B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5150/2021

Urteil vom 2. August 2022 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien

X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Romana Kronenberg Müller, _______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Kommission für Ingenieur- Geometerinnen und -Geometer, c/o Bundesamt für Landestopografie SWISSTOPO, Seftigenstrasse 264, 3084 Wabern, Vorinstanz.

Gegenstand

Eidgenössisches Staatsexamen für Ingenieur-Geometerin- nen und -Geometer.

B-5150/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Jahre 2020 erstmals das eidgenössische Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und -Ge- ometer (nachfolgend auch: Staatsexamen) ab, bestand dieses jedoch im Themenkreis C (Landmanagement) nicht. Am 25./26. August und 2. Sep- tember 2021 legte er die Prüfung in diesem Themenkreis ein zweites Mal ab. B. B.a Am 3. September 2021 teilte die Eidgenössische Kommission für In- genieur-Geometerinnen und -Geometer (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer ihren gleichentags gefällten Entscheid mit, dass er die Prüfung im Themenkreis C und damit die Prüfung insgesamt nicht bestan- den habe. Die Entscheidbegründung werde in acht Wochen zugestellt. B.b Mit einem als "Verfügung" bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbe- lehrung versehenen Schreiben vom 25. Oktober 2021 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre gleichentags datierte Begründung des Ent- scheids vom 3. September 2021 zukommen. C. Nachdem der Beschwerdeführer am 11. November 2021 bei der Vorinstanz seine Prüfungsresultate persönlich einsehen konnte, hat er gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 25. Oktober 2021 am 26. November 2021 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz die voll- umfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewertung seiner Prüfung im Themenkreis C als bestanden. Eventualiter sei er noch- mals kostenlos zur Geometerprüfung in diesem Themenkreis zuzulassen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er um die Edition sämtlicher Ver- fahrensakten, zumindest soweit sie seine Prüfung beträfen, und um an- schliessende Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. Er begründet seine Anträge im Wesentlichen damit, dass die Verfügung vom 25. Oktober 2021 formell fehlerhaft eröffnet worden sei und mangels genügender Begrün- dung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Ferner sei er über die Art und Weise der Prüfungsbewertung unzureichend informiert und die Prüfung in willkürlicher Weise korrigiert worden.

B-5150/2021 Seite 3 D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 begehrt die Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung bestehe aus dem Brief vom 3. September 2021 und dem als "Verfügung" betitelten Schreiben vom 25. Oktober 2021 und sei somit als solche be- zeichnet, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Das rechtliche Gehör sei dem Beschwerdeführer mit der schriftlichen Ent- scheidbegründung und anlässlich seiner Einsichtnahme in die Prüfungsre- sultate am 11. November 2021 gewährt worden. Er sei hinreichend über die Art und Weise der Prüfungsbewertung informiert worden. Letztere sei zudem nicht willkürlich erfolgt. Er habe in seiner Lösung der Prüfungsauf- gabe fundamentale Fehler gemacht. Er habe das Verfahren der Landum- legung nach Werten und das Verfahren der Landumlegung nach Fläche vermischt und Flächenabtausche über die Zonengrenze hinweg vorge- nommen. E. In seiner Replik vom 22. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an sei- nen Rechtsbegehren fest. Ergänzend legt er dar, keinen Flächenabtausch über die Zonengrenzen hinweg vorgenommen und die beiden Landumle- gungsverfahren nicht vermischt, sondern eine Landumlegung nach Fläche durchgeführt zu haben. Die Berechnungen, der Landumlegungsplan und die Vorgehensweise stimmten überein. Der von ihm gewählte Lösungsweg sei praxistauglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Prüfung als bestanden zu werten sei. F. In ihrer Duplik vom 7. April 2022 hält die Vorinstanz fest, dass die Prüfungs- arbeit des Beschwerdeführers infolge deren grundsätzlicher Mängel nur mit sehr geringer Punktzahl habe bewertet werden können. Die ungenü- gende Bewertung des Aufgabenbereichs sei nicht willkürlich, sondern das Ergebnis der zahlreichen Mängel gewesen. Die Prüfung sei von vier aus- gewiesenen Experten mit langjähriger Praxiserfahrung unabhängig vonei- nander mit der äusserst geringen Punktzahl von jeweils rund sieben Punk- ten bewertet worden. G. Mit Verfügung vom 11. April 2022 stellte die Instruktionsrichterin die Duplik der Vorinstanz dem Beschwerdeführer für allfällige Bemerkungen bis zum 2. Mai 2022 zu.

