B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5141/2013
Urteil vom 24. September 2015 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Bianca Gloor.
Parteien
X._______, wohnhaft in der Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision), Verfügung vom 8. August 2013.
B-5141/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der [...] geborene, verheiratete X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in seiner Heimat. Von 1995 bis 2001 war der Versicherte in der Schweiz erwerbstä- tig. Er arbeitete zuerst im Baugewerbe und war anschliessend als Hilfs- wickler in einer Firma für Elektromotorenbau tätig. Dementsprechend ent- richtete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV). B. Mit Formular vom 1. Oktober 2001 meldete der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle AG) zum Leistungsbezug an. Er machte geltend, seit 21. August 2000 an Rückenproblemen zu leiden. Nach entsprechenden Abklärungen sprach die IV-Stelle AG dem Versicher- ten mit Verfügung vom 26. Januar 2005 rückwirkend ab
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B-5141/2013 Seite 4 beim Versicherten im Jahr 2002 bei Persistenz von Lumbalgien ein erster operativer Eingriff im LWS-Bereich und im Jahr 2004 ein zweiter operativer Eingriff erfolgt sei, ohne dass es dadurch zu einer Beschwerdefreiheit ge- kommen wäre. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich mittel- schwere und schwere Tätigkeiten aufgrund der strukturellen Alterationen an der lumbalen Wirbelsäule eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von 10 kg nicht überschritten werde und keine Zwangshaltungen des Rumpfes vorkommen würden, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatri- scher Sicht könne einzig die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt werden, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe. Aus all- gemeininternistischer Sicht bestehe eine hochgradige Sehschwäche nach Perforationsverletzung des linken Auges, die zu einer funktionellen Einäu- gigkeit führe. Dadurch seien Tätigkeiten mit Anforderungen an das dreidi- mensionale Sehvermögen nicht mehr möglich, was die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Elektromotorenbau wahrscheinlich zumindest erschweren dürfte. Zusammenfassend bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von 10 kg nicht überschritten werde, keine Zwangshaltungen des Rumpfes vorkom- men würden und keine Anforderungen an das dreidimensionale Sehver- mögen gestellt würden, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Spezifische medizinische Massnahmen seien nicht vorzuschlagen, berufli- che Massnahmen ebenfalls nicht. Die Prognose bezüglich einer Rückkehr in den Arbeitsprozess sei aufgrund der diesbezüglich negativen Selbstein- schätzung des Versichertens als ungünstig zu bezeichnen, doch begründe sich dies im Wesentlichen durch krankheitsfremde Faktoren bei gleichzei- tig medizinisch eingeschränktem Zumutbarkeitsprofil. Körperlich angepasste Tätigkeiten wären dem Versicherten wahrscheinlich bereits spätestens ein Jahr nach dem letzten operativen Eingriff an der lumbalen Wirbelsäule, somit ab Mitte 2005 wieder im von ihnen festgeleg- ten Ausmass möglich gewesen. Ihre Angaben würden jedenfalls mindes- tens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung gelten. K. In seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2012 führte der RAD-Arzt Dr. med. D._______ aus, das ABI-Gutachten sei vollständig, nachvollziehbar und überzeugend (vgl. IV act. 58).
B-5141/2013 Seite 5 L. Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2012, welcher den Vorbescheid vom 27. Juli 2010 ersetzte, teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass kein An- spruch mehr auf eine Invalidenrente bestehen würde (vgl. IV act. 62). M. Mit Schreiben vom 2. November 2012 erhob der Versicherte, nunmehr ver- treten durch Rechtsanwalt Galligani, gegen diesen Vorbescheid vom 20. Juli 2012 Einwände (vgl. IV act. 70). N. Die Vorinstanz holte am 6. Mai 2013 erneut einen Bericht beim RAD-Arztes Dr. med. D._______ ein, in welchem er zu den Einwänden des Versicher- ten Stellung nahm (vgl. IV act. 79). O. Mit Verfügung vom 8. August 2013 stellte die Vorinstanz die Invalidenrente des Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 ein (vgl. IV act. 85). P. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Beren- tung, eventualiter die Durchführung erneuter Untersuchungen. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 213 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung. R. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Novem- ber 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. S. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
B-5141/2013 Seite 6 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab- weichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 8. August 2013. Der Be- schwerdeführer hat frist-und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf- hebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutre- ten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art.49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
B-5141/2013 Seite 7 die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weis- senberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat dort seinen Wohnsitz, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) An- wendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge- hört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – ei- nander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraus- setzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungs- abkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsange- hörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet wer- den können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Wei- tere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbe- handlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob wei- terhin Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen). Damit richtet sich die Überprü- fung des fraglichen Anspruchs sowohl in materiellrechtlicher als auch in
B-5141/2013 Seite 8 verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere nach dem IVG, der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. Sep- tember 2002 (ATSV, SR 830.11). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche- rungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An- spruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stam- mende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht- licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach- verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs- anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem- poris; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grund- sätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2013 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der strei- tigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. 4. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente wegen Änderung des Invaliditätsgrades aufgehoben hat, wobei die Frage im Zentrum steht, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise verbessert hat bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt und gewürdigt worden ist. Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge- setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.8 Abs.1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs.
