausser Be- tracht. 9.4.3 Auch wenn davon ausgegangen wird, dass tendenziell und durch- schnittlich die in den EU- und EWR-Ländern bezahlten Vergütungen höher sind als diejenigen in der Schweiz, kann der vorliegende Tarif angesichts der gesetzlichen Regelung von Art. 60 Abs. 2 URG, des fachlichen Ermes- sens der Vorinstanz (vgl. E. 2.2 hiervor), der ungenügenden Datengrund- lage und der vielen Parameter, die einen Vergleich der Zahlen ohnehin er- schweren, in der genehmigten Form nicht als rechtswidrig bezeichnet wer- den. Es lag mithin an der Beschwerdeführerin, ihre behaupteten Zahlen und Daten mittels Gutachten oder anderen Dokumenten in einer mit jenen der Schweiz vergleichbaren Art und Weise aufzubereiten und substantiiert zu belegen. Die Vorinstanz handelt im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn sie die von den Parteien eingereichten Unterlagen zu Auslandvergleichen als nicht verlässliche Grundlage nicht beizieht. 9.4.4 Selbst unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen zeigt die Beschwerdeführerin in ihrem Vergleich weder auf, inwiefern dieser die un- terschiedlichen gesetzlichen Regelungen, die divergierenden Verfahren zur Tariffestsetzung, die Umrechnung der Währungen in Schweizer Fran- ken zum jeweiligen Devisenkurs, das Einkommens- und Preisniveau der verschiedenen Länder sowie die unterschiedlichen Prozentsätze der Ent- schädigung für Sozialvorsorge und Kulturförderung berücksichtigt noch fällt die Schweiz im Vergleich mit den Nachbarländern besonders aus der Reihe. Sie befindet sich vielmehr im oberen Mittelfeld. Folglich ist der

B-5328/2024 Seite 36 Auslandsvergleich im vorliegenden Fall nicht aussagekräftig und kann keine besonderen Abweichungen zu den Nachbarländern darlegen. 9.4.5 Ferner erweist sich der Vergleich mit den Gemeinsamen Tarifen H und Hb als nicht zielführend, da die beiden Tarife unterschiedliche tatsäch- liche Verhältnisse regeln und damit bereits die Konsumation der Musik nicht vergleichbar ist. Ausserdem findet die "Pro-rata-temporis"-Regel auf diese Tarife keine Anwendung und sie weisen auch eine andere Berech- nungsgrundlage auf. Bei der Vergütung des Gemeinsamen Tarifs H wird auf den Eintrittspreis oder sonstige Entgelte, durch deren Zahlung die Be- sucher Zutritt zur Veranstaltung erhalten, den Preis für das billigste alkoho- lische Getränk bzw. das billigste nichtalkoholische Getränk sowie die An- zahl an einem Tag anwesenden Personen abgestellt (Ziff. 14 f. Gemeinsa- mer Tarif H [2019-2026]). Beim Gemeinsamen Tarif Hb sind Einnahmen im Sinne des Tarifs die Einnahmen aus Eintrittspreise oder sonstigen Entgel- ten, durch deren Zahlung die Besucherinnen und Besucher Zutritt zur Ver- anstaltung erhalten, sowie aus Werbeeinnahmen, Mitgliederbeiträgen, Subventionen und anderen Zuwendungen, soweit sie Ersatz für Einnah- men aus Eintritten darstellen; allfällige im Eintrittspreis inbegriffene Leis- tungen an die Besucherinnen und Besucher, die mit den Musikaufführun- gen in keinem Zusammenhang stehen, sind dagegen ausgeschlossen (Ziff. 15 Gemeinsamer Tarif Hb [2018-2026]). Im Gegensatz dazu stellen die Einnahmen aus der Verwendung der Musik die Berechnungsgrundlage des Gemeinsamen Tarifs K dar. Somit hat die Vorinstanz den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt, wenn sie die Prozentsätze der ver- schiedenen Tarife, die auf unterschiedliche Verhältniszahlen angewendet werden, nicht näher miteinander verglich oder von sich aus weiter harmo- nisierte. 9.5 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vor- instanz die in Art. 59 f. URG vorgegebenen Kriterien richtig ausgelegt und in ihrem Entscheid beachtet hat sowie der Gemeinsame Tarif K unter Be- rücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben insgesamt angemessen er- scheint; auch ein unter Wettbewerbsbedingungen vereinbarter Tarif würde nicht erheblich von der vorliegenden Regelung abweichen. 10. Damit erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammen- fassend als unbegründet. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

B-5328/2024 Seite 37 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vorliegende Streitsache ist vermögensrechtlicher Na- tur (vgl. BGE 135 II 172 E. 3.2; vgl. auch BGE 150 II 153 E. 2.2.1 f. m.w.H.). 11.2 Die Beschwerdeführerin schätzt den Streitwert ihrer Beschwerde auf Fr. 6'250'000.–. Die Beschwerdegegnerinnen hingegen gehen von einem Streitwert von Fr. 18'250'000.– aus. Es erscheint gerechtfertigt, von einem Streitwert ungefähr in der Mitte der von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerinnen angenommenen Werte auszugehen (vgl. Urteil des BVGer B-1624/2018 vom 18. Februar 2019 E. 12.1). Die Gerichtsge- bühr bestimmt sich innerhalb der in Art. 4 VGKE enthaltenen Streitwert- skala und liegt bei einem Streitwert von über Fr. 5'000'000.– zwischen Fr. 15'000.– und Fr. 50'000.–. In Anbetracht des hohen Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache sowie der ein- gereichten Akten und Ausführungen der Parteien rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 50'000.– festzulegen. Sie werden dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 12. 12.1 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädi- gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Parteien; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 VGKE). Wenn keine Kostennote eingereicht wird, setzt das Gericht die Entschädi- gung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 12.2 Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Ver- treterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht, die Vertretung nicht be- rufsmässig erfolgt, sie eigene Interessen am Ausgang des Verfahrens hat oder wenn die Vertretung zugleich Mitglied des Verwaltungsrates ist, unab- hängig davon, ob sie hauptberuflich als Anwältin bzw. als Anwalt tätig ist