B-5150/2021 Seite 4 Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Bemerkungen eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Be- schwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). 1.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine formell fehlerhafte Verfügung. Die Verfügung vom 25. Oktober 2021 verweise lediglich auf die Mitteilung vom 3. September 2021, halte jedoch nicht fest, dass er die Prüfung nicht be- standen habe. Die Mitteilung stelle selbst weder eine Verfügung dar noch sei sie als solche bezeichnet worden. Auch enthalte sie keine Rechtsmit- telbelehrung. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass dieser Fehler vermutungsweise aber geheilt werden könne. 1.1.2 Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen Anordnungen der Behör- den im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegen- stand haben (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Ver- waltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbind- lich und erzwingbar sind (vgl. statt vieler: BGE 139 V 143 E. 1.2 und 135 II 38 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Vom Verfügungsbegriff zu trennen ist die Frage nach der Form der Verfü- gung. Nach Art. 34 Abs. 1 VwVG hat die Verfügungseröffnung grundsätz- lich schriftlich zu erfolgen. Daneben sind Verfügungen gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dazu kommt schliesslich die Bezeich- nung der verfügenden Behörde und des Adressaten sowie die Formulie- rung eines Dispositivs (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines

B-5150/2021 Seite 5 Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 29 Rz. 10; BENOÎT BOVAY, Procédure ad- ministrative, 2. Aufl. 2015, S. 362 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 871). Werden die Formvorschrif- ten des VwVG nicht eingehalten, so liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Formfehlerhafte Verfügungen sind anfechtbar, in seltenen Fällen gar nichtig. Eine mit formellen Mängeln behaftete Verfügung bleibt aber – abgesehen vom seltenen Fall der Nichtigkeit – eine Verfügung (BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1 in fine; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 Rz. 18; FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 132). Ist dem Betroffenen trotz Formfehler kein Nachteil entstanden, bleibt dieser Mangel folgenlos, da sich der Sinn des Formzwanges im Schutz des Be- troffenen gemäss Art. 38 VwVG erschöpft (Urteile des BVGer B-4720/2019 vom 14. Juli 2020 E. 2.4 und A-3766/2012 vom 5. August 2013 E. 1.4.3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 29 Rz. 2 und 20). Formfehler führen somit grundsätzlich nicht zum Wegfall des Verfügungs- charakters; die Formvorschriften sind nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Massgebend ist, ob die typischen inhaltlichen Strukturele- mente einer Verfügung vorliegen (sog. "materieller Verfügungsbegriff"; vgl. BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1; s.a. BVGE 2016/20 E. 1.2.1; UHLMANN, Praxis- kommentar VwVG, Art. 5 N 132). 1.1.3 In casu hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 3. September 2021 ihren Entscheid mitgeteilt, wonach er das Staatsexamen nicht be- standen habe, und darauf hingewiesen, dass die Begründung in acht Wo- chen folgen werde. Das Schreiben ist allerdings weder als Verfügung be- zeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Begründung des Entscheids erfolgte am 25. Oktober 2021 unter dem Titel "Verfügung" und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. Sachverhalt Bst. B hier- vor). Daraus geht hervor, dass sich das Schreiben vom 25. Oktober 2021 auf den Entscheid der Geometerkommission bezüglich des Prüfungser- gebnisses des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und -Geome- ter 2021 beziehe und der Beschwerdeführer die Prüfung im Themenkreis C (Landmanagement) nicht bestanden habe. Demnach enthielt das Schrei- ben vom 25. Oktober 2021 nicht nur explizit eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung, sondern führte auch aus, dass der Beschwerdefüh- rer die Prüfung im besagten Themenkreis nicht bestanden habe. Unter Be- zugnahme auf das Schreiben vom 3. September 2021 geht somit klar her- vor, dass der Beschwerdeführer damit das Staatsexamen insgesamt nicht

B-5150/2021 Seite 6 bestanden hat. Demnach liegt eine autoritative und einseitige Anordnung vor, die sich konkret auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezieht. Sie ist in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen und auf die Rechtswirkung ausgerichtet, dass dieser weiterhin kein Inhaber des Inge- nieur-Geometer-Patents ist. Die Anordnung ist für den Beschwerdeführer verbindlich und ihr Vollzug kann durch die Behörden erzwungen werden. Selbst wenn an sich ein eigenständiges Dispositiv, wonach der Beschwer- deführer das Staatsexamen nicht bestanden habe, im Schreiben vom 25. Oktober 2021 zu erwarten gewesen wäre, geht im vorliegenden Fall angesichts des Dargelegten doch klar hervor, dass mit dem Nichtbestehen der Themenkreisprüfung auch das Staatsexamen insgesamt nicht bestan- den wurde. Wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer denn selbst einsieht – dass ein Mangel geheilt werden könnte –, ist ihm dadurch kein Nachteil entstanden. Das Schreiben vom 25. Oktober 2021 ist somit als eine vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 und 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist so- wie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde frist- gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2,

