B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 29.02.2016 (2C_873/2015)
Abteilung II B-5253/2014
Urteil vom 27. August 2015 Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______ AG in Liquidation, , vertreten durch A., _______, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenabrechnung bezüglich Einziehung und Verwertung von Vermögenswerten.
B-5253/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ AG bzw. ihr Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident, A., betrieb – soweit hier interessierend – im Jahre 2000 in B. und C._______ im Kanton D._______ zwei Spielsalons. Wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezem- ber 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) bzw. auf gewerbsmässigen Betrieb von Glücksspielen aus- serhalb konzessionierter Spielbanken, eröffnete die Vorinstanz am 17. Au- gust 2000 in Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) eine Strafuntersuchung ge- gen A.. In deren Verlauf wurden – soweit hier interessierend – 41 Spielautomaten und verschiedene Barwerte, darunter der Kassainhalt der Spielautomaten, beschlagnahmt. Am 3. Dezember 2002 verkaufte A. seine Aktien der X._______ AG an die E._______ GmbH. Am 10. Juni 2003 wurde die X._______ AG im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht sowie am 14. Februar 2011 die E._______ GmbH. Am 22. November 2004 verurteilte das zustän- dige Bezirksgericht A._______ wegen Übertretung von Art. 56 Abs. 1 Bst. a, c und d SBG und verfügte zu Lasten der X._______ AG die Einziehung der genannten Spielautomaten sowie der zusammen mit diesen beschlag- nahmten Barwerte im Betrag von insgesamt Fr. 67'678.15. Weiter stellte es fest, dem Staat stehe gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; Fassung vom 18. März 1994, AS 1994 1614) eine Ersatzforderung gegenüber der X._______ AG in der Höhe des illegalen Gewinns von Fr. 123'974.– zu. Dieser Beschluss wurde der X._______ AG gegenüber im Amtsblatt des Kantons Zürich mitgeteilt (vgl. vorinstanzl. Ordner I Reg. 7). Auf die gegen diese Einziehung erhobenen Rechtsmittel der E._______ GmbH traten das Zürcher Obergericht (wegen mangelnder Aktivlegitimation) und das Schweizerische Bundesgericht (wegen eines Formfehlers) nicht ein, so dass sie in (formelle) Rechtskraft erwuchsen. Indessen war den gegen seine Verurteilung wegen angeblichen Wider- handlungen gegen das SBG geführten Rechtsmitteln A.________s inso- fern Erfolg beschieden, als das Bundesgericht mit Urteil 6S 43/2006 vom 14. Dezember 2006 das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005 aufhob. Das Bundesgericht begründete dies insbesondere damit, dass bisher keine genügende Unterscheidung zwischen Glücks- und Ge- schicklichkeits-Spielautomaten im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des SBG vorgenommen worden sei (vgl. vorinstanzl. Ordner I Reg. 5).
B-5253/2014 Seite 3 Diese und weitere Rückweisungen führten schliesslich zum Eintritt der Ver- folgungsverjährung und zur Ausrichtung eines Schadenersatzes wegen Verdienstausfalls und einer Genugtuung durch die Zürcher Justizbehörden an A._______ (vgl. Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 14. Novem- ber 2008 [vorinstanzl. Ordner I Reg. 4] und Urteil des Zürcher Obergerichts vom 12. März 2010 [vorinstanzl. Ordner I Reg. 3]). Am 14. Dezember 2009 stellte A._______ sodann beim zuständigen Be- zirksgericht ein Gesuch um Wiedereintragung der X._______ AG ins Han- delsregister. Er begründete sein Gesuch damit, dass er wegen der Teil- rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. November 2008 bis zum 26. März 2010 ein Schadenersatzbegehren erstellen müsse. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2010 entsprochen und die X._______ AG wurde am 19. Februar 2010 unter der Firma "X._______ AG in Liquidation" wieder ins Handelsregister eingetragen. A._______ wurde als Liquidator mit Einzelunterschrift eingesetzt. B. Mit Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 stellte die ESBK (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die noch offene Er- satzforderung des Bundes bzw. des Kantons Zürich gegenüber der X._______ AG in Liquidation gemäss Urteil vom 21. Oktober 2005 des Zür- cher Obergerichts und ihrer detaillierten Aufstellung Fr. 52'525.35 betrage. Zur Begründung führt die Vorinstanz an, dass sie gemäss dem Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BV.2014.15, BP.2014.15 vom 22. Juli 2014 eine förmliche Abrechnung zu erstellen habe. Aufgrund der von der Beschwerdekammer zitierten Urteile sei von folgenden Finanz- beträgen auszugehen:
