B-5168/2013

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5168/2013

U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Beat Lenel.

Parteien

A._______, vertreten durch Patentanwalt Beat Stump, Stump und Partner Patentanwälte AG, Dufourstrasse 116, 8008 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wiedereinsetzung in den früheren Stand EP (...).

B-5168/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Vorinstanz verfügte am 31. Oktober 2012 das Erlöschen des Europä- ischen Patents EP (...) mangels Bezahlung der Jahresgebühr. B. Die Verfügung ging an die immer noch als Vertreterin eingetragene, frü- here Schweizer Vertreterin der Beschwerdeführerin, welche sie nach Darstellung der Beschwerdeführerin am 6. November 2012 an den deut- schen Vertreter der Beschwerdeführerin weiterleitete. C. Am 21. Dezember 2012 soll sich der deutsche Vertreter der Beschwerde- führerin telefonisch nach den Öffnungszeiten der Schweizer Vertreterin über die Festtage erkundigt und erfahren haben, dass deren Büros vom 27. bis zum 31. Dezember geöffnet seien. D. Über die Weihnachtstage will der deutsche Vertreter der Beschwerdefüh- rerin von zu Hause aus gearbeitet und am 26. Dezember 2012 eine Nachricht auf dem Telefonbeantworter der Schweizer Vertreterin hinter- lassen haben. Darin beauftragte er diese irrtümlich, die Jahresgebühr für eine andere Patentnummer statt für das Patent EP (...) bis Ende Jahr zu überweisen. E. Die Schweizer Vertreterin der Beschwerdeführerin hörte diese Nachricht am 27. Dezember 2012 ab und stellte fest, dass die Frist zur Zahlung der anderen Patentnummer später ablaufen werde, weshalb kein unmittelba- rer Handlungsbedarf bestehe. F. Am 31. Dezember 2012 lief die Frist zur Weiterbehandlung des EP (...) unbenützt ab. G. Der deutsche Vertreter der Beschwerdeführerin wurde von der Schweizer Vertreterin der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2013 darüber informiert, dass die Zahlungsfrist für die andere Patentnummer erst Ende Februar ablaufe. Dabei stellte dieser fest, dass er der Schweizer Vertreterin eine falsche Patentnummer genannt hatte.

B-5168/2013 Seite 3 H. Am 4. März 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand betreffend die Zah- lungs-, hilfsweise die Weiterbehandlungsfrist für das Patent EP (...). Sie begründete dies damit, dass der deutsche Vertreter irrtümlich eine falsche Patentnummer genannt habe, weil die Aufklebezettel auf den Dossiers unbemerkt von ihm vertauscht worden seien. I. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. Sie führte aus, da die Beschwerdeführerin erst am 4. März 2013 auf die Löschungsanzeige vom 31. Oktober 2012 reagiert habe, sei die Frist sowohl zur Wiedereinsetzung wie auch zu einer allfälligen Wiedereinset- zung in die Weiterbehandlung abgelaufen. Ob eine Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist überhaupt zulässig sei, liess sie offen. J. Zwischen dem 15. und 17. Juli 2013 entwickelte sich ein reger Mailver- kehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, welchen die Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch interpretierte. K. Die Vorinstanz widerrief mit Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juli 2013 ihren früheren Entscheid, wies das Gesuch aber ab und trat erneut auf das Begehren nicht ein. Sie führte aus, dass der Beginn der Frist um eine Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist zu beantragen nicht auf den 4. Januar 2013, sondern spätestens auf den 31. Dezember 2012 anzusetzen sei, bis zu welchem Datum hätte kontrolliert werden müssen, ob die Jahresgebühr tatsächlich überwiesen worden sei. Auch der Antrag auf eine Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist sei am 4. März 2013 also verspätet erfolgt. L. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. Septem- ber 2013 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbe- gehren:

  1. Es sei die Verfügung des Instituts vom 23. Juli 2013 aufzuheben und der schweizerische Teil des Europäischen Patents (...) gegen die Bezahlung der Jahresgebühr 2012, der Wiedereinsetzungsgebühr und der Weiter- behandlungsgebühr an das Institut in den vorherigen Stand wieder ein- zusetzen.