B-5150/2021 Seite 7 B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; ZIBUNG/HOFSTETTER, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fach- kenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwer- departei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prü- fungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Expertinnen und Ex- perten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkret ab- weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes- sen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsor- gane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In ei- nem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grund- satz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleis- tung zustehen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.3 und B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurück- haltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Ver- nehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdefüh- renden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbe- sondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person ab- weicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer

B-5150/2021

Seite 8

B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober

2020 E. 2.3).

2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der

Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung

von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü-

fungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen

Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine

formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. dazu statt vieler: Urteil des

BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10

  1. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021
  2. 4.2 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene

Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prü-

fung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betref-

fen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerde-

führer (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile

des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4, B-671/2020 vom 6. Ok-

tober 2020 E. 2.5 und B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5).

3.

Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist

berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen für Ingenieur-Geomete-

rinnen und Ingenieur-Geometer erfolgreich bestanden hat und im Register

der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist

(Art. 41 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 [GeoIG,

SR 510.62]). Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kan-

tone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bun-

des führt das Staatsexamen durch (Art. 41 Abs. 2 Bst. a GeoIG). Gestützt

auf Art. 29 Abs. 3 Bst. b und c sowie Art. 41 Abs. 3 GeoIG enthält die Geo-

meterverordnung vom 21. Mai 2008 (GeomV, SR 211.432.261) Vorschrif-

ten über die Zulassung und die Durchführung des Staatsexamens für In-

genieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Art. 1 Bst. a und b, 2 ff.

und 9 ff. GeomV). Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prü-

fung in den Themenkreisen amtliche Vermessung, Geomatik, Landma-

nagement und Unternehmensführung (Art. 9 Abs. 1 GeomV). Sie wird von

der Geometerkommission durchgeführt, welche Expertinnen und Experten

beiziehen kann (Art. 10 Abs. 1 und 2 GeomV). Die Mitglieder der Geome-

terkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen

für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestan-

den ist (Art. 13 Abs. 1 GeomV). Das Staatsexamen gilt als bestanden,

wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist (Art. 13

B-5150/2021 Seite 9 Abs. 2 GeomV). Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Ent- scheid (Art. 13 Abs. 3 GeomV). Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden, wobei nur Themenkreise wiederholt geprüft werden, die nicht be- standen wurden (Art. 15 Abs. 1 und 2 GeomV). Das Staatsexamen setzt sich, wie gesehen, aus vier Themenkreisen zu- sammen. Der vom Beschwerdeführer abgelegte Themenkreis C "Landma- nagement" gliedert sich in drei Teile: Heptathlon (bestehend aus sieben Einzelfragen), Marathon und die mündliche Prüfung Triathlon. Die drei Teile werden je gleichermassen gewichtet (vgl. zum Ganzen: Staatsexamen 2021, Informationen zu den Prüfungen je Themenkreis). 4. Vorab ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Bewertung der Ant- worten des Beschwerdeführers in den Prüfungsteilen 1 ("Heptathlon") und 2 ("Marathon") der Prüfung im Themenkreis C ungenügend begründet und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 4.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör stellt auch gewisse Ansprüche an die Begründung von Entscheiden. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der oder die Betroffene erkennen kann, weshalb die Behörde so entschieden hat, sodass er oder sie diesen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 133 III 439 E. 3.3 und 129 I 232 E. 3.2). Bei Prü- fungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lö- sungen und Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Ur- teile des BGer 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2, 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2 und 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3). Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden grundsätzlich nicht schon dann verletzt, wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf be- schränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt vielmehr, wenn sie nach einer kurzen mündlichen Erläuterung die schriftliche Be- gründung im Rechtsmittelverfahren (nach-)liefert und der Betroffene Gele- genheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stel- lung zu nehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2 und 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3). In der vorliegend anwendbaren GeomV ist darüber