B-5141/2013 Seite 9 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art.7 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art.6 ATSG). 4.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen nicht ohne Weiteres ei- ner Invalidität gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die nach einem weit- gehend objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits- fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychiatrischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungs-rechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi- cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente so-wie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier- telsrente. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades erfolgt anhand eines Ver- gleichs zwischen den möglichen Erwerbseinkommen ohne und mit Ge- sundheitsschaden. Vorbehalten bleibt – wie erwähnt (E. 3.1 hiervor) – die Regelung, dass or- dentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen,
B-5141/2013 Seite 10 nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversiche- rungsabkommen). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbe- hörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver- sicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus- künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V133 E.2; AHI-Praxis 2002 S.62 E.4b/cc). 4.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi- nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un- terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizini- schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis- material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 4.6 4.6.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 4.6.2 Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede we- sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, son- dern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Aus- wirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zu- dem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisions- grund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288
B-5141/2013 Seite 11 E. 2b). Die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung ist von dem Zeitpunkt an zu berück-sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dau- ern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV; vgl. BGE135 V 306 E. 7). 4.6.3 Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschied- liche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E.3a). Iden- tisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abwei- chende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschnei- denden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). 4.6.4 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich mit dem Sachver- halt, auf dem die letzte rechtskräftige Verfügung beruhte, bei der eine ma- terielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver- gleichs vorgenommen wurde (BGE 133 V 108 E. 5.4). Zeitliche Vergleichs- basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet vor- liegend die rentenzusprechende Verfügung vom 26. Januar 2005. 5. Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. Januar 2005 stützte sich ins- besondere auf den RAD-Bericht von Dr. med. E._______, Facharzttitel un- bekannt, vom 3. November 2004. Er listete in diesem Bericht sämtliche
B-5141/2013 Seite 12 medizinischen Unterlagen auf und erhob nach einer persönlichen Untersu- chung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen: Chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom mit linksbetont lumbospondyloge- ner Symptomatik und linksbetont lumboradikulärer Reizsymptomatik bei – Status nach Diskektomie/Mikrofenestration L4/L5 links 2/02 – Status nach drei-Etagen Schrauben Spondylodese 6/04 – Status nach Morbus Scheuermann basale BWS – Deconditioning Syndrom
Er kam zum Schluss, dass aufgrund der subjektiv geklagten, glaubhaft ob- jektivierbaren Beschwerden trotz zweimaliger Rückenoperation zusammen mit dem desolaten funktionellen Verhältnissen und den Folgeerscheinun- gen im Sinne eines Deconditioning Syndromes keine verwertbare Restar- beitsfähigkeit bestehen würde. Eine eigentlich notwendige Dekompressi- onsoperation mit Aufbau-Spondylodese werde im aktuellen chronifizierten Zustand keine Besserung mehr erbringen. Funktionell könne mit lang dau- ernder evt. von der Krankenkasse nicht mehr übernommenen physiothera- peutischen Leistungen eine minime Verbesserung erreicht werden, ohne dass dadurch eine Änderung der Arbeitsfähigkeit eintreten werde. 6. Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2013 bilden das ABI-Gutachten vom 24. April 2012 sowie die RAD-Stellungnahmen von Dr. med. D._______. Daraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: 6.1 Das ABI-Gutachten vom 24. April 2012 gliedert sich einerseits in die Wiedergabe der bisherigen Medizinalakten und der Angaben des Versi- cherten sowie andererseits in die fachärztlichen Untersuchungen in allge- meinmedizinischer/internistischer, psychiatrischer und orthopädischer Hin- sicht mit anschliessender Konsenskonferenz. 6.1.1 Im Konsens der am Gutachten beteiligten Ärzte wurden dem Be- schwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: – Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne akute radiku- läre Symptomatik (ICD-10 M54.5). – fragliches residuelles sensibles Ausfallsyndrom L5 links (ICD- 10 G54.4)