B-5328/2024 Seite 38 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE e contrario, Art. 9 Abs. 2 VGKE sowie BGE 144 V 120 E. 4; BVGE 2011/19 E. 60; Urteile des BVGer B-6589/2019 vom 10. September 2020 E. 2.3; C-6548/2018 vom 25. Februar 2019 E. 8.2 je m.w.H.; A-2744/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 8.2.2). Eine berufsmässige Parteivertretung lässt grundsätzlich das öffentliche Angebot und die Erbrin- gung entsprechender Dienstleistungen am freien Markt erwarten; Voraus- setzung ist mithin, dass die jeweilige Person im Anwaltsregister eingetra- gen oder anderweitig als berufsmässige Vertreterin bzw. berufsmässiger Vertreter tätig ist (Urteile des BVGer B-6589/2019 vom 10. September 2020 E. 4; A-363/2016 vom 22. April 2016 E. 7.2; A-7102/2017 vom 27. August 2019 E. 9.2; C-6305/2011 vom 13. April 2013 E. 9.2 je m.w.H.). 12.3 12.3.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen für die ihnen aus dem Verfahren erwachsenen notwendigen Kosten grundsätzlich eine Parteientschädigung zu entrichten. Vorliegend vertritt die Beschwer- degegnerin 1, namentlich handelnd durch Vincent Salvadé als Mitglied der Geschäftsleitung, beide Beschwerdegegnerinnen (vgl. Vollmacht in Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerinnen vom 30. September 2024, Bei- lage 1). 12.3.2 Im Rahmen der Vertretung als Mitglied der Geschäftsleitung der Be- schwerdegegnerin 1 ist keine Parteientschädigung geschuldet, da es sich bei Vincent Salvadé nicht um einen anwaltlichen oder berufsmässigen Ver- treter handelt und er in einem Arbeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin 1 steht bzw. er diese in seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung ver- tritt (vgl. E. 12.2 hiervor). 12.3.3 In Bezug auf die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdegegne- rin 2 durch die Beschwerdegegnerin 1, handelnd durch Vincent Salvadé, ist ebenfalls keine Entschädigung geschuldet. In diesem Vertretungsver- hältnis ist die anwaltliche Vertretung durch die Beschwerdegegnerin 1 als juristische Person ausgeschlossen. Bei ihr ist zudem keine berufsmässige Vertretung auszumachen, denn einerseits hat die Beschwerdegegnerin 1 keinen öffentlichen Auftritt als Parteivertretung, andererseits ist sie auch anderweitig nicht als berufsmässige Vertreterin tätig (vgl. E. 12.2 hiervor). Sie hat zwar zum Zweck, die ihr zur Verwaltung übertragenen Rechte der Urheberinnen und Urheber zu wahren und im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag Rechte von Inhaberinnen und Inhabern anzunehmen,

B-5328/2024 Seite 39 allerdings bezieht sich diese Vertretung nicht auf eine berufsmässige Ver- tretung in Beschwerdeverfahren, sondern vielmehr auf die Tarifverhandlun- gen (Ziff. 9 Gemeinsamer Tarif K [2025-2029]); ohnehin handelt es sich bei diesem Zweck nicht um ein öffentliches Angebot entsprechender Dienst- leistungen. Des Weiteren entsteht der Beschwerdegegnerin 1 für die Ver- tretung der Beschwerdegegnerin 2 kein Mehraufwand, da sie im vorliegen- den Verfahren ebenfalls Parteistellung hat, die jeweiligen Eingaben sich auf beide Beschwerdegegnerinnen beziehen und dieselben Rechtsfragen abhandeln. Folglich handelt es sich um Kosten, die der Beschwerdegeg- nerin 1 ohnehin angefallen sind, zumal sie gleichzeitig in dieser Angele- genheit in eigenem Namen prozessiert und identische Rechtsbegehren stellt. Ferner ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Ent- schädigung geschuldet, wenn die Vertretung – wie dies vorliegend der Fall ist – eigene Interessen am Ausgang des Verfahrens hat (BVGE 2011/19 E. 60). Die Beschwerdegegnerinnen haben daher keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE e contrario und Art. 9 Abs. 2 VGKE). Insofern können sie aus dem Verweis auf das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-5852/2017 nichts zu ihren Gunsten ableiten (freiwillige Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen, Rz. 20). 12.3.4 Schliesslich hat die Vorinstanz keine Entschädigung beantragt und ist in der Regel auch nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

B-5328/2024 Seite 40 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 50'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin- nen und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Chiara Piras Okan Yildiz

B-5328/2024 Seite 41 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 4. August 2025

B-5328/2024 Seite 42 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. GT K [2024]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)

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15.07.2025
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