Abt ei l un g II B-52 9 7/20 08 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8 Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiberin Anita Kummer. B-5297/2008 A., B-5298/2008 B., B-5299/2008 C._______, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jodok Wicki, u/o Rechtsanwalt Albert Comboeuf, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Vorinstanz. Internationale Amtshilfe für eine Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Ge ge n s ta nd Pa r te ie n
B- 52 97 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Mit Amtshilfegesuch vom 3. März 2008 gelangte die U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) an die Eidgenössische Bankenkom- mission (EBK, Vorinstanz) und ersuchte sie um amtshilfeweise Über- mittlung bestimmter Informationen und Unterlagen betreffend den Handel mit Aktien der Global Development and Environmental Resour- ces, Inc. (GDVE). Zur Begründung führte die SEC aus, über die Privat- bankiers Rahn & Bodmer (R & B) seien zwischen August 2005 und Mai 2006 insgesamt 155'400 Aktien der GDVE verkauft worden. Die Mehrheit dieser Transaktionen seien in demselben Zeitraum getätigt worden, in welchem auch unzutreffende und irreführende Medienmit- teilungen seitens der GDVE veröffentlicht worden seien. Des Weiteren habe A._______ (Beschwerdeführer 1) vermutlich fälschlicherweise die "Notice of Conversion" vom 25. Juli 2005 als "Director" der R & B unterzeichnet. Es bestehe deshalb Grund zur Annahme, dass eine Marktmanipulation und somit eine Verletzung der amerikanischen Ef- fektenhandelsvorschriften vorliege, insbesondere des Verbots betrüge- rischer oder täuschender Verhaltensweisen. Im Einzelnen ersuchte die SEC um Übermittlung der Identität des/der wirtschaftlich Berechtigten spezifischer über die R & B getätigter Transaktionen; der Kontoeröffnungsunterlagen; der zusätzlichen Infor- mationen über den/die wirtschaftlich Berechtigten; der Dokumente zu Personen, juristischen Personen oder Behörden betreffend die Bewe- gungen des fraglichen Kontos; der monatlichen oder periodischen Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 1. Januar 2007; aller Dokumente über Dispositionen des Kontos, welche einen Gegenwert gleich oder mehr als USD 5'000.- betreffen; sämtlicher Kor- respondenz und anderer Dokumente betreffend die Kommunikation mit dem/den wirtschaftlich Berechtigten. Weiter bat sie um eine schriftliche Erklärung der R & B, dass der Beschwerdeführer 1 kein Mitarbeiter oder Direktor der Bank sei und somit nicht berechtigt gewesen sei, im Namen der R & B die "Notice of Conversion" zu unterschreiben. Für die Zeit vom 23. August 2005 bis 3. September 2005 setzte die SEC den Handel mit GDVE-Aktien aus (Trading Suspension). B. Mit Schreiben vom 4. März 2008 wandte sich die EBK an die R & B und bat darum, ihr die von der SEC ersuchten Informationen und Un- Se ite 2
B- 52 97 /2 0 0 8 terlagen zukommen zu lassen. In der Folge reichte die R & B am 17. März 2008 die gewünschten Unterlagen ein. Daraus und aus den Erläuterungen der R & B geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 gegenüber der GDVE eine wandelbare Forderung hatte, die er am 25. Juli 2005 namens der R & B mittels der "Notice of Conversion" in Aktien umwandeln liess, welche im Umfang von 926'171 Stück am 3. August 2005 zu seinen Gunsten eingebucht wurden; der Beschwer- deführer 1 vom 10. August 2005 bis am 22. November 2005 insgesamt 143'800 Aktien der GDVE verkaufen liess; der Beschwerdeführer 1 kein Mitarbeiter oder Direktor der Bank und somit nicht berechtigt war, im Namen der R & B die "Notice of Conversion" zu unterschreiben; B._______ (Beschwerdeführer 2) für die C._______ (Beschwerdefüh- rerin 3) vom 21. September 2005 bis zum 20. Januar 2006 insgesamt 9'400 Aktien der GDVE verkaufen liess, wobei jener die Titel (insge- samt 15'000) vom Beschwerdeführer 1 am 20. September 2005 erhal- ten hatte und die Verkäufe vom Beschwerdeführer 1 zum Teil angekün- digt worden waren; die Beschwerdeführer 1 und 2 an den Vermögens- werten der Beschwerdeführerin 3 wirtschaftlich berechtigt waren; der Beschwerdeführer 2 im April und Mai 2006 auf eigene Rechnung den Verkauf von insgesamt 5'600 Aktien der GDVE in Auftrag gab, welche er am 7. April 2006 von der Beschwerdeführerin 3 erhalten hatte. Mit Schreiben vom 25. März 2008 forderte die EBK die R & B auf, die Beschwerdeführenden