B-5141/2013 Seite 13 – Status nach transpedikulärer Spondylodese LWK4 – SWK1 6/2004 (ICD-10 Z98.1) – Status nach Mikrofenestration LWK4/5 links mit Diskektomie bei medianer bis pramedian links gelegener Diskushernie LWK4/5 am 12.2.2002 (ICD-10 Z 98.8) – teilweise nicht ganz adäquat wirkendes Schmerzverhalten mit Symptomausweitung und Selbstlimitation
Des Weiteren diagnostizierten die Ärzte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: – Hochgradige Sehschwäche links (ICD-10 H54) – Status nach Perforationsverletzung des linken Auges am 8.11.2006 – Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
6.1.2 Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung klagte der Beschwer- deführer über Rückenschmerzen, die nicht aufhören würden. Es käme zu Ausstrahlungen über die linke Gesässhälfte und die Dorsalseite des linken Oberschenkels bis etwa auf Höhe der Poplitea, worauf der ganze Unter- schenkel und der Fuss betroffen seien. Auf entsprechende Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, durch beide in der Vergangenheit durch- geführten Operationen eine Beschwerdelinderung erfahren zu haben. Der orthopädische Gutachter Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie, führte aus, beim Beschwerdeführer sei am 12. Februar 2002 eine mediane bis paramediane Diskushernie LWK4/5 links durch Mik- rofenestration und Diskektomie behandelt worden, was gemäss heutigen Aussagen des Beschwerdeführers offenbar zu einer gewissen Schmerzre- duktion geführt habe. Dennoch sei in der Folge die Rückkehr in den Er- werbsprozess nicht mehr gelungen. Im Sommer 2004 sei bei weiterhin per- sistierenden Beschwerden eine transpedikuläre Spondylodese LWK4– SWK1 erfolgt. Auch diesbezüglich habe der Beschwerdeführer heute an- gemerkt, dass sich durch den Eingriff eine Besserung ergeben habe, die jedoch offenbar wiederum nicht derart ausgeprägt gewesen sei, als dass ihm die Rückkehr in den Erwerbsprozess gelungen wäre. Der Beschwerdeführer erscheine mit einem Gehstock links, den er syn- chron mit dem linken Bein auf dem Boden aufsetzt. Dadurch gelinge ein flüssiges, nahezu hinkfreies Gangbild und auch die Treppe könne in beide
B-5141/2013 Seite 14 Richtungen im Wechselschritt begangen werden. Stockfrei zeige sich wie- derum ein Gangbild mit deutlichem Schonhinken links, das sich bei Zehen- , Fersen- und Rückwärtsgang mit leichter Führung durch den Untersucher aber weitgehend normalisiere. Es falle auch auf, dass der Beschwerdefüh- rer beim spontanen Gangbild den Oberkörper deutlich protrahiert, was bei den Gangvarianten mit Führung durch den Untersucher nicht mehr beo- bachtet werden könne. Der Beschwerdeführer berichte auch heute noch über weiterhin persistierende lumbale Rückenschmerzen, die eher leicht linksbetont seien und von dort ins linke Bein ausstrahlen würden. Eine mögliche Zuordnung zu einer eingrenzbaren anatomischen Struktur sei aufgrund seiner Schilderungen für den Untersucher allerdings nicht mög- lich und der Beschwerdeführer merke zudem an, dass es zumindest inter- mittierend auch zu Ausstrahlungen ins rechte Bein komme. Anlässlich der Untersuchung gelinge es dem Beschwerdeführer auch, recht zügig eine tiefe Hocke einzunehmen und anschliessend mehrere Schritte im Kauergang zu praktizieren, wobei die Standbeinphase links et- was schwieriger wirke als diejenige rechts, was aufgrund der anamnesti- schen Beschwerdeangaben habe erwartet werden könne. Die Untersu- chung des Rumpfes, bei welcher der Beschwerdeführer einen weichen Lendengurt trage, zeige deutliche Inkonsistenzen, indem im Stehen ein Finger-Boden-Abstand von 55 cm resultiere, der sich später im Langsitz auf etwa 15 cm relativieren lasse. Reklinationsbewegungen seien unter Hinweis auf dadurch entstehende lumbale Rückenschmerzen nicht durch- geführt worden und auch die Rotation und Seitneigung sei bei fokussierter Untersuchung deutlich eingeschränkt gewesen mit wiederholtem Griff je- weils einer Hand in die Lendengegend. Die Spontanbewegungen des Rumpfes bei den Transfers auf dem Untersuchungstisch hätten allerdings Rotations- und Seitneigebewegungen in deutlich grösserem Umfang als zuvor gezeigt. Auch die ausgiebige Palpation des Rückens führe nicht zu verbalen Schmerzäusserungen, doch grimassiere der Beschwerdeführer bei tiefem Druck auf die lumbalen Processus spinosi leichtgradig, wo reiz- lose Narbenverhältnisse bestehen würden. Die paravertebrale Muskulatur sei nicht übermässig kräftig ausgebildet, zeige jedoch keine Verhärtungen. Auch bei der Prüfung der Kopfbeweglichkeit würden sich in fokussierter Situation deutliche Einschränkungen ergeben, die sich bei gleichzeitiger Ablenkung vollständig normalisieren würden. An den unteren Extremitäten sei in Rückenlage nur eine eingeschränkte Untersuchbarkeit gegeben, da der Explorand massiv muskulär dagegen