B-5168/2013 Seite 4 2. Eventuell sei die Verfügung des Instituts im Verfahren um die Wiederein- setzung des schweizerischen Teils des Europäischen Patents (...) vom 23. Juli 2013 aufzuheben und das Institut anzuweisen, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. März 2013 einzutreten. 3. Eventuell sei die Verfügung des Instituts vom 23. Juli 2013 aufzuheben und das Institut anzuweisen, auf das Gesuch betreffend Wiedereinset- zung vom 4. März der Beschwerdeführerin einzutreten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Instituts. M. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie erläuterte, die gesetzliche Frist sei bei Einreichung des Gesuchs bereits abgelaufen gewesen. Ursächlich für das Verpassen der Frist sei die ungenügende Organisation der Be- schwerdeführerin. Vorliegend laufe die Frist für das Gesuch um Wieder- einsetzung in den früheren Stand bereits ab dem Zeitpunkt der möglichen Entdeckung des Irrtums bei geeigneter Organisation. N. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet. O. Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde ist u.a. nach Art. 33 Bst. e VGG zulässig gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes. Beim angefochte- nen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. e

B-5168/2013 Seite 5 VGG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Be- schwerde zuständig ist. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3 Vorliegend ist eine Wiedererwägungsverfügung zu beurteilen. Ein ge- richtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nur bei einer veränderten Sachlage oder dem Vorliegen von Revisionsgrün- den (Art. 58 VwVG; BGE 124 II 6 E. 3a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOL- LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli- ches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1307 ff.; vgl. AUGUST MÄCH- LER in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 58 Rz. 9). 1.4 Bei abweisenden Wiederwägungsverfügungen, welche gleichwohl auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sind, ist sich die Literatur, aus- gehend von der sozialversicherungsrechtlichen Bundesgerichtspraxis zu dieser Frage im Rahmen von Art. 53 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), uneins, ob die Beschwerdemöglichkeiten eingeschränkt seien (BGE 117 V 13 E. 2a; BGE 116 V 63 E. 3a; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren im Sozialversicherungsrecht, Zürich 1999, Rz. 629; GUSTAVO SCARTAZZI- NI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012 §17 Rz. 135 Fn. 158; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 653 f.); kritisch ISABELLE HÄNER in Alfred Kölz/Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 748, 756). Nachdem die Verfügung vom 4. Juli 2013 widerrufen und mit Verfügung vom 23. Juli 2013 im Ver- gleich zum ursprünglichen Entscheid unterschiedlich begründet worden ist, ist vorliegend von einer unbeschränkten Überprüfbarkeit der strittigen Eintretensfrage auszugehen.