vom Amtshilfeersuchen der SEC in Kenntnis zu setzen und zu einer Stellungnahme einzuladen. Gleichzeitig forderte sie von der R & B zusätzliche Unterlagen an, welche diese am 26. März 2008 einreichte. Dabei erklärte die R & B, dass sie in ihren Akten keinerlei Hinweise auf eine Gegenleistung für die Übertragung der insgesamt 15'000 Aktien der GDVE des Beschwerdeführers 1 an die Beschwerdeführerin 3 habe finden können. Mit Eingabe vom 19. Mai 2008 reichten die Beschwerdeführenden zwei Stellungnahmen ein. Die SEC gab am 23. Mai 2008 bekannt, dass die tags zuvor eine Zivil- klage gegen sechs Personen, unter anderem gegen den Beschwerde- führer 1 (nicht jedoch gegen die Beschwerdeführer 2 und 3), beim U.S. District for the Middle District of Florida eingereicht habe. Dem Be- schwerdeführer 1 warf sie darin vor, an einer betrügerischen Machen- schaft ("pump-and-dump scheme") beteiligt gewesen zu sein. Se ite 3
B- 52 97 /2 0 0 8 Am 2. Juni 2008 liess die EBK den Beschwerdeführenden die im Ge- such der SEC erwähnten Medienmitteilungen sowie die Bekanntma- chung der SEC zukommen. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. Juni 2008 eine weitere Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 gab die EBK dem Gesuch der SEC vollumfänglich statt. Sie ordnete die Übermittlung der erbetenen Infor- mationen, einschliesslich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten und den Auftraggebern der 23 erfragten Transaktionen zwischen dem 10. August 2005 und dem 2. Mai 2006. Darüber hinaus verfügte die EBK, dass Informationen und Unterlagen zu zwei Transaktionen vom 29. Dezember 2005 und 20. Februar 2006 der SEC weitergeleitet wür- den. D. Gegen die Verfügung vom 25. Juli 2008 erhoben die Beschwerdefüh- renden am 14. August 2008 je einzeln Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung der EBK sei aufzuhe- ben. Mit Eventualanträgen ersuchen sie, den Umfang der Übermittlung von Informationen einzuschränken; einzelne Unterlagen, Belege, Infor- mationen, Konto-/ Depotauszüge und Korrespondenz seien gar nicht oder zumindest nur in Bezug auf einen enger begrenzten Zeitraum zu übermitteln und in diesem Fall zudem teilweise unleserlich zu machen. Darüber hinaus ersuchen die Beschwerdeführenden, die sie betreffen- den Verfahren getrennt voneinander zu führen. Der Beschwerdefüh- rer 2 und die Beschwerdeführerin 3 beantragen eventualiter, nur ihre beiden Verfahren vereinigt zu belassen und vom Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 zu trennen. E. Die zur Vernehmlassung eingeladene EBK schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden haben am 26. September 2008 je eine Replik eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der EBK (Art. 38 Abs. 5 des Gesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März Se ite 4
B- 52 97 /2 0 0 8 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. f des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen, sie berührenden Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschriften sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvo- raussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist daher einzutreten. 2. Getrennt eingereichte Beschwerden können in einem Verfahren verei- nigt werden, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltli- chen Zusammenhang stehen, sie die gleichen Parteien betreffen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Ein sol- ches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse al- ler Beteiligten (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 4 VwVG; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts B-7902/2007 und B-7903/2007 vom 24. Juni 2007 E. 1; BGE 131 V 222 E. 1, BGE 123 V 214 E. 1). Im hier zu beurteilenden Fall richten sich alle drei Beschwerden gegen die gleiche Verfügung der EBK vom 9. September 2008. In Frage steht ein jedenfalls weitgehend identischer Sachverhalt. Entsprechendes gilt für die sich stellenden Rechtsfragen. Die Beschwerdeführenden wer- den im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht, wie bereits im vorins- tanzlichen Verfahren, vom gleichen Anwalt vertreten, der für sie nahe- zu identische Beschwerden und Stellungnahmen eingereicht hat. Die EBK hat deshalb darauf verzichtet, gegen die drei Beschwerdeführen- den getrennte Verfahren zu führen, und sie hat nur eine Verfügung er- lassen. Gegen dieses verfahrenmässige Vorgehen haben die Be- schwerdeführenden nicht opponiert. Vor Bundesverwaltungsgericht be- gründen sie nicht näher, inwiefern die Vereinigung der Beschwerdever- fahren ihre Geheimhaltungsinteressen konkret beeinträchtigen könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal den Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren vollständige Akteneinsicht ge- währt worden ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand der Beschwerdeführen- den, es bestehe die Gefahr, dass ihnen Sachverhalte des Geheimbe- Se ite 5