B-5150/2021 Seite 10 hinaus, wie gesehen (vgl. E. 3), ausdrücklich vorgesehen, dass die Geo- meterkommission im Falle des Nichtbestehens des Staatsexamens ihren Entscheid begründet und diesen Entscheid schriftlich dem betroffenen Kandidaten eröffnet (vgl. Art. 13 Abs. 3 und 4 GeomV). 4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, dass ihre Begründung des Entscheids bezüglich der Prüfungsergebnisse vom 25. Oktober 2021 inhaltlich äusserst kurz gehalten sei. Eineinhalb Zeilen stellten die gesamte Begründung dafür dar, weshalb er den Prüfungsteil 1 "Heptathlon" nicht bestanden habe. Darüber, welches die Aufgabenstellungen gewesen seien, bei denen er die minimalen Anforderungen nicht erfüllt habe, was als minimale Anforderungen angesehen worden sei etc. werde keinerlei Auskunft erteilt. Ebenso wenig gehe aus der Begründung hervor, ob die beiden Teilbereiche, bei welchen das Wissen angeblich schwach gewesen sei, Bestandteil der vier Aufgabenstellungen seien, in denen er die minima- len Anforderungen angeblich nicht erfüllt habe, oder ob mit diesen beiden Teilbereichen zwei zusätzliche Aufgabenstellungen gemeint seien. Es sei für ihn unmöglich nachzuvollziehen, wofür er Punkte erhalten habe und wofür nicht. Die Begründung der Vorinstanz sei somit offensichtlich unge- nügend. Das Gleiche gelte für die Begründung des Prüfungsteils 2 "Mara- thon". In der Begründung der Prüfungsergebnisse fänden sich keine Hin- weise dazu, welches die grundlegenden Fehler seien, die er gemacht ha- ben solle. Ebenso wenig würden beispielsweise angebliche Widersprüche im Bericht aufgezeigt. Selbst der Beizug der Bewertungsraster der Prü- fungsteile 1 und 2 helfe nicht weiter. Aus diesen Rastern sei nicht ersicht- lich, wofür die Punkte vergeben worden seien und was für eine höhere Punktzahl gefehlt habe. Die Punktzahl sei nicht auf die einzelnen Teilauf- gaben aufgeteilt. Es sei ihm wiederum unmöglich nachzuvollziehen, wofür er keine Punkte erhalten habe und weshalb. Die Vorinstanz verunmögliche ihm den Nachvollzug der materiellen Bewertung seiner Prüfungsleistung. 4.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid am 25. Oktober 2021 mit Blick auf den Prüfungsteil 1 "Heptathlon" damit, dass der Beschwerdefüh- rer in vier von sieben schriftlichen Aufgabenstellungen die minimalen An- forderungen nicht erfüllt habe. In zwei von sieben Teilbereichen sei das Wissen schwach gewesen. Gesamthaft sei dieser Prüfungsteil als ungenü- gend bewertet worden. In Bezug auf den Prüfungsteil 2 "Marathon" führte die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer grundlegende Fehler ge- macht habe. Der Bericht enthalte vieles, das nicht zur Aufgabenstellung passe, und sei dadurch für die Adressaten (Gemeinderat) nicht nachvoll- ziehbar. Zudem beinhalte er Widersprüche. Der Beschwerdeführer habe

B-5150/2021 Seite 11 die Aufgabenstellung mehrfach abgeändert. Im Kostenverteiler habe er die unterschiedlichen Zonen nicht berücksichtigt. Er habe die minimalen An- forderungen sehr deutlich nicht erfüllt. Gesamthaft werde dieser Prüfungs- teil als sehr deutlich ungenügend bewertet. Teilweise sei das Wissen sehr schwach gewesen. Die Bewertung betrage 1/3. 4.4 Diese Begründung vom 25. Oktober 2021 ist knapp ausgefallen, wurde jedoch durch die Informationen ergänzt, die der Beschwerdeführer anläss- lich seiner persönlichen, etwa eine Stunde dauernden Einsichtnahme in seine Prüfungsresultate am 11. November 2021 (siehe Vernehmlassung der Vorinstanz S. 2) erlangen konnte. Art. 13 GeomV hält zwar fest, dass die Geometerkommission ihren Entscheid schriftlich begründet. Weiterge- hende Vorgaben, etwa zum Begründungsumfang, sind in der Verordnung aber nicht enthalten. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis zu den Anforderungen an die Begründung von negativen Prüfungsentscheiden (vgl. soeben E. 4.1) muss die vorliegende knappe Begründung auch in An- wendung von Art. 13 GeomV genügen. So ermöglichten es diese sowie die weiteren erlangten Informationen dem Beschwerdeführer durchaus, den Entscheid sachgerecht vor dem Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz sodann mit der Einreichung der von den Experten ausgefüllten Bewertungsraster "Mara- thon" und der Bewertung der Prüfung "Heptathlon" eine detaillierte schrift- liche Begründung der Prüfungsbewertung nachgeliefert (Vernehmlas- sungsbeilagen 5b, 5c, 6d und 6e). Daraus geht hervor, inwiefern die Ant- worten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten und wie viele Punkte dem Beschwerdeführer je Teilaufgabe, Aufgabe und insgesamt er- teilt wurden, und teilweise auch, welche Antworten von ihm erwartet wur- den. Den Bewertungsrastern "Marathon" kann zudem entnommen werden, welche Kriterien bei der Bewertung angewandt wurden. Ferner legte die Vorinstanz nicht nur in ihrer Vernehmlassung, sondern auch in ihrer Duplik (S. 2 ff.) ausführlich dar, welche Fehler und Widersprüche die Arbeit des Beschwerdeführers im Prüfungsteil "Marathon" enthalte. Der Beschwerde- führer konnte zu diesen nachgelieferten Begründungen im Rahmen seiner Replik und der ihm eröffneten Möglichkeit zu abschliessenden Bemerkun- gen ausführlich Stellung nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. von Art. 13 GeomV liegt somit nicht vor. 4.5 Was den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers um Edition sämtlicher Verfahrensakten seiner Prüfung, namentlich der Musterlösun- gen oder der Lösungsskizzen, und um anschliessende Gelegenheit zur Be-