B-5253/2014 Seite 4 Was Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 Ansprüche Staat und Bund Potenzielle Ansprüche der X._______ AG
Bei den Automaten, die das Obergericht zu verwerten angeordnet habe, habe es sich nicht mehr um verwertbare, rechtmässig erwerb- und besitz- bare Güter von einem gewissen Marktwert gehandelt. Die Automaten hät- ten rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz nur noch zu rein privaten, nicht kommerziellen Zwecken verwendet werden dürfen. Ein mutmassli- cher Erlös wäre demnach von vornherein in einem offensichtlichen Miss- verhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungs- kosten gestanden. Ein schutzwürdiges wertmässiges Interesse des Be- rechtigten daran, dass die ihm entzogenen und nicht wieder ausgehändig- ten Gegenstände vorab zu seinen Gunsten verwertet würden, sei ebenso wie ein Verstoss gegen die Eigentumsgarantie zu verneinen. Es sei von einem entschädigungslosen Verfall zu Gunsten des Staates auszugehen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 sei vollumfänglich vollstreckt worden. Auch wenn auf die Eintreibung der noch offenen Forderungen des Bundes bzw. des Staates gegenüber der X._______ AG infolge Uneinbringlichkeit vorbehältlich eines unerwarteten
B-5253/2014 Seite 5 Vermögenszuwachses verzichtet werde, sei die Höhe dieses Betrages mit- tels Verfügung festzustellen. C. Gegen diese Verfügung vom 13. August 2014 hat die X._______ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. September 2014 Be- schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 der Eidgenössischen Spielbankenkommission mit der Referenz N303- 0088 sei aufzuheben, resp. als materielle Rechtsverweigerung zu behan- deln. 2. Es seien alle Geräte und Vermögenswerte der X._______ AG in Liq. her- auszugeben resp. zu entschädigen. 3. Die Ersatzforderungen des Bundes bzw. des Kantons Zürich gegenüber der X._______ AG in Liquidation seien aufzuheben. 4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung zu gewähren. 5. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteikostenentschädi- gung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des Bundes." Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe gutgläubig davon ausgehen können, nach Abschluss des Verwal- tungsstrafverfahrens die Vermögenswerte wieder zu erlangen. Die Vor- instanz hätte von sich aus den Einziehungsbeschluss aufheben müssen. Die angefochtene Verfügung stütze sich auf einen Einzugsbescheid, der nie in Rechtskraft erwachsen sei. Das Bundesgericht habe mit Urteil vom 29. März 2006 die vorinstanzlichen Urteile insgesamt aufgehoben. Es fehl- ten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abrechnung in der angefoch- tenen Verfügung. Die Vorinstanz sei verpflichtet, die Vermögenswerte her- auszugeben. Die bundesverfassungsrechtliche Eigentumsgarantie und die EMRK seien verletzt. Richtigerweise schulde die Vorinstanz der Beschwer- deführerin Fr. 852'699.– zuzüglich Zinsen. D. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. In der Beschwerde sei weder ersichtlich noch dargetan, in- wiefern die angefochtene Verfügung für die Beschwerdeführerin eine Be- schwer mit sich bringe, die über das hinausgehe, was in den rechtskräfti- gen Entscheiden insbesondere des Bundesgerichts und des Obergerichts