B- 52 97 /2 0 0 8 reichs der anderen Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wür- den, als unsubstanziiert und unbegründet. Es ist auch nicht zu erken- nen, dass und inwiefern ihnen durch die gleichzeitige Behandlung der Beschwerden andere Nachteile erwachsen würden. Damit steht der Vereinigung der drei Verfahren B-5297/2008, B-5298/2008 und B-5299/2008 nichts entgegen und ist der Verfahrensantrag der Be- schwerdeführenden abzuweisen. 3. Die Amtshilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktbehörden richtet sich nach Art. 38 BEHG, welcher seit dem 1. Februar 2006 in einer neuen Fassung in Kraft ist (AS 2006 197). Da es sich bei dieser Be- stimmung um eine verfahrensrechtliche Vorschrift handelt, findet sie mit ihrem Inkrafttreten auch auf Sachverhalte Anwendung, die sich in einem früheren Zeitpunkt verwirklicht haben. Art. 38 BEHG in seiner geltenden Fassung ist somit im hier zu beurteilenden Fall anwendbar. Gemäss Art. 38 BEHG darf die EBK in ihrer Eigenschaft als Aufsichts- behörde ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, so- fern die Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulie- rungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Abs. 2 Bst. a; sog. Spezialitätsprinzip), und die ersuchenden Behörden an ein Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche vorbehalten bleiben (Abs. 2 Bst. b; sog. Vertraulichkeitsprinzip). In Anwendung der neuen Regelung von Art. 38 BEHG dürfen ausländi- sche Finanzmarktaufsichtsbehörden wie die SEC nunmehr Informatio- nen und Unterlagen, die sie von der EBK amtshilfeweise erhalten ha- ben, - unter den genannten Voraussetzungen - ohne deren Zustim- mung an Dritte weiterleiten. Damit hat der Gesetzgeber nicht nur das Prinzip der langen Hand aufgegeben, sondern auch das Verbot der Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden eingeschränkt. Nach gel- tendem Recht ist die doppelte Strafbarkeit von der EBK nicht zu prü- fen, solange als die ausländische Behörde Informationen ausschliess- lich zur Durchsetzung von Finanzmarktregulierungen verwendet bzw. zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weiter- leitet (Urteile des Bundesgerichts 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007 Se ite 6
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forderlich ist aber die Zustimmung der EBK, wenn die ausländische
Behörde die ihr übermittelten Informationen und Unterlagen für einen
anderen Zweck als die Durchsetzung von Regulierungen über Börsen,
Effektenhandel und Effektehändler verwenden bzw. weiterleiten will
(Art. 38 Abs. 6 BEHG).
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der angefochtene
Entscheid das Erhältlichkeitsprinzip, das Legalitätsprinzip und das Ver-
bot treuwidriger bzw. missbräuchlicher Amtshilfegesuche verletze und
die hoheitliche Informationsbeschaffung unter US-Recht unzulässig
sei.
4.1Bei der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) handelt
es sich um eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorins-
tanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG grundsätzlich Amtshilfe zu
leisten hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.13/2007 vom 3. September
2007 E. 5, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-2921/2008 vom 17. Juli 2008 E. 3.3.). Die SEC sichert in ih-
rem Gesuch zu, die übermittelten Angaben nur zur Durchsetzung von
Finanzmarktregulierungen beziehungsweise im Zusammenhang mit
der in der Anfrage genannten Zweckbestimmung zu gebrauchen und
andernfalls vor einer Weitergabe um die Zustimmung der Vorinstanz zu
ersuchen. Der angefochtene Entscheid enthält die entsprechenden
Vorbehalte in Ziffer 3 und 4 des Dispositivs. Der SEC kann somit Amts-
hilfe geleistet werden, sofern die dazu erforderlichen weiteren Voraus-
setzungen erfüllt sind.