B-5168/2013 Seite 6 1.5 Damit ist aber nur noch die Verfügung vom 23. Juli 2013 und somit al- leine der ursprüngliche Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Wie- dereinsetzung in die Frist zur Einreichung des Weiterbehandlungsantrags zu prüfen, da die Beschwerdeführerin mit ihrem sinngemässen Wieder- erwägungsbegehren zurecht nicht geltend gemacht hat, dass auch die ur- sprünglich im Hauptpunkt erheischte Wiedereinsetzung in die Zahlungs- frist erneut zu prüfen sei. 2. 2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 (PatG, SR 232.14) werden für neue gewerblich anwendbare Erfindungen Erfin- dungspatente erteilt. Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen (Art. 8 Abs. 1 PatG). Die Bestimmungen des PatG gelten nach Massgabe der Bestimmungen des fünften Titels auch für europäische Patentanmeldun- gen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind, soweit sich aus dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; 0.232.142.2), nichts anderes ergibt (Art. 109 Abs. 1 und 2 PatG). 2.2 Das Aufrechterhalten eines Patents setzt die Bezahlung der in der Verordnung über die Erfindungspatente vom 19. Oktober 1977 (Patent- verordnung, PatV; SR 232.141) vorgesehenen Gebühren voraus (Art. 41 PatG). Werden diese nicht rechtzeitig entrichtet, erlischt das Patent (Art. 15 Abs. 1 Bst. b PatG). Die Jahresgebühren sind für jedes Patent ab Be- ginn des fünften Jahres nach der Anmeldung jährlich im Voraus zu bezah- len (Art. 18 Abs. 1 PatV). Sie werden jedes Jahr am letzten Tag des Mo- nats fällig, in dem das Anmeldedatum liegt, und sind spätestens am letz- ten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu zahlen, ansonsten ein Zuschlag zu entrichten ist (Art. 18 Abs. 2 und 3 PatV). Ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird im Re- gister gelöscht und die Löschung dem Patentinhaber angezeigt (Art. 18b Abs. 1 und 2 PatV). Die Vorinstanz hat den Patentinhaber auf die Fällig- keit der Jahresgebühr und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hinzuweisen, wobei auch die Mitteilung an Dritte, die regelmässig für den Patentinhaber Zahlungen leisten, verlangt werden kann. Ins Aus- land werden keine Anzeigen versandt (Art. 18d PatV). Für das europäi- sche Patent sind alljährlich im Voraus Jahresgebühren an das Institut zu zahlen, erstmals für das Patentjahr, welches dem Hinweis auf die Ertei- lung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt folgt, frü-

B-5168/2013 Seite 7 hestens jedoch ab Beginn des fünften Jahres nach der Anmeldung (Art. 118a PatV). 2.3 In Analogie zu Art. 20 Abs. 1 VwVG, der nur für nach Tagen zu be- rechnende Fristen gilt, sowie Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR. 173.110) beginnen be- hördliche Fristen an dem auf die Mitteilung oder das Ereignis folgenden Tag zu laufen. Für die Berechnung gesetzlich festgelegter Fristen des Verwaltungsrechts, die in Monaten ausgedrückt werden, gelten das Euro- päische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Fristberechnungsabkommen, SR 0.221.122.3) sowie Art. 77 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Obligationenrecht [OR], SR 220) analog (RHINOW/KOL- LER/KISS/ THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 902). Demzufolge endet die Frist mit dem Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, entspricht (Art. 4 Abs. 2 Fristberech- nungsabkommen). Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage wer- den bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der Fristablauf auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist auf den nächstfolgenden Werktag verlängert (Art. 5 Fristberechnungsabkommen). 2.4 Hat der Patentinhaber eine gesetzliche oder von der Vorinstanz an- gesetzte Frist versäumt, so kann er bei der Vorinstanz die Weiterbehand- lung beantragen (Art. 46a Abs. 1 PatG). Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des Instituts über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb dieser Fris- ten muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen (Art. 46a Abs. 2 PatG). Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre, unter Vorbe- halt der Rechte Dritter (Art. 46a Abs. 3 PatG). Die Weiterbehandlung ist unter anderem beim Versäumnis der Fristen für die Einreichung des Wei- terbehandlungsantrags oder des Wiedereinsetzungsgesuchs ausge- schlossen (Art. 46a Abs. 4 Bst. b und c PatG). 2.5 Vermag der Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das PatG oder die PatV vor- geschriebenen oder von der Vorinstanz angesetzten Frist verhindert wur- de, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren

B-5168/2013 Seite 8 Stand zu gewähren (Art. 47 Abs. 1 PatG). Die Wiedereinsetzung ist für Fälle relevant, in welchem die Weiterbehandlung gesetzlich ganz ausge- schlossen oder die Frist für die Weiterbehandlung bereits verstrichen ist und der Patentinhaber erst dann bemerkt, dass eine Handlung irrtümlich unterblieb (MARIO M. PEDRAZZINI/CHRISTIAN HILTI Europäisches und schweizerisches Patent- und Patentprozessrecht, 3. Aufl, Bern 2008, S. 266). Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hinder- nisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäum- ten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Hand- lung vorzunehmen war. Gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzu- holen (Art. 47 Abs. 2 PatG). Eine Wiedereinsetzung in die Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht möglich (Art. 47 Abs. 3 PatG; LUKAS BÜHLER/SONIA BLIND BURI in von Büren/David [Hrsg.], Patentrecht und Know-How, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. IV, Basel 2006 [zit. SIWR IV], S. 229). Das Hindernis entfällt mit der Kenntnisnahme des Versäumnisses durch den Patentinhaber oder seinen Vertreter. Von der Kenntnis des Versäumnisses ist in aller Regel spätes- tens mit Erhalt der Löschungsanzeige auszugehen (Urteile des Bundes- gerichts 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1; 4A.11/1995 vom 16. April 1996, E. 2b; BÜHLER/BLIND BURI, SIWR IV, S. 234; PETER HEINRICH, PatG/EPÜ, Kommentar in synoptischer Darstellung, 2. Aufl., Bern 2010, PatG 47 Rz. 18). Solange der Patentinhaber einen Vertreter bestellt hat, werden Mitteilungen ausschliesslich an diesen zugestellt (Art. 8 Abs. 1 PatV). Gemäss konstanter Praxis kommt dabei die Zustellung einer Lö- schungsanzeige an den zuständigen Vertreter der Zustellung an den Pa- tentinhaber selbst gleich (Urteile des Bundesgerichts 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1; A.501/1983 vom 21. März 1983, E. 2a; HEINRICH, a.a.O., PatG 47 Rz. 12). Als weggefallen gilt das Hindernis auch, wenn es nicht mehr als unverschuldet gelten kann (BÜHLER/BLIND BURI, SIWR IV, S. 234). Wird dem Gesuch um Wiedereinsetzung entsprochen, wird da- durch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung einge- treten wäre, unter Vorbehalt der Rechte Dritter (Art. 47 Abs. 4 PatG). 2.6 Nach Rechtsprechung und Lehre stehen die Rechtsbehelfe der Weiterbehandlung nach Art. 46a PatG und der Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Art. 47 PatG parallel, aber nicht kumulativ zur Verfügung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_149/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3.3, 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-730/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2; RKGE in sic! 2005 S. 37 E. 5; HEINRICH, a.a.O., PatG 47 Rz. 1; STEFAN LUGINBÜHL in SIWR IV, S. 333). Nicht wiedereinsetzungsfähig ist die absolute Frist von