B-5253/2014 Seite 6 des Kantons Zürich geregelt worden sei. Ebenso wenig sei ersichtlich oder dargetan, inwiefern im Rahmen der angefochtenen Verfügung der Vollzug einer früheren rechtskräftigen Verfügung unterblieben sei. Auf die Anträge 2 und 3 sei deshalb nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung voll- strecke lediglich, was in rechtskräftigen Urteilen des Zürcher Obergerichts und des Bezirksgerichts Dielsdorf angeordnet worden sei. Dem Antrag 1 sei demnach ebenfalls nicht zu entsprechen. Der Antrag 4 sei aufgrund der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens abzuweisen. E. Am 16. Dezember 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung des beschwerdeführerischen Gesuchs vom 7. Oktober 2014 um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege verfügt. F. Mit Replik vom 12. Januar 2015 und Duplik vom 2. Februar 2015 halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen und Begründungen fest. G. Die am 6. Januar 2015 unaufgefordert eingereichte Eingabe der Be- schwerdeführerin und die dazu am 6. März 2015 erfolgte Stellungnahme der Vorinstanz enthalten weder neue Anträge noch eine ergänzende Be- gründung für die zuvor gestellten. Das vorinstanzliche Schreiben ist der Beschwerdeführerin am 11. März 2015 zur Kenntnis gebracht worden. H. Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Be- schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) be- urteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
B-5253/2014 Seite 7 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der Abrechnungsentscheid der Vorinstanz vom 13. August 2014 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar, nämlich eine sogenannte Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu denen auch die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK zählt (Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen, ist als Entscheidadressatin von der angefochtenen Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich – mit nachfolgenden Einschränkungen (E. 4.4 hiernach) – einzutreten. 3. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine eigentliche Fest- stellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung. Das Urteil des Zürcher Oberge- richts vom 21. Oktober 2005 (Beschlussdispositiv Ziff. 4, S. 94), welches den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. November 2004 (Be- schlussdispositiv Ziff. 4) bestätigt, verpflichtet die ESBK zur Vollstreckung der gerichtlich angeordneten Einziehungen. Auch der überweisende Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.15, BP.2014.15 vom 22. Juli 2014 verweist auf die entsprechenden Anweisungen im Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005 und im Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. November 2004 zuhanden der ESBK (Dispositiv Ziff. 1 in Verbindung mit E. 3). A._______, der die Beschwerdeführerin vorliegend vertritt, bestreitet die Zuständigkeit der ESBK für den Erlass einer solchen
B-5253/2014 Seite 8 Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung zu Recht nicht. Die Zustän- digkeit der ESBK – der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren – für den Erlass der angefochtenen Feststellungs- und Vollstreckungsverfügung ergibt sich aus Art. 48 in Verbindung mit Art. 57 SBG und ist zu bejahen (vgl. hierzu auch NIKLAUS SCHMID, Einziehung unrechtmässig erlangter Vorteile, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstraf- recht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, 2010, S. 85 mit Hinweisen). 4. 4.1 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch den Ge- genstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren be- stimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegen- stand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Da es sich beim vorinstanzlichen Ent- scheid um einen Vollstreckungsentscheid handelt, rechtfertigt es sich, nachfolgend kurz die wesentlichen Elemente der diesem zu Grunde liegen- den Urteile aufzuführen. 4.2 Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf hatte in seinem Urteil vom 22. November 2004 einerseits A._______ wegen Über- tretung von Art. 56 Abs. 1 Bst. a, c und d SBG schuldig befunden und zu insgesamt drei Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 20'000.– verurteilt. Diese Verurteilung wurde indessen im nachfolgen- den Berufungsverfahren aufgehoben (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor). An- dererseits hatte das Gericht zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Reihe von Anordnungen getroffen, welche diese nicht anfocht und welche darauf in Rechtskraft erwuchsen (vgl. E. 4.3 hiernach). Im Einzelnen hatte das Gericht diesbezüglich entschieden, dass die Ver- fahrenskosten von Total Fr. 16'918.