B-5141/2013 Seite 15 spanne. Immerhin sei es ihm aktiv gelungen, die Hüften bis auf 90° zu flek- tieren, was jedoch wiederum einer gewissen Selbstlimitation entspreche, da ihm zuvor beim Kauergang unter Belastung mit vollem Körpergewicht eine Flexion deutlich über den rechten Winkel möglich gewesen sei. An beiden Knien und Füssen würden sich keine wesentlichen Auffälligkeiten ergeben, doch sei wiederum erwähnenswert, dass lediglich auf Höhe des Oberschenkels ein kleines Volumenplus zugunsten von rechts vorhanden sei, nicht jedoch am Unterschenkel, wo der maximale Umfang beidseits gleich sei. Dies spreche gegen das Vorliegen von muskulären Defiziten aufgrund einer eingeschränkten Innervation durch die unteren spinalen Nervenwurzeln. An den oberen Extremitäten zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung, was sich insbesondere beim Hän- dedruck manifestiere. Auffallend sei hier, dass die rechte Handfläche deut- liche Beschwielungen zeige, kaum jedoch die linke. In Anbetracht des auf der linken Seite eingesetzten Gehstockes und bei anamnestischer Angabe von sonst weitgehender Inaktivität im Alltagsleben wäre allerdings zu er- warten, dass Schwielen ausschliesslich links zu finden wären. Deren Vor- liegen auf der rechten Seite deute auf nicht unwesentliche manuelle Aktivi- täten mit der dominanten rechten Hand in jüngerer Zeit hin, was vom Be- schwerdeführer auf Nachfrage allerdings in Abrede gestellt werde. Des Weiteren hielt der Gutachter Dr. med. F._______ fest, dass auf thera- peutischer Ebene seit längerem keine spezifischen Massnahmen mehr durchgeführt würden. Der Beschwerdeführer berichte lediglich über die tägliche Einnahme von Zaldiar neben Lyrica und Gabapentin sowie zwei Psychopharmaka und einem Antihypertensivum. Die kursorisch neurologische Untersuchung ergebe Hinweise auf eine mögliche residuelle, vorwiegend sensible Ausfallsymptomatik von L5 links, doch seien die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers wenig präzise. Eine akute radikuläre Reizung könne bei negativem Langsitz trotz nicht ganz konklusiver Lasège-Testung weitgehend ausgeschlossen wer- den. Motorische Ausfälle hätten bei symmetrischer Muskulatur und guter Aktivierung sämtlicher Muskelgruppen weitgehend ausgeschlossen wer- den können. Vom Beschwerdeführer mitgebrachte Röntgenbilder der Lendenwirbel- säule zeigten eine Spondylodese LWK4 – SWK1, wo die beiden distalsten Schrauben die Deckplatte des Sakrums durchbrechen würden, was nicht
B-5141/2013 Seite 16 einer ganz standardmässigen Versorgung entspreche. Da die Schrauben lediglich in den Intervertebralraum ragen würden, jedoch keine Hinweise auf eine Kompromittierung des Spinalkanals oder der Neuroforamina vor- liegen würden, sei allerdings die klinische Bedeutung dieses Umstands fraglich. In jedem Fall ergäben sich keine Hinweise für eine Lockerung der Implantate oder für eine Kompromittierung neuraler Strukturen. In den kra- nialen Abschnitten liessen sich Deck- und Bodenplattenirregularitäten fin- den, denen kaum eine wesentliche Bedeutung zukomme, zumal daselbst auch keine Schmerzen angegeben würden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Exploranden angegebenen Beschwerden anlässlich der heutigen Untersuchung nur ein- geschränkt objektivieren liessen. Unübersehbar bestehe bei der Prüfung der Beweglichkeit an der gesamten Wirbelsäule sowie an der unteren Ext- remität eine deutliche Selbstlimitation und auch das Schmerzgebaren des Beschwerdeführers wirke in fokussierter Situation häufig etwas übertrie- ben, wohingegen die spontanen Bewegungen häufig ohne wesentliche Auffälligkeiten möglich seien. Es sei sicher denkbar, dass weiterhin eine gewisse Restsymptomatik an der unteren Wirbelsäule vorliege, doch wür- den sich keine objektivierbaren Zeichen einer weiterhin persistierenden akuten Ausstrahlung ins linke Bein ergeben. Auffallend sei auch der Um- stand, dass der Beschwerdeführer deutliche Beschwielungen an der rech- ten Hand aufweise, obwohl er seinen Gehstock ausschliesslich links ein- setze, was auch auf Nachfrage bestätigt werde. Woher diese stammten, sei anamnestisch nicht zu eruieren gewesen, doch müssten sie als nahezu untrügliches Zeichen relevanter manueller Tätigkeiten in jüngerer Zeit an- gesehen werden. Welcher Art diese Aktivitäten gewesen seien, könnte selbstverständlich nur durch Abklärungen direkt vor Ort verifiziert werden. Aufgrund der strukturellen Alterationen an der lumbalen Wirbelsäule be- stehe für körperlich belastende mittelschwere und schwere Tätigkeiten, eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten in wechseln- der Position, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von 10 kg nicht über- schritten werde und keine Zwangshaltungen des Rumpfes vorkomme, könne von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeits- fähigkeit ausgegangen werden. Die objektivierbaren Befunde am Bewe- gungsapparat würden nicht ausreichend erklären, weshalb eine derartige Arbeit nicht mehr möglich sein sollte.