B-5168/2013 Seite 9 sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist gemäss Art. 46a Abs. 2 PatG, während dies bezüglich der zweimonatigen relativen Frist offen ge- lassen wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-730/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2, 5.4). Auch zu dieser Frage dürften die in jenem Ent- scheid erwähnten Gründe gegen die Kumulierung der beiden Rechts- wohltaten zwar grundsätzlich angeführt werden können. Wie sich nachfol- gend ergibt (E. 3.3), kann diese Frage jedoch auch vorliegend offen blei- ben. 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2013 begründete die Vorin- stanz damit, dass die Frist von zwei Monaten nach Wegfall des Hinder- nisses bei Einreichung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den frühe- ren Stand bereits verstrichen gewesen sei. Als Weggefallen gelte das Hindernis auch dann, wenn es nicht mehr unverschuldet fortbestehe. Mit Hinsicht auf ein irrtümliches Fristversäumnis bedeute das, dass die Frist bereits dann zu laufen beginne, wenn die Beschwerdeführerin bei der ge- botenen Aufmerksamkeit den Irrtum hätte erkennen können. Deshalb ha- be die Frist am 31. Dezember 2012 zu laufen begonnen, weil spätestens dann die Kontrolle, ob die fraglichen Gebühren tatsächlich überwiesen worden sind, unterlassen worden sei. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihren E-Mails an die Vorinstanz, die sinngemäss als Wiedererwägungsgesuch interpretiert wurden, die Wie- dereinsetzung in die Frist zur Einreichung des Weiterbehandlungsantrags beantragt. Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass das Hinder- nis mit Eingang der Löschungsanzeige weggefallen und die Frist zur Ein- reichung des Weiterbehandlungsgesuchs ungenutzt verstrichen sei. In der Tat hätte die Beschwerdeführerin während zweier Monate nach Erhalt der Löschungsanzeige bei der Vorinstanz sowohl ein Wiedereinsetzungs- gesuch als auch einen Weiterbehandlungsantrag einreichen können. Wie die Beschwerdeführerin jedoch selbst darlegt, hat sie die Löschanzeige zwar erhalten, mit der Bezahlung der Patentgebühr aber zugewartet, da sie aufgrund eines vor dem deutschen Bundesgerichtshof laufenden Ver- fahrens damit rechnen musste, dass ihr Patent wertlos würde. Allerdings hat dieses absichtliche Zuwarten zur Folge, dass damit kein Hindernis im Sinne von Art. 47 PatG (mehr) vorgelegen hat, weil die Frist bewusst überschritten worden ist (BÜHLER/BLIND BURI, SIWR IV, S. 230; HEINRICH, a.a.O., Rz. 16). Nach diesem unbestrittenen Sachverhalt sind gemäss Rechtsprechung und Lehre als relevanter Zeitpunkt für den Fristenlauf

B-5168/2013 Seite 10 nicht die Vorgänge zwischen Weihnachten und Neujahr 2012, sondern bereits die Löschungsanzeige vom 31. Oktober 2012 massgeblich. Zum Zeitpunkt des Gesuchs vom 4. März 2013 war somit die Frist für die Wie- dereinsetzung bereits verstrichen. 3.3 Das gleiche Ergebnis erhielte man, wenn man davon ausginge, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Irrtümer ursächlich für das Verpassen der Frist gewesen wären. Der deutsche Vertreter der Be- schwerdeführerin wusste nämlich aufgrund seines vorgängigen Telefo- nats, dass das Büro der Schweizer Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 27. bis zum 31. Dezember 2012 geöffnet war. Bei Wahrung der er- forderlichen Sorgfalt hätte er sich dort bereits am 27. Dezember 2012 nach dem Stand der Dinge erkundigen müssen, worauf sein Irrtum recht- zeitig erkannt worden wäre. Das Hindernis kann somit von diesem Tag an nicht mehr als unverschuldet gelten, so dass die Frist am darauf folgen- den Tag zu laufen begonnen hat. Das bedeutet, dass die zweimonatige Frist für die Wiedereinsetzung am Donnerstag, dem 28. März 2013 unbe- nutzt endete. Mit dem Gesuch vom 4. März 2013 ist die zweimonatige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand klar ver- passt worden. 4. Damit ist die Vorinstanz zurecht auch nicht auf das Gesuch um Wieder- einsetzung in die Weiterbehandlung eingetreten. Die angefochtene Ver- fügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2013 ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa- che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In den patentrechtlichen Verfahren der Weiterbe- handlung und Wiedereinsetzung ist dafür das Interesse des beschwerde- führenden Patentbewerbers oder -inhabers an der Erlangung oder Auf- rechterhaltung des Patentschutzes zu veranschlagen (vgl. PEDRAZZINI/ HILTI, a.a.O., S. 265). Die Beschwerdeführerin hat dieses mit Fr. 30'000.–

B-5168/2013 Seite 11 veranschlagt. Die Gerichtsgebühr wird daher im vorliegenden Verfahren auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Sie ist mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– zu verrechnen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun- de).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Beat Lenel

B-5168/2013 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer- den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 10. Dezember 2013

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25.11.2013
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25.03.2026