– der Beschwerdeführerin zu einem Viertel – also in Höhe von Fr. 4'229.50 – auferlegt werden. Dieser Kosten- anteil sei mit einem allfälligen ihr zustehenden Verwertungserlös zu ver- rechnen. Resultiere aus der Verwertung kein Erlös bzw. reiche dieser nicht zur Kostendeckung, seien die verbleibenden Kosten aufgrund offensichtli- cher Unerhältlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen (Urteilsdispositiv Ziff. 7-8). Zudem hatte der Einzelrichter beschlossen, dass die im Spielsalon F._______ in G._______ beschlagnahmten und im Eigentum der Be- schwerdeführerin stehenden Spielautomaten "Puzzle Me", "Lucky 2 Fun", "American Real Poker Fun" und "Roulino" definitiv eingezogen und verwer- tet würden (Beschlussdispositiv Ziff. 2). Der im Spielsalon H._______ in B._______ beschlagnahmte und im Eigentum der Beschwerdeführerin ste- hende Spielautomat "Puzzle Me Nr. 2" hingegen werde freigegeben und
B-5253/2014 Seite 9 sei der berechtigten Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Beschlussdispositiv Ziff. 3). Mit der Durchführung der angeordneten Vernichtung, Verwertung und Herausgabe werde die ESBK beauftragt (Beschlussdispositiv Ziff. 4). Ein allfälliger aus der Verwertung der in Ziff. 2 des Dispositiv genannten Spielautomaten er- zielter Erlös sei nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung des der Beschwerdeführerin auferlegten Anteils der Verfahrenskosten zu verwen- den. Ein diese Kosten allenfalls übersteigender Betrag falle an die berech- tigte Beschwerdeführerin und sei ihr nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Beschlussdispositiv Ziff. 5). Die Kassainhalte der im Spielsalon H._______ in B._______ und F._______ in G._______ beschlagnahmten Spielautomaten im Betrag von Fr. 21'471.– bzw. Fr. 20'573.– würden definitiv eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskos- ten verwendet (Beschlussdispositiv Ziff. 6). Die in den Kassen und Schliessfächern des Spielsalons H._______ B._______ sichergestellten Barwerte im Betrag von Fr. 25'634.15 würden definitiv eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Beschlussdispositiv Ziff. 7). Das beschlagnahmte Stockgeld in Höhe von Fr. 8'000.– sei freizugeben und der berechtigten Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Beschlussdispositiv Ziff. 8). Dem Staat stehe gegenüber der Beschwerdeführerin eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 123'974.– zu (Beschlussdispositiv Ziff. 9). In den Ziff. 5 bis 8 des Beschlussdispositivs wird eine Verrechnung mit dieser Forderung vorbe- halten. 4.3 Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hob in ihrem Urteil vom 21. Oktober 2005 den Schuldspruch und die Verurteilung von A._______ auf, bestätigte jedoch die Ziff. 7 und 8 des Kostendispositivs des Dielsdorfer Bezirksgerichtsurteils vom 22. November 2004 (Urteilsdis- positiv Ziff. 6, S. 90) sowie die Ziff. 2 bis 9 des Dispositivs des Beschlusses des Dielsdorfer Bezirksgerichts von dato (Beschlussdispositiv Ziff. 2-9, S. 93-94). Der Beschwerdeführerin wurde dies durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich mitgeteilt (Urteilsdisposi- tiv Ziff. 10, S. 91, und Beschlussdispositiv Ziff. 10, S. 95). Das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005 ist hinsichtlich der Verfahrenskostenauferlegung zulasten der Beschwerdeführerin, der angeordneten definitiven Einziehungen von Spielautomaten und Barwer- ten, der beschlossenen Vernichtung von 41 Automaten und Freigabe eines Automaten, der verfügten Verwertungen, der Verrechnungsvorbehalte und
B-5253/2014 Seite 10 der Ersatzforderung des Staates mangels Anfechtung seitens der Be- schwerdeführerin rechtskräftig geworden (vgl. Sachverhalt Bst. A vorste- hend). Da das obergerichtliche Urteil in Bezug auf diese Verfahrensgegen- stände den entsprechenden bezirksgerichtlichen Entscheid vom 22. No- vember 2004 vollumfänglich bestätigte – hierzu in E. 4.2 vorstehend –, sind auch dessen Anordnungen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor). 