B-5141/2013 Seite 17 6.1.3 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung führte der Beschwerde- führer aus, dass das warme Klima in der Türkei sich positiv auf seine Be- schwerden auswirken würde. Er habe eine gute Beziehung zu seiner Ehe- frau und den beiden Kindern. Den Alltag verbringe er eher passiv. Er lege sich auch tagsüber mehrmals hin und habe abends teilweise Mühe einzu- schlafen. Nachts schlafe er aber regelmässig etwa fünf Stunden. Gelegent- lich mache er mit seiner Ehefrau einen Ausflug in die Stadt. Er habe einen grossen Bekannten- und Freundeskreis, mit dem er sich regelmässig treffe. 2008/09 sei er während vier Sitzungen in ambulanter psychiatrischer Be- handlung gewesen, da er damals etwas nervös und aggressiv gewesen sei. Seither habe keine psychiatrische Behandlung mehr stattgefunden. Von der neurologischen Klinik, in welcher er behandelt werde, erhalte er Antidepressiva. Er nehme täglich 150 mg Efexor und 15 mg Mirtazapin ein. Teilweise habe er auch Mühe mit dem Gedächtnis und könne sich bei- spielsweise schlecht erinnern, was er vor einer halben Stunde gemacht habe. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Teilgutachten aus, dass das Aus- mass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeu- gung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunden nicht hinreichend objektiviert werden könnten, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden könnte. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Er habe nie unter lang anhaltenden psychosozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren gelitten, so dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung nicht gestellt werden könne. Ausser der Schmerzverarbeitungsstö- rung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Der Blutspiegel der eingenommenen Antidepressiva habe zumindest für das Präparat Mirtazapin unterhalb der Nachweisgrenze gelegen. Dies könne fast nur dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinen Angaben dieses Antidepressivum nicht oder höchs- tens unregelmässig einnehme. Die unregelmässige Einnahme sei aber auch ein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht be- sonders depressiv fühle. In der Klinik für Neurologie, in welcher der Be- schwerdeführer behandelt werde, würden Ängstlichkeit, Reizbarkeit und totale Amnesie beschrieben. Zudem werde dort ein Zusammenhang mit den langen Narkosen bei durchgeführten Operationen gestellt. Im Rahmen der Untersuchung hätten beim Beschwerdeführer jedoch keinerlei kogniti- ven Beeinträchtigungen gefunden werden können. Er sei allseits orientiert
B-5141/2013 Seite 18 gewesen und habe sich sowohl an länger als auch an kürzer zurücklie- gende Ereignisse präzise erinnern können. Es seien auch keinerlei Hin- weise auf erhöhte Ängstlichkeit oder verminderte psychische Belastbarkeit feststellbar gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfä- higkeit. 6.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D._______ erachtete in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2012 das ABI-Gutachten vom 24. April 2012 als überzeugend und stützte sich vollumfänglich darauf. Seiner Ansicht nach bestehe kein medizinischer Grund, um von den begründeten Befunden der Gutachter Abstand zu nehmen. Im März 2012 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der zweiten Operation im Juni 2004 objektiv deut- lich verbessert, was vom Beschwerdeführer ebenfalls beschrieben werde. Der ABI-Gutachter Dr. med. F._______ habe eindeutig erklärt, dass die ob- jektiven klinischen Befunde von Dr. med. E._______ vom 3. November 2004 während der postoperativen medizinischen Eingliederungsphase ge- stellt worden seien, also vor der Stabilisierung des Gesundheitszustandes nach der Operation vom Juni 2004. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätten die ABI-Gutach- ter jedoch infolge des starken Visusverlustes des linken Auges festgestellt, wodurch ein Verlust des Binokularsehens (dreidimensionale visuelle Wahr- nehmung) verursacht werde und aus berufsordnungsrechtlichen Gründen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten, die beidäugiges Sehen erfor- dern würden, eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werde. Nach der üblichen Erfahrung der medizinischen Praxis werde der Beginn der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auf ein Jahr ab dem zweiten Eingriff an der Lendenwirbelsäule vom Juni 2004 festgelegt. Es stehe ausser Frage, dass der Beginn der Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit spätestens am Tag der Begutachtung festgestellt werde. 7. 7.1 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gut- achten, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwin- gende Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizinischen Experten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel- len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3 b/aa).