4.2Nach dem in der Lehre für die Amtshilfe geforderten Erhältlich-
keitsprinzip soll die EBK einer ersuchenden ausländischen Aufsichts-
behörde nur dann Informationen und Unterlagen übermitteln dürfen,
wenn und soweit diese sowohl nach schweizerischen Recht als auch
nach dem Recht der ersuchenden Behörde erhältlich gemacht werden
können. Die ausländische Aufsichtsbehörde dürfe nicht mehr verlan-
gen, als nach ihrem eigenem Recht erlaubt wäre (HANS-PETER SCHAAD
in: Kommentar zum schweizerischen Börsengesetz, Basel 2007,
Art. 38 N 98). Ob dieses für die Rechtshilfe geltende Prinzip auch im
Rahmen der Amtshilfe zu beachten ist, hat das Bundesgericht offen
gelassen (BGE 128 II 407 E. 5.3.3, BGE 126 II 86 E. 4c).
Se ite 7
B- 52 97 /2 0 0 8 4.2.1Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die SEC habe nach der Erhebung einer Zivilklage ihre Amtshilfefähigkeit einge- büsst, weshalb sie die grundsätzlich bestehenden hoheitlichen Befug- nisse zur Informations- und Beweismittelbeschaffung auf dem Territori- um der USA verloren habe. Ausserhalb ihres Territoriums könne sie mangels Grundlage nicht über grössere Befugnisse verfügen, weshalb der Amtshilfeweg mit Anhängigmachung einer Zivilklage auszuschlies- sen sei. Sie reichen dazu ein Gutachten von einem US-amerikani- schen Rechtsanwalt ein. 4.2.2Die Vorinstanz bringt dagegen vor, die SEC habe ihr Amtshilfe- gesuch gestellt, bevor sie vor den US-Gerichten eine Zivilklage einge- reicht habe. Die Ausführungen im Gutachten würden sich in Bezug auf die Frage der Amtshilfefähigkeit aber auf die Zeit nach Klageeinrei- chung beziehen, weshalb daraus für den vorliegenden Fall nichts ab- geleitet werden könne. Im Übrigen seien unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung einer Zivilklage parallel dazu auch administrative Un- tersuchungen möglich. 4.2.3Ob das Erhältlichkeitsprinzip in Amtshilfeverfahren überhaupt zu beachten ist, kann hier offen gelassen werden. Es wird von den Be- schwerdeführenden zu Recht nicht behauptet, dass es der SEC nach US-amerikanischem Recht generell verwehrt wäre, Dokumente und In- formationen wie die hier in Frage stehenden im Inland erhältlich zu machen. Beim Erhältlichkeitsprinzip kann es jedoch nur auf die prinzi- pielle rechtliche Befugnis der ersuchenden Behörde ankommen, Be- weiserhebungen der fraglichen Art im Inland vorzunehmen, und nicht darauf, ob einer Beweismassnahme im Einzelfall ein rechtliches Hin- dernis entgegensteht. Ob derartige (Verfahrens-)Hindernisse beste- hen, bedarf häufig einer vertieften Prüfung und lässt sich mitunter nur durch rechtskräftige Gerichtsurteile der zuständigen ausländischen Behörden selber klären. Wollte man das Erhältlichkeitsprinzip auf die Frage ausweiten, ob die ausländische Behörde Informationen im kon- kreten Fall innerstaatlich hätte erhältlich machen können oder ob dem Verfahrenshindernisse entgegen gestanden wären, müssten die schweizerische Behörde eine hypothetische Frage beantworten, die von zahlreichen offenen Faktoren abhinge. Gegebenenfalls müsste die EBK bzw. das Bundesverwaltungsgericht die gesuchstellende auslän- dische Behörde zur Stellungnahme einladen und ein Rechtsgutachten (z.B. beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung) einholen. Solches würde Amtshilfeverfahren unter Umständen auf Jahre hinaus Se ite 8
B- 52 97 /2 0 0 8 blockieren. Amtshilfeverfahren sind aber vom Gesetzgeber als schnelle Verfahren konzipiert (vgl. Art. 38 Abs. 4 BEHG). 4.2.4Abgesehen davon hat die EBK den Verfahrensregeln im ersu- chenden Staat nicht im Detail nachzugehen. Steht die grundsätzliche Zuständigkeit der ausländischen Behörde zur Einreichung des Amts- hilfegesuchs fest, kann und muss sich die EBK in Bezug auf das aus- ländische Recht auf die Prüfung beschränken, ob das Amtshilfegesuch nicht offensichtlich missbräuchlich oder unzulässig ist. Diese einge- schränkte Kognition gilt auch für das Bundesverwaltungsgericht. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten befasst sich mit der Frage, wie es sich mit "requests for evidence" der SEC "pursuant to its administrative powers" verhält. Es befasst sich nur mit der Be- weiserhebung durch die SEC nach Einreichung der Zivilklage. Zudem lässt es die Frage unbeantwortet, ob seine Ausführungen auch für Amtshilfegesuche an ausländische Behörden gelten oder ob sie nur Beweiserhebungen im Inland gegenüber der beklagten Gegenpartei im Zivilprozess betreffen. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht ge- prüft zu werden. Die Beweiserhebung wurde mit Einreichung des Amtshilfegesuchs der SEC eingeleitet und mit der Einreichung der fraglichen Auskünfte und Unterlagen durch die Bank bei der EBK ab- geschlossen; beides erfolgte zeitlich vor der Einreichung einer Zivilkla- ge der SEC vor einem US-amerikanischen Gericht. Der anschliessend ergangene Entscheid der EBK betrifft nur die Frage der Übermittlung der erhobenen Beweise an die SEC und stellt keine Beweiserhebungs- massnahme dar. Ausgehend davon lässt sich nicht erkennen, dass und inwiefern das Amtshilfegesuch dadurch als offensichtlich miss- bräuchlich bzw. rechtswidrig erscheinen könnte, dass die SEC es nach Einreichung der Zivilklage nicht zurückgezogen hat und keinen Antrag auf Sistierung des Verfahrens gestellt hat. 4.2.5Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, das Amtshilfege- such diene in unzulässiger Weise dazu, die fraglichen Dokumente und Informationen in das Zivilverfahren einzubringen, übersehen sie, dass dieses ausschliesslich der Durchsetzung von Regulierungen über Bör- sen-, Effektenhandel und Effektenhändler dient, die SEC dazu befugt war und der Gesetzgeber dabei ausdrücklich auch die Möglichkeit der öffentlichen Zugänglichkeit der Informationen in Kauf genommen hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.13/2007 vom 3. September 2007 E. 5). Se ite 9
B- 52 97 /2 0 0 8 4.3Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rügen der Verletzung des Legalitätsprinzips sowie des Verbots treuwidriger und missbräuchlicher Amtshilfegesuche offensichtlich unbegründet sind. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme verwiesen wer- den. 5. Die Beschwerdeführenden bestreiten den genügenden Anfangsver- dacht. Zudem stelle das Amtshilfegesuch eine unzulässige reine Be- weisausforschung ("fishing expedition") dar und der angefochtene Ent- scheid verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Auch sei die Sach- darstellung unvollständig, unrichtig oder gar aktenwidrig. Schliesslich werde mit dem Amtshilfeersuchen bezüglich der "Notice of Conversi- on" die internationale Rechtshilfe in Strafsachen umgangen. 5.1An den Anfangsverdacht sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da im Zeitpunkt des Ersuchens beziehungsweise der Übermitt- lung von Informationen noch nicht feststeht, ob diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden. Es genügt, wenn die Informationen zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsverfahrens grundsätzlich ge- eignet erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargetan ist. Kon- kret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt darstel- len, welcher den Anfangsverdacht auslöst, die gesetzlichen Grundla- gen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen (BGE 129 II 484 E. 4.1, mit Hinweisen, BGE 126 II 409 E. 5a, BGE 125 II 65 E. 6b). Es reicht, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen (BGE 125 II 65 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1) und die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermute- ten Unregelmässigkeiten stehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2006 vom 21. Dezember 2006, E. 2, 3; BGE 129 II 484 E. 4.1, mit Hinweisen). Verboten sind reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions"; BGE 128 II 407 E. 5.2.1). Es ist Sache der Betroffenen, einen Anfangsverdacht zu entkräften, beispielsweise indem sie nachweisen, dass sie mit dem in Frage ste- henden Geschäft offensichtlich und unzweifelhaft nichts zu tun haben, weil ein umfassender Vermögensverwaltungsauftrag vorliegt und die Transaktion ohne ihr Wissen erfolgte (vgl. BGE 127 II 323 E. 6b/aa). Se it e 10