4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Herausgabe bzw. Entschädigung aller ihrer beschlagnahmten Geräte und Vermögens- werte sowie die Aufhebung der Ersatzforderungen des Bundes und des Staates (Kantons Zürich) ihr selbst gegenüber. Die angefochtene Verfü- gung ist indessen lediglich eine Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfü- gung auf der Grundlage rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide (vgl. E. 3 i.V.m. E. 4.1-3 hiervor). Darin sind die entsprechenden Ansprüche der Be- schwerdeführerin bereits rechtskräftig beurteilt worden. Sie können des- halb von vornherein inhaltlich nicht mehr geprüft werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.15, BP.2014.15 vom 22. Juli 2014 E. 2.1 ff.). Mit der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung können – von wenigen Ausnahmen abgesehen – keine Rügen mehr gegen einen Sach- entscheid vorgebracht werden, welcher der Vollstreckungsverfügung zu- grunde liegt (vgl. dazu BGE 129 I 410 E. 1.1 und 118 Ia 209 E. 2b). Soweit die Beschwerdeführerin daher über das Vorgehen der Vorinstanz im Rah- men des Vollstreckungsverfahrens hinaus die ursprünglichen Sachent- scheide und jene Verfahren beanstandet, bringt sie unzulässige Rügen vor, auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist. 4.5 Der angefochtene Entscheid beinhaltet im Wesentlichen eine förmliche Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche von Kanton Zürich und Bund ei- nerseits und der Beschwerdeführerin andererseits. Staat und Bund bean- spruchten die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Dielsdorf (Fr. 4'229.50) und eine Ersatzforderung (Fr. 123'974.–), die Beschwerdeführe- rin potenziell den Kassainhalt (Fr. 42'044.–), die in den Kassen und Schliessfächern sichergestellten Barwerte (Fr. 25'634.15) und das Stock- geld (Fr. 8'000.–). Daraus ergebe sich total eine entschädigungslos verfal- lende Differenz zugunsten des Staates und Bundes in Höhe von Fr. 52'525.35 (Sachverhalt Bst. B). 4.6 Die Beschwerdeführerin strebt sodann die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids, welcher die Feststellung einer Geldschuld zu ihren Lasten
B-5253/2014 Seite 11 enthält, bzw. dessen Behandlung als materielle Rechtsverweigerung an (vgl. Sachverhalt Bst. C). 4.7 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden dabei die Fra- gen, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben ist oder nicht und ob sie allenfalls eine materielle Rechtsverweigerung darstellt. Über die darüber hinaus gehenden Begehren kann – wie bereits in E. 4.4 vorstehend er- wähnt – nicht eingetreten werden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 Rz. 1 ff.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hebt einen vorinstanzlichen Entscheid dann wegen materieller Rechtsverweigerung auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt o- der in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 II 129 E. 5b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6P.27/2006 vom 27. November 2006 E. 1 und 1P.373/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2b). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er- schiene, sondern nur, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6P.27/2006 vom 27. November 2006 E. 1 und 1P.373/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2b). 5.3 5.3.1 Vorliegend nennt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als Ansprüche seitens des Staates (Kantons Zürich) und Bundes die Beträge Fr. 4'229.50 (Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Dielsdorf) und Fr. 123'974.– (staatliche Ersatzforderung). Als potenzielle Ansprüche der Beschwerdeführerin werden Fr. 42'044.– (Kassainhalt), Fr. 25'634.15 (in den Kassen und Schliessfächern sichergestellte Barwerte) und Fr. 8'000.– (Stockgeld) aufgeführt. Alle diese Beträge stimmen genau mit den entspre- chenden Werten überein, welche das Zürcher Obergericht in Bestätigung