B-5141/2013 Seite 19 7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätz- lich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). 7.3 Auch die Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes der Vo- rinstanz müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ei- nen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfü- gen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini- schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge- richte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den Anforderungen an einen Akten- bericht Urteil BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefor- dertes Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden. 8. 8.1 Im vorliegenden Fall erachtet sowohl der RAD-Arzt Dr. med. D._______ als auch die Vorinstanz das ABI-Gutachten vom 24. April 2012 als schlüssig. Der Beschwerdeführer dagegen erachtet das ABI-Gutachten vom 24. April 2012 als mangelhaft und nicht schlüssig. Nachfolgend ist daher auf die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
B-5141/2013 Seite 20 8.2 Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung des psychiatrischen ABI- Gutachters, er sei durch psychopathologische Symptome nicht einge- schränkt und es liege lediglich eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Er bemängelt die fehlenden Angaben über den Blutspiegelwert des Antide- pressivums Gabapentin sowie die Nichtbeachtung der Nebenwirkungen der restlichen Schmerzmittel, insbesondere des Medikaments Zaldiar, auf seine Psyche. Es hätten diesbezüglich entsprechende Abklärungen des Blutspiegelwertes vorgenommen werden sollen. Dass der Blutspiegel der einzunehmenden Antidepressiva zumindest für das Präparat Mirtazapin unterhalb der Nachweisgrenze liege, bestätige in keiner Weise, dass es dem Beschwerdeführer langfristig besser gehe. Eine unregelmässige Ein- nahme könne zugleich auch der Nachweis für eine schwankende Stim- mung sein. Die Ansicht des RAD-Arztes Dr. med. D._______ und der Vorinstanz, dass sowohl die angegebenen verschriebenen Dosierungen des Medikaments Gabapentin als auch des Medikaments Zaldiar in den unteren therapeuti- schen Normwerten liegen würden, erscheint nachvollziehbar. Unter Be- rücksichtigung dessen sind die vom Beschwerdeführer angegebenen star- ken Nebenwirkungen, welche er im Übrigen nicht näher ausführt, nicht stichhaltig. Da die Dosierung der genannten Medikamente unter den the- rapeutischen Normwerten liegt, macht eine entsprechende Überprüfung der Blutspiegelwerte korrekterweise keinen Sinn. Gemäss Dr. med. D._______ liegt angesichts der positiven klinischen Entwicklung des Be- schwerdeführers überdies auch kein medizinischer Grund vor, um die Kon- zentration dieser Medikamente im Blut des Beschwerdeführers quantitativ zu bestimmen (vgl. IV act. 79 S. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers wird seine Medikamenteneinnahme, welche – wie soeben aus- geführt – unterhalb der Nachweisgrenze oder deutlich im untertherapeuti- schen Bereich liegt, zu Recht auf eine gesundheitliche Verbesserung resp. deutliche Abnahme des Leidensdruckes zurück geführt. 8.3 Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung der halbseitigen Erblindung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch einen Augenarzt hätte erfolgen sollen. Im vorliegenden Fall wurde keine ophtalmologische Untersuchung durch- geführt. Die ABI-Gutachter haben die hochgradige Sehschwäche des lin- ken Auges nach Perforationsverletzung dennoch berücksichtigt. Sie kamen zum Schluss, dass die Sehschwäche zu einer funktionellen Ein-äugigkeit
B-5141/2013 Seite 21 führe und Tätigkeiten mit Anforderungen an das dreidimensionale Sehver- mögen ausschliesse. Dabei gilt festzuhalten, dass eine Einäugigkeit nach der auf medizinischer Erkenntnis beruhenden Praxis nur selten die Er- werbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätig- keiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_474/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 7.2 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, führt die funktionelle Einäugigkeit demnach lediglich dazu, dass die Wahl der ange- passten Tätigkeiten einschränkt ist. Dieser Umstand wurde im Einkom- mensvergleich vom 21. Juni 2012 entsprechend berücksichtigt (vgl. E. 11.5). 8.4 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Be- funde im Kurzbericht von Dr. H._______ bei der Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit nicht genügend berücksichtigt. Ebenso sei im ABI-Gutachten ein re- siduelles Ausfallsyndrom als fraglich dargestellt worden. Eine eingehende klinische Untersuchung des Beschwerdeführers und eine bildgebende Überprüfung wäre vorliegend daher notwendig gewesen. Eine Ausblen- dung widerspreche dem Untersuchungsgrundsatz. Dr. H._______ hielt in ihrem Arztbericht vom 16. Februar 2012 fest, dass der Beschwerdeführer seit 4. November 2011 bei ihr unter Beobachtung sei. Er leide unter radikulären neurogenen Schmerzen sekundär nach ope- rierter lumbaler Diskopathie, Angststörung, Hypertension und chronischen vaskulären Kopfschmerzen und Spannungskopfschmerzen. Der Bericht von Dr. H._______ vom 16. Februar 2012 ist sehr kurz gehalten und enthält keine Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit. Dr. H._______ bestätigte im We- sentlichen die bereits bekannte Symptomatik in Bezug auf das Rückenlei- den des Beschwerdeführers. Mit der diagnostizierten Hypertension und den diagnostizierten Kopfschmerzen werden hingegen neue Befunde auf- geführt, welche jedoch – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – kei- nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten und wechselbelastenden Tätigkeit haben. Der Bericht von Dr. H._______ wurde – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – sowohl von den ABI-Gutachtern als auch vom RAD-Arzt Dr. med. D._______ berücksichtigt und in ihre jeweiligen Beurteilungen miteinbezogen (vgl. IV act. 54 S. 6 und 20 sowie act. 58 S. 1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte radikuläre Symptomatik sei- nes Rückenleidens wurde von den ABI-Gutachtern ebenfalls thematisiert