B-5150/2021 Seite 12 schwerdeergänzung anbelangt, begründete er diesen damit, dass die Vorin- stanz darzulegen habe, für welche Teile der von ihm eingereichten Lösun- gen ihm wie viele Punkte vergeben worden seien und wofür er keine Punkte erhalten habe oder wo ihm sogar Punkte abgezogen worden seien. Die Vorinstanz ist diesem Anliegen im Rahmen ihrer Vernehmlassung wie eben erwähnt nachgekommen (vgl. E. 4.4 hiervor). Der Beschwerdeführer konnte im laufenden Beschwerdeverfahren dazu Stellung nehmen. Dass er nach wie vor in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen wolle, hat er denn nicht mehr geltend gemacht, sondern vielmehr darauf verzichtet, in seiner Replik weiter darauf einzugehen. Im Übrigen ist die Edition von Musterlösungen nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiges Bewertungsraster vor- liegt (vgl. dazu Urteil des BVGer B-1183/2020 vom 4. Februar 2022 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Den Ausführungen der Vorinstanz zufolge sind im Themenkreis C gar keine detaillierten Musterlösungen vorhanden, da es bei Planungsgeschäften immer eine Vielzahl von möglichen Lösungen gebe, die individuell bewertet werden müssten. Dabei seien auch unter- schiedliche kantonale Gesetzgebungen und Richtlinien zu berücksichtigen, da die Kandidatinnen und Kandidaten den zu bearbeitenden Kanton frei wählen könnten (vgl. Vernehmlassung S. 3). In casu liegen jedenfalls be- treffend den Prüfungsteil "Marathon" zudem selbständige Bewertungsras- ter vor (vgl. soeben E. 4.4). Der Editionsantrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen, soweit er nicht bereits aus den dargelegten Gründen gegenstandslos geworden ist. 5. Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Ablauf der Prüfung im Themenkreis C geltend. Konkret rügt er die Ver- letzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Punktevergabe. 5.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, Punkteabzüge für Mehrfachantworten vorgenommen zu haben, jedoch vor und während der Prüfung nirgends erwähnt zu haben, dass mehrfache oder falsche Antwor- ten zu Punkteabzügen führten. Es wäre wichtig gewesen, über diesen Um- stand vorgängig Bescheid zu wissen, da dieser einen Einfluss darauf habe, wie eine Frage durch den Prüfungskandidaten beantwortet werde. Durch die fehlende Aufklärung habe die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Sie sei deshalb anzuweisen, keine entsprechenden Punkteabzüge vorzunehmen und ihre Prüfungsbewertung entsprechend