B-5253/2014 Seite 12 des Entscheids des Bezirksgerichts Dielsdorf zulasten der Beschwerdefüh- rerin rechtskräftig festgelegt hat: mit den auferlegten Verfahrenskosten des Dielsdorfer Bezirksgerichts in Höhe von Fr. 4'229.50, der staatlichen Er- satzforderung im Betrag von Fr. 123'974.–, den Kassainhalten im Betrag von Fr. 21'471.– und Fr. 20'573.– (Fr. 21'471.– + Fr. 20'573.– = Fr. 42'044.– ), den Barwerten, die sich in den Kassen und Schliessfächern befanden, in Höhe von Fr. 25'634.15 und dem Stockgeld im Betrag von Fr. 8'000.– (siehe E. 4.2 vorstehend). In der vollumfänglichen Übernahme dieser rechtskräftig gerichtlich festgelegten Werte in der angefochtenen Verfü- gung – bei welcher es sich als solcher lediglich um eine Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung auf der Grundlage rechtskräftiger Gerichtsent- scheide handelt – ist offensichtlich keine Überschreitung oder gar ein Miss- brauch des vorinstanzlichen Ermessens gegeben. Insbesondere ist die an- gefochtene Verfügung insoweit klarerweise vertretbar und haltbar. 5.3.2 In den insoweit rechtskräftigen Entscheiden des Zürcher Oberge- richts und des Dielsdorfer Bezirksgerichts ist zugunsten der Beschwerde- führerin überdies ein allfälliger Überschuss aus Verwertungserlös für vier Spielautomaten vorgesehen worden. Was diesen Überschuss anbelangt, ist freilich zu berücksichtigen, dass die fraglichen Spielautomaten nach dem Ablauf der Übergangsfrist von Art. 60 Abs. 2 SBG am 31. März 2005 im Hoheitsgebiet der Schweiz gemäss der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 SBG legal ausschliesslich zu nichtkommerziellen, privaten Zwecken hätten verwendet werden können. Ein solcher Gebrauch entspricht jedoch nicht dem eindeutig kommerziellen Verwendungszweck der betreffenden vier Automaten. Diese stellten somit in der Tat – die Vorinstanz hat dies zutreffend erwogen – nicht mehr verwertbare, das heisst rechtmässig er- werbbare und besitzbare sowie rechtmässig verwendbare Güter von einem gewissen Marktwert dar. Ein allfälliger (geringer) Verwertungserlös wäre zudem mangels der Möglichkeit kommerzieller Nutzung von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbe- wahrungs- und Verwertungskosten gestanden und daher nicht mehr rele- vant gewesen. Demzufolge konnte von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 I 209 E. 4.1 mit Hinweisen) auf die Verwertung dieser Spielautomaten entschädigungslos verzichtet werden. In der Begründung der Vorinstanz, dass bei diesen vier Automaten von einem entschädigungslosen Verfall zu Gunsten des Staa- tes auszugehen sei (angefochtene Verfügung, S. 4-5), kann somit eben- falls weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmiss- brauch gesehen werden.
B-5253/2014 Seite 13 5.3.3 Das summarische Total ist von der Vorinstanz korrekt berechnet wor- den: Die Ansprüche von Staat und Bund in Höhe von Fr. 4'229.50 und Fr. 123'974.– ergeben zusammen Fr. 128'203.50, die potenziellen Ansprüche der X._______ AG im Betrag von Fr. 42'044.–, Fr. 25'634.15 und Fr. 8'000.– zusammen Fr. 75'678.15. Dies ergibt eine Differenz zugunsten von Staat und Bund in Höhe von Fr. 52'525.35, wie dies aus der angefoch- tenen Verfügung korrekt hervorgeht. 5.3.4 Aus dem bundesgerichtlichen Urteil 6S 61/2006 vom 29. März 2006 kann die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Auffassung – nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es handelt sich hierbei ausschliesslich um einen Nicht- eintretensentscheid wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschus- ses. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7. Anzumerken bleibt, dass in Bezug auf das rechtskräftige Urteil des Zürcher Obergerichts SB050228 vom 21. Oktober 2005 keine Revisionsgründe er- sichtlich sind. Zudem war der Vertreter der Beschwerdeführerin, A._______, seit dem Jahr 2000 über alle Rechtsschritte informiert, so dass er bereits früher für die Rechte der Beschwerdeführerin hätte eintreten kön- nen. 8. 8.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zu- sammensetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Ver- fahren auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 8.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vo- rinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Da der Vertreter der
B-5253/2014 Seite 14 Beschwerdeführerin weder Rechtsanwalt noch berufsmässiger Vertreter ist, fällt ein Anspruch auf eine Entschädigung für den Vertretungsaufwand von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. N303-0088; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
B-5253/2014 Seite 15 legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. September 2015