B-5141/2013 Seite 22 und berücksichtigt. So ergaben sich im Rahmen der ABI-Untersuchung Hinweise auf eine mögliche residuelle, vorwiegend sensible Ausfallsymp- tomatik L5 links. Doch konnte eine akute radikuläre Reizung nach der kli- nischen Untersuchung des Beschwerdeführers nachvollziehbar ausge- schlossen werden. Ausserdem hat der RAD-Arzt Dr. med. D._______ überzeugend festgehalten, dass die positive klinische Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine zu- sätzliche Röntgenuntersuchung erfordert habe. So führte er aus, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum einen auf den subjektiven Erklärun- gen des Beschwerdeführers und zum anderen auf den objektiven klini- schen und paraklinischen (Radiologie, Labor) Untersuchungen beruhe. Die paraklinischen (radiologischen) Untersuchungen würden durchgeführt, um die Feststellungen der klinischen Untersuchung organisch zu untermauern. Beim Beschwerdeführer sei die objektive klinische Entwicklung positiv aus- gefallen. Es handle sich bei ihm um einen Zustand nach einer Operation und einer degenerativen Störung der Wirbelsäule ohne defizitäre neurolo- gische Auswirkung. Bei Röntgenaufnahmen, die im Abstand von mehreren Jahren bei derselben Person angefertigt würden, stehe es ausser Frage, dass die auf den Röntgenaufnahmen sichtbaren degenerativen Anomalien mit dem Alter zunehmen würden. Es sei in der allgemeinen medizinischen Praxis jedoch auch sehr wohl erwiesen, dass zwischen den Röntgenbefun- den und den klinischen Manifestationen dieser Röntgenbefunde keine Kor- relation bestehe. Angesichts der vorliegend bekannten Röntgenbefunde sei die positive klinische Entwicklung beim Beschwerdeführer somit aus medizinischer Sicht nicht überraschend. Die positive klinische Entwicklung des Beschwerdeführers erfordere daher keine weitere Röntgenuntersu- chung. 9. Zusammengefasst gilt festzuhalten, dass die medizinischen Unterlagen durch das ABI umfassend sind, sorgfältig erstellt wurden und auf allseiti- gen, gründlichen und interdisziplinären Untersuchungen in internistischer, psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht beruhen. Sie wurden nach je- weils eigener Erhebung von Allgemein- und jeweiligem Spezialstatus durch die entsprechenden Fachärzte sowie unter Berücksichtigung und Würdi- gung der umfangreichen Vorakten verfasst. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhal- ten des Beschwerdeführers auseinander. Die Darlegung der Zusammen- hänge sowie der gesamtmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind sodann im Ergebnis einleuchtend und nach- vollziehbar.
B-5141/2013 Seite 23 Die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. D._______ vermögen eben- falls zu überzeugen. Er verfügt über einen Facharzttitel für Physikalische Medizin und Rehabilitation und ist somit grundsätzlich in der Lage, schlüs- sig und zuverlässig zu beurteilen, ob – nach Einsicht in das ABI-Gutachten – sich die medizinische Situation in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben könnte. Aufgrund der Darlegungen in E. 8 ergeben sich keine konkreten Anhalts- punkte, wonach die Schlussfolgerungen des ABI-Gutachtens vom 24. April 2012 und des RAD-Arztes Dr. med. D._______ in Zweifel gezogen werden könnten. 10. 10.1 Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das ABI-Gutachten und die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. D._______ von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen Januar 2005 und August 2013 ausgegangen ist. Das schlüssige und voll beweiskräftige ABI-Gutach- ten und die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. D._______ haben zum ei- nen überzeugend dargelegt, dass sich der somatische Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers erheblich verbessert hat und zum anderen, dass sich der psychische Gesundheitszustand nicht in rentenrelevantem Ausmass verändert hat. Ihre Beurteilungen hinsichtlich der Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorhandenen Leiden auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit können als rechtsgenügliche Entscheidbasis dienen. Der genaue Beginn der Gesundheitsverbesserung ist jedoch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des RAD-Arztes – auf den Zeitpunkt der ABI- Untersuchung am 12. September 2011 festzulegen. Die Annahme einer früheren Gesundheitsverbesserung ist zwar wahrscheinlich, doch wird sie nicht mit echtzeitlichen medizinischen Berichten, die sich über die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers äussern, belegt. Daher ist es vorliegend nicht gerechtfertigt, zu Ungunsten des Beschwerdeführers den Zeitpunkt für die Verbesserung des Gesundheitszustandes früher anzusetzen. 10.2 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerde- führer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfswickler im Elektromotoren- bau nach wie vor nicht arbeitsfähig ist, ihm hingegen seit dem 12. Septem- ber 2011 eine leidensangepasste Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen vollumfänglich möglich ist.