B-5150/2021 Seite 13 anzupassen. Weiter sei ihm am 11. November 2021 auf seine Nachfrage hin mitgeteilt worden, dass Antworten, welche gestützt auf das Gesetz zwar richtig seien, keine Punkte gegeben hätten, wenn die kantonale Praxis vom Gesetz abweiche. Auch diese Handhabung der Vorinstanz sei den Prü- fungskandidaten vorgängig nicht kommuniziert worden und dürfe deshalb keinen Rechtsschutz finden. Die Mängel im Prüfungsablauf hätten in kau- saler Weise sein Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst oder beein- flussen können. 5.2 Die Vorinstanz wendet ein, zu Beginn der Prüfung seien die Teilnehmer explizit darauf hingewiesen worden, dass für widersprüchliche Antworten respektive für eine "Auswahl" an verschiedenen Antworten – richtige und falsche Lösung zur gleichen Aufgabe – keine Punkte vergeben würden. Ein Punkteabzug bei falschen Antworten oder Mehrfachantworten erfolge nicht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei auf seine Nach- frage hin mitgeteilt worden, "dass Antworten, welche gestützt auf das Ge- setz zwar richtig seien, keine Punkte gegeben hätten, wenn die kantonale Praxis vom Gesetz abweiche", entbehre jeglicher Grundlage. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer die Prüfungsaufgabe über das tolerier- bare Mass hinaus abgeändert und damit zu lösende Aufgabenteile gänzlich ignoriert habe, habe zu keinen Abzügen bei der Bewertung geführt. 5.3 Aus den Bewertungen der Experten gehen keine Punkteabzüge für fal- sche oder mehrfache Antworten hervor. Dem Beschwerdeführer wurden bei anderen als den erwarteten Antworten lediglich weniger Punkte als die volle Punktzahl erteilt (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 5b und 6d). Entspre- chend war die Vorinstanz von vornherein nicht gehalten, die Prüfungskan- didaten vorgängig über solche Abzüge zu informieren. Ferner erweist sich auch die Aussage des Beschwerdeführers, "es seien bei einer Abweichung der kantonalen Praxis vom Gesetz keine Punkte erteilt worden", lediglich als Behauptung. Was die Themenkreisverantwortlichen dem Beschwerde- führer anlässlich der Akteneinsicht vom 11. November 2021 mündlich mit- geteilt haben, geht aus den Akten zwar nicht hervor. Der Beschwerdeführer führt indes dazu auch in der Replik nichts weiter aus und hat entsprechend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 5.4 Die geltend gemachten Verfahrensmängel erweisen sich somit als un- begründet.

B-5150/2021 Seite 14 6. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob die Vorinstanz die Prüfungsleistun- gen des Beschwerdeführers im Prüfungsteil 2 "Marathon" in willkürlicher Weise unterbewertet und dieser deshalb das Staatsexamen nicht bestan- den hat. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht rechtens, dass ihm auf- grund einer anderen, in der Praxis ebenfalls gängigen Methode kaum Punkte für seine Lösung gewährt worden seien. Diese Art der Prüfungskor- rektur sei willkürlich. Quasi "als Folgefehler" der von ihm angewandten Me- thode habe er anschliessend kaum noch eine grössere Anzahl Punkte sammeln können. Dies dürfe in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die vom Prüfungskandidaten gewählte Methode nicht falsch sei – auch wenn es sich dabei nicht um die präferierte Methode der Prüfungskommission handle –, keinen Rechtsschutz finden. Im Übrigen legt der Beschwerdefüh- rer eingehend dar, dass er die beiden Verfahren nicht vermischt, sondern eine Landumlegung nach Fläche durchgeführt habe. Die Berechnungen, der Landumlegungsplan sowie die im Bericht beschriebene Vorgehens- weise stimmten überein. 6.2 In Ergänzung ihrer Entscheidbegründung vom 25. Oktober 2021 hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass der Beschwerdeführer in "Marathon" in seiner Lösung fundamentale Fehler gemacht habe. Seien die Werte im alten und neuen Bestand unterschiedlich, müsse zwingend eine Landumlegung nach Werten erfolgen. Er habe aber im neuen Bestand die Grundstückswerte berücksichtigt und damit die beiden Verfahren – Landumlegung nach Flächen und Landumlegung nach Werten – ver- mischt. Er habe sogar Flächenabtausche über die Zonengrenze hinweg vorgenommen. Eine Landumlegung könne entweder nach Flächen oder nach Werten gemacht werden. Es lägen vier voneinander unabhängige, sehr nahe beieinanderliegende Bewertungen zwischen 7.0 und 7.5 Punkte vor. Die tiefe Note sei nicht aufgrund von Folgefehlern entstanden. Der Be- schwerdeführer habe in jedem Teilbereich grundlegende Fehleinschätzun- gen gemacht sowie praxisuntaugliche Lösungen präsentiert, welche für die Prüfungsexperten nicht nachvollziehbar gewesen seien. Zudem sei auch nicht klar gewesen, welche Art von Landumlegung er vollzogen habe, da sich seine Ausführungen hierzu respektive die entsprechenden Berech- nungen mehrmals widersprochen hätten. Die Vorinstanz erwähnt als Bei- spiel, dass er einen Lösungsweg textlich beschrieben, diesen jedoch rech- nerisch nicht entsprechend der Beschreibung umgesetzt habe. Dafür seien keine Punkte vergeben worden. Die Bewertung der Aufgaben beinhalte