B- 52 97 /2 0 0 8 Die Vorinstanz ist grundsätzlich an die Darstellungen im Amtshilfege- such gebunden, sofern dieses nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lü- cken oder Widersprüchen entkräftet werden kann (BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1). Die Hürde für die Annahme solcher Mängel ist relativ hoch. Das Amtshilfegesuch muss einzig so abgefasst sein, dass das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Amtshil- fe geprüft werden kann; soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, in diesem Rahmen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies lü- ckenlos und völlig widerspruchsfrei tun, zumal bisher im Dunkeln ge- bliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterla- gen erst noch geklärt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 2A.152/2003 vom 26. August 2003 E. 4.1, mit Hinweisen). Des Weiteren ist zu beachten, dass die Vorinstanz in ihrer Eigenschaft als Amtshilfebehörde eine Art "Hilfsfunktion" bei der Sachverhaltser- mittelung ausübt, indem sie der ausländischen Behörde unter den Vor- aussetzungen von Art. 38 BEHG spezifische Sachverhaltselemente liefert. Die vollständige Sachverhaltsermittlung und die korrekte Ausle- gung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des ausländi- schen Aufsichtsrechts sind aber allein die Aufgabe der ersuchenden Behörde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 6.2). Bei ihrem Entscheid berücksichtigt die Aufsichtsbehörde (EBK) über- dies den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie darf Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Ange- legenheit verwickelt sind, nicht an die ersuchende ausländische Be- hörde übermitteln (Art. 38 Abs. 4 BEHG; BGE 129 II 407 E. 5.2.1). 5.2Die SEC schildert in ihrem Amtshilfegesuch, dass sie aufgrund ei- ner vom Beschwerdeführer 1 vermutlich fälschlich namens der R & B als deren Direktor unterzeichneten "Notice of Conversion" im Juli 2005 sowie sechs falscher und irreführender Medienmitteilungen seitens der GDVE zwischen Juli 2005 und August 2005 Grund zur Annahme habe, es liege eine Verletzung amerikanischer Effektenhandelsvorschriften vor. Dabei legt sie die erwähnten Dokumente bei und nennt die ein- schlägigen Rechtsvorschriften. Es handelt sich insbesondere um das Verbot betrügerischer oder täuschender Verhaltensweisen gemäss Se- curities Act von 1933 bzw. Securities and Exchange Act von 1934. Zu- dem bezeichnet sie die gewünschten Auskünfte und Unterlagen und Se it e 11
B- 52 97 /2 0 0 8 den Kreis der interessierenden Transaktionen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). 5.2.1Der von der SEC geäusserte Verdacht auf Marktmanipulation ist angesichts der im Gesuch dargelegten Anhaltspunkte nachvollziehbar und überzeugend. Von einer reinen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Die SEC hat rechtsgenüglich die Gründe für den geltend gemachten Anfangsverdacht, die gesetzliche Grundlage für ihre Unter- suchung, die in Frage kommenden Tatbestände und den Bezug der er- suchten Informationen zu den vermuteten Unregelmässigkeit darge- legt. Für den Tatbestand der Marktmanipulation ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich der Kurs der Aktien während der fraglichen Zeit- spanne tatsächlich in der beabsichtigten oder in auffälliger Weise ent- wickelt oder die vom Amtshilfegesuch Betroffenen aus börsenrechtli- chen Transaktionen einen Gewinn erzielt haben (Urteil des Bundever- waltungsgerichts B-4675/2008 vom 29. August 2008 E. 5.1, mit weite- ren Hinweisen). 5.2.2Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden sind of- fensichtlich ungeeignet, den Anfangsverdacht bezüglich einer Markt- manipulation zu entkräften. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass allein der Stand der Untersu- chung durch die SEC keinen Einfluss auf die Höhe der Anforderungen an den Anfangsverdacht entfalten kann. Sodann stellen die Beschwer- deführenden nicht in Frage, dass sie in Bezug auf die GDVE selber oder über ihre Vertreter Börsenaufträge erteilt haben. Ob die täu- schenden Pressemitteilungen ihnen zurechenbar sind und die "Notice of Conversion" kausal für die Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften ist, wird von der SEC aufgrund der ihr übermittelten Informationen erst noch zu beurteilen sein; zudem klärt die SEC generell Unregelmässig- keiten im fraglichen Marktzusammenhang ab, also auch allfällige Ver- fehlungen Dritter, wozu die ersuchten Informationen ohne weiteres die- nen können. Von der SEC und nicht im Rahmen des Amtshilfeersu- chens abzuklären ist ferner, wie schon erwähnt, insbesondere die all- fällige Bedeutung der Aussetzung des Handels mit den fraglichen Akti- en, deren spätere Kursentwicklung sowie der von einzelnen Protago- nisten gegebenenfalls erzielte Gewinn. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführen nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die Darstellung der SEC offensichtliche Fehler, Lücken Se it e 12
B- 52 97 /2 0 0 8 oder Widersprüche enthält, welche die Verlässlichkeit des Amtshilfege- suchs grundsätzlich in Frage stellen würden. 5.2.3Art. 38 BEHG hat gegenüber dem früheren Recht die Tragweite des Vertraulichkeitsprinzips stark eingeschränkt. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, inwiefern mit dem Amtshilfeverfahren die strenge- ren Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen umgangen wür- den, wie der Beschwerdeführer 1 behauptet. Die vom Beschwerdefüh- rer 1 unterzeichnete "Notice of Conversion" steht in einem klaren Zu- sammenhang zur Marktüberwachung im Bereich der Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler. 5.3Sowohl die Auszüge, Unterlagen und Korrespondenz des Be- schwerdeführers 1 vor dem 1. Juli 2005 und nach dem 23. August 2005, als auch diejenigen des Beschwerdeführers 2 und der Be- schwerdeführerin 3 vor dem 23. August 2005 und die "Notice of Con- version" vom 25. Juli 2005 stehen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den vermuteten Unregelmässigkeiten und können der SEC bei der Abklärung des Anfangsverdachts dienen. Bei der bör- sengesetzlichen Amtshilfe bleibt grundsätzlich kein Raum für eine ei- genständige Anwendung des Art. 6 des Bundesgesetzes über den Da- tenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1). Art. 38 BEHG enthält eine spezifische Datenschutzregelung, welche dem Datenschutzge- setz vorgeht (BGE 126 II 126 E. 5, mit weiteren Hinweisen). Es ist so- mit kein Grund ersichtlich, die Unterlagen auf einen bestimmten Zeit- raum zu begrenzen, einzelne Textstellen integral unleserlich zu ma- chen oder nicht zu übermitteln. Die Eventual- und Subeventualbegeh- ren der Beschwerdeführenden sind unbegründet und abzuweisen. 5.4Die spontane Amtshilfe ist zulässig, wenn es dabei um die Über- mittlung von aufsichtsrechtlich relevanten Informationen geht (BGE 125 II 65 E. 7, Urteil des Bundesgerichts 2A.170/2006 vom 8. Mai 2006 E. 2.3.1). Die gegenüber dem Amtsgehilfegesuch zusätzlichen Informationen (Unterlagen zu den Transaktionen vom 29. Dezember 2005 und 20. Februar 2006), welche die Vorinstanz der SEC liefern will, können aufsichtsrechtlich von Bedeutung sein und dürfen übermit- telt werden, weil es sich dabei um Informationen zum Handel mit Akti- en der GDVE in dem vom Amtshilfegesuch abgedeckten Zeitraum han- delt. Se it e 13
B- 52 97 /2 0 0 8 6. Damit sind die Beschwerden abzuweisen. Den unterliegenden Be- schwerdeführenden sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vereinigung der Verfahren hat zu ei- nem erheblich geringeren Aufwand geführt, was sich auch auf die Ver- fahrenskosten niederschlägt. Diese sind auf insgesamt Fr. 3'000.- fest- zusetzen, was dem Kostenvorschuss entspricht, der von jedem Be- schwerdeführenden einzeln geleistet wurde. Die Verfahrenskosten wer- den den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Restbe- träge von je Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden aus der Ge- richtskasse zurückerstattet. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist endgültig. Se it e 14
B- 52 97 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'000.- werden den Beschwer- deführenden zu gleichen Teilen auferlegt und mit den geleisteten Kos- tenvorschüssen von je Fr. 3'000.- verrechnet. Die Restbeträge von je Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer -die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Philippe WeissenbergerAnita Kummer Versand: 6. November 2008 Se it e 15