B-5141/2013 Seite 24 11. 11.1 Der auf dieser Grundlage durchgeführte Einkommensvergleich der Vorinstanz ergab – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % – einen Invaliditätsgrad von 31,32 %. 11.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist dabei entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe- ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er- zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 59 E. 3.1, 134 V 325 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht- sprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran- zuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im je- weiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesund- heitsschadens lediglich noch leichte Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhält- nisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli- che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
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lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän-
den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad).
Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126
V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
11.3 Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des Validenlohnes vom im Jahr
2000 zuletzt effektiv erzielten jährlichen Einkommen von Fr. 62'840.20 aus-
gegangen, welches sie der Nominallohnentwicklung bis 2010 angepasst
hat. Die vorliegend relevante Änderung des Gesundheitszustandes und
damit die Änderung der Anspruchsgrundlagen (Verbesserung des Gesund-
heitszustandes am 12. September 2011) datiert aus dem Jahre 2011 (vgl.
E. 10.1 hiervor). Die Anpassung an die Nominallohnentwicklung hätte da-
her korrekterweise bis zum Jahr 2011 erfolgen sollen. Der Nominallohnin-
dex lag im Jahr 2000 bei 1856 Punkten, im Jahr 2011 bei 2171 Punkten.
Es ist demnach von einem hypothetischen Valideneinkommen des Be-
schwerdeführers von rund Fr. 73'505.40 jährlich resp. Fr. 6'125.45 monat-
lich auszugehen.
11.4 Die Vorinstanz legte das Invalideneinkommen im Zeitpunkt der Ände-
rung der Anspruchsgrundlagen (Verbesserung des Gesundheitszustandes
am 12. September 2011) nach dem Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturer-
hebung (LSE) von 2010 des Bundesamts für Statistik nach dem Anforde-
rungsniveau 4, welches einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst, fest
und ging von einem durchschnittlichen monatlichen Lohn für administrative
und unterstützende Tätigkeiten in Unternehmen von Fr. 4'400.– aus. Aller-
dings resultiert unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittli-
chen Arbeitszeit im Dienstleistungssektor im Jahr 2011 von wöchentlich
42,1 Stunden und der Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 2010
bis 2011 ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr.
56'072.15 resp. monatlich Fr. 4'672.70 bei einem 100 %-Pensum (Fr.
4'400.– x 12 [Jahreslohn] : 40 x 42,1 [Umrechnung Wochenstunden] x
1.009 [Aufrechnung Lohnentwicklung 2010 - 2011]).
B-5141/2013 Seite 26 11.5 Unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere des Zumutbarkeitsgrads der Er- satztätigkeiten (100 %), der umfangreichen Funktionseinschränkungen in Verbindung mit den Gesundheitsbeeinträchtigungen, der sehr begrenzten Auswahl möglicher angepasster Tätigkeiten aufgrund der funktionellen Einäugigkeit und des langen Fernbleibens vom Arbeitsmarkt (11 Jahre), hat ihm die Vorinstanz einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt. Dies erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ergibt sich nach dem leidensbedingten Abzug von 10 % ein Invalidenein- kommen von monatlich Fr. 4'205.45 resp. Fr. 50'464.95 jährlich. 11.6 Der Vergleich von Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt ab dem Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes am 12. September 2011 einen Invaliditätsgrad von 31,35 % [(Fr. 73'505.40 - Fr. 50'464.95) x 100 : Fr. 73'505.40]. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt nicht zum Bezug einer Invalidenrente. 12. Betrifft die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Auf- hebung der Invalidenrente eine versicherte Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, muss der Eingliederungsbedarf in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden (Urteile BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3, 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2, 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). Der Beschwerdeführer bezog mit Wirkung ab dem 1. September 2001 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 8. August 2013 während einer Dauer von insgesamt rund 12 Jahren eine ganze IV-Rente. Er ist mit Jahrgang [...] aber noch in einem Alter, in dem ihm der ausgeglichene Arbeitsmarkt – trotz der funktionellen Einäugigkeit – genügend Tätigkeiten bietet, welche dem gegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Da vorliegend die vom Beschwerdeführer zu fordernde, ge- genüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur ren- tenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des wiedergewon- nenen funktionellen Leistungsvermögens führt, konnte von der Durchfüh- rung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen werden (vgl. hierzu BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1). 13. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene
B-5141/2013 Seite 27 Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2013 als rechtens und die Invali- denrente wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV in korrekter Weise per 1. Oktober 2013 aufgehoben. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 14. 14.1 Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe von Obsiegen und Unter- liegen zu verlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem unterliegenden Be- schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. November 2013 die un- entgeltliche Prozessführung gewährt und er von der Bezahlung von Ver- fahrenskosten befreit wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2 Der Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers, der mit Zwischenverfügung vom 14. November 2013 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), hat Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse. Mangels Einreichen einer Honorar- note und unter Berücksichtigung des aktenkundigen Anwaltsaufwandes, wird das Honorar auf pauschal Fr. 2‘600.– inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer (vgl. Urteil BGer 6B_498/2014 vom 9. September 2015) festgesetzt. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. 14.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
B-5141/2013 Seite 28 3. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Bianca Gloor
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. September 2015