B-5150/2021 Seite 15 voneinander unabhängige Elemente. Es sei möglich gewesen, in den ein- zelnen Teilbereichen unabhängig von der gewählten Methode Punkte zu erzielen. Die Bewertung sei nicht willkürlich. In ihrer Duplik ergänzt die Vorinstanz, dass die Neuzuteilungstabelle neben Spalten mit Flächenangaben auch Spalten mit Frankenbeträgen und bei- spielsweise der Beschriftung "Zuteilung nach Wert" beinhalte. Dies belege die Vermischung der beiden unterschiedlichen Landumlegungsmethoden. Dass der Beschwerdeführer nicht konsequent eine Landumlegung nach Flächen verfolgt habe, zeige sich auch in der Berechnung der Mehr- und Minderzuteilung. Diese sei erst nach Flächen berechnet, anschliessend aber zusätzlich in Werte umgerechnet worden, und zwar nach Landpreisen im neuen Bestand. Dies sei falsch. Die Arbeit des Beschwerdeführers weise grundsätzliche Mängel auf und habe folgerichtig nur mit sehr gerin- ger Punktzahl bewertet werden können. Die ungenügende Bewertung des Aufgabenbereichs sei das Ergebnis der aufgezeigten zahlreichen Mängel (siehe im Einzelnen: Duplik, S. 3 f.). 6.3 6.3.1 Die drei Experten und die Expertin bewerteten die Aufgabenlösung des Beschwerdeführers in je einem "Bewertungsraster Marathon", datiert vom 26. August 2021 (Experte 1) bzw. 27. August 2021 (Expertin 2, Experte 3 und 4). Beim ersten Bewertungskriterium ("Generelles Verständnis der Aufgabe") erhielt der Beschwerdeführer von der Expertin und den Experten im Durchschnitt 0.5 von total zwei Punkten, beim zweiten ("Landumle- gungsplan") 2.125 von total sechs möglichen Punkten, beim dritten Krite- rium ("Landumlegungsberechnungen") 3.125 von acht Punkten, beim vier- ten ("Kostenverteiler") 0.81 von sechs Punkten, beim fünften ("Dokumen- tation der Aufgabenbeantwortung") 0.43 von zwei Punkten und beim sechsten Kriterium ("Bonus für gute Ideen, Originalität") 0.0625 von zwei Punkten. Die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers wurde ab- schliessend mit einer durchschnittlichen Gesamtpunktzahl von 7.1 von to- tal 26 Punkten bewertet. Die Expertin bzw. Experten vergaben dabei je zwischen 7 und maximal 7.5 Punkte (von 26 möglichen Punkten). Dies zeigt, wie die Vorinstanz zurecht vorbringt, deutlich auf, dass sämtliche vier Experten die Leistung des Beschwerdeführers gleichermassen als schwach einstuften. 6.3.2 Was die strittige Methodenwahl anbelangt, haben die Expertin und die Experten mehrfach bemängelt, dass der Beschwerdeführer die Prü-

B-5150/2021 Seite 16 fungsaufgabe mit einer Landumlegung nach Flächen statt nach Werten ge- löst und bei der Aufgabenlösung Flächen und Werte vermischt habe, und verschiedentlich auf Fehler und die ungenügende Prüfungsleistung hinge- wiesen (auszugsweise):  Beim ersten Bewertungskriterium ("Generelles Verständnis der Auf- gabe") begründeten die Experten die erteilte tiefe Punktzahl damit, dass der Beschwerdeführer die Landumlegung nach Flächen statt nach Werten, dann aber doch vermischt (Tabelle) vorgenommen habe (Expertin 2) bzw. nur eine Umlegung nach Flächen erfolgt sei, was nicht genüge (Experte 4). Weiter sei "keine Unterscheidung in Landwirtschafts- und Industriezone -> Werte!" erfolgt (Experten 2 und 3), die Aufgabe nicht erfüllt (Experte 3) und seien "Bedingungen nicht erfüllt", es gebe "Fehlaussagen, Überlegungs- fehler" (Expertin 2).  Beim zweiten Bewertungskriterium ("Landumlegungsplan") wies die Ex- pertin 2 darauf hin, dass "kein Unterschied in Strassenfläche und Bauland- fläche Gemeinde" erfolgt sei; Zonenunterschiede seien nicht ablesbar. Der Ablauf sei nicht korrekt und zielführend (Experte 3). Die Aufgabenstellung sei mehrere Male nach Gutdünken verändert worden (Experte 4).  Beim dritten Bewertungskriterium ("Landumlegungsberechnungen") führten die Experten an, dass der Beschwerdeführer Werte nicht gerechnet habe (Expertin 2) bzw. die Berechnungen "nur nach Fläche" erfolgt seien (Experte 3). Er habe nur die Fläche, keinen Wert angegeben (Experte 1), seine Antwort sei falsch und gehe "nur über Fläche", da grosse Unter- schiede im Wert bestünden (Experte 4). Er habe Werte vertauscht (Experte 3) bzw. sei in der Tabelle ein Wert grob falsch (Expertin 2). Die Antwort des Beschwerdeführers sei praktisch nicht möglich, die Beschreibung fehle und die Tabelle sei nicht nachvollziehbar (Expertin 2 und Experte 3).  Beim vierten Bewertungskriterium ("Kostenverteiler") begründeten die Experten die erteilte tiefe Punktzahl damit, dass der Beschwerdeführer al- les nach der Fläche gemischt habe (Expertin 2). Die Antwort sei "nicht nachvollziehbar und logisch" (Experte 4) bzw. erfolge eine Verteilung über die Fläche NZTe (Experte 3). Die Antwort sei "einzeln ausgewiesen, [ent- halte] aber keine Gesamtsumme, beim Plausibilitätscheck pro Fläche/pro Grundeigent[ümer]" (Expertin 2). Er habe kein Vorteilsprinzip erkannt (Ex- perte 1).

B-5150/2021 Seite 17  Beim fünften Bewertungskriterium ("Dokumentation der Aufgabenbeant- wortung") schliesslich hielt Experte 1 fest: "nicht nachvollziehbar für Adres- saten, zu lange, viel Unnötiges, unordentlich, keine klare Aussage, ist nicht richtig auf Auftraggeber eingegangen", Expertin 2: "Es ist offensichtlich, dass ein fertig vorbereiteter Bericht verwendet wurde, der viel Theorie ent- hält, die nicht zur Aufgabe passt und mehr verwirrt als erläutert. Zahlreiche Widersprüche, Zahlen nicht erläutert und daher nicht nachvollziehbar. Auf- gabenstellung über tolerierbares Mass abgeändert, grobe Fehler, die nicht passieren sollten, keine Kontrollen, vieles im Bericht, das nicht gefragt war und auch nicht relevant ist" (mit Beispielen). 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat seiner Ansicht nach allein die Flächenme- thode angewandt. Er insistiert auf der Richtigkeit der von ihm gewählten Methode und bestreitet, die Flächen- und Wertmethode miteinander ver- mischt zu haben. Er bestreitet jedoch die Vertretbarkeit der von den Exper- ten getroffenen Methodenwahl nicht und ist auch nicht der Meinung, dass diese in methodischer Hinsicht zu hohe Anforderungen gestellt hätten. Zu- dem bringt er keine konkreten Forderungen nach zusätzlichen Punkten bei spezifischen Kriterien und damit eine substantiierte punktemässige Bes- serbewertung vor. Seine Forderung nach einer Besserbewertung stützt sich vielmehr auf Behauptungen zur Methodenwahl ohne Bezug zur kon- kreten Punkteerteilung. Demgegenüber haben sowohl die Expertin und Ex- perten als auch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren ob- jektiv nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Prüfungsleistung des Be- schwerdeführers nicht den Anforderungen entsprochen hat, und hinsicht- lich der Mängel eingehende Ausführungen gemacht. Das Bundesverwal- tungsgericht weicht, wie dargelegt (E. 2), nicht ohne Not von der Beurtei- lung der Fachinstanzen ab. Weder gehen aus den Akten Anhaltspunkte da- für hervor noch vermag der Beschwerdeführer solche substantiiert und überzeugend vorzubringen, wonach zu hohe Anforderungen gestellt wor- den wären oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden wäre. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffas- sung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, genügt praxisgemäss nicht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1). Daher ist auch sein Antrag auf Einholung einer schriftlichen Auskunft eines gemeinsam bestimmten unab- hängigen Experten abzuweisen. 6.3.4 Was die Rüge der Folgefehler betrifft, ist das Vorbringen der Vorin- stanz, der Punkteerwerb wäre in einzelnen Teilbereichen unabhängig von der gewählten Methode möglich gewesen, nachvollziehbar. In der Duplik

B-5150/2021 Seite 18 verweist sie beispielhaft auf über einer Seite auf zahlreiche Fehler und Wi- dersprüche hin. Der Beschwerdeführer bezeichnet dagegen überhaupt keine Prüfungsantworten oder Bewertungskriterien, bei denen ihm eine konkrete Anzahl Punkte zu wenig erteilt worden wäre. So bleibt unklar, wel- cher Aufgabenteil inwiefern unterbewertet worden sein solle. Die Be- schwerde erweist sich somit auch insofern als unbegründet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 8.2 Da der Beschwerdeführer vorliegend vollständig unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 9. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu- ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prü- fung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrens- rechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).

B-5150/2021 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Andrea Giorgia Röllin

B-5150/2021 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 9. August 2022

B-5150/2021 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WBF (Gerichtsurkunde)

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Entscheidungsdatum